Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 01. Aug. 2007 - L 6 KR 8/06

bei uns veröffentlicht am01.08.2007

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 24. März 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Kostenerstattung für eine Augenbehandlung in Kuba.

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Der 1984 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger leidet an einer Retinitis Pigmentosa. Es handelt sich um eine unheilbare Erkrankung der Augennetzhaut, die zu dem sogenannten Tunnelblick führt und in deren Endstadium die Erblindung droht.

3

Mit Schreiben vom 30. September 2002 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für die sogenannte Kuba-Therapie. Zur Begründung führte er aus, dass ihm inzwischen nur ein kleiner Sehrest verblieben sei. Prof. Dr. P in Havanna auf Kuba habe eine Operationsmethode in Verbindung mit einer Therapie entwickelt, die ein weiteres Absterben der Netzhaut verhindere und unter Umständen sogar eine Verbesserung des Sehvermögens eintreten lasse. Er verwies darauf, dass in Deutschland und in Europa keine Möglichkeit einer Therapie und einer Heilung bestehe. Die Beklagte schaltete den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein. Dipl.-Med. S führte in einem Gutachten nach Aktenlage aus, dass die Retinitis Pigmentosa eine Erbkrankheit sei, die zu einem Absterben der Sehzellen führe. Es gebe bis heute keine Therapie, die die Erkrankung zum Stillstand bringen könne. Die heutigen Ergebnisse der Forschung ließen viele Therapieansätze erkennen, die allerdings erst durch zukünftige Studien zu realen Therapiemöglichkeiten entwickelt werden müssten. Auch für die vorliegende Kuba-Therapie existiere keine Studie, die die Wirksamkeit der Methode belege. Mit Bescheid vom 19. November 2002 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kuba-Therapie nicht zu den allgemein anerkannten schulmedizinischen Behandlungsmethoden gehöre und damit nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sei. Auch nach der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts scheide eine Kostenübernahme aus.

4

Hiergegen erhob der Kläger mit einem Schreiben vom 01. Dezember 2002 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass nach seiner Kenntnis in den vergangenen Jahren tausende Patienten aus aller Welt in Kuba erfolgreich behandelt worden seien. Da sich sein Sehvermögen auf einen Rest von ca. 3 - 5 % stark verschlechtert habe, sei die Behandlung für ihn die letzte Chance. Er könne nicht verstehen, dass eine kleine Lobby von Augenärzten selbstherrlich diese Ergebnisse ignoriere, damit nur niemand ihre eigenen Forschungsergebnisse (und -gelder) in Zweifel ziehe. Aber wahrscheinlich sei die Behandlung zu einfach und es lasse sich kein Geld damit verdienen. Zur Prüfung lege er einen Kostenvoranschlag bei. Beigefügt war ein Kostenvoranschlag von Kuba-Reisen (R L aus G) vom 08. November 2002 in Höhe von insgesamt 11.741,00 €, wobei sich dieser Betrag aus den Behandlungskosten, Unterbringungs- und Anreisekosten nebst Kosten für eine Begleitperson zusammensetzte.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kuba-Methode nicht dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Behandlung seiner Erkrankung entspreche. Die Wirksamkeit der Methode sei bisher durch keine Studie belegt. Da zudem keine akute lebensbedrohliche Situation bestehe, komme eine Kostenübernahme nicht in Betracht.

6

Der Kläger hat am 27. Februar 2003 Klage beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhoben. Zur Begründung hat sein Prozessbevollmächtigter im Kern vorgetragen, dass dem Kläger von Verfassungs wegen auch eine Therapie zur Verfügung stehen müsse, die zumindest die Möglichkeit eines Heilerfolges biete. Seit den 90er Jahren seien Tausende von Patienten in Kuba operiert worden. Teilweise würden die Kosten von privaten Krankenversicherungen übernommen, auch in anderen europäischen Ländern wie in Italien würden die Kosten erstattet. Zur Stützung seines Vortrages, die Therapie sei wirksam, hat der Kläger verschiedene Unterlagen, insbesondere Zeitungsartikel, zur Akte gereicht.

7

Der Kläger hat beantragt:

8

Der Bescheid der Beklagten vom 19. 11. 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. 02. 2003 wird aufgehoben.

9

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten für die Augenbehandlung auf Kuba für die Zeit vom 10. 01. 2003 bis 31. 01. 2003 zu erstatten.

10

Die Beklagte hat beantragt:

11

Die Klage wird abgewiesen.

12

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf ihre Bescheide verwiesen.

13

Der Kläger hat sich der Behandlung auf Kuba in der Zeit vom 10. Januar 2003 bis 31. Januar 2003 auf eigene Kosten unterzogen. Die Beklagte hat auf Anregung des Gerichts ein weiteres Gutachten des MDK vom 19. Februar 2004 zur Akte gereicht. Dipl.-Med. S hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die dreiwöchige Behandlung in Havanna auf 4 Säulen basiere, nämlich einer Reizstrombehandlung, einer hochdosierten Therapie mit gefäßerweiternden Medikamenten, einer Behandlung mit Ozonangereichertem Eigenblut und als Kernstück einer ca. 4stündigen Operation an beiden Augen nach Prof. P. Das Konzept der Durchblutungsverbesserung sowie der Aufnähung verschiedener Gewebe im Auge sei nicht neu und habe in der Vergangenheit bereits keine Wirksamkeit bewiesen. Dieser Ansatz lasse außer Acht, dass die verminderte Durchblutung der äußeren Netzhaut die Folge und nicht die Ursache des Absterbens der Netzhaut sei. Es sei nicht überraschend, dass die Patienten dennoch an den Erfolg glaubten. Eine ca. 10.000,00 € teure Kuba-Behandlung wecke hohe Erwartungen, welche im Sinne einer selbsterfüllenden Prophezeiung wirken könnten (Plazebo-Effekt). Dass die Erkrankung mit oder ohne Kuba-Therapie scheinbar über Jahre nicht fortschreite liege im natürlichen Krankenverlauf, der positive und negative Wellen aufweise. Dauerhafte Verbesserungen von Sehschärfe, Gesichtsfeld und ERG nach Kuba-Therapie seien nicht schlüssig bewiesen. In Holland sei eine Finanzierung durch das Gesundheitsministerium des Landes abgelehnt worden (vergleiche Bericht der Health-Council-of-the Netherlands 1998/12 aus August 2002). Der Gesundheitsausschuss sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es derzeit keine wirksame Therapie für die RP-Patienten gebe. Weitere Forschungen, insbesondere im Hinblick auf neue Methoden wie Wachstumsfaktoren, Gen-Therapie, künstliche Augen seien in Planung.

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Des Weiteren hat das SG den Beteiligten den vorgenannten Bericht der Health-Council of the Netherlands sowie eine Stellungnahme der Kommission zur Evaluation alternativer komplementärer Angebote in der Augenheilkunde zur Verfügung gestellt. In Letzterer wird von der Kommission am 02. November 2001 im Ergebnis vertreten, dass dauerhafte Verbesserungen nach der Kuba-Therapie nicht schlüssig bewiesen seien. Von einer Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen sei abzusehen, solange keine evaluierten Studien vorlägen.

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Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 24. März 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 18 Abs. 1 SGB V ausscheide. Die Krankenkasse könne die Kosten einer erforderlichen Behandlung außerhalb der europäischen Gemeinschaft ganz oder teilweise übernehmen, wenn eine dem allgemeinen Stand der medizinischen Kenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb der europäischen Gemeinschaft möglich sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da es sich bei der Kuba-Therapie nicht um eine dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung handele. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit einer Methode in den einschlägigen Fachkreisen Konsens bestehe. Ein derartiger Konsens sei nicht ersichtlich. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ergebe sich kein Anspruch, da das Bundesverfassungsgericht eine lediglich nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf nur genügen lasse, wenn eine lebensbedrohliche und regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung vorliege. Einem solchen Fall sei der Verlust der Sehkraft nicht gleichzustellen. Im Übrigen fehlten wissenschaftlich nachprüfbare, insbesondere veröffentlichte Daten, die überhaupt als ernsthafte Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Erfolg im Sinne des Bundesverfassungsgerichts aufgefasst werden könnten. Auch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen hätten bereits der niederländischen Untersuchungskommission vorgelegen, welche darin keinen Nachweis der Wirksamkeit der Methode gesehen haben. Die übrigen eingereichten Unterlagen seien allenfalls populärwissenschaftlicher Natur.

16

Der Kläger hat gegen dem am 04. April 2006 zugestellten Gerichtsbescheid am 18. April 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sein Bevollmächtigter im Wesentlichen vor, dass sich ein Anspruch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergebe. Die drohende Erblindung sei einer lebensbedrohlichen und regelmäßig tödlichen Erkrankung gleichzustellen. Das SG verkenne auch, dass ein möglicher Therapieerfolg hinreichend belegt sei. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf bereits vorgelegte bzw. zusätzliche eingereichte Unterlagen verwiesen. Der Gerichtsbescheid stelle letztlich ein Produkt zahlreicher Vorurteile dar und der Entscheidung fehle es an logischem Denken.

17

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, Beweis gemäß § 109 SGG zu erheben und benennt insoweit als Sachverständigen Prof. M von der Universität B. Im Einzelnen nimmt der Prozessbevollmächtigte auf seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27. Juni 2003 Bezug und erklärt ergänzend, dass es bei der vorliegenden Sachlage dem Sachverständigen obliegen müsse, zu erklären, ob eine Untersuchung des Klägers erforderlich ist oder ein Gutachten nach Aktenlage hinreichend ist.

18

Der Kläger beantragt,

19

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 24. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für die Behandlung auf Kuba in der Zeit vom 10. Januar 2003 bis 31. Januar 2003 zu erstatten.

20

Er beantragt des Weiteren festzustellen,

21

dass es einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt, dass es mehr als 3 Jahre dauerte, bis das Sozialgericht entschieden hat, obwohl es selbst davon ausgeht, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass sich auch aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine geänderte rechtliche Beurteilung ergebe. Es fehle jedenfalls an einer auf Indizien gestützten, nicht ganz fernliegenden Aussicht auf Heilung oder wenigsten spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf.

25

Nach Hinweis des Senates auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung, insbesondere im Hinblick auf die fehlende Verbreitung der Methode außerhalb von Kuba, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass es ihm völlig unverständlich sei, wie der Senat zu der obskuren Auffassung komme, die Operationsmethode sei nicht offen gelegt. Sie werde auch an der Medizinischen Fakultät B praktiziert und seit kurzem von der italienischen Sozialversicherung bezahlt. Er rügt die Verletzung mehrerer Grundrechte (Art. 2 I und II, Art 3 Absatz 1 und Art. 12 GG).

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

28

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 24. März 2006 ist zutreffend. Der Bescheid der Beklagten vom 19. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da ihm der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht zusteht.

29

Als Rechtsgrundlage für die begehrte Kostenerstattung kommt ausschließlich die Vorschrift des § 18 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Betracht, da sich der Kläger einer Behandlung außerhalb der Europäischen Union unterzogen hat (dann einschlägig § 13 Abs. 4 bis Abs. 6 SGB V) und mit Kuba keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen bestehen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V kann die Krankenkasse die Kosten einer erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen, wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereiches des Vertrages zur Gründung der europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum möglich ist. Dabei dürfte diese Vorschrift als Ausnahmevorschrift zur Grundregelung des § 16 SGB V, welche grundsätzlich Krankenbehandlung nur im Inland gewährt, restriktiv auszulegen sein. Dafür spricht, dass eine Kontrolle der Leistungserbringung im nichteuropäischen Ausland für die Krankenkassen deutlich schwieriger wird. Da die Krankenkasse ihren Versicherten nicht nur in deren Eigenschaft als Leistungsempfänger, sondern auch als Beitragszahler verantwortlich sind, kann daher eine Leistungserbringung im Ausland nur in Betracht kommen, wenn außer Zweifel steht, dass es sich um eine sinnvolle und notwendige Maßnahme handelt (vergleiche hierzu bereits Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Februar 1997, L 4 KR 4/96). Der Gesetzgeber selbst hat in seiner Begründung zum Entwurf des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1989 (BGBl. I 2477) ausgeführt, dass § 18 SGB V als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei. In diesem Sinne hat auch das Bundessozialgericht in der Vergangenheit wiederholt betont, dass diese gesetzliche Regelung der Gefahr eines "Gesundheitstourismus" vorbeugen will. Der Ausnahmecharakter werde schließlich auch dadurch betont, dass die Kostenübernahme als Ermessensleistung ausgestaltet ist (vergleiche z.B. BSG-Urteil vom 16. Juni 1999, B 1 KR 4/98 R, zitiert nach Juris).

30

Die begehrte Kostenerstattung könnte mithin nur in Betracht kommen, wenn die Methode nach Dr. P dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen würde. Dies ist zur Überzeugung des Senats nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (vergleiche § 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) nicht der Fall. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspricht eine Behandlungsmethode dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse, wenn sie von der großen Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) befürwortet wird. Von einzelnen nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, muss über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens bestehen (vergleiche BSG, a.a.O.). Dies setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der neuen Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Der Erfolg muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei geführten Statistiken über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen können (vergleiche BSGE 84, 90, 96 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 Kozijavkin I; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 Kozijavkin II und schließlich BSG-Urteil vom 13. 12. 2005, B 1 KR 21/04 R Kozijavkin III, zitiert nach juris). Dabei hat das BSG auch ausdrücklich klargestellt, dass insoweit strengere Maßstäbe als für die Anerkennung neuer Methoden nach § 135 Abs. 1 SGB V gelten. Hier genügt in bestimmten Verfahrenskonstellationen und bei bestimmten Krankheiten anstelle eines Wirksamkeitsnachweises die tatsächliche Verbreitung einer Methode in der ärztlichen Praxis der wissenschaftlichen Diskussion (BSGE 81, 54, 76 ff = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 Seite 23 ff). Dies kann wegen des begrenzten Zweckes des § 18 Abs. 1 SGB V nicht auf die Auslandsbehandlung übertragen werden (vergleiche insoweit bereits genannte Kozijavkin I-Entscheidung). Schließlich hat das BSG zuletzt in Kozijavkin III betont, dass für die Feststellung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse auch die Erkenntnisse aus dem internationalen Bereich heranzuziehen sind.

31

Die Methode nach Prof. Dr. P entspricht nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse, da sie von der überwiegenden Mehrheit der einschlägigen Fachleute abgelehnt, zumindestens kritisiert bzw. jedenfalls nicht befürwortet wird. Alleinige Befürworter sind die operierenden Ärzte in Kuba sowie die nunmehr auch in B praktizierenden Ärzte sowie betroffene Patienten. Die ganz überwiegende Meinung der Ärzteschaft und Wissenschaft befürwortet die Methode jedoch nicht, wie überzeugend den vorgelegten Stellungnahmen des MDK zu entnehmen ist. Dipl.-Med. S hat zutreffend dargelegt, dass die Einzelheiten der kombinierten Kuba-Therapie nicht offengelegt sind. Es existieren auch keine Statistiken, die eine dauerhafte Verbesserung des Sehvermögens nach der Therapie beweisen. Insoweit ist der Senat der Auffassung, dass eine nicht in ihren Einzelheiten offengelegte Behandlungsmethode ohnehin nicht Bestandteil der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung sein kann. Die Methode des Prof. Dr. P ist lediglich pauschal auf Kongressen vorgestellt worden, jedoch zu keinem Zeitpunkt in ihren Einzelheiten der Wissenschaft zugänglich gemacht worden. Dies folgt nahezu aus allen Stellungnahmen, welche sich mit der Therapie befassen (z.B. auch der Stellungnahme des "Health Council of the Netherlands Reports" 1998, Stellungnahme von Prof. Z, Direktor der Universität-Augenklinik T und Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirates der Deutschen R P Vereinigung). Dies belegt auch die Tatsache, dass die Methode auch 20 Jahre nach ihrer Einführung keine nennenswerte Verbreitung gefunden hat. Abgesehen von einem Ableger in B wird sie ausschließlich auf Kuba praktiziert. Eine Methode, deren Einzelheiten nur wenigen Behandlern bekannt sind, kann auch nicht einer Prüfung unterzogen werden und erst recht nicht von anderen Ärzten angewandt werden.

32

Schließlich existiert keine Studie, die die Wirksamkeit der Methode belegt. Es kann auch nicht einmal davon gesprochen werden, dass auf wissenschaftlicher Basis erstellte Statistiken über die Wirksamkeit der Methode vorliegen. Aus diesem Grunde empfiehlt der wissenschaftliche Beirat von P R Deutschland e.V. die Methode aktuell weiterhin nicht. Dies war auch Anlass für den "Health Council of the Netherlands" die Methode in den Niederlanden nicht anzuerkennen, wie die Methode überhaupt auch in den USA wie in Europa nicht anerkannt wird. Insoweit kann dahinstehen, ob tatsächlich die gesetzliche Sozialversicherung in Italien diese Methode zur Verfügung stellt. Es ist insoweit bereits nicht dargelegt worden, dass einer etwaigen Kostenübernahme entscheidungserhebliche Erkenntnisse im Sinne einer neueren Studienlage vorliegen würden. Vielmehr sind den von Klägerseite eingereichten Unterlagen, bei welchen es sich ganz überwiegend nur um populärwissenschaftliche Literatur handelt, keinerlei fundierte Kenntnisse zu entnehmen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Leistungen zu gewähren, deren Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist. Sie ist auch nicht dafür zuständig, Forschung zu finanzieren. In diesem Sinne ist die Beurteilung hier angesichts fehlender neuerer Erkenntnisse nicht anders zu treffen als in dem früher vom Senat bereits entschiedenen Verfahren (Urteil vom 18. Februar 1997, L 4 KR 4/96), wobei dieselbe Rechtsauffassung auch wiederholt vom Bayerischen Landessozialgericht (vergleiche z.B. Urteil vom 11. November 2004, L 4 KR 293/03, zitiert nach juris) vertreten worden ist.

33

Dabei ergibt sich auch keine andere Beurteilung vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vergleiche sogenannter Nikolaus-Beschluss vom 06. Dezember 2005, Az. 1 BvR 347/98). Zweifelhaft ist bereits, ob der Beschluss ohne Weiteres auf eine Auslandsbehandlung zu übertragen ist. Selbst wenn das der Fall sein sollte, fehlt es jedenfalls an einen lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Verlauf einer Krankheit. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem zugrunde liegenden Verfahren im Hinblick auf die staatliche Schutzpflicht für das Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz einen Anspruch auf Versorgung mit einer Methode bejaht, die zwar nicht allgemein anerkannt ist, jedoch eine zumindest nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder nur eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspricht. Zwar liegt hier eine Krankheit vor, für die in der Tat keine anderen Behandlungsmethode derzeit in Frage kommt, jedoch betrifft die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich tödliche oder lebensbedrohliche Erkrankungen. Eine Erblindung ist nicht umfaßt, da nicht das Rechtsgut Leben, sondern die körperliche Unversehrtheit betroffen ist. Sie ist auch nicht gleichzustellen. Zum anderen sieht der Senat aber nicht einmal Erkenntnisse dafür, dass die Methode nach Prof. P eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bietet. Zwar wird hier weniger als für einen sogenannten off-label-use verlangt, das heißt insbesondere keine bestimmte Studienlage, jedoch kann es auch insoweit nicht genügen, dass über die Wirksamkeit einer Methode nur spekuliert werden kann, weil bereits ihre Einzelheiten nicht bekannt sind. Wie bereits ausgeführt, bestehen auch keine objektiven Erkenntnisse, daß der Krankheitsverlauf zumindest verzögert wird.

34

Der Senat musste auch nicht dem Beweisantrag des Klägers gemäß § 109 SGG nachkommen, da dieser bereits unzulässig ist. Die Vorschrift ermöglicht dem Kläger eine Begutachtung durch einen Arzt seines Vertrauens zur Feststellung medizinischer Fragen, wie z. B. das Vorliegen von Gesundheitsstörungen. Hier ist es unstreitig gewesen, dass der Kläger unter einer Retinitis Pigmentosa leidet. Die Vorschrift vermittelt jedoch kein Recht auf Einholung eines allgemeinen Gutachtens, worum es jedoch dem Kläger ging, der eine gutachterliche Stellungnahme zur Wirksamkeit der Methode begehrt hat.

35

Schließlich konnte auch der Feststellungsantrag keinen Erfolg haben. Der Antrag ist ebenfalls unzulässig. Die Feststellungsklage ist grundsätzlich gegenüber einer Gestaltungs-/Leistungsklage subsidiär. Ihre Zulässigkeit setzt insbesondere voraus, dass der Gegenstand der begehrten Feststellung unter § 55 SGG fällt, was hier schlicht nicht der Fall ist. Für den Feststellungsantrag ist überhaupt keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Soweit der Antrag durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. Urteil vom 08. Februar 1996, 60/1995-566/652, zitiert nach juris) motiviert sein mag, vermag der Senat hierin gleichwohl keine Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung durch den erkennenden Senat zu erkennen. Eine derartige Feststellung dürfte ausschließlich dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zukommen, wobei der Senat sich erlaubt anzumerken, dass eine vergleichbar dringliche Sachlage ohnehin zweifelhaft erscheint. Schließlich geht es in diesem Verfahren nicht um eine dringliche Versorgung, sondern ausschließlich um eine Kostenerstattung für eine bereits durchgeführte Behandlung.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

37

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich gewesen (vergleiche § 160 Abs. 2 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörun

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(1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen W

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 16 Ruhen des Anspruchs


(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte1.sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,2.Dienst auf Gru

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(1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall nicht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen.

(3) Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall nicht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen.

(3) Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären.

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte

1.
sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,
2.
Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,
2a.
in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen,
3.
nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten,
4.
sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozeßordnung einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.
Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.

(3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seearbeitsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesondere, solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen.

(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.

(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können.

(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.

(5) (weggefallen)

(1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall nicht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen.

(3) Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären.

(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über

1.
die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung,
2.
die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und
3.
die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Leistungen daraufhin, ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 entsprechen. Falls die Überprüfung ergibt, daß diese Kriterien nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht mehr als vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. Die Beschlussfassung über die Annahme eines Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Monate nach Antragseingang erfolgen. Das sich anschließende Methodenbewertungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Bestehen nach dem Beratungsverlauf im Gemeinsamen Bundesausschuss ein halbes Jahr vor Fristablauf konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine fristgerechte Beschlussfassung nicht zustande kommt, haben die unparteiischen Mitglieder gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag für eine fristgerechte Entscheidung vorzulegen; die Geschäftsführung ist mit der Vorbereitung des Beschlussvorschlags zu beauftragen. Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Regelungen zu den notwendigen Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode die Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Vorgaben für einen Beschluss einer Richtlinie nach § 137e Absatz 1 und 2 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat innerhalb der in Satz 5 genannten Frist über den Vorschlag der unparteiischen Mitglieder zu entscheiden.

(1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren, für das der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem 31. Dezember 2018 angenommen wurde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Methodenbewertungsverfahren abweichend von Absatz 1 Satz 5 erst bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen ist.

(2) Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis), einer besonderen Praxisausstattung oder anderer Anforderungen an die Versorgungsqualität bedürfen, können die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Soweit für die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung, insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und ausreichende Voraussetzung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören. Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g anerkannten Organisationen sind vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 in die Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. § 140f Absatz 5 gilt entsprechend. Das Nähere zum Verfahren vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1. Für die Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 87 Absatz 6 Satz 10 entsprechend.

(3) bis (6) (weggefallen)

(1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall nicht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen.

(3) Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.