Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 13. Feb. 2004 - L 7 RJ 145/03

published on 13.02.2004 00:00
Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 13. Feb. 2004 - L 7 RJ 145/03
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.10.2002 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die volle (6/6) Bewertung seiner im früheren Jugoslawien zurückgelegten rentenberechtigten Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG).

Der 1934 in Belgrad geborene Kläger ist serbischer (früher: jugoslawischer) Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben erlernte er in der Zeit vom 10.09.1949 bis zum 18.09.1952 den Beruf des Drehers im früheren Jugoslawien. Vom 19.09.1952 bis zum 06.12.1952 arbeitete er dann als Geselle. Vom 07.12.1952 bis zum 26.12.1952 war er arbeitslos und anschließend vom 27.12.1952 bis zum 26.03.1956 als Monteur beschäftigt. Vom 27.03.1956 bis zum 20.03.1958 leistete er seinen Wehrdienst in Jugoslawien. Anschließend war er bis zum 03.09.1958 wiederum arbeitslos und vom 04.09.1958 bis zum 24.01.1966 erneut als Dreher beschäftigt. Im Januar 1966 floh der Kläger dann in die Bundesrepublik Deutschland und arbeitete bis zum 20.02.1997 bei der Firma Sa. GmbH in S.

Am 04.11.1996 beantragte der Kläger Altersrente. Mit Bescheid vom 27.06.1997 wurde dem Kläger die beantragte Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ab dem 01.03.1997 gewährt. Nach Anlage 10 zu diesem Bescheid wurden die Beschäftigungszeiten im ehemaligen Jugoslawien als glaubhaft gemachte Zeiten zu 5/6 anerkannt. Im Einzelnen handelte es sich hierbei um die Zeiträume vom 06.02.1951 bis zum 18.09.1952 (Zeiten der Berufsausbildung), vom 01.10.1952 bis zum 06.12.1952, vom 27.12.1952 bis zum 26.03.1956 sowie vom 04.09.1958 bis zum 09.01.1966. Zur Begründung wurde ausgeführt, die mit 5/6 gekennzeichneten Beitrags- und Beschäftigungszeiten würden bei der Ermittlung der Entgeltpunkte nicht in vollem Umfang berücksichtigt, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht worden seien.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid auf die Sitzung vom 22.10.1997 zurück. Dies wurde damit begründet, nachgewiesen seien Zeiten nur dann, wenn überzeugend feststehe, dass Anrechnungszeittatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) nicht eingetreten seien. Es reiche nicht aus, wenn nur Anfang und Ende der jeweiligen Zeiten feststünden. Generell sei davon auszugehen, dass eine in Arbeitsbüchern, Dienstzeugnissen, Arbeitsbescheinigungen osteuropäischer Arbeitgeber oder in Mitgliedsbescheinigungen osteuropäischer Versicherungsträger bescheinigte Beschäftigungszeit als lediglich glaubhaft gemachte Zeit auf 5/6 zu kürzen sei, wenn diese Unterlagen lediglich Angaben über Beginn und Ende der Beschäftigung enthielten, ohne zweifelsfrei erkennen zu lassen, dass und in welchem Umfang Versicherungszeiten unterbrochen worden seien. Das jugoslawische Arbeitsbuch des Klägers enthalte keine Eintragungen über Krankheits- und Urlaubstage oder sonstige Fehltage.

Mit Eingang vom 13.11.1997 hat der Kläger über seine Bevollmächtigten Klage erhoben, mit der er die Berücksichtigung der in Jugoslawien zurückgelegten Zeiten in vollem Umfang begehrt hat.

Der Klage ist mit Urteil des Sozialgerichts für das Saarland (SG) vom 08.10.2002 stattgegeben und die Beklagte verurteilt worden, die Zeiten vom 06.02.1951 bis zum 10.01.1966 unter Berücksichtigung der Eintragungen im Arbeitsbuch und der Fehlzeiten vom 07.12. bis zum 26.12.1952, März 1956 bis März 1958 und April bis September 1958 als vollbewiesen (6/6) zu berücksichtigen. Das SG hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, nach § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 würden für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen seien, die gemäß § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Diese Regelung gehe von der Erfahrung aus, dass die Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt seien. Nachgewiesen könnten Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann sein, wenn das Gericht zur Überzeugung gelange, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- und Beschäftigungsdichte erreicht worden sei. Diese Feststellungen ließen sich nur treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen gemacht worden seien und letztere nicht 1/6 erreichten. Diese Überzeugung habe die Kammer für den streitgegenständlichen Zeitraum gewonnen.

Mit Eingang vom 04.12.2002 hat die Beklagte Berufung eingelegt und zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes verwiesen. Nach ihrer Auffassung sei der Beweis für das Vorliegen von Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten allein durch die Angaben des Klägers während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens und in der mündlichen Verhandlung nicht erbracht worden. Es ergäben sich erhebliche Zweifel, ob sich ein Mensch tatsächlich so genau an einen Zeitraum erinnern könne, der zwischen ca. 36 und 51 Jahren zurückliege. Dies werde auch aus der Angabe des Klägers deutlich. Er habe keine längerfristigen Fehlzeiten gehabt, höchstens einmal eine Krankheit von maximal vier Wochen. Aus dieser doch eher allgemein gehaltenen Angabe ergäben sich auch im vorliegenden Fall die genannten Zweifel. Würde der Kläger wirklich sicher sein, hätte er auch den genauen Umfang und Zeitpunkt dieser einen Krankheit nennen können. Hieraus ergebe sich, dass die genannten Zeiten nicht nachgewiesen seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.10.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Meinung, der Rechtsauffassung des SG sei zuzustimmen. Sie sei in rechtsfehlerfreier Weise zustande gekommen und entspreche auch den vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen. Hinzu komme, dass dem Kläger bereits Ende der 60er Jahre unter Geltung des damaligen § 19 Abs. 2 FRG Versicherungszeiten in Jugoslawien mit einer Bewertung von 6/6 anerkannt worden seien, wobei nach der damals geltenden Fassung bei einem ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis von mindestens 10-jähriger Dauer bei demselben Arbeitgeber eine Anrechnung in vollem Umfange erfolgt sei. Mit dem Entfallen dieser Vorschrift ohne Übergangsregelung bzw. ohne Schaffen einer entgegenstehenden Vorschrift könne jedoch eine zurückliegende rechtmäßige Entscheidung durch Verwaltungsakt zur Überzeugung des Klägers nicht rechtswidrig werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Rentenakte Bezug genommen; der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Ein Anspruch des Klägers auf volle Berücksichtigung seiner in dem früheren Jugoslawien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten besteht nicht.

Die Anerkennung von rentenrechtlichen Beitragszeiten bei nicht deutschen Rentenversicherungen richtet sich im Falle des Klägers nach dem Fremdrentengesetz (FRG), da der Kläger als anerkannter Vertriebener zum Personenkreis der in § 1 Buchstabe a FRG genannten gehört.

Nach § 15 Abs. 1 FRG werden Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichgestellt. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG werden dabei für Zeiten der unter anderem in § 15 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b 6. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ermittelt. Allerdings gilt hierbei nach § 22 Abs. 3 FRG in der seit dem RÜG vom 25.07.1991 geltenden Fassung (vgl. Art. 14 Nr. 20 Buchstabe b, Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (RÜG) vom 25.07.1991, BGBl. I, Seite 1606, 1694f), dass für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt werden. Das SG hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgestellt, dass Sinn des § 22 Abs. 3 FRG ist, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch solche einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass die Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann sein, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung läßt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht 1/6 erreichen (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2000 - L 9 RJ 2551/98 - = EzS 50/456, mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 20.08.1974 - 4 RJ 241/73 - = BSGE 38,80 ff., sowie Urteil vom 09.11.1982 - 11 RA 64/81 - = SozR 5050 § 15 Nr. 23).

Das SG hat allerdings zu Unrecht angenommen, dass vorliegend ein Nachweis im oben genannten Sinne geführt ist. Vielmehr ist hier lediglich von einer Glaubhaftmachung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG auszugehen. Danach ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Genau letzteres ist hier der Fall. Um von einem darüber hinausgehenden Nachweis ausgehen zu können, müsste das von dem Kläger vorgelegte Arbeitsbuch außer den Angaben über den Umfang der Beschäftigung auch Angaben über dazwischen liegende Ausfall- und Anrechnungszeiten enthalten, wobei nur konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten zu einem über die Glaubhaftmachung hinausgehenden Nachweis führen könnten (vgl. BSGE 38, 80, 83). Das vom Kläger vorgelegte Arbeitsbuch enthält indes keine Eintragungen über Fehlzeiten. Auch haben die Ermittlungen des SG ergeben, dass die frühere Arbeitgeberin des Klägers zwischenzeitlich nicht mehr existiert und bei der Nachfolgefirma keinerlei Akten über den Kläger mehr vorhanden sind.

Ein Nachweis ist auch nicht durch die Einlassung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG geführt. Der Kläger hat hier angegeben, bis auf die Unterbrechungen, die bekannt seien, habe er keine längerfristigen Fehlzeiten gehabt, höchstens einmal eine Krankheit von maximal vier Wochen. Auch wenn durch weitergehenden Zeugenbeweis ein Nachweis im genannten Sinne geführt werden kann (ebenso z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.1998 - L 4 RJ 164/97 - gefunden bei JURIS), so kann der Kläger keine diesbezüglichen Zeugen präsentieren. Seine genannten Angaben im Verfahren sind indes grundsätzlich ungeeignet, einen über die Glaubhaftmachung hinaus gehenden Nachweis zu führen. Angaben im Verfahren bzw. die Einvernahme des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung können nämlich von ihrem Nachweiswert her nicht anders beurteilt werden als eine eidesstattliche Versicherung. Gerade eine solche eidesstattliche Versicherung gilt aber nach § 4 Abs. 3 Satz 1 FRG als Mittel der Glaubhaftmachung.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vorträgt, er sei bereits Ende der 60er Jahre nach Deutschland gekommen, und ihm seien unter Geltung des damaligen § 19 Abs. 2 FRG Versicherungszeiten in Jugoslawien mit einer Bewertung von 6/6 anerkannt worden, so vermag dies an der Entscheidung nichts zu ändern. Nach § 19 Abs. 2 FRG in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung wurde die Zeit eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens 10-jähriger Dauer bei dem selben Arbeitgeber rentenrechtlich in vollem Umfange angerechnet. Auch wenn im Jahre 1977 - nach damaligem Recht - ein feststellender Verwaltungsakt die streitgegenständlichen Zeiten nach dem genannten § 19 Abs. 2 FRG in der damals geltenden Fassung mit 6/6 anerkannt hat, so war dennoch die Rente im vorliegenden Rentenverfahren nach der neuen Fassung des FRG zu berechnen. Nach Art. 38 RÜG (BGBl. I 1991 S. 1606, 1706f), der die Überprüfung von Feststellungsbescheiden nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung und dem FRG betrifft, gilt Folgendes:

"Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, sind zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des 6. Buches des Sozialgesetzbuches und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist."

Diese Voraussetzungen treffen im Falle des Klägers zu, der seinen Rentenantrag am 04.11.1996 gestellt hat. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob hier § 48 Abs. 3 SGB X Anwendung finden kann, stellt sich daher nicht, da es sich bei Art. 38 RÜG um eine - insbesondere im Hinblick auf rentenrechtliche Feststellungsbescheide - speziellere Vorschrift handelt, die § 48 Abs. 3 SGB X verdrängt.

Der Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) stattzugeben.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Insbesondere weicht das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ab.

Gründe

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Ein Anspruch des Klägers auf volle Berücksichtigung seiner in dem früheren Jugoslawien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten besteht nicht.

Die Anerkennung von rentenrechtlichen Beitragszeiten bei nicht deutschen Rentenversicherungen richtet sich im Falle des Klägers nach dem Fremdrentengesetz (FRG), da der Kläger als anerkannter Vertriebener zum Personenkreis der in § 1 Buchstabe a FRG genannten gehört.

Nach § 15 Abs. 1 FRG werden Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichgestellt. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG werden dabei für Zeiten der unter anderem in § 15 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b 6. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ermittelt. Allerdings gilt hierbei nach § 22 Abs. 3 FRG in der seit dem RÜG vom 25.07.1991 geltenden Fassung (vgl. Art. 14 Nr. 20 Buchstabe b, Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (RÜG) vom 25.07.1991, BGBl. I, Seite 1606, 1694f), dass für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt werden. Das SG hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgestellt, dass Sinn des § 22 Abs. 3 FRG ist, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch solche einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass die Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann sein, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung läßt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht 1/6 erreichen (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2000 - L 9 RJ 2551/98 - = EzS 50/456, mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 20.08.1974 - 4 RJ 241/73 - = BSGE 38,80 ff., sowie Urteil vom 09.11.1982 - 11 RA 64/81 - = SozR 5050 § 15 Nr. 23).

Das SG hat allerdings zu Unrecht angenommen, dass vorliegend ein Nachweis im oben genannten Sinne geführt ist. Vielmehr ist hier lediglich von einer Glaubhaftmachung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG auszugehen. Danach ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Genau letzteres ist hier der Fall. Um von einem darüber hinausgehenden Nachweis ausgehen zu können, müsste das von dem Kläger vorgelegte Arbeitsbuch außer den Angaben über den Umfang der Beschäftigung auch Angaben über dazwischen liegende Ausfall- und Anrechnungszeiten enthalten, wobei nur konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten zu einem über die Glaubhaftmachung hinausgehenden Nachweis führen könnten (vgl. BSGE 38, 80, 83). Das vom Kläger vorgelegte Arbeitsbuch enthält indes keine Eintragungen über Fehlzeiten. Auch haben die Ermittlungen des SG ergeben, dass die frühere Arbeitgeberin des Klägers zwischenzeitlich nicht mehr existiert und bei der Nachfolgefirma keinerlei Akten über den Kläger mehr vorhanden sind.

Ein Nachweis ist auch nicht durch die Einlassung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG geführt. Der Kläger hat hier angegeben, bis auf die Unterbrechungen, die bekannt seien, habe er keine längerfristigen Fehlzeiten gehabt, höchstens einmal eine Krankheit von maximal vier Wochen. Auch wenn durch weitergehenden Zeugenbeweis ein Nachweis im genannten Sinne geführt werden kann (ebenso z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.1998 - L 4 RJ 164/97 - gefunden bei JURIS), so kann der Kläger keine diesbezüglichen Zeugen präsentieren. Seine genannten Angaben im Verfahren sind indes grundsätzlich ungeeignet, einen über die Glaubhaftmachung hinaus gehenden Nachweis zu führen. Angaben im Verfahren bzw. die Einvernahme des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung können nämlich von ihrem Nachweiswert her nicht anders beurteilt werden als eine eidesstattliche Versicherung. Gerade eine solche eidesstattliche Versicherung gilt aber nach § 4 Abs. 3 Satz 1 FRG als Mittel der Glaubhaftmachung.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vorträgt, er sei bereits Ende der 60er Jahre nach Deutschland gekommen, und ihm seien unter Geltung des damaligen § 19 Abs. 2 FRG Versicherungszeiten in Jugoslawien mit einer Bewertung von 6/6 anerkannt worden, so vermag dies an der Entscheidung nichts zu ändern. Nach § 19 Abs. 2 FRG in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung wurde die Zeit eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens 10-jähriger Dauer bei dem selben Arbeitgeber rentenrechtlich in vollem Umfange angerechnet. Auch wenn im Jahre 1977 - nach damaligem Recht - ein feststellender Verwaltungsakt die streitgegenständlichen Zeiten nach dem genannten § 19 Abs. 2 FRG in der damals geltenden Fassung mit 6/6 anerkannt hat, so war dennoch die Rente im vorliegenden Rentenverfahren nach der neuen Fassung des FRG zu berechnen. Nach Art. 38 RÜG (BGBl. I 1991 S. 1606, 1706f), der die Überprüfung von Feststellungsbescheiden nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung und dem FRG betrifft, gilt Folgendes:

"Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, sind zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des 6. Buches des Sozialgesetzbuches und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist."

Diese Voraussetzungen treffen im Falle des Klägers zu, der seinen Rentenantrag am 04.11.1996 gestellt hat. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob hier § 48 Abs. 3 SGB X Anwendung finden kann, stellt sich daher nicht, da es sich bei Art. 38 RÜG um eine - insbesondere im Hinblick auf rentenrechtliche Feststellungsbescheide - speziellere Vorschrift handelt, die § 48 Abs. 3 SGB X verdrängt.

Der Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) stattzugeben.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Insbesondere weicht das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ab.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.