Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Mai 2015 - L 1 AL 33/14

bei uns veröffentlicht am28.05.2015

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 08.04.2014 - S 5 AL 396/12 - aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2012 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Weitergewährung des Gründungszuschusses ab dem 15.07.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Weitergewährung des ihm bis zum 14.07.2012 bewilligten Gründungszuschusses (GZ).

2

Der Kläger hat sich zum 15.01.2012 mit der Unternehmensberatung „T P C " selbständig gemacht. Auf seinen Antrag vom 08.12.2011 war ihm mit Bescheid vom 20.02.2012 für die Zeit vom 15.01.2012 bis zum 14.07.2012 zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ein GZ in Höhe von (iHv) monatlich 2.568,00 € - einschließlich einer monatlichen Pauschale iHv 300,00 € zur sozialen Sicherung - als Zuschuss bewilligt worden.

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Auf die Anforderung des Klägers vom 28.06.2012 ist ihm der Formularantrag auf Weitergewährung des GZ zugesandt worden. Dieser ging mit Datum vom 21.08.2012 bei der Beklagten am 22.08.2012 ein. Der auf die Aufforderung der Beklagten vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung ist für Januar 2012 ein Verlust iHv 1.666,00 € sowie für die Monate Februar bis Juni 2012 ein monatlicher Gewinn iHv 8.333,00 € zu entnehmen.

4

Mit Bescheid vom 27.09.2012 lehnte die Beklagte die Weiterbewilligung des GZ ab. Ein GZ könne für weitere neun Monate iHv monatlich 300,00 € gewährt werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen nachweise. Der Gewinn habe ausweislich der vorliegenden Unterlagen in den letzten drei Monaten der Existenzgründung im Schnitt 8.333,00 € betragen, so dass sich die Geschäftstätigkeit des Klägers derart gefestigt und am Markt bewährt habe, dass er seinen Lebensunterhalt allein aus der selbständigen Tätigkeit bestreiten könne. Die Weitergewährung des GZ sei daher abzulehnen.

5

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, richtig sei, dass er erfreulicherweise einen monatlichen Gewinn iHv 8.333,00 € in den letzten drei Monaten ausgewiesen habe. Jedoch sei dieser durch seine Beratertätigkeit in nur zwei Firmen erwirtschaftet worden. Seine Beratertätigkeit könne firmenseitig jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. Damit sei sie nicht als gefestigt anzusehen. Auch habe er darauf hingewiesen, dass zur Etablierung eines nachhaltigen Geschäftsmodells eine breite Kundenbasis notwendig sei. Zudem gebe er zu bedenken, dass es sich bei den beiden von ihm beratenen Firmen um Unternehmen der Biotechnologieindustrie handele, die keine Umsätze erwirtschafteten, sondern ihre Ausgaben allein durch das von Wagniskapitalinvestoren bereitgestellte Kapital deckten mit der Folge eines erheblichen finanziellen Risikos. Bei beiden Firmen sei das Kapital in absehbarer Zeit aufgebraucht, so dass derzeit - mit unklarem Ausgang - Gespräche mit Investoren zur Weiterfinanzierung geführt würden. In den Unterlagen zur Weitergewährung des Gründungzuschusses werde als Kriterium der Nachweis einer intensiven Geschäftstätigkeit und einer hauptberuflichen unternehmerischen Aktivität gefordert. Dies sei seinerseits erfolgt. Das Kriterium der gefestigten Geschäftstätigkeit als Ablehnungsgrund sei ihm nicht bekannt. Selbst wenn es als ein zulässiges Kriterium anzusehen sei, gebe er zu bedenken, dass angesichts seiner besonderen Situation dieses Kriterium nicht erfüllt sei.

6

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2012 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, um die Nachhaltigkeit der Gründung zu stärken, könne gemäß § 93 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zur sozialen Absicherung der GZ für weitere neun Monate iHv 300,00 € gewährt werden. Ein Rechtsanspruch bestehe auf die Weitergewährung nicht. Es liege vielmehr im Ermessen der Agentur für Arbeit, ob der GZ weiter gewährt werde. Dabei habe die Agentur für Arbeit ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage auszuüben und die Interessen der Versichertengemeinschaft gegenüber den Interessen des Klägers abzuwägen. Das Interesse des Klägers bestehe darin, dass die zweckgebundene Leistung zur sozialen Sicherung weiter gewährt werde. Das Interesse der Versichertengemeinschaft bestehe darin, dass möglichst viele Antragsteller gefördert werden könnten und die begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel nur dann ausgezahlt würden, wenn zu erwarten sei, dass nur dann eine Zahlung erfolge, wenn der Lebensunterhalt aus den Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit bestritten werden könne und die zweckgebundenen Mittel lediglich zur sozialen Absicherung eingesetzt würden. Bei der Ausübung des Ermessens seien nicht nur die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, sondern auch die generellen Rahmenbedingungen, wie beispielsweise der Umfang der im Rahmen des Haushaltsplans der Bundesagentur für Arbeit zugewiesenen und damit verfügbaren Haushaltsmittel zu beachten. Dabei seien die verfügbaren Mittel so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet sei (§ 71b Abs 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch). Es sei sicherzustellen, dass die verfügbaren Ausgabemittel für das laufende Jahr nicht überschritten würden. Die Einhaltung des Finanzierungsrahmens werde entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) durch sogenannte ermessenslenkende Maßnahmen sichergestellt, da es ermessensfehlerhaft wäre, Leistungen allein wegen der Erschöpfung der Haushaltsmittel gegen Ende des Jahres abzulehnen. Sie habe sich daher entschlossen, den GZ für weitere neun Monate nur dann zu gewähren, wenn aufgrund der bisherigen Geschäftstätigkeit und der beschriebenen zukünftigen Aktivitäten zu erwarten sei, dass der Lebensunterhalt aus den Einkünften der selbständigen Tätigkeit nach der sechsmonatigen Anlaufphase bestritten werden könne und der weitere GZ ausschließlich für die nachhaltige Stärkung der Gründung sowie die soziale Absicherung erforderlich sei. Im Rahmen der Ermessensentscheidung fordere sie grundsätzlich, dass aufgrund der bisherigen Umsatzentwicklung und der weiteren unternehmerischen Tätigkeit von einer durchschnittlichen Gewinnerwartung von mindestens 650,00 € monatlich ausgegangen werden könne. Bei diesem Betrag könne nach den von den Zivilgerichten entwickelten Unterhaltsgrundsätzen (so genannte „Düsseldorfer Tabelle") davon ausgegangen werden, dass ein Erwerbstätiger seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne. Im Rahmen der Ermessenentscheidung gehe sie weiterhin davon aus, dass ein Selbständiger, dessen Gewinn mehr als 1.800,00 € monatlich betrage, diese soziale Absicherung aus eigenen finanziellen Mitteln übernehmen könne. Der Betrag von 1.800,00 € orientiere sich an dem monatlichen Durchschnittsbetrag des Arbeitslosengeldes zuzüglich der Sozialversicherungen und zu entrichtender Steuern. Als Entscheidungsgrundlage diene ausschließlich der nachgewiesene Gewinn in den letzten drei Monaten des bisherigen Förderungszeitraums der Existenzgründung. Gemäß der dem Antrag auf Weitergewährung eines GZ beigefügten Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben habe der Kläger in den maßgeblichen vorangegangenen drei Monaten (01.04.2012 bis 30.06.2012) einen monatlichen durchschnittlichen Gewinn iHv 8.333,00 € erwirtschaftet. Es sei daher davon auszugehen, dass die Geschäftstätigkeit derart gefestigt sei und sich am Markt bewährt habe, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt aus den Einkünften der selbständigen Tätigkeit bestreiten könne.

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Der Kläger hat am 09.11.2012 beim Sozialgericht Speyer (SG) Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Entscheidung der Beklagte sei ermessensfehlerhaft, da sie sich nicht ausschließlich vom Zweck der Ermessensvorschrift habe leiten lassen und ihre Entscheidung auf sachfremde Erwägungen stütze. Das Gesetz stelle allein darauf ab, dass eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberuflich unternehmerische Aktivitäten dargelegt würden. In welcher Höhe ein Gewinn erzielt werde, sei nach den Vorgaben des Gesetzgebers nicht relevant. Die Beklagte beziehe sich auf ermessenslenkende Weisungen der Arbeitsagentur Landau. Gefördert würden hiernach Existenzgründer weitere neun Monate, deren Selbständigkeit einerseits aufgrund des nachgewiesenen Gewinns tragfähig sei und die andererseits eine weitere Förderung zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigten. Als Entscheidungsgrundlage diene ausschließlich der Gewinn der letzten drei Monate. Diese ermessenslenkenden Weisungen seien widersprüchlich und führten letztlich dazu, dass keinerlei weitere Förderung stattfinde. Der Gewinn eines Unternehmensgründers sei nur dann tragfähig, wenn er in einer Höhe ausfalle, dass keine weitere Sicherung des Lebensunterhalts benötigt werde. Beide Punkte - tragfähiger Gewinn und Bedürftigkeit - gleichzeitig zu erfüllen, sei unmöglich. Im Umkehrschluss folge hieraus, dass die Höhe des erzielten Gewinns keine Rolle spielen dürfe. Im Übrigen sei die Einkommenssituation in einem Zeitraum von drei Monaten nicht geeignet und ausreichend, die langfristige Tragfähigkeit eines Unternehmens zu beurteilen. Da keine weiteren Ablehnungsgründe ersichtlich oder von der Beklagten vorgetragen seien, ergebe sich insoweit eine Ermessensreduzierung aus dem gesetzgeberischen Zweck, die im Ergebnis zu der begehrten Bewilligung führe. Vorsorglich werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Geschäftstätigkeit sich zwar erfreulich entwickelt habe, jedoch keineswegs derart gefestigt und am Markt bewährt sei, dass er keine weiteren Leistungen benötige.

8

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 08.04.2014 abgewiesen. Die Existenzgründung des Klägers sei nach § 94 Abs 1 SGB III gefördert worden. Der GZ könne nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift für weitere neun Monate iHv monatlich 300,00 € geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlege. Ein Rechtsanspruch auf eine Weitergewährung bestehe nicht. Vielmehr liege es im Ermessen des Beklagten, ob der GZ weiter gewährt werde. Dabei habe die Beklagte ihr Ermessen entsprechend des Zwecks der Ermächtigung auszuüben und dabei die Interessen der Versichertengemeinschaft gegenüber den Interessen des Klägers abzuwägen. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei in keiner Weise ersichtlich. Es bestehe daher kein Anspruch des Klägers auf einen GZ für weitere neun Monate. Auch der Hilfsantrag des Klägers auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts sei unbegründet. Ermessensentscheidungen der Behörden seien gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Es komme lediglich darauf an, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Art und Weise Gebrauch gemacht habe. Ermessensfehler lägen nicht vor. Die Beklagte sei sich ihres Entscheidungsspielraums bewusst gewesen. Ihre Entscheidung sei auch nicht ermessensfehlerhaft oder ermessensmissbräuchlich. Sie habe zutreffend die Interessen der Versichertengemeinschaft mit denen des Klägers abgewogen. Die Beklagte habe sich in nicht zu beanstandender Weise entschlossen, den GZ für weitere neun Monate nur dann zu gewähren, wenn aufgrund der bisherigen Geschäftstätigkeit und der beschriebenen zukünftigen Aktivitäten zu erwarten sei, dass der Lebensunterhalt aus den Einkünften der selbständigen Tätigkeit nach der sechsmonatigen Anlaufphase bestritten werden könne und der weitere GZ ausschließlich für die nachhaltige Stärkung der Gründung und die soziale Absicherung erforderlich sei. Im Rahmen der Ermessenentscheidung fordere die Beklagte daher zu Recht, dass aufgrund der bisherigen Umsatzentwicklung und der weiteren unternehmerischen Tätigkeit von einer durchschnittlichen Gewinnerwartung von mindestens 650,00 € ausgegangen werden könne. Im Rahmen der Ermessensentscheidung gehe sie weiterhin davon aus, dass ein Selbständiger, dessen Gewinn 1.800,00 € betrage, diese soziale Absicherung aus eigenen finanziellen Mitteln übernehmen könne. Angesichts eines monatlichen Gewinns des Klägers in den letzten drei Monaten der Existenzgründung iHv 8.333,00 € sei davon auszugehen, dass die Geschäftstätigkeit derart gefestigt sei und sich am Markt bewährt habe, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt aus den Einkünften der selbständigen Tätigkeit bestreiten könne.

9

Der Kläger hat am 14.05.2014 gegen das ihm am 14.04.2014 zugestellte Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft, da sie sich auf sachfremde Erwägungen stütze. Die Eigenleistungsfähigkeit dürfe bei der Prüfung der Gewährung eines GZ bzw der Weitergewährung keine Berücksichtigung finden. Entscheidungskriterien sollten nach dem Willen des Gesetzgebers die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells und die persönliche Eignung des Gründers für die Durchführung des Konzepts sein. In der Gesetzesbegründung finde sich kein Hinweis, dass die Bedürftigkeit des Gründers zu prüfen sei. Diese Voraussetzung finde sich allein in den Geschäftsanweisungen der Beklagten. Fehlerhaft sei weiterhin, dass der Entscheidung allein der nachgewiesene Gewinn der letzten drei Monate zugrunde gelegt werde. Es sei der Geschäftsplan für die gesamten sechs Monate zu berücksichtigen. Weiterhin müsse ein Ausblick auf die Entwicklung für die folgenden sechs Monate erfolgen. Mit der Reduzierung auf die letzten drei Monate der Existenzgründung werde nicht das Gesamtkonzept in den Blick genommen. Insoweit sei, wie bereits vorgetragen, zu berücksichtigen, dass seine Einnahmen in dem maßgeblichen Drei-Monats-Zeitraum allein auf zwei, jederzeit kündbaren, Beratungsverträgen beruhten. Von einer Verfestigung könne daher nicht die Rede sein.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 08.04.2014 - S 5 AL 396/12 - abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2012 zu verpflichten, seinen Antrag auf Weitergewährung des Gründungszuschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend und nimmt auf dessen Ausführungen Bezug.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat die zulässige Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 Satz 1 2. Alt SGG zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht der mit der Berufung allein geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Weitergewährung des GZ für die Dauer von neun Monaten ab dem 15.07.2012 zu. Der Bescheid der Beklagten vom 27.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2012 ist rechtswidrig und verletzt daher den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs 2 SGG).

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Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Weitergewährung des GZ ist gemäß § 422 Abs 2 SGB III § 94 Abs 2 SGB III in der zum 01.04.2012 in Kraft getretenen Fassung (idF) des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I, Seite 2854). Danach kann der GZ für weitere neun Monate iHv monatlich 300,00 € gewährt werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 Abs 2 SGB III liegen vor. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten seine (erfolgreiche) Geschäftstätigkeit durch geeignete Unterlagen nachgewiesen.

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Auf der Rechtsfolgenseite sieht § 94 Abs 2 SGB III jedoch Ermessen vor, dh, trotz des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen kann die Beklagte die Weitergewährung des Gründungszuschusses ablehnen. Das Gericht kann die Entscheidung der Beklagten nur im Sinne einer Rechtskontrolle daraufhin überprüfen, ob die Beklagte ihr Ermessen entsprechend den Vorgaben von § 39 Abs 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) rechtmäßig ausgeübt hat oder ob ein Ermessensfehler im Sinne von § 54 Abs 2 Satz 2 SGG vorliegt und der Kläger hierdurch beschwert ist. Es hat jedoch keine eigenen Ermessens- und Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen (vgl Keller, in Meyer-Ladewig/Kel- ler/Leitherer, SGG, 11. Aufl, 2014, § 54 Rn 28).

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Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist (§ 40 Abs 2 SGB I). Aus § 39 Abs 1 Satz 1 SGB I und § 54 Abs 2 Satz 2 SGG ergeben sich zwei Schranken der Ermessensausübung. Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind einzuhalten. Hieraus haben Rechtsprechung und Literatur verschiedene Kategorien von Ermessensfehlern (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung, Ermessensfehlgebrauch) entwickelt, wobei die Begrifflichkeiten und Unterteilung in die einzelnen Fallgruppen zT nicht einheitlich sind (vgl insoweit BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 1/07 R -, juris; Gutzler, in BeckOK SozR, SGB I, § 39, Rn 7).

21

Ein Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensausfall ist nicht gegeben. Die Beklagte hat ihr Ermessen ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide tatsächlich ausgeübt und sich nicht nur mit formelhaften Erwägungen begnügt.

22

Eine Ermessensunter- oder -überschreitung liegt nicht vor. Die Beklagte hat keine Rechtsfolge gesetzt, die im Gesetz nicht vorgesehen ist. Sie war sich auch dessen bewusst, dass sie den GZ hätte bewilligen können, und hat ihr Ermessen folglich auch nicht zu eng ausgelegt.

23

Der Beklagten ist jedoch ein Ermessensfehlgebrauch vorzuwerfen. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt zum einen vor, wenn die Behörde ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt (Ermessensmissbrauch). Zum anderen liegt der Fehlgebrauch als Abwägungsdefizit vor, wenn sie nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falls zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen hat. Der Fehlgebrauch kann zudem als Abwägungsdisproportionalität vorliegen, wenn die Behörde die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hat. Des Weiteren kann ein Fehlgebrauch erfolgt sein, wenn die Behörde ihrer Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat (vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 10/10 R -, juris; Keller, in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 54, Rn 28b).

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Soweit die Beklagte sich bei der Ausübung ihres Ermessens auf ermessenslenkende Weisungen beruft, ist dieses grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG zulässig, wenn nicht sogar zur Gewährleistung einer dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) entsprechenden Ermessensausübung geboten. Entscheidend ist, dass die Behörde neben ihren internen Weisungen die Besonderheiten des Einzelfalles beachtet (vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom 16.06.1999 - B 9 V 4/99 -, juris mwN).

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Indem die Beklagte darauf abgestellt hat, ob der Kläger mit den Einnahmen aus seiner selbstständigen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt und die für ihn notwendige soziale Sicherung sicherstellen konnte, hat sie einen legitimen, der Teleologie des § 94 Abs 2 SGB III entsprechenden Zweck verfolgt und damit ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt (vgl Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2013 - L 9 AL 150/12 -, juris zu der bis zum 31.03.2012 geltenden wortgleichen Vorgängerreglung in § 58 Abs 2 SGB III).

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Ziele der zweiten Förderphase des Gründungszuschusses sind die Stärkung der Nachhaltigkeit der Gründung und die soziale Absicherung der Gründerinnen und Gründer (BT-Drs 17/6277, Seite 86). Mit der Pauschale von 300,00 € soll die Absicherung der Existenzgründer in der Sozialversicherung ermöglicht werden, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nach Abschluss der ersten Förderungsphase das Unternehmen derart gefestigt ist, dass der Lebensunterhalt aus den Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit bestritten werden kann und (allenfalls) noch ein Bedürfnis für die Gewährung von Leistungen zur sozialen Absicherung besteht (vgl BT-Drs 16/1696, Seite 31). Wenn der Gesetzgeber in Anbetracht dieser Erwägungen die Weitergewährung des auf die pauschale soziale Absicherung reduzierten Gründungszuschusses in das Ermessen der Beklagten stellt, so entspricht es dem Sinn und Zweck dieser Ermächtigung, dass die Weitergewährung abgelehnt werden kann, wenn die Absicherung schon über die eigenen Einnahmen aus der geförderten Geschäftstätigkeit gewährleistet werden kann (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2013, aaO; SG Berlin, Urteil vom 08.02.2010 - S 70 AL 3675/07 -, juris; SG Duisburg, Urteil vom 05.11.2014 - S 16 AL 594/12 -, juris, jeweils zu der bis zum 31.03.2012 geltenden wortgleichen Vorgängerreglung in § 58 Abs 2 SGB III; Link, in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 94, Rn 46).

27

Der Zweck des § 94 Abs 4 SGB III gebietet - entgegen der Auffassung des Klägers - gerade nicht, bei der Ermessensentscheidung allein auf die Tragfähigkeit

28

sowie den bisherigen und den zukünftig zu erwartenden Erfolg der geförderten Tätigkeit abzustellen. Die Gesetzgebungsmaterialien enthalten insoweit keine Anhaltspunkte. Soweit es in der Begründung des Entwurfs zu § 94 SGB III heißt, jenseits der Beurteilung der Tagfähigkeit des Geschäftskonzepts ist durch den Vermittler die persönliche Eignung der Gründerin oder des Gründers einzuschätzen (BT-Drs 17/6277, Seite 86), beziehen sich diese Ausführungen auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 Abs 2 SGB III, wonach die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darzulegen hat. Die fehlende Tragfähigkeit des Unternehmens ist nach dem Willen des Gesetzgebers vielmehr ein negatives Ausschlusskriterium, das jedenfalls im Rahmen der Ermessensentscheidung zur Ablehnung der Weitergewährung des Gründungszuschusses führen kann oder sogar im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null führen muss. Ist das Unternehmen tragfähig, bedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig, dass der reduzierte Gründungszuschuss weiterzuzahlen ist.

29

Das Ermessen ist in diesem Fall im Sinne einer Weitergewährung auch kein intendiertes. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des § 94 Abs 2 SGB III, wonach der Gründungszuschuss weitergewährt werden "kann" und nicht "soll". Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich nichts anderes. Mit der Normierung einer maximalen Gesamtförderungsdauer von 15 Monaten ist der Gesetzgeber zwar davon ausgegangen, dass dieser Förderungszeitraum sowohl ausreichend als auch im Regelfall erforderlich ist, um den Erfolg einer Existenzgründung zu sichern. Er hat darüber hinaus angenommen, dass ein Existenzgründer nach Ablauf der ersten Förderungsphase regelmäßig noch Förderungsbedarf im Hinblick auf die soziale Absicherung haben wird. Wenn dies jedoch nicht der Fall ist, weil der Existenzgründer ein hohes Einkommen aus der geförderten selbständigen Tätigkeit erzielt, sind die Regelannahmen des Gesetzgebers widerlegt. Gerade um diesen Fällen Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber der Beklagten Ermessen eingeräumt. Der Gründungszuschuss ist gerade nicht als Belohnung für eine erfolgreiche Tätigkeit gedacht, sondern impliziert einen

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Förderungsbedarf, der dann nicht besteht, wenn das erzielte Einkommen zur sozialen Sicherung ausreicht (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2013, aaO; SG Duisburg, Urteil vom 05.11.2014 - S 16 AL 594/12 -, juris).

31

Die Beklagte hat allerdings ihrer Ermessensentscheidung allein die ermessenslenkenden Weisungen zugrunde gelegt, ohne zu prüfen, ob die Besonderheiten des Einzelfalls eine andere Bewertung bedingen. Den Ausführungen im Bescheid vom 27.09.2012 sowie im Widerspruchsbescheid vom 09.10.2012 ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte über den nach ihren ermessenlenkenden Weisungen allein maßgebenden nachgewiesenen Gewinn in den letzten drei Monaten der Existenzförderung weitere Gesichtspunkte in ihre Betrachtung eingestellt hat. So hat sie sich nicht mit dem Einwand des Klägers, der generierte monatliche Gewinn iHv 8.333,00 € resultiere aus lediglich zwei Beraterverträgen, die jederzeit kündbar seien, auseinander gesetzt. Ob dieser Einwand im Ergebnis zu einer andere Beurteilung führt, hat die Beklagte bei ihrer erneuten Ermessensentscheidung zu prüfen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

33

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Mai 2015 - L 1 AL 33/14 zitiert 14 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 39 Ermessensleistungen


(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf p

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 40 Entstehen der Ansprüche


(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. (2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 93 Gründungszuschuss


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 58 Förderung im Ausland


(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr ni

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 422 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung


(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung gelte

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 94 Dauer und Höhe der Förderung


(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro. (2) Der Gründungszuschuss kann für weitere n

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 71b Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit


(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für1.die Erstattung von Maßnahmekosten nach § 54 des Dritten Buches,2.die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 57 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buche

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.04.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand

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(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
2.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3.
ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.

(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für

1.
die Erstattung von Maßnahmekosten nach § 54 des Dritten Buches,
2.
die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 57 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches,
3.
die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 113 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches,
4.
den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 des Dritten Buches und den Eingliederungszuschuss nach § 90 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches und
5.
Leistungen der Trägerförderung nach § 440 Absatz 5 des Dritten Buches
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen Eingliederungstitel einzustellen.

(2) Die in dem Eingliederungstitel veranschlagten Mittel sind den Agenturen für Arbeit zur Bewirtschaftung zuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen die Aufgaben wahrnehmen. Bei der Zuweisung der Mittel sind insbesondere die regionale Entwicklung der Beschäftigung, die Nachfrage nach Arbeitskräften, Art und Umfang der Arbeitslosigkeit sowie die jeweilige Ausgabenentwicklung im abgelaufenen Haushaltsjahr zu berücksichtigen. Agenturen für Arbeit, die im Vergleich zu anderen Agenturen für Arbeit schneller und wirtschaftlicher Arbeitslose eingliedern, sind bei der Mittelzuweisung nicht ungünstiger zu stellen.

(3) Die Agenturen für Arbeit stellen für jede Art dieser Ermessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage und Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes bereit. Dabei ist ein angemessener Anteil für die Förderung der Anbahnung und Aufnahme einer nach dem Dritten Buch versicherungspflichtigen Beschäftigung sicherzustellen (Vermittlungsbudget).

(4) Die zugewiesenen Mittel sind so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist.

(5) Die Ausgabemittel des Eingliederungstitels sind nur in das nächste Haushaltsjahr übertragbar. Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der Agenturen für Arbeit werden diesen im nächsten Haushaltsjahr zusätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zugewiesen. Verpflichtungsermächtigungen für folgende Jahre sind im gleichen Verhältnis anzuheben.

(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro.

(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag

1.
der Anspruch entstanden ist,
2.
die Leistung zuerkannt worden ist oder
3.
die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.

(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.

(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro.

(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Abfindung einer so genannten kleinen Verletztenrente. Der im Jahre 1958 geborene Kläger erlitt am 4.10.2002 einen Arbeitsunfall, aufgrund dessen die Rechtsvorgängerin der beklagten Berufsgenossenschaft (BG; im Folgenden: Beklagte) ihm gegenüber ein Recht auf Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH auf unbestimmte Zeit feststellte (Bescheid vom 18.8.2005). Die vom Kläger Anfang Februar 2007 beantragte Abfindung seiner Rente lehnte die Beklagte unter Hinweis auf ein bei Dr. R. eingeholtes internistisches Gutachten ab, da die Lebenserwartung des Klägers aufgrund dessen Adipositas, Nikotin- und Alkoholkonsums erheblich herabgesetzt sei (Bescheid vom 20.4.2007, Widerspruchsbescheid vom 29.6.2007).

2

Das SG hat nach Einholung eines Gutachtens bei Privatdozent Dr. S. die Klage abgewiesen, weil die Beklagte ermessensfehlerfrei gehandelt habe (Urteil vom 27.5.2009). Das LSG hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte verurteilt, dessen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (Urteil vom 15.4.2010), und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 76 Abs 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) stehe die Entscheidung über einen Abfindungsantrag im Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Eine Ablehnung komme in Betracht, wenn die Lebenserwartung des Antragstellers erheblich geringer sei als die altersübliche und die Zeit unterschreite, die dem für die Abfindung festgesetzten Kapitalwert entspreche. Sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, könne der Gesichtspunkt der Lebenserwartung des Versicherten das Interesse des Unfallversicherungsträgers an der Verweigerung einer Abfindung nicht begründen. Der Kapitalwert der Verletztenrente des Klägers betrage 14,5 Jahre nach der Anlage 1 der Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vom 17.8.1965 (BGBl I S 894, idF aufgrund von Art 21 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz vom 7.8.1996, BGBl I S 1254, im Folgenden: Abfindungsverordnung), weil der Kläger bei Eintritt des Arbeitsunfalls zwischen 40 und 45 Jahre alt gewesen sei und zur Zeit der mündlichen Verhandlung mehr als sieben Jahre seit dem Arbeitsunfall vergangen seien. Welche genaue Lebenserwartung der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe, könne dahingestellt bleiben, da sie zumindest nicht niedriger als 14,5 Jahre sei, auch wenn von einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 29,75 Jahren bei einem Mann im Alter des Klägers und einer nikotinbedingten Verkürzung von 8 Jahren ausgegangen werde und die weiteren Risiken berücksichtigt würden. Die Beklagte sei folglich bei ihrer Ermessensentscheidung von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben und sie zur Neubescheidung zu verurteilen sei.

3

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie macht geltend, entgegen der Auffassung des LSG müsse die Verkürzung der Lebenserwartung nicht den für die Abfindung festgesetzten Kapitalwert unterschreiten. Beim Vorliegen von gesundheitlichen Risikofaktoren und Krankheitsanlagen, die eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung bedingten, könne nur eine ablehnende Entscheidung ergehen und zwar nicht nur in klaren Missbrauchsfällen, wie zB nach dem Bekanntwerden einer Geschwulsterkrankung. Das LSG habe nicht festgestellt, zu welcher Verkürzung der Lebenserwartung in Jahren die neben dem Nikotinkonsum bestehenden anderen Risikofaktoren beim Kläger führen würden, und hätte hierzu weitere Ermittlungen anstellen müssen.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15. April 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Ulm vom 27. Mai 2009 zurückzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Das Urteil des LSG ist aufzuheben, weil das LSG die Bescheide der Beklagten wegen fehlerhafter Ermessenausübung aufgehoben hat, ohne zuvor alle tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensausübung festzustellen (dazu 1.). Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen hat der Senat beschlossen, Hinweise zu Inhalt und Grenzen der richterlichen Überprüfung der im Ermessen des Unfallversicherungsträgers stehenden Entscheidung nach § 76 SGB VII zu geben(dazu 2.).

7

1. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Abfindung ist § 76 Abs 1 Satz 1 SGB VII, der lautet: Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer MdE von weniger als 40 vH haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Die Berechnung des Kapitalwerts ist durch Rechtsverordnung zu bestimmen (Abs 1 Satz 3). Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die MdE wesentlich absinkt (Abs 2).

8

Dass der Beklagten im Hinblick auf die Gewährung einer Abfindung Ermessen eingeräumt ist, folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 76 Abs 1 Satz 1 SGB VII mit dem Gebrauch des Wortes "können", das kein bloßes "Kompetenz-Kann" beinhaltet - so die Rechtsprechung des Senats(BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 19/99 R - SozR 3-2700 § 76 Nr 2; BSG vom 28.4.2004 - B 2 U 10/03 R - SozR 4-2700 § 76 Nr 1 RdNr 8)sowie die Literatur (Burchardt in Becker/ Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII-Komm, § 76 RdNr 10; Jung in Juris-PK SGB VII, § 76 RdNr 12; Kranig in Hauck/Noftz, SGB VII, § 76 RdNr 12; Mehrtens in Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 76 SGB VII RdNr 3.1; Ricke in Kasseler Komm, SGB VII, § 76 RdNr 4; Sacher in Lauterbach, Unfallversicherung - SGB VII, § 76 RdNr 19) und die Auslegung der im Wortlaut vergleichbaren Vorläufervorschrift des § 604 Reichsversicherungsordnung(vgl insofern BSG vom 24.6.1987 - 5a RKnU 2/86 - SozR 1200 § 40 Nr 3; Wiesner, BG 1985, 327).

9

Davon ist das LSG bei seiner Entscheidung auch ausgegangen. Denn es hat den Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und sie zur Neubescheidung verurteilt, weil sie bei ihrer Ermessensentscheidung von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Anspruchs auf eine Abfindung sind aber den Feststellungen des LSG nur zum Teil zu entnehmen: Nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf eine Rente nach einer MdE von 20 vH, und er hat auch einen Abfindungsantrag gestellt. Hinsichtlich des negativen Tatbestandsmerkmals (so schon im Urteil des Senats vom 18.4.2000 - B 2 U 19/99 R - SozR 3-2700 § 76 Nr 2; ebenso: Sacher in Lauterbach, Unfallversicherung - SGB VII, § 76 RdNr 24), dass eine Abfindung nur bewilligt werden darf, wenn nicht zu erwarten ist, dass die MdE wesentlich sinkt (§ 76 Abs 2 SGB VII), hat das LSG keine Feststellungen getroffen.

10

Solange aber nicht feststeht, ob der Tatbestand der Rechtsgrundlage erfüllt ist, mangelt es an den Voraussetzungen der Ermessenseinräumung und damit auch für eine Ermessensausübung und an den Grundlagen für ein dem Kläger günstiges Bescheidungsurteil, das die Behörde verpflichtet, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Tatbestandserfüllung kann nicht durch - stets unzulässige - gerichtliche Ermessenserwägungen ersetzt werden. Dementsprechend ist das Urteil des LSG aufzuheben, damit das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren zunächst klären kann, ob die genannte (negative) Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist. Erst wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 SGB VII gegeben sind, wird das LSG die Ermessensausübung der Beklagten auf Ermessensfehler überprüfen dürfen.

11

2. Im Hinblick auf das Gebot, einer überlangen Verfahrensdauer entgegenzuwirken (Art 19 Abs 4 Satz 1 Grundgesetz , Art 6 Abs 1 Satz 1 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten), hat der Senat beschlossen, Hinweise zu geben zu Inhalt und Grenzen der richterlichen Überprüfung einer im Ermessen des Unfallversicherungsträgers stehenden Entscheidung (dazu a) sowie zu den Ermessenszwecken des § 76 Abs 1 SGB VII und den deshalb von dem Träger jeweils abzuwägenden Ermessensgesichtspunkten(dazu b).

12

a) Soweit die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). Der Versicherte hat Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB I). Hingegen entsteht ein Anspruch auf eine bestimmte Sozialleistung nur aufgrund der Bewilligungsentscheidung (§ 40 Abs 2 SGB I). Darüber hinaus kann im Einzelfall ein Rechtsanspruch auf die Leistung ausnahmsweise bei einer "Ermessensreduzierung auf Null" bestehen, bei der es nur ein ermessensgerechtes Ergebnis gibt (vgl dazu nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 29). Feststellungen, die vorliegend für eine solche Ermessensreduzierung auf Null sprechen, hat das LSG nicht getroffen; der Kläger hat derartiges im Revisionsverfahren nicht behauptet und keine entsprechenden Rügen erhoben.

13

Zur Sicherung der Funktionentrennung (Art 20 Abs 2 Satz 2 GG) und der Entscheidungsfreiheit des Leistungsträgers über die Zweckmäßigkeit seines Handelns ist die Überprüfung seiner Ermessensentscheidung durch die Gerichte auf die Rechtmäßigkeitsprüfung begrenzt. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob der Träger sein Ermessen überhaupt ausgeübt, er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs 2 Satz 2 SGG; "Rechtmäßigkeit-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle").

14

Dass die Beklagte Ermessen ausgeübt hat, ist den Feststellungen des LSG hinsichtlich des Inhalts der angefochtenen Bescheide der Beklagten zu entnehmen. Denn sie hat nicht nur - was allein nicht ausreichend ist - auf das eingeräumte Ermessen hingewiesen, sondern auch (zumindest) einen Ermessensgesichtspunkt genannt. Ebenso ist ein Überschreiten der Grenzen des Ermessens zu verneinen, weil § 76 SGB VII nur zwei Rechtsfolgen zulässt, entweder den Anspruch auf die Abfindung zu gewähren oder nicht, und die Beklagte sich für Letzteres entschieden hat. Ferner hat das LSG keine Tatsachen festgestellt, die für eine Verletzung der objektiven verfassungsrechtlichen Schranken (Gleichheitsgebote, Übermaßverbot) jeder Ermessensausübung sprechen könnten.

15

Als Ermessensfehler kommt nur eine dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechende Ermessensausübung in Betracht. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt zum einen vor, wenn die Behörde ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt (Ermessensmissbrauch). Zum anderen liegt der Fehlgebrauch als Abwägungsdefizit vor, wenn sie nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falls zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen hat. Der Fehlgebrauch kann zudem als Abwägungsdisproportionalität vorliegen, wenn die Behörde die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hat. Diese beiden letztgenannten Arten des Ermessensfehlgebrauchs kommen hier nach den bisherigen Feststellungen des LSG in Betracht. Des Weiteren kann ein Fehlgebrauch erfolgt sein, wenn die Behörde ihrer Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Deshalb haben die Tatsacheninstanzen in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen, ob die Behörde die Tatsachen, die sie ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegt hat, zutreffend und vollständig ermittelt hat (Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 28b; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl 2009, § 114 RdNr 12 mwN).

16

Wenn der eine Sozialleistung regelnde Verwaltungsakt wegen Ermessensnicht- oder -fehlgebrauchs rechtswidrig ist, darf das Gericht nur den Verwaltungsakt aufheben und den Träger zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilen, nicht aber eigene Ermessenserwägungen anstellen und sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Leistungsträgers setzen (vgl Urteil des Senats vom 18.3.2008 - B 2 U 1/07 R - BSGE 100, 124 = SozR 4-2700 § 101 Nr 1, jeweils RdNr 14 ff).

17

b) Zur Konkretisierung der Ermessenszwecke des § 76 SGB VII ist von Folgendem auszugehen: Dem Wortlaut der Vorschrift selbst ist kein Ermessenszweck zu entnehmen und auch die Gesetzesmaterialien zum Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz vom 7.8.1996 (BGBl I 1254) sind insofern unergiebig (vgl zB Begründung der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204 S 94 zu § 76). Eingeführt worden ist die Möglichkeit der Abfindung von Verletztenrenten schon mit dem Unfallversicherungsgesetz vom 6.7.1884 (RGBl 69) und später wurde die Regelung durch die nachfolgenden Gesetze ausgebaut.

18

Zusammengefasst zeigt die Gesetzesgeschichte, dass bei der Ermessensausübung über die Bewilligung eines Abfindungsanspruchs neben den Interessen der Allgemeinheit folgende Zwecke abzuwägen sind. Auf Seiten des Versicherten besteht das Interesse, seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch eine Verfügungsmacht über einen erheblichen Geldbetrag im Unterschied zu laufenden, ggf nicht allzu hohen monatlichen Rentenzahlungen zu verbessern. Auf Seiten der Verwaltung geht es um die Verringerung des Verwaltungsaufwandes, um eine Bemessung der Höhe des Kapitalbetrags nach der durch das Lebensalter und die körperliche Beschaffenheit des Berechtigten bedingten voraussichtlichen Dauer des Rentenbezugs - also der weiteren Lebenserwartung - des Versicherten sowie um die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unfallversicherungsträgers (vgl Reichstag, 10. Legislaturperiode, I. Session 1898/1900, Drucksache Nr 523 S 96 f; Reichstag, 12. Legislaturperiode, II. Session 1909/1910, Drucksache zu Nr 340 S 307, 300 ff; Reichstag, III. Wahlperiode 1924/25, Drucksache Nr 691 S 32; BT-Drucks IV/938 S 15 f zu § 601). Diese Zwecke werden auch heute noch in der Literatur angeführt (vgl Burchardt in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII-Komm, § 76 RdNr 10 f; Jung in Juris-PK SGB VII, § 76 RdNr 13 ff; Kranig in Hauck/Noftz, SGB VII, § 76 RdNr 13 ff; Mehrtens in Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 76 SGB VII RdNr 3.1 f; Ricke in Kasseler Komm, SGB VII, § 76 RdNr 4; Sacher in Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, § 76 RdNr 20 ff; Plagemann, NJW 1996, 3173, 3176; Wiesner, BG 1985, 327 f).

19

Soweit in der Literatur weitere Zwecke genannt werden, sind diese zum Teil mit den gesetzgeberischen Zielen vereinbar, zB ob in absehbarer Zeit der Bezug anderer steuerfinanzierter Sozialleistungen droht, womit die Allgemeinheit belastet werden würde, der aber durch den Bezug einer Verletztenrente zumindest verringert würde, während es für andere genannte Zwecke, wie zB eine Berücksichtigung des von dem Versicherten beabsichtigten Verwendungszwecks der Abfindung bei einer so genannten kleinen Verletztenrente, keine erkennbare Begründung gibt.

20

Inwieweit die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung die angeführten gesetzgeberischen Zwecke für die Einräumung des Ermessens richtig gewichtet abgewogen hat (vgl zu den Anforderungen an die Begründung einer solchen Entscheidung: BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 19/99 R - SozR 3-2700 § 76 Nr 2), wird das LSG - nach Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen und der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides - in einem weiteren Schritt zu überprüfen haben. Dabei wird zu beachten sein, dass die den Interessen des Unfallversicherungsträgers dienenden Ermessensgesichtspunkte (anders als § 76 Abs 2 SGB VII)keine "negativen Tatbestandsmerkmale" sind, sondern gegen das Interesse des Versicherten abzuwägen sind und dass nur die Ermessensausübung der Beklagten im vorgezeigten Rahmen zu überprüfen ist, nicht aber eigene Ermessenserwägungen seitens des LSG zur Ausfüllung der aufgezeigten Zwecke anzustellen sind.

21

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro.

(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.04.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1.
eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
2.
die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.


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(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1.
eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
2.
die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.

(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro.

(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.