Landessozialgericht NRW Beschluss, 10. Sept. 2014 - L 1 KR 280/14 NZB

Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.03. 2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Berufung gegen sein Urteil nicht zugelassen.
3Gemäß § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Hier ist die Berufung nicht kraft Gesetzes zugelassen, weil der Streitgegenstand des Klageverfahrens allein der von der Beschwerdeführerin im Klageverfahren geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines höheren Krankengeldes ist, das von ihr selbst auf 132,80 EUR (nebst Zinsen) beziffert wird.
4Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundeverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
5(1) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Soweit die Klägerin das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung mit ihrer Beschwerde damit begründet, dass sich die von den gesetzlichen Krankenkassen - wie u.a. der Beklagten - praktizierte Krankengeldberechnung auf alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer bezieht, verkennt sie den Anwendungsbereich der Norm. Voraussetzung für die Zulassung einer Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nämlich, dass die Sache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig ist. Klärungsfähig in diesem Sinne ist die aufgeworfene Rechtsfrage nur, wenn sie im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (u.v.a. Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144, Rdn. 28 und § 160, Rdn. 6 ff., jeweils m.w.N). Grundsätzliche Bedeutung ist schon deshalb nicht gegeben, weil in dem anhängigen Rechtsstreit eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht aufgeworfen wurde.
6(2) Ein Fall des § 144 Abs. 2 Ziffer 2 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Soweit die Klägerin geltend macht, die Berechnung der Beklagten und ihr folgend des Sozialgerichts das Urteil des Sozialgerichts weiche von den Vorgaben des BVerfG im Beschluss vom 17.02.21997 ab, ist dies nicht zutreffend. Das BVerfG hat sich in seiner Entscheidung keine Ausführungen ("Vorgaben") zur Berechnungsmethode von Krankengeld gemacht. Die Verfassungsbeschwerde betraf vielmehr die Neuregelung des § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V mit dem Gesetz zur Entlastung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Beitragsentlastungsgesetz - BeitrEntlG) vom 01.11.1996 (BGBl I S. 1631), durch welches die Höhe des Krankengeldes ab 01.01.1997 von bisher 80 auf 70 vom Hundert des Regelentgelts herabgesetzt und der Höchstbetrag des Krankengeldes von bisher 100 auf 90 vom Hundert des Nettoarbeitsgeldes festgesetzt wurde. Die dortige Beschwerdeführerin, die nach einer Operation mit einem längeren Krankengeldbezug rechnete, hielt die für sie zu erwartende Kürzung des Zahlbetrags für familienfeindlich. Sie sei Mutter von vier minderjährigen Kindern; Unterhaltspflichten berücksichtige der Gesetzgeber aber nicht. Das BVerfG hielt die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen für geklärt und lehnte die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ab. Einen für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtssatz hat das BVerfG indes nicht aufgestellt.
7(3) Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zuzulassen. Das Sozialgericht hat mit seiner Entscheidung insbesondere nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG), §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) verletzt, weil es - wie die Klägerin mit ihrer Beschwerde geltend macht - in seiner Entscheidung im Wesentlichen der Begründung des Widerspruchsbescheides gefolgt ist. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass ein Beteiligter nicht hinreichend Gelegenheit gehabt hat, sich zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (BVerfGE 22, 114). Das Gebot des rechtlichen Gehörs erfordert zudem, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 96, 205; BVerfG SozR 4-2500 § 87 Nr. 6). Im Rahmen der Verpflichtung, den Vortrag von Beteiligten zu erwägen, ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen zu befassen; es muss nur auf das für das Verfahren wesentliche und nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Vorbringen eingehen (BVerfGE 69, 141, BVerfGE 79, 51 und in BVerfGE 96, 205). Je umfangreicher das Vorbringen ausfällt, desto stärker besteht die Notwendigkeit, im Rahmen der Entscheidungsbegründung nur die wesentlichen Fragen abzuhandeln und auf die ausdrückliche Auseinandersetzung mit weniger wichtigen oder gar abwegigen Fragen zu verzichten. § 136 Abs. 3 SGG ermöglicht insofern ausdrücklich die Möglichkeit, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es - wie hier - der Begründung des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Insbesondere war nicht erforderlich, das Rechenwerk der Klägerin nachzuvollziehen, sondern, wie durch das angefochtene Urteil erfolgt, über die Rechtmäßigkeit der Berechnung der Beklagten zu entscheiden.
8Soweit die Klägerin als Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör weitergehend rügt, sie habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu den ergänzenden Ausführungen des Sozialgerichts, die Einmalzahlung finde keine Berücksichtigung, da das Arbeitsentgelt der Klägerin die Beitragsbemessungsgrenze überschreite, zu "positionieren", beruht auch dieser Einwand auf einer Verkennung des Gewährleistungsgehalts des § 62 SGG sowie des Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und trifft nicht zu. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör ergibt sich keine allgemeine Aufklärungspflicht des Richters. Der Richter muss auch nicht auf sämtliche Gesichtspunkte hinweisen, die die Beteiligten in ihren wechselseitigen Schriftsätzen bislang nicht angesprochen haben. Ein Gericht verstößt lediglich dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 (190); 86, 133 (144 f.)). Dies ist erkennbar nicht der Fall.
9Die Anmerkung der Klägerin, der Kammervorsitzende des Sozialgerichts habe anders als in der schriftlichen Entscheidungsbegründung im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass in ihrem Falle die Einmalzahlungen bei der Krankengeldberechnung hätten berücksichtigt werden müssen, steht im Widerspruch zu den von der Klägerin unwidersprochenen Ausführungen in der Sitzungsniederschrift, wonach der Vorsitzende darauf hingewiesen hat, dass "die Berechnungsweise der Beklagten nicht zu beanstanden ist". Ein Widerspruch zwischen diesem protokollierten Hinweis und der Entscheidungsbegründung besteht nicht.
10Unabhängig davon, dass aus den mit dem Hinweisschreiben des Senats vom 03.09.2014, wegen dessen Inhalts auf Bl. 195 f. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, grundlegende Bedenken bestehen, dass die Berufung erfolgreich wäre, stellt jedenfalls die von der Klägerin im Wesentlichen gerügte sachliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 144 Abs. 2 SGG keinen Grund dar, eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Vielmehr soll es gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bei Verfahren mit geringem Streitwert - wie hier - grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen Überprüfung des Klagebegehrens sein Bewenden haben.
11Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
12Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.03.2014 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.
(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.
(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.
(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.
(5) (weggefallen)
(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
(1) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, - 4.
die Urteilsformel, - 5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands, - 6.
die Entscheidungsgründe, - 7.
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.