Landessozialgericht NRW Beschluss, 29. Apr. 2015 - L 2 AS 2388/14 B ER

Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.11.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
4Der 1987 in Mazedonien geborene Antragsteller ist bulgarischer Staatsangehöriger und hält sich nach eigenen Angaben seit September 2010 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er lebte zunächst bis 2013 bei seinem Onkel T in S und wurde von diesem auch finanziell unterstützt. Im Dezember 2011 mietete der Antragsteller zusammen mit der 1985 geborenen O eine Wohnung in der G-straße 00 in S an und war auch dort gemeldet. Er hielt sich nach eigenen Angaben aber weiterhin überwiegend in der Wohnung seines Onkels auf. Ende 2012 zogen O und der Antragsteller in eine Wohnung in der Straße M 00 in S. Zwischen beiden besteht nach übereinstimmenden Angaben lediglich eine Wohngemeinschaft. Frau O bezieht Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Antragstellers als Haushaltszähler.
5Erstmalig im November 2013 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Er legte eine Bescheinigung der Fa. C E (Personaldienstleistung für Industrie, Bau und Bergbau) vom 02.09.2012 vor, nach der er dort im September 2012 in einem festen Arbeitsverhältnis als Helfer im Baugewerbe stand und einen monatlichen Bruttolohn von ca. 1560,- Euro erhielt. Der Antragsteller gab diesbezüglich an, dass er dort bis in das Jahr 2013 gearbeitet und in den letzten fünf Monaten keinen Lohn mehr erhalten habe. Der Arbeitgeber habe sich ins Ausland abgesetzt. Papiere über eine Anmeldung zur Sozialversicherung könne er nicht vorlegen. Diese sei wohl nicht erfolgt. Der ehemalige Arbeitgeber sei nicht mehr auffindbar. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag habe er nicht erhalten.
6Der Antragsgegner lehnte den Leistungsantrag mit Bescheid vom 21.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2014 ab. Der Antragsteller sei nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen, da sich sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe. Er habe nicht den Status eines Arbeitnehmers, weil er keine hinreichenden Nachweise über ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma E vorgelegt habe. Hiergegen hat der Antragsteller am 15.07.2014 beim Sozialgericht Gelsenkirchen Klage erhoben (Az.: S 36 AS 1956/14) und zuvor am 20.05.2014 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az.: S 6 AS 1436/14 ER) gestellt. Ihm wurden daraufhin bis zum 31.10.2014 vorläufige Leistungen in Form des Regelbedarfs zuerkannt (Beschluss des Sozialgerichts vom 23.06.2014, Umsetzung durch Bescheid des Antragsgegners vom 03.07.2014). Während dieses Leistungsbezugs schloss der Antragsgegner am 06.08.2014 mit dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung. Der Antragsteller wurde der Fa. S GmbH - Beratung, Bildung, Arbeit - zugewiesen, die dem Antragsteller keine Arbeitsstelle vermitteln konnte, aber weitere Fortbildungs- bzw. Berufsmöglichkeiten überprüfen wollte. Er erhielt dann einen Termin bei der Fa. B GmbH, die ihm am 21.10.2014 mitteilte, dass sie ihn "nach erfolgreichem Abschluss der Schweißverfahren 111 (Elektrode Blech, Rohr) und 141 (Rohr schwarz und weiß) und einer bestandenen hausinternen Handfertigkeitsprüfung einstellen" könne. Der Antragsteller absolvierte dann eine dreitägige Arbeitserprobung bei der Fa. H, H1 & Co. GmbH, die ihm eine sechsmonatige Fortbildungsmaßnahme zum Erlernen von Schweißverfahren anbot. Eine Kostenübernahme hierfür lehnte der Antragsgegner ab, nachdem der Fortzahlungsantrag unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit Bescheid vom 06.10.2014 erneut abgelehnt worden war.
7Der Antragsteller legte gegen den Bescheid vom 06.10.2014 Widerspruch ein und stellte am 03.11.2014 erneut beim Sozialgericht Gelsenkirchen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er wisse nicht mehr, wovon er lebe solle, und könne seinen Mietanteil nicht mehr entrichten. Derzeit werde er von Bekannten mit Essen versorgt. Er habe eine Einstellungszusage der Fa. B GmbH für eine Einstellung im Anschluss an ein sechsmonatiges unbezahltes Praktikum und den Abschluss einer Prüfung in zwei Schweißverfahren.
8Mit Beschluss vom 21.11.2014 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er sei nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen, da er sich zum Zweck der Arbeitsuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Diese Vorschrift sei unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11.11.2014 (Az.: C-333/13) in der Rechtsache "Dano" auch europarechtskonform.
9Gegen den am 26.11.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 22.12.2014 Beschwerde eingelegt. Bei der Entscheidung des EuGH handele es sich um eine Einzelfallentscheidung hinsichtlich einer wirtschaftlich nicht aktiven Klägerin. Ihm, dem Antragsteller, stehe jedoch ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche zu. Für diesen Fall sei die Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses noch nicht geklärt. Es sei daher im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden, die hier zu seinen Gunsten ausfallen müsse. Er verfüge derzeit über keine finanziellen Mittel und könne daher das unbezahlte Praktikum nicht beginnen. Geld für Miete und Strom habe er sich von seiner Mitbewohnerin O geliehen, die lediglich Leistungen nach dem SGB II beziehe.
10In einem am 06.03.2015 anberaumten Erörterungstermin sind der Antragsteller gehört und seine Mitbewohnerin O und sein Onkel T als Zeugen vernommen worden. Der Antragsteller hat angegeben, von Januar/Februar 2012 bis Mai/Juni 2012 in Vollzeit in einem Hotel-Restaurant in P gearbeitet zu haben, allerdings ohne Arbeitsvertrag und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung. Bei der Fa. E habe er nur wenige Wochen gearbeitet und auch nur wenig Geld für seine Arbeit erhalten. Auch insoweit habe es sich nicht um eine angemeldete Tätigkeit gehandelt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
11II.
12Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
13Das Sozialgericht hat die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu Recht abgelehnt.
14Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
15Bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 SGB II hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es kann insoweit dahin stehen, ob er hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II ist, weil ein möglicher Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II auch bei bestehender Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen ist. Ausgenommen von Leistungen nach dem SGB II sind nach dieser Vorschrift Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Dies ist beim Antragsteller der Fall. Er ist bulgarischer Staatsangehöriger. Ein anderes Aufenthaltsrecht als das zum Zweck der Arbeitsuche ist bei ihm nicht ersichtlich.
16Der Antragsteller ist insbesondere nicht als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) in der bis zum 08.12.2014 geltenden Fassung (aF) bzw. nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FreizügG/EU in der ab dem 09.12.2014 geltenden Fassung (nF) freizügigkeitsberechtigt. Er hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er sich in der Bundesrepublik Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis befunden hat. Der Antragsteller hat zwar behauptet, in den Jahren 2012 und 2013 Tätigkeiten ausgeübt zu haben und diesbezüglich auch eine Bescheinigung der Fa. C E vorgelegt. An dem Wahrheitsgehalt dieser Bescheinigung bestehen aber erhebliche Zweifel, weil die Fa. E jedenfalls aktuell nicht mehr existiert, eine Anmeldung des Antragstellers zur Sozialversicherung zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, keine Steuern für diesen abgeführt worden sind und die Angaben, die der Antragsteller zu den von ihm in den Jahren 2012 und 2013 ausgeübten Tätigkeiten sich mit dem Inhalt der Bescheinigung nicht in Einklang bringen lassen. So hat der Antragsteller im Erörterungstermin zunächst lediglich eine Beschäftigung von Anfang 2012 bis Mai/Juni 2012 in einem Hotel-Restaurant in P angegeben. Die Tätigkeit bei der Fa. E, die er nach eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren bis 2013 ausgeübt haben will, wurde nicht erwähnt. Hinsichtlich der Tätigkeit im Gastronomiebereich konnte er keinen schriftlichen Arbeitsvertrag oder sonstige schriftliche Unterlagen vorlegen. Auch Zeugen für diese Tätigkeit konnte er nicht benennen. Erst auf Vorhalt hat der Antragsteller dann erklärt, dass er auch bei der Firma E, allerdings nur wenige Wochen, als Bauhelfer gearbeitet habe. Dies widerspricht den Angaben im Verwaltungsverfahren und der vorgelegten Bescheinigung, nach der er dort monatelang tätig war. Es steht auch in Widerspruch zu den Angaben seines Onkels T. Dieser hat ausgesagt, dass der Antragsteller nach seiner Erinnerung bei zwei verschiedenen Gastronomiebetrieben gearbeitet habe. Eine dieser Tätigkeiten sei für die Fa. E erfolgt. Unklar ist auch, warum in der an den Antragsteller adressierten Bescheinigung der Fa. E die Adresse N-straße 00 in E als Wohnanschrift des Antragstellers aufgeführt ist. Die diesbezügliche Erklärung des Antragstellers, er sei "dort mal gemeldet" gewesen, habe dort aber tatsächlich nie gewohnt, ist wenig glaubhaft und verstärkt die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Antragstellers und an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigung der Fa. E.
17Unabhängig von der Frage der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung des Antragstellers ist ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer zudem auch deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil für alle Tätigkeiten, die der Antragsteller nach seiner Behauptung in den Jahren 2012 und 2013 ausgeübt haben will, offensichtlich keine Steuern und Sozialabgaben entrichtet worden sind. Eine solche illegale "Schwarzarbeit", für die insbesondere keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, kann aber kein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 FreizügG/EU aF bzw. nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FreizügG/EU nF vermitteln (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2014 - L 20 SO 449/13 B, RdNr. 45, juris, mwN; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2014 - L 29 AS 2052/14 B ER, RdNr. 58, juris, mwN).
18Das Aufenthaltsrecht des Antragstellers kann sich daher allenfalls aus einer Arbeitsuche im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 FreizügG/EU aF bzw. nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) FreizügG/EU nF ergeben. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 FreizügG/EU aF geltenden Fassung waren Unionsbürger unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt, die sich zur Arbeitsuche aufhalten wollen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) FreizügG/EU nF sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.
19Bereits eine solche aktive Arbeitssuche im Sinne der o.g. Vorschriften ist hier allerdings zweifelhaft. Konkrete und kontinuierliche Bewerbungsbemühungen hat der Antragsteller nicht dargelegt. Er hat lediglich mehrfach vorgetragen, sich regelmäßig um Arbeit bemüht zu haben, eine Anstellung aber mangels ausreichender Deutschkenntnissen nicht erhalten zu haben. Bemühungen, seine Deutschkenntnisse - etwa durch den Besuch von Sprachkursen - zu verbessern, sind nicht ersichtlich. Lediglich auf Veranlassung des Antragsgegners hat der Antragsteller sich bei der Fa. S GmbH und bei der Fa. B GmbH vorgestellt. Nachdem ihm dort keine Arbeitsstelle angeboten werden konnte, hat er keine weiteren Bemühungen um eine Arbeitsstelle unternommen, sondern auf die Finanzierung des unentgeltlichen Praktikums bei der Fa. H, H1 & Co. GmbH durch den Antragsgegner gehofft. Auf die Nachfrage, warum er sich nicht weiterhin auf eine Tätigkeit als Bauhelfer beworben habe, hat der Antragsteller lediglich erklärt, dass er die körperlich schwere Arbeit eines Bauhelfers nicht mehr verrichten könne, weil er nach einer Handoperation noch Schmerzen in diesem Bereich habe. Weshalb diese Schmerzen der Tätigkeit als Schweißer nicht entgegenstehen sollten, bleibt dabei unklar. Die insoweit verbleibenden erheblichen Zweifel, ob dem Antragsteller überhaupt ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche zusteht, können aber dahin stehen, da der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nach der Rechtsprechung des Senats auch auf EU-Bürger anwendbar ist, die sich ohne materielles Aufenthaltsrecht in Deutschland aufhalten. Der Senat verbleibt insoweit bei seiner Auffassung, die er in den Beschlüssen vom 03.12.2014 (L 2 AS 1623/14 B ER, RdNr. 5 ff., juris), vom 04.02.2015 (L 2 AS 2224/14 B ER, RdNr. 13, juris) und vom 25.02.2015 zum (L 2 AS 113/15 B ER, RdNr. 5 ff., juris) dargelegt hat. Die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II liegen damit beim Antragsteller vor.
20Dieser Leistungsausschluss ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH in Sachen "Dano" (Urteil vom 11.11.2014 - Az.: C-333/13, juris) - wie der Senat bereits mehrfach festgestellt hat - jedenfalls bei den wirtschaftlich inaktiven EU-Ausländern, bei denen nicht einmal eine Arbeitsuche festgestellt werden kann, nicht europarechtswidrig (vgl. Beschlüsse vom 03.12.2014 - L 2 AS 1623/14 B ER, RdNr. 9 ff., juris, vom 04.02.2015 - L 2 AS 2224/14 B ER, RdNr. 14, juris, vom 25.02.2015 - L 2 AS 113/15 B ER, RdNr. 9 ff, juris). Dies gilt auch für die EU-Ausländer, die zwar zum Zweck der Arbeitsuche in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, bisher aber über keine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt verfügen, weil sie hier zu keinem Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Auch der Ausschluss solcher Arbeitsuchender ist mit europäischem Recht vereinbar (vgl. auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.12.2014 - L 7 AS 528/14 B, RdNr. 40 ff, juris, mwN). Allenfalls zu diesem Personenkreis gehört aber der Antragsteller, wenn man bei ihm eine Arbeitsuche als glaubhaft gemacht ansehen sollte, weil er eine legale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die eine solche Verbindung zum Arbeitsmarkt begründen könnte, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht hat.
21Der Ausschluss solcher Arbeitsuchender von einer beitragsunabhängigen Geldleistung, zu der auch das Arbeitslosengeld II gehört, verstößt auch nicht gegen Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten vom 29.04.2004 (Unionsbürgerrichtlinie bzw. Freizügigkeitsrichtlinie vom 29.4.2004 - RL 2004/338). Der EuGH hat diesbezüglich bereits in der Entscheidung "Dano" ausgeführt, dass der Gleichbehandlungsanspruch des Art. 24 Abs. 1 der RL 2004/38 nur für die Ausländer gilt, denen ein Aufenthaltsrecht im Sinne der RL 2004/38 zusteht. Dies ist nach Art. 7 Abs. 1a der RL 2004/38 bei nicht erwerbstätigen Ausländern von dem Vorhandensein ausreichender Existenzmittel abhängig. Ein von Existenzmitteln unabhängiges Aufenthaltsrecht in diesem Sinne steht demgegenüber nur Arbeitnehmern und Selbständigen im Aufnahmemitgliedstaat zu. Es besteht für Arbeitsuchende ohne ausreichende Existenzmittel gerade nicht. Der für diesen Personenkreis in Art. 14 Abs. 4 der RL 2004/38 normierte Abschiebungsschutz kann ein solches von ausreichenden Existenzmitteln unabhängiges Aufenthaltsrecht nicht begründen (vgl. SG Dortmund, Beschl. vom 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14 ER, RdNr. 3, juris). Der bundesdeutsche Gesetzgeber kann daher für solche Personen Fürsorgeleistungen nach dem SGB II ausschließen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl, vom 24.11.2014 - L 20 AS 2761/14 B ER, RdNr. 10, juris). Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können die Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten, denen ein Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate zur Arbeitsuche nach Art. 14 Abs. 4 b der RL 2004/38 zusteht, von bestimmten beitragsunabhängigen Geldleistungen im Sinne von § 70 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedsstaates, die sich in der vergleichbaren Situation befinden, diese Leistungen erhalten. Diese Regelungen sind von der Ausnahmevorschrift des Art. 24 Abs. 2 der RL 2004/38 gedeckt (vgl. Schlussanträge vom 26.03.2015 des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Alimanovic vor dem EuGH - C-67/14, RdNr. 126, juris; so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 11.12.2014 - L 7 AS 528/14 B ER, RdNr. 41f., juris). Etwas anderes gilt nur für die Staats-angehörigen anderer Mitgliedsstaaten, die bereits in den dortigen Arbeitsmarkt eingetreten sind (vgl. Schlussanträge vom 26.03.2015 in der Rechtssache Alimanovic, RdNr. 126, juris). Zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller aber nicht.
22Der Umstand, dass arbeitsuchende EU-Ausländer, die bereits eine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt geschaffen haben, nicht ohne Weiteres vom Leistungsbezug ausgeschlossen werden können und eine Regelung, die auch diesen Personenkreis ohne weitere Einzelfallprüfung von Leistungen ausschließt, als unverhältnismäßig anzusehen ist, führt nach Auffassung des Senats auch nicht dazu, dass die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II insgesamt als europarechtswidrig angesehen werden muss. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist vielmehr geltungserhaltend dahingehend auszulegen, dass sie jedenfalls auf die Arbeitsuchenden ohne Verbindung zum Arbeitsmarkt anwendbar bleibt. Eine etwaige Kollision mitgliedsstaatlichen Rechts mit dem EU-Recht führt nicht zu einer Unanwendbarkeit der gesamten Vorschrift, sondern macht diese innerstaatliche Vorschrift nur unanwendbar, soweit sie gegen das Unionsrecht verstößt (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 24.07.2014 - L 15 AS 202/14 B ER, RdNr. 20, juris).
23Da das in Art. 18 Abs. 1 AEUV allgemein niedergelegte Diskriminierungsverbot durch Art. 24 der RL 2004/28 und Art. 4 der VO Nr. 883/2004 konkretisiert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.2014 in der Rechtssache Dano - C-333/13, RdNr. 61, juris) steht es einem Leistungsausschluss ebenfalls nicht entgegen (vgl. Hessisches LSG, Beschl. vom 11.12.2014 - L 7 AS 528/14 B ER, RdNr. 43., juris).
24Auch Art. 45 Abs. 2 AEUV steht dem Leistungsausschluss nicht entgegen. Der EuGH hat diesbezüglich zwar festgestellt, dass es im Anwendungsbereich des Art. 39 Abs. 2 EG (nunmehr Art. 45 Abs. 2 AEUV) im Lichte des Art.12 EG (nunmehr Art. 18 AEUV) nicht mehr möglich sei, Unionsbürger von einer finanziellen Leistung auszunehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates erleichtern soll. Er hat aber gleichzeitig festgestellt, dass es legitim sei, dass ein Mitgliedsstaat eine solche Beihilfe erst dann gewährt, wenn eine tatsächliche Verbindung des Arbeitsuchenden zu dem Arbeitsmarkt des Staates festgestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-22/08 und C-23/08 in den Rechtssachen Vatsouras und,Koupatantze, RdNr. 38, juris). Bei den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II handelt es sich zudem nicht um finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, weil sie allein der Existenzsicherung dienen. Auch aus diesem Grund stellt der Ausschluss dieser Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz Nr. 2 SGB II keinen Verstoß gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV dar (vgl. Hessisches LSG, Beschl. vom 11.12.2014 - L 7 AS 528/14 B ER, RdNr. 44, juris).
25Weil der Antragsteller keine Verbindung zum Arbeitsmarkt glaubhaft gemacht hat, kommt es auf die vom Bundessozialgericht (BSG) im Vorlagebeschluss vom 12.12.2013 in der Fassung des Beschlusses vom 11.02.2015 (Az.: B 4 AS 9/13 R) aufgeworfene Frage, ob der Leistungsausschluss auch für solche Arbeitsuchende europarechtskonform sei, die eine Verbindung zum Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates haben, weil sie - wie im Fall der den Vorlageschluss betreffenden Klägerinnen - bereits kurzfristige Beschäftigungen in Deutschland ausgeübt haben, im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf eine vorläufige Gewährung von Leistungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Ein den hier vorliegenden Sachverhalt betreffendes Verfahren ist beim EUGH (derzeit) nicht anhängig.
26Ein Anspruch des Antragstellers ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Verfassungsrecht. Aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i,V.m. Art. 20 Abs. 1 GG folgt zwar ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Bei der Ausgestaltung dieses Grundrechts ist aber zu berücksichtigen, dass es Staatsangehörigen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU, die keine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt haben und sich hier zur Arbeitsuche oder ohne materielles Aufenthaltsrecht aufhalten, ohne weiteres möglich und zumutbar ist, in ihr Heimaland zurückzukehren, wenn ihr Existenzminimum hier nicht gesichert ist. Dies trifft insbesondere auf den alleinstehenden Antragsteller zu, dem eine Ausreise in sein Heimatland ohne weiteres möglich sein dürfte. Die insoweit zur Wahrung einer menschenwürdigen Existenz erforderlichen Nothilfeleistungen wie die Übernahme von Kosten für die Rückreise in das Heimatland sowie bis dahin erforderliche Überbrückungsleistungen kann der Antragsteller gegebenenfalls bei dem dafür zuständigen Sozialhilfeträger geltend machen. Sie sind nicht Gegenstand dieses Eilverfahrens (vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 11.12.2014 - L 7 AS 528/14 B ER, RdNr. 22f., juris).Im Übrigen hätte es auch keines Vorlagebeschlusses des BSG bedurft, wenn sich aus dem Grundgesetz ein unmittelbarerer Leistungsanspruch ergeben würde.
27Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.