Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Apr. 2015 - L 1 RS 33/13

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2015:0423.L1RS33.13.0A
published on 23/04/2015 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Apr. 2015 - L 1 RS 33/13
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Gericht

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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) über einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) für die Zeit vom 1. November 1975 bis 30. Juni 1990.

2

Der am ... 1949 geborene Kläger hatte erfolgreich ein Fachschulfernstudium an der Ingenieurschule für Bauwesen E. in der Fachrichtung Heizungs-, Lüftungs-, Sanitärtechnik absolviert. Er war nach der Urkunde vom 1. November 1975 berechtigt, den akademischen Grad eines Ingenieurs zu führen. Bereits seit dem 1. September 1967 war der Kläger beim VEB Technische Gebäudeausrüstung W. (im Folgenden: VEB TGA) beschäftigt. Ab dem 1. September 1975 war er als Technologe, ab dem 1. Februar 1981 als Projektant und vom 5. Dezember 1983 bis 30. Juni 1990 als Gruppenleiter Projektierung HLS eingesetzt. Nach seinen Angaben umfasste sein Arbeitsbereich die technologische Konzeption, Planung, Kundenberatung und Baubetreuung bei der Realisierung von Wärmeübertragungsstationen (WÜST) und Heizhäusern. Dabei erfolgte nach seiner Schilderung zuerst die Kundenberatung, dann die Konstruktion und Zusammenstellung der notwendigen Baugruppen und schließlich aufgrund der Konstruktionspläne deren Produktion nach seinen Vorgaben.

3

Der Bruttoverdienst des Klägers überstieg in den Jahren ab 1974 den Jahresbetrag von 7.200 M. Der Kläger entrichtete im Zeitraum vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1980 und vom 1. September 1989 bis 30. Juni 1990 Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Er wurde nicht in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) einbezogen.

4

Der VEB TGA war nach dem statistischen Betriebsregister der DDR seit dem 1. Januar 1970 dem wirtschaftsleitenden Organ VEB Kombinat Technische Gebäudeausrüstung L. (TGA) zugeordnet. Dieser bestand aus 19 selbstständigen Betrieben (vgl. Statut des VEB Kombinat Technische Gebäudeausrüstung vom 29. Dezember 1984, gültig ab 1. Januar 1985; Register der volkseigenen Wirtschaft). Der TGA war für die Lieferung von Bauelementen, für Spezialmontagen von Heizungs-, lufttechnischen, Sanitär- und Elektroanlagen sowie für die Organisation der Montage kompletter technischer Gebäudeausrüstungen zuständig (vgl. http://www.archiv.sachsen. e/archive/leipzig/4236 3230373335.htm). Der VEB TGA gehörte zur Wirtschaftsgruppe 20297 "Ausbaubetriebe (Gebäudeausrüstungen)". Diese waren der Wirtschaftsgruppe 2 - Bauwirtschaft - zugeordnet (Auskünfte des Bundesarchivs vom 25. Oktober 2007, 30. Juni 2011 und 11. Dezember 2013). Der Betrieb war nach dem Register der volkseigenen Wirtschaft dem Ministerium für Bauwesen B. unterstellt.

5

Nach dem Statut des VEB Kombinat Technische Gebäudeausrüstung ab dem 1. Januar 1985 war das Kombinat verantwortlich u.a. für Erzeugnisse der Vorfertigungsindustrie der Bauproduktion (Bauelemente, Baueinheiten und Baugruppen der technischen Gebäudeausrüstung), ferner für Leistungen der Bauwirtschaft in Form von Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen, Versorgungsrohrleitungen für das Bauwesen sowie für Elektroanlagen für den Wohnungsbau.

6

Ausweislich der auszugsweise vom Kläger vorgelegten "Auswahlunterlagen für Heizungs- und MSR-Technik", Stand 01/84, wurden WÜST aus verschiedenen Baugruppen der Heizungstechnik je nach der erforderlichen Wärmeleistung zusammengestellt und projektiert. Die WÜST dienten der Wärmeversorgung von VEB, Wohnkomplexen, Pflegeheimen, Hochschulen, Hotels oder etwa Schwimmhallen. Nach den vorliegenden Prospekten (Stand 80er Jahre) wurden WÜST mehr als tausendfach eingesetzt. Die Stationen wurden aus verschiedenen, katalogmäßig erfassten Baugruppen (z.B. Anlagensicherung Dampf/Wasser, Wärmeübertragung Dampf/Wasser, Druckhaltepumpen, Umwälzpumpen, Ventile, Ausdehnungsgefäße, Zuleitungen) zusammengestellt. Die Baugruppen wurden im VEB TGA hergestellt.

7

Die "Auswahlunterlagen" waren zur Produktionsvorbereitung durch die Projektanten, Konstrukteure und Technologen der jeweiligen Auftraggeber einzusetzen. Seitens des Ministeriums für Bauwesen war vorgegeben, die Bauelemente, Baugruppen und Baueinheiten für Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung weitgehend vorzufertigen und zu katalogisieren. Die Information der Projektierungsbetriebe war durch verbindliche Projektierungsrichtlinien, Kataloge und technische Vorschriften zu gewährleisten. Dabei war der VEB TGA als Anwenderzentrum zu konsultieren; dieser hatte auch die Genehmigungen zu erteilen (GBl. I vom 21. Oktober 1985, S. 294).

8

Bei den Baugruppen der MSR-Technik (Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik) wurden Varianten mit unterschiedlicher Größe und Anzahl der Schaltschränke sowie unterschiedlichen Funktionen unterschieden. Dabei wurden Stationen )10 MW durch den VEB TGA selbst projektiert, geliefert und montiert.

9

Der VEB TGA wurde am 11. September 1990 in eine GmbH umgewandelt. Ausweislich des Gründungsberichts vom 23. Mai 1990 umfasste die Produktionspalette seinerzeit die Industrieproduktion (Baugruppen für WÜST, Luftführungselemente aus Stahlblech, Klimageräte (nach Schilderung des Klägers: Zu- und Abluftanlagen für die WÜST)), die Bauproduktion (Montageleistungen (Heizungsanlagen, Heizhäuser, Wärmeerzeuger für Gas, Öl und feste Brennstoffe, Sanitäranlagen, Feuerlöschanlagen, Druckerhöhungsstationen, Versorgungsrohrleitungen für Fernwärme, Heizung, Wasser, Gas, Druckluft und sonstige Medien, Lüftungs- und Klimaanlagen)), Elektromontageleistungen (Projektierung, Lieferung und Montage von elektrotechnischen Anlagen bis zu einer Nennspannung von 30 kV) sowie MSR-Anlagen. Zu diesem Zeitpunkt waren nach dem Gründungsbericht im VEB TAG 885 Mitarbeiter beschäftigt, davon 298 in der Verwaltung. Von der Jahresgesamtproduktion (in TM) sollten prognostisch ca. 43% auf die Bauproduktion, ca. 54% auf die Industrieproduktion und ca. 3% auf nichtindustrielle Leistungen (gemeint: Kleinkundenaufträge) entfallen.

10

Nach dem auszugsweise vorliegenden Jahresabschlussbericht 1990 der Rechtsnachfolgerin des VEB TGA waren zum Stichtag 1. Juli 1990 von 846 Arbeitnehmern 268 in der Verwaltung und 571 in der Produktion (271 in der Bauproduktion W. und D., 130 in der Industrieproduktion W. und 170 in der Bau- und Industrieproduktion W. (ELAS = Elektrobau)) tätig gewesen. Dabei seien im 1. Halbjahr 1990 ca. 39% (=28.922 TM) des Umsatzes auf die Bauproduktion und ca. 61% (=45.114 TM) auf die Industrieproduktion entfallen.

11

Mit Bescheid vom 11. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 hatte die Beklagte die Feststellung der Zugehörigkeit des Klägers zur AVItech abgelehnt. Der Beschäftigungsbetrieb VEB TGA sei am 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder der Bauwirtschaft i.S.d. Versorgungsordnung und auch kein gleichgestellter Betrieb i.S. der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62, S. 487 - im Folgenden: 2. DB) gewesen. Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hatte mit Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2009 die dagegen erhobene Klage abgewiesen (S 1 R 415/07). Nach dem Gesamtbild habe es sich am 30. Juni 1990 um einen handwerklich geprägten Ausbaubetrieb und nicht um einen industriellen Produktionsbetrieb gehandelt. Die Zuordnung des Betriebs zu einem bestimmten Wirtschaftsbereich stelle ein geeignetes Abgrenzungskriterium dar. Der Kläger sei auch nicht in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Die dagegen eingelegte Berufung (L 1 R 236/09) hatte der Kläger am 22. April 2010 zurückgenommen.

12

Am 6. September 2010 beantragte er die Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzversorgung nach dem AAÜG. Er bezog sich u.a. auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. Juni 2010.

13

Mit Bescheid vom 23. September 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da nach § 44 SGB X eine Aufhebung der bisherigen Bescheide nicht möglich sei. Es handele es sich bei dem VEB TGA nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb.

14

In seinem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, der VEB TGA sei ein Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen und habe dem Ministerium für Bauwesen der DDR unterstanden. Massenproduktion habe in Form der industriellen Fertigung von WÜST, dazugehöriger MSR-Schaltschränke sowie Zu- und Abluftbauteilen stattgefunden.

15

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2010 zurück. Sie verwies auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 2010 (L 1 R 2/06), wonach der VEB TGA kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen sei.

16

Dagegen hat der Kläger am 4. Januar 2011 erneut Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Er hat ergänzend ausgeführt: Der VEB TGA sei ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen. Dies könne auch ein Montagebetrieb sein. Bei allen größeren betrieblichen Investitionen in Wohnungsbau, Industrie und Landwirtschaft habe der VEB TGA W. als Anwenderzentrum konsultiert werden müssen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei dann überprüft und festgelegt worden, welche Baugruppen aus der Industriefertigung des VEB TGA einsetzbar gewesen seien (technische Parameter, benötigter Platzbedarf, örtliche Verhältnisse, zahlreiche andere Parameter). Die Einordnung des VEB TGA in das statistische Betriebsregister der DDR stimme mit den tatsächlichen Produktionsrealitäten nicht überein. Neben der industriellen Fertigung der WÜST seien auch Bau- und Montageleistungen erbracht worden. Der VEB TGA sei mit dem Rechtsnachfolger, der TGA W. GmbH, in keiner Weise vergleichbar.

17

Das Sozialgericht hat Unterlagen des Registers der volkseigenen Wirtschaft (sowie des Handelsregisters) beigezogen. Ferner hat es die Auskunft des Bundesarchivs vom 30. Juni 2011 eingeholt.

18

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Juli 2013 abgewiesen. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Er habe weder eine Versorgungszusage gehabt, noch liege eine nachträgliche Rehabilitierungsentscheidung vor. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Einbeziehung nach der vom BSG vorgenommenen Auslegung des § 1 AAÜG. Zum 30. Juni 1990 sei die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt gewesen. Bei dem VEB TGA habe es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb Industrie/Bau noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Dies folge schon aus der Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 20297, die ausschließlich für Ausbaubetriebe auf dem Gebiet der Gebäudeausrüstung vorgesehen gewesen sei. Möge der Betrieb auch WÜST-Baugruppen produziert haben, hätten diese jedoch der Produktion nicht das Gepräge gegeben. Es sei nicht nachgewiesen, dass diese im Sinn einer industriellen Massenproduktion hergestellt worden seien. Der Hauptzweck seien die Installation von lüftungs-, klima-, heizungs- und sanitärtechnischen Anlagen sowie die Isolierung von Kälte- und Wärmeleitungen gewesen. Die serielle Fertigung bestimmter Güter habe nur dienende Funktion für die Auftragserteilung gehabt. Auch die Erbringung von Bauleistungen (ähnlich einem Baukombinat) habe nicht im Vordergrund der Betriebstätigkeit gestanden.

19

Gegen das ihm am 26. August 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. September 2013 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass die betriebliche Voraussetzung vorläge. Nach der neueren Auslegung des Merkmals "Produktionsbetrieb" (Urteil des BSG vom 19. Juli 2011, B 5 RS 7/10 R) könnten auch Montagebetriebe die betriebliche Voraussetzung erfüllen. Die organisatorische Zuordnung eines Betriebs sei allenfalls ein Hilfskriterium. Der Hauptzweck des VEB TGA habe in der Massenproduktion von WÜST und der Bauproduktion bestanden.

20

Ergänzend hat der Kläger - unter Vorlage verschiedener Betriebsunterlagen - ausgeführt: der "Monopolstatus" des VEB TGA sei nicht berücksichtigt worden. Aussagen von Geschäftsführern des Nachfolgebetriebs entsprächen nicht der Lebenswirklichkeit am 30. Juni 1990. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe es sich nicht um einen Dienstleistungsbetrieb auf dem Gebiet der Gebäudeausrüstung gehandelt. Die WÜST-Baugruppen, Schaltschränke und Lüftungsteile seien in einer standardisierten Massenproduktion gefertigt worden. Im Bereich des Wohnungsbaus seien eine industrielle Fertigung und Montageleistungen vorgefertigter Bauteile (Zentrale Warmwassererzeugung, Zentralheizung, Gas- oder Elektroherdinstallationen) sowie der Innenausbau der Gewerke HLS (Einbau von Bad oder Dusche) erfolgt.

21

Die industrielle, serielle Produktion von Sachgütern (Wohnungen) habe im Vordergrund der Betriebstätigkeit gestanden. Für jedes Gebäude seien die gleichen standardisierten, vorgefertigten Bauteile und -gruppen verwendet worden.

22

Der Kläger beantragt,

23

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. Juli 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2010 aufzuheben und diese zu verpflichten, den Bescheid vom 11. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 aufzuheben und den Zeitraum vom 1. November 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungsystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Aufgabe des VEB TGA habe nicht in der Errichtung von Bauwerken bestanden, sondern in der Komplettierung und Vervollständigung der Gebäudeinfrastruktur. Es habe sich nicht um Montage, sondern um Installation gehandelt. Auch ein industrieller Produktionsbetrieb habe nicht vorgelegen. Die möglicherweise standardisiert und automatisiert gefertigten Baugruppen hätten nicht den Kern der Wertschöpfung des Betriebs ausgemacht. Die Hauptaufgabe habe darin bestanden, ein bereits errichtetes Gebäude durch Ausrüstung funktionstauglich zu machen. Der Kläger habe keine überwiegend serielle Montage im Rahmen der Produktpalette belegt. Er widerspreche sich zudem hinsichtlich der Vergleichbarkeit des Produktionsprofils des VEB TGA und der Rechtsnachfolgerin. Aus den vorgelegten Betriebsunterlagen ergebe sich allenfalls, dass auch Montageleistungen erbracht worden seien. Eine überwiegend serielle Montage oder Massenproduktion standardisierter Produkte sei nicht erkennbar.

27

Der Senat hat die Gerichtsakte L 1 R 2/06 beigezogen. Das Sozialgericht Dessau hatte zwei schriftliche Auskünfte des Geschäftsführers der TGA Energietechnik W. GmbH D. vom 8. November 2004 und 26. September 2005 eingeholt. Danach habe der VEB TGA die Baugruppen für WÜST selbst hergestellt. Diese seien auf den Baustellen für die Beheizung von Wohnkomplexen oder Industrieanlagen hergestellt worden. Die Fertigung der Baugruppen sei aus gekauften Materialien und selbst hergestellten Teilen erfolgt. Zahlen über Produktionsleistungen lägen nicht mehr vor. Der Anteil der Industrieproduktion am Umsatz der Firma habe ca. 60% betragen. Zum 30. September 1990 seien in der Industrieproduktion 134 und in der Bauproduktion 149 Arbeitskräfte beschäftigt gewesen.

28

Ferner hatte der erkennende Senat von dem ehemaligen Direktor Produktion des VEB TGA W. H. schriftliche Auskünfte vom 30. November 2006 und vom 30. Januar 2007 eingeholt. Danach seien im 1. Halbjahr 1990 271 Arbeitskräfte in der Bauproduktion und 300 in der in Industrieproduktion tätig gewesen. In der Industrieproduktion seien Baugruppen für Heizungs- und Lüftungstechnik hergestellt sowie die Montage von Elektroanlagen ausgeführt worden. Die Baugruppen seien je nach Bedarf und Leistungsabforderung sowohl in Groß- als auch ggf. in Kleinserien oder als Einzelstücke gefertigt worden. Eine industrielle Regeneration habe nicht stattgefunden. Nichtindustrielle Leistungen seien nach der Wende nicht mehr beauftragt worden. Es sei aber erforderlich gewesen, aus den von den Auftraggebern übergebenen Zeichnungen Arbeitsunterlagen für die Montagekräfte zu erstellen.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe

A.

30

Die Berufung ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

B.

31

Die Berufung hat aber keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 23. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2010 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht i.S. der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat nach § 44 Abs. 1 SGB X keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 11. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 und Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungsystem der technischen Intelligenz sowie der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte.

32

Soweit sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die ursprünglichen Feststellungen der Beklagten über die Ablehnung der Einbeziehung in die AVItech nach § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren rechtmäßig.

I.

33

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R).

34

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen in den streitigen Zeiträumen. Ihm ist keine originäre Versorgung nach der AVItech zugesagt worden. Er ist auch nicht aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden.

II.

35

Der Senat kann offenlassen, ob er der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann, folgt. Denn auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine (fiktive) Einbeziehung in die AVItech nicht gegeben.

36

Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844, im Folgenden: VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich am 30. Juni 1990 vorgelegen haben müssen.

37

Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für

38

Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und

39

die entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar

40

in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

41

Versorgungsrechtlich relevant ist allein die Tätigkeit in einem Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. An dieser Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hat der jetzt zuständige 5. Senat festgehalten (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011, B 5 RS 7/10 R (24); Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/12 R (23); Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R (24, 25)).

42

Der Begriff des Produktionsbetriebs der Industrie erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R (24)). Für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung ist indes unerheblich, ob der VEB am Stichtag 30. Juni 1990 noch organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war. Maßgeblich ist vielmehr, ob dem VEB die industrielle Fertigung das Gepräge gegeben hatte. Der Umstand der organisatorischen Zuordnung ist allenfalls als bestätigendes Hilfskriterium heranzuziehen (BSG, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R (25)).

43

Merkmal einer industriellen Massenproduktion ist, dass Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend, vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R) gefertigt werden. Massenproduktion ist auf die standardisierte und automatisierte Herstellung einer potentiell unbestimmten Zahl von Sachgütern gerichtet. Die Anzahl der produzierten Güter ist nicht von entscheidender Bedeutung. Auch Kleinserien können zur Massenproduktion gehören, wenn diese zwar in einer theoretisch unbestimmten Vielzahl zur Verfügung stehen könnten, aber der Markt nur wenige oder im Extremfall ein einziges Gut abnimmt (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012, B 5 RS 8/11 R (24)). Der Zusammenbau der hergestellten Güter muss mehr oder weniger schematisch anfallen und das Produkt muss einer vom Hersteller standardmäßig angebotenen Palette entsprechen. Dabei kann es sich um nach Art, Aussehen und Bauweise identische Produkte handeln. Darunter können aber auch Sachgüter fallen, die aus mehreren - ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten - Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette sind (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/12 R (26)). Dann kann auch der Zusammenbau von Einzelteilen zu einem fertigen Produkt Teil der industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens sein (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/11 R (24)). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Bauteile im eigenen oder in einem Drittbetrieb angefertigt worden sind. Maßgebend ist vielmehr, ob auch die Herstellung des Endprodukts durch den Zusammenbau von Bauteilen mehr oder weniger schematisch erfolgt (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/11 R (24)).

44

Wenn allerdings Gebrauchtteile mit verbaut werden, liegt keine industrielle Massenproduktion vor. Auch wenn individuelle Kundenwünsche in den Vordergrund treten, ist bei einem solchen Zusammenbau der Bezug zu industriellen Massenproduktion entfallen. Dies gilt etwa dann, wenn die Produktionsweise eines Betriebs von vornherein darauf angelegt ist, allein den Vorgaben des Auftraggebers entsprechend Einzelstücke herzustellen, die in einer vorgegebenen Produktpalette so nicht enthalten sind. Dies kann etwa beim Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf die besondere Anforderung des Auftraggebers gefertigten Produkts vorliegen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012, B 5 RS 8/11 (23)). Werden jedoch Produkte zwar nach individuellen Vorgaben gefertigt, sind diese aber in einer vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette enthalten, ist die Eigenschaft als Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens nicht gefährdet (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/11 R (24), Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/12 R (27)).

45

Hat ein VEB am Stichtag verschiedene Sparten und Produktionsgruppen gehabt, so sind der Hauptzweck des Betriebs und der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit zu ermitteln. Im Rahmen einer "Geprägeprüfung" sind die jeweiligen Sparten oder Produktionsgruppen nach jeweils einheitlichen Maßstäben zu bewerten und zueinander in Beziehung zu setzen. Dies können etwa Umsatz und Ertrag in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen sein (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/11 R (27)). Bei dem Kriterium der Kopfzahl der Mitarbeiter ist zu beachten, dass diese nicht automatisch auf ein entsprechendes Arbeitsvolumen und einen Anteil an der Wertschöpfung schließen lässt (BSG, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R (26)).

46

Für die Frage der Einordnung als Produktionsbetrieb im Sinne der genannten Rechtsprechung des BSG ist auf den rechtsfähigen Beschäftigungsbetrieb, nicht jedoch das übergeordnete Kombinat abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 20/03 R). Etwas anderes kann dann gelten, wenn das Arbeitsverhältnis direkt mit dem Kombinat bestanden hat. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger war im streitigen Zeitraum bei dem VEB TGA beschäftigt.

1. a.

47

Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass es sich bei der Sparte Bauproduktion des VEB TGA um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens handelte.

48

Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebs nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt. Diese mussten also standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 3/06 R (23); nach der neueren Rechtsprechung des BSG soll diesem Begriff bei der Definition der Massenhaftproduktion keine Bedeutung mehr zukommen: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011, B 5 RS 1/11 R (23)). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R). Nur eine unmittelbare industrielle Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art war für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung. Dies spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (GBl. II Nr. 63 S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip - u.a. unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen - hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach u.a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen. Sie hatten jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens zu übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demnach hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit differenziert. Dem gemäß wurde in dem o.g. Beschluss u.a. zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und andererseits den Baureparaturbetrieben unterschieden. Diese waren im Wesentlichen für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten zuständig. Damit sollten nur die Bau- und Montagebetriebe zu Produktionsbetrieben des Bauwesens gehören, die massenhaft Bauwerke errichteten.

49

Von daher zählen nach Auffassung des BSG nicht bereits die Betriebe zu Produktionsbetrieben des Bauwesens, die massenhaft Teilgewerke in ein Bauwerk einbauen. Dem gegenüber setzt die (massenhafte) Produktion von Bauwerken voraus, dass die Gebäude schlüsselfertig erstellt werden, mithin insgesamt für die Auftraggeber nutzbar sind. Deshalb zählen zu den Produktionsbetrieben des Bauwesens nur die Betriebe, die sämtliche zur Errichtung von Bauwerken erforderlichen Gewerke selbst erbringen. Die bisherige Rechtsprechung hat das BSG ausdrücklich im Urteil vom 28. September 2011 bestätigt (B 5 RS 8/10 R - für "Projektierungsbetriebe"). Erfasst seien nur solche Betriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion - und nicht bloße Vorbereitungshandlungen - das Gepräge gegeben haben.

50

Zu einem solchen Produktionsbetrieb des Bauwesens zählte der VEB TGA mit seiner Sparte Bauproduktion nicht.

51

Zur Sparte "Bauproduktion" gehörte nach den Schilderungen des Klägers auch die Montage der Baugruppen für die WÜST vor Ort sowie die Herstellung der jeweiligen Trassen und Zuleitungen. Dies ist keine industrielle Massenproduktion von Bauwerken, sondern eine jeweils individuell auf die konkrete Situation vor Ort abgestimmte Bautätigkeit.

52

Der Betrieb war darüber hinaus nur für den Einbau technischer Teilgewerke innerhalb eines Bauwerks zuständig. Nach dem Gründungsbericht vom 23. Mai 1990 waren Gegenstand der Geschäftsfelder im Bereich der Bauproduktion Montageleistungen für neu zu errichtende Wohngebäude oder sonstige Immobilien (Heizungsanlagen, Heizhäuser, Wärmeerzeuger für Gas, Öl und feste Brennstoffe, Sanitäranlagen, Feuerlöschanlagen, Druckerhöhungsstationen, Versorgungsrohrleitungen für Fernwärme, Heizung, Wasser, Gas, Druckluft und sonstige Medien, Lüftungs- und Klimaanlagen. Auch nach dem Statut des VEB Kombinat Technische Gebäudeausrüstung ab dem 1. September 1985 war das Kombinat verantwortlich u.a. für Erzeugnisse der Vorfertigungsindustrie der Bauproduktion (Bauelemente, Baueinheiten und Baugruppen der technischen Gebäudeausrüstung), sowie für Leistungen der Bauwirtschaft in Form von Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen, Versorgungsrohrleitungen für das Bauwesen und Elektroanlagen für den Wohnungsbau.

53

Zur Überzeugung des Senats handelte es sich nicht um die Errichtung von Bauwerken als solches, sondern um Installationsarbeiten im Sinn einer technischen Ausstattung der Bauwerke.

54

Ob die vom Kläger zunächst angeführten weiteren Tätigkeitsfelder des VEB TGA im Bereich des Bauwesens (Gas- oder Elektroherd-Installationen sowie Einbau von Bad/Dusche in Neubauten) als Teilgewerke einer massenhaften Neubauproduktion ebenfalls als industrielle Bauproduktion angesehen werden müssten, kann hier offen bleiben. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine bisherige Darstellung richtig gestellt und geschildert, dass seit den achtziger Jahren sein Betrieb für diese Bauleistung nicht mehr zuständig gewesen war. Diese Leistungen waren vielmehr auf die örtlichen VEB TGA delegiert.

55

Nicht von entscheidender Bedeutung ist hingegen, dass der Betrieb im Statistischen Betriebsregister der DDR der Wirtschaftsgruppe 20279 (Ausbaubetriebe (Gebäudeausrüstungen)) zugeordnet war. Zwar deutet dies darauf hin, dass bei dem VEB TGA W. jedenfalls nicht die Massenproduktion von Bauwerken im Vordergrund stand. Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des BSG unerheblich, ob am Stichtag 30. Juni 1990 noch ein VEB vorlag, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war (BSG, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R (25)).

b.

56

Darüber hinaus geht der Senat aber davon aus, dass zum Stichtag am 1. Juli 1990 die industrielle Bauproduktion dem VEB TGA nicht das Gepräge gegeben hat. Nicht die Bauproduktion war Hauptzweck des Betriebs, sondern die industrielle Produktion.

57

Im Rahmen einer "Geprägeprüfung" hat der Senat die jeweiligen Sparten oder Produktionsgruppen nach einheitlichen Maßstäben bewertet und zueinander in Beziehung gesetzt. Sowohl bei den beschäftigten Arbeitnehmern als auch bei dem Umsatz am 30. Juni 1990 ergibt sich ein deutliches Übergewicht zu Gunsten der industriellen Produktion. Der Hauptzweck des Betriebs war somit die industrielle Produktion. Nach dem Jahresabschlussbericht der Rechtsnachfolgerin des VEB TGA für 1990 betrug der anteilige Umsatz der Bauproduktion am 1. Juli 1990 ca. 39 % und der der industriellen Produktion ca. 61 %. Dies wird bestätigt durch den Gründungsbericht vom 23. Mai 1990, der zwar im Einzelnen etwas veränderte Zahlen (43% zu 54%) ausweist, aber dennoch ein Übergewicht der industriellen Produktion an dem Gesamtumsatz belegt. Auch der Geschäftsführer der TGA Energietechnik W. GmbH D. hatte am 8. November 2004 und 26. September 2005 angegeben, der Anteil der Industrieproduktion am Umsatz der Firma habe ca. 60% betragen. Der Sparte nichtindustrielle Leistungen kam dem gegenüber am 30. Juni 1990 keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zu. Der ehemalige Direktor Produktion des VEB TGA W. H. hatte für den Senat überzeugend dargelegt, dass dafür keine Nachfrage mehr bestanden hatte.

58

Dieses Übergewicht der industriellen Produktion wird auch durch die Anzahl der zum 30. Juni 1990 beschäftigten Arbeitnehmer bestätigt. Im Bereich der Bauproduktion waren es 271 Arbeitnehmer und im Bereich der Industrieproduktion 300 Arbeitnehmer. Dies ergibt sich aus dem Jahresabschlussbericht der Rechtsnachfolgerin des VEB TGA für 1990 zum 1. Juli 1990 sowie der Auskünfte des ehemaligen Direktors Produktion des VEB TGA W. H. vom 30. November 2006 und vom 30. Januar 2007. Soweit der Geschäftsführer der TGA Energietechnik W. GmbH D. insoweit abweichend angegeben hat, am 30. September 1990 seien in der Bauproduktion 149 und in der Industrieproduktion 136 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, kommt dem keine Bedeutung zu. Denn diese Zahlen haben keinen Bezug zu der Situation am Stichtag 30. Juni 1990.

2.

59

Die Sparte Industrieproduktion des VEB TGA war zur Überzeugung des Senats kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie.

60

Zwar lag der Schwerpunkt der eingesetzten Arbeitnehmer, der Umsätze und der Wertschöpfung am 30. Juni 1990 in der Sparte industrielle Fertigung von Sachgütern (s.o.). Jedoch hat nicht eine industrielle Massenproduktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG dem insgesamt in den Blick zu nehmenden VGB TGA das Gepräge gegeben. Schon die Wertschöpfung in der Sparte Industrieproduktion wurde zur Überzeugung des Senats nicht ausschließlich oder überwiegend mit einer Massenproduktion von industriellen Sachgütern erzielt.

61

Die Industrieproduktion bestand u.a. aus der Herstellung von Baugruppen für WÜST, Luftführungselementen aus Stahlblech, Zu- und Abluftanlagen sowie dem Zusammenbau von MSR-Anlagen. Es konnte nicht ermittelt werden, welche der Einzelteile für die Baugruppen der WÜST in die industrielle Massenproduktion hergestellt wurden. Der Kläger hat eingeräumt, dass spezielle Teile auch aus Drittländern zugekauft wurden. Es steht somit fest, dass die Herstellung von Baugruppen für WÜST nur einen Teil der industriellen Produktionspalette des VEB TGA ausmachte. Der VEB TGA hatte nach den Bestimmungen der DDR von allen potentiellen Auftraggebern als Anwenderzentrum konsultiert werden müssen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen war dann nach Angaben des Klägers überprüft und festgelegt worden, welche Baugruppen aus der Industriefertigung des VEB TGA einsetzbar waren. Dabei hatten z.B. technische Parameter, benötigter Platzbedarf und örtliche Verhältnisse die Konzipierung der jeweiligen WÜST bestimmt. In diesem Zusammenhang erfolgte für die Auftragnehmer von WÜST zuerst eine Kundenberatung, dann die Konstruktion und Zusammenstellung der notwendigen Baugruppen und schließlich aufgrund der Konstruktionspläne nach den Vorgaben des Klägers deren Produktion.

62

Auch Herr H. hatte in seiner schriftlichen Äußerung vom 30. November 2006 ausdrücklich angegeben, dass die produzierten Sachgüter je nach Bedarf sowohl in Groß- als auch ggf. in Kleinserien oder auch als Einzelstücke gefertigt wurden. Am 30. Januar 2007 hat er - befragt nach "nichtindustriellen Leistungen" - ferner geschildert; diese habe es nach der Wende mangels Nachfrage nicht mehr gegeben.

63

Zwar hat der Kläger insoweit angegeben, dass ab den achtziger Jahren Einzelstückfertigung im Rahmen der Baugruppenproduktion für die WÜST nicht mehr erfolgt sei. Dieser Widerspruch zu den Angaben von Herrn H. kann jedoch ungeklärt bleiben. Denn zur Überzeugung des Senats handelte es sich bei der industriellen Produktion von WÜST nicht um aus Einzelteilen zusammengesetzte Geräte, die Teil einer einseitig und abschließend allein vom VEB TGA vorgegebenen Produktpalette gewesen sind. Das Endprodukt wurde gerade nicht durch den Zusammenbau von Bauteilen mehr oder weniger schematisch hergestellt. Vielmehr standen individuelle Kundenwünsche bzw. die jeweiligen örtlichen und technischen Gegebenheiten am geplanten Standort im Vordergrund. Dies ergab sich schon aus den unterschiedlichsten Anwendungsbereichen wie Schwimmbädern, Wohnkomplexen, Fabrikanlagen oder etwa Universitätsgebäuden. Z.B. konnten bei erhöhtem Wärmebedarf auch mehrere Baugruppen Wärmeübertragung an eine Baugruppe Anlagensicherung angeschlossen werden. Dann waren aber auch die MSR-Anlage und die Kühlwasserkreisläufe entsprechend auszulegen. Nach der Beschreibung des Klägers konnten die WÜST "sehr variabel verbaut werden".

64

Die oben dargestellte Produktionsweise war von vornherein darauf angelegt, Einzelstücke herzustellen, die so in einer Produktpalette - z.B. wie bei einem Hersteller von Automobilen - nicht enthalten waren. Dies ergibt sich schon aus dem vom Kläger selbst und Herrn H. geschilderten vorbereitenden Konsultations- und Konstruktionsaufwand. Es war jeweils im Einzelfall überprüft und festgelegt worden, welche Baugruppen für die konkreten Auftragnehmer in Betracht kamen und zur Fertigstellung der Anlage an den Standort zu liefern waren. Auch die Produktion der einzelnen Baugruppen erfolgte erst, nachdem der Kläger die jeweiligen Planungen erstellt hatte. Zur Vorbereitung der Endmontage der Baugruppen durch die Auftraggeber wurden zusätzlich vom VEB TGA jeweils Arbeitsunterlagen erstellt. Hier stand ganz eindeutig die individuelle Anfertigung von Einzelstücken, angepasst an die jeweilige Bedarfssituation der Auftraggeber, im Vordergrund.

65

Dem Umstand, dass die Bau- und Funktionsweise der WÜST in Prospekten dokumentiert und die verschiedenen zur Verfügung stehenden Baugruppen katalogmäßig erfasst waren ("Auswahlunterlagen"), führt hingegen nicht zum Vorliegen einer "vorgegebenen Produktpalette" i.S.d. BSG. Denn hier erfolgte die Auslieferung der Baugruppen für die WÜST zwar aus standardisierten Einzelteilen. Die jeweiligen Stationen waren so aber vom VEB TGA nicht von vornherein vorgegeben. Maßgebend war vielmehr, dass in jedem Einzelfall die besonderen Anforderungen des Auftraggebers für die Zusammenstellung und Konzipierung der jeweiligen Baugruppen entscheidend waren.

66

Die Anlagen bestanden auch nicht ausschließlich aus seriell hergestellten Teilen. Vielmehr konnte es sein, dass Einzelstücke angefertigt werden mussten, um die Funktion der WÜST am jeweiligen Einsatzort zu gewährleisten.

67

Aber auch die Baugruppen der MSR-Technik wurden nach den vom Kläger vorgelegten "Auswahlunterlagen für Heizungs- und MSR-Technik" in verschiedenen Varianten für die WÜST angeboten. Je nach Anforderungen der Kunden unterschieden sie sich durch unterschiedliche Größen und Anzahl der Schränke sowie ihre Funktionen. Hier stand ebenfalls nicht eine serielle Massenfertigung, sondern die individuelle Anpassung an eine konkrete Bedarfslage im Vordergrund. Der Kläger hat aber auch geschildert, dass die Fertigung von Schaltschränken nicht nur im Rahmen der WÜST, sondern auch als Fremdprojektierung erfolgte. Insoweit konnte es sich bei diesem Teil der Produktionspalette nicht um Massenproduktion handeln. Über den Anteil der Produktion oder Wertschöpfung für solche Produkte konnte der Kläger keine Angaben machen und waren auch von den im vorangegangenen Verfahren gehörten Zeugen keine Angaben mehr möglich.

68

Auch zu der Produktlinie Luftführungselemente aus Stahlblech liegen dem Senat keine Erkenntnisse hinsichtlich Umsatzzahlen oder Beschäftigten vor. Der Kläger hat angegeben, 40 % der Produktion von Luftführungselementen seien nicht für die WÜST, sondern für sonstige Kunden bestimmt gewesen. Auch dieser Teil der Produktion war demnach nicht einer massenhaften seriellen Herstellung nach schematischen Vorgaben zuzuordnen.

69

Die Herren D. und H. konnten insoweit zu den jeweiligen Anteilen an der Produktpalette keine Auskünfte geben oder Unterlagen vorlegen. Auch die vom Kläger eingereichten betrieblichen Unterlagen lassen keinen Rückschluss auf den Umfang der Produktionstätigkeit für diese Produkte zu. Es ist auch nicht ersichtlich, woher zum Stichtag 30. Juni 1990 insoweit noch weitere Unterlagen beigezogen werden könnten.

70

Schließlich lassen auch die vom Kläger vorgelegten weiteren Unterlagen über Produktionszahlen den Schluss einer überwiegend seriellen industriellen Massenproduktion von Produkten im Bereich der Heizungsprojekte nicht zu. Aus der vorgelegten Liste vom 9. März 1989 über Projektauslieferungstermine lässt sich zwar entnehmen, dass in der Zeit zwischen März 1989 und Januar 1990 eine erhebliche Zahl an WÜST zur Auslieferung anstand. Darüber hinaus waren aber auch Trassen, Trinkwasserleitungen, Sanitäranlagen, Heizungsanlagen und Sonstiges zur Fertigstellung vorgesehen.

3.

71

Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war auch kein gleichgestellter Betrieb i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB. Danach wurden den volkseigenen Produktionsbetrieben wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien gleichgestellt. Die in dieser Vorschrift enthaltene Aufzählung ist abschließend (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R).

72

Der Beschäftigungsbetrieb VEB TGA unterfällt keiner der aufgeführten Institutionen; er war insbesondere kein Konstruktionsbüro im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Ob ein solches vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR nicht bekannt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. September 2004, L 4 RA 45/03). Konstruktionsbüros wurden in verschiedenen Vorschriften der DDR den Projektierungsbüros gegenüber gestellt und insoweit sprachlich unterschieden (GBl. 1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 378; GBl. I 1959, S. 71). Nach dem Ökonomischen Lexikon der DDR (Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1967) hatte ein Konstruktionsbüro die Aufgabe, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse auszuarbeiten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion der Neukonstruktion zu erproben. Unter Projektierung versteht man dagegen nach den Eintragungen im Ökonomischen Lexikon alle Leistungen, die von einem Projektierungsbetrieb oder einer Einrichtung für die Investitionstätigkeit erbracht wurden (Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten, Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen). Diese Aufgabe war nicht auf technische Inhalte beschränkt, sondern schloss die wirtschaftliche Entscheidungsvorbereitung mit ein. Die Aufgaben eines Projektierungsbetriebes waren somit weiter und vielfältiger als die eines Konstruktionsbüros. Dies vorausgesetzt, hat das BSG eine Einbeziehung von Projektierungsbüros oder -betrieben durch eine den Text des Versorgungsrechts erweiternde Auslegung abgelehnt (BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R).

73

Zwar beinhaltete die Tätigkeit nach den Angaben des Klägers sowie den vorgelegten Unterlagen auch die Projektierung von Anlagen wie den WÜST, unter Berücksichtigung der jeweiligen maßgeblichen Parameter. Es handelte sich dabei aber nicht um eine reine Konstruktionstätigkeit. Aus den vorgelegten "Auswahlunterlagen für Heizungs- und MSR-Technik" sowie den Schilderungen des Klägers ergibt sich vielmehr, dass die von den Auftragnehmern bestellten Wärmeübertragungsanlagen anhand der tatsächlichen Wärmebedarfe sowie der katalogmäßig zur Verfügung stehenden Baugruppen zusammengestellt und somit "projektiert" wurden. Darauf weist auch das Statut des VEB Kombinat Technische Gebäudeausrüstung ab dem 1. Januar 1985 hin. Unter § 3 Abs. 1 Nr. 4 sind als Aufgabenfelder ausdrücklich "Projektierungsleistungen" genannt. Auch in dem vorliegenden Gründungsbericht vom 23. Mai 1990 wurde die Arbeitsleistung der Planung als "Projektierung HLS" bezeichnet.

74

Auch der allgemeine Sprachgebrauch zeigt, dass es sich bei den nichtindustriellen Leistungen nicht um Konstruktionstätigkeiten gehandelt hatte: Der vom Senat gehörte Zeuge H. hatte unter dem 30. November 2006 insoweit die Aufgabe als "Planung für Anlagenbau" bezeichnet. Im Einzelnen hatte er dazu ausgeführt: "Auswahl der Baugruppen von Planungsbüros, von den Montagefirmen bestellt und nach Lieferung montiert".

C.

75

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

76

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S. von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 20/03/2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2011 aufgehoben.
published on 09/10/2012 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. März 2012 aufgehoben.
published on 09/10/2012 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2010 aufgehoben.
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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.