Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 09. Feb. 2007 - L 3 AL 43/06

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2007:0209.L3AL43.06.0A
bei uns veröffentlicht am09.02.2007

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 23. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Es geht in dem Rechtsstreit um die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und dabei um die Frage, ob der Klägerin BAB unter Berücksichtigung von Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt zu gewähren ist.

2

Die ... 1984 geborene ledige Klägerin hat bis Juni 2004 das Gymnasium besucht und ab 1. August 2004 eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten mit voraussichtlichem Ausbildungsabschluss zum 31. Juli 2007 in der Kanzlei Dr. H. und Partner in P. (B.Straße 20) begonnen. Die bis dahin in G. (M.Straße 9)/Mecklenburg-Vorpommern bei ihrer Mutter wohnende Klägerin verzog zum Zwecke der Ausbildung nach Bad M. (G.Straße 10).

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Am 16. Juni 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von BAB.

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Mit Bescheid vom 30. Juli 2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin BAB in Höhe von monatlich 370,00 EUR für die Zeit vom 1. August 2004 bis 31. Januar 2006. Die Beklagte berücksichtigte dabei weder die Freibeträge für eine auswärtige Unterbringung nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) noch den Bedarf für eine monatliche Familienheimfahrt.

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Mit ihrem am 27. August 2004 eingelegten Widerspruch begehrte die Klägerin die Erstattung der Kosten für eine monatliche Familienheimfahrt und die Freibeträge nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III. Sie machte geltend, dass die auswärtige Unterkunft erforderlich gewesen sei, da sie zum Zeitpunkt des Lehrvertragsabschlusses aus dem Landkreis L. nur Absagen auf Bewerbungen erhalten habe. Zeitungsberichten habe sie entnommen, dass sich die Situation auch in Zukunft nicht verändern werde. Sie habe sich deshalb entschlossen, den für diesen Zeitpunkt schon seit drei Monaten vorliegenden Lehrvertrag mit der Kanzlei Dr. H. und Partner in P. zu unterzeichnen. Sie habe aus ihrer Sicht alles getan, um eine auswärtige Unterbringung zu vermeiden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Nach § 59 SGB III habe ein Auszubildender Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung, wenn ihm die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten nicht anderweitig zur Verfügung stünden. Nach § 71 Abs. 1 SGB III seien auf den Gesamtbedarf u. a. das Einkommen des Auszubildenden und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift gälten für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen die Vorschriften des vierten Abschnittes des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von § 23 Abs. 3 BAföG blieben 52,00 EUR der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Abs. 1 BAföG zusätzlich 510,00 EUR anrechnungsfrei, wenn die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteiles möglich sei (§ 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Nach Mitteilung der Berufsberatung hätte die Klägerin an ihrem bisherigen Wohnort bzw. im üblichen Tagespendelbereich eine geeignete berufliche Ausbildung, zumindest im vergleichbaren Rahmen mit der am 1. August 2004 begonnenen Berufsausbildung als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, aufnehmen können. Folglich sei der Freibetrag von 52,00 EUR nicht von der Ausbildungsvergütung abzusetzen. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III würden als Bedarf für die Fahrkosten u. a. die Kosten des Auszubildenden bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für eine monatliche Familienheimfahrt zu Grunde gelegt. Eine auswärtige Unterbringung im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III liege vor, wenn der Wohnort nicht gleichzeitig auch der Ausbildungsort sei und dieser Ausbildungsort nicht im üblichen Tagespendelbereich des Ortes liege, zu dem die Familienheimfahrt durchgeführt werde. Eine auswärtige Unterbringung sei erforderlich, wenn der Auszubildende am Wohnort keine entsprechende Ausbildung erhalten und ihm nicht zugemutet werden könne, dass er zwischen Wohnung und Ausbildungsort pendele. Im Falle der Klägerin handele es sich nicht um eine erforderliche auswärtige Unterbringung, so dass die Zugrundelegung eines Bedarfs für eine monatliche Familienheimfahrt nicht in Betracht komme.

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Hiergegen hat die Klägerin am 6. Oktober 2004 bei dem Sozialgericht (SG) Kiel Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Ihre auswärtige Unterbringung sei erforderlich gewesen, da sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lehrvertrages aus dem Landkreis L. nur Absagen erhalten habe. Zwar habe sie die Hilfe der Beklagten bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz nicht in Anspruch genommen, sie habe aber zuvor von sich aus alles unternommen, um eine auswärtige Unterbringung zu vermeiden. Darüber hinaus werde der von ihr gesuchte und eigentlich angestrebte Ausbildungsberuf einer Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten in Mecklenburg-Vorpommern nicht angeboten. Dort sei die Ausbildung nur isoliert entweder zur Rechtsanwaltsfachangestellten oder zur Notarfachangestellten möglich. Ihrem Ausbildungs- und Qualifizierungswunsch werde eine derart isolierte Einzelausbildung nicht gerecht. Die Beklagte habe bei ihren Entscheidungen auch ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz (GG) zu beachten, welches verbiete, staatlichen Förderungsmitteln eine berufssteuernde Wirkung beizulegen. Auch könne ihr es nicht zum Nachteil gereichen, dass sie wegen der Ungewissheiten, erhaltenen Absagen und zur Steigerung ihrer Chancen, einen Ausbildungsplatz zu erhalten, im Wege eines mehrgleisigen Vorgehens Bewerbungen für verschiedene Ausbildungsberufe verschickt habe.

8

Die Klägerin hat Kopien von Bewerbungsschreiben um Ausbildungsplätze als Groß- und Außenhandelskauffrau bei der Firma S.M.. GmbH in W., Kreisinspektorin für den gehobenen Dienst, Verwaltungsfachangestellte und Bürokauffrau beim Landkreis L. mit den entsprechenden Absagen (23. März 2004 [Firma S.M..] und 21. April 2004 [Landkreis L.]) zu den Gerichtsakten gereicht.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid vom 30. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr BAB unter Berücksichtigung der in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III genannten Freibeträge sowie Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat sich auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen.

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Nach mündlicher Verhandlung vom 23. Februar 2006 hat das SG mit Urteil vom selben Tage den Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2004 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin BAB unter Berücksichtigung von Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar lägen die Voraussetzungen für die Erhöhung des Freibetrages nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III nicht vor, da eine Vermittlung der Klägerin in eine geeignete berufliche Ausbildungsstelle auch im Landkreis L. möglich gewesen wäre. Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III für die Berücksichtigung der Kosten für eine monatlichen Familienheimfahrt bei der Bedarfsberechnung seien jedoch gegeben. Von einer „erforderlichen auswärtigen Unterbringung“ im Sinne dieser Bestimmung sei auszugehen, weil die Entfernung zwischen der Ausbildungsstätte in P. und dem Familienwohnort in G. so weit sei, dass tägliche Pendelfahrten unzumutbar seien. Im Rahmen dieser Bestimmung sei unerheblich, ob die Vermittlung anderer geeigneter Ausbildungsstellen in der Nähe ihres bisherigen Familienwohnsitzes möglich gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

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Gegen dieses ihr am 21. April 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. Mai 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung der Beklagten. Zur Begründung führt sie aus: Entgegen der Auffassung des SG habe der Gesetzgeber die auswärtige Unterbringung eines Auszubildenden nur dann für erforderlich erachtet, wenn am Wohnort bzw. in Wohnortnähe kein Ausbildungsplatz zu erlangen und aus diesem Grunde eine auswärtige Unterbringung erforderlich sei. Dies sei auch in ihren Durchführungsanweisungen so geregelt. Die Rechtsansicht, dem Gesetzgeber sei es quasi gleich gewesen, aus welchem Grund und an welchem Ort sich ein Auszubildender einen Ausbildungsplatz suche, mit der Folge, dass die öffentliche Hand automatisch für die hiermit verbundenen Kosten aufzukommen habe, sei unzutreffend. Gerade in Zeiten knapper Finanzmittel, in denen der Gesetzgeber von den Sozialversicherungsträgern einen kostenbewussten Umgang mit den Beitragsmitteln fordere, sei eine solche Auslegung nicht überzeugend. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber gewollt habe, einem Auszubildenden, der sich nicht aus ausbildungsmarkt- und berufsbildungsspezifischen, sondern aus sonstigen persönlichen Gründen örtlich umorientiere, die Familienheimfahrten zu bezahlen, seien nicht erkennbar. Die von ihr, der Beklagten, vertretene Auffassung verstoße nicht gegen das Grundrecht auf freie Wahl des Ausbildungsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG). Denn in Anerkennung des Ausbildungswunsches der Klägerin habe sie, die Beklagte, der Klägerin BAB inklusive der Fahrkosten nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zuerkannt. Da Ausbildungsplätze aber auch im Tagespendelbereich zur Verfügung gestanden hätten, sei eine auswärtige Unterbringung der Klägerin nicht erforderlich und damit die Entstehung von zusätzlichen Fahrkosten für Familienheimfahrten vermeidbar gewesen, so dass sie, die Beklagte, zu einer Übernahme dieser Kosten nicht bereit sei. Die Klägerin stelle - aus verständlichen Gründen - darauf ab, dass die Erforderlichkeit immer zu bejahen sei, wenn der erwählte Ausbildungsplatz außerhalb des Tagespendelbereiches des (letzten) Wohnsitzes liege. In dem Wort „erforderlich“ in § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III stecke aber auch der Begriff des Forderns. Nach der Interpretation der Klägerin werde ein Wohnsitzwechsel jedoch nicht gefordert, sondern frei gewählt, so dass der Gesetzgeber jene Fallgestaltungen nach ihrer, der Beklagten, Ansicht nicht nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III habe fördern wollen. Die Behauptung der Klägerin, Ausbildungsplätze im Tagespendelbereich hätten seinerzeit nicht zur Verfügung gestanden, treffe nicht zu. Dass sie, die Beklagte, der Klägerin keine Ausbildungsstellen zur Rechtsanwaltsfachangestellten benannt habe, sei darauf zurückzuführen, dass die Klägerin an entsprechenden Stellen jedenfalls ihr gegenüber kein Interesse gezeigt habe. In einem Beratungsgespräch am 15. Januar 2003 habe sie lediglich Informationen über ein Maschinenbaustudium und die Offizierslaufbahn bei der Bundeswehr erbeten. Im Frühjahr 2004 habe sie sodann mitgeteilt, sich bei der Kanzlei Dr. H. und Partner vorgestellt zu haben und dort zum 1. August 2004 eine Ausbildung zu beginnen. Sie, die Beklagte, sei jederzeit darum bemüht, Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzsuchenden je nach deren Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit entsprechende Stellen anzubieten. Dies setze jedoch eine entsprechende Nachfrage der Kunden nach dem Angebot und den Unterstützungsmöglichkeiten bei ihr, der Beklagten, voraus. Es sei nämlich nicht Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit, von sich aus in den Berufsfindungsprozess ihrer Kunden einzugreifen und ihnen Vorgaben zu machen, wann und wo sie mit welchen Arbeitgebern ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis einzugehen oder gar zu unterlassen hätten. Je nach dem wie sich ein Kunde sodann (frei) für eine Stelle entscheide, müsse er sich jedoch auch auf die tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen einstellen. Entscheide sich ein Arbeitnehmer bzw. Auszubildender für einen Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz in größerer Entfernung, seien damit naturgemäß ein Umzug oder aber höhere Fahrzeiten und Fahrkosten verbunden. Einen Teil dieser mit der Berufswahl oftmals selbst verursachten Kosten vermöge die öffentliche Hand abzufedern, sei es durch Sozialleistungen oder eine Verringerung der Steuerlast. Hierzu bedürfe es jedoch näherer gesetzlicher Regelungen. Vorliegend habe der Gesetzgeber einem Auszubildenden im Rahmen der Förderung der Berufsausbildung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III die Übernahme der Kosten einer Familienheimfahrt monatlich zugesagt, allerdings unter der Voraussetzung, dass eine auswärtige Unterbringung erforderlich sei. Die Klägerin hätte vorliegend jedoch einen Ausbildungsplatz zur Notar- oder aber Rechtsanwaltsfachangestellten auch im Tagespendelbereich von G./S. erlangen können. Die Begründung eines Ausbildungsverhältnisses in P. und damit verbunden der Umzug nach M. seien daher nicht erforderlich gewesen. Nach mündlicher Auskunft der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern seien im Kalenderjahr 2004 allein in Mecklenburg-Vorpommern 170 Ausbildungsverhältnisse zur Rechtsanwaltsfachangestellten begründet worden. In der Berufsschule in S. sei eine Klasse mit 40 Auszubildenden eingerichtet worden. Beispielsweise sei bei der Rechtsanwaltskanzlei N. und Partner in S. noch im August 2004 eine Ausbildungsstelle zur Notarfachangestellten unbesetzt gewesen. Auch die Kanzlei K. und Partner in S. habe noch im Oktober 2004 eine Auszubildende zur Rechtsanwaltsfachangestellten gesucht.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des SG Kiel vom 23. Februar 2006 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Hinsichtlich der Kosten des Auszubildenden für eine monatliche Familienheimfahrt habe allein die Prüfung stattzufinden, ob die Entfernung zwischen Ausbildungsstätte und Familienwohnort so weit sei, dass tägliche Pendelfahrten unzumutbar seien. Immer dann, wenn ein Wohnsitzwechsel durch eine Ausbildungsstelle wegen der langen Anfahrtswege verursacht werde, sei daher die Erforderlichkeit zu bejahen. Das SG habe zu Recht darauf hingewiesen, dass dieses Merkmal dem Begriff der beruflichen Veranlassung für einen Umzug und einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des Einkommensteuergesetzes entspreche. Zu Recht sei das SG davon ausgegangen, dass eine weitere Prüfung, ob nämlich am Wohnort oder sonst im Tagespendelbereich eine andere Ausbildungsstelle verfügbar gewesen wäre, nicht vorzunehmen sei. Es werde zudem bestritten, dass Ausbildungsplätze zur Rechtsanwaltsfachangestellten im Tagespendelbereich von G. zur Verfügung gestanden hätten.

21

Die Klägerin hat ergänzend einen Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2004 vorgelegt, mit dem ihr auf ihren Antrag vom 26. Mai 2004 für die Arbeitsaufnahme am 1. August 2004 bei der Kanzlei Dr. H. und Partner in P. Umzugskostenbeihilfe als Zuschuss gewährt worden war.

22

Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung Auskünfte der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern zu den Fragen, wie viele freie Ausbildungsplätze zur Rechtsanwaltsfachangestellten und/oder zur Notarfachangestellten im Frühjahr/Sommer/Herbst 2004 im Tagespendelbereich von G. (Pendelzeiten von insgesamt maximal 2 1/2 Stunden) vorhanden gewesen und wie viele Ausbildungsplätze zu den oben genannten Berufen im Jahre 2004 (gegebenenfalls in welchen Monaten) bei Kanzleien im Tagespendelbereich von G. (gegebenenfalls wo) begründet worden seien. Wegen der Einzelheiten der dazu erteilten Auskünfte der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern wird auf deren Schreiben vom 1. Dezember 2006 Bezug genommen (Bl. 189 - 190 der Gerichtsakten).

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Dem Senat haben die den Vorgang betreffende Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2004 verpflichtet, der Klägerin für den dortigen Bewilligungszeitraum vom 1. August 2004 bis 31. Januar 2006 BAB unter Berücksichtigung von Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zu gewähren. Das angefochtene Urteil war daher zu bestätigen.

25

Dass die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf BAB nach § 59 SGB III hat, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Die Klägerin nimmt an einer Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten teil, einer staatlich anerkannten, betrieblichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 60 Abs. 1 SGB III); es handelt sich für die Klägerin um eine erstmalige Ausbildung (§ 60 Abs. 2 SGB III). Die Klägerin ist Deutsche (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Sie wohnt außerhalb des Haushalts der Eltern bzw. eines Elternteils (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) und hat das 18. Lebensjahr vollendet (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III).

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Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III für die Anerkennung des im Berufungsverfahren allein noch streitigen Bedarfs an Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt sind im Falle der Klägerin gegeben. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sind die Kosten des Auszubildenden als beim Bedarf zu berücksichtigende Fahrkosten anzuerkennen, die bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung (u. a.) für eine monatliche Familienheimfahrt entstehen. Die Klägerin ist im Sinne dieser Vorschrift aufgrund eines dahingehenden Erfordernisses der gewählten förderungsfähigen Ausbildung auswärtig untergebracht.

27

Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III besteht beim Minderjährigen grundsätzlich kein Anspruch auf BAB, wenn sich die Ausbildungsstätte in zumutbarer Entfernung vom Haushalt der Eltern oder eines Elternteils befindet. Auf die Nichterreichbarkeit der Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils für einen BAB-Anspruch kommt es nicht mehr an, wenn der Auszubildende - wie die Klägerin - volljährig ist (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Der Anspruch auf BAB ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der volljährige Auszubildende ohne zwingenden Grund aus dem Haushalt der Eltern auszieht und in unmittelbarer Nähe zu den Eltern oder eines Elternteils einen eigenen Hausstand gründet. Insoweit räumt die Vorschrift dem Volljährigen auf Kosten der Beklagten einen (ausbildungsbezogenen) Freiraum zur Entfaltung seiner noch heranwachsenden Persönlichkeit beim Übergang zum Erwachsenen ein (Sächsisches LSG, Beschluss vom 19. April 2006, L 1 B 142/05 AL-ER, veröffentlicht in juris).

28

Der Umstand, dass Volljährige ohne Schaden für ihren BAB-Anspruch einen eigenen Hausstand haben können, auch wenn keine besonderen Sachzwänge bestehen, bedeutet jedoch nicht, dass jeder volljährige Auszubildende Anspruch auf eine uneingeschränkte erweiterte Förderung schon dann hat, wenn die Ausbildungsstätte nicht im zumutbaren Tagespendelbereich der elterlichen Wohnung liegt. Vielmehr hat der Gesetzgeber insoweit in § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III und § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III ein abgestuftes System vorgesehen, das dem Auszubildenden einerseits in Abgrenzung von den Eltern (ausbildungsbezogene) Freiräume eröffnet (§§ 64 Abs. 1 Satz 2, 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), andererseits aber zusätzliche Kosten für bestimmte mit der räumlichen Mobilität zusammenhängende Bedarfe nur übernimmt, wenn diese aus arbeitsmarkt- und berufsbildungspolitischen Gründen zur Förderung der beruflichen Mobilität von Auszubildenden erforderlich sind (§ 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Insbesondere sind die Voraussetzungen für den Fahrkostenbedarf in Bezug auf die monatliche Familienheimfahrt nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht mit denen für die Anerkennung des erhöhten Freibetrages nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III gleichzusetzen. Die Voraussetzungen für die Einräumung dieses Freibetrages sind nämlich enger bzw. gehen von strengeren Maßstäben aus (Fuchsloch in Gagel, SGB III, Loseblatt: Stand Oktober 2002, § 67 Rz. 14). Allerdings steht die erweiterte Förderung der ausbildungsbezogenen Mobilität in beiden Fällen stets unter dem Vorbehalt, dass die durch die Entfernung des Auszubildenden von dem Wohnsitz seiner Eltern oder eines Elternteils ausgelösten Kosten wesentlich auf der ausbildungsbedingten Herauslösung des Auszubildenden aus seinem bisherigen Wohnumfeld beruhen (vgl. Sächsisches LSG, a.a.O.).

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Nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III bleiben abweichend von § 23 Abs. 2 BAföG (volle Anrechnung der Ausbildungsvergütung) 52,00 EUR der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Abs. 1 BAföG (Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten) zusätzlich 510,00 EUR anrechnungsfrei, wenn die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils möglich ist. Nach der Gesetzesbegründung werden durch § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III aus arbeits- und berufsbildungspolitischen Gründen im Wesentlichen die Regelungen des zuvor geltenden Anordnungsrechts zur Förderung der beruflichen Mobilität von Auszubildenden in der betrieblichen Berufsausbildung und zur stärkeren Ausschöpfung des regional unterschiedlichen Ausbildungsplatzangebots übernommen. Es handele sich um Regelungen „entsprechend § 16 Abs. 4 A Ausbildung“ (Entwurf zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz [AFRG], Bundestags [BT]-Drucksache 13/4941, S. 166 f.). § 16 Abs. 4 Nr. 1 Anordnung Ausbildung (A Anordnung) sah die Erhöhung des Gesamtfreibetrages bei auswärtiger Unterbringung vor, wenn für eine geeignete Berufsausbildung die Aufnahme einer Ausbildungsstelle erforderlich war, die nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern aufgenommen werden konnte. Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) ausgeführt, dass die Vorschrift nicht von einer Vermittlung in eine für den Auszubildenden geeignete Ausbildungsstelle, sondern von der Vermittlung in eine Ausbildungsstelle für eine „geeignete Berufsausbildung“ spreche und keinen Bezug zwischen Eignung der Berufsausbildung und persönlichen Verhältnissen des Auszubildenden erkennen lasse. Es handele sich danach ersichtlich um einen objektiven Maßstab, der von den persönlichen Verhältnissen des Auszubildenden unabhängig sei. Könne die Ausbildung in generell geeigneter Weise überhaupt am Wohnort der Eltern erfolgen, dann werde der Gesamtfreibetrag nicht erhöht, selbst wenn eine auswärtige Unterbringung des Auszubildenden aus sonstigen Gründen geboten wäre. Sonach müsse die auswärtige Unterbringung aus Gründen erfolgen, die in den Risiko- und Aufgabenbereich der Bundesanstalt für Arbeit - jetzt Bundesagentur für Arbeit - falle (Urteil vom 28. November 1985, 11b/7 RAr 103/84, SozR 4440 § 16 Nr. 4).

30

Ob diese Rechtsprechung auf die geltende Gesetzeslage uneingeschränkt übertragbar ist oder vom Wortlaut des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III her nicht mehr ohne weiteres Geltung beanspruchen kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn die besonderen Einschränkungen des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III für die Einräumung des erhöhten Freibetrages enthält § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bei der Bedarfsbestimmung an Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt nicht. Auch die Gesetzesmaterialien zu dieser Norm enthalten - wie noch aufzuzeigen ist - entsprechende Hinweise nicht. In § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist als Maßstab lediglich das Kriterium einer „erforderlichen auswärtigen Unterbringung“ (für eine förderungsfähige Ausbildung) genannt. Daher kann nach dieser Bestimmung eine auswärtige, also vom bisherigen (Familien-)Wohnsitz abweichende Unterbringung ausbildungsbedingt auch bereits dann erforderlich sein, wenn die Entfernung zwischen der Ausbildungsstätte der vom Auszubildenden (frei) gewählten (förderungsfähigen) Ausbildung und dem Familienwohnort so weit ist, dass tägliche Pendelfahrten nicht zumutbar sind (einhellige Auffassung in der Kommentarliteratur, z. B. Wagner in Praxiskommentar, SGB III, 2. Aufl., § 67 Rz. 9; Stratmann in Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 67 Rz. 3; Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, Loseblatt: Stand: Dezember 2005, § 67 Rz. 6 und § 71 Rz. 12; Fuchsloch, a.a.O., § 67 Rz. 15; Hennig in Schlegel/Eicher, SGB III, Stand: Juni 2002, § 67 Rz. 8). Eine weitere Prüfung - wie in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III ausdrücklich normiert -, ob nämlich am Wohnort der Eltern bzw. eines Elternteils oder sonst im Tagespendelbereich die Vermittlung einer anderen geeigneten oder entsprechenden Ausbildung möglich gewesen wäre, ist in § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht vorgeschrieben und auch nicht angezeigt (so auch Petzold, a.a.O., § 67 Rz. 6; Fuchsloch, a.a.O., § 67 Rz. 15 f.). Der Unterscheid zwischen den beiden Regelungen besteht somit darin, dass es bei der Bestimmung des Fahrkostenbedarfs für Familienheimfahrten im Rahmen einer betrieblichen (förderungsfähigen) Ausbildung in § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III für die dort vorausgesetzte Erforderlichkeit der auswärtigen Unterbringung nur darauf ankommt, dass die von dem Auszubildenden gewählte Ausbildungsstätte auf Grund der Entfernung nicht in zumutbarer Zeit vom Familienwohnort erreicht werden kann, während für den erhöhten Freibetrag nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III - schon nach dem Wortlaut - zusätzlich erforderlich ist, dass dem Auszubildenden von der elterlichen Wohnung aus keine Ausbildung für die von ihm gewünschte bzw. eine geeignete Berufsausbildung vermittelt werden kann. Ein derartiges Kausalitätserfordernis ist § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht zu entnehmen. Die hier gefundene Auslegung des § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III steht auch nicht der Intention des Gesetzgebers entgegen. In der Gesetzesbegründung zu § 67 SGB III ist im AFRG-Entwurf (BT-Drucksache 13/4941, S. 166) ausgeführt, dass Abs. 1 entsprechend dem bis dahin geltenden Anordnungsrecht (§ 13 A Ausbildung) abschließend die Fahrten aufzählt, die bei einer förderungsfähigen beruflichen Ausbildung im Bedarf berücksichtigt werden können. Bezogen auf Familienheimfahrten war in § 13 Nr. 2 A Ausbildung geregelt, dass als Bedarf für die Ausbildung die Kosten für im Regelfall eine Heimfahrt monatlich zu den Eltern, zu einem Elternteil oder zur eigenen Familie im Geltungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes anerkannt wurden, wenn der Auszubildende wegen seiner Ausbildung auswärts untergebracht war. Dass neben dem Kriterium einer förderungsfähigen Ausbildung für die Erforderlichkeit einer auswärtigen Unterbringung als kausale Ursache hinzukommen musste, dass der Auszubildende keine geeignete Ausbildungsstelle bekommen konnte, die von der elterlichen Wohnung aus in angemessener Zeit zu erreichen war, war somit auch nach altem Recht - das ausweislich der Gesetzesmaterialien nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Sinne einer Kontinuität der Rechtslage offenbar lediglich fortgeführt werden sollte - bei der Kostenbedarfsbestimmung von Familienheimfahrten nicht vorgesehen.

31

Anhaltspunkte für die Prüfung der Zumutbarkeit der Wegezeit im Rahmen der Erforderlichkeit der auswärtigen Unterbringung in § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bietet insbesondere für volljährige Auszubildende die Bestimmung des § 121 Abs. 4 SGB III (Fuchsloch, a.a.O., § 67 Rz. 15; Petzold, a.a.O., § 67 Rz. 6), die für die Dauer von Pendelfahrten eine Obergrenze normiert. Danach sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden oder weniger als unverhältnismäßig lang anzusehen. Ob sich als Zumutbarkeitsmaßstab möglicherweise eher eine Orientierung an den Regelungen des BAföG anbieten würde (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juni 2004, B 7 AL 38/03 R, veröffentlicht in juris), kann vorliegend dahingestellt bleiben. Zu § 2 BAföG hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass von der zumutbaren Erreichbarkeit einer Ausbildungsstätte auszugehen ist, wenn mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg bei Benutzung der günstigsten Verkehrsbedingungen und unter Einschluss der notwendigen Wartezeiten nicht mehr als insgesamt zwei Stunden aufgewendet werden müssen (Urteil vom 17. Februar 1993, 11 C 10/92, Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15). Nach beiden Zumutbarkeitsmaßstäben sind der Klägerin tägliche Pendelfahrten auf Grund der Entfernung zwischen der Ausbildungsstätte in P. und dem Familienwohnort in G. nicht zumutbar. Die jeweiligen Obergrenzen für die Zumutbarkeit der Dauer von Pendelfahrten nach § 121 Abs. 4 SGB III bzw. § 2 BAföG werden überschritten. Nach dem Routenplaner map24 (www.map24.de) beträgt die einfache Entfernung zwischen P. und G. ca. 180 km und die Fahrzeit ca. 2 1/2 Stunden.

32

Nach allem konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

34

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Frage, ob die Erforderlichkeit einer auswärtige Unterbringung bei der Bestimmung des BAB-Bedarfs an Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III auch voraussetzt, dass der Auszubildende am (bisherigen) Familienwohnort keine geeignete Ausbildung erhalten kann, ist höchstrichterlich noch nicht erklärt.


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(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners


(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei 1. vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sow

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 60 Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung


(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er 1. außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden


(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei 1. für den Auszubildenden selbst 330 Euro,2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,3. für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.Satz 1 Nummer 2 und 3 f

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit


Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme1.durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbi

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 67 Einkommensanrechnung


(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen: 1. der oder des Auszubildenden,2. der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden

Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen


Altforderungsregelungsgesetz - AFRG

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 64 Sonstige Aufwendungen


(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt. (2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonsti

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 63 Fahrkosten


(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt: 1. Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kost

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 71 Auszahlung


Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 72 Anordnungsermächtigung


Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

Referenzen

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.

(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden

1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
3.
(weggefallen)
4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er

1.
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
2.
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.

(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende

1.
18 Jahre oder älter ist,
2.
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
4.
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.

(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),
2.
bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden.
Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden bei einer Förderung im Ausland folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
bei einem Ausbildungsort innerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr,
2.
bei einem Ausbildungsort außerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungsjahr.
In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden.

(3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann.

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.

(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden

1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
3.
(weggefallen)
4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.