Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 02. März 2004 - L 6 AL 55/02

02.03.2004

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 27. August 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen in der Zeit vom 01. Januar 2001 bis 25. März 2001 sowie gegen das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen der Zahlung einer Entlassungsentschädigung in Höhe von 12.000,-- DM bis zum 04. Februar 2001.

Am 01. Juni 1993 nahm der Kläger eine Tätigkeit beim Landkreis W. auf und war in dem Freizeitzentrum B.1. in B. beschäftigt (Platzverwaltung). Dem Beschäftigungsverhältnis lag zuletzt ein Arbeitsvertrag vom 04. Mai 1995 zu Grunde. Mit Auflösungsvertrag vom 21. Dezember 2000 endete dieses Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember 2000. Dabei war in dem Auflösungsvertrag u.a. bestimmt, dass dem Arbeitnehmer die Vergütung für den Monat Dezember 2000 belassen werde und die Rückforderung der im Monat November 2000 gewährten Sonderzuwendung aufgrund dieses Auflösungsvertrages ausgeschlossen sei. Der Arbeitnehmer erhalte als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine einmalige Abfindung in Höhe von 12.000,-- DM. Der Arbeitsbescheinigung war zu entnehmen, dass die Kündigungsfrist 3 Monate zum Quartalsende betrage.

Von 02. Januar 2001 an war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Er befand sich in der Zeit vom 22. Januar bis 14. Mai 2001 in der psychosomatischen Fachklinik M. Die Maßnahme war getragen von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; der Kläger bezog in dieser Zeit Übergangsgeld.

Der Kläger meldete sich am 22. Dezember 2000 mit Wirkung zum 01. Januar 2001 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. In einem Fragebogen der Beklagten zu der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gab der Kläger unter dem Datum des 01. Januar 2001 an, der Arbeitgeber habe auf dem Abschluss eines Auflösungsvertrages unter Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden. Hätte er dem Auflösungsvertrag nicht zugestimmt, hätte der Arbeitgeber beabsichtigt, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Dies hätte die Rückzahlung der besonderen Zuwendung des Weihnachtsgeldes und seines Gehaltes für den Monat Dezember zur Folge gehabt.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2001 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis 25. März 2001 und mit Bescheid vom 15. Februar 2001 darüber hinaus fest, dass der Leistungsanspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 des 3. Buches des Sozialgesetzbuchs, Arbeitsförderung, (SGB III) ruhe. Denn der Kläger könne wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von 12.000,-- DM beanspruchen.

Gegen beide Bescheide legte der Kläger jeweils ohne nähere Begründung Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15. Februar 2001 zurück. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe nach § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten oder zu beanspruchen habe und das Arbeitsverhältnis beendet worden sei, ohne dass die für den Arbeitgeber maßgebende Kündigungsfrist eingehalten worden sei. Diese Voraussetzungen seien gegeben, da der Kläger wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten habe. Der Arbeitgeber habe dem Kläger frühestens am 21. Dezember 2000 zum 31. März 2001 ordentlich kündigen können. Die Kündigungsfrist - drei Monate zum Quartalsende - sei also nicht eingehalten. Der Ruhenszeitraum beginne am 01. Januar 2001, die Dauer ergebe sich aus § 143a Abs. 2 SGB III.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14. Februar 2001 zurück. Die festgestellte Sperrzeit beruhe auf § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III. Der Kläger habe die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages herbeigeführt. Dafür habe er keinen wichtigen Grund gehabt. Allein die Tatsache, dass er sich durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages einen Abfindungsanspruch habe sichern können, rechtfertige es nicht, die Versichertengemeinschaft mit den Folgen der eingetretenen Arbeitslosigkeit zu belasten.

Seit 01. Juni 2001 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld.

Mit Schriftsatz vom 06. Juni 2001, am selben Tag beim Sozialgericht für das Saarland (SG) eingegangen, hat der Kläger gegen den Bescheid vom 15. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2001 unter dem Aktenzeichen S 16 AL 197/01 Klage erhoben.

Weiterhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Juni 2001, am 18. Juni 2001 beim SG eingegangen, auch gegen den Bescheid vom 14. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2001 Klage erhoben (ursprüngliches Aktenzeichen: S 16 AL 211/01).

Mit Beschluss vom 03. Dezember 2001 hat das SG die Verfahren S 16 AL 197/01 und S 16 AL 211/01 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 16 AL 197/01 fortgeführt.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die Nichteinhaltung der für den Arbeitgeber maßgebenden Kündigungsfrist beruhe nicht auf einem Verschulden seinerseits, sodass es unbillig hart wäre, seinen Leistungsanspruch zum Ruhen zu bringen. Deshalb sei auch die Sperrzeit zu Unrecht festgestellt worden, da eine außerordentliche Kündigung gar nicht mehr möglich gewesen wäre. Dem Auflösungsvertrag habe zu Grunde gelegen, dass er bei dem privaten Verkauf eines Wohnwagens behilflich gewesen sei und der Verkäufer ihm unter anderem deshalb später 1.500 DM übergeben habe. Er habe das Geld dann später unter vier Vollzeitkräften aufgeteilt. Letztlich habe er das Geld wieder an der Verkäufer zurücküberwiesen. Schon im November 2000 habe es wegen dieses Sachverhalts ein Gespräch gegeben, Anfang Dezember sei ihm der Auflösungsvertrag vorgelegt worden. Die von ihm sodann beauftragte Rechtsanwältin habe die Zahlung einer Abfindung ausgehandelt. Sie habe ihn auch dahingehend beraten, dass ihm eventuell eine Sperrzeit des Arbeitsamtes drohen könne.

Mit Urteil vom 27. August 2002 hat das SG die auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Mai 2001 gerichtete Klage abgewiesen. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III ruhe und habe auch den Eintritt einer Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III zu Recht festgestellt. Der Kläger könne für sich keinen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III beanspruchen. Die Furcht vor finanziellen Einbußen allein sei kein wichtiger Grund, da sie einseitig die Interessen der Versichertengemeinschaft belaste. Die vom Kläger vorgetragene subjektive Fehlvorstellung auf Grund der behaupteten fehlerhaften Beratung durch die Rechtsanwältin S. ändere daran auch nichts. Eine subjektive Fehlvorstellung führe nicht zum Vorliegen eines wichtigen Grundes, da ein solcher objektiv vorliegen müsse, um Rechtswirkungen zu entfalten. Es reiche nicht aus, dass irrigerweise das Vorliegen eines wichtigen Grundes angenommen werde. Die Sperrzeit stelle für den Kläger auch keine besondere Härte dar. Denn eine besondere Härte könne nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitslose irrtümlich oder entschuldbar vom Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgegangen sei, wobei ein Irrtum nur dann entschuldbar sei, wenn er durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle, welche regelmäßig nur eine Dienststelle der Beklagten sein könne, hervorgerufen oder gestützt worden sei. Eine solche Beratung sei vorliegend nicht erfolgt. Auch für die Zeit vom 26. März 2001 bis zum 31. Mai 2001 habe der Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld, da er bereits am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, dem 01. Januar 2001, arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und sich dann fortlaufend bis einschließlich 31. Mai 2001 in einer stationären Rehabilitationsbehandlung befunden habe. Der Leistungsanspruch ergebe sich daher auch nicht im Hinblick auf § 126 Abs. 1 SGB III.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 10. Oktober 2002 zugestellt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz vom 05. November 2002, beim Landessozialgericht (LSG) am 05. November 2002 eingegangen, Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt vor:

Er habe aus seiner Sicht alles Notwendige unternommen, um die scheinbar drohende fristlose Kündigung noch abzuwenden. Deshalb habe für sein Verhalten, wenn auch irrig angenommen, ein wichtiger Grund vorgelegen. Zumindest sei die Sperrzeit vorliegend wegen einer besonderen Härte auf sechs Wochen herabzusetzen.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 27. August 2002 sowie die Bescheide der Beklagten vom 14. und 15. Februar 2001 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. und 18. Mai 2001 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. Januar 2001 bis 31. Mai 2001 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage, soweit sie auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichtet war, zurückgenommen und beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 27. August 2002 sowie die Bescheide der Beklagten vom 14. Februar 2001 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2001) und vom 15. Februar 2001 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2001) aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.

Insbesondere verstößt die Einlegung der Berufung nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Zwar hat der Kläger ursprünglich auch die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis 31. Mai 2001 verlangt. Er konnte aber wegen der Arbeitsunfähigkeit vom 01. Januar bis 21. Januar 2001 und wegen des anschließenden Aufenthalts in einer Fachklinik bis 14. Mai 2001 selbst zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Betracht ziehen, in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld zu erfüllen.

Gleichwohl ist die Berufung aber deswegen nicht rechtsmißbräuchlich. Das wird in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur dann bejaht, wenn eine von der Rechtsordnung gegebene Rechtschutzmöglichkeit ausgenutzt und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen wird. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Berufungskläger den Berufungsantrag in der Weise gefasst hat, um eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung gezielt herbeizuführen. Dann ist anerkannt, dass für die Zulässigkeit der Berufung nur von Belang ist, was der Kläger in Wirklichkeit als sachlich verfolgtes Prozessziel anstrebt (vgl. zur Problematik: BSG, Urteil vom 05. März 1980, AZ: 9 RV 44/78).

Unter Berücksichtigung dessen ist die Berufung vorliegend nicht rechtsmißbräuchlich. Denn der "materielle Kern" dieser Berufung ist auf die Aufhebung der Bescheide vom 14. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2001 und vom 15. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2001 gerichtet. In dieser Zeit war der Kläger arbeitsunfähig und hätte Anspruch auf Krankengeld gehabt. Da die Gewährung von Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 des 5. Buchs des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) während einer Sperrzeit ruht, der Kläger aber wöchentlich einen Anspruch auf Krankengeld auf jeden Fall von über 500,-- DM gehabt hätte, ist die Berufungssumme schon allein für den Zeitraum bis 21. Januar 2001, für den auch eine Sperrzeit festgestellt wurde, erreicht.

Im Übrigen haben sich zur Zulässigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung keine Bedenken ergeben.

Die Berufung ist, soweit der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung seine Klage auf Gewährung von Arbeitslosengeld nicht zurückgenommen hat, indes unbegründet. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil vom 27. August 2002 mit zutreffender Begründung bejaht, dass die angefochtenen Bescheide vom 15. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2001 sowie vom 14. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2001 nicht zu beanstanden sind.

Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III liegen vor.

Nach § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist. Der Kläger hat wegen der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Landkreis W. eine Entlassungsentschädigung in Höhe von 12.000,-- DM erhalten. Das Arbeitsverhältnis ist ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden. Wie sich aus der Arbeitsbescheinigung ergab, war eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende vereinbart, sodass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2000 durch die Vereinbarung vom 21. Dezember 2000 nicht der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht dann. Die Dauer ergibt sich aus § 143a Abs. 2 SGB III. Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld längstens ein Jahr. Das Gesetz sieht aber mehrere Begrenzungen vor. Nach § 143a Abs. 2 Satz 2 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht über den Tag hinaus, bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte den Zeitraum des Ruhens gemäß § 143a Abs. 2 SGB III korrekt berechnet. Zu berücksichtigen ist bei dem 1960 geborenen Kläger, der sieben Jahre beim Landkreis beschäftigt war, ein zu berücksichtigender Anteil der Abfindung in Höhe von 50 Prozent, also 6.000,-- DM. Unter Zugrundelegung eines Arbeitsentgeltes von 167,02 DM pro Kalendertag ruht der Anspruch deshalb für 35 Tage, also bis 04. Februar 2001.

Die Erwägungen des Klägers, das Ruhen sei im vorliegenden Fall unbillig hart, finden im Tatbestand des § 143a SGB III keine Grundlage.

Gleichfalls erfüllt sind die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III. Hat der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein.

Der Kläger hat das Beschäftigungsverhältnis mit dem Landkreis W. gelöst und dadurch grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist für diesen Kausalzusammenhang unbeachtlich, dass er den Aufhebungsvertrag nach seinen Behauptungen nur deshalb abgeschlossen hat, weil er irrig davon ausging, ansonsten drohe ihm eine fristlose Kündigung seines Arbeitgebers. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG richtet sich nämlich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Versicherten und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem tatsächlichen Geschehensablauf und nicht etwa nach hypothetischen Geschehensabläufen, zu denen etwa eine angedrohte Kündigung des Arbeitgebers gehört (vgl. zur Problematik: BSG, Urteil vom 25. April 2002, B 11 AL 65/01 R).

Eine Sperrzeit von 12 Wochen tritt aber nur ein, wenn der Kläger gehandelt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Dem liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Gedanke zu Grunde, dass eine Sperrzeit nur eintreten soll, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Letztlich ist für die Anerkennung eines wichtigen Grundes die Schutzbedürftigkeit des Arbeitslosen in seiner konkreten Situation entscheidend. Der unbestimmte Rechtsbegriff "wichtiger Grund" ist im Gesetz nicht definiert und im Einzelfall unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeit zu bestimmen. Der wichtige Grund muss objektiv vorliegen (vgl. zur Problematik: Niesel, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Arbeitsförderung, 2. Auflage, § 144 Rdnr. 77 + 78).

Der Kläger trägt vor, er habe einen wichtigen Grund deshalb gehabt, weil der Arbeitgeber ihm mit einer fristlosen Kündigung gedroht habe. Seine Rechtsanwältin habe ihm fehlerhaft zum Abschluss des Aufhebungsvertrages geraten, obwohl zum damaligen Zeitpunkt eine fristlose Kündigung in der nach § 626 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erforderlichen Frist nicht mehr hätte erklärt werden können.

Wie das SG zutreffend festgestellt hat, rechtfertigt dies aber nicht die Annahme eines wichtigen Grundes. Es ist nämlich insoweit anerkannt, dass allein in der Tatsache, dass das Beschäftigungsverhältnis durch Aufhebungsvertrag gelöst wurde, weil andernfalls eine Kündigung des Arbeitgebers drohte, allein kein wichtiger Grund liegt. Dem Arbeitnehmer ist es grundsätzlich zuzumuten, eine Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten. Allerdings kann in Einzelfällen, da sich eine Arbeitgeberkündigung im Arbeitsleben nachteilig auswirkt, ein wichtiger Grund dann anzuerkennen sein, wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist, ohne dass der Arbeitnehmer hierzu durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass gegeben hat, diese Kündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, wirksam geworden wäre, die Kündigung arbeitsrechtlich zulässig gewesen wäre und dem Arbeitslosen nicht zuzumuten war, die Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten (vgl. zur Problematik: Niesel, a.a.O., § 144 Rdnr. 83).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. So ist schon fraglich, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist. Bislang ist unstreitig nur vorgetragen, dass der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung angedroht hat. Im Übrigen hat der Kläger selbst durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten zu einer Kündigung Anlass gegeben. Er hat nämlich in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er tatsächlich Geld von einem Camper angenommen hat.

Diese Kündigung wäre nicht zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, wirksam geworden, da diese Kündigung nicht mehr in der Frist des § 626 Abs.2 BGB erklärt worden ist. Der Kläger hat ausgeführt, dass schon bereits im November 2000 ein Gespräch wegen dieses Vorfalls stattgefunden hat. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt jedoch ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Arbeitgeber von den Umständen, die zur Kündigung berechtigen, Kenntnis erlangt. Zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages war deshalb die Frist schon verstrichen. Damit wäre diese Kündigung arbeitsrechtlich auch nicht zulässig gewesen.

Es ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass der Kläger vorträgt, er habe irrtümlich Umstände angenommen, die nach seiner Auffassung einen wichtigen Grund ergeben würden. Ein diesbezüglicher Irrtum ist unbeachtlich. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, muss der wichtige Grund objektiv vorliegen. Es ist nicht erforderlich, dass ihn der Arbeitslose gekannt hat. Es reicht, wenn er ihm erst nachträglich bekannt wird, nicht hingegen, wenn er irrtümlich Umstände für einen wichtigen Grund als gegeben angesehen oder die tatsächlich richtig erkannten Umstände irrtümlich als wichtigen Grund bewertet hat (vgl. zur Problematik: BSG SozR 3/4100 § 119 Nr. 11). Der Irrtum des Klägers ist deshalb unbeachtlich. Allerdings kann dieser Irrtum gegebenenfalls eine besondere Härte im Sinne des § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III darstellen. Eine besondere Härte liegt vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist. Maßgebende Tatsachen sind nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Ein Irrtum über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen begründet eine besondere Härte nur, wenn er unverschuldet ist und durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle, in der Regel einer Dienststelle (der Beklagten), hervorgerufen oder gestützt wird (vgl. zur Problematik: BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). So liegt eine besondere Härte z.B. nicht vor, wenn der Irrtum auf einer falschen anwaltlichen Beratung, wie hier vorgetragen, beruht und dem Arbeitslosen deshalb ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Anwalt zusteht (vgl. zur Problematik: Niesel, a.a.O. § 144 Rdnr. 110). Somit kann der Kläger sich weder darauf berufen, er sei falsch anwaltlich beraten worden, noch darauf, dass eine besondere Härte deshalb vorliege, weil er sich unverschuldet über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen geirrt habe. Im Übrigen hat er in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, von seiner Rechtsanwältin auf die Möglichkeit einer Sperrzeit hingewiesen worden zu sein. Die Sperrzeit ist deshalb zu Recht für die Zeit von 12 Wochen festgestellt worden.

Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision haben sich nicht ergeben (§ 160 Abs. 2 SGG).

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.

Insbesondere verstößt die Einlegung der Berufung nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Zwar hat der Kläger ursprünglich auch die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis 31. Mai 2001 verlangt. Er konnte aber wegen der Arbeitsunfähigkeit vom 01. Januar bis 21. Januar 2001 und wegen des anschließenden Aufenthalts in einer Fachklinik bis 14. Mai 2001 selbst zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Betracht ziehen, in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld zu erfüllen.

Gleichwohl ist die Berufung aber deswegen nicht rechtsmißbräuchlich. Das wird in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur dann bejaht, wenn eine von der Rechtsordnung gegebene Rechtschutzmöglichkeit ausgenutzt und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen wird. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Berufungskläger den Berufungsantrag in der Weise gefasst hat, um eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung gezielt herbeizuführen. Dann ist anerkannt, dass für die Zulässigkeit der Berufung nur von Belang ist, was der Kläger in Wirklichkeit als sachlich verfolgtes Prozessziel anstrebt (vgl. zur Problematik: BSG, Urteil vom 05. März 1980, AZ: 9 RV 44/78).

Unter Berücksichtigung dessen ist die Berufung vorliegend nicht rechtsmißbräuchlich. Denn der "materielle Kern" dieser Berufung ist auf die Aufhebung der Bescheide vom 14. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2001 und vom 15. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2001 gerichtet. In dieser Zeit war der Kläger arbeitsunfähig und hätte Anspruch auf Krankengeld gehabt. Da die Gewährung von Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 des 5. Buchs des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) während einer Sperrzeit ruht, der Kläger aber wöchentlich einen Anspruch auf Krankengeld auf jeden Fall von über 500,-- DM gehabt hätte, ist die Berufungssumme schon allein für den Zeitraum bis 21. Januar 2001, für den auch eine Sperrzeit festgestellt wurde, erreicht.

Im Übrigen haben sich zur Zulässigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung keine Bedenken ergeben.

Die Berufung ist, soweit der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung seine Klage auf Gewährung von Arbeitslosengeld nicht zurückgenommen hat, indes unbegründet. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil vom 27. August 2002 mit zutreffender Begründung bejaht, dass die angefochtenen Bescheide vom 15. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2001 sowie vom 14. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2001 nicht zu beanstanden sind.

Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III liegen vor.

Nach § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist. Der Kläger hat wegen der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Landkreis W. eine Entlassungsentschädigung in Höhe von 12.000,-- DM erhalten. Das Arbeitsverhältnis ist ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden. Wie sich aus der Arbeitsbescheinigung ergab, war eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende vereinbart, sodass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2000 durch die Vereinbarung vom 21. Dezember 2000 nicht der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht dann. Die Dauer ergibt sich aus § 143a Abs. 2 SGB III. Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld längstens ein Jahr. Das Gesetz sieht aber mehrere Begrenzungen vor. Nach § 143a Abs. 2 Satz 2 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht über den Tag hinaus, bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte den Zeitraum des Ruhens gemäß § 143a Abs. 2 SGB III korrekt berechnet. Zu berücksichtigen ist bei dem 1960 geborenen Kläger, der sieben Jahre beim Landkreis beschäftigt war, ein zu berücksichtigender Anteil der Abfindung in Höhe von 50 Prozent, also 6.000,-- DM. Unter Zugrundelegung eines Arbeitsentgeltes von 167,02 DM pro Kalendertag ruht der Anspruch deshalb für 35 Tage, also bis 04. Februar 2001.

Die Erwägungen des Klägers, das Ruhen sei im vorliegenden Fall unbillig hart, finden im Tatbestand des § 143a SGB III keine Grundlage.

Gleichfalls erfüllt sind die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III. Hat der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein.

Der Kläger hat das Beschäftigungsverhältnis mit dem Landkreis W. gelöst und dadurch grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist für diesen Kausalzusammenhang unbeachtlich, dass er den Aufhebungsvertrag nach seinen Behauptungen nur deshalb abgeschlossen hat, weil er irrig davon ausging, ansonsten drohe ihm eine fristlose Kündigung seines Arbeitgebers. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG richtet sich nämlich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Versicherten und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem tatsächlichen Geschehensablauf und nicht etwa nach hypothetischen Geschehensabläufen, zu denen etwa eine angedrohte Kündigung des Arbeitgebers gehört (vgl. zur Problematik: BSG, Urteil vom 25. April 2002, B 11 AL 65/01 R).

Eine Sperrzeit von 12 Wochen tritt aber nur ein, wenn der Kläger gehandelt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Dem liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Gedanke zu Grunde, dass eine Sperrzeit nur eintreten soll, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Letztlich ist für die Anerkennung eines wichtigen Grundes die Schutzbedürftigkeit des Arbeitslosen in seiner konkreten Situation entscheidend. Der unbestimmte Rechtsbegriff "wichtiger Grund" ist im Gesetz nicht definiert und im Einzelfall unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeit zu bestimmen. Der wichtige Grund muss objektiv vorliegen (vgl. zur Problematik: Niesel, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Arbeitsförderung, 2. Auflage, § 144 Rdnr. 77 + 78).

Der Kläger trägt vor, er habe einen wichtigen Grund deshalb gehabt, weil der Arbeitgeber ihm mit einer fristlosen Kündigung gedroht habe. Seine Rechtsanwältin habe ihm fehlerhaft zum Abschluss des Aufhebungsvertrages geraten, obwohl zum damaligen Zeitpunkt eine fristlose Kündigung in der nach § 626 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erforderlichen Frist nicht mehr hätte erklärt werden können.

Wie das SG zutreffend festgestellt hat, rechtfertigt dies aber nicht die Annahme eines wichtigen Grundes. Es ist nämlich insoweit anerkannt, dass allein in der Tatsache, dass das Beschäftigungsverhältnis durch Aufhebungsvertrag gelöst wurde, weil andernfalls eine Kündigung des Arbeitgebers drohte, allein kein wichtiger Grund liegt. Dem Arbeitnehmer ist es grundsätzlich zuzumuten, eine Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten. Allerdings kann in Einzelfällen, da sich eine Arbeitgeberkündigung im Arbeitsleben nachteilig auswirkt, ein wichtiger Grund dann anzuerkennen sein, wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist, ohne dass der Arbeitnehmer hierzu durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass gegeben hat, diese Kündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, wirksam geworden wäre, die Kündigung arbeitsrechtlich zulässig gewesen wäre und dem Arbeitslosen nicht zuzumuten war, die Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten (vgl. zur Problematik: Niesel, a.a.O., § 144 Rdnr. 83).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. So ist schon fraglich, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist. Bislang ist unstreitig nur vorgetragen, dass der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung angedroht hat. Im Übrigen hat der Kläger selbst durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten zu einer Kündigung Anlass gegeben. Er hat nämlich in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er tatsächlich Geld von einem Camper angenommen hat.

Diese Kündigung wäre nicht zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, wirksam geworden, da diese Kündigung nicht mehr in der Frist des § 626 Abs.2 BGB erklärt worden ist. Der Kläger hat ausgeführt, dass schon bereits im November 2000 ein Gespräch wegen dieses Vorfalls stattgefunden hat. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt jedoch ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Arbeitgeber von den Umständen, die zur Kündigung berechtigen, Kenntnis erlangt. Zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages war deshalb die Frist schon verstrichen. Damit wäre diese Kündigung arbeitsrechtlich auch nicht zulässig gewesen.

Es ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass der Kläger vorträgt, er habe irrtümlich Umstände angenommen, die nach seiner Auffassung einen wichtigen Grund ergeben würden. Ein diesbezüglicher Irrtum ist unbeachtlich. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, muss der wichtige Grund objektiv vorliegen. Es ist nicht erforderlich, dass ihn der Arbeitslose gekannt hat. Es reicht, wenn er ihm erst nachträglich bekannt wird, nicht hingegen, wenn er irrtümlich Umstände für einen wichtigen Grund als gegeben angesehen oder die tatsächlich richtig erkannten Umstände irrtümlich als wichtigen Grund bewertet hat (vgl. zur Problematik: BSG SozR 3/4100 § 119 Nr. 11). Der Irrtum des Klägers ist deshalb unbeachtlich. Allerdings kann dieser Irrtum gegebenenfalls eine besondere Härte im Sinne des § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III darstellen. Eine besondere Härte liegt vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist. Maßgebende Tatsachen sind nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Ein Irrtum über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen begründet eine besondere Härte nur, wenn er unverschuldet ist und durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle, in der Regel einer Dienststelle (der Beklagten), hervorgerufen oder gestützt wird (vgl. zur Problematik: BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). So liegt eine besondere Härte z.B. nicht vor, wenn der Irrtum auf einer falschen anwaltlichen Beratung, wie hier vorgetragen, beruht und dem Arbeitslosen deshalb ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Anwalt zusteht (vgl. zur Problematik: Niesel, a.a.O. § 144 Rdnr. 110). Somit kann der Kläger sich weder darauf berufen, er sei falsch anwaltlich beraten worden, noch darauf, dass eine besondere Härte deshalb vorliege, weil er sich unverschuldet über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen geirrt habe. Im Übrigen hat er in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, von seiner Rechtsanwältin auf die Möglichkeit einer Sperrzeit hingewiesen worden zu sein. Die Sperrzeit ist deshalb zu Recht für die Zeit von 12 Wochen festgestellt worden.

Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision haben sich nicht ergeben (§ 160 Abs. 2 SGG).

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 02. März 2004 - L 6 AL 55/02 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 144 Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung


(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. (2) Bei einer Arbeitnehmerin oder e

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 126 Einkommensanrechnung


(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.

Referenzen

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.

(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen

1.
des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 334 Euro monatlich,
2.
der Eltern bis zu 4 392 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2 736 Euro monatlich und
3.
der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2 736 Euro monatlich.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.