Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 24. Mai 2007 - L 1 R 7/06

bei uns veröffentlicht am24.05.2007

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.12.2005 sowie des Bescheides vom 07.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2002 die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab Antragstellung Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zusteht.

Die 1954 geborene Klägerin hat von August 1968 bis August 1971 den Beruf der Friseurin erlernt und die Ausbildung mit Bestehen der Gesellenprüfung abgeschlossen. Danach arbeitete sie bis Dezember 1974 als Verkäuferin im elterlichen Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft. Ab 1975 war sie als Friseurin beschäftigt und hat am 01.08.1978 die Meisterprüfung im Friseurhandwerk bestanden. Ab 1980 war sie im eigenen Friseursalon mit mehreren Angestellten und Lehrlingen tätig, der seit Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit am 22.01.2001 von ihrem Ehemann weitergeführt wird. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlaufs vom 21.10.2003 hat die Klägerin – ohne Unterbrechung ab 01.01.1981 – bis 31.03.1986 Pflichtbeiträge und in der Folgezeit ununterbrochen bis 31.10.2001 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet.

Am 05.11.2001 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, woraufhin die Beklagte sie auf internistischem, orthopädischem und nervenärztlichem Gebiet untersuchen ließ. Die hierüber erstellten Gutachten von Dr. H. (erstattet am 20.12.2001), Dr. Hü. (erstattet am 30.12.2001) und Dr. Dr. (erstattet am 01.02.2002) gelangten zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ihren zuletzt ausgeübten Beruf sowie leichte Arbeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden und mehr mit Einschränkungen verrichten könne.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.03.2002 den Rentenantrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit lägen nicht vor. Die Klägerin sei noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und in der ihr zumutbaren Beschäftigung als Rezeptionistin in einem größeren Friseursalon mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Den dagegen am 18.03.2002 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte nach Vorlage eines Befundberichts des Orthopäden Dr. F. (erstattet am 19.06.2002) und der hierzu abgegebenen Stellungnahme des beratenden Arztes Ni. (erstattet am 02.07.2002) durch Widerspruchsbescheid vom 28.08.2002 – als Einschreiben abgesandt am 10.09.2002 – zurück. Darin heißt es, es bestehe kein Rentenanspruch wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung nach den §§ 43, 240 SGB VI. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden ärztlichen Unterlagen, gegenüber denen der im Widerspruchsverfahren eingeholte Befundbericht keine weiteren Einschränkungen ergeben habe, bestätigten, dass noch eine mindestens 6-stündige tägliche Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet werden könne. Ihren bisherigen Beruf als Friseurmeisterin könne die Klägerin nicht mehr ausüben. Unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes und der während des Erwerbslebens erlangten verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten komme aber noch eine mindestens 6-stündige tägliche Beschäftigung als Rezeptionistin in größeren Friseursalons in Betracht. Hiermit sei kein sozialer Abstieg verbunden.

In dem am 04.10.2002 eingeleiteten Klageverfahren hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein fachorthopädisches Gutachten von Dr. Ri. (erstattet am 13.04.2004 und ergänzt am 15.02.2005) sowie von Amts wegen ein schmerzmedizinisches Gutachten von Dr. Hä. (erstattet am 31.05.2005) eingeholt.

Der Sachverständige Dr. Ri. hat in seinem Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet folgende Diagnosen gestellt:

- Bewegungs- und belastungsabhängige Intercostalneuralgie D6/7 links bei Zustand nach Thorakotomie wegen Pleuraempyem.
- Bandscheibenvorfall L5/S1 bei Spondylolisthesis L5/S1 mit Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule.
- X-Bein-Fehlstellung, ohne Krankheitswert.
- Spreizfuß beidseits mit Hallux valgus und Rigiduskomponente.

Im Anschluss daran hat der Sachverständige ausgeführt, bei den festgestellten Gesundheitsstörungen könne die Klägerin als Friseurmeisterin nicht mehr arbeiten. Zumutbar sei jedoch die Beschäftigung als Rezeptionistin im Friseursalon. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte Arbeiten ohne Vorbildung möglich. Das zeitliche Ausmaß der Einsatzfähigkeit der Klägerin sei auf maximal 3 bis 6 Stunden beschränkt. Auszuschließen seien schwere und mittelschwere Arbeiten, Arbeiten am Fließband und an laufenden Maschinen. Beim Erreichen des Arbeitsplatzes zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestünden keine gesundheitlichen Beschränkungen, auch nicht bezüglich des Anmarschweges. Diese Einschätzung gelte ab Antragstellung. An dieser Beurteilung hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.02.2005 festgehalten.

Der Sachverständige Dr. Hä. hat in seinem Gutachten an Erkrankungen ein Posthorakotomiesyndrom bei Zustand nach Frühdecortication bei parapneumonischem Pleuraempyem links 3/2001 festgestellt und zur Leistungseinschätzung ausgeführt, Tätigkeiten als Friseurmeisterin seien aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms nicht mehr möglich. Tätigkeiten als Rezeptionistin im Friseursalon könnten noch ganztägig ausgeführt werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte körperliche Tätigkeiten an Mischarbeitsplätzen möglich. Es bestehe vollschichtiges Leistungsvermögen. Nicht mehr verrichten könne die Klägerin schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten sowie leichte körperliche Arbeiten in Zwangshaltung, am Fließband und an laufenden Maschinen und schwere geistige Arbeiten, insbesondere mit Beanspruchung von Konzentration, Aufmerksamkeit und Stresstoleranz. Beim Erreichen des Arbeitsplatzes zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestünden keine gesundheitlichen Beschränkungen. Der zumutbare Anmarschweg betrage mehr als 500 m.

Durch Urteil vom 08.12.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und dazu unter Bezugnahme auf die Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rente wegen Erwerbsminderung in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten ausgeführt, es stehe aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. H., Dr. Hü. und Dr. Dr. sowie des im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachtens von Dr. Hä. zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Diese Sachverständigen, an deren Ausführungen die Kammer keine Zweifel habe, seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin zumindest in der zumutbaren Verweisungstätigkeit als Rezeptionistin im Friseursalon sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein könne. Dem Gutachten von Dr. Ri. schließe sich die Kammer nicht an. Dieser habe seine Bewertung im Wesentlichen auf Belastungsschmerzen gestützt. Das zu der Schmerzsymptomatik der Klägerin eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. Hä. habe die Feststellungen von Dr. Ri. widerlegt.

Gegen das ihr am 04.01.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.01.2006 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, ausgehend von ihrem bisherigen Beruf als Friseurmeisterin, den sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten könne, sei ihr die Tätigkeit einer Rezeptionistin nicht zumutbar. Die Tätigkeit der Rezeptionistin sei kein Lehrberuf. Sie sei vergleichbar mit der eines ungelernten Arbeiters. Die Rezeptionistin vergebe Termine und führe die Kundenkartei.

Die Klägerin, die zunächst ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt hat, beantragt nunmehr,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.12.2005 sowie des Bescheides vom 07.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2002 zu verurteilen, ihr Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt unter Vorlage der Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.04.2006 – L 13 R 4277/03 –, des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 20.09.2001 – L 1 R 134/99 – (nebst einer Sitzungsniederschrift vom 09.05.1997 über eine berufskundliche Beweisaufnahme dieses Gerichts in einer anderen Sache) und des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13.12.2000 – L 4 RA 72/98 – (nebst eines gegenüber dem Sozialgericht Chemnitz erstellten berufskundlichen Gutachtens der Diplom Verwaltungswirtin S. H. vom 24.04.1998) sowie der Tarifverträge für das Friseurhandwerk in Nordrhein- Westfalen, Bayern, Sachsen und Baden-Württemberg ergänzend aus, nach diesen Unterlagen seien Arbeitsplätze mit dem Berufsbild einer Rezeptionistin in Friseursalons flächendeckend vorhanden. Dieses Berufsbild verfüge über ein eigenes Tätigkeitsprofil, zumal dieser Beruf eigenständig von den vorgelegten Tarifverträgen erfasst werde. Je nach Vorbildung richte sich die Vergütung nach drei verschiedenen Entgeltstufen. In der Entgeltstufe II seien Beschäftigte mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk oder abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung eingruppiert, in der Entgeltstufe III Beschäftigte, welche die Bereiche der Entgeltstufe II erfüllten und mindestens zwei Bereiche der Entgeltstufe IV beherrschten, und in der Entgeltstufe IV seien Beschäftigte eingruppiert, auch mit Meisterprüfung, welche die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltstufe II erfüllten und zusätzlich in den Bereichen Arbeitseinteilung und Auslastung des Personals, Produktberatung, Wareneinkauf und Lagerhaltung tätig seien. Es handele sich nicht um Schonarbeitsplätze.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens (erstattet von den Leitenden Oberarzt der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie im Klinikum Saarbrücken H. W. As. am 05.04.2006), eines nervenfachärztlichen Gutachtens (erstattet von dem Leitenden Arzt der Abteilung für Neurologie im Städtischen Klinikum N. Dr. Fis. am 28.06.2006) sowie einer berufskundlichen Stellungnahme, die der Diplom-Verwaltungswirt und Berufskundler P.-H. H. am 14.09.2006 erstattet sowie am 16.01.2007 und in der mündlichen Verhandlung ergänzt hat. Zudem hat der Senat in der mündlichen Verhandlung den stellvertretenden Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes des Saarländischen Handwerks, Dr. J. F., als Sachverständigen zur Tätigkeit des Rezeptionisten bzw. der Rezeptionistin im Friseurhandwerk vernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet.

Die Klägerin hat Anspruch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Antragstellung.

Nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden, hier anwendbaren Fassung haben Versicherte, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die

1.vor dem 02. Januar 1961 geboren und
2.berufsunfähig sind.

Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Klägerin, bei der die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wegen Vorliegens lückenloser Beitragszeiten (Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge) in der Zeit vom 01.01.1981 bis 31.10.2001 gegeben sind (vgl. § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), ihren bisherigen Beruf als Friseurmeisterin nicht mehr ausüben kann und nicht mehr auf eine ihr gesundheitlich und sozial zumutbare Tätigkeit verwiesen werden kann.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist die Feststellung des “bisherigen Berufs”. Der “bisherige Beruf” ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die zumindest die qualitativ höchste ist. Eine zuletzt ausgeübte geringerwertige Tätigkeit ist dann unbeachtlich, wenn die vorangegangene höherwertige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (BSG, Urteil vom 18.01.1995 – 5 RJ 18/94 –, SozVers 1996, 49).

Danach ist der “bisherige Beruf” der Klägerin der der Friseurmeisterin, den sie nach vorangegangener entsprechender Ausbildung von 1978 – ab 1980 in dem mit ihrem Ehemann betriebenen eigenen Friseursalon – bis 31.03.1986 unter Entrichtung von Pflichtversicherungsbeiträgen und anschließend bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit auf Dauer im Januar 2001 als freiwillig Versicherte ausgeübt hat. Aus gesundheitlichen Gründen kann sie seither diese berufliche Tätigkeit nicht mehr verrichten.

Das steht aufgrund der im Berufungsverfahren durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen H. W. As., auf das der Sachverständige Dr. Fis. in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten Bezug nimmt, sind der Klägerin seit Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit im Januar 2001 überwiegend rein stehende Tätigkeiten, die üblicherweise in ihrem bisherigen Beruf anfallen, wegen ihrer orthopädischen Erkrankungen nicht mehr zumutbar.

Der Sachverständige H. W. As. hat in seinem Gutachten folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:

- Postthorakotomiesyndrom links mit chronischem Schmerzsyndrom nach Brusthöhleneröffnung, Dekortikation bei Pleuraempyem im März 2001.
- Rezidivierende Lumboischialgien bei röntgenologisch und kernspintomographisch gesichertem Wirbelgleiten L5/S1 im Stadium I bis II nach Meyerding und kernspintomographisch nachgewiesenem Bandscheibenvorfall in diesem Segment, derzeit allerdings ohne klinische Symptomatik.
- Statisch bedingtes BWS-Syndrom bei teilfixiertem oberem Rundrücken mit mäßiger Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule.
- Besenreiservarikosis beider Beine, Senk-Spreizfuß-Deformität beidseits, Genua valga beidseits ohne funktionelle Einschränkung der Kniegelenke.

Zur anschließenden Leistungsbeurteilung hat der Sachverständige ausgeführt, mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten könne die Klägerin nicht mehr ausüben. Leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung könne sie vollschichtig bzw. 6 Stunden täglich verrichten. Nicht mehr möglich seien Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, Tätigkeiten in einseitiger Körperhaltung und körperlicher Zwangshaltung, Tätigkeiten, die mit Verdrehen und Verwringen des Rumpfes verbunden seien, Tätigkeiten ausschließlich im Stehen, Sitzen oder Gehen, Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten unter Zeitdruck und unter Stressbelastung. Insofern sei eine Tätigkeit als selbständige Friseurmeisterin in mitarbeitender Position nicht mehr zumutbar, da es sich hierbei ausschließlich um eine rein stehende Tätigkeit handele. Als Rezeptionistin in einem Friseursalon seien jedoch noch Tätigkeiten vollschichtig bzw. 6 Stunden zumutbar und möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien alle leichten körperlichen Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig bzw. mehr als 6 Stunden täglich möglich. Im Hinblick auf das Erreichen eines Arbeitsplatzes bestünden keine Einschränkungen; die Gehfähigkeit sei keinesfalls derart eingeschränkt, dass nur Gehstrecken von weniger als 500 m zurückgelegt werden könnten. Gesundheitsbedingte Bedenken bei der Führung eines Pkws bestünden nicht. Diese Beurteilung gelte ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Der Sachverständige Dr. Fis. hat in seinem Gutachten zusammenfassend dargelegt, Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet lägen nicht vor. Auf die in den letztmaligen schmerzmedizinischen und orthopädischen Vorgutachten gestellten Diagnosen sei zu verweisen. Die Klägerin sei unter Beachtung der in den Gutachten von Dr. Hä. und H. W. As. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen in der Lage, Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Beim Erreichen des Arbeitsplatzes bestünden keine Einschränkungen.

Von der Richtigkeit dieser Ausführungen ist der Senat überzeugt, zumal die Leistungseinschätzungen der Sachverständigen H. W. As. und Dr. Fis. mit dem vom SG eingeholten schmerzmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Dr. Hä. in Einklang stehen und die weitergehenden zeitlichen Leistungseinschränkungen in dem orthopädischen Gutachten von Dr. Ri. von dem Sachverständigen H. W. As. eindeutig widerlegt werden.

Damit hängt ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit davon ab, ob und in welchem Umfang die Klägerin auf andere Tätigkeiten verweisbar ist, die sie aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die ihr nach den vorgenannten Leistungseinschätzungen medizinisch und in sozialer Hinsicht zugemutet werden dürfen.

Zur Zumutbarkeit der Verweisung hat das BSG (Urteil vom 29.07.2004 – B 4 RA 5/04 R –, Juris, m.w.N.) das Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufe der Versicherten nach ihrer Wertigkeit in verschiedene Gruppen einteilt. Die Gruppen (Stufen) sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden:

1. Ungelernte Berufe (Stufe 1);
2. Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2);
3. Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3);
4. Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung;
5. Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5);
6. Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6).

Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung sowohl des bisherigen Berufs als auch der zumutbaren Verweisungstätigkeiten erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten oder der erforderlichen förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG, Urteile vom 08.10.1992 - 13 RJ 49/91 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27 und vom 27.02.1997 - 13 RJ 5/96 -, SozR 3-2600 § 43 Nr. 15). Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG, Urteile vom 09.09.1986 - 5b RJ 82/85 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 140, vom 21.07.1987 - 4a RJ 39/86 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 143, vom 26.06.1990 - 5 RJ 46/89 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5 und vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61).

Gemessen hieran ist der bisherige Beruf der Klägerin als Friseurmeisterin der Stufe 4 zuzuordnen. Das folgt aus der berufskundlichen Stellungnahme des Sachverständigen H. vom 14.09.2006, die dieser in Kenntnis der in den Gerichts- und Verwaltungsakten festgehaltenen Beschreibung der Friseurmeistertätigkeit der Klägerin erstattet hat. Danach handelt es sich bei dem Beruf der Friseurmeisterin um einen Aufstiegsberuf, der qualitativ über dem des Gesellen liegt und die Vorgesetztenfunktion, die Filialleitung sowie die Ausbildung des beruflichen Nachwuchses umfasst.

Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Stufe 4 kann die Klägerin nach dem dargestellten Mehrstufenschema sozial zumutbar allenfalls auf Tätigkeiten der Stufe 3 – Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren – verwiesen werden. Eine Verweisung des Versicherten auf bestimmte Tätigkeiten kann nach der Rechtsprechung nur erfolgen, wenn feststeht, dass er diese Tätigkeiten nach seinem körperlichen Leistungsvermögen, seinen beruflichen Kenntnissen und seinen geistigen oder sonstigen Fähigkeiten tatsächlich ohne eine längere als dreimonatige Einarbeitungszeit verrichten kann (vgl. BSG, Urteile vom 12.11.1980 - 1 RJ 104/79 -, vom 03.12.1980 - 4 RJ 83/79 -, vom 27.01.1981 - 5b/5 RJ 76/80 - und vom 09.09.1986 - 5b RJ 50/84 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 69, 72, 77, 139). Das Gebot der konkreten Benennung wenigstens einer Verweisungstätigkeit in diesem Sinne bedeutet, dass der Versicherungsträger im Verwaltungsverfahren und die Gerichte in einem anschließenden Rechtsstreit zumindest eine tariflich erfasste und in der Wirklichkeit des Arbeitslebens tatsächlich vorkommende Tätigkeit benennen müssen, die die Kriterien der sozialen Zumutbarkeit erfüllt und dem Leistungsvermögen des Versicherten angepasst ist. Dabei haben Tätigkeiten auszuscheiden, die auf dem freien Arbeitsmarkt nicht angeboten zu werden pflegen, weil es sich beispielsweise um Tätigkeiten handelt, die zu selten sind, oder um so genannte Schonarbeitsplätze in Großbetrieben handelt, die nur leistungsgeminderten Angehörigen des Betriebes vorbehalten bleiben, oder typische Aufstiegspositionen sind (vgl. BSG, Urteile vom 25.06.1986 - 4a RJ 55/84 - und vom 09.09.1986 - 5b RJ 50/84 -, a.a.O., Nr. 137, 139). Die Anzahl der vorhandenen allgemein zugänglichen Arbeitsplätze in einem Verweisungsberuf dürfen auch nicht ganz gering oder unbedeutend sein, wobei die Rechtsprechung des BSG bislang eine Anzahl von mehr als 300 Arbeitsplätzen in einem Vergleichsberuf als ausreichend angesehen hat (BSG, Urteil vom 25.07.2001 - B 8 KN 14/00 R -, m.w.N., zitiert nach Juris).

Nach diesen Kriterien ist keine Tätigkeit der Stufe 3 ersichtlich, auf die die Klägerin zumutbar verwiesen werden könnte.

Insbesondere ist die von der Beklagten genannte Tätigkeit der Rezeptionistin in größeren Friseursalons hier keine taugliche Verweisungstätigkeit, weil in diesem Beruf der Qualifikation der Stufe 3 entsprechende allgemein zugängliche Arbeitsplätze nicht in der von der Rechtsprechung des BSG geforderten Anzahl – von mehr als 300 – vorhanden sind. Dies folgt aus den berufskundlichen Ausführungen der Sachverständigen H. und Dr. Fab., an deren Richtigkeit der Senat keinen Zweifel hat.

In seinen schriftlichen berufskundlichen Stellungnahmen vom 14.09.2006 und 16.01.2007 hat der Sachverständige H. dargelegt, bei dem Beruf der Rezeptionistin in größeren Friseursalons handele es sich um eine Tätigkeit für un- und angelernte Kräfte. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Tarifvertrag für Baden-Württemberg werde für Rezeptionistinnen eine Ausbildung als Friseurin oder eine kaufmännische Ausbildung verlangt. Eine der wenigen hauptberuflichen Rezeptionistinnen, die er habe sprechen können und die in einem Friseursalon in Pforzheim arbeite, habe jedoch keine Berufsausbildung. Zu den Aufgaben der Rezeptionistin in Friseursalons gehöre der gesamte Bereich des Kundenempfangs. Die Rezeptionistin sei den Kunden beim Ab- und späteren Anlegen der Garderobe behilflich und begleite sie zum Frisierstuhl. Außerdem sei sie für das Büfett zuständig. Sie koche Kaffee, serviere dem Kunden Getränke, versorge das Geschirr usw. Eine Rezeptionistin beim Friseur arbeite überwiegend im Stehen und Gehen. Eine ausschließliche Tätigkeit an einer Rezeption im Sinne von Kundenempfang und Terminvereinbarung sei jedoch äußerst selten, da sich nur bei sehr großen Geschäften eine Vollzeittätigkeit ergebe. Meistens müssten diese Kräfte noch weitere Tätigkeiten wie das Zusammenkehren des Haarschnittes, das Reinigen der Spülbecken und das Haare waschen mitverrichten. Er gehe davon aus, dass der Beruf der Rezeptionistin in Friseurbetrieben nur äußerst selten auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt werde, so dass die gerichtlicherseits als Untergrenze verlangte Zahl von 300 Arbeitsplätzen nicht erreicht werde. Der Umstand, dass an die Stelle von Einzelbetrieben zunehmend Friseurketten treten, erhöhe die Zahl der Stellen für Rezeptionisten nicht. Man dürfe nicht übersehen, dass diese Ketten (gleiches gelte auch für die Betriebe mit Filialen) aus Einzelbetrieben bestünden, in denen oft auch nur wenige Friseure und Friseurinnen beschäftigt seien und daher kein Bedarf für eine Rezeptionistin bestehe. Lege man die in den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen gemachten Angaben zu der Zahl und der Größenstruktur der Friseurbetriebe im Bundesgebiet im Jahre 1994 zugrunde und gehe man davon aus, dass es in den Betrieben mit unter 10 Beschäftigten und in den Ketten keine Rezeptionistinnen gebe, kämen lediglich ca. 5 % der angegebenen 54.000 Friseurbetriebe für eine Beschäftigung von Rezeptionistinnen in Betracht. Das bedeute nicht, dass in diesen Betrieben nun auch tatsächlich Rezeptionistinnen beschäftigt seien. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Tarifvertrag für Baden-Württemberg gebe es drei Entgeltstufen für Rezeptionistinnen, wobei in der dritten Stufe zu deren Aufgabe sogar die Arbeitseinteilung und Auslastung des Personals, Produktberatung, der Wareneinkauf und die Lagerverwaltung gehöre. Das seien Aufgaben, die üblicherweise der Inhaber oder eine Salonleiterin verrichte. Zudem könne man daraus, dass in den von der Beklagten vorgelegten Tarifverträgen die Tätigkeit des Rezeptionisten bzw. der Rezeptionistin genannt sei, nicht schließen, dass es genügend Arbeitsplätze gebe. Die Tätigkeit einer Rezeptionistin in Friseurbetrieben werde nicht in allen Tarifverträgen genannt. Nicht in allen Bundesländern gebe es Tarifverträge für Friseure. Ein entsprechender Tarifvertrag für das Saarland bestehe nicht. Da sich die Zahl der Rezeptionistinnen in größeren Friseurbetrieben statistisch nicht nachweisen lasse, habe er, der Sachverständige, umfangreiche Recherchen im Internet durchgeführt und viele Telefongespräche mit Friseurinnungen und Betrieben geführt. Die Recherchen hätten zusammengefasst Folgendes ergeben: Es sei nicht festzustellen, dass es trotz der Nennung der Berufstätigkeit in verschiedenen Tarifverträgen für das Friseurhandwerk die Tätigkeit der Rezeptionistin in Friseurbetrieben in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt gebe. Der Innungsobermeister der Münchener Innung, Herr W., habe die Zahl der reinen Rezeptionistinnen in München auf höchstens 10 geschätzt. Bei den tatsächlich als Rezeptionistin in einem Friseurbetrieb arbeitenden Personen handele es sich teilweise um Familienangehörige, die den Friseurberuf nicht erlernt hätten. In anderen Fällen werde die Tätigkeit von den beschäftigten Friseurinnen im Wechsel verrichtet. Weiterhin sei festgestellt worden, dass Rezeptionistinnen mit Nebentätigkeiten ausgelastet würden. So sei ein Fall gefunden worden, in dem die Rezeptionistin Augenbrauen-Design, Augenringmassage, Braut-Make-up und ähnliche Tätigkeiten verrichte. Es könne auch umgekehrt sein, dass Kosmetikerinnen und andere in Friseurbetrieben beschäftigte Kräfte mit der Rezeptionistentätigkeit ausgelastet würden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige Dr. Fab., zu dessen beruflicher Tätigkeit nach seinen Angaben auch die Geschäftsführung für die saarländische Friseurinnung gehört, ausgeführt, bei der Rezeptionistin handele es sich nicht im eigentlichen Sinne um einen Beruf, sondern um die Beschreibung einer bestimmten Tätigkeit im Friseursalon. Inhaltlich verberge sich dahinter ein vielfältiges Tätigkeitsbild, nämlich der Empfang des Kunden, die Betreuung des Kunden und der Terminservice. Dazu gehöre auch die zeitliche Ablaufgestaltung. Die Beratung des Kunden werde allenfalls im Produktbereich angerissen. Die eigentliche Beratung im Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft werde von den Friseuren übernommen. Zur Anzahl der Arbeitsplätze für Rezeptionisten und Rezeptionistinnen könne er nur sagen, dass die Tätigkeit im Wesentlichen in größeren und größten Betreiben anfalle, außerdem bei Friseurketten, die in größeren Städten häufig zu finden seien. Bei letzteren sei allerdings anzumerken, dass der einzelne Salon häufig ebenfalls zu klein sei, um eine Rezeptionistin zu beschäftigen. Im Saarland kenne er nur ein einziges Geschäft, dass eine Rezeptionistin beschäftige. In der Regel hätten Rezeptionisten früher berufsnah gearbeitet und würden auch beim eigentlichen Geschäft aushelfen. Zu der Frage, wie viele Rezeptionisten oder Rezeptionistinnen es bundesweit gebe, könne er keine eigene Aussage machen. Erhebungen über die Anzahl gebe es jedenfalls nicht. Man könne sie daher nur schätzen. In Vorbereitung des Termins habe er mit einem Mitarbeiter des Zentralverbandes des Deutschen Friseurhandwerks in Köln, dem Justitiar des Verbandes, gesprochen, der auf entsprechende Frage die Vermutung geäußert habe, es sei,,eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich", dass es bundesweit 300 Rezeptionistenstellen gebe.

Unter Bezugnahme hierauf hat der Sachverständige H. in der mündlichen Verhandlung in Ergänzung seiner schriftlichen Stellungnahmen Folgendes ausgeführt: Ausgehend davon, dass der Innungsmeister in München die Zahl der dortigen Stellen für Rezeptionisten mit etwa 10 angenommen habe, und unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Fab. werde die Zahl der Stellen für Rezeptionisten in Friseursalons 300 bundesweit wohl kaum erreichen. Denn derartige Tätigkeiten seien eher in Großstädten als in den übrigen Gebieten vorhanden. Zudem gebe es Rezeptionisten, dort wo Tarifverträge vorhanden seien, in unterschiedlichen Gehaltsgruppen, die der jeweiligen Ausgangsqualifikation entsprechen. So habe er von einer der wenigen Rezeptionistinnen, die er gefunden habe und mit der er habe sprechen können, gehört, dass diese im Friseurhandwerk ungelernt sei und sich lediglich hochgearbeitet habe. Sie habe berichtet, dass ihre Tätigkeit durchaus körperlich beanspruchend sei. Sie sei nämlich den ganzen Tag auf den Beinen. Häufig würden Zusatzqualifikationen wie etwa Kosmetik, Nageldesign und ähnliches gefordert. Der allgemeine Begriff Rezeptionist finde häufig auch Verwendung für gemischte Pförtner- und Empfangstätigkeiten in Fabriken, Behörden, Krankenhäusern. Diese gemischte Pförtnertätigkeit habe mit dem hier genannten Beruf der Rezeptionistin wenig zu tun. Sie liege nicht im Verweisungsspektrum der Klägerin. Nehme man also von vielleicht angenommenen 300 Stellen für Rezeptionisten diejenigen weg, die dem ungelernten Bereich zuzuordnen seien, und diejenigen, die von den körperlichen Anforderungen her für die Klägerin nach den Leistungsbeurteilungen der medizinischen Sachverständigen nicht in Fragen kommen, so gelange man zu einer Anzahl, die sicherlich weit unterhalb von 300 liegen dürfte.

Aufgrund der Bekundungen des berufskundlichen Sachverständigen H. sowie des Geschäftsführers Dr. Fab. ist der Senat der Überzeugung, dass es den Beruf der Rezeptionistin, deren Tätigkeit qualitativ zumindest der Stufe 3 des Mehrstufenschemas entspricht und auf den die Klägerin daher sozial zumutbar verwiesen werden könnte, nicht annähernd in einer von der Rechtsprechung als ausreichend angesehenen Anzahl von ca. 300 Arbeitsplätzen bundesweit gibt. Nachdem statistische Zahlen zur Anzahl der Rezeptionisten im Friseurhandwerk nicht vorliegen, war der Senat auf die Angaben der Sachverständigen angewiesen. Nach den Ausführungen von Dr. Fab. wird die Anzahl der Rezeptionistenstellen nach Schätzungen beim Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks zwar mit bundesweit etwa 300 Stellen angegeben. Hiervon sind jedoch aufgrund der Bekundungen des Sachverständigen H. diejenigen Stellen abzuziehen, die unterhalb des sozial zumutbaren Verweisungsspektrums der Klägerin liegen, so dass sich unter Berücksichtigung der in den einschlägigen Tarifverträgen genannten Abstufungen allenfalls eine Stellenanzahl im Bereich der Hälfte der etwa 300 Rezeptionistenstellen ergeben dürfte. Auch unter Berücksichtigung der Indizwirkung der tariflichen Benennung eines Berufs für das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl von Arbeitsplätzen (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1996 – 4 RA 60/94 –, BSGE 78, 207 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13 = Juris) kommt daher die Verweisungstätigkeit der Rezeptionistin für die Klägerin wegen Seltenheit der Arbeitsplätze, auf die eine sozial zumutbare Verweisung möglich wäre, nicht in Betracht.

Der Klägerin zumutbare sonstige Verweisungstätigkeiten sind nicht ersichtlich. Der Sachverständige H. hat in seiner berufskundlichen Stellungnahme vom 14.09.2006 berufsverwandte Tätigkeiten, bei denen die Klägerin auf vorhandene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zurückgreifen kann, als Verweisungstätigkeiten ausgeschlossen, da diese in der Regel mit einseitigen Körperhaltungen oder Zwangshaltungen verbunden seien und daher nicht dem gesundheitlichen Leistungsvermögen der Klägerin entsprechen. Auch berufsfremde Tätigkeiten auf zumutbarer Ebene hat er ausgeschieden, da sie eine langdauernde Umschulung erforderten.

Ist somit keine zumutbare Verweisungstätigkeit ersichtlich, steht der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, wobei der Eintritt des Leistungsfalles ausweislich des fachorthopädischen Gutachtens des Sachverständigen H. W. As. mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2001 anzunehmen ist. Da es nach diesem Gutachten die orthopädischen Gesundheitsstörungen, die zu den beschriebenen Leistungseinschränkungen der Klägerin geführt haben, dauernder Natur sind und keiner Besserung zugeführt werden können, ist abweichend von der gesetzlichen Regel gemäß § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI von einer Befristung der Rente abzusehen und die Rente auf Dauer zu gewähren. Ausgehend hiervon ist der Rentenbeginn gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI der Erste des Kalendermonats der Antragstellung.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet.

Die Klägerin hat Anspruch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Antragstellung.

Nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden, hier anwendbaren Fassung haben Versicherte, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die

1.vor dem 02. Januar 1961 geboren und
2.berufsunfähig sind.

Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Klägerin, bei der die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wegen Vorliegens lückenloser Beitragszeiten (Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge) in der Zeit vom 01.01.1981 bis 31.10.2001 gegeben sind (vgl. § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), ihren bisherigen Beruf als Friseurmeisterin nicht mehr ausüben kann und nicht mehr auf eine ihr gesundheitlich und sozial zumutbare Tätigkeit verwiesen werden kann.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist die Feststellung des “bisherigen Berufs”. Der “bisherige Beruf” ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die zumindest die qualitativ höchste ist. Eine zuletzt ausgeübte geringerwertige Tätigkeit ist dann unbeachtlich, wenn die vorangegangene höherwertige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (BSG, Urteil vom 18.01.1995 – 5 RJ 18/94 –, SozVers 1996, 49).

Danach ist der “bisherige Beruf” der Klägerin der der Friseurmeisterin, den sie nach vorangegangener entsprechender Ausbildung von 1978 – ab 1980 in dem mit ihrem Ehemann betriebenen eigenen Friseursalon – bis 31.03.1986 unter Entrichtung von Pflichtversicherungsbeiträgen und anschließend bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit auf Dauer im Januar 2001 als freiwillig Versicherte ausgeübt hat. Aus gesundheitlichen Gründen kann sie seither diese berufliche Tätigkeit nicht mehr verrichten.

Das steht aufgrund der im Berufungsverfahren durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen H. W. As., auf das der Sachverständige Dr. Fis. in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten Bezug nimmt, sind der Klägerin seit Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit im Januar 2001 überwiegend rein stehende Tätigkeiten, die üblicherweise in ihrem bisherigen Beruf anfallen, wegen ihrer orthopädischen Erkrankungen nicht mehr zumutbar.

Der Sachverständige H. W. As. hat in seinem Gutachten folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:

- Postthorakotomiesyndrom links mit chronischem Schmerzsyndrom nach Brusthöhleneröffnung, Dekortikation bei Pleuraempyem im März 2001.
- Rezidivierende Lumboischialgien bei röntgenologisch und kernspintomographisch gesichertem Wirbelgleiten L5/S1 im Stadium I bis II nach Meyerding und kernspintomographisch nachgewiesenem Bandscheibenvorfall in diesem Segment, derzeit allerdings ohne klinische Symptomatik.
- Statisch bedingtes BWS-Syndrom bei teilfixiertem oberem Rundrücken mit mäßiger Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule.
- Besenreiservarikosis beider Beine, Senk-Spreizfuß-Deformität beidseits, Genua valga beidseits ohne funktionelle Einschränkung der Kniegelenke.

Zur anschließenden Leistungsbeurteilung hat der Sachverständige ausgeführt, mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten könne die Klägerin nicht mehr ausüben. Leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung könne sie vollschichtig bzw. 6 Stunden täglich verrichten. Nicht mehr möglich seien Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, Tätigkeiten in einseitiger Körperhaltung und körperlicher Zwangshaltung, Tätigkeiten, die mit Verdrehen und Verwringen des Rumpfes verbunden seien, Tätigkeiten ausschließlich im Stehen, Sitzen oder Gehen, Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten unter Zeitdruck und unter Stressbelastung. Insofern sei eine Tätigkeit als selbständige Friseurmeisterin in mitarbeitender Position nicht mehr zumutbar, da es sich hierbei ausschließlich um eine rein stehende Tätigkeit handele. Als Rezeptionistin in einem Friseursalon seien jedoch noch Tätigkeiten vollschichtig bzw. 6 Stunden zumutbar und möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien alle leichten körperlichen Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig bzw. mehr als 6 Stunden täglich möglich. Im Hinblick auf das Erreichen eines Arbeitsplatzes bestünden keine Einschränkungen; die Gehfähigkeit sei keinesfalls derart eingeschränkt, dass nur Gehstrecken von weniger als 500 m zurückgelegt werden könnten. Gesundheitsbedingte Bedenken bei der Führung eines Pkws bestünden nicht. Diese Beurteilung gelte ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Der Sachverständige Dr. Fis. hat in seinem Gutachten zusammenfassend dargelegt, Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet lägen nicht vor. Auf die in den letztmaligen schmerzmedizinischen und orthopädischen Vorgutachten gestellten Diagnosen sei zu verweisen. Die Klägerin sei unter Beachtung der in den Gutachten von Dr. Hä. und H. W. As. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen in der Lage, Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Beim Erreichen des Arbeitsplatzes bestünden keine Einschränkungen.

Von der Richtigkeit dieser Ausführungen ist der Senat überzeugt, zumal die Leistungseinschätzungen der Sachverständigen H. W. As. und Dr. Fis. mit dem vom SG eingeholten schmerzmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Dr. Hä. in Einklang stehen und die weitergehenden zeitlichen Leistungseinschränkungen in dem orthopädischen Gutachten von Dr. Ri. von dem Sachverständigen H. W. As. eindeutig widerlegt werden.

Damit hängt ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit davon ab, ob und in welchem Umfang die Klägerin auf andere Tätigkeiten verweisbar ist, die sie aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die ihr nach den vorgenannten Leistungseinschätzungen medizinisch und in sozialer Hinsicht zugemutet werden dürfen.

Zur Zumutbarkeit der Verweisung hat das BSG (Urteil vom 29.07.2004 – B 4 RA 5/04 R –, Juris, m.w.N.) das Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufe der Versicherten nach ihrer Wertigkeit in verschiedene Gruppen einteilt. Die Gruppen (Stufen) sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden:

1. Ungelernte Berufe (Stufe 1);
2. Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2);
3. Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3);
4. Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung;
5. Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5);
6. Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6).

Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung sowohl des bisherigen Berufs als auch der zumutbaren Verweisungstätigkeiten erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten oder der erforderlichen förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG, Urteile vom 08.10.1992 - 13 RJ 49/91 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27 und vom 27.02.1997 - 13 RJ 5/96 -, SozR 3-2600 § 43 Nr. 15). Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG, Urteile vom 09.09.1986 - 5b RJ 82/85 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 140, vom 21.07.1987 - 4a RJ 39/86 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 143, vom 26.06.1990 - 5 RJ 46/89 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5 und vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61).

Gemessen hieran ist der bisherige Beruf der Klägerin als Friseurmeisterin der Stufe 4 zuzuordnen. Das folgt aus der berufskundlichen Stellungnahme des Sachverständigen H. vom 14.09.2006, die dieser in Kenntnis der in den Gerichts- und Verwaltungsakten festgehaltenen Beschreibung der Friseurmeistertätigkeit der Klägerin erstattet hat. Danach handelt es sich bei dem Beruf der Friseurmeisterin um einen Aufstiegsberuf, der qualitativ über dem des Gesellen liegt und die Vorgesetztenfunktion, die Filialleitung sowie die Ausbildung des beruflichen Nachwuchses umfasst.

Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Stufe 4 kann die Klägerin nach dem dargestellten Mehrstufenschema sozial zumutbar allenfalls auf Tätigkeiten der Stufe 3 – Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren – verwiesen werden. Eine Verweisung des Versicherten auf bestimmte Tätigkeiten kann nach der Rechtsprechung nur erfolgen, wenn feststeht, dass er diese Tätigkeiten nach seinem körperlichen Leistungsvermögen, seinen beruflichen Kenntnissen und seinen geistigen oder sonstigen Fähigkeiten tatsächlich ohne eine längere als dreimonatige Einarbeitungszeit verrichten kann (vgl. BSG, Urteile vom 12.11.1980 - 1 RJ 104/79 -, vom 03.12.1980 - 4 RJ 83/79 -, vom 27.01.1981 - 5b/5 RJ 76/80 - und vom 09.09.1986 - 5b RJ 50/84 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 69, 72, 77, 139). Das Gebot der konkreten Benennung wenigstens einer Verweisungstätigkeit in diesem Sinne bedeutet, dass der Versicherungsträger im Verwaltungsverfahren und die Gerichte in einem anschließenden Rechtsstreit zumindest eine tariflich erfasste und in der Wirklichkeit des Arbeitslebens tatsächlich vorkommende Tätigkeit benennen müssen, die die Kriterien der sozialen Zumutbarkeit erfüllt und dem Leistungsvermögen des Versicherten angepasst ist. Dabei haben Tätigkeiten auszuscheiden, die auf dem freien Arbeitsmarkt nicht angeboten zu werden pflegen, weil es sich beispielsweise um Tätigkeiten handelt, die zu selten sind, oder um so genannte Schonarbeitsplätze in Großbetrieben handelt, die nur leistungsgeminderten Angehörigen des Betriebes vorbehalten bleiben, oder typische Aufstiegspositionen sind (vgl. BSG, Urteile vom 25.06.1986 - 4a RJ 55/84 - und vom 09.09.1986 - 5b RJ 50/84 -, a.a.O., Nr. 137, 139). Die Anzahl der vorhandenen allgemein zugänglichen Arbeitsplätze in einem Verweisungsberuf dürfen auch nicht ganz gering oder unbedeutend sein, wobei die Rechtsprechung des BSG bislang eine Anzahl von mehr als 300 Arbeitsplätzen in einem Vergleichsberuf als ausreichend angesehen hat (BSG, Urteil vom 25.07.2001 - B 8 KN 14/00 R -, m.w.N., zitiert nach Juris).

Nach diesen Kriterien ist keine Tätigkeit der Stufe 3 ersichtlich, auf die die Klägerin zumutbar verwiesen werden könnte.

Insbesondere ist die von der Beklagten genannte Tätigkeit der Rezeptionistin in größeren Friseursalons hier keine taugliche Verweisungstätigkeit, weil in diesem Beruf der Qualifikation der Stufe 3 entsprechende allgemein zugängliche Arbeitsplätze nicht in der von der Rechtsprechung des BSG geforderten Anzahl – von mehr als 300 – vorhanden sind. Dies folgt aus den berufskundlichen Ausführungen der Sachverständigen H. und Dr. Fab., an deren Richtigkeit der Senat keinen Zweifel hat.

In seinen schriftlichen berufskundlichen Stellungnahmen vom 14.09.2006 und 16.01.2007 hat der Sachverständige H. dargelegt, bei dem Beruf der Rezeptionistin in größeren Friseursalons handele es sich um eine Tätigkeit für un- und angelernte Kräfte. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Tarifvertrag für Baden-Württemberg werde für Rezeptionistinnen eine Ausbildung als Friseurin oder eine kaufmännische Ausbildung verlangt. Eine der wenigen hauptberuflichen Rezeptionistinnen, die er habe sprechen können und die in einem Friseursalon in Pforzheim arbeite, habe jedoch keine Berufsausbildung. Zu den Aufgaben der Rezeptionistin in Friseursalons gehöre der gesamte Bereich des Kundenempfangs. Die Rezeptionistin sei den Kunden beim Ab- und späteren Anlegen der Garderobe behilflich und begleite sie zum Frisierstuhl. Außerdem sei sie für das Büfett zuständig. Sie koche Kaffee, serviere dem Kunden Getränke, versorge das Geschirr usw. Eine Rezeptionistin beim Friseur arbeite überwiegend im Stehen und Gehen. Eine ausschließliche Tätigkeit an einer Rezeption im Sinne von Kundenempfang und Terminvereinbarung sei jedoch äußerst selten, da sich nur bei sehr großen Geschäften eine Vollzeittätigkeit ergebe. Meistens müssten diese Kräfte noch weitere Tätigkeiten wie das Zusammenkehren des Haarschnittes, das Reinigen der Spülbecken und das Haare waschen mitverrichten. Er gehe davon aus, dass der Beruf der Rezeptionistin in Friseurbetrieben nur äußerst selten auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt werde, so dass die gerichtlicherseits als Untergrenze verlangte Zahl von 300 Arbeitsplätzen nicht erreicht werde. Der Umstand, dass an die Stelle von Einzelbetrieben zunehmend Friseurketten treten, erhöhe die Zahl der Stellen für Rezeptionisten nicht. Man dürfe nicht übersehen, dass diese Ketten (gleiches gelte auch für die Betriebe mit Filialen) aus Einzelbetrieben bestünden, in denen oft auch nur wenige Friseure und Friseurinnen beschäftigt seien und daher kein Bedarf für eine Rezeptionistin bestehe. Lege man die in den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen gemachten Angaben zu der Zahl und der Größenstruktur der Friseurbetriebe im Bundesgebiet im Jahre 1994 zugrunde und gehe man davon aus, dass es in den Betrieben mit unter 10 Beschäftigten und in den Ketten keine Rezeptionistinnen gebe, kämen lediglich ca. 5 % der angegebenen 54.000 Friseurbetriebe für eine Beschäftigung von Rezeptionistinnen in Betracht. Das bedeute nicht, dass in diesen Betrieben nun auch tatsächlich Rezeptionistinnen beschäftigt seien. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Tarifvertrag für Baden-Württemberg gebe es drei Entgeltstufen für Rezeptionistinnen, wobei in der dritten Stufe zu deren Aufgabe sogar die Arbeitseinteilung und Auslastung des Personals, Produktberatung, der Wareneinkauf und die Lagerverwaltung gehöre. Das seien Aufgaben, die üblicherweise der Inhaber oder eine Salonleiterin verrichte. Zudem könne man daraus, dass in den von der Beklagten vorgelegten Tarifverträgen die Tätigkeit des Rezeptionisten bzw. der Rezeptionistin genannt sei, nicht schließen, dass es genügend Arbeitsplätze gebe. Die Tätigkeit einer Rezeptionistin in Friseurbetrieben werde nicht in allen Tarifverträgen genannt. Nicht in allen Bundesländern gebe es Tarifverträge für Friseure. Ein entsprechender Tarifvertrag für das Saarland bestehe nicht. Da sich die Zahl der Rezeptionistinnen in größeren Friseurbetrieben statistisch nicht nachweisen lasse, habe er, der Sachverständige, umfangreiche Recherchen im Internet durchgeführt und viele Telefongespräche mit Friseurinnungen und Betrieben geführt. Die Recherchen hätten zusammengefasst Folgendes ergeben: Es sei nicht festzustellen, dass es trotz der Nennung der Berufstätigkeit in verschiedenen Tarifverträgen für das Friseurhandwerk die Tätigkeit der Rezeptionistin in Friseurbetrieben in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt gebe. Der Innungsobermeister der Münchener Innung, Herr W., habe die Zahl der reinen Rezeptionistinnen in München auf höchstens 10 geschätzt. Bei den tatsächlich als Rezeptionistin in einem Friseurbetrieb arbeitenden Personen handele es sich teilweise um Familienangehörige, die den Friseurberuf nicht erlernt hätten. In anderen Fällen werde die Tätigkeit von den beschäftigten Friseurinnen im Wechsel verrichtet. Weiterhin sei festgestellt worden, dass Rezeptionistinnen mit Nebentätigkeiten ausgelastet würden. So sei ein Fall gefunden worden, in dem die Rezeptionistin Augenbrauen-Design, Augenringmassage, Braut-Make-up und ähnliche Tätigkeiten verrichte. Es könne auch umgekehrt sein, dass Kosmetikerinnen und andere in Friseurbetrieben beschäftigte Kräfte mit der Rezeptionistentätigkeit ausgelastet würden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige Dr. Fab., zu dessen beruflicher Tätigkeit nach seinen Angaben auch die Geschäftsführung für die saarländische Friseurinnung gehört, ausgeführt, bei der Rezeptionistin handele es sich nicht im eigentlichen Sinne um einen Beruf, sondern um die Beschreibung einer bestimmten Tätigkeit im Friseursalon. Inhaltlich verberge sich dahinter ein vielfältiges Tätigkeitsbild, nämlich der Empfang des Kunden, die Betreuung des Kunden und der Terminservice. Dazu gehöre auch die zeitliche Ablaufgestaltung. Die Beratung des Kunden werde allenfalls im Produktbereich angerissen. Die eigentliche Beratung im Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft werde von den Friseuren übernommen. Zur Anzahl der Arbeitsplätze für Rezeptionisten und Rezeptionistinnen könne er nur sagen, dass die Tätigkeit im Wesentlichen in größeren und größten Betreiben anfalle, außerdem bei Friseurketten, die in größeren Städten häufig zu finden seien. Bei letzteren sei allerdings anzumerken, dass der einzelne Salon häufig ebenfalls zu klein sei, um eine Rezeptionistin zu beschäftigen. Im Saarland kenne er nur ein einziges Geschäft, dass eine Rezeptionistin beschäftige. In der Regel hätten Rezeptionisten früher berufsnah gearbeitet und würden auch beim eigentlichen Geschäft aushelfen. Zu der Frage, wie viele Rezeptionisten oder Rezeptionistinnen es bundesweit gebe, könne er keine eigene Aussage machen. Erhebungen über die Anzahl gebe es jedenfalls nicht. Man könne sie daher nur schätzen. In Vorbereitung des Termins habe er mit einem Mitarbeiter des Zentralverbandes des Deutschen Friseurhandwerks in Köln, dem Justitiar des Verbandes, gesprochen, der auf entsprechende Frage die Vermutung geäußert habe, es sei,,eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich", dass es bundesweit 300 Rezeptionistenstellen gebe.

Unter Bezugnahme hierauf hat der Sachverständige H. in der mündlichen Verhandlung in Ergänzung seiner schriftlichen Stellungnahmen Folgendes ausgeführt: Ausgehend davon, dass der Innungsmeister in München die Zahl der dortigen Stellen für Rezeptionisten mit etwa 10 angenommen habe, und unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Fab. werde die Zahl der Stellen für Rezeptionisten in Friseursalons 300 bundesweit wohl kaum erreichen. Denn derartige Tätigkeiten seien eher in Großstädten als in den übrigen Gebieten vorhanden. Zudem gebe es Rezeptionisten, dort wo Tarifverträge vorhanden seien, in unterschiedlichen Gehaltsgruppen, die der jeweiligen Ausgangsqualifikation entsprechen. So habe er von einer der wenigen Rezeptionistinnen, die er gefunden habe und mit der er habe sprechen können, gehört, dass diese im Friseurhandwerk ungelernt sei und sich lediglich hochgearbeitet habe. Sie habe berichtet, dass ihre Tätigkeit durchaus körperlich beanspruchend sei. Sie sei nämlich den ganzen Tag auf den Beinen. Häufig würden Zusatzqualifikationen wie etwa Kosmetik, Nageldesign und ähnliches gefordert. Der allgemeine Begriff Rezeptionist finde häufig auch Verwendung für gemischte Pförtner- und Empfangstätigkeiten in Fabriken, Behörden, Krankenhäusern. Diese gemischte Pförtnertätigkeit habe mit dem hier genannten Beruf der Rezeptionistin wenig zu tun. Sie liege nicht im Verweisungsspektrum der Klägerin. Nehme man also von vielleicht angenommenen 300 Stellen für Rezeptionisten diejenigen weg, die dem ungelernten Bereich zuzuordnen seien, und diejenigen, die von den körperlichen Anforderungen her für die Klägerin nach den Leistungsbeurteilungen der medizinischen Sachverständigen nicht in Fragen kommen, so gelange man zu einer Anzahl, die sicherlich weit unterhalb von 300 liegen dürfte.

Aufgrund der Bekundungen des berufskundlichen Sachverständigen H. sowie des Geschäftsführers Dr. Fab. ist der Senat der Überzeugung, dass es den Beruf der Rezeptionistin, deren Tätigkeit qualitativ zumindest der Stufe 3 des Mehrstufenschemas entspricht und auf den die Klägerin daher sozial zumutbar verwiesen werden könnte, nicht annähernd in einer von der Rechtsprechung als ausreichend angesehenen Anzahl von ca. 300 Arbeitsplätzen bundesweit gibt. Nachdem statistische Zahlen zur Anzahl der Rezeptionisten im Friseurhandwerk nicht vorliegen, war der Senat auf die Angaben der Sachverständigen angewiesen. Nach den Ausführungen von Dr. Fab. wird die Anzahl der Rezeptionistenstellen nach Schätzungen beim Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks zwar mit bundesweit etwa 300 Stellen angegeben. Hiervon sind jedoch aufgrund der Bekundungen des Sachverständigen H. diejenigen Stellen abzuziehen, die unterhalb des sozial zumutbaren Verweisungsspektrums der Klägerin liegen, so dass sich unter Berücksichtigung der in den einschlägigen Tarifverträgen genannten Abstufungen allenfalls eine Stellenanzahl im Bereich der Hälfte der etwa 300 Rezeptionistenstellen ergeben dürfte. Auch unter Berücksichtigung der Indizwirkung der tariflichen Benennung eines Berufs für das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl von Arbeitsplätzen (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1996 – 4 RA 60/94 –, BSGE 78, 207 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13 = Juris) kommt daher die Verweisungstätigkeit der Rezeptionistin für die Klägerin wegen Seltenheit der Arbeitsplätze, auf die eine sozial zumutbare Verweisung möglich wäre, nicht in Betracht.

Der Klägerin zumutbare sonstige Verweisungstätigkeiten sind nicht ersichtlich. Der Sachverständige H. hat in seiner berufskundlichen Stellungnahme vom 14.09.2006 berufsverwandte Tätigkeiten, bei denen die Klägerin auf vorhandene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zurückgreifen kann, als Verweisungstätigkeiten ausgeschlossen, da diese in der Regel mit einseitigen Körperhaltungen oder Zwangshaltungen verbunden seien und daher nicht dem gesundheitlichen Leistungsvermögen der Klägerin entsprechen. Auch berufsfremde Tätigkeiten auf zumutbarer Ebene hat er ausgeschieden, da sie eine langdauernde Umschulung erforderten.

Ist somit keine zumutbare Verweisungstätigkeit ersichtlich, steht der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, wobei der Eintritt des Leistungsfalles ausweislich des fachorthopädischen Gutachtens des Sachverständigen H. W. As. mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2001 anzunehmen ist. Da es nach diesem Gutachten die orthopädischen Gesundheitsstörungen, die zu den beschriebenen Leistungseinschränkungen der Klägerin geführt haben, dauernder Natur sind und keiner Besserung zugeführt werden können, ist abweichend von der gesetzlichen Regel gemäß § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI von einer Befristung der Rente abzusehen und die Rente auf Dauer zu gewähren. Ausgehend hiervon ist der Rentenbeginn gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI der Erste des Kalendermonats der Antragstellung.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 24. Mai 2007 - L 1 R 7/06 zitiert 11 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit


(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 99 Beginn


(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, i

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 102 Befristung und Tod


(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden. (2) Renten wegen vermind

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 241 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hab

Referenzen

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten.

(2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreien Zeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt,
4.
Berücksichtigungszeiten,
5.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
6.
Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten.

(2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreien Zeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt,
4.
Berücksichtigungszeiten,
5.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
6.
Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.