Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. März 2014 - L 5 U 12/12

Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts D-Stadt vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalles nach den Vorschriften des 7. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) streitig.
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Der 1965 geborene Kläger war im Herbst 2009 bei der V. GmbH als Außendienstmitarbeiter für die Regalpflege bei verschiedenen Kunden, z. B. Lebensmittelmärkte, tätig. In einer Unfallanzeige seines Arbeitgebers vom 18. November 2009 hieß es, der Kläger sei an diesem Tag gegen 10:30 Uhr vor dem E. Markt M. in K. zusammengebrochen. Man habe den Notarzt verständigt, der Kläger sei mit dem Notarztwagen in eine Klinik in Sch. gebracht worden.
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In einem Fragebogen teilte der Kläger unter dem 4. Dezember 2009 gegenüber seiner Krankenkasse u. a. mit, ein Unfall habe sich am 18. November 2009 ca. gegen 10:15 Uhr im E. Markt in B. K. ereignet. Der Unfall habe sich bei einem zu betreuenden Kunden ereignet. Im Edeka Markt sei er plötzlich gestürzt. Dies sei seiner Auffassung nach durch einen Nervenzusammenbruch hervorgerufen worden. An das Geschehen und die darauffolgenden Vorgänge könne er sich bis zum Erwachen in der Notaufnahme der H.-Klinik Sch. nicht erinnern. Durch die andauernden psychischen und physischen Anstrengungen im Arbeitsprozess (Stress) bis hin zur Kündigung durch seinen Arbeitgeber am 20. Oktober 2009 sehe er seinen Arbeitgeber in der Verantwortung. Es solle „ein Verschulden“ des Unfalles untersucht werden. Durch den Arbeitsunfall habe er eine Kopfverletzung erlitten. Ergänzend führte er in einem Selbstauskunftsbogen u. a. aus, dass ihn körperliche und psychische Überlastungen gegenwärtig besonders belasteten, er habe eine Kündigung durch den Arbeitgeber zum 28. Februar 2010 erhalten und verrichte seit ca. drei Monaten Mehrarbeit, seit ca. einem Jahr würde er durch seinen Arbeitgeber ins Abseits gestellt (Angaben vom 31. Dezember 2009).
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Die den Kläger in der H.-Klinik behandelnden Durchgangsärzte teilten in ihrem auf Veranlassung der Beklagten erstellten Bericht vom 6. Januar 2010 mit, der Kläger sei als Servicearbeiter für Tabakwaren beim Auffüllen von Regalen im Markt plötzlich nach hinten gestürzt und mit dem Hinterkopf aufgeschlagen. Als Erstdiagnose wurde ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I sowie eine dissoziative Amnesie mitgeteilt. Vom Unfall unabhängig bestehe ein Zustand wegen dissoziativer Belastungsreaktion mit ähnlicher Symptomatik, eine Behandlung sei auch in der Neurologie Sch. erfolgt.
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Nachdem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, dass ihrer Auffassung nach ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vorliege, da der Kläger selbst als Grund einen Nervenzusammenbruch angegeben habe, berichtete der Kläger darüber, dass er bei der Kommission im E. Markt plötzlich gestürzt sei, hervorgerufen durch die andauernden psychischen und physischen Anstrengungen im Arbeitsprozess (Stress). Hierdurch habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten, an diesem Tag sei die psychische Anstrengung außergewöhnlich hoch gewesen. Er habe am 20. Oktober 2009 die Kündigung zum 28. Februar 2010 ohne Angabe von Gründen erhalten, er habe am 21. Oktober 2009 seinen Arbeitgeber um ein Zwischenzeugnis gebeten. Dies sei ihm nicht ausgestellt worden. Im Übrigen sei er zu einer Tagung am 14. November 2009 kurzfristig durch seinen Arbeitgeber ausgeladen worden, hierbei habe ihm sein Verkaufsleiter mitgeteilt, dass man ihn nicht mehr sehen möchte. Diese und ähnliche psychische Anstrengungen seien ihm in schrecklicher Weise widerfahren, auch in dem der Kündigung vorangegangenem Zeitraum. Er hat eine Auflistung seiner Arbeitsstunden, beginnend ab Dezember 2008, zu den Akten gereicht. Ihm sei auch durch die Verkaufsleitung nahe gelegt worden, zusätzlich zur Normalarbeitszeit an Wochenenden zu arbeiten, was er auch getan habe. Mit der Auflistung der täglichen Arbeitszeiten seien seine physischen Anstrengungen zu erkennen.
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Mit Bescheid vom 11. März 2010 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung liege nicht vor. Nach den eigenen Angaben habe der Kläger einen Nervenzusammenbruch am 18. November 2009 erlitten, Ursache sei nicht eine äußere Einwirkung innerhalb der Arbeitsschicht am 18. November 2009 gewesen. Vielmehr habe der Kläger über Monate andauernde berufliche Belastungen als Ursache angegeben. Bei einem Nervenzusammenbruch handele es sich nicht um einen Unfall im Sinne des Gesetzes. Der anschließende Sturz erfülle zwar die Voraussetzungen eines Unfalles, stelle aber keinen Arbeitsunfall dar, da Ursache für den Sturz nicht die versicherte Tätigkeit sondern eine innere Erkrankung – der vom Kläger angegebene Nervenzusammenbruch – gewesen sei. Solche Unfälle stünden grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es seien auch keine äußeren, betrieblichen Umstände ersichtlich, die wesentlich zur Entstehung oder Art und Schwere der erlittenen Verletzung beigetragen hätten.
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Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er der Beklagten mitgeteilt habe, dass durch seinen Arbeitgeber u. a. die Überschreitung der Normalarbeitszeit ständig geduldet worden sei und die psychische Belastung (Mobbing) im letzten Zeitraum seiner Betriebszugehörigkeit enorm eskaliert sei. Das Stürzen bei der Kommissionierung sei ein von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis, wodurch ihm eine gesundheitliche Schädigung zugefügt worden sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Es sei unstreitig, dass der Sturz die Voraussetzung eines Unfalles erfülle. Der Unfall wäre auch ein Arbeitsunfall, wenn das Ausüben der versicherten Tätigkeit rechtlich wesentliche Ursache des Sturzes gewesen sei. Dies sei aber dann nicht der Fall, wenn eine innere Ursache ursächlich für den Unfall gewesen sei. Es handele sich um einen Unfall aus innerer Ursache, der grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger hohe betriebliche Belastungen in der letzten Zeit als Ursache für den Nervenzusammenbruch verantwortlich mache, da die betrieblichen Belastungen nicht plötzlich (innerhalb einer Arbeitsschicht) eingetreten seien.
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Mit seiner am 23. Juni 2010 vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Anerkennung des Ereignisses vom 18. November 2009 als Arbeitsunfall weiterverfolgt. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass ein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorgelegen habe. Auch eine außergewöhnliche Anstrengung, wie eine betriebsbezogene Stresssituation, sei als Arbeit durch den Versicherten zu bewerten, wenn etwa dieses zu einer erheblichen Atemnot geführt habe und der Versicherte zusammengebrochen sei und innerhalb einer Stunde versterbe. Vor dem 18. November 2009 habe er sich nicht wegen einer Stresssituation in ärztlicher Behandlung befunden. Sein Sturz im E. Markt könne nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Gesundheitsschädigung entfalle. Er sei schließlich so „geschützt“ wie er die Arbeit angetreten habe. Zudem habe das schädigende Ereignis in dem Unfallereignis selbst gelegen.
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1. den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2010 aufzuheben und
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2. die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 18. November 2009 als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen.
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Die Beklagte hat ausweislich der Akten beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.
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Das SG hat einen Befund- und Behandlungsbericht des Allgemeinarztes Dr. T. vom 23. Februar 2011, dem der Entlassungsbrief der H.-Klinik vom 26. November 2009 beigefügt war, eingeholt. Er teilte mit, dass er den Kläger aufgrund einer Belastungs- bzw. Stresssituation an Frau. Dr. K. vom Fachkrankenhaus für Psychiatrie in C-Stadt überwiesen habe. Der Kläger habe sich am 27. November 2009 nach seiner Entlassung aus dem H. Klinikum Schwerin mit Kopfschmerzen vorgestellt.
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In dem genannten Entlassungsbericht der Klinik vom 26. November 2009 hinsichtlich des dortigen stationären Aufenthalt des Klägers vom 18. November bis 26. November 2009 wurden folgende Diagnosen genannt:
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1. V.a. dissoziativen Zustand mit Sturz, Amnesie und Erregung bei beruflicher Belastungssituation,
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2. Schädel-Hirn-Trauma Grad I mit Commotio cerebri (Schwindel, Amnesie, Erregungszustand),
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3. Intraaxiale subcortikale Raumforderung Gyrus frontales superior rechts, unklarer Genese DD: Fehlbildungstumor, porencephale Zyste (asymptomatisch).
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Der Kläger sei als Servicearbeiter für Tabakwaren beim Auffüllen von Regalen im E. Markt plötzlich nach hinten gestürzt und auf den Hinterkopf aufgeschlagen. Der Kläger habe beim Eintreffen des Notarztes inadäquate Reaktionen gezeigt, habe geweint, geschrien und um sich geschlagen und sei erst nach einer Applikation von 3 mg Midazolam transportfähig gewesen. Ob der Kläger bewusstlos gewesen sei, habe sich nicht eruieren lassen. Herdneurologische Ausfälle hätten nicht bestanden. Er habe eine Amnesie vom Befüllen des Regals bis zur Ankunft in der Klinik aufgewiesen. Ein erwogener epileptischer Erstanfall lasse sich nicht beweisen, es bleibe spekulativ ob es sich um einen dissoziativen Zustand mit sturzbedingtem Schädel-Hirn-Trauma im Rahmen einer beruflichen Belastungssituation (Mobbing und Kündigung) gehandelt habe. Der Kläger habe in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Stress bereits ähnlich reagiert, wie dies von der Ehefrau des Klägers bestätigt worden sei. Durch Gespräche mit seiner Psychologin habe der Kläger diesen möglichen Zusammenhang reflektieren können. Das leichte Schädel-Hirn-Trauma ohne strukturelle Verletzungen sei symptomatisch mit Bettruhe und Novaminsulfon behandelt worden.
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In dem beigefügten ärztlichen Kurzbrief der J. vom 8. Dezember 2009 wurde u. a. als Diagnose eine akute Belastungsreaktion, ein Verdacht auf dissoziative Störung sowie eine Commotio cerebri geäußert. Dem Kläger seien Behandlungsmöglichkeiten erläutert und aufgezeigt worden.
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Das SG hat ferner einen Befund- und Behandlungsbericht des E. Krankenhauses B. gGmbH – Oberärztin Dr. K. – vom 7. März 2011 beigezogen. Hierin hieß es, dass der Kläger am 8. Dezember 2009 dort mitgeteilt habe, dass er am 18. November 2009 von einer langen Mobbingsituation auf der Arbeit berichtet habe, es sei eine ungerechtfertige Abmahnung erfolgt. Es habe ein schwieriges Telefonat ihm bevorgestanden, zwei Stunden vorher sei er plötzlich während der Arbeit umgefallen und habe sich erst im Krankenhaus Sch. erinnern können. Er habe Angst vor einer Wiederholung bzw. Angst vor einer ungewissen beruflichen Zukunft. Er brauche insgesamt viele Sicherheiten, er erinnere sich aus seiner Jugend und seinem früheren Erwachsenenalter an ähnliche Ereignisse, nämlich dass er vor allem in Stresssituationen „umgefallen sei“. Diagnostisch sei von einer akuten Belastungsreaktion bei Verdacht auf dissoziative Störung bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma Grad I mit Commotio cerebri auszugehen.
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In einem weiteren Arztbrief des Privatdozenten Dr. L. vom E. Krankenhaus B. gGmbH vom 13. Juli 2010 hieß es, der Kläger habe sich dort wegen einer depressiven mittelgradigen Episode vom 29. April 2010 bis zum 28. Juni 2010 in tagesklinischer Behandlung befunden. Er klage seit ca. drei Jahren unter zunehmenden Veränderungen seiner letzten Arbeitsstelle zu leiden. Es habe sich mehr und mehr eine Mobbingsituation entwickelt, unter der er sehr gelitten habe. Am 18. November 2009 sei er dann plötzlich umgefallen, habe darüber eine Platzwunde am Kopf davon getragen und 10 Tage im Schweriner Krankenhaus gelegen, ohne organische Befunde.
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Das D. hat – nach Anhörung der Beteiligten – durch Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2012 die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt: Die Beklagte habe es in den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, das Ereignis vom 18. November 2009 als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII anzuerkennen. Fest stehe zunächst, dass auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren nicht festgestellt werden könne, dass der Sturz durch Arbeitsabläufe hervorgerufen worden sei, die eine äußerliche Gewalteinwirkung auf den Körper des Klägers mit der Folge des Sturzes dargestellt hätten. Der Kläger sei vielmehr, wie er selbst vorgetragen habe und wie sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergebe, aufgrund eines Bewusstseinverlustes gestürzt und habe sich dabei die von den H.-Kliniken beschriebene Gesundheitsstörung, schwergewichtig ein Schädel-Hirn-Trauma 1 Grades, zugezogen. Auch habe die Klinik eine Erinnerungslücke für den Hergang des Ereignisses bis zum Eintreffen in der Klinik bestätigt. Damit lasse sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den beigezogenen medizinischen Unterlagen eine von außen auf dem Körper des Klägers einwirkende Gewalt feststellen. Es lägen damit die klassischen Tatbestandsmerkmale zur Definition eines Arbeitsunfalles nicht vor.
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Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass die mit seiner gekündigten Arbeit zusammenhängenden Arbeitsbedingungen zu einer erheblichen Stresssituation geführt hätten mit der Folge des Bewusstseinsverlustes am 18. November 2009, wären auch diese Bedingungen, wenn sie denn vorgelegen hätten, nicht geeignet die Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsunfalles zu erfüllen. Insoweit fehle es an der Plötzlichkeit des Ereignisses, weil die Arbeitsbedingungen auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers die zeitliche Dauer einer Arbeitsschicht deutlich überschritten hätten. Letztlich komme es aber hierauf nicht an, weil mit den beigefügten medizinischen Unterlagen nachhaltig belegt sei, dass stressbedingte Bewusstseinsverluste des Klägers bereits seit seiner Jugend bekannt seien. Insoweit sei die eingeschränkte Fähigkeit des Klägers mit Stresssituation umzugehen, seiner eigenen Persönlichkeit zuzuordnen. Damit habe die Beklagte zu Recht ausgeführt, dass die Bewusstlosigkeit am 18. November 2009 im Wesentlichen auf unfallunabhängigen inneren Ursachen in der Persönlichkeit des Klägers beruhe.
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Gegen den ihm am 3. Februar 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. Februar 2012 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag. Er sei bei seiner versicherten Tätigkeit gestürzt und habe sich dabei ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I zugezogen. Die Klinik in Sch. habe weder ein epileptisches Anfallsäquivalent noch einen dissoziativen Zustand im Rahmen einer beruflichen Belastungssituation als gesichert nachgewiesen. Bei dem Sturz handele es sich um ein zeitlich begrenztes von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu diesem Gesundheitszustand geführt habe. Die versicherte Tätigkeit sei für den Unfall ursächlich gewesen. Seine eigenen Angaben seien auch ohne Bedeutung, da bei ihm eine für eine Commotio cerebri typische retrograde Amnesie für die Zeit des Unfalles bis zum Eintreffen in der Klinik vorgelegen habe. Nur der Sturz habe den Gesundheitsschaden herbeigeführt. Seine eingeschränkte Fähigkeit mit Stresssituationen umzugehen, sei keine notwendige Bedingung für den erlittenen Gesundheitsschaden, selbst für den Fall, dass es sich für diese mangelnde Fähigkeit um einen krankhaften Zustand handeln sollte. Ein Sturz eines Versicherten in Folge einer Ohnmacht sei ein Unfall, für dessen Folgen die Versicherung eintreten müsse. Im Übrigen habe die Beklagte zu beweisen, dass eine relevante Bewusstseinsstörung vorgelegen habe. Ergänzend trägt der Kläger vor, dass zur Feststellung eines Ereignisses als Unfall das Aufschlagen des Kopfes auf dem Fußboden das entscheidende äußere Ereignis sei, das möglicherweise seinerseits eine innere Ursache habe. Um die Unfallkausalität zu klären sei es notwendig zu klären, ob außer der versicherten Tätigkeit andere Tatsachen festgestellt werden könnten, die als Konkurrenz ursachenwirksam geworden seien könnten. Für den Ausschluss der versicherten Tätigkeit als wesentliche Ursache für das Unfallereignis reiche es jedoch nicht, dass der Versicherte unter Umständen eine als Konkurrenzursache in Frage kommende Grunderkrankung als innere Ursache in sich trage.
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Der Kläger beantragt,
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den Gerichtsbescheid des SG Stralsund vom 26. Januar 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2010 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 18. November 2009 ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Sturz aus innerer Ursache sei durch die eigenen Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren bewiesen. Offensichtlich habe zu diesem Zeitpunkt eine Amnesie des Klägers nicht vorgelegen. Eine besondere berufliche Belastung speziell am Unfalltage sei nicht vorgetragen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 5 U 12/12 – sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, wie das SG D-Stadt zu Recht entschieden hat.
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Das SG D-Stadt hat mit zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsbescheid entschieden, dass der erlittene Sturz des Klägers nach hinten vom 18. November 2009 kein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII ist.
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Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalles der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität – vgl. zum Ganzen, Prof. Dr. Becker, „Zur Unfallkausalität“, in Sozialgerichtsbarkeit 2012 Seite 691 (691 ff.) m.w.N. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG; vgl. auch Urteil des BSG vom 4. September 2007 – SozR 4 – 2700, § 8 Nr. 24; Köhler, „Der Unfallbegriff der gesetzlichen Unfallversicherung im Lichte der neueren Rechtsprechung und Literatur in Die Sozialgerichtsbarkeit 2014, S. 69 ff. (70)). Der Zurechnungszusammenhang der sog. Unfallkausalität beurteilt sich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung, wonach nur diejenigen Bedingungen rechtlich wesentlich sind, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes zu dem Schaden in eine besonders enge Beziehung treten und somit zu seinem Entstehen wesentlich beigetragen haben (vgl. BSGE 94, 262).
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Zwar war der Kläger zum Unfallzeitpunkt am 18. November 2009 als Außendienstmitarbeiter während seiner Tätigkeit im E. Markt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Der Kläger hat auch durch den Sturz bzw. das Hinschlagen nach hinten einen Unfall erlitten. Das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis liegt nicht nur bei einem besonderen ungewöhnlichen Geschehen, sondern auch etwa bei einem Aufschlagen auf den Boden, einem Sturz, einem Stolpern etc. vor. Der Kläger verkennt jedoch, dass allein das Vorliegen eines Unfalles während der versicherten Tätigkeit im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Annahme eines Arbeitsunfalles im o.g. Sinne rechtfertigt. Hierbei geht auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers und den erstbehandelnden Ärzten davon aus, dass der Kläger sich infolge des Sturzes zumindest ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades zugezogen und damit einen Gesundheitserstschaden erlitten hat.
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Allerdings ist die sog. Unfallkausalität hier nicht gegeben, d.h., der Zusammenhang zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses und dem Unfallereignis selbst ist hier nicht vorhanden. Denn das Sturzgeschehen ist – wie das SG D-Stadt zutreffend ausgeführt hat – aufgrund einer sog. „inneren Ursache“ wesentlich verursacht worden.
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Die erforderliche Kausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis ist nicht gegeben, weil eine Konkurrenzursache – hier die persönliche Veranlagung bzw. Neigung des Klägers zu kurzfristigen Bewusstseinsstörungen – den Sturz wesentlich verursacht hat. Hiermit liegt eine nicht der Versicherung zuzurechnende Ursache in dem Sturzgeschehen aufgrund der persönlichen Veranlagung des Klägers vor. Eine solche „Veranlagung“, nämlich die Neigung des Klägers zu stressbedingten Bewusstseinsverlusten, ist nicht nur von seiner Ehefrau gegenüber den erstbehandelnden Ärzten angegeben worden; der am 18. November 2009 eingetretene Bewusstseinsverlust ist auch laut Bekundungen des Klägers selbst bei ihm nicht das erste Mal aufgetreten, kurzzeitige Bewusstseinsverluste sind schon vorher bei ihm eingetreten. Diese innere Ursache ist auch zur Überzeugung des Senates nach den Schilderungen des Klägers im Verwaltungsverfahren für den Sturz ursächlich geworden und war für den Eintritt des Unfallereignisses wesentlich. Dass die versicherte Tätigkeit zumindestens gleichwertige Mitbedingung für das Unfallgeschehen war, vermag der Senat ebenso wie das SG D-Stadt nicht zu erkennen.
- 41
Zwar leidet der Kläger an einer retrograden Amnesie, dieser Gedächtnisverlust setzt jedoch erst bei dem eigentlichen Unfallgeschehen ein. Der Senat vermag insoweit nicht zu erkennen, dass etwa die Angaben des Klägers gegenüber den erstbehandelnden Ärzten und der Beklagten bezüglich des Auftretens von entsprechenden Bewusstseinsverlusten bzw. Reaktionen unter Stressbedingung, nicht zutreffend sind.
- 42
Soweit der Kläger selbst zudem als wesentliche Ursache seines Sturzes eine schon seit Wochen bzw. Monaten bestehende Überlastung („Stress“) bzw. „Mobbing durch den Arbeitgeber“ angibt, vermag dieses die Annahme eines Arbeitsunfalles im o.g. Sinne nicht zu begründen. Denn dann ist nicht ein plötzliches Ereignis während der Arbeitsschicht für den Sturz des Klägers wesentliche Bedingung gewesen, sondern die - allgemein gesprochen – Arbeitsbedingungen des Klägers bei seinem Arbeitgeber sind wesentliche Ursache gewesen. Solche – vom Kläger geschilderten – Arbeitsbedingungen, wie die Ableistung von zahlreichen Überstunden, Mobbing etc. erfüllen jedoch nicht den Unfallbegriff im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII; es fehlt an einem sog. plötzlichen Ereignis im Sinne einer Einwirkung in einem relativ kurzen, etwa einer Arbeitsschicht vergleichbaren Zeitraum (vgl. Wagner im juris Praxiskommentar, § 8 SGB VII Rz. 113 m.w.N. auf die Rechtsprechung).
- 43
Insoweit bedarf es daher keiner Klärung des Senates im Hinblick auf die vom Kläger erhobenen „Mobbingvorwürfe“ gegenüber seinem Arbeitgeber bzw. die Feststellung der von ihm geschilderten und aus seiner Sicht demütigenden und beleidigenden Ereignisse. Selbst wenn diese Vorwürfe zuträfen, hätte dann nicht ein – erforderliches – singuläres Ereignis am Unfalltag seinen Sturz bedingt.
- 44
Auch wenn hier der Sturz des Klägers durch eine sog. innere Ursache eingetreten ist, schließt dies zwar nicht in jedem Falle die Annahme aus, dass der Unfall doch wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass betriebsbedingte Umstände wesentlich dazu beigetragen haben, dass die innere Ursache sich gewissermaßen realisiert hat, d.h., also besondere betriebliche Belastungen während der Arbeitsschicht, wie etwa ungewohnte Nachtarbeit, frühes Aufstehen, schwüle Witterung, langes Stehen oder sonst eine ungewöhnliche Anstrengung bei der versicherten Tätigkeit das Hervortreten der inneren Ursache mitbedingt. Nur dann können diese betriebsbedingten Umstände für den Unfall (mit) ursächlich sein und im Ergebnis sogar ausnahmsweise die Unfallkausalität begründen (vgl. hierzu Wagner im juris-Praxiskommentar a.a.O.; § 8 Rz 119 m.w.N. auf die Rechtsprechung des BSG).
- 45
Hiervon kann allerdings nicht ausgegangen werden. Zeugen des eigentlichen Unfallgeschehens sind nicht vorhanden . Der Vortrag des Klägers selbst schließt die Annahme einer solchen „betrieblichen“ Belastung am Unfalltag aus.
- 47
Gründe für eine Revisionszulassung (§ 160 Abs. 2 SGG) sind für den Senat nicht ersichtlich.

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Annotations
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend, - 3.
Personen, die - a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, - b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, - 4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, - 5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
Haushaltsführende, - 2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, - 4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste, - 2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - 3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, - 4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - 5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.