Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 13. Apr. 2011 - L 2 U 76/07

published on 13.04.2011 00:00
Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 13. Apr. 2011 - L 2 U 76/07
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 16.8.2007 sowie der Bescheid vom 7.7.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.3.2006 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 13.10.2004 ab dem 18.1.2005 Pflegegeld nach § 44 SGB VII zu bewilligen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger infolge des Arbeitsunfalls vom 13.10.2004 einen Anspruch auf Pflegegeld nach § 44 SGB VII hat.

Der Kläger arbeitete als Maschinist in einem Sand- und Kieswerk und hatte am 13.10.2004 einen Arbeitsunfall, als er einen Lkw bestieg, der bei einem Kippvorgang auf die Seite fiel. Er zog sich hierbei eine Fraktur von vier Rippen, eine Lungenkontusion, einen Kniebinnenschaden und eine Fraktur BWK VI sowie eine ausgeprägte Nervus peroneus-Lähmung am rechten Bein zu. Die Erstversorgung erfolgte in der Caritasklinik St. T. in S.. Vom 15.10.2004 bis 6.11.2004 wurde der Kläger in der Universitätsklinik H. stationär behandelt, wo am 04.11.2004 eine Operation am rechten Knie stattfand. Ab dem 16.11.2004 absolvierte er eine Reha-Maßnahme in der Klinik S. in M.-O., bei der ihn seine Frau begleitete. Diese Maßnahme musste der Kläger wegen einer tiefen Beinvenenthrombose, wegen der er erneut in der Uniklinik H. aufgenommen wurde, bis 1.12.2004 unterbrechen. Die Reha-Maßnahme in M. dauerte bis 19.12.2004, wobei im Abschlussbericht als Vorerkrankungen eine Hypertonie, Schlafapnoe, Adipositas per magna (Gewicht 120 kg), Hyperurikämie und Hyperlipidämie aufgeführt sind.

Am 18.1.2005 beantragten der Kläger und seine Ehefrau einen Zuschuss zur Reha-Maßnahme sowie Pflegegeld. Als Begründung wurde angeführt, die Ehefrau habe den Kläger begleiten müssen, weil er sich nicht habe anziehen können und das Pflegepersonal der Einrichtung überlastet gewesen sei.

Auf Anfrage der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: BG), teilte die Klinik S. in O. am 11.4.2005 mit, der Kläger benötige zwei Gehstützen und eine Peroneusschiene, ansonsten könne er sich im Bereich Körperpflege, Ernährung und Mobilität selbständig oder mit Hilfsmitteln helfen; dies gelte auch für die hauswirtschaftliche Versorgung.

Nachdem die BG mit Bescheid vom 23.6.2005 den Antrag auf einen Zuschuss zur Reha-Maßnahme abgelehnt hatte, erließ sie am 7.7.2005 einen weiteren Bescheid über das beantragte Pflegegeld. Sie sah beim Kläger keine Hilfsbedürftigkeit oder Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 44 SGB VII. Die Ehefrau habe ihn zwar bei der Maßnahme in M. pflegerisch unterstützt und damit zum positiven Verlauf der Maßnahme beigetragen. Dennoch sei der Kläger bei den Verrichtungen des täglichen Lebens nicht dauerhaft in erheblichem Umfang auf fremde Hilfe angewiesen. Die Verrichtungen des täglichen Lebens seien im Wesentlichen selbständig möglich und dies gelte auch für die Zeit nach der Entlassung aus der stationären Behandlung. Während dieser stationären Behandlung bestehe ohnehin kein Anspruch auf Pflegegeld.

Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger im Wesentlichen darauf, dass er auch nach der Entlassung auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen sei, so beim Ankleiden, Schuhebinden, Abtrocknen nach dem Duschen und Transfers aus dem Bett und dem Sessel. Sie müsse ihn regelmäßig zu Anwendungen fahren, die Füße massieren und die Schienen für den Fußheber bedienen.

Die BG wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.3.2006 zurück. Nach Auswertung der Befunde der stationären Behandlung sowie des Erhebungsbogens vom 11.4.2005 bestehe keine Hilflosigkeit. Die Verrichtungen des täglichen Lebens seien im Wesentlichen selbständig möglich.

Infolge eines Gutachtens von Prof. Dr. W. vom 29.3.2006 erließ die BG am 4.5.2006 einen weiteren Bescheid, mit dem sie dem Kläger eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 vH. gewährte. Als wesentliche Unfallfolgen wurden unter anderem eine komplexe Instabilität des rechten Kniegelenks mit Bewegungseinschränkung, eine Peroneus-Parese rechts mit Ausfall des Fußhebers, Sensibilitätsstörungen des rechten Beins außen und eine anteilige Bewegungseinschränkung der BWS anerkannt. Unfallunabhängig bestünden ausgeprägte degenerative Veränderungen von BWS und LWS.

Im anschließenden Klageverfahren um das Pflegegeld hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) ein Gutachten bei Dr. B., erstellt am 23.1.2007, eingeholt. Dr. B. führte u.a. aus, der Kläger wiege mittlerweile 145 kg, könne sich in der Wohnung selbständig bewegen, sitzen und aufstehen und habe einen Grundpflegebedarf von täglich 28 Min. Die notwendigen und die geleisteten Hilfen seien nicht von erheblichem Umfang.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.8.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen folgte es dem Gutachten von Dr. B..

Gegen den am 23.8.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17.9.2007 Berufung eingelegt.

Im Wesentlichen hat er vorgebracht, er habe einen deutlich höheren Hilfebedarf, so z.B. die Notwendigkeit einer Begleitung, insbesondere bei regelmäßigen Fahrten zu Behandlungen. Befestigungen von Handläufen seien ebenso erforderlich wie Hilfen für Garten und Haus und seine Ehefrau müsse aufpassen, damit er nicht stolpere und falle.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 16.8.2007 sowie den Bescheid vom 7.7.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.3.2006 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 13.10.2004 ab dem 18.1.2005 Pflegegeld nach § 44 SGB VII zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise die Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-tung zuzulassen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. Z., erstellt am 6.10.2008 und ergänzt am 27.4.2009, durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen M.-G. auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG vom 21.5.2010 sowie durch Anforderung einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters Dr. B. vom 1.10.2010. Während Prof. Dr. Z. eine Hilflosigkeit beziehungsweise Pflegebedürftigkeit nach § 44 SGB VII nicht erkannt hat und Dr. B. dem gefolgt ist, kam M.-G. zum Ergebnis, es bestehe ein erheblicher Hilfebedarf bei der täglichen Körperpflege und bei den Verrichtungen des täglichen Lebens. Nicht berücksichtigt seien bislang Einschränkungen bei den alltäglichen Arbeiten am Haus, am Auto, bei Besorgungen und Ähnlichem.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat Erfolg, denn nach Abschluss der Beweisaufnahme ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 44 SGB VII für die Gewährung von Pflegegeld beim Kläger erfüllt sind. Damit sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten und der Gerichtsbescheid des SG aufzuheben. Der Kläger hat entsprechend seinem Antrag Anspruch auf Zahlung eines Pflegegeldes. Über die Höhe innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens hat die Beklagte in Ausführung des Urteils nach Ermessen zu entscheiden.

Nach § 44 Abs. 1 SGB VII wird vom Unfallversicherungsträger Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt, solange Versicherte infolge des Versicherungsfalles so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen. Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden (§ 44 Abs. 5 SGB VII). Die konkrete Höhe des Pflegegeldes ist nicht gesetzlich vorgegeben; sie ist innerhalb eines gesetzlich festgelegten Rahmens unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag festzusetzen, der jährlich zum 1. Juli zu dem Faktor nach Abs. 4 anzupassen ist (§ 44 Abs. 2 SGV VII).

Hilflosigkeit besteht, wenn der Versicherte in regelmäßiger Wiederkehr für zahlreiche persönliche Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang auf Unterstützung anderer angewiesen ist (LSG Stuttgart, Urteil vom 30.6.2008, L 1 U 1284/08 mwN.). Der Begriff der Hilflosigkeit gemäß § 44 SGB VII entspricht dem der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI (vgl. BT-Drucks 13/2204 S 86 f; BSG, Urteil vom 26.6.2001, B 2 U 28/00 R, und Urteil vom 10.10.2006, B 2 U 41/05 R), sodass die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen, für die ein Hilfebedarf besteht, im Wesentlichen auch in der gesetzlichen Unfallversicherung heranzuziehen sind (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.12.2010, L 3 U 140/10; LSG Stuttgart aaO., Kasseler Kommentar-Ricke, § 44 SGB VII Rdnr. 3), wobei auch die hauswirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen ist (BSG vom 26.6.2001 aaO.). Die Hilfe muss in einem erheblichem Umfang erforderlich sein, ein Hilfebedarf für nur einzelne Verrichtungen mit geringem Zeitaufwand (z.B nur Ankleiden und Auskleiden) genügt für die Begründung der Hilflosigkeit im Sinne des § 44 SGB VII nicht (LSG Stuttgart aaO., Kasseler Kommentar-Ricke aaO. Rdnr. 4b).

Auf die Kriterien des SGB XI und die dort geregelten Pflegeerfordernisse kann daher weitgehend zurückgegriffen werden. Die in § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB XI aufgeführten starren Mindestpflegezeiten sind zur Bestimmung des erforderlichen zeitlichen Aufwands allerdings nicht heranzuziehen, weil diese der der sozialen Pflegeversicherung eigenen Einteilung in Pflegestufen dienen. Diesen Pflegestufen folgt § 44 SGB VII nach dessen Abs. 2 nicht; dies wäre auch mit der für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu vereinbaren (LSG Niedersachsen-Bremen aaO.).

Richtungsweisend sind die Zahl der betroffenen Verrichtungen, der wirtschaftliche Wert der Hilfe und der damit verbundene zeitliche Aufwand. Wegen der Anknüpfung an das SGB XI (insbesondere § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI) ist ein erheblicher Hilfebedarf in der Regel anzunehmen bei Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (LSG Niedersachsen-Bremen aaO. mwN.). Ein Hilfebedarf in erheblichem Umfang kann demgegenüber nicht angenommen werden, wenn dieser nur mit geringem Zeitaufwand verbunden ist (LSG Niedersachsen-Bremen aaO. mwN.).

Das Pflegegeld soll den Betroffenen in die Lage versetzen, sich die erforderliche Pflege zu beschaffen, sichert in besonderem Maße die eigene Gestaltungsfreiheit sowohl des Pflegebedürftigen als auch der Pflegeperson in der familiären oder sonstigen privaten Sphäre und soll als Anreiz, die Pflege in der gewohnten Umgebung durchzuführen, dienen (LSG Stuttgart aaO. mwN.).

Bei der Festsetzung der Höhe haben die Unfallversicherungsträger einen Ermessensspielraum (BSG, Urteil vom 26.6.2001 a.a.O., LSG Niedersachsen-Bremen und LSG Stuttgart aaO. mwN.). Der Verwaltung wird damit die Möglichkeit eröffnet, nach eigener Abwägung dem Zweck der Ermächtigung entsprechend zwischen mehreren rechtmäßigen Handlungsweisen zu wählen. Für die Bestimmung der Höhe des Pflegegeldes lassen sich keine generell verbindlichen Kriterien festlegen; maßgebend sind vielmehr im Einzelfall die individuellen Verhältnisse des Verletzten, wobei bei der Abwägung in erster Linie die nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII maßgebenden Kriterien – und somit nicht die Pflegestufen des SGB XI - zu beachten sind (BSG aaO.) Zum Zwecke der Gleichbehandlung hat der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) dazu die "Anhaltspunkte für die Bemessung des Pflegegeldes" (künftig: Anhaltspunkte; abgedruckt bei Lauterbach, Unfallversicherung, zu § 44 SGB VII) herausgegeben. Danach wird nach den Folgen des Versicherungsfalles, und zwar unabhängig von den tatsächlichen Kosten, die Höhe des Pflegegeldes pauschaliert festgesetzt.

Unter Beachtung dieser Kriterien steht für den Senat fest, dass der Kläger infolge des Arbeitsunfalls so hilflos ist, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedarf (§ 44 SGB VII).

Der Senat folgt dabei zwar nicht den Schlussfolgerungen, aber den beschriebenen Hilfenotwendigkeiten der Gutachter Dr. B. und Prof. Dr. Z. sowie – zu einem Teil – den Angaben von M.-G..

Dr. B. führt in seinem Gutachten u.a. aus, seit März 2006 habe der Kläger einen PKW mit Automatik und orthopädischem Sitz. Damit könne er selbständig fahren. Als Hilfsmittel habe er Unterarmgehstützen, die nur noch zur Sicherheit und bei ungünstigen Verhältnissen benutzt würden. Die Peroneus-Schiene rechts werde nicht mehr benutzt, die Funktion werde übernommen von einer Fußheberorthese. Kompressionsstrümpfe benutze er seit vier Wochen nur noch für die Knie, zuvor für beide Oberschenkel. Er könne aber eine Strumpfanziehhilfe nicht benutzen. Der Kläger wiege jetzt 145 kg. Er könne sich in der Wohnung selbständig bewegen, wobei er leicht hinke, und sich selbständig setzen und aufstehen, die grobe Kraft der Hände sei vorhanden. Die Bewegung der Wirbelsäule sei endgradig eingeschränkt. Es bestehe eine Fußheberlähmung rechts, die Fußsenkung sei ungestört. Er benötige Hilfe bei der Körperpflege im Umfang von 15 Minuten (einmal täglich volle Übernahme der Teilwäsche Unterkörper, Wäsche des Oberkörpers, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren und Toilette würden alleine bewältigt), bei der Ernährung von 0 Minuten und bei der Mobilität von 13 Minuten (zweimal täglich Teilübernahme Aufstehen/Zubettgehen 1 Min. und Übernahme einmal pro Tag von Ankleiden Unterkörper - 8 Min. - und Entkleiden des Unterkörpers – 4 Min.), insgesamt 28 Minuten. Im hauswirt-schaftlichen Bereich benötige der Kläger Hilfe bei Verrichtungen, die in gebückter Haltung vorgenommen würden bzw. die eine freie Rumpfbeweglichkeit voraussetzten. Die notwendige Hilfe sei nicht von erheblichem Umfang. Dieser Hilfebedarf sei aber zweifellos Unfallfolge; die Eheleute hätten versichert, dass der beschriebene Umfang seit der Entlassung aus O. im Dezember 2004 im Wesentlichen unverändert geblieben sei.

Ähnliche Ausführungen finden sich im Gutachten von Prof. Dr. Z. vom 6.10.2008. Der Kläger und dessen Ehefrau hätten einen umfangreichen Katalog von Beschwerden handschriftlich zusammengestellt, dieser werde im Einvernehmen mit den beiden verkürzt dargestellt mit zunächst im Jahr 2005 bestehender Unmöglichkeit, alleine mit dem Pkw zu fahren. Der Kläger habe Gewicht zugenommen auf circa 150 kg mangels Bewegung. Seit Ende 2006 fahre er wieder mit dem Fahrzeug, nach einer Stunde kämen aber Schmerzen im Fuß und er brauche im Auto dann eine Begleitperson. Körperpflege sowie Anziehen und Ausziehen im Bereich Oberkörper gehe alleine, ab dem Nabel müsse die Ehefrau bei allen Verrichtungen helfen. Die Säuberung nach dem Stuhlgang müsse überprüft, Unterwäsche müsse nach dem Wasserlassen gewechselt werden. All dies sei unfallbedingt. Zweimal in der Woche fahre er zur Reha und auch hier helfe die Ehefrau beim Anziehen und Ausziehen. Er könne nur wenige 100 m beschwerdefrei gehen und daher keine Arbeiten im Haus und Garten verrichten. Der Kompressionsstrumpf könne nur mithilfe der Ehefrau an- und ausgezogen werden. Er habe Schmerzen überall am Körper und durch die Lähmung des Fußhebers rechts stolpere er. Durch Anstoßen komme es mehrfach zu Entzündungen im Nagel des großen Zehs.

Prof. Dr. Z. fand erhebliche Bewegungsbehinderungen der Wirbelsäule. Nach dem Unfall sei ein schlechtes Behandlungsergebnis verblieben. Die Beweglichkeit der BWS sei fast aufgehoben, eine erhebliche Bewegungsstörung und vollständige Instabilität fänden sich am rechten Kniegelenk. Die Parese des peroneus bestehe unverändert mit erheblichen Beschwerden und Funktionsstörungen. Unabhängig vom Unfall bestünden eine erhebliche Adipositas sowie Schlafapnoe und degenerative Veränderungen an BWS und LWS. Da aber die Unfallfolgen zu einem erheblichen Teil zu den jetzigen Störungen beitrügen, sei die gesamte Funktionsstörung zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit heranzuziehen. Der Kläger könne keine Fußpflege betreiben und sich alleine Schuhe und Strümpfe nicht anziehen. Die Füße könnten nicht erreicht werden. Auch Pflegehilfe im Analbereich sei nötig; hierdurch sei auch eine erhebliche psychische Belastung entstanden. Eine Hilflosigkeit beziehungsweise Pflegebedürftigkeit nach § 44 SGB VII sei jedoch nicht herzuleiten, da die erforderlichen Hilfen in keinem erheblichen Umfang notwendig seien. Die von Dr. B. ermittelten 28 Minuten seien kein erheblicher Umfang, der Kläger brauche nur in geringem Umfang der Hilfe. Das Ausmaß sei in dem Gutachten von Dr. B. exakt dargestellt und nachvollziehbar. Die psychischen Belastungen und Störungen auf internistischem Gebiet verursachten keine Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit. Daher bestehe keine Hilflosigkeit beziehungsweise Pflegebedürftigkeit nach § 44 SGB VII, sondern lediglich Hilfs- und Pflegebedarf bei der Körperpflege im Bereich Unterschenkel und Füße, beim Anziehen und Ausziehen von Schuhen und Strümpfen und gelegentlich bei der Reinigung und Hautpflege nach dem Stuhlgang. Dies sei der Fall seit der Entlassung aus der Klinik in O..

Am 27.4.2009 ergänzte Prof. Dr. Z. seine Ausführungen dahin, dass er auf die Anhaltspunkte eingegangen sei. Die Zahl der Verrichtungen sei gering und fordere auch nur eine geringe Pflegezeit. Diese werde im Gutachten zuvor mit 28 Min. täglich ermittelt. Daher benötige der Kläger für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Tagesablauf nur Hilfe in geringem Umfang, nicht jedenfalls wie mit einer Halbseitenlähmung, die in den Anhaltspunkten mit einem Pflegesatz von 25 vH. bewertet sei. Auch die übrigen vom Kläger benannten Hausarbeiten hätten keinen Bezug zur Pflegehilfe.

Der Sachverständige M.-G. führt in seinem Gutachten vom 21.5.2010 aus, Dr. B. wende ein standardisiertes Verfahren an und der von ihm gesehene Aufwand von 28 Minuten entspreche nicht dem tatsächlichen Zeitaufwand für die Hilfsbedürftigkeit. Kläger und Ehefrau beschrieben entgegen diesem Gutachten seit Beginn des Unfalls auch einen Hilfebedarf bei der Darmentleerung. Außerdem müsse der Hilfebedarf nach dem tatsächlich anfallenden Bedarf berechnet werden, ein einmaliges Anziehen und Ausziehen am Tag reiche dann nicht aus, denn der Kläger habe soziale Kontakte und nehme auch außerhalb Termine wahr.

Prof. Dr. Z. meine, die psychischen Belastungen und Störungen auf internistischem Gebiet beeinflussten nicht die Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit. Auch Prof. Dr. Z. beziehe sich auf die standardisierte Berechnung von Dr. B.. Dieser benutze damit auch das Gutachten von Dr. B. als Grundlage und daher sei auch dieses Gutachten unzutreffend. Die internistischen Folgen und die Depression habe dieser Gutachter nicht berücksichtigt. Die Ausprägung und Schwere der Erkrankung bedinge mindestens eine Erwerbsminderung um 50vH.

Weiter weise er auf Unfallfolgen auf internistischem Gebiet hin. Der Kläger leide unter Schlafstörungen mit Albträumen über den Unfall und dies bestätige eine posttraumatische Belastungsstörung. Ferner klage er über fehlendes Selbstwertgefühl und Ängste, was eine reaktive Depression bedeute. Der Kläger schildere Hilfebedarf beim Wechseln der Schuhe sechs- bis achtmal am Tag, beim Anziehen der Unterhose und der Hose drei bis viermal am Tag, einmal am Tag beim Wechsel der Kompressionsstrümpfe; ferner gebe es Bedarf beim Waschen an Beinen und Unterkörper und beim Abtrocknen. Er benötige Hilfe beim Baden des rechten Fußes mit einem eingewachsenen Zehennagel wegen Diabetes mellitus. Nach einer Versteifung der Wirbelsäule sei eine Reinigung nach dem Stuhlgang nicht möglich, Hilfebedarf hierbei: zweimal bis dreimal am Tag. Er müsse beim Treppensteigen nach drei Stufen stehen bleiben und könne nicht selbständig das Auto waschen. Arbeiten als Maler, bei Renovierungen und im Garten seien ebenso unmöglich wie die Bedienung einer Bohrmaschine. Er sei psychisch belastet und benötige bei bestimmten Arbeiten Hilfe von außen. Von sozialen Kontakten sei er zurückgezogen. Der BMI betrage 45, der Kläger sei nicht in der Lage, ohne Hilfe von der Untersuchungsliege aufzustehen und er benötige Hilfe beim Anziehen von Schuhen, Strümpfen und Hose.

Seit sechs Jahren sei eher eine Verschlechterung der Symptome zu beobachten und es bestehe ein erheblicher Hilfebedarf bei der täglichen Körperpflege und bei den Verrichtungen des täglichen Lebens. Nicht die Bestimmungen der Pflegeversicherung, sondern des § 44 SGB VII kämen zur Anwendung. Danach bestehe der beschriebene erhebliche Hilfebedarf und nicht berücksichtigt würden bislang die Einschränkungen bei den alltäglichen Arbeiten an Haus, Auto, bei Besorgungen und Ähnlichem. Nach § 44 SGB VII und den Anhaltspunkten bestehe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung eine Kategorie I mit 80 bis 100vH. Hilfebedarf, allenfalls kleinere Arbeiten in der Küche im Sitzen seien möglich. Im Übrigen liege die Einteilung zwischen Kategorie I und II. In seiner cardiopulmonalen Leistungsfähigkeit sei der Kläger stark eingeschränkt; er benötige viele Hilfen der Ehefrau seit dem Unfall.

Die Gutachten von Dr. B., Prof. Dr. Z. sowie – teilweise – von M.-G. beschreiben den Hilfebedarf des Klägers im Bereich der Grundpflege weitgehend übereinstimmend. Prof. Dr. Z. stimmt nicht nur den ermittelten Pflegezeiten von Dr. B. zu, sondern auch dem von ihm beschriebenen unfallbedingten Hilfebedarf.

Von den Sachverständigen herausgearbeitet wurde übereinstimmend ein umfassender Hilfebedarf bei der Körperpflege im Bereich des kompletten Unterkörpers. Konkret benötigt der Kläger Hilfen bei der Wäsche und dem Abtrocknen an den Beinen sowie am übrigen Unterkörper. Diesbezüglich lässt sich ferner ein Hilfebedarf bei der Mobilität festhalten, insbesondere beim erforderlichen Ankleiden und Entkleiden, beim Schuhe- und Strümpfean- und -ausziehen sowie beim An- und Ablegen der Fußheberorthese. Ein regelmäßiges zusätzliches Wechseln von Schuhen, Strümpfen und Kleidung fällt auch deshalb an, weil der Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z. sowie seinen Angaben im Erörterungstermin des Berichterstatters, bestätigt von seiner Ehefrau, ausgeführt hat, er fahre regelmäßig ca. zweimal pro Woche weiterhin zur ambulanten Reha nach B., wobei die Ehefrau auch beim - nach Dr. B. mit 12 Min. zeitaufwändigen - An- und Entkleiden helfen muss. Diese Klinik hat dem Senat gegenüber auch am 25.1.2011 bestätigt, dass der Kläger seit 2005 aufgrund 56 Rezeptverordnungen regelmäßig zur Therapie erscheint.

Somit fallen regelmäßig weitere Hilfeleistungen in Bezug auf die Kleidung an. Außerdem benötigt er Hilfen – nach Prof. Dr. Z. und M.-G. - bei der Säuberung nach dem Stuhlgang. Hinzu kommt ein nicht unerheblicher Pflegebedarf im Bereich der Hauswirtschaft, was – wie oben erwähnt – im Rahmen des § 44 SGB VII ebenfalls eine Rolle spielt. So hat Dr. B. diesen Bedarf bei allen Tätigkeiten gesehen, die ein Bücken oder eine freie Rumpfbeweglichkeit erfordern, was hauswirtschaftliche Tätigkeiten insbesondere beim Reinigen der Wohnung, Wäschewechsel und -waschen vollständig ausschließt (vgl. Katalog in § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI). M.-G. sah die hauswirtschaftlichen Möglichkeiten des Klägers nur noch für kleinere Hilfsarbeiten in der Küche.

Unabhängig vom Ergebnis der Gutachten von Dr. B. und Prof. Dr. Z., was die hier nicht bedeutsame pflegeversicherungsrechtliche Einschätzung des Hilfebedarfs des Klägers bei Verrichtungen der Grundpflege mit 28 Min. betrifft, steht somit fest, dass der Kläger – nach allen Gutachten unfallbedingt – bei mehreren Verrichtungen im Bereich Körperpflege und Mobilität (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 SGB XI) täglich mehrfach und regelmäßig Hilfen benötigt und er wegen der Immobilität der Wirbelsäule im Bereich der Hauswirtschaft ständig Unterstützung braucht. Hierbei geht der Bedarf täglich deutlich über die von Dr. B. genannten 28 Min. hinaus, weshalb von einem erheblichen Zeitaufwand auszugehen ist.

Die gegenteiligen Ausführungen von Dr. B. in seiner Ergänzung vom 1.10.2010 gehen an der Problematik vorbei. Zum Gutachten M.-G. hat Dr. B. am 1.10.2010 ausgeführt, Hilfeleistungen könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer der Verrichtungen des SGB XI erfolgten. Der Gutachter M.-G. schildere einen notwendigen Wechsel der Schuhe sechsmal bis achtmal am Tag und einen Wechsel der Unterkörperbekleidung dreimal bis viermal am Tag; Grund hierfür seien Wege außer Haus, die der Kläger zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten und Wahrnehmung sozialer Kontakte unternehme. Solche Wahrnehmungen und Besorgungen persönlicher Angelegenheiten seien ausdrücklich in den Begutachtungsrichtlinien ausgeschlossen. Bei der Darmentleerung und Blasenentleerung sei vom Kläger kein regelmäßiger Hilfebedarf geltend gemacht worden und daher habe eine solche Hilfeleistung auch nicht berücksichtigt werden können. Die Fußpflege falle bei eingewachsenem Zehennagel in den Bereich der Behandlungspflege. M.-G. schildere in seinem Untersuchungsbefund das gleiche wie er, Dr. B.; lediglich eine endgradige Einschränkung der Beweglichkeit beider Schultergelenke werde zusätzlich vermerkt, was aber keine funktionelle Auswirkung habe und keine Unfallfolge sei. Das Gutachten von Prof. Dr. Z. enthalte bereits alle Diagnosen von Herrn M.-G.; dieser bestätige übrigens auch die Selbständigkeit des Klägers beim Stuhlgang.

An dieser Stellungnahme von Dr. B. ist zu bemängeln, dass wiederum alleine auf die rechtlichen Kriterien des SGB XI abgestellt wird, nicht jedoch auf die für den Pflegebedürftigen flexibler zu handhabenden Normen des SGB VII. Im Übrigen finden die von Dr. B. in Bezug genommenen Begutachtungsrichtlinien nach dem SGB XI wegen der Anbindung an die dortigen gesetzlichen Pflegezeiten in der gesetzlichen Unfallversicherung keine Anwendung.

Ohne Bedeutung ist auch, dass M.-G. einen Teil des Hilfebedarfs des Klägers darin sieht, dass er bestimmte handwerkliche Tätigkeiten, Gartenarbeit und Arbeiten am und im Haus nicht mehr bewältigen kann. Dies hat nichts mit einem Hilfebedarf im Bereich Grundpflege oder hauswirtschaftlicher Versorgung zu tun. Einschränkungen in der Lebensführung des Verletzten sind beim Pflegegeld nicht zu berücksichtigen (Lauterbach aaO. § 44 Rdnr. 14 mwN.). Die von diesem Gutachter erwähnten psychiatrischen und internistischen Erkrankungen liegen zwar beim Kläger vor, haben aber keinen Einfluss auf die Hilfsbedürftigkeit. Diese Erkrankungen, sollten sie unfallabhängig sein, können alleine Auswirkungen auf die Höhe der Unfallrente haben, konkret bei der Bemessung der MdE. Dies ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Somit steht fest, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 44 SGB VII erfüllt sind. Nach dem Gutachten von Professor Dr. Z. war – im Übrigen wie auch bei Dr. B. - der Hilfebedarf bereits nach der Entlassung aus dem stationären Aufenthalt in der Reha-Klinik S., folglich dem 19.12.2004 gegeben. Damit steht fest, dass jedenfalls ab Antragstellung, dem 18.1.2005, die Tatbestandsmerkmale des § 44 SGB VII gegeben sind.

Die Höhe des Pflegegelds ist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag innerhalb des gesetzlich bestimmten Rahmens festzusetzen. Diese Festsetzung steht – wie schon ausgeführt - im Ermessen des Unfallversicherungsträgers (LSG Niedersachsen-Bremen aaO. mwN.). Diese Ermessensentscheidung hat die Beklagte nunmehr zu treffen.

Die Berufung hat daher Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Die Berufung des Klägers hat Erfolg, denn nach Abschluss der Beweisaufnahme ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 44 SGB VII für die Gewährung von Pflegegeld beim Kläger erfüllt sind. Damit sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten und der Gerichtsbescheid des SG aufzuheben. Der Kläger hat entsprechend seinem Antrag Anspruch auf Zahlung eines Pflegegeldes. Über die Höhe innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens hat die Beklagte in Ausführung des Urteils nach Ermessen zu entscheiden.

Nach § 44 Abs. 1 SGB VII wird vom Unfallversicherungsträger Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt, solange Versicherte infolge des Versicherungsfalles so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen. Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden (§ 44 Abs. 5 SGB VII). Die konkrete Höhe des Pflegegeldes ist nicht gesetzlich vorgegeben; sie ist innerhalb eines gesetzlich festgelegten Rahmens unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag festzusetzen, der jährlich zum 1. Juli zu dem Faktor nach Abs. 4 anzupassen ist (§ 44 Abs. 2 SGV VII).

Hilflosigkeit besteht, wenn der Versicherte in regelmäßiger Wiederkehr für zahlreiche persönliche Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang auf Unterstützung anderer angewiesen ist (LSG Stuttgart, Urteil vom 30.6.2008, L 1 U 1284/08 mwN.). Der Begriff der Hilflosigkeit gemäß § 44 SGB VII entspricht dem der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI (vgl. BT-Drucks 13/2204 S 86 f; BSG, Urteil vom 26.6.2001, B 2 U 28/00 R, und Urteil vom 10.10.2006, B 2 U 41/05 R), sodass die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen, für die ein Hilfebedarf besteht, im Wesentlichen auch in der gesetzlichen Unfallversicherung heranzuziehen sind (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.12.2010, L 3 U 140/10; LSG Stuttgart aaO., Kasseler Kommentar-Ricke, § 44 SGB VII Rdnr. 3), wobei auch die hauswirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen ist (BSG vom 26.6.2001 aaO.). Die Hilfe muss in einem erheblichem Umfang erforderlich sein, ein Hilfebedarf für nur einzelne Verrichtungen mit geringem Zeitaufwand (z.B nur Ankleiden und Auskleiden) genügt für die Begründung der Hilflosigkeit im Sinne des § 44 SGB VII nicht (LSG Stuttgart aaO., Kasseler Kommentar-Ricke aaO. Rdnr. 4b).

Auf die Kriterien des SGB XI und die dort geregelten Pflegeerfordernisse kann daher weitgehend zurückgegriffen werden. Die in § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB XI aufgeführten starren Mindestpflegezeiten sind zur Bestimmung des erforderlichen zeitlichen Aufwands allerdings nicht heranzuziehen, weil diese der der sozialen Pflegeversicherung eigenen Einteilung in Pflegestufen dienen. Diesen Pflegestufen folgt § 44 SGB VII nach dessen Abs. 2 nicht; dies wäre auch mit der für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu vereinbaren (LSG Niedersachsen-Bremen aaO.).

Richtungsweisend sind die Zahl der betroffenen Verrichtungen, der wirtschaftliche Wert der Hilfe und der damit verbundene zeitliche Aufwand. Wegen der Anknüpfung an das SGB XI (insbesondere § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI) ist ein erheblicher Hilfebedarf in der Regel anzunehmen bei Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (LSG Niedersachsen-Bremen aaO. mwN.). Ein Hilfebedarf in erheblichem Umfang kann demgegenüber nicht angenommen werden, wenn dieser nur mit geringem Zeitaufwand verbunden ist (LSG Niedersachsen-Bremen aaO. mwN.).

Das Pflegegeld soll den Betroffenen in die Lage versetzen, sich die erforderliche Pflege zu beschaffen, sichert in besonderem Maße die eigene Gestaltungsfreiheit sowohl des Pflegebedürftigen als auch der Pflegeperson in der familiären oder sonstigen privaten Sphäre und soll als Anreiz, die Pflege in der gewohnten Umgebung durchzuführen, dienen (LSG Stuttgart aaO. mwN.).

Bei der Festsetzung der Höhe haben die Unfallversicherungsträger einen Ermessensspielraum (BSG, Urteil vom 26.6.2001 a.a.O., LSG Niedersachsen-Bremen und LSG Stuttgart aaO. mwN.). Der Verwaltung wird damit die Möglichkeit eröffnet, nach eigener Abwägung dem Zweck der Ermächtigung entsprechend zwischen mehreren rechtmäßigen Handlungsweisen zu wählen. Für die Bestimmung der Höhe des Pflegegeldes lassen sich keine generell verbindlichen Kriterien festlegen; maßgebend sind vielmehr im Einzelfall die individuellen Verhältnisse des Verletzten, wobei bei der Abwägung in erster Linie die nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII maßgebenden Kriterien – und somit nicht die Pflegestufen des SGB XI - zu beachten sind (BSG aaO.) Zum Zwecke der Gleichbehandlung hat der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) dazu die "Anhaltspunkte für die Bemessung des Pflegegeldes" (künftig: Anhaltspunkte; abgedruckt bei Lauterbach, Unfallversicherung, zu § 44 SGB VII) herausgegeben. Danach wird nach den Folgen des Versicherungsfalles, und zwar unabhängig von den tatsächlichen Kosten, die Höhe des Pflegegeldes pauschaliert festgesetzt.

Unter Beachtung dieser Kriterien steht für den Senat fest, dass der Kläger infolge des Arbeitsunfalls so hilflos ist, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedarf (§ 44 SGB VII).

Der Senat folgt dabei zwar nicht den Schlussfolgerungen, aber den beschriebenen Hilfenotwendigkeiten der Gutachter Dr. B. und Prof. Dr. Z. sowie – zu einem Teil – den Angaben von M.-G..

Dr. B. führt in seinem Gutachten u.a. aus, seit März 2006 habe der Kläger einen PKW mit Automatik und orthopädischem Sitz. Damit könne er selbständig fahren. Als Hilfsmittel habe er Unterarmgehstützen, die nur noch zur Sicherheit und bei ungünstigen Verhältnissen benutzt würden. Die Peroneus-Schiene rechts werde nicht mehr benutzt, die Funktion werde übernommen von einer Fußheberorthese. Kompressionsstrümpfe benutze er seit vier Wochen nur noch für die Knie, zuvor für beide Oberschenkel. Er könne aber eine Strumpfanziehhilfe nicht benutzen. Der Kläger wiege jetzt 145 kg. Er könne sich in der Wohnung selbständig bewegen, wobei er leicht hinke, und sich selbständig setzen und aufstehen, die grobe Kraft der Hände sei vorhanden. Die Bewegung der Wirbelsäule sei endgradig eingeschränkt. Es bestehe eine Fußheberlähmung rechts, die Fußsenkung sei ungestört. Er benötige Hilfe bei der Körperpflege im Umfang von 15 Minuten (einmal täglich volle Übernahme der Teilwäsche Unterkörper, Wäsche des Oberkörpers, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren und Toilette würden alleine bewältigt), bei der Ernährung von 0 Minuten und bei der Mobilität von 13 Minuten (zweimal täglich Teilübernahme Aufstehen/Zubettgehen 1 Min. und Übernahme einmal pro Tag von Ankleiden Unterkörper - 8 Min. - und Entkleiden des Unterkörpers – 4 Min.), insgesamt 28 Minuten. Im hauswirt-schaftlichen Bereich benötige der Kläger Hilfe bei Verrichtungen, die in gebückter Haltung vorgenommen würden bzw. die eine freie Rumpfbeweglichkeit voraussetzten. Die notwendige Hilfe sei nicht von erheblichem Umfang. Dieser Hilfebedarf sei aber zweifellos Unfallfolge; die Eheleute hätten versichert, dass der beschriebene Umfang seit der Entlassung aus O. im Dezember 2004 im Wesentlichen unverändert geblieben sei.

Ähnliche Ausführungen finden sich im Gutachten von Prof. Dr. Z. vom 6.10.2008. Der Kläger und dessen Ehefrau hätten einen umfangreichen Katalog von Beschwerden handschriftlich zusammengestellt, dieser werde im Einvernehmen mit den beiden verkürzt dargestellt mit zunächst im Jahr 2005 bestehender Unmöglichkeit, alleine mit dem Pkw zu fahren. Der Kläger habe Gewicht zugenommen auf circa 150 kg mangels Bewegung. Seit Ende 2006 fahre er wieder mit dem Fahrzeug, nach einer Stunde kämen aber Schmerzen im Fuß und er brauche im Auto dann eine Begleitperson. Körperpflege sowie Anziehen und Ausziehen im Bereich Oberkörper gehe alleine, ab dem Nabel müsse die Ehefrau bei allen Verrichtungen helfen. Die Säuberung nach dem Stuhlgang müsse überprüft, Unterwäsche müsse nach dem Wasserlassen gewechselt werden. All dies sei unfallbedingt. Zweimal in der Woche fahre er zur Reha und auch hier helfe die Ehefrau beim Anziehen und Ausziehen. Er könne nur wenige 100 m beschwerdefrei gehen und daher keine Arbeiten im Haus und Garten verrichten. Der Kompressionsstrumpf könne nur mithilfe der Ehefrau an- und ausgezogen werden. Er habe Schmerzen überall am Körper und durch die Lähmung des Fußhebers rechts stolpere er. Durch Anstoßen komme es mehrfach zu Entzündungen im Nagel des großen Zehs.

Prof. Dr. Z. fand erhebliche Bewegungsbehinderungen der Wirbelsäule. Nach dem Unfall sei ein schlechtes Behandlungsergebnis verblieben. Die Beweglichkeit der BWS sei fast aufgehoben, eine erhebliche Bewegungsstörung und vollständige Instabilität fänden sich am rechten Kniegelenk. Die Parese des peroneus bestehe unverändert mit erheblichen Beschwerden und Funktionsstörungen. Unabhängig vom Unfall bestünden eine erhebliche Adipositas sowie Schlafapnoe und degenerative Veränderungen an BWS und LWS. Da aber die Unfallfolgen zu einem erheblichen Teil zu den jetzigen Störungen beitrügen, sei die gesamte Funktionsstörung zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit heranzuziehen. Der Kläger könne keine Fußpflege betreiben und sich alleine Schuhe und Strümpfe nicht anziehen. Die Füße könnten nicht erreicht werden. Auch Pflegehilfe im Analbereich sei nötig; hierdurch sei auch eine erhebliche psychische Belastung entstanden. Eine Hilflosigkeit beziehungsweise Pflegebedürftigkeit nach § 44 SGB VII sei jedoch nicht herzuleiten, da die erforderlichen Hilfen in keinem erheblichen Umfang notwendig seien. Die von Dr. B. ermittelten 28 Minuten seien kein erheblicher Umfang, der Kläger brauche nur in geringem Umfang der Hilfe. Das Ausmaß sei in dem Gutachten von Dr. B. exakt dargestellt und nachvollziehbar. Die psychischen Belastungen und Störungen auf internistischem Gebiet verursachten keine Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit. Daher bestehe keine Hilflosigkeit beziehungsweise Pflegebedürftigkeit nach § 44 SGB VII, sondern lediglich Hilfs- und Pflegebedarf bei der Körperpflege im Bereich Unterschenkel und Füße, beim Anziehen und Ausziehen von Schuhen und Strümpfen und gelegentlich bei der Reinigung und Hautpflege nach dem Stuhlgang. Dies sei der Fall seit der Entlassung aus der Klinik in O..

Am 27.4.2009 ergänzte Prof. Dr. Z. seine Ausführungen dahin, dass er auf die Anhaltspunkte eingegangen sei. Die Zahl der Verrichtungen sei gering und fordere auch nur eine geringe Pflegezeit. Diese werde im Gutachten zuvor mit 28 Min. täglich ermittelt. Daher benötige der Kläger für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Tagesablauf nur Hilfe in geringem Umfang, nicht jedenfalls wie mit einer Halbseitenlähmung, die in den Anhaltspunkten mit einem Pflegesatz von 25 vH. bewertet sei. Auch die übrigen vom Kläger benannten Hausarbeiten hätten keinen Bezug zur Pflegehilfe.

Der Sachverständige M.-G. führt in seinem Gutachten vom 21.5.2010 aus, Dr. B. wende ein standardisiertes Verfahren an und der von ihm gesehene Aufwand von 28 Minuten entspreche nicht dem tatsächlichen Zeitaufwand für die Hilfsbedürftigkeit. Kläger und Ehefrau beschrieben entgegen diesem Gutachten seit Beginn des Unfalls auch einen Hilfebedarf bei der Darmentleerung. Außerdem müsse der Hilfebedarf nach dem tatsächlich anfallenden Bedarf berechnet werden, ein einmaliges Anziehen und Ausziehen am Tag reiche dann nicht aus, denn der Kläger habe soziale Kontakte und nehme auch außerhalb Termine wahr.

Prof. Dr. Z. meine, die psychischen Belastungen und Störungen auf internistischem Gebiet beeinflussten nicht die Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit. Auch Prof. Dr. Z. beziehe sich auf die standardisierte Berechnung von Dr. B.. Dieser benutze damit auch das Gutachten von Dr. B. als Grundlage und daher sei auch dieses Gutachten unzutreffend. Die internistischen Folgen und die Depression habe dieser Gutachter nicht berücksichtigt. Die Ausprägung und Schwere der Erkrankung bedinge mindestens eine Erwerbsminderung um 50vH.

Weiter weise er auf Unfallfolgen auf internistischem Gebiet hin. Der Kläger leide unter Schlafstörungen mit Albträumen über den Unfall und dies bestätige eine posttraumatische Belastungsstörung. Ferner klage er über fehlendes Selbstwertgefühl und Ängste, was eine reaktive Depression bedeute. Der Kläger schildere Hilfebedarf beim Wechseln der Schuhe sechs- bis achtmal am Tag, beim Anziehen der Unterhose und der Hose drei bis viermal am Tag, einmal am Tag beim Wechsel der Kompressionsstrümpfe; ferner gebe es Bedarf beim Waschen an Beinen und Unterkörper und beim Abtrocknen. Er benötige Hilfe beim Baden des rechten Fußes mit einem eingewachsenen Zehennagel wegen Diabetes mellitus. Nach einer Versteifung der Wirbelsäule sei eine Reinigung nach dem Stuhlgang nicht möglich, Hilfebedarf hierbei: zweimal bis dreimal am Tag. Er müsse beim Treppensteigen nach drei Stufen stehen bleiben und könne nicht selbständig das Auto waschen. Arbeiten als Maler, bei Renovierungen und im Garten seien ebenso unmöglich wie die Bedienung einer Bohrmaschine. Er sei psychisch belastet und benötige bei bestimmten Arbeiten Hilfe von außen. Von sozialen Kontakten sei er zurückgezogen. Der BMI betrage 45, der Kläger sei nicht in der Lage, ohne Hilfe von der Untersuchungsliege aufzustehen und er benötige Hilfe beim Anziehen von Schuhen, Strümpfen und Hose.

Seit sechs Jahren sei eher eine Verschlechterung der Symptome zu beobachten und es bestehe ein erheblicher Hilfebedarf bei der täglichen Körperpflege und bei den Verrichtungen des täglichen Lebens. Nicht die Bestimmungen der Pflegeversicherung, sondern des § 44 SGB VII kämen zur Anwendung. Danach bestehe der beschriebene erhebliche Hilfebedarf und nicht berücksichtigt würden bislang die Einschränkungen bei den alltäglichen Arbeiten an Haus, Auto, bei Besorgungen und Ähnlichem. Nach § 44 SGB VII und den Anhaltspunkten bestehe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung eine Kategorie I mit 80 bis 100vH. Hilfebedarf, allenfalls kleinere Arbeiten in der Küche im Sitzen seien möglich. Im Übrigen liege die Einteilung zwischen Kategorie I und II. In seiner cardiopulmonalen Leistungsfähigkeit sei der Kläger stark eingeschränkt; er benötige viele Hilfen der Ehefrau seit dem Unfall.

Die Gutachten von Dr. B., Prof. Dr. Z. sowie – teilweise – von M.-G. beschreiben den Hilfebedarf des Klägers im Bereich der Grundpflege weitgehend übereinstimmend. Prof. Dr. Z. stimmt nicht nur den ermittelten Pflegezeiten von Dr. B. zu, sondern auch dem von ihm beschriebenen unfallbedingten Hilfebedarf.

Von den Sachverständigen herausgearbeitet wurde übereinstimmend ein umfassender Hilfebedarf bei der Körperpflege im Bereich des kompletten Unterkörpers. Konkret benötigt der Kläger Hilfen bei der Wäsche und dem Abtrocknen an den Beinen sowie am übrigen Unterkörper. Diesbezüglich lässt sich ferner ein Hilfebedarf bei der Mobilität festhalten, insbesondere beim erforderlichen Ankleiden und Entkleiden, beim Schuhe- und Strümpfean- und -ausziehen sowie beim An- und Ablegen der Fußheberorthese. Ein regelmäßiges zusätzliches Wechseln von Schuhen, Strümpfen und Kleidung fällt auch deshalb an, weil der Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z. sowie seinen Angaben im Erörterungstermin des Berichterstatters, bestätigt von seiner Ehefrau, ausgeführt hat, er fahre regelmäßig ca. zweimal pro Woche weiterhin zur ambulanten Reha nach B., wobei die Ehefrau auch beim - nach Dr. B. mit 12 Min. zeitaufwändigen - An- und Entkleiden helfen muss. Diese Klinik hat dem Senat gegenüber auch am 25.1.2011 bestätigt, dass der Kläger seit 2005 aufgrund 56 Rezeptverordnungen regelmäßig zur Therapie erscheint.

Somit fallen regelmäßig weitere Hilfeleistungen in Bezug auf die Kleidung an. Außerdem benötigt er Hilfen – nach Prof. Dr. Z. und M.-G. - bei der Säuberung nach dem Stuhlgang. Hinzu kommt ein nicht unerheblicher Pflegebedarf im Bereich der Hauswirtschaft, was – wie oben erwähnt – im Rahmen des § 44 SGB VII ebenfalls eine Rolle spielt. So hat Dr. B. diesen Bedarf bei allen Tätigkeiten gesehen, die ein Bücken oder eine freie Rumpfbeweglichkeit erfordern, was hauswirtschaftliche Tätigkeiten insbesondere beim Reinigen der Wohnung, Wäschewechsel und -waschen vollständig ausschließt (vgl. Katalog in § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI). M.-G. sah die hauswirtschaftlichen Möglichkeiten des Klägers nur noch für kleinere Hilfsarbeiten in der Küche.

Unabhängig vom Ergebnis der Gutachten von Dr. B. und Prof. Dr. Z., was die hier nicht bedeutsame pflegeversicherungsrechtliche Einschätzung des Hilfebedarfs des Klägers bei Verrichtungen der Grundpflege mit 28 Min. betrifft, steht somit fest, dass der Kläger – nach allen Gutachten unfallbedingt – bei mehreren Verrichtungen im Bereich Körperpflege und Mobilität (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 SGB XI) täglich mehrfach und regelmäßig Hilfen benötigt und er wegen der Immobilität der Wirbelsäule im Bereich der Hauswirtschaft ständig Unterstützung braucht. Hierbei geht der Bedarf täglich deutlich über die von Dr. B. genannten 28 Min. hinaus, weshalb von einem erheblichen Zeitaufwand auszugehen ist.

Die gegenteiligen Ausführungen von Dr. B. in seiner Ergänzung vom 1.10.2010 gehen an der Problematik vorbei. Zum Gutachten M.-G. hat Dr. B. am 1.10.2010 ausgeführt, Hilfeleistungen könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer der Verrichtungen des SGB XI erfolgten. Der Gutachter M.-G. schildere einen notwendigen Wechsel der Schuhe sechsmal bis achtmal am Tag und einen Wechsel der Unterkörperbekleidung dreimal bis viermal am Tag; Grund hierfür seien Wege außer Haus, die der Kläger zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten und Wahrnehmung sozialer Kontakte unternehme. Solche Wahrnehmungen und Besorgungen persönlicher Angelegenheiten seien ausdrücklich in den Begutachtungsrichtlinien ausgeschlossen. Bei der Darmentleerung und Blasenentleerung sei vom Kläger kein regelmäßiger Hilfebedarf geltend gemacht worden und daher habe eine solche Hilfeleistung auch nicht berücksichtigt werden können. Die Fußpflege falle bei eingewachsenem Zehennagel in den Bereich der Behandlungspflege. M.-G. schildere in seinem Untersuchungsbefund das gleiche wie er, Dr. B.; lediglich eine endgradige Einschränkung der Beweglichkeit beider Schultergelenke werde zusätzlich vermerkt, was aber keine funktionelle Auswirkung habe und keine Unfallfolge sei. Das Gutachten von Prof. Dr. Z. enthalte bereits alle Diagnosen von Herrn M.-G.; dieser bestätige übrigens auch die Selbständigkeit des Klägers beim Stuhlgang.

An dieser Stellungnahme von Dr. B. ist zu bemängeln, dass wiederum alleine auf die rechtlichen Kriterien des SGB XI abgestellt wird, nicht jedoch auf die für den Pflegebedürftigen flexibler zu handhabenden Normen des SGB VII. Im Übrigen finden die von Dr. B. in Bezug genommenen Begutachtungsrichtlinien nach dem SGB XI wegen der Anbindung an die dortigen gesetzlichen Pflegezeiten in der gesetzlichen Unfallversicherung keine Anwendung.

Ohne Bedeutung ist auch, dass M.-G. einen Teil des Hilfebedarfs des Klägers darin sieht, dass er bestimmte handwerkliche Tätigkeiten, Gartenarbeit und Arbeiten am und im Haus nicht mehr bewältigen kann. Dies hat nichts mit einem Hilfebedarf im Bereich Grundpflege oder hauswirtschaftlicher Versorgung zu tun. Einschränkungen in der Lebensführung des Verletzten sind beim Pflegegeld nicht zu berücksichtigen (Lauterbach aaO. § 44 Rdnr. 14 mwN.). Die von diesem Gutachter erwähnten psychiatrischen und internistischen Erkrankungen liegen zwar beim Kläger vor, haben aber keinen Einfluss auf die Hilfsbedürftigkeit. Diese Erkrankungen, sollten sie unfallabhängig sein, können alleine Auswirkungen auf die Höhe der Unfallrente haben, konkret bei der Bemessung der MdE. Dies ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Somit steht fest, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 44 SGB VII erfüllt sind. Nach dem Gutachten von Professor Dr. Z. war – im Übrigen wie auch bei Dr. B. - der Hilfebedarf bereits nach der Entlassung aus dem stationären Aufenthalt in der Reha-Klinik S., folglich dem 19.12.2004 gegeben. Damit steht fest, dass jedenfalls ab Antragstellung, dem 18.1.2005, die Tatbestandsmerkmale des § 44 SGB VII gegeben sind.

Die Höhe des Pflegegelds ist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag innerhalb des gesetzlich bestimmten Rahmens festzusetzen. Diese Festsetzung steht – wie schon ausgeführt - im Ermessen des Unfallversicherungsträgers (LSG Niedersachsen-Bremen aaO. mwN.). Diese Ermessensentscheidung hat die Beklagte nunmehr zu treffen.

Die Berufung hat daher Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 30.06.2008 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.02.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand
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published on 22.11.2012 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Juni 2010 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten sind Beg
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(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.

(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist. Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.

(3) Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.

(4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.

(5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.

(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.

(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist. Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.

(3) Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.

(4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.

(5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.

(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist. Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.

(3) Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.

(4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.

(5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.

(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.

(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist. Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.

(3) Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.

(4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.

(5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.02.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihres am 2003 verstorbenen Ehemannes Pflegegeld für die Zeit der Betreuung ihres Ehemannes.
Bei ihrem verstorbenen Ehemann war mit Bescheid vom 14.08.2002 eine Berufskrankheit nach Nr. 4105 (durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) festgestellt und Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v.H. bewilligt worden.
Wegen Dyspnoe bei Pleuraerguss rechts wurde der Ehemann der Klägerin am 05.04.2003 in der Unfallambulanz in den St.-V. Kliniken K. behandelt. Nach Punktion des Pleuraergusses ging die Dyspnoe zurück und es erfolgte die Verlegung auf eine Normalstation, wo der Ehemann am Abend des Einweisungstages tot neben dem Bett liegend aufgefunden wurde (Befundbericht der Medizinischen Klinik der St. V.-Kliniken vom 10.04.2003). Mit Bescheid vom 18.06.2003 wurde der Klägerin Sterbegeld und Witwenrente bewilligt.
Am 14.07.2005 beantragte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte die Gewährung von Pflegegeld, das wegen der anerkannten Berufskrankheit aus physischen und psychischen Gründen zu gewähren sei. Die Beklagte holte die Stellungnahme des behandelnden Internisten Dr. G. vom 09.08.2005 (Hilflosigkeit nach der Pflegestufe II bzw. bis vier Wochen vor dem Tod nach Pflegestufe III habe vorgelegen) und des Beratungsarztes Dr. F. vom 21.09.2005 (Pflegebedürftigkeit habe nicht vorgelegen, beim Hausbesuch am 31.03.2003 habe ausreichende Mobilität und vollständig vorhandene Auffassungsgabe bestanden) ein.
Mit Bescheid vom 11.10.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Pflegeleistungen ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch mit der Begründung, die psychische Betreuungsbedürftigkeit sei nicht geprüft worden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2006 zurück. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens war die Auskunft der AOK M. O. vom 28.11.2005 (kein Antrag wegen Pflegebedürftigkeit gestellt worden) sowie eine erneute Stellungnahme von Dr. F. vom 24.04.2006 (beim Hausbesuch sei auf alle Leistungen der Unfallversicherung eingegangen worden) eingeholt worden.
Die Klägerin hat am 10.08.2006 beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben und auf das vorgelegte Attest von Dr. G. vom 16.04.2007 verwiesen. Das Sozialgericht hat Dr. G. und Dr. F. als sachverständige Zeugen gehört. Dr. G. hat auf seine früher erteilten Atteste vom 16.04.2007 und 09.08.2005 verwiesen, wonach der von ihm im März/April 2003 behandelte Ehemann der Klägerin wegen seines fortschreitenden Tumorleidens auf fremde Hilfe angewiesen gewesen sei. Eine sozialmedizinische Begutachtung habe dies zwar nicht bestätigen können, was nicht nachvollziehbar sei. Die subjektive Befindlichkeit der Patienten mit fortgeschrittenem Tumorleiden entspreche nicht den objektiven Gegebenheiten (Aussage vom 04.07.2007). Die Praxis Dr. F. hat unter dem 24.08.2007 mitgeteilt, Arztunterlagen seien nicht auffindbar, Dr. F. habe seit 2004 die Praxis aufgegeben.
Mit Urteil vom 07.02.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Ehemann der Klägerin hilflos gewesen sei. Insbesondere lasse sich den Ausführungen von Dr. G. nicht entnehmen, ob und in welchem Umfang Funktionseinschränkungen vorgelegen hätten, die für die Beurteilung des Anspruchs auf Pflegegeld von Bedeutung sein könnten. Dr. F. habe nach Beratungsgespräch vor Ort - auch in Kenntnis möglicher Pflegeleistungen - den Versicherten als noch ausreichend mobil beschrieben. In diese Beurteilung füge sich ein, dass kein Antrag wegen Pflegeleistungen vor dem Tod gestellt worden sei.
Gegen das ihr am 14.02.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.03.2008 Berufung eingelegt und am 15.04.2008 PKH und die Beiordnung von Rechtsanwältin B. beantragt. Zur Berufungsbegründung wird geltend gemacht, die Beklagte habe den psychischen Betreuungsbedarf verkannt, welcher mit einer Erkrankung einhergehe, die unter äußersten Schmerzen zum Tode führe. Beim Besuch des beauftragten Arztes Dr. F. habe der Ehemann sich nicht anmerken lassen, wie schlecht es ihm gehe. Die Richtlinien sehen für Atemwegs- und Lungenerkrankungen unter der Kategorie I 100 bis 80 Prozent des Höchstpflegegeldes vor.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.02.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 11.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Pflegegeld ab 28.04.2002 zu gewähren.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie hat sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil berufen.
14 
Mit Beschluss vom 13.05.2008 hat der Senat den PKH-Antrag abgelehnt.
15 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
16 
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen und die im Berufungsverfahren angefallene Akte des Senats wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf rückwirkende Gewährung von Pflegegeld für den Zeitraum vom 28.04.2002 bis 05.04.2003.
18 
Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII wird vom Unfallversicherungsträger Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt, solange Versicherte infolge des Versicherungsfalles so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen. Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden (§ 44 Abs. 5 SGB VII). Die Höhe des Pflegegeldes ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen festen Betrag zwischen 527 DM und 2106 DM (Stand 1. Juli 1995) festzusetzen, der jährlich zum 1. Juli zu dem Faktor nach Abs. 4 anzupassen ist. Bei der Festsetzung haben die Unfallversicherungsträger einen Ermessensspielraum (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB VII Rdnr. 8 m. w. N.). Der Verwaltung wird damit die Möglichkeit eröffnet, nach eigener Abwägung dem Zweck der Ermächtigung entsprechend zwischen mehreren rechtmäßigen Handlungsweisen zu wählen. Zum Zwecke der Gleichbehandlung haben die Unfallversicherungsträger dazu die "Anhaltspunkte für die Bemessung des Pflegegeldes" herausgegeben. Danach wird nach den Folgen des Versicherungsfalles pauschaliert, und zwar unabhängig von den tatsächlichen Kosten, die Höhe des Pflegegeldes festgesetzt. Eine schematische Anwendung ohne Rücksicht auf Besonderheiten des Einzelfalls ist unzulässig (BSG SozR 3- 2200 § 558 Nr. 1). Das Pflegegeld ist eine unabhängig davon zu gewährende Geldleistung (h. M., a. A. Ricke, a.a.O. Rdnr. 2), ob der Pflegebedürftige die ihm gewährte Hilfe zu bezahlen hat. Es soll ihn in die Lage versetzen, sich die erforderliche Pflege zu beschaffen, sichert in besonderem Maße die eigene Gestaltungsfreiheit sowohl des Pflegebedürftigen als auch der Pflegeperson in der familiären oder sonstigen privaten Sphäre und soll als Anreiz, die Pflege in der gewohnten Umgebung durchzuführen, dienen (BSG, NZS 1999, 196; Breithaupt 1967, 928, 929f; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar § 44 SGB VII Anm. 7.2). Ohne Antrag des Versicherten auf Gestellung einer Pflegekraft oder auf Heimpflege entscheidet der Unfallversicherungsträger von Amts wegen nur über die Gewährung von Pflegegeld, denn damit wird die beabsichtigte Zielsetzung der Pflege in der gewohnten Umgebung verwirklicht. Hieraus ergibt sich ein Vorrang der Pflege zu Hause durch geeignete Angehörige oder selbst gewünschte Personen und damit der Leistung des Pflegegeldes (vgl. Ricke a. a. O. Rdnr. 7; Bereiter-Hahn/Mehrtens a. a. O. Anm. 7).
19 
Hilflosigkeit besteht, wenn der Versicherte in regelmäßiger Wiederkehr, wenn auch nicht fortlaufend und täglich, für zahlreiche persönliche Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang auf Unterstützung anderer angewiesen ist (vgl. Ricke a. a. O. Rdnr. 3, 4). Der Begriff der Hilflosigkeit entspricht dem der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI (vgl BT-Drucks 13/2204 S 86 f; BSG, Urteil vom 26. Juni 2001 - B 2 U 28/00 R - SozR 3-2700 § 44 Nr 1 mwN; Ricke a. a. O. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung und m. w. N.), sodass die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen, für die ein Hilfebedarf besteht, im Wesentlichen auch in der gesetzlichen Unfallversicherung heranzuziehen sind. Die Hilfe muss in einem erheblichem Umfang erforderlich sein, ein Hilfebedarf für nur einzelne Verrichtungen mit geringem Zeitaufwand genügt für die Begründung der Hilflosigkeit im Sinne des § 44 SGB VII nicht.
20 
In seinem, den PKH-Antrag der Klägerin abweisenden Beschluss vom 13.05.2008 hat der Senat ausgeführt:
21 
„Es kann dahinstehen, ob das dem Versicherten zustehende Pflegegeld überhaupt als höchstpersönliches Recht vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden kann, da es keine Geldleistung, sondern Sach- und Dienstleistungssurrogat (streitig, vgl. Ricke a.a.O. RdNr. 2 mit Hinweis auf den Streitstand) sein könnte und daher nicht ein dem Erbgang unterliegendes Recht ist. Es ist jedoch bereits fraglich, ob die nachträgliche Bewilligung von Pflegegeld durch § 44 SGB VII gedeckt ist. Die rückwirkende Bewilligung ist nicht generell ausgeschlossen, wenn der Gesetzeszweck noch erreichbar ist, z. B. die Hilfegewährung durch die Betreuungsperson noch andauert. Es ist jedoch für einen, wie vorliegend, zurückliegenden und abgeschlossenen Zeitraum für - einmal unterstellte - unentgeltliche Pflegeleistungen eines im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen zweifelhaft, ob die nachträgliche Gewährung von Pflegegeld mit dem Gesetzeszweck des § 44 SGB VII vereinbar ist. Die Sicherung der Gestaltungsfreiheit des Versicherten, sich die notwendigen Pflegeleistungen auf Grund des Pflegegeldes selbst zu beschaffen, oder die Anreizfunktion des Pflegegeldes, die Pflege in der häuslichen Umgebung zu sichern, kann mit der nachträglichen Gewährung des Pflegegeldes nicht mehr erreicht werden. Ein zeitnaher Antrag auf Gewährung von Pflegeleistungen ist nicht gestellt worden. Hinweise auf Pflegebedürftigkeit sind im maßgeblichen Zeitraum nicht aktenkundig geworden, weshalb auch von Amts wegen eine Bewilligung von Pflegeleistungen nicht hat erwartet werden können. Sofern demnach pflegerische Betreuungsmaßnahmen von der Klägerin erbracht worden sein sollten, ist nicht erkennbar, dass mit einer - erwarteten - nachträglichen Bewilligung von Pflegegeld der Entschluss der Klägerin zur Erbringung von Pflegeleistungen oder die Art der erbrachten Hilfeleistungen in irgendeiner Form beeinflusst worden wäre.
22 
Darüber hinaus ist aber auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Tatbestandsmerkmal der Hilflosigkeit des Ehemannes der Klägerin nachgewiesen werden kann. Aus dem von Dr. F. gefertigten Vermerk vom 31.03.2003 ergibt sich, dass bei dem durchgeführten Beratungsgespräch mit dem Versicherten im Beisein der Klägerin über Rentenleistungen, Krankenkassenkosten und Pflegekosten gesprochen worden ist. Der Arzt für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin Dr. F. hat hierbei nicht den Eindruck gewonnen, dass bei dem damals ausreichend mobilen Ehemann der Klägerin Pflegeleistungen erforderlich sind. In dem über die gesundheitlichen Beschwerden des Ehemanns geführten Gespräch sind keine Hilfen der Klägerin zu den täglichen Verrichtungen ihres Ehemannes angesprochen worden. Aus den Arztbriefen, insbesondere dem Entlassungsbericht der St. V.-Kliniken K. vom 10.06.2002 über die stationäre Behandlung im April und Mai 2002, ergeben sich keine Hinweise auf einen besonderen Unterstützungsbedarf in den genannten wiederkehrenden und täglichen Verrichtungen des Versicherten. Dr. G. hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 04.07.2007 seine Einschätzung der Pflegebedürftigkeit nach Stufe zwei und drei nicht konkretisiert, obgleich in der an ihn gerichteten Beweisanordnung konkret nach Hilfebedürftigkeit in einzelnen Lebensbereichen gefragt worden ist. Inwieweit über gelegentliche Handreichungen hinaus eine Betreuung erforderlich war, ist seiner Aussage nicht zu entnehmen. Gegen die Vornahme von Hilfeleistungen in diesem Sinne und jedenfalls in erheblichem Umfang spricht auch, dass ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei der zuständigen Krankenkasse/Pflegekasse nicht gestellt worden ist. Dies spricht insgesamt für die Einschätzung von Dr. F., dass Hilfen in erheblichem Umfang nicht erforderlich waren. Zutreffend hat Dr. F. auch darauf hingewiesen, dass eine „psychische Betreuung“ bei der Bewertung der Hilflosigkeit im dargelegten Umfang nicht zu berücksichtigen ist. Lediglich dann, wenn Antriebsschwächen mit Hilfe der Betreuungsperson überwunden werden müssen, um tägliche Verrichtungen vornehmen zu können, ist der hierdurch entstehende Aufwand zu berücksichtigen (vgl. Ricke a. a. O. Rdnr. 4; vgl. auch Anhaltspunkte Nr. 2.3, Rubrik Tumorerkrankungen, Nr. 7). Den zu den Akten gelangten ärztlichen Äußerungen ist eine nur durch Hilfspersonen überwindbar gewesene Antriebsschwäche des Ehemannes der Klägerin nicht zu entnehmen.
23 
In den Anhaltspunkten, auf die auch die Klägerin abhebt, sind für die Berufskrankheit nach Nr. 4105 Funktionseinschränkungen nach den Kategorien I bis IV aufgeführt, wobei zur Einstufung je nach Stadium der Erkrankung und je nach Ausmaß der körperlichen Funktionseinschränkung auf die funktionellen Beeinträchtigungen durch die Atemwegserkrankungen abzustellen ist. Die Klägerin verkennt, dass damit noch nicht abschließend feststeht, dass auf jeden Fall nach diesen Kategorien Pflegebedürftigkeit zu unterstellen ist. In der Erläuterung zu den Einzeleinstufungen des Pflegegeldes bei den Berufskrankheiten (Nr. 2.3 der Anhaltspunkte) ist ausdrücklich ausgeführt, dass zwar die Hilflosigkeit mit den körperlichen Funktionseinschränkungen, die in der Regel in Gutachten messtechnisch dokumentiert sind, korrespondieren. Diese Defizite wirkten sich aber von Fall zu Fall unterschiedlich aus, so dass eine Auswertung allein nach den in Gutachten dokumentierten Funktionseinschränkungen nicht von der individuellen Prüfung der Hilflosigkeit und des dadurch bedingten Pflegeumfanges entheben kann (Anhaltspunkte a. a. O.). Eine solche Überprüfung hat mangels entsprechender Hinweise auf eine Pflegebedürftigkeit jedoch zu Lebzeiten des Ehemannes der Klägerin nicht stattgefunden.“
24 
An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch nach Beratung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter fest. Danach ist bereits aus Rechtsgründen Pflegegeld nach § 44 Abs. 1 SGB VII nicht für einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit zu gewähren, wenn die Überprüfung der Hilfebedürftigkeit zu Lebzeiten des Versicherten nicht stattgefunden hat und hierfür zu Lebzeiten weder von Amts wegen Anlass bestanden hatte noch auf Veranlassung des Versicherten oder seiner Angehörigen hätte erfolgen müssen. Die rückwirkende Bewilligung von Pflegegeld ist in diesen Fällen nicht mit dem Gesetzeszweck vereinbar.
25 
Darüber hinaus ist der Senat auch nach seiner abschließenden Beratung nicht von der Hilflosigkeit des Ehemannes der Klägerin überzeugt. Die Ausführungen im PKH-Beschluss gelten fort. Dr. F. hat bei seinem Hausbesuch fünf Tage vor dem Tod des Versicherten keine Hinweise auf eine relevante Pflegebedürftigkeit erkennen können. Dr. G., der ausweislich seiner Karteikarte den Versicherten nur im Zeitraum vom 11.03. bis 03.04.2003 behandelt hat, hat seinen nicht näher begründeten Eindruck letztlich nur auf den Gesundheitszustand des Ehemannes drei Wochen vor dessen Tod stützen können. Die von der Klägerin geltend gemachte psychische Betreuung ist von ihr nicht näher konkretisiert worden. Sonstige von ihr geleisteten Hilfen hat sie nicht genannt. Sie hat weder nach der schriftlichen Anhörung des behandelnden Arztes Dr. G. und der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Beweiswürdigung noch nach der im Beschluss des Senats vom 13.05.2008 geäußerten vorläufigen Beweiswürdigung Umstände vorgetragen, die für ergänzende weitere Ermittlungen des Senats Anlass gegeben hätten. Der Senat sieht sich daher in seiner Bewertung bekräftigt, dass die anwaltlich vertretene Klägerin keinen konkreten Hilfebedarf, wie er in den genannten Entscheidungen unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelung in § 14 SGB XI umschrieben worden ist, benennen kann. Eine gezielte gutachterliche Aufklärung, inwieweit ein substantiiert dargelegter Betreuungsaufwand medizinisch begründet war, hat sich dem Senat daher nicht aufgedrängt, zumal § 44 SGB VII nach der dargelegten Rechtsauffassung des Senats vorliegend nicht anwendbar ist. Ob geeignete Beweismittel hierfür nach dem Tod des Versicherten überhaupt zur Verfügung gestanden hätten, lässt der Senat dahinstehen. Die Klägerin hat ohne Spezifizierung nur die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Gründe

 
17 
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf rückwirkende Gewährung von Pflegegeld für den Zeitraum vom 28.04.2002 bis 05.04.2003.
18 
Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII wird vom Unfallversicherungsträger Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt, solange Versicherte infolge des Versicherungsfalles so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen. Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden (§ 44 Abs. 5 SGB VII). Die Höhe des Pflegegeldes ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen festen Betrag zwischen 527 DM und 2106 DM (Stand 1. Juli 1995) festzusetzen, der jährlich zum 1. Juli zu dem Faktor nach Abs. 4 anzupassen ist. Bei der Festsetzung haben die Unfallversicherungsträger einen Ermessensspielraum (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB VII Rdnr. 8 m. w. N.). Der Verwaltung wird damit die Möglichkeit eröffnet, nach eigener Abwägung dem Zweck der Ermächtigung entsprechend zwischen mehreren rechtmäßigen Handlungsweisen zu wählen. Zum Zwecke der Gleichbehandlung haben die Unfallversicherungsträger dazu die "Anhaltspunkte für die Bemessung des Pflegegeldes" herausgegeben. Danach wird nach den Folgen des Versicherungsfalles pauschaliert, und zwar unabhängig von den tatsächlichen Kosten, die Höhe des Pflegegeldes festgesetzt. Eine schematische Anwendung ohne Rücksicht auf Besonderheiten des Einzelfalls ist unzulässig (BSG SozR 3- 2200 § 558 Nr. 1). Das Pflegegeld ist eine unabhängig davon zu gewährende Geldleistung (h. M., a. A. Ricke, a.a.O. Rdnr. 2), ob der Pflegebedürftige die ihm gewährte Hilfe zu bezahlen hat. Es soll ihn in die Lage versetzen, sich die erforderliche Pflege zu beschaffen, sichert in besonderem Maße die eigene Gestaltungsfreiheit sowohl des Pflegebedürftigen als auch der Pflegeperson in der familiären oder sonstigen privaten Sphäre und soll als Anreiz, die Pflege in der gewohnten Umgebung durchzuführen, dienen (BSG, NZS 1999, 196; Breithaupt 1967, 928, 929f; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar § 44 SGB VII Anm. 7.2). Ohne Antrag des Versicherten auf Gestellung einer Pflegekraft oder auf Heimpflege entscheidet der Unfallversicherungsträger von Amts wegen nur über die Gewährung von Pflegegeld, denn damit wird die beabsichtigte Zielsetzung der Pflege in der gewohnten Umgebung verwirklicht. Hieraus ergibt sich ein Vorrang der Pflege zu Hause durch geeignete Angehörige oder selbst gewünschte Personen und damit der Leistung des Pflegegeldes (vgl. Ricke a. a. O. Rdnr. 7; Bereiter-Hahn/Mehrtens a. a. O. Anm. 7).
19 
Hilflosigkeit besteht, wenn der Versicherte in regelmäßiger Wiederkehr, wenn auch nicht fortlaufend und täglich, für zahlreiche persönliche Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang auf Unterstützung anderer angewiesen ist (vgl. Ricke a. a. O. Rdnr. 3, 4). Der Begriff der Hilflosigkeit entspricht dem der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI (vgl BT-Drucks 13/2204 S 86 f; BSG, Urteil vom 26. Juni 2001 - B 2 U 28/00 R - SozR 3-2700 § 44 Nr 1 mwN; Ricke a. a. O. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung und m. w. N.), sodass die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen, für die ein Hilfebedarf besteht, im Wesentlichen auch in der gesetzlichen Unfallversicherung heranzuziehen sind. Die Hilfe muss in einem erheblichem Umfang erforderlich sein, ein Hilfebedarf für nur einzelne Verrichtungen mit geringem Zeitaufwand genügt für die Begründung der Hilflosigkeit im Sinne des § 44 SGB VII nicht.
20 
In seinem, den PKH-Antrag der Klägerin abweisenden Beschluss vom 13.05.2008 hat der Senat ausgeführt:
21 
„Es kann dahinstehen, ob das dem Versicherten zustehende Pflegegeld überhaupt als höchstpersönliches Recht vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden kann, da es keine Geldleistung, sondern Sach- und Dienstleistungssurrogat (streitig, vgl. Ricke a.a.O. RdNr. 2 mit Hinweis auf den Streitstand) sein könnte und daher nicht ein dem Erbgang unterliegendes Recht ist. Es ist jedoch bereits fraglich, ob die nachträgliche Bewilligung von Pflegegeld durch § 44 SGB VII gedeckt ist. Die rückwirkende Bewilligung ist nicht generell ausgeschlossen, wenn der Gesetzeszweck noch erreichbar ist, z. B. die Hilfegewährung durch die Betreuungsperson noch andauert. Es ist jedoch für einen, wie vorliegend, zurückliegenden und abgeschlossenen Zeitraum für - einmal unterstellte - unentgeltliche Pflegeleistungen eines im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen zweifelhaft, ob die nachträgliche Gewährung von Pflegegeld mit dem Gesetzeszweck des § 44 SGB VII vereinbar ist. Die Sicherung der Gestaltungsfreiheit des Versicherten, sich die notwendigen Pflegeleistungen auf Grund des Pflegegeldes selbst zu beschaffen, oder die Anreizfunktion des Pflegegeldes, die Pflege in der häuslichen Umgebung zu sichern, kann mit der nachträglichen Gewährung des Pflegegeldes nicht mehr erreicht werden. Ein zeitnaher Antrag auf Gewährung von Pflegeleistungen ist nicht gestellt worden. Hinweise auf Pflegebedürftigkeit sind im maßgeblichen Zeitraum nicht aktenkundig geworden, weshalb auch von Amts wegen eine Bewilligung von Pflegeleistungen nicht hat erwartet werden können. Sofern demnach pflegerische Betreuungsmaßnahmen von der Klägerin erbracht worden sein sollten, ist nicht erkennbar, dass mit einer - erwarteten - nachträglichen Bewilligung von Pflegegeld der Entschluss der Klägerin zur Erbringung von Pflegeleistungen oder die Art der erbrachten Hilfeleistungen in irgendeiner Form beeinflusst worden wäre.
22 
Darüber hinaus ist aber auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Tatbestandsmerkmal der Hilflosigkeit des Ehemannes der Klägerin nachgewiesen werden kann. Aus dem von Dr. F. gefertigten Vermerk vom 31.03.2003 ergibt sich, dass bei dem durchgeführten Beratungsgespräch mit dem Versicherten im Beisein der Klägerin über Rentenleistungen, Krankenkassenkosten und Pflegekosten gesprochen worden ist. Der Arzt für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin Dr. F. hat hierbei nicht den Eindruck gewonnen, dass bei dem damals ausreichend mobilen Ehemann der Klägerin Pflegeleistungen erforderlich sind. In dem über die gesundheitlichen Beschwerden des Ehemanns geführten Gespräch sind keine Hilfen der Klägerin zu den täglichen Verrichtungen ihres Ehemannes angesprochen worden. Aus den Arztbriefen, insbesondere dem Entlassungsbericht der St. V.-Kliniken K. vom 10.06.2002 über die stationäre Behandlung im April und Mai 2002, ergeben sich keine Hinweise auf einen besonderen Unterstützungsbedarf in den genannten wiederkehrenden und täglichen Verrichtungen des Versicherten. Dr. G. hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 04.07.2007 seine Einschätzung der Pflegebedürftigkeit nach Stufe zwei und drei nicht konkretisiert, obgleich in der an ihn gerichteten Beweisanordnung konkret nach Hilfebedürftigkeit in einzelnen Lebensbereichen gefragt worden ist. Inwieweit über gelegentliche Handreichungen hinaus eine Betreuung erforderlich war, ist seiner Aussage nicht zu entnehmen. Gegen die Vornahme von Hilfeleistungen in diesem Sinne und jedenfalls in erheblichem Umfang spricht auch, dass ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei der zuständigen Krankenkasse/Pflegekasse nicht gestellt worden ist. Dies spricht insgesamt für die Einschätzung von Dr. F., dass Hilfen in erheblichem Umfang nicht erforderlich waren. Zutreffend hat Dr. F. auch darauf hingewiesen, dass eine „psychische Betreuung“ bei der Bewertung der Hilflosigkeit im dargelegten Umfang nicht zu berücksichtigen ist. Lediglich dann, wenn Antriebsschwächen mit Hilfe der Betreuungsperson überwunden werden müssen, um tägliche Verrichtungen vornehmen zu können, ist der hierdurch entstehende Aufwand zu berücksichtigen (vgl. Ricke a. a. O. Rdnr. 4; vgl. auch Anhaltspunkte Nr. 2.3, Rubrik Tumorerkrankungen, Nr. 7). Den zu den Akten gelangten ärztlichen Äußerungen ist eine nur durch Hilfspersonen überwindbar gewesene Antriebsschwäche des Ehemannes der Klägerin nicht zu entnehmen.
23 
In den Anhaltspunkten, auf die auch die Klägerin abhebt, sind für die Berufskrankheit nach Nr. 4105 Funktionseinschränkungen nach den Kategorien I bis IV aufgeführt, wobei zur Einstufung je nach Stadium der Erkrankung und je nach Ausmaß der körperlichen Funktionseinschränkung auf die funktionellen Beeinträchtigungen durch die Atemwegserkrankungen abzustellen ist. Die Klägerin verkennt, dass damit noch nicht abschließend feststeht, dass auf jeden Fall nach diesen Kategorien Pflegebedürftigkeit zu unterstellen ist. In der Erläuterung zu den Einzeleinstufungen des Pflegegeldes bei den Berufskrankheiten (Nr. 2.3 der Anhaltspunkte) ist ausdrücklich ausgeführt, dass zwar die Hilflosigkeit mit den körperlichen Funktionseinschränkungen, die in der Regel in Gutachten messtechnisch dokumentiert sind, korrespondieren. Diese Defizite wirkten sich aber von Fall zu Fall unterschiedlich aus, so dass eine Auswertung allein nach den in Gutachten dokumentierten Funktionseinschränkungen nicht von der individuellen Prüfung der Hilflosigkeit und des dadurch bedingten Pflegeumfanges entheben kann (Anhaltspunkte a. a. O.). Eine solche Überprüfung hat mangels entsprechender Hinweise auf eine Pflegebedürftigkeit jedoch zu Lebzeiten des Ehemannes der Klägerin nicht stattgefunden.“
24 
An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch nach Beratung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter fest. Danach ist bereits aus Rechtsgründen Pflegegeld nach § 44 Abs. 1 SGB VII nicht für einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit zu gewähren, wenn die Überprüfung der Hilfebedürftigkeit zu Lebzeiten des Versicherten nicht stattgefunden hat und hierfür zu Lebzeiten weder von Amts wegen Anlass bestanden hatte noch auf Veranlassung des Versicherten oder seiner Angehörigen hätte erfolgen müssen. Die rückwirkende Bewilligung von Pflegegeld ist in diesen Fällen nicht mit dem Gesetzeszweck vereinbar.
25 
Darüber hinaus ist der Senat auch nach seiner abschließenden Beratung nicht von der Hilflosigkeit des Ehemannes der Klägerin überzeugt. Die Ausführungen im PKH-Beschluss gelten fort. Dr. F. hat bei seinem Hausbesuch fünf Tage vor dem Tod des Versicherten keine Hinweise auf eine relevante Pflegebedürftigkeit erkennen können. Dr. G., der ausweislich seiner Karteikarte den Versicherten nur im Zeitraum vom 11.03. bis 03.04.2003 behandelt hat, hat seinen nicht näher begründeten Eindruck letztlich nur auf den Gesundheitszustand des Ehemannes drei Wochen vor dessen Tod stützen können. Die von der Klägerin geltend gemachte psychische Betreuung ist von ihr nicht näher konkretisiert worden. Sonstige von ihr geleisteten Hilfen hat sie nicht genannt. Sie hat weder nach der schriftlichen Anhörung des behandelnden Arztes Dr. G. und der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Beweiswürdigung noch nach der im Beschluss des Senats vom 13.05.2008 geäußerten vorläufigen Beweiswürdigung Umstände vorgetragen, die für ergänzende weitere Ermittlungen des Senats Anlass gegeben hätten. Der Senat sieht sich daher in seiner Bewertung bekräftigt, dass die anwaltlich vertretene Klägerin keinen konkreten Hilfebedarf, wie er in den genannten Entscheidungen unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelung in § 14 SGB XI umschrieben worden ist, benennen kann. Eine gezielte gutachterliche Aufklärung, inwieweit ein substantiiert dargelegter Betreuungsaufwand medizinisch begründet war, hat sich dem Senat daher nicht aufgedrängt, zumal § 44 SGB VII nach der dargelegten Rechtsauffassung des Senats vorliegend nicht anwendbar ist. Ob geeignete Beweismittel hierfür nach dem Tod des Versicherten überhaupt zur Verfügung gestanden hätten, lässt der Senat dahinstehen. Die Klägerin hat ohne Spezifizierung nur die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.

(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist. Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.

(3) Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.

(4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.

(5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.

(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist. Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.

(3) Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.

(4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.

(5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.

(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist. Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.

(3) Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.

(4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.

(5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.

(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist. Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.

(3) Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.

(4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.

(5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.

(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.

(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist. Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.

(3) Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.

(4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.

(5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.

(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist. Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.

(3) Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.

(4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.

(5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.

(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist. Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.

(3) Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.

(4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.

(5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.

(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.

(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist. Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.

(3) Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.

(4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.

(5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.02.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihres am 2003 verstorbenen Ehemannes Pflegegeld für die Zeit der Betreuung ihres Ehemannes.
Bei ihrem verstorbenen Ehemann war mit Bescheid vom 14.08.2002 eine Berufskrankheit nach Nr. 4105 (durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) festgestellt und Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v.H. bewilligt worden.
Wegen Dyspnoe bei Pleuraerguss rechts wurde der Ehemann der Klägerin am 05.04.2003 in der Unfallambulanz in den St.-V. Kliniken K. behandelt. Nach Punktion des Pleuraergusses ging die Dyspnoe zurück und es erfolgte die Verlegung auf eine Normalstation, wo der Ehemann am Abend des Einweisungstages tot neben dem Bett liegend aufgefunden wurde (Befundbericht der Medizinischen Klinik der St. V.-Kliniken vom 10.04.2003). Mit Bescheid vom 18.06.2003 wurde der Klägerin Sterbegeld und Witwenrente bewilligt.
Am 14.07.2005 beantragte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte die Gewährung von Pflegegeld, das wegen der anerkannten Berufskrankheit aus physischen und psychischen Gründen zu gewähren sei. Die Beklagte holte die Stellungnahme des behandelnden Internisten Dr. G. vom 09.08.2005 (Hilflosigkeit nach der Pflegestufe II bzw. bis vier Wochen vor dem Tod nach Pflegestufe III habe vorgelegen) und des Beratungsarztes Dr. F. vom 21.09.2005 (Pflegebedürftigkeit habe nicht vorgelegen, beim Hausbesuch am 31.03.2003 habe ausreichende Mobilität und vollständig vorhandene Auffassungsgabe bestanden) ein.
Mit Bescheid vom 11.10.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Pflegeleistungen ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch mit der Begründung, die psychische Betreuungsbedürftigkeit sei nicht geprüft worden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2006 zurück. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens war die Auskunft der AOK M. O. vom 28.11.2005 (kein Antrag wegen Pflegebedürftigkeit gestellt worden) sowie eine erneute Stellungnahme von Dr. F. vom 24.04.2006 (beim Hausbesuch sei auf alle Leistungen der Unfallversicherung eingegangen worden) eingeholt worden.
Die Klägerin hat am 10.08.2006 beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben und auf das vorgelegte Attest von Dr. G. vom 16.04.2007 verwiesen. Das Sozialgericht hat Dr. G. und Dr. F. als sachverständige Zeugen gehört. Dr. G. hat auf seine früher erteilten Atteste vom 16.04.2007 und 09.08.2005 verwiesen, wonach der von ihm im März/April 2003 behandelte Ehemann der Klägerin wegen seines fortschreitenden Tumorleidens auf fremde Hilfe angewiesen gewesen sei. Eine sozialmedizinische Begutachtung habe dies zwar nicht bestätigen können, was nicht nachvollziehbar sei. Die subjektive Befindlichkeit der Patienten mit fortgeschrittenem Tumorleiden entspreche nicht den objektiven Gegebenheiten (Aussage vom 04.07.2007). Die Praxis Dr. F. hat unter dem 24.08.2007 mitgeteilt, Arztunterlagen seien nicht auffindbar, Dr. F. habe seit 2004 die Praxis aufgegeben.
Mit Urteil vom 07.02.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Ehemann der Klägerin hilflos gewesen sei. Insbesondere lasse sich den Ausführungen von Dr. G. nicht entnehmen, ob und in welchem Umfang Funktionseinschränkungen vorgelegen hätten, die für die Beurteilung des Anspruchs auf Pflegegeld von Bedeutung sein könnten. Dr. F. habe nach Beratungsgespräch vor Ort - auch in Kenntnis möglicher Pflegeleistungen - den Versicherten als noch ausreichend mobil beschrieben. In diese Beurteilung füge sich ein, dass kein Antrag wegen Pflegeleistungen vor dem Tod gestellt worden sei.
Gegen das ihr am 14.02.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.03.2008 Berufung eingelegt und am 15.04.2008 PKH und die Beiordnung von Rechtsanwältin B. beantragt. Zur Berufungsbegründung wird geltend gemacht, die Beklagte habe den psychischen Betreuungsbedarf verkannt, welcher mit einer Erkrankung einhergehe, die unter äußersten Schmerzen zum Tode führe. Beim Besuch des beauftragten Arztes Dr. F. habe der Ehemann sich nicht anmerken lassen, wie schlecht es ihm gehe. Die Richtlinien sehen für Atemwegs- und Lungenerkrankungen unter der Kategorie I 100 bis 80 Prozent des Höchstpflegegeldes vor.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.02.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 11.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Pflegegeld ab 28.04.2002 zu gewähren.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie hat sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil berufen.
14 
Mit Beschluss vom 13.05.2008 hat der Senat den PKH-Antrag abgelehnt.
15 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
16 
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen und die im Berufungsverfahren angefallene Akte des Senats wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf rückwirkende Gewährung von Pflegegeld für den Zeitraum vom 28.04.2002 bis 05.04.2003.
18 
Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII wird vom Unfallversicherungsträger Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt, solange Versicherte infolge des Versicherungsfalles so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen. Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden (§ 44 Abs. 5 SGB VII). Die Höhe des Pflegegeldes ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen festen Betrag zwischen 527 DM und 2106 DM (Stand 1. Juli 1995) festzusetzen, der jährlich zum 1. Juli zu dem Faktor nach Abs. 4 anzupassen ist. Bei der Festsetzung haben die Unfallversicherungsträger einen Ermessensspielraum (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB VII Rdnr. 8 m. w. N.). Der Verwaltung wird damit die Möglichkeit eröffnet, nach eigener Abwägung dem Zweck der Ermächtigung entsprechend zwischen mehreren rechtmäßigen Handlungsweisen zu wählen. Zum Zwecke der Gleichbehandlung haben die Unfallversicherungsträger dazu die "Anhaltspunkte für die Bemessung des Pflegegeldes" herausgegeben. Danach wird nach den Folgen des Versicherungsfalles pauschaliert, und zwar unabhängig von den tatsächlichen Kosten, die Höhe des Pflegegeldes festgesetzt. Eine schematische Anwendung ohne Rücksicht auf Besonderheiten des Einzelfalls ist unzulässig (BSG SozR 3- 2200 § 558 Nr. 1). Das Pflegegeld ist eine unabhängig davon zu gewährende Geldleistung (h. M., a. A. Ricke, a.a.O. Rdnr. 2), ob der Pflegebedürftige die ihm gewährte Hilfe zu bezahlen hat. Es soll ihn in die Lage versetzen, sich die erforderliche Pflege zu beschaffen, sichert in besonderem Maße die eigene Gestaltungsfreiheit sowohl des Pflegebedürftigen als auch der Pflegeperson in der familiären oder sonstigen privaten Sphäre und soll als Anreiz, die Pflege in der gewohnten Umgebung durchzuführen, dienen (BSG, NZS 1999, 196; Breithaupt 1967, 928, 929f; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar § 44 SGB VII Anm. 7.2). Ohne Antrag des Versicherten auf Gestellung einer Pflegekraft oder auf Heimpflege entscheidet der Unfallversicherungsträger von Amts wegen nur über die Gewährung von Pflegegeld, denn damit wird die beabsichtigte Zielsetzung der Pflege in der gewohnten Umgebung verwirklicht. Hieraus ergibt sich ein Vorrang der Pflege zu Hause durch geeignete Angehörige oder selbst gewünschte Personen und damit der Leistung des Pflegegeldes (vgl. Ricke a. a. O. Rdnr. 7; Bereiter-Hahn/Mehrtens a. a. O. Anm. 7).
19 
Hilflosigkeit besteht, wenn der Versicherte in regelmäßiger Wiederkehr, wenn auch nicht fortlaufend und täglich, für zahlreiche persönliche Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang auf Unterstützung anderer angewiesen ist (vgl. Ricke a. a. O. Rdnr. 3, 4). Der Begriff der Hilflosigkeit entspricht dem der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI (vgl BT-Drucks 13/2204 S 86 f; BSG, Urteil vom 26. Juni 2001 - B 2 U 28/00 R - SozR 3-2700 § 44 Nr 1 mwN; Ricke a. a. O. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung und m. w. N.), sodass die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen, für die ein Hilfebedarf besteht, im Wesentlichen auch in der gesetzlichen Unfallversicherung heranzuziehen sind. Die Hilfe muss in einem erheblichem Umfang erforderlich sein, ein Hilfebedarf für nur einzelne Verrichtungen mit geringem Zeitaufwand genügt für die Begründung der Hilflosigkeit im Sinne des § 44 SGB VII nicht.
20 
In seinem, den PKH-Antrag der Klägerin abweisenden Beschluss vom 13.05.2008 hat der Senat ausgeführt:
21 
„Es kann dahinstehen, ob das dem Versicherten zustehende Pflegegeld überhaupt als höchstpersönliches Recht vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden kann, da es keine Geldleistung, sondern Sach- und Dienstleistungssurrogat (streitig, vgl. Ricke a.a.O. RdNr. 2 mit Hinweis auf den Streitstand) sein könnte und daher nicht ein dem Erbgang unterliegendes Recht ist. Es ist jedoch bereits fraglich, ob die nachträgliche Bewilligung von Pflegegeld durch § 44 SGB VII gedeckt ist. Die rückwirkende Bewilligung ist nicht generell ausgeschlossen, wenn der Gesetzeszweck noch erreichbar ist, z. B. die Hilfegewährung durch die Betreuungsperson noch andauert. Es ist jedoch für einen, wie vorliegend, zurückliegenden und abgeschlossenen Zeitraum für - einmal unterstellte - unentgeltliche Pflegeleistungen eines im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen zweifelhaft, ob die nachträgliche Gewährung von Pflegegeld mit dem Gesetzeszweck des § 44 SGB VII vereinbar ist. Die Sicherung der Gestaltungsfreiheit des Versicherten, sich die notwendigen Pflegeleistungen auf Grund des Pflegegeldes selbst zu beschaffen, oder die Anreizfunktion des Pflegegeldes, die Pflege in der häuslichen Umgebung zu sichern, kann mit der nachträglichen Gewährung des Pflegegeldes nicht mehr erreicht werden. Ein zeitnaher Antrag auf Gewährung von Pflegeleistungen ist nicht gestellt worden. Hinweise auf Pflegebedürftigkeit sind im maßgeblichen Zeitraum nicht aktenkundig geworden, weshalb auch von Amts wegen eine Bewilligung von Pflegeleistungen nicht hat erwartet werden können. Sofern demnach pflegerische Betreuungsmaßnahmen von der Klägerin erbracht worden sein sollten, ist nicht erkennbar, dass mit einer - erwarteten - nachträglichen Bewilligung von Pflegegeld der Entschluss der Klägerin zur Erbringung von Pflegeleistungen oder die Art der erbrachten Hilfeleistungen in irgendeiner Form beeinflusst worden wäre.
22 
Darüber hinaus ist aber auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Tatbestandsmerkmal der Hilflosigkeit des Ehemannes der Klägerin nachgewiesen werden kann. Aus dem von Dr. F. gefertigten Vermerk vom 31.03.2003 ergibt sich, dass bei dem durchgeführten Beratungsgespräch mit dem Versicherten im Beisein der Klägerin über Rentenleistungen, Krankenkassenkosten und Pflegekosten gesprochen worden ist. Der Arzt für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin Dr. F. hat hierbei nicht den Eindruck gewonnen, dass bei dem damals ausreichend mobilen Ehemann der Klägerin Pflegeleistungen erforderlich sind. In dem über die gesundheitlichen Beschwerden des Ehemanns geführten Gespräch sind keine Hilfen der Klägerin zu den täglichen Verrichtungen ihres Ehemannes angesprochen worden. Aus den Arztbriefen, insbesondere dem Entlassungsbericht der St. V.-Kliniken K. vom 10.06.2002 über die stationäre Behandlung im April und Mai 2002, ergeben sich keine Hinweise auf einen besonderen Unterstützungsbedarf in den genannten wiederkehrenden und täglichen Verrichtungen des Versicherten. Dr. G. hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 04.07.2007 seine Einschätzung der Pflegebedürftigkeit nach Stufe zwei und drei nicht konkretisiert, obgleich in der an ihn gerichteten Beweisanordnung konkret nach Hilfebedürftigkeit in einzelnen Lebensbereichen gefragt worden ist. Inwieweit über gelegentliche Handreichungen hinaus eine Betreuung erforderlich war, ist seiner Aussage nicht zu entnehmen. Gegen die Vornahme von Hilfeleistungen in diesem Sinne und jedenfalls in erheblichem Umfang spricht auch, dass ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei der zuständigen Krankenkasse/Pflegekasse nicht gestellt worden ist. Dies spricht insgesamt für die Einschätzung von Dr. F., dass Hilfen in erheblichem Umfang nicht erforderlich waren. Zutreffend hat Dr. F. auch darauf hingewiesen, dass eine „psychische Betreuung“ bei der Bewertung der Hilflosigkeit im dargelegten Umfang nicht zu berücksichtigen ist. Lediglich dann, wenn Antriebsschwächen mit Hilfe der Betreuungsperson überwunden werden müssen, um tägliche Verrichtungen vornehmen zu können, ist der hierdurch entstehende Aufwand zu berücksichtigen (vgl. Ricke a. a. O. Rdnr. 4; vgl. auch Anhaltspunkte Nr. 2.3, Rubrik Tumorerkrankungen, Nr. 7). Den zu den Akten gelangten ärztlichen Äußerungen ist eine nur durch Hilfspersonen überwindbar gewesene Antriebsschwäche des Ehemannes der Klägerin nicht zu entnehmen.
23 
In den Anhaltspunkten, auf die auch die Klägerin abhebt, sind für die Berufskrankheit nach Nr. 4105 Funktionseinschränkungen nach den Kategorien I bis IV aufgeführt, wobei zur Einstufung je nach Stadium der Erkrankung und je nach Ausmaß der körperlichen Funktionseinschränkung auf die funktionellen Beeinträchtigungen durch die Atemwegserkrankungen abzustellen ist. Die Klägerin verkennt, dass damit noch nicht abschließend feststeht, dass auf jeden Fall nach diesen Kategorien Pflegebedürftigkeit zu unterstellen ist. In der Erläuterung zu den Einzeleinstufungen des Pflegegeldes bei den Berufskrankheiten (Nr. 2.3 der Anhaltspunkte) ist ausdrücklich ausgeführt, dass zwar die Hilflosigkeit mit den körperlichen Funktionseinschränkungen, die in der Regel in Gutachten messtechnisch dokumentiert sind, korrespondieren. Diese Defizite wirkten sich aber von Fall zu Fall unterschiedlich aus, so dass eine Auswertung allein nach den in Gutachten dokumentierten Funktionseinschränkungen nicht von der individuellen Prüfung der Hilflosigkeit und des dadurch bedingten Pflegeumfanges entheben kann (Anhaltspunkte a. a. O.). Eine solche Überprüfung hat mangels entsprechender Hinweise auf eine Pflegebedürftigkeit jedoch zu Lebzeiten des Ehemannes der Klägerin nicht stattgefunden.“
24 
An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch nach Beratung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter fest. Danach ist bereits aus Rechtsgründen Pflegegeld nach § 44 Abs. 1 SGB VII nicht für einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit zu gewähren, wenn die Überprüfung der Hilfebedürftigkeit zu Lebzeiten des Versicherten nicht stattgefunden hat und hierfür zu Lebzeiten weder von Amts wegen Anlass bestanden hatte noch auf Veranlassung des Versicherten oder seiner Angehörigen hätte erfolgen müssen. Die rückwirkende Bewilligung von Pflegegeld ist in diesen Fällen nicht mit dem Gesetzeszweck vereinbar.
25 
Darüber hinaus ist der Senat auch nach seiner abschließenden Beratung nicht von der Hilflosigkeit des Ehemannes der Klägerin überzeugt. Die Ausführungen im PKH-Beschluss gelten fort. Dr. F. hat bei seinem Hausbesuch fünf Tage vor dem Tod des Versicherten keine Hinweise auf eine relevante Pflegebedürftigkeit erkennen können. Dr. G., der ausweislich seiner Karteikarte den Versicherten nur im Zeitraum vom 11.03. bis 03.04.2003 behandelt hat, hat seinen nicht näher begründeten Eindruck letztlich nur auf den Gesundheitszustand des Ehemannes drei Wochen vor dessen Tod stützen können. Die von der Klägerin geltend gemachte psychische Betreuung ist von ihr nicht näher konkretisiert worden. Sonstige von ihr geleisteten Hilfen hat sie nicht genannt. Sie hat weder nach der schriftlichen Anhörung des behandelnden Arztes Dr. G. und der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Beweiswürdigung noch nach der im Beschluss des Senats vom 13.05.2008 geäußerten vorläufigen Beweiswürdigung Umstände vorgetragen, die für ergänzende weitere Ermittlungen des Senats Anlass gegeben hätten. Der Senat sieht sich daher in seiner Bewertung bekräftigt, dass die anwaltlich vertretene Klägerin keinen konkreten Hilfebedarf, wie er in den genannten Entscheidungen unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelung in § 14 SGB XI umschrieben worden ist, benennen kann. Eine gezielte gutachterliche Aufklärung, inwieweit ein substantiiert dargelegter Betreuungsaufwand medizinisch begründet war, hat sich dem Senat daher nicht aufgedrängt, zumal § 44 SGB VII nach der dargelegten Rechtsauffassung des Senats vorliegend nicht anwendbar ist. Ob geeignete Beweismittel hierfür nach dem Tod des Versicherten überhaupt zur Verfügung gestanden hätten, lässt der Senat dahinstehen. Die Klägerin hat ohne Spezifizierung nur die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Gründe

 
17 
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf rückwirkende Gewährung von Pflegegeld für den Zeitraum vom 28.04.2002 bis 05.04.2003.
18 
Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII wird vom Unfallversicherungsträger Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt, solange Versicherte infolge des Versicherungsfalles so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen. Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden (§ 44 Abs. 5 SGB VII). Die Höhe des Pflegegeldes ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen festen Betrag zwischen 527 DM und 2106 DM (Stand 1. Juli 1995) festzusetzen, der jährlich zum 1. Juli zu dem Faktor nach Abs. 4 anzupassen ist. Bei der Festsetzung haben die Unfallversicherungsträger einen Ermessensspielraum (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB VII Rdnr. 8 m. w. N.). Der Verwaltung wird damit die Möglichkeit eröffnet, nach eigener Abwägung dem Zweck der Ermächtigung entsprechend zwischen mehreren rechtmäßigen Handlungsweisen zu wählen. Zum Zwecke der Gleichbehandlung haben die Unfallversicherungsträger dazu die "Anhaltspunkte für die Bemessung des Pflegegeldes" herausgegeben. Danach wird nach den Folgen des Versicherungsfalles pauschaliert, und zwar unabhängig von den tatsächlichen Kosten, die Höhe des Pflegegeldes festgesetzt. Eine schematische Anwendung ohne Rücksicht auf Besonderheiten des Einzelfalls ist unzulässig (BSG SozR 3- 2200 § 558 Nr. 1). Das Pflegegeld ist eine unabhängig davon zu gewährende Geldleistung (h. M., a. A. Ricke, a.a.O. Rdnr. 2), ob der Pflegebedürftige die ihm gewährte Hilfe zu bezahlen hat. Es soll ihn in die Lage versetzen, sich die erforderliche Pflege zu beschaffen, sichert in besonderem Maße die eigene Gestaltungsfreiheit sowohl des Pflegebedürftigen als auch der Pflegeperson in der familiären oder sonstigen privaten Sphäre und soll als Anreiz, die Pflege in der gewohnten Umgebung durchzuführen, dienen (BSG, NZS 1999, 196; Breithaupt 1967, 928, 929f; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar § 44 SGB VII Anm. 7.2). Ohne Antrag des Versicherten auf Gestellung einer Pflegekraft oder auf Heimpflege entscheidet der Unfallversicherungsträger von Amts wegen nur über die Gewährung von Pflegegeld, denn damit wird die beabsichtigte Zielsetzung der Pflege in der gewohnten Umgebung verwirklicht. Hieraus ergibt sich ein Vorrang der Pflege zu Hause durch geeignete Angehörige oder selbst gewünschte Personen und damit der Leistung des Pflegegeldes (vgl. Ricke a. a. O. Rdnr. 7; Bereiter-Hahn/Mehrtens a. a. O. Anm. 7).
19 
Hilflosigkeit besteht, wenn der Versicherte in regelmäßiger Wiederkehr, wenn auch nicht fortlaufend und täglich, für zahlreiche persönliche Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang auf Unterstützung anderer angewiesen ist (vgl. Ricke a. a. O. Rdnr. 3, 4). Der Begriff der Hilflosigkeit entspricht dem der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI (vgl BT-Drucks 13/2204 S 86 f; BSG, Urteil vom 26. Juni 2001 - B 2 U 28/00 R - SozR 3-2700 § 44 Nr 1 mwN; Ricke a. a. O. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung und m. w. N.), sodass die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen, für die ein Hilfebedarf besteht, im Wesentlichen auch in der gesetzlichen Unfallversicherung heranzuziehen sind. Die Hilfe muss in einem erheblichem Umfang erforderlich sein, ein Hilfebedarf für nur einzelne Verrichtungen mit geringem Zeitaufwand genügt für die Begründung der Hilflosigkeit im Sinne des § 44 SGB VII nicht.
20 
In seinem, den PKH-Antrag der Klägerin abweisenden Beschluss vom 13.05.2008 hat der Senat ausgeführt:
21 
„Es kann dahinstehen, ob das dem Versicherten zustehende Pflegegeld überhaupt als höchstpersönliches Recht vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden kann, da es keine Geldleistung, sondern Sach- und Dienstleistungssurrogat (streitig, vgl. Ricke a.a.O. RdNr. 2 mit Hinweis auf den Streitstand) sein könnte und daher nicht ein dem Erbgang unterliegendes Recht ist. Es ist jedoch bereits fraglich, ob die nachträgliche Bewilligung von Pflegegeld durch § 44 SGB VII gedeckt ist. Die rückwirkende Bewilligung ist nicht generell ausgeschlossen, wenn der Gesetzeszweck noch erreichbar ist, z. B. die Hilfegewährung durch die Betreuungsperson noch andauert. Es ist jedoch für einen, wie vorliegend, zurückliegenden und abgeschlossenen Zeitraum für - einmal unterstellte - unentgeltliche Pflegeleistungen eines im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen zweifelhaft, ob die nachträgliche Gewährung von Pflegegeld mit dem Gesetzeszweck des § 44 SGB VII vereinbar ist. Die Sicherung der Gestaltungsfreiheit des Versicherten, sich die notwendigen Pflegeleistungen auf Grund des Pflegegeldes selbst zu beschaffen, oder die Anreizfunktion des Pflegegeldes, die Pflege in der häuslichen Umgebung zu sichern, kann mit der nachträglichen Gewährung des Pflegegeldes nicht mehr erreicht werden. Ein zeitnaher Antrag auf Gewährung von Pflegeleistungen ist nicht gestellt worden. Hinweise auf Pflegebedürftigkeit sind im maßgeblichen Zeitraum nicht aktenkundig geworden, weshalb auch von Amts wegen eine Bewilligung von Pflegeleistungen nicht hat erwartet werden können. Sofern demnach pflegerische Betreuungsmaßnahmen von der Klägerin erbracht worden sein sollten, ist nicht erkennbar, dass mit einer - erwarteten - nachträglichen Bewilligung von Pflegegeld der Entschluss der Klägerin zur Erbringung von Pflegeleistungen oder die Art der erbrachten Hilfeleistungen in irgendeiner Form beeinflusst worden wäre.
22 
Darüber hinaus ist aber auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Tatbestandsmerkmal der Hilflosigkeit des Ehemannes der Klägerin nachgewiesen werden kann. Aus dem von Dr. F. gefertigten Vermerk vom 31.03.2003 ergibt sich, dass bei dem durchgeführten Beratungsgespräch mit dem Versicherten im Beisein der Klägerin über Rentenleistungen, Krankenkassenkosten und Pflegekosten gesprochen worden ist. Der Arzt für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin Dr. F. hat hierbei nicht den Eindruck gewonnen, dass bei dem damals ausreichend mobilen Ehemann der Klägerin Pflegeleistungen erforderlich sind. In dem über die gesundheitlichen Beschwerden des Ehemanns geführten Gespräch sind keine Hilfen der Klägerin zu den täglichen Verrichtungen ihres Ehemannes angesprochen worden. Aus den Arztbriefen, insbesondere dem Entlassungsbericht der St. V.-Kliniken K. vom 10.06.2002 über die stationäre Behandlung im April und Mai 2002, ergeben sich keine Hinweise auf einen besonderen Unterstützungsbedarf in den genannten wiederkehrenden und täglichen Verrichtungen des Versicherten. Dr. G. hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 04.07.2007 seine Einschätzung der Pflegebedürftigkeit nach Stufe zwei und drei nicht konkretisiert, obgleich in der an ihn gerichteten Beweisanordnung konkret nach Hilfebedürftigkeit in einzelnen Lebensbereichen gefragt worden ist. Inwieweit über gelegentliche Handreichungen hinaus eine Betreuung erforderlich war, ist seiner Aussage nicht zu entnehmen. Gegen die Vornahme von Hilfeleistungen in diesem Sinne und jedenfalls in erheblichem Umfang spricht auch, dass ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei der zuständigen Krankenkasse/Pflegekasse nicht gestellt worden ist. Dies spricht insgesamt für die Einschätzung von Dr. F., dass Hilfen in erheblichem Umfang nicht erforderlich waren. Zutreffend hat Dr. F. auch darauf hingewiesen, dass eine „psychische Betreuung“ bei der Bewertung der Hilflosigkeit im dargelegten Umfang nicht zu berücksichtigen ist. Lediglich dann, wenn Antriebsschwächen mit Hilfe der Betreuungsperson überwunden werden müssen, um tägliche Verrichtungen vornehmen zu können, ist der hierdurch entstehende Aufwand zu berücksichtigen (vgl. Ricke a. a. O. Rdnr. 4; vgl. auch Anhaltspunkte Nr. 2.3, Rubrik Tumorerkrankungen, Nr. 7). Den zu den Akten gelangten ärztlichen Äußerungen ist eine nur durch Hilfspersonen überwindbar gewesene Antriebsschwäche des Ehemannes der Klägerin nicht zu entnehmen.
23 
In den Anhaltspunkten, auf die auch die Klägerin abhebt, sind für die Berufskrankheit nach Nr. 4105 Funktionseinschränkungen nach den Kategorien I bis IV aufgeführt, wobei zur Einstufung je nach Stadium der Erkrankung und je nach Ausmaß der körperlichen Funktionseinschränkung auf die funktionellen Beeinträchtigungen durch die Atemwegserkrankungen abzustellen ist. Die Klägerin verkennt, dass damit noch nicht abschließend feststeht, dass auf jeden Fall nach diesen Kategorien Pflegebedürftigkeit zu unterstellen ist. In der Erläuterung zu den Einzeleinstufungen des Pflegegeldes bei den Berufskrankheiten (Nr. 2.3 der Anhaltspunkte) ist ausdrücklich ausgeführt, dass zwar die Hilflosigkeit mit den körperlichen Funktionseinschränkungen, die in der Regel in Gutachten messtechnisch dokumentiert sind, korrespondieren. Diese Defizite wirkten sich aber von Fall zu Fall unterschiedlich aus, so dass eine Auswertung allein nach den in Gutachten dokumentierten Funktionseinschränkungen nicht von der individuellen Prüfung der Hilflosigkeit und des dadurch bedingten Pflegeumfanges entheben kann (Anhaltspunkte a. a. O.). Eine solche Überprüfung hat mangels entsprechender Hinweise auf eine Pflegebedürftigkeit jedoch zu Lebzeiten des Ehemannes der Klägerin nicht stattgefunden.“
24 
An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch nach Beratung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter fest. Danach ist bereits aus Rechtsgründen Pflegegeld nach § 44 Abs. 1 SGB VII nicht für einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit zu gewähren, wenn die Überprüfung der Hilfebedürftigkeit zu Lebzeiten des Versicherten nicht stattgefunden hat und hierfür zu Lebzeiten weder von Amts wegen Anlass bestanden hatte noch auf Veranlassung des Versicherten oder seiner Angehörigen hätte erfolgen müssen. Die rückwirkende Bewilligung von Pflegegeld ist in diesen Fällen nicht mit dem Gesetzeszweck vereinbar.
25 
Darüber hinaus ist der Senat auch nach seiner abschließenden Beratung nicht von der Hilflosigkeit des Ehemannes der Klägerin überzeugt. Die Ausführungen im PKH-Beschluss gelten fort. Dr. F. hat bei seinem Hausbesuch fünf Tage vor dem Tod des Versicherten keine Hinweise auf eine relevante Pflegebedürftigkeit erkennen können. Dr. G., der ausweislich seiner Karteikarte den Versicherten nur im Zeitraum vom 11.03. bis 03.04.2003 behandelt hat, hat seinen nicht näher begründeten Eindruck letztlich nur auf den Gesundheitszustand des Ehemannes drei Wochen vor dessen Tod stützen können. Die von der Klägerin geltend gemachte psychische Betreuung ist von ihr nicht näher konkretisiert worden. Sonstige von ihr geleisteten Hilfen hat sie nicht genannt. Sie hat weder nach der schriftlichen Anhörung des behandelnden Arztes Dr. G. und der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Beweiswürdigung noch nach der im Beschluss des Senats vom 13.05.2008 geäußerten vorläufigen Beweiswürdigung Umstände vorgetragen, die für ergänzende weitere Ermittlungen des Senats Anlass gegeben hätten. Der Senat sieht sich daher in seiner Bewertung bekräftigt, dass die anwaltlich vertretene Klägerin keinen konkreten Hilfebedarf, wie er in den genannten Entscheidungen unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelung in § 14 SGB XI umschrieben worden ist, benennen kann. Eine gezielte gutachterliche Aufklärung, inwieweit ein substantiiert dargelegter Betreuungsaufwand medizinisch begründet war, hat sich dem Senat daher nicht aufgedrängt, zumal § 44 SGB VII nach der dargelegten Rechtsauffassung des Senats vorliegend nicht anwendbar ist. Ob geeignete Beweismittel hierfür nach dem Tod des Versicherten überhaupt zur Verfügung gestanden hätten, lässt der Senat dahinstehen. Die Klägerin hat ohne Spezifizierung nur die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.

(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist. Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.

(3) Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.

(4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.

(5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.

(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist. Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.

(3) Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.

(4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.

(5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.

(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist. Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.

(3) Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.

(4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.

(5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.

(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist. Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.

(3) Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.

(4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.

(5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.

(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.

(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist. Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.

(3) Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.

(4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.

(5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.

(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist. Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.

(3) Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.

(4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.

(5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.