Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Apr. 2011 - L 5 KR 2/11 ER

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2011:0414.L5KR2.11ER.0A
published on 14.04.2011 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Apr. 2011 - L 5 KR 2/11 ER
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin vom 10. Februar 2011 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (L 5 KR 14/11 KL) gegen die Anordnung der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2011 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die antragstellende I.-krankenkasse N. mit Sitz in L., S.-H., erhielt von der Antragsgegnerin unter dem Datum 1. Februar 2011 die Mitteilung, dass nach der gemeinsamen Auffassung des Beigeladenen und der Antragsgegnerin die Antragstellerin ein bundesunmittelbarer Sozialversicherungsträger im Sinne von Art. 87 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) sei. Die Antragsgegnerin übernehme die Aufsicht über die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung und bitte um die Vorlage diverser Unterlagen bzw. Mitteilung diverser Angaben. Diese werden anschließend im Einzelnen aufgeführt. Unter Punkt III. Satzung heißt es: „Bei nächster Gelegenheit bitten wir, § 1 Absatz 4 der Satzung um die Länder Niedersachsen und Hamburg zu erweitern. Außerdem wären ggf. in einer Anlage zur Satzung die Trägerinnungen sowie die Erstreckung auf die jeweiligen Bundesländer aufzulisten. Gemäß § 173 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) muss sich aus der Satzung der IKK N. die Zuständigkeit für die Betriebe ergeben, von denen gemäß § 173 Absatz 2 Nr. 4 SGB V – abgestellt auf die Gebiete der Länder – das Satzungswahlrecht abgeleitet wird. Eine entsprechende Regelung hat in der Satzung zu erfolgen, so dass diese zu konkretisieren wäre.“

2

Mit ihrer am 10. Februar 2011 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht erhobenen Klage wendet sich die Antragstellerin gegen die Feststellung der Antragsgegnerin, sie, die Antragstellerin, sei ein bundesunmittelbarer Sozialversicherungsträger und die Aufsicht über sie gehe auf die Antragsgegnerin über. In ihren weiteren Ausführungen geht die Antragstellerin davon aus, dass es sich bei dem Schreiben vom 1. Februar 2011 um einen Verwaltungsakt handelt und begründet dies näher. Sollte, so die Antragstellerin, das Gericht das Schreiben nicht als Verwaltungsakt qualifizieren, werde lediglich um die Feststellung gebeten, dass sie eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts sei. Umfassend trägt die Antragstellerin anschließend dazu vor, warum ihrer Auffassung nach der Verwaltungsakt aus mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft sei, so u. a., weil ihm einzelne notwendige Bestandteile eines Verwaltungsaktes fehlten und im Übrigen keine Veränderung des Sachverhaltes dergestalt vorliege, dass es zu einer Änderung der Zuständigkeit der Aufsicht gekommen sei.

3

Nachdem das beigeladene Sozialministerium des Landes Schleswig-Holstein der Antragstellern mit E-Mail vom 3. März 2011 mitgeteilt hat, eine Anfrage zu einer Satzungsänderung sei an die zuständige Aufsichtsbehörde, die Antragsgegnerin, weitergeleitet worden und sämtliche weiteren Vorgänge, die die Antragstellerin beträfen, würden an die Antragsgegnerin geleitet, beantragt die Antragstellerin am 14. März 2011 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht die Feststellung, dass ihre Klage vom 10. Februar 2011 gegen den Verwaltungsakt der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2011 aufschiebende Wirkung hat. Die Anordnung sei auszusprechen, weil die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung offensichtlich missachte. Sollte der Senat den angegriffenen Verwaltungsakt nicht als solchen betrachten, werde hilfsweise eine einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt. Ein besonderes Interesse an der Feststellung habe sie u. a. deshalb, weil sie anderweitig gar nicht in der Lage sei, ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der Aufsicht zu genügen. So müssten im Zweifel Übermittlungen von Daten verweigert werden, um nicht selbst gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Im Übrigen zeige weiterer Schriftwechsel der Antragsgegnerin, dass der Wechsel der Aufsichtszuständigkeit nicht auf der Grundlage einer validen Sachverhaltsermittlung und umfassenden rechtlichen Bewertung getroffen worden sei.

4

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz. Sie, die Antragsgegnerin, und der Beigeladene gingen übereinstimmend davon aus, dass die Überprüfung des Erstreckungsbereichs der Antragstellerin als Ergebnis deren Bundesunmittelbarkeit ergeben habe. Dies sei der Antragstellerin mit dem Schreiben vom 1. Februar 2011 mitgeteilt worden. Dabei handele es sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin um keinen Verwaltungsakt. Bereits im Klageverfahren habe die Antragsgegnerin ausführlich begründet, dass das Schreiben rein informativer Natur sei und allein der praktischen Umsetzung des bereits eingetretenen gesetzlichen Wechsels infolge nachgewiesener Erstreckung der Antragstellerin über das Gebiet von mehr als drei Bundesländern diene. Damit könne die erhobene Klage auch keine aufschiebende Wirkung begründen. Sie, die Antragsgegnerin, gehe folglich weiterhin von ihrer aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit gegenüber der Antragstellerin aus und beabsichtige, ihre gesetzlichen Befugnisse der Antragstellerin gegenüber wahrzunehmen. Die Antragstellerin könne ihr Begehren auch nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen. Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs werde auf die umfassenden Ausführungen zum Sachverhalt, der zur Änderung der Zuständigkeit der Aufsicht geführt habe, verwiesen. Der ermittelte Sachverhalt sei valide. Die weiteren Sachverhaltsermittlungen erfolgten im Hinblick auf eine Anpassung der Satzung der Antragstellerin. Außerdem fehle es an einem Anordnungsgrund. Es seien keine Nachteile für die Antragstellerin durch einen Wechsel der Aufsicht entstanden, sie sei insbesondere nicht in ihrem Bestand oder ihrer Handlungsfähigkeit bedroht.

5

Der Beigeladene schließt sich der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin an, dass es sich bei der Mitteilung vom 1. Februar 2011 nicht um einen Verwaltungsakt handele. Vielmehr habe die Mitteilung ausschließlich deklaratorischen Charakter. Zudem fehle dem Antrag die Klagebefugnis, da nicht ansatzweise erkennbar sei, inwieweit die Antragstellerin durch die Änderung der Zuständigkeit beschwert sein solle. Der Wechsel der Rechtsaufsicht habe einen rein ordnungsrechtlichen Charakter.

II.

6

Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

7

Zutreffend hat die Antragstellerin den Antrag beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht gestellt. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts ergibt sich aus § 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG.

8

Das auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes notwendige Rechtsschutzbedürfnis (Keller in Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum SGG, § 86b Rz. 7a, 15; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rz. 20 ff.) besteht seitens der Antragstellerin darin, dass die Antragsgegnerin sowohl in ihren Schreiben an die Antragstellerin als auch im Vortrag gegenüber dem Gericht zu erkennen gibt, dass sie eine aufschiebende Wirkung nicht für gegeben erachtet.

9

Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet. Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 86b Abs. 1 SGG und hier die analoge Anwendung der Nr. 2 des Satzes 1 der Vorschrift. Zwar geht diese ausdrücklich von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen aus, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Bei einer rechtswidrigen Vollziehung kann die (ohnehin gegebene) aufschiebende Wirkung jedoch nicht angeordnet, sondern (nur) deklaratorisch festgestellt werden. Zu prüfen ist hier lediglich, ob aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen gegeben ist, eine Interessenabwägung ist nicht vorzunehmen (Krodel, a.a.O., Rz. 178 m.w.N.). Vorliegend kommt der Klage der Antragstellerin aufschiebende Wirkung zu.

10

Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. Das ist hier entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Beigeladenen der Fall.

11

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung sieht der Senat die Grundvoraussetzung dieser die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage bestimmenden Norm, nämlich das Vorliegen eines Verwaltungsaktes in dem Schreiben vom 1. Februar 2001 der Antragsgegnerin, als gegeben an. Unzweifelhaft handelt es sich um eine Aufforderung der Aufsichtsbehörde gegenüber dem der Aufsicht (vermeintlich) unterstehenden Sozialversicherungsträger. In ihr wird nicht nur eine Rechtsfolge dargestellt, nämlich der Wechsel der für die Antragstellerin zuständigen Aufsichtsbehörde von dem Beigeladenen auf die Antragsgegnerin. In dem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach § 86a Abs. 1 Satz 2 SGG auch feststellende Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung entfalten. Darüber hinaus fordert in dem Schreiben vom 1. Februar die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, ihr diverse Unterlagen vorzulegen bzw. Angaben zu machen. Sie weist zudem auf notwendige Änderungen der Satzung hin. Damit gleicht dieser Fall dem vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 16. Dezember 1965 (3 RK 33/62, BSGE 24, SozR Nr. 3 zu GG Art. 87) entschiedenen, in dem das Bundesversicherungsamt ebenfalls nach einem (umstrittenen) Zuständigkeitswechsel die klagende BKK zur Übersendung diverser Unterlagen aufgefordert hatte. Vom BSG, ebenso wie von den Vorinstanzen, ist darin eine mit der Anfechtungsklage anfechtbare „Anordnung“ bzw. „Verfügung“ angesehen worden, ohne dass dies näher problematisiert wurde. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat auch vor dem Hintergrund an, dass der Gesetzgeber mit § 54 Abs. 3 SGG einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein gesondertes Klagerecht dergestalt eingeräumt hat, dass mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde mit der Begründung begehrt wird, die Anordnung überschreite das Aufsichtsrecht. Diese Regelung dient dazu, die Anfechtbarkeit aller Maßnahmen der Aufsichts- und Mitwirkungsbehörden zu gewährleisten, die in die Rechtssphäre der Selbstverwaltungskörperschaften eingreifen. Durch sie sollen Zweifel im Hinblick auf die Gestaltung der Rechtskontrolle im Verhältnis zwischen Staatsaufsicht und Selbstverwaltung ausgeräumt werden (Schirmer/Kater/Schneider, Aufsicht in der Sozialversicherung, Teil V, Anm. I.)an.

12

Unzweifelhaft handelt es sich bei Aufsichtsanordnungen als Aufsichtsmittel gemäß § 89 des Vierten Sozialgesetzbuches um Verwaltungsakte, gegenüber denen die verpflichtete Behörde Anfechtungsklage erheben kann. Denn inhaltlich handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (vgl. § 31 des Zehnten Sozialgesetzbuches). Der Umfang der Bedeutung des jeweiligen Aktes ist dabei unerheblich und hat auf die Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, keine Auswirkungen. Letztlich darf bei der Bewertung der Mitteilung vom 1. Februar 2011 auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass in der Feststellung der Zuständigkeit bzw. des Zuständigkeitswechsels der aufsichtführenden Behörde ein Element festgestellt wird, das bei einer späteren Überprüfung einer Aufsichtsanordnung Gegenstand dieser Überprüfung im Rahmen ihrer Rechtmäßigkeit ist. Im Fall der fehlenden Zuständigkeit führt dies nämlich zu einer Aufhebung der Anordnung.

13

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Beigeladenen dient das Schreiben vom 1. Februar 2011 nicht „nur“ der Klarstellung einer offensichtlich bestehenden Rechtslage. Vielmehr ist dieses Schreiben mit dem Ergebnis der veränderten Zuständigkeit für die Aufsicht Folge einer sowohl von dem Beigeladenen als auch von der Antragsgegnerin durchgeführten Subsumtion dergestalt, dass der veränderte Sachverhalt nunmehr dazu führt, dass die Antragstellerin ihren Zuständigkeitsbereich über mehr als drei Länder hinaus im Sinne des Art. 87 Abs. 2 GG erstreckt.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Von einer Beteiligung des Beigeladenen an der Kostentragung hat der Senat im Hinblick darauf abgesehen, dass dieser einen ausdrücklichen Antrag nicht gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

15

Der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, so dass dieser nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz in Höhe von 5.000,00 EUR festzusetzen ist.

16

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.


ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

10 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Annotations

(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.

(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter sowie der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Absatz 3 und § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, gegenüber der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Medizinischen Diensten sowie dem Medizinischen Dienst Bund, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird,
3.
Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Anträge nach § 55a,
5.
Streitigkeiten nach § 4a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen untereinander betreffend den Risikostrukturausgleich sowie zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesamt für Soziale Sicherung betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds,
2.
Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung,
3.
Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
4.
Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen die Entscheidung der Bundesschiedsämter nach § 89 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des weiteren Schiedsamtes auf Bundesebene nach § 89 Absatz 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden,
2.
Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern und dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium auf Bundesebene,
3.
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 129, 130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist,
4.
Klagen gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Qualitätsausschuss und dem erweiterten Qualitätsausschuss sowie über Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

(5) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.