Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 27. Okt. 2004 - L 2 U 81/01

published on 27/10/2004 00:00
Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 27. Okt. 2004 - L 2 U 81/01
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 25.04.2001 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 1102, 1303 und 2402 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Die Klägerin ist die Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des 1932 geborenen und am 19.05.2001 verstorbenen R. M. (im Folgenden: M.). Dieser war bei der D. H. AG vom 01.10.1947 bis 30.11.1950 als Rohrinstallationslehrling, vom 01.12.1950 bis 27.07.1954 als Rohrinstallateur, vom 28.07.1954 bis 14.03.1956 als Flämmer im Blockwerk und vom 15.03.1956 bis 30.04.1971 als Schlosser in der Mess- und Regelabteilung beschäftigt. Vom 01.05.1971 bis 31.01.1987 war M. als Haustechniker im St. E.-Krankenhaus in S. tätig. Wegen zweier Schlaganfälle bezog M. ab Januar 1987 Erwerbsunfähigkeitsrente und ab 1992 Altersrente.

Im April 1996 wurde ein leukämisches B-Zell-Lymphom von niederem Malignitätsgrad im Sinne einer chronisch-lymphatischen Leukämie (Stadium III nach Rai; im Folgenden CLL genannt) festgestellt. Nachdem M. vom 17. bis 25.02 und 05.06. bis 10.06.1998 stationär im C.-Krankenhaus L. behandelt worden war, erfolgte von dort am 10.07.1998 eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit.

Anlässlich eines Hausbesuchs durch einen BK-Sonderbeauftragten beantragte M. am 22.07.1998 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Er gab an, insbesondere von 1963 bis 1968 mit der Wartung der Messanlage für die Temperatur- und Dickenmessung des Walzgutes verantwortlich gewesen zu sein. Die Messung sei mittels des radioaktiven Mediums Kobalt 60 erfolgt. Zur Messung sei die Bleikammer, in der sich der Kobalt-60-Kern befunden habe, aufgefahren worden, sodass die Kobaltstrahlen frei hätten austreten können. Auch bei Störungen sei er radioaktiver Strahlung ausgesetzt gewesen. Anlässlich eines Vorfalls sei im amerikanischen Strahleninstitut in La. eine Strahlenbelastungsmessung durchgeführt worden; die Untersuchung habe ergeben, dass seine Strahlenbelastung bei weit über 200 Milliröntgen gelegen habe. Soweit ihm bekannt sei, seien zwei weitere Arbeitskollegen an Leukämie verstorben. Er habe auch Kontakt zu Quecksilber gehabt. Er habe Messgeräte, welche mit einer Quecksilber-Messskala ausgestattet gewesen seien, reinigen müssen. Dabei sei meistens Quecksilber über die Hand gelaufen. Die freiwerdenden Dämpfe seien ungeschützt eingeatmet worden. Auch zu Benzol habe er Kontakt gehabt. In den Nachkriegsjahren seien die Benzolleitungen, welche vom Hochofen gekommen seien, komplett erneuert worden. Dabei seien auch die Filter und Kühler ausgetauscht worden. Es seien auch regelmäßig Reparaturen und Wartungen an diesem Rohrsystem von ihm durchgeführt worden. Im Rahmen seiner Tätigkeit in der Mess- und Regelabteilung seien Wartungen an Geräten durchgeführt worden, welche mit Teer beschmutzt gewesen seien. Hier sei zum Reinigen dieser Geräte Benzol verwandt worden. Auch seien nach diesen Arbeiten die Hände mit Benzol gereinigt worden. Während dieser Zeit habe jedoch kein täglicher Kontakt zu Benzol bestanden.

Die D. H. AG bestätigten am 24.08.1998 die Gefährdung durch ionisierende Strahlung. Eine Gefährdung durch Quecksilber sowie durch Benzol wurde dagegen verneint. Nach einer Arbeitgeberauskunft der St. E.-Klinik S. vom 31.07.1998 bestand im Zeitraum 01.05.1971 bis 09.03.1986 eine Gefährdung durch Quecksilber.

Die Beklagte zog Befundberichte der behandelnden Ärzte bei und holte zwei Stellungnahmen (vom 02.11.1998 und vom 14.01.1999) ihres technischen Aufsichtsdienstes (TAD) sowie ein Gutachten des Direktors der radiologischen Klinik -Abteilung für Nuklearmedizin- der Universitätskliniken Saa. Prof. Dr. Dr. K. (eingegangen bei der Beklagten am 26.03.1999) ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass es keinen Hinweis gebe, dass Non-Hodgkin-Lymphome, insbesondere solche niedriger Malignität, vermehrt durch Bestrahlung mit ionisierender Strahlung induziert werden könnten. Dem folgend führte der Arbeitsmediziner Dr. H. in seinem gewerbeärztlichen Gutachten nach § 4 BKV vom 19.04.1999 aus, dass eine Anerkennung des angezeigten Leidens als Berufskrankheit nach Nr. 2402 nicht empfohlen werden könne.

Mit Bescheid vom 21.06.1999 teilte die Beklagte mit, dass die chronisch-lymphatische Leukämie nicht als Berufskrankheit nach der Anlage zur BKV anerkannt werde und kein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe während seiner Beschäftigungszeit in der Wärmestelle regelmäßigen Umgang mit Quecksilber gehabt. Allerdings habe die Expositionshöhe gegenüber Quecksilber unterhalb der zulässigen Grenzwerte gelegen. Somit lägen bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach der Nr. 1102 nicht vor, da das Einatmen größerer Mengen Quecksilberdämpfe oder auch eine orale Aufnahme von Quecksilberverbindungen bei der Tätigkeit nicht habe nachgewiesen werden können. Zusätzlich sei noch ein eventueller Umgang mit Benzol geprüft worden. Nach der ergänzenden Stellungnahme des TAD habe ein Umgang mit Benzol schon aus verfahrenstechnischen Gründen ausgeschlossen werden können. Benzol habe lediglich bis Anfang der 70er-Jahre zur Verfügung gestanden und sei nur in seltenen Fällen für hartnäckige Schmutzentfernung verwendet worden. Eine Belastung in kritischer Höhe durch Benzol könne somit ausgeschlossen werden. Daher lägen die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Nr. 1303 nicht vor. Auch eine Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2402 der Anlage zur BKV (Erkrankungen durch ionisierende Strahlen) könne nicht erfolgen, da die Strahlenexposition nach allen verfügbaren Erkenntnissen nicht für die Erkrankung ursächlich gewesen sei.

In dem dagegen erhobenen Widerspruch wies M. darauf hin, dass er nicht nur einer hohen Quecksilber-, Benzol- und Strahlenbelastung ausgesetzt gewesen sei, sondern auch mit Asbest habe arbeiten müssen, sodass zu überprüfen sei, ob seine Erkrankung sowie die in jüngster Zeit aufgetretene Lungenerkrankung eventuell auf eine Asbestose zurückzuführen seien. Hinzu komme, dass er über Jahre hinweg bei seiner Tätigkeit Schwefeldämpfen ausgesetzt gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder eine ionisierende Strahlung noch eine hohe Quecksilberbelastung eine CLL verursachen könne. Eine relevante Benzolbelastung sei nicht anzunehmen bzw. aus verfahrenstechnischen Gründen ausgeschlossen. Da mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.06.1999 nicht über das Vorliegen einer asbest- bzw. schwefeldampfbedingten Erkrankung entschieden worden sei, wäre der Widerspruch insoweit als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen bestehe nach den derzeitigen arbeitsmedizinischen Erkenntnissen kein Zusammenhang zwischen der Bluterkrankung und einer - noch zu quantifizierenden- Asbestbelastung. Schwefelkohlenstoff (BK-Nr. 1305) sei in erster Linie ein Nervengift, welches bei einer akuten Vergiftung als Narkotikum wirke und nach einer langzeitigen Einwirkung beispielsweise Polyneuropathien und Encephalopathien verursachen könne. Ob in den "Schwefeldämpfen" Schwefelkohlenstoff enthalten gewesen sei und in welchem Umfang M. gegenüber diesem Stoff exponiert gewesen sei, könne zur Zeit nicht beurteilt werden. Unter Berücksichtigung der vorgenannten kohlenstoffinduzierten Erkrankungen erscheine es jedoch ebenfalls zumindest fraglich, ob die Blutkrebserkrankung ggf. als Folge der Einwirkung von "Schwefeldämpfen" anzusehen sei.

Die am 16.12.1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) nach Einholung eines Gutachtens des Direktors der Klinik für Radioonkologie -Abteilung für medizinische Physik- des Universitätsklinikums T. Prof. Dr. N. vom 06.03.2001 mit Gerichtsbescheid vom 25.04.2001 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, soweit die Beklagte eine Berufskrankheit nach den Nrn. 1102 (Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen) und 1303 (Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol) abgelehnt habe, sei dieses nicht zu beanstanden, da insoweit bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vorlägen. M. sei während seiner beruflichen Tätigkeit keinen Einflüssen in hinreichendem Maße ausgesetzt gewesen, die geeignet gewesen seien, eine Berufskrankheit nach den Nrn. 1102 bzw. 1303 der Anlage zur BKV zu verursachen. Die bei M. bestehende Leukämieerkrankung sei aber auch nicht auf ionisierende Strahlungen zurückzuführen. Die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2402 der Anlage zur BKV komme somit ebenfalls nicht in Betracht. Der bereits im Verwaltungsverfahren gehörte Sachverständige Prof. Dr. Dr. K. habe in seinem Gutachten vom 26.03.1999 dargelegt, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass die berufliche Tätigkeit zumindest eine wesentliche Teilursache der vorliegenden Erkrankung sei. Vielmehr ergebe sich, dass die Strahlenexposition nach allen verfügbaren Erkenntnissen nicht für die Erkrankung des Klägers ursächlich sei. Diese Auffassung werde auch durch den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. N. in dem Gutachten vom 06.03.2001 bestätigt. Auch er habe ausgeführt, dass es keine Hinweise für ein strahlungsassoziiertes Auftreten der CLL gebe. Nach neuesten Untersuchungen werde diese vielmehr mit molekularbiologischen Besonderheiten der CLL-Zellen im Vergleich zu anderen Leukämieformen in Verbindung gebracht. Dabei weise Prof. Dr. N. auch darauf hin, dass die Tatsache, dass sich aus der einschlägigen, auch neueren wissenschaftlichen Literatur ein strahleninduziertes Auftreten der CLL nicht belegen lasse, nicht im Widerspruch zu den beiden in den Akten des SG beigefügten Entscheidungen zweier Landessozialgerichte (LSG) stehe. In dem vor dem Bayerischen LSG verhandelten Fall sei bei dem Kläger ein lymphoplasmozytisches Immunozytom diagnostiziert worden, was unstrittig strahleninduziert auftreten könne. Im zweiten Fall, der vom LSG Nordrhein-Westfalen entschieden worden sei, sei es um eine Leukämiemischform aus CLL und Immunozytom gegangen. Auch hier habe in Übereinstimmung mit dem Stand der Wissenschaft die Strahlenexposition ursächlicher Auslöser der Erkrankung sein können. Diese Voraussetzungen lägen bei M. jedoch nicht vor, da es sich bei ihm eindeutig um eine CLL handele.

Gegen den ihm am 09.05.2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat M. am 28.05.2001 Berufung eingelegt. Nach seinem Tod im Mai 2001 führt die Klägerin das Verfahren als seine Sonderrechtsnachfolgerin fort. Sie weist erneut darauf hin, dass mehrere Arbeitskollegen ihres verstorbenen Ehemannes an der gleichen Erkrankung verstorben seien.

Die Klägerin beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 25.04.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 21.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1999 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, bei dem verstorbenen R. M. eine Berufskrankheit nach den Nrn. 1102, 1303 und 2402 der Anlage zur BKV anzuerkennen und Entschädigungsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Prof. Dr. F.-B., einer ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. N. sowie eines Gutachtens von Prof. Dr. P. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die schriftlichen Gutachten vom 19.12.2002 und 13.06.2003 sowie auf die schriftliche Stellungnahme vom 11.04.2003 verwiesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten; der Inhalt der Beiakte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Eine Berufskrankheit nach den Nrn. 1102, 1303 und 2402 der Anlage zur BKV lag bei M. nicht vor. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

Unter Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 SGB VII Krankheiten zu verstehen, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die die Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden.

Eine Berufskrankheit nach der Nr. 2402 der Anlage zur BKV (Erkrankungen durch ionisierende Strahlen) liegt nicht vor.

Bei M. wurde im April 1996 die Diagnose einer chronisch-lymphatischen Leukämie (CLL), damals Stadium I nach Rai, gestellt. 1998 wurde die Diagnose mittels Knochenmarkhistologie bestätigt. Die CLL ist ein leukämisches Non-Hodgkin-Lymphom der B-Zellreihe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die CLL anders als akute lymphatische, akute myeloische und chronische myeloische Leukämie nicht strahleninduziert ist.

Der Sachverständige Prof. Dr. F.-B. vertritt allerdings die Auffassung, dass auch die CLL durch ionisierende Strahlen verursacht werden kann. In seinem gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten führt er aus, Non-Hodgkin-Lymphome (NHL) seien eindeutig strahleninduzierbar. Beim B-Zelltyp gehe man davon aus, dass die Tumorbildung durch eine einzelne maligne veränderte Zelle -einen B-Lymphozyten- initiiert werde. Dieser gleiche Entstehungsmechanismus und die Tatsache, dass bei allen Formen der B-NHL erkennbare Chromosomenaberrationen in den Lymphozyten als Indikator für eine auch durch Strahlen erzeugbare Mutation aufträten, erlaubten es nicht, bei der B-CLL eine Unempfindlichkeit gegenüber ionisierender Strahlung anzunehmen. Die zur Verwirrung beitragende Tatsache, dass die CLL früher nicht als Strahlenfolge bekannt geworden sei, hänge unter anderem damit zusammen, dass diese Art Erkrankung selten auftrete, die Latenzzeiten sehr lang seien und die CLL wegen der niedrigen Malignität auch früher mit langen Überlebenszeiten einher gegangen und daher häufig nicht als Todesursache registriert worden sei. Mehrere große menschliche Kollektive, aus denen die Strahlenforschung ihre Erkenntnisse gezogen habe - die Überlebenden der Atombombenabwürfe auf Hiroshima und Nagasaki sowie Kollektive nach medizinischer Strahlentherapie zur Behandlung von M. Bechterew und wegen gynäkologischer Erkrankungen - seien jedoch bezüglich der Krebsmortalität untersucht worden. Auch andere maligne Lymphome seien lange nicht als Folge von Strahleneffekten beachtet worden, obwohl sie schon früh in direktem Zusammenhang, quasi als Folge von beruflicher Strahlenexposition - aber dennoch nach relativ geringer Strahlendosis -, registriert worden seien.

Demgegenüber hat der Sachverständige Prof. Dr. N. in seinem Gutachten vom 06.03.2001 ausgeführt, eine von ihm durchgeführte ausführliche Literaturrecherche unter besonderer Berücksichtigung des Berichts BEIR V, der den Stand der Wissenschaft zur Frage strahleninduzierter Leukämien bis zum Jahr 1990 wiedergebe, habe keine Hinweise auf ein strahlungsassoziiertes Auftreten der CLL ergeben. Nach neuesten Untersuchungen werde dies mit molekularbiologischen Besonderheiten der CLL-Zellen im Vergleich zu anderen Leukämieformen in Verbindung gebracht. Die Durchsicht der Arbeiten zum Problem der strahleninduzierten Leukämien, die nach dem BEIR V-Report von 1990 erschienen seien, bestätigten die Aussage des BEIR-Report V. Dies gelte auch für eine Reihe neuer Untersuchungen unter Betroffenen der Kernreaktorexplosion von Tschernobyl. Hier hätten sich im Grunde die gleichen Ergebnisse hinsichtlich strahleninduzierter Tumorerkrankungen ergeben wie bei den Untersuchungen an Überlebenden der Atombombenabwürfe in Japan. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.04.2003 hat der Sachverständige darauf hingewiesen, es gebe auch in neuesten Arbeiten bis ins Jahr 2002 keine gesicherten Erkenntnisse, dass die B-CLL durch ionisierende Strahlen induziert werden könne.

Diese Einschätzung wird bestätigt durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. In diesem wurde ausgeführt, in vielen zum Teil sehr umfangreichen Untersuchungen mit höheren Fallzahlen werde die CLL nicht als eigene Entität berücksichtigt und mit Zahlen belegt oder sie werde explizit bei den Berechnungen herausgenommen. Prof. Dr. P. hat insbesondere Bezug genommen auf neuere Untersuchungen zum Risiko der Induktion einer CLL durch ionisierende Strahlen (im Einzelnen: Folgen der Radioaktivität durch Atombombenexplosion über Hiroshima und Nagasaki (Zeeb, 1998); Folgen der Atombombenversuche in England (Muirhead, CR 2003); Uranproduktion in Springfields (McGeoghegan, 2000); Nuklearer Mayak Komplex (Shinikova, 2003); gesundheitliche Folgen bei Helfern nach Explosion des Kernkraftwerkes Tschernobyl (Konogorov, 2000); Strahlentherapie bei Kindern (Paulino, 2000); Überlebende in Japan nach Atombomben/Strahlentherapie bei malignen und benignen Erkrankungen (Little MP, 1999); Radiologen und Angestellte in radiologischen Abteilungen in den USA (Mohan, 2003); Therapiestudie bei CLL-Patienten nach Reaktorunfall in Tschernobyl (Klymenko, 2003)). Bei keiner dieser Untersuchungen konnte ein verstärktes Auftreten der CLL festgestellt werden. Dementsprechend kam Prof. Dr. P. zu dem Ergebnis, dass es keine Evidenz gebe, dass die bei M. diagnostizierte B-CLL durch eine erhöhte Belastung mit ionisierenden Strahlen verursacht worden sei.

Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass bei M. keine Berufskrankheit nach Nr. 2402 der Anlage zur BKV bestand. Der Senat schließt sich insoweit der Einschätzung der Sachverständigen Prof. Dr. N. und Prof. Dr. P. an. Die abweichende Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. F.-B. vermag nicht zu überzeugen. Sein Gutachten leidet darunter, dass der Sachverständige die gesicherten Erkenntnisse über die Strahleninduzierbarkeit einzelner NHL (z. B. lymphoplasmozytisches Immunozytom) auf die CLL überträgt, ohne dass dafür statistische Inzidenzdaten vorliegen. Dies ist auch der Grund dafür, dass der Sachverständige Prof. Dr. F.-B. zu Unrecht annimmt, dass die Entscheidungen der Landessozialgerichte Nordrhein-Westfalen und Bayern seine Auffassung stützten. In dem vor dem bayerischen Landessozialgericht (Urteil vom 05.12.1984 - L 2/KN 14/77 U) verhandelten Fall war - wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat - ein lymphoplasmozytisches Immunozytom diagnostiziert worden, was unstrittig strahleninduziert auftreten kann. Im zweiten Fall, der vom LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 05.12.1991 - L 1 U 45/87) entschieden wurde, ging es um eine Leukämiemischform aus CLL und Immunozytom. Auch hier könnte in Übereinstimmung mit dem Stand der Wissenschaft die Strahlenexposition ursächlicher Auslöser der Erkrankung gewesen sein.

Die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. N. und Prof. Dr. P. sind dagegen frei von Widersprüchen und überzeugend. Der Senat hat keine Bedenken, den Ausführungen dieser Sachverständigen zu folgen, zumal auch Übereinstimmung mit dem im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten Gutachten von Prof. Dr. Dr. K. besteht. Auch dieser hatte bereits darauf hingewiesen, dass die CLL nicht strahleninduziert ist. Ebenso führen Schönberger-Mehrtens-Valentin (Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003, S. 1017 und 1024) aus, dass nach Anwendung ionisierender Strahlen über vermehrtes Auftreten von Lymphomen berichtet werde; eine Radiogenese bei allen Non-Hodgkin-Lymphomen sei allerdings nicht gesichert. Vor allem gelte dies für die chronisch-lymphatische Leukämie, die wohl nicht durch ionisierende Strahlung induziert werde. Auf Seite 1024 heißt es, dass die Ursache der CLL unklar sei; eine Verursachung durch ionisierende Strahlen sei nicht bekannt.

Da aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats feststeht, dass die CLL nicht strahleninduziert ist, ist es unerheblich, woran die Arbeitskollegen des M. gestorben sind.

Bei M. lag auch keine Berufskrankheit nach Nr.1303 der Anlage zur BKV (Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol) vor. Insoweit fehlt es, wie das SG zu Recht festgestellt hat, bereits an den arbeitstechnischen Voraussetzungen. Nach Schönberger-Mehrtens-Valentin (a. a. O., S. 1016) müssen Expositionsbedingungen mit langjähriger, chronischer beruflicher Benzolbelastung vorliegen. Daran fehlt es hier.

Der TAD der Beklagten hat in seiner Stellungnahme vom 14.01.1999 dazu ausgeführt, M. sei nach seiner Ausbildung als Rohrschlosser und Rohrinstallateur von Dezember bis Juli 1954 im Instandhaltungsbereich tätig und im Hochofenbereich mit Rohrverlegearbeiten beschäftigt gewesen. Die Montage und Demontage von Gichtgas- und Heißwindleitungen sowie der damit verbundenen Filter- und Kühlanlagen hätten den Arbeitsschwerpunkt gebildet. Dabei wären Brenn- und Schweißarbeiten sowie umfangreiche Montage- und Transportarbeiten angefallen. Im vorgenannten Arbeitsumfeld sei M. überwiegend gegenüber Brenn- und Schweißrauchen sowie in geringem Maße über den Verlauf einzelner Schichten gegenüber Gichtgasen ausgesetzt gewesen. Eine Exposition gegenüber Benzol könne aus verfahrenstechnischen Gründen ausgeschlossen werden. Weiterhin seien in einem Telefonat mit M. die früheren Arbeitsplätze in der Wärmestelle gezielt hinterfragt worden. Das Reinigen der Messskalen sei mit Papier und Putzwolle erfolgt, um die Glaswandungen von Quecksilberverunreinigungen zu befreien. Benzol habe M. bis Anfang der 70-er Jahre sicherlich zur Verfügung gestanden, habe aber nur in seltenen Fällen Verwendung gefunden, wenn hartnäckige Teer- oder Ölverschmutzungen zu entfernen gewesen seien. In einem ausführlichen Gespräch habe M. vorgenannte Arbeits- und Gefahrstoffe überhaupt nicht erwähnt. Eine Belastung in kritischer Höhe durch Benzol könne somit ausgeschlossen werden.

Dies entspricht im Wesentlichen auch den Angaben, die M. anlässlich des Hausbesuchs durch einen BK-Sonderbeauftragten am 22.07.1998 gemacht hatte. Dort gab M. an, es habe kein täglicher Kontakt zu Benzol während seiner Zeit in der Mess- und Regelabteilung bestanden und Benzol sei lediglich beim Reinigen der teerverschmutzten Geräte benutzt worden. Auch die D. Hüttenwerke AG verneinte in ihrer Auskunft vom 24.08.1998 eine Gefährdung durch Benzol oder benzolhaltige Stoffe. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, der Anregung des Sachverständigen Prof. Dr. F.-B. zu folgen und die Menge des verdunsteten Benzols, die der ehemalige Arbeitgeber des M. nachkaufen musste, zu ermitteln.

Letztlich bestand bei M. auch keine Berufskrankheit nach Nr. 1102 der Anlage zur BKV (Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen). Die CLL, an der M. erkrankt war, zählt nicht zu den Erkrankungen, die durch Quecksilber oder seine Verbindungen verursacht werden (vgl. Mehrhoff-Muhr, Unfallbegutachtung, 10. Auflage 1999, S. 197 f.; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, 2002, Stichwort "Quecksilbervergiftung").

Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Eine Berufskrankheit nach den Nrn. 1102, 1303 und 2402 der Anlage zur BKV lag bei M. nicht vor. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

Unter Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 SGB VII Krankheiten zu verstehen, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die die Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden.

Eine Berufskrankheit nach der Nr. 2402 der Anlage zur BKV (Erkrankungen durch ionisierende Strahlen) liegt nicht vor.

Bei M. wurde im April 1996 die Diagnose einer chronisch-lymphatischen Leukämie (CLL), damals Stadium I nach Rai, gestellt. 1998 wurde die Diagnose mittels Knochenmarkhistologie bestätigt. Die CLL ist ein leukämisches Non-Hodgkin-Lymphom der B-Zellreihe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die CLL anders als akute lymphatische, akute myeloische und chronische myeloische Leukämie nicht strahleninduziert ist.

Der Sachverständige Prof. Dr. F.-B. vertritt allerdings die Auffassung, dass auch die CLL durch ionisierende Strahlen verursacht werden kann. In seinem gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten führt er aus, Non-Hodgkin-Lymphome (NHL) seien eindeutig strahleninduzierbar. Beim B-Zelltyp gehe man davon aus, dass die Tumorbildung durch eine einzelne maligne veränderte Zelle -einen B-Lymphozyten- initiiert werde. Dieser gleiche Entstehungsmechanismus und die Tatsache, dass bei allen Formen der B-NHL erkennbare Chromosomenaberrationen in den Lymphozyten als Indikator für eine auch durch Strahlen erzeugbare Mutation aufträten, erlaubten es nicht, bei der B-CLL eine Unempfindlichkeit gegenüber ionisierender Strahlung anzunehmen. Die zur Verwirrung beitragende Tatsache, dass die CLL früher nicht als Strahlenfolge bekannt geworden sei, hänge unter anderem damit zusammen, dass diese Art Erkrankung selten auftrete, die Latenzzeiten sehr lang seien und die CLL wegen der niedrigen Malignität auch früher mit langen Überlebenszeiten einher gegangen und daher häufig nicht als Todesursache registriert worden sei. Mehrere große menschliche Kollektive, aus denen die Strahlenforschung ihre Erkenntnisse gezogen habe - die Überlebenden der Atombombenabwürfe auf Hiroshima und Nagasaki sowie Kollektive nach medizinischer Strahlentherapie zur Behandlung von M. Bechterew und wegen gynäkologischer Erkrankungen - seien jedoch bezüglich der Krebsmortalität untersucht worden. Auch andere maligne Lymphome seien lange nicht als Folge von Strahleneffekten beachtet worden, obwohl sie schon früh in direktem Zusammenhang, quasi als Folge von beruflicher Strahlenexposition - aber dennoch nach relativ geringer Strahlendosis -, registriert worden seien.

Demgegenüber hat der Sachverständige Prof. Dr. N. in seinem Gutachten vom 06.03.2001 ausgeführt, eine von ihm durchgeführte ausführliche Literaturrecherche unter besonderer Berücksichtigung des Berichts BEIR V, der den Stand der Wissenschaft zur Frage strahleninduzierter Leukämien bis zum Jahr 1990 wiedergebe, habe keine Hinweise auf ein strahlungsassoziiertes Auftreten der CLL ergeben. Nach neuesten Untersuchungen werde dies mit molekularbiologischen Besonderheiten der CLL-Zellen im Vergleich zu anderen Leukämieformen in Verbindung gebracht. Die Durchsicht der Arbeiten zum Problem der strahleninduzierten Leukämien, die nach dem BEIR V-Report von 1990 erschienen seien, bestätigten die Aussage des BEIR-Report V. Dies gelte auch für eine Reihe neuer Untersuchungen unter Betroffenen der Kernreaktorexplosion von Tschernobyl. Hier hätten sich im Grunde die gleichen Ergebnisse hinsichtlich strahleninduzierter Tumorerkrankungen ergeben wie bei den Untersuchungen an Überlebenden der Atombombenabwürfe in Japan. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.04.2003 hat der Sachverständige darauf hingewiesen, es gebe auch in neuesten Arbeiten bis ins Jahr 2002 keine gesicherten Erkenntnisse, dass die B-CLL durch ionisierende Strahlen induziert werden könne.

Diese Einschätzung wird bestätigt durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. In diesem wurde ausgeführt, in vielen zum Teil sehr umfangreichen Untersuchungen mit höheren Fallzahlen werde die CLL nicht als eigene Entität berücksichtigt und mit Zahlen belegt oder sie werde explizit bei den Berechnungen herausgenommen. Prof. Dr. P. hat insbesondere Bezug genommen auf neuere Untersuchungen zum Risiko der Induktion einer CLL durch ionisierende Strahlen (im Einzelnen: Folgen der Radioaktivität durch Atombombenexplosion über Hiroshima und Nagasaki (Zeeb, 1998); Folgen der Atombombenversuche in England (Muirhead, CR 2003); Uranproduktion in Springfields (McGeoghegan, 2000); Nuklearer Mayak Komplex (Shinikova, 2003); gesundheitliche Folgen bei Helfern nach Explosion des Kernkraftwerkes Tschernobyl (Konogorov, 2000); Strahlentherapie bei Kindern (Paulino, 2000); Überlebende in Japan nach Atombomben/Strahlentherapie bei malignen und benignen Erkrankungen (Little MP, 1999); Radiologen und Angestellte in radiologischen Abteilungen in den USA (Mohan, 2003); Therapiestudie bei CLL-Patienten nach Reaktorunfall in Tschernobyl (Klymenko, 2003)). Bei keiner dieser Untersuchungen konnte ein verstärktes Auftreten der CLL festgestellt werden. Dementsprechend kam Prof. Dr. P. zu dem Ergebnis, dass es keine Evidenz gebe, dass die bei M. diagnostizierte B-CLL durch eine erhöhte Belastung mit ionisierenden Strahlen verursacht worden sei.

Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass bei M. keine Berufskrankheit nach Nr. 2402 der Anlage zur BKV bestand. Der Senat schließt sich insoweit der Einschätzung der Sachverständigen Prof. Dr. N. und Prof. Dr. P. an. Die abweichende Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. F.-B. vermag nicht zu überzeugen. Sein Gutachten leidet darunter, dass der Sachverständige die gesicherten Erkenntnisse über die Strahleninduzierbarkeit einzelner NHL (z. B. lymphoplasmozytisches Immunozytom) auf die CLL überträgt, ohne dass dafür statistische Inzidenzdaten vorliegen. Dies ist auch der Grund dafür, dass der Sachverständige Prof. Dr. F.-B. zu Unrecht annimmt, dass die Entscheidungen der Landessozialgerichte Nordrhein-Westfalen und Bayern seine Auffassung stützten. In dem vor dem bayerischen Landessozialgericht (Urteil vom 05.12.1984 - L 2/KN 14/77 U) verhandelten Fall war - wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat - ein lymphoplasmozytisches Immunozytom diagnostiziert worden, was unstrittig strahleninduziert auftreten kann. Im zweiten Fall, der vom LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 05.12.1991 - L 1 U 45/87) entschieden wurde, ging es um eine Leukämiemischform aus CLL und Immunozytom. Auch hier könnte in Übereinstimmung mit dem Stand der Wissenschaft die Strahlenexposition ursächlicher Auslöser der Erkrankung gewesen sein.

Die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. N. und Prof. Dr. P. sind dagegen frei von Widersprüchen und überzeugend. Der Senat hat keine Bedenken, den Ausführungen dieser Sachverständigen zu folgen, zumal auch Übereinstimmung mit dem im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten Gutachten von Prof. Dr. Dr. K. besteht. Auch dieser hatte bereits darauf hingewiesen, dass die CLL nicht strahleninduziert ist. Ebenso führen Schönberger-Mehrtens-Valentin (Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003, S. 1017 und 1024) aus, dass nach Anwendung ionisierender Strahlen über vermehrtes Auftreten von Lymphomen berichtet werde; eine Radiogenese bei allen Non-Hodgkin-Lymphomen sei allerdings nicht gesichert. Vor allem gelte dies für die chronisch-lymphatische Leukämie, die wohl nicht durch ionisierende Strahlung induziert werde. Auf Seite 1024 heißt es, dass die Ursache der CLL unklar sei; eine Verursachung durch ionisierende Strahlen sei nicht bekannt.

Da aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats feststeht, dass die CLL nicht strahleninduziert ist, ist es unerheblich, woran die Arbeitskollegen des M. gestorben sind.

Bei M. lag auch keine Berufskrankheit nach Nr.1303 der Anlage zur BKV (Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol) vor. Insoweit fehlt es, wie das SG zu Recht festgestellt hat, bereits an den arbeitstechnischen Voraussetzungen. Nach Schönberger-Mehrtens-Valentin (a. a. O., S. 1016) müssen Expositionsbedingungen mit langjähriger, chronischer beruflicher Benzolbelastung vorliegen. Daran fehlt es hier.

Der TAD der Beklagten hat in seiner Stellungnahme vom 14.01.1999 dazu ausgeführt, M. sei nach seiner Ausbildung als Rohrschlosser und Rohrinstallateur von Dezember bis Juli 1954 im Instandhaltungsbereich tätig und im Hochofenbereich mit Rohrverlegearbeiten beschäftigt gewesen. Die Montage und Demontage von Gichtgas- und Heißwindleitungen sowie der damit verbundenen Filter- und Kühlanlagen hätten den Arbeitsschwerpunkt gebildet. Dabei wären Brenn- und Schweißarbeiten sowie umfangreiche Montage- und Transportarbeiten angefallen. Im vorgenannten Arbeitsumfeld sei M. überwiegend gegenüber Brenn- und Schweißrauchen sowie in geringem Maße über den Verlauf einzelner Schichten gegenüber Gichtgasen ausgesetzt gewesen. Eine Exposition gegenüber Benzol könne aus verfahrenstechnischen Gründen ausgeschlossen werden. Weiterhin seien in einem Telefonat mit M. die früheren Arbeitsplätze in der Wärmestelle gezielt hinterfragt worden. Das Reinigen der Messskalen sei mit Papier und Putzwolle erfolgt, um die Glaswandungen von Quecksilberverunreinigungen zu befreien. Benzol habe M. bis Anfang der 70-er Jahre sicherlich zur Verfügung gestanden, habe aber nur in seltenen Fällen Verwendung gefunden, wenn hartnäckige Teer- oder Ölverschmutzungen zu entfernen gewesen seien. In einem ausführlichen Gespräch habe M. vorgenannte Arbeits- und Gefahrstoffe überhaupt nicht erwähnt. Eine Belastung in kritischer Höhe durch Benzol könne somit ausgeschlossen werden.

Dies entspricht im Wesentlichen auch den Angaben, die M. anlässlich des Hausbesuchs durch einen BK-Sonderbeauftragten am 22.07.1998 gemacht hatte. Dort gab M. an, es habe kein täglicher Kontakt zu Benzol während seiner Zeit in der Mess- und Regelabteilung bestanden und Benzol sei lediglich beim Reinigen der teerverschmutzten Geräte benutzt worden. Auch die D. Hüttenwerke AG verneinte in ihrer Auskunft vom 24.08.1998 eine Gefährdung durch Benzol oder benzolhaltige Stoffe. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, der Anregung des Sachverständigen Prof. Dr. F.-B. zu folgen und die Menge des verdunsteten Benzols, die der ehemalige Arbeitgeber des M. nachkaufen musste, zu ermitteln.

Letztlich bestand bei M. auch keine Berufskrankheit nach Nr. 1102 der Anlage zur BKV (Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen). Die CLL, an der M. erkrankt war, zählt nicht zu den Erkrankungen, die durch Quecksilber oder seine Verbindungen verursacht werden (vgl. Mehrhoff-Muhr, Unfallbegutachtung, 10. Auflage 1999, S. 197 f.; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, 2002, Stichwort "Quecksilbervergiftung").

Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen wirken bei der Feststellung von Berufskrankheiten und von Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wie Berufskrankheiten anzuerkennen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mit.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Einleitung eines Feststellungsverfahrens unverzüglich zu unterrichten; als Unterrichtung gilt auch die Übersendung der Anzeige nach § 193 Abs. 2 und 7 oder § 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Die Unfallversicherungsträger beteiligen die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen an dem weiteren Feststellungsverfahren; das nähere Verfahren können die Unfallversicherungsträger mit den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Vereinbarung regeln.

(3) In den Fällen der weiteren Beteiligung nach Absatz 2 Satz 2 haben die Unfallversicherungsträger vor der abschließenden Entscheidung die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu unterrichten. Soweit die Ermittlungsergebnisse aus Sicht der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen nicht vollständig sind, können sie den Unfallversicherungsträgern ergänzende Beweiserhebungen vorschlagen; diesen Vorschlägen haben die Unfallversicherungsträger zu folgen.

(4) Nach Vorliegen aller Ermittlungsergebnisse können die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten erstellen. Zur Vorbereitung dieser Gutachten können sie die Versicherten untersuchen oder andere Ärzte auf Kosten der Unfallversicherungsträger mit Untersuchungen beauftragen.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.