Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. Juni 2015 - L 7 R 377/11

bei uns veröffentlicht am10.06.2015

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 4. November 2011 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger von der Beklagten gewährten Altersrente streitig; hierbei streiten die Beteiligten im Berufungsverfahren um die Ermittlung der Entgeltpunkte (West) und Entgeltpunkte (Ost) bzw. deren Verhältnis zueinander bei Berücksichtigung weiterer Entgelte.

2

Dem 1942 geborenen Kläger wurde auf seinen Antrag vom 6. Dezember 2005 ab dem 1. Februar 2006 eine Altersrente für langjährige Versicherte gewährt. Zunächst erfolgte die Gewährung durch einen Bescheid vom 6. Januar 2006, worin es u a. hieß, die gewährte Rente werde bis zum Abschluss der Ermittlungen vorschussweise im Sinne von § 42 des ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) bewilligt.

3

Bereits gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, bei der Berechnung seiner Rente fehlten die zusätzlichen Arbeitsverdienste von Mai 1966 bis Mai 1969 im Betonkombinat Rostock. Er habe erst 1982 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beitreten müssen. Somit sei auch vor diesem Zeitpunkt der zusätzliche Verdienst für seine Rente anzurechnen. Der Hinweis, dass für die Dauer eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland die Rente sich verringern könne, sei für ihn nicht nachvollziehbar.

4

Mit Rentenbescheid vom 21. Februar 2006 wurde die Altersrente des Klägers ab dem 1. Februar 2006 endgültig berechnet und eine Nachzahlung von 33,40 € an den Kläger ausgekehrt. Der (Brutto-) Zahlbetrag der monatlichen Rente belief sich ab dem 1. Februar 2006 auf 1.056,44 €, nach Abzug der Beitragsanteile des Klägers zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung belief sich der monatliche Zahlbetrag auf 955,02 €. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte die Beklagte persönliche Entgeltpunkte (West) in Höhe von 2,1442, woraus sich ein Monatsteilbetrag der gewährten Rente von 56,03 € errechnete (aktueller Rentenwert 26,13 € x 2,1442). Darüber hinaus berücksichtigte die Beklagte insgesamt persönliche Entgeltpunkte (Ost) in Höhe von 43,552, woraus sich ein Monatsteilbetrag von 1.041,00 € ergab (43,5529 x 22,92 €). In Anlage 6 des genannten Rentenbescheides erläuterte die Beklagte die Ermittlung bzw. Summe der Entgeltpunkte (West) und Ost. Die Summe der Entgeltpunkte (West) setze sich aus Entgeltpunkten für Beitragszeiten in Höhe von 2,0886 Punkten sowie Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten in Höhe von 0,1396 Punkten sowie zusätzlichen Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten in Höhe von 0,0602 Punkten (= 2,2884 Entgeltpunkten) zusammen. Unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors für die Rente wegen Alters auf Grund vorzeitiger Inanspruchnahme in Höhe von 30 Kalendermonaten (0,063 Punkten) ergaben sich dann die persönlichen Entgeltpunkte (West) in Höhe von 2,1442 (2,2884 x 0,937). Bei der Summe der Entgeltpunkte (Ost) wurden Entgeltpunkte für Beitragszeiten in Höhe von 42,3641 sowie Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie Zeiten in Höhe von 2,8768 sowie zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) für beitragsgeminderte Zeiten von 1,2403 Entgeltpunkten = insgesamt 46,4814 Punkten berücksichtigt. Auf Grund der Zugrundelegung des vorgenannten Zugangsfaktors ergaben sich persönliche Entgeltpunkte Ost in Höhe von 43,5529 (46,4812 x 0,937). Darüber hinaus teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit, die Rente sei nunmehr unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten neu berechnet und entsprechend festgesetzt worden.

5

Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und beanstandete weiterhin fehlende zusätzliche Arbeitsverdienste für seine Tätigkeit im Betonkombinat Rostock sowie die Nichtberücksichtigung weiterer zusätzlicher Arbeitsverdienste vor dem Eintritt in die FZR. Der Presse entnehme er, dass 2/3 aller Rentenbescheide fehlerhaft seien. Warum sich die Rente bei einem Auslandsaufenthalt verringern könne, wolle er zudem wissen. Im Widerspruchsverfahren übersandte der Kläger unter anderem auf Aufforderung der Beklagten weitere Verdienstnachweise aus den 60er Jahren.

6

Mit weiterem Rentenbescheid vom 10. Mai 2006 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise ab, indem sie die Altersrente ab dem 1. Februar 2006 neu berechnete und zwar unter Berücksichtigung weiterer Arbeitsverdienste des Klägers für die Zeit von Mai 1966 bis April 1967 sowie von Dezember 1968 bis einschließlich Mai 1969. Für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 30. Juni 2006 wurde eine weitere Nachzahlung in Höhe von 76,85 € an den Kläger ausgezahlt. Die Beklagte errechnete eine monatliche Rente des Klägers ab 1. Juli 2006 in Höhe von 1.073,44 €. Nach Abzug des Beitragsanteiles des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung belief sich der monatliche Zahlbetrag auf 970,39 €. Als Entgeltpunkte (West) seien Entgeltpunkte für Beitragszeiten in Höhe von 2,0886 Punkten, Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten in Höhe von 0,1379 sowie zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten von 0,0597 = 2,2862 Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung des Zugangsfaktors von 0,937 ergaben sich persönliche Entgeltpunkte (West) in Höhe von 2,1422 Entgeltpunkten. Für die Ermittlung der Summe der Entgeltpunkte (Ost) ermittelte die Beklagte Entgeltpunkte für Beitragszeiten in Höhe von 43,1285 sowie Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten in Höhe von 2,8920 und zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten in Höhe von 1,2528 Punkten, was zusammen unter Zugrundelegung von 47,2733 Entgeltpunkten (Ost) und nach Berücksichtigung des Zugangsfaktors von 0,937 insgesamt 44,2951 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ergab (47,2733 x 0,937). Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, dass nunmehr mehr Verdienste für die Zeiten vom 1. Mai 1966 bis 30. April 1967 und 5. Dezember 1968 bis 31. Mai 1969 berücksichtigt worden seien.

7

Der Kläger trug weiter vor, er habe nun weitere Fehler gefunden, insbesondere ergebe sich eine Verringerung des Monatsteilbetrages (West) von 56,03 € laut Bescheid vom 21. Februar 2006 auf nunmehr 55,98 € laut Bescheid vom 10. Mai 2006. Auch seien gezahlte Beiträge der FZR im Krankheitsfall nicht berücksichtigt worden.

8

Die Beklagte erläuterte dem Kläger mehrfach die Rechtsgrundlagen der Rentengewährung bzw. Berechnungsgrundlagen.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers, soweit ihm nicht mit Bescheid vom 10. Mai 2006 teilweise abgeholfen sei, als unbegründet zurück. Im Einzelnen setzte sich die Beklagte mit dem Vorbringen des Klägers auseinander. Sie führte u. a. aus, die auf Grund des Bescheides vom 10. Mai 2006 anerkannten Höherverdienste (Entgelte für den Zeitraum vom 1. Mai 1966 bis 30. April 1967 und 5. Dezember 1968 bis 31. Mai 1969) führten zu weiteren Entgeltpunkten (Ost). In Folge der Anrechnung hätten diese eine entsprechende Änderung bei der Bewertung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten zur Folge. Denn für die beitragsfreien bzw. beitragsgeminderten Zeiten sei im Verhältnis der ermittelten Entgeltpunkte (West) zu den Entgeltpunkten (Ost) eine Bewertung vorzunehmen.

10

Hiergegen hat der Kläger am 20. August 2007 vor dem Sozialgericht (SG) Stralsund Klage erhoben, mit der er die Berechnung seiner Rente beanstandet hat. Unter anderem hat er eine fehlende Gleichstellung mit Rentnern in den alten Bundesländern geltend gemacht. Es sei jedem freigestellt gewesen, wann er der FZR beigetreten sei.

11

Das SG Stralsund ist von dem Antrag des Klägers ausgegangen,

12

den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die ab dem 1. Februar 2006 bewilligte Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung seines Widerspruchsvorbringens neu zu berechnen und etwaige Rückstände an ihn nachzuzahlen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.

16

Die Beklagte hat nochmals darauf hingewiesen, dass auf Grund der mit Bescheid vom 10. Mai 2006 anerkannten Mehrverdienste weitere Entgeltpunkte (Ost) Anrechnung gefunden hätten, welche zu einer entsprechenden Änderung bei der Bewertung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten zur Folge gehabt hätten. Für die beitragsfreien bzw. beitragsgeminderten Zeiten sei im Verhältnis der ermittelten Entgeltpunkte (West) zu den Entgeltpunkten (Ost) eine entsprechende Bewertung erfolgt.

17

Mit Gerichtsbescheid vom 4. November 2011 hat das SG die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die ab dem 1. Februar 2006 bewilligte Altersrente des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen und etwaige Rückstände an den Kläger nachzuzahlen. Zudem wurde die Beklagte verurteilt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/11 zu tragen.

18

Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien - mit Ausnahme des aus dem Tenor ersichtlichen Umfangs - rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht.

19

Hinsichtlich der Differenz der Monatsteilbeträge im Bescheid vom 10. Mai 2006 gegenüber dem Bescheid vom 21. Februar 2006 sei nicht ersichtlich, warum trotz zwischenzeitlicher Anrechnung weiterer Entgelte (Höherverdienste für die Zeit von Mai 1966 bis April 1967 und Dezember 1968 bis Mai 1969) in der Anlage 1 des Bescheides vom 10. Mai 2006 ein Betrag in Höhe von 55,98 €, mithin ein niedriger Monatsteilbetrag ausgewiesen worden sei, als noch in der Anlage 1 des Bescheides vom 6. Januar 2006 bzw. vom 21. Februar 2006 (56,03 €). Die Beklagte werde die Rente des Klägers insoweit neu zu berechnen haben.

20

Gegen den ihr am 14. November 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 6. Dezember 2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, der Kläger habe sowohl rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet bzw. in der ehemaligen DDR als auch in den alten Bundesländern zurückgelegt. Während die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet gemäß § 254b SGB VI mit Entgeltpunkten (Ost) bewertet würden, ergäben sich für die Beitragszeiten in den alten Bundesländern nach den allgemeinen Regelungen Entgeltpunkte (im inoffiziellen Sprachgebrauch als „West" bezeichnet). Während Entgeltpunkte (Ost) zur Ermittlung des Monatsbetrages mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu multiplizieren seien, würden die vorhandenen Entgeltpunkte mit dem allgemeinen aktuellen Rentenwert bewertet. Es seien jeweils Monatsteilbeträge aus den Entgeltpunkten zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergebe (§ 254b Abs. 2 SGB VI). Solch ein Fall liege hier vor. Die jeweiligen Summen an Entgeltpunkten bzw. an Entgeltpunkten (Ost) ergäben sich aus Teilbeträgen für Beitragszeiten, beitragsfreie und beitragsgeminderter Zeiten. Während es bei der Zuordnung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten darauf ankomme, in welchem „Rechtskreis“ (West oder Ost) die jeweiligen Beitragszeiten zurückgelegt worden seien, würden die pauschal ermittelten Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 263a SGB VI in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes zu Grunde gelegten Entgeltpunkten (Ost) zu allen zu Grunde gelegten Entgeltpunkten stünden.

21

Bei der Berechnung im Rentenbescheid vom 10. Mai 2006 seien zusätzliche Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen gewesen, sodass sich ein höherer Betrag an Entgeltpunkten (Ost) für Beitragszeiten ergeben habe, während der Wert der Entgeltpunkte für die Beitragszeiten in den alten Bundesländern unverändert geblieben sei. Nach der Berechnungsformel für die anteiligen Werte der Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten habe sich hieraus ein höherer Anteil an Entgeltpunkten (Ost) für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten ergeben, während der Anteil der Entgeltpunkte (West) leicht zurückgegangen sei. Die Gesamtrente habe sich somit letztlich auf 1.073,44 € statt vorher 1.056,44 € erhöht. Es sei bei dieser Berechnung systemkonform, dass sich bei einer Erhöhung des „Ost-Anteils" der Rente der „West-Anteil" im Vergleich zu einer vorherigen Rentenberechnung leicht vermindere. Insgesamt habe sich aber wiederum systemkonform eine um 17,00 € höhere Gesamtrente ergeben. Die Neuberechnung sei insofern rechtmäßig gewesen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 4. November 2011 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

24

Der Senat ist von dem Antrag des Klägers ausgegangen,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Er könne es nicht fassen, dass die Gesamtentgeltpunkte (West) gemindert würden, wenn er einen höheren Verdienst von Arbeitseinkommen (Ost) nachweise. Bei einem Mehrverdienst müssten die Werte steigen und nicht fallen. Es sei zu fragen, woher die Zahlen der Beklagten im Übrigen kämen. Er habe einen Mehrverdienst nachgewiesen. Es sei zu fragen, ob die Kürzung zu der betrügerischen Rentenanpassungsformel gehöre.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 7 R 377/11 - S 13 R 425/07 - sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt im Übrigen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

28

Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet.

29

Der angefochtene maßgebliche Rentenbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG Stralsund hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 4. November 2011 zu Unrecht die Beklagte verurteilt, die dem Kläger bewilligte Altersrente unter „Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts" neu zu berechnen. Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.

30

Hierbei hat der Senat im Rahmen der alleinigen Berufung der Beklagten (nur) noch darüber zu entscheiden, ob diese entsprechend der vom SG Stralsund ausgesprochenen Verurteilung verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des SG Stralsund die dem Kläger gewährte Altersrente neu zu berechnen.

31

Insoweit erlaubt sich der Senat bereits darauf hinzuweisen, dass die ausgesprochene Verurteilung des SG Stralsund in Form einer Neubescheidung hier nicht in Betracht kommt bzw. bei Annahme einer solchen Verpflichtung die Klage im Übrigen durch das SG hätte abgewiesen werden müssen.

32

Hierbei ist das SG ausweislich des Gerichtsbescheides zwar zutreffend von einer durch den Kläger erhobenen sogenannten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4. Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgegangen. Denn das Begehren des Klägers war bzw. ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass er - unter Berücksichtigung verschiedener von ihm vorgetragener „Beanstandungen" - die Gewährung einer höheren Altersrente ab dem 1. Februar 2006 von der Beklagten begehrt hat. Einem solchen Antrag hat aber selbst das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid nicht entsprochen sondern die Beklagte wurde hier „nur" zu einer Neuberechnung und zur Nachzahlung „etwaiger" Rückstände verurteilt.

33

Hiermit hat das SG nicht umfassend über den vom Kläger erhobenen Anspruch entschieden, sondern in unzulässiger Weise es letztlich der Beklagten „überlassen", zu prüfen ob überhaupt die Gewährung höherer Leistungen gegeben ist. Darüber hinaus besteht für die Festlegung des Zahlbetrages einer Altersrente bzw. bei der Ermittlung von Entgeltpunkten kein Ermessensspielraum für die Beklagte, sodass auch insoweit die tenorierte Verpflichtung zur Neubescheidung im Sinne von § 131 Abs. 2 SGG verfehlt ist.

34

Der Senat hat jedoch von einer Anregung gegenüber dem Kläger, hier im Hinblick auf die „nur" vorgenommene Verpflichtung der Beklagten zu einer Neuberechnung - ggf. eine Anschlussberufung einzulegen, abgesehen, weil der maßgebliche Rentenbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2006 auch im Hinblick auf die neu vorgenommene Berechnung der Entgeltpunkte (West) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinem Rechten verletzt. Der Bescheid ist entgegen der Auffassung des SG Stralsund mangels Rechtswidrigkeit weder aufzuheben noch abzuändern.

35

Mit dem Rentenbescheid vom 10. Mai 2006 hat die Beklagte unter Berücksichtigung weiterer Entgelte zu Recht insoweit die in dem Bescheid ausgewiesenen Entgeltpunkte für Beitragszeiten Ost gegenüber dem Bescheid vom 21. Februar 2006 auf 43,1285 Entgeltpunkte erhöht. Auf Grund der vorzunehmenden Berechnung erhöhten sich dadurch auch die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten auf 2,8920 Entgeltpunkten (Ost) und die Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten auf 1,2528 Entgeltpunkten (Ost). Dies führte letztlich in der Summe zu einer Erhöhung der Entgeltpunkte (Ost) auf 47,2733 Entgeltpunkten im Verhältnis zu den zuvor im Bescheid vom 21. Mai 2006 zu Grunde gelegten Entgeltpunkten (Ost) von insgesamt 46,4812 Entgeltpunkten.

36

Das durch diese erhöhten Entgeltpunkte (Ost) sich die Entgeltpunkte für Beitragszeiten (West) nicht verändern, liegt auf der Hand. Entsprechende Verdienste, die die Beklagte in dem Bescheid vom 10. Mai 2006 beim Kläger zusätzlich berücksichtigt hat, sind nicht in den alten Bundesländern von dem Kläger erzielt worden. Soweit es der Kläger darüber hinaus für rechtswidrig hält, dass mit der Neuberechnung in dem Bescheid vom 10. Mai 2006 sich die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (West) von 0,1396 Punkten auf 0,1379 Punkten und die Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten (West) von 0,0602 (Bescheid vom 21. Februar 2006) auf 0,0597 Punkten (Bescheid vom 10. Mai 2006) „verringert" haben und dies letztlich zu einer - äußerst geringen - Verringerung der Summe der Entgeltpunkte (West) von 2,284 auf 2,2862 geführt hat, entspricht dies den gesetzlichen Regelungen und ist systemimmanent und folgerichtig.

37

Gemäß § 263a SGB VI - Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost) - werden nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes zu Grunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zu Grunde gelegten Entgeltpunkten stehen.

38

Diese Regelung ist eine Sonderregelung zu den §§ 71 bis 74 und § 263 SGB VI. Werden im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung sowohl Zeiten in den alten Bundesländern wie auch in der ehemaligen DDR bzw. in früheren deutschen Ostgebieten bewertet, wie dies beim Kläger der Fall ist, ist eine anteilige Verteilung dieser Entgeltpunkte vorzunehmen. Diese Vorschrift bewirkt, dass die bei der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte im Verhältnis zugeordnet werden. Bei der Zuordnung der Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten erfolgt die Zuordnung der Entgeltpunkte im Verhältnis der Entgeltpunkte zu den Beitragszeiten; eine zeitliche Zuordnung ist hier - im Gegensatz zu Beitragszeiten - nicht vorhanden.

39

Daher verkennt der Kläger bzw. hat auch das SG Stralsund verkannt, dass sich bei einer Erhöhung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten (Ost), wie dies bei dem Kläger durch die Berücksichtigung weiterer Verdienste aus den 60er-Jahren der Fall gewesen ist, der „West-Anteil“ zwar nicht bei den Beitragszeiten, wohl aber bei den Bewertungen der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten letztlich geringfügig verringert. Denn der „West-Anteil“ des Klägers an der gewährten Rente verringert sich bei Erhöhung des sogenannten „Ost-Anteils“, was aber - wie die oben genannte gesetzliche Regelung zeigt - gesetzeskonform ist. Es ist daher von der Beklagten zu Recht darauf hingewiesen worden, dass sich auf Grund des höheren Anteils an Entgeltpunkten (Ost) auch für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten der Anteil der Entgeltpunkte (West) an diesen Entgeltpunkten geringfügig verringert hat, wobei aber insgesamt eine Rentenerhöhung des Klägers auf Grund der Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten (Ost) von 1.056,44 € (Bescheid vom 21. Februar 2006) auf 1.073,44 € (Bescheid vom 10. Mai 2006) erfolgte.

40

Die Ermittlung der Entgeltpunkte sowie die Berechnung der dem Kläger gewährten Rente ist durch den Bescheid vom 10. Mai 2006 korrekt erfolgt. Der Senat vermochte insoweit auch keine Rechenfehler in dem maßgeblichen Bescheid zu erkennen. Der Umstand, dass der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung bei der Darstellung der Berechnung einige offensichtliche „Zahlendreher“ unterlaufen sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit des maßgeblichen Rentenbescheides.

41

Soweit der Kläger im Rahmen seiner Berufungserwiderung unter anderem vorgetragen hat, ihm stehe auch die „Intelligenzrente“ zu, kann dieses nicht Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens sein. Der Kläger wurde bereits durch den Senat darauf hingewiesen, dass eine „Intelligenzrente", das heißt die Anerkennung von Zeiten zur Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist, sondern mit der Deutschen Rentenversicherung Bund Zusatzversorgungsträger gegebenenfalls zu klären ist.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind für den Senat nicht ersichtlich.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die

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(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen o

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(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Mo

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Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Ge

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(1) Bis zum 30. Juni 2024 werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.

(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.

Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen. Dabei ist für Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten § 254d entsprechend anzuwenden.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen. Dabei ist für Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten § 254d entsprechend anzuwenden.

(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.

(2) (weggefallen)

(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.

(3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle

bei Beginn
der Rente im
der Werte
75 vom
Hundert
0,0625
Entgeltpunkte
JahrMonatdie Werte
2005Januar75,000,0625
Februar73,440,0612
März71,880,0599
April70,310,0586
Mai68,750,0573
Juni67,190,0560
Juli65,630,0547
August64,060,0534
September62,500,0521
Oktober60,940,0508
November59,380,0495
Dezember57,810,0482
2006Januar56,250,0469
Februar54,690,0456
März53,130,0443
April51,560,0430
Mai50,000,0417
Juni48,440,0404
Juli46,880,0391
August45,310,0378
September43,750,0365
Oktober42,190,0352
November40,630,0339
Dezember39,060,0326
2007Januar37,500,0313
Februar35,940,0299
März34,380,0286
April32,810,0273
Mai31,250,0260
Juni29,690,0247
Juli28,130,0234
August26,560,0221
September25,000,0208
Oktober23,440,0195
November21,880,0182
Dezember20,310,0169
2008Januar18,750,0156
Februar17,190,0143
März15,630,0130
April14,060,0117
Mai12,500,0104
Juni10,940,0091
Juli9,380,0078
August7,810,0065
September6,250,0052
Oktober4,690,0039
November3,130,0026
Dezember1,560,0013
2009Januar0,000,0000

(4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.

(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten.

(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten.

(7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.