Landessozialgericht NRW Urteil, 22. Sept. 2015 - L 18 KN 121/14
Gericht
Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Münster vom 6. und 27.8.2014 werden zurückgewiesen. Dem Kläger werden Gerichtskosten in Höhe von 225 EUR auferlegt. Im Übrigen sind Kosten auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten und versicherter Entgelte.
3Der 1974 geborene Kläger war nach seiner Berufsausbildung (1.8.1992 bis 31.5.1995) bis 2001 - unterbrochen durch den Zivildienst vom 2.11.1998 bis 30.11.1999 - versicherungspflichtig beschäftigt. Ab September 2001 war er - unterbrochen durch ein nicht abgeschlossenes Hochschulstudium und gelegentliche Beschäftigungen - arbeitslos. Seit dem 1.1.2005 bezieht er - mit Unterbrechungen - Arbeitslosengeld II. Der Kläger war zunächst bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; seit dem 1.10.2005: Deutsche Rentenversicherung Bund - DRV Bund) rentenversichert. Aufgrund einer versicherten Beschäftigung bei der T AG ("Bereich Bahn") vom 12.12.2005 bis 31.1.2006 wurde die Beklagte für ihn zuständig.
4Im Jahr 2001 stellte die BfA die rentenrechtlichen Zeiten bis 31.12.1994 verbindlich fest. Dabei merkte sie für die Zeit des Zivildienstes Entgelte in Höhe von 6.828,27 DM (2.11. bis 31.12.1998), 35.280,00 DM (1.1. bis 31.10.1999) und 3.528,00 DM (1. bis 30.11.1999) vor (Bescheid vom 17.12.2001 mit beigefügtem Versicherungsverlauf nach § 149 Abs 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI). Im Folgenden wurden dem Kläger am 10.6.2002 (durch die BfA), am 11.11.2005 (durch die DRV Bund) und am 29.11.2006 (durch die Beklagte) "Renteninformationen" erteilt, außerdem am 26.6.2007 durch die Beklagte eine "Rentenauskunft - kein Rentenbescheid". In den jeweils beigefügten Versicherungsverläufen waren seit dem 11.11.2005 für die Zeit des Zivildienstes keine versicherten Entgelte (mehr) angegeben. Zur Rentenauskunft vom 26.6.2007 teilte die Beklagte dem Kläger auf Nachfrage mit, dass die Zeit des Zivildienstes ausgewiesen und bei der Berechnung der Entgeltpunkte wie in allen bisherigen Berechnungen berücksichtigt sei (Schreiben vom 4.7.2007).
5Im Jahr 2009 stellte die Beklagte die rentenrechtlichen Zeiten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen (d.h. die Zeiten bis zum 31.12.2002), verbindlich fest. Den Zeitraum vom 2.11.1998 bis 30.11.1999 merkte sie dabei als "Pflichtbeitragszeit Wehrdienst, Zivildienst" ohne Entgelte vor. Der dem Bescheid beigefügte Versicherungsverlauf wies außerdem ab dem 1.1.2005 Pflichtbeitragszeiten "Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit" aus. Die Beklagte wies gleichzeitig darauf hin, dass die Verbindlichkeit der übrigen Zeiten (nach dem 31.12.2002) zu gegebener Zeit in einem weiteren Bescheid geregelt werde (Bescheid nach § 149 Abs 5 SGB VI vom 7.4.2009). In der Anlage 3 einer unter dem gleichen Datum (7.4.2009) erteilten Rentenauskunft ermittelte die Beklagte für die Zeit vom 2.11.1998 bis 30.11.1999 (Zivildienst) unter Zugrundelegung von versicherten Entgelten Entgeltpunkte.
6Mit seinem Widerspruch vom 6.5.2009 beanstandete der Kläger, dass im Bescheid vom 7.4.2009 die Pflichtbeitragszeiten des Zivildienstes vom 2.11.1998 bis 30.11.1999 ohne Entgelte festgestellt sind, während sie in der Anlage 3 der Rentenauskunft und in früheren Versicherungsverläufen bis zum 11.11.2005 mit zugeordneten Entgelten aufgeführt waren. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1.1.2005 bis 15.1.2009, in dem er Arbeitslosengeld II bezogen hat, sei rechtswidrig der Vermerk "ohne Arbeitslosigkeit" enthalten. Es sei aber nicht möglich, Arbeitslosengeld II zu beziehen, ohne zugleich arbeitslos zu sein.
7Die Beklagte wies den Widerspruch zurück: Im Feststellungsbescheid seien auf der Grundlage des geltenden Rechts rentenversicherungsrechtliche Tatbestände lediglich vorzumerken. Rechtsfolgefeststellungen seien unzulässig, da über die Anrechnung und Bewertung der Zeiten erst im Leistungsfall zu entscheiden sei. Feststellungen im Versicherungsverlauf zu Entgelten für Zeiten des Wehr-/Zivildienstes stellten eine unzulässige Bewertung dar. Hinsichtlich der nach dem 31.12.2002 liegenden Zeiten sei der Widerspruch unzulässig, da diese noch nicht länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen (Widerspruchsbescheid vom 2.12.2009).
8Der Kläger hat sich in zwei Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Münster unter Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 7.4.2009 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.12.2009) gewandt, die unter den Aktenzeichen (Az) S 7 KN 96/09 und S 7 KN 1/10 geführt wurden. Mit der ersten Klage hat er sein Begehren auf Vormerkung der für die Zeit seines Zivildienstes vom 2.11.1998 bis 30.11.1999 tatsächlich gezahlten bzw. in früheren Versicherungsverläufen enthaltenen Entgelte weiterverfolgt (Az S 7 KN 96/09), mit der zweiten Klage hat er begehrt, die Zeiten wegen Arbeitslosengeld II-Bezuges ohne den Zusatz "ohne Arbeitslosigkeit" im Versicherungsverlauf aufzuführen (Az S 7 KN 1/10).
9Die Beklagte hat jeweils unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 2.12.2009 Klageabweisung beantragt.
10Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klagen mit Gerichtsbescheiden vom 6. und 27.8.2014 abgewiesen.
11Im Gerichtsbescheid vom 6.8.2014 (Az S 7 KN 96/09) hat das SG ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht für die Zeiten des Zivildienstes keine versicherten Entgelte festgestellt. Der Kläger sei während des Zivildienstes zwar versicherungspflichtig nach § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI gewesen. Entgeltpunkte für diese Zeit seien allerdings nicht aus Beiträgen entsprechend der - geringen - Vergütung zu ermitteln, vielmehr bestimme § 166 Abs 1 S 1 Ziff 1 SGB VI, dass beitragspflichtige Einnahmen nach 60 vom Hundert der Bezugsgröße (des § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -) zu bestimmen seien. Dabei handele es sich um eine derzeit geltende Regelung; der Gesetzgeber sei durchaus berechtigt, in Zukunft andere Maßgaben zu beschließen. So seien z.B. in der Vergangenheit bei Wehr- und Zivildienstpflichtigen die beitragspflichtigen Einnahmen bis zum 31.12.1999 nach 80 v.H. der Bezugsgröße bestimmt worden, für die Zeit vor Inkrafttreten des SGB VI gebe es sogar eine wesentlich abweichende Regelung, nach der direkt Entgeltpunkte - fiktiv- festzulegen seien (§ 256 Abs 3 SGB VI). Die Beklagte sei weder befugt noch in der Lage, Aussagen dazu zu treffen, welche Regelung zur Zeit eines möglichen Leistungsfalls gelte.
12Im Gerichtsbescheid vom 27.8.2014 (Az S 7 KN 1/10) hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen: § 149 Abs 5 SGB VI sehe vor, dass der Versicherungsträger (nur) die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten durch Bescheid feststelle, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen. Dies treffe auf die Pflichtbeitragszeiten wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II nicht zu. Soweit durch Zeitablauf inzwischen auch weitergehende bindende Feststellungen möglich seien, seien diese nicht Gegenstand des Verfahrens.
13Mit seinen Berufungen vom 12.8.2014 (gegen den Gerichtsbescheid vom 6.8.2014, Az L 18 KN 121/14) und vom 11.9.2014 (gegen den Gerichtsbescheid vom 27.8.2014, Az L 18 KN 130/14) hat der Kläger seine Begehren weiterverfolgt.
14Der Senat hat die Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 18 KN 121/14 verbunden (Beschluss vom 26.6.2015).
15Der Kläger beantragt,
16die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Münster vom 6.8.2014 und 27.8.2014 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.12.2009 zu verurteilen,
171. zu den Pflichtbeitragszeiten vom 2.11.1998 bis 30.11.1999 wegen "Wehrdienst, Zivildienst", die im früheren Bescheid der BfA vom 17.12.2001 als Pflichtbeiträge eingestellten Beträge, also das bis dahin vorhandene Datenmaterial zu übernehmen, bzw. die tatsächlich entrichteten Entgelte dort einzustellen,
182. bei den festgestellten Pflichtbeitragszeiten wegen "Arbeitslosengeld II" vom 1.1.2005 bis 12.1.2009 den Zusatz "ohne Arbeitslosigkeit" zu streichen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufungen zurückzuweisen.
21Sie hält die angefochtenen Gerichtsbescheide für zutreffend.
22Wegen der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat Bezug auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
23Entscheidungsgründe:
24A. Die zulässigen Berufungen sind unbegründet.
25Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 7.4.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.12.2009 nicht im Sinne von § 54 Abs 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da dieser Bescheid rechtmäßig ist. Soweit der Kläger begehrt, bei den festgestellten Pflichtbeitragszeiten wegen "Arbeitslosengeld II" vom 1.1.2005 bis 12.1.2009 der Zusatz "ohne Arbeitslosigkeit" zu streichen, ist seine Klage bereits unzulässig (im Folgenden 1.). Die weitergehende Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass für die Zeit des Zivildienstes vom 2.11.1998 bis 30.11.1999 die im früheren Bescheid der BfA vom 17.12.2001 als Pflichtbeiträge eingestellten Beträge bzw. die tatsächlich entrichteten Entgelte vorgemerkt werden (im Folgenden 2.)
261. Gegenstand der Klage ist der Bescheid vom 7.4.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.12.2009. Es kann dahinstehen, ob die zweite, unter dem Az S 7 KN 1/10 geführte, fristgerecht erhobene Klage bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig war, weil gegen den genannten Bescheid bereits eine Klage (Az S 7 KN 96/09) anhängig war. Denn jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren beide Klagen zu einer Klage verbunden. Diese Klage ist allerdings insoweit unzulässig, als der Kläger begehrt, bei den festgestellten Pflichtbeitragszeiten wegen "Arbeitslosengeld II" vom 1.1.2005 bis 12.1.2009 den Zusatz "ohne Arbeitslosigkeit" zu streichen. Denn der Bescheid vom 7.4.2009 enthält ausweislich seines Verfügungssatzes (und in Übereinstimmung mit seiner Rechtsgrundlage) keine verbindlichen Feststellungen und damit keinen erkennbaren Regelungswillen zu Zeiten nach dem 31.12.2002 (anders der dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.10.2013, Az B 13 R 1/13 R = SozR 4-2600 § 57 Nr 1 zugrunde liegende Fall). Dies bedeutet, dass der Zusatz "ohne Arbeitslosigkeit" entsprechend den Hinweisen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung den betroffenen Zeiten nur vorsorglich (als eine Art interner Warnhinweis) angefügt wurde, ohne für den Kläger verbindlich zu regeln, dass er während dieser Zeiten tatsächlich durchgehend nicht arbeitslos war; die Beklagte hat im Gegenteil sogar erklärt, dass sie dies objektiv gar nicht wisse.
27Fehlt es aber an einer Regelung durch Verwaltungsakt ("Bescheid"), ist eine Klage (noch) nicht statthaft. Für die unmittelbare gerichtliche Verfolgung von Vormerkungsansprüchen stellt der Numerus clausus der Klagearten des SGG keine geeignete Klageart zur Verfügung. Insbesondere kann der Kläger sein Begehren nicht zulässigerweise mit einer Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 SGG) verfolgen, weil einer solchen Klage das "berechtigte Interesse" und damit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine direkte Feststellungsklage ist subsidiär in Fällen, in denen zwischen Versicherten und Sozialleistungsträgern im sog. Subordinationsverhältnis um (Feststellungs-)Ansprüche gestritten wird. In dem zwischen Versicherten und Hoheitsträgern wie der Beklagten bestehenden Subordinationsverhältnis bedarf es für die Statthaftigkeit einer Klage zunächst einer Entscheidung des Hoheitsträgers durch Verwaltungsakt, gegen die dem Betroffenen die Rechtsbehelfe "Widerspruch" und anschließend - nur - die kombinierte "Anfechtungs- und Verpflichtungsklage" (§ 54 Abs 2 und 4 SGG) zur Verfügung stehen (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer. SGG. Kommentar. 11. Auflage 2014, § 55 Rdnrn 3b f mwN; vgl auch Beschluss des Senats vom 25. Mai 2012, Az L 18 KN 250/11 B, juris). Auch eine unmittelbare Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) ist in solchen Fällen nicht statthaft (AaO. § 54 Rdnrn 37ff, 41).
282. Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl dazu BSG, Urteil vom 16.6.2015, Az B 13 R 24/14 R; BSGE 99, 122 = SozR 4-2600 § 201 Nr 1; BSG SozR 4-2600 § 57 Nr 1 RdNr 11) statthaft und auch sonst zulässig, jedoch unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte (weitere) Feststellungsanspruch ergibt sich nicht aus § 149 Abs 5 S 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift stellt der Versicherungsträger nach Klärung des Versicherungskontos die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid - dh durch Verwaltungsakt - fest (sog. Vormerkungsbescheid).
29Die Zeit des Zivildienstes vom 2.11.1998 bis 30.11.1999 hat die Beklagte zutreffend (nur) als "Pflichtbeitragszeit Wehrdienst, Zivildienst" festgestellt. Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Vormerkung der in der Zeit seines Zivildienstes tatsächlich erzielten bzw. früher gespeicherten Entgelte, weil diese nicht von der Beweissicherungsfunktion der Vormerkung umfasst sind (im Folgenden a.). Er kann auch aus den früheren anderslautenden Angaben der BfA einen solchen Anspruch nicht herleiten (im Folgenden b.).
30a. Nach § 149 Abs 1 SGB VI führt der Träger der Rentenversicherung für jeden Versicherten ein Versicherungskonto. In dem Versicherungskonto sind die Daten zu speichern, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind. Über die im Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf), hat der Träger der Rentenversicherung die Versicherten zu unterrichten (§ 149 Abs 3 SGB VI).
31Wie sich aus § 149 Abs 1 S 2, Abs 2 S 1, Abs 3, Abs 5 S 1 SGB VI ergibt, sind gemäß § 149 Abs 5 S 1 SGB VI nur "die im Versicherungsverlauf enthaltenen" Daten durch Verwaltungsakt (Polster, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 87. EL September 2015, § 149 SGB VI Rdnr 13) festzustellen, die "geklärt" und für die Feststellung und Erbringung von Leistungen "erforderlich", insbesondere für die Feststellung der Höhe der Rentenanwartschaft "erheblich" sind. Aus § 149 Abs 5 Satz 3 SGB VI ergibt sich zudem, dass als durch Bescheid feststellungsfähige Daten allein die Daten hinsichtlich der Beitragszeiten und der sonstigen rentenrechtlichen Zeiten in Betracht kommen. Nur diese nämlich können "angerechnet" oder "bewertet" werden (BSG, Urteil vom 18.1.1995, Az 5 RJ 20/94). Darüber hinaus folgt aus § 149 Abs 5 S 3 SGB VI und der amtlichen Begründung zu § 149 Abs 5 SGB VI (BT-Drucks 13/8994 S 69), dass Feststellungsbescheide im Sinne des § 149 Abs 5 S 1 SGB VI "Beweissicherungsfunktion" haben. Durch sie soll im Interesse der Versicherten verbindlich geklärt werden, ob der Versicherte in den im Vormerkungsbescheid genannten Zeiten den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllt hat (BSG, Urteil vom 30.8.2001, Az B 4 RA 114/00 R = SozR 3-2600 § 149 Nr 6, SozR 3-1500 § 55 Nr 35), ob also der Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheids geltenden materiellen Recht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 30.3.2004, Az B 4 RA 36/02= SozR 4-2600 § 149 Nr 1mwN; BSG, Urteil vom 19.4.2011, Az B 13 R 79/09 R = SozR 4-2600 § 58 Nr 13; vgl. auch: BSG, Urteil vom 24.10.1996, Az 4 RA 108/95= SozR 3-2600 § 58 Nr 9). Die abschließende Entscheidung über die Anrechnung und Bewertung dieser Zeiten ist dagegen nicht Gegenstand eines Vormerkungsbescheides, § 149 Abs 5 S 3 SGB VI.
32Nach diesen Grundsätzen ist im Vormerkungsverfahren auf der Grundlage des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden materiellen Rechts vorab zu klären, ob der behauptete Zeittatbestand iS des SGB VI nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist und ob die generelle Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich relevant werden kann (BSG, Urteil vom 19.4.2011, Az B 13 R 79/09 R = SozR 4-2600 § 58 Nr 13 mwN). Mit der Vormerkung werden auf der Grundlage des geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung getroffen, die grundsätzlich in einem späteren Rentenbescheid und damit in die Rentenhöhe eingehen (BSG, Urteil vom 31.1.2008, Az B 13 R 27/07 R= BSGE 100,19ff = SozR 4-2600 § 281 Nr 1).
33Vormerkungsrelevant ist in Bezug auf den Zivildienst des Klägers hiernach der konkrete Zeitraum des Zivildienstes, da der Kläger in dieser Zeit nach § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI versicherungspflichtig war. Diesen Zeitraum hat die Beklagte im Versicherungsverlauf gespeichert und vorgemerkt. Über den zeitlichen Umfang und die Qualität dieser Zeiten besteht kein Streit. Diese während des Zivildienstes bezogenen Entgelte sind dagegen nicht vorzumerken, da sie nach der gegenwärtigen Rechtslage - die allein maßgeblich ist - für einen späteren Rentenanspruch ohne Belang sind.
34Das ergibt sich aus § 166 Abs 1 Nr 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift (in ihrer derzeit gültigen, seit dem 1.1.2000 unverändert gebliebenen Fassung vom 22.12.1999, Art 22 Nr 2 Buchst. a des Gesetzes vom 22.12.1999, BGBl I, S 2534) werden bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichert sind, fiktiv beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 60 vom Hundert der Bezugsgröße (s § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt. Daraus folgt, dass nach jetziger Rechtslage im späteren Leistungsfall die Kenntnis über die konkrete Höhe der Zivildienstvergütung für die Feststellung und Erbringung von Leistungen nicht erforderlich ist. Dem entspricht die Vorgehensweise der Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin BfA/DRV Bund) in den früher erteilten Rentenauskünften bzw. Renteninformationen. Zu keiner Zeit hat die Beklagte (oder die BfA/DRV Bund) die vom Kläger tatsächlich bezogenen Entgelte in den Versicherungsverlauf eingestellt und einer - jeweils unverbindlichen - Rentenberechnung zugrunde gelegt. Sie hat vielmehr zur Ermittlung der für die jeweilige Rentenberechnung benötigten Entgeltpunkte (und damit zur Bewertung iS von § 149 Abs 5 S 3 SGB VI) ein fiktives Entgelt nach Maßgabe des geltenden Rechts ermittelt (vgl das Schreiben vom 4.7.2007). Unerheblich ist, dass bei Personen, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten haben, ausnahmsweise das Arbeitsentgelt berücksichtigt wird, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegt, § 166 Abs 1 Nr 1 aE SGB VI. Denn der Kläger hat in der Zeit vom 2.11.1998 bis 30.11.1999 keine Verdienstausfallentschädigung erhalten.
35b. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht daraus, dass die BfA im (früheren) Vormerkungsbescheid vom 17.12.2001 anders vorgegangen ist. Insbesondere handelt es sich insoweit nicht um "bereits festgestellte Daten" iS von § 149 Abs 5 S 1 SGB VI. Denn die BfA hat in diesem Bescheid keine für die Beklagte bindenden wirksamen Feststellungen zur Zeit des Zivildienstes 1998/99 getroffen. Der Bescheid vom 17.12.2001 regelt ausweislich seiner Verfügungsätze (auch hier in Übereinstimmung mit seiner Rechtsgrundlage in § 149 Abs 5 S 1 SGB VI) nur die Zeiten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, mithin die Zeiten bis zum 31.12.1994. Selbst wenn aber eine solche bindende (nach dem zuvor Gesagten: rechtswidrige) Feststellung vorläge, dürfte die Beklagte diese durch eine rechtmäßige Feststellung ersetzen und sie damit - sogar mit Wirkung für die Vergangenheit - konkludent aufheben, § 149 Abs 5 S 2 SGB VI.
36B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S 1, 193 Abs 1 S 1 SGG und, soweit der Kläger Gerichtskosten trägt, auf § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG.
37Nach § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden auf die Aussichtslosigkeit der Fortsetzung des (Berufungs-)Verfahrens, die daraus folgende Missbräuchlichkeit der weiteren Inanspruchnahme des Gerichts sowie die für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens in Betracht kommende Auferlegung von Gerichtskosten hingewiesen worden und hat den Rechtsstreit trotz dieser Hinweise fortgeführt. Dieses Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Ein solcher Missbrauch liegt u.a. dann vor, wenn ein Beteiligter erkennt, dass eine positive Entscheidung nicht ergehen kann, die maßgeblichen Gründe versteht, ihnen nichts entgegenzusetzen weiß und auf einem schriftlichen Urteil besteht. Dadurch zeigt er ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit. So liegt der Fall hier. Im Verhandlungstermin hat der Kläger keine Argumente gegen die Rechtsansicht des Senats vorgetragen, sondern lapidar bemerkt, ein Urteil sei ihm "das Geld wert". Wenn der Kläger nach ausführlicher mündlicher Verhandlung in Kenntnis der klaren Hinweise des Senats auf die Rechtslage nicht bereit ist, die prozessuale Konsequenz zu ziehen, sondern stattdessen ohne Angabe der dafür (noch) maßgeblichen Gründe ein Urteil erstreiten will, erfordert diese Uneinsichtigkeit eine Beteiligung an den Gerichtskosten. Auch das hat der Kläger verstanden, wie seine o.g. Bemerkung zeigt.
38Zur Höhe der auferlegten Gerichtskosten bedarf es keiner Begründung, da es sich um den gesetzlichen Mindestbetrag handelt, §§ 192 Abs 1 S 3, 184 Abs 2 SGG.
39C. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
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Annotations
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
- 1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56), - 1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat, - 2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten, - 2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen, - 2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden, - 3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches, - 3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches, - 4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
(1) Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 (§ 247 Abs. 2a) werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(2) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die Versicherte ganz oder teilweise getragen haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt, wenn das 100fache des gezahlten Beitrags durch den für die jeweilige Zeit maßgebenden Beitragssatz geteilt wird.
(3) Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Satz 1 ist für Zeiten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. Für Zeiten vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.
(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die Pflichtbeiträge für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen gezahlt worden sind, werden auf Antrag für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
(5) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 3 zugrunde gelegt, wenn die Beiträge nach dem vor dem 1. März 1957 geltenden Recht gezahlt worden sind. Sind die Beiträge nach dem in der Zeit vom 1. März 1957 bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht gezahlt worden, werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.
(6) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die Beiträge aufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043 Deutsche Mark geteilt wird. Für Zeiten, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, ausgenommen die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratserstattung nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.
(7) Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
- 1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56), - 1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat, - 2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten, - 2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen, - 2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden, - 3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches, - 3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches, - 4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind
- 1.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt, - 1a.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt, - 1b.
bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären, - 1c.
bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen, - 2.
bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrundeliegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, - 2a.
bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro, - 2b.
bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt Nummer 2, - 2c.
bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, - 2d.
bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, - 2e.
bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens, - 2f.
bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts, - 3.
bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld, - 4.
bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667, - 4a.
bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden, - 4b.
bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend, - 4c.
bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt, - 5.
bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer
- 1.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches - a)
100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht, - b)
85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht, - c)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
- 2.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches - a)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht, - b)
59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht, - c)
49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
- 3.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches - a)
43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht, - b)
36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht, - c)
30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
- 4.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches - a)
27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht, - b)
22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht, - c)
18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht.
(3) (weggefallen)
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.