Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 12. Feb. 2014 - L 1 RS 4/13

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2014:0212.L1RS4.13.0A
12.02.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. November 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Überführung von Versorgungsanwartschaften nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).

2

Der 1942 geborene Kläger erwarb am 13. Juli 1968 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, nachdem er das Fachschulstudium in der Fachrichtung elektronische Datenverarbeitungsanlagen an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik D. absolviert hatte. Am 27. Oktober 1975 erwarb er den akademischen Grad "Diplomingenieur" an der Technischen Universität D. Anschließend war er als Kundendienstingenieur, Projektant, Gruppenleiter, Auftragsleiter und Fachdirektor tätig. Ab dem 27. Februar 1989 war er Leiter des Rechenbetriebes beim Volkseigenen Betrieb (VEB) F. E. R. der S. M., Betrieb des Kombinats S.. Dieses Arbeitsverhältnis wurde zum 31. Mai 1990 durch Überleitungsvertrag beendet. Ausweislich seines Sozialversicherungsausweises (SV-Ausweis) war er anschließend vom 01. Juni 1990 bis zum 31. Juli 1990 als Verkäufer im Postzeitungsvertrieb für das Hauptpostamt M. tätig und ab dem 01. August 1990 als Mitarbeiter der Beratergruppe für das Fernmeldeamt M. Eine schriftliche Zusage einer Zusatzversorgung erhielt er nicht. Von April 1975 bis Juni 1990 entrichtete er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung.

3

Am 16. Mai 2002 beantragte er die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 10. März 2003 lehnte diese seinen Antrag ab, wogegen er am 10. April 2003 Widerspruch einlegte. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 zurückgewiesen. Der Kläger sei im Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen. Dagegen erhob der Kläger am 15. Juli 2003 Klage beim Sozialgericht Magdeburg – S 18 RA 403/03 –. Die Klage wurde mit Urteil vom 15. Juli 2004 abgewiesen. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht mehr als Ingenieur oder Techniker in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen beschäftigt gewesen. Am 30. Juni 1990 habe er bei der Deutschen Post gearbeitet. Gegen das am 17. August 2004 zugestellte Urteil legte der Kläger am 15. September 2004 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ein. Seine am 27. Februar 1989 begonnene Tätigkeit als Leiter des Rechenbetriebes beim VEB F. E. R. sei durch Überleitungsvertrag zum 31. Mai 1990 beendet worden und er sei zum 01. Juni 1990 bei der Deutschen Post, zuerst im Hauptpostamt, und danach im Fernmeldeamt tätig geworden. Bei Betrieben des Post- und Fernmeldewesens handele es sich um gleichgestellte Betriebe. Insoweit sei er in die Zusatzversorgung mit einzubeziehen. Im Berufungsverfahren legte der Kläger eine dienstliche Beurteilung vom 10. Juni 1991 vor, wonach er bereits seit Juni 1990 beim Fernmeldeamt M. beschäftigt gewesen sei. Ausweislich eines ebenfalls von ihm eingereichten Feststellungsvermerkes vom 26. Oktober 1990 war er zum 02. Oktober 1990 vier Monate und einen Tag für die Deutsche Bundespost tätig. Im Erörterungstermin am 19. Dezember 2005 legte der Kläger noch ergänzend dar, dass er am 01. Juni 1990 bei der Post angefangen habe. Er habe zunächst in einem Kiosk als Zeitungsverkäufer gearbeitet. Dies habe nach seiner Erinnerung zwei bis drei Wochen gedauert. Genau könne er das aber nicht mehr sagen, weil dies zu lange zurückliege. Die Zwischenbeschäftigung sei erforderlich gewesen, weil er nur über diesen Weg in das Fernmeldeamt habe kommen können. Dort habe zum Anfang Juni 1990 und auch schon vorher eine Einstellungssperre bestanden. Die Beklagte verpflichtete sich dann in einem Überprüfungsvergleich, die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2003 in einem Überprüfungsverfahren zu überprüfen und hierüber einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erlassen. Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

4

Der Kläger reichte bei der Beklagten noch eine Bescheinigung der D. T. AG vom 31. Januar 2006 ein, wonach er im Monat Juni 1990 beim Fernmeldeamt M. in der Abteilung 3, Beratergruppe "Vertriebsaufbau" beschäftigt gewesen sei. Die Tätigkeit habe der eines Ingenieurs im Bereich des Organisationsmanagements entsprochen. Dem Schreiben war ein Tätigkeitsprofil der Beratergruppe Deutsche Post, Fernmeldeamt M., beigefügt. Mit Bescheid vom 11. April 2006 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 10. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2003 ab. Die Entscheidung sei rechtmäßig gewesen. Die sachliche Voraussetzung sei nicht erfüllt, da der Kläger zum 30. Juni 1990 nicht ingenieurtechnisch tätig geworden sei. Als Mitarbeiter der Beratergruppe Vertriebsaufbau sei er nicht in den unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen. Hiergegen legte der Kläger am 17. Mai 2006 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2006 zurückwies.

5

Dagegen hat er Klage beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erhoben und die "Wiederaufnahme" des Verfahrens beantragt. In der nichtöffentlichen Sitzung am 07. November 2006 hat er hierzu erklärt, dass er keine Wiederaufnahmegründe geltend mache. Mit Beschluss vom 14. November 2006 hat der Senat das Verfahren an das Sozialgericht Magdeburg (SG) verwiesen, um das Klageverfahren durchzuführen. Das SG hat mit Beschluss vom 08. Mai 2007 zunächst das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 09. Februar 2011 hat die Beklagte die Fortführung des Rechtsstreits beantragt. Auf Nachfrage des SG hat die D. T. AG am 19. September 2011 mitgeteilt, dass für den Kläger keine Personalakte vorliege. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16. November 2012 abgewiesen. Der Kläger habe zwar in einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet, es sei aber nicht nachgewiesen, dass er am 30. Juni 1990 tatsächlich ingenieurtechnisch tätig gewesen sei. Nach seiner Einlassung sei er im Juni 1990 im Zeitungsvertrieb beschäftigt gewesen und habe Zeitungen verkauft. Hierbei handele es sich unstreitig nicht um eine ingenieurtechnische Tätigkeit. Er habe nicht nachweisen können, dass er seine Tätigkeit zum 30. Juni 1990 gewechselt habe. Hiergegen spreche insbesondere die Eintragung im Sozialversicherungsausweis. Schriftliche Arbeitsverträge zu diesem Zeitraum habe er nicht vorlegen können.

6

Gegen das am 14. Dezember 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Januar 2013 Berufung beim SG eingelegt und am 15. Januar 2013 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. Als Leiter des Rechenbetriebes beim VEB F. E. R. sei er für die Wartung und den Vertrieb von Rechentechnik zuständig gewesen. Der VEB habe dann Stellen abbauen müssen und er habe seine ordentliche Kündigung zum 30. Juni 1990 erhalten. Ihm sei Hilfe bei der Findung einer neuen Arbeitsstelle angeboten worden. Hierzu sei ein Überleitungsvertrag vereinbart worden, in dem unter anderem Qualifizierungsmaßnahmen geregelt worden seien. Ihm sei es aber gelungen, eine Anstellung bei der Deutschen Post zu finden. Es habe damals noch die Gelbe Post gegeben, die für Briefzustellung usw. zuständig gewesen sei, und die Graue Post für den Telekommunikationsbereich. Bei der Grauen Post habe es zum 01. Juni 1990 einen Einstellungsstopp gegeben, so dass er zunächst einmal im Postzeitungsvertrieb eingestellt worden sei. Dort habe er nur eine geringe Entlohnung erhalten. Hierfür hätte er Ausgleichszahlungen vom VEB F. E. R. erhalten sollen, die teilweise verweigert worden seien. Er habe einen Arbeitsrechtsstreit führen müssen. Nach der Verkaufstätigkeit sei er ins Fernmeldeamt gekommen und habe dort seinen eigenen Schreibtisch erhalten und später ein eigenes Büro. Dort sei er zuständig gewesen für die Versorgung der Wirtschaft und Betriebe mit Telefonen. Er könne sich nicht erklären, weshalb in seinem Sozialversicherungsausweis der 01. August 1990 als Beginn der Tätigkeit beim Fernmeldeamt eingetragen sei.

7

Der Kläger beantragt,

8

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. November 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 10. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2003 die Beschäftigungszeit vom 01. September 1968 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. November 2012 zurückzuweisen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe

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Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

13

Der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2006 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 10. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2003. Soweit es sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der genannte Bescheid ist aber rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, den Zeitraum vom 01. September 1968 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellen zu lassen.

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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11) Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden, noch ist er auf Grund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungs-anwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden.

15

Der Senat folgt zwar nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senates und des jetzigen 5. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann. Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine Einbeziehung des Klägers in die zusätzliche Altersversorgung nicht erfüllt, da er keinen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hat. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für

16

Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und

17

die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar

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in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

19

Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben. Die betriebliche Voraussetzung liegt beim Kläger vor, da er jedenfalls am 30. Juni 1990 in einem gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB beschäftigt war. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt bei einem Betrieb des Post- und Fernmeldewesens beschäftigt.

20

Der Senat ist aber nicht davon überzeugt, dass bei der vom Kläger am 30. Juni 1990 ausgeübten Beschäftigung die sachliche Voraussetzung vorlag. Hierfür wäre es erforderlich, dass ingenieurtechnische Arbeiten entsprechend dem verliehenen Ingenieurtitel ausgeführt wurden, also im Wesentlichen Aufgaben verrichtet wurden, die zum Fachbereich des verliehenen Ingenieurtitels gehörten (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R – und vom 07. September 2006 – B 4 RA 47/05 R –, juris). Ingenieure erfüllen die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich liegt. Diese Tätigkeiten müssen die Aufgabenerfüllung geprägt haben. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in diesem Fall berufsfremd eingesetzt (BSG, Urteile vom 23. August 2007 – B 4 RS 2/07 R – und vom 07. September 2006 – B 4 RA 47/05 R –, juris). Der Kläger nahm zum 01. Juni 1990 eine Tätigkeit bei der Deutschen Post auf. Dieses Arbeitsverhältnis kam durch Überleitungsvertrag zwischen dem Kläger, der Deutschen Post und dem VEB F. E. R. des S. M., Betrieb des Kombinates SKET zustande. Im SV-Ausweis des Klägers wird angeführt, dass er diese Beschäftigung ab dem 01. Juni 1990 bis zum 01. August 1990 ausgeübt hat. Ab dem 01. August 1990 wurde er Mitarbeiter der Beratergruppe beim Fernmeldeamt M. Insoweit sprechen die überwiegenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zum 30. Juni 1990 als Verkäufer tätig war und somit keine ingenieurtechnischen Tätigkeiten verrichtet hat. Die anderen vom Kläger vorgelegten Unterlagen vermögen dies nicht zu widerlegen. Dies gilt zunächst für den Feststellungsvermerk der Deutschen Post vom 26. Oktober 1990, mit dem für den Kläger eine Dienstzeit von vier Monaten und einem Tag zum 02. Oktober 1990 festgestellt wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass durch das Fernmeldeamt auch die Tätigkeit des Klägers beim Hauptpostamt als Dienstzeit anerkannt worden ist. Auch die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme zur dienstlichen Bewertung vom 10. Juni 1991 vermag die im SV-Ausweis dokumentierte Beschäftigungszeit nicht zu widerlegen. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass er seit Juni 1990 beim Fernmeldeamt M. beschäftigt war. Ein konkretes Datum wird hierbei nicht genannt. Das SG hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt, dass auch die Verdiensthöhe dafür spricht, dass der Kläger zum 30. Juni 1990 keine ingenieurtechnischen Tätigkeit verrichtet hat. Der Kläger hat 920,23 Mark im Juni 1990, 865,88 DM im Juli 1990 und 1.550,00 DM ab August 1990 bezogen. Dieser erhöhte Verdienst ab August 1990 legt nahe, dass er erst zu diesem Zeitpunkt wieder eine ingenieurtechnische Tätigkeit verrichtet hat. Auch aus der noch vorgelegten Klageschrift vom 15. Juni 1990 ergibt sich nichts anderes. Er hat hiermit ein Ausgleichsgeld gegen den VEB F. E. R. eingeklagt. Aus der Klageschrift ergibt sich nur der Beginn der Tätigkeit bei der Deutschen Post ab dem 01. Juni 1990. Im Ergebnis finden sich keine Nachweise dafür, dass der Kläger, wie von ihm behauptet, bereits nach zwei Wochen vom Postzeitungsvertrieb in das Fernmeldeamt gewechselt war. Da der Kläger hierfür beweisbelastet ist, kann nicht von dem Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen zum 30. Juni 1990 ausgegangen werden.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

22

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.


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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.