Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 18. Apr. 2012 - L 8 U 36/10
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. März 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt eine Halbwaisenrente.
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Er ist am -. -1993 geboren. Er lebt bei seiner Mutter. Diese ist seit 2001 von seinem Vater, dem am 28. Mai 1969 geborenen F. S., geschieden. F. S. erlitt am 16. Oktober 2006 einen Verkehrsunfall, bei dem er verstarb.
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Am 16. Oktober 2006 beendete F. S. die Arbeit in der A -Filiale Z straße 105 in L- um ca. 15:00 Uhr. Ursprünglich geplant war eine Arbeitszeit bis 18:00 Uhr bzw. 18:30 Uhr. Er begab sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur A -Filiale R Straße 5 in Bad S, der Arbeitsstelle seiner ebenfalls bei dem Unfall verstorbenen Ehefrau S. S ... In der Filiale in Bad S holte Herr S das gemeinsame Auto gegen 16:00 Uhr ab. Das Ziel des weiteren Weges ist nicht bekannt. Gegen 18:30 Uhr, dem geplanten Arbeitszeitende der Frau S, traf Herr S wieder in der Filiale R Straße 5 ein, um zusammen mit seiner Frau die Heimreise anzutreten. Aus betrieblichen Gründen verzögerte sich der Antritt der Heimreise nach K von 18:30 Uhr auf 19:30 Uhr. Um ca. 20:06 Uhr erlitten die Eheleute S den tödlichen Unfall, als das Fahrzeug auf der Kreisstraße 3 zwischen P und H mit einem Baum am Straßenrand kollidierte.
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Den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente wies die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2007 zurück mit der Begründung, der Unfall sei für F. S. kein Arbeitsunfall gewesen, da dieser in der Zeit von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr den direkten Heimweg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen habe.
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Dagegen legte der Kläger am 12. Februar 2007 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2007 zurückgewiesen wurde.
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Der Kläger hat am 29. Juni 2007 Klage erhoben und vorgetragen, die von der Beklagten festgestellten Zeitabläufe vom 16. Okto-ber 2010 würden bestritten; die Zeugenbefragung sei lückenhaft.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Anerkennung, dass es sich bei dem Verkehrsunfall des F. S. um einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall im Sinne von § 7 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), gehandelt hat, dem Kläger dem Grunde nach Waisenrente zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Sie hat sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide bezogen.
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Das Sozialgericht Lübeck hat mit Urteil vom 23. März 2010 die angegriffenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, unter Anerkennung des Verkehrsunfalls des F. S. vom 16. Oktober 2006 als Arbeitsunfall dem Kläger Waisenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, F. S. habe sich auf dem Rückweg von der Arbeitsstelle nach Hause befunden. Er habe unter dem Schutz der Versicherung gestanden, denn er habe eine Fahrgemeinschaft mit seiner Ehefrau begründet. Ein für das Eingehen einer Fahrgemeinschaft typischer Grund liege dann vor, wenn ein Abwägen von einerseits dem Geld-, Zeit- und gegebenenfalls Energieaufwand (Wegeaufwand), der mit einem Zurücklegen des betreffenden Arbeitsstättenweges durch die Fahrgemeinschaft verbunden sei, und andererseits dem Wegeaufwand, der mit dem Zurücklegen dieses Weges in Alleinfahrt verbunden sei, klar zu Gunsten des mit der Fahrgemeinschaft verbundenen Wegeaufwandes ausgehe. Das sei hier der Fall. Es sei F. S. nicht zuzumuten gewesen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause, nach K, zu fahren. Daher sei ein Zuwarten bis zum Ende der Arbeitszeit seiner Ehefrau geplant um ca. 18:30 Uhr -, um dann mit dieser zusammen in Fahrgemeinschaft nach Hause zu fahren, vom Unfallversicherungsschutz gedeckt. Das Urteil ist der Beklagten am 6. August 2010 zugestellt worden.
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Diese hat am 20. August 2010 Berufung eingelegt und vorgetragen, Herr F. S. habe aus nicht betriebsbezogenen Gründen den Heimweg unterbrochen. Dadurch sei der Versicherungsschutz endgültig verlorengegangen. Abzustellen sei auf die allgemeine Handlungstendenz des Versicherten. Dafür sei entscheidend, was F. S. in der Zeit von 16:00 bis 18:30 Uhr gemacht habe. Dadurch, dass sich nicht mehr aufklären lasse, was F. S. in dieser Zeit getan habe, liege eine eigenwirtschaftliche Unterbrechung von mehr als zwei Stunden vor, die zur Löschung des Versicherungsschutzes führe. Außerdem habe er den Wartebereich verlassen und auch dadurch sei der Verlust des Versicherungsschutzes eingetreten.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. März 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 16
Der Kläger beantragt,
- 17
die Berufung zurückzuweisen.
- 18
Er bezieht sich auf die Gründe des angegriffenen Urteils und führt aus, dass F. S. am 16. Oktober 2006 bereits um 15:00 Uhr seine Arbeit beendet habe, weil bei seinem Betrieb abgesprochen gewesen sei, dass die Tätigkeit beendet werden könne, wenn die Arbeit erledigt und die Mitarbeit im A -Markt nicht mehr erforderlich sei. Diese Voraussetzungen hätten an dem Unfalltag vorgelegen.
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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 20
Die Berufung ist zulässig und begründet.
- 21
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Halbwaisenrente. Das eine solche Rente zusprechende Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. März 2010 ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), haben Kinder von verstorbenen Versicherten Anspruch auf eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben. Voraussetzung für eine solche Hinterbliebenenrente ist, dass der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB VII). Die Versicherung durch die Beklagte greift gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII bei Versicherungsfällen, also bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ein. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Dabei sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis dem Unfallereignis geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (Bundessozialgericht BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 B 2 U 36/08 R).
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Der Unfall vom 16. Oktober 2006 war für F. S. kein Arbeitsunfall, denn er stand nicht mehr im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Versicherte Tätigkeiten sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Allerdings hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist es nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darüber hinaus erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen zusammenhängt, d. h. dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit in dem Unternehmen besteht. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII verlangt insoweit ausdrücklich, dass das Zurücklegen des Weges mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen muss. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung in der Regel die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit aus zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (Schleswig-Holsteini-sches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Juni 2005 L 8 U 120/04). Aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der versicherte Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine auf seinem Arbeitsvertrag beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte (BSG, Urteil vom 4. September 2007 B 2 U 28/06 R). Auch Pausen können im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn sie wesentlich dadurch gekennzeichnet sind, dass sie wegen der versicherten Tätigkeit, die im Rahmen des Direktionsrechts des Unternehmers an einem bestimmten Ort und in einem bestimmten Zeitrahmen zu erledigen ist, erforderlich sind. Die Grenze besteht aber dort, wo der Weg nicht mehr durch den Gedanken an die Erhaltung der Arbeitskraft und die betriebliche Notwendigkeit zur Zurücklegung dieses Weges geprägt ist, sondern vielmehr dieser Weg sein Gepräge durch private Umstände erhält. Das ist dann der Fall, wenn der Weg, z. B. zur Essenseinnahme oder zum Einkauf von Nahrungsmitteln, nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu insgesamt in der Pause zur Verfügung stehenden Zeit steht (Ziegler in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VII, 3. Aufl. 2011, § 8, Rdnr. 210f).
- 24
Hier befand sich wie das Sozialgericht Lübeck in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat F. S. bis ca. 16:00 Uhr auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte nach Hause, denn er fuhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seinem Auto, das bei der A -Filiale in Bad S stand, wo seine Ehefrau tätig war. Danach trat aber eine Pause von mindestens zweieinhalb Stunden ein, die keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des F. S. aufwies. F. S. fuhr gegen 16:00 Uhr mit seinem Wagen von der A -Filiale in Bad S Weg. Was er in der Zwischenzeit getan hat, lässt sich nicht mehr aufklären. Erst gegen 18:30 Uhr kehrte er zu dieser Filiale wieder zurück. Eine irgendwie geartete Tätigkeit, die im Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stand, ist nicht nachgewiesen und nicht nachweisbar. Die insoweit eingeholten Zeugenaussagen sind erschöpfend. Dabei ist beweisrechtlich Folgendes zu beachten: "Lässt sich ein Nachweis der versicherten Tätigkeit nicht führen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten" (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2010 L 6 U 2656/09). Macht jemand bei der versicherten Tätigkeit oder auf dem Weg dorthin oder von dort nach Hause eine längere Pause, und ist diese nicht betrieblich bedingt, so wird dadurch die versicherte Tätigkeit unterbrochen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2010 L 6 U 2656/09; bestätigt durch BSG, Urteil vom 31. Ja-nuar 2012 B 2 U 2/11 R). Durch das Wegfahren des F. S. von der A -Filiale in Bad S ohne Anhaltspunkte dafür, dass die folgende Zeit und Tätigkeit der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen ist, ist die Folgezeit nicht mehr versichert.
- 25
Allerdings besteht auch Versicherungsschutz bei wegebedingten Wartezeiten. Hätte F. S. in oder bei der A -Filiale in Bad S lediglich auf seine Frau gewartet, wäre die durch die Fahrgemeinschaft mit seiner Ehefrau bedingte Wartezeit und Rückfahrt nach Hause auch für ihn versichert gewesen. Er hat die Wartezeit jedoch unterbrochen. Bei Unterbrechungen gilt Folgendes: Handelte es sich um eine geringfügige Unterbrechung, besteht während dieser Zeit Versicherungsschutz. Ist diese Grenze überschritten, besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Dieser lebt allerdings wieder auf, sobald der Weg fortgesetzt wird. Der Versicherungsschutz lebt nach der Unterbrechung jedoch nicht wieder auf, wenn die Unterbrechung aus privaten Gründen so lange dauert, dass man davon ausgehen kann, dass der versicherte Weg von der Arbeit am Ort dieser privaten Tätigkeit beendet worden ist. Hierfür wird durch die Rechtsprechung eine klare zeitliche Grenze vor zwei Stunden festgelegt (Ziegler, a.a.O., Rdnr. 244f; BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008 B 2 U 26/06 R). Diese Zweistundenfrist ist hier - ohne Bezug zur betrieblichen Tätigkeit und somit dem privaten Bereich zuzurechnen - überschritten. Daher lebte der Versicherungsschutz ab 18:30 Uhr, als F. S. auf seine Ehefrau bei der A -Filiale in Bad S wartete, nicht wieder auf.
- 26
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII sind das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges aber ebenfalls versichert, wenn der Versicherte mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug benutzt. Für den jeweils zu beurteilenden Versicherten besteht auf der Wegeabweichung von seinem unmittelbaren Weg nur dann Versicherungsschutz, wenn dieses Abweichen erforderlich ist, um einen anderen an der Fahrgemeinschaft Beteiligten zum Ort von dessen versicherter oder beruflicher Tätigkeit zu bringen oder ihn von dort zurück zu fahren (Ziegler, a.a.O., Rdnr. 264). Allerdings begründet das Bestehen einer Fahrgemeinschaft aus sich heraus keinen neuen Versicherungsschutz. § 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII erweitert den Versicherungsschutz auf dem unmittelbaren Weg vom und nach dem Ort der Tätigkeit auf bestimmte Um- und Abwege, die wegen des gemeinsamen Fahrens zu einer Erweiterung der Wegstrecke führen. Entscheidend ist aber weiterhin die Handlungstendenz, dass die Um- bzw. Abwege in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 B 2 U 36/08 R; Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 20. September 2006 L 2 U 130/04, recherchiert bei juris, Rdnr. 20).
- 27
Hier ist F. S. zusammen mit seiner Ehefrau von zu Hause zur Arbeit und von dort wieder zurück nach Hause gefahren. Dabei ist der Umweg, den der Kläger gemacht hat, um von L- nach Bad S zu fahren und seine Ehefrau abzuholen, grundsätzlich mitversichert. Da aber die allgemeinen Handlungsgrundsätze für den versicherten Weg weiter bestehen und F. S. den Versicherungsschutz für sich unterbrochen hatte, nachdem er gegen 16:00 Uhr von dem Gelände der Filiale in Bad S weggefahren und erst später als zwei Stunden wieder zurückgekommen ist, war für ihn trotz der Fahrgemeinschaft der innere Zusammenhang zu der betrieblichen Tätigkeit unterbrochen und durch das Abholen seiner Ehefrau lebte dieser auch nicht wieder auf. Darauf, dass seine Ehefrau sich unzweifelhaft auf dem versicherten Weg von der Arbeitsstelle nach Hause befunden hat, als sich der für beide tödliche Unfall ereignete, kommt es für F. S. nicht an.
- 29
Anhaltspunkte, die Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf
- 1.
Sterbegeld, - 2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, - 3.
Hinterbliebenenrenten, - 4.
Beihilfe.
(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.
(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.
(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.
(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend, - 3.
Personen, die - a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, - b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, - 4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, - 5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
Haushaltsführende, - 2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, - 4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste, - 2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - 3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, - 4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - 5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.
Tatbestand
- 1
-
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.
- 2
-
Der Kläger und sein Bruder waren Schüler der Waldorfschule in T. Am Morgen des 13.1.2005 brachte der Kläger seinen Bruder mit dem Motorrad von der elterlichen Wohnung zu dem "An der Härenwies" gelegenen Parkplatz des Südbades. Von dort ging der Bruder zu Fuß über einen für den Straßenverkehr gesperrten Weg zur Schule. Um zum Parkplatz zu gelangen war der Kläger von dem üblicherweise genutzten Weg zur Schule abgewichen. Nachdem er den Bruder abgesetzt hatte, fuhr er zurück, um einen Schulfreund am "Abteiplatz" abzuholen und mit diesem zur Schule zu fahren. Noch bevor der Kläger wieder den üblichen Schulweg erreicht hatte, um zurück in Richtung der elterlichen Wohnung zum "Abteiplatz" zu fahren, stieß er mit einem Fußgänger zusammen. Dabei zog er sich eine Schulterverletzung zu.
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Die Beklagte entschädigte zunächst den Unfall, lehnte aber dann dessen Feststellung als Arbeitsunfall wegen eines nicht versicherten Abweges ab (Bescheid vom 24.7.2007, Widerspruchsbescheid vom 22.11.2007). Das Sozialgericht Trier hat sie hierzu und zur weiteren Entschädigung verurteilt (Urteil vom 3.4.2008). Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 6.11.2008). Der Kläger sei als Mitglied einer Fahrgemeinschaft versichert gewesen. Eine Fahrgemeinschaft setze nicht voraus, dass sämtliche Teilnehmer zumindest zeitweise gemeinsam das Fahrzeug benutzten. Da Versicherte in der Wahl des Verkehrsmittels frei seien, könnten Mitfahrer auch sukzessiv mitgenommen werden. Der Versicherungsschutz sei weder von der Länge des Um- oder Abweges noch davon abgängig, dass die Fahrgemeinschaft eine Energieeinsparung bewirke oder das Unfallrisiko mindere. Ein Fahrdienst aus eigenwirtschaftlichen Motiven liege nicht vor.
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Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Der Abweg sei nicht versichert gewesen, da auf ihm die Schule mit dem Motorrad nicht zu erreichen gewesen wäre. Infolgedessen habe auch auf dem Rückweg kein Versicherungsschutz bestanden. Eine Fahrgemeinschaft scheitere schon daran, dass eine gemeinsame Fahrt mit dem Bruder und dem Schulfreund nicht möglich gewesen wäre. Der Kläger habe einen Fahrdienst betrieben. Durch den Abweg sei der Schulweg um ca ein Viertel verlängert worden.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. November 2008 und des Sozialgerichts Trier vom 3. April 2008 die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Er hat die Klage auf die Feststellung eines Arbeitsunfalls beschränkt und hält insoweit die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Ablehnung der allein noch begehrten Feststellung eines Arbeitsunfalls im Bescheid der Beklagten vom 24.7.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat am 13.1.2005 einen Arbeitsunfall erlitten.
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Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1) . Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2) . Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 9 mwN) .
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Diese Voraussetzungen sind nach den für den Senat bindenden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz
) tatsächlichen Feststellungen des LSG erfüllt. Der Kläger war als Schüler der Waldorfschule während des Schulbesuchs nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII versichert. Durch den Zusammenstoß hat er einen Unfall erlitten, der zu einer Schulterverletzung und damit einem Gesundheitsschaden führte. Zur Zeit des Unfallereignisses ist er auch einer versicherten Tätigkeit nachgegangen. Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII ist zudem das Zurücklegen des von einem solchen Weg abweichenden Weges, um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen, eine versicherte Tätigkeit. Eine solche Tätigkeit hat der Kläger zum Unfallzeitpunkt verrichtet.
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Der Unfall hat sich nicht auf dem unmittelbaren Weg ereignet, den der Kläger zwischen der elterlichen Wohnung und der Schule regelmäßig gefahren ist. Er war von dem direkten Weg nach dem Ort der Tätigkeit abgewichen, um zunächst seinen Bruder in die Nähe der Schule zu bringen und danach den Schulfreund abzuholen, um mit diesem zur Schule zu fahren. Mit dem Schulfreund wollte er gemeinsam das Motorrad benutzen, also eine Fahrgemeinschaft bilden. Unter einer Fahrgemeinschaft iS des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII ist der (beabsichtigte) Zusammenschluss mehrerer Personen zur gemeinsamen Zurücklegung eines Weges mit nur einem Fahrzeug zu verstehen. Der Schulfreund war als Schüler der Waldorfschule ebenso wie der Kläger nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII versichert.
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An einer Abweichung vom unmittelbaren Weg fehlt es nicht deshalb, weil der Kläger zunächst mit ihr im Wesentlichen eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt hätte (vgl hierzu BSG vom 22.11.1984 - 2 RU 41/83 - Juris RdNr 13 f) . Die Fahrt mit dem Bruder zum Parkplatz des Südbades ist nicht dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzurechnen. Auch mit ihr wurde ein Weg iS des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII zurückgelegt. Der Kläger und sein Bruder, der ebenfalls als Schüler der Waldorfschule nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII versichert war, nutzten gemeinsam das Motorrad, um einen Teil des Weges zur Schule zu fahren. Dass der Bruder den letzten Teil des Weges zur Schule zu Fuß gegangen ist, steht der Annahme einer versicherten Fahrgemeinschaft nicht entgegen.
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§ 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII geht auf die Vorläuferregelung des § 550 Abs 2 Nr 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) zurück. Nach dieser durch § 15 Nr 1 Buchst b des 17. Rentenanpassungsgesetzes vom 1.4.1974 (BGBl I 821) eingeführten Bestimmung war die Versicherung nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit abgewichen ist, weil er mit anderen berufstätigen oder versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit benutzt hat. Sie sollte zur Förderung von Fahrgemeinschaften beitragen und sicherstellen, dass der Unfallversicherungsschutz auf Umwegen erhalten bleibt, die gemacht werden, weil mitfahrende Personen unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden (vgl BT-Drucks 7/1642 S 4 zu II 2) . Es ist daher nicht erforderlich, dass die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft vom Ausgangspunkt aus mitfahren und bis zum Ziel mitgenommen werden. Vielmehr genügt es, dass ein Teil des Weges mit Hilfe der Fahrgemeinschaft zurückgelegt wird. Vorliegend zu verlangen, dass der Kläger seinen Bruder bis zur Schule hätte fahren müssen, würde auch dem Grundsatz widersprechen, dass Versicherte für das Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit in der Wahl des Verkehrsmittels frei sind (vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 19 mwN) .
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Der Fahrer einer Fahrgemeinschaft verliert nicht dadurch seinen Unfallversicherungsschutz, dass er eine Person zu dessen Zielort bringt, um dann zu einer anderen Person zu fahren, um mit diesem eine weitere Fahrgemeinschaft zu bilden. Weder aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII noch den Materialien zur Vorläuferregelung des § 550 Abs 2 Nr 2 RVO (aaO) lässt sich eine Beschränkung auf die Beteiligung an nur einer Fahrgemeinschaft ableiten. Wie der Senat wiederholt betont hat, begründet das Bestehen einer Fahrgemeinschaft aus sich heraus keinen neuen Versicherungsschutz. § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII erweitert den durch § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII zugebilligten Versicherungsschutz auf dem unmittelbaren Weg vom und nach dem Ort der Tätigkeit auf bestimmte Um- und Abwege, die wegen des gemeinsamen Fahrens zu einer Erweiterung der Wegstrecke führen. Daher kommt es nicht entscheidend darauf an, ob infolge der Mitnahme von versicherten Personen zunächst ein Weg in entgegengesetzter Richtung zum Zielort zurückgelegt wird (vgl BSG vom 26.1.1988 - 2 RU 12/87 - SozR 2200 § 550 Nr 77 S 201 f; BSG vom 22.11.1984 - 2 RU 41/83 - Juris RdNr 14; BSG vom 8.12.1983 - 2 RU 75/82 - SozR 2200 § 550 Nr 60 S 150 f) . Entscheidend ist vielmehr die Handlungstendenz der an einer Fahrgemeinschaft teilnehmenden Personen, den Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit zurückzulegen (vgl BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 - NZS 2004, 660; BSG vom 8.12.1983 aaO S 151) . Sowohl der Kläger als auch sein Bruder und Schulfreund verfolgten das Ziel, gemeinsam zur Schule fahren zu wollen. Liegt diese Handlungstendenz vor, werden auch zwei nacheinander mit unterschiedlichen Teilnehmern durchgeführte Fahrgemeinschaften ("sukzessive Fahrgemeinschaften"), bei denen sich die jeweils Mitfahrenden nicht sehen, die aber - wie hier - in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit stehen, von der Regelung des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII erfasst.
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Daraus folgt nicht, dass ein Pendeln und wiederholtes Zurücklegen desselben Weges als versicherte Tätigkeit anzusehen wäre, denn in einem solchen Fall hat der Fahrer sein Ziel bereits erreicht. Ein derartiges Verhalten des Klägers hat das LSG nicht festgestellt. Nach den nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des LSG hatte der Kläger mit dem Absetzen seines Bruders sein Fahrziel, die Waldorfschule, noch nicht erreicht.
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Die Beklagte kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass wegen des genutzten Motorrads eine gemeinsame Fahrt mit dem Bruder und dem Schulfreund nicht möglich gewesen wäre und sich der Schulweg um ca ein Viertel verlängert hätte. Die Anzahl der insgesamt an einer - ggf "sukzessiven Fahrgemeinschaft" - teilnehmenden Personen ist nicht durch das jeweils genutzte Fahrzeug beschränkt. Im Hinblick darauf, dass mit § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII die Beteiligung an Fahrgemeinschaften gefördert werden und der Unfallversicherungsschutz auf Umwegen erhalten bleiben soll, die dadurch bedingt sind, dass mitfahrende Personen unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden (vgl BT-Drucks aaO) , müssen sich nicht sämtliche Mitglieder der Fahrgemeinschaft für zumindest einen Teil des Weges gemeinschaftlich auf dem Weg zu ihrem Ort der Tätigkeit befinden (vgl BSG vom 28.7.1982 - 2 RU 49/81 - BSGE 54, 46, 48 f = SozR 2200 § 550 Nr 51 S 127) . Auch hängt der Unfallversicherungsschutz der Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft nicht von der Länge des Um- oder Abweges ab (BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R - NZS 2004, 660; BSG vom 28.7.1982 aaO S 128) .
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 18. August 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines am 7. März 2002 während einer Dienstreise erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall.
- 2
Der im Jahre 1958 geborene Kläger ist Prokurist und Leiter der Serviceabteilung der Firma A. L. GmbH in G. Dieses Unternehmen führt regelmäßig zweimal im Jahr mindestens zweitägige Besprechungen zwischen dem Geschäftsführer und sämtlichen Prokuristen durch, wobei jene Besprechungen grundsätzlich nicht am Sitz des Unternehmens abgehalten werden. Im Rahmen dieser Besprechungen wird die geschäftliche Entwicklung und die strategische Planung des Unternehmens besprochen und abgestimmt.
- 3
Der Kläger nahm ab dem 6. März 2002 an einer solchen Tagung der Geschäftsführung des Unternehmens mit Rahmenprogramm im Hotel "B." in G./Österreich teil, die bis zum 10. März 2002 vorgesehen war. Am 7. März 2002 wurden bis 18.00 Uhr unterschiedliche Themen von den einzelnen Prokuristen vorgestellt und diskutiert, unter anderem vom Kläger das Thema "One 4 Al". Anschließend wurde in dem Bergrestaurant "I." ein Abendessen eingenommen und eine Rodelpartie ins Tal mit Schlitten durchgeführt. Bei dieser Abfahrt mit dem Rodelschlitten auf einer präparierten und beleuchteten Rodelbahn stürzte der Kläger gegen 21.15 Uhr und erlitt am rechten Sprunggelenk eine Außenknöchelfraktur Typ Weber B.
- 4
Nach Eingang des Arztberichtes des Unfallchirurgen Dr. P. vom 12. März 2002 und der Unfallanzeige des Arbeitgebers führte die Beklagte Ermittlungen zu der Veranstaltung der Firma A. L. GmbH durch und zog das Programm des Agenda-RL Spring Meetings vom 6. bis 10. März 2002 bei.
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Mit Bescheid vom 10. Juli 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Unfall vom 7. März 2002 erfülle nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls, demzufolge bestehe auch kein Anspruch auf Entschädigung; denn der Unfall sei nicht einer vom Unfallversicherungsschutz umfassten betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen, sondern einer solchen des persönlichen, nicht versicherten Lebensbereichs.
- 6
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, während einer solchen Dienstreise bestehe Versicherungsschutz für sämtliche Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhingen. Nur für Verrichtungen, die der privaten Sphäre zuzurechnen seien, bestehe kein Versicherungsschutz. Im vorliegenden Fall habe die Rodelfahrt als unfallbringende Betätigung mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammengehangen. Er habe am 7. März 2002 über das Thema "One 4 Al" referiert, bei dem es sich um das seinerzeit wichtigste Projekt der Firma A. L. GmbH gehandelt habe, nämlich um die Einführung eines neuen, auf dem Intranet basierenden Auftragsabwicklungssystems. Im Laufe des Tages sei auch bereits über dieses Thema diskutiert worden. Er habe auf der Reise die Aufgabe gehabt, mit den übrigen teilnehmenden Mitarbeitern und dem Geschäftsführer die ausgewählten Themen zu besprechen und weiter zu entwickeln. Dieses betriebliche und den Interessen des Unternehmens objektiv dienende Ziel habe auch bei dem am Abend des 7. März 2002 beginnenden Ausflug im Vordergrund gestanden. Zumindest habe die Abendveranstaltung nach den Grundsätzen der "gemischten Tätigkeit" auch unter Versicherungsschutz gestanden; denn die Abendveranstaltung einschließlich der Rodelfahrt sei ein wesentlicher Bestandteil des geschäftlichen Treffens im Auftrag und Interesse der Arbeitgeberin gewesen. Um seinen dienstlichen Auftrag ordnungsgemäß erfüllen zu können, habe er - der Kläger - sich dorthin begeben müssen, wo sich auch seine Gesprächspartner aufgehalten hätten. Somit habe er keine andere Wahl gehabt, als an der vom Unternehmen ausgerichteten Abendveranstaltung teilzunehmen.
- 7
Nachgereicht wurde eine Stellungnahme der Mitarbeiterin der Firma A. L. GmbH, Frau A. D., vom 1. November 2002 zum Ablauf der Tagung am 6. und 7. März 2002. In einer weiteren Stellungnahme seitens der Personalleitung des Unternehmens vom 13. Januar 2002 wurde zum Frühjahrstreffen 2002 ausgeführt, dieses sei, wie jedes der Unternehmenstreffen, im Vorfeld genau geplant und durchorganisiert gewesen. So sei für den Abend des 7. März 2002 ein Ausflug in Ia. geplant gewesen, wobei die Teilnehmer den Berg mit einer Seilbahn hätten hinauffahren sollen. Anschließend hätte ein Abendessen auf der Bergstation eingenommen werden und dann die Abfahrt mit dem Rodelschlitten erfolgen sollen, wie tatsächlich auch geschehen. Anlässlich der Abendveranstaltungen sei jeweils vorgesehen gewesen, die tagsüber diskutierten Themen zu vertiefen. Dieses sei auch für den Abend des 7. März 2002 geplant gewesen.
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Mit Bescheid vom 17. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung zurück, ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen. Durch das so genannte Rahmenprogramm nach Beendigung der eigentlichen Geschäftsbesprechung gegen 18.00 Uhr ergebe sich kein wesentlicher innerer Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Es bestehe nur ein loser Zusammenhang durch sich beiläufig am Rande ergebende Gespräche über das am Tag Besprochene.
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Gegen den am 17. Juli 2003 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 20. August 2003 Klage beim Sozialgericht erhoben, mit der er im Wesentlichen seine bereits im Vorverfahren geltend gemachten Ausführungen wiederholt und vertieft hat. Er hat insbesondere daran festgehalten, dass die Abendveranstaltung einschließlich der Rodelfahrt wesentlicher Bestandteil des geschäftlichen Treffens im Auftrag und Interesse seiner Arbeitgeberin gewesen sei.
- 10
Der Kläger hat beantragt,
- 11
den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 7. März 2002 um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch Siebentes Buch (SGB VII) gehandelt habe.
- 12
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 14
Zur Begründung hat sie sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.
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Durch Urteil vom 18. August 2004 - S 15 U 141/03 - hat das Sozialgericht Lübeck die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 7. März 2002 um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 des Siebenten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) gehandelt habe. In dem vorgenannten Urteil ist dazu im Wesentlichen folgendes ausgeführt worden:
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"... Gemäß § 8 Abs. 1 sind Arbeitsunfälle, Unfälle, die Versicherte bei einer in den §§ 2, 3 oder 6 genannten Tätigkeiten erleiden. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt danach voraus, dass die versicherte Tätigkeit kausal geworden ist für einen Unfall, der seinerseits wiederum kausal geworden ist für einen Gesundheitsschaden.
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Nach Überzeugung der Kammer ist die Teilnahme des Klägers an der Abendveranstaltung mit der Schlittenfahrt als versicherte Tätigkeit anzusehen. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass für die Zuordnung einer bestimmten Handlung zum Kreis der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeiten es nicht ausreicht, dass ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der Handlung und einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit besteht. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Handlung mit einer versicherten Tätigkeit in einem engeren Zusammenhang steht und dieser wesentlich dient. Dies setzt eine Wertentscheidung darüber voraus, wo die jeweilige Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung reichen soll (vgl. BSGE 58, 80, 82, Schmidt SGB VII § 8 RdNr 11). Wie die Beklagte zu Recht herausgestellt hat, steht der Teilnehmer an einer mehrtägigen Tagung nicht während der gesamten Dauer dieser Veranstaltung schlechthin bei jeder Betätigung unter Unfallversicherungsschutz. Es ist vielmehr auch hier zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem rechtlich wesentlichen – inneren – Zusammenhang stehen und deshalb versichert sind, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Teilnehmers angehören, bei denen er sich somit außerhalb einer solchen inneren Beziehung zum Unternehmen befindet; diese sind grundsätzlich unversichert (vgl. BSG SozR Nr. 17 zu § 542 alte Fassung RVO) dasselbe gilt für Dienstreisen anlässlich eines Lehrgangs oder einer Fortbildungsveranstaltung. Gerade bei diesen, länger als einen Tag dauernden Tagungen, lassen sich im Ablauf der einzelnen Tage meist Zeiträume unterscheiden, während derer der Aufenthalt an einem fremden Ort wesentlich unternehmensbedingt ist, und solche, in denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund rückt (vgl. BSG in SozR Nr. 21 zu § 548 RVO). Als Unterscheidungsmerkmal ist ausschlaggebend, welchem Zweck die Tätigkeit diente, die zum Unfall geführt hat. Stand dieser in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis, ist Versicherungsschutz anzunehmen. Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsortes, die den Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind. Geschäfts- und Dienstreisen stehen versicherungsrechtlich insoweit der Betriebsarbeit gleich.
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Zum Zeitpunkt des Unfalls befand sich der Kläger auf einer – versicherten – Dienstreise. Denn der Kläger nahm an einer betrieblichen Veranstaltung der Firma A. L. GmbH teil, die regelmäßig zwei Mal im Jahr durchgeführt wird, um die geschäftliche Entwicklung anhand einer Rück- bzw. Vorschau zu besprechen. Um diesen für die geschäftliche Entwicklung grundliegenden Meinungs- und Informationsaustausch ungestört und ohne Unterbrechungen durchführen zu können, werden diese Meetings außerhalb des Hauses der Firma A. L. GmbH abgehalten. Da das Unternehmen wünscht, dass die teilnehmenden Mitarbeiter sich während der mehrtägigen Veranstaltung ausschließlich auf die zu analysierenden Probleme und Themen einstellen, werden die Tagungsorte stets so gewählt, dass die Mitarbeiter nicht zu Hause, sondern auswärts übernachten. Für die Abende wird grundsätzlich ein Programm organisiert, an dem alle Prokuristen und der Geschäftsführer gemeinsam teilnehmen. Die bereits tagsüber vorgestellten Themen sollen im Rahmen der Abendveranstaltung weiter vertieft werden. Während einer solchen Dienstreise besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kein Versicherungsschutz "rund um die Uhr". Vielmehr ist hier ebenfalls, wie bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz zu unterscheiden, zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre der Teilnehmer zuzurechnen sind. Allerdings ist bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis am Ort der auswärtigen Tätigkeit in der Regel eher anzunehmen als am Wohn- oder Betriebsort. Andererseits hat das BSG in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf einer Dienstreise nicht schon deshalb ohne Weiteres gegeben ist, weil sich der Versicherte im betrieblichen Interesse außerhalb seines Beschäftigungs- und Wohnortes aufhalten und bewegen muss. Hier kommt es ebenfalls darauf an, ob die unfallbringende Betätigung jeweils mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängt (vgl. BSG SozR 3 2200 § 548 Nr. 33). Auch während einer Dienstreise bieten sich nach der Lebenserfahrung zahlreiche Gelegenheiten, bei denen sich die Teilnehmer außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befinden (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95).
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Von diesen rechtlichen Grundsätzen ausgehend hat die Kammer unter Berücksichtigung der hier gegebenen besonderen Umstände angenommen, dass sich der Versicherungsschutz auch auf die Abfahrt mit dem Rodelschlitten auf einer präparierten und beleuchteten Rodelbahn erstreckte, bei der sich der zur Fraktur des rechten Sprunggelenkes führende Unfall ereignete. Denn der Kläger referierte am Donnerstag über das Thema "One 4 Al". Dieses Thema behandelt das Auftragsabwicklungssystem der Firma A. L. GmbH unter Verbesserung des Berichtswesens. Das vom Kläger vorbereitete und referierte Thema "One 4 Al" war das Hauptthema am 07.03.2002. Aufgrund der Vortragsdichte an diesem Tag war vorgesehen, dass auch während des Abendessens eine Diskussion zu dem tagsüber referierten Themen, insbesondere zu dem vom Kläger referierte Thema "One 4 Al", erforderlich sein würde. Damit bestand ein betriebliches und dem Interesse der Firma A. L. GmbH objektiv dienendem Ziel auch bei dem am Abend des 07.03.2002 vorgesehenen Abendessens einschließlich der vorgesehenen Rückkehr mit dem Rodelschlitten.
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Zwar mag sowohl die Fahrt mit einer Seilbahn den Berg hinauf und das Abendessen auf der Bergstation auch dem privaten Interesse der Teilnehmer der Veranstaltung entsprochen haben, und damit auch von privaten Motiven getragen gewesen sein. Dies schließt den inneren Zusammenhang der Verrichtung mit der betrieblichen Tätigkeit jedoch nicht von vornherein aus. Vielmehr ist die Frage nach dem Bestehen des Versicherungsschutzes in solchen Fällen nach den Grundsätzen der gemischten Tätigkeit zu beantworten. (vgl. BSG SozR 3 2200 § 548 Nr. 19 und 25). Danach besteht Versicherungsschutz in den Fällen, in denen eine Zerlegung der Verrichtungen in einem privaten und einem betrieblichen Zwecke dienenden Teil nicht möglich ist, auch dann, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Zwecken wesentlich, nicht notwendig überwiegend, zu dienen bestimmt ist. Es beurteilt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in erster Linie nach den aufgrund von objektiven Anhaltungspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen des Versicherten. Entscheidende Abgrenzungskriterien für die Frage, ob die Tätigkeit rechtlich wesentlich betrieblichen Interessen gedient hat, ist, ob diese Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre. (BSG SozR 3 2200 § 548 Nr. 25 und 32).
- 21
Im Hinblick auf die Konzeption des "Spring-Meeting 2002", dem vom Kläger vom 07.03.2002 gehaltenen Referat und der Diskussion zu den tagsüber referierten Themen konnte die Kammer keine objektiven Anhaltspunkte dafür feststellen, dass der Kläger der gemeinsamen Abfahrt mit den anderen Teilnehmern der Veranstaltung ferngeblieben wäre, wenn der zusätzliche private Zweck – die Freizeitgestaltung durch die Abfahrt mit dem Rodelschlitten – entfallen wäre. Für ihn hätte die Teilnahme an der gemeinsamen Abfahrt vielmehr auch dann objektiv nahegelegen, wenn er nach seinen persönlichen Interessen einen anderen Tagesablauf bevorzugt hätte. Die Pflege der Beziehungen zu den leitenden Mitarbeitern der Firma A. L. GmbH und die vertiefende Diskussion insbesondere zu dem vom Kläger präsentierten Thema, muss als konsequente Fortführung der den betrieblichen Interessen dienenden Veranstaltung angesehen werden.
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Die Frage, ob und in welchem Umfang auch während des gemeinsamen Abendessens noch geschäftliche Gespräche im Vordergrund standen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Selbst wenn dies nicht stets der Fall gewesen wäre, hätte insgesamt die Begleitung der Gruppe und damit auch die Abfahrt wesentlich betrieblichen Zwecken gedient. Denn die Anwesenheit des Klägers bei der Abendveranstaltung war zur vertiefenden Diskussion des von ihm gehaltenen Referates erforderlich. Zudem hätte er eine Nichtteilnahme an der Abendveranstaltung den Eindruck mangelnden Interesses an der gesamten Tagung erwecken können. Keinesfalls ist es nach Auffassung der Kammer möglich, zwischen dem Programm in der Zeit von 08.30 – ca. 18.00 Uhr und dem Rodelabend und Abendessen zu unterscheiden. Es handelte sich bei dem Rodelabend mit Abendessen nämlich um die Fortsetzung des Tagungsprogramms und nicht etwa nur um Freizeitaktivität..."
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Die Beklagte hat gegen das ihr am 19. Oktober 2004 zugestellte Urteil am 4. November 2004 Berufung eingelegt, mit der sie unter Wiederholung der Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden wie auch ihres Vorbringens aus der ersten Instanz geltend macht, bei dem Ausflug zum Bergrestaurant "I." habe es sich um ein Freizeitprogramm gehandelt, bei dem beiläufig auch Themen aus der beruflichen Tätigkeit angesprochen worden seien. Das reiche nicht aus, um von einem Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII auszugehen. Wie ihre Internetrecherche ergeben habe, handele es sich bei dem SB-Restaurant "I." um eine Gaststätte mit 400 Plätzen, die dafür werbe, dass für beste Unterhaltung mit viel Musik und Hüttenzauber gesorgt sei. Es widerspreche den Erkenntnissen des täglichen Lebens, dass auf einer solchen Skihütte während der Hauptsaison, wie sie in der Zeit von Ende Januar bis Anfang April vorgelegen habe, Geschäftsbesprechungen stattfinden könnten. Dieses sei allein schon wegen des Lärmpegels nicht möglich gewesen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält weiterhin daran fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 7. März 2002 um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII handele. Aus der Berufungsbegründung der Beklagten werde deutlich, dass diese sich ein völlig falsches Bild von der Abendveranstaltung mache. Der seitens seiner Arbeitgeberin für die Durchführung der Abendveranstaltung ausgewählte Restaurationsbetrieb bestehe aus mehreren, voneinander abgegrenzten Gasträumen. Die teilnehmenden Mitarbeiter und der Geschäftsführer der A. L. GmbH hätten für das Abendessen einen Raum gewählt, in dem keine Musik gespielt worden sei und in dem sich zu Beginn der Veranstaltung keine weiteren Gäste aufgehalten hätten. Dort sei es ohne Lärmbeeinträchtigung möglich gewesen, die am Tag vorgestellten Themen gemeinsam zu diskutieren. Dieses sei dort auch erfolgt. Als Hauptreferent des Vortragstages hätte er - der Kläger - seinen Kollegen und dem Geschäftsführer auch während der Abendveranstaltung als Ansprechpartner für Nachfragen und die Entgegennahme von Vorschlägen zur Verfügung stehen müssen. Die langfristige Bedeutung jenes Referats zum Thema "One 4 Al" und die Gespräche dazu ließen sich auch daran ablesen, dass mit der Umsetzung jenes Konzepts nachhaltige Strukturveränderungen innerhalb der europäischen Zweige seiner Firma – maßgeblich auf personalwirtschaftlichem Sektor – verbunden gewesen seien, die zum Teil erst ab dem Jahre 2005 zum Tragen gekommen wären. Damit habe eine faktische Teilnahmepflicht am Abendessen auf der I. bestanden. Um seinen dienstlichen Auftrag ordnungsgemäß erfüllen zu können, habe er sich dorthin begeben müssen, wo sich seine Gesprächspartner aufgehalten hätten. Insgesamt habe es sich bei der Abendveranstaltung um die Fortsetzung des Tagungsprogramms gehandelt. Demzufolge falle auch die Rückfahrt zum Hotel, hier die Rodelfahrt, unter den Unfallversicherungsschutz.
- 29
Auf Nachfrage des Gerichts, ob es dem Kläger freigestellt gewesen sei, an der Abendveranstaltung am 7. März 2002 (Ausflug nach Ia., Abendessen auf der Bergstation, Abfahrt mit dem Rodelschlitten) teilzunehmen, hat die Personalleitung der Firma A. L.Mid Europe GmbH mit Schreiben vom 13. April 2005 mitgeteilt, dass es dem Kläger nicht freigestellt gewesen sei, an der Abendveranstaltung teilzunehmen. Vielmehr gehöre es nach Auffassung der Firma zum Aufgabenbereich des Klägers als Prokurist und Leiter der Serviceabteilung, den Teilnehmern des Meetings nicht nur als Referent des Vortragstages, sondern auch während der Abendveranstaltung als Gesprächspartner zur vertiefenden Diskussion und für Rückfragen zur Verfügung zu stehen.
- 30
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
- 31
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben; denn die Bescheide der Beklagten vom 10. Juli 2002 und 17. Juli 2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Zutreffend hat das Sozialgericht festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis am 7. März 2002 (Unfall des Klägers auf der Rodelbahn bei der Heimfahrt zum Tagungshotel) um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII gehandelt habe. Eine solche rechtliche Einstufung kann im vorliegenden Fall entweder gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII oder nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vorgenommen werden.
- 32
Das Sozialgericht hat unter umfassender Darlegung der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII im Einzelnen ausgeführt, unter welchen Aspekten die hier relevante Verletzung des Klägers bei der Schlittenfahrt nach der Abendveranstaltung im Berghotel I. als unter den Versicherungsschutz der vorgenannten Norm fallend anzusehen ist. Dabei hat es die Frage nach dem Bestehen des Versicherungsschutzes nach den Grundsätzen der gemischten Tätigkeit beantwortet und ausgeführt, es sei nicht möglich, zwischen dem Programm in der Zeit von 8.30 Uhr bis ca. 18.00 Uhr und dem Rodelabend und Abendessen zu unterscheiden. Es habe sich vielmehr bei dem Rodelabend mit Abendessen um die Fortsetzung des Tagungsprogramms und nicht etwa nur um eine Freizeitaktivität gehandelt. Der Senat folgt der dortigen Argumentationskette und teilt die vom Sozialgericht auf der Grundlage der von den Beteiligten benannten tatsächlichen Umstände vorgenommenen Subsumtion. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen. Schon die dort vorgenommene rechtliche Einordnung "trägt" die Entscheidung zugunsten des Klägers.
- 33
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall nach den Gesamtumständen der Unfall bei der Rückfahrt von der I. (auch) unter dem Aspekt als versicherter Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII einzustufen wäre, dass er sich auf dem Weg von der Nahrungsaufnahme nach einem voll ausgefüllten Arbeitstag zurück zum Tagungshotel in G. ereignete (vgl. hierzu zum Stichwort "Der Weg zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise" Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung – Loseblattsammlung - § 8 Rdnr. 104 m. w. N.).
- 34
Nach den Gesamtumständen kommt im vorliegenden Fall allerdings auch eine Einstufung des erlittenen Unfalls des Klägers als Wegeunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. SGB VII in Betracht. Unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2005 und der Ausführungen der Firma A. L.Mid Europe GmbH im Schreiben vom 13. April 2005 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei der Abendveranstaltung am 7. März 2002 um ein Abendessen mit vertiefender Diskussion als Fortsetzung der am Tage bereits durchgeführten betrieblichen Informationsveranstaltung für alle Tagungsteilnehmer darstellte, wobei dieser Teil lediglich in anderen Räumlichkeiten, und zwar auf der I. statt im Tagungshotel B., durchgeführt wurde. Hierfür spricht die Gesamtkonzeption jenes Frühjahrstreffens 2002, untermauert von der aus Sicht der Firmenleitung bestehenden (von dieser schriftlich bestätigten) Teilnahmepflicht des Klägers sowie dessen Darlegungen zur Bedeutung des von ihm gehaltenen Referats im Hinblick auf die (zwischenzeitlich eingetretenen) strukturellen Auswirkungen in den gesamten europäischen Niederlassungen der Firma A. L. Angesichts der – dem Gericht bekannten – Marktbedeutung des Firmenkonzerns, bei dem der Kläger tätig ist, sind dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres nachvollziehbar, wonach der so genannte "Fun-Faktor" einer derartigen Abendveranstaltung – auf der hier relevanten Tagung wie auch auf anderen Geschäftsreisen - äußerst gering ist, vielmehr während des gesamten Tages und am Abend als Abschluss des jeweiligen Tagespensums konzentrierte und zugleich anstrengende Arbeit im Vordergrund steht. Dafür spricht nicht zuletzt auch die recht kurze Zeitspanne, während derer die gesamte Abendveranstaltung durchgeführt worden ist (18.00 Uhr Ende der Tagung, anschließend Fahrt nach Ia., Auffahrt zum Bergrestaurant mit der Seilbahn, Essen mit Abschlussbesprechung der Tagesthemen, Unfallgeschehen bereits ca. 21.15 Uhr auf der Abfahrt auf der Rodelbahn).
- 35
Legt man danach die Abendveranstaltung auf der I. als Teil der betrieblichen Tagung an einem anderen Ort als dem Tagungshotel in G., mithin als Arbeitsstätte des Klägers während der insgesamt 5-tägigen Geschäftsreise zugrunde, so greift der Versicherungsschutz unter folgendem Aspekt ein: Versicherte Tätigkeiten sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Danach ist der Versicherungsschutz für die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt. Die Vorschrift verlangt nur, dass die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist; der andere Grenzpunkt des Weges ist gesetzlich nicht festgelegt (vgl. Krasney a. a. O., § 8 Rdnr. 174 - 176).
- 36
Allerdings hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist es nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darüber hinaus erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen (rechtlich) zusammenhängt, d. h. dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit in dem Unternehmen besteht. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII verlangt insoweit ausdrücklich, dass das Zurücklegen des Weges mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen muss. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung - in der Regel - die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 39; SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 und 17).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ist auch hiernach Unfallversicherungsschutz zugunsten des Klägers zu bejahen; denn – wie oben bereits ausgeführt – stellte sich die Abendveranstaltung als Teil der Frühjahrstagung dar. Von dieser Arbeitsstätte aus befand sich der Kläger auf dem Rückweg ins Hotel in G., das am Abend während der mehrtägigen Tagung, so auch hier nach Beendigung der Arbeitstätigkeit im Bergrestaurant I., den Aufenthaltsort darstellte, der während der Dienstreise gleichzusetzen war mit seiner Wohnung am Familienwohnsitz, die er ansonsten zur Nachtruhe aufsuchte.
- 38
Letztlich lässt auch die Tatsache, dass hier auf dem Rückweg von der Arbeitsstätte zur Unterkunft ein eher ungewöhnliches Fortbewegungsmittel gewählt worden ist, das wohl nicht zu den üblicherweise genutzten Transportmitteln des Klägers in seiner Tätigkeit als Prokurist zählen dürfte, den Versicherungsschutz nicht entfallen. Selbst wenn man die Benutzung der Rodelbahn, auf der mit Schlitten gefahren wird, die in derselben Art konstruiert sind wie Kinderschlitten, als (was bereits zweifelhaft erscheint) besonders gefahrträchtig einstufen wollte, könnte man hier nicht von einer "selbstgeschaffenen Gefahr" sprechen, aufgrund derer der Versicherungsschutz zu versagen wäre. Das Bundessozialgericht hat in seinem Beschluss vom 7. März 2000 - B 2 U 249/99 B – (HVBG-Info 2000, 2058 - 2060) im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall ausgeführt, es gebe einen Rechtssatz des Inhalts, dass der Versicherungsschutz entfalle, wenn der Versicherte sich bewusst einer höheren Gefahr aussetze und dadurch zu Schaden komme, nicht; auch leichtsinniges unbedachtes Verhalten beseitige den bestehenden inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nicht.
- 39
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten als der im Rechtsstreit Unterlegenen beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 SGG.
- 40
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.03.2009 aufgehoben und wird die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
Tatbestand
- 1
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Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.
- 2
-
Der Kläger und sein Bruder waren Schüler der Waldorfschule in T. Am Morgen des 13.1.2005 brachte der Kläger seinen Bruder mit dem Motorrad von der elterlichen Wohnung zu dem "An der Härenwies" gelegenen Parkplatz des Südbades. Von dort ging der Bruder zu Fuß über einen für den Straßenverkehr gesperrten Weg zur Schule. Um zum Parkplatz zu gelangen war der Kläger von dem üblicherweise genutzten Weg zur Schule abgewichen. Nachdem er den Bruder abgesetzt hatte, fuhr er zurück, um einen Schulfreund am "Abteiplatz" abzuholen und mit diesem zur Schule zu fahren. Noch bevor der Kläger wieder den üblichen Schulweg erreicht hatte, um zurück in Richtung der elterlichen Wohnung zum "Abteiplatz" zu fahren, stieß er mit einem Fußgänger zusammen. Dabei zog er sich eine Schulterverletzung zu.
- 3
-
Die Beklagte entschädigte zunächst den Unfall, lehnte aber dann dessen Feststellung als Arbeitsunfall wegen eines nicht versicherten Abweges ab (Bescheid vom 24.7.2007, Widerspruchsbescheid vom 22.11.2007). Das Sozialgericht Trier hat sie hierzu und zur weiteren Entschädigung verurteilt (Urteil vom 3.4.2008). Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 6.11.2008). Der Kläger sei als Mitglied einer Fahrgemeinschaft versichert gewesen. Eine Fahrgemeinschaft setze nicht voraus, dass sämtliche Teilnehmer zumindest zeitweise gemeinsam das Fahrzeug benutzten. Da Versicherte in der Wahl des Verkehrsmittels frei seien, könnten Mitfahrer auch sukzessiv mitgenommen werden. Der Versicherungsschutz sei weder von der Länge des Um- oder Abweges noch davon abgängig, dass die Fahrgemeinschaft eine Energieeinsparung bewirke oder das Unfallrisiko mindere. Ein Fahrdienst aus eigenwirtschaftlichen Motiven liege nicht vor.
- 4
-
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Der Abweg sei nicht versichert gewesen, da auf ihm die Schule mit dem Motorrad nicht zu erreichen gewesen wäre. Infolgedessen habe auch auf dem Rückweg kein Versicherungsschutz bestanden. Eine Fahrgemeinschaft scheitere schon daran, dass eine gemeinsame Fahrt mit dem Bruder und dem Schulfreund nicht möglich gewesen wäre. Der Kläger habe einen Fahrdienst betrieben. Durch den Abweg sei der Schulweg um ca ein Viertel verlängert worden.
- 5
-
Die Beklagte beantragt,
-
unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. November 2008 und des Sozialgerichts Trier vom 3. April 2008 die Klage abzuweisen.
- 6
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Der Kläger beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
- 7
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Er hat die Klage auf die Feststellung eines Arbeitsunfalls beschränkt und hält insoweit die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
- 8
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Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Ablehnung der allein noch begehrten Feststellung eines Arbeitsunfalls im Bescheid der Beklagten vom 24.7.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat am 13.1.2005 einen Arbeitsunfall erlitten.
- 9
-
Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1) . Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2) . Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 9 mwN) .
- 10
-
Diese Voraussetzungen sind nach den für den Senat bindenden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz
) tatsächlichen Feststellungen des LSG erfüllt. Der Kläger war als Schüler der Waldorfschule während des Schulbesuchs nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII versichert. Durch den Zusammenstoß hat er einen Unfall erlitten, der zu einer Schulterverletzung und damit einem Gesundheitsschaden führte. Zur Zeit des Unfallereignisses ist er auch einer versicherten Tätigkeit nachgegangen. Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII ist zudem das Zurücklegen des von einem solchen Weg abweichenden Weges, um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen, eine versicherte Tätigkeit. Eine solche Tätigkeit hat der Kläger zum Unfallzeitpunkt verrichtet.
- 11
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Der Unfall hat sich nicht auf dem unmittelbaren Weg ereignet, den der Kläger zwischen der elterlichen Wohnung und der Schule regelmäßig gefahren ist. Er war von dem direkten Weg nach dem Ort der Tätigkeit abgewichen, um zunächst seinen Bruder in die Nähe der Schule zu bringen und danach den Schulfreund abzuholen, um mit diesem zur Schule zu fahren. Mit dem Schulfreund wollte er gemeinsam das Motorrad benutzen, also eine Fahrgemeinschaft bilden. Unter einer Fahrgemeinschaft iS des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII ist der (beabsichtigte) Zusammenschluss mehrerer Personen zur gemeinsamen Zurücklegung eines Weges mit nur einem Fahrzeug zu verstehen. Der Schulfreund war als Schüler der Waldorfschule ebenso wie der Kläger nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII versichert.
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An einer Abweichung vom unmittelbaren Weg fehlt es nicht deshalb, weil der Kläger zunächst mit ihr im Wesentlichen eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt hätte (vgl hierzu BSG vom 22.11.1984 - 2 RU 41/83 - Juris RdNr 13 f) . Die Fahrt mit dem Bruder zum Parkplatz des Südbades ist nicht dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzurechnen. Auch mit ihr wurde ein Weg iS des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII zurückgelegt. Der Kläger und sein Bruder, der ebenfalls als Schüler der Waldorfschule nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII versichert war, nutzten gemeinsam das Motorrad, um einen Teil des Weges zur Schule zu fahren. Dass der Bruder den letzten Teil des Weges zur Schule zu Fuß gegangen ist, steht der Annahme einer versicherten Fahrgemeinschaft nicht entgegen.
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§ 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII geht auf die Vorläuferregelung des § 550 Abs 2 Nr 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) zurück. Nach dieser durch § 15 Nr 1 Buchst b des 17. Rentenanpassungsgesetzes vom 1.4.1974 (BGBl I 821) eingeführten Bestimmung war die Versicherung nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit abgewichen ist, weil er mit anderen berufstätigen oder versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit benutzt hat. Sie sollte zur Förderung von Fahrgemeinschaften beitragen und sicherstellen, dass der Unfallversicherungsschutz auf Umwegen erhalten bleibt, die gemacht werden, weil mitfahrende Personen unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden (vgl BT-Drucks 7/1642 S 4 zu II 2) . Es ist daher nicht erforderlich, dass die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft vom Ausgangspunkt aus mitfahren und bis zum Ziel mitgenommen werden. Vielmehr genügt es, dass ein Teil des Weges mit Hilfe der Fahrgemeinschaft zurückgelegt wird. Vorliegend zu verlangen, dass der Kläger seinen Bruder bis zur Schule hätte fahren müssen, würde auch dem Grundsatz widersprechen, dass Versicherte für das Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit in der Wahl des Verkehrsmittels frei sind (vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 19 mwN) .
- 14
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Der Fahrer einer Fahrgemeinschaft verliert nicht dadurch seinen Unfallversicherungsschutz, dass er eine Person zu dessen Zielort bringt, um dann zu einer anderen Person zu fahren, um mit diesem eine weitere Fahrgemeinschaft zu bilden. Weder aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII noch den Materialien zur Vorläuferregelung des § 550 Abs 2 Nr 2 RVO (aaO) lässt sich eine Beschränkung auf die Beteiligung an nur einer Fahrgemeinschaft ableiten. Wie der Senat wiederholt betont hat, begründet das Bestehen einer Fahrgemeinschaft aus sich heraus keinen neuen Versicherungsschutz. § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII erweitert den durch § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII zugebilligten Versicherungsschutz auf dem unmittelbaren Weg vom und nach dem Ort der Tätigkeit auf bestimmte Um- und Abwege, die wegen des gemeinsamen Fahrens zu einer Erweiterung der Wegstrecke führen. Daher kommt es nicht entscheidend darauf an, ob infolge der Mitnahme von versicherten Personen zunächst ein Weg in entgegengesetzter Richtung zum Zielort zurückgelegt wird (vgl BSG vom 26.1.1988 - 2 RU 12/87 - SozR 2200 § 550 Nr 77 S 201 f; BSG vom 22.11.1984 - 2 RU 41/83 - Juris RdNr 14; BSG vom 8.12.1983 - 2 RU 75/82 - SozR 2200 § 550 Nr 60 S 150 f) . Entscheidend ist vielmehr die Handlungstendenz der an einer Fahrgemeinschaft teilnehmenden Personen, den Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit zurückzulegen (vgl BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 - NZS 2004, 660; BSG vom 8.12.1983 aaO S 151) . Sowohl der Kläger als auch sein Bruder und Schulfreund verfolgten das Ziel, gemeinsam zur Schule fahren zu wollen. Liegt diese Handlungstendenz vor, werden auch zwei nacheinander mit unterschiedlichen Teilnehmern durchgeführte Fahrgemeinschaften ("sukzessive Fahrgemeinschaften"), bei denen sich die jeweils Mitfahrenden nicht sehen, die aber - wie hier - in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit stehen, von der Regelung des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII erfasst.
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Daraus folgt nicht, dass ein Pendeln und wiederholtes Zurücklegen desselben Weges als versicherte Tätigkeit anzusehen wäre, denn in einem solchen Fall hat der Fahrer sein Ziel bereits erreicht. Ein derartiges Verhalten des Klägers hat das LSG nicht festgestellt. Nach den nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des LSG hatte der Kläger mit dem Absetzen seines Bruders sein Fahrziel, die Waldorfschule, noch nicht erreicht.
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Die Beklagte kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass wegen des genutzten Motorrads eine gemeinsame Fahrt mit dem Bruder und dem Schulfreund nicht möglich gewesen wäre und sich der Schulweg um ca ein Viertel verlängert hätte. Die Anzahl der insgesamt an einer - ggf "sukzessiven Fahrgemeinschaft" - teilnehmenden Personen ist nicht durch das jeweils genutzte Fahrzeug beschränkt. Im Hinblick darauf, dass mit § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII die Beteiligung an Fahrgemeinschaften gefördert werden und der Unfallversicherungsschutz auf Umwegen erhalten bleiben soll, die dadurch bedingt sind, dass mitfahrende Personen unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden (vgl BT-Drucks aaO) , müssen sich nicht sämtliche Mitglieder der Fahrgemeinschaft für zumindest einen Teil des Weges gemeinschaftlich auf dem Weg zu ihrem Ort der Tätigkeit befinden (vgl BSG vom 28.7.1982 - 2 RU 49/81 - BSGE 54, 46, 48 f = SozR 2200 § 550 Nr 51 S 127) . Auch hängt der Unfallversicherungsschutz der Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft nicht von der Länge des Um- oder Abweges ab (BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R - NZS 2004, 660; BSG vom 28.7.1982 aaO S 128) .
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.09.2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.09.2004 sowie des Bescheides vom 15.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2004 festzustellen, dass es sich bei dem Autounfall vom 28.03.2002 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Gründe
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.