Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 27. Januar 2011 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

2

Die am 1954 geborene Klägerin absolvierte nach ihrem Schulbesuch (Abschluss 8. Klasse) von September 1969 bis Juni 1971 eine Ausbildung als Wirtschaftsgehilfin im Teilgebiet des Ausbildungsberufes Wirtschaftspflege (Ausbildungsbetrieb Bezirkskrankenhaus B-Stadt). Hieran anschließend war die Klägerin dann ab 1971 bis 1973 bzw. von 1976 bis 1985 als Küchengehilfin bzw. Küchenarbeiterin und hieran anschließend von Januar 1986 bis September 2004 als Herdhilfe bzw. Köchin, zunächst beim Rat der Stadt und ab 1993 im Rahmen einer Kantinenwirtschaft tätig. Ein erstmals im September 2002 bei der Beklagten gestellter Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung blieb erfolglos. Am 20. Februar 2005 beantragte sie erneut bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie leide an einer Depression, Migräne, ausstrahlenden Schmerzen von der Wirbelsäule sowie an einem Defekt des linken Kniegelenkes (Schleimbeutel). Die Beklagte lies daraufhin vom Facharzt für Chirurgie Dr. S. ein Gutachten erstellen. Dieser Arzt stellte bei der Klägerin folgende Diagnosen:

3
Funktions- und Belastungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule durch altersphysiologische degenerative Veränderungen, Bandscheibenschäden und schwerpunktmäßig Bandscheibenvorfall im Segment L 3/4 linksbetont, mit wechselnd ausgeprägter Nebenwurzelirritation
4
Funktions- und Belastungseinschränkungen des rechten Armes zu Lasten einer persistierenden Schultergürtelschmerzproblematik durch Sehnenansatzstörung mit subacromialem Schmerzsyndrom/Impingement-Syndrom rechts
5
mäßiges alimentäres Übergewicht, BMI 28,5 kg/m² KOF
6

Auf chirurgischem Fachgebiet sei das Leistungsvermögen der nach Gewichtszunahme von 10 kg jetzt mäßig bis knapp deutlich übergewichtigen Klägerin eingeschränkt und im Wesentlichen gleichbleibend im Hinblick auf eine Vorbegutachtung aus Mai 2003. Inzwischen habe die Funktions- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule Priorität. Es bestehe noch ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten über sechs Stunden mit weiteren qualitativen Funktionseinschränkungen wie etwa dem Ausschluss von häufigen Zwangskörperhaltungen, Bücken und Wiederaufrichten sowie der Ausschluss von Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit dauerhafter Vibrationsbeeinflussung (Gutachten vom 2. August 2005).

7

Der ebenfalls mit einer Begutachtung beauftragte Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie H. vom sozialmedizinischen Dienst der Beklagten führte in seinem Gutachten - ebenfalls vom 2. August 2005 - aus, dass bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen vorliegen:

8
Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, Erschöpfungsgefühle, Zukunftsbesorgnis
9
selbstunsichere, abhängige und vermeidende Persönlichkeit
10
migränoider Kopfschmerz
11

Die Klägerin berichte vorrangig über eine Arbeitsplatzsituation, bei der es auf Grund einer Arbeitskräftereduktion im Betrieb und eines Vorgesetzten-Wechsels offensichtlich zu einer Überforderung der Klägerin gekommen sei. Die Symptomatik sei als Anpassungsstörung zu diagnostizieren, eine ähnliche depressive Reaktion habe es bereits zu einem Zeitpunkt gegeben, als etwa die Klägerin zu einer Reha-Behandlung im Jahr 2003 gewesen sei. Daneben äußere die Klägerin auch eine Zukunftsbesorgnis und sehe ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt negativ. Ihr Leistungsvermögen sei jedoch nicht an der Arbeitsplatzsituation zu messen. Sie sei leistungsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten.

12

Dr. S. gelangte schließlich in seiner epikritischen Zusammenfassung unter Berücksichtigung des Gutachtens von Herrn H. zu der Bewertung, dass die Klägerin noch in ihrem bisherigen Beruf als Küchenhilfe/Köchin drei bis unter sechs Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch zumindest leichte bis mittelschwere Tätigkeiten über sechs Stunden ohne Nachtschicht, überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen, ohne dauerhafte Zwangskörperhaltungen, häufiges Bücken und Wiederaufrichten, Hebe- und Trageleistungen ohne Hilfsmittel, ohne Tätigkeiten mit dauerhafter Vibrationsbeeinflussung und ohne ständigen Zeitdruck (Akkord) verrichten könne.

13

Hieraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. August 2005 den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Die Klägerin könne noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben.

14

Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass nicht sämtliche Gesundheitsstörungen in dem von ihr angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden seien. Es sei auch insbesondere zu fragen was aus ihr „werde“. Ihre gesundheitlichen Einschränkungen seien weitaus stärker vorhanden und sie fühle sich „ungebraucht“. Es stelle sich die Frage, ob sie nach Ende des Krankengeldbezuges dann von Sozialhilfe leben bzw. sich von ihrem Mann ernähren lassen müsse.

15

Die Beklagte holte einen Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie Dr. Z. vom 9. August 2005 ein und zog eine Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juli 2005 sowie einen Abschlussbericht der Reha-Klinik „G.“ - Abteilung Psychosomatik - vom 27. Dezember 2005 hinsichtlich einer dort von der Klägerin vom 15. November bis 13. Dezember absolvierten stationären Reha-Maßnahme bei. Hierin wurden folgende Diagnosen mitgeteilt:

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rezidivierende depressive Störung ggw. leichte Episode
17
Zwangsstörung (vorwiegend Zwangshandlungen)
18
Migräne
19
vertebragenes Schmerzsyndrom zervical/lumbal betont mit
20
myofaszialen Dysbalancen
21

Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten. Ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe/Köchin erscheine nur leidensgerecht unter Berücksichtigung des sogenannten „negativen“ Leistungsbildes. Der Klägerin seien Tätigkeiten in Nachtschicht nicht zumutbar, ebenso anhaltende Zwangshaltungen sowie Überkopfarbeit und in Oberkörpervorbeuge. Im Bezug auf eine geistige und psychische Belastbarkeit solle die Klägerin nicht unter ständigem Zeitdruck arbeiten müssen.

22

Nach Einholung einer weiteren (sozialmedizinischen) Stellungnahme durch Dipl. med. Si. wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Im Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2006 führte die Beklagte ergänzend aus, dass neue medizinische Aspekte sich aus den beigezogenen Unterlagen nicht ergäben. Im Übrigen sei bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzung der Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliege, von der ausgeübten Tätigkeit als Köchin auszugehen. In dieser Tätigkeit sei die Klägerin als angelernte Arbeiterin einzuordnen und sei deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

23

Die Klägerin hat am 10. Juni 2006 vor dem SG Neubrandenburg Klage erhoben mit der sie ihr Begehren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgt hat. Die Beurteilung ihres Leistungsvermögens durch die Beklagte sei nicht zutreffend. Es seien weitere Befundberichte der behandelnden Ärzte einzuholen.

24

Die Klägerin hat beantragt,

25

den Bescheid der Beklagten vom 15. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall bei Antragstellung am 20. Mai 2005 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

26

Die Beklagte hat beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Das SG Neubrandenburg hat zunächst ein arbeitsamtsärztliches Gutachten nach Aktenlage vom 30. Juni 2006 beigezogen, worin von einem vollschichtigen Leistungsvermögen der Klägerin für leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus der Arbeitshaltung ausgegangen wurde (Gutachten vom Med. Dir. Dr. Se. vom 30. Juni 2006). Darüber hinaus hat das SG einen Befund- und Behandlungsbericht von Dr. Z. vom 17. Januar 2007 eingeholt, wonach die Klägerin unter einer rezidivierenden depressiven Störung, zur Zeit mittelgradig, sowie einer Panikstörung und einer Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlung, leide. Aus seiner Sicht sei die Klägerin aktuell bis auf weiteres auf Grund der störungsbedingten Einschränkungen nur unter drei Stunden täglich belastbar bzw. leistungsfähig. Ferner wurde ein Befundbericht der Allgemeinmedizinerin Dipl. med. E. vom 26. März 2007 - dem weiteren medizinischen Unterlagen beigefügt waren - eingeholt. Schließlich holte das SG Stralsund noch einen Befundbericht des Orthopäden Dr. R. vom 24. April 2007 und dann erneut einen weiteren Befund- und Behandlungsbericht von Dr. Z. vom 28. August 2007 eingeholt. Im letztgenannten Bericht wurde unter anderem ausgeführt, dass es unter der laufenden medikamentösen Therapie und ergänzender Behandlung zu einer psychischen Stabilisierung auf deutlich erniedrigtem Funktionsniveau gekommen sei.

29

Durch Beschluss vom 15. Februar 2008 hat das SG Neubrandenburg den Rechtsstreit an das örtlich zuständige SG Stralsund verwiesen.

30

Auf Antrag der Klägerin hat das SG Stralsund weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Z. gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG). In seinem Gutachten vom 31. August 2009 gelangte der Sachverständige zusammenfassend zu folgenden Diagnosen:

31
rezidivierende depressive Störung, z. Zt. mittelschwere Episode
32
Panikstörung
33
Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen
34
undifferenzierte Somatisierungsstörung
35
Migräne mit Aura
36

Es läge eine kombinierte neurotische Störung vor, die die Klägerin zum aktuellen Zeitpunkt weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe zumutbarer ärztlicher Behandlung überwinden könne.

37

Es ergäben sich anamnestische Hinweise auf eine rezidivierende depressive Störung mit zumindest drei abgrenzbaren depressiven Episoden, die jeweils länger als zwei Wochen anhielten. Ferner lägen Hinweise auf eine Angststörung als sogenannte Panikstörung vor. In diesem Zusammenhang berichte die Klägerin über seit 2006 (anamnestisch Tod des Bruders, Auslaufen des Krankengeldes) über immer wieder plötzliche, das hieße nicht vorhersehbar auftretende Angstattacken mit Herzrasen, Luftnot- und Erstickungsgefühlen und Schwindel. Bei ihr habe sich eine Art Erwartungsangst entwickelt. Zudem sei von einer Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangshandlungen (Kontrollieren, Ordnen) auszugehen. Es habe sich auf Nachfrage darstellen lassen, dass entsprechende klinische Hinweise bereits seit 2001 bestanden hätten. Es sei erneut eine mittelgradige depressive Episode darzustellen, die medikamentös bisher nicht zu beeinflussen gewesen sei. Eine weiterführende teilstationäre bzw. stationäre Behandlung lehne die Klägerin vor dem Hintergrund der bei ihr vorliegenden kritisch-negativistischen Persönlichkeitsakzentuierung ab. Nicht möglich seien der Klägerin auch Tätigkeiten mit eigenem Entscheidungsspielraum bzw. mit Publikumsverkehr sowie Tätigkeiten unter Akkord. Es bestünden auch erhebliche Einschränkungen in den Fähigkeiten im Rahmen der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, sodass auch eine Verweisungsfähigkeit nicht ausreichend vorzuliegen erscheine. Zumutbare Arbeiten könnten nur weniger als drei Stunden täglich verrichtet werden. Dieses eingeschränkte Leistungsvermögen bestehe zumindest seit dem Tod des Vaters im Jahre 2008 mit einer in diesem Zusammenhang wiederholten Verschlechterung durch das Auftreten einer erneuten mittelschweren depressiven Episode auf Dauer. Eine Aussicht auf eine Wiederherstellung des Leistungsvermögens sei nicht realistisch.

38

Die Beklagte ist dieser Bewertung entgegen getreten. Sie hat darauf hingewiesen, dass der Gutachter psychiatrischer Behandler der Klägerin sei und somit kein unabhängiges Gutachten erstellen könne. Darüber hinaus weise es Widersprüchlichkeiten auf, die durch einen unabhängigen Gutachter geklärt werden sollten. So diagnostiziere Dr. Z. etwa eine aktuelle mittelschwere depressive Störung, diese sei aber nicht dargestellt im psychischen Befund. Die Diagnose einer Somatisierungsstörung sei nicht hinreichend begründet worden. Weiterhin betone auch der Sachverständige, dass sich eine dramatische Art der Beschwerdeschilderung bei der Klägerin nicht darstellen lasse; anzuzweifeln sei auch die Diagnose einer Zwangsstörung zumindest aber deren Ausmaß. Das Ordnen des Haushaltes sowie das kontrollierte Legen der Wäsche stelle noch keine krankhafte Zwangshaltung dar. Es sei auch nicht erklärlich in wieweit die Störungen leistungsbegrenzend seien, ob eine Begleitung aus gesundheitlichen Gründen notwendig sei oder nicht aus etwa anderen Gründen erfolge. Im Übrigen habe der Sachverständige noch im Januar 2007 in seinem Befundbericht von einem niedrigeren Leistungsvermögen zum damaligen Zeitpunkt bei der Klägerin gesprochen. Warum eine Besserungsmöglichkeit nicht bestehe erschließe sich ihr nicht.

39

Dr. Z. hat in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 22. Februar 2010 hierzu die diagnostischen Verschlüsselungen nach dem ICD-10 dargelegt. Nach dem Januar 2007 sei es zu einer psychischen Stabilisierung auf deutlich erniedrigtem Funktionsniveau gekommen, erst mit der schweren Erkrankung bzw. dem Tod des Vaters 2008 habe sich erneut der psychischen Befund verschlechtert, sodass das nun vorhandenen krankheitsbedingte Leistungsvermögen (Restleistungsvermögen unter drei Stunden täglich) auf Dauer vorliege. Die Voraussetzungen für eine stationäre/teilstationäre Behandlung bzw. für eine ambulante Psychotherapie lägen bei der Klägerin nicht vor, da sie an einer Lernbehinderung mit einem niedrigen IQ leide und auch die vorliegende Persönlichkeitsstruktur und die eingeschränkte Motivierbarkeit einem psychotherapeutischen Behandlungserfolg entgegenstünden.

40

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Befragen erklärt, dass ihr Vater am 20. April 2008 verstorben sei.

41

Durch Urteil vom 25. Januar 2011 hat das SG Stralsund die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ausgehend von einem Leistungsfall am 17. Januar 2007 vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2010 und darüber hinaus auf Dauer zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Seit Januar 2007 sei das Leistungsvermögen der Klägerin auf Grund der dargestellten Erkrankung auf dem psychiatrischen Fachgebiet auf einen zeitlichen Rahmen von unter drei Stunden gesunken. Die Kammer folge hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsvermögens den Feststellungen in dem Gutachten von Dr. Z. Mit dem Tod des Vaters und der damit einhergehenden erneuten Verschlechterung müsse davon ausgegangen werden, dass das eingeschränkte Restleistungsvermögen der Klägerin auf Dauer vorliege. Therapiemöglichkeiten bestünden nicht. Die Einschätzungen des Sachverständigen halte die Kammer für zutreffend. Sie sei schlüssig und frei von Widerspruch. Bedenken der Beklagten hinsichtlich der Objektivität des Gutachtens von Dr. Z. teile die Kammer nicht. Im Übrigen sei der Betroffene in der Wahl des Arztes gemäß § 109 SGG grundsätzlich frei, diese Vorschrift diene der „Waffengleichheit“. Insoweit sei auch ein Gutachten nach § 109 SGG nicht abzuwerten.

42

Gegen das ihr am 4. Februar 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. Februar 2011 beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegte Berufung der Beklagten. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre erstinstanzlich vorgetragene Kritik bezüglich der Bewertung des Leistungsvermögens der Klägerin durch den Sachverständigen Dr. Z.

43

Die Beklagte beantragt,

44

das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 27. Januar 2011 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

45

Die Klägerin beantragt,

46

die Berufung zurückzuweisen.

47

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Auf Anfrage des Senates vom 14. Juni 2011, ob sie sich gegenwärtig in nervenärztlicher/psychiatrischer Behandlung befinde, ist keine Beantwortung erfolgt.

48

Der Senat hat weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. E. vom Gutachteninstitut Waren. Im Gutachten vom 5.März 2012 gelangte die Sachverständige bei der Klägerin zu folgender Diagnosestellung:

49
Anpassung, längere reaktive Depression
50
Kombinierte Persönlichkeitsstörung (dependent, ängstlich vermeidend, selbstunsicher, zwanghaft)
51
chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und organischen Faktoren
52
chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom bei bekanntem Discusprolaps L3/4
53
Anamnestisch Impingementsyndrom rechte Schulter
54
Verdacht auf cerebrale Gefäßanomalie
55
Anamnestisch migränoide Cephalgien, streng rechtsseitig auftretend
56

Die Klägerin könne mittelschwere Tätigkeiten nicht ständig ausüben, körperlich leichte Arbeiten könne sie hingegen ständig ausüben, ohne Arbeiten in Wechselschicht oder Akkord. Tätigkeiten in Nachtschicht sollten angesichts der bestehenden depressiven Symptomatik nicht erfolgen. Tätigkeiten im Akkord seien der Klägerin nicht möglich, ebenso wie Arbeiten in Zwangshaltungen. Arbeiten über Kopf oder mit Steigen auf Leitern sollte die Klägerin ebenfalls nicht verrichten. Die Tätigkeiten könnten überwiegend im Sitzen, Stehen oder Gehen verrichtet werden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkung sei die Klägerin in der Lage, mindestens sechs Stunden arbeitstäglich arbeiten zu können, nicht möglich allerdings am letzten Arbeitsplatz.

57

In der medizinischen Beurteilung bestehe Übereinstimmung mit Dr. S., Herrn H. sowie dem Reha-Bericht der Klinik G. In der medizinischen Beurteilung bestehe keine Übereinstimmung mit dem Gutachten von Herrn Dr. Z. Die Diagnose einer Panikstörung und einer Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangshandlungen könne aktuell nicht mehr gestellt werden; es bestehe auch keine Übereinstimmung hinsichtlich der Diagnose Migräne mit Aura. Auch die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung werde von ihr nicht gestellt, es handele sich aktuell eher um eine chronifizierte Schmerzstörung mit organischen und psychischen Faktoren. Aktuell hätte sich der Befund der Klägerin eher zum positivem gewandelt im Hinblick auf das Abklingen der Panikstörung und der Zwangsstörung. Die Klägerin habe bei der Beschreibung ihrer psychischen Befindlichkeiten keine Angaben gemacht, die auf eine derartige Störung hinwiesen. Es bestehe auch keine Übereinstimmung hinsichtlich der Einschätzung des Leistungsvermögens. Diese Einschätzung von Dr. Z. habe sich zum damaligen Zeitpunkt auch wesentlich auf die psychischen Einschränkungen der Klägerin bezogen, die in dieser Form und offenbar auch aktuell nicht mehr vorhanden seien.

58

Die Klägerin hat dem gegenüber geltend gemacht, dass die Leistungseinschätzung der Sachverständigen nicht nachvollzogen werden könne. Im Übrigen habe sie sich in der Zeit vom 7. Februar bis 16. März 2012 in tagesklinischer Behandlung befunden. Ein anderthalbseitiger Entlassungsbericht der Dipl. Psych. T.-B. wurde hierzu eingereicht. Zudem wurde beantragt von Frau Dr. D., Oberärztin an der Klinik für Physiotherapie der Universität D-Stadt, ein weiteres Gutachten gemäß § 109 SGG einzuholen.

59

Die Beklagte führte aus, dass die Kurzepikrise der Tagesklinik wenig detaillierte personenspezifische Angaben enthalte, weiterhin sei anzumerken, dass diese Tagesklinik unter Leitung von Dr. Z. stehe.

60

In ihrem auf Veranlassung der Klägerin eingeholten Gutachten vom 12. September 2012 führte die Sachverständige Dr. D. unter Berücksichtigung eines psychologischen Zusatzgutachtens des Dipl. Psych. M. vom 17. August 2012 zusammenfassend aus, dass bei der Klägerin folgende Diagnosen bestünden:

61
Angst und depressive Störung, gemischt
62
undifferenzierte Somatisierungsstörung
63
Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und zwanghaften Zügen
64
geringe intellektuelle Leistungsvoraussetzung vom Grade einer Grenzbegabung.
65

Die intellektuelle Leistungsfähigkeit sei unterdurchschnittlich ausgeprägt, bei der Angst und depressiven Störung, gemischt, handele es sich um ein ängstlich- depressives Syndrom, insbesondere abhängig vom Ausprägungsgrad psychosozialer Belastungsfaktoren, bei der Klägerin in den Jahren nach 2000 wie z. B. berufliche Konflikte, aktuell finanzielle Sorgen sowie Sorgen um den kranken Ehemann. Die undifferenzierte Somatisierungsstörung als ein Subtyp einer somatofaren Störung sei gekennzeichnet durch zahlreiche körperliche Symptome wie Kopfschmerzen, Schwindel, Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden, deren organische Befunde das Ausmaß der geschilderten Beschwerdesymptomatik nicht ausreichend erklärten. Symptomfördernd wirkten sich bei der Klägerin eine innere psychische Konflikthaftigkeit, eine unverarbeitete emotionale Kränkung, teilweise Verbitterung, Frust und Ärger im Rahmen des inzwischen langjährigen Rentenverfahrens aus. Das Denkmuster sei einfach strukturiert, so falle etwa das Erkennen psychosomatischer Zusammenhänge und Hintergründe schwer. Der psychische Beschwerdekomplex sei nicht schwergradig ausgeprägt, auch belegt durch die psychologische Testdiagnostik in der Eigen- und Fremdbeurteilung. Rentenrelevante Aspekte ergäben sich daraus nicht. Sofern die Klägerin seitens psychosozialer Belastungsfaktoren entlastet sei, sei auch der Beschwerdekomplex deutlich geringer ausgeprägt. Sie sei im familiären Gefüge gut eingebunden, habe sich ihre eigene kleine Welt mit Eigenheim, Hof, Garten und Kleinvieh geschaffen, fühle sich darin wohl und zufrieden. Die Angst, dass dieses unter anderem durch die Erkrankung des Ehemannes, finanzielle Engpässe etc. zerstört werden könne, sei groß. In relativer Ruhe mit geringen psychosozialen Belastungsfaktoren fühle sich die Klägerin relativ wohl, der psychische Leidensdruck sei gering. Von der im Februar/März 2012 durchgeführten tagesklinischen psychiatrischen Behandlung habe die Klägerin insgesamt wenig profitiert, reflektiere diesbezüglich kaum.

66

Bezüglich der Schwere körperlicher Tätigkeiten bestünden seitens ihres Fachgebietes weniger Einschränkungen, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien möglich. Schwierigkeiten habe sie in der Stressbewältigung. Unter psychosozialer Belastung und äußerem Druck wie Arbeit unter Leistungsdruck, Akkord, gerate sie auch unter inneren emotionalen Druck und spüre ihre Grenzen. Die Klägerin sei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig. Mit der Beurteilung von Herrn H. bestehe weitgehende Übereinstimmung, im Gegensatz zum Reha-Entlassungsbericht seien die diagnostischen Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung bzw. auch Zwangsstörung nicht erfüllt. Dies gelte im Hinblick auch auf die von Dr. Zabel gestellten Diagnosen, auch die Diagnose Panikstörung sei in dieser Form nicht gegeben. Der Ausprägungsgrad der psychischen Störungsbilder sei nicht so gravierend, dass sich daraus rentenrelevante Grenzen ergäben. Mit der Leistungseinschätzung von Frau Dr. E. bestehe weitgehend Übereinstimmung.

67

Auch zu dieser Begutachtung erklärt die Klägerin, diese nicht nachzuvollziehen zu können. Sie hat noch einen Medikamentenplan eingereicht. Therapien von Dr. Z. bzw. in der tagesklinischen Behandlung hätte nicht dazu geführt, dass sich nachhaltige Verbesserungen eingestellt hätten. Sie hat einen „ausführlichen“ tagesklinischen Behandlungsbericht der Tagesklinik vom 28. September 2012 hinsichtlich ihres Aufenthaltes vom 7. Februar 2012 bis 16. März 2012 - unterschrieben diesmal auch von Dr. Z. - zu den Akten gereicht sowie eine psychiatrische/psychologische Stellungnahme des genannten Arztes vom 9. November 2012, gerichtet an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, „zur Vorlage beim Sozialgericht“. Bei der Klägerin zeige sich eine schwere depressive Episode. Er schließe sich dem Gerichtsurteil vom 2. Februar 2011 an und gehe von einer „Erwerbsunfähigkeit“ auf Dauer aus.

68

Darüber hinaus hat die Kläger im November 2012 mitgeteilt, dass sie zwischenzeitlich an einem bösartigen Hautkrebs erkrankt sei und hierzu einen Befundbericht eingereicht. Frau Dr. D. habe die Diagnose Hautkrebs auch nicht berücksichtigt.

69

Der Senat hat insoweit einen Befund- und Behandlungsbericht des Dermatologen G. vom 28. April 2013 eingeholt. Als Diagnosen wird dort eine Keratosis solaris der linken Wange und ein dysplastischer Naevus der linken Brust angegeben. Die Hautveränderungen seien entfernt worden.

70

Die Beklagte hat sich dahingehend geäußert, die Feststellungen von Dr. Z. seien durch drei Gutachten letztlich widerlegt bzw. relativiert worden. Die Diagnosen, die er stelle, seien letztlich nicht zutreffend und es würden einzelne Symptome überbewertet und einer diagnostischen anderen Rubrik zugeordnet. Ein klassisches Krebsleiden liege bei der Klägerin nicht vor. Die Hautveränderungen seien entfernt worden, eine Leistungsminderung resultiere hieraus nicht.

71

Abschließend hat die Klägerin im Mai 2013 mitgeteilt, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand weiter „dramatisch verschlechtert“ habe. Auf Anfrage des Senats hat sie mitgeteilt, sie habe keine weiteren Ärzte aufgesucht. Die lange Verfahrensdauer und die standhaft ablehnende Haltung der Beklagten hätten sich bereits negativ auf ihre Restgesundheit bzw. Resterwerbsfähigkeit ausgewirkt. Erst recht würde sich durch eine Erwerbstätigkeit ihr Gesundheitszustand ebenfalls verschlechtern. Dies sei unzulässig und bedinge die Notwendigkeit der Zahlung einer Erwerbsminderungsrente. Sie sei schon seit langer Zeit nicht mehr erwerbstätig. Daher sei ihr eine Beschreibung der krankheitsbedingten Einschränkung auf ihre Erwerbstätigkeit nur durch Übertragung dieser Einschränkung auf die Gestaltung ihres alltäglichen Lebens im weiteren Sinne möglich. Sie habe sich daher die Mühe gemacht, ihre Einschränkungen auf ihre „Erwerbsfähigkeit“ im Haushalt, Garten u. s. w. aktuell zu beschreiben und dabei sei ihr ihr Ehemann behilflich gewesen, da sie selbst nicht in der Lage gewesen sei, diese Einschränkungen zu beschreiben. Hierzu hat sie eine Beschreibung von Einschränkungen „Tagesablauf vor ihrer Krankheit“ und „Tagesablauf in ihrer jetzigen Zeit“ zu den Akten gereicht. Sie habe im Rahmen der zahlreichen Begutachtungen mit Ausnahme von Dr. Z. nicht den Eindruck gewinnen können, dass diese tatsächlichen Einschränkungen sich in rentenrechtlichen Beurteilungen ihrer Resterwerbsfähigkeit real niedergeschlagen hätten. Ein Gutachter stecke jedoch nicht in dem Körper des zu Begutachtenden und könne deshalb das persönliche Erleben einer Krankheit und der sich daraus ergebenden Einschränkung jedenfalls nicht besser beschreiben als der Begutachtete selbst. Dr. Z. sei als einziger Gutachter in der Lage gewesen, eine den Tatsachen entsprechende gutachterliche Einschätzung zu treffen.

72

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 7 R 27/11 - (3 Bände) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

74

Das SG B-Stadt hat in den angefochtenen Urteil zu Unrecht die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, ausgehend von einem Leistungsfall vom 7. Januar 2007, zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 15. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf eine Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI. Das angefochtene Urteil war daher insoweit aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, auch soweit eine Rente nach § 240 SGB VI in Streit steht.

75

Versicherte haben nach § 43 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

76
1. voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind,
77
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
78
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
79

Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist, ist nicht erwerbsgemindert (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI).

80

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Sozialgerichtsgesetz - SGG) steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Klägerin noch für zumindest sechs Stunden pro Tag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann.

81

Das Leistungsvermögen der Klägerin wird durch Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet, aber vor allem auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eingeschränkt. Bei der Klägerin liegt eine Funktions- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule sowie des rechten Armes vor. Zudem handelt es sich bei der Klägerin in erster Linie um eine Depression bzw. depressive Störung, eine undifferenzierte Somatisierungsstörung sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung bzw. eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaftem, ängstlich vermeidenden bzw. selbstunsicherem Verhalten.

82

Diese (Haupt-) Gesundheitsstörungen führen dazu, dass die Klägerin noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumindest sechs Stunden, überwiegend im Stehen, im Gehen und im Sitzen, in Tages-, Früh- und Spätschicht, ohne Wechselschicht und Nachtschicht, ohne dauerhafte Tätigkeiten in Zwangskörperhaltung, ohne häufiges Bücken und Wiederaufrichten sowie ohne Hilfsmittel, ohne Arbeiten über Kopf und ohne Steigen auf Leitern sowie ohne Tätigkeiten mit dauerhafter Vibrationsbelastung und ohne ständigen Zeitdruck (Akkord) verrichten kann.

83

Diese Gesundheitsstörung und das hieraus resultierende Leistungsvermögen ergibt sich aus den Verwaltungsgutachten von Dr. S. sowie Herrn H. und den Ausführungen der gerichtlich gehörten Sachverständigen Dr. E. und Dr. D.. Diese Gutachter bzw. Sachverständigen haben letztlich eine - nur in Nuancen abweichende - Beurteilungen der Gesundheitsstörungen der Klägerin dahingehend vorgenommen, dass die Klägerin zumindest für sechs Stunden noch arbeitstäglich einsetzbar ist, sofern die genannten qualitativen Einschränkungen berücksichtigt werden. Dies „deckt“ sich auch mit der sozialmedizinischen Beurteilung der Reha-Klinik Gardasee (Reha-Bericht vom 27. Dezember 2005), worin der Klägerin ebenfalls ein zumindest sechsstündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit oben genannten funktionellen Einschränkungen attestiert wurde. Insoweit liegt ein schlüssiges, im Wesentlichen übereinstimmendes sozialmedizinisches Beweisergebnis zum Leistungsvermögen vor. Insbesondere hat noch einmal zuletzt die Sachverständige Dr. D. unter Berücksichtigung eines psychologischen Zusatzgutachtens mit detaillierter Ausarbeitung der Beschwerden der Klägerin und unter Berücksichtigung von umfangreichen Testungen überzeugend die Leistungsfähigkeit der Klägerin bewertet.

84

Der Annahme einer zeitlichen Leistungslimitierung durch das SG Stralsund dahingehend, die Klägerin verfüge ab Januar 2007 nur noch über ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden arbeitstäglich, vermag sich der Senat daher nicht anzuschließen.

85

Soweit sich das SG bei seiner Entscheidung - wie auch die Klägerin - letztlich allein auf die Ausführungen des auf Antrag der Klägerin gehörten Sachverständigen Dr. Z. bzw. dessen Darlegungen in seinen Befundberichten vom 17. Januar und 28. August 2007 gestützt hat, überzeugt dessen Bewertung nicht. Auch wenn Dr. Z. nachfolgend im Berufungsverfahren an seiner Auffassung im Hinblick auf das Vorliegen bestimmter von ihm gestellter Diagnosen festgehalten hat, wie dies in seinem tagesklinischen Behandlungsbericht vom 28. Dezember 2012 bzw. Stellungnahme vom 9. November 2012 gegenüber der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Ausdruck kommt, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer rentenrelevanten Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin auf unter sechs Stunden arbeitstäglich.

86

Hierzu ist zum einen festzustellen, dass sowohl mehrere Gutachter bzw. Sachverständige auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet nicht nur bereits vor dem Januar 2007 (vgl. Herr H. in seinem Gutachten vom 2. August 2005 bzw. Reha-Entlassungsbericht der Reha-Klinik G. vom 27. Dezember 2005) der Klägerin eine weitaus höheres Leistungsvermögen attestiert haben. Auch nachfolgende weitere Gutachten (von Dr. E. vom 5. Mai 2012 und - ebenfalls auf Veranlassung der Klägerin - das eingeholte Gutachten von Dr. D.) haben die Annahmen von Dr. Z. in seinem Gutachten und Befundberichten bzw. Stellungnahmen keinesfalls bestätigt. Für den Senat lässt sich kein nachvollziehbarer und schlüssiger Anhaltspunkt dafür finden, warum - wie die Klägerin behauptet - allein Dr. Z. in der Lage sein sollte, eine „richtige“ Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin vornehmen zu können.

87

Für den Senat ist nicht plausibel, inwiefern die von Dr. Z. beschriebenen Einschränkungen, etwa in Form einer Zwangs- und Panikstörung, die Annahme eines eingeschränkten (zeitlichen) Leistungsvermögens der Klägerin überhaupt begründen können sollte. Hierzu ist auszuführen, dass - worauf auch Dr. D. und Dr. E. letztlich hinweisen - etwa das Verhalten der Klägerin in Bezug auf Wäsche ordnen etc. und die Befürchtungen im Hinblick auf eine finanzielle Absicherung, z. B. allein durch ihren Ehemann, keinesfalls die Annahme einer rentenrelevanten Limitierung des noch vorhandenen Restleistungsvermögens der Klägerin rechtfertigt. Insoweit erachtet der Senat auch nicht als wesentlich „allein“ die Stellung einer entsprechenden Diagnose sondern maßgebend insbesondere die Auswirkungen einer psychischen Erkrankung auf die Zumutbarkeit einer beruflichen Tätigkeit. Mithin ist auch nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung, dass die Sachverständigen teilweise bei der Klägerin etwas andere psychiatrische Erkrankungsbilder diagnostizieren. Jedenfalls ist aber die Annahme von Dr. Z. bzgl. der Feststellung einer schweren psychischen Erkrankung der Klägerin weder in den Begutachtungen zuvor als auch nachfolgend durch weitere Sachverständige bestätigt worden.

88

Auch der von der Klägerin eingereichte Bericht des Tagesklinischen Aufenthalts der Klägerin bei Dr. Z. im Februar/März 2012 rechtfertigt darüber hinaus nicht die Annahme einer relevanten Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes - und einer damit verbundenen weiteren Reduzierung des Leistungsvermögens der Klägerin. Diese Äußerungen bzw. von Dr. Zabel wiederholt vorgetragenen Diagnosen vermögen keinesfalls die Feststellung der zuletzt gehörten Sachverständigen Dr. D. in Zweifel zu ziehen. Dr. Z. hat dieselben Diagnosen, wie er sie bereits in einem zuvor im Auftrag der Klägerin erstellten Gutachten benannt hat, nochmals wiederholt. Diese im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen enthalten nichts „Neues“ und waren insoweit auch der Sachverständigen Dr. D. bekannt. In ihrem Gutachten hat sie sich fundiert mit der von Dr. Z. geäußerten Auffassung auseinandergesetzt. Ihre Begutachtung der Klägerin datiert vom 12. September 2012, also zeitlich nachfolgend zum teilstationären Aufenthalt der Klägerin im Frühjahr 2012.

89

Der Senat vermag in der „Selbsteinschätzung“ des Restleistungsvermögens der Klägerin selbst bzw. ihres Ehemannes durch den geschilderten „Tagesablauf“ keine Anhaltspunkte dafür zu finden, die die Überzeugungskraft der vom Senat gehörten medizinischen Sachverständigen auf neurologisch-psychiatrischem Sachgebiet erschüttern könnte. Der Hinweis der Klägerin, das letztlich kein Arzt ihr Leistungsvermögen „richtig“ beurteilen könne bzw. dies nur Dr. Z. als Einziger könnte, vermag keine weitere medizinische Ermittlungen seitens des Senates zu veranlassen.

90

Letzteres gilt auch bzgl. der bei der Klägerin aufgetretenen Hauterscheinung. Die Behauptung einer „bösartigen Hautkrebserkrankung“ hat sich auf Grund des vom Senat daraufhin eingeholten Befundberichtes, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, nicht bestätigt. Daher vermag der Senat auch hierin keine schwerwiegende Gesundheitsstörung der Klägerin zu erkennen, die die Feststellung des eingangs genannten Leistungsvermögen der Klägerin in Frage stellen könnte. Schließlich hat sich die Behauptung eines „dramatischen verschlechternden Gesundheitszustandes“ der Klägerin während des Berufungsverfahrens bis zum Termin der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht als zutreffend erwiesen, da kein Arzt weitere schwerwiegende Erkrankungen mitgeteilt hat.

91

Angesichts des noch vorhandenen Restleistungsvermögens der Klägerin bedurfte es darüber hinaus keiner Entscheidung des Senates dazu, ob die „Prognose“ von Dr. Z., dass eine Besserungsmöglichkeit der Klägerin quasi auszuschließen sei, zutreffend ist oder nicht.

92

Die Klägerin war bzw. ist somit nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall der allgemeine Arbeitsmarkt in Folge einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung oder durch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen als verschlossen anzusehen ist, liegen nicht vor.

93

Die Gewährung einer Rente wegen teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Rente - die auch das SG Stralsund nach seinen Ausführungen für den Zeitraum von der Rentenantragstellung der Klägerin bis zum Zeitpunkt der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im Übrigen hätte prüfen müssen - liegen nicht vor, wie die Beklagte zutreffend in dem mit angefochtenen Widerspruchsbescheid ausgeführt hat.

94

Zurecht hat die Beklagte insbesondere auf Grund des beruflichen Lebenslaufes der Klägerin und dem Fehlen einer entsprechenden Ausbildung als Facharbeiterin dargelegt, dass die Klägerin keinen „Berufsschutz“ genießt und ausgehend von ihrer letzten Tätigkeit in der Kantinenwirtschaft lediglich als (einfach) angelernte Arbeiterin einzustufen ist. Auf Grund des Leistungsvermögens ist die Klägerin insoweit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar; eine Pflicht zur Benennung einer Tätigkeit bzw. eines Berufes besteht nicht.

95

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

96

Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit


(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

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bei uns veröffentlicht am 05.02.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 27. Januar 2011 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für beide Rechtszüge nicht zu er
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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Feb. 2014 - L 7 R 27/11

bei uns veröffentlicht am 05.02.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 27. Januar 2011 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für beide Rechtszüge nicht zu er

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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.