Landessozialgericht NRW Urteil, 12. Nov. 2014 - L 11 KA 15/13
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.12.2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dr. B C ist, begehrt die Bescheidung eines von ihm eingelegten Widerspruchs.
3Dr. C ist Facharzt für Neurologie und war zumindest im vorliegend relevanten Zeitpunkt zur vertragsärztlichen Versorgung in H zugelassen. Am 16.11.2010 beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 01.03.2011 - 20 IN 128/10 - wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
4Mit Bescheid vom 26.04.2011 rechnete die Beklagte das Honorar des Dr. C für seine vertragsärztliche Tätigkeit im Quartal IV/2010 ab. In dem Abrechnungsbescheid wird ein Saldovortrag i.H.v. 113.149,56 EUR aufgeführt, der faktisch mit den Honoraransprüchen des Dr. C i.H.v. 28.673,68 EUR verrechnet wurde.
5Mit Schreiben vom 09.05.2011 gab die Beklagte den nach ihren Angaben bereits zuvor Dr. C zugesandten Abrechnungsbescheid vom 26.04.2011 dem Kläger bekannt. Dabei führte sie aus, der Honoraranspruch sei als vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet anzusehen; deshalb sei auch die sich aus dem Bescheid ergebende Verrechnung erfolgt. Da es sich bei dem Abrechnungsbescheid um einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid handele, sei der Erlass eines gesonderten Aufrechnungsbescheids entbehrlich.
6Der Kläger legte mit Schreiben vom 18.05.2011 gegen den Abrechnungsbescheid vom 26.04.2011 "vollumfänglich Widerspruch" ein. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 03.08.2011 u.a. aus, die in dem Abrechnungsbescheid vorgenommene Aufrechnung werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten, im Übrigen sei die Aufrechnung unwirksam (wird weiter ausgeführt).
7Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass sie ihm und Dr. C mit Schreiben vom 26.07.2011 den Abrechnungsbescheid über das für das Folgequartal I/2011 abgerechnete Honorar des Dr. C bekannt gegeben habe. Dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden, da keiner der Beteiligten Widerspruch eingelegt habe. Die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Abrechnungsbescheid für das Quartal IV/2010 werde zu gegebener Zeit erfolgen (Schreiben vom 15.11.2011).
8In der Folgezeit, letztmalig mit Schreiben vom 10.02.2012 mahnte der Kläger bei der Beklagten den Erlass des Widerspruchsbescheids hinsichtlich des Quartals IV/2010 an.
9Am 29.03.2012 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und vorgetragen, die Beklagte habe auf Nachfragen und Fristsetzung nicht reagiert. Der Abrechnungsbescheid für das Quartal IV/2010 sei rechtswidrig. Insbesondere bestreite er die Gegenforderung in Höhe von 113.149,56 EUR; im Übrigen sei die Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung (InsO) i.V.m. § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO unwirksam. Die Aufrechnungslage sei erst mit Einreichung der Abrechnungsunterlagen für das Quartal IV/2010 im Monat Januar 2011 und damit nach dem Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 16.11.2010 entstanden.
10Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
11die Beklagte zu verpflichten, seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.04.2011 zu bescheiden.
12Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat geltend gemacht, das Verfahren sei auszusetzen, weil zureichende Gründe bestünden, über den Widerspruch des Klägers gegen den Abrechnungsbescheid für das Quartal IV/2010 nicht zu entscheiden. Der Kläger könne nämlich kein Bescheidungsinteresse mehr geltend machen. Der begehrten Widerspruchsentscheidung stehe entgegen, dass der Abrechnungsbescheid für das Quartal I/2011 bestandskräftig geworden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2012 habe sie den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers abgelehnt und dessen Widerspruch gegen den Abrechnungsbescheid für das Quartal I/2011 zurückgewiesen. Aus dem Abrechnungsbescheid für das Quartal IV/2010 folge ein Saldobetrag i.H.v. 84.651,07 EUR. Dieser sei in den bestandskräftigen Abrechnungsbescheid für das Quartal I/2011 übernommen worden; damit sei die Richtigkeit des Abrechnungsbescheids bestätigt.
15Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, der Abrechnungsbescheid für das Quartal I/2011 sei nicht bestandskräftig geworden und inzwischen Gegenstand des Klageverfahrens S 14 KA 586/12 Sozialgericht (SG) Düsseldorf.
16Das SG hat die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2012 verpflichtet, den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26.04.2011 zu bescheiden. Der Kläger, der sein Recht nicht missbräuchlich verfolge, habe Anspruch auf Bescheidung seines Widerspruchs. Die Beklagte habe ohne zureichenden Grund über den Widerspruch des Klägers vom 18.05.2011 in einer Frist von drei Monaten nicht entschieden. Sie könne sich nicht darauf berufen, der Kläger habe kein Bescheidungsinteresse mehr, weil die Regelungen des Abrechnungsbescheids für das Quartal IV/2010 Gegenstand des bestandskräftigen Abrechnungsbescheids für das Quartal I/2011 geworden seien. Der Abrechnungsbescheid für das Quartal I/2011 sei Gegenstand des Rechtsstreits S 14 KA 586/12 SG Düsseldorf; ein Erfolg des Klägers in diesem Verfahren könne nicht ausgeschlossen werden.
17Mit ihrer gegen den am 19.12.2012 zugestellten Gerichtsbescheid eingelegten Berufung vom 17.01.2013 hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Bescheidung. Denn es bestehe ein hinreichender Grund für eine Nichtbescheidung; es fehle das Bescheidungsinteresse. Der Abrechnungsbescheid für das Quartal I/2011 sei rechtskräftig geworden. In dem Abrechnungsbescheid sei der nach Verrechnung verbliebene Saldovortag aus dem Bescheid für das Quartal IV/2010 übernommen worden. Damit sei mit der Bestandskraft des Bescheides für das Quartal I/2011 die für das Quartal IV/2010 vorgenommene Verrechnung bestätigt worden.
18Die Beklagte beantragt,
19den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.12.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
20Der Kläger beantragt,
21die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
22Er verweist darauf, dass der Abrechnungsbescheid für das Quartal I/2011 Gegenstand des vor dem SG Düsseldorf geführten Rechtsstreits S 14 KA 586/12 sei. Der Bescheid sei nicht bestandskräftig, er sei nämlich lediglich Dr. C, nicht aber ihm als Insolvenzverwalter zugeleitet worden. Eine wirksame Bekanntgabe des Bescheides sei aber auch - aus in einzelnem dargelegten Gründen - noch nicht einmal gegenüber Dr. C erfolgt.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten des SG Düsseldorf S 14 KA 586/12 sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
26Das SG hat die Beklagte zu Recht zur Bescheidung des von dem Kläger gegen den Abrechnungsbescheid vom 26.04.2011 eingelegten Widerspruchs verurteilt. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und führt ergänzend aus:
27§ 88 Abs. 1 und 2 SGG setzen für eine sog. Untätigkeitsklage voraus, dass über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in einer Frist von drei Monaten nicht entschieden worden ist.
28Die zeitlichen Voraussetzungen dieser Regelung sind erfüllt. Der Widerspruch des Klägers vom 18.05.2011 ist am 23.05.2011 bei der Beklagten eingegangen und war bei Klageerhebung am 29.03.2012 von der Beklagten nicht beschieden; er ist auch jetzt nach über drei Jahren nicht bescheiden.
29Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte sich mit ihrem weitestgehend pauschalem Vorbringen, der Kläger habe kein Bescheidungsinteresse, gegen die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage wendet (dazu 1.) oder damit vortragen will, es bestehe ein i.S.d. § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG zureichender Grund dafür, dass der Widerspruch des Klägers nicht beschieden werde bzw. dass das Verfahren auszusetzen sei (dazu 2.). Denn das Vorbringen ist im Ergebnis in jedem Fall unerheblich (dazu 3.).
301. Für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Kläger einen Anspruch in der Sache selbst oder ob der beantragte Bescheid materiell-rechtliche Auswirkungen für ihn hat. Auch wenn das nicht der Fall sein sollte, kann grundsätzlich der Anspruch auf Bescheidung geltend gemacht werden. Anders kann dies unter Umständen in Fällen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung beurteilt werden, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch offensichtlich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheidet und die Erhebung der Untätigkeitsklage sich lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen und zum Schaden für den anderen Beteiligten darstellt. Unzulässigkeit unter diesem Gesichtspunkt soll wegen der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur Verbescheidung nur in Ausnahmefällen angenommen werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Auflage, § 88, Rdn. 4a m.w.N.).
312. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGG).
323. Keine dieser beiden Fallkonstellationen liegt vor. Mithin sind auch die weiteren Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage erfüllt.
33In dem Abrechnungsbescheid über das Honorar für die vertragsärztliche Tätigkeit des Dr. C im Quartal IV/2010 hat die Beklagte faktisch dessen Honoraransprüche mit einer angeblichen Forderung, deren Grundlage die Beklagte weder im Abrechnungsbescheid noch im Verlauf des Rechtsstreits benannt hat, im Übrigen auch nicht ausdrücklich, sondern nur rechnerisch ermittelbar i.H.v. 28.673,68 EUR verrechnet. Auf welcher Grundlage der nachfolgende Abrechnungsbescheid für das Quartal I/2011 in irgendeiner Weise, selbst wenn er, wie die Beklagte meint, bestandskräftig wäre oder auch wenn dessen Rechtsmäßigkeit letztlich gerichtlich bestätigt werden würde, den Abrechnungsbescheid für das Quartal IV/2010 rechtserheblich auch nur tangieren kann, erschließt sich nicht. Das sinngemäße Vorbringen der Beklagten, durch Übernahme eines Saldobetrags aus dem Abrechnungsbescheid für das Quartal I/2010 in den nach ihrer Auffassung bestandskräftigen Abrechnungsbescheid für das Quartal I/2011, sei die Richtigkeit des Abrechnungsbescheids für das Quartal I/2010 bindend festgestellt, ist nicht einmal ansatzweise nachzuvollziehen.
34Nach § 77 SGG wird ein Verwaltungsakt in der Sache bindend, wenn der gegen den Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Bindungswirkung bedeutet, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut "in der Sache" ergibt, dass die in dem Verwaltungsakt getroffene Regelung verbindlich wird. Der Abrechnungsbescheid für das Quartal I/2011 betrifft, wie bereits aus seinen Überschriften "Quartalskonto" und "Abrechnungsquartal: 1/2011" folgt, ausschließlich das Quartal I/2011 und eben nicht das Quartal IV/2010. Das Quartal IV/2010 wird in dem Quartalsabrechnungsbescheid für das Quartal I/2011 auch nur insoweit erwähnt, als dass ein "Saldovortrag 4/2010" i.H.v. 84.829,54 EUR, ein Betrag, der im Übrigen in dem Abrechnungsbescheid für das Quartal IV/2010 nicht aufgeführt ist, eingestellt wird. Nicht einmal Erwähnung findet, dass darüber hinaus im Quartal IV/2010 ein höhere Forderung, nämlich i.H.v. 113.149,56 EUR bestanden haben soll und dass im Quartal IV/2010 eine Verrechnung i.H.v. 28.673,68 EUR stattgefunden hat. Bereits angesichts dessen kann das Vorbringen der Beklagten, aus der faktischen Nichterwähnung ihres Vorgehens folge die bindende Bestätigung seiner Rechtmäßigkeit, nur als abwegig bewertet werden. Bei dieser Rechts- und Sachlage bedarf es keiner weiteren Ausführungen, sondern nur noch der Erwähnung, dass auch nicht die Begründung eines Verwaltungsakts in Bestandskraft erwächst, sondern nur der Verfügungssatz, der sich hinsichtlich des Quartals I/2011 auf die Höhe des auszuzahlenden Honorars beschränkt.
35Auch das Vorbringen der Beklagten, der hinsichtlich des Abrechnungsquartals I/2011 zu beurteilende Sachverhalt entspreche dem Sachverhalt hinsichtlich des Abrechnungsquartals IV/2010, führt nicht weiter. Dies mag ggf., wenn beide Beteiligten es beantragen, das Ruhen eines Verfahrens (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung) rechtfertigen. Eine Aussetzung eines Verfahrens trägt das Vorbringen der Beklagten indes nicht einmal ansatzweise; auf die in § 114 SGG normierten Voraussetzungen, die allesamt nicht vorliegen, wird verwiesen. Im Übrigen ist das Vorbringen der Beklagten auch in der Sache unzutreffend; denn es liegen bereits aufgrund des Zeitablaufs keineswegs identische Sachverhalte vor. Das Quartal IV/2010 betrifft die Monate Oktober bis Dezember 2010, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt in etwa in die Mitte dieser Zeit; er liegt aber vor Beginn des Quartals I/2011. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte hingegen innerhalb des Quartals I/2011.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
37Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Urteil, 12. Nov. 2014 - L 11 KA 15/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht NRW Urteil, 12. Nov. 2014 - L 11 KA 15/13
Referenzen - Gesetze
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.
(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.
(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.
(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.