Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 23. Apr. 2015 - L 1 R 30/13

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2015:0423.L1R30.13.0A
23.04.2015

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung seiner Versicherungspflicht als selbständiger Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung und gegen die rückwirkende Festsetzung von Beiträgen.

2

Der am …1970 geborene Kläger war seit 14. Juni 2002 als Einzelunternehmer selbständig tätig. Seit dem 1. Dezember 2003 war er mit dem Gewerbe „Kälteanlagenbauhandwerk, Teiltätigkeit, beschränkt auf den Bau von Getränkeschankanlagen einschließlich Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung und -setzung“ in der Handwerksrolle eingetragen, mit Eintragung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 Handwerksordnung (HwO) für den Kläger. Seit dem 26. März 2007 waren für den Kläger außerdem die Gewerbe „Gewerbe zum Einbau von genormten Baufertigteilen“ und „Getränkeleitungsreinigergewerbe“ als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe eingetragen. Der Betrieb wurde am 1. April 2008 bei der Handwerkskammer F. gelöscht.

3

Auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 18. April 2008 machte der Kläger im Mai 2008 auf dem dafür vorgesehenen Formular Angaben zu seinem Betrieb und ließ sich bei einer persönlichen Vorsprache dahingehend ein, dass er seinen Betrieb bereits ab dem 1. April 2007 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) weitergeführt habe. Das zuvor eingetragene Einzelunternehmen sei aber ohne Einnahmen- bzw. Gewinnerzielung parallel bis zum 1. April 2008 weitergelaufen. Er gehe nicht von der Versicherungspflicht aus, da er nur eine Ausnahmenerlaubnis habe, die ausschließlich für das Teilhandwerk und nicht für das Vollhandwerk zulässig sei. Er sei im betroffenen Zeitraum auch mit zulassungsfreien Gewerben bei der Handwerkskammer F. registriert gewesen.

4

Mit Bescheid vom 16. Juni 2008 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers für selbständige Handwerker gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für die Zeit ab dem 1. Dezember 2003 fest. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag stellte die Beklagte fest, ab dem 1. April 2007 bestehe wegen lediglich geringfügig ausgeübter selbständiger Tätigkeit Versicherungsfreiheit. Mit einem dritten Bescheid vom selben Datum stellte die Beklagte schließlich fest, dass die Versicherungspflicht für Handwerker ab dem 1. April 2008 nicht mehr bestehe. Außerdem wurden in den beiden letztgenannten Bescheiden Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 10.212,30 EUR nachgefordert und mittels einer Beitragsberechnung auf die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. März 2007 aufgeschlüsselt.

5

Der Kläger legte dagegen am 17. Juli 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung wies er darauf hin, dass kein zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werde, weil lediglich eine Eintragung in die Handwerksrolle im Kälteanlagenbauerhandwerk erfolgt sei und sich das Gewerbe nur auf den Teilbereich „Bau von Getränkeschankanlagen einschl. Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung und -setzung“ beschränke. Außerdem werde nur ein handwerklicher Nebenbetrieb geführt, der nicht der Versicherungspflicht unterliege.

6

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte eine Auskunft der Handwerkskammer F. zu der Frage ein, ob es sich bei dem Kälteanlagenbauerhandwerk im Betrieb des Klägers um einen Nebenbetrieb gehandelt habe. Nach Auskunft der Handwerkskammer F. vom 24. September 2008 sei die Eintragung nicht als handwerklicher Nebenbetrieb und nicht als nebenberuflich erfolgt.

7

Mit Bescheiden vom 17. Dezember 2008 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht erst ab dem 1. Januar 2004 fest sowie deren Ende mit Ablauf des 31. März 2008. An Rentenversicherungsbeiträgen forderte sie nunmehr 9.980,25 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2007 nach und hob den Bescheid vom 16. Juni 2008 insoweit auf. Mit weiterem Schreiben vom 18. Dezember 2007 erläuterte die Beklagte, dass dies als Teilabhilfe auf den Widerspruch des Klägers zu verstehen sei. Die Verjährungsvorschriften seien nicht beachtet worden, wegen derer eine Festsetzung von Versicherungsbeiträgen erst ab dem 1. Januar 2004 zulässig sei. Obwohl die Beklagte darauf hinwies, dass die teilweise abhelfenden Bescheide nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens würden, legte der Kläger dagegen am 19. Januar 2009 erneut Widerspruch ein.

8

Mit Bescheid vom 17. Februar 2009 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Auch die auf den Bau von Getränkeschankanlagen einschließlich Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung und -setzung beschränkte Tätigkeit sei zulassungspflichtig wie das zulassungspflichtige Vollhandwerk. Nach Auskunft der Handwerkskammer F. sei das Handwerk außerdem nicht als Nebenbetrieb eingetragen worden.

9

Dagegen hat der Kläger am 20. März 2009 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben.

10

Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass eine Versicherungspflicht nur dann bestehe, wenn ein zulassungspflichtiges Gewerbe betrieben werde. Zwar sei der „Kälteanlagenbau“ ein zulassungspflichtiges Handwerk, der Teilbereich „Bau von Getränkeschankanlagen einschließlich Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung und -setzung“ dagegen nicht. Er habe den handwerklichen Teilbereich außerdem nur als Nebenbetrieb ausgeübt. Er sei auch in den Gewerken „Gastronomieeinrichtungen und Verkauf“ sowie „Einbau von genormten Baufertigteilen“ und im „Schankanlagenreinigergewerbe“ tätig. Diese Bereiche bildeten gegenüber dem handwerklichen Teilbereich eindeutig den Schwerpunkt des Unternehmens. Die handwerkliche Tätigkeit habe die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte in Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht überstiegen. Nach der Auffassung der Handwerks- und Industrie- und Handelskammern sei dies der Fall, wenn die jährliche Durchschnittsarbeitszeit auf 1664 Stunden begrenzt sei. Ausweislich der vorliegenden Arbeitszeitnachweise seien auf den handwerklichen Teilbereich „Bau von Getränkeschankanlagen einschließlich Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung und -setzung“ im Jahr 2004 nur 433 Stunden, im Jahr 2005 nur 379 Stunden und im Jahr 2006 nur 420 Stunden entfallen, so dass die Unerheblichkeitsschwelle nicht überschritten werde.

11

Der Kläger hat beantragt,

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die Bescheide der Beklagten vom 16. Juni 2008 in der Gestalt der Teilabhilfebescheide vom 17. Dezember 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2009 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Sie hat zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.

16

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 26. September 2012 ist der Kläger zum entscheidungserheblichen Sachverhalt, insbesondere zu Art und Umfang seiner beruflichen Tätigkeit befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 25 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

17

Mit Urteil vom 26. September 2012 hat das Sozialgericht Schleswig der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI der Versicherungspflicht unterliege. Zwar übe er mit dem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbe ein grundsätzlich zulassungspflichtiges Handwerk aus. Die Eintragung entfalte auch für die Frage der Versicherungspflicht Tatbestandwirkung, selbst wenn der eingetragene „Bau von Getränkeschankanlagen einschließlich Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung und -setzung“ lediglich Teiltätigkeitsbereiche des Kältebauerhandwerks umfasse. Der Kläger habe das Handwerk allerdings lediglich als Nebenbetrieb ausgeübt. Die handwerklichen Betätigungsfelder seien organisatorisch an den Hauptbetrieb, der den Verkauf und die Auslieferung von Kücheneinrichtungen zum Gegenstand gehabt habe, angelehnt gewesen und hätten lediglich wirtschaftlich sinnvolle Ergänzungen und Erweiterungen des schwerpunktmäßigen Leistungsangebots ermöglicht. Dass das Handwerk nicht als Nebenbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen gewesen sei, ändere an der Bewertung nichts. Die Eintragung entfalte insoweit keine konstitutive Wirkung.

18

Gegen das ihr am 22. Januar 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. Februar 2013 Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegt. Zu Unrecht habe das Sozialgericht den handwerklichen Betrieb des Klägers als Nebenbetrieb i.S. des § 2 Nr. 3 HwO eingeordnet und festgestellt, dass dies keine Versicherungspflicht auslöse. Vielmehr erfülle der Kläger die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI für die Versicherungspflicht, weil er als Gewerbetreibender mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sei, in seiner Person die erforderlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfülle und die Gegenausnahme für Handwerksbetriebe i.S. der §§ 2 bis 4 HwG hier nicht greife. Diese Vorschriften regelten u.a. die Eintragung von handwerklichen Nebenbetrieben. Eine solche Eintragung liege aber nach Auskunft der Handwerkskammer für den Betrieb des Klägers nicht vor. An die Eintragung, Nichteintragung oder die Änderung einer Eintragung in die Handwerksrolle seien die Versicherungsträger jedoch gebunden. Die Prüfung der Eintragungsgrundlagen obliege allein den Handwerkskammern. Werde von der Handwerkskammer ein Betriebsteil als Nebenbetrieb eingetragen, bestehe von diesem Zeitpunkt an keine Versicherungspflicht mehr. Bis zu diesem Zeitpunkt jedoch sei die zur Versicherungspflicht führende selbständige Tätigkeit einheitlich dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

19

Sie beantragt,

20

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. September 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

21

Der Kläger beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Die Nichteintragung eines Betriebs als handwerklicher Nebenbetrieb habe nicht zur Folge, dass ohne Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse eine Rentenversicherungspflicht konstituiert werde. Vielmehr seien für die Beurteilung der Frage, ob es sich um einen – nicht zur Versicherungspflicht führenden – Nebenbetrieb handele, entgegen der Auffassung der Beklagten die tatsächlichen Verhältnisse allein entscheidend. Es entspreche auch in anderen Fallkonstellationen höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Eintragung in die Handwerksrolle keine konstituierende Wirkung entfalte. Dies folge auch aus der Systematik der Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI, der eine tatsächlich ausgeübte selbständige Tätigkeit voraussetze und die bloße Eintragung in die Rolle dafür gerade nicht genügen lasse. So führe die tatsächliche Aufgabe der selbständigen Tätigkeit auch dann zur Beendigung der Versicherungspflicht, wenn keine Löschung aus der Rolle erfolge.

24

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Auf diese Akten und auf die Gerichtsakte wird wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulassungsfrei statthafte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

26

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht der zulässigen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) gegen die streitgegenständlichen Feststellungs- und Beitragsbescheide vom 16. Juni 2008 in der Fassung der Bescheide vom 17. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2009 in vollem Umfang stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und beschweren den Kläger. Sie sind aufzuheben, weil der Kläger im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. März 2008 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag. Namentlich liegen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht als selbständiger Handwerker nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI nicht vor. Das Sozialgericht hatte dazu im angegriffenen Urteil im Einzelnen ausgeführt:

27

„Der Kläger war in der zuletzt noch streitigen Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.03.2008 nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht als in die Handwerksrolle eingetragener selbständiger Gewerbetreibender gemäß § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI lagen beim Kläger nicht vor.

28

Nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI sind selbständig tätige Gewerbetreibende versicherungspflichtig, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2, 3 HwO außer Betracht bleiben. Erforderlich ist außerdem, dass das eingetragene Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt wird (vgl. Pietrek, in: juris-PK, § 2 SGB VI Rn. 160; Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 2 SGB VI Rn. 28).

29

Der Kläger war seit dem 01.12.2003 in die Handwerksrolle eingetragen. Mit der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 8 HwO erfüllte er auch in seiner Person die hierfür erforderliche Voraussetzung. Der Kläger hat sein eingetragenes Gewerbe grundsätzlich auch ausgeübt. Ist dies der Fall, entfaltet die Eintragung in die Handwerksrolle nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine ‚Tatbestandswirkung insofern, als mit der Eintragung feststeht, dass es sich bei dem eingetragenen Betrieb um einen Handwerksbetrieb handelt. Immer dann, wenn in dem Betrieb tatsächlich das Gewerbe ausgeübt wird, für das die Eintragung in die Handwerksrolle besteht, können sich die Versicherungsträger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in dem eingetragenen Betrieb kein Handwerk betrieben werde‘ (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.1994 - 12 RK 58/93 -, juris Rn. 13).

30

Die Kammer folgt daher auch nicht der Argumentation des Klägers, dass der Teiltätigkeitsbereich des Kälteanlagenbauhandwerks "Bau von Getränkeschankanlagen einschließlich Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung und -setzung", auf den seine Ausnahmegenehmigung und in der Folge auch seine Eintragung in der Handwerksrolle beschränkt war, nicht von der Zulassungspflichtigkeit des Kälteanlagenbauerhandwerks (Anlage A 18 der HwO) erfasst sei. Auch insofern entfaltet die Eintragung der (Teil-)Tätigkeit in die Handwerksrolle als zulassungspflichtige Tätigkeit eine Tatbestandswirkung. Eine weitere handwerksrechtliche Kontrolle bzw. eine Abweichung von der Eintragung erfolgt durch die Sozialgerichtsbarkeit im Rahmen eines rentenrechtlichen Folgestreits nur, soweit die Eintragung erkennbar nichtig ist (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.1994 - 12 RK 58/93 -, juris Rn. 13; Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 2 SGB VI Rn. 28). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Ungeachtet dessen wäre bei dem eingetragenen Teilbereich des Kältebauerhandwerks aber auch materiell von einer "wesentlichen Tätigkeit" des zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO auszugehen, nicht von einem sogenannten Minderhandwerk im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO.

31

Der eingetragene handwerkliche Betrieb des Klägers erweist sich nach Auswertung und Würdigung des ermittelten Sachverhalts allerdings als Nebenbetrieb nach § 2 Nr. 3, § 3 HwO, der rentenversicherungsrechtlich gemäß § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI außer Betracht bleibt. Die Kammer legt hierbei den vom Kläger geschilderten Sachverhalt zu Grunde. Der Kläger hat umfassend und detailliert Auskünfte zu der gesamten Entwicklung seines Gewerbebetriebs und zu seinem Geschäftsmodell erteilt und im Einzelnen auch weitere Beweisangebote zum Nachweis einzelner Vorgänge angeboten. Die Kammer hat keinen Anlass diese Angaben des Klägers in Zweifel zu ziehen und hält den Sachverhalt für umfassend aufgeklärt und nicht weiter nachweisbedürftig. Dieser Einschätzung hat sich auch die Beklagte im Termin angeschlossen.

32

Streitentscheidend ist daher die Rechtsfrage, ob die Eintragung des zulassungspflichtigen Handwerksteilbereichs als Tätigkeit des Klägers ohne Eintragung eines Nebenbetriebes im Sinne der Handwerksordnung eine weitere Betrachtung der konkreten Tatsachensituation entbehrlich macht, also auch eine Tatbestandswirkung für das Vorliegen eines handwerklichen Hauptbetriebes entfaltet.

33

Eine solche konstitutive Wirkung der Eintragung besteht nicht. Zwar war nach der bis 31.12.2003 gültigen Fassung der Handwerksordnung gemäß dem inzwischen aufgehobenen § 7 Abs. 5 HwO auch eine Eintragung des Handwerks explizit als Nebenbetrieb möglich, so dass eine solche Eintragung bei der bereits im Jahr 2003 erfolgten Eintragung des Klägers denkbar gewesen wäre. Das Bundessozialgericht hat sich im rentenrechtlichen Kontext eingehend zu der Bindungswirkung einer solchen Eintragung als Nebenbetrieb eingelassen (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.1994 - 12 RK 58/93 -, juris Rn. 15 ff.). Das Bundessozialgericht hat aber zugleich vorsorglich darauf hingewiesen, dass es eine umgekehrte Tatbestandswirkung in den Fällen nicht gibt, in denen eine Eintragung als Nebenbetrieb nicht erfolgt ist (BSG, Urteil vom 10.11.1994 - 12 RK 58/93 -, juris Rn. 20):

34

‚Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass aus dieser Entscheidung nicht der Schluss gezogen werden kann, die Eintragung eines Handwerksbetriebes als "Betrieb" beinhalte bei einem Mischbetrieb stets die Feststellung, dass das Handwerk der übergeordnete Betriebsteil sei. Nur für die Eintragung als Nebenbetrieb ist Voraussetzung, dass der handwerkliche Betriebsteil von untergeordneter Bedeutung ist. Es besteht hingegen keine handwerksrechtliche Vorschrift, die der Eintragung eines Betriebsteils als Handwerksbetrieb entgegensteht, wenn im Gesamtbetrieb auch andere Gewerbe das Übergewicht haben.‘

35

Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Weder gibt es eine handwerksrechtliche Pflicht, einen Nebenbetrieb auch als solchen in der Handwerksrolle einzutragen, noch ist eine solche Eintragung zwangsläufig immer sachdienlich. Bei der erstmaligen Eintragung ist die Geschäftsentwicklung nicht immer vollständig vorhersehbar. Erfüllt der Gewerbetreibende die Voraussetzungen für die Eintragung des zulassungspflichtigen Handwerks bzw. eines Teilbereichs, kann er sich den Umfang und die konkrete Organisation dieser Betätigung bei der Eintragung noch offen halten oder diese ggf. im Laufe der Zeit verändern, und muss sich handwerksrechtlich noch nicht zwingend festlegen. An die ggf. nur vorsorgliche Eintragung des handwerklichen Betriebes nicht (nur) als Nebenbetrieb allein kann aber noch nicht die Folge der rentenrechtlichen Versicherungspflicht angeknüpft werden. Ebenso wie die Eintragung als solche allein noch nicht die Versicherungspflicht begründet, sondern die handwerkliche Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werden muss (vgl. oben), kann auch nicht allein die Eintragung als normaler (Haupt-)betrieb genügen um das rentenrechtliche „außer Betracht bleiben“ von handwerklichen Nebenbetrieben bei der Versicherungspflicht auszuschließen, sondern muss auch diese Eintragung mit der tatsächlichen Ausübung übereinstimmen.

36

Entscheidend ist demnach im Einzelfall, ob der in der Handwerksrolle eingetragene Betrieb sich tatsächlich als ein rentenrechtlich außer Betracht zu bleibender Nebenbetrieb im Sinne der § 2 Nr. 3, § 3 HwO darstellt. Dies setzt voraus, dass der handwerkliche Betrieb mit einem anderen Betrieb des zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, dem Handel, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden ist (frühere Fassung bis 31.12.2003: „mit einem Unternehmen des Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden“). Kennzeichnend ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenbetrieb, bei dem der Nebenbetrieb den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und seine Erzeugnisse oder Leistungen dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebes zu steigern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.08.1996 - 1 B 38/96 -, juris).

37

Gegen die Verbundenheit des zulassungspflichtigen handwerklichen Betriebes mit einem anderen Betrieb spricht bei dem Betrieb des Klägers zunächst, dass der Handwerksteil mit "100%" in der Handwerksrolle eingetragen war, und andere Gewerbe dort erst ab dem 26.03.2007 eingetragen wurden ("Gewerbe zum Einbau von genormten Baufertigteilen" und "Getränkeleitungsreinigergewerbe", jeweils handwerksähnliche Gewerbe nach Anlage B zur HwO, Abschnitt 2 Nr. 24 und 47).

38

Diese handwerksrechtlichen Eintragungen entsprachen aber weder der gewerberechtlichen Anmeldung des Klägers für "Gastronomieeinrichtung und Verkauf" oder der Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft zur Bestimmung der Gefahrenklasse, noch der betrieblichen Realität. Die Eintragung eines Teilbereichs des zulassungspflichtigen Kälteanlagenbauers war nach den glaubhaften Schilderungen des Klägers vor allem eine Vorsichtsmaßnahme, um jedenfalls einen Verstoß gegen das Handwerksrecht zu vermeiden, nachdem der Kläger unterschiedliche Informationen zur handwerksrechtlichen Einordnung seines Geschäftsmodelles erhalten hatte. Schwerpunkt der Tätigkeit war demgegenüber von Beginn der Tätigkeit an die Planung, Einrichtung und der Verkauf gewerblicher Kücheneinrichtungen und von Gerätschaften für Großküchen, sowie die Schankanlagenreinigung. Dies wurde und wird ergänzt durch technische Serviceleistungen für Getränkeschankanlagen, also deren Inbetriebnahme, Instandhaltung und Wartung.

39

Die handwerklichen Beschäftigungsfelder erweisen sich nach den gesamten Erkenntnissen beim Kläger als unselbständiger, d. h. wirtschaftlich und organisatorisch an den Hauptbetrieb angelehnter Geschäftszweig, die sich als wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung und Erweiterung der im Schwerpunkt angebotenen Leistungen darstellten und damit den Zwecken des Hauptunternehmens dienten. Der direkte wirtschaftliche Ertrag durch die handwerklichen Tätigkeiten ist in dem dargestellten Geschäftsmodell des Klägers nicht entscheidend. Der Nutzen dieser Tätigkeiten ist in erheblichem Umfang darin zu sehen, dass die technischen Dienstleistungen einen zusätzlichen Service für die Kunden darstellen und damit den Kundenbeziehungen für (weitere) Geschäfte auf dem Hauptbetätigungsfeld des Klägers zuträglich sind. Die vom Kläger im Laufe seiner Geschäftsentwicklung beschäftigten Mitarbeiter sind allesamt sowohl von ihrem Ausbildungshintergrund als auch in ihren praktischen Tätigkeiten für den Kläger nicht dem handwerklichen Bereich des Kälteanlagenbauers zuzuordnen, sondern primär dem Verkauf und der Auslieferung von Kücheneinrichtungen.

40

Schließlich hat der Kläger aus Sicht der Kammer schlüssig und glaubhaft angegeben, dass er mit den seit 2007 handwerks- und gewerberechtlich geänderten Bezeichnungen seines Betriebes bzw. der Betätigungsfelder nicht auf eine Entwicklung des Geschäftsmodells reagierte, die geänderten Eintragungen also eine Folge tatsächlicher Veränderung gewesen sind, sondern vielmehr eine Präzisierung der Eintragungslage an die bereits anfängliche Realität darstellten.

41

Nach alledem betrifft die Eintragung des Klägers in der Handwerksrolle einen Nebenbetrieb nach § 2 Nr. 3 HwO, § 3 HwO und bleibt damit rentenrechtlich außer Betracht. Auf den vom Kläger ergänzend vorgetragenen Einwand, die handwerklichen Tätigkeiten würden nur in unerheblichem Umfang gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 HwO ausgeübt und seien daher noch nicht einmal ein zulassungspflichtiger handwerklicher Nebenbetrieb anzusehen, kommt es daher nicht mehr an.“

42

Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung an. Der Senat hat dabei ohne weitere eigene Ermittlungen die tatsächlichen Feststellungen des Sozialgerichts insbesondere zu Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit des Klägers zugrunde legen können, zumal die Aussagen des Klägers dazu in der Sitzungsniederschrift vom 26. September 2012 ausreichend dokumentiert und überzeugend sind und auch die Beklagte vom Wahrheitsgehalt der Aussagen ausgeht.

43

Das weitere Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine rechtliche Neubewertung. Die Beklagte kann ihre Rechtsauffassung insbesondere nicht mit Erfolg auf ältere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stützen. Zwar führt das BSG in seinem Urteil vom 28. Januar 1970 – 4 RJ 41/66 – BSGE 30, 263 = SozR Nr 1 zu § 2 HwVG aus, dass der Inhaber eines Handwerksbetriebs, der zu einem handwerklichen Nebenbetrieb werde, nicht bereits mit dieser tatsächlichen Änderung sondern erst mit der entsprechenden Eintragung in der Handwerksrolle versicherungsfrei werde. Die Beklagte übersieht jedoch ebenso wie Teile der Kommentarliteratur (vgl. Pietrek, in: jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013, § 2 Rn. 167), dass diese Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Rentenversicherung der Handwerker – Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG) in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung des Gesetzes vom 8. September 1960 (BGBl. I S. 737) ergangen ist, die sich von der Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI signifikant unterscheidet.

44

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HwVG lautete bis 1991 durchgehend: „Versicherungsfrei sind (sic.) über die Vorschriften, die für die Rentenversicherung der Arbeiter gelten, hinaus auch, wer als Inhaber eines handwerklichen Nebenbetriebes (§ 2 Nr. 2 und 3 und § 3 der Handwerksordnung vom 17. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1411), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1883)) in die Handwerksrolle eingetragen ist, …“. Im Gegensatz zur geltenden Regelung machte das Handwerkerversicherungsgesetz damit die Versicherungsfreiheit bis zur Überführung in das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch zum 1. Januar 1992 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) tatsächlich von der Eintragung des Betriebs als handwerklicher Nebenbetrieb abhängig; jedenfalls ist dies die wortlautkonformste Möglichkeit, diese Vorschrift auszulegen.

45

Bereits mit Inkrafttreten der Urfassung des § 2 Satz Nr. 8 SGB VI zum 1. Januar 1992 erhielt die Regelung aber eine neue Aussage dadurch, dass nunmehr „Eintragungen aufgrund der Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§ 2 bis 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben“, d.h. die Versicherungspflicht nicht begründen sollten. Semantisch ist bereits mit dieser Änderung der unmittelbare und zwingende Zusammenhang zwischen der Eintragung eines Handwerksbetriebs als Nebenbetrieb und der Versicherungsfreiheit gelöst worden. Der Wortlaut spricht dafür, dass für das Nichtbestehen der Versicherungspflicht von nun an nur noch eine Eintragung (ob als Haupt- oder Nebenbetrieb) vorausgesetzt wurde, sofern diese (u.a.) auf einem tatsächlich nur als solchem ausgeübten handwerklichen Nebenbetrieb beruhte. Die Gesetzesmaterialien geben zu dieser Änderung zwar nur bedingt etwas her, machen aber immerhin deutlich, dass der Gesetzgeber schon damals generell davon ausgegangen ist, dass das Handwerk tatsächlich betrieben werden muss und er der Publizitätswirkung der Eintragungen in der Handwerksrolle damit keine generell und umfassend konstituierende Wirkung für die Versicherungspflicht zumessen (vgl. BT-Drs. 11/4124, S. 149).

46

Diese Auslegung hat sich mit dem rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen und damit für den streitigen Zeitraum geltenden § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3183) weiter verfestigt. Denn die Vorschrift knüpft inzwischen wegen der Ausnahmen semantisch überhaupt nicht mehr an die Eintragung in die Handwerksrolle an, sondern bestimmt nur noch, dass „Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 HwO … außer Betracht bleiben“. Diese beiden Vorschriften der Handwerksordnung regeln jedoch – entgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten – die Eintragung u.a. von handwerklichen Nebenbetrieben überhaupt nicht; sie enthalten vielmehr Definitionen und ordnen die grundsätzliche Geltung der Handwerksordnung u.a. auch für handwerkliche Nebenbetriebe an. Zwar sollte sich nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Neufassung des Gesetzes für die Ausnahmen für Betreiber von Betrieben nach §§ 2 bis 4 HwO nichts ändern (BT-Drs. 15/3443, S. 4: „wie bisher schon“). Der Gesetzgeber macht aber – wie schon in Zusammenhang mit früheren Gesetzesänderungen – auch hier nochmals deutlich, dass durch die Regelung „ausschließlich selbständig tätige Handwerker rentenversicherungspflichtig“ sein sollen (a.a.O.).

47

Dem erklärten Ziel, nur diesen als besonders schutzbedürftig erachteten Personenkreis der Versicherungspflicht zu unterwerfen, kann aber lediglich durch eine Auslegung entsprochen werden, die wegen des Vorliegens eines bloßen handwerklichen Nebenbetriebs an die tatsächlichen Verhältnisse und nicht ausschließlich an die Eintragungslage anknüpft. Anderenfalls würden Personen, die – wie der Kläger – einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit in einem nichthandwerklichen Geschäftsfeld ausüben, nur infolge einer unspezifischen Eintragung ihres Betriebs in die Handwerksrolle und nicht wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit versicherungspflichtig werden. Dies gilt umso mehr, als die Bestimmungen der Handwerksordnung für sich genommen die Eintragung eines Nebenbetriebs zu keinem Zeitpunkt erfordert haben. Bereits das Sozialgericht hatte zutreffend darauf hingewiesen, dass keine gewerbsrechtliche Pflicht besteht und bestanden hat, einen Handwerksbetrieb als Nebenbetrieb eintragen zu lassen. § 7 Abs. 5 HwO in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung regelte denn auch nicht die Eintragung eines Nebenbetriebs als solche, sondern bestimmte, dass der Inhaber eines Nebenbetriebs in die Handwerksrolle (auch) dann eingetragen werden konnte, wenn nicht er, sondern (lediglich) der Leiter des Nebenbetriebs die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllte. Für Gewerbetreibende, die in eigener Person die Voraussetzungen für die Eintragung ihres Handwerks erfüllten, bestand damit praktisch nie die Veranlassung, eine Eintragung „als Nebenbetrieb“ vorzunehmen, auch wenn der Handwerksbetrieb von vornherein nur die Funktion eines Nebenbetriebs hatte und haben sollte.

48

Gegen die Rechtsmeinung der Beklagten spricht schließlich auch, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 5 HwO durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) aufgehoben worden ist. Zwar wäre - worauf auch das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat – dem Kläger im konkreten Fall wegen einer früheren Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit die Beantragung der Eintragung als Nebenbetrieb seinerzeit noch möglich gewesen. Inzwischen jedoch ist eine solche Eintrag gesetzlich nicht mehr vorgesehen, ohne dass der Gesetzgeber auf diese Änderung mit einer Änderung auch des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI reagiert hätte. Wollte man der Rechtsauffassung der Beklagten folgen und die Eintragung eines handwerklichen Nebenbetriebs als für das Fehlen der Versicherungspflicht konstituierend voraussetzen, würde die Gegenausnahme in § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI nur noch für Altfälle gelten und - mangels Gesetzesgrundlage für die Eintragung von Nebenbetrieben als solcher - sukzessive auslaufen. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Regelung und es deutet nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber so weitreichende Rechtsfolgen hat treffen wollen, ohne in den Gesetzesmaterialien auch nur an einer Stelle darauf hinzuweisen.

49

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

50

Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 2 Selbständig Tätige


Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglin

Handwerksordnung - HwO | § 1


(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne diese

Handwerksordnung - HwO | § 7


(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die

Handwerksordnung - HwO | § 8


(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse un

Handwerksordnung - HwO | § 3


(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in uner

Handwerksordnung - HwO | § 2


Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch 1. für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in den

Heilmittelwerbegesetz - HeilMWerbG | § 2


Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen,

Referenzen

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch

1.
für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
2.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,
3.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch

1.
für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
2.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,
3.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.

(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.

(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.

(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn sie

1.
Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder
2.
Leistungen an Dritte bewirken, die
a)
als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder
b)
in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
c)
in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch

1.
für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
2.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,
3.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.

(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.

(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.

(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn sie

1.
Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder
2.
Leistungen an Dritte bewirken, die
a)
als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder
b)
in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
c)
in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch

1.
für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
2.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,
3.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.

(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.

(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.

(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn sie

1.
Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder
2.
Leistungen an Dritte bewirken, die
a)
als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder
b)
in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
c)
in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt.

Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch

1.
für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
2.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,
3.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.

(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.

(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.

(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn sie

1.
Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder
2.
Leistungen an Dritte bewirken, die
a)
als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder
b)
in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
c)
in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch

1.
für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
2.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,
3.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.

(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.

(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.

(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn sie

1.
Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder
2.
Leistungen an Dritte bewirken, die
a)
als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder
b)
in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
c)
in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch

1.
für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
2.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,
3.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.

(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.

(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.

(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn sie

1.
Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder
2.
Leistungen an Dritte bewirken, die
a)
als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder
b)
in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
c)
in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt.

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.