Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 25. Nov. 2011 - L 3 AL 24/10

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2011:1125.L3AL24.10.0A
bei uns veröffentlicht am25.11.2011

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 8. Juli 2010 aufgehoben. Die Klage wird unter Einschluss des im Berufungsverfahren klarstellend formulierten Feststellungsbegehrens abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der am 1. Februar 2006 begonnenen freiwilligen Weiterversicherung des Klägers in der Arbeitslosenversicherung mit Ablauf des 8. August 2006.

2

Der ...1967 geborene Kläger bezog bis Ende 2005 Arbeitslosengeld (Alg). Zum 1. Januar 2006 meldete er sich aus dem Alg-Bezug ab und übte eine selbständige Tätigkeit (Handel mit EURO-Münzen) aus. Es verblieb ein Alg-Restanspruch für 11 Tage. Die Beklagte förderte die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bis zum 30. Juni 2006 mit Überbrückungsgeld.

3

Mit am 25. Januar 2006 eingegangenem Antrag begehrte der Kläger die freiwillige Weiterversicherung nach § 28a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab dem 1. Februar 2006, weil er von diesem Zeitpunkt an als Selbständiger mit mehr als 15 Wochenstunden tätig sei. Im Antragsvordruck bestätigte er den Erhalt und die inhaltliche Kenntnisnahme des Merkblatts „Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung“. Die Beklagte entsprach diesem Antrag mit Bescheid vom 3. Februar 2006. Hierzu ergingen in der Folgezeit Änderungsbescheide zur Beitragshöhe, zuletzt am 5. Dezember 2007 für das Jahr 2008. In dem Bescheid vom 3. Februar 2006 heißt es auf Seite 2 oben unter anderem:

4

„Das Versicherungspflichtverhältnis endet
- wenn Sie eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z.B. Alg) beziehen
- …
- mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB III letztmals erfüllt werden (§ 28a Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB III“.

5

Seit dem 10. Juli 2006 bezog der Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der ARGE SGB II im Kreis P... Nach eigenen Angaben wurde der Kläger von der ARGE darauf hingewiesen, dass er vorrangig seinen Restanspruch auf Alg I in Anspruch nehmen müsse. Am 9. August 2006 meldete er sich bei der Beklagten unter Hinweis darauf, dass er seine selbständige Tätigkeit nur noch weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübe, arbeitslos und beantragte Alg I, das die Beklagte ihm mit Bescheid vom 17. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 ab dem 9. August 2006 mit einer Restanspruchsdauer von 11 Kalendertagen bewilligte. Der Anspruch auf Alg I war ab dem 20. August 2006 erschöpft.

6

Bis zum 29. Februar 2008 zahlte der Kläger Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung. Am 8. Januar 2008 meldete er sich bei der Beklagten zum 1. Februar 2008 erneut arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte entsprach diesem Antrag mit Bescheid vom 5. Februar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2008 für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 30. September 2008 (später zurückgenommen für die Zeit ab 19. Mai 2008, s.u.).

7

Mit nicht angefochtenem Bescheid vom 7. Februar 2008 hob die Beklagte den Bescheid vom 5. Dezember 2007 betreffend den Versicherungsschutz im Jahre 2008 ab dem 1. Februar 2008 wegen Beendigung der selbständigen Tätigkeit des Klägers am 31. Januar 2008 auf und kündigte die Erstattung des für den Monat Februar 2008 gezahlten Beitrags an. Mit weiterem Bescheid vom 14. April 2008, um den es im vorliegenden Rechtsstreit geht, hob die Beklagte den Bescheid über die freiwillige Weiterversicherung vom 3. Februar 2006 mit Wirkung ab 9. August 2006 auf. Zur Begründung dieser auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III gestützten Entscheidung führte die Beklagte aus, dass der Kläger ab dem 9. August 2006 eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen habe und das Versicherungspflichtverhältnis in der freiwilligen Weiterversicherung somit gemäß § 28a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB III mit Ablauf des 8. August 2006 geendet habe. Überzahlte Beiträge würden nach Rechtskraft des Bescheides erstattet. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2008 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des angefochtenen Bescheides als unbegründet zurück. Ergänzend nahm die Beklagte auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X Bezug und führte aus, dass der Kläger in dem ihm bei Beantragung der freiwilligen Weiterversicherung ausgehändigten Merkblatt darauf hingewiesen worden sei, dass die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung mit dem Bezug von Alg ende.

8

Mit Bescheid vom 14. Mai 2008, geändert mit Bescheid vom 9. Juni 2008, nahm die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alg mit Wirkung ab 19. Mai 2008 für die Zukunft wegen Nichterfüllung der Anwartschaftszeit vor dem 1. Februar 2008 zurück. Die Bescheide wurden Gegenstand des Widerspruchsverfahrens betreffend den Bewilligungsbescheid vom 5. Februar 2008, das mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2008 zu Ungunsten des Klägers beendet wurde. Dass insoweit Klage erhoben wurde, lässt sich den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen.

9

Gegen den Bescheid vom 14. April 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2008 hat der Kläger am 4. Juni 2008 bei dem Sozialgericht Kiel Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Er sei 2006 weder von der Beklagten noch von der ARGE darauf hingewiesen worden, dass sein Status als freiwillig Versicherter durch den Bezug von Alg I im Umfang der Restanspruchsdauer von 11 Tagen gefährdet werde. Auch sei er nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, ggf. ab 20. August 2006 erneut die freiwillige Weiterversicherung zu beantragen. Insoweit habe die Beklagte gegen Beratungspflichten verstoßen. Im Übrigen hat der Kläger Vertrauensschutz geltend gemacht und eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten in Abrede gestellt. Er habe auf den Bestand und die Fortdauer der freiwilligen Weiterversicherung vertraut und auch nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen. Die Beklagte habe sich hingegen fehlerhaft verhalten, als sie ihn nicht auf die Möglichkeit eines Neuantrags auf freiwillige Versicherung hingewiesen habe. Im Übrigen habe die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 3. März 2008 (gemeint: 10. Juni 2008) betreffend Höhe und Dauer des Alg-Anspruchs ab Februar 2008 zutreffend ausgeführt, dass die Überzahlung allein durch ihren Fehler eingetreten sei. Ihn treffe auch kein Verschulden daran, dass die Beklagte ihren Irrtum über den Fortbestand der freiwilligen Versicherung erst nach mehr als zwei Jahren bemerkt habe.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2008 aufzuheben.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen und deren Inhalt weiter vertieft. Ergänzend hat sie ausgeführt: Der Kläger sei bei der Beantragung und Bewilligung der Aufnahme in die freiwillige Weiterversicherung ausführlich darauf hingewiesen worden, dass die Weiterversicherungsvoraussetzungen bei Aufgabe der Selbständigkeit als Haupttätigkeit oder bei dem Bezug von Alg entfallen würden. Dass der Kläger 2006 während seiner freiwilligen Versicherung Alg bezogen habe, sei erst im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren über die Höhe der 2008 vorgenommenen Bewilligung aufgefallen. Dass die Überzahlung von Alg auf einem Fehler der Bundesagentur für Arbeit beruhe, habe keine Auswirkungen auf die hier angefochtene Aufhebung der freiwilligen Weiterversicherung. Die freiwillige Weiterversicherung ende mit Reduzierung der selbständigen Tätigkeit auf weniger als 15 Wochenstunden. Der Kläger habe die Reduzierung mit Stellung seines Alg-Antrags dokumentiert, sie aber im Zusammenhang mit der freiwilligen Weiterversicherung pflichtwidrig nicht mitgeteilt und so grob fahrlässig Mitteilungspflichten verletzt.

15

Nach mündlicher Verhandlung am 8. Juli 2010 hat das Sozialgericht der Klage mit Urteil vom selben Tage bei Zulassung der Berufung stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und begründet. Der Bescheid vom 14. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2008 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Aufhebungsentscheidung sei erst nach Ablauf der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bekanntgegeben worden. Die Jahresfrist beginne mit Kenntnis des Aufhebungsgrundes. Die Beklagte habe hier mit dem Alg-Antrag vom 9. August 2006 Kenntnis von den Tatsachen erhalten, die die rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2006 rechtfertigten. Denn damit habe die Beklagte erfahren, dass der Kläger seine selbständige Tätigkeit nicht mehr im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden ausgeübt habe. Darüber hinaus habe die Beklagte davon Kenntnis erlangt, dass der Kläger seinen Restanspruch auf Alg geltend mache und ihm dieser Anspruch bewilligt würde. Die Beklagte habe seinerzeit auch gewusst, dass dem Kläger mit dem Bescheid vom 3. Februar 2006 die gesetzlichen Beendigungsgründe für die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung mitgeteilt worden seien, so dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Aufhebungsentscheidung für die Vergangenheit auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X habe stützen können. Dass die maßgebenden Tatsachen nicht an die für die Aufhebungsentscheidung zuständige Stelle kommuniziert worden seien, hindere den Beginn des Fristlaufes nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht.

16

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides folge auch nicht daraus, dass § 28a Abs. 2 Satz 2 SGB III die Tatbestände regele, bei deren Eintreten die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung kraft Gesetzes ende. Zwar habe bereits der Bescheid vom 3. Februar 2006 nur deklaratorische Bedeutung gehabt. Andererseits sei die Beklagte nicht gehindert, die Versicherungspflicht sowie Rechte und Pflichten des Betroffenen durch Verwaltungsakt festzustellen. Eine solche Feststellung sei ein Verwaltungsakt; der Versicherungsträger sei an diese Feststellung gebunden. Für das Erlöschen der Versicherungspflicht müsse die Beklagte die durch das Verfahrensrecht getroffene Rechtsposition ebenfalls durch einen Verwaltungsakt - gestützt auf das einschlägige Verfahrensrecht, hier § 48 SGB X - zurücknehmen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2009, L 1 AL 18/09; anders offensichtlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Oktober 2009, L 19 AL 74/08 [juris]). Dies beinhalte dann auch die Einhaltung der vorstehend bezeichneten Jahresfrist. Da dies nicht geschehen sei, sei der angegriffene Bescheid rechtswidrig.

17

Gegen diese ihr am 28. September 2010 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 28. Oktober 2010 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung der Beklagten.

18

Zur Begründung macht sie geltend: Entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung sei die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei auf die Kenntnis des für die Rücknahmeentscheidung zuständigen Sachwalters abzustellen. Vorliegend sei für die freiwillige Weiterversicherung eine andere Stelle zuständig gewesen als für die Alg-Bewilligung. Der Kläger sei bei der Beantragung über die Möglichkeiten der freiwilligen Weiterversicherung umfassend belehrt worden, so dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X vorlägen. Der Kläger habe gewusst, dass die Weiterversicherung während des Leistungsbezuges und nach Absinken des Umfangs der selbständigen Tätigkeit auf unter 15 Wochenstunden nicht mehr möglich gewesen sei und dass es eines neuen Antrags bedurft hätte, um die Weiterversicherung wieder aufzunehmen.

19

Im Übrigen sei mit der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2009 (L 19 AL 74/08), gegen die Revision eingelegt worden sei, davon auszugehen, dass ebenso, wie die Versicherungspflicht nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III auf Antrag des Versicherten bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes eintrete, auch der Versicherungsausschluss nach § 28 (gemeint: § 28a) Abs. 2 SGB III als hierzu gegenläufiger Vorgang keiner Regelung seitens der Beklagten bedürfe, sondern kraft Gesetzes eintrete. Einer Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2006 hätte es insoweit gar nicht bedurft. Der Bescheiderteilung komme lediglich deklaratorische Wirkung zu. Der Kläger dürfe sich deshalb auch nicht auf die Anfechtung des Aufhebungsbescheides beschränken, sondern müsse die Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsverhältnisses verfolgen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 8. Juli 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

22

Der Kläger beantragt

23

1. die Berufung zurückzuweisen,
2. festzustellen, dass seine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung über den 8. August 2006 hinaus fortbestanden hat.

24

Er stützt das angefochtene Urteil, wiederholt sinngemäß sein bisheriges Vorbringen und erwidert: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X nicht gewahrt. Denn es sei nicht allein auf die Kenntnis des zuständigen Sachwalters abzustellen. Vielmehr genüge, wie auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, die Kenntnis eines sonstigen innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufenen Amtswalters von den die Rücknahme rechtfertigenden Umständen. Soweit die Beklagte sich auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen berufe, widerspreche diese Entscheidung dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 25. August 2009, L 1 AL 18/09.

25

Im Übrigen macht der Kläger geltend, dass die Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 den Eindruck erweckt habe, sie gehe auch ohne erneute Antragstellung vom Fortbestand der freiwilligen Weiterversicherung aus. Diese Bescheide hätten feststellenden Charakter und eine Bindungswirkung in dem Sinne, dass ein neuer Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nicht erforderlich gewesen sei.

26

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass das BSG die Revision gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 30. März 2011, B 12 AL 2/09 R (juris) zurückgewiesen hat.

27

Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Eine Berufungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor, weil die Klage keine Geld-, Dienst oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.

29

Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hätte die Klage abweisen müssen. Zweifelhaft ist bereits das Rechtsschutzbedürfnis der Klage, nachdem der Kläger die Entscheidung über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Versicherungsleistungen (Alg) offenbar hat bestandskräftig werden lassen. Allerdings mag zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass es bei einer Bestätigung des Fortbestands seiner freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung zu einer entsprechenden Neubewilligung von Alg käme, so dass der Senat das Rechtsschutzbedürfnis der Klage letztlich als gegeben ansieht.

30

Das Sozialgericht hätte den Antrag des Klägers nicht nur im Sinne des wörtlich formulierten Anfechtungsbegehrens auslegen dürfen, sondern zugleich ein Feststellungsbegehren annehmen bzw. auf die Stellung eines entsprechenden Antrags hinwirken sollen (§ 106 Abs. 1 SGG). Denn in Fällen wie dem vorliegenden ist eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage sachgerecht. Ähnlich wie die antragsabhängige Versicherungspflicht nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt, endet nämlich umgekehrt diese Versicherungspflicht nach § 28a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB III in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2848, kraft Gesetzes unabhängig davon, ob die Behörde dies in einer gesonderten Regelung durch Verwaltungsakt feststellt (so BSG, Urteil vom 30. März 2011, a.a.O., für den Beendigungstatbestand des § 28a Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB III a.F.). Auf Anregung des Senats hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den bisher gestellten Anfechtungsantrag in der Berufungsverhandlung um ein Feststellungsbegehren erweitert. Da das Begehren des Klägers auslegungsfähig war und ist, hält der Senat diese Ergänzung im Sinne einer Klarstellung für geboten, ohne dass sich insoweit Fragen einer Klageänderung stellen (vgl. § 99 Abs. 3 SGG).

31

In der Sache ist das Begehren des Klägers allerdings unbegründet, so dass die Berufung der Beklagten Erfolg haben muss. Nach § 28a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB III a.F. endet das Versicherungspflichtverhältnis, wenn der Versicherungsberechtigte eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezieht. Dass der Kläger ab dem 9. August 2006 für 11 Tage Alg bezogen hat, ist nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge eindeutig und wird auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt. Danach ist ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nicht mehr gestellt worden; der ursprüngliche Antrag vom 25. Januar 2005 war durch den stattgebenden Bescheid vom 3. Februar 2006 verbraucht. Durch den Alg-Bezug ab 9. August 2006 ist die gesetzliche Rechtsfolge einer Beendigung der freiwilligen Weiterversicherung eingetreten, ohne dass es der Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2006 nach § 45 SGB X oder nach § 48 SGB X bedurft hätte (vgl. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 27. Mai 2011, S 70 AL 4945/09 [juris]). Auf die von den Beteiligten im vorliegenden Rechtsstreit diskutierten Fragen des Vertrauensschutzes und des möglichen Ablaufs der Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 SGB X kommt es somit nicht an; weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. Die gesetzgeberische Ausgestaltung der Beendigungsregelung schließt auch die Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aus (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2011, a.a.O. [juris: Rz 22]). Im Übrigen ist der Kläger nicht nur in dem ihm ausgehändigten Merkblatt, sondern auch unmittelbar in dem Bescheid vom 3. Februar 2006 zutreffend auf die die Weiterversicherung beendenden Folgen des Leistungsbezuges hingewiesen worden, so dass es keines Hinweises der Beklagten auf die Möglichkeit eines erneuten Antrags auf Weiterversicherung nach Beendigung des Alg-Bezuges bedurfte.

32

Aus denselben Gründen kann der Kläger daraus, dass die Beklagte noch am 5. Dezember 2007 einen Änderungsbescheid über die Beitragshöhe der freiwilligen Weiterversicherung für das Jahr 2008 erlassen hat, keine Rechte herleiten. Denn die Versicherung war - wie ausgeführt - kraft Gesetzes beendet.

33

Nach allem ist die Klage unbegründet, so dass das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen ist.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.

35

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen.


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Bundessozialgericht Urteil, 30. März 2011 - B 12 AL 2/09 R

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

1.
(weggefallen)
2.
eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
3.
eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,
4.
eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder
5.
sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.
Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

1.
innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.

(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.

(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.

(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

1.
wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,
2.
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,
3.
wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
4.
in den Fällen des § 28,
5.
durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

1.
(weggefallen)
2.
eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
3.
eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,
4.
eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder
5.
sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.
Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

1.
innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.

(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.

(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.

(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

1.
wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,
2.
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,
3.
wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
4.
in den Fällen des § 28,
5.
durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

1.
(weggefallen)
2.
eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
3.
eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,
4.
eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder
5.
sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.
Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

1.
innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.

(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.

(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.

(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

1.
wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,
2.
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,
3.
wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
4.
in den Fällen des § 28,
5.
durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

1.
(weggefallen)
2.
eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
3.
eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,
4.
eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder
5.
sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.
Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

1.
innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.

(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.

(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.

(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

1.
wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,
2.
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,
3.
wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
4.
in den Fällen des § 28,
5.
durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.