Landessozialgericht NRW Urteil, 16. Sept. 1999 - L 16 KR 41/98

Gericht
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Höhe der Anrechnung der dem Kläger gewährten Berufsunfähigkeitsrente auf das ihm gezahlte Krankengeld (Krg).
3Die Beklagte zahlte dem Kläger ab dem 08.11.1995 werktäglich Krg in Höhe von 52,70 DM fortlaufend u.a. aufgrund ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 19.11.1996 bis 03.12.1996 durch Zahlungsanordnung bis 30.11.1996. Am 20.11.1996 erhielt die Beklagte die Mitteilung der LVA Westfalen, daß dem Kläger rückwirkend zum 01.11.1995 Rente wegen Berufsunfähigkeit bewilligt worden war; die Rentenzahlung betrug ab dem 01.07.1996 1.334,53 DM monatlich abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrags in Höhe von 89,41 DM sowie eines Pflegeversicherungsbeitrages von 11,34 DM, so daß dem Kläger 1.233,78 DM monatlich ausgezahlt wurden.
4Unter dem 28.11.1996 setzte die Beklagte den Zahlbetrag des Krg auf 1,37 DM ab dem 22.11.1996 herab und teilte dem Kläger auf dessen Einwand hin mit, daß das Krg um den Bruttobetrag der Berufsunfähigkeitsrente zu kürzen sei.
5Mit Schreiben vom 14.01.1997, bei der Beklagten am 16.01.1997 eingegangen, wandte sich der Kläger gegen diese Kürzungen und machte geltend, dieses führe dazu, daß ihm ein Betrag von 100,75 DM netto weniger zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehe als vor Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente. Diese Schlechterstellung rechtfertigten die gesetzlichen Bestimmungen nicht. Am 07.08.1997 legte er außerdem vorsorglich Widerspruch ein.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil das Krg um den Zahlbetrag der Berufsunfähigkeitsrente zu kürzen sei. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Rentner sei hierunter der Betrag der Bruttorente zu verstehen, weil andernfalls für die Zeit des Krg-Bezuges ein eigener Versicherungsanteil nicht geleistet werden brauche.
7Der Kläger hat am 17.10.1997 vor dem Sozialgericht - SG - Münster Klage erhoben. Er sieht in der Anrechnungsweise der Beklagten einen erheblichen Eingriff in seine Besitzstandsrechte und einen Verstoß gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
8Mit Urteil vom 27.01.1998 hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt, Krg unter Berücksichtigung nur der Nettoberufsunfähigkeitsrente zu zahlen und die Berufung zugelassen.
9Gegen das ihr am 06.03.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.04.1998 Berufung eingelegt, mit der sie ihre Rechtsauffassung weiterverfolgt.
10Die Beklagte beantragt,
11das Urteil des SG Münster vom 27.01.1998 abzuändern und die Klage abzuweisen.
12Der Kläger beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Er macht geltend, die Auffassung der Beklagten verstoße gegen den Normzweck der gesetzlichen Regelung des § 50 Abs. 2 SGB V.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
16Entscheidungsgründe:
17Die kraft Zulassung statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung ist unbegründet.
18Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger Krg nur unter Kürzung um die Netto-Berufsunfähigkeitsrente, also ohne Anrechnung der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zu zahlen.
19Nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V wird das Krg um den Zahlbetrag der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte noch Sinn und Zweck dieser Bestimmung sprechen für die von der Beklagten vorgenommenen Auslegung i.S. einer Kürzung des Krg in Höhe der Bruttorente, also einschließlich der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung.
20Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V ist das Krg. lediglich um den "Zahlbetrag" der entsprechenden Rente zu kürzen. Die zusätzliche Verwendung dieses Begriffs wäre aber unverständlich und überflüssig wenn tatsächlich die gesamte Rente einschließlich entsprechender Versicherungsanteile zur Anrechnung kommen sollte. Der Zusatz erhält daher nur einen Sinn, wenn lediglich die dem Versicherten tatsächlich zufließende Leistung bei der Kürzung zu berücksichtigen ist (vgl. Krauskopf, Kommentar zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung, Rdn. 29 zu § 50 SGB V; Hauck/Haines, Kommentar zum SGB V, Rdn. 74 zu § 50; im Ergebnis ebenso Kummer in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, § 23 Rdn. 188).
21Diese Interpretation entspricht auch der Entstehungsgeschichte der Regelung in § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V. Schon die vor Inkrafttreten des SGB V maßgebliche Bestimmung des § 183 Abs. 1 RVO enthielt die Regelung, daß das Krg, wenn dem Versicherten während des Bezuges von Krg Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes von einem Träger der Rentenversicherung zugebilligt wurde, um den Betrag der für den gleichen Zeitraum gewährten Rente gekürzt wurde. Unter dem Begriff "gewährter Rente" wurde auch schon früher die effektiv gezahlte Rente verstanden (vgl. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 18. Aufl., 17/368). Durch die zum 01.01.1989 in Kraft getretene Regelung des § 50 Abs. 2 SGB V sollte insoweit keine Änderung erfolgen (BT-Drucks. 11/2237, S. 181 f.). Da zudem ausdrücklich in die Neuregelung der Begriff "Zahl betrag" aufgenommen worden ist, kann dies nur dahin verstanden werden, daß die Kürzungen lediglich den tatsächlich, effektiv an den Versicherten ausgezahlten Rentenbetrag erfassen und diesem ein ungeschmälerter Betrag in Höhe der bisher bezogenen Leistungen erhalten bleiben sollte (so auch Wagner, Gemeinschaftskommentar zum SGB, Rdn. 43 zu § 50 SGB V).
22Auch Sinn und Zweck der Bestimmung des § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V sprechen für dieses Ergebnis. Durch diese Vorschrift soll die Gewährung von Doppelleistungen vermieden werden (vgl. Krauskopf a.a.O. Rdn. 4 zu § 50 SGB V; so auch schon zur Vorgängervorschrift BSG SozR § 183 RVO Nr. 67; SozR 2200 § 183 Nr. 40 S. 110). Die Anrechnung der Bruttorente hätte aber nicht nur die Vermeidung des Bezugs von Doppelleistungen mit Lohnersatzcharakter zur Folge, sondern führte darüber hinaus zu einer Verringerung des dem Versicherten gewährten Zahlbetrages. Eine solche gesetzgeberische Intention ist nicht erkennbar.
23Die gegenteilige Auslegung dieser Vorschrift (vgl. dazu Lekon, Die Leistungen, 1991, 121, 130) gebietet auch nicht die Gleichbehandlung der Bezieher von Renten wegen Berufsunfähigkeit. Prüfungsmaßstab kann insoweit allein Art. 3 Abs. 1 GG sein, der es dem Gesetzgeber verbietet, Gruppen von Normadressaten unterschiedlich zu behandeln, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88). Die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes verlangt den Vergleich von Lebenssachverhalten, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen gleichen, wobei es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (vgl. BVerfGE 83, 395, 410; 87, 1, 36). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Gesetzgeber aber nicht gehalten gewesen, bei der Gruppe der Krg-Bezieher, denen nachträglich Rente wegen Berufsunfähigkeit zuerkannt wird, im Hinblick auf die Gruppe der Bezieher von Rente wegen Berufsunfähigkeit, die nicht in einem solchen Leistungsbezug stehen, den tatsächlichen Auszahlungsbetrag zusätzlich um die Versicherungsbeitragsanteile der Rentenleistung zu kürzen. Abgesehen davon, daß diese Beiträge von der Rente auch bei ersteren Beziehern einbehalten werden, ergibt sich dies daraus, daß der Anspruch auf Krg ohnehin befristet ist und der Versicherte darauf vertrauen kann, daß das Krg für die Anspruchsdauer unter Zusammenrechnung mit der später gewährten weiteren Lohnersatzleistung in der Summe gleich bleibt. Andernfalls hätte es der Versicherte auch in der Hand, seinen Leistungsanspruch zu manipulieren, indem er den Antrag auf Bewilligung der Rente erst mit Wirkung für das Erlöschen des Krg-Bezuges stellen würde. Daher ist die von der Beklagten vorgenommene Kürzung um die Bruttorente weder sachlich geboten noch bedeutet die Nichtberücksichtigung der Versicherungsanteile eine willkürliche Schlechterstellung der sonstigen Bezieher von Rente wegen Berufsunfähigkeit.
24Da der angefochtene Bescheid der Beklagten daher schon aus diesem Grunde auf den Antrag des Klägers abzuändern war, kann es dahinstehen, ob die Beklagte - jedenfalls für die Zeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 03.12.1996 bzw. die Zahlungsanordnung bis zum 30.11.1996 - die Kürzung ohnehin nur durch förmlichen Aufhebungsbescheid (§ 48 SGB X) hätte vornehmen dürfen (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 182 Nr. 103).
25Die Berufung mußte daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.
26Der Senat hat der Frage der Auslegung des § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGG grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

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(1) Für Versicherte, die
- 1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - 2.
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird, - 3.
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, - 4.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden, - 5.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag
- 1.
der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte, - 2.
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - 3.
der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder - 4.
einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird, - 5.
von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.