Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Jan. 2010 - L 1 R 291/09

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2010:0128.L1R291.09.0A
bei uns veröffentlicht am28.01.2010

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger streitet mit der Beklagten darüber, welche Verdienste die Beklagte im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 Nr. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) im Zeitraum von Dezember 1978 bis Ende Dezember 1989 zugrunde legen muss.

2

Der im Oktober 1927 geborene Kläger gehörte von Mai 1950 bis Ende November 1978 dem Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee (NVA) an (Anlage 2 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ). Ab 1. Dezember 1978 war er als pädagogischer Mitarbeiter beim Magistrat der Stadt M... Schulverwaltungsamt, beschäftigt. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger nicht bei.

3

Mit Bescheid vom 29. November 1990 wurde dem Kläger eine Invalidenrente nach der Versorgungsordnung der NVA ab 1. November 1990 bewilligt. Die Invalidenrente leistete die Beklagte ab 1. Januar 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ab 1. November 1992 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente. Bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeits- bzw. der Regelaltersrente berücksichtigte die Beklagte auch die Entgelte ab 1. Dezember 1978, die über 600,00 Mark lagen, und die der Kläger nicht über die FZR versichert hatte, als Überentgelte gem. § 256 a Abs. 3 SGB VI. Nach Ansicht der Beklagten sei ein Beitritt zur FZR für den Kläger nicht möglich gewesen sei, weil er aus einem Sonderversorgungssystem mit Anspruch auf Versorgungsleistung ausgeschieden sei. Die Regelaltersrente des Klägers stellte die Beklagte in der Folgezeit mehrmals neu fest, zuletzt mit Bescheid vom 29. Januar 2004 unter Berücksichtigung der Regelungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (GBl. I S. 1939, 2. AAÜG-ÄndG). Dabei errechnete sie Entgeltpunkte in Höhe 76,3023.

4

Am 28. April 2004 beantragte der Kläger eine Neuberechnung seiner Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG. Mit Bescheid vom 11. November 2005 führte die Beklagte diese Vergleichsrentenberechnung durch und legte für die Rentenberechnung weiterhin Entgeltpunkte in Höhe von 76,3023 zugrunde. Aus der Vergleichsberechnung nach 307 b SGB VI hatten sich für den Kläger Entgeltpunkte in Höhe von 62,3227 ergeben. Bei der Vergleichsberechnung stellte die Beklagte auf den 20-Jahreszeitraum Januar 1970 bis Ende Dezember 1989 ab. Im Zeitraum von Januar 1970 bis Ende Februar 1971 berücksichtigte sie 7.200,00 Mark jährlich bzw. 600,00 Mark monatlich. Im Zeitraum von März 1971 bis Ende November 1978 berücksichtigte die Beklagte die mit Überführungsbescheid des Sonderversorgungsträgers vom 31. Januar 1995 festgestellten Entgelte, dabei für das Jahr 1971 anteilig. Für den (streitigen) Zeitraum von Dezember 1978 bis Ende Dezember 1989 berücksichtigte die Beklagte bei der Vergleichsberechnung Entgelte nur soweit, als der Kläger dafür tatsächlich Versicherungsbeiträge bezahlt hatte.

5

Gegen den Bescheid vom 11. November 2005 erhob der Kläger am 9. Dezember 2005 Widerspruch mit der Begründung, bei der Vergleichsberechnung ab Dezember 1978 sei sein gesamter Arbeitsverdienst zu berücksichtigen, da dieser auch im Rahmen der normalen Rentenberechnung gemäß § 256 a Abs. 3 SGB VI anerkannt werde.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Vergleichsberechnung habe analog der Berechnung nach § 307 a SGB VI zu erfolgen. Maßgebend sei außerdem Art. 2 § 31 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG). Danach seien nur die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eingetragenen Verdienste zur Sozialpflichtversicherung maßgebend. Mitarbeiter aus Sonderversorgungssystemen, die mit Anwartschaften aus einem Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets ausgeschieden seien und danach eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung/Tätigkeit ausgeübt bzw. aufgenommen hätten, seien ab Januar 1978 nicht mehr berechtigt gewesen, der FZR beizutreten. Für diese komme die Berücksichtigung von Überentgelten nach § 256 a Abs. 3 SGB VI in der Zeit von Januar 1978 bis Ende Juni 1990 in Betracht. Dies betreffe jedoch nur die normale Berechnung der SGB VI-Rente und nicht die Berechnung der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 3 SGB VI, da diese auf den Berechnungsvorschriften des Rentenüberleitungsgesetzes aufbaue.

7

Am 1. März 2006 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und zur Begründung ausgeführt, entsprechend § 256 a Abs. 3 SGB VI seien bei der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI die nachgewiesenen Verdienste als rentenrechtliche Größen anzuerkennen, wie sie im Bescheid vom 11. November 2005 bei der normalen Rentenberechnung berücksichtigt worden seien.

8

Das Sozialgericht Magdeburg hat die Beklagte mit Urteil vom 10. Juli 2009 verurteilt, der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI für den Zeitraum ab 1. Dezember 1978 den im Versicherungsverlauf des Klägers festgestellten Arbeitsverdienst ungekürzt zugrunde zu legen und zur Begründung u.a. ausgeführt, bereits aus dem Wortlaut des § 307 b Abs. 3 SGB VI folge, dass der Berechnung der Vergleichsrente des Klägers die tatsächlich erzielten Arbeitentgelte zugrunde zu legen seien. Die Vorschrift gebe eine konkrete Anweisung zur Berechnung der Vergleichsrente. Der Monatsbetrag der Vergleichsrente sei aufgrund des bereits vorhandenen Versicherungsverlaufes zu ermitteln. Grundlage der Berechnung sei mithin der von der Beklagten unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsentgelte nach § 256 a Abs. 3 SGB VI festgestellte Versicherungsverlauf. Ferner spreche die Vorschrift von der „Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen". Der Gesetzgeber beziehe sich also nicht auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen, wie beispielsweise in § 307 a SGB VI, sondern allein auf die Summe der Verdienste. Während in § 307 b SGB VI (alter Fassung) noch die Rede vom beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen gewesen sei, finde sich in der nunmehr gültigen Fassung diese Einschränkung nicht mehr. Daraus lasse sich schließen, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine derartige Einschränkung verzichtet habe. Dafür spreche auch, dass eine Beschränkung auf höchstens 600,00 Mark lediglich für die Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für Zeiten vor dem 1. März 1971 geregelt worden sei. Soweit eine Beschränkung über diesen Zeitraum hinaus vom Gesetzgeber gewollt gewesen sei, hätte er eine dahingehende ausdrückliche Regelung treffen müssen. Insoweit sei auch nicht von einer unbeabsichtigten Regelungslücke auszugehen. Auch der Einwand der Beklagten, die Berechnung der Vergleichsrente habe entsprechend Art. 2 § 31 RÜG zu erfolgen, greife nicht. Die Vorschrift regele die Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens. § 307 b Abs. 3 SGB VI beziehe sich dabei gerade nicht auf das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen, sondern auf die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. § 307 a SGB VI und § 307 b SGB VI stellten jeweils für sich eigene Berechnungsvorschriften zur Ermittlung der Entgeltpunkte auf. Eine Bezugnahme auf die jeweils andere Vorschrift erfolge nicht. Warum trotz der genauen Festlegung der Berechnung der Entgeltpunkte in § 307 b SGB VI darüber hinaus auf die insofern davon abweichende Berechnungsvorschrift des § 307 a SGB VI zurückgegriffen werden solle, erschließe sich nicht. Auch aus der Gesetzesbegründung zum 2. AAÜG-ÄndG, mit dem § 307 b SGB VI neu gefasst wurde, ergebe sich keine andere Beurteilung. Die Gesetzesbegründung beziehe sich auf die Summe der gesamten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zur Berechnung der Vergleichsrente (vgl. Bundestagsdrucksache 14/5640, S. 17). Es finde sich hingegen kein Hinweis, dass nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen der Berechnung zugrunde zu legen sei oder eine Berechnung entsprechend der Vorschrift des § 307 a SGB VI erfolgen solle. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich vielmehr nur, dass entsprechend § 307 a SGB VI nunmehr auch für die Bestandsrentner mit Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen eine Vergleichsrente auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zu berechnen sei. Auch habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach dem Tenor seines Urteil vom 28. April 1999 (Az: 1 BVR 1926/96, 1 BVR 485/97) dem Gesetzgeber lediglich aufgegeben, die Möglichkeit einer Berechnung der Entgeltpunkte nach den in einem 20-Jahres-Zeitraum erzielten Verdienst zu eröffnen. Ein Verpflichtung, die Vergleichsberechnung im Rahmen des § 307 b SGB VI entsprechend § 307 a Abs. 2 SGB VI zu regeln, ergebe sich aus der Entscheidung hingegen nicht. § 307 b Abs. 3 SGB VI sorge zwar im Fall des Klägers für dessen Begünstigung, verhindere aber gerade eine Schlechterstellung gegenüber den übrigen Bestandsrentnern, so dass keine Verletzung von Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vorliege (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 31. März 2004, Az: B 4 RA 11/03 R). Eine Verletzung von Art. 3 GG durch Schlechterstellung der übrigen Bestandsrentner gegenüber dem Kläger sei ebenfalls nicht ersichtlich. Zwischen beiden Vergleichsgruppen bestünde wegen des Umstandes, dass der Kläger nicht zum Beitritt zur FZR berechtigt gewesen sei und er im Gegensatz zu den anderen Bestandsrentnern gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, sein tatsächliches Arbeitsentgelt zu versichern, Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei.

9

Gegen das ihr am 30. Juli 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. August 2009 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Nach einem Hinweis auf die Kommentarliteratur geht die Beklagte, nach vorheriger gegenteiliger Ansicht, nunmehr davon aus, dass bei der Vergleichsberechnung des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI im Regelfall Entgelte unabhängig davon zu berücksichtigen seien, ob sie versichert waren oder nicht. Bei dem Kläger bestünde jedoch die Besonderheit, dass die ab 1. Dezember 1978 erzielten Entgelte nicht nach dem AAÜG zu berücksichtigen seien. Die Versicherungsbiografie sei somit atypisch. Deswegen sei ausnahmsweise eine Begrenzung dieser Entgelte in Anwendung des § 256 a SGB VI geboten. Die Rechtsfrage der Berücksichtigung von nicht dem AAÜG unterfallenden Arbeitsentgelten bei der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI habe die Kommentarliteratur, die davon ausgehe, dass alle Entgelte zu berücksichtigen seien, nicht vor Augen gehabt.

10

Die Beklagte beantragt,

11

das Urteil des Sozialgerichtes Magdeburg vom 10. Juli 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Er hält das Urteil des Sozialgerichtes für richtig.

15

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

17

Der Bescheid der Beklagten vom 11. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2006 beschwert den Kläger, soweit die Beklagte bei der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI nicht die nach § 256 a Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigenden Entgelte im Zeitraum von Dezember 1978 bis Ende Dezember 1989 einstellt. Das die Beklagte dazu verpflichtende Urteil des Sozialgerichtes Magdeburg ist daher zu Recht ergangen und die Berufung zurückzuweisen.

18

Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichtes und weist die Begründung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ausgehend vom Wortlaut des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI und unter Berücksichtigung der (erklärten) Absichten des Gesetzgebers hat das Sozialgericht herausgearbeitet, dass im Rahmen des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI die Frage, ob die Arbeitsentgelte versichert waren oder nicht, keine Rolle spielt.

19

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der auch in § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI verwandte Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) definiert ist. Danach sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Nach der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VI kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitsentgelt versicherungspflichtig ist.

20

Aus der Formulierung des § 307 b Abs. 3 SGB VI, wonach für den Monatsbetrag der Vergleichsrente persönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs zu ermitteln sind, schließt das Gericht, dass die für die „normale" Rentenberechnung nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI nach den Vorschriften des § 256 a SGB VI ermittelten Arbeitsverdienste auch bei der Vergleichsberechnung einzustellen sind. Im Fall des Klägers hat dies zur Folge, dass auch die Verdienste ab 1. Dezember 1978 über 600,00 Mark, für die er aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 2 e) der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung vom 17. November 1977 (GBl. I S. 395, FZR-VO) keine FZR-Beiträge zahlen konnte und die als Überentgelte gem. § 256 a Abs. 3 Satz 1 SGB VI zu berücksichtigen sind, als Arbeitsentgelte in die Vergleichsberechnung einzustellen sind (so auch Benkler u.a., Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung , SGB VI, Bd. 6, § 307 b, Ziff. 13.2; Diel in Hauck/Noftz/Fichte, SGB VI, 3. Band, § 307 b, Rdnr. 38). Dem steht auch nicht entgegen, wie die Beklagte wohl meint, dass die Arbeitsentgelte ab Dezember 1978 nicht dem AAÜG unterfallen. Denn dem Wortlaut des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI kann nicht entnommen werden, dass nur Arbeitsentgelte, die bei einer anerkannten Zugehörigkeit zu einem Zusatz- bzw. Sonderversorgungssystem erzielt worden sind, in die Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI einzustellen sind. Bei dem Kläger hätte eine solche Auslegung zur Folge, dass für die Vergleichsberechnung für den Zeitraum Dezember 1978 bis Ende Dezember 1989 überhaupt keine Arbeitsentgelte berücksichtigt werden könnten, da nach den Feststellungen des Sonderversorgungsträgers seine Zugehörigkeitszeit Ende November 1978 endete. Dass eine Beschränkung auf versicherte Entgelte nicht nachvollziehbar ist, wurde bereits oben unter Verweisung auf die Begründung des Sozialgerichtes dargestellt. Dies muss auch bei Zeiten der Nichtzugehörigkeit zu einem Zusatz- bzw. Sonderversorgungssystem gelten, mit der Einschränkung, dass dann nur die nach § 256 a SGB VI für die Rentenberechnung ermittelten Verdienste zu berücksichtigen sind (so auch Verbandskommentar, a.a.O.). Hätte der Kläger also die Möglichkeit gehabt, der FZR beizutreten und entsprechende Beiträge zu zahlen, mit der Folge, dass Überentgelte gem. § 256 a Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht anerkannt worden wären, wären die Verdienste nicht in die Vergleichsberechnung des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI einzustellen (so zutreffend Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 27. September 2004, Az: L 6 RA 125/03, dokumentiert in juris).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

22

Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.


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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Jan. 2010 - L 1 R 291/09 zitiert 16 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 14 Leistungen zur Prävention


(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Wird ein Anspruch auf Leistu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 307 Umwertung in persönliche Entgeltpunkte


(1) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente, werden dafür persönliche Entgeltpunkte ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der zu leistenden anpassungsfähigen Rente einschließlich des Erhöhungsbetrags in einer Halbwaisenrente durch d

Referenzen

(1) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente, werden dafür persönliche Entgeltpunkte ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der zu leistenden anpassungsfähigen Rente einschließlich des Erhöhungsbetrags in einer Halbwaisenrente durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Beruht der Monatsbetrag der Rente sowohl auf Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung, erfolgt die Umwertung für die jeweiligen Rententeile getrennt. Über die Umwertung ist spätestens in der Mitteilung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 1992 zu informieren. Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.

(2) Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die nur anteilige Leistung der Rente ergibt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten aus einer vor dem 1. Januar 1992 geleisteten Rente entsprechend anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 sind

1.
Erziehungsrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand,
2.
Renten, die nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechnet worden sind und nicht mit einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente zusammentreffen,
für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen. Dabei sind mindestens die persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen, die sich bei einer Umwertung des bisherigen Rentenbetrags ergeben würden.

(5) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet werden, sind auf Antrag neu zu berechnen, wenn nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beitragszeiten zurückgelegt sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger der Rentenversicherung über die Leistungen zur Prävention zu beraten. Die Leistungen können zeitlich begrenzt werden.

(2) Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20g des Fünften Buches. Sie wirken darauf hin, dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres trägerübergreifend in Modellprojekten erprobt wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.