Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Dez. 2013 - L 7 KA 39/12

ECLI:ECLI:DE:LSGRLP:2013:1219.L7KA39.12.0A
bei uns veröffentlicht am19.12.2013

1. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 1.2.2012 werden zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Berichtigung betreffend die Quartale IV/2008 bis II/2009 in Höhe von insgesamt 463.900 €.

2

Die Klägerin zu 1 ist eine Laborgemeinschaft, an welcher neben weiteren Mitgliedern der Kläger zu 2, ein Laborarzt, und die Klägerin zu 3, ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in der Rechtsform einer GmbH, beteiligt sind. Die Beklagte nahm mit an die Klägerin zu 1 gerichtetem Bescheid vom 27.2.2009 für das Abrechnungsquartal IV/2008 sachlich-rechnerische Korrekturen vor und strich in verschiedenen Fällen die Gebührenordnungsposition (GOP) 32072 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM-Ä), da diese lediglich einmal berechnungsfähig sei. Zudem teilte sie mit, sie stelle eine bestimmte Zahl von Fällen zurück und beziehe diese nicht in die Abrechnung ein, da Labore die Leistungen des Abschnitts 32.2 EBM-Ä nicht „fremd vergeben“ dürften. Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin zu 1 - das Schreiben unterschrieb der Kläger zu 2 - ua geltend, entgegen der auch von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vertretenen Ansicht sei der Laborarzt nicht gezwungen, ihm überwiesene Leistungen des Abschnitts 32.2 EBM-Ä ausschließlich im eigenen Labor zu erbringen. Vielmehr sei er berechtigt, den sogenannten Teil 3 (laboratoriumsmedizinische Analyse unter Bedingungen der Qualitätssicherung) wie jeder andere niedergelassene Vertragsarzt, der Mitglied einer Laborgemeinschaft sei, von dieser zu beziehen. Mit Bescheid vom 18.11.2009 erließ die Beklagte einen Teilabhilfebescheid, in dem sie dem Widerspruch hinsichtlich der GOP 32072 abhalf.

3

Mit Bescheid vom 18.5.2009 führte die Beklagte eine sachlich-rechnerische Korrektur hinsichtlich des Quartals I/2009 durch. Sie strich die GOP 32058, 32072 und 32082 in mehreren Fällen, da diese lediglich einmal berücksichtigungsfähig seien. Außerdem stellte sie 70.492 Fälle wegen „Nichtbeachtung abrechnungsrelevanter Bestimmungen“ zurück, da Labore die Leistungen des Abschnitts 32.2 EBM-Ä nicht „fremd vergeben“ bzw aus einer Betriebsgesellschaft beziehen dürften und die Weitergabe einer Untersuchungsleistung mittels Muster 10A nicht zulässig sei. Hiergegen legte die Klägerin zu 1 - das Schreiben unterschrieb der Kläger zu 2 - Widerspruch ein, soweit die Leistung GOP 32072 gestrichen und die 70.492 Fälle zurückgestellt worden waren. Hinsichtlich der GOP 32072 wurde dem Widerspruch abgeholfen.

4

Mit einem weiteren Bescheid vom 18.5.2009 erfolgte für das Quartal I/2009 eine sachlich-rechnerische Korrektur hinsichtlich „sonstiger Kostenträger“. Es wurden 311 Fälle zurückgestellt und nicht in die Abrechnung einbezogen, da Labore die Leistungen des Abschnitts 32.2 nicht „fremd vergeben“ bzw aus einer Betriebsgesellschaft beziehen dürften und die Weitergabe einer Untersuchungsleistung mittels Muster 10a nicht zulässig sei. Auch dagegen legte die Klägerin zu 1 - der Kläger zu 2 unterschrieb auch dieses Schreiben - Widerspruch ein.

5

Für das Quartal II/2009 erging unter dem 13.8.2009 ein Bescheid über eine sachlich-rechnerische Korrektur (Streichung der GOP 32047 hinsichtlich eines Versicherten, da diese nicht neben den GOP 32120, 32122 und 32125 berücksichtigungsfähig sei; Streichung der GOP 32066 und 32072 hinsichtlich jeweils eines weiteren Versicherten, da die Leistung nur einmal berücksichtigungsfähig sei; Zurückstellung von 58.223 Fällen, weil Labore die Leistungen des Abschnitts 32.2 EBM-Ä nicht „fremd vergeben“ dürften). Auch dagegen legte die Klägerin zu 1 - auch hier unterschrieb der Kläger zu 2 das Schreiben - Widerspruch ein. Die Beklagte half dem Widerspruch hinsichtlich der GOP 32066, abgesehen von der Untersuchung hinsichtlich einer Patientin, ab (Bescheid vom 7.9.2009).

6

Durch Widerspruchsbescheid vom 13.1.2010 wies die Beklagte die Widersprüche hinsichtlich der „fremd vergebenen“ Leistungen zurück. Zur Begründung hieß es: Labore dürften die Leistungen des Abschnitts 32.2 EBM-Ä nicht iS des § 24 Abs 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw § 27 Abs 8 des Ersatzkassenvertrages (EKV) „fremd vergeben“ bzw aus einer Betreibergesellschaft beziehen. Dies verstoße gegen den nach der Berufsordnung geltenden Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung (vgl § 18 Abs 1 Satz 3 der Musterberufsordnung).

7

Am 15.2.2010 haben die Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Der Laborarzt sei nicht gezwungen, ihm überwiesene Leistungen des Kapitels 32.2 EBM-Ä ausschließlich im eigenen Labor zu erbringen, sondern sei berechtigt, den Teil 3 der labormedizinischen Untersuchung wie jeder andere niedergelassene Vertragsarzt aus einer Laborgemeinschaft zu beziehen. Nach § 25 Abs 1 BMV-Ä gliedere sich die labormedizinische Untersuchung in vier Teile (1. ärztliche Untersuchungsentscheidung, 2. Präanalytik, 3. laboratoriumsmedizinische Analyse unter Bedingungen der Qualitätssicherung, 4. ärztliche Beurteilung der Ergebnisse). Gemäß § 25 Abs 2 BMV-Ä könne der Teilschritt 3 aus Laborgemeinschaften bezogen werden, deren Mitglied der betreffende Arzt sei. Diese Vorschriften gälten für alle Ärzte, also auch für Laborärzte. Infolgedessen seien für die Laborärzte auch die Abrechnungsbestimmungen von § 25 Abs 3 Satz 2 ff BMV-Ä anwendbar. Auch das in der Vordruckvereinbarung (Anlage 2 zum BMV-Ä) vorgesehene Muster 10A dürfe der Laborarzt deshalb verwenden. Nach den Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung in der bis (einschließlich) zum 1. Quartal 2010 geltenden Fassung habe zwar ein Anforderungsschein (Muster 10A) für Laboratoriumsuntersuchungen bei Laborgemeinschaften nur ausgestellt werden dürfen, wenn dem „überweisenden“ Vertragsarzt im betreffenden Quartal eine gültige Krankenversicherungskarte vorgelegt worden sei. Diese Voraussetzung sei jedoch vorliegend erfüllt. Selbst wenn die nachträgliche, ab dem 2. Quartal 2010 wirksame Änderung der Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung zum Muster 10A (Formulierung jetzt: „dem anfordernden Vertragsarzt“ statt „dem überweisenden Vertragsarzt“) nur eine Klarstellung des schon ursprünglich Gewollten gewesen sei, sei zu berücksichtigen, dass der Fall der Anforderung einer vorher von einem Nicht-Laborarzt an einen Laborarzt überwiesenen Basislaborleistung in der Vordruckvereinbarung nicht eindeutig geregelt sei. Der Laborarzt dürfe in Bezug auf die Leistungserbringung unter Nutzung einer Laborgemeinschaft nicht anders behandelt werden als alle anderen Arztgruppen, weil ansonsten eine durch Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) und Art 12 GG nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung einträte. Die Überweisung von Basislaborleistungen durch Nicht-Laborärzte habe nach der Laborreform 2008 in einem Maße zugenommen, dass die in reinen Speziallaborpraxen vorgehaltenen Ressourcen für Basislaboruntersuchungen nicht mehr ausreichten. Deshalb müsse es zulässig sein, die überwiesenen Basislaborleistungen unter Nutzung einer Laborgemeinschaft, in der der betreffende Laborarzt Mitglied sei, zu erbringen. § 18 Abs 1 Satz 3 der Musterberufsordnung befasse sich nicht mit der hier relevanten Problematik. Die Klage sei auch von den Klägern zu 2 und 3 erhoben worden, da die ab dem 1.10.2008 geltenden Regelungen zur Laborreform offen ließen, ob in solchen Fällen der Vertragsarzt selbst oder die Laborgemeinschaft abrechnende Stelle sei.

8

Die Beklagte hat vorgetragen: Wie den Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung zu dem Muster 10A zu entnehmen sei, müsse dem Vertragsarzt, der dieses Muster verwende, im betreffenden Quartal eine gültige Krankenversicherungskarte vorgelegt worden sein, woran es vorliegend fehle. Unabhängig davon stelle die Vorgehensweise der Kläger eine Umgehung der Regelungen zur persönlichen Leistungserbringung bei Laborleistungen dar. Um die Rechtslage klarzustellen, hätten die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband am 12.3.2010 einen zum 1.4.2010 in Kraft getretenen Beschluss getroffen, wonach es sich bei der Änderung der Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung in Bezug auf das Muster 10a (Formulierung jetzt: „dem anfordernden Vertragsarzt“ statt „dem überweisenden Vertragsarzt“) um eine redaktionelle Klarstellung des bereits zuvor Gewollten handele.

9

Durch Urteil vom 1.2.2012 hat das Sozialgericht (SG) Mainz die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klagen der Kläger zu 2 und 3 seien unzulässig. Deren Klagebefugnis könne allenfalls aus einer Drittwirkung der angefochtenen Verwaltungsakte hergeleitet werden. Unabhängig davon, ob eine solche gegeben sei, setze die Zulässigkeit der Klage in einem solchen Fall voraus, dass der Dritte den Verwaltungsakt zuvor mittels Widerspruch angegriffen habe, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Die Grundsätze der Rechtsprechung zu Gemeinschaftspraxen (Hinweis auf BSG 8.12.2010 - B 6 KA 38/09 R, juris Rn 25) seien nicht ohne weiteres auf die Praxisgemeinschaft in Form der Laborgemeinschaft übertragbar. Die Kläger zu 1 und 2 wollten im Übrigen keine gegen die Praxisgemeinschaft gerichteten Forderungen abwehren, sondern ein eigenes, aus der Drittwirkung von Verwaltungsakten resultierendes Recht geltend machen. Die Klage der Klägerin zu 1 sei zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte sei nach § 106a Abs 2 Satz 1 1. Halbsatz Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur sachlich-rechnerischen Berichtigung verpflichtet gewesen. Nach Auffassung der Kammer könnten Laborärzte mittels Muster 10A grundsätzlich Laboratoriumsuntersuchungen einer Laborgemeinschaft anfordern. Ein Anforderungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen durch Laborgemeinschaften habe aber nur ausgestellt werden dürfen, wenn dem anfordernden Vertragsarzt im betreffenden Quartal eine gültige Krankenversicherungskarte vorgelegt worden sei. Unabhängig von der rechtlichen Qualität des Beschlusses der KBV und des GKV-Spitzenverbandes vom 12.3.2010, wonach es sich bei der Ersetzung des Worts „überweisenden“ durch das Wort „anfordernden“ in den Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung um eine redaktionelle Klarstellung handele, ergebe sich dies aus dem Kontext. Anhand des Wortlauts von § 25 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 BMV-Ä sowie der Ziffer 2.10.1 und der Ziffer 2.10A.1 der Vordruckvereinbarung werde deutlich, dass eine Unterscheidung zwischen einer „Überweisung“ und einer „Anforderung“ vorgenommen werden müsse. Zwar liege es nahe, wie die Klägerin vermute, dass die getroffenen Regelungen nicht die vorliegend relevante Fallgestaltung vor Augen gehabt hätten. Die von der Klägerin zu 1 angenommene Lücke bestehe aber nicht, da die vorhandenen Regelungen durchaus auch auf die vorliegende Konstellation Anwendung finden könnten. Im Übrigen liege keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art 3 GG vor, wenn Ärzte für Laboratoriumsmedizin die gleichen Anforderungen erfüllen müssten wie andere Arztgruppen. Auch Art 12 GG werde nicht verletzt. Es fehle bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich dieser Norm, da die Regelung keine objektiv berufsregelnde Tendenz habe. Vielmehr werde die Berufsausübungsfreiheit allenfalls als Reflex berührt.

10

Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 12.6.2012 zugestellte Urteil richten sich die am 9.7.2012 eingelegten Berufungen der Kläger, die vortragen: Die Kläger zu 2 und 3 seien klagebefugt. Das SG habe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass sämtliche Widersprüche vom Kläger zu 2 unterzeichnet und namens der Laborgemeinschaft und ihrer Mitglieder eingelegt worden seien. Das SG habe ferner nicht bedacht, dass in der Vordruckvereinbarung nur der Fall der Anforderung des 3. Teilabschnitts der labormedizinischen Untersuchungen durch den behandelnden Arzt geregelt sei, nicht jedoch der Fall der Anforderung durch einen Laborarzt, dem die Leistung vorher durch den behandelnden Arzt überwiesen worden sei. Insoweit liege eine unbewusste Regelungslücke vor, die durch eine Analogie im Sinne ihres Klagebegehrens auszufüllen sei.

11

Die Kläger beantragen,

12

das Urteil des SG Mainz vom 1.2.2012 sowie die Bescheide der Beklagten vom 27.2.2009, 18.5.2009 und 13.8.2009 (jeweils geändert durch Teilabhilfebescheide) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2010 aufzuheben, soweit die Bescheide an die Klägerin zu 1 „fremd vergebene“ Basislaborleistungen betreffen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufungen zurückzuweisen.

15

Sie trägt vor, aus den Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung zu dem Muster 10A ergebe sich, dass ein Anforderungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen durch Laborgemeinschaften nur ausgestellt werden dürfe, wenn dem anfordernden Laborarzt eine gültige Krankenversicherungskarte vorgelegt worden sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Sie halte auch an der Auffassung fest, dass die Vorgehensweise der Laborärzte eine Umgehung der Regelungen zur persönlichen Leistungserbringung bei Laborleistungen darstelle. Die Einschränkung des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung durch § 25 Abs 2 BMV-Ä in Bezug auf Laborleistungen des Allgemeinlabors gelte nicht für Laborärzte. Sinn des § 25 BMV-Ä sei es, Nicht-Laborärzten die Erbringung von Leistungen des Allgemeinlabors für ihre Patienten durch eine Laborgemeinschaft ohne Anschaffung eigener Geräte zu ermöglichen, und nicht, Laborärzten einen alternativen Abrechnungsweg zur Verfügung zu stellen. Für Laborärzte bestehe kein Bedürfnis, ihre Leistungen von einer Laborgemeinschaft zu beziehen, da sie selbst über die entsprechenden Geräte verfügten und dementsprechend die Laborleistungen persönlich in ihrer Praxis erbringen könnten.

16

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

17

Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, wobei allerdings auch die Klagen der Kläger zu 2 und 3 zulässig, aber unbegründet sind.

18

Die Klage der Klägerin zu 1 ist zulässig. Die Klägerin zu 1 ist beteiligtenfähig (§ 70 SGG). Nach § 70 SGG sind fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, ua 1. natürliche und juristische Personen, 2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen. Zwar handelt es sich bei der Klägerin nicht um eine Gemeinschaftspraxis, die als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts deshalb einer juristischen Person des Privatrechts gleichzustellen ist, weil sie eine besondere Wirkungseinheit darstellt und als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr Rechte und Pflichten begründet (BSG 4.3.2004 - B 3 KR 12/03 R, juris Rn 19; vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 70 Rn 2a). Die Klägerin zu 1 ist jedoch ungeachtet dessen beteiligtenfähig. Denn zugunsten der Klägerin zu 1 greift jedenfalls § 70 Nr 2 SGG ein. Betroffen von dieser Vorschrift sind zwar nur nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, denen in Bezug auf den Prozessgegenstand eigene Rechte und Pflichten zustehen (BSG 5.9.2006 - B 2 U 8/05 R, juris Rn 20). Dies kann indes bei der Klägerin nicht verneint werden, weil ihr im Anschluss an die Laborreform 2008 von den Kassenärztlichen Vereinigungen die Befugnis zur eigenen Abrechnung zugebilligt wird, wie auch die Vorgehensweise der Beklagten im vorliegenden Fall zeigt (vgl auch Stellungnahme der KBV zu Fragen betreffend die Direktabrechnung von Laborgemeinschaften, http://www.bdlev.de/images/data/Stellungnahme.pdf, recherchiert am 3.8.2013). Die Klägerin zu 1 ist auch klagebefugt (vgl § 54 Abs 1 Satz 2 SGB V). Dafür genügt es, dass eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin zu 1 nicht ausgeschlossen werden kann (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 54 Rn 13); ob eine solche Verletzung vorliegt, ist erforderlichenfalls im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen.

19

Entgegen der Auffassung des SG sind auch die Klagen der Kläger zu 2 und 3, deren Beteiligtenfähigkeit unproblematisch ist, zulässig. Die Kläger zu 2 und 3 sind klagebefugt. Auch bei diesen kann eine Verletzung eigener Rechte nicht ausgeschlossen werden, jedenfalls solange höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob eine Laborgemeinschaft wie die Klägerin zu 1 beteiligtenfähig und klagebefugt ist (zu möglichen Bedenken gegen die Direktabrechnungsbefugnis von Laborgemeinschaften Imbeck MedR 2009, 10, 11; zur Bedeutung des Standes der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Klagebefugnis vgl Keller aaO Rn 14a). Der persönlichen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens durch die Kläger zu 2 und 3 bedurfte es nicht. Vielmehr genügte es, dass - wie vorliegend - das Vorverfahren von einem der Kläger durchgeführt wurde (Leitherer aaO, § 78 Rn 4).

20

In der Sache haben die Klagen keinen Erfolg. Die Beklagte hat zu Recht aufgrund von § 106a Abs 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB V eine sachlich-rechnerische Berichtigung hinsichtlich der allein streitbefangenen Basislaborleistungen vorgenommen, welche von der Klägerin zu 1 angefordert worden sind. Der Laborarzt, an den der behandelnde Arzt eines Versicherten zur Durchführung einer allgemeinen Laboratoriumsuntersuchung überwiesen hat, ist nicht berechtigt, diese Leistungen von seiner eigenen Laborgemeinschaft zu beziehen, anstatt sie selbst zu erbringen. Auch bei Laborärzten gilt nämlich der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung (§ 15 BMV-Ä; § 14 EKV), wie sich aus § 25 Abs 2 BMV-Ä bzw § 28 Abs 2 EKV ergibt. Dieser ist zudem nicht nur in der Berufsordnung verankert, sondern bereits aus § 15 Abs 1 Satz 1 SGB V zu entnehmen (Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, K § 15 Rn 14). Laborgemeinschaften sind im Übrigen gesetzlich nicht als Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 95 SGB V) qualifiziert (Imbeck aaO, 12). Die Voraussetzungen der in § 25 Abs 2 Nr 1 BMV-Ä bzw § 28 Abs 2 Nr 1 EKV bestimmten Ausnahme vom Postulat der persönlichen Leistungserbringung sind vorliegend nicht erfüllt. Nach diesen Vorschriften gilt für die Erbringung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen § 15 BMV-Ä bzw § 14 EKV mit folgender Maßgabe: Bei Untersuchungen des Kapitels 32.2 EBM-Ä - allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen - (und bei entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 des EBM-Ä) ist der Teil 3 der Befunderhebung einschließlich ggf verbliebener Anteile von Teil 2 beziehbar. Nach § 25 Abs 3 Satz 1 BMV-Ä bzw § 28 Abs 3 Satz 1 EKV kann der Teil 3 der Befunderhebung nach Maßgabe von Abs 2 aus Laborgemeinschaften bezogen werden, deren Mitglied der Arzt ist. Laborgemeinschaften sind nach § 25 Abs 3 Satz 7 BMV-Ä bzw § 28 Abs 3 Satz 7 EKV Gemeinschaftseinrichtungen von Vertragsärzten, welche dem Zweck dienen, laboratoriumsmedizinische Analysen des Kapitels 32.2 EBM-Ä regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. Entgegen der Auffassung der Kläger geht es in diesen Vorschriften nicht um Leistungen, die Laborärzte durch Laborgemeinschaften, an denen sie beteiligt sind, durchführen lassen können, sondern nur um die Veranlassung von Laborleistungen durch andere Ärzte als Laborärzte (behandelnde Ärzte).

21

Zwar ist für die Auslegung von Vergütungsbestimmungen im Vertragsarztrecht grundsätzlich nur der Wortlaut der Vorschrift maßgebend; nur soweit der Wortlaut eines Leistungstatbestandes zweifelhaft ist und es seiner Klarstellung dient, ist Raum für eine systematische Interpretation (BSG 10.12.2008 - B 6 KA 66/07 R, juris Rn. 17). Dieser Grundsatz greift jedoch vorliegend nicht ein, weil - wie dargelegt - das Erfordernis der persönlichen Leistungserbringung bereits im Gesetz (§ 15 Abs 1 Satz 1 SGB V) verankert ist und es um eine Ausnahme hiervon geht. Im Blickwinkel des Postulats der persönlichen Leistungserbringung ist das Tatbestandsmerkmal „Mitglied“ der Laborgemeinschaft in § 25 Abs 3 Satz 1 BMV-Ä bzw § 28 Abs 3 Satz 1 EKV so zu interpretieren, dass es sich hierbei um einen Nicht-Laborarzt handeln muss. § 25 Abs 2 und 3 BMV-Ä bzw § 28 Abs 2 und 3 EKV sollen, wie die KBV in ihrer von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 22.5.2013 zu Recht ausgeführt hat, nur dem Nicht-Laborarzt ermöglichen, für seine Patienten Leistungen des Allgemeinlabors durch die Laborgemeinschaft erbringen zu lassen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass im Zeitpunkt der zum 1.10.2008 wirksam gewordenen Änderung des § 25 Abs 3 BMV-Ä bzw § 28 Abs 3 EKV fast jeder niedergelassene Vertragsarzt Mitglied einer Laborgemeinschaft war, um die in Rede stehenden Laborleistungen durchführen lassen zu können (vgl Imbeck aaO, 10). Wenn auch ein Laborarzt „Mitglied“ im Sinne des § 25 Abs 3 Satz 1 BMV-Ä werden könnte, könnte er sämtliche von Dritten überwiesene Laborleistungen durch die Laborgemeinschaft erbringen lassen. Dann würde die Laborgemeinschaft den Laborärzten lediglich als alternatives Abrechnungssubjekt zur Verfügung stehen, was dem Zweck der § 25 Abs 2 und 3 BMV-Ä bzw § 28 Abs 2 und 3 EKV zuwiderläuft und den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung konterkarieren würde.

22

Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung, die gemäß § 34 Abs 1 Satz 2 BMV-Ä bzw § 6 Abs 1 Satz 2 EKV verbindlich sind. Nach Satz 1 der Erläuterungen zu Muster 10A in der im streitbefangenen Zeitraum maßgebenden Fassung darf ein Anforderungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen bei Laborgemeinschaften nur ausgestellt werden, wenn dem überweisenden Vertragsarzt im betreffenden Quartal eine gültige Krankenversicherungskarte vorgelegt worden war. Gemeint war damit bereits vor der zum 1.4.2010 wirksam gewordenen Änderung der Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung, dass dem anfordernden Arzt, dh in der vorliegenden Fallgestaltung dem Laborarzt, eine Krankenversicherungskarte vorgelegen haben muss, was vorliegend nicht der Fall war. Die ab dem 1.4.2010 geltende Neufassung sollte lediglich die bereits zuvor gegebene Rechtslage klarstellen, wie der GKV-Spitzenverband und die KBV in ihrem Beschluss vom 23.3.2010 ausdrücklich betont haben. Diese waren zu der Klarstellung auch für die Vergangenheit befugt. Auch insoweit ist festzuhalten, dass wegen des grundsätzlichen gesetzlichen Postulats der persönlichen Leistungserbringung die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Auslegung von Vergütungsbestimmungen allein nach deren Wortlaut (vgl BSG 10.12.2008 aaO) nicht gelten.

23

Diese Auslegung des § 25 BMV-Ä bzw § 28 EKV ist mit dem aus Art 3 Abs 1 iVm Art 12 Abs 1 GG herzuleitenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit (vgl BSG 28.3.2007 - B 6 KA 10/06 R, juris Rn 17) vereinbar. Die Ungleichbehandlung zwischen den Ärzten, die Untersuchungen des Kapitels 32.2 EBM-Ä von Laborgemeinschaften beziehen können (alle Ärzte außer Laborärzten) und den Laborärzten ist durch hinreichende sachliche Unterschiede begründet. Die Laborärzte können - im Gegensatz zu den übrigen Ärzten - die Leistungen selbst erbringen und sind nicht auf die Einschaltung einer Laborgemeinschaft angewiesen.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

25

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht vorliegen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, hat die streiterhebliche Rechtsfrage praktische Relevanz nur für abgelaufene Quartale in der Vergangenheit.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung


(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in de

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 70


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkass

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 15 Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte


(1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wen

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Bundessozialgericht Urteil, 08. Dez. 2010 - B 6 KA 38/09 R

bei uns veröffentlicht am 08.12.2010

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an

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Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit steht noch ein Regress wegen der Verordnung des zu den Immunglobulinen zählenden Arzneimittels Polyglobin im Quartal IV/2000.

2

Der vom Berufungsgericht als "Beigeladener zu 4." geführte Dr. K., der als Arzt für Allgemeinmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung in Berlin teilnimmt, betreibt eine onkologische Schwerpunktpraxis. In der Zeit vom 1.7.2000 bis zum 31.12.2004 übte er die vertragsärztliche Tätigkeit mit der als "Beigeladene zu 5." geführten Dr. D., einer Ärztin für Allgemeinmedizin, gemeinschaftlich aus. Im Quartal I/2000 verordnete Dr. K. sowie im Quartal IV/2000 ein Mitglied dieser Gemeinschaftspraxis der Patientin H., die bei der Klägerin - einer gesetzlichen Krankenkasse - versichert war, das Arzneimittel Polyglobin.

3

Aufgrund eines gegen die Gemeinschaftspraxis Dres. K./D. gerichteten Antrags der Rechtsvorgängerin der Klägerin setzte der Prüfungsausschuss wegen dieser Verordnungen einen Regress in Höhe von 36 821,34 DM (18 826,45 Euro) gegen Dr. K. und Dr. D. fest. Auf den Widerspruch von Dr. K. und Dr. D. reduzierte der beklagte Beschwerdeausschuss mit seinem an die Gemeinschaftspraxis Dres. K./D. gerichteten Bescheid vom 25.3.2003 die Schadensersatzverpflichtung auf 15 162,56 DM (7752,49 Euro) mit der Begründung, dass Polyglobin im Quartal IV/2000 indikationsgerecht verordnet worden sei; im Übrigen (bezüglich des Quartals I/2000) wies er den Widerspruch zurück.

4

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 18.8.2003 beantragt, "den Widerspruchsbescheid des Beklagten … aufzuheben und eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Vertragsarzt Dr. med. K. in Höhe von 18 826,45 Euro festzusetzen". Zur Begründung hat sie ua ausgeführt, der Beklagte habe in seiner Entscheidung vom 25.3.2003 die zuvor vom Prüfungsausschuss festgesetzte Schadensersatzverpflichtung "gegenüber dem Vertragsarzt Dr. med. M. K." reduziert. Das SG hat die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassenverbände (nachfolgend beschränkt auf den BKK-Landesverband) sowie - zu 3. - die Gemeinschaftspraxis Dres. K./D. beigeladen. In der öffentlichen Sitzung des SG hat die Klägerin zu Protokoll beantragt, den Bescheid des Beklagten aufzuheben, soweit für das Quartal IV/2000 die indikationsgerechte Verordnung von Polyglobin festgestellt worden ist, und den Beklagten zu verpflichten, eine Schadensersatzverpflichtung "gegenüber Dr. K. und Dr. D." in Höhe von 11 073,96 Euro festzusetzen. Das SG hat dem Antrag mit Urteil vom 1.11.2006 entsprochen. Das Urteil wurde den Rechtsanwälten D. + B., die ausweislich der mit der Unterschrift von Dr. K. und dem Stempel der Gemeinschaftspraxis Dres. K./D. versehenen Prozessvollmacht zur Vertretung der Beigeladenen zu 3. bevollmächtigt waren, am 18.4.2007 zugestellt.

5

Dagegen haben Dr. K. am 14.5.2007 und Dr. D. am 30.5.2007 Berufung eingelegt. Das LSG hat mit Urteil vom 26.11.2008, in dessen Rubrum es die Gemeinschaftspraxis Dres. K./D. als Beigeladene zu 3., Dr. K. als "Beigeladenen zu 4." sowie als Berufungskläger und Dr. D. als "Beigeladene zu 5." sowie als Berufungsklägerin aufführt, das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da sich die Ansprüche gegen die (frühere) Gemeinschaftspraxis richteten, sodass ein Regress bzw eine Schadensersatzverpflichtung nur zu Lasten der Beigeladenen zu 3. habe festgesetzt werden dürfen. Einen diesbezüglichen Verpflichtungsantrag habe die Klägerin jedoch erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellt, während er zuvor darauf gerichtet gewesen sei, eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber Dr. K. festzusetzen. Durch diese (zulässige) Klageänderung dürften keine Sachurteilsvoraussetzungen umgangen werden; dies sei jedoch vorliegend der Fall. Denn entweder sei der Verpflichtungsantrag auf die Festsetzung eines Schadensersatzes gegenüber beiden Ärzten als Einzelpersonen gerichtet - dann fehle es an einem hierauf gerichteten Verfahren vor dem Beklagten - oder der Verpflichtungsantrag sei auf die Festsetzung eines Schadensersatzes gegenüber der Gemeinschaftspraxis gerichtet - dann fehle es an einer fristgerechten Klageerhebung, weil der erstmals in der mündlichen Verhandlung am 1.11.2006 gestellte Antrag die Klagefrist nicht wahre.

6

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Das LSG habe zu Unrecht angenommen, dass sich die Regressverpflichtung nur gegen die Gemeinschaftspraxis habe richten dürfen. Insbesondere habe es übersehen, dass sich die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber Dritten nach den Grundsätzen der Offenen Handelsgesellschaft richte (§§ 128 bis 130 Handelsgesetzbuch). Nach § 128 HGB hafteten alle Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft - auch nach deren Beendigung - persönlich. Zulässigerweise richte sich ein Regressbescheid nicht nur gegen die Gemeinschaftspraxis, sondern auch bzw stattdessen gegen die einzelnen Gesellschafter. Im Übrigen habe das LSG ihren in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten Antrag zu Unrecht als Klageänderung angesehen. Vor der Annahme einer Klageänderung hätte es zunächst eine Auslegung des Antrags vornehmen müssen, insbesondere deswegen, weil allen Beteiligten klar gewesen sei, dass es um eine Regressverpflichtung der Gemeinschaftspraxis gegangen sei. Dass dennoch eine Schadensersatzverpflichtung gegen Dr. K. und Dr. D. festgesetzt worden sei, dürfe dem Umstand geschuldet sein, dass dem SG möglicherweise aus einem Parallelverfahren bekannt gewesen sei, dass die Gemeinschaftspraxis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr existiert habe, und es mangels Kenntnis der Rechtsprechung des BSG zum Fortbestehen der Gemeinschaftspraxis versucht habe, das Problem durch Heranziehung der ehemaligen Gemeinschaftspraxispartner zu lösen. Das LSG habe auch die Voraussetzungen für eine fristgerecht erhobene Klage verkannt, denn nach der Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss vom 20.1.1993 - 7 B 158/92 -) sei eine geänderte Klage selbst dann nicht unzulässig, wenn ein neuer Beklagter erst nach Ablauf der Klagefrist in das Verfahren einbezogen worden sei.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.11.2008 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu(ver)weisen.

8

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und von einer Äußerung abgesehen.

9

           

Die Beigeladene zu 3. beantragt, wie sich aus den Ausführungen ihrer ehemaligen Mitglieder ergibt

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Dr. K. hält das Urteil des Berufungsgerichts für zutreffend. Ziel der Klage habe es nur sein können, eine Entscheidung zu Lasten des Adressaten der Entscheidung des Beklagten - also der Gemeinschaftspraxis -, nicht aber eine Entscheidung zu Lasten eines Dritten herbeizuführen. Bezüglich seiner - Dr. K. Inanspruchnahme fehle es bereits an der Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens. Ein Verwaltungsakt, der eine Regressverpflichtung zum Inhalt habe, richte sich nur gegen die Gemeinschaftspraxis, nicht jedoch auch bzw stattdessen gegen die einzelnen Gesellschafter. Insoweit helfe auch § 128 HGB nicht weiter, denn es könne nur gegen die jeweils gerichtlich in Anspruch genommene Partei - also entweder die Gesellschaft oder die Gesellschafter - vollstreckt werden. Eine im Zivilprozess mögliche Klageerweiterung hinsichtlich einzelner Gesellschafter verbiete sich im Sozialgerichtsprozess, da dadurch das notwendige Verwaltungs- und Klageverfahren umgangen werde. Eine Auslegung des eindeutig formulierten Klageantrags sei ausgeschlossen. Die "Beigeladene zu 5." habe bis zur mündlichen Verhandlung nicht gewusst, dass ein Regress auch gegen sie als Gesellschafterin festgesetzt werden könnte; sie habe daher auf die Bestandskraft des Bescheides vertrauen können.

11

Dr. D. hält ebenfalls das Urteil des Berufungsgerichts für zutreffend. Im Laufe eines streitigen Sozialverfahrens könne nicht beliebig zwischen völlig verschiedenen Rechtssubjekten als Verfahrensbeteiligte hin und her gewechselt werden. Für die Klägerin habe die Pflicht bestanden, den Regressantrag hinreichend zu bestimmen. Zwischen einem Gesellschaftsprozess und einem Gesellschafterprozess sei streng zu unterscheiden. Zudem habe es bereits im erstinstanzlichen Verfahren an der notwendigen Beiladung der einzelnen Gesellschafter als nunmehr neue Regressadressaten gefehlt; diese könne insbesondere nicht durch eine Rubrumsberichtigung ersetzt werden.

12

Die übrigen Beigeladenen haben sich weder geäußert noch Anträge gestellt.

13

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 165, 153 iVm § 124 Abs 2 SGG)einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Klägerin ist im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet. Das LSG hat die Klage der Klägerin zu Unrecht als unzulässig abgewiesen.

15

1. Der Senat hat das Rubrum dahin gehend berichtigt, dass allein die (ehemalige) Gemeinschaftspraxis als Beigeladene (zu 3.) geführt und diese durch ihre früheren Mitglieder vertreten wird. Eine förmliche Beiladung von Dr. K. bzw Dr. D. ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt; eine konkludente Beiladung ist nicht möglich (BFHE 90, 428, 429 = BStBl II 1968, 122; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 75 RdNr 14a).

16

2. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG ist deshalb geboten, weil es den Streitgegenstand verkannt und damit § 123 SGG verletzt hat. Der Auffassung des LSG, die Klägerin habe ihren ursprünglich auf Festsetzung einer Schadensersatzverpflichtung gegenüber Dr. K. gerichteten Verpflichtungsantrag in der mündlichen Verhandlung in einen solchen auf Verpflichtung der Gemeinschaftspraxis geändert, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich im Wege der Auslegung, dass von Anfang an eine Verpflichtung der Gemeinschaftspraxis gewollt war.

17

Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und darauf hinwirken, das sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 2 SGG; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 123 RdNr 3). Im Übrigen muss dann, wenn der Wortlaut eines Antrags nicht eindeutig ist, im Wege der Auslegung festgestellt werden, welches das erklärte Prozessziel ist (BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 180; Keller aaO). In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB ist nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, welcher sich nicht nur aus dem Wortlaut der Erklärung, sondern auch aus den sonstigen Umständen - etwa dem Inhalt der Verwaltungsakten - ergeben kann. Allerdings können nur solche Umstände bei der Ermittlung des wirklichen Willens berücksichtigt werden, die für das Gericht und die anderen Prozessbeteiligten erkennbar sind (BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 180 unter Hinweis auf BVerfGE 54, 1, 7).

18

Bei der Auslegung geht das Gericht davon aus, was der Kläger mit der Klage erreichen möchte (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 123 RdNr 3). Im Zweifel wird dieser den Antrag stellen wollen, der ihm am Besten zum Ziel verhilft, wobei anzunehmen ist, dass er alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (Keller aaO mwN). Zur Auslegung ist auch ein Revisionsgericht berufen, ohne dabei an die durch das Tatsachengericht vorgenommene Auslegung gebunden zu sein (BSG Urteil vom 16.5.1995 - 9 RVs 11/94 - juris RdNr 13, unter Hinweis auf BSG SozR 3-1500 § 145 Nr 2 und auf BGHZ 4, 328, 334 mwN).

19

Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18.8.2003 gewählte Formulierung des Antrags, "eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Vertragsarzt Dr. med. K. … festzusetzen", ganz offensichtlich auf einem Irrtum beruhte. Dies wird aus der nachfolgenden Begründung der Klage deutlich. Dort wird vorgetragen, der Beklagte habe die zuvor vom Prüfungsausschuss festgesetzte Schadensersatzverpflichtung "gegenüber dem Vertragsarzt Dr. med. K." reduziert; diese Aussage ist jedoch erkennbar unzutreffend, da sich sowohl der Prüfantrag der Klägerin als auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten gegen die Gemeinschaftspraxis richteten, und die - allein noch streitgegenständliche - Stattgabe des Widerspruches das Quartal IV/2000 und somit eine gegen die Gemeinschaftspraxis gerichtete Forderung betraf.

20

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihren Anspruch nunmehr allein gegenüber Dr. K. geltend machen wollte, lassen sich demgegenüber weder aus dem Schriftsatz noch aus weiteren Umständen entnehmen. Zu einer Inanspruchnahme lediglich einzelner Mitglieder der Gemeinschaftspraxis bestand für die Klägerin keine Veranlassung. Insbesondere verbietet sich die Annahme, dass die Klägerin etwa ein Ausscheiden von Dr. D. aus der Gemeinschaftspraxis berücksichtigen wollte, denn zu dem Zeitpunkt, als der Schriftsatz vom 18.8.2003 verfasst wurde, bestand die von der umstrittenen Regressfestsetzung betroffene Gemeinschaftspraxis noch. Umgekehrt könnte der Umstand, dass die Gemeinschaftspraxis erst Mitte 2000 gegründet wurde und seinerzeit Verordnungsregresse betreffende Verfahren sowohl gegen die zuvor bestehende Einzelpraxis Dr. K. als auch gegen die Gemeinschaftspraxis anhängig waren, dafür sprechen, dass es hierdurch zu einer Verwechslung gekommen ist. Die für eine bloße Falschbezeichnung sprechenden Umstände waren auch für alle Beteiligten ohne weiteres erkennbar.

21

Ist somit davon auszugehen, dass die Klägerin eine Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung eines Regresses gegen die Gemeinschaftspraxis begehrte, so hat sich daran auch nichts dadurch geändert, dass in das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem SG - vermutlich auf Anregung des Gerichts - ein etwas anders formulierter Antrag aufgenommen worden ist, da nur ein auf Inanspruchnahme der Gemeinschaftspraxis gerichteter Antrag dem Interesse der Klägerin entsprach.

22

3. Im Übrigen ist das LSG zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Regress wegen der Verordnung nicht verordnungsfähiger Arzneimittel nur zu Lasten der Gemeinschaftspraxis hätte festgesetzt werden dürfen. Vielmehr kommt eine Regressfestsetzung sowohl gegen die Gemeinschaftspraxis als auch gegen deren Mitglieder in Betracht.

23

Zutreffend ist allerdings, dass im Regelfall die Gemeinschaftspraxis Regresse wie auch etwaige Honorarkürzungen zu tragen hat (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 6 RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 26 RdNr 16; BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 21/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 57 RdNr 15; s auch BSG SozR 4-1500 § 141 Nr 1 RdNr 17 sowie BSG SozR 4-5555 § 15 Nr 1 RdNr 15). Der Senat hat dies damit begründet, dass die Gemeinschaftspraxis durch die gemeinsame Ausübung der (zahn)ärztlichen Tätigkeit geprägt ist und rechtlich gesehen eine Praxis darstellt (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 6 RdNr 21; s auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 57 RdNr 15). So wird die Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise einer Gemeinschaftspraxis nicht bezogen auf den einzelnen Arzt, sondern bezogen auf die Gemeinschaftspraxis als Einheit geprüft (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 6 aaO); ebenso treffen sie die wirtschaftlichen Folgen von Falschabrechnungen bzw rechtswidrigen Verordnungen (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 6 RdNr 22). Die Behandlungen, Abrechnungen und Verordnungen eines Vertragsarztes im Rechtssinne sind solche der Gemeinschaftspraxis, solange er seine Tätigkeit im Status einer Gemeinschaftspraxis ausübt (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 6 aaO; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 26 RdNr 16). Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinschaftspraxis zwischenzeitlich beendet wurde, weil sie in vertragsarztrechtlicher Hinsicht für nicht erfüllte Pflichten und Forderungen als fortbestehend gilt ( zum fiktiven Fortbestehen der Gemeinschaftspraxis für schwebende Auseinandersetzungen um Forderungen und Verbindlichkeiten s § 730 Abs 2 Satz 1 BGB und BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 15 RdNr 14; BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr 31, RdNr 11 ).

24

Jedoch tritt neben die Verpflichtung (bzw Haftung) der Gemeinschaftspraxis eine solche ihrer Gesellschafter. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass für Regressansprüche der Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung nicht nur die Gemeinschaftspraxis selbst einzustehen hat, sondern auch jedes ihrer Mitglieder (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 6 RdNr 22; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 26 RdNr 16; BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 21/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 57 RdNr 15). Sie sind persönlich haftende Schuldner für Forderungen gegen die Gemeinschaftspraxis, die sich zB im Falle rechtswidrigen Behandlungs- oder Verordnungsverhaltens von Praxispartnern ergeben (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 26 RdNr 16 mwN). Als Gesellschafter müssen sie für solche Forderungen gegen die Gemeinschaftspraxis auch in eigener Person einstehen (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 26 RdNr 16 unter Hinweis auf zB Sprau in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 714 RdNr 10 ff mwN; vgl auch zB BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 6 RdNr 22); sie können jeder für sich in Anspruch genommen werden (BSGE 89, 90, 93 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 6; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 6 RdNr 22). Dementsprechend sind Regress- bzw Rückforderungsbescheide, die nur gegen einen Partner der Gemeinschaftspraxis gerichtet sind, nicht zu beanstanden (BSGE 89, 90, 93 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 6; BSG Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 7/09 R - RdNr 30, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

25

Umgekehrt hat der Senat dem einzelnen Praxispartner das Recht eingeräumt, Forderungen, die gegenüber der Gemeinschaftspraxis geltend gemacht werden, wahlweise zusammen mit seinen Praxispartnern gemeinschaftlich abzuwehren, oder sie - sowohl wenn sie nur gegenüber der Gemeinschaftspraxis als auch wenn sie auch ihm selbst gegenüber geltend gemacht werden - allein abzuwehren (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 26 RdNr 16 unter Hinweis auf BSGE 89, 90, 92 f = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 5 und BSG, MedR 2004, 172). Darauf, ob die Gemeinschaftspraxis noch fortbesteht oder bereits aufgelöst ist, kommt es auch insoweit nicht an (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 26 RdNr 16; s auch BSG Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 7/09 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

26

4. In der Sache selbst weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin zu Recht die Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung eines Regresses begehrt hat. Der Senat hat bereits mit Urteilen vom 5.5.2010 (- B 6 KA 6/09 R - BSGE 106, 111 = SozR 4-2500 § 106 Nr 27 und - B 6 KA 20/09 R -) in Verfahren, die ebenfalls Regresse wegen der Verordnung von Polyglobin durch Mitglieder der früheren Gemeinschaftspraxis betrafen, bestätigt, dass in derartigen Fällen ein Ersatzanspruch der Klägerin besteht.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4.
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

(1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.

(2) Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen. Ab dem 1. Januar 2024 kann der Versicherte den Nachweis nach Satz 1 auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 erbringen.

(3) Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt die Krankenkasse den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer auszuhändigen.

(4) In den Berechtigungsscheinen sind die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und 11, bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufs, aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen nicht aufgenommen werden.

(5) In dringenden Fällen kann die elektronische Gesundheitskarte oder der Berechtigungsschein nachgereicht werden.

(6) Jeder Versicherte erhält die elektronische Gesundheitskarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Muß die Karte auf Grund von vom Versicherten verschuldeten Gründen neu ausgestellt werden, kann eine Gebühr von 5 Euro erhoben werden; diese Gebühr ist auch von den nach § 10 Versicherten zu zahlen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Karte aus vom Versicherten verschuldeten Gründen nicht ausgestellt werden kann und von der Krankenkasse eine zur Überbrückung von Übergangszeiten befristete Ersatzbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgestellt wird. Die wiederholte Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 4 kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitwirkt; hierauf ist der Versicherte bei der erstmaligen Ausstellung einer Ersatzbescheinigung hinzuweisen. Die Krankenkasse kann die Aushändigung der elektronischen Gesundheitskarte vom Vorliegen der Meldung nach § 10 Abs. 6 abhängig machen.

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

(1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.

(2) Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen. Ab dem 1. Januar 2024 kann der Versicherte den Nachweis nach Satz 1 auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 erbringen.

(3) Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt die Krankenkasse den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer auszuhändigen.

(4) In den Berechtigungsscheinen sind die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und 11, bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufs, aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen nicht aufgenommen werden.

(5) In dringenden Fällen kann die elektronische Gesundheitskarte oder der Berechtigungsschein nachgereicht werden.

(6) Jeder Versicherte erhält die elektronische Gesundheitskarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Muß die Karte auf Grund von vom Versicherten verschuldeten Gründen neu ausgestellt werden, kann eine Gebühr von 5 Euro erhoben werden; diese Gebühr ist auch von den nach § 10 Versicherten zu zahlen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Karte aus vom Versicherten verschuldeten Gründen nicht ausgestellt werden kann und von der Krankenkasse eine zur Überbrückung von Übergangszeiten befristete Ersatzbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgestellt wird. Die wiederholte Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 4 kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitwirkt; hierauf ist der Versicherte bei der erstmaligen Ausstellung einer Ersatzbescheinigung hinzuweisen. Die Krankenkasse kann die Aushändigung der elektronischen Gesundheitskarte vom Vorliegen der Meldung nach § 10 Abs. 6 abhängig machen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.