Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Sept. 2008 - L 5 KR 1/08

ECLI:ECLI:DE:LSGRLP:2008:0924.L5KR1.08.0A
24.09.2008

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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des SG Koblenz vom 20.11.2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2005 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu einer Beitragsfestsetzung ausgehend von dem halben allgemeinen Beitragssatz ohne Berücksichtigung des konkreten Beihilfesatzes nicht berechtigt ist.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der 1944 geborene Kläger, früher DO-Angestellter beim AOK-Bundesverband, ist freiwilliges Mitglied der Beklagten mit Anspruch auf Teilkostenerstattung gemäß § 14 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Er hat als Versorgungsempfänger Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 70 vH der beihilfefähigen Kosten. Mit Bescheid vom 23.3.2005 stellte die Beklagte wegen seiner Pensionierung den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung der Änderungen durch das zum 1.1.2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) neu fest. Sie führte aus, der Krankenversicherungsbeitrag von Versorgungsbezügen bei gewählter Teilkostenerstattung betrage 6,95 vH (Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von Mitgliedern mit Anspruch auf Krankengeld von 13,9 vH). Der neue Monatsbeitrag belaufe sich für das Jahr 2004 auf 272,02 € (Krankenversicherung 242,38 €; Pflegeversicherung 29,64 €) und ab 1.1.2005 auf 274,95 € (Krankenversicherung 244,99 €; Pflegeversicherung 29,96 €). Für die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 28.2.2005 forderte die Beklagte einen Beitrag von 293,34 € nach. Diesem Bescheid lag § 18 der Satzung der Beklagten zugrunde. Darin heißt es:

...

2

(2) Für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, gilt der allgemeine Beitragssatz; er beträgt 13,9 vH.

3

4

(4) Für Mitglieder, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, gilt ein ermäßigter Beitragssatz; er beträgt 12,7 vH.

...

5

(6) Bei freiwilligen Mitgliedern gilt für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und für Versorgungsbezüge der Beitragssatz nach Abs 2...

...

6

(8) Für Mitglieder, die nach § 14 Abs 2 die Teilkostenerstattung gewählt haben, wird der Beitragssatz auf 50 vH des Beitragssatzes abgesenkt, der für freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld gilt (vgl Absatz 4). Absatz 6 gilt mit der Maßgabe der Absenkung des Beitragssatzes nach Absatz 2 auf 50 vH.

7

Zur Teilkostenerstattung ist in § 16 Abs 1 der Satzung geregelt:

8

(1)... (DO-Angestellte), erhalten, soweit sie vom Wahlrecht des § 14 Abs 2 SGB V Gebrauch gemacht haben, Teilkostenerstattung. Sie wird für die Aufwendungen gewährt, denen Leistungen zugrunde liegen, die im Sozialgesetzbuch dem Grunde nach vorgesehen sind.

9

10

(3) Teilkostenerstattung wird in Höhe des Vomhundertsatzes gewährt, der den nicht durch die Beihilfe gedeckten Aufwendungen des Erstattungsberechtigten im Verhältnis zu den vollen Kassenleistungen entspricht. Maßgebend für die Feststellung des Erstattungsbetrages ist die Kassenleistung. Die gesetzlichen Zuzahlungen sind in voller Höhe zu leisten.

11

(4) Die Kostenerstattung und die ohne Berücksichtigung des Teilkostenerstattungsanspruchs zustehende Beihilfe dürfen die beihilfefähigen Gesamtaufwendungen nicht überschreiten.

12

Nach § 16 Abs 6 der Satzung gilt Abs 3 auch für im Ruhestand befindliche ehemalige DO-Angestellte sowie für Hinterbliebene von DO-Angestellten.

13

Zur Begründung seines gegen die Beitragserhöhung eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend: Eine Satzungsregelung, nach der bei freiwillig Versicherten mit Anspruch auf Teilkostenerstattung die Beiträge für Versorgungsbezüge ausgehend von 50 vH des allgemeinen Beitragssatzes bemessen werden, sei nicht zulässig. Sie verstoße zu seinen Lasten gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG), weil die Beklagte im Hinblick auf die Erhöhung seines Beihilfesatzes wegen seiner Pensionierung im Verhältnis zu noch im Dienst befindlichen DO-Angestellten verringerte Leistungsaufwendungen habe.

14

Durch Widerspruchsbescheid vom 19.10.2005 (zugestellt am 20.10.2005) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Darin hieß es ua: Hintergrund der in ihrer Satzung festgelegten 50 vH-Regelung sei das Bestreben gewesen, die durch die Teilkostenerstattung entstehenden Belastungen der Kassen insgesamt nicht über 50 vH des Leistungsvolumens anwachsen zu lassen, das für die Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld durchschnittlich gegeben sei. Nur unter dieser Voraussetzung lasse sich die pauschale Beitragssatzbemessung rechtfertigen, die außerdem in vollem Umfang den Finanzierungsanteil der Krankenversicherung der Rentner sowie den Verwaltungskostenanteil enthalte.

15

Hiergegen hat der Kläger am 21.11.2005 (Montag) Klage erhoben. Die Beklagte hat ua vorgetragen: Bei der Teilkostenerstattung handele es sich um eine Art Schnittstelle zwischen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Differenzierung in der Beitragshöhe, etwa nach einem beihilfeadäquaten Differenztarif wie in der privaten Krankenversicherung oder nach anderen individuellen Leistungskriterien wie Alter, Familienstand oder Zahl der Kinder sei mit dem Finanzierungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu vereinbaren (Hinweis auf § 243 Abs 2 Satz 2 SGB V). Diese würde das hier herrschende Prinzip der Solidarität durchbrechen. Durch die Regelung der Teilkostenerstattung werde der DO-Angestellte bzw der Versorgungsempfänger in die Lage versetzt, statt des Sachleistungsanspruchs Kostenerstattung und Beihilfe zu erhalten, wobei der in einen Kostenerstattungsanspruch umgewandelte Sachleistungsanspruch so kalkuliert sei, dass er den Beihilfeanspruch sinnvoll, dh ohne Über- oder Unterdeckung ergänze.

16

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 20.11.2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die diesem zu Grunde liegende Satzungsregelung der Beklagten verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liege nicht vor. Die Zugrundelegung des allgemeinen Beitragssatzes für Versorgungsbezüge sei bei freiwillig versicherten Rentnern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG - 24.8.2005 - B 12 KR 29/04 R). Dies gelte entsprechend für den bei ehemaligen DO-Angestellten herangezogenen halben Beitragssatz (§ 18 Abs 8 Satz 2 iVm Abs 2 der Satzung). Dem stehe nicht entgegen, dass die Krankenkasse wegen der Erhöhung des Beihilfesatzes nach dem Ausscheiden aus dem Dienst auf 70 vH nur noch 30 vH der Aufwendungen für Krankenbehandlung tragen müsse. In den Blick zu nehmen seien in diesem Zusammenhang auch die absoluten Belastungen, die statistisch gesehen mit zunehmendem Alter anstiegen.

17

Gegen dieses seiner Prozessbevollmächtigen am 30.11.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.12.2007 eingelegte Berufung des Klägers, der vorträgt: Er wende sich dagegen, dass er trotz geringerer Einnahmen nach seiner Pensionierung (69 % der Dienstbezüge) und gleichzeitiger Absenkung des Leistungs-/Kostenrisikos der Beklagten zu höheren Beiträgen als ein teilkostenversicherter DO-Angestellter im aktiven Dienst herangezogen werde. Nach Sinn und Zweck des § 14 SGB V solle der Beitrag im Falle der Teilkostenerstattung so abgesenkt werden, dass er lediglich dem durch die Krankenkasse abzudeckenden Risiko entspreche (Hinweis auf Amtliche Begründung zum Entwurf des Gesundheitsreformgesetzes - GRG -). Diesem Gesetzeszweck trage die durch das GRG eingeführte Regelung des § 243 Abs 1 SGB V Rechnung, indem dort ein ermäßigter Beitragssatz angeordnet werde, wenn die Krankenkasse aufgrund von Vorschriften des SGB V für einzelne Mitgliedergruppen den Umfang der Leistungen beschränke. Die Satzungsregelung der Beklagten werde diesem Gesetzesziel nicht gerecht. Als Vergleichsgruppe im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen Art 3 Abs 1 GG sei vorliegend nicht die Gruppe freiwillig versicherter Rentner und pflichtversicherter Rentner mit Versorgungsbezügen, sondern die Gruppe der im aktiven Dienst stehenden DO-Angestellten heranzuziehen, da nur bei diesen eine vergleichbare Konstellation, nämlich ein verminderter Leistungsanspruch und dadurch ermäßigter Beitragssatz, gegeben sei. Satzungsregelungen anderer Kassen, zB der AOK Rheinland-Pfalz, enthielten Regelungen in dem Sinne, wie er sie für erforderlich halte.

18

Der Kläger beantragt,

19

das Urteil des SG Koblenz vom 20.11.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2005 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte zu einer Beitragsfestsetzung ausgehend von dem halben allgemeinen Beitragssatz ohne Berücksichtigung des konkreten Beihilfesatzes nicht berechtigt ist.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

23

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

24

Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässige Berufung ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, da die diesem zugrunde liegenden, den Beitrag bei Teilkostenerstattung betreffenden Regelungen der Satzung der Beklagten gegen höherrangiges Recht verstoßen und daher nichtig sind.

25

Beschränkt die Krankenkasse auf Grund von Vorschriften des SGB V für einzelne Mitgliedergruppen den Umfang der Leistungen, ist der Beitragssatz nach § 243 Abs 1 SGB entsprechend zu ermäßigen. Diese Vorschrift gilt ua für die Gruppe der Mitglieder mit Teilkostenerstattung nach § 14 SGB V (Peters in Kasseler Kommentar, § 243 Rn 4). Maßgaben für die Art und den Umfang der Ermäßigung hat der Gesetzgeber nur insoweit gemacht, als die Ermäßigung „entsprechend“ zu erfolgen hat (§ 243 Abs 1 SGB V) und Beitragsabstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 SGB V besteht, unzulässig sind (§ 243 Abs 2 SGB V).

26

Die Vorgabe „entsprechend“ in § 243 Abs 1 SGB V bedeutet, dass dem Satzungsgeber ein Spielraum eingeräumt wird, der allerdings nur innerhalb der Grenzen des sich aus Art 3 Abs 1 GG ergebenden Grundsatzes der Beitragsgerechtigkeit besteht. Möglich ist bei Mitgliedern mit Teilkostenerstattung die Festlegung eines besonderen Beitragssatzes, bei dessen Kalkulation die Grundlohnsumme und die Leistungsinanspruchnahme der genau abzugrenzenden Mitgliedergruppe zugrundegelegt werden (Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 243 Rn 35). Zum anderen besteht auch die Möglichkeit, den nach den Einkommens- und Leistungsgesichtspunkten aller Mitglieder festgelegten Beitragssatz für Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld zugrunde zu legen und diesen Beitrag im Hinblick auf die Beihilfegewährung zu kürzen (vgl Gerlach aaO Rn 36). Die Beklagte hat mit der von ihr gewählten konkreten Regelung die Grenzen ihres satzungsmäßig eingeräumten Spielraums überschritten, weshalb es an einer rechtmäßigen „entsprechenden“ Ermäßigung iSd § 243 Abs 1 SGB V fehlt. Sie durfte nicht von der Berücksichtigung des jeweiligen Beihilfesatzes bei der Beitragshöhe absehen (ebenso Krauskopf, SGB V, § 243 Rn 10-11).

27

Bei der Konkretisierung dessen, was sich innerhalb des Rahmens der Beitragsgerechtigkeit hält, sind bei Mitgliedern mit Teilkostenerstattung Sinn und Zweck der erhöhten Beihilfesätze zu berücksichtigen. Diese sind Ausfluss des beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzips. Der Beihilfesatz beträgt nach § 14 Abs 1 Satz 1 Nr 1 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV), der den vergleichbaren landesrechtlichen Bestimmungen entspricht, grundsätzlich 50 vH. Die Beihilfevorschriften sehen Erhöhungen des Beihilfesatzes ua auf 70 vH für Empfänger von Versorgungsbezügen (§ 14 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BhV) und Beamte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern (§ 14 Abs 1 Satz 2 1. Halbsatz BhV) vor. Die Erhöhung des Beihilfesatzes von 50 vH auf 70 vH soll bei Beihilfeberechtigten mit zwei oder mehr Kindern der höheren finanziellen Belastung des Beihilfeberechtigten Rechnung tragen (VGH Baden-Württemberg 23.9.1991 - 4 S 1534/91, juris Rn 3). Bei Versorgungsempfängern bezweckt die Erhöhung des Beihilfesatzes den Ausgleich der vergleichsweise höheren Belastung durch Krankheitskosten im Alter wegen des gegenüber dem Einkommen im aktiven Dienst geringeren Einkommens nach der Pensionierung (vgl VG München 14.2.2007 - M 5 K 06. 2751 juris Rn 8). Die Erhöhung auf 70 vH dient nicht dem Ausgleich höherer Kosten für eine zusätzliche private Krankenversicherung bei Mitgliedschaft des Beamten in einer solchen. Wegen der in der privaten Krankenversicherung gebildeten Altersrückstellungen erhöht sich dort der Beitragssatz im Rahmen eines laufenden Versicherungsverhältnisses nicht wegen zunehmenden Alters (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 178g Rn 5).

28

Dem Sinn und Zweck der auf dem beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz beruhenden Beihilfesatzerhöhung würde es widersprechen, wenn die Krankenkasse berechtigt wäre, bei allen Mitgliedern mit Teilkostenerstattung Beiträge in gleicher Höhe ausgehend von dem halben Beitragssatz (bei Versorgungsempfängern sogar 50 vH des Beitragssatzes für Mitglieder mit Krankengeldanspruch nach § 18 Abs 2 der Satzung) zu fordern. Bei einer solchen Handhabung kann sich der höhere Beihilfesatz nicht angemessen zugunsten des Betroffenen auswirken. Der Nachteil der fehlenden Differenzierung des Beitrags nach der Höhe des Beihilfesatzes wird auch nicht durch Vorteile bei der Leistungsgewährung für die Gruppe der Beihilfeberechtigten mit einem erhöhten Beihilfesatz im Verhältnis zu denjenigen mit nicht erhöhtem Beihilfesatz ausgeglichen. Die Leistungsgewährung erfolgt bei beiden Gruppen in Höhe des Vomhundertsatzes der nicht durch die Beihilfe gedeckten Aufwendungen des Erstattungsberechtigten im Verhältnis zu den vollen Kassenleistungen (§ 16 Abs 3 der Satzung der Beklagten), sodass die Leistungen durch die Beihilfe zuzüglich der Teilkostenerstattung durch die Beklagte bei Beihilfeberechtigten mit einem Beihilfesatz von 70 vH gleich hoch wie bei einem Beihilfesatz von 50 vH sind (vgl das Berechnungsbeispiel auf S. 5/6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 30.3.2006). Die von der Beklagten eingeräumten Varianten der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses („Selbstzahl-Variante“; „Behandlung mit Krankenversicherungskarte“) sind im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.

29

Dass die Krankenkasse für Mitglieder mit Teilkostenerstattung nicht von einer Differenzierung nach der Höhe des Beihilfesatzes absehen darf, entspricht der Gesetzesbegründung zum GRG, mit dem die freiwillige Mitgliedschaft mit Teilkostenerstattung eingeführt wurde. Im Regierungsentwurf zum GRG (abgedruckt bei Hauck/Noftz, M 010, S. 62) heißt es, die Erstattungstarife sollten nach der Höhe des Beihilfeanspruchs abgestuft werden und bei Anwendung des Teilkostenanteils habe die Krankenkasse die Beiträge „in dem in § 252 (entspricht jetzt § 243 SGB V) vorgesehenen Rahmen“ zu ermäßigen.

30

Die von der Beklagten angeführten Gründe vermögen die von ihr geschaffene Satzungsregelung nicht zu rechtfertigen. Das Bestreben, die durch die Teilkostenerstattung entstehenden Belastungen der Kassen insgesamt nicht über einen bestimmten Betrag hinaus anwachsen zu lassen, stellt wegen des Zwecks der Mitgliedschaft mit Teilkostenerstattung und des Zwecks der erhöhten Beihilfesätze keine hinreichende Begründung dar. Die Satzungsregelung der Beklagten lässt sich auch nicht durch das vom SG angeführte Argument der statistisch im Alter steigenden absoluten Belastungen der Krankenversicherung rechtfertigen. Dieser Gesichtspunkt scheidet bei den Beihilfeempfängern mit einer auf der Kinderzahl beruhenden Erhöhung des Beihilfesatzes (§ 14 Abs 1 Satz 2 1. Halbsatz BhV) von vornherein aus. Aber auch hinsichtlich der Versorgungsempfänger kann hierauf nicht abgestellt werden. Wenn zunehmendes Alter schon bei der privaten Krankenversicherung (abgesehen von der Bedeutung des Eintrittsalters) keine höheren Beiträge rechtfertigt, muss dies in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen deren sozialen Schutzzwecks erst recht der Fall sein. Zudem würde eine für den Betroffenen nachteilige Berücksichtigung des Alters der Zielsetzung der Erhöhung des Beihilfesatzes auf 70 vH für Versorgungsempfänger zuwiderlaufen.

31

Da die Beitragsbemessung in Bezug auf die Krankenversicherung rechtswidrig ist, gilt Entsprechendes auch für die soziale Pflegeversicherung (§ 57 Abs 4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) iVm § 240 SGB V).

32

Der angefochtene Beitragsbescheid ist ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger nach Änderung der Satzung der Beklagten einen Beitrag wird zahlen müssen, insgesamt aufzuheben. Eine Beschränkung der Aufhebung auf einen bestimmten konkreten Teilbetrag ist nicht möglich, weil die Beklagte - wie dargelegt - mehrere Möglichkeiten hat, um die Rechtswidrigkeit ihrer Satzung zu beheben.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

34

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

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(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgl

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(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,2. nicht nach § 5 Abs.

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(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buch

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 243 Ermäßigter Beitragssatz


Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglie

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 14 Teilkostenerstattung


(1) Die Satzung kann für Angestellte und Versorgungsempfänger der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung nach § 351 der Reichsversicherungsordnung gilt, und für Beamte, die in einer Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftli

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(1) Die Satzung kann für Angestellte und Versorgungsempfänger der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung nach § 351 der Reichsversicherungsordnung gilt, und für Beamte, die in einer Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind, bestimmen, daß an die Stelle der nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen ein Anspruch auf Teilkostenerstattung tritt. Sie hat die Höhe des Erstattungsanspruchs in Vomhundertsätzen festzulegen und das Nähere über die Durchführung des Erstattungsverfahrens zu regeln.

(2) Die in Absatz 1 genannten Versicherten können sich jeweils im voraus für die Dauer von zwei Jahren für die Teilkostenerstattung nach Absatz 1 entscheiden. Die Entscheidung wirkt auch für ihre nach § 10 versicherten Angehörigen.

Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

(1) Die Satzung kann für Angestellte und Versorgungsempfänger der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung nach § 351 der Reichsversicherungsordnung gilt, und für Beamte, die in einer Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind, bestimmen, daß an die Stelle der nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen ein Anspruch auf Teilkostenerstattung tritt. Sie hat die Höhe des Erstattungsanspruchs in Vomhundertsätzen festzulegen und das Nähere über die Durchführung des Erstattungsverfahrens zu regeln.

(2) Die in Absatz 1 genannten Versicherten können sich jeweils im voraus für die Dauer von zwei Jahren für die Teilkostenerstattung nach Absatz 1 entscheiden. Die Entscheidung wirkt auch für ihre nach § 10 versicherten Angehörigen.

Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

(1) Die Satzung kann für Angestellte und Versorgungsempfänger der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung nach § 351 der Reichsversicherungsordnung gilt, und für Beamte, die in einer Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind, bestimmen, daß an die Stelle der nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen ein Anspruch auf Teilkostenerstattung tritt. Sie hat die Höhe des Erstattungsanspruchs in Vomhundertsätzen festzulegen und das Nähere über die Durchführung des Erstattungsverfahrens zu regeln.

(2) Die in Absatz 1 genannten Versicherten können sich jeweils im voraus für die Dauer von zwei Jahren für die Teilkostenerstattung nach Absatz 1 entscheiden. Die Entscheidung wirkt auch für ihre nach § 10 versicherten Angehörigen.

Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.