Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 17. Nov. 2004 - L 2 KR 20/99

published on 17/11/2004 00:00
Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 17. Nov. 2004 - L 2 KR 20/99
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.12.1999 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung in Höhe von 6859,26 DM zu übernehmen hat.

Der 1971 geborene Kläger befand sich vom 23.08.1982 bis 09.01.1987 in kieferorthopädischer Behandlung bei Dr. G. Da der Kläger wegen wieder auftretender Zahnverschiebungen nicht mit dem Behandlungsergebnis zufrieden war, wurde er ca. 2 1/2 Jahre nach Abschluss der Therapie wieder in der Praxis Dr. G. vorstellig. Dr. G. stellte ihm eine Bescheinigung vom 08.08.1989 aus, wonach die Behandlung mit herausnehmbaren und festsitzenden Apparaturen durchgeführt und mit bestmöglichem Erfolg beendet worden sei. Gleichzeitig machte er ihm das Angebot einer zweiten kieferorthopädischen Behandlung mit Extraktion je eines Zahnes pro Kieferquadrant unter Eingliederung einer festsitzenden Apparatur, was der Kläger jedoch ablehnte.

Mit Vorlage eines Heil- und Kostenplanes vom 04.02.1993 der Dres. Sch. beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.03.1993 ab.

Am 02.06.1993 erhob der Kläger beim Sozialgericht für das Saarland (SG) Klage. Während des Klageverfahrens wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.1993 zurück mit der Begründung, zur zahnärztlichen Behandlung gehöre nicht die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr beendet hätten. Da auch keine schwere Kieferfehlstellung mit notwendiger kombinierter kieferchirurgischer und kieferorthopädischer Behandlung vorliege, greife die Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 2 S. 3 SGB V nicht.

Trotz des ablehnenden Widerspruchsbescheides begann die kieferorthopädische Behandlung am 22.07.1993 und wurde 1996 abgeschlossen. Dem Kläger entstanden Kosten in Höhe von 6859,26 DM.

Das SG hat von Amts wegen zwei Gutachten vom 26.07.1994 und 05.05.1999 sowie zwei ergänzende Stellungnahmen vom 18.01.1995 und 17.04.1996 bei dem Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen Dr. Dr. Ri. eingeholt. Mit Urteil vom 08.12.1999 hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ausschlussregelung des § 28 Abs. 2 S. 6 SGB V greife beim Kläger ein, da er zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns am 04.02.1993 bereits das 18. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Der Ausnahmefall des § 28 Abs. 2 S. 7 SGB V, nämlich das Vorliegen einer schweren Kieferanomalie, die ein Ausmaß habe, dass kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen notwendig seien, liege nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. Ri. in seinem Gutachten vom 05.05.1999 nicht vor. Dieser habe überzeugend dargelegt, dass bei dem Kläger lediglich eine kieferorthopädische Behandlung durchgeführt worden sei, die keine kieferchirurgisch-kieferorthopädische Vorgehensweise erfordert habe. Das Beschwerdebild des Klägers sei somit ohne kieferchirurgische Intervention beherrscht worden.

Der Kläger hat gegen das ihm am 16.12.1999 zugestellte Urteil am 22.12.1999 Berufung eingelegt.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, bei der 1993 begonnenen Behandlung handele es sich um eine Fortsetzungsbehandlung, da die Erstbehandlung nicht erfolgreich abgeschlossen worden sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.12.1999 sowie des Bescheides vom 24.03.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.1993 zu verurteilen, die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung in Höhe von 6859,26 DM zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass aufgrund der langen Zeit ohne Behandlung eine Fortsetzung der Erstbehandlung zu verneinen sei.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens sowie einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. H. von Amts wegen und eines Gutachtens bei Prof. Dr. J., Ärztliche Direktorin der Abteilung Poliklinik und Kieferorthopädie des Universitätsklinikums F., gemäß § 109 SGG. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die schriftlichen Gutachten vom 18.02.2001 und 01.03.2002 sowie auf die schriftliche Stellungnahme vom 21.09.2003 verwiesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten; der Inhalt der Beiakte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB V erhalten die Versicherten die Leistungen der Krankenversicherung grundsätzlich als Sach- oder Dienstleistungen. Die Krankenkasse darf gemäß § 13 Abs. 1 SGB V anstelle der Sach- oder Dienstleistung Kosten nur erstatten, soweit es das SGB V vorsieht. Die Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung kann nach § 13 Abs. 3 SGB V nur beansprucht werden, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind.

Vorliegend kommt nur die zweite Alternative dieser Vorschrift in Betracht. Deren Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt, da die Beklagte die Leistung nicht zu Unrecht abgelehnt hat.

Nach § 28 Abs. 2 S. 2 SGB V in der ab dem 01.01.1993 gültigen Fassung (entspricht dem heute gültigen § 28 Abs. 2 S. 6 SGB V) gehört nicht zur zahnärztlichen Behandlung die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach Satz 3 dieser Vorschrift (entspricht dem heutigen § 28 Abs. 2 S. 7 SGB V) gilt dies nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert.

Ein Ausnahmefall nach § 28 Abs. 2 S. 3 SGB V liegt nicht vor. Der Sachverständige Dr. Dr. Ri. hat in seinem Gutachten vom 05.05.1999 ausgeführt, dass beim Kläger durch Dr. Sch. eine kieferorthopädische Behandlung durchgeführt worden sei, die keine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Vorgehensweise erfordert habe. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Feststellung des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, zumal sie auch vom Kläger nicht bestritten wird.

Es kommt somit darauf an, ob der Kläger bei Beginn der kieferorthopädischen Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Dies war hier der Fall. Als Behandlungsbeginn ist der Zeitpunkt der Aufstellung des kieferorthopädischen Behandlungsplans anzusehen (BSG, Urteile vom 09.12.1997 - 1 RK 10/97 und 1 RK 11/97). Der Behandlungsplan für die in Rede stehende Behandlung datiert vom 04.02.1993. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger 21 Jahre alt. Nach Auffassung des Klägers handelte es sich bei der 1993 begonnenen Behandlung jedoch lediglich um eine Fortsetzung der von 1982 bis 1987 durchgeführten Behandlung, sodass nach seiner Auffassung die Ausschlussregelung des § 28 Abs. 2 S. 2 SGB V a. F. nicht eingreife. Der Kläger stützt sich insoweit auch auf das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. J. vom 04.02.2003. In diesem hat die Sachverständige ausgeführt, dass unabhängig von der Frage, ob die Anomalie durch die kieferorthopädische Erstbehandlung vollständig korrigiert worden sei, unter Berücksichtigung der heute bestehenden Langzeitnachuntersuchungsergebnisse in der Fachliteratur nicht verneint werden könne, dass beim Kläger aufgrund des ungünstigen Gesichtsschädelwachstumsmusters und physiologischer postpuberaler Wachstumsaktivitäten mit Veränderungen der Lagebeziehung zwischen Ober- und Unterkiefer in der zweiten kieferorthopädischen Behandlung eine Fortsetzung der ersten Behandlung zu sehen sei.

Das BSG (a. a. O) hat offen gelassen, ob und unter welchen Umständen Behandlungsunterbrechungen für den Anspruch unschädlich sein können. Es hat lediglich entschieden, dass bei einem Zeitraum von 11 bzw. 20 Jahren ohne Behandlung nicht von einer Fortsetzung der damals begonnenen Maßnahmen auszugehen sei, auch wenn nach wie vor dieselbe Kieferanomalie die Behandlungsnotwendigkeit begründe.

Nach Auffassung des Senats könnte ein derart enger Zusammenhang zwischen zwei kieferorthopädischen Behandlungen, der es rechtfertigen würde, den Beginn der ersten Maßnahme auch für die zweite Behandlung als rechtlich maßgebend anzusehen, dann vorliegen, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der ersten Behandlung feststeht oder abzusehen ist, dass sie noch nicht erfolgreich beendet und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden muss. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Bei Beendigung der ersten Maßnahme im Jahr 1987 gingen alle Beteiligten davon aus, dass die kieferorthopädische Behandlung erfolgreich beendet worden war; eine Fortsetzung zu einem späteren Zeitpunkt war nicht geplant.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. J. Dort heißt es vielmehr, dass die Veränderungen des Gebisses des Klägers posttherapeutisch waren, also erst nach Beendigung der Behandlung aufgetreten waren. Dem Gutachten kann auch nicht entnommen werden, dass diese Veränderungen bereits 1987 vorhersehbar waren. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach Einschätzung der Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Ausmaß der Engstände im Bereich des Oberkiefers des Klägers durch den gestörten Atmungsmodus, der in Verbindung mit der Stauballergie aufgetreten sein müsse, zusätzlich verstärkt worden sei. Durch den Fließschnupfen sei die physiologische Nasenatmung gestört, der Kläger atme verstärkt durch den Mund. Die Folge sei eine veränderte Unterkieferhaltung, die die Lippen- und Wangenmuskulatur verstärkt anspanne und die so einen höheren Druck von labial auf die oberen Inzisivi ausübe.

Entgegen der Auffassung des Klägers genügt es nicht, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die frühere Maßnahme fehlgeschlagen ist. Bei einer solchen Auslegung müssten in einer Vielzahl von Fällen kieferorthopädische Behandlungen von Erwachsenen von der Krankenversicherung bezahlt werden. Dies widerspricht der Intention des Gesetzgebers, der durch die zum 01.01.1993 eingefügten Sätze 2 und 3 des § 28 SGB V a. F. klargestellt hat, dass kieferorthopädische Behandlungen Erwachsener nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen von der Krankenversicherung übernommen werden sollen.

Die Berufung des Klägers ist somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB V erhalten die Versicherten die Leistungen der Krankenversicherung grundsätzlich als Sach- oder Dienstleistungen. Die Krankenkasse darf gemäß § 13 Abs. 1 SGB V anstelle der Sach- oder Dienstleistung Kosten nur erstatten, soweit es das SGB V vorsieht. Die Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung kann nach § 13 Abs. 3 SGB V nur beansprucht werden, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind.

Vorliegend kommt nur die zweite Alternative dieser Vorschrift in Betracht. Deren Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt, da die Beklagte die Leistung nicht zu Unrecht abgelehnt hat.

Nach § 28 Abs. 2 S. 2 SGB V in der ab dem 01.01.1993 gültigen Fassung (entspricht dem heute gültigen § 28 Abs. 2 S. 6 SGB V) gehört nicht zur zahnärztlichen Behandlung die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach Satz 3 dieser Vorschrift (entspricht dem heutigen § 28 Abs. 2 S. 7 SGB V) gilt dies nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert.

Ein Ausnahmefall nach § 28 Abs. 2 S. 3 SGB V liegt nicht vor. Der Sachverständige Dr. Dr. Ri. hat in seinem Gutachten vom 05.05.1999 ausgeführt, dass beim Kläger durch Dr. Sch. eine kieferorthopädische Behandlung durchgeführt worden sei, die keine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Vorgehensweise erfordert habe. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Feststellung des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, zumal sie auch vom Kläger nicht bestritten wird.

Es kommt somit darauf an, ob der Kläger bei Beginn der kieferorthopädischen Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Dies war hier der Fall. Als Behandlungsbeginn ist der Zeitpunkt der Aufstellung des kieferorthopädischen Behandlungsplans anzusehen (BSG, Urteile vom 09.12.1997 - 1 RK 10/97 und 1 RK 11/97). Der Behandlungsplan für die in Rede stehende Behandlung datiert vom 04.02.1993. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger 21 Jahre alt. Nach Auffassung des Klägers handelte es sich bei der 1993 begonnenen Behandlung jedoch lediglich um eine Fortsetzung der von 1982 bis 1987 durchgeführten Behandlung, sodass nach seiner Auffassung die Ausschlussregelung des § 28 Abs. 2 S. 2 SGB V a. F. nicht eingreife. Der Kläger stützt sich insoweit auch auf das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. J. vom 04.02.2003. In diesem hat die Sachverständige ausgeführt, dass unabhängig von der Frage, ob die Anomalie durch die kieferorthopädische Erstbehandlung vollständig korrigiert worden sei, unter Berücksichtigung der heute bestehenden Langzeitnachuntersuchungsergebnisse in der Fachliteratur nicht verneint werden könne, dass beim Kläger aufgrund des ungünstigen Gesichtsschädelwachstumsmusters und physiologischer postpuberaler Wachstumsaktivitäten mit Veränderungen der Lagebeziehung zwischen Ober- und Unterkiefer in der zweiten kieferorthopädischen Behandlung eine Fortsetzung der ersten Behandlung zu sehen sei.

Das BSG (a. a. O) hat offen gelassen, ob und unter welchen Umständen Behandlungsunterbrechungen für den Anspruch unschädlich sein können. Es hat lediglich entschieden, dass bei einem Zeitraum von 11 bzw. 20 Jahren ohne Behandlung nicht von einer Fortsetzung der damals begonnenen Maßnahmen auszugehen sei, auch wenn nach wie vor dieselbe Kieferanomalie die Behandlungsnotwendigkeit begründe.

Nach Auffassung des Senats könnte ein derart enger Zusammenhang zwischen zwei kieferorthopädischen Behandlungen, der es rechtfertigen würde, den Beginn der ersten Maßnahme auch für die zweite Behandlung als rechtlich maßgebend anzusehen, dann vorliegen, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der ersten Behandlung feststeht oder abzusehen ist, dass sie noch nicht erfolgreich beendet und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden muss. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Bei Beendigung der ersten Maßnahme im Jahr 1987 gingen alle Beteiligten davon aus, dass die kieferorthopädische Behandlung erfolgreich beendet worden war; eine Fortsetzung zu einem späteren Zeitpunkt war nicht geplant.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. J. Dort heißt es vielmehr, dass die Veränderungen des Gebisses des Klägers posttherapeutisch waren, also erst nach Beendigung der Behandlung aufgetreten waren. Dem Gutachten kann auch nicht entnommen werden, dass diese Veränderungen bereits 1987 vorhersehbar waren. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach Einschätzung der Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Ausmaß der Engstände im Bereich des Oberkiefers des Klägers durch den gestörten Atmungsmodus, der in Verbindung mit der Stauballergie aufgetreten sein müsse, zusätzlich verstärkt worden sei. Durch den Fließschnupfen sei die physiologische Nasenatmung gestört, der Kläger atme verstärkt durch den Mund. Die Folge sei eine veränderte Unterkieferhaltung, die die Lippen- und Wangenmuskulatur verstärkt anspanne und die so einen höheren Druck von labial auf die oberen Inzisivi ausübe.

Entgegen der Auffassung des Klägers genügt es nicht, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die frühere Maßnahme fehlgeschlagen ist. Bei einer solchen Auslegung müssten in einer Vielzahl von Fällen kieferorthopädische Behandlungen von Erwachsenen von der Krankenversicherung bezahlt werden. Dies widerspricht der Intention des Gesetzgebers, der durch die zum 01.01.1993 eingefügten Sätze 2 und 3 des § 28 SGB V a. F. klargestellt hat, dass kieferorthopädische Behandlungen Erwachsener nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen von der Krankenversicherung übernommen werden sollen.

Die Berufung des Klägers ist somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 SGG) liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Annotations

(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.

(4) (weggefallen)

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.

(4) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.

(4) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.