Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 20. März 2015 - L 5 KR 40/15 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2015:0320.L5KR40.15BER.0A
published on 20/03/2015 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 20. März 2015 - L 5 KR 40/15 B ER
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 18. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weitere Unterstützungsleistungen der Krankenkasse im Rahmen einer Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern.

2

Die 1944 geborene Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert. Im Juni/Juli 2011 wurde sie in der von der I. GmbH betriebenen I.-Klinik stationär behandelt. In diesem Zusammenhang wurden mehrere Operationen durchgeführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die umfassende Wiedergabe in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Im Anschluss an die Behandlung wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin und bat diese um Unterstützung bei der Klärung der Frage, ob der I.-Klinik R. ein Behandlungsfehler unterlaufen sei und sie gegebenenfalls Schadensersatzansprüche habe. Die Antragsgegnerin forderte daraufhin die Behandlungsdokumentationen von dem Hausarzt der Antragstellerin und der I.-Klinik R. sowie der Rehabilitationseinrichtung an. Die endgültige Unterlagenübersendung durch die I.-Klinik erfolgte nach mehrfachem Schriftwechsel mit der Antragsgegnerin. Nach Vorlage sämtlicher Unterlagen beauftragte die Antragsgegnerin den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Nord (MDK), EBZ H., am 9. Februar 2012 mit der Erstellung eines Gutachtens zum Vorliegen eines Behandlungsfalles auf Seiten der I.-Klinik R. und der dadurch auf Seiten der Antragstellerin eingetretenen gesundheitlichen Folgen. Der MDK reichte den Gutachtenauftrag an die Fachärztin für innere Medizin und Nephrologie, Notfallmedizin und Intensivmedizin Dr. C., die am 9. März 2012 ihr Gutachten erstattete. Die Antragsgegnerin übersandte das Gutachten der Antragstellerin, in der die Sachverständige zusammenfassend zu der Einschätzung gekommen war, dass der Vorwurf der Diagnoseverschleppung einer Sigmadivertikulitis nicht begründet und auch nicht vorwerfbar verspätet operativ behandelt worden sei. Es hätte jedoch spätestens am 30. Juni 2011 eine antibiotische Therapie eingeleitet werden müssen. Ob allerdings durch eine solche Therapie der Verlauf hätte günstig beeinflusst werden können, könne retrospektiv nicht eindeutig beantwortet werden. In den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin befindet sich ein Vermerk des MDK nach Erhalt des Gutachtens mit folgendem Wortlaut: „Das Gutachten ist in Ordnung. Ein BF wird darin nicht in hinreichender Weise nachgewiesen und wahrscheinlich auch nicht möglich. Fall bitte schließen und eine Kopie des GA an die Versicherte schicken.“. Im Juni 2014 hat die Antragstellerin Klage vor dem Landgericht Kiel erhoben, gerichtet auf Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes. In diesem Verfahren beruft sich die beklagte I. GmbH darauf, dass der Antragstellerin deshalb keine Antibiotika verabreicht worden seien, um Untersuchungsergebnisse nicht zu verfälschen. Diesen Vortrag legte die Antragstellerin der Antragsgegnerin vor und bat um die Einholung einer ergänzenden schriftlichen Äußerung der Gutachterin, ob die Einlassung der Beklagten, man habe der Antragstellerin Antibiotika nicht geben dürfen, weil dies Untersuchungsergebnisse verfälscht hätte, aus medizinischer Sicht schlüssig sei. Dies lehnte die Antragsgegnerin ab, weil sie ihrer Auffassung nach der Verpflichtung zur Hilfestellung nach § 66 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) bereits durch Einholung der Behandlungsunterlagen und des Gutachtens durch Dr. C. nachgekommen sei. Im Übrigen seien die gestellten Fragen von der Gutachterin beantwortet worden. Dieses Gutachten sei sowohl von dem Fachbereichsleiter Ersatzansprüche des MDK Nord Dr. P. sowie einem Facharzt der Antragsgegnerin geprüft und für medizinisch richtig befunden worden.

3

Am 15. Januar 2015 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Kiel im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Beantwortung der bereits formulierten Frage beantragt, hilfsweise eine Neubescheidung nach der Rechtsauffassung des Gerichts. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die gestellte Frage sei von der Gutachterin einfach zu beantworten. Es obliege weder dem Sozialgericht noch der AOK N. zu entscheiden, ob ein Behandlungsfehler vorliege oder nicht. Das habe das Landgericht Kiel zu entscheiden. Infrage komme hier eine Beweislastumkehr nach § 630h Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erst wenn die gestellte Nachfrage beantwortet sei, sei die Antragsgegnerin ihrer Unterstützungspflicht endgültig nachgekommen. Die Angelegenheit sei auch eilbedürftig, weil der Antragstellerin vom Landgericht Kiel eine Frist zur Klageerwiderung aufgegeben worden sei.

4

Die Antragsgegnerin ist weiterhin der Auffassung, dass sie ihrer Verpflichtung nach § 66 SGB V durch Einholung des Gutachtens nachgekommen sei. Die Unterstützungspflicht reiche nicht so weit, dass der Krankenkasse jede spätere im Rahmen eines Schadensersatzanspruches ergänzend auftauchende Frage selbst oder durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens beantworten müsse. Solche ergänzenden Gutachten seien kostenpflichtig und sie, die Antragsgegnerin, habe mit den Versichertengeldern wirtschaftlich umzugehen. Schließlich sei ein grober Behandlungsfehler, der zur Beweislastumkehr führen könne, nicht ersichtlich.

5

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 18. Februar 2015 den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei bereits unzulässig, da es an dem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antragstellerin stehe ein einfacherer Weg zur Verfügung, um ihr Rechtsschutzziel zu erreichen, nämlich ein entsprechender Vortrag ihrerseits im Zivilprozess, mit dem die Behauptung der Beklagten bestritten werde, bzw. die Durchführung einer Vernehmung durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin oder durch Anhörung der sachverständigen Zeugin Dr. C. selbst. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil das Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen Bescheidungseilrechtsschutz nicht kenne. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet, da es an dem Anordnungsanspruch fehle. Unterstützungsleistungen im Rahmen des § 66 SGB V seien Leistungen, die dem Versicherten die Beweisführung erleichterten, etwa Auskünfte über die vom Arzt gestellte Diagnose, die angewandte Therapie und die Namen der Behandler sowie die Anforderung ärztlicher Unterlagen einschließlich Röntgenaufnahmen. Dieser Verpflichtung sei die Antragsgegnerin unter Einbeziehung des eingeholten Sachverständigengutachtens vollständig nachgekommen. Mehr könne von ihr nicht gefordert werden. Sie habe insbesondere nicht die Verpflichtung, Versicherte im angestrengten Schadensersatzprozess stetig in der Weise zu begleiten, dass sie jederzeit zur Beantwortung medizinischer Nachfragen zur Verfügung stünde.

6

Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 24. Februar 2015 zugestellten Beschluss am 27. Februar 2015 Beschwerde erhoben und diese ergänzend damit begründet, dass die in § 66 SGB V geregelte Unterstützung dem Versicherten die Beweisführung erleichtern und ihm bei den sich im Arzthaftungsprozess ergebenden Beweisschwierigkeiten helfen solle. Hier gehe es um die Behauptung der I.-Klinik, dass für das Abwarten der Antibiotika-Gabe ein medizinischer Grund vorliege. Was an dieser Behauptung dran sei, könne weder Anwalt noch Versicherter beurteilen. Um hier substantiiert der Behauptung entgegentreten zu können, bedürfe es medizinischer Kenntnis und damit der Unterstützung durch die Antragsgegnerin. Es treffe auch nicht zu, dass in einem Zivilprozess der Kläger eine Tatsache lediglich erst einmal behaupten könne. Im Übrigen neigten die vom Gericht bestellten Sachverständigen immer dazu, das Tun des ärztlichen Kollegen zu decken. Dem folgten dann die Landgerichte, ohne das Ergebnis selbst kritisch zu hinterfragen. Die Antragsgegnerin verweist auf die angefochtene Entscheidung und ihren bisherigen Vortrag.

II.

7

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht die beantragte einstweilige Anordnung abgelehnt. Denn es fehlt auf jeden Fall an dem für den einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG erforderlichen Anordnungsanspruch im Sinne der Begründetheit des geltend gemachten Rechtsanspruchs. Dabei ist hier im besonderen Maße zu beachten, dass sich bereits aus der Bezeichnung der „einstweiligen“ Anordnung ergibt, dass die Entscheidung in einem solchen Verfahren die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen darf (z. B. Beschluss des Senats vom 24. Februar 2014 - L 5 KR 18/14 B ER; Keller in Meyer-Ladewig u. a., SGG-Kommentar § 86b Rz. 31). Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt etwa dann vor, wenn eine begehrte Sachleistung aufgrund einer einstweiligen Anordnung erbracht wird. Darauf ist hier der Antrag gerichtet. Mit Ausspruch der beantragten Leistung und anschließender Durchführung durch die Antragsgegnerin ist diese Leistung nicht mehr umkehrbar. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine einstweilige Anordnung, die auf eine solche Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, stets ausgeschlossen ist. Da der einstweilige Rechtsschutz als verfassungsrechtliche Notwendigkeit in jedem Verfahren gewährt werden muss, darf eine einstweilige Anordnung in solchen Fällen dann ausnahmsweise getroffen werden, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann. In dem Fall ist allerdings ein strenger Maßstab an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund anzulegen (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 29. Juli 2014 – L 5 KR 94/14 B ER). Diesen bei einer Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren und damit einen Anordnungsanspruch vermag der Senat nicht zu erkennen. Zutreffend weist das Sozialgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung aus § 66 SGB V bereits nachgekommen ist.

8

Nach dieser Vorschrift sollen die Krankenkassen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen. Diese ab 26. Februar 2013 geltende Regelung hat die bis dahin bestehende Fassung der Vorschrift lediglich dahingehend abgeändert, dass das der Krankenkasse zunächst eingeräumte Ermessen („können“) durch das Wort „sollen“ ersetzt wurde. Damit erfolgte jedoch keine Veränderung der Leistung selbst, sondern es wurde der Grundsatz aufgestellt, dass die Krankenkasse zur Unterstützung verpflichtet ist, es sei denn, es sprechen besondere Gründe dagegen (vgl. BT-Drucks. 17/10488 S. 32). Hinsichtlich der in § 66 SGB V geregelten Unterstützungsleistung selbst ist insoweit keine Änderung eingetreten.

9

Die Einführung der Unterstützungsregelung selbst begründete der Gesetzgeber damit, dass die Beweisführung bei einem Behandlungsfehler dadurch erschwert werde, dass der Versicherte häufig weder Diagnosen und Therapie noch den Namen des behandelnden Arztes genau kenne. Darauf war mithin die Unterstützungsleistung gerichtet, nicht, wie die Antragstellerin meint, in einer umfassenden Hilfeleistung zur Klärung der Frage, ob ein Behandlungsfehler vorlag oder nicht. Dies folgt neben der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/2237 S. 189) auch aus dem Wortlaut der Vorschrift, die insoweit lediglich von einer Unterstützung, also nicht von einer umfassenden Hilfeleistung bzw. Durchführung des Prozesses spricht (vgl. Bayerisches LSG vom 9. Juli 1998 – L 4 KR 4/98). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff „Unterstützung“ schon aus haushaltsrechtlichen Gründen Ausgaben grundsätzlich ausschließt. Die gesetzliche Krankenversicherung darf ihre Mittel nur zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben verwenden. Im Rahmen des § 66 SGB V handelt es sich aber um die Unterstützung privater Interessen (Bayerisches LSG a. a. O.). Zu bestimmten Unterstützungsmaßnahmen zwingt die Vorschrift die Krankenkassen nicht, was in der Folge zu einer eher geringen praktischen Bedeutung der Norm geführt hat (Wenner in Eichenhof/Wenner, SGB V-Kommentar, § 66 Rz. 1). Entsprechend geht auch die sozialrechtliche Literatur davon aus, dass die Unterstützung im Sinne des § 66 SGB V darauf abzielt, dem Versicherten die für eine Rechtsverfolgung essentiellen Informationen zugänglich zu machen. Im Einzelfall könne es ausreichen, wenn sich der Versicherte durch die erhaltene Information über die Aussichten einer weiteren Rechtsverfolgung klar wird (vgl. Roß in Kruse/Hähnlein, SGB V-Kommentar, § 66 Rz. 5 m. w. N.). Ebenso wie der Gesetzgeber in der zitierten Drucksache (11/2237 S. 189) geht auch die sozialrechtliche Literatur davon aus, dass die notwendige Information des Versicherten regelmäßig in der Angabe der Diagnose, Therapie sowie dem Namen des behandelnden Arztes erschöpft, gegebenenfalls noch ergänzt um ein Gutachten des MDK (Koch in juris PK-SGB V, § 66, Rz. 8; Flint in Hauck/Noftz, SGB V, § 66 Rz. 17). Die Einholung eines freien Gutachtens, um das es sich hier bei dem Gutachten von Dr. C. handelt, wird dabei teilweise schon als zu weitgehend angesehen (LSG Baden-Württemberg vom 9. Juli 2013 – L 11 KR 5691/11). Zutreffend weist der angefochtene Beschluss daher darauf hin, dass die Krankenkasse nicht dazu verpflichtet ist, einen von ihrem Versicherten angestrengten Schadensersatzprozess in der Weise zu begleiten, dass sie zur Beantwortung medizinischer Nachfragen zur Verfügung steht, die im Verlaufe des Rechtsstreits entstehen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog. Für die Festsetzung eines Gegenstands- bzw. Streitwertes, wie von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung beantragt, fehlt es an den dafür notwendigen Voraussetzungen. Sie begründet diesen Antrag damit, dass sie das Verfahren nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte führe. § 66 SGB V, auf den sich die Antragstellerin beruft, ist jedoch eine Vorschrift, die bereits von ihrem Wortlaut auf die „Versicherten“ der Krankenkassen beschränkt ist. Damit verfolgt sie ihren Anspruch auch als Versicherte und ist gemäß § 183 von den Gerichtskosten befreit. Ein Fall des § 197a SGG liegt damit nicht vor.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen. Die Unterstützung der Krankenkassen nach Satz 1 kann insbesondere die Prüfung der von den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität, mit Einwilligung der Versicherten die Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern, die Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 3 Nummer 4 sowie eine abschließende Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen umfassen. Die auf Grundlage der Einwilligung des Versicherten bei den Leistungserbringern erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung des Versicherten bei Behandlungsfehlern verarbeitet werden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen. Die Unterstützung der Krankenkassen nach Satz 1 kann insbesondere die Prüfung der von den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität, mit Einwilligung der Versicherten die Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern, die Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 3 Nummer 4 sowie eine abschließende Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen umfassen. Die auf Grundlage der Einwilligung des Versicherten bei den Leistungserbringern erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung des Versicherten bei Behandlungsfehlern verarbeitet werden.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen. Die Unterstützung der Krankenkassen nach Satz 1 kann insbesondere die Prüfung der von den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität, mit Einwilligung der Versicherten die Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern, die Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 3 Nummer 4 sowie eine abschließende Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen umfassen. Die auf Grundlage der Einwilligung des Versicherten bei den Leistungserbringern erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung des Versicherten bei Behandlungsfehlern verarbeitet werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen. Die Unterstützung der Krankenkassen nach Satz 1 kann insbesondere die Prüfung der von den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität, mit Einwilligung der Versicherten die Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern, die Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 3 Nummer 4 sowie eine abschließende Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen umfassen. Die auf Grundlage der Einwilligung des Versicherten bei den Leistungserbringern erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung des Versicherten bei Behandlungsfehlern verarbeitet werden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.