Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 18. Apr. 2012 - L 8 U 36/10

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2012:0418.L8U36.10.0A
bei uns veröffentlicht am18.04.2012

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. März 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Halbwaisenrente.

2

Er ist am -. -1993 geboren. Er lebt bei seiner Mutter. Diese ist seit 2001 von seinem Vater, dem am 28. Mai 1969 geborenen F. S., geschieden. F. S. erlitt am 16. Oktober 2006 einen Verkehrsunfall, bei dem er verstarb.

3

Am 16. Oktober 2006 beendete F. S. die Arbeit in der A -Filiale Z straße 105 in L- um ca. 15:00 Uhr. Ursprünglich geplant war eine Arbeitszeit bis 18:00 Uhr bzw. 18:30 Uhr. Er begab sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur A -Filiale R Straße 5 in Bad S, der Arbeitsstelle seiner ebenfalls bei dem Unfall verstorbenen Ehefrau S. S ... In der Filiale in Bad S holte Herr S das gemeinsame Auto gegen 16:00 Uhr ab. Das Ziel des weiteren Weges ist nicht bekannt. Gegen 18:30 Uhr, dem geplanten Arbeitszeitende der Frau S, traf Herr S wieder in der Filiale R Straße 5 ein, um zusammen mit seiner Frau die Heimreise anzutreten. Aus betrieblichen Gründen verzögerte sich der Antritt der Heimreise nach K von 18:30 Uhr auf 19:30 Uhr. Um ca. 20:06 Uhr erlitten die Eheleute S den tödlichen Unfall, als das Fahrzeug auf der Kreisstraße 3 zwischen P und H mit einem Baum am Straßenrand kollidierte.

4

Den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente wies die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2007 zurück mit der Begründung, der Unfall sei für F. S. kein Arbeitsunfall gewesen, da dieser in der Zeit von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr den direkten Heimweg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen habe.

5

Dagegen legte der Kläger am 12. Februar 2007 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2007 zurückgewiesen wurde.

6

Der Kläger hat am 29. Juni 2007 Klage erhoben und vorgetragen, die von der Beklagten festgestellten Zeitabläufe vom 16. Okto-ber 2010 würden bestritten; die Zeugenbefragung sei lückenhaft.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Anerkennung, dass es sich bei dem Verkehrsunfall des F. S. um einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall im Sinne von § 7 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), gehandelt hat, dem Kläger dem Grunde nach Waisenrente zu gewähren.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide bezogen.

12

Das Sozialgericht Lübeck hat mit Urteil vom 23. März 2010 die angegriffenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, unter Anerkennung des Verkehrsunfalls des F. S. vom 16. Oktober 2006 als Arbeitsunfall dem Kläger Waisenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, F. S. habe sich auf dem Rückweg von der Arbeitsstelle nach Hause befunden. Er habe unter dem Schutz der Versicherung gestanden, denn er habe eine Fahrgemeinschaft mit seiner Ehefrau begründet. Ein für das Eingehen einer Fahrgemeinschaft typischer Grund liege dann vor, wenn ein Abwägen von einerseits dem Geld-, Zeit- und gegebenenfalls Energieaufwand (Wegeaufwand), der mit einem Zurücklegen des betreffenden Arbeitsstättenweges durch die Fahrgemeinschaft verbunden sei, und andererseits dem Wegeaufwand, der mit dem Zurücklegen dieses Weges in Alleinfahrt verbunden sei, klar zu Gunsten des mit der Fahrgemeinschaft verbundenen Wegeaufwandes ausgehe. Das sei hier der Fall. Es sei F. S. nicht zuzumuten gewesen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause, nach K, zu fahren. Daher sei ein Zuwarten bis zum Ende der Arbeitszeit seiner Ehefrau geplant um ca. 18:30 Uhr -, um dann mit dieser zusammen in Fahrgemeinschaft nach Hause zu fahren, vom Unfallversicherungsschutz gedeckt. Das Urteil ist der Beklagten am 6. August 2010 zugestellt worden.

13

Diese hat am 20. August 2010 Berufung eingelegt und vorgetragen, Herr F. S. habe aus nicht betriebsbezogenen Gründen den Heimweg unterbrochen. Dadurch sei der Versicherungsschutz endgültig verlorengegangen. Abzustellen sei auf die allgemeine Handlungstendenz des Versicherten. Dafür sei entscheidend, was F. S. in der Zeit von 16:00 bis 18:30 Uhr gemacht habe. Dadurch, dass sich nicht mehr aufklären lasse, was F. S. in dieser Zeit getan habe, liege eine eigenwirtschaftliche Unterbrechung von mehr als zwei Stunden vor, die zur Löschung des Versicherungsschutzes führe. Außerdem habe er den Wartebereich verlassen und auch dadurch sei der Verlust des Versicherungsschutzes eingetreten.

14

Die Beklagte beantragt,

15

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. März 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er bezieht sich auf die Gründe des angegriffenen Urteils und führt aus, dass F. S. am 16. Oktober 2006 bereits um 15:00 Uhr seine Arbeit beendet habe, weil bei seinem Betrieb abgesprochen gewesen sei, dass die Tätigkeit beendet werden könne, wenn die Arbeit erledigt und die Mitarbeit im A -Markt nicht mehr erforderlich sei. Diese Voraussetzungen hätten an dem Unfalltag vorgelegen.

19

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufung ist zulässig und begründet.

21

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Halbwaisenrente. Das eine solche Rente zusprechende Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. März 2010 ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

22

Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), haben Kinder von verstorbenen Versicherten Anspruch auf eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben. Voraussetzung für eine solche Hinterbliebenenrente ist, dass der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB VII). Die Versicherung durch die Beklagte greift gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII bei Versicherungsfällen, also bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ein. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Dabei sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis dem Unfallereignis geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (Bundessozialgericht BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 B 2 U 36/08 R).

23

Der Unfall vom 16. Oktober 2006 war für F. S. kein Arbeitsunfall, denn er stand nicht mehr im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Versicherte Tätigkeiten sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Allerdings hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist es nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darüber hinaus erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen zusammenhängt, d. h. dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit in dem Unternehmen besteht. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII verlangt insoweit ausdrücklich, dass das Zurücklegen des Weges mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen muss. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung in der Regel die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit aus zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (Schleswig-Holsteini-sches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Juni 2005 L 8 U 120/04). Aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der versicherte Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine auf seinem Arbeitsvertrag beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte (BSG, Urteil vom 4. September 2007 B 2 U 28/06 R). Auch Pausen können im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn sie wesentlich dadurch gekennzeichnet sind, dass sie wegen der versicherten Tätigkeit, die im Rahmen des Direktionsrechts des Unternehmers an einem bestimmten Ort und in einem bestimmten Zeitrahmen zu erledigen ist, erforderlich sind. Die Grenze besteht aber dort, wo der Weg nicht mehr durch den Gedanken an die Erhaltung der Arbeitskraft und die betriebliche Notwendigkeit zur Zurücklegung dieses Weges geprägt ist, sondern vielmehr dieser Weg sein Gepräge durch private Umstände erhält. Das ist dann der Fall, wenn der Weg, z. B. zur Essenseinnahme oder zum Einkauf von Nahrungsmitteln, nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu insgesamt in der Pause zur Verfügung stehenden Zeit steht (Ziegler in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VII, 3. Aufl. 2011, § 8, Rdnr. 210f).

24

Hier befand sich wie das Sozialgericht Lübeck in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat F. S. bis ca. 16:00 Uhr auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte nach Hause, denn er fuhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seinem Auto, das bei der A -Filiale in Bad S stand, wo seine Ehefrau tätig war. Danach trat aber eine Pause von mindestens zweieinhalb Stunden ein, die keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des F. S. aufwies. F. S. fuhr gegen 16:00 Uhr mit seinem Wagen von der A -Filiale in Bad S Weg. Was er in der Zwischenzeit getan hat, lässt sich nicht mehr aufklären. Erst gegen 18:30 Uhr kehrte er zu dieser Filiale wieder zurück. Eine irgendwie geartete Tätigkeit, die im Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stand, ist nicht nachgewiesen und nicht nachweisbar. Die insoweit eingeholten Zeugenaussagen sind erschöpfend. Dabei ist beweisrechtlich Folgendes zu beachten: "Lässt sich ein Nachweis der versicherten Tätigkeit nicht führen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten" (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2010 L 6 U 2656/09). Macht jemand bei der versicherten Tätigkeit oder auf dem Weg dorthin oder von dort nach Hause eine längere Pause, und ist diese nicht betrieblich bedingt, so wird dadurch die versicherte Tätigkeit unterbrochen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2010 L 6 U 2656/09; bestätigt durch BSG, Urteil vom 31. Ja-nuar 2012 B 2 U 2/11 R). Durch das Wegfahren des F. S. von der A -Filiale in Bad S ohne Anhaltspunkte dafür, dass die folgende Zeit und Tätigkeit der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen ist, ist die Folgezeit nicht mehr versichert.

25

Allerdings besteht auch Versicherungsschutz bei wegebedingten Wartezeiten. Hätte F. S. in oder bei der A -Filiale in Bad S lediglich auf seine Frau gewartet, wäre die durch die Fahrgemeinschaft mit seiner Ehefrau bedingte Wartezeit und Rückfahrt nach Hause auch für ihn versichert gewesen. Er hat die Wartezeit jedoch unterbrochen. Bei Unterbrechungen gilt Folgendes: Handelte es sich um eine geringfügige Unterbrechung, besteht während dieser Zeit Versicherungsschutz. Ist diese Grenze überschritten, besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Dieser lebt allerdings wieder auf, sobald der Weg fortgesetzt wird. Der Versicherungsschutz lebt nach der Unterbrechung jedoch nicht wieder auf, wenn die Unterbrechung aus privaten Gründen so lange dauert, dass man davon ausgehen kann, dass der versicherte Weg von der Arbeit am Ort dieser privaten Tätigkeit beendet worden ist. Hierfür wird durch die Rechtsprechung eine klare zeitliche Grenze vor zwei Stunden festgelegt (Ziegler, a.a.O., Rdnr. 244f; BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008 B 2 U 26/06 R). Diese Zweistundenfrist ist hier - ohne Bezug zur betrieblichen Tätigkeit und somit dem privaten Bereich zuzurechnen - überschritten. Daher lebte der Versicherungsschutz ab 18:30 Uhr, als F. S. auf seine Ehefrau bei der A -Filiale in Bad S wartete, nicht wieder auf.

26

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII sind das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges aber ebenfalls versichert, wenn der Versicherte mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug benutzt. Für den jeweils zu beurteilenden Versicherten besteht auf der Wegeabweichung von seinem unmittelbaren Weg nur dann Versicherungsschutz, wenn dieses Abweichen erforderlich ist, um einen anderen an der Fahrgemeinschaft Beteiligten zum Ort von dessen versicherter oder beruflicher Tätigkeit zu bringen oder ihn von dort zurück zu fahren (Ziegler, a.a.O., Rdnr. 264). Allerdings begründet das Bestehen einer Fahrgemeinschaft aus sich heraus keinen neuen Versicherungsschutz. § 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII erweitert den Versicherungsschutz auf dem unmittelbaren Weg vom und nach dem Ort der Tätigkeit auf bestimmte Um- und Abwege, die wegen des gemeinsamen Fahrens zu einer Erweiterung der Wegstrecke führen. Entscheidend ist aber weiterhin die Handlungstendenz, dass die Um- bzw. Abwege in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 B 2 U 36/08 R; Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 20. September 2006 L 2 U 130/04, recherchiert bei juris, Rdnr. 20).

27

Hier ist F. S. zusammen mit seiner Ehefrau von zu Hause zur Arbeit und von dort wieder zurück nach Hause gefahren. Dabei ist der Umweg, den der Kläger gemacht hat, um von L- nach Bad S zu fahren und seine Ehefrau abzuholen, grundsätzlich mitversichert. Da aber die allgemeinen Handlungsgrundsätze für den versicherten Weg weiter bestehen und F. S. den Versicherungsschutz für sich unterbrochen hatte, nachdem er gegen 16:00 Uhr von dem Gelände der Filiale in Bad S weggefahren und erst später als zwei Stunden wieder zurückgekommen ist, war für ihn trotz der Fahrgemeinschaft der innere Zusammenhang zu der betrieblichen Tätigkeit unterbrochen und durch das Abholen seiner Ehefrau lebte dieser auch nicht wieder auf. Darauf, dass seine Ehefrau sich unzweifelhaft auf dem versicherten Weg von der Arbeitsstelle nach Hause befunden hat, als sich der für beide tödliche Unfall ereignete, kommt es für F. S. nicht an.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

29

Anhaltspunkte, die Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich.


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Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.

2

Der Kläger und sein Bruder waren Schüler der Waldorfschule in T. Am Morgen des 13.1.2005 brachte der Kläger seinen Bruder mit dem Motorrad von der elterlichen Wohnung zu dem "An der Härenwies" gelegenen Parkplatz des Südbades. Von dort ging der Bruder zu Fuß über einen für den Straßenverkehr gesperrten Weg zur Schule. Um zum Parkplatz zu gelangen war der Kläger von dem üblicherweise genutzten Weg zur Schule abgewichen. Nachdem er den Bruder abgesetzt hatte, fuhr er zurück, um einen Schulfreund am "Abteiplatz" abzuholen und mit diesem zur Schule zu fahren. Noch bevor der Kläger wieder den üblichen Schulweg erreicht hatte, um zurück in Richtung der elterlichen Wohnung zum "Abteiplatz" zu fahren, stieß er mit einem Fußgänger zusammen. Dabei zog er sich eine Schulterverletzung zu.

3

Die Beklagte entschädigte zunächst den Unfall, lehnte aber dann dessen Feststellung als Arbeitsunfall wegen eines nicht versicherten Abweges ab (Bescheid vom 24.7.2007, Widerspruchsbescheid vom 22.11.2007). Das Sozialgericht Trier hat sie hierzu und zur weiteren Entschädigung verurteilt (Urteil vom 3.4.2008). Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 6.11.2008). Der Kläger sei als Mitglied einer Fahrgemeinschaft versichert gewesen. Eine Fahrgemeinschaft setze nicht voraus, dass sämtliche Teilnehmer zumindest zeitweise gemeinsam das Fahrzeug benutzten. Da Versicherte in der Wahl des Verkehrsmittels frei seien, könnten Mitfahrer auch sukzessiv mitgenommen werden. Der Versicherungsschutz sei weder von der Länge des Um- oder Abweges noch davon abgängig, dass die Fahrgemeinschaft eine Energieeinsparung bewirke oder das Unfallrisiko mindere. Ein Fahrdienst aus eigenwirtschaftlichen Motiven liege nicht vor.

4

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Der Abweg sei nicht versichert gewesen, da auf ihm die Schule mit dem Motorrad nicht zu erreichen gewesen wäre. Infolgedessen habe auch auf dem Rückweg kein Versicherungsschutz bestanden. Eine Fahrgemeinschaft scheitere schon daran, dass eine gemeinsame Fahrt mit dem Bruder und dem Schulfreund nicht möglich gewesen wäre. Der Kläger habe einen Fahrdienst betrieben. Durch den Abweg sei der Schulweg um ca ein Viertel verlängert worden.

5

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. November 2008 und des Sozialgerichts Trier vom 3. April 2008 die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hat die Klage auf die Feststellung eines Arbeitsunfalls beschränkt und hält insoweit die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Ablehnung der allein noch begehrten Feststellung eines Arbeitsunfalls im Bescheid der Beklagten vom 24.7.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat am 13.1.2005 einen Arbeitsunfall erlitten.

9

Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1) . Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2) . Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 9 mwN) .

10

Diese Voraussetzungen sind nach den für den Senat bindenden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz) tatsächlichen Feststellungen des LSG erfüllt. Der Kläger war als Schüler der Waldorfschule während des Schulbesuchs nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII versichert. Durch den Zusammenstoß hat er einen Unfall erlitten, der zu einer Schulterverletzung und damit einem Gesundheitsschaden führte. Zur Zeit des Unfallereignisses ist er auch einer versicherten Tätigkeit nachgegangen. Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII ist zudem das Zurücklegen des von einem solchen Weg abweichenden Weges, um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen, eine versicherte Tätigkeit. Eine solche Tätigkeit hat der Kläger zum Unfallzeitpunkt verrichtet.

11

Der Unfall hat sich nicht auf dem unmittelbaren Weg ereignet, den der Kläger zwischen der elterlichen Wohnung und der Schule regelmäßig gefahren ist. Er war von dem direkten Weg nach dem Ort der Tätigkeit abgewichen, um zunächst seinen Bruder in die Nähe der Schule zu bringen und danach den Schulfreund abzuholen, um mit diesem zur Schule zu fahren. Mit dem Schulfreund wollte er gemeinsam das Motorrad benutzen, also eine Fahrgemeinschaft bilden. Unter einer Fahrgemeinschaft iS des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII ist der (beabsichtigte) Zusammenschluss mehrerer Personen zur gemeinsamen Zurücklegung eines Weges mit nur einem Fahrzeug zu verstehen. Der Schulfreund war als Schüler der Waldorfschule ebenso wie der Kläger nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII versichert.

12

An einer Abweichung vom unmittelbaren Weg fehlt es nicht deshalb, weil der Kläger zunächst mit ihr im Wesentlichen eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt hätte (vgl hierzu BSG vom 22.11.1984 - 2 RU 41/83 - Juris RdNr 13 f) . Die Fahrt mit dem Bruder zum Parkplatz des Südbades ist nicht dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzurechnen. Auch mit ihr wurde ein Weg iS des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII zurückgelegt. Der Kläger und sein Bruder, der ebenfalls als Schüler der Waldorfschule nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII versichert war, nutzten gemeinsam das Motorrad, um einen Teil des Weges zur Schule zu fahren. Dass der Bruder den letzten Teil des Weges zur Schule zu Fuß gegangen ist, steht der Annahme einer versicherten Fahrgemeinschaft nicht entgegen.

13

§ 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII geht auf die Vorläuferregelung des § 550 Abs 2 Nr 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) zurück. Nach dieser durch § 15 Nr 1 Buchst b des 17. Rentenanpassungsgesetzes vom 1.4.1974 (BGBl I 821) eingeführten Bestimmung war die Versicherung nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit abgewichen ist, weil er mit anderen berufstätigen oder versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit benutzt hat. Sie sollte zur Förderung von Fahrgemeinschaften beitragen und sicherstellen, dass der Unfallversicherungsschutz auf Umwegen erhalten bleibt, die gemacht werden, weil mitfahrende Personen unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden (vgl BT-Drucks 7/1642 S 4 zu II 2) . Es ist daher nicht erforderlich, dass die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft vom Ausgangspunkt aus mitfahren und bis zum Ziel mitgenommen werden. Vielmehr genügt es, dass ein Teil des Weges mit Hilfe der Fahrgemeinschaft zurückgelegt wird. Vorliegend zu verlangen, dass der Kläger seinen Bruder bis zur Schule hätte fahren müssen, würde auch dem Grundsatz widersprechen, dass Versicherte für das Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit in der Wahl des Verkehrsmittels frei sind (vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 19 mwN) .

14

Der Fahrer einer Fahrgemeinschaft verliert nicht dadurch seinen Unfallversicherungsschutz, dass er eine Person zu dessen Zielort bringt, um dann zu einer anderen Person zu fahren, um mit diesem eine weitere Fahrgemeinschaft zu bilden. Weder aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII noch den Materialien zur Vorläuferregelung des § 550 Abs 2 Nr 2 RVO (aaO) lässt sich eine Beschränkung auf die Beteiligung an nur einer Fahrgemeinschaft ableiten. Wie der Senat wiederholt betont hat, begründet das Bestehen einer Fahrgemeinschaft aus sich heraus keinen neuen Versicherungsschutz. § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII erweitert den durch § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII zugebilligten Versicherungsschutz auf dem unmittelbaren Weg vom und nach dem Ort der Tätigkeit auf bestimmte Um- und Abwege, die wegen des gemeinsamen Fahrens zu einer Erweiterung der Wegstrecke führen. Daher kommt es nicht entscheidend darauf an, ob infolge der Mitnahme von versicherten Personen zunächst ein Weg in entgegengesetzter Richtung zum Zielort zurückgelegt wird (vgl BSG vom 26.1.1988 - 2 RU 12/87 - SozR 2200 § 550 Nr 77 S 201 f; BSG vom 22.11.1984 - 2 RU 41/83 - Juris RdNr 14; BSG vom 8.12.1983 - 2 RU 75/82 - SozR 2200 § 550 Nr 60 S 150 f) . Entscheidend ist vielmehr die Handlungstendenz der an einer Fahrgemeinschaft teilnehmenden Personen, den Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit zurückzulegen (vgl BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 - NZS 2004, 660; BSG vom 8.12.1983 aaO S 151) . Sowohl der Kläger als auch sein Bruder und Schulfreund verfolgten das Ziel, gemeinsam zur Schule fahren zu wollen. Liegt diese Handlungstendenz vor, werden auch zwei nacheinander mit unterschiedlichen Teilnehmern durchgeführte Fahrgemeinschaften ("sukzessive Fahrgemeinschaften"), bei denen sich die jeweils Mitfahrenden nicht sehen, die aber - wie hier - in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit stehen, von der Regelung des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII erfasst.

15

Daraus folgt nicht, dass ein Pendeln und wiederholtes Zurücklegen desselben Weges als versicherte Tätigkeit anzusehen wäre, denn in einem solchen Fall hat der Fahrer sein Ziel bereits erreicht. Ein derartiges Verhalten des Klägers hat das LSG nicht festgestellt. Nach den nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des LSG hatte der Kläger mit dem Absetzen seines Bruders sein Fahrziel, die Waldorfschule, noch nicht erreicht.

16

Die Beklagte kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass wegen des genutzten Motorrads eine gemeinsame Fahrt mit dem Bruder und dem Schulfreund nicht möglich gewesen wäre und sich der Schulweg um ca ein Viertel verlängert hätte. Die Anzahl der insgesamt an einer - ggf "sukzessiven Fahrgemeinschaft" - teilnehmenden Personen ist nicht durch das jeweils genutzte Fahrzeug beschränkt. Im Hinblick darauf, dass mit § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII die Beteiligung an Fahrgemeinschaften gefördert werden und der Unfallversicherungsschutz auf Umwegen erhalten bleiben soll, die dadurch bedingt sind, dass mitfahrende Personen unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden (vgl BT-Drucks aaO) , müssen sich nicht sämtliche Mitglieder der Fahrgemeinschaft für zumindest einen Teil des Weges gemeinschaftlich auf dem Weg zu ihrem Ort der Tätigkeit befinden (vgl BSG vom 28.7.1982 - 2 RU 49/81 - BSGE 54, 46, 48 f = SozR 2200 § 550 Nr 51 S 127) . Auch hängt der Unfallversicherungsschutz der Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft nicht von der Länge des Um- oder Abweges ab (BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R - NZS 2004, 660; BSG vom 28.7.1982 aaO S 128) .

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 18. August 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines am 7. März 2002 während einer Dienstreise erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall.

2

Der im Jahre 1958 geborene Kläger ist Prokurist und Leiter der Serviceabteilung der Firma A. L. GmbH in G. Dieses Unternehmen führt regelmäßig zweimal im Jahr mindestens zweitägige Besprechungen zwischen dem Geschäftsführer und sämtlichen Prokuristen durch, wobei jene Besprechungen grundsätzlich nicht am Sitz des Unternehmens abgehalten werden. Im Rahmen dieser Besprechungen wird die geschäftliche Entwicklung und die strategische Planung des Unternehmens besprochen und abgestimmt.

3

Der Kläger nahm ab dem 6. März 2002 an einer solchen Tagung der Geschäftsführung des Unternehmens mit Rahmenprogramm im Hotel "B." in G./Österreich teil, die bis zum 10. März 2002 vorgesehen war. Am 7. März 2002 wurden bis 18.00 Uhr unterschiedliche Themen von den einzelnen Prokuristen vorgestellt und diskutiert, unter anderem vom Kläger das Thema "One 4 Al". Anschließend wurde in dem Bergrestaurant "I." ein Abendessen eingenommen und eine Rodelpartie ins Tal mit Schlitten durchgeführt. Bei dieser Abfahrt mit dem Rodelschlitten auf einer präparierten und beleuchteten Rodelbahn stürzte der Kläger gegen 21.15 Uhr und erlitt am rechten Sprunggelenk eine Außenknöchelfraktur Typ Weber B.

4

Nach Eingang des Arztberichtes des Unfallchirurgen Dr. P. vom 12. März 2002 und der Unfallanzeige des Arbeitgebers führte die Beklagte Ermittlungen zu der Veranstaltung der Firma A. L. GmbH durch und zog das Programm des Agenda-RL Spring Meetings vom 6. bis 10. März 2002 bei.

5

Mit Bescheid vom 10. Juli 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Unfall vom 7. März 2002 erfülle nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls, demzufolge bestehe auch kein Anspruch auf Entschädigung; denn der Unfall sei nicht einer vom Unfallversicherungsschutz umfassten betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen, sondern einer solchen des persönlichen, nicht versicherten Lebensbereichs.

6

Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, während einer solchen Dienstreise bestehe Versicherungsschutz für sämtliche Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhingen. Nur für Verrichtungen, die der privaten Sphäre zuzurechnen seien, bestehe kein Versicherungsschutz. Im vorliegenden Fall habe die Rodelfahrt als unfallbringende Betätigung mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammengehangen. Er habe am 7. März 2002 über das Thema "One 4 Al" referiert, bei dem es sich um das seinerzeit wichtigste Projekt der Firma A. L. GmbH gehandelt habe, nämlich um die Einführung eines neuen, auf dem Intranet basierenden Auftragsabwicklungssystems. Im Laufe des Tages sei auch bereits über dieses Thema diskutiert worden. Er habe auf der Reise die Aufgabe gehabt, mit den übrigen teilnehmenden Mitarbeitern und dem Geschäftsführer die ausgewählten Themen zu besprechen und weiter zu entwickeln. Dieses betriebliche und den Interessen des Unternehmens objektiv dienende Ziel habe auch bei dem am Abend des 7. März 2002 beginnenden Ausflug im Vordergrund gestanden. Zumindest habe die Abendveranstaltung nach den Grundsätzen der "gemischten Tätigkeit" auch unter Versicherungsschutz gestanden; denn die Abendveranstaltung einschließlich der Rodelfahrt sei ein wesentlicher Bestandteil des geschäftlichen Treffens im Auftrag und Interesse der Arbeitgeberin gewesen. Um seinen dienstlichen Auftrag ordnungsgemäß erfüllen zu können, habe er - der Kläger - sich dorthin begeben müssen, wo sich auch seine Gesprächspartner aufgehalten hätten. Somit habe er keine andere Wahl gehabt, als an der vom Unternehmen ausgerichteten Abendveranstaltung teilzunehmen.

7

Nachgereicht wurde eine Stellungnahme der Mitarbeiterin der Firma A. L. GmbH, Frau A. D., vom 1. November 2002 zum Ablauf der Tagung am 6. und 7. März 2002. In einer weiteren Stellungnahme seitens der Personalleitung des Unternehmens vom 13. Januar 2002 wurde zum Frühjahrstreffen 2002 ausgeführt, dieses sei, wie jedes der Unternehmenstreffen, im Vorfeld genau geplant und durchorganisiert gewesen. So sei für den Abend des 7. März 2002 ein Ausflug in Ia. geplant gewesen, wobei die Teilnehmer den Berg mit einer Seilbahn hätten hinauffahren sollen. Anschließend hätte ein Abendessen auf der Bergstation eingenommen werden und dann die Abfahrt mit dem Rodelschlitten erfolgen sollen, wie tatsächlich auch geschehen. Anlässlich der Abendveranstaltungen sei jeweils vorgesehen gewesen, die tagsüber diskutierten Themen zu vertiefen. Dieses sei auch für den Abend des 7. März 2002 geplant gewesen.

8

Mit Bescheid vom 17. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung zurück, ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen. Durch das so genannte Rahmenprogramm nach Beendigung der eigentlichen Geschäftsbesprechung gegen 18.00 Uhr ergebe sich kein wesentlicher innerer Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Es bestehe nur ein loser Zusammenhang durch sich beiläufig am Rande ergebende Gespräche über das am Tag Besprochene.

9

Gegen den am 17. Juli 2003 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 20. August 2003 Klage beim Sozialgericht erhoben, mit der er im Wesentlichen seine bereits im Vorverfahren geltend gemachten Ausführungen wiederholt und vertieft hat. Er hat insbesondere daran festgehalten, dass die Abendveranstaltung einschließlich der Rodelfahrt wesentlicher Bestandteil des geschäftlichen Treffens im Auftrag und Interesse seiner Arbeitgeberin gewesen sei.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 7. März 2002 um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch Siebentes Buch (SGB VII) gehandelt habe.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung hat sie sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.

15

Durch Urteil vom 18. August 2004 - S 15 U 141/03 - hat das Sozialgericht Lübeck die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 7. März 2002 um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 des Siebenten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) gehandelt habe. In dem vorgenannten Urteil ist dazu im Wesentlichen folgendes ausgeführt worden:

16

"... Gemäß § 8 Abs. 1 sind Arbeitsunfälle, Unfälle, die Versicherte bei einer in den §§ 2, 3 oder 6 genannten Tätigkeiten erleiden. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt danach voraus, dass die versicherte Tätigkeit kausal geworden ist für einen Unfall, der seinerseits wiederum kausal geworden ist für einen Gesundheitsschaden.

17

Nach Überzeugung der Kammer ist die Teilnahme des Klägers an der Abendveranstaltung mit der Schlittenfahrt als versicherte Tätigkeit anzusehen. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass für die Zuordnung einer bestimmten Handlung zum Kreis der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeiten es nicht ausreicht, dass ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der Handlung und einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit besteht. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Handlung mit einer versicherten Tätigkeit in einem engeren Zusammenhang steht und dieser wesentlich dient. Dies setzt eine Wertentscheidung darüber voraus, wo die jeweilige Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung reichen soll (vgl. BSGE 58, 80, 82, Schmidt SGB VII § 8 RdNr 11). Wie die Beklagte zu Recht herausgestellt hat, steht der Teilnehmer an einer mehrtägigen Tagung nicht während der gesamten Dauer dieser Veranstaltung schlechthin bei jeder Betätigung unter Unfallversicherungsschutz. Es ist vielmehr auch hier zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem rechtlich wesentlichen – inneren – Zusammenhang stehen und deshalb versichert sind, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Teilnehmers angehören, bei denen er sich somit außerhalb einer solchen inneren Beziehung zum Unternehmen befindet; diese sind grundsätzlich unversichert (vgl. BSG SozR Nr. 17 zu § 542 alte Fassung RVO) dasselbe gilt für Dienstreisen anlässlich eines Lehrgangs oder einer Fortbildungsveranstaltung. Gerade bei diesen, länger als einen Tag dauernden Tagungen, lassen sich im Ablauf der einzelnen Tage meist Zeiträume unterscheiden, während derer der Aufenthalt an einem fremden Ort wesentlich unternehmensbedingt ist, und solche, in denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund rückt (vgl. BSG in SozR Nr. 21 zu § 548 RVO). Als Unterscheidungsmerkmal ist ausschlaggebend, welchem Zweck die Tätigkeit diente, die zum Unfall geführt hat. Stand dieser in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis, ist Versicherungsschutz anzunehmen. Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsortes, die den Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind. Geschäfts- und Dienstreisen stehen versicherungsrechtlich insoweit der Betriebsarbeit gleich.

18

Zum Zeitpunkt des Unfalls befand sich der Kläger auf einer – versicherten – Dienstreise. Denn der Kläger nahm an einer betrieblichen Veranstaltung der Firma A. L. GmbH teil, die regelmäßig zwei Mal im Jahr durchgeführt wird, um die geschäftliche Entwicklung anhand einer Rück- bzw. Vorschau zu besprechen. Um diesen für die geschäftliche Entwicklung grundliegenden Meinungs- und Informationsaustausch ungestört und ohne Unterbrechungen durchführen zu können, werden diese Meetings außerhalb des Hauses der Firma A. L. GmbH abgehalten. Da das Unternehmen wünscht, dass die teilnehmenden Mitarbeiter sich während der mehrtägigen Veranstaltung ausschließlich auf die zu analysierenden Probleme und Themen einstellen, werden die Tagungsorte stets so gewählt, dass die Mitarbeiter nicht zu Hause, sondern auswärts übernachten. Für die Abende wird grundsätzlich ein Programm organisiert, an dem alle Prokuristen und der Geschäftsführer gemeinsam teilnehmen. Die bereits tagsüber vorgestellten Themen sollen im Rahmen der Abendveranstaltung weiter vertieft werden. Während einer solchen Dienstreise besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kein Versicherungsschutz "rund um die Uhr". Vielmehr ist hier ebenfalls, wie bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz zu unterscheiden, zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre der Teilnehmer zuzurechnen sind. Allerdings ist bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis am Ort der auswärtigen Tätigkeit in der Regel eher anzunehmen als am Wohn- oder Betriebsort. Andererseits hat das BSG in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf einer Dienstreise nicht schon deshalb ohne Weiteres gegeben ist, weil sich der Versicherte im betrieblichen Interesse außerhalb seines Beschäftigungs- und Wohnortes aufhalten und bewegen muss. Hier kommt es ebenfalls darauf an, ob die unfallbringende Betätigung jeweils mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängt (vgl. BSG SozR 3 2200 § 548 Nr. 33). Auch während einer Dienstreise bieten sich nach der Lebenserfahrung zahlreiche Gelegenheiten, bei denen sich die Teilnehmer außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befinden (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95).

19

Von diesen rechtlichen Grundsätzen ausgehend hat die Kammer unter Berücksichtigung der hier gegebenen besonderen Umstände angenommen, dass sich der Versicherungsschutz auch auf die Abfahrt mit dem Rodelschlitten auf einer präparierten und beleuchteten Rodelbahn erstreckte, bei der sich der zur Fraktur des rechten Sprunggelenkes führende Unfall ereignete. Denn der Kläger referierte am Donnerstag über das Thema "One 4 Al". Dieses Thema behandelt das Auftragsabwicklungssystem der Firma A. L. GmbH unter Verbesserung des Berichtswesens. Das vom Kläger vorbereitete und referierte Thema "One 4 Al" war das Hauptthema am 07.03.2002. Aufgrund der Vortragsdichte an diesem Tag war vorgesehen, dass auch während des Abendessens eine Diskussion zu dem tagsüber referierten Themen, insbesondere zu dem vom Kläger referierte Thema "One 4 Al", erforderlich sein würde. Damit bestand ein betriebliches und dem Interesse der Firma A. L. GmbH objektiv dienendem Ziel auch bei dem am Abend des 07.03.2002 vorgesehenen Abendessens einschließlich der vorgesehenen Rückkehr mit dem Rodelschlitten.

20

Zwar mag sowohl die Fahrt mit einer Seilbahn den Berg hinauf und das Abendessen auf der Bergstation auch dem privaten Interesse der Teilnehmer der Veranstaltung entsprochen haben, und damit auch von privaten Motiven getragen gewesen sein. Dies schließt den inneren Zusammenhang der Verrichtung mit der betrieblichen Tätigkeit jedoch nicht von vornherein aus. Vielmehr ist die Frage nach dem Bestehen des Versicherungsschutzes in solchen Fällen nach den Grundsätzen der gemischten Tätigkeit zu beantworten. (vgl. BSG SozR 3 2200 § 548 Nr. 19 und 25). Danach besteht Versicherungsschutz in den Fällen, in denen eine Zerlegung der Verrichtungen in einem privaten und einem betrieblichen Zwecke dienenden Teil nicht möglich ist, auch dann, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Zwecken wesentlich, nicht notwendig überwiegend, zu dienen bestimmt ist. Es beurteilt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in erster Linie nach den aufgrund von objektiven Anhaltungspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen des Versicherten. Entscheidende Abgrenzungskriterien für die Frage, ob die Tätigkeit rechtlich wesentlich betrieblichen Interessen gedient hat, ist, ob diese Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre. (BSG SozR 3 2200 § 548 Nr. 25 und 32).

21

Im Hinblick auf die Konzeption des "Spring-Meeting 2002", dem vom Kläger vom 07.03.2002 gehaltenen Referat und der Diskussion zu den tagsüber referierten Themen konnte die Kammer keine objektiven Anhaltspunkte dafür feststellen, dass der Kläger der gemeinsamen Abfahrt mit den anderen Teilnehmern der Veranstaltung ferngeblieben wäre, wenn der zusätzliche private Zweck – die Freizeitgestaltung durch die Abfahrt mit dem Rodelschlitten – entfallen wäre. Für ihn hätte die Teilnahme an der gemeinsamen Abfahrt vielmehr auch dann objektiv nahegelegen, wenn er nach seinen persönlichen Interessen einen anderen Tagesablauf bevorzugt hätte. Die Pflege der Beziehungen zu den leitenden Mitarbeitern der Firma A. L. GmbH und die vertiefende Diskussion insbesondere zu dem vom Kläger präsentierten Thema, muss als konsequente Fortführung der den betrieblichen Interessen dienenden Veranstaltung angesehen werden.

22

Die Frage, ob und in welchem Umfang auch während des gemeinsamen Abendessens noch geschäftliche Gespräche im Vordergrund standen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Selbst wenn dies nicht stets der Fall gewesen wäre, hätte insgesamt die Begleitung der Gruppe und damit auch die Abfahrt wesentlich betrieblichen Zwecken gedient. Denn die Anwesenheit des Klägers bei der Abendveranstaltung war zur vertiefenden Diskussion des von ihm gehaltenen Referates erforderlich. Zudem hätte er eine Nichtteilnahme an der Abendveranstaltung den Eindruck mangelnden Interesses an der gesamten Tagung erwecken können. Keinesfalls ist es nach Auffassung der Kammer möglich, zwischen dem Programm in der Zeit von 08.30 – ca. 18.00 Uhr und dem Rodelabend und Abendessen zu unterscheiden. Es handelte sich bei dem Rodelabend mit Abendessen nämlich um die Fortsetzung des Tagungsprogramms und nicht etwa nur um Freizeitaktivität..."

23

Die Beklagte hat gegen das ihr am 19. Oktober 2004 zugestellte Urteil am 4. November 2004 Berufung eingelegt, mit der sie unter Wiederholung der Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden wie auch ihres Vorbringens aus der ersten Instanz geltend macht, bei dem Ausflug zum Bergrestaurant "I." habe es sich um ein Freizeitprogramm gehandelt, bei dem beiläufig auch Themen aus der beruflichen Tätigkeit angesprochen worden seien. Das reiche nicht aus, um von einem Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII auszugehen. Wie ihre Internetrecherche ergeben habe, handele es sich bei dem SB-Restaurant "I." um eine Gaststätte mit 400 Plätzen, die dafür werbe, dass für beste Unterhaltung mit viel Musik und Hüttenzauber gesorgt sei. Es widerspreche den Erkenntnissen des täglichen Lebens, dass auf einer solchen Skihütte während der Hauptsaison, wie sie in der Zeit von Ende Januar bis Anfang April vorgelegen habe, Geschäftsbesprechungen stattfinden könnten. Dieses sei allein schon wegen des Lärmpegels nicht möglich gewesen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

28

Er hält weiterhin daran fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 7. März 2002 um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII handele. Aus der Berufungsbegründung der Beklagten werde deutlich, dass diese sich ein völlig falsches Bild von der Abendveranstaltung mache. Der seitens seiner Arbeitgeberin für die Durchführung der Abendveranstaltung ausgewählte Restaurationsbetrieb bestehe aus mehreren, voneinander abgegrenzten Gasträumen. Die teilnehmenden Mitarbeiter und der Geschäftsführer der A. L. GmbH hätten für das Abendessen einen Raum gewählt, in dem keine Musik gespielt worden sei und in dem sich zu Beginn der Veranstaltung keine weiteren Gäste aufgehalten hätten. Dort sei es ohne Lärmbeeinträchtigung möglich gewesen, die am Tag vorgestellten Themen gemeinsam zu diskutieren. Dieses sei dort auch erfolgt. Als Hauptreferent des Vortragstages hätte er - der Kläger - seinen Kollegen und dem Geschäftsführer auch während der Abendveranstaltung als Ansprechpartner für Nachfragen und die Entgegennahme von Vorschlägen zur Verfügung stehen müssen. Die langfristige Bedeutung jenes Referats zum Thema "One 4 Al" und die Gespräche dazu ließen sich auch daran ablesen, dass mit der Umsetzung jenes Konzepts nachhaltige Strukturveränderungen innerhalb der europäischen Zweige seiner Firma – maßgeblich auf personalwirtschaftlichem Sektor – verbunden gewesen seien, die zum Teil erst ab dem Jahre 2005 zum Tragen gekommen wären. Damit habe eine faktische Teilnahmepflicht am Abendessen auf der I. bestanden. Um seinen dienstlichen Auftrag ordnungsgemäß erfüllen zu können, habe er sich dorthin begeben müssen, wo sich seine Gesprächspartner aufgehalten hätten. Insgesamt habe es sich bei der Abendveranstaltung um die Fortsetzung des Tagungsprogramms gehandelt. Demzufolge falle auch die Rückfahrt zum Hotel, hier die Rodelfahrt, unter den Unfallversicherungsschutz.

29

Auf Nachfrage des Gerichts, ob es dem Kläger freigestellt gewesen sei, an der Abendveranstaltung am 7. März 2002 (Ausflug nach Ia., Abendessen auf der Bergstation, Abfahrt mit dem Rodelschlitten) teilzunehmen, hat die Personalleitung der Firma A. L.Mid Europe GmbH mit Schreiben vom 13. April 2005 mitgeteilt, dass es dem Kläger nicht freigestellt gewesen sei, an der Abendveranstaltung teilzunehmen. Vielmehr gehöre es nach Auffassung der Firma zum Aufgabenbereich des Klägers als Prokurist und Leiter der Serviceabteilung, den Teilnehmern des Meetings nicht nur als Referent des Vortragstages, sondern auch während der Abendveranstaltung als Gesprächspartner zur vertiefenden Diskussion und für Rückfragen zur Verfügung zu stehen.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben; denn die Bescheide der Beklagten vom 10. Juli 2002 und 17. Juli 2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Zutreffend hat das Sozialgericht festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis am 7. März 2002 (Unfall des Klägers auf der Rodelbahn bei der Heimfahrt zum Tagungshotel) um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII gehandelt habe. Eine solche rechtliche Einstufung kann im vorliegenden Fall entweder gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII oder nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vorgenommen werden.

32

Das Sozialgericht hat unter umfassender Darlegung der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII im Einzelnen ausgeführt, unter welchen Aspekten die hier relevante Verletzung des Klägers bei der Schlittenfahrt nach der Abendveranstaltung im Berghotel I. als unter den Versicherungsschutz der vorgenannten Norm fallend anzusehen ist. Dabei hat es die Frage nach dem Bestehen des Versicherungsschutzes nach den Grundsätzen der gemischten Tätigkeit beantwortet und ausgeführt, es sei nicht möglich, zwischen dem Programm in der Zeit von 8.30 Uhr bis ca. 18.00 Uhr und dem Rodelabend und Abendessen zu unterscheiden. Es habe sich vielmehr bei dem Rodelabend mit Abendessen um die Fortsetzung des Tagungsprogramms und nicht etwa nur um eine Freizeitaktivität gehandelt. Der Senat folgt der dortigen Argumentationskette und teilt die vom Sozialgericht auf der Grundlage der von den Beteiligten benannten tatsächlichen Umstände vorgenommenen Subsumtion. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen. Schon die dort vorgenommene rechtliche Einordnung "trägt" die Entscheidung zugunsten des Klägers.

33

Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall nach den Gesamtumständen der Unfall bei der Rückfahrt von der I. (auch) unter dem Aspekt als versicherter Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII einzustufen wäre, dass er sich auf dem Weg von der Nahrungsaufnahme nach einem voll ausgefüllten Arbeitstag zurück zum Tagungshotel in G. ereignete (vgl. hierzu zum Stichwort "Der Weg zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise" Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung – Loseblattsammlung - § 8 Rdnr. 104 m. w. N.).

34

Nach den Gesamtumständen kommt im vorliegenden Fall allerdings auch eine Einstufung des erlittenen Unfalls des Klägers als Wegeunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. SGB VII in Betracht. Unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2005 und der Ausführungen der Firma A. L.Mid Europe GmbH im Schreiben vom 13. April 2005 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei der Abendveranstaltung am 7. März 2002 um ein Abendessen mit vertiefender Diskussion als Fortsetzung der am Tage bereits durchgeführten betrieblichen Informationsveranstaltung für alle Tagungsteilnehmer darstellte, wobei dieser Teil lediglich in anderen Räumlichkeiten, und zwar auf der I. statt im Tagungshotel B., durchgeführt wurde. Hierfür spricht die Gesamtkonzeption jenes Frühjahrstreffens 2002, untermauert von der aus Sicht der Firmenleitung bestehenden (von dieser schriftlich bestätigten) Teilnahmepflicht des Klägers sowie dessen Darlegungen zur Bedeutung des von ihm gehaltenen Referats im Hinblick auf die (zwischenzeitlich eingetretenen) strukturellen Auswirkungen in den gesamten europäischen Niederlassungen der Firma A. L. Angesichts der – dem Gericht bekannten – Marktbedeutung des Firmenkonzerns, bei dem der Kläger tätig ist, sind dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres nachvollziehbar, wonach der so genannte "Fun-Faktor" einer derartigen Abendveranstaltung – auf der hier relevanten Tagung wie auch auf anderen Geschäftsreisen - äußerst gering ist, vielmehr während des gesamten Tages und am Abend als Abschluss des jeweiligen Tagespensums konzentrierte und zugleich anstrengende Arbeit im Vordergrund steht. Dafür spricht nicht zuletzt auch die recht kurze Zeitspanne, während derer die gesamte Abendveranstaltung durchgeführt worden ist (18.00 Uhr Ende der Tagung, anschließend Fahrt nach Ia., Auffahrt zum Bergrestaurant mit der Seilbahn, Essen mit Abschlussbesprechung der Tagesthemen, Unfallgeschehen bereits ca. 21.15 Uhr auf der Abfahrt auf der Rodelbahn).

35

Legt man danach die Abendveranstaltung auf der I. als Teil der betrieblichen Tagung an einem anderen Ort als dem Tagungshotel in G., mithin als Arbeitsstätte des Klägers während der insgesamt 5-tägigen Geschäftsreise zugrunde, so greift der Versicherungsschutz unter folgendem Aspekt ein: Versicherte Tätigkeiten sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Danach ist der Versicherungsschutz für die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt. Die Vorschrift verlangt nur, dass die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist; der andere Grenzpunkt des Weges ist gesetzlich nicht festgelegt (vgl. Krasney a. a. O., § 8 Rdnr. 174 - 176).

36

Allerdings hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist es nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darüber hinaus erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen (rechtlich) zusammenhängt, d. h. dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit in dem Unternehmen besteht. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII verlangt insoweit ausdrücklich, dass das Zurücklegen des Weges mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen muss. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung - in der Regel - die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 39; SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 und 17).

37

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ist auch hiernach Unfallversicherungsschutz zugunsten des Klägers zu bejahen; denn – wie oben bereits ausgeführt – stellte sich die Abendveranstaltung als Teil der Frühjahrstagung dar. Von dieser Arbeitsstätte aus befand sich der Kläger auf dem Rückweg ins Hotel in G., das am Abend während der mehrtägigen Tagung, so auch hier nach Beendigung der Arbeitstätigkeit im Bergrestaurant I., den Aufenthaltsort darstellte, der während der Dienstreise gleichzusetzen war mit seiner Wohnung am Familienwohnsitz, die er ansonsten zur Nachtruhe aufsuchte.

38

Letztlich lässt auch die Tatsache, dass hier auf dem Rückweg von der Arbeitsstätte zur Unterkunft ein eher ungewöhnliches Fortbewegungsmittel gewählt worden ist, das wohl nicht zu den üblicherweise genutzten Transportmitteln des Klägers in seiner Tätigkeit als Prokurist zählen dürfte, den Versicherungsschutz nicht entfallen. Selbst wenn man die Benutzung der Rodelbahn, auf der mit Schlitten gefahren wird, die in derselben Art konstruiert sind wie Kinderschlitten, als (was bereits zweifelhaft erscheint) besonders gefahrträchtig einstufen wollte, könnte man hier nicht von einer "selbstgeschaffenen Gefahr" sprechen, aufgrund derer der Versicherungsschutz zu versagen wäre. Das Bundessozialgericht hat in seinem Beschluss vom 7. März 2000 - B 2 U 249/99 B – (HVBG-Info 2000, 2058 - 2060) im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall ausgeführt, es gebe einen Rechtssatz des Inhalts, dass der Versicherungsschutz entfalle, wenn der Versicherte sich bewusst einer höheren Gefahr aussetze und dadurch zu Schaden komme, nicht; auch leichtsinniges unbedachtes Verhalten beseitige den bestehenden inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nicht.

39

Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten als der im Rechtsstreit Unterlegenen beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 SGG.

40

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.03.2009 aufgehoben und wird die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Ereignis vom 07.04.2003 als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Der 1953 geborene Kläger war bei der Firma J. H. Transporte (H) als Kraftfahrer beschäftigt. Er hatte den Auftrag, am 07.04.2003 Waren zur Firma C. Reformwarenvertriebsgesellschaft mbH (C) in Baden-Baden zu transportieren. Nach dem Abladevorgang bei C in Baden-Baden bewegte sich der Kläger mit einem Hämatom am Kopf langsam taumelnd. Beim Eintreffen des Rettungssanitäters zeigte sich der Kläger desorientiert und bewusstseinsgetrübt. Ferner zeigte er einen schwankenden Gang und konnte keine adäquaten Angaben zum vorangegangenen Geschehen machen (Durchgangsarztbericht vom 04.06.2003). Sodann erfolgte eine notärztliche Betreuung und eine stationäre Behandlung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. vom 07.04.2003 bis zum 29.04.2003. Auch dort bestand hinsichtlich des Unfallhergangs eine vollständige Amnesie. Diagnostiziert wurden ein schweres Schädel-Hirn-Trauma unklarer Genese, eine Kalottenfraktur okzipital, multiple Einblutungen fronto-basal rechts, ein passagerer Verwirrtheitszustand, ein hirnorganisches Psychosyndrom, eine retrograde Amnesie und eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus (Befundbericht vom 30.04.2003). Sodann wurde der Kläger vom 29.04.2003 bis zum 03.06.2003 in den Kliniken Sch. in G. stationär behandelt. Diagnostiziert wurden ein gedecktes Schädel-Hirn-Trauma mit traumatischer subarachnoidaler Blutung, bifrontale Kontusionsblutungen beidseits und ein posttraumatisches organisches Psychosyndrom mit affektiver Beteiligung (Befundberichte vom 05.05.2003 und 28.05.2003 sowie Entlassungsbericht vom 15.08.2003).
Die Beklagte gewährte Heilbehandlung und ab 20.05.2003 Verletztengeld.
Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten führte am 04.06.2003 Telefongespräche mit dem Inhaber der H. H. sowie dem bei C beschäftigten E. Der Inhaber der H gab an, der Kläger habe vor seiner Abfahrt noch einen Kaffee mit Bekannten getrunken. Zu diesem Zeitpunkt habe es keine Anzeichen für eine Verletzung gegeben. Anhand des Fahrtenschreibers sei es nachvollziehbar, dass der Kläger am 07.04.2003 um 1:00 Uhr in Markgröningen losgefahren und um circa 2:30 Uhr in der unmittelbaren Umgebung von Baden-Baden angekommen sei. Um circa 9:00 Uhr habe der Geschäftsführer der C bei H angerufen und mitgeteilt, die Fracht sei noch nicht angekommen. Daraufhin habe ihm der Kläger auf seine telefonische Anfrage hin mitgeteilt, er werde in circa 10 Minuten bei C ankommen. Um circa 9:30 Uhr sei der Kläger bei C angekommen und habe seinen Lkw rückwärts an die Rampe geparkt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in der fraglichen Nacht überfallen worden sei, da weder Geld und Papiere fehlten noch der Lkw beschädigt gewesen sei. Die vom Kläger zwischen circa 2:30 Uhr und circa 9:00 Uhr gemachte Pause sei sehr ungewöhnlich, da er eigentlich um 7:00 Uhr hätte abladen sollen. Der bei C beschäftigte E. führte aus, der Kläger sei mit seinem Lkw leicht gegen die Rampe gestoßen. Nachdem er den Lkw entleert habe, was circa 15 Minuten gedauert habe, und er sich darüber gewundert habe, dass der Kläger die Frachtpapiere immer noch nicht abgegeben habe, sei er auf die Rampe gegangen und habe gesehen, wie sich der Kläger mit einem Hämatom an seinem Auge langsam taumelnd bewegt habe (Aktenvermerk vom 05.06.2003).
Die Weiterbehandlung des Klägers erfolgte stationär in den Kliniken Sch. in G. vom 05.06.2003 bis zum 16.07.2003 (Kurzmitteilung vom 16.07.2003 und Entlassungsbericht vom 29.08.2003) und ambulant in der Gemeinschaftspraxis Dr. B./Dr. F. (Arztbriefe vom 25.06.2003, 22.07.2003 und 26.11.2003), durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. (Befundbericht vom 22.12.2003) und durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Sch. (Befundberichte vom 05.02.2004 und 03.06.2004). Ferner ist ein Fahreignungsgutachten der Fachpsychologin für Verkehrspsychologie B. und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. vom 25.11.2003 aktenkundig.
Sodann holte die Beklagte die beratungsärztliche Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Prof. Dr. St. vom 21.04.2004 mit psychologischem Zusatzgutachten der Diplom-Psychologin M. vom 14.04.2004 ein. Prof. Dr. St. führte unter anderem aus, der Kläger habe ihm gegenüber mitgeteilt, er habe seine Lkw-Fahrt am 07.04.2003 planmäßig gegen 1:00 Uhr angetreten und noch mit einem Disponenten gesprochen. Ferner entsinne er sich noch, an einer Umleitung bei Mühlacker vorbei gekommen zu sein. Für die Zeit danach setze seine Erinnerung aus. Nach der Tachoscheibe müsse er irgendwo einige Stunden gewartet haben, was er darauf zurückführe, dass er seinen ersten Kunden erst gegen 7:00 Uhr habe anfahren können. Wo er gewartet habe und was dort passiert sei, wisse er nicht. Zusammenfassend führte Prof. Dr. St. aus, nach dem bisherigen Kenntnisstand bestehe ein wahrscheinlich posttraumatisches Anfallsleiden mit bisher mehrfachen zerebral organischen primär generalisierten Anfällen.
Am 28.04.2004 befragte der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten erneut den Inhaber der H. Dieser teilt mit, er habe im Rahmen seines mit dem Kläger am 07.04.2003 geführten Telefongesprächs nicht nach dem Grund der Verspätung gefragt (Aktenvermerk vom 28.04.2004).
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 08.07.2004 mit, sie prüfe, ob aufgrund der Folgen seines „Arbeitsunfalls“ Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig seien. Unter dem 12.07.2004 teilte sie dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, die aufgrund seines „Arbeitsunfalls“ erfolgte Zahlung des Verletztengeldes einzustellen.
Mit Bescheid vom 06.08.2004 stellte die Beklagte die Zahlung des Verletztengeldes mit Ablauf des 27.09.2004 ein. Wegen seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger bisher Verletztengeld erhalten. Mit dem Eintritt der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu rechnen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien derzeit nicht zu erbringen und die 78. Woche nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei abgelaufen. Sodann beantragte der Kläger am 31.08.2004 Verletztenrente. Mit Änderungsbescheid vom 17.09.2004 stellte die Beklagte die Gewährung des Verletztengeldes mit Ablauf des 03.10.2004 ein. Bei der Befristung des Anspruchs auf Verletztengeld sei ein Fehler unterlaufen. Auf dessen Schreiben vom 27.10.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sei weise ihn auf die „voraussichtlich zu gewährende Unfallentschädigung“ einen Vorschuss in Höhe von 300 EUR an. Dieser stehe unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung, falls sich herausstellen sollte, dass keine oder eine geringere Leistungspflicht bestehe.
10 
Sodann holte die Beklagte die Gutachten des Arztes für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten Dr. J. vom 11.10.2004 und des Prof. Dr. St. vom 08.12.2004 mit Zusatzgutachten der Diplom-Psychologin M. vom 24.11.2004 ein. Dr. J. diagnostizierte eine annähernde Normalhörigkeit rechts, eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links mit prozentualem Hörverlust von 80 % (Minderung der Erwerbsfähigkeit [MdE] 15 vom Hundert [ v. H.]), ein subjektiv stark störendes Ohrgeräusch links mit Einschlafstörungen (MdE 10 v. H.) und eine nur geringfügige vestibuläre Irritation durch Schwindelbeschwerden bei schnellen Bewegungen (MdE 0 v. H.). Prof. Dr. St. diagnostizierte ein leichtes hirnorganisches Psychosyndrom mit Verminderung der verbalen Merkfähigkeit sowie subjektiven Beschwerden, Narbenkopfschmerzen nach Schädelfraktur und ein posttraumatisches Anfallsleiden mit seltenen Anfällen und der Notwendigkeit der Einnahme antiepileptischer Medikation (MdE 50 v. H.). In seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 25.01.2005 schätzte Prof. Dr. St. die Gesamt-MdE auf 60 v. H. ein.
11 
Auf erneute Anfrage der Beklagten teilte der Inhaber der H unter dem 18.03.2005 mit, der Kläger habe am 07.04.2003, wenn vorhanden, noch eine Zuladung für Offenburg übernehmen sollen. Da aber eine solche nicht mehr vorhanden gewesen sei, sei der Kläger zu seiner Abladestelle bei C gefahren. Der von diesem betriebene Lkw habe über eine Schlafkabine verfügt. Eine Kopie der Tachoscheibe sei nicht mehr vorhanden.
12 
Auf dessen Schreiben vom 16.03.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie weise ihn auf die „voraussichtlich zu gewährende Unfallentschädigung“ einen Vorschuss in Höhe von 1.700 EUR an. Dieser stehe unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung, falls sich herausstellen sollte, dass keine oder eine geringere Leistungspflicht bestehe.
13 
In seiner weiteren ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 23.03.2005 erläuterte Prof. Dr. St. die von ihm angenommenen MdE-Werte.
14 
Mit Bescheid vom 29.03.2005 rechnete die Beklagte den „Anspruch“ des Klägers „auf Rente“ aus Anlass seines Unfalls mit rückständigen Beitragsforderungen auf.
15 
Mit Bescheid vom 24.06.2005 lehnte die Beklagte eine Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 07.04.2003 ab. Es lasse sich nicht feststellen, dass sich der Kläger seine Kopfverletzung bei einer versicherten Tätigkeit zugezogen habe. Ein zu entschädigender Arbeitsunfall sei daher als nicht erwiesen abzulehnen. Vorschüsse auf Leistungen in Höhe von 2.000 EUR seien zu erstatten.
16 
Hiergegen legte der Kläger am 05.07.2005 Widerspruch ein. Er habe die fragliche Fahrt mit seinem Lkw völlig gesund und ohne Anzeichen einer schweren Verletzung angetreten. Er habe seinen Lkw auch nicht zu privaten Vergnüglichkeiten verlassen. Tanken, das Aufsuchen einer Toilette und die Erfüllung bürokratischer Pflichten bei den entsprechend angefahrenen Firmen seien die einzigen Gründe, seinen Lkw zu verlassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es könne nicht als erwiesen angesehen werden, dass sich der Kläger seine Verletzung infolge der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zugezogen habe.
17 
Hiergegen erhob der Kläger am 01.03.2006 Klage zum Sozialgericht Heilbronn. Er habe seinen Arbeitstag am 07.04.2003 so wie immer begonnen, wenn er mit seinem Lkw in Richtung Baden-Baden zu fahren habe. Dies bedeute, dass er gegen 1:00 Uhr zum K. in Markgröningen gefahren sei, Lkw und dessen Ladung kontrolliert habe und sich dann auf den Weg in Richtung Baden-Baden gemacht habe. Er habe sich hierbei stets einen großzügigen Zeitpuffer gelassen. Er habe beabsichtigt, einen vor dem Ortseingang von Rastatt gelegenen Parkplatz anzufahren, auf dem er mit seinem Lkw üblicherweise bei dieser Tour stehe. Von dort nach Baden-Baden zur ersten Abladestation betrage die Fahrtzeit noch circa 20 Minuten. Er habe so sicherstellen wollen, dass er pünktlich am Abladeort ankomme. Ferner habe er sich noch einige Stunden Ruhezeit gönnen wollen, bevor von Baden-Baden aus weitere Abladestationen anzufahren gewesen wären. Bis dahin sei die Fahrt so verlaufen wie sonst auch. Entgegen der üblichen Gepflogenheit sei er jedoch länger auf dem Parkplatz geblieben. Insgesamt habe seine Standzeit circa 4,5 Stunden betragen. Eine genaue Erinnerung hieran habe er jedoch nicht mehr. Bis auf den Umstand, dass er sich länger als üblich auf dem Parkplatz aufgehalten habe und ihm während der Fahrt etwas unwohl gewesen sei, habe es für ihn keinerlei Auffälligkeiten gegeben. Bereits der gesamte äußere Geschehensablauf lasse keinen Zweifel daran, dass die Kopfverletzungen infolge der beruflichen Tätigkeit eingetreten seien. Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Da er bereits bei Fahrtantritt gewusst habe, dass er im Raum Freiburg eine Rückladung für Garching bei München habe aufnehmen sollen, habe er die Zeit bis zur Entladung in Baden-Baden als Ruhezeit nutzen wollen. Hiergegen wandte die Beklagte ein, hätte der Kläger auftragsgemäß um 7:00 Uhr bei C entladen, hätte die Unterbrechung der betrieblichen Fahrt statt der tatsächlichen 6,5 Stunden nur 4 bis 4,5 Stunden betragen. Es sei weiterhin nicht feststellbar, dass sich der Kläger die Verletzung bei der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zugezogen habe.
18 
Mit Urteil vom 03.03.2009 hob das Sozialgericht den Bescheid vom 24.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2006 auf und verpflichtete die Beklagte, das Ereignis vom 07.04.2003 als Arbeitsunfall festzustellen. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfalls und der versicherten Tätigkeit liege vor. Der Kläger habe sich seine Verletzungen unter ungeklärten Umständen zwischen 1:00 Uhr und 9:30 Uhr zugezogen. Es stehe aber fest, dass der Kläger bei Beginn der Fahrt noch gesund gewesen sei und sich bei der Ankunft am Entladeort Verletzungen zugezogen habe, die aus einem Unfall resultieren müssten. Es lasse sich auch nicht der Nachweis führen, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit zwischen 1:00 Uhr und 9:30 Uhr für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen habe. Allein aus dem Umstand, dass die Fahrtzeit zwischen Markgröningen und Baden-Baden nur 1,5 Stunden betrage, der Kläger aber erst nach 8 Stunden angekommen sei, könne nicht auf eine eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Unterbrechung der versicherten Verrichtung geschlossen werden. Seinen Zeitpuffer habe der Kläger auch für die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit verwenden können, was angesichts der Uhrzeit naheliegender erscheine als eine eigenwirtschaftliche Unterbrechung. Auch aus der Verspätung des Klägers um über 2 Stunden folge nicht der Nachweis einer eigenwirtschaftlichen Unterbrechung. Angesichts der Verletzungen des Klägers könne er lange Zeit bewusstlos oder desorientiert gewesen sein. Die Ungewissheit darüber, unter welchen Umständen sich der Kläger die Verletzungen zugezogen habe, gehe zu Lasten der Beklagten. Denn sie trage bei der gegebenen Sachlage die objektive Beweislast dafür, dass sich der Kläger während der versicherten Fahrt vorübergehend einer anderen, privaten Zwecken dienenden Verrichtung zugewandt habe. Verunglücke ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet habe, so entfalle der innere Zusammenhang zwischen der Verrichtung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses und der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen sei, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen habe.
19 
Gegen das ihr am 20.05.2009 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat die Beklagte am 12.06.2009 Berufung eingelegt. Das Urteil des Sozialgerichts überzeuge nicht, da nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger zur Zeit der Gesundheitsschädigung eine versicherte Tätigkeit verrichtet habe, welche ursächlich zu dem Schädigungsereignis geführt habe. Zunächst sei zu beachten, dass vorliegend die Umstände der Körperverletzung in keiner Weise hätten festgestellt werden können. Allein der spätere Nachweis eines Körperschadens reiche dafür sicher nicht aus. Auch scheide ein Verkehrsunfall oder Überfall auf den Kläger aus. Unabhängig hiervon sei die Auffassung des Sozialgerichts unzutreffend, wonach der Kläger von 1:00 Uhr bis 9:30 Uhr durchgehend betrieblich tätig gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger seine betriebliche Fahrt von 2:30 Uhr bis 9:00 Uhr unterbrochen habe. Bei solchen nächtlichen Ruhepausen sei eindeutig von eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten auszugehen, bei denen grundsätzlich ein Unfallversicherungsschutz nicht vorliege. Etwas anderes gelte nur dann, wenn ausnahmsweise betriebliche Umstände oder besondere Gefahren des anderweitigen Aufenthaltsorts zu dem Eintritt des Unfalls wesentlich beigetragen hätten. Solche Gefahrenmomente seien vorliegend jedoch nicht erkennbar.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.03.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Das Sozialgericht habe in seinem Urteil zu Recht ausgeführt, dass er zwischen 1:00 Uhr und 9:30 Uhr durchgehend betrieblich tätig gewesen sei. Eine eigenwirtschaftliche Verrichtung zu irgendeinem Zeitpunkt sei nicht erkennbar. Allein aus dem Umstand, dass die Fahrtzeit zwischen Markgröningen und Baden-Baden nur etwa 1,5 bis 2 Stunden betrage, er aber erst nach 8 Stunden bei der ersten Entladestation angekommen sei, lasse sich nicht auf eine Unterbrechung der versicherten Verrichtung schließen. Zum einen sei ihm unbenommen, einen entsprechenden Zeitpuffer einzubauen. Zum anderen habe er als Berufskraftfahrer Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten.
25 
Der Senat hat das über den Kläger geführte Vorerkrankungsverzeichnis der BKK für Heilberufe beigezogen.
26 
Auf Anfrage des Senats hat Prof. Dr. St. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 02.02.2010 ausgeführt, Verletzungen des Stirnhirns und des rechten Temporallappens, wie vorliegend, führten nicht zu fokalen neurologischen Ausfällen im Sinne einer Gesichtsfeldstörung, einer Lähmung oder einer Orientierungsstörung im Raum. Vielmehr sei eine Störung des planerischen Denkens und des Antriebs im Sinne einer Verlangsamung und Entschlussunfähigkeit zu erwarten. Verletzungen des Stirnhirns gingen auch nicht regelhaft mit Bewusstseinsstörungen einher. Insofern erscheine es vorliegend medizinisch durchaus möglich, dass der Kläger, obwohl mehrfache Verletzungen des Stirnhirns und des rechten Temporallappens bereits eingetreten gewesen seien, noch in der Lage gewesen sei, seinen Lkw zu führen. Die gegen 09:30 Uhr am Unfalltag beobachtete Koordinationsstörung sei mit einiger Wahrscheinlichkeit Folge des in der Zwischenzeit aufgetretenen Hirnödems. Es sei daher möglich, dass die Hirnschädigung während der Fahrt zwischen 1:00 Uhr und 2:30 Uhr oder während der Pause zwischen 2:30 Uhr und 9:00 Uhr eingetreten sei. Ferner lege der Umstand, dass sich der Kläger noch daran erinnert habe, an einer Umleitung in Mühlacker vorbeigekommen zu sein, nahe, dass er jene Umleitung wahrgenommen habe, bevor die Hirnschädigung eingetreten sei. Es sei davon auszugehen, dass durch eine fronto-temporale Hirnschädigung die Fähigkeit, neue Gedächtnisinhalte aufzunehmen und zu konsolidieren, erheblich gestört werde, so dass insofern Einiges dafür spreche, dass das schädigende Ereignis nach dem Passieren dieser Umleitung eingetreten sei.
27 
Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.04.2010 angegeben, er sei kurz nach Mitternacht von seinem Wohnort D. losgefahren und bald darauf in Markgröningen eingetroffen. Er habe um 1:00 Uhr die Fahrt ohne weitere Zuladung angetreten und sei etwa 1,5 Stunden gefahren. Er habe sich vorgenommen, in der Nähe von Rastatt eine Pause einzulegen, wie er dies bei derartigen Touren regelmäßig mache. Um 7:00 Uhr habe er sein Ziel in Baden-Baden erreichen müssen. Die Fahrzeiten betrügen von Markgröningen bis Baden-Baden 1,5 bis 2 Stunden und von Baden-Baden bis Freiburg 2 Stunden. Von Baden-Baden habe er nach Vogtsburg im Kaiserstuhl weiterfahren wollen, wo er um 16:00 Uhr habe eintreffen sollen. Von dort habe er über Karlsruhe und Stuttgart nach München weiterfahren wollen, wo er um 1:00 Uhr habe eintreffen sollen. Die Fahrzeiten betrügen von Vogtsburg im Kaiserstuhl bis Stuttgart 2,5 bis 3 Stunden und von Stuttgart bis München 3,5 Stunden. Da er verpflichtet sei, nicht mehr als 4,5 Stunden am Stück zu fahren und danach eine Pause von mindestens 0,75 Stunden einzuhalten, habe er seine Route so geplant, zweimal jeweils 4,5 Stunden am Stück zu fahren. Aus diesem Grund habe er beabsichtigt, in der Nähe von Rastatt eine längere Pause einzulegen. Diese Tour fahre er fast wöchentlich. Er sei sich darüber im Klaren, dass er bei seiner Tourenplanung den gesetzlichen Anforderungen, eine durchgehende Pause von 9 Stunden einzulegen, nicht habe nachkommen können. Dafür habe er 2 Pausen von jeweils 6 Stunden eingeplant und deshalb damit rechnen können, tatsächlich für die gesamte Fahrt fit zu sein.
28 
Der Senat hat sodann für den ehemaligen Arbeitgeber des Klägers H I. H. am 11.05.2010, die Ehegattin des Klägers I. B. unter dem 20.05.2010 sowie die bei H tätig gewesenen F. G. unter dem 15.06.2010 und H. C. unter dem 14.07.2010 schriftlich als Zeugen vernommen. I. H. hat angegeben, sie könne in dieser Rechtssache, da sie im April 2008 Insolvenz angemeldet habe, nicht weiterhelfen. I. B., F. G. und H. C. haben angegeben, beim Kläger vor Fahrtantritt kein Hämatom am Kopf gesehen zu haben.
29 
Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.12.2010 angegeben, auf dem Weg nach Baden-Baden habe er gewöhnlich eine Pause auf dem Parkplatz in Raststatt eingelegt, um zu warten, bis er die wegen Lärmbelästigung erst ab 6:00 Uhr anfahrbare Abladestelle in Baden-Baden habe anfahren können. Wenn er in Markgröningen eine weitere Zuladung für Rastatt oder Offenburg bekommen habe, habe sich die Pause wegen der weiteren Zuladezeit verkürzt. In diesen Fällen hätte er aber zuerst Baden-Baden und danach Rastatt beziehungsweise Offenburg angefahren. Am 07.04.2003 sei in Markgröningen eine solche weitere Zuladung nicht vorhanden gewesen, so dass er eine Pause auf dem Parkplatz in Raststatt geplant habe. Er könne sich aber nicht daran erinnern, ob er tatsächlich auf dem Parkplatz in Raststatt gestanden sei. Er vermute dies aber, da er dort häufig eine Pause eingelegt habe.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
32 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 07.04.2003 als Arbeitsunfall.
33 
Rechtsgrundlage sind die §§ 7 und 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
34 
Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
35 
Aus diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R) die folgenden Grundsätze entwickelt:
36 
Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis als einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
37 
Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Art und das Ausmaß des Unfallereignisses und der Gesundheitserstschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Für die haftungsbegründende Kausalität, welche nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, ist grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, ausreichend, aber auch erforderlich. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht, so dass auf diesen Grad der Wahrscheinlichkeit vernünftiger Weise die Entscheidung gestützt werden kann und ernste Zweifel ausscheiden. Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
38 
Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Bei einem wie hier nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich versicherten Beschäftigten sind Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang. Dies bedeutet nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen so genannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt gemäß § 10 SGB VII, nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie beispielsweise Essen, oder eigenwirtschaftliche Vernichtungen, wie beispielsweise Einkaufen. Sie führen zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und damit regelmäßig auch zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (BSG, Urteil vom 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R; BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R).
39 
Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der versicherte Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine auf seinem Arbeitsvertrag beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte (BSG, Urteil vom 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R - unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R; BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R).
40 
Beweisrechtlich ist Folgendes zu beachten: Lässt sich ein Nachweis der versicherten Tätigkeit nicht führen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten. Verunglückt aber ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, so entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen wird, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat (BSG, Urteil vom 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R; BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R).
41 
Unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes hat das BSG Versicherungsschutz in einem Fall angenommen, in dem der Versicherte, nachdem er mit weiteren Mitarbeitern eine erste Baustellenbegehung vorgenommen und dabei eine mit einem Geländer ausgerüstete Plattform eines Kranes begangen hatte und bevor anschließend das weitere Vorgehen im Maschinenraum hätte besprochen werden sollen, weitere 10 bis 20 Minuten allein auf der Plattform verblieben und währenddessen von der Plattform gestürzt war, ohne dass hat festgestellt werden können, was er in dieser Zeit auf der Plattform getan hatte. Allein aus dem Umstand, dass der Versicherte allein auf der Plattform geblieben sei, ohne dass sich habe klären lassen, was er in dieser Zeit getan habe, könne nicht auf eine eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Unterbrechung der versicherten Verrichtung „Einrichten der Baustelle“ geschlossen werden (BSG, Urteil vom 09.04.2007 - B 2 U 28/06 R). Ferner hat das BSG Versicherungsschutz in einem Fall angenommen, in dem der Versicherte, nachdem die eigentliche Montagearbeit auf einem Dach dadurch unterbrochen wurde, dass sein Kollege vom Dach herunter gerufen wurde, etwa 7 Meter entfernt vom eigentlichen Arbeitsplatz vom Dach stürzte. Eine mit entsprechender Handlungstendenz persönlichen Zwecken dienende Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und der konkreten versicherten Verrichtung "Warten auf den Kollegen" durch den Versicherten sei nicht festgestellt. Es sprächen keine durchschlagenden Gründe dafür, alleine aus der Entfernung von 7 Metern zwischen Absturzstelle und Arbeitsplatz eine eigenwirtschaftliche und unversicherte Unterbrechung der versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls "Warten auf den Kollegen" abzuleiten (BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R).
42 
Von diesen Sachverhalten unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Fall in zwei wesentlichen Gesichtspunkten.
43 
Zum einen lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, verunfallt ist. Denn der Unfall des Klägers kann sich sowohl zwischen 1:00 Uhr und 2:30 Uhr während der versicherten Tätigkeit „Kontrolle der Ladung in Markgröningen und Fahrt in Richtung Baden-Baden“, als auch zwischen 2:30 Uhr und 9:00 Uhr während der Standzeit oder zwischen 9:00 Uhr und 9:30 Uhr während der versicherten Tätigkeit „Weiterfahrt nach Baden-Baden“ ereignet haben. Mithin ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei der Kontrolle der Ladung in Markgröningen beziehungsweise im Lkw während der Fahrt nach Baden-Baden oder der Standzeit und damit an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, verunfallt ist. Ebenso ist es möglich, dass der Kläger außerhalb seines Lkw während der Standzeit und damit nicht an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, verunfallt ist.
44 
Zum anderen verfolgte der Kläger am Unfalltag nicht ausschließlich betriebliche, sondern auch eigenwirtschaftliche Zwecke.
45 
Denn der Kläger beabsichtigte bereits bei Fahrtantritt in Markgröningen, im Raum Rastatt auf einem Parkplatz eine 4 bis 4,5 Stunden dauernde Pause einzulegen. Dies ergibt sich aus seinen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.04.2010 und 09.12.2010. Zwar hat der Kläger angegeben, er könne sich nicht daran erinnern, ob er am 07.04.2003 tatsächlich auf dem Parkplatz in Raststatt gestanden sei. Er hat aber auch angegeben, dass er auf dem Weg nach Baden-Baden gewöhnlich eine Pause auf dem Parkplatz in Raststatt einlege, um zu warten, bis er die wegen Lärmbelästigung erst ab 6:00 Uhr anfahrbare Abladestelle in Baden-Baden anfahren könne. Da am 07.04.2003 in Markgröningen eine weitere Zuladung für Rastatt oder Offenburg nicht vorhanden gewesen sei, habe er eine Pause auf dem Parkplatz in Raststatt geplant. Der vom Kläger angegebenen Übung und der am fraglichen Tag bestehenden Absicht, eine Pause auf dem Parkplatz bei Rastatt einzulegen, entspricht auch die Auswertung des Fahrtenschreibers. Denn danach hielt das Fahrzeug des Klägers nach der üblichen Fahrzeit zwischen Markgröningen und Rastatt für mehrere Stunden. Danach sprechen die zu ermittelnden Umstände dafür, dass der Kläger die übliche und auch am fraglichen Tag geplante Pause tatsächlich eingelegt hat.
46 
Dass es sich bei der Pause auf dem Parkplatz bei Rastatt um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt hätte, ergibt sich daraus, dass Verrichtungen während einer Arbeitspause mit der versicherten Tätigkeit nur dann in einem inneren Zusammenhang stehen, wenn sie aus besonderen Gründen zur notwendigen Erholung für eine weitere betriebliche Betätigung erforderlich sind. Allein das allgemeine Interesse des Unternehmers daran, dass Arbeitspausen in vernünftiger Weise zur Erholung und Entspannung verwendet werden, damit die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten bleibt, reicht nicht aus, um den inneren Zusammenhang zwischen der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit und dem Verhalten während einer Arbeitspause zu begründen. Ein innerer Zusammenhang ist nur anzunehmen, wenn die bisherige betriebliche Tätigkeit als wesentliche Ursache eine besondere Ermüdung des Versicherten verursacht hat, die ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder erst später aufgetreten wäre (BSG, Urteil vom 26.06.2001 - B 2 U 30/00 R). Ferner besteht Versicherungsschutz während einer Arbeitspause auf der Arbeitsstätte, selbst wenn der Versicherte während der Pause eine privaten Zwecken dienende Tätigkeit verrichtet, wenn höhere Gewalt oder betriebsbedingte Gefahren den Unfall wesentlich mitbewirkt haben (BSG, Urteil vom 22.01.1976 - 2 RU 101/75).
47 
Derartige Ausnahmesituationen sind nach den Feststellungen des Senats vorliegend nicht gegeben. Nach der Überzeugung des Senats hätte es sich bei der vom Kläger beabsichtigten Pause um eine solche eigenwirtschaftlicher und damit unversicherter Natur gehandelt. Eine betriebliche Notwendigkeit für diese ungewöhnliche Pausengestaltung - etwa wegen einzuhaltender Lenkzeiten - ist nicht ersichtlich. Selbst wenn es zutreffen würde, dass der Kläger entsprechend seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2010 nach dem Abladen in Baden-Baden noch eine Zuladung in Vogtsburg im Kaiserstuhl zur Ablieferung nach Garching bei München durchführen sollte, so wäre es angesichts der vom Senat mit circa 0,5 Stunden eingeschätzten Ladungskontroll-, Auf- und Abladezeiten sowie der vom Kläger angegebenen beziehungsweise vom Senat anhand eines Routenplaners abgeglichenen Fahrzeiten (von Heilbronn bis Markgröningen 0,5 bis 1 Stunde/n, Ladungskontrolle in Markgröningen 0,5 Stunden, von Markgröningen bis Baden-Baden 1,5 bis 2 Stunden, beabsichtigtes Abladen um 7:00 Uhr in Baden-Baden 0,5 Stunden, von Baden-Baden bis Vogtsburg im Kaiserstuhl 2 Stunden, beabsichtigtes Aufladen um 16:00 Uhr in Vogtsburg im Kaiserstuhl 0,5 Stunden, von Vogtsburg im Kaiserstuhl bis Garching bei München 6 bis 6,5 Stunden, beabsichtigtes Abladen um 1:00 Uhr in Garching bei München 0,5 Stunden) naheliegender gewesen, statt bereits um 1:00 Uhr in Markgröningen loszufahren und bereits nach einer Fahrt von 1,5 Stunden um 2:30 Uhr im Raum Baden-Baden eine Pause einzulegen, erst zu einem späteren Zeitpunkt - nach den Berechnungen des Senats etwa gegen 5:00 Uhr, um nach einer Fahrtzeit von 1,5 bis 2 Stunden gegen 7:00 in Baden-Baden zu sein - in Markgröningen loszufahren und die Arbeitszeit auf den Strecken zwischen Baden-Baden und Vogtsburg im Kaiserstuhl zwischen 7:30 Uhr und 16:00 Uhr unter Berücksichtigung einer Fahrzeit von 2 Stunden für 6,5 Stunden sowie zwischen Vogtsburg im Kaiserstuhl und Garching bei München zwischen 16:30 Uhr und 1:00 Uhr unter Berücksichtigung einer Fahrzeit von 6 bis 6,5 Stunden für 2 bis 2,5 Stunden - zu unterbrechen. Mithin haben betriebliche Umstände die vom Kläger beabsichtigte Pausengestaltung nicht veranlasst. Ferner hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass höhere Gewalt oder betriebsbedingte Gefahren den Unfall wesentlich mitbewirkt haben. Der Kläger hätte daher während seiner beabsichtigten Fahrpause nicht unter Versicherungsschutz gestanden.
48 
Diese beiden Besonderheiten des vorliegenden Falles und insbesondere die geplante sowie nach den ermittelbaren Umständen wahrscheinliche Einlegung einer unversicherten Pause führen zu einer Beweislastumkehr der Gestalt, dass nicht die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat, sondern der Kläger die Beweislast dafür trägt, dass er an seinem Arbeitsplatz beziehungsweise nicht während einer von ihm beabsichtigten eigenwirtschaftlichen Unterbrechung der an sich versicherten Tätigkeit verunfallt ist. Denn in einem solchen Fall ist es Sache des Klägers, ein Abweichen von seiner eigenen, durch die Umstände des Falles bestätigten Planung nachzuweisen. Diesen Nachweis kann der Kläger aber vorliegend nicht erbringen.
49 
Mithin hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 07.04.2003 als Arbeitsunfall.
50 
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Beklagte erst im Laufe des Verwaltungsverfahrens ihre Rechtsansicht geändert hat und bis dahin, etwa durch die Gewährung von Heilbehandlung, Verletztengeld und Vorschüssen und die in diversen Schreiben getroffene Wortwahl „Arbeitsunfall“ oder „Anspruch auf Rente“ auch nach außen zu erkennen gegeben hat, es handle sich ihrer Ansicht nach um einen Arbeitsunfall vor. Denn die materielle Bestandskraft und damit Bindungswirkung eines Verwaltungsakts beschränkt sich nur auf den Entscheidungsausspruch, den so genannten Verfügungssatz, wobei ein Verwaltungsakt mehrere Verfügungssätze enthalten kann. Zur Klärung des Umfangs der Bindungswirkung kann daneben zwar auch die Begründung des Verwaltungsakts berücksichtigt werden, jedoch nur innerhalb des Verfügungssatzes und nur, wenn dieser unklar ist und Raum für eine Auslegung lässt. Sofern Verwaltungsakte keine strenge Trennung zwischen Verfügungssatz und Begründung aufweisen, ist die gesamte Begründung darauf hin zu prüfen, inwieweit sie für einen Verwaltungsakt typische, der Bindung fähige Regelungen trifft. Aber auch wenn Verfügungssatz und Begründung klar voneinander getrennt sind, können Teile der Begründung eines Verwaltungsakts als weiterer Verfügungssatz bewertet werden, wenn ihnen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht eine solche Bedeutung zukommt (BSG, Urteil vom 22.06.2004 - B 2 U 36/03 R). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte weder durch die Gewährung von Heilbehandlung und Verletztengeld oder mit ihrem Schreiben vom 08.07.2004 noch mit ihren die Gewährung von Verletztengeld einstellenden Bescheiden vom 06.08.2004 und 17.09.2004 oder den Vorschüsse gewährenden Bescheiden vom 16.03.2005 und 29.03.2005 mit Rechtsbindung festgestellt, das Ereignis vom 07.04.2003 sei ein Arbeitsunfall. Zwar ist die Beklagte dabei ersichtlich zunächst davon ausgegangen, es handle sich um einen Arbeitsunfall. Diese später revidierte Einschätzung ist aber weder in einer schriftlichen Entscheidung über die Gewährung von Heilbehandlung und Verletztengeld noch in die auf die Einstellung von Verletztengeld und Gewährung von Vorschüssen gerichteten Verfügungssätze dieser Bescheide aufgenommen worden, sondern lediglich Teil der Begründungen dieser Verwaltungsakte, der keine Bedeutung im Sinne einer materiellrechtlichen Feststellung des Ereignisses vom 07.04.2003 als Arbeitsunfall zukommt. Ferner handelt es sich bei dem Schreiben vom 08.07.2004 lediglich um eine die Prüfung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben beinhaltende Mitteilung ohne Regelungscharakter.
51 
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
52 
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
53 
Die Revision war zuzulassen, da die Frage, ob in Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, dass der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz beziehungsweise nicht während einer von ihm beabsichtigten eigenwirtschaftlichen Unterbrechung der an sich versicherten Tätigkeit verunfallt ist, die vom Senat angewandte Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitnehmers vorzunehmen ist, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat.

Gründe

 
31 
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
32 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 07.04.2003 als Arbeitsunfall.
33 
Rechtsgrundlage sind die §§ 7 und 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
34 
Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
35 
Aus diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R) die folgenden Grundsätze entwickelt:
36 
Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis als einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
37 
Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Art und das Ausmaß des Unfallereignisses und der Gesundheitserstschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Für die haftungsbegründende Kausalität, welche nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, ist grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, ausreichend, aber auch erforderlich. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht, so dass auf diesen Grad der Wahrscheinlichkeit vernünftiger Weise die Entscheidung gestützt werden kann und ernste Zweifel ausscheiden. Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
38 
Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Bei einem wie hier nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich versicherten Beschäftigten sind Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang. Dies bedeutet nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen so genannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt gemäß § 10 SGB VII, nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie beispielsweise Essen, oder eigenwirtschaftliche Vernichtungen, wie beispielsweise Einkaufen. Sie führen zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und damit regelmäßig auch zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (BSG, Urteil vom 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R; BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R).
39 
Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der versicherte Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine auf seinem Arbeitsvertrag beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte (BSG, Urteil vom 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R - unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R; BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R).
40 
Beweisrechtlich ist Folgendes zu beachten: Lässt sich ein Nachweis der versicherten Tätigkeit nicht führen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten. Verunglückt aber ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, so entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen wird, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat (BSG, Urteil vom 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R; BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R).
41 
Unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes hat das BSG Versicherungsschutz in einem Fall angenommen, in dem der Versicherte, nachdem er mit weiteren Mitarbeitern eine erste Baustellenbegehung vorgenommen und dabei eine mit einem Geländer ausgerüstete Plattform eines Kranes begangen hatte und bevor anschließend das weitere Vorgehen im Maschinenraum hätte besprochen werden sollen, weitere 10 bis 20 Minuten allein auf der Plattform verblieben und währenddessen von der Plattform gestürzt war, ohne dass hat festgestellt werden können, was er in dieser Zeit auf der Plattform getan hatte. Allein aus dem Umstand, dass der Versicherte allein auf der Plattform geblieben sei, ohne dass sich habe klären lassen, was er in dieser Zeit getan habe, könne nicht auf eine eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Unterbrechung der versicherten Verrichtung „Einrichten der Baustelle“ geschlossen werden (BSG, Urteil vom 09.04.2007 - B 2 U 28/06 R). Ferner hat das BSG Versicherungsschutz in einem Fall angenommen, in dem der Versicherte, nachdem die eigentliche Montagearbeit auf einem Dach dadurch unterbrochen wurde, dass sein Kollege vom Dach herunter gerufen wurde, etwa 7 Meter entfernt vom eigentlichen Arbeitsplatz vom Dach stürzte. Eine mit entsprechender Handlungstendenz persönlichen Zwecken dienende Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und der konkreten versicherten Verrichtung "Warten auf den Kollegen" durch den Versicherten sei nicht festgestellt. Es sprächen keine durchschlagenden Gründe dafür, alleine aus der Entfernung von 7 Metern zwischen Absturzstelle und Arbeitsplatz eine eigenwirtschaftliche und unversicherte Unterbrechung der versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls "Warten auf den Kollegen" abzuleiten (BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R).
42 
Von diesen Sachverhalten unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Fall in zwei wesentlichen Gesichtspunkten.
43 
Zum einen lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, verunfallt ist. Denn der Unfall des Klägers kann sich sowohl zwischen 1:00 Uhr und 2:30 Uhr während der versicherten Tätigkeit „Kontrolle der Ladung in Markgröningen und Fahrt in Richtung Baden-Baden“, als auch zwischen 2:30 Uhr und 9:00 Uhr während der Standzeit oder zwischen 9:00 Uhr und 9:30 Uhr während der versicherten Tätigkeit „Weiterfahrt nach Baden-Baden“ ereignet haben. Mithin ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei der Kontrolle der Ladung in Markgröningen beziehungsweise im Lkw während der Fahrt nach Baden-Baden oder der Standzeit und damit an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, verunfallt ist. Ebenso ist es möglich, dass der Kläger außerhalb seines Lkw während der Standzeit und damit nicht an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, verunfallt ist.
44 
Zum anderen verfolgte der Kläger am Unfalltag nicht ausschließlich betriebliche, sondern auch eigenwirtschaftliche Zwecke.
45 
Denn der Kläger beabsichtigte bereits bei Fahrtantritt in Markgröningen, im Raum Rastatt auf einem Parkplatz eine 4 bis 4,5 Stunden dauernde Pause einzulegen. Dies ergibt sich aus seinen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.04.2010 und 09.12.2010. Zwar hat der Kläger angegeben, er könne sich nicht daran erinnern, ob er am 07.04.2003 tatsächlich auf dem Parkplatz in Raststatt gestanden sei. Er hat aber auch angegeben, dass er auf dem Weg nach Baden-Baden gewöhnlich eine Pause auf dem Parkplatz in Raststatt einlege, um zu warten, bis er die wegen Lärmbelästigung erst ab 6:00 Uhr anfahrbare Abladestelle in Baden-Baden anfahren könne. Da am 07.04.2003 in Markgröningen eine weitere Zuladung für Rastatt oder Offenburg nicht vorhanden gewesen sei, habe er eine Pause auf dem Parkplatz in Raststatt geplant. Der vom Kläger angegebenen Übung und der am fraglichen Tag bestehenden Absicht, eine Pause auf dem Parkplatz bei Rastatt einzulegen, entspricht auch die Auswertung des Fahrtenschreibers. Denn danach hielt das Fahrzeug des Klägers nach der üblichen Fahrzeit zwischen Markgröningen und Rastatt für mehrere Stunden. Danach sprechen die zu ermittelnden Umstände dafür, dass der Kläger die übliche und auch am fraglichen Tag geplante Pause tatsächlich eingelegt hat.
46 
Dass es sich bei der Pause auf dem Parkplatz bei Rastatt um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt hätte, ergibt sich daraus, dass Verrichtungen während einer Arbeitspause mit der versicherten Tätigkeit nur dann in einem inneren Zusammenhang stehen, wenn sie aus besonderen Gründen zur notwendigen Erholung für eine weitere betriebliche Betätigung erforderlich sind. Allein das allgemeine Interesse des Unternehmers daran, dass Arbeitspausen in vernünftiger Weise zur Erholung und Entspannung verwendet werden, damit die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten bleibt, reicht nicht aus, um den inneren Zusammenhang zwischen der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit und dem Verhalten während einer Arbeitspause zu begründen. Ein innerer Zusammenhang ist nur anzunehmen, wenn die bisherige betriebliche Tätigkeit als wesentliche Ursache eine besondere Ermüdung des Versicherten verursacht hat, die ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder erst später aufgetreten wäre (BSG, Urteil vom 26.06.2001 - B 2 U 30/00 R). Ferner besteht Versicherungsschutz während einer Arbeitspause auf der Arbeitsstätte, selbst wenn der Versicherte während der Pause eine privaten Zwecken dienende Tätigkeit verrichtet, wenn höhere Gewalt oder betriebsbedingte Gefahren den Unfall wesentlich mitbewirkt haben (BSG, Urteil vom 22.01.1976 - 2 RU 101/75).
47 
Derartige Ausnahmesituationen sind nach den Feststellungen des Senats vorliegend nicht gegeben. Nach der Überzeugung des Senats hätte es sich bei der vom Kläger beabsichtigten Pause um eine solche eigenwirtschaftlicher und damit unversicherter Natur gehandelt. Eine betriebliche Notwendigkeit für diese ungewöhnliche Pausengestaltung - etwa wegen einzuhaltender Lenkzeiten - ist nicht ersichtlich. Selbst wenn es zutreffen würde, dass der Kläger entsprechend seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2010 nach dem Abladen in Baden-Baden noch eine Zuladung in Vogtsburg im Kaiserstuhl zur Ablieferung nach Garching bei München durchführen sollte, so wäre es angesichts der vom Senat mit circa 0,5 Stunden eingeschätzten Ladungskontroll-, Auf- und Abladezeiten sowie der vom Kläger angegebenen beziehungsweise vom Senat anhand eines Routenplaners abgeglichenen Fahrzeiten (von Heilbronn bis Markgröningen 0,5 bis 1 Stunde/n, Ladungskontrolle in Markgröningen 0,5 Stunden, von Markgröningen bis Baden-Baden 1,5 bis 2 Stunden, beabsichtigtes Abladen um 7:00 Uhr in Baden-Baden 0,5 Stunden, von Baden-Baden bis Vogtsburg im Kaiserstuhl 2 Stunden, beabsichtigtes Aufladen um 16:00 Uhr in Vogtsburg im Kaiserstuhl 0,5 Stunden, von Vogtsburg im Kaiserstuhl bis Garching bei München 6 bis 6,5 Stunden, beabsichtigtes Abladen um 1:00 Uhr in Garching bei München 0,5 Stunden) naheliegender gewesen, statt bereits um 1:00 Uhr in Markgröningen loszufahren und bereits nach einer Fahrt von 1,5 Stunden um 2:30 Uhr im Raum Baden-Baden eine Pause einzulegen, erst zu einem späteren Zeitpunkt - nach den Berechnungen des Senats etwa gegen 5:00 Uhr, um nach einer Fahrtzeit von 1,5 bis 2 Stunden gegen 7:00 in Baden-Baden zu sein - in Markgröningen loszufahren und die Arbeitszeit auf den Strecken zwischen Baden-Baden und Vogtsburg im Kaiserstuhl zwischen 7:30 Uhr und 16:00 Uhr unter Berücksichtigung einer Fahrzeit von 2 Stunden für 6,5 Stunden sowie zwischen Vogtsburg im Kaiserstuhl und Garching bei München zwischen 16:30 Uhr und 1:00 Uhr unter Berücksichtigung einer Fahrzeit von 6 bis 6,5 Stunden für 2 bis 2,5 Stunden - zu unterbrechen. Mithin haben betriebliche Umstände die vom Kläger beabsichtigte Pausengestaltung nicht veranlasst. Ferner hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass höhere Gewalt oder betriebsbedingte Gefahren den Unfall wesentlich mitbewirkt haben. Der Kläger hätte daher während seiner beabsichtigten Fahrpause nicht unter Versicherungsschutz gestanden.
48 
Diese beiden Besonderheiten des vorliegenden Falles und insbesondere die geplante sowie nach den ermittelbaren Umständen wahrscheinliche Einlegung einer unversicherten Pause führen zu einer Beweislastumkehr der Gestalt, dass nicht die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat, sondern der Kläger die Beweislast dafür trägt, dass er an seinem Arbeitsplatz beziehungsweise nicht während einer von ihm beabsichtigten eigenwirtschaftlichen Unterbrechung der an sich versicherten Tätigkeit verunfallt ist. Denn in einem solchen Fall ist es Sache des Klägers, ein Abweichen von seiner eigenen, durch die Umstände des Falles bestätigten Planung nachzuweisen. Diesen Nachweis kann der Kläger aber vorliegend nicht erbringen.
49 
Mithin hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 07.04.2003 als Arbeitsunfall.
50 
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Beklagte erst im Laufe des Verwaltungsverfahrens ihre Rechtsansicht geändert hat und bis dahin, etwa durch die Gewährung von Heilbehandlung, Verletztengeld und Vorschüssen und die in diversen Schreiben getroffene Wortwahl „Arbeitsunfall“ oder „Anspruch auf Rente“ auch nach außen zu erkennen gegeben hat, es handle sich ihrer Ansicht nach um einen Arbeitsunfall vor. Denn die materielle Bestandskraft und damit Bindungswirkung eines Verwaltungsakts beschränkt sich nur auf den Entscheidungsausspruch, den so genannten Verfügungssatz, wobei ein Verwaltungsakt mehrere Verfügungssätze enthalten kann. Zur Klärung des Umfangs der Bindungswirkung kann daneben zwar auch die Begründung des Verwaltungsakts berücksichtigt werden, jedoch nur innerhalb des Verfügungssatzes und nur, wenn dieser unklar ist und Raum für eine Auslegung lässt. Sofern Verwaltungsakte keine strenge Trennung zwischen Verfügungssatz und Begründung aufweisen, ist die gesamte Begründung darauf hin zu prüfen, inwieweit sie für einen Verwaltungsakt typische, der Bindung fähige Regelungen trifft. Aber auch wenn Verfügungssatz und Begründung klar voneinander getrennt sind, können Teile der Begründung eines Verwaltungsakts als weiterer Verfügungssatz bewertet werden, wenn ihnen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht eine solche Bedeutung zukommt (BSG, Urteil vom 22.06.2004 - B 2 U 36/03 R). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte weder durch die Gewährung von Heilbehandlung und Verletztengeld oder mit ihrem Schreiben vom 08.07.2004 noch mit ihren die Gewährung von Verletztengeld einstellenden Bescheiden vom 06.08.2004 und 17.09.2004 oder den Vorschüsse gewährenden Bescheiden vom 16.03.2005 und 29.03.2005 mit Rechtsbindung festgestellt, das Ereignis vom 07.04.2003 sei ein Arbeitsunfall. Zwar ist die Beklagte dabei ersichtlich zunächst davon ausgegangen, es handle sich um einen Arbeitsunfall. Diese später revidierte Einschätzung ist aber weder in einer schriftlichen Entscheidung über die Gewährung von Heilbehandlung und Verletztengeld noch in die auf die Einstellung von Verletztengeld und Gewährung von Vorschüssen gerichteten Verfügungssätze dieser Bescheide aufgenommen worden, sondern lediglich Teil der Begründungen dieser Verwaltungsakte, der keine Bedeutung im Sinne einer materiellrechtlichen Feststellung des Ereignisses vom 07.04.2003 als Arbeitsunfall zukommt. Ferner handelt es sich bei dem Schreiben vom 08.07.2004 lediglich um eine die Prüfung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben beinhaltende Mitteilung ohne Regelungscharakter.
51 
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
52 
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
53 
Die Revision war zuzulassen, da die Frage, ob in Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, dass der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz beziehungsweise nicht während einer von ihm beabsichtigten eigenwirtschaftlichen Unterbrechung der an sich versicherten Tätigkeit verunfallt ist, die vom Senat angewandte Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitnehmers vorzunehmen ist, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.

2

Der Kläger und sein Bruder waren Schüler der Waldorfschule in T. Am Morgen des 13.1.2005 brachte der Kläger seinen Bruder mit dem Motorrad von der elterlichen Wohnung zu dem "An der Härenwies" gelegenen Parkplatz des Südbades. Von dort ging der Bruder zu Fuß über einen für den Straßenverkehr gesperrten Weg zur Schule. Um zum Parkplatz zu gelangen war der Kläger von dem üblicherweise genutzten Weg zur Schule abgewichen. Nachdem er den Bruder abgesetzt hatte, fuhr er zurück, um einen Schulfreund am "Abteiplatz" abzuholen und mit diesem zur Schule zu fahren. Noch bevor der Kläger wieder den üblichen Schulweg erreicht hatte, um zurück in Richtung der elterlichen Wohnung zum "Abteiplatz" zu fahren, stieß er mit einem Fußgänger zusammen. Dabei zog er sich eine Schulterverletzung zu.

3

Die Beklagte entschädigte zunächst den Unfall, lehnte aber dann dessen Feststellung als Arbeitsunfall wegen eines nicht versicherten Abweges ab (Bescheid vom 24.7.2007, Widerspruchsbescheid vom 22.11.2007). Das Sozialgericht Trier hat sie hierzu und zur weiteren Entschädigung verurteilt (Urteil vom 3.4.2008). Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 6.11.2008). Der Kläger sei als Mitglied einer Fahrgemeinschaft versichert gewesen. Eine Fahrgemeinschaft setze nicht voraus, dass sämtliche Teilnehmer zumindest zeitweise gemeinsam das Fahrzeug benutzten. Da Versicherte in der Wahl des Verkehrsmittels frei seien, könnten Mitfahrer auch sukzessiv mitgenommen werden. Der Versicherungsschutz sei weder von der Länge des Um- oder Abweges noch davon abgängig, dass die Fahrgemeinschaft eine Energieeinsparung bewirke oder das Unfallrisiko mindere. Ein Fahrdienst aus eigenwirtschaftlichen Motiven liege nicht vor.

4

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Der Abweg sei nicht versichert gewesen, da auf ihm die Schule mit dem Motorrad nicht zu erreichen gewesen wäre. Infolgedessen habe auch auf dem Rückweg kein Versicherungsschutz bestanden. Eine Fahrgemeinschaft scheitere schon daran, dass eine gemeinsame Fahrt mit dem Bruder und dem Schulfreund nicht möglich gewesen wäre. Der Kläger habe einen Fahrdienst betrieben. Durch den Abweg sei der Schulweg um ca ein Viertel verlängert worden.

5

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. November 2008 und des Sozialgerichts Trier vom 3. April 2008 die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hat die Klage auf die Feststellung eines Arbeitsunfalls beschränkt und hält insoweit die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Ablehnung der allein noch begehrten Feststellung eines Arbeitsunfalls im Bescheid der Beklagten vom 24.7.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat am 13.1.2005 einen Arbeitsunfall erlitten.

9

Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1) . Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2) . Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 9 mwN) .

10

Diese Voraussetzungen sind nach den für den Senat bindenden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz) tatsächlichen Feststellungen des LSG erfüllt. Der Kläger war als Schüler der Waldorfschule während des Schulbesuchs nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII versichert. Durch den Zusammenstoß hat er einen Unfall erlitten, der zu einer Schulterverletzung und damit einem Gesundheitsschaden führte. Zur Zeit des Unfallereignisses ist er auch einer versicherten Tätigkeit nachgegangen. Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII ist zudem das Zurücklegen des von einem solchen Weg abweichenden Weges, um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen, eine versicherte Tätigkeit. Eine solche Tätigkeit hat der Kläger zum Unfallzeitpunkt verrichtet.

11

Der Unfall hat sich nicht auf dem unmittelbaren Weg ereignet, den der Kläger zwischen der elterlichen Wohnung und der Schule regelmäßig gefahren ist. Er war von dem direkten Weg nach dem Ort der Tätigkeit abgewichen, um zunächst seinen Bruder in die Nähe der Schule zu bringen und danach den Schulfreund abzuholen, um mit diesem zur Schule zu fahren. Mit dem Schulfreund wollte er gemeinsam das Motorrad benutzen, also eine Fahrgemeinschaft bilden. Unter einer Fahrgemeinschaft iS des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII ist der (beabsichtigte) Zusammenschluss mehrerer Personen zur gemeinsamen Zurücklegung eines Weges mit nur einem Fahrzeug zu verstehen. Der Schulfreund war als Schüler der Waldorfschule ebenso wie der Kläger nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII versichert.

12

An einer Abweichung vom unmittelbaren Weg fehlt es nicht deshalb, weil der Kläger zunächst mit ihr im Wesentlichen eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt hätte (vgl hierzu BSG vom 22.11.1984 - 2 RU 41/83 - Juris RdNr 13 f) . Die Fahrt mit dem Bruder zum Parkplatz des Südbades ist nicht dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzurechnen. Auch mit ihr wurde ein Weg iS des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII zurückgelegt. Der Kläger und sein Bruder, der ebenfalls als Schüler der Waldorfschule nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII versichert war, nutzten gemeinsam das Motorrad, um einen Teil des Weges zur Schule zu fahren. Dass der Bruder den letzten Teil des Weges zur Schule zu Fuß gegangen ist, steht der Annahme einer versicherten Fahrgemeinschaft nicht entgegen.

13

§ 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII geht auf die Vorläuferregelung des § 550 Abs 2 Nr 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) zurück. Nach dieser durch § 15 Nr 1 Buchst b des 17. Rentenanpassungsgesetzes vom 1.4.1974 (BGBl I 821) eingeführten Bestimmung war die Versicherung nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit abgewichen ist, weil er mit anderen berufstätigen oder versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit benutzt hat. Sie sollte zur Förderung von Fahrgemeinschaften beitragen und sicherstellen, dass der Unfallversicherungsschutz auf Umwegen erhalten bleibt, die gemacht werden, weil mitfahrende Personen unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden (vgl BT-Drucks 7/1642 S 4 zu II 2) . Es ist daher nicht erforderlich, dass die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft vom Ausgangspunkt aus mitfahren und bis zum Ziel mitgenommen werden. Vielmehr genügt es, dass ein Teil des Weges mit Hilfe der Fahrgemeinschaft zurückgelegt wird. Vorliegend zu verlangen, dass der Kläger seinen Bruder bis zur Schule hätte fahren müssen, würde auch dem Grundsatz widersprechen, dass Versicherte für das Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit in der Wahl des Verkehrsmittels frei sind (vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 19 mwN) .

14

Der Fahrer einer Fahrgemeinschaft verliert nicht dadurch seinen Unfallversicherungsschutz, dass er eine Person zu dessen Zielort bringt, um dann zu einer anderen Person zu fahren, um mit diesem eine weitere Fahrgemeinschaft zu bilden. Weder aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII noch den Materialien zur Vorläuferregelung des § 550 Abs 2 Nr 2 RVO (aaO) lässt sich eine Beschränkung auf die Beteiligung an nur einer Fahrgemeinschaft ableiten. Wie der Senat wiederholt betont hat, begründet das Bestehen einer Fahrgemeinschaft aus sich heraus keinen neuen Versicherungsschutz. § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII erweitert den durch § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII zugebilligten Versicherungsschutz auf dem unmittelbaren Weg vom und nach dem Ort der Tätigkeit auf bestimmte Um- und Abwege, die wegen des gemeinsamen Fahrens zu einer Erweiterung der Wegstrecke führen. Daher kommt es nicht entscheidend darauf an, ob infolge der Mitnahme von versicherten Personen zunächst ein Weg in entgegengesetzter Richtung zum Zielort zurückgelegt wird (vgl BSG vom 26.1.1988 - 2 RU 12/87 - SozR 2200 § 550 Nr 77 S 201 f; BSG vom 22.11.1984 - 2 RU 41/83 - Juris RdNr 14; BSG vom 8.12.1983 - 2 RU 75/82 - SozR 2200 § 550 Nr 60 S 150 f) . Entscheidend ist vielmehr die Handlungstendenz der an einer Fahrgemeinschaft teilnehmenden Personen, den Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit zurückzulegen (vgl BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 - NZS 2004, 660; BSG vom 8.12.1983 aaO S 151) . Sowohl der Kläger als auch sein Bruder und Schulfreund verfolgten das Ziel, gemeinsam zur Schule fahren zu wollen. Liegt diese Handlungstendenz vor, werden auch zwei nacheinander mit unterschiedlichen Teilnehmern durchgeführte Fahrgemeinschaften ("sukzessive Fahrgemeinschaften"), bei denen sich die jeweils Mitfahrenden nicht sehen, die aber - wie hier - in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit stehen, von der Regelung des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII erfasst.

15

Daraus folgt nicht, dass ein Pendeln und wiederholtes Zurücklegen desselben Weges als versicherte Tätigkeit anzusehen wäre, denn in einem solchen Fall hat der Fahrer sein Ziel bereits erreicht. Ein derartiges Verhalten des Klägers hat das LSG nicht festgestellt. Nach den nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des LSG hatte der Kläger mit dem Absetzen seines Bruders sein Fahrziel, die Waldorfschule, noch nicht erreicht.

16

Die Beklagte kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass wegen des genutzten Motorrads eine gemeinsame Fahrt mit dem Bruder und dem Schulfreund nicht möglich gewesen wäre und sich der Schulweg um ca ein Viertel verlängert hätte. Die Anzahl der insgesamt an einer - ggf "sukzessiven Fahrgemeinschaft" - teilnehmenden Personen ist nicht durch das jeweils genutzte Fahrzeug beschränkt. Im Hinblick darauf, dass mit § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII die Beteiligung an Fahrgemeinschaften gefördert werden und der Unfallversicherungsschutz auf Umwegen erhalten bleiben soll, die dadurch bedingt sind, dass mitfahrende Personen unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden (vgl BT-Drucks aaO) , müssen sich nicht sämtliche Mitglieder der Fahrgemeinschaft für zumindest einen Teil des Weges gemeinschaftlich auf dem Weg zu ihrem Ort der Tätigkeit befinden (vgl BSG vom 28.7.1982 - 2 RU 49/81 - BSGE 54, 46, 48 f = SozR 2200 § 550 Nr 51 S 127) . Auch hängt der Unfallversicherungsschutz der Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft nicht von der Länge des Um- oder Abweges ab (BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R - NZS 2004, 660; BSG vom 28.7.1982 aaO S 128) .

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.09.2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung seines Autounfalls vom 28.03.2002 als Arbeitsunfall.

Am 28.03.2002 (Gründonnerstag) verunglückte der Kläger kurz vor P., als er sich als Beifahrer mit seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau, der Zeugin U.B., auf dem Nachhauseweg von der Arbeit bei der Firma H. V. GmbH, E., zum Tanken nach Sch./Luxemburg befand. Nach dem Tanken sollte die Weiterfahrt nach Hause nach M. erfolgen. Der Kläger zog sich schwere Verletzungen zu und bezieht mittlerweile Erwerbsunfähigkeitsrente.

Mit Bescheid vom 15.10.2003 teilte der Beklagte mit, dass Ansprüche auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht beständen. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor, da das beabsichtigte Auftanken des Fahrzeuges in Luxemburg dem unversicherten privaten Bereich zuzuordnen sei. Da er den Unfall nicht auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsstätte und Zielort (Wohnung in M.) erlitten habe, sondern zum Unfallzeitpunkt als privater Kunde (Tanken in Luxemburg) bereits über den Zielort M. hinausgefahren gewesen sei, habe er sich zum Unfallzeitpunkt auf einem unversicherten Abweg befunden.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, durch das Tanken in Luxemburg käme man auf Einsparungen bis zu 850,- bis 900,- EUR jährlich. Seiner Ehefrau sei eine Bitte um Lohnerhöhung mit der Begründung abgelehnt worden, dass sie ja in Luxemburg tanken könne. Dies zeige ebenfalls, dass hier ein Zusammenhang mit betrieblichen Interessen bestehe. Des Weiteren liege Versicherungsschutz vor, wenn die betreffende Verrichtung sich auf die – körperliche und/oder geistige – Leistungsfähigkeit, die für die versicherte Tätigkeit benötigt werde, in positiver Weise auswirke. Da er und seine Ehefrau ausschließlich in der Kunden-Neuwerbung tätig seien (Provisionsbasis), sei souveränes Auftreten frei von finanziellen Ängsten unverzichtbar. Schließlich sei anzuführen, dass die Grundsätze der Fahrgemeinschaft hier nicht angewandt werden könnten. Er besitze keinen Führerschein und habe sich also in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner damaligen Freundin befunden. Es sei ihm also nicht möglich gewesen, auf die Einhaltung des direkten Weges zu bestehen. Am Unfalltag habe seine jetzige Ehefrau ihm erst während der Rückfahrt mitgeteilt, dass sie zum Tanken durchfahren würde, da sie erst abends informiert worden sei, dass sie samstags arbeiten solle.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Arbeitgeber mit, dass der Kläger und seine jetzige Frau ausschließlich im Innendienst tätig seien (Call-Center, Telefondienst). Im Außendienst seien beide zum Unfallzeitpunkt nicht tätig gewesen.

Bei einer Besprechung mit einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten bestätigte der Kläger, dass die Call-Agenten im Außendienst nur dann tätig geworden seien, wenn ein Kunde aus der Umgebung einmal unbedingt von dem zuständigen Call-Agenten im Außendienst habe betreut werden wollen. Seine Frau habe vor dem Unfall ca. alle sieben Tage in Luxemburg getankt; so lange habe in etwa eine Tankfüllung ausgereicht. Das Tanken sei meistens mit der Heimfahrt von der Arbeit verbunden gewesen, in der Regel freitags oder, falls sie samstags hätten arbeiten müssen, samstags. Dies hätten sie in der Regel morgens oder am Tag vor dem Tanken ausgemacht. Entweder seien sie zusammen gefahren oder seine jetzige Ehefrau habe ihn abgesetzt, wenn er etwas zu erledigen gehabt habe. In ca. 60 % der Fälle sei er zum Tanken mitgefahren. Er habe sich an den Kosten für die Fahrten zur Arbeit beteiligt und 50,- EUR pro Monat dazugegeben. Als der Vorgesetzte seiner Ehefrau gesagt habe, dass sie Ostersamstags arbeiten müsse, habe er dies nicht mitbekommen und seine Frau habe dies auch zunächst nicht erzählt. Vor der Heimfahrt habe er sich bei seiner Frau nicht erkundigt, ob diese direkt nach Hause fahren wolle. Auf der Heimfahrt sei seine Frau dann an der Ausfahrt M. vorbeigefahren. Auf seine Nachfrage hin habe sie erklärt, sie sei nicht herausgefahren, weil sie samstags arbeiten müsse. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er erfahren, dass seine Frau samstags arbeiten solle und sie nun zum Tanken nach Luxemburg fahren wolle. Es habe sich ein „kurzer, heftiger und schmerzloser“ Streit angeschlossen. Er habe seine Frau nicht gebeten, an der nächsten – ca. 5 km entfernten – Ausfahrt umzukehren. Er denke, sie wäre auch dann nicht an der nächsten Ausfahrt herausgefahren, wenn er sie darum gebeten hätte. Eine Abfahrt an der nächsten Ausfahrt sei auch deshalb nicht möglich gewesen, da sie in der Hitze des Streites gar nicht bemerkt hätten, wie sie daran vorbeigefahren seien. Am Unfalltag habe er noch etwas zu erledigen gehabt; er habe seine Steuererklärung machen wollen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein überzeugender Grund dafür, dass die jetzige Ehefrau die beabsichtigte Fahrt zum Tanken in Luxemburg ausgerechnet am Unfalltag nicht mit dem Kläger abgesprochen haben solle, sei nicht vorgebracht worden. Es sei auch kaum nachvollziehbar, dass er von der unter Umständen erforderlichen Samstagsarbeit der Lebensgefährtin vor der Heimfahrt keine Kenntnis gehabt haben solle, obwohl er mit ihr in einem Büro gesessen habe. Da diese zudem regelmäßig am letzten Tag der Arbeitswoche auf dem Heimweg in Luxemburg getankt habe, hätte er zudem damit rechnen können, dass sie am Gründonnerstag nach der Arbeit zum Tanken nach Luxemburg fahren würde. Weil der Kläger zum Unfallzeitpunkt nichts dringliches habe erledigen wollen, und er seine Lebensgefährtin zum wöchentlichen Tanken in Luxemburg überwiegend begleitet habe, sei im Übrigen auch der geschilderte Streit nicht recht nachvollziehbar. Nicht schlüssig erklärt worden sei zudem, weshalb der Kläger seine Lebensgefährtin nicht gebeten habe, an der nächsten – ca. 2 km entfernten – Ausfahrt umzukehren. Letztlich könnte der Unfall vom 28.03.2002 aber auch dann nicht als Versicherungsfall anerkannt werden, wenn die Schilderung des Klägers zutreffend sei. Das Tanken in Luxemburg sei dem unversicherten privaten Bereich sowohl des Klägers als auch seiner Lebensgefährtin zuzuordnen, das Tanken in Luxemburg sei unzweifelhaft aus eigenwirtschaftlichen Gründen (Geld sparen) erfolgt und nicht dazu bestimmt gewesen, dem Arbeitgeber zu dienen. Sein monatlicher Kostenbeitrag wäre sicherlich deutlich höher ausgefallen, wenn seine Lebensgefährtin jeweils in Deutschland getankt hätte. Außerdem habe der Kläger seine Lebensgefährtin nicht gebeten umzukehren. Die weitere Mitfahrt zum Tanken habe er somit nicht ausdrücklich abgelehnt.

Die am 03.06.2004 erhobene Klage hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) mit Gerichtsbescheid vom 08.09.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Auftanken eines Kraftfahrzeuges, mit dem der Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit zurückgelegt werde, stelle nach der Rechtsprechung des BSG in der Regel eine Tätigkeit dar, die dem privaten Bereich und nicht der unter Unfallversicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre zuzurechnen sei. Dies gelte im Regelfall schon dann, wenn die nächstgelegene Tankstelle aufgesucht werde und erst recht, wenn eine weit entfernte Tankstelle aufgesucht werde, weil der Treibstoff dort billiger sei. Im Übrigen hat das SG gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Gegen den ihm am 17.09.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.10.2004 Berufung eingelegt.

Er trägt vor, es sei nicht immer am letzten Tag der Woche, sondern gegen Ende der Woche getankt worden, das heiße auch ein oder zwei Tage früher. Weiterhin sei immer vorher abgesprochen worden, ob er seine Lebensgefährtin auf der Fahrt begleiten oder abgesetzt werden wolle. Manchmal habe er auch öffentliche Verkehrsmittel genutzt, wenn seine Interessen und die seiner Lebensgefährtin nicht miteinander vereinbar gewesen seien. Er habe somit am Unfalltag nicht damit rechnen können, dass ein Tankstopp in Luxemburg eingelegt werde. Hätte seine Lebensgefährtin ihn vorher gefragt, hätte er sie wahrscheinlich gebeten, ihn zuhause abzusetzen, da er sich für diesen Tag Arbeiten vorgenommen gehabt habe. Zum Unfallzeitpunkt sei die 2 km entfernte Abfahrt noch gar nicht vorhanden gewesen, so dass ein Umkehren nicht möglich gewesen sei beziehungsweise mit einem erheblichen Umweg verbunden gewesen wäre.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.09.2004 sowie des Bescheides vom 15.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2004 festzustellen, dass es sich bei dem Autounfall vom 28.03.2002 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Der Berichterstatter des Senats hat die Ehefrau des Klägers, Frau U.B., als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.09.2005 verwiesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten; der Inhalt der Beiakte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII).

Durch das Bestehen einer Fahrgemeinschaft wird kein neuartiger Versicherungsschutz – ausgenommen der erweiterte Schutz für die erforderlichen Umwege – begründet. Vielmehr müssen auch bei den Mitgliedern einer Fahrgemeinschaft die Voraussetzungen erfüllt sein, die nach den allgemeinen Grundsätzen für Wege nach und von dem Tätigkeitsort verlangt werden (vgl. BSG, Urteil vom 26.01.1988 – 2 RU 12/87; Keller in Hauck, SGB VII, K § 8 Rdnr. 252). Wird von der Fahrgemeinschaft der gemeinsame Weg zu den Orten der Tätigkeiten – entsprechendes gilt für den Rückweg – unterbrochen und ein anderer Weg eingeschoben, sind alle Teilnehmer der Fahrgemeinschaft versichert, wenn die Unterbrechung bei einem von ihnen wesentlich mit seinem versicherten Tätigkeitsbereich zusammenhängt (vgl. BSG a.a.O.).

1.) Vorliegend stand der Umweg nach Luxemburg in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers oder seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau. Bereits in seinem Urteil vom 11.12.1980 hat das BSG (2 RU 71/78) entschieden, dass dann, wenn sich wie hier nicht während der Fahrt die Notwendigkeit zum Tanken ergibt, sondern der erhebliche Umweg deshalb gewählt wird, um billiger zu Tanken, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Zurücklegung des Umweges und der Beschäftigung im Unternehmen nicht besteht. Beruht ein Umweg auf privaten Gründen, ist entscheidend, ob die dadurch bedingte Verlängerung des Weges unter Berücksichtigung alle Umstände des Einzelfalles als erheblich anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die private Verrichtung nicht nur „so im Vorbeigehen“ erledigt werde. In seinem Urteil vom 24.06.2003 (B 2 U 40/02 R) hat das BSG diese Rechtsprechung aufrechterhalten und entschieden, selbst eine Wegeverlängerung von nur 100 Metern (von 1.600 auf 1.700 m) stelle keine unbedeutende Verlängerung des Weges dar. Davon ausgehend ist der viele Kilometer betragende Umweg nach Luxemburg nicht unerheblich.

2.) Macht der Fahrer einer Fahrgemeinschaft aus privaten Gründen einen Umweg, ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen die Mitfahrer Versicherungsschutz genießen.

Krasney (in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rdnr. 266) vertritt die Auffassung, dass für sie auch während des Umweges oder der Unterbrechung Versicherungsschutz besteht, da die Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft auf die Fahrroute des PKW angewiesen seien. Nach Ricke (in Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII Rdnr. 229) besteht ausnahmsweise Versicherungsschutz für die anderen, soweit sie auf die Fahrgemeinschaft angewiesen sind und ihnen eine Einflussnahme auf die Abweichung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, zum Beispiel bei unvorhergesehenen Wegeänderungen (ähnlich Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, 4. Auflage, § 8 Rdnr. 532 mit Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.1969 – L 10 Ua 1239/67; Keller, a.a.O.; K § 8 Rdnr. 254).

Das LSG Baden-Württemberg (a.a.O.) hat entschieden, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen der Zurücklegung des Weges von der Arbeitsstätte mit der Tätigkeit im Unternehmen jedenfalls dann nicht unterbrochen werde, wenn ein Umweg nicht in der Person des Versicherten begründet und nicht wesentlich von seinem Willen bestimmt werde und sich zur Begründung auf ein Urteil des BSG vom 26.07.1963 (2 RU 178/61) berufe. Nach Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 08.08.1989 – L 5 U 145/88) kann der Versicherungsschutz bestehen, wenn dem Mitfahrer das Benutzen anderer Beförderungsmittel unzumutbar gewesen wäre oder wenn er erst während der Fahrt von dem beabsichtigten Abweg erfahren habe und er trotzdem auf die Mitfahrt angewiesen sei.

Das BSG hat es in seinem Urteil vom 11.12.1980 (a.a.O.) offen gelassen, ob bei einer Fahrgemeinschaft nach § 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO i. d. F. des 17. RAG im Einzelfall für den Mitfahrer Versicherungsschutz auf einem privaten Zwecken des Fahrzeugführers dienenden Umweg, auf dem dieser nicht versichert sei, angenommen werden könne, wenn der Mitfahrer erst während der Fahrt von dem Umweg erfahren habe und auf die Mitfahrt angewiesen sei, da eine solche mit der Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Fahrgemeinschaften durch das 17. RAG zu begründende Auffassung sich nicht ohne weiteres auf den vorliegenden, noch nach altem Recht zu beurteilenden Fall übertragen lasse. Weiter hat das BSG ausgeführt, dass selbst wenn der Ehemann der Klägerin den Plan, zur Tankstelle zu fahren, vorher nicht mit der Klägerin abgesprochen hätte, der Klägerin jedenfalls unmittelbar bei der Abfahrt von der Arbeitsstätte dies bewusst geworden sei, da der Weg in die entgegengesetzte Richtung geführt habe. Die Klägerin habe hiergegen ihrem Ehemann gegenüber keine Einwendungen erhoben. Nach der Lage des Falles sei es nicht gerechtfertigt, hinsichtlich der Klägerin das Einschlagen des erheblichen Umweges als rechtlich unbeachtlich zu werten und für sie – anders als für ihren Ehemann – einen Versicherungsschutz nach § 550 Abs. 1 RVO zu bejahen. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die wirtschaftlichen Interessen der Eheleute deckten und deshalb auch der Klägerin bei objektiver Betrachtung daran gelegen gewesen sei, zum Beispiel durch Einkauf billigeren Treibstoffs den gemeinsamen Haushalt zu entlasten.

In seiner Entscheidung vom 26.01.1988 (a.a.O.) hat das BSG diese Frage ebenfalls offen gelassen. In seinem Beschluss vom 04.12.1989 (2 BU 15/89) hat das BSG Versicherungsschutz verneint, wenn Grund für den erheblichen Umweg ein gemeinsam eigenwirtschaftliches Vorhaben war, der Umweg somit auch aus persönlichen eigenwirtschaftlichen Gründen des Mitfahrers zurückgelegt worden ist.

Der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann nicht entnommen werden, dass Versicherungsschutz besteht, wenn zwischen der Fahrt und der betrieblichen Tätigkeit kein Zusammenhang besteht. Dies gilt entgegen der Auffassung des LSG Baden-Württemberg (a.a.O.) auch für das Urteil des BSG vom 26.07.1963 (a.a.O.). Dort befand sich der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls auf der Fahrt von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung, allerdings nicht auf dem kürzesten Weg dorthin, sondern auf einem Umweg, der sich durch die Gelegenheit ergab, gemeinsam mit anderen Betriebsangehörigen im PKW des Betriebsratsvorsitzenden des Unternehmens mitgenommen zu werden. Das BSG sah den Umweg wesentlich durch betriebliche Umstände bedingt und hat darauf abgestellt, dass der Versicherte den Umweg nur in Kauf genommen hatte, weil die Fahrtroute durch die Zahl und Zusammensetzung der Fahrtteilnehmer vorgezeichnet gewesen sei und er nicht aus einem privaten Grunde an dem Umweg interessiert gewesen sei. Die den Umweg für den Ehemann rechtfertigenden Umstände seien in einem so erheblichen Maße betriebsbezogen gewesen, dass der ursächliche Zusammenhang im Sinne des § 543 Abs. 1 S. 1 RVO a.F. als gegeben anzusehen gewesen sei. In einem weiteren Urteil vom 10.12.1975 (8 RU 202/74) hat das BSG für die Begründung des Versicherungsschutzes es als entscheidend angesehen, dass dem Beschäftigten nicht zuzumuten gewesen sei, die Mitfahrt im PKW seines Arbeitgebers abzulehnen. Den inneren Zusammenhang der Heimfahrt mit der betrieblichen Tätigkeit hat das BSG nur deshalb als gegeben erachtet, weil von dem Beschäftigten eine Ablehnung der Mitfahrt wegen der für sein Beschäftigungsverhältnis möglicherweise nachträglichen Folgen nicht habe verlangt werden können.

Geht man davon aus, dass der Versicherungsschutz bei Fahrgemeinschaften keinen eigenständigen Versicherungsschutz begründen soll, kann Versicherungsschutz in Fällen, in denen der Umweg weder für den Fahrer noch für den Mitfahrer betrieblich veranlasst ist, allenfalls nur unter engen Voraussetzungen in Ausnahmefällen gewährt werden. Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen es jedoch nicht, beim Kläger – im Gegensatz zu seiner Ehefrau – Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung anzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass er erst von der Absicht seiner Ehefrau, in Luxemburg zu tanken, erfahren hat, als diese an der Autobahnabfahrt M. vorbeigefahren war. Dem Kläger wäre es ohne weiteres zuzumuten gewesen, seine damalige Lebensgefährtin zu bitten, die nächste Ausfahrt (M.- Schw.) abzufahren und ihn zuhause abzusetzen. Dies hätte auch keinen unzumutbaren Umweg dargestellt, da diese Ausfahrt nur ca. 2 km weiter war, wie sich aus der in der Verwaltungsakte befindlichen Routen- und Entfernungsberechnung ergibt. Soweit im Erörterungstermin vorgetragen worden ist, dass diese Abfahrt im Jahr 2002 noch nicht existiert habe, kann dem nicht gefolgt werden. Nach telefonischer Rücksprache der Beklagten mit der Autobahnmeisterei D. soll die Ausfahrt bereits seit Mitte der 80er Jahre existiert haben. Es ist auch gerichtsbekannt, dass diese Abfahrt jedenfalls im Jahr 2002 schon längst vorhanden war. Zudem ist die Autobahnausfahrt M.- Schw. in den dem Senat vorliegenden Straßenkarten der Jahre 1999/2000 und 2001/2002 bereits eingezeichnet.

Soweit der Kläger vorträgt, dass ein Verlassen der Autobahn nicht möglich gewesen sei, weil sie wegen des Streits die Autobahnabfahrt verpasst hätten, kann dies keine andere Entscheidung rechtfertigen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Verpassen der Abfahrt auch auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen ist, so dass sich dieser die Weiterfahrt seiner damaligen Lebensgefährtin zurechnen lassen muss (vgl. BSG, Urteil 24.03.1998 – B 2 U 4/97 R: Der Fahrer versäumte wegen einer regen Unterhaltung mit dem Versicherten an insgesamt fünf Autobahnabfahrten, die Autobahn zu verlassen. Das BSG hat entschieden, dass sich der Beifahrer in einem solchen Fall die Handlungsweise des Fahrers zurechnen lassen muss, wenn das Verirren wesentlich auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen ist).

Hinzu kommt, dass der Umweg zum Tanken in Luxemburg auch im eigenwirtschaftlichen Interesse des Klägers und nicht nur seiner damaligen Lebensgefährtin lag. Der Kläger musste sich an den Benzinkosten beteiligen; zudem hat er in seiner Klagebegründung darauf hingewiesen, dass ihm durch diese Einsparungen ein souveränes Auftreten frei von finanziellen Ängsten möglich sei. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem von dem LSG Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall (dort lag der Umweg ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Interesse des Fahrers). Die vorliegende Fallkonstellation ähnelt vielmehr den vom BSG entschiedenen Fällen (Urteil vom 11.12.1980 und Beschluss vom 04.12.1989 jeweils a.a.O.), bei denen das BSG darauf abgestellt hat, dass der Umweg auch im eigenwirtschaftlichen Interesse des Mitfahrers lag.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII).

Durch das Bestehen einer Fahrgemeinschaft wird kein neuartiger Versicherungsschutz – ausgenommen der erweiterte Schutz für die erforderlichen Umwege – begründet. Vielmehr müssen auch bei den Mitgliedern einer Fahrgemeinschaft die Voraussetzungen erfüllt sein, die nach den allgemeinen Grundsätzen für Wege nach und von dem Tätigkeitsort verlangt werden (vgl. BSG, Urteil vom 26.01.1988 – 2 RU 12/87; Keller in Hauck, SGB VII, K § 8 Rdnr. 252). Wird von der Fahrgemeinschaft der gemeinsame Weg zu den Orten der Tätigkeiten – entsprechendes gilt für den Rückweg – unterbrochen und ein anderer Weg eingeschoben, sind alle Teilnehmer der Fahrgemeinschaft versichert, wenn die Unterbrechung bei einem von ihnen wesentlich mit seinem versicherten Tätigkeitsbereich zusammenhängt (vgl. BSG a.a.O.).

1.) Vorliegend stand der Umweg nach Luxemburg in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers oder seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau. Bereits in seinem Urteil vom 11.12.1980 hat das BSG (2 RU 71/78) entschieden, dass dann, wenn sich wie hier nicht während der Fahrt die Notwendigkeit zum Tanken ergibt, sondern der erhebliche Umweg deshalb gewählt wird, um billiger zu Tanken, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Zurücklegung des Umweges und der Beschäftigung im Unternehmen nicht besteht. Beruht ein Umweg auf privaten Gründen, ist entscheidend, ob die dadurch bedingte Verlängerung des Weges unter Berücksichtigung alle Umstände des Einzelfalles als erheblich anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die private Verrichtung nicht nur „so im Vorbeigehen“ erledigt werde. In seinem Urteil vom 24.06.2003 (B 2 U 40/02 R) hat das BSG diese Rechtsprechung aufrechterhalten und entschieden, selbst eine Wegeverlängerung von nur 100 Metern (von 1.600 auf 1.700 m) stelle keine unbedeutende Verlängerung des Weges dar. Davon ausgehend ist der viele Kilometer betragende Umweg nach Luxemburg nicht unerheblich.

2.) Macht der Fahrer einer Fahrgemeinschaft aus privaten Gründen einen Umweg, ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen die Mitfahrer Versicherungsschutz genießen.

Krasney (in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rdnr. 266) vertritt die Auffassung, dass für sie auch während des Umweges oder der Unterbrechung Versicherungsschutz besteht, da die Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft auf die Fahrroute des PKW angewiesen seien. Nach Ricke (in Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII Rdnr. 229) besteht ausnahmsweise Versicherungsschutz für die anderen, soweit sie auf die Fahrgemeinschaft angewiesen sind und ihnen eine Einflussnahme auf die Abweichung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, zum Beispiel bei unvorhergesehenen Wegeänderungen (ähnlich Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, 4. Auflage, § 8 Rdnr. 532 mit Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.1969 – L 10 Ua 1239/67; Keller, a.a.O.; K § 8 Rdnr. 254).

Das LSG Baden-Württemberg (a.a.O.) hat entschieden, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen der Zurücklegung des Weges von der Arbeitsstätte mit der Tätigkeit im Unternehmen jedenfalls dann nicht unterbrochen werde, wenn ein Umweg nicht in der Person des Versicherten begründet und nicht wesentlich von seinem Willen bestimmt werde und sich zur Begründung auf ein Urteil des BSG vom 26.07.1963 (2 RU 178/61) berufe. Nach Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 08.08.1989 – L 5 U 145/88) kann der Versicherungsschutz bestehen, wenn dem Mitfahrer das Benutzen anderer Beförderungsmittel unzumutbar gewesen wäre oder wenn er erst während der Fahrt von dem beabsichtigten Abweg erfahren habe und er trotzdem auf die Mitfahrt angewiesen sei.

Das BSG hat es in seinem Urteil vom 11.12.1980 (a.a.O.) offen gelassen, ob bei einer Fahrgemeinschaft nach § 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO i. d. F. des 17. RAG im Einzelfall für den Mitfahrer Versicherungsschutz auf einem privaten Zwecken des Fahrzeugführers dienenden Umweg, auf dem dieser nicht versichert sei, angenommen werden könne, wenn der Mitfahrer erst während der Fahrt von dem Umweg erfahren habe und auf die Mitfahrt angewiesen sei, da eine solche mit der Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Fahrgemeinschaften durch das 17. RAG zu begründende Auffassung sich nicht ohne weiteres auf den vorliegenden, noch nach altem Recht zu beurteilenden Fall übertragen lasse. Weiter hat das BSG ausgeführt, dass selbst wenn der Ehemann der Klägerin den Plan, zur Tankstelle zu fahren, vorher nicht mit der Klägerin abgesprochen hätte, der Klägerin jedenfalls unmittelbar bei der Abfahrt von der Arbeitsstätte dies bewusst geworden sei, da der Weg in die entgegengesetzte Richtung geführt habe. Die Klägerin habe hiergegen ihrem Ehemann gegenüber keine Einwendungen erhoben. Nach der Lage des Falles sei es nicht gerechtfertigt, hinsichtlich der Klägerin das Einschlagen des erheblichen Umweges als rechtlich unbeachtlich zu werten und für sie – anders als für ihren Ehemann – einen Versicherungsschutz nach § 550 Abs. 1 RVO zu bejahen. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die wirtschaftlichen Interessen der Eheleute deckten und deshalb auch der Klägerin bei objektiver Betrachtung daran gelegen gewesen sei, zum Beispiel durch Einkauf billigeren Treibstoffs den gemeinsamen Haushalt zu entlasten.

In seiner Entscheidung vom 26.01.1988 (a.a.O.) hat das BSG diese Frage ebenfalls offen gelassen. In seinem Beschluss vom 04.12.1989 (2 BU 15/89) hat das BSG Versicherungsschutz verneint, wenn Grund für den erheblichen Umweg ein gemeinsam eigenwirtschaftliches Vorhaben war, der Umweg somit auch aus persönlichen eigenwirtschaftlichen Gründen des Mitfahrers zurückgelegt worden ist.

Der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann nicht entnommen werden, dass Versicherungsschutz besteht, wenn zwischen der Fahrt und der betrieblichen Tätigkeit kein Zusammenhang besteht. Dies gilt entgegen der Auffassung des LSG Baden-Württemberg (a.a.O.) auch für das Urteil des BSG vom 26.07.1963 (a.a.O.). Dort befand sich der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls auf der Fahrt von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung, allerdings nicht auf dem kürzesten Weg dorthin, sondern auf einem Umweg, der sich durch die Gelegenheit ergab, gemeinsam mit anderen Betriebsangehörigen im PKW des Betriebsratsvorsitzenden des Unternehmens mitgenommen zu werden. Das BSG sah den Umweg wesentlich durch betriebliche Umstände bedingt und hat darauf abgestellt, dass der Versicherte den Umweg nur in Kauf genommen hatte, weil die Fahrtroute durch die Zahl und Zusammensetzung der Fahrtteilnehmer vorgezeichnet gewesen sei und er nicht aus einem privaten Grunde an dem Umweg interessiert gewesen sei. Die den Umweg für den Ehemann rechtfertigenden Umstände seien in einem so erheblichen Maße betriebsbezogen gewesen, dass der ursächliche Zusammenhang im Sinne des § 543 Abs. 1 S. 1 RVO a.F. als gegeben anzusehen gewesen sei. In einem weiteren Urteil vom 10.12.1975 (8 RU 202/74) hat das BSG für die Begründung des Versicherungsschutzes es als entscheidend angesehen, dass dem Beschäftigten nicht zuzumuten gewesen sei, die Mitfahrt im PKW seines Arbeitgebers abzulehnen. Den inneren Zusammenhang der Heimfahrt mit der betrieblichen Tätigkeit hat das BSG nur deshalb als gegeben erachtet, weil von dem Beschäftigten eine Ablehnung der Mitfahrt wegen der für sein Beschäftigungsverhältnis möglicherweise nachträglichen Folgen nicht habe verlangt werden können.

Geht man davon aus, dass der Versicherungsschutz bei Fahrgemeinschaften keinen eigenständigen Versicherungsschutz begründen soll, kann Versicherungsschutz in Fällen, in denen der Umweg weder für den Fahrer noch für den Mitfahrer betrieblich veranlasst ist, allenfalls nur unter engen Voraussetzungen in Ausnahmefällen gewährt werden. Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen es jedoch nicht, beim Kläger – im Gegensatz zu seiner Ehefrau – Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung anzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass er erst von der Absicht seiner Ehefrau, in Luxemburg zu tanken, erfahren hat, als diese an der Autobahnabfahrt M. vorbeigefahren war. Dem Kläger wäre es ohne weiteres zuzumuten gewesen, seine damalige Lebensgefährtin zu bitten, die nächste Ausfahrt (M.- Schw.) abzufahren und ihn zuhause abzusetzen. Dies hätte auch keinen unzumutbaren Umweg dargestellt, da diese Ausfahrt nur ca. 2 km weiter war, wie sich aus der in der Verwaltungsakte befindlichen Routen- und Entfernungsberechnung ergibt. Soweit im Erörterungstermin vorgetragen worden ist, dass diese Abfahrt im Jahr 2002 noch nicht existiert habe, kann dem nicht gefolgt werden. Nach telefonischer Rücksprache der Beklagten mit der Autobahnmeisterei D. soll die Ausfahrt bereits seit Mitte der 80er Jahre existiert haben. Es ist auch gerichtsbekannt, dass diese Abfahrt jedenfalls im Jahr 2002 schon längst vorhanden war. Zudem ist die Autobahnausfahrt M.- Schw. in den dem Senat vorliegenden Straßenkarten der Jahre 1999/2000 und 2001/2002 bereits eingezeichnet.

Soweit der Kläger vorträgt, dass ein Verlassen der Autobahn nicht möglich gewesen sei, weil sie wegen des Streits die Autobahnabfahrt verpasst hätten, kann dies keine andere Entscheidung rechtfertigen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Verpassen der Abfahrt auch auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen ist, so dass sich dieser die Weiterfahrt seiner damaligen Lebensgefährtin zurechnen lassen muss (vgl. BSG, Urteil 24.03.1998 – B 2 U 4/97 R: Der Fahrer versäumte wegen einer regen Unterhaltung mit dem Versicherten an insgesamt fünf Autobahnabfahrten, die Autobahn zu verlassen. Das BSG hat entschieden, dass sich der Beifahrer in einem solchen Fall die Handlungsweise des Fahrers zurechnen lassen muss, wenn das Verirren wesentlich auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen ist).

Hinzu kommt, dass der Umweg zum Tanken in Luxemburg auch im eigenwirtschaftlichen Interesse des Klägers und nicht nur seiner damaligen Lebensgefährtin lag. Der Kläger musste sich an den Benzinkosten beteiligen; zudem hat er in seiner Klagebegründung darauf hingewiesen, dass ihm durch diese Einsparungen ein souveränes Auftreten frei von finanziellen Ängsten möglich sei. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem von dem LSG Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall (dort lag der Umweg ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Interesse des Fahrers). Die vorliegende Fallkonstellation ähnelt vielmehr den vom BSG entschiedenen Fällen (Urteil vom 11.12.1980 und Beschluss vom 04.12.1989 jeweils a.a.O.), bei denen das BSG darauf abgestellt hat, dass der Umweg auch im eigenwirtschaftlichen Interesse des Mitfahrers lag.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.