Landessozialgericht NRW Urteil, 14. März 2014 - L 13 EG 28/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.09.2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darum, ob bei der Berechnung des Elterngeldes für den Zeitraum 09.10.2011 bis 08.08.2012 Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.
3Die am 00.00.1976 geborene Klägerin ist von der Rentenversicherungspflicht befreit und Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Seit Anfang 2011 ist sie privat krankenversichert. Ab dem 16.02.2004 arbeitete sie in Vollzeit bei der M Versicherung in N und wurde außertariflich entlohnt. Der Arbeitgeber zahlte ihr Zuschüsse zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Am 09.08.2011 wurde ihr Sohn Q geboren. Vom 19.06.2011 bis zum 04.10.2011 befand sie sich im Mutterschutz.
4Am 22.08.2011 beantragte die Klägerin Elterngeld, wobei sie angab, nach der Geburt kein Einkommen zu haben. Die Beklagte gewährte ihr mit Bescheid vom 20.09.2011 Elterngeld für den Zeitraum 09.10.2011 bis 08.08.2012 in Höhe von 1.800 EUR für den dritten bis zwölften Lebensmonat des Kindes.
5Vom 01.11.2011 befristet bis zum 31.01.2012 arbeitete sie in Teilzeit in einem Umfang von 10 Wochenstunden, vom 01.02.2012 befristet bis zum 30.09.2012 in einem Umfang von 20 Wochenstunden. Das Gehalt wurde jeweils zum Monatsende ausgezahlt.
6Nach Bekanntwerden der Arbeitsaufnahme zum 01.11.2011 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 20.09.2011 mit Bescheid vom 11.11.2011 teilweise auf und gewährte nunmehr nur noch vorläufig Elterngeld und zwar in Höhe von 1.128,41 EUR für den dritten bis sechsten Monat und in Höhe von 1.800 EUR für den siebten bis zwölften Monat. Es sei eine Überzahlung in Höhe von 671,59 EUR eingetreten, deren Erstattung verlangt werde, wobei der Erstattungsbetrag ab dem vierten Lebensmonat einbehalten werde. Bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigte die Beklagte die Arbeitgeberzuschüsse zum Versorgungswerk sowie zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Einkommen. Nach Bekanntwerden der weiteren Beschäftigung ab dem 01.02.2012 hob die Beklagte den Bescheid vom 11.11.2011 mit weiterem Bescheid vom 22.02.2012 teilweise auf und gewährte nunmehr für den dritten bis zwölften Lebensmonat vorläufig 458,28 EUR monatlich. Es sei eine Überzahlung von 3.887,24 EUR eingetreten, deren Erstattung verlangt werde, wobei der Erstattungsbetrag ab dem achten Lebensmonat aufgerechnet werde.
7Am 29.12.2012 legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, die von ihr gezahlten Beiträge zum Versorgungswerk sowie zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung seien nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 19.05.2012 teilweise insofern ab, als sie die Beiträge der Klägerin zum Versorgungswerk im Bezugszeitraum nicht als Einkommen berücksichtigte und der Klägerin für den dritten bis zwölften Lebensmonat vorläufig 522,07 EUR monatlich gewährte. Eine Nichtberücksichtigung im Bemessungszeitraum ändere nichts am Bemessungsentgelt. Es sei eine Überzahlung von 1.578,18 EUR eingetreten, deren Erstattung verlangt werde. Eine weitergehende Abhilfe sei nicht möglich. Das Elterngeld für den zehnten bis zwölften Lebensmonat werde einbehalten. Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch im Übrigen mit Bescheid vom 26.07.2012 zurück. Nur Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung könnten abgesetzt werden.
8Die Klägerin hat am 01.08.2012 beim Sozialgericht Münster Klage erhoben.
9Sie hat vorgetragen, aus § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ergebe sich, dass die private Krankenversicherung einer Pflichtversicherung entspreche. Beide seien auch in § 10 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gleichgestellt. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) vor. Die privaten Krankenversicherungsbeiträge seien zumindest in Höhe des fiktiven Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung abzusetzen.
10Die Klägerin hat beantragt,
11den Bescheid vom 22.02.2012, dieser in der Fassung des Bescheides vom 19.05.2012, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung des Elterngeldes die durch die Klägerin geleisteten Beiträge an die private Kranken- und die private Pflegeversicherung vollumfänglich zu berücksichtigen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat vorgetragen, nach der nunmehr anzuwendenden Neufassung des Gesetzes komme es maßgeblich auf die Gehaltsbescheinigungen an. Diese wiesen keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus.
15Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.09.2013 abgewiesen. Es könnten nur Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgesetzt werden. Voraussetzung der Abzugsfähigkeit sei eine Verknüpfung der Beitragsleistung mit der Erwerbstätigkeit. Diese sei bei der privaten Krankenversicherung nicht gegeben. Insofern werde auf die Gesetzesbegründung und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 05.04.2012 - B 10 EG 6/11 R; Urteil vom 29.08.2012 - B 10 EG 15/11 R) Bezug genommen. Die Klägerin sei bereits insofern bevorteilt worden, als die Beklagte unzutreffenderweise die Beiträge zum Versorgungswerk abgesetzt habe. Auch insofern werde auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Bezug genommen (Urteil vom 29.08.2012 - B 10 EG 15/11 R).
16Die Klägerin hat gegen das ihrem Bevollmächtigten am 30.09.2013 zugestellte Urteil am 07.10.2013 Berufung eingelegt.
17Sie trägt vor, die vom Sozialgericht angeführte Rechtsprechung beziehe sich nur auf eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Abzugsfähigkeit der Beiträge ergebe sich aus dem Grundgedanken des Gesetzes, den durch die Elternzeit eintretenden Einkommensverlust auszugleichen. Der Beitrag in der privaten Krankenversicherung verringere sich auch nicht bei niedrigerem Einkommen, sondern bleibe konstant. Gerade bei überdurchschnittlichem Einkommen und Ausübung einer Teilzeittätigkeit während des Bezugszeitraumes entstehe eine Benachteiligung.
18Die Klägerin beantragt,
19das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.09.2013 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 26.07.2012 insoweit aufzuheben, als dadurch die vorläufige Festsetzung durch den Bescheid vom 11.11.2011 ohne zusätzliche Berücksichtigung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung geändert worden ist und ein entsprechend weitergehender Erstattungsbetrag verlangt wird.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie trägt ergänzend vor, der Verweis auf das EStG begründe keine Pflicht zur Gleichstellung. Einer Ungleichbehandlung stehe der weite Ermessensspielraum des Gesetzgebers entgegen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Berufung ist unbegründet.
26Die Berufung ist insbesondere statthaft. Der Wert der Beschwer übersteigt 750 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die alleinig begehrte einkommensmindernde Berücksichtigung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung führte ausweislich der Berechnung der Beklagten vom 11.03.2014 zu einem Nachzahlungsanspruch von 1.696,12 EUR.
27Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da diese zwar zulässig, aber unbegründet ist.
28Richtiger Klagegegner ist die örtlich zuständige Stadt N, § 12 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeldgesetz (BEEG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und nach dem Bundeskindergeldgesetz. Zuständig für die Erteilung des Widerspruchsbescheides war die Bezirksregierung Münster nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und nach dem Bundeskindergeldgesetz.
29Statthafte Klageart ist hier allein die Anfechtungsklage, weil die Klägerin durch die (teilweise) Anfechtung des Bescheides vom 19.5.2012 ihr Ziel des Abzugs ihrer Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung vom Elterngeld mindernden Einkommen im Bezugszeitraum erreichen kann. Unabhängig von der Frage, ob der Änderungsbescheid vom 22.2.2012 infolge des Abhilfebescheides vom 19.5.2012 noch eine Regelungswirkung entfalten kann, ist jedenfalls die Festsetzung des monatlichen Zahlbetrags im Bescheid vom 22.2.2012 vollständig durch diejenige im Bescheid vom 19.5.2012 ersetzt worden, so dass im Umfang dessen Aufhebung wieder die höhere Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 11.11.2011 in Kraft träte.
30Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da dieser - soweit angefochten - rechtmäßig ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf teilweise Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2012.
31Rechtsgrundlage der (teilweisen) Aufhebung des Bescheides vom 11.11.2011 ist § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Zwar hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 19.5.2012 ausdrücklich keine Aufhebungsentscheidung getroffen, durch die Bezugnahme auf den Bescheid vom 22.2.2012, der die (teilweise) Aufhebung des Bescheides vom 11.11.2012 verfügt hat, ist aber auch von einer Aufhebungsentscheidung durch den Bescheid vom 19.5.2012 und nicht von einer bloßen vorläufigen Neufestsetzung des Elterngeld auszugehen. Im Ergebnis ist diese Unterscheidung letztlich allerdings ohne Bedeutung, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt sind (zur Frage, ob auch die Änderung einer vorläufigen Bewilligung nur unter den Voraussetzungen von §§ 44 ff. SGB X möglich ist vgl. Kallert, in: Gagel, SGB II/III, Stand: März 2013, § 328 SGB III Rn 73).
32Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
33Der Bescheid vom 11.11.2011 ist durch die Erhöhung des im Bezugszeitraum erzielten Einkommens ab Februar 2012 im Hinblick auf die Leistungshöhe im dritten bis zwölften Bezugsmonat nachträglich rechtswidrig geworden.
34Rechtsgrundlage für die angefochtene vorläufige Gewährung von Elterngeld ist § 8 Abs. 3 Satz 1 BEEG. Danach wird, wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt nicht ermittelt werden oder die berechtigte Person nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlich zu berücksichtigenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Unabhängig davon, ob die Befugnis nach § 8 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. BEEG auch dann gilt, wenn das Erzielen von Einkommen im Bezugszeitraum - wie hier - nachträglich bekannt wird, erfolgte die vorläufige Bewilligung durch den bindenden Bescheid vom 11.11.2011. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte nach erstmaligem Bekanntwerden von Einkommen im Bezugszeitraum ihre zunächst endgültige Bewilligung vom 20.09.2011 aufgehoben. Diese Aufhebungsentscheidung wurde von der Klägerin nicht angefochten. Sie hat insofern weiter Gültigkeit, was sich auch aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Bescheid vom 11.11.2011 im Bescheid vom 22.02.2012 ergibt.
35Das Elterngeld wird im Hinblick auf den dritten bis zwölften Bezugsmonat im Bescheid vom 22.02.2012 in zutreffender Höhe und in dem diesen ersetzenden Bescheid vom 19.05.2012 jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin in rechtswidriger Höhe berechnet. Maßgeblich für die Höhe des Elterngeldes ist § 2 BEEG in der bis zum 16.09.2012 gültigen Fassung. § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG sieht ausdrücklich vor, dass für die vor dem 01.01.2013 geborenen Kinder Elterngeld unter Anwendung der Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes in der bis zum 16.09.2012 geltenden Fassung gezahlt wird.
36Bei der Berechnung des Elterngeldes der Klägerin ist als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 BEEG der Höchstbetrag von 2.700,00 EUR anzusetzen. Die durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünfte im dritten bis zwölften Bezugsmonat betragen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG i.V.m. § 2 Abs. 7 BEEG 1.953,41 EUR. Elterngeld ist demnach für den dritten bis zwölften Lebensmonat gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG in Höhe von 65% des Differenzbetrages, also 485,28 EUR zu zahlen.
37Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind bei der Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünfte nach der Geburt des Kindes nach § 2 Abs. 7 BEEG nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen.
38Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG ist als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person zu berücksichtigen. Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind keine aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/1889, S. 22) und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
39Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 05.04.2012 (B 10 EG 6/11 R, juris) entschieden, dass (auch) Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nicht erfasst sind. Der Wortlaut der Vorschrift ("aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung") verlange eine Verknüpfung zwischen Beitragsleistung und Erwerbstätigkeit: Die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung müssten unmittelbar aufgrund dieser - also der vor bzw. nach der Geburt des Kindes ausgeübten - Erwerbstätigkeit geleistet werden (BSG, a.a.O., Rn 26). Das sei bei der freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung nicht der Fall. Eine Verfassungswidrigkeit liege nicht vor (BSG, a.a.O., Rn 29 m.w.N.; so auch Röhl, in: jurisPR-SozR 1/2013, Anm. 4). Das Bundessozialgericht hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil zu Beiträgen zu Versorgungswerken bestätigt (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 10 EG 15/11 R, juris Rn 27 ff).
40Der Senat schließt sich dieser ausdrücklich nur zum Fall einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ergangenen Rechtsprechung nach eigener Prüfung an und überträgt sie auf den vorliegenden Fall einer privaten Krankenversicherung. Denn auch bei der privaten Krankenversicherung fehlt die vom Gesetzgeber geforderte Verknüpfung zwischen Beitragsleistung und Erwerbstätigkeit. Die Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) knüpft nicht an eine (selbstständige) Erwerbstätigkeit, sondern allein an den Inlandswohnsitz an. Das Bundessozialgericht führt in seinem Urteil vom 05.04.2012 (B 10 EG 6/11 R, juris Rn 30) dazu aus, dass die freiwillig gesetzliche und die private Krankenversicherung insofern gleich zu behandeln seien: "Auch die Gleichbehandlung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung und zur privaten Krankenversicherung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar werden erstere nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds und letztere nach dem versicherten Risiko berechnet. Diesen Unterschied musste der Gesetzgeber jedoch nicht zum Anlass für eine differenzierte Regelung nehmen. Vielmehr durfte er die Abzugsfähigkeit von Beiträgen davon abhängig machen, dass diese unmittelbar aufgrund der betreffenden Erwerbstätigkeit geleistet werden. Diese Voraussetzung erfüllen beide Arten von Krankenversicherungsbeiträgen nicht."
41Die von der Klägerin entgegen dieser Rechtsprechung behauptete verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt auch aus Sicht des Senats nicht vor. Eine etwaige Gleichsetzung der privaten Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflichtversicherung im VVG oder EStG ist aufgrund des unterschiedlichen Regelungszusammenhangs schon grundsätzlich nicht geeignet, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu begründen. Zwar führte der Abzug der streitigen Beiträge hier zu einem höheren Elterngeld. Insofern weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass bei einer entsprechenden Auslegung dem Gesetzeszweck (Ausgleich für Einkommenseinbußen, die mit der Entscheidung für das Kind, dessen Geburt und Betreuung einhergehen, vgl. etwa BSG, Urteil vom 18.08.2011 - B 10 EG 8/10 R, juris Rn 45) in besonderem Maße entsprochen würde. Es gibt aber keinen Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel die Auslegung vorzunehmen ist, die zu einem höheren Leistungsanspruch führt. Erst recht ist nicht ersichtlich, inwiefern eine gegenteilige Auslegung zur Annahme einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen sollte. Das gilt umso mehr, als der fehlende Abzug von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung sich im Bemessungszeitraum durchaus zugunsten des Elterngeldberechtigten auswirken kann. Dies ist bei der Klägerin nur deshalb nicht der Fall, weil ihr Bemessungseinkommen so hoch ist, dass ihr auch nach Abzug der Beiträge der Maximalbetrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG zusteht und weil sie im Bezugszeitraum über anrechenbares Einkommen verfügt. Soweit sie die verfassungswidrige Ungleichbehandlung gerade hieran festmacht, wendet sie sich im Kern gegen die betragsmäßige Begrenzung des Elterngeldes, die bei höherem vorgeburtlichen Einkommen zu einer entsprechend geringeren Kompensation des Einkommensverlustes führt. Eine solche Begrenzung, bei der sich der Gesetzgeber mit der Beitragsbemessungsgrenze (vgl. BT-Drs. 16/1889, S. 20) an einem sachlichen Kriterium orientiert hat, verstößt jedoch nicht gegen das GG (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11, juris Rn 16 f.).
42Einem höheren Leistungsanspruch steht im Übrigen entgegen, dass die Beklagte bereits unzutreffender Weise die Beiträge zum Versorgungswerk einkommensmindernd berücksichtigt hat (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 10 EG 15/11 R, juris; das BSG stellt in dieser Entscheidung unter Rn 32 klar, dass die anderslautende Neufassung in § 2f BEEG für die Auslegung der früheren Fassung nicht maßgeblich ist), was sich hier allein im Bezugszeitraum und damit zugunsten der Klägerin ausgewirkt hat.
43Die Leistungsgewährung mit Bescheid vom 11.11.2011 war vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, da nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zur Minderung des Anspruchs geführt hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Da das Gehalt immer erst am Monatsende ausgezahlt wurde (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zahlungszeitpunktes BSG, Urteil vom 21.02.2013 - B 10 EG 12/12 R, juris Rn 40), gilt dies sowohl für die Aufnahme der Tätigkeit und Erzielung des damit verbundenen Einkommens im November 2011 als auch bezüglich der Erweiterung dieser Tätigkeit im Februar 2012.
44Die Aufhebung konnte auch rückwirkend ab dem 09.10.2011 erfolgen. Dies war der "Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse". Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Fällen, in denen Einkommen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Die rückwirkende Neuberechnung des Leistungsanspruches ergibt sich hier aus § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG. Danach wird für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Maßgeblich ist also eine im Fall einer zwischenzeitlichen Einkommensänderung zwangsläufig rückwirkende Durchschnittsbetrachtung des Einkommens.
45Ein atypischer Fall, der eine Ermessensprüfung erforderlich gemacht hätte, lag nicht vor. Das Fehlen einer entsprechenden Prüfung im angefochtenen Bescheid macht diesen nicht rechtswidrig (vgl. BSG, Urteil vom 05.04.2012 - B 10 EG 10/11 R, juris Rn 46).
46Die Erstattungsforderung folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, soweit man in dem Bescheid vom 19.5.2012 eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X sieht. Für den Fall einer vorläufigen Neufestsetzung durch diesen Bescheid richtet sich die Erstattung mangels eines ausreichenden Rückzahlungsvorbehalt im Sinne des § 42 SGB I nach § 50 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 05.04.2012 - B 10 EG 10/11 R, juris Rn 39 ff). Auch in diesem Fall ist die Klägerin erstattungspflichtig, weil die Voraussetzungen des insoweit analog zu prüfenden § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X vorliegen und die Entscheidung über die Erstattung nicht im Ermessen der Beklagten liegt.
47Die im angefochtenen Bescheid erklärte Aufrechnung (vgl. zur Zulässigkeit der Verrechnung per Bescheid BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R, juris Rn 40 ff) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Weder nach ihrem Vortrag noch nach ihren Anträgen vor dem Sozialgericht hat sich die Klägerin gegen die Aufrechnung gewandt. Das Sozialgericht hat folgerichtig hierüber auch keine Entscheidung getroffen. Dies hat die Klägerin weder im Wege der Urteilsergänzung (§ 140 Abs. 1 SGG) noch mit ihrer Berufung gerügt, so dass der Senat hierüber nicht zu befinden hat.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
49Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht.
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Annotations
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid
- 1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle, - 3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle, - 4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
- 1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, - 2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder - 3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit im Antrag auf Elterngeld Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums für diese Zeit das tatsächliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen.
(1a) Die Mitwirkungspflichten nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten
- 1.
im Falle des § 1 Absatz 8 Satz 2 auch für die andere Person im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 2 und - 2.
im Falle des § 4b oder des § 4b in Verbindung mit § 4d Satz 1 für beide Personen, die den Partnerschaftsbonus beantragt haben.
(2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen die berechtigte Person nach ihren Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben wird, unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass sie entgegen ihren Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschritten werden, wird das Elterngeld unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden.
(3) Das Elterngeld wird bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben gezahlt, wenn
- 1.
zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und noch nicht angegeben werden kann, ob die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden, - 2.
das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt nicht ermittelt werden kann oder - 3.
die berechtigte Person nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
- 1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie - 2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.
(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.
(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 27 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten. Wird von der Möglichkeit des Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das Basiselterngeld abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. In der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstehende Lücken im Elterngeldbezug sind abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 4 unschädlich.
(2) Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus genügt es, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt. Hat der Bezug des Partnerschaftsbonus bereits begonnen, so gelten allein die Bestimmungen des Absatzes 3.
(3) Liegt der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise vor dem Ablauf des 23. September 2022 und kann die berechtigte Person die Voraussetzungen des Bezugs aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht einhalten, gelten die Angaben zur Höhe des Einkommens und zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Beantragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft gemacht worden sind.
(4) (weggefallen)
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
- 1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie - 2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.
(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.
(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
(1) Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt:
- 1.
9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist, - 2.
10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen ist, und - 3.
2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist.
(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne des § 8, des § 8a oder des § 20 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden nicht berücksichtigt. Für Einnahmen aus Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der Betrag anzusetzen, der sich nach § 344 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für diese Einnahmen ergibt, wobei der Faktor im Sinne des § 163 Absatz 10 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Beitragssatzpauschalen nach Absatz 1 bestimmt wird.
(3) Andere Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrundlagen werden nicht berücksichtigt.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
- 1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie - 2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.
(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.
(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nachträglich ergänzt. Die Entscheidung muß binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluß, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(4) Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt. Liegt das Urteil als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 65a Absatz 3) vor, bedarf auch die ergänzende Entscheidung dieser Form und ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.