Landessozialgericht NRW Urteil, 22. Sept. 2015 - L 18 KN 121/14

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2015:0922.L18KN121.14.00
bei uns veröffentlicht am22.09.2015

Tenor

Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Münster vom 6. und 27.8.2014 werden zurückgewiesen. Dem Kläger werden Gerichtskosten in Höhe von 225 EUR auferlegt. Im Übrigen sind Kosten auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 55


(1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörun

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18 Bezugsgröße


(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 192


(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass 1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mün

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 149 Versicherungskonto


(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und E

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 3 Sonstige Versicherte


Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,1.für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),1a.in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf re

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter


(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind1.bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,1a.bei Personen, die al

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 256 Entgeltpunkte für Beitragszeiten


(1) Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 (§ 247 Abs. 2a) werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. (2) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für Anrec

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Bundessozialgericht Urteil, 19. Apr. 2011 - B 13 R 79/09 R

bei uns veröffentlicht am 19.04.2011

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die teilweise Aufhebung des Bescheids vo

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(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 (§ 247 Abs. 2a) werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(2) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die Versicherte ganz oder teilweise getragen haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt, wenn das 100fache des gezahlten Beitrags durch den für die jeweilige Zeit maßgebenden Beitragssatz geteilt wird.

(3) Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Satz 1 ist für Zeiten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. Für Zeiten vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.

(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die Pflichtbeiträge für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen gezahlt worden sind, werden auf Antrag für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 3 zugrunde gelegt, wenn die Beiträge nach dem vor dem 1. März 1957 geltenden Recht gezahlt worden sind. Sind die Beiträge nach dem in der Zeit vom 1. März 1957 bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht gezahlt worden, werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.

(6) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die Beiträge aufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043 Deutsche Mark geteilt wird. Für Zeiten, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, ausgenommen die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratserstattung nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(7) Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Vormerkung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ihrer Tochter L. auch für jene Zeiträume, in denen bei ihr keine Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung vorliegen.

2

Die 1962 geborene Klägerin ist seit 2.10.1989 als Rechtsanwältin in Vollzeit selbständig (freiberuflich) tätig und Pflichtmitglied in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV). Sie ist die Mutter von L. (geboren 1996) sowie der Zwillinge S. und A. (beide geboren 2000). Im September 2006 beantragte sie bei der Beklagten die Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

3

Mit Bescheid vom 18.1.2007 idF des Teilabhilfebescheids vom 5.3.2007 und des Widerspruchsbescheids vom 16.5.2007 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, also die Zeiten bis 31.12.2000, verbindlich fest. Als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ihrer Tochter L. merkte sie dabei die Zeiten vom 1.12.1996 bis 30.11.1999 und vom 1.11.2000 bis 31.10.2006 vor. Die Zeiten vom 26. bis 30.11.1996, vom 1.12.1999 bis 31.10.2000 und vom 1. bis 25.11.2006 könnten nicht als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorgemerkt werden, weil die Klägerin in diesen Zeiträumen eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt habe, ohne dass gleichzeitig Pflichtbeitragszeiten vorhanden seien (§ 57 S 2 SGB VI).

4

Das SG Bayreuth hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 6.8.2008). Die Berufung hat das Bayerische LSG zurückgewiesen (Urteil vom 17.10.2012). Ein Anspruch auf Vormerkung weiterer Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für ihre Tochter L. sei gemäß § 57 S 2 SGB VI ausgeschlossen, weil die Klägerin während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit in mehr als geringfügigem Umfang ausgeübt habe und die Zeiten auch keine Pflichtbeitragszeiten seien. Der Begriff "Pflichtbeitragszeiten" in § 57 S 2 SGB VI umfasse keine Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk, sondern nur Beitragszeiten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zuerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung könne auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG zu § 56 Abs 4 SGB VI aF hergeleitet werden(Hinweis auf Urteil des BSG vom 18.10.2005 - SozR 4-2600 § 56 Nr 3 - und Senatsurteil vom 31.1.2008 - BSGE 100, 12 = SozR 4-2600 § 56 Nr 6). Der Gesetzgeber habe den vom BSG geäußerten Bedenken Rechnung getragen und § 56 SGB VI geändert, nicht aber § 57 SGB VI, der die sachnähere Regelung sei. Damit komme zum Ausdruck, dass eine unterschiedliche Behandlung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gerade bei Selbständigen gewollt sei. Dies verstoße nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Ihr Anspruch auf Vormerkung der geltend gemachten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ergebe sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 57 S 2 SGB VI. Die Argumente des BSG aus den Entscheidungen vom 18.10.2005 und 31.1.2008 über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten gälten auch für die Feststellung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, wenn bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung kein entsprechender Nachteilsausgleich für Zeiten der Kindererziehung erfolge. Schließlich komme diese Erziehungsleistung auch dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem zugute. Pflichtbeiträge iS des § 57 S 2 SGB VI seien auch Pflichtbeiträge zu einer berufsständischen Versorgung. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Erziehungspersonen, die abhängig beschäftigt seien und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten, und Erziehungspersonen, die selbständig tätig seien und Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk zahlten, sei nicht ersichtlich. Zudem trage sie, die Klägerin, mit ihren Steuern zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei und müsse gleichzeitig Pflichtbeiträge für ihre Alterssicherung an das Versorgungswerk abführen, ohne jedoch in den Genuss von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu kommen. Ohnehin sei das Aussetzen der Erwerbstätigkeit und der berufliche Wiedereinstieg für selbständig Tätige, die Kinder erzögen, aufgrund fehlender sozialer Absicherung ihrer Einkünfte schwieriger als für abhängig Beschäftigte. Der Schutz der Erziehungspersonen und nicht der Schutz der in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten sei in den Vordergrund zu rücken. Auch habe sie sich nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung abgekehrt. Vielmehr sei dieses Alterssicherungssystem für sie als selbständig Tätige von vornherein verschlossen. In ihrem Fall sei zudem zu berücksichtigen, dass sie bereits eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

        

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2012 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. August 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheids vom 18. Januar 2007 in der Fassung des Bescheids vom 5. März 2007 und der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2007 zu verpflichten, die Zeiten vom 26. bis 30. November 1996, vom 1. Dezember 1999 bis 31. Oktober 2000 und vom 1. bis 25. November 2006 als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorzumerken.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

9

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 S 1 SGG).

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

11

Sie hat keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeiten vom 26. bis 30.11.1996, vom 1.12.1999 bis 31.10.2000 und vom 1. bis 25.11.2006 als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Zu Recht haben die Vorinstanzen die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, § 56 SGG) abgewiesen und entschieden, dass die Beklagte die von der Klägerin erstrebten rechtlichen Feststellungen nicht treffen muss.

12

1. Anspruchsgrundlage für die begehrte Vormerkung ist § 149 Abs 5 S 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift stellt der Rentenversicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (sog Vormerkungsbescheid). Der Rentenversicherungsträger ist befugt, aber nicht verpflichtet, auf Antrag auch solche geklärten Daten durch Bescheid festzustellen, die noch keine sechs Jahre zurückliegen. Denn die Beschränkung der Feststellungspflicht soll ihm lediglich ermöglichen, im Versicherungsverlauf enthaltene, aber noch nicht bescheidmäßig festgestellte Daten ohne Bindungen durch Vertrauensschutzerwägungen (vgl § 45 SGB X) erleichtert zu berichtigen (stRspr, vgl exemplarisch BSG vom 28.2.1991 - BSGE 68, 171, 174 = SozR 3-2200 § 1227a Nr 7 S 14; vom 23.10.2003 - BSGE 91, 245 = SozR 4-2600 § 56 Nr 1, RdNr 5; vom 18.10.2005 - SozR 4-2600 § 56 Nr 3 RdNr 12; vom 11.5.2011 - B 5 R 22/10 R - Juris RdNr 10). Entscheidet er - wie hier - auch über Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die noch keine sechs Jahre zurückliegen, muss er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid erlassen (BSG vom 21.3.1991 - SozR 3-2200 § 1325 Nr 3 S 5; BSG vom 11.5.2011 aaO).

13

Der Vormerkung der geltend gemachten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach § 57 S 1 SGB VI steht die Ausschlussbestimmung des § 57 S 2 SGB VI entgegen. Denn die Klägerin hat in den hier noch streitgegenständlichen Zeiten eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt, ohne dass diese auch Pflichtbeitragszeiten sind (dazu unter 2a). § 57 S 2 SGB VI verstößt nicht gegen Verfassungsrecht(dazu unter 2b). Eine für die Klägerin günstigere Entscheidung ergibt sich auch nicht aus den Urteilen des BSG vom 18.10.2005 (SozR 4-2600 § 56 Nr 3) und vom 31.1.2008 (BSGE 100, 12 = SozR 4-2600 § 56 Nr 6; dazu unter 3.). Auf dieser Grundlage kann der Senat offenlassen, ob, wenn die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach § 57 S 1 iVm § 56 Abs 1 S 2 und Abs 2 SGB VI möglich wäre, sie der Klägerin überhaupt zuzuordnen wären(vgl hierzu zuletzt BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 22/10 R - Juris RdNr 12-16 mwN).

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2. Gemäß § 57 S 2 SGB VI sind Zeiten, in denen die Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahrs mit einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit zusammentrifft, nur Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

15

Die Klägerin hat nach den unangegriffenen und daher für das BSG bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ihre selbständige (freiberufliche) Tätigkeit in mehr als geringfügigem Umfang in Vollzeit ausgeübt. Zwar sind Pflichtbeitragszeiten iS des § 57 S 2 SGB VI nicht nur diejenigen, denen Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zugrunde liegen. Vielmehr sind Pflichtbeitragszeiten alle von § 55 Abs 1 S 1 und 2 SGB VI erfassten Tatbestände. Hierzu gehören jedoch die zur BRAStV entrichteten Beiträge nicht (dazu unter a). § 57 S 2 SGB VI verstößt nicht gegen Verfassungsrecht(dazu unter b).

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a) Bei den zu einer Rechtsanwaltsversorgung entrichteten Beiträgen handelt es sich nicht um Pflichtbeiträge iS des § 57 S 2 SGB VI. Vielmehr sind Pflichtbeitragszeiten iS der vorgenannten Norm ausschließlich solche iS der Legaldefinition in § 55 Abs 1 S 1 und 2 SGB VI(vgl LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.3.2010 - L 10 R 198/09 - Juris RdNr 16; KomGRV, § 57 SGB VI Anm 4.7, Stand Einzelkommentierung Oktober 2002; Försterling in Ruland/Försterling, GemeinschaftsKomm zum SGB VI, § 57 RdNr 7a, Stand Einzelkommentierung Juli 2012; vgl auch Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eines Rentenreformgesetzes 1992, BT-Drucks 11/4124 S 166 ). Danach sind Pflichtbeitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, und Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Deshalb werden auch nicht nur Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (§§ 1, 2 SGB VI) erfasst ("echte" Pflichtbeitragszeiten), sondern zB auch solche wegen Kindererziehung (§ 3 S 1 Nr 1 iVm § 56 SGB VI, vgl BT-Drucks 11/4124 aaO), bei denen der Bund die "Pflichtbeiträge" trägt und aus Steuermitteln zahlt, § 170 Abs 1 Nr 1, § 177 SGB VI ("unechte" oder "fiktive" Pflichtbeitragszeiten).

17

Die Zahlung von Beiträgen zu einer auf Landesrecht beruhenden berufsständischen Versorgungseinrichtung, zu der ein Mitglied dieser Einrichtung kraft einer aufgrund landesrechtlicher Ermächtigung erlassenen Satzung verpflichtet ist, ist aber weder eine Pflichtbeitragszahlung nach Bundesrecht noch gelten Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung nach besonderen Vorschriften als gezahlt. Gesetzliche Rentenversicherung iS des SGB VI sind gemäß § 125 SGB VI nur die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung, deren Aufgaben von den Regional- und Bundesträgern wahrgenommen werden. Weder aus dem gesetzessystematischen (Sach-)Zusammenhang noch aus den Gesetzesmaterialien (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Altersvermögensgesetzes vom 14.11.2000, BT-Drucks 14/4595 S 46) ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff "Pflichtbeitragszeiten" in § 57 S 2 SGB VI solche außerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung erfassen wollte. Auch andere Rechtsgebiete, zB das Steuerrecht in § 10 Abs 1 Nr 2a und § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG, differenzieren zwischen den "gesetzlichen Rentenversicherungen" und den "berufsständischen Versorgungswerken".

18

b) Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, dass nach § 57 S 2 SGB VI Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei Selbständigen, die mehr als geringfügig erwerbstätig sind, nur bei gleichzeitiger Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen.

19

Schon der Gesetzgeber des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261, berichtigt BGBl I 1990, 1337) hatte sich dafür entschieden, mehr als geringfügig selbständig Erwerbstätigen die rentenversicherungsrechtlichen Vergünstigungen von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nur dann einzuräumen, wenn sie der Pflichtversicherung angehören. So waren Selbständige bereits vor der mWv 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.3.2001 (BGBl I 403) erfolgten Einfügung des § 57 S 2 SGB VI an mehreren Stellen im Gesetz von den Vorteilen der Berücksichtigungszeiten ausgeschlossen, wenn sie trotz mehr als geringfügiger Tätigkeit nicht pflichtversichert waren. Dies galt zB bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für die Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums vor Eintritt des Versicherungsfalls, in dem drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen müssen (vgl § 43 Abs 4 S 2 und § 241 Abs 2 Nr 4 SGB VI in ihren bis zum 31.12.2001 geltenden Fassungen ), die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrenten für langjährig Versicherte und für schwerbehinderte Menschen (vgl § 51 Abs 3 SGB VI aF) und die verbesserte Wertermittlung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten (§ 71 Abs 3 S 2 SGB VI aF). An dieser Rechtslage wollte der Gesetzgeber des AVmEG festhalten. Er wollte lediglich nur noch "an einer zentralen Stelle im Gesetz" regeln, dass Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei Selbständigen, die mehr als geringfügig erwerbstätig sind, ausschließlich bei gleichzeitiger Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen (vgl BT-Drucks 14/4595 aaO). Folgerichtig hat er mit der Einfügung des § 57 S 2 SGB VI die bis dahin geltenden, über das Gesetz verteilten Ausschlussregelungen gestrichen.

20

aa) Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor.

21

Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 110, 412, 432; stRspr). Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen knüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch die Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (vgl BVerfGE 99, 165, 178; stRspr). Dabei ist die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts dafür ausschlaggebend, was sachlich vertretbar oder sachfremd ist (vgl BVerfGE 90, 226, 239; stRspr). Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit - um die es hier geht - unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 99, 165, 178; 130, 240, 254; stRspr).

22

Anders als die von der Klägerin repräsentierte Gruppe der mehr als geringfügig selbständig Erwerbstätigen ohne gleichzeitige Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung werden von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gemäß § 57 S 2 SGB VI Versicherte mit Pflichtbeitragszeiten begünstigt, unabhängig davon, ob sie abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sind. Begünstigt sind auch nur in geringfügigem Umfang selbständig Tätige, gleich ob sie Pflichtbeitragszeiten aufweisen oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglied angehören. Schließlich können nach § 57 S 2 SGB VI auch Personen in den Genuss von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung kommen, die ein Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr erziehen und gar keiner selbständigen Tätigkeit oder abhängigen Beschäftigung nachgehen.

23

Die Ungleichbehandlung der von der Klägerin repräsentierten Gruppe mit den genannten Vergleichsgruppen ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

24

Durch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sollen innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung als ein Teil des in diesem System integrierten Familienlastenausgleichs wenigstens teilweise Nachteile ausgeglichen werden, die sich daraus ergeben, dass Kindererziehung beim erziehenden Elternteil typischerweise Sicherungslücken in der versicherten Rentenbiografie hinterlässt (vgl BVerfGE 87, 1, 39; 94, 241, 264; Försterling in Ruland/Försterling, GemeinschaftsKomm zum SGB VI, § 57 RdNr 6, Stand Einzelkommentierung Juli 2012; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 57 RdNr 2, Stand Einzelkommentierung Januar 2009). Anders als die vom Bund aus Steuermitteln finanzierten Kindererziehungszeiten iS der § 3 S 1 Nr 1, § 56 Abs 1 SGB VI(vgl § 177 SGB VI)werden Rentenleistungen, die auf Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung beruhen, im Rahmen des sozialen Ausgleichs als "Solidarleistungen" der Versichertengemeinschaft aus Beitragsmitteln aufgebracht (vgl BT-Drucks 11/4124 S 167 ; Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 64/06 R - BSGE 100, 12 = SozR 4-2600 § 56 Nr 6, RdNr 31).

25

Im Hinblick hierauf hat der im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit agierende Gesetzgeber im Rahmen des ihm bei diesen "beitragslosen (nicht auf Beiträge der Versicherten beruhenden) Zeiten" ohnehin zustehenden weiten Gestaltungsspielraums in Bezug auf die konkrete rentenrechtliche Ausgestaltung und die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise davon abgesehen, (auch) zur Vermeidung einer übermäßigen (finanziellen) Belastung der Versichertengemeinschaft Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei allen Kindererziehenden schlechthin zu berücksichtigen. Vielmehr hat er sich entschieden, deren Anerkennung teilweise auszuschließen bzw an weitere Bedingungen zu knüpfen. Die dabei von ihm vorgenommene Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt.

26

(1) Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung mehr als geringfügig selbständig Erwerbstätigen nur bei gleichzeitiger Pflichtversicherung und damit Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zugutekommen.

27

Durch das Erfordernis des gleichzeitigen Vorliegens von Pflichtbeitragszeiten in § 57 S 2 SGB VI wird gewährleistet, dass entsprechend dem "Gedanken der Solidarität der in der Rentenversicherung Pflichtversicherten" alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Zwangsversicherten bei der Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gleich behandelt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sind.

28

Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 57 S 2 SGB VI gegenüber abhängig Beschäftigten(vgl § 1 SGB VI) und pflichtversichert selbständig Tätigen (vgl § 2 SGB VI) eine Besserstellung von mehr als geringfügig tätigen, aber nicht pflichtversicherten Selbständigen verhindern, da bei diesen ansonsten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung selbst dann angerechnet werden müssten, wenn sie keine oder als freiwillige Mitglieder nur geringe Rentenversicherungsbeiträge gezahlt und sie somit zum Beitragsaufkommen in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch zur Finanzierung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nichts oder jedenfalls nicht "einkommensproportional" (durch "einkommensbezogene Beiträge") beigetragen haben (vgl BT-Drucks 14/4595 S 46). Daher lässt sich die "Begünstigung" der Pflichtversicherten schon deswegen rechtfertigen, weil diese in der Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe im wesentlich stärkeren Maße zur Versichertengemeinschaft beitragen und dabei ihren Verpflichtungen nicht ausweichen können (vgl BVerfGE 75, 78, 103, 106). Hingegen können zB freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Selbständige (im gesetzlich vorgegebenen Rahmen) frei darüber bestimmen, ob, wann, für welche Monate und in welcher Höhe sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Selbst soweit sie sich zu einer regelmäßigen Zahlung von freiwilligen Beiträgen entschieden haben, müssen diese - anders als Pflichtbeiträge von abhängig Beschäftigten oder pflichtversicherten Selbständigen (§§ 161 ff SGB VI) - nicht in einer bestimmten Relation zu der Höhe ihres Erwerbseinkommens stehen. Aus diesem Grunde muss sich bei ihnen eine etwaige Einkommensminderung durch Kindererziehung auch nicht stets auf die Beitragshöhe und damit auf den Wert erworbener Rentenanwartschaftsrechte auswirken.

29

(2) Auch die Ungleichbehandlung bei der Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung der von der Klägerin repräsentierten Gruppe gegenüber den Gruppen der kindererziehenden Personen, die nur in geringfügigem Umfang selbständig tätig sind, und der Erziehungspersonen, die ein Kind vom vollendeten dritten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr erziehen und während dieser Zeit gar keiner selbständigen Tätigkeit oder abhängigen Beschäftigung nachgehen, ist sachlich begründet.

30

Zwar entrichten auch die genannten Vergleichsgruppen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ausschluss der mehr als geringfügig selbständig Erwerbstätigen ohne Pflichtbeitragszeiten ist aber schon deshalb gerechtfertigt, weil diese im Gegensatz zu den wegen der Kindererziehung nur geringfügig selbständig Tätigen oder gar nicht Beschäftigten typischerweise in ausreichender Weise vorsorgefähig und zum Erhalt oder Aufbau einer Altersvorsorge auch während der Zeit der Kindererziehung in der Lage sind, sie also neben ihrer mehr als geringfügig selbständigen Erwerbstätigkeit eines sozialen (Nachteil-)Ausgleichs zur Vermeidung von Sicherungslücken wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung (jedenfalls) nicht durch die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bedürfen (vgl in diesem Sinne Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 57 RdNr 9, Stand Einzelkommentierung Januar 2009). Insoweit besteht hier - insbesondere aber bei der von der Klägerin repräsentierten Gruppe der sogar in Vollzeit selbständig (freiberuflich) erwerbstätigen Erziehungspersonen - keine durch die "Solidargemeinschaft der Beitragszahler" im Rahmen des sozialen Ausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung abzusichernde besondere (zusätzliche) soziale Schutzbedürftigkeit. Vielmehr hält sich der Gesetzgeber auch bei seinem Regelungskonzept zur Anerkennung von Erziehungsleistungen durch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung an die das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung durchziehende Grundentscheidung, dass selbständig Tätige an sich für Art und Höhe ihrer Alterssicherung selbst zu sorgen haben und nur dann ausnahmsweise in die rentenrechtlichen Vergünstigungen im Rahmen eines sozialen Ausgleichs einbezogen werden, wenn sie aufgrund besonderer Umstände in gleicher Weise schutzbedürftig erscheinen wie abhängig Beschäftigte (vgl auch LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.3.2010 - L 10 R 198/09 - Juris RdNr 17). Ohnehin ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, Personen (auch) für Zeiten, in denen sie dem System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als Pflichtmitglied mit Beitragslast angehören, eine aus ihrer Sicht optimal ausgestaltete gesetzliche Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung zukommen zu lassen (vgl BVerfGK 4, 42 = SozR 4-2600 § 7 Nr 2 RdNr 12).

31

(3) Unzutreffend ist schließlich der Vortrag der Klägerin, ihr sei als selbständig Tätiger die gesetzliche Rentenversicherung von vornherein verschlossen. Dies trifft schon für die freiwillige Versicherung nicht zu, übersieht jedoch auch die Möglichkeit einer Versicherungspflicht auf Antrag für Selbständige (§ 4 Abs 2 SGB VI). Hätte die Klägerin hiervon Gebrauch gemacht, hätte sie der gesetzlichen Rentenversicherung mit allen Rechten und Pflichten eines Pflichtversicherten angehört.

32

bb) Auch aus Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip folgt kein Anspruch auf Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Aus der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsgebot lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich herzustellen ist (BVerfGE 107, 205, 213; 127, 263, 278; stRspr). Aus diesem Förderungsgebot können aber konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen nicht hergeleitet werden (BVerfGE 87, 1, 36; 107, 205, 213). Zudem ist der Staat auch nicht gehalten, jegliche die Familie betreffenden Belastungen auszugleichen (vgl BVerfGE 87, 1, 35; 127, 263, 278; stRspr). Insoweit besteht vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 82, 60, 81; 87, 1, 36; 127, 263, 277 f; stRspr).

33

3. Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BSG zur verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften über die Kindererziehungszeiten berufen, nach der diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen anzurechnen sind, sofern sie dort keine vergleichbaren Vergünstigungen für Zeiten der Kindererziehung erhalten (BSG vom 18.10.2005 - SozR 4-2600 § 56 Nr 3; Senatsurteil vom 31.1.2008 - BSGE 100, 12 = SozR 4-2600 § 56 Nr 6). Denn der Ausschluss der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung beruht bei der Klägerin nicht auf einer im Hinblick auf ihre Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltsversorgung ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern allein auf der tatsächlichen Ausübung einer mehr als geringfügig selbständigen Tätigkeit. Zu der Ausschlussvorschrift des § 57 S 2 SGB VI hat das BSG sich in den genannten Entscheidungen nicht geäußert.

34

In seiner Entscheidung vom 31.1.2008 hat der erkennende Senat der damaligen Klägerin, die wegen Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgung von der Rentenversicherungspflicht befreit war, neben Kindererziehungszeiten auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zugesprochen und dies mit dem "Aspekt der Vermeidung einer weiteren Komplizierung der Rechtslage" (aaO RdNr 31) begründet. Schon damals wäre jedoch bei der von der Klägerin des vorliegenden Verfahrens repräsentierten Personengruppe der mehr als geringfügig selbständig Erwerbstätigen ohne gleichzeitige Pflichtbeitragszeiten die Feststellung von Berücksichtigungszeiten an der Ausschlussnorm des § 57 S 2 SGB VI gescheitert.

35

4. Da die Entscheidung des Senats den Vater von L. weder verfahrensrechtlich noch materiell-rechtlich benachteiligt, hat der Senat davon abgesehen, dessen unterbliebene notwendige Beiladung (§ 75 Abs 2, 1. Alt SGG) im Revisionsverfahren nachzuholen (§ 168 S 2 SGG; vgl BSG vom 29.10.2002 - SozR 3-2600 § 71 Nr 3 S 38).

36

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zuordnung der im Jahr 2000 sowie von Mai bis Dezember 2004 zurückgelegten Beschäftigungszeiten in seinem Versicherungskonto zur knappschaftlichen Rentenversicherung.

2

Der 1959 geborene Kläger ist gelernter Baumaschinenschlosser. Er war zunächst als Instandhaltungsmechaniker im Braunkohlekombinat S. und ab 1990 bei der L AG (L.) im Tagebau B. tätig. Zum 30.6.1994 schied er dort aus; anschließend war er bei der G. mbH (B. GmbH), nach deren Aufspaltung ab 1.7.1995 bei der B. S. GmbH im Rahmen mehrerer von der Arbeitsverwaltung geförderter Projekte jeweils befristet beschäftigt. Über das Vermögen der B. S. GmbH wurde im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beigeladene zum Insolvenzverwalter bestimmt (Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 5.1.2012).

3

In den hier streitbefangenen Zeiträumen war der Kläger jeweils aufgrund befristeter Arbeitsverträge mit der B. S. GmbH vom 1.1. bis 31.12.2000 als Instandhaltungsmechaniker und vom 1.5.2004 bis 31.12.2004 als Mehrzweckgerätefahrer im Tagebau B. beschäftigt. Dort wurde, nachdem seit Beginn der 1990er Jahre Abbau und Sanierung parallel vorgenommen worden waren, die Braunkohleförderung zum 28.12.1997 komplett eingestellt. Die eingesetzten Tagebaugroßgeräte wurden überwiegend bis Ende 1999, je ein Absetzer zur Verkippung erst 2000 bzw 2001 verschrottet; die weitere Rekultivierung erfolgte anschließend mit Hilfe mobiler Erdbautechnik.

4

Von Beginn seiner Tätigkeit bei der B. S. GmbH an war der Kläger bei der beklagten Bundesknappschaft, die ab 1.10.2005 unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" fortgeführt wurde, pflichtversichert und es wurden für ihn Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet. Nach Überprüfung des Versicherungsverhältnisses war die Beklagte jedoch der Ansicht, dass sie den Kläger zu Unrecht zur knappschaftlichen Versicherung herangezogen habe, weil er nicht ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet habe; als Instandhaltungsmechaniker sei er lediglich "für" und nicht "in" der Sanierung des ehemaligen Tagebaugeländes tätig gewesen. Die daraufhin erfolgte "Umstellung des Rentenversicherungsverhältnisses nach § 201 Abs. 2 SGB VI"(Bescheid vom 21.9.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.3.2006) hat die Beklagte - nach gerichtlicher Entscheidung in einem Parallelverfahren, dass eine Ermächtigungsgrundlage hierfür fehle - im Hinblick darauf zurückgenommen, dass die Zuordnungsfrage im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung des Versicherungsverlaufs zu klären sei (Bescheid vom 28.7.2010).

5

Die Beklagte stellte die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten des Klägers, die länger als sechs Jahre zurücklagen (bis 31.12.2004), nach § 149 Abs 5 SGB VI verbindlich fest(Vormerkungsbescheid vom 7.2.2011). Die hier streitigen Beschäftigungszeiten (vom 1.1.2000 bis 31.12.2000 sowie vom 1.5.2004 bis 31.12.2004) ordnete sie dabei der allgemeinen Rentenversicherung der Arbeiter zu. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Da die B. S. GmbH weder ein knappschaftlicher Betrieb sei noch der Kläger knappschaftliche Tätigkeiten verrichtet habe, komme eine Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht in Betracht (Widerspruchsbescheid vom 5.9.2011).

6

Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG Dresden vom 3.7.2012; Urteil des Sächsischen LSG vom 3.6.2014). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, der Vormerkungsbescheid sei zu Recht ergangen. Die B. S. GmbH sei kein knappschaftlicher Betrieb gewesen, weil der Gegenstand des Unternehmens auf reine Sanierungsarbeiten, auf landschaftsgestalterische Maßnahmen, auch außerhalb des Bergbaus, sowie auf Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt ausgerichtet gewesen sei. Solche Betriebe erfüllten nicht den eng auszulegenden Begriff des knappschaftlichen Betriebs unter Berücksichtigung des Versicherungszwecks der im Bergbau Beschäftigten. Es habe sich auch nicht um einen überwiegend unterirdisch betriebenen Betrieb der Industrie der Steine und Erden und auch nicht um einen Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebs gehandelt. Der Kläger habe als auf dem Gelände des ehemaligen Tagebaus mit der Störungssuche und Reparaturen an mobiler Erdbautechnik befasster Instandhaltungsmechaniker auch keine knappschaftlichen Arbeiten verrichtet. Er sei bei seinen Tätigkeiten den typischen Erschwernissen des Bergbaus nicht ausgesetzt gewesen und habe zu Sanierungsarbeiten iS von § 134 Abs 4 Nr 11 SGB VI allenfalls mittelbar beigetragen.

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine fehlerhafte Anwendung der Vorschriften über die knappschaftliche Rentenversicherung (§ 138 SGB VI aF und § 134 SGB VI). Unzutreffend habe das LSG die B. S. GmbH nicht als knappschaftlichen Betrieb eingeordnet. Der ursprüngliche Gründungszweck der Gesellschaft sei die Durchführung der Sanierung des Braunkohletagebaus in der Lausitz und in Mitteldeutschland gewesen. Damit stehe die B. S. GmbH in "gerader Funktionsnachfolge" eines - zweifelsfrei - ehemaligen knappschaftlichen Betriebs, dem Braunkohletagebau in der ehemaligen DDR. Unerheblich sei, dass sich die B. S. GmbH für andere Geschäftsfelder auch außerhalb des Braunkohletagebaus geöffnet habe. Der weit überwiegende Anteil des Umsatzes der B. S. GmbH sei im Bereich der Bergbausanierung erzielt worden. Im Übrigen habe der Kläger zumindest überwiegend knappschaftliche Arbeiten iS von § 133 Nr 2, § 134 Abs 4 Nr 11 SGB VI verrichtet. Es stelle einen Ermittlungsfehler dar, dass das Berufungsgericht den genauen Anteil der knappschaftlichen Tätigkeiten an seiner Gesamttätigkeit nicht festgestellt habe, obwohl die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 2.3.2006 selbst davon ausgegangen sei, dass er auch knappschaftliche Tätigkeiten verrichtet habe. Nicht zu folgen sei dem LSG auch darin, dass es die von ihm durchgeführten Reparaturen an Baumaschinen - Baggern, Planierraupen, Lkw und Dumpern - generell nicht als knappschaftliche Arbeiten angesehen habe. Abzustellen sei vielmehr auf das Gesamtgepräge der Arbeiten und darauf, dass das Verrichten knappschaftlicher Tätigkeiten ohne diese unterstützenden Arbeiten an Technik und Maschinen nicht denkbar sei. Der Kläger habe Wartungs- und Reparaturarbeiten an Gerätschaften und Fahrzeugen durchgeführt, die für die Sanierung des Braunkohletagebaus eingesetzt worden seien, und damit zugleich Sanierungsarbeiten iS von § 134 Abs 4 Nr 11 SGB VI verrichtet. Unerheblich sei, dass diese Arbeiten in gleicher Weise von Dritten außerhalb des Bergbaus ausgeführt werden könnten. Der vom LSG vorgenommenen Unterscheidung zwischen als knappschaftlich zu qualifizierenden Arbeiten in der Sanierung und solchen, die nicht mehr dem knappschaftlichen Regime unterfielen, mangele es an nachvollziehbaren Differenzierungskriterien. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Tagebau B. im streitigen Zeitraum weiterhin der Bergaufsicht unterstanden habe und die Vorgaben des erstellten Abschlussbetriebsplans noch nicht vollständig umgesetzt gewesen seien. Ein räumlicher Zusammenhang der Tätigkeiten des Klägers mit dem Braunkohletagebau sei evident.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2014 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 3. Juli 2012 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2011 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die vom Kläger zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 und vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 als solche in der knappschaftlichen Rentenversicherung festzustellen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.

11

Der Beigeladene schließt sich der Rechtsansicht der Beklagten an und stellt keinen eigenen Antrag.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Die Vorinstanzen haben seine Klage zu Recht abgewiesen, denn er hat keinen Anspruch auf Feststellung der Beitragszeiten vom 1.1. bis 31.12.2000 und vom 1.5. bis 31.12.2004 in seinem Versicherungskonto als der knappschaftlichen Rentenversicherung unterfallende Zeiten.

13

A. Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des Klägers auf Abänderung des Vormerkungsbescheids vom 7.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.9.2011 hinsichtlich der Zuordnung der dort festgestellten Beitragszeiten vom 1.1. bis 31.12.2000 und vom 1.5. bis 31.12.2004 zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Er verfolgt dies zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, § 56 SGG - vgl BSG Urteil vom 9.10.2007 - B 5b/8 KN 2/06 R - BSGE 99, 122 = SozR 4-2600 § 201 Nr 1, RdNr 10; BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 1/13 R - SozR 4-2600 § 57 Nr 1 RdNr 11).

14

B. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuordnung der streitbefangenen Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu. Die nähere Qualifizierung der für die Feststellung im Versicherungskonto bedeutsamen Zeiten hat auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheids (vgl § 149 Abs 5 S 2 SGB VI), in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz maßgeblichen Rechts (s hierzu näher BSG Urteil vom 2.12.2010 - B 9 SB 3/09 R - SozR 3-3250 § 69 Nr 12 RdNr 24 mwN)zu erfolgen. Das sind hier die Vorschriften des § 133 SGB VI(in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 9.12.2004, BGBl I 3242) bzw des § 134 Abs 4 bis 6 SGB VI(in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 19.12.2007, BGBl I 3024).

15

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist seit 1.10.2005 zuständig (bis 30.9.2005 die Bundesknappschaft: § 274d Abs 3 Nr 1 SGB VI), wenn die Versicherten in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind (§ 133 Nr 1 SGB VI),ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten (§ 133 Nr 2 SGB VI)oder bei einer - hier nicht relevanten - Arbeitnehmer- bzw Arbeitgeberorganisation bzw einer anderen Stelle mit entsprechenden Beiträgen zur knappschaftlichen Versicherung beschäftigt sind (§ 133 Nr 3 SGB VI). Die B. S. GmbH ist nach den Feststellungen des LSG weder ein knappschaftlicher Betrieb (nachfolgend unter 1.) bzw Nebenbetrieb oder Betriebsteil gewesen (2.) noch hat der Kläger in den maßgeblichen Zeiträumen mindestens überwiegend knappschaftliche Tätigkeiten verrichtet (3.). Er kann sich auch nicht auf Regelungen zum Besitzschutz (4.) und ebenso wenig auf eine verfahrensrechtlich geschützte Position berufen (5.).

16
        

1. Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden (§ 134 Abs 1 SGB VI)oder es sich um Versuchsgruben des Bergbaus handelt (§ 134 Abs 2 SGB VI). Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat die B. S. GmbH keine Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen. Sie hat weder als Betrieb der Industrie der Steine und Erden überwiegend unterirdisch gearbeitet (vgl BSG Urteil vom 22.5.1974 - 5 RKn 7/73 - BSGE 37, 245 = SozR 2600 § 2 Nr 1; BSG Beschluss vom 14.8.2008 - B 5 R 220/07 B - SozR 4-2600 § 134 Nr 2 RdNr 5)noch war sie eine Versuchsgrube des Bergbaus. Das LSG hat sich hierfür auf den Handelsregisterauszug (AG Dresden ) bezogen und den Unternehmensgegenstand der B. S. GmbH im maßgeblichen Zeitraum als reinen Sanierungsbetrieb wie folgt festgestellt:

        

"Gegenstand des Unternehmens war zunächst die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Landschaftsgestaltung, insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung einer Bergbaufolgelandschaft, Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt, insbesondere der Schaffung von Deponien und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, sowie das Erbringen von Dienstleistungen. Zum 15.3.2000 wurde der Gegenstand erweitert auf die Sanierung, Beräumung und Umsetzung von Deponien, und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, den Abriss und die Entkernung ober- und unterirdischer Bauwerke, den schweren Erdbau, Bodenverdichtungen nach allen Techniken, Spezialbohrungen, Sprengarbeiten, Anlage, Pflege und Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen, mechanische Wartung und Instandhaltung sowie Lieferung von Geräten und Anlagen, Instandhaltung und Lieferung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, die Anlage und der Betrieb von Einrichtungen zur Hebung und Reinigung von Wasser" (so LSG-Urteil S 3, vgl auch S 13).

17

Dieser Unternehmensgegenstand hatte nicht die bergmännische Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen zum Inhalt. Der Unternehmenszweck war mithin nicht auf die originäre bergmännische Tätigkeit ausgerichtet, sondern auf die Eröffnung neuer Geschäftsfelder in den Bereichen Sanierung, Rekultivierung, Landschaftsgestaltung, Umwelt etc.

18

Dieser weit gefasste Unternehmenszweck und die hieraus resultierenden vielfältigen Aufgaben stehen dem eng abzugrenzenden, zentralen Begriff der "bergmännischen Gewinnung" (iS von § 2 RKG als Vorläuferregelung von § 138 Abs 1 SGB VI aF und § 134 Abs 1 SGB VI) gerade im Hinblick auf den mit der Knappschaftsversicherung erstrebten speziellen Schutz der Bergleute entgegen (vgl dazu BSG Urteil vom 14.11.1989 - 8 RKn 5/88 - BSGE 66, 75, 80 = SozR 1500 § 55 Nr 37 S 47). Hiernach sollen in einem Bergwerksbetrieb - dh in einem Betrieb, der sich unmittelbar mit der Förderung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen befasst - Beschäftigte vor kräftezehrenden und gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten wie unter Tage geschützt werden (vgl BSG Urteil vom 30.6.1998 - B 8 KN 10/96 R - SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr 1 Nr 2 S 24; BSG Urteil vom 1.7.1969 - 5 RKn 18/66 - SozR Nr 1 zu § 1 RKG).

19

Entgegen der Ansicht des Klägers ist es nicht von entscheidender Relevanz, ob die B. S. GmbH unter staatlicher Bergaufsicht gestanden hat. Das BSG hat bereits zur unterschiedlichen Zielsetzung des Bundesberggesetzes (BBergG) und der Knappschaftsversicherung entschieden. Aus der Unterstellung knappschaftlicher Betriebe unter die Aufsicht der Bergbehörden kann nicht gefolgert werden, dass ihre Betriebstätigkeit allein deshalb auch eine Form der bergmännischen Gewinnung von Mineralien oder ähnlicher Stoffe ist (vgl BSG Urteil vom 14.11.1989 - 8 RKn 5/88 - BSGE 66, 75, 80 = SozR 1500 § 55 Nr 37 S 47).

20

Wenn sich der Kläger gleichwohl auf das BBergG beruft, wonach zum Gewinnen von Bodenschätzen auch die damit zusammenhängenden nachfolgenden Tätigkeiten (vgl § 4 Abs 2 BBergG) -wie Sanierungsarbeiten - zählen, führt dies zu keinem günstigeren Ergebnis. Nach den Feststellungen des LSG fehlt dem Unternehmenszweck der B. S. GmbH gerade das vorangegangene bergmännische Gewinnen von Mineralien oder ähnlichen Stoffen. Dies aber wird als zentrale Begrifflichkeit für die Beurteilung eines knappschaftlichen Betriebs in § 134 Abs 1 SGB VI vorausgesetzt.

21

Unergiebig ist auch der Einwand des Klägers, dass die B. S. GmbH "in gerader Funktionsnachfolge" eines dem ursprünglichen Braunkohletagebau in der ehemaligen DDR zugehörigen Unternehmens stehe. Die B. S. GmbH ist aus dem Braunkohletagebau in der ehemaligen DDR als eigenständige, rechtsfähige Gesellschaft (vgl § 13 GmbHG) im Jahr 1994 hervorgegangen. Sie entstand in einem mehrjährigen Umstrukturierungsprozess der ehemaligen Kombinate der DDR-Braunkohleindustrie in Kapitalgesellschaften. Die als Treuhandunternehmen gegründete L. AG (L.) wurde Anfang 1994 in einen weiter zu betreibenden - hier nicht relevanten - aktiven Teil und in einen auslaufenden, nach und nach stillzulegenden sowie zu sanierenden Teil aufgespalten (Lausitzer Bergbau Verwaltungsgesellschaft mbH ). Nach Verschmelzung der LBV mit der Mitteldeutschen Verwaltungsgesellschaft mbH (MBV) entstand die LMBV, die als langfristige Plattform für die Organisation des Auslauf- und Sanierungsbergbaus diente. Die B. S. GmbH agierte als ein am Sanierungsprozess beteiligter Partner der LMBV (vgl Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH - LMBV - (Hrsg): Zwei Jahrzehnte Braunkohlesanierung - Eine Zwischenbilanz, Senftenberg 2010, S 10, 27 ff, 34 ff, 84).

22

Mit dem Ziel der Sanierung der ehemaligen Tagebaue wurde die G. mbH (B. GmbH) gegründet, aus der - nach Abspaltung in einen brandenburgischen und in einen sächsischen Teil - schließlich die B. S. GmbH hervorging, die Ende 1994 gegründet und in das Handelsregister eingetragen wurde. Aus diesem Umstrukturierungsprozess des Braunkohletagebaus der ehemaligen Kombinate der DDR-Braunkohleindustrie ergibt sich aber nicht die Nachfolge in die "Funktion" eines knappschaftlichen Betriebs. Hieraus folgt vielmehr die klare - finanziell und gesellschaftsrechtlich vollzogene - Trennung der Unternehmen in aktiven Bergbau und Folgesanierung (vgl auch Steinhuber, Einhundert Jahre bergbauliche Rekultivierung in der Lausitz, Dissertation, Berlin/Olomouc 2005, S 284 ff, 295 ff). Entsprechend dieser Trennung ist die B. S. GmbH dem Bereich der Folgesanierung zuzuordnen.

23

2. Die B. S. GmbH war auch keine Betriebsanstalt oder Gewerbeanlage, die als Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängt (§ 134 Abs 3 SGB VI). Unter einem Betrieb wird danach die auf die Errichtung eines arbeitstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sächlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbstständigen Einheit verstanden (stRspr, vgl nur BSG Urteil vom 14.11.1989 - 8 RKn 5/88 - BSGE 66, 75, 81 = SozR 1500 § 55 Nr 37 S 48 mwN). Um einen unselbstständigen Betriebsteil handelt es sich hingegen, wenn eine Produktionsstätte in Bezug auf die Gesamtheit der eingesetzten Arbeitsmittel über keinen selbstständigen Leitungsapparat verfügt (vgl BSG Urteil vom 22.5.1974 - 5 RKn 7/73 - BSGE 37, 245, 246 = SozR 2600 § 2 Nr 1 S 3) und zwischen der vorhandenen "Zentrale" und der Produktionsstätte auf dem Gebiet der Planung, der Entwicklung, der Produktion und des Vertriebs eine derartig starke organisatorische Verflechtung besteht, dass eine Verselbstständigung nicht ohne grundlegende Umwandlung der Organisationsstruktur möglich wäre (vgl BSG Urteil vom 13.7.1978 - 8/3 RK 22/77 - SozR 2200 § 245 Nr 2 S 9; BSG Urteil vom 14.4.1983 - 8 RK 11/82 - SozR 2200 § 245 Nr 3 S 15). Die Entscheidung, ob ein selbstständiger Betrieb oder ein unselbstständiger Nebenbetrieb vorliegt, bedarf einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls (vgl nur BSG Urteil vom 14.11.1989 - 8 RKn 5/88 - BSGE 66, 75, 81 = SozR 1500 § 55 Nr 37 S 48).

24

Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG war die B. S. GmbH weder räumlich noch betrieblich mit einem knappschaftlichen Hauptbetrieb des Braunkohletagebaus verflochten. Dafür ist es nicht ausreichend, dass sie die Sanierung des Bergtagebaus in Sachsen durchgeführt hat. Vielmehr ist entscheidend, dass sie aus dem aufgezeigten Umstrukturierungsprozess als GmbH rechtliche Eigenständigkeit erlangt hatte und über eine klare wirtschaftliche Struktur und eine eigene Geschäftsleitung verfügte; diese Merkmale stehen einem unselbstständigen Nebenbetrieb bzw Betriebsteil entgegen (vgl BSG Urteil vom 14.11.1989 - 8 RKn 5/88 - BSGE 66, 75, 83 = SozR 1500 § 55 Nr 37 S 50; BSG Urteil vom 30.6.1998 - B 8 KN 10/96 R - SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr 1 Nr 2 S 21 ff; vgl auch Bergner ua, KomGRV, Stand Einzelkommentierung Oktober 2008, § 134 SGB VI RdNr 5).

25

3. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum auch nicht ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet (§ 133 Nr 2 iVm § 134 Abs 4 SGB VI). Solche knappschaftlichen Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich (§ 134 Abs 5 SGB VI). Knappschaftliche Arbeiten sind die in § 134 Abs 4 Nr 1 bis 11 SGB VI genannten Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden (sog Unternehmerarbeiten).

26

a) Ursprünglich waren knappschaftliche Arbeiten in § 1 der Verordnung des Reichsarbeitsministers über knappschaftliche Arbeiten vom 11.2.1933 (VO 1933 - RGBl I 66 bzw BGBl III 1964, Nr 822-3-1) definiert. Bis zum 31.12.2007 konnte diese vorkonstitutionelle Regelung zumindest als Auslegungshilfe herangezogen werden (vgl BSG Urteil vom 12.11.2003 - B 8 KN 2/03 R - SozR 4-5050 § 22 Nr 3 RdNr 38; BSG Urteil vom 10.9.1981 - 5a/5 RKn 19/79 - SozR 2600 § 1 Nr 3; BSG Urteil vom 1.7.1969 - 5 RKn 18/66 - SozR Nr 1 zu § 1 RKG; zur Problematik vgl May, NZS 1996, 377). Mit der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Vorschrift des § 134 Abs 4 SGB VI(idF des Gesetzes vom 19.12.2007, BGBl I 3024) ist der Regelungsinhalt von § 1 VO 1933 aus Gründen der "Rechtsbereinigung" in das SGB VI überführt worden(vgl BT-Drucks 16/6540 - Zu Nr 7 <§ 134> S 27). Bis auf geringfügige sprachliche Änderungen ist der Katalog der VO 1933 inhaltsgleich in § 134 Abs 4 SGB VI übernommen worden(vgl Pott in Ruland/Försterling , Gemeinschaftskomm zum SGB VI, Stand Einzelkommentierung August 2014, § 134 RdNr 2).

27

Nach der Rechtsprechung des BSG zu den Katalogarbeiten von Nr 1 bis Nr 11 (von § 134 Abs 4 S 1 SGB VI bzw § 138 Abs 4 S 1 SGB VI aF iVm der VO 1933) muss es sich um körperlich belastende und den spezifischen Gefahren des Bergbaus ausgesetzte Arbeiten handeln, die den besonderen Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung rechtfertigen (BSG Urteil vom 12.11.2003 - B 8 KN 2/03 R - SozR 4-5050 § 22 Nr 3 RdNr 38 mwN). Selbst bei den im Katalog der Nr 2 bis 11 genannten Arbeiten, die nicht unter Tage stattfinden, muss es sich um solche handeln, die ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend sind wie Tätigkeiten unter Tage (vgl BSG Urteil vom 30.6.1998 - B 8 KN 10/96 R - SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr 1 Nr 2 S 24). Nur solche Tätigkeiten entsprechen dem Grundzweck der knappschaftlichen Versicherung. Die Knappschaftsversicherung ist eine Berufsversicherung der Bergarbeiter, die ihren Ursprung in dem Gedanken hatte, dass den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnutzung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung getragen werden müsse. Tätigkeiten, die ebenso wie die der eigentlichen unter Tage Beschäftigten der Zeche den besonderen Gefahren und Abnutzungen des Bergbaus unterliegen, sollten daher unter dem erhöhten Schutz der knappschaftlichen Versicherung stehen (vgl BSG Urteil vom 1.7.1969 - 5 RKn 18/66 - SozR Nr 1 zu § 1 RKG S Aa 2). Diese Rechtfertigung für die berufsständische Versicherung der Bergleute und ihren Fortbestand gilt auch heute noch (vgl Pott in Ruland/Försterling , Gemeinschaftskomm zum SGB VI, aaO RdNr 21). Selbst wenn der technische Fortschritt und der Einsatz technischer Hilfsmittel kräftesparende Erleichterungen mit sich gebracht haben, bestehen die besonderen Risiken im Bergbau und die damit einhergehenden Gefahren für die Gesundheit nach wie vor.

28

b) Nach diesen Maßstäben hat das LSG in nicht zu beanstandender Weise seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Kläger in den hier streitbefangenen Zeiträumen keine knappschaftlichen Arbeiten iS des in § 134 Abs 4 Nr 1 bis 11 SGB VI aufgelisteten Katalogs ausgeübt hat.

29

aa) Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Kläger - ungeachtet der unterschiedlichen Beschreibung in den jeweiligen Arbeitsverträgen als "Instandhaltungsmechaniker" bzw "Mehrzweckgerätefahrer" - in den Zeiträumen 1.1. bis 31.12.2000 und 1.5. bis 31.12.2004 auf dem Gelände des ehemaligen Tagebaus B. folgende Arbeiten ausgeführt hat: Störungssuche und Reparaturen an Baumaschinen wie Baggern, Planierraupen, Lkw und Dumpern. Hierbei habe er "Fahrteilewerkswechsel" (gemeint wohl: Fahrwerksteilewechsel) von mobilen Baggern und Planierraupen vorgenommen, Baugruppenkomponenten repariert, Hydraulikschläuche, Räder von Lkw und Dumpern und Verschleißteile von Planierschildern gewechselt sowie Schweißarbeiten vor Ort durchgeführt. Störungssuche und Reparaturarbeiten hätten sich auf die nach Abschluss der Stützabraumförderung im Rahmen von Sanierungsarbeiten eingesetzte mobile Erdbautechnik bezogen; mit Tagebaugroßgeräten habe sich der Kläger nicht befasst. Er habe dabei auch keine schweren und kräftezehrenden Tätigkeiten verrichtet, sondern vielmehr Arbeiten ausgeführt, die denjenigen eines Instandhaltungsmechanikers im Tiefbau vergleichbar seien. Gegen diese Feststellungen des LSG hat der Kläger Verfahrensrügen oder sonstige Revisionsgründe nicht vorgebracht, sodass sie für den Senat bindend sind (§ 163 SGG).

30

bb) Auf dieser Grundlage ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger keine knappschaftlichen Arbeiten iS von § 134 Abs 4 - dort insbesondere Nr 7 und 11 - SGB VI verrichtet hat. Die Einwendungen des Klägers gegen diese rechtliche Bewertung greifen nicht durch.

31

Soweit der Kläger rügt, das LSG habe rechtsfehlerhaft Ermittlungen zu der Frage unterlassen, in welchem Umfang (mit welchem prozentualen Anteil) er knappschaftliche bzw nicht knappschaftliche Tätigkeiten verrichtet habe, übersieht er, dass das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass seine Tätigkeiten im streitigen Zeitraum ihrer Art nach überhaupt nicht als knappschaftliche Arbeiten angesehen werden können. Hieran war das LSG nicht etwa deshalb gehindert, weil die Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 2.3.2006 ausgeführt hatte, der Kläger habe im streitigen Zeitraum die Wartung, Reparatur und Instandhaltung von Tagebaugroßgeräten vorgenommen und somit - wenn auch nicht überwiegend - knappschaftliche Arbeiten verrichtet. Dieser im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur "Umstellung des Versicherungsverhältnisses" ergangene Widerspruchsbescheid wurde später im gerichtlichen Verfahren von der Beklagten zurückgenommen; schon deshalb können von ihm keine Rechtswirkungen mehr ausgehen (§ 39 Abs 2 SGB X), die mit einer bloßen Begründung zudem ohnehin nicht verbunden sind. In den Bescheiden, über deren Rechtmäßigkeit hier zu befinden ist (Bescheid vom 7.2.2011, Widerspruchsbescheid vom 5.9.2011), ist auch die Beklagte davon ausgegangen, dass die vom Kläger in den streitbefangenen Zeiträumen verrichteten Tätigkeiten (Störungssuche und kleinere Reparaturen an Baumaschinen) schon als solche keine knappschaftlichen Arbeiten sind.

32

Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das LSG auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen die vom Kläger in den streitbefangenen Zeiträumen ausgeübten Tätigkeiten bei der Störungssuche und der Reparatur mobiler Erdbautechnik nicht als "Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungs- und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen" iS von § 134 Abs 4 Nr 11 SGB VI eingeordnet hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie ihrem Sinn und Zweck diese Regelung nur die unmittelbare Durchführung von Sanierungsarbeiten wie die beispielhaft genannten Aufräumungs- und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen schwere und kräftezehrende körperliche Arbeiten erfasst. Allein der Umstand, dass das Verrichten knappschaftlicher Arbeiten in der Sanierung ohne unterstützende Arbeiten an Technik und Maschinen nicht denkbar sei, reicht insbesondere nach dem oben beschriebenen Sinn und Zweck der Vorschrift nicht aus, um auch alle mittelbar einer Sanierung dienenden Tätigkeiten allein deshalb ebenso als knappschaftliche Arbeiten iS von § 134 Abs 4 Nr 11 SGB VI zu qualifizieren. Soweit der Kläger jedoch auf das "Gesamtgepräge" der verrichteten Tätigkeiten abstellen will, kommt es nach der Rechtsprechung des BSG (s oben unter 3. a) entscheidend darauf an, dass es sich um ebenso kräftezehrende und gesundheitsgefährdende Tätigkeiten wie solche unter Tage handeln muss. Insoweit hat das LSG jedoch - für den Senat bindend (§ 163 SGG) - festgestellt, dass dies bei den vom Kläger verrichteten Arbeiten im Rahmen von Wartung und Reparatur mobiler Erdbautechnik nicht der Fall war.

33

Das Berufungsgericht hat die Tätigkeiten des Klägers zutreffend auch nicht als "Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten" iS von § 134 Abs 4 Nr 7 SGB VI angesehen. Es ist insoweit ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass hierfür unter den Bedingungen des Tagebaus entweder die Tätigkeit in einer zum Tagebau gehörenden Reparaturwerkstätte oder aber die Reparatur von Tagebaugroßgeräten erforderlich sei; beides sei beim Kläger nicht der Fall gewesen. Der Kläger greift diese Beurteilung mit seiner Revision auch nicht mehr an. Vielmehr will er "die argumentative Einbeziehung der Nr 7" dazu nutzen, um bei den Sanierungsarbeiten gemäß § 134 Abs 4 Nr 11 SGB VI unter dem Gesichtspunkt eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens zur Erfüllung der Sanierungsaufgabe auch die Wartungs- und Reparaturtätigkeiten an den mobilen Erdbaugeräten zu erfassen. Dem steht jedoch - wie bereits ausgeführt - entgegen, dass nach den bindenden Feststellungen des LSG die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten nicht ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend waren wie solche unter Tage.

34

Auch die vom Kläger zusätzlich angeführten Umstände, dass nämlich der Tagebau B., in dem er in den streitigen Zeiträumen tätig war, weiterhin der Bergaufsicht unterlag und der Abschlussbetriebsplan für diesen Tagebau noch nicht vollständig umgesetzt war, haben nicht zur Folge, dass sämtliche dort verrichteten Tätigkeiten noch als knappschaftliche Arbeiten zu qualifizieren sind. Die unterschiedlichen Zielsetzungen des BBergG und der Knappschaftsversicherung (s hierzu bereits oben unter 1.) gebieten einen solchen Gleichklang nicht.

35

4. Der Kläger kann auch keine günstigere Rechtsfolge aus der Besitzschutzregelung des § 273 SGB VI herleiten(vgl dazu BSG Urteil vom 30.6.1998 - B 8 KN 10/96 R - SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr 1 Nr 2 S 24). Er kann sich weder auf Besitzschutz wegen einer vor dem 1.1.1992 bei der Bundesknappschaft versicherten und noch andauernden Tätigkeit in einem nichtknappschaftlichen Betrieb berufen (§ 273 Abs 1 S 1 SGB VI)noch genießt er Besitzschutz wegen Verschmelzung und Umwandlung eines Betriebs, für den die Bundesknappschaft vor dem 1.1.1992 zuständig gewesen ist (§ 273 Abs 1 S 2 SGB VI). Im Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit bei der B. S. GmbH im Jahr 1995 war der aufgezeigte Umstrukturierungsprozess in Kapitalgesellschaften (s oben unter 1.) bereits vollzogen. Besitzschutzregelungen aufgrund des Einigungsvertrages (Anl I Kap VIII Sachgebiet H III Nr 1 Buchst f Doppelbuchst bb Abs 2) kommen dem Kläger von vornherein nicht zugute. Auf solche begünstigenden Regelungen hat er sich auch nicht berufen.

36

5. Schließlich kann sich der Kläger auf keine verfahrensrechtlich geschützte Position berufen. Feststellungen über das Versicherungsverhältnis hat die Beklagte gegenüber dem Kläger erstmals mit dem im anschließenden Gerichtsverfahren von ihr wieder aufgehobenen Bescheid vom 21.9.2005 getroffen. Hieraus kann der Kläger kein günstigeres Ergebnis herleiten.

37

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 15. Januar 2002 entfällt.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Zeiten vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 im Versicherungsverlauf des Klägers nur als Pflichtbeitragszeiten und nicht zugleich auch als Anrechnungszeiten vorzumerken sind.

2

Der im Jahre 1950 geborene Kläger, gelernter Kfz-Mechaniker, absolvierte im Zeitraum vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 an der Staatlichen Technikerschule Berlin ein Studium mit dem Abschluss "Staatlich geprüfter Techniker - Fachrichtung Versorgungstechnik". Träger der berufsfördernden Bildungsmaßnahme, in deren Rahmen die Umschulung stattfand, war gemäß § 56 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Bundesanstalt für Arbeit (BA). Diese zahlte während der in Vollzeit absolvierten Maßnahme Übergangsgeld und entrichtete während des gesamten streitigen Zeitraums Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

3

Im Rahmen eines erstmals im Dezember 2000 gestellten Antrags auf Kontenklärung teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 7.9.2001 mit, dass er die Anerkennung der Zeit in der Technikerschule nicht als Anrechnungszeit begehre. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 21.12.2001 die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen (Zeiten bis 31.12.1994) als für die Beteiligten verbindlich fest (§ 149 Abs 5 SGB VI). Die Zeit der Umschulung vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 wies sie sowohl als Pflichtbeitragszeit wie auch als Fachschulausbildung aus. Im Rahmen des Widerspruchs, mit dem er sich gegen die Vormerkung der Umschulungsmaßnahme als Anrechnungszeit wandte, beantragte der Kläger die Feststellung der Zeiten nach dem seit 1.1.2002 gültigen Rentenrecht. Daraufhin erließ die Beklagte den weiteren Vormerkungsbescheid vom 15.1.2002 (über Zeiten bis 31.12.1995). Die Vormerkung der streitigen Zeiten der Umschulungsmaßnahme im Versicherungsverlauf blieb unverändert. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6.5.2003). Die Beklagte führte aus, dass die Ausschlussregelung des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI nicht für vom Arbeitsamt gewährte berufsfördernde Bildungsmaßnahmen gelte. Ohne Bedeutung sei, dass die schulische Ausbildung zugleich eine Pflichtbeitragszeit sei, für die vom Arbeitsamt Pflichtbeiträge entrichtet worden seien.

4

Auf die Klage hat das SG Berlin mit Urteil vom 19.10.2006 unter Abänderung des Bescheids vom 21.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2003 die Beklagte verurteilt, den Zeitraum vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 allein als Pflichtbeitragszeit in den Versicherungsverlauf einzustellen und die Anerkennung einer Anrechnungszeit aufzuheben. Das LSG hat mit Urteil vom 15.10.2009 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, den Tenor jedoch neu gefasst und die Bescheide der Beklagten vom 21.12.2001 und 15.1.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2003 insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Zeit vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 als Zeit der Fachschulausbildung vorgemerkt hat. Nach einer im Berufungsverfahren eingeholten Probeberechnung der Beklagten betrug die Rentenanwartschaft des Klägers am 5.6.2009 unter Berücksichtigung der streitigen Zeiten als Anrechnungszeit 64,3862 Entgeltpunkte (EP), während sie ohne Berücksichtigung als Anrechnungszeit 66,2982 EP ergab. Das LSG ist unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG (SozR 3-2600 § 149 Nr 6 - Juris RdNr 26) von einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ausgegangen. Nach der Probeberechnung könne die Vormerkung für die Zeit der Umschulung rentenrechtlich relevant werden und sich auf die Höhe der Rente auswirken. Streitgegenständlich sei auch der Bescheid vom 15.1.2002 geworden (§ 86 SGG). Zwar seien die Zeiten der Umschulung bereits mit Bescheid vom 21.12.2001 verbindlich als "Fachschulausbildung" vorgemerkt worden, sodass der Bescheid vom 15.1.2002 zunächst keine eigene Wirkung entfaltet habe. Da der Bescheid vom 21.12.2001 vom SG jedoch zutreffend (teilweise) aufgehoben worden sei, habe der nachfolgende Bescheid vom 15.1.2002 den streitigen Zeitraum erstmals als Anrechnungszeit vorgemerkt. Daher sei er ebenfalls (teilweise) aufzuheben gewesen.

5

Das SG habe zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Vormerkung einer Anrechnungszeit während des streitigen Zeitraums nicht vorgelegen hätten. Zwar erfülle die absolvierte Schulausbildung die Voraussetzungen von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI. Die Vormerkung der Anrechnungszeit sei gleichwohl gemäß § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1999(RRG 1999 vom 16.12.1997, BGBl I S 2998) ausgeschlossen. Demnach seien Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, keine Anrechnungszeiten. Das LSG teile nicht die Auffassung der Beklagten, wonach § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI lediglich auf die Tatbestände von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 3 SGB VI anwendbar sei (Anrechnungszeittatbestände wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit). Eine solche Auslegung sei nicht vertretbar, insbesondere stützten weder Kommentare noch das von der Beklagten erwähnte Urteil des Bayerischen LSG (vom 30.8.2006 - L 1 R 4008/04 - Juris) diese Rechtsmeinung. Schon der Wortlaut von § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI zeige, dass sämtliche Anrechnungszeittatbestände in § 58 Abs 1 Satz 1 SGB VI gemeint seien. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift untermauerten dieses Ergebnis. Die Gesetzesmaterialien (Hinweis auf BT-Drucks 11/4124, S 167 zu § 58)belegten, dass Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren - abgesehen von einer Übergangsphase -, vollwertige Beitragszeiten und nicht Anrechnungszeiten darstellten. Sinn der Vorschrift sei, dass dieselbe Zeit nicht zugleich als Beitrags- und auch als Anrechnungszeit berücksichtigt werde (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg vom 16.12.2004 - L 10 RA 4286/02 - Juris RdNr 28; nachgehend das unstreitig erledigte Revisionsverfahren - B 4 RA 4/05 R). Die Ausnahmevorschrift des § 252 Abs 2 SGB VI sei hier nicht einschlägig.

6

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie meint, dass nur der Bescheid vom 21.12.2001 die streitige Vormerkung regele, und rügt die fehlerhafte Anwendung des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI auf den vorliegenden Sachverhalt. Aus der Gesetzgebungshistorie zum Rentenreformgesetz 1992 ergebe sich, dass der Gesetzgeber durch diese Vorschrift nur Anrechnungszeiten im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit bzw Arbeitslosigkeit, nicht hingegen Ausbildungsanrechnungszeiten habe ausschließen wollen (Hinweis auf BT-Drucks 11/4124, S 167). Auch wenn die vorliegende Konstellation nicht den zeitlichen Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung von § 252 Abs 2 SGB VI betreffe, seien dieser Vorschrift Anhaltspunkte zu entnehmen, dass § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI nur Zeiten der Arbeitsunfähigkeit umfasse. Der Lebenssachverhalt "Schulausbildung" habe für sich genommen zu keinem Zeitpunkt in der Geschichte der deutschen Rentenversicherung Beitragszeiten nach sich gezogen; anders hingegen die Lebenssachverhalte "Arbeitsunfähigkeit" bzw "Arbeitslosigkeit". Dem Sinn und Zweck der Norm entsprechend finde § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI keine Anwendung, wenn "zufällig" Pflichtbeitragszeiten wegen Sozialleistungsbezugs mit einer nicht im notwendigen Zusammenhang mit Sozialleistungsbezug stehenden Anrechnungszeit zusammenfielen. Eine generelle Regelung, dass Anrechnungszeiten neben Pflichtbeitragszeiten nicht zu berücksichtigen seien, wie es gemäß dem vor dem 1.1.1992 geltenden Recht der RVO anerkannt gewesen sei, enthalte § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI nicht. Diese Vorschrift wolle verhindern, dass auf Grund ein und desselben Lebenssachverhalts Pflichtbeitragszeiten und zugleich auch Anrechnungszeiten entstehen könnten.

7

Soweit der Kläger Übergangsgeld während der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI erhalten habe, werde dieser Anrechnungszeittatbestand durch § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI ausgeschlossen, anders hingegen, soweit er während desselben Zeitraums eine Fachschule besucht habe. Dieser Umstand stehe dann nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit dem Lebenssachverhalt "Teilhabe am Arbeitsleben". Der Anrechnungszeittatbestand des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI werde durch § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI nicht verdrängt. Andernfalls wäre dem Rechtsinstitut der beitragsgeminderten Zeiten ein wichtiger Anwendungsbereich entzogen. Die von der Beklagten favorisierte Auslegung zu § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI belaste die Betroffenen nicht durchgängig. Denn nach § 71 Abs 2 SGB VI sei für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der EP um einen Zuschlag derart zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht werde, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten hätten.

8

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 19.10.2006 und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.10.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

           

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere weist er darauf hin, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb die Beklagte den Lebenssachverhalt, der durch die Gewährung des Übergangsgelds durch das Arbeitsamt untrennbar mit der Bildungsmaßnahme verbunden gewesen sei, nunmehr trennen wolle. Im streitigen Zeitraum sei keine Ausbildung neben einer Beitragszeit erfolgt, sondern der Besuch der Technikerschule sei Inhalt einer durch das Arbeitsamt geförderten Rehabilitationsmaßnahme gewesen, für die Pflichtbeiträge als Folge des Sozialleistungsbezugs gezahlt worden seien. Auf diese Konstellation finde § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI uneingeschränkte Anwendung.

11

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Vormerkung der Zeiten vom 18.2.1980 bis zu dem 19.1.1982 als (beitragsfreie) Anrechnungszeiten "Fachschulausbildung" in seinem Versicherungsverlauf. Das LSG hat die Berufung der Beklagten daher zu Recht zurückgewiesen.

13

1. Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG)ist zulässig, soweit sie den Vormerkungsbescheid vom 21.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2003 betrifft.

14

a) Der Kläger begehrt (§ 123 SGG) die Streichung des vorgemerkten Anrechnungszeittatbestands der "Fachschulausbildung" aus seinem Versicherungsverlauf (§ 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI). Dieses Anfechtungsbegehren ist zulässig, da die Anerkennung (Vormerkung) rentenrechtlicher Zeiten der (fach)schulischen Ausbildung - und mithin ihre Aufhebung - ein Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X ist(vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 14). Durch den Vormerkungsbescheid werden rechtserhebliche Tatbestände von beitragsfreien Zeiten für die jeweiligen Bezugsmonate verbindlich festgestellt mit der Folge, dass diese Zeiten als sog beitragsfreie Zeiten im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind (BSG SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 10 mwN). Da die Beklagte den streitigen Zeitraum zugleich auch als Pflichtbeitragszeit im Versicherungsverlauf vorgemerkt hat, bedarf es keiner kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 4 SGG). Die notwendige Beschwer ergibt sich, weil durch die Ausweisung des Zeitraums als Pflichtbeitrags- und als Anrechnungszeit im Leistungsfall beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs 3 Satz 1 SGB VI) bei der Rentenberechnung zu Grunde zu legen wären. Nach den eingeholten Probeberechnungen würde die Berücksichtigung von beitragsgeminderten Zeiten im streitigen Zeitraum die Rentenhöhe des Klägers ungünstig beeinflussen.

15

b) Für dieses Begehren besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger muss sich nicht auf das zukünftige Rentenverfahren verweisen lassen (§ 149 Abs 5 Satz 3 SGB VI); es geht nicht um Fragen der Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten. Er hat vielmehr Anspruch auf zutreffende Feststellung seiner im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten im Vormerkungsbescheid, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen (§ 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI). Demnach ist im Vormerkungsverfahren auf der Grundlage des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden materiellen Rechts vorab zu klären, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand iS des SGB VI nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist und ob die generelle Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich relevant werden kann (vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 15; BSG vom 30.3.2004 - B 4 RA 46/02 R - Juris RdNr 28; BSG SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 10 f mit Anmerkung Wahl jurisPR - SozR 12/2005 Anm 4 unter D b).

16

Selbst wenn die "Fachschulausbildung" des Klägers den gesetzlichen Tatbestand einer (beitragsfreien) Anrechnungszeit (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) nach seinen zum Feststellungszeitpunkt rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllte (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 9 S 52), wäre diese Vormerkung unzutreffend, wenn mit dem LSG - jedoch gegen die Rechtsmeinung der Beklagten - die Norm des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI griffe, wonach "Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren", nicht Anrechnungszeiten sind. In diesem Fall läge keine Anrechnungszeit vor ("sind nicht"). Schon der Wortlaut der Vorschrift legt den gesetzlichen Ausschluss einer Anrechnungszeit nahe, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (wie hier Niesel in Kasseler Komm, SGB VI, § 58 RdNr 89, Stand 2002; Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 58 RdNr 40; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 58 RdNr 150, Stand 2003; Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, § 58 SGB VI Anm 10, Stand April 2003). Dann aber handelt es sich auch dem Sinn nach weder um eine Anrechnungs- noch um eine Bewertungsvorschrift iS von § 149 Abs 5 Satz 3 SGB VI.

17

2. Die Anfechtungsklage ist allerdings unzulässig, soweit das LSG ihr das Begehren unterlegt hat, auch den zweiten Vormerkungsbescheid vom 15.1.2002 aufzuheben (und entsprechend entschieden hat). Dem LSG ist nicht darin zu folgen, dass dieser Vormerkungsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage war. Deshalb bedurfte es auch keiner teilweisen Aufhebung dieses Bescheids im Berufungsverfahren; dieser Teil des Berufungsurteils war daher durch die aus dem Tenor ersichtliche Maßgabe zu beseitigen. Gemäß § 86 SGG wäre der zweite Vormerkungsbescheid nur dann Gegenstand des gegen den ersten Vormerkungsbescheid vom 21.12.2001 gerichteten Widerspruchsverfahrens geworden, wenn er diesen abgeändert hätte. Der Vormerkungsbescheid vom 15.1.2002 hat aber nur die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Jahre zurücklagen (Zeiten bis 31.12.1995) für die Beteiligten verbindlich festgestellt, soweit sie nicht bereits früher festgestellt waren. Da jedoch der Vormerkungsbescheid vom 21.12.2001 bereits die Daten für den streitigen Zeitraum festgestellt hatte, erstreckte sich die Regelungswirkung des zweiten Vormerkungsbescheids jedenfalls nicht hierauf. Entgegen der Ansicht des LSG sind die entsprechenden (nachrichtlichen) Ausführungen in dem dem Vormerkungsbescheid vom 15.1.2002 beigefügten Versicherungsverlauf auch nicht dadurch zu einer Regelung erstarkt, dass der Kläger mit seinem Klageantrag hinsichtlich des Bescheids vom 21.12.2001 obsiegt hat. Entsprechendes gälte für den von den Beteiligten im Revisionsverfahren erwähnten dritten Vormerkungsbescheid vom 14.2.2006, der während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen ist, ohne dass die Beklagte diesen Bescheid im Gerichtsverfahren vorgelegt hätte.

18

3. Im zulässigen Umfang ist die Anfechtungsklage auch begründet. Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung des Vormerkungsbescheids vom 21.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2003, soweit darin der streitige Zeitraum vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 - neben der zu Recht vorgemerkten Pflichtbeitragszeit - unzutreffend gleichzeitig als (beitragsfreie) Anrechnungszeit "Fachschulausbildung" im Versicherungsverlauf vorgemerkt worden ist. Dadurch ist der Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs 1 SGG).

19

Rechtsgrundlage für die Vormerkung ist § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI. Hat danach der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Nach den bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG hat der Kläger vom 18.2.1980 bis zum 19.1.1982 eine schulische Ausbildung an der Staatlichen Technikerschule Berlin in Vollzeitunterricht absolviert, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI im streitigen Zeitraum an sich erfüllt sind. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

20

Die Feststellung dieser (beitragsfreien) Anrechnungszeit im Versicherungsverlauf ist jedoch ausgeschlossen, weil der Kläger im selben Zeitraum wegen des Bezugs von Sozialleistungen (während der Fachschulausbildung) versicherungspflichtig war.

21

Gemäß § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI aF(in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung des RRG 1999) waren Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, nicht Anrechnungszeiten. Nach der aktuellen Fassung des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI(in der zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Fassung des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21.3.2001, BGBl I S 403) ist diese Vorschrift auf den Personenkreis "nach Vollendung des 25. Lebensjahres" beschränkt worden. Da der im Jahre 1950 geborene Kläger dieses Lebensalter bereits zu Beginn des streitigen Zeitraums überschritten hatte, kann der Senat offen lassen, welche Gesetzesfassung dem Vormerkungsbescheid vom 21.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2003 zu Grunde zu legen war.

22

Auch im Übrigen erfüllt der Kläger für die streitige Zeit die Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI (a), ohne dass diese Vorschrift durch Sonderregelungen ausgeschlossen wäre (b). Dies stimmt auch mit Sinn und Zweck des Gesetzes überein (c).

23

a) Dem LSG ist beizupflichten, dass der Wortlaut des Ausschlusstatbestands von § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI ("sind nicht Anrechnungszeiten") keinen Anhaltspunkt dafür enthält, ihn nicht auch auf den Anrechnungszeittatbestand von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI anzuwenden. Tragfähige Gesichtspunkte für die von der Beklagten getroffene einschränkende Auslegung von § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI finden sich weder nach der Formulierung des Gesetzes noch nach weiterer Auslegung der Vorschrift.

24

Der Kläger war im streitigen Zeitraum im Sinne dieser Vorschrift "wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig". Wie auch nach der heutigen Rechtslage bestand nach dem Vorläuferrecht der RVO in der hier vorliegenden Konstellation Sozialversicherungspflicht wegen des Bezugs von Sozialleistungen.

25

Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation ( vom 7.8.1974, BGBl I 1881) hatte die soziale Absicherung von Personen während der Teilnahme an Rehabilitationsverfahren verbessert. Für Personen, die wegen berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation Übergangsgeld bezogen, wurde Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eingeführt. Im Zeitraum vom 1.10.1974 bis 31.12.1983 wurde durch den Bezug von Übergangsgeld durch einen "sonstigen Träger der Rehabilitation" und unter der Voraussetzung, dass für mindestens einen Monat Übergangsgeld gezahlt sein musste, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet (§ 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 8a Buchst c, Abs 1a RVO = § 2 Abs 1 Nr 10a Buchst c, Abs 1b Angestelltenversicherungsgesetz = § 29 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst c, Abs 1a Reichsknappschaftsgesetz jeweils idF des RehaAnglG; die genannten Vorschriften wurden mit Wirkung vom 1.1.1983 durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.12.1982, BGBl I 1857 dahingehend geändert, dass die Pflichtbeiträge nur noch zu Ausfallzeiten führten, und mit Wirkung vom 1.1.1984 durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983, BGBI I 1532 vollends aufgehoben). Mit Wirkung vom 1.7.1978 war eine teilweise Übertragung der Zuständigkeiten für die berufliche Rehabilitation von den Trägern der Rentenversicherung auf die BA erfolgt (durch das 20. Rentenanpassungsgesetz vom 27.6.1977, BGBl I 1040). Der Rentenversicherungsträger war für berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahmen nur noch dann zuständig, wenn Versicherte ua eine Wartezeit von 180 Kalendermonaten erfüllt hatten (vgl Ilgenfritz, ZfS 1977, 177, 181; Elsner, SozSich 1977, 261, 263).

26

Für den hier interessierenden Zeitraum vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 bestand damit wegen des Bezugs von Übergangsgeld Versicherungspflicht, weshalb vollwertige Beiträge von der BA an den beklagten Rentenversicherungsträger gezahlt worden sind (vgl auch BSG SozR 3-2600 § 252 Nr 2 S 10 beim Bezug von Krankengeld).

27

b) Die Sonderregelungen des SGB VI schließen die Anwendbarkeit des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI nicht aus.

28

§ 228 SGB VI, mit dem der Erste Abschnitt des Fünften Kapitels des SGB VI(§§ 228 bis 299 SGB VI) beginnt, legt fest, dass die Vorschriften dieses Abschnitts, zu dem auch § 252 (Anrechnungszeiten) und § 247 (Beitragszeiten) gehören, die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte ergänzen, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können. Diese Sonderregelungen sind Übergangsregelungen, die lediglich ergänzende Funktion haben (vgl BSG vom 30.4.1997 - 12 RK 20/96 - Juris RdNr 19; BSG SozR 4-2600 § 243 Nr 2 RdNr 6 mwN).

29

Zutreffend hat das LSG festgestellt, dass der Tatbestand der Sonderregelung für Anrechnungszeiten des § 252 Abs 2 SGB VI bereits wegen des hier im Streit stehenden Zeitraums nicht greift. Denn die BA hat nicht "in der Zeit vom 1. Januar 1983 … bis zum 31. Dezember 1997" für den Kläger wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt. Die hier streitigen Zeiten liegen vor diesem Zeitraum. Eine erweiternde Auslegung der eindeutig formulierten Vorschrift verbietet sich schon wegen ihres Ausnahmecharakters. Die weiteren Übergangstatbestände des § 252 Abs 1, 3 bis 9 SGB VI greifen von vornherein nicht bzw treffen keine ungünstigere Regelung(Abs 7 Satz 1 Nr 1).

30

Ob die Sonderregelung des § 247 Abs 2 SGB VI auch den Kläger erfasst, kann der Senat offen lassen. Sie enthält für diese Konstellation jedenfalls keine im Vergleich zum Vorläuferrecht ungünstigere Regelung.

31

Der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen LSG vom 30.8.2006 (L 1 R 4008/04 - Juris) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, weil diesem Urteil ein nicht vergleichbarer Zeitraum (von September 1997 bis Mitte 1998) zu Grunde lag.

32

c) Dieses Ergebnis stimmt auch mit Sinn und Zweck von § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI überein. Zwar schließen Pflichtbeiträge Ausfallzeiten (Anrechnungszeiten) nicht generell aus (vgl BSG vom 19.12.1995 - 4 RA 84/94 - Juris RdNr 28), wenn auch im Rentenversicherungsrecht grundsätzlich auf ein und denselben Lebenssachverhalt nicht zugleich Regeln über verschiedene rentenrechtliche Zeiten (§ 54 SGB VI)anwendbar sein sollten (vgl BSG aaO - Juris RdNr 25 mwN). Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. In der Rechtsprechung des BSG wurde die Frage, ob Ausfall- und/oder Beitragszeiten für denselben Zeitraum zu berücksichtigen waren, danach unterschieden, ob das Absolvieren der Ausbildung Bestandteil der Arbeitspflicht des beitragspflichtigen Beschäftigungs- bzw Dienstverhältnisses ist, oder ob das Ausbildungsverhältnis und das Beschäftigungsverhältnis lediglich zeitlich nebeneinander stehen (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 107 S 287; BSGE 56, 151, 154 = SozR 2200 § 1259 Nr 82 S 227; BSG SozR 2200 § 1259 Nr 90 S 242). Nach diesem Maßstab hat das BSG zB eine büropraktische Ausbildung, die Teil einer umfassenden Rehabilitationsmaßnahme (Umschulung als Bürokaufmann) war und während derer auf Grund des Bezugs von Übergangsgeld Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1227 Abs 1 Nr 8a Buchst c) RVO bestand, nicht als Ausfallzeit anerkannt(vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 107).

33

Der Kläger hat nach den bindenden Feststellungen des LSG die Sozialleistung "Übergangsgeld" als Lohnersatz während der im Rahmen der berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme absolvierten Fachschulausbildung bezogen (§§ 56, 57, 59 AFG). Die Fachschulausbildung war Bestandteil der berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme. Wenn eine Ausbildung aber zugleich Inhalt und Pflicht einer Rehabilitationsmaßnahme ist, so kann nicht die darin absolvierte Ausbildung, sondern nur die sie umschließende berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme rentenversicherungsrechtlich ausschlaggebend sein. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die schulische Ausbildung hiervon nicht losgelöst als selbstständige Anrechnungszeit eingeordnet werden, sondern versicherungsrechtlich in diesem Fall nur das Schicksal der Rehabilitationsmaßnahme teilen (vgl BSGE 56, 5, 7 f = SozR 2200 § 1259 Nr 79 S 218 zur Fachschulausbildung im Rahmen eines militärischen Dienstverhältnisses). Dies gilt insbesondere, wenn die Fachschulausbildung - wie hier - in Vollzeit absolviert wurde; denn dann ist sie nur als alleiniger Inhalt der Rehabilitationsmaßnahme denkbar. Dies verkennt die Beklagte, wenn sie meint, die Fachschulausbildung gesondert und unabhängig von der Rehabilitationsmaßnahme rentenrechtlich berücksichtigen zu müssen.

34

Besteht aber nach den obigen Ausführungen Anspruch auf Vormerkung einer Zeit, die insgesamt und einheitlich als berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme (in Form einer Fachschulausbildung) rentenversicherungsrechtlich zu berücksichtigen ist, so bestreitet selbst die Beklagte nicht, dass der Anrechnungszeittatbestand des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI("Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben") vom Ausschlussgrund des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI verdrängt wird.

35

Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten für eine Fachschulausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) bezweckt im Übrigen regelmäßig einen Ausgleich dafür, dass Versicherte im jungen Lebensalter durch in ihrer Person liegende Umstände des Schulbesuchs gehindert sind, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten (vgl zB BSG SozR 2200 § 1259 Nr 102 S 276; BSG SozR 2200 § 1259 Nr 23 S 70; zuletzt Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 29/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Anrechnungszeiten beruhen daher - da sie ohne eigene Beitragsleistung erworben sind - überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (vgl BVerfGE 58, 81, 112). Ihr Zweck liegt im Ausgleich fehlender Pflichtbeiträge. Von einer vergleichbaren Konstellation kann aber nicht ausgegangen werden, wenn der Rehabilitationsträger - wie hier - wegen der als berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme absolvierten Fachschulausbildung vollwertige Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung aus dem Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zahlt, das dem Übergangsgeld zu Grunde liegt.

36

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 15. Januar 2002 entfällt.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Zeiten vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 im Versicherungsverlauf des Klägers nur als Pflichtbeitragszeiten und nicht zugleich auch als Anrechnungszeiten vorzumerken sind.

2

Der im Jahre 1950 geborene Kläger, gelernter Kfz-Mechaniker, absolvierte im Zeitraum vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 an der Staatlichen Technikerschule Berlin ein Studium mit dem Abschluss "Staatlich geprüfter Techniker - Fachrichtung Versorgungstechnik". Träger der berufsfördernden Bildungsmaßnahme, in deren Rahmen die Umschulung stattfand, war gemäß § 56 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Bundesanstalt für Arbeit (BA). Diese zahlte während der in Vollzeit absolvierten Maßnahme Übergangsgeld und entrichtete während des gesamten streitigen Zeitraums Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

3

Im Rahmen eines erstmals im Dezember 2000 gestellten Antrags auf Kontenklärung teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 7.9.2001 mit, dass er die Anerkennung der Zeit in der Technikerschule nicht als Anrechnungszeit begehre. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 21.12.2001 die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen (Zeiten bis 31.12.1994) als für die Beteiligten verbindlich fest (§ 149 Abs 5 SGB VI). Die Zeit der Umschulung vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 wies sie sowohl als Pflichtbeitragszeit wie auch als Fachschulausbildung aus. Im Rahmen des Widerspruchs, mit dem er sich gegen die Vormerkung der Umschulungsmaßnahme als Anrechnungszeit wandte, beantragte der Kläger die Feststellung der Zeiten nach dem seit 1.1.2002 gültigen Rentenrecht. Daraufhin erließ die Beklagte den weiteren Vormerkungsbescheid vom 15.1.2002 (über Zeiten bis 31.12.1995). Die Vormerkung der streitigen Zeiten der Umschulungsmaßnahme im Versicherungsverlauf blieb unverändert. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6.5.2003). Die Beklagte führte aus, dass die Ausschlussregelung des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI nicht für vom Arbeitsamt gewährte berufsfördernde Bildungsmaßnahmen gelte. Ohne Bedeutung sei, dass die schulische Ausbildung zugleich eine Pflichtbeitragszeit sei, für die vom Arbeitsamt Pflichtbeiträge entrichtet worden seien.

4

Auf die Klage hat das SG Berlin mit Urteil vom 19.10.2006 unter Abänderung des Bescheids vom 21.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2003 die Beklagte verurteilt, den Zeitraum vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 allein als Pflichtbeitragszeit in den Versicherungsverlauf einzustellen und die Anerkennung einer Anrechnungszeit aufzuheben. Das LSG hat mit Urteil vom 15.10.2009 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, den Tenor jedoch neu gefasst und die Bescheide der Beklagten vom 21.12.2001 und 15.1.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2003 insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Zeit vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 als Zeit der Fachschulausbildung vorgemerkt hat. Nach einer im Berufungsverfahren eingeholten Probeberechnung der Beklagten betrug die Rentenanwartschaft des Klägers am 5.6.2009 unter Berücksichtigung der streitigen Zeiten als Anrechnungszeit 64,3862 Entgeltpunkte (EP), während sie ohne Berücksichtigung als Anrechnungszeit 66,2982 EP ergab. Das LSG ist unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG (SozR 3-2600 § 149 Nr 6 - Juris RdNr 26) von einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ausgegangen. Nach der Probeberechnung könne die Vormerkung für die Zeit der Umschulung rentenrechtlich relevant werden und sich auf die Höhe der Rente auswirken. Streitgegenständlich sei auch der Bescheid vom 15.1.2002 geworden (§ 86 SGG). Zwar seien die Zeiten der Umschulung bereits mit Bescheid vom 21.12.2001 verbindlich als "Fachschulausbildung" vorgemerkt worden, sodass der Bescheid vom 15.1.2002 zunächst keine eigene Wirkung entfaltet habe. Da der Bescheid vom 21.12.2001 vom SG jedoch zutreffend (teilweise) aufgehoben worden sei, habe der nachfolgende Bescheid vom 15.1.2002 den streitigen Zeitraum erstmals als Anrechnungszeit vorgemerkt. Daher sei er ebenfalls (teilweise) aufzuheben gewesen.

5

Das SG habe zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Vormerkung einer Anrechnungszeit während des streitigen Zeitraums nicht vorgelegen hätten. Zwar erfülle die absolvierte Schulausbildung die Voraussetzungen von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI. Die Vormerkung der Anrechnungszeit sei gleichwohl gemäß § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1999(RRG 1999 vom 16.12.1997, BGBl I S 2998) ausgeschlossen. Demnach seien Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, keine Anrechnungszeiten. Das LSG teile nicht die Auffassung der Beklagten, wonach § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI lediglich auf die Tatbestände von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 3 SGB VI anwendbar sei (Anrechnungszeittatbestände wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit). Eine solche Auslegung sei nicht vertretbar, insbesondere stützten weder Kommentare noch das von der Beklagten erwähnte Urteil des Bayerischen LSG (vom 30.8.2006 - L 1 R 4008/04 - Juris) diese Rechtsmeinung. Schon der Wortlaut von § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI zeige, dass sämtliche Anrechnungszeittatbestände in § 58 Abs 1 Satz 1 SGB VI gemeint seien. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift untermauerten dieses Ergebnis. Die Gesetzesmaterialien (Hinweis auf BT-Drucks 11/4124, S 167 zu § 58)belegten, dass Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren - abgesehen von einer Übergangsphase -, vollwertige Beitragszeiten und nicht Anrechnungszeiten darstellten. Sinn der Vorschrift sei, dass dieselbe Zeit nicht zugleich als Beitrags- und auch als Anrechnungszeit berücksichtigt werde (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg vom 16.12.2004 - L 10 RA 4286/02 - Juris RdNr 28; nachgehend das unstreitig erledigte Revisionsverfahren - B 4 RA 4/05 R). Die Ausnahmevorschrift des § 252 Abs 2 SGB VI sei hier nicht einschlägig.

6

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie meint, dass nur der Bescheid vom 21.12.2001 die streitige Vormerkung regele, und rügt die fehlerhafte Anwendung des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI auf den vorliegenden Sachverhalt. Aus der Gesetzgebungshistorie zum Rentenreformgesetz 1992 ergebe sich, dass der Gesetzgeber durch diese Vorschrift nur Anrechnungszeiten im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit bzw Arbeitslosigkeit, nicht hingegen Ausbildungsanrechnungszeiten habe ausschließen wollen (Hinweis auf BT-Drucks 11/4124, S 167). Auch wenn die vorliegende Konstellation nicht den zeitlichen Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung von § 252 Abs 2 SGB VI betreffe, seien dieser Vorschrift Anhaltspunkte zu entnehmen, dass § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI nur Zeiten der Arbeitsunfähigkeit umfasse. Der Lebenssachverhalt "Schulausbildung" habe für sich genommen zu keinem Zeitpunkt in der Geschichte der deutschen Rentenversicherung Beitragszeiten nach sich gezogen; anders hingegen die Lebenssachverhalte "Arbeitsunfähigkeit" bzw "Arbeitslosigkeit". Dem Sinn und Zweck der Norm entsprechend finde § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI keine Anwendung, wenn "zufällig" Pflichtbeitragszeiten wegen Sozialleistungsbezugs mit einer nicht im notwendigen Zusammenhang mit Sozialleistungsbezug stehenden Anrechnungszeit zusammenfielen. Eine generelle Regelung, dass Anrechnungszeiten neben Pflichtbeitragszeiten nicht zu berücksichtigen seien, wie es gemäß dem vor dem 1.1.1992 geltenden Recht der RVO anerkannt gewesen sei, enthalte § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI nicht. Diese Vorschrift wolle verhindern, dass auf Grund ein und desselben Lebenssachverhalts Pflichtbeitragszeiten und zugleich auch Anrechnungszeiten entstehen könnten.

7

Soweit der Kläger Übergangsgeld während der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI erhalten habe, werde dieser Anrechnungszeittatbestand durch § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI ausgeschlossen, anders hingegen, soweit er während desselben Zeitraums eine Fachschule besucht habe. Dieser Umstand stehe dann nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit dem Lebenssachverhalt "Teilhabe am Arbeitsleben". Der Anrechnungszeittatbestand des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI werde durch § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI nicht verdrängt. Andernfalls wäre dem Rechtsinstitut der beitragsgeminderten Zeiten ein wichtiger Anwendungsbereich entzogen. Die von der Beklagten favorisierte Auslegung zu § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI belaste die Betroffenen nicht durchgängig. Denn nach § 71 Abs 2 SGB VI sei für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der EP um einen Zuschlag derart zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht werde, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten hätten.

8

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 19.10.2006 und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.10.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

           

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere weist er darauf hin, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb die Beklagte den Lebenssachverhalt, der durch die Gewährung des Übergangsgelds durch das Arbeitsamt untrennbar mit der Bildungsmaßnahme verbunden gewesen sei, nunmehr trennen wolle. Im streitigen Zeitraum sei keine Ausbildung neben einer Beitragszeit erfolgt, sondern der Besuch der Technikerschule sei Inhalt einer durch das Arbeitsamt geförderten Rehabilitationsmaßnahme gewesen, für die Pflichtbeiträge als Folge des Sozialleistungsbezugs gezahlt worden seien. Auf diese Konstellation finde § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI uneingeschränkte Anwendung.

11

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Vormerkung der Zeiten vom 18.2.1980 bis zu dem 19.1.1982 als (beitragsfreie) Anrechnungszeiten "Fachschulausbildung" in seinem Versicherungsverlauf. Das LSG hat die Berufung der Beklagten daher zu Recht zurückgewiesen.

13

1. Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG)ist zulässig, soweit sie den Vormerkungsbescheid vom 21.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2003 betrifft.

14

a) Der Kläger begehrt (§ 123 SGG) die Streichung des vorgemerkten Anrechnungszeittatbestands der "Fachschulausbildung" aus seinem Versicherungsverlauf (§ 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI). Dieses Anfechtungsbegehren ist zulässig, da die Anerkennung (Vormerkung) rentenrechtlicher Zeiten der (fach)schulischen Ausbildung - und mithin ihre Aufhebung - ein Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X ist(vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 14). Durch den Vormerkungsbescheid werden rechtserhebliche Tatbestände von beitragsfreien Zeiten für die jeweiligen Bezugsmonate verbindlich festgestellt mit der Folge, dass diese Zeiten als sog beitragsfreie Zeiten im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind (BSG SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 10 mwN). Da die Beklagte den streitigen Zeitraum zugleich auch als Pflichtbeitragszeit im Versicherungsverlauf vorgemerkt hat, bedarf es keiner kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 4 SGG). Die notwendige Beschwer ergibt sich, weil durch die Ausweisung des Zeitraums als Pflichtbeitrags- und als Anrechnungszeit im Leistungsfall beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs 3 Satz 1 SGB VI) bei der Rentenberechnung zu Grunde zu legen wären. Nach den eingeholten Probeberechnungen würde die Berücksichtigung von beitragsgeminderten Zeiten im streitigen Zeitraum die Rentenhöhe des Klägers ungünstig beeinflussen.

15

b) Für dieses Begehren besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger muss sich nicht auf das zukünftige Rentenverfahren verweisen lassen (§ 149 Abs 5 Satz 3 SGB VI); es geht nicht um Fragen der Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten. Er hat vielmehr Anspruch auf zutreffende Feststellung seiner im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten im Vormerkungsbescheid, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen (§ 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI). Demnach ist im Vormerkungsverfahren auf der Grundlage des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden materiellen Rechts vorab zu klären, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand iS des SGB VI nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist und ob die generelle Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich relevant werden kann (vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 15; BSG vom 30.3.2004 - B 4 RA 46/02 R - Juris RdNr 28; BSG SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 10 f mit Anmerkung Wahl jurisPR - SozR 12/2005 Anm 4 unter D b).

16

Selbst wenn die "Fachschulausbildung" des Klägers den gesetzlichen Tatbestand einer (beitragsfreien) Anrechnungszeit (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) nach seinen zum Feststellungszeitpunkt rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllte (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 9 S 52), wäre diese Vormerkung unzutreffend, wenn mit dem LSG - jedoch gegen die Rechtsmeinung der Beklagten - die Norm des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI griffe, wonach "Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren", nicht Anrechnungszeiten sind. In diesem Fall läge keine Anrechnungszeit vor ("sind nicht"). Schon der Wortlaut der Vorschrift legt den gesetzlichen Ausschluss einer Anrechnungszeit nahe, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (wie hier Niesel in Kasseler Komm, SGB VI, § 58 RdNr 89, Stand 2002; Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 58 RdNr 40; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 58 RdNr 150, Stand 2003; Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, § 58 SGB VI Anm 10, Stand April 2003). Dann aber handelt es sich auch dem Sinn nach weder um eine Anrechnungs- noch um eine Bewertungsvorschrift iS von § 149 Abs 5 Satz 3 SGB VI.

17

2. Die Anfechtungsklage ist allerdings unzulässig, soweit das LSG ihr das Begehren unterlegt hat, auch den zweiten Vormerkungsbescheid vom 15.1.2002 aufzuheben (und entsprechend entschieden hat). Dem LSG ist nicht darin zu folgen, dass dieser Vormerkungsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage war. Deshalb bedurfte es auch keiner teilweisen Aufhebung dieses Bescheids im Berufungsverfahren; dieser Teil des Berufungsurteils war daher durch die aus dem Tenor ersichtliche Maßgabe zu beseitigen. Gemäß § 86 SGG wäre der zweite Vormerkungsbescheid nur dann Gegenstand des gegen den ersten Vormerkungsbescheid vom 21.12.2001 gerichteten Widerspruchsverfahrens geworden, wenn er diesen abgeändert hätte. Der Vormerkungsbescheid vom 15.1.2002 hat aber nur die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Jahre zurücklagen (Zeiten bis 31.12.1995) für die Beteiligten verbindlich festgestellt, soweit sie nicht bereits früher festgestellt waren. Da jedoch der Vormerkungsbescheid vom 21.12.2001 bereits die Daten für den streitigen Zeitraum festgestellt hatte, erstreckte sich die Regelungswirkung des zweiten Vormerkungsbescheids jedenfalls nicht hierauf. Entgegen der Ansicht des LSG sind die entsprechenden (nachrichtlichen) Ausführungen in dem dem Vormerkungsbescheid vom 15.1.2002 beigefügten Versicherungsverlauf auch nicht dadurch zu einer Regelung erstarkt, dass der Kläger mit seinem Klageantrag hinsichtlich des Bescheids vom 21.12.2001 obsiegt hat. Entsprechendes gälte für den von den Beteiligten im Revisionsverfahren erwähnten dritten Vormerkungsbescheid vom 14.2.2006, der während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen ist, ohne dass die Beklagte diesen Bescheid im Gerichtsverfahren vorgelegt hätte.

18

3. Im zulässigen Umfang ist die Anfechtungsklage auch begründet. Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung des Vormerkungsbescheids vom 21.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2003, soweit darin der streitige Zeitraum vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 - neben der zu Recht vorgemerkten Pflichtbeitragszeit - unzutreffend gleichzeitig als (beitragsfreie) Anrechnungszeit "Fachschulausbildung" im Versicherungsverlauf vorgemerkt worden ist. Dadurch ist der Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs 1 SGG).

19

Rechtsgrundlage für die Vormerkung ist § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI. Hat danach der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Nach den bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG hat der Kläger vom 18.2.1980 bis zum 19.1.1982 eine schulische Ausbildung an der Staatlichen Technikerschule Berlin in Vollzeitunterricht absolviert, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI im streitigen Zeitraum an sich erfüllt sind. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

20

Die Feststellung dieser (beitragsfreien) Anrechnungszeit im Versicherungsverlauf ist jedoch ausgeschlossen, weil der Kläger im selben Zeitraum wegen des Bezugs von Sozialleistungen (während der Fachschulausbildung) versicherungspflichtig war.

21

Gemäß § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI aF(in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung des RRG 1999) waren Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, nicht Anrechnungszeiten. Nach der aktuellen Fassung des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI(in der zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Fassung des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21.3.2001, BGBl I S 403) ist diese Vorschrift auf den Personenkreis "nach Vollendung des 25. Lebensjahres" beschränkt worden. Da der im Jahre 1950 geborene Kläger dieses Lebensalter bereits zu Beginn des streitigen Zeitraums überschritten hatte, kann der Senat offen lassen, welche Gesetzesfassung dem Vormerkungsbescheid vom 21.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2003 zu Grunde zu legen war.

22

Auch im Übrigen erfüllt der Kläger für die streitige Zeit die Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI (a), ohne dass diese Vorschrift durch Sonderregelungen ausgeschlossen wäre (b). Dies stimmt auch mit Sinn und Zweck des Gesetzes überein (c).

23

a) Dem LSG ist beizupflichten, dass der Wortlaut des Ausschlusstatbestands von § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI ("sind nicht Anrechnungszeiten") keinen Anhaltspunkt dafür enthält, ihn nicht auch auf den Anrechnungszeittatbestand von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI anzuwenden. Tragfähige Gesichtspunkte für die von der Beklagten getroffene einschränkende Auslegung von § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI finden sich weder nach der Formulierung des Gesetzes noch nach weiterer Auslegung der Vorschrift.

24

Der Kläger war im streitigen Zeitraum im Sinne dieser Vorschrift "wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig". Wie auch nach der heutigen Rechtslage bestand nach dem Vorläuferrecht der RVO in der hier vorliegenden Konstellation Sozialversicherungspflicht wegen des Bezugs von Sozialleistungen.

25

Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation ( vom 7.8.1974, BGBl I 1881) hatte die soziale Absicherung von Personen während der Teilnahme an Rehabilitationsverfahren verbessert. Für Personen, die wegen berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation Übergangsgeld bezogen, wurde Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eingeführt. Im Zeitraum vom 1.10.1974 bis 31.12.1983 wurde durch den Bezug von Übergangsgeld durch einen "sonstigen Träger der Rehabilitation" und unter der Voraussetzung, dass für mindestens einen Monat Übergangsgeld gezahlt sein musste, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet (§ 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 8a Buchst c, Abs 1a RVO = § 2 Abs 1 Nr 10a Buchst c, Abs 1b Angestelltenversicherungsgesetz = § 29 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst c, Abs 1a Reichsknappschaftsgesetz jeweils idF des RehaAnglG; die genannten Vorschriften wurden mit Wirkung vom 1.1.1983 durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.12.1982, BGBl I 1857 dahingehend geändert, dass die Pflichtbeiträge nur noch zu Ausfallzeiten führten, und mit Wirkung vom 1.1.1984 durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983, BGBI I 1532 vollends aufgehoben). Mit Wirkung vom 1.7.1978 war eine teilweise Übertragung der Zuständigkeiten für die berufliche Rehabilitation von den Trägern der Rentenversicherung auf die BA erfolgt (durch das 20. Rentenanpassungsgesetz vom 27.6.1977, BGBl I 1040). Der Rentenversicherungsträger war für berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahmen nur noch dann zuständig, wenn Versicherte ua eine Wartezeit von 180 Kalendermonaten erfüllt hatten (vgl Ilgenfritz, ZfS 1977, 177, 181; Elsner, SozSich 1977, 261, 263).

26

Für den hier interessierenden Zeitraum vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 bestand damit wegen des Bezugs von Übergangsgeld Versicherungspflicht, weshalb vollwertige Beiträge von der BA an den beklagten Rentenversicherungsträger gezahlt worden sind (vgl auch BSG SozR 3-2600 § 252 Nr 2 S 10 beim Bezug von Krankengeld).

27

b) Die Sonderregelungen des SGB VI schließen die Anwendbarkeit des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI nicht aus.

28

§ 228 SGB VI, mit dem der Erste Abschnitt des Fünften Kapitels des SGB VI(§§ 228 bis 299 SGB VI) beginnt, legt fest, dass die Vorschriften dieses Abschnitts, zu dem auch § 252 (Anrechnungszeiten) und § 247 (Beitragszeiten) gehören, die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte ergänzen, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können. Diese Sonderregelungen sind Übergangsregelungen, die lediglich ergänzende Funktion haben (vgl BSG vom 30.4.1997 - 12 RK 20/96 - Juris RdNr 19; BSG SozR 4-2600 § 243 Nr 2 RdNr 6 mwN).

29

Zutreffend hat das LSG festgestellt, dass der Tatbestand der Sonderregelung für Anrechnungszeiten des § 252 Abs 2 SGB VI bereits wegen des hier im Streit stehenden Zeitraums nicht greift. Denn die BA hat nicht "in der Zeit vom 1. Januar 1983 … bis zum 31. Dezember 1997" für den Kläger wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt. Die hier streitigen Zeiten liegen vor diesem Zeitraum. Eine erweiternde Auslegung der eindeutig formulierten Vorschrift verbietet sich schon wegen ihres Ausnahmecharakters. Die weiteren Übergangstatbestände des § 252 Abs 1, 3 bis 9 SGB VI greifen von vornherein nicht bzw treffen keine ungünstigere Regelung(Abs 7 Satz 1 Nr 1).

30

Ob die Sonderregelung des § 247 Abs 2 SGB VI auch den Kläger erfasst, kann der Senat offen lassen. Sie enthält für diese Konstellation jedenfalls keine im Vergleich zum Vorläuferrecht ungünstigere Regelung.

31

Der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen LSG vom 30.8.2006 (L 1 R 4008/04 - Juris) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, weil diesem Urteil ein nicht vergleichbarer Zeitraum (von September 1997 bis Mitte 1998) zu Grunde lag.

32

c) Dieses Ergebnis stimmt auch mit Sinn und Zweck von § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI überein. Zwar schließen Pflichtbeiträge Ausfallzeiten (Anrechnungszeiten) nicht generell aus (vgl BSG vom 19.12.1995 - 4 RA 84/94 - Juris RdNr 28), wenn auch im Rentenversicherungsrecht grundsätzlich auf ein und denselben Lebenssachverhalt nicht zugleich Regeln über verschiedene rentenrechtliche Zeiten (§ 54 SGB VI)anwendbar sein sollten (vgl BSG aaO - Juris RdNr 25 mwN). Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. In der Rechtsprechung des BSG wurde die Frage, ob Ausfall- und/oder Beitragszeiten für denselben Zeitraum zu berücksichtigen waren, danach unterschieden, ob das Absolvieren der Ausbildung Bestandteil der Arbeitspflicht des beitragspflichtigen Beschäftigungs- bzw Dienstverhältnisses ist, oder ob das Ausbildungsverhältnis und das Beschäftigungsverhältnis lediglich zeitlich nebeneinander stehen (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 107 S 287; BSGE 56, 151, 154 = SozR 2200 § 1259 Nr 82 S 227; BSG SozR 2200 § 1259 Nr 90 S 242). Nach diesem Maßstab hat das BSG zB eine büropraktische Ausbildung, die Teil einer umfassenden Rehabilitationsmaßnahme (Umschulung als Bürokaufmann) war und während derer auf Grund des Bezugs von Übergangsgeld Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1227 Abs 1 Nr 8a Buchst c) RVO bestand, nicht als Ausfallzeit anerkannt(vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 107).

33

Der Kläger hat nach den bindenden Feststellungen des LSG die Sozialleistung "Übergangsgeld" als Lohnersatz während der im Rahmen der berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme absolvierten Fachschulausbildung bezogen (§§ 56, 57, 59 AFG). Die Fachschulausbildung war Bestandteil der berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme. Wenn eine Ausbildung aber zugleich Inhalt und Pflicht einer Rehabilitationsmaßnahme ist, so kann nicht die darin absolvierte Ausbildung, sondern nur die sie umschließende berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme rentenversicherungsrechtlich ausschlaggebend sein. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die schulische Ausbildung hiervon nicht losgelöst als selbstständige Anrechnungszeit eingeordnet werden, sondern versicherungsrechtlich in diesem Fall nur das Schicksal der Rehabilitationsmaßnahme teilen (vgl BSGE 56, 5, 7 f = SozR 2200 § 1259 Nr 79 S 218 zur Fachschulausbildung im Rahmen eines militärischen Dienstverhältnisses). Dies gilt insbesondere, wenn die Fachschulausbildung - wie hier - in Vollzeit absolviert wurde; denn dann ist sie nur als alleiniger Inhalt der Rehabilitationsmaßnahme denkbar. Dies verkennt die Beklagte, wenn sie meint, die Fachschulausbildung gesondert und unabhängig von der Rehabilitationsmaßnahme rentenrechtlich berücksichtigen zu müssen.

34

Besteht aber nach den obigen Ausführungen Anspruch auf Vormerkung einer Zeit, die insgesamt und einheitlich als berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme (in Form einer Fachschulausbildung) rentenversicherungsrechtlich zu berücksichtigen ist, so bestreitet selbst die Beklagte nicht, dass der Anrechnungszeittatbestand des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI("Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben") vom Ausschlussgrund des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI verdrängt wird.

35

Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten für eine Fachschulausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) bezweckt im Übrigen regelmäßig einen Ausgleich dafür, dass Versicherte im jungen Lebensalter durch in ihrer Person liegende Umstände des Schulbesuchs gehindert sind, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten (vgl zB BSG SozR 2200 § 1259 Nr 102 S 276; BSG SozR 2200 § 1259 Nr 23 S 70; zuletzt Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 29/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Anrechnungszeiten beruhen daher - da sie ohne eigene Beitragsleistung erworben sind - überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (vgl BVerfGE 58, 81, 112). Ihr Zweck liegt im Ausgleich fehlender Pflichtbeiträge. Von einer vergleichbaren Konstellation kann aber nicht ausgegangen werden, wenn der Rehabilitationsträger - wie hier - wegen der als berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme absolvierten Fachschulausbildung vollwertige Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung aus dem Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zahlt, das dem Übergangsgeld zu Grunde liegt.

36

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1a.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1b.
bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären,
1c.
bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,
2.
bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrundeliegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,
2a.
bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro,
2b.
bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt Nummer 2,
2c.
bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,
2d.
bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
2e.
bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,
2f.
bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,
3.
bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,
4.
bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,
4a.
bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden,
4b.
bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,
4c.
bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,
5.
bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer

1.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches
a)
100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
2.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches
a)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
3.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches
a)
43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
4.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches
a)
27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht.
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den Sätzen 1 und 2.

(3) (weggefallen)

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.