Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 12. Mai 2009 - L 4 R 164/07

Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 11. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG verpflichtet ist, Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.
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Der im September 1949 geborene Kläger erlangte nach Studium an der Universität Rostock an der Sektion Landtechnik die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur bzw. Diplom-Ingenieur zu führen. In der darauf folgenden Zeit war der Kläger im VEB Industrielle Rindermast H und im VEB KIM H als Schichtleiter und Koordinierungsingenieur im VEB Getreidewirtschaft W als FBL-Leiter, vom 01. Mai 1984 bis 10. Juli 1988 im VEB Wohnungsbaukombinat B als Wirtschaftsleiter im zentralen Pionierlager "Fritz Heckert" in L, vom 11. Juli 1988 bis 16. Dezember 1988 im VEB Großbäckerei W als Kraftfahrer und vom 19. Dezember 1988 bis zum 30. Juni 1990 als Produktionsarbeiter im VEB Wellpappenwerk W tätig. Beiträge zur FZR wurden vom Kläger für die Zeit ab November 1988 entrichtet.
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Am 04. September 2002 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften.
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Mit Bescheid vom 25. September 2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 04. November 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab und führte unter anderem zur Begründung aus, eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssystem) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar.
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Dagegen legte der Kläger am 13. Oktober 2002 Widerspruch ein.
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Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2002 (an den Kläger am 19. Dezember 2002 abgesandt) wies diese den Widerspruch des Klägers zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, der Kläger sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs bzw. Ingenieurökonomen zu führen (BSG vom 12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 107/00 R, Az.: B 4 RA 117/00 R), er sei jedoch nicht als Ingenieur, sondern als Produktionsarbeiter beschäftigt gewesen. Für den Anspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen des Bundesrechts komme es darauf an, dass der Betreffende die erforderliche Qualifikation erworben habe, im Wesentlichen entsprechend dieser Qualifikation beschäftigt gewesen sei und die Beschäftigung für einen von der Versorgungsordnung erfassten Arbeitgeber verrichtet habe (BSG vom 09. April 2002, Az.: B 4 RA 39/01 R). Bei der benannten Beschäftigung habe es sich nicht um eine ingenieurtechnische Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt.
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Mit seiner am 21. Januar 2003 beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, lediglich in der benannten Zeit sei er vorübergehend als Produktionsarbeiter tätig gewesen und dieses nicht freiwillig. Ab 01. Juli 1990 sei er als Gebietsverkaufsleiter im Wellpappenwerk W tätig gewesen. Ende Juni 1988 sei ihm von seinem damaligen Arbeitgeber, dem Wohnungsbaukombinat "Fritz Heckert" B, fristlos gekündigt worden. Die Ausübung einer Tätigkeit entsprechend seiner Ausbildung sei ihm erst zum 01. Juli 1990 zu den sich eingestellten politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen wieder möglich gewesen. Es sei ihm also Ende Juni 1988 keine andere Möglichkeit geblieben, als sein Arbeitsrechtsverfahren zu führen und eine Tätigkeit als Saisonkraftfahrer in den heutigen "Mecklenburger Backstuben" aufzunehmen. Weil das Arbeitseinkommen nicht ausgereicht habe, habe er sich dann eine Tätigkeit als Produktionsarbeiter im Wellpappenwerk, die einen höheren Lohn erbracht habe, gesucht. Dass er zwei Jahre als Produktionsarbeiter tätig gewesen sei, liege daran, dass er unter den geschilderten Bedingungen in der DDR keine andere Arbeit bekommen habe und laut gültigem Gesetz aber zur Arbeit verpflichtet gewesen sei, um den ihm entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.
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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit seiner Beschäftigung vom 04. November 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG, und die erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen.
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Das SG Neubrandenburg hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2007 abgewiesen.
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Zur Begründung hat das SG unter anderem ausgeführt, der Kläger erfülle zwar die persönlichen Voraussetzungen. Ob die betrieblichen Voraussetzungen im VEB Wellpappenwerk W gegeben gewesen seien, könne dahinstehen. Denn der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben und zur Überzeugung des Gerichts am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, keine seiner Qualifikation als Ingenieur entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Für die Beurteilung der Frage einer Einbeziehung in das Versorgungssystem sei der Wortlaut der von der DDR erlassenen Versorgungsordnung nebst der dazu ergangenen ersten und zweiten Durchführungsbestimmungen heranzuziehen. Auf eine - gegebenenfalls abweichende - Verwaltungspraxis der DDR komme es hingegen nicht an. Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung die Schlussfolgerung abgeleitet, dass der Betreffende eine sogenannte "ingenieurtechnische Beschäftigung" ausgeübt haben müsse, wobei die Betonung auf "technisch" in Abgrenzung zu "ökonomisch", "verwaltend", "planend" usw. liege (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, Az.: B 4 RA 23/04 R).
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Der Kläger sei indes als Produktionsarbeiter im VEB Wellpappenwerk W tätig gewesen. Das Begehren des Klägers, ihm mit Blick auf die erzwungene Tätigkeit als Produktionsarbeiter die Zeiten ebenfalls als Zugehörigkeitszeiten zum DDR-Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz anzuerkennen, finde keine Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber habe sich im Einigungsvertrag zur Übernahme der damals bestehenden Versorgungsansprüche für Versorgungsanwartschaften entschlossen und eine Neueinbeziehung ausdrücklich verboten. Fälle einer beruflichen Benachteiligung aus politischen Gründen habe der Gesetzgeber überdies durch die besonderen Regelungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ausgleichen wollen. Ansprüche nach diesem Gesetz müssten in einem gesonderten Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden und unterlägen der Judikatur der Verwaltungsgerichte.
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Gegen den dem Kläger am 20. Juni 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 17. Juli 2007 Berufung zum Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, er sei als "Ingenieur" eingesetzt gewesen, denn jeder Ingenieurökonom sei berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu tragen. Darüber hinaus sei der Einsatz von Ingenieuren, welcher Fachausbildung auch immer, breit gefächert. Auch habe er mit seiner Zugehörigkeit zum VEB Wohnungsbaukombinat zu einem volkseigenen Produktionsbetrieb gehört. Er sei sogar nachweislich mit seiner leistungsbezogenen Gehaltskennziffer an der Erfüllung der materiellen Produktion des WBK gebunden. Laut neuerer Auffassung des BSG sei es keinesfalls zwingend notwendig, dass man im direkten Produktionsprozess eingesetzt gewesen sei. Damit habe er alle Voraussetzungen erfüllt, die für die Zuerkennung zum Zusatzrentensystem notwendig seien. Er sei ausgebildeter Ingenieur. Er sei Angehöriger des WBK B und damit Angehöriger eines volkseigenen Produktionsbetriebes. Er habe die Tätigkeit eines Ingenieurs ausgeübt. Vom Kläger wurde unter anderem ein Auszug aus einer Stellenbeschreibung hinsichtlich seines Einsatzes "in einer wirtschaftsleitenden Funktion" abgereicht.
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In einem weiter vom Kläger auch in diesem Verfahren abgereichten Schriftsatz vom 28. August 2008 an das Verwaltungsgericht Greifswald führt der Kläger unter anderem aus:
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"Laut Arbeitsvertrag war die Planstelle mit der Gehaltsgruppe HF 4 ausgewiesen. "HF"-Gruppen waren die Gehaltsgruppen für Hoch- und Fachschulabsolventen in der DDR. Laut Arbeitsvertrag galt die Forderung der Qualifikation "Ökonom". Danach gilt bis hierher in Zusammenfassung mindestens die Aussage, dass die Planstelle durch einen "Ökonomen" mit Hoch- und Fachschulausbildung und das waren in der DDR-Praxis "Ingenieur-Ökonomen" oder "Diplomingenieur-Ökonom" zu besetzen ist. Für beide Abschlüsse gilt auch nach heutiger Rechtsprechung, mehrfach auch in Urteilen nachweisbar, die Berechtigung zur Führung des Titels "Ingenieur", auch nach dem "AAÜG vom 25. Juli 1991". Die Forderung zur Einbeziehung in das Rentenzusatzsystem der technischen Intelligenz ist dadurch erfüllt, dass ich zum Betrachtungszeitpunkt 30. Juni 1990, die Aufgaben dieser Planstelle und damit eines Ingenieurs wahrgenommen habe. Mit seinem Personalbestand von ca. 60 hauptamtlichen Beschäftigten in der Zeit von Mai bis Oktober (Saison) eines jeden Jahres kamen nochmals mindestens ca. 50 bis 60 Saisonkräfte hinzu, wurden ganzjährig 150 winterfeste Bettenplätze sowie in der Saison nochmals 1000 bis 1200 Bettenplätze in Mannschaftszelten bewirtschaftet. Dazu gehörte die Bewirtschaftung des kompletten Spiel- und Beschäftigungsmaterials, und das waren nicht nur Fußbälle, zur Lagerdurchführung sowie die Stätten für Spiel und Sport, inklusive Freilichtbühne für 1000 Besucher sowie die Liegenschaften zur Betreuung und Bewirtschaftung, die da waren: Schlosserei, Tischlerei, Garagenplätze, Materialhallen, Wasserwerk, Klärwerk, Met., Speise- und Sozialhäuser, 20 Führungsbungalows für Leitungskräfte der Nutzer und natürlich auch das Bettenhaus mit Lagerfunk- und Heizhaus, mobile Technik wie Multicars, Kleintransporter, Pkw, 200 Fahrräder für die Nutzer und diverse andere mobile Ausrüstung. Die Versorgung, Ganztagsverpflegung sowie die Reparaturen an Gebäuden und Ausrüstung wurden hauptsächlich mit eigenem Personal durchgeführt, ebenso kleinere Bauinvestitionsmaßnahmen. Das mir unterstellte Personal war gegliedert in die Arbeitsbereiche
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- Verwaltung (Kasse, Abrechnung, Lebensmittellager, Sekretärin)
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- Küche mit Küchenleiter und Personal
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- Technik mit technischem Leiter (ELT-Ingenieur), ein Elektriker, drei Schlosser, zwei Maurer, ein Dachdecker, zwei Tischler, zwei Klempner/Installateur, zwei Maler, ein Heizer
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- Reinigung
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- Magazin (Verwaltung von Spiel-, Beschäftigungs- und Hilfsmaterialien)
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- Objektreinigung
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Sie können anhand der sich ihnen darstellenden logistischen und arbeitsrechtlichen Aufgaben, Aufgaben zur Durchsetzung des Arbeitsschutzes sowie den Aufgaben der fachlichen Anleitung jetzt sicherlich nachempfinden, dass hier die Arbeit eines Ingenieurs in der Planstelle des Wirtschaftsleiters nötig war. Jedenfalls war das die Meinung der wirtschaftsleitenden, verantwortlichen Kader des WBK B und nicht nur diese werden ihnen jederzeit bescheinigen, dass die Aufgabenstellung der Ausbildungsqualität und -profil eines Ingenieurs entsprachen. Jederzeit kann dieses sicherlich auch durch die entsprechenden Ausbildungsstätten bestätigt werden (Hoch- und Fachschulen, Universität). Diese Funktion hätte zu DDR-Zeiten jeder Ingenieur der technischen Fachwissenschaften und jeder Ingenieurökonom sowohl von der Aufgabenstellung, als auch dem Gehalt als Herausforderung betrachtet."
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 11. Juni 2007 sowie des Bescheides der Beklagten vom 25. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 zu verurteilen, die Zeit vom 04. November 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (technische Intelligenz) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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Das BSG habe mit den zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen vom 23. August 2007, Az.: B 4 RS 2/07 R, und vom 18. Oktober 2007, B 4 RS 17/07 R seine Rechtsprechung zu den sachlichen Voraussetzungen präzisiert. Die Auffassung des Versorgungsträgers sei bestätigt worden. Strittig sei gewesen, ob die im Revisionsverfahren B 4 RS 2/07 R betroffene Klägerin, die das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung "Bauingenieur" habe und tatsächlich als Preisbildnerin bzw. Gruppenleiterin der Preisbildner tätig gewesen sei, die sachlichen Voraussetzungen erfüllt habe. Der 4. Senat des BSG habe feststellt, dass Ingenieure die sachlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung nur dann erfüllten, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich gelegen habe, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hätten. Setze die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie beim Studium bzw. bei der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB erworben worden seien, sei die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt. Habe der Schwerpunkt hingegen in anderen Bereichen, z. B. im ökonomischen Bereich gelegen, seien die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig entsprechend ihrem Berufsbild tätig gewesen; im Ergebnis seien sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt. Im Urteil mit dem Az.: B 4 RS 17/07 R sei es dem 4. Senat geboten erschienen, auf Folgendes hinzuweisen:
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"Die fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz lässt sich nicht nur auf solche Versicherten beschränken, die Tätigkeiten in ihrem Berufsbild in ganz bestimmten Bereichen des Produktionsprozesses tatsächlich ausgeübt haben. Auch bestimmte Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit können der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen."
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Deutlich geworden sei aber, dass nach wie vor unabdingbare Voraussetzung eine technische Tätigkeit gewesen sei. An einer solchen mangele es im Fall des Klägers. Der Kläger sei deshalb berufsfremd eingesetzt. Der Kläger habe als Wirtschaftsleiter des Ferienlagers des Wohnungsbaukombinates keine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt.
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Mit Bescheid des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 06. September 2007 wurde der Kläger als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) anerkannt. Die Verfolgungszeit habe vom 30. Juni 1988 bis zum 30. Juni 1990 gedauert. Im Übrigen werde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wird hierin unter anderem ausgeführt, durch die fristlose Kündigung habe er einen Minderverdienst erlitten, da er auch keine andere sozial gleichwertige Tätigkeit habe ausüben können. Die soziale Gleichwertigkeit einer beruflichen Stellung werde maßgeblich durch das Einkommen bestimmt. Wenn der Eingriff in den Beruf zu einer Verdiensteinbuße in einer Größenordnung von ca. 20% geführt habe, könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der nach der Verfolgungsmaßnahme ausgeübte Beruf nicht mehr sozial gleichwertig sei. Die Verfolgungszeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 BerRehaG beginne am 30. Juni 1988 mit dem auf die Kündigung folgenden Tag. Sie ende am 30. Juni 1990, weil er am darauf folgenden Tag beim VEB Wellpappenwerk W die Tätigkeit als Mitarbeiter im Außendienst übernommen habe, die im Vergleich zu der als Wirtschaftsleiter als sozial gleichwertig anzusehen sei. Für die Verfolgungszeit sei die Einstufung gemäß Anlage 13, 14 zum SGB VI in die Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen), Wirtschaftsbereich 21 (sonstige nicht produzierende Bereiche) erfolgt. Soweit der Kläger darüber hinaus begehre, die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem und die Verfolgteneigenschaft über den 30. Juni 1990 hinaus anerkannt zu erhalten, sei der Antrag abzulehnen gewesen. Eine Anerkennung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz könne nicht erfolgen, da er nicht in einem Bereich beschäftigt gewesen sei, für den die Zugehörigkeit - bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikation - obligatorisch erfolgt sei. Dies habe nur die volkseigenen Produktionsbetriebe und denen gleichgestellte Betriebe betroffen. Das Wohnungsbaukombinat sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein dem gleichgestellter Betrieb gewesen.
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Das Verwaltungsgericht Greifswald hat eine entsprechende Klage des Klägers mit Urteil vom 27. August 2008 abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Beklagte habe die Feststellung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem zu Recht abgelehnt. Zwar stünden entgegen seiner Auffassung im angefochtenen Bescheid die betrieblichen Voraussetzungen nicht entgegen. Entscheidend sei, dass der Kläger als Wirtschaftsleiter eines zentralen Pionierlagers keine Tätigkeit im Rahmen der von ihm erworbenen beruflichen Qualifikation ausgeübt habe. Sie entspreche ersichtlich nicht dem Berufsbild eines Diplom- Ingenieurs für Landmaschinentechnik. Das zeige sich deutlich an dem vom Kläger vorgelegten Funktionsplan. Nach Ziffer 7 dieses Planes sei als Qualifikation für die Tätigkeit der Fach- bzw. Hochschulabschluss in der Fachrichtig Ökonomie/Handel erforderlich, den der Kläger mit seinem technischen Abschluss gerade nicht aufweise. Zudem sei darauf abgehoben, dass der Kläger Grundkenntnisse der sozialistischen Wirtschaftsführung besitze, die gesetzlichen Bestimmungen für seinen Aufgabenbereich beherrsche, den Fähigkeitsnachweis im Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz sowie die politischen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften zur Ausübung seiner Funktion besitze, die Grundsätze der sozialistischen Leitungstätigkeit und Menschenführung zu verwirklichen vermöge und im Besitz der Fahrerlaubnis IV sei. Auch die Angaben zu den Arbeitsaufgaben unter Ziffer 8 ließen einen Bezug zur erworbenen Qualifikation nicht erkennen. Danach sei er für die Leitung und Versorgung des Lagers verantwortlich, "bezogen auf die materiell-technische Basis". Gemeint sei damit der Bestand und die Organisation des Lagers, die Verwaltung, Erhaltung und der Ausbau seiner Einrichtungen und der dem Lager zugeordneten Vermögenswerte einschließlich der Finanzierung sowie der Versorgung der Lagerteilnehmer mit Ausnahme der pädagogischen Arbeit. Auch wenn bei einer solchen verantwortungsvollen Tätigkeit technisches Verständnis und entsprechende Fertigkeiten nützlich und sinnvoll gewesen seien, sei nicht im Ansatz zu erkennen, dass die Tätigkeit dem Berufsbild eines Diplom-Ingenieurs für Landmaschinentechnik entsprochen haben könnte. Vielmehr seien, wie der Funktionsplan ausweise, eher betriebswirtschaftliche Kenntnisse gefragt. Soweit der Kläger meine, dass die ausgeübte Tätigkeit dem Beruf eines "Ingenieurökonomen" entsprochen habe und dieser nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen sei, möge dies zutreffen. Im vorliegenden Verfahren komme es darauf deshalb nicht an, weil der Kläger selbst keinen Abschluss als "(Diplom-)Ingenieurökonom" erlangt habe. Indem das BSG maßgeblich auf das durch Ausbildung und Berufstätigkeit geprägte typische Berufsbild abstelle, werde deutlich, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der eines Ingenieurs in einer der eigenen oder zumindest einer vergleichbaren Fachrichtung entsprochen haben müsse. Für die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 der 2. DB genüge es daher nicht, wenn ein Ingenieur eine Tätigkeit wahrgenommen habe, die dem Berufsbild eines Ingenieurs einer fachfremden Richtung, hier des Ingenieurökonomen, entspreche, da auch insoweit eine fachfremde Beschäftigung vorliege. Der Kläger habe zudem nicht dargetan, dass er nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB durch eine Entscheidung des zuständigen Fachministeriums bzw. der zuständigen Hauptverwaltung in die zusätzliche Altersversorgung eingereiht worden sei. Die Voraussetzungen dafür dürften auch nicht vorgelegen haben, da dies nur dann gegeben gewesen sei, wenn der Betreffende durch die Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess des volkseigenen oder des ihnen gleichgestellten Betriebes gehabt habe. Auf den Produktionsprozess des VEB Wohnungsbaukombinat B, also auf die Errichtung von Wohnungen und Gebäuden, habe der Kläger als Wirtschaftsleiter eines Pionierlagers keinen Einfluss gehabt.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Die Vorinstanz und die Beklagte haben im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz im streitigen Zeitraum sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte hat (§§ 1, 5-8 AAÜG). Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig.
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Eine Versorgungszusage in Form eines nach Artikel 19 Satz 1 Einigungsvertrag bindend gebliebenen Verwaltungsaktes war dem Kläger unstreitig nicht erteilt worden. Er war auch nicht durch Einzelentscheidung der DDR (etwa auf Grund eines Einzelvertrages) einbezogen worden. Eine solche Einzelfallentscheidung ist auf Grund der eingeräumten Entscheidungsspielräume nicht mehr möglich, da diese nicht Grundlage einer sachorientierten Entscheidung sein kann, da insoweit zwangsläufig auf eine in der DDR übliche (ggf. willkürliche) Verwaltungspraxis zurückgegriffen werden müsste (vgl. insoweit BSGE vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R).
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Nach dem am 01. August 1991 gültigen Bundesrecht und auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände hätte der Kläger aus bundesrechtlicher Sicht auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt.
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Der fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer solchen Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844) und der 2. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I S. 487) von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab.
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Generell war dieses System eingerichtet für
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1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen,
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und
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2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar
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3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb.
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Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die AVItech erfüllte. Sein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage scheitert jedoch daran, dass er am 30. Juni 1990 und auch am 10. Juli 1988 nicht die sachliche Voraussetzung erfüllte, weil er eine entsprechende Tätigkeit am Stichtag bzw. bei seiner Tätigkeit bis zum 10. Juli 1988 nicht ausgeübt hat.
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Soweit das Sozialgericht auf die am Stichtag des 30. Juni 1990 ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Produktionsarbeiter abstellt, hat das Sozialgericht mit zutreffenden Erwägungen das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen verneint.
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Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber nicht entscheidend an. Ausnahmsweise ist hier auf die Tätigkeit eines Wirtschaftsleiters abzustellen, die der Kläger bis zum 10. Juli 1988 ausgeübt hat. Bei der Bewertung der Tätigkeit hat der Senat auf die Tätigkeit am 10. Juli 1988 und ausnahmsweise ist nicht auf die Tätigkeit am Stichtag 30. Juni 1990 abzustellen, da der Kläger ausweislich des Bescheides des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 06. September 2007 rehabilitiert worden ist und die Verfolgungszeit vom 30. Juni 1988 bis zum 30. Juni 1990 festgestellt wurde. Es ist demnach nicht auf die Tätigkeit als Produktionsarbeiter im VEB Wellpappenwerk W am 30. Juni 1990 abzustellen.
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Der Senat kommt - unter Zugrundelegung der von der Klägerseite abgereichten arbeitsrechtlichen Unterlagen und nach seinen eigenen Angaben im Verfahren - zu dem Ergebnis, dass der Kläger am 10. Juli 1988 im Wesentlichen ökonomisch/betriebswirtschaftlich tätig gewesen ist. Er hat somit im Wesentlichen nicht eine seiner Berufsbezeichnung ("Hochschulingenieur/Diplom-Ingenieur der Fachstudienrichtung Landtechnik") entsprechende Tätigkeiten (Beschäftigung) ausgeübt, sondern ist im Sinne der Rechtsprechung des BSG "berufsfremd" eingesetzt gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 2006 - B 4 RA 47/05 R). Im Einzelnen:
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Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist maßgeblich, ob eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ihrer Art nach zu denjenigen gehört, für die das Versorgungssystem - nach dem vom Bundesrecht tatbestandlich in Bezug genommenen Texten der Versorgungsordnung und sonstigen einschlägigen abstrakt-generellen Erläuterungen - hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt errichtet war (so BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R; BSG, Beschluss vom 06. April 2006 - B 4 RA 163/05 B). Maßgeblich ist schon nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 AAÜG allein, ob die Beschäftigung im streitigen Zeitraum ihrer Art nach zu denjenigen gehörte, deretwegen nach den in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG genannten Texten das jeweilige Versorgungssystem errichtet war (BSG, Urteil vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R).
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Nach der Präambel der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 sollte die technische Intelligenz Anspruch auf einen höheren Lebensstandard deshalb haben, da die "allseitige Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Techniken für den schnelleren planmäßigen Aufbau der Friedenswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik von großer Bedeutung" sei und die technische Intelligenz vor allem "diese großen wissenschaftlichen und technischen Aufgaben durchzuführen habe". Unabhängig von dem in diesen Formulierungen zum Ausdruck kommenden Sprachgebrauch der ehemaligen DDR ist das Motiv, aus dem heraus das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz eingeführt worden ist, aber hiermit klar und deutlich umschrieben: Eine wissenschaftlich-technische Beschäftigung wird vorausgesetzt.
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Die oben genannten Kriterien führen im vorliegenden Falle auf den ersten Blick zu keiner eindeutigen Entscheidung der Frage, ob der Kläger einzubeziehen gewesen ist oder nicht. Nach Lage der Akten hat der Kläger in der maßgeblichen Beschäftigung sowohl Tätigkeiten ausgeübt, die als ingenieurtechnische Aufgaben umschrieben werden können, als auch solche, die erkennbar nicht in dieses Tätigkeitsfeld fallen.
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Dabei haben allerdings - von ihrer Quantität her - die nicht ingenieurtechnischen Aufgaben das deutliche Übergewicht (siehe hierzu unten).
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Die vom BSG entwickelten Kriterien zu der sogenannten betrieblichen Voraussetzung, wonach auf den "Hauptzweck" des Betriebes abzustellen ist, der dem Betrieb das "Gepräge" gegeben hat (so z. B. Urteil vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 52/03 R), sind nach Auffassung des Senates sinngemäß auch auf die sachliche Voraussetzung zu übertragen. Diesen Ansatz vertritt das BSG auch im Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 23/04 R, wonach es darauf ankommt, ob der Kläger im "Wesentlichen" eine seiner beruflichen Qualifikation entsprechende ingenieurtechnische Beschäftigung ausgeübt hat bzw. eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit (vgl. auch BSG, Urteil vom 07. September 2006, a.a.O.).
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Nach der Gesamtschau der im vorliegenden Fall zu bewerteten Umstände kommt der Senat abschließend zu dem Ergebnis, dass der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers im kaufmännisch-verwaltenden bzw. betriebswirtschaftlichen Bereich gelegen hat und seine ingenieurtechnischen Aufgaben demgegenüber nur einen verschwindend geringen Teil seiner Arbeitstätigkeit ausgemacht haben. Dies reicht aber nach Auffassung des Senates zur Bejahung der sachlichen Voraussetzungen nicht aus. Die wenigen ingenieurtechnischen Tätigkeiten haben der Tätigkeit des Klägers nicht ihr Gepräge gegeben. Sie waren nur unwesentliche Randbereiche seines Arbeitsplatzes.
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Nach dem vom Kläger abgereichten Funktionsplan war nach Ziffer 7 dieses Planes als Qualifikation für die Tätigkeit der Fach- bzw. Hochschulabschluss in der Fachrichtung Ökonomie/Handel erforderlich, die der Kläger mit seinem Abschluss als Ingenieur der Landtechnik eben nicht erfüllt. Weiterhin wurde darauf abgestellt, dass Grundkenntnisse der sozialistischen Wirtschaftsführung gegeben sind, der Fähigkeitsnachweis im Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz sowie die politischen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften zur Ausübung der Funktion gegeben sind. All dies sind keine ingenieurtechnischen Aufgabengebiete.
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Ferner ergibt sich aus Punkt 8 des Funktionsplanes des Klägers, dass überwiegend nicht ingenieurtechnische Tätigkeiten angefallen sind, indem die Aufgaben des Klägers wie folgt umschrieben werden:
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- leitet und verwaltet in voller Verantwortung das zentrale Pionierlagen bezogen auf die materiell-technische Basis des Lagers,
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- leitet die ihm unterstellten Mitarbeiter an, kontrolliert ihre Tätigkeit und sorgt für ihre ständige Qualifizierung,
- 61
- ist verantwortlich für die Organisation, Anleitung, Durchsetzung und Kontrolle aller Maßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes, gemäß den gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen.
- 62
- Ist verantwortlich für die Sicherung und den Schutz des im Objekt vorhandenen Volksvermögens.
- 63
- Ist verantwortlich für den lückenlosen Bestandsnachweis über das gesamte Inventar, einschließlich der Lebens- und Genussmittelbestände.
- 64
- Sichert die Einhaltung der preisrechtlichen Bestimmungen beim Verkauf der Kantinenware und anderer Artikel.
- 65
- Ist verantwortlich für den lückenlosen Nachweis und sicheren Schutz aller im Lager befindlichen Vorhalte-, Hilfs- und Reparaturmaterialien einschließlich der für die Lagerdurchführung benötigten Beschäftigungsmaterialien.
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- Plant und verwaltet die materiellen und finanziellen Fonds des Lagers in Abstimmung mit der Lagerleitung und der Abteilung Kultur- und Sozialpolitik.
- 67
- Ist verantwortlich für die Einhaltung des Finanzplanes sowie für die sparsamste Verwendung aller Mittel.
- 68
- Ist verantwortlich für die ordnungsgemäße und fristgerechte Führung der Bank- und Kassenbücher und sowie der Lebensmittelverbrauchsnachweise, entsprechend den betrieblichen und gesetzlichen Bestimmungen.
- 69
- Ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße Kassenführung und gewährleistet die Einhaltung des Bargeldlimits.
- 70
- Schließt selbstständig Versorgungsverträge sowie Verträge mit Dienstleistungsbetrieben ab.
- 71
- Ist verantwortlich für die bestmöglichste Versorgung der Lagerteilnehmer, unter Einhaltung des vorgegebenen Verpflegungssatzes und der Hygienebestimmungen.
- 72
- Ist verantwortlich für die Wartung, Pflege und ständige Einsatzbereitschaft aller technischen Geräte, Einrichtungen und Anlagen des Lagers.
- 73
- Sichert den termin- und qualitätsgerechten Aufbau und die Einrichtung des Zeltlagers sowie der anderen Unterkunftsgebäude entsprechend dem bestätigten Belegungsplan.
- 74
- Gewährleistet Ordnung und Sauberkeit in den Objekten und auf dem Gelände des Lagers und sorgt für die Einhaltung der Lagerordnung in Zusammenarbeit mit dem Lagerleiter.
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- Ist für die ordnungsgemäße Wartung und pflegliche Behandlung der im Lager stationierten Dienstwagen des Kombinats sowie für den sparsamsten DK- und VK-Verbrauch verantwortlich.
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Diese Arbeitsaufgaben umschreiben überwiegend verwaltende ökonomische Aufgaben des Klägers und nur am Rande gegebenenfalls ingenieurtechnische Tätigkeiten (Wartung, Pflege aller technischen Geräte, Einrichtungen und Anlagen des Lagers, Wartung und pflegliche Behandlung der im Lager stationierten Dienstwagen).
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Ein weiteren Indiz, das gegen das Vorliegen der sachlichen Voraussetzung des AAÜG spricht, ist, dass der Kläger nach dem Funktionsplan seines Betriebes auch nicht die Berufsbezeichnung Ingenieur geführt hat, sondern Wirtschaftsleiter, was sich auch eindeutig aus dem Arbeitsvertrag und Funktionsplan ergibt. Auch der Kläger selbst beschreibt in einem Schriftsatz vom 27. April 2008 seinen Einsatz in einer "wirtschaftleitenden" Funktion und nicht etwa in einer ingenieurtechnischen Tätigkeit.
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Auch aus dem Urteil des BSG vom 07. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - folgt nichts Abweichendes: Aus dieser Entscheidung ergibt sich nach Auffassung des Senates nicht, dass bei einem Anspruchsteller, der "lediglich" berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, auf ein anderes Tätigkeitsfeld abzustellen ist, als auf das des Ingenieurs. Wenn das BSG dort also ausführt, ein Ingenieur-Ökonom werde auch dann innerhalb des einschlägigen Berufsfeldes tätig und erfülle damit die sachlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Zusatzversorgung, wenn er innerhalb des Tätigkeitsfeldes eines Ökonomen arbeite, so steht der Senat mit seiner Auffassung hierzu nicht im Widerspruch. Durch die Ausweitung des Aufgabenfeldes, das beim Ingenieurökonomen letztlich die Tätigkeitsfelder des Ingenieur und des Ökonomen ausfüllt, ist es zur Erfüllung der sachlichen Anspruchsvoraussetzung ausreichend, wenn eben eine ökonomische Tätigkeit vorliegt.
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Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass es dadurch zu einer nicht ohne weiteres verständlichen Ungleichbehandlung derjenigen Person kommen kann, die "nur" den Titel Ingenieur zu führen berechtigt sind, und denen, die die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" erworben haben. Diese Ungleichbehandlung ist aber in dem Recht der ehemaligen DDR angelegt, das die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" ausdrücklich erwähnt und damit - nach Auffassung des Senates - allerdings das Motiv, aus dem heraus das Zusatzversorgungssystem der Nr. 1 geschaffen worden ist, verblassen lässt. Aber zum einen können die unterschiedlichen beruflichen Qualifikationen durchaus Anknüpfungspunkt für eine gesetzliche Differenzierung sein. Zum anderen ist es nicht Aufgabe der bundesdeutschen Vorschriften zur Überleitung der Versorgungssysteme der ehemaligen DDR, jegliche (vermeintliche), eventuell sachlich fragwürdige, Ungleichbehandlung auszugleichen.
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Alles in allem hat die Bewertung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles dem Senat die Überzeugung vermittelt, dass der Kläger am Stichtag bzw. hier bei seiner letzten Beschäftigung beim Wohnungsbaukombinat im zentralen Pionierlager im Wesentlichen "berufsfremd" eingesetzt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R) bzw. eine nicht seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat.
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Da der Kläger nach alledem die sachliche Voraussetzung nicht erfüllt, kann letztendlich dahingestellt bleiben, ob er darüber hinaus die betriebliche Voraussetzung erfüllt.
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Angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG hat der Senat Gründe, die Revision zuzulassen, nicht erkannt, § 160 Abs. 2 SGG.

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(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
(1) Verfolgungszeit ist
- 1.
der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams sowie - 2.
die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat.
(2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine Verfolgungszeit.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.
(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.
(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.
(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.