Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. Juli 2018 - L 6 P 16/18 B ER

Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Erbringung nicht näher bezeichneter Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.
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Am 24. Oktober 2017 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung. Im hierauf von der Antragsgegnerin veranlassten Gutachten des MDK vom 04. Dezember 2017 wurden keine erheblichen Einschränkungen der Antragstellerin festgestellt und die Summe der gewichteten Punkte mit 0,0 angegeben. Nach Widerspruch der Antragstellerin gegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 06. Dezember 2017 beauftragte die Antragsgegnerin den MDK erneut mit der Erstellung eines Gutachtens, welches unter dem 25. Januar 2018 im Hinblick auf gewisse Mobilitätseinschränkungen (Treppensteigen) die gewichteten Punkte mit 2,5 angab. Den hierauf ergangenen Widerspruchsbescheid vom 25. April 2018 hat die Antragstellerin mit Klage vor dem Sozialgericht Schwerin (S 27 P 36/18) angefochten, über welche das Sozialgericht noch nicht entschieden hat.
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Ebenfalls am 09. Mai 2018 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht A-Stadt den vorliegenden Eilantrag gestellt. Es sei eine erhebliche Verschlechterung in der gesundheitlichen Situation eingetreten. Sie könne nicht mehr ohne fremde Hilfe „umgehen“. Ihre Angaben seien vom MDK und der Antragsgegnerin nicht bzw. nicht richtig berücksichtigt worden. Aus gesundheitlichen Gründen brauche sie die tägliche Pflege. Sie könne nicht mehr Jahre auf eine gerichtliche Entscheidung warten.
- 4
Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 31. Mai 2018 mit der Begründung abgelehnt, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen des MDK zu zweifeln. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erforderten die Feststellung eines Gesamtpunktwertes von wenigstens 12,5, während durch den MDK maximal 2,5 Punkte festgestellt worden seien.
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Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 08. Juni 2018, mit welcher sie weiterhin beantragt, die Antragsgegnerin zur Gewährung von „Leistungen der Pflegeversicherung“ zu verpflichten. Das Sozialgericht habe die von ihr benannten vier Zeugen nicht vernommen und auch die von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht hinreichend berücksichtigt. Sie werde derzeit vom Ehemann und der Tochter gepflegt.
II.
- 6
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und den dort umfänglich und zutreffend wiedergegebenen Wortlaut der seit dem 01. Januar 2017 geltenden Fassung des Gesetzes Bezug genommen, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG. Ergänzend sei lediglich ausgeführt, dass auch dem von der Antragstellerin zu den Verwaltungsakten gereichten orthopädischen Sachverständigengutachten zum Vorliegen von Rehabilitationsbedürftigkeit (aus dem Verfahren Sozialgericht A-Stadt, S 8 KR 471/15) keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen entnehmen lassen, die das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit nahelegen.
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Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es neben der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) fehlt. Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes, die glaubhaft zu machen sind. Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Ein Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit, liegt vor, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.
- 9
Die Antragstellerin hatte bei der Antragsgegnerin ausdrücklich die Gewährung von Pflegegeld beantragt. Als Pflegeperson wurde der Ehemann angegeben, der mit der Antragstellerin in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Trotz fehlender Konkretisierung der im vorliegenden Eilverfahren beanspruchten „Leistungen der Pflegeversicherung“ ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass sich auch der Eilantrag auf die Gewährung von Pflegegeld richtet.
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Selbst wenn man das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Pflegegeld aus § 37 SGB XI als wahrscheinlich mithin Pflegebedürftigkeit wenigstens des Pflegegrades 2 unterstellt, was allerdings einen Mindestpunktwert von 27 voraussetzt, ist ein Anordnungsgrund nicht anzunehmen. Dass der Ehemann der Antragstellerin nicht auch weiterhin zur Sicherstellung deren Pflege in der Lage wäre, ist weder glaubhaft gemacht noch auch nur konkret vorgetragen. Erst Recht ist in keiner Weise ersichtlich, wie das begehrte Pflegegeld zur Sicherstellung oder Verbesserung der Pflege der Antragstellerin beitragen sollte. Zur Pflege ist der Ehemann auch ohne finanzielle Gegenleistung nicht nur sittlich, sondern grundsätzlich auch zivilrechtlich verpflichtet, vgl. § 1630 BGB. Es ist vorliegend nichts dafür erkennbar, dass die vom Ehemann bislang erbrachte Pflegetätigkeit das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung überschreiten würde, zumal wenn er hierbei Unterstützung durch die Tochter erhält. Ein Zuwarten auf die gerichtliche Hauptsacheentscheidung, welcher eine vollständige Sachverhaltsaufklärung vorausgeht, erscheint vor diesem Hintergrund zumutbar.
- 12
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
- 1.
316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, - 2.
545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, - 3.
728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, - 4.
901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.
(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen:
- 1.
bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal, - 2.
bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal.
(3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen.
(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch
- 1.
einen zugelassenen Pflegedienst, - 2.
eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder - 3.
eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.
(3c) Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(4) Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Diese haben eine weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.
(5) Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens
- 1.
zu Beratungsstandards, - 2.
zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie - 3.
zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall.
(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.
(7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 bis 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.
(8) Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.
(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden.
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.