Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 03. Juli 2018 - L 2 AL 40/13

bei uns veröffentlicht am03.07.2018

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 13.05.2013 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.05.2011 verurteilt, dem Kläger Insolvenzgeld in Höhe von 887,07 € zu gewähren.

2. Die Beklagte hat dem Kläger 70 % seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Insolvenzgeld.

2

Der Kläger war vom 18.02.2008 bis 03.09.2008 beim Fuhrunternehmen B. beschäftigt. Ab Juli 2008 erhielt der Kläger keinen Lohn mehr, weshalb er diesen vor dem Arbeitsgericht Rostock geltend machte. Die Klageforderung setzte sich aus dem Lohn für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 03.09.2008 in Höhe von 2.772,27 € brutto, Spesen für diese Zeit in Höhe von 936,00 € netto sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.429,00 € brutto zusammen. In der Güteverhandlung vom 13.10.2008 wurde ein Vergleich geschlossen, in welchem sich die Arbeitgeberin verpflichtete, dem Kläger 4.141,73 € brutto als Vergütung und Urlaubsabgeltung sowie 936,00 € netto als Spesen zu zahlen. Die sich ergebenden Nettobeträge seien in monatlichen Raten zu je 500,00 € ab dem 25.11.2008 auf das Anderkonto des Prozessbevollmächtigten zu zahlen. Die Arbeitgeberin zahlte auf die durch den Vergleich titulierte Forderung am 17.12.2008 1.000,00 €, am 17.04.2009 1.500,00 € und am 09.07.2009 650,00 €, insgesamt also 3.150,00 €. Eine zunächst versehentlich durch die Kanzlei des Klägervertreters unter dem 10.02.2009 verbuchte weitere Zahlung über 1.000,00 € gab es tatsächlich nicht. Die Zahlungen erfolgten jeweils ohne eine Angabe dazu, auf welche Teilforderungen des Vergleiches geleistet werden sollte.

3

Die Betriebstätigkeit der Arbeitgeberin ist spätestens seit dem 01.05.2009 vollständig eingestellt. Am 15.01.2010 gab die Arbeitgeberin die eidesstattliche Versicherung ab. Am 15.09.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet.

4

Der Kläger beantragte am 11.03.2010 die Zahlung von Insolvenzgeld und legte hierbei die Klageschrift und den Vergleich aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Insolvenzverwalters ein, in welcher dieser zu dem Ergebnis kam, dass kein Insolvenzgeld zu zahlen sei. Die titulierten Forderungen seien durch erfolgte Zahlungen in Höhe von 4.150,00 € erfüllt. Die Beklagte lehnte darauf hin den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 04.03.2011 ab und führte zur Begründung aus, dass der Insolvenzverwalter keinen Insolvenzgeldanspruch festgestellt habe.

5

Hiergegen legte der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 22.03.2011 Widerspruch ein. Die Begründung der Entscheidung sei nicht nachvollziehbar, da die Feststellung des Insolvenzgeldanspruches nicht dem Insolvenzverwalter obliege.

6

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26.5.2011 als unbegründet zurück. Es liege ein Insolvenzereignis vor, da die Betriebstätigkeit am 03.09.2008 vollständig eingestellt worden sei. Allerdings bestünden keine offenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt mehr. Das Nettogehalt für die Monate Juli bis September betrage nach den Gehaltsbescheinigungen 2.000,02 €. Hinzu kämen die Spesen von 936,00 €, so dass sich ein Gesamtbetrag von 2.936,02 € ergebe. Die Arbeitgeberin habe bereits 4.150,00 € gezahlt, so dass die Forderungen vollständig befriedigt seien. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung begründeten nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III keinen Anspruch auf Insolvenzgeld.

7

Der Kläger erhob am 27.6.2011 Klage zum Sozialgericht Stralsund, mit welcher er insbesondere geltend machte, dass die Arbeitgeberin insgesamt nur 3.150,00 € gezahlt habe. Die Zahlungen seien gemäß § 366 BGB bei mehreren fälligen Schulden zunächst auf die Schuld zu verrechnen, die dem Gläubiger geringere Sicherheit biete. Dies seien der Urlaubsabgeltungs- und der Spesenanspruch, da diese nicht insolvenzgeldgesichert seien. Nach Anrechnung auf diese Forderungen verbleibe ein Überschuss in Höhe von 785,00 € zur Verrechnung auf die Nettolohnforderung in Höhe von 2.000,02 €. Danach bestehe ein Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld in Höhe von 1.215,02 €.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2011 zu verurteilen, an den Kläger 1.215,02 € Insolvenzgeld zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie hat geltend gemacht, dass die Urlaubsabgeltung nicht insolvenzgeldfähig sei und daher keine Berücksichtigung bei der Abschlagszahlung finden könne. Teilzahlungen seien vorrangig auf ältere Forderungen des Arbeitnehmers anzurechnen. Diese müssten im Insolvenzgeldzeitraum jedoch bereits fällig gewesen sein. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstehe aber erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

13

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.05.2013 abgewiesen.

14

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Insolvenzgeld seien der Eintritt eines Insolvenzereignisses, der Ausfall von Arbeitsentgelt und ein rechtzeitiger Antrag. Zwar liege mit der Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis i. S. d. § 183 Abs. 1 Nr. 3 SGB III vor sowie ein rechtzeitiger Antrag des Klägers vom 11.03.2010, jedoch fehle es an einem Ausfall von Arbeitsentgelt. Die Arbeitgeberin habe die ausstehenden Lohnforderungen sämtlich erfüllt.

15

Ausgefallenes Arbeitsentgelt in Höhe des Nettoarbeitsentgelts nach § 185 Abs. 1 SGB III sei gegeben, wenn es beim Eintritt des Insolvenzereignisses rückständig und durchsetzbar sei. Der Arbeitsentgeltanspruch müsse zeitlich dem Insolvenzgeldzeitraum zuzuordnen sein.

16

Insolvenzgeldzeitraum sei der Zeitraum der letzten 3 Monate, die dem Insolvenzereignis vorausgehen. Bestehe das Arbeitsverhältnis bis zum Insolvenzereignis, werde der Tag des Insolvenzereignisses nicht mitgerechnet. Danach dauere der Insolvenzgeldzeitraum vom 03.07.2008 bis 02.09.2008. Die im Insolvenzgeldzeitraum entstandenen Forderungen betrügen für Juli und August jeweils 1.300 € brutto, für September 114,85 € brutto (172,27*2/3) sowie Spesen 936,00 € netto. Die Forderungen seien mit den Zahlungen der Arbeitgeberin nach dem arbeitsgerichtlichen Vergleich erloschen. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Tilgungen nicht zuförderst auf den Urlaubsabgeltungsanspruch anzurechnen.

17

Die vom Kläger angeführte Tilgung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nach § 366 Abs. 2 BGB setze voraus, dass es sich um die weniger gesicherte Forderung gegenüber den Lohnansprüchen handele. Es sei eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen. Dem Kläger könnte daher zuzustimmen sein, wenn er darlege, dass die Urlaubsabgeltung weniger gesichert sei, weil es sich um keinen insolvenzgeldfähigen Anspruch handele. Voraussetzung sei hierfür jedoch, dass zum Zeitpunkt der Tilgung der Anspruch auf Insolvenzgeld bereits festgestellt worden ist. Es müsse nämlich bei der Leistung festgestellt werden können, welche Ansprüche erfüllt werden (Sächsisches LSG, Urteil vom 03.01.2008 – L 3 AL 215/06 in juris Rn. 41). Diese Rechtsprechung überzeuge. Im Hinblick auf die Insolvenzgeldfähigkeit eines Anspruchs könne von einer stärker oder weniger gesicherten Forderung erst dann gesprochen werden, wenn der Anspruch auf Insolvenzgeld bereits festgestellt wurde. Zu einem früheren Zeitpunkt sei der Lohnanspruch nur rein theoretisch über einen Anspruch auf Insolvenzgeld gesichert. Auf eine mögliche Sicherung komme es aber im Rahmen des § 366 Abs. 2 BGB nicht an.

18

Nach der Klage seien Zahlungen im Zeitraum vom 17.12.2008 bis 09.07.2009 in Höhe von insgesamt 3.150,00 € erfolgt. Da sämtliche unstreitigen Zahlungen vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Insolvenzgeld am 11.03.2010 erfolgt seien, habe der Insolvenzgeldanspruch noch nicht feststehen können, so dass etwaige insolvenzgeldfähige Ansprüche auch nicht als weniger gesicherte Forderungen i. S. d. § 366 Abs. 2 BGB bei der Tilgung festgestanden hätten. Es komme folglich darauf an, welche Schuld die lästigere sei (die, für die höhere Zinsen anfallen) und bei gleich lästigen Schulden welches die ältere Schuld ist. Im vorliegenden Fall sei das Alter der Schuld entscheidend, weil die Verzinsung der Forderungen laut Ziffer 3 des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht Rostock vom 13.10.2008 gleich hoch sei. Da die Lohn- und Spesenansprüche älter als der Anspruch auf Urlaubsabgeltung seien, würden sie als erstes getilgt. Da die unstreitige Zahlung von 3.150 € für die Begleichung der insolvenzgeldfähigen Ansprüche genüge, seien keine offenen Forderungen mehr vorhanden.

19

Der Kläger hat gegen das am 27.05.2013 zugestellte Urteil am 24.06.2013 Berufung eingelegt. Das vom Sozialgericht zitierte Urteil des Sächsischen LSG habe sich nicht ausführlich mit der Problematik beschäftigt. Für die Frage, welche Forderung die geringere Sicherheit biete, komme es nach der Rechtsprechung auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Zwischen mehreren ungesicherten Forderungen biete z.B. die die geringere Sicherheit, welche früher verjähre (BGH NJW 09, 1071) oder bei der der Ablauf einer Ausschlussfrist drohe (BGH VersR 670, 138). Wenn die Rechtsprechung schon den möglichen Eintritt einer Verjährung für ausreichend erachte, müsse dies erst recht für den möglich Totalausfall im Falle einer Insolvenz gelten. Ausgehend von einer wirtschaftlichen Betrachtung sei daher die Forderung werthaltiger, die im Falle der Insolvenz durch Zahlung des Insolvenzgeldes abgesichert sei. Das Insolvenzgeld entspreche wirtschaftlich einer Bürgschaft oder sonstigen Drittsicherheit. Auch wenn der Anspruch auf Insolvenzgeld noch nicht festgestellt sei, lasse sich dem Gesetz eindeutig und zweifelsfrei entnehmen, welche Ansprüche im Zeitpunkt der Leistung insolvenzgeldgesichert sein können und welche nicht.

20

Der Kläger beantragt,

21

das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 13.05.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2011 zu verurteilen, dem Kläger 887,07 € Insolvenzgeld zu gewähren.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie nimmt Bezug auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.

25

Mit Schreiben vom 04.12.2013 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung der gesetzlich festgeschriebene Insolvenzgeldanspruch durchaus ausschlaggebend dafür sein könne, welche Forderung die geringere Sicherheit biete. Die Berechnung des Klägers sei allerdings insoweit unzutreffend, als nach dem Vergleich nur die Netto-Entgeltansprüche ausgezahlt werden sollten. Zwar falle auf den Urlaubsentgeltanspruch nach § 39b Abs. 3 EStG keine Lohnsteuer an, aber dieser unterliege der Sozialversicherungspflicht. Auch sei für die Höhe des Urlaubsentgeltanspruches nicht die Klageforderung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, sondern der Vergleichsbetrag abzüglich des Regelentgelts (2 volle Monate und 3/22*1.300 €) maßgeblich sein. Hiernach ergebe sich folgende Berechnung:

26
                 

 KV     

 RV     

 AV     

 PV     

 Lohn-St.

                 

Monat 

 brutto

8,80% 

9,95% 

1,65% 

0,85% 

        

netto 

        

Jul 08

 1.300,00 €

 114,39 €

 129,35 €

 21,45 €

 11,05 €

 70,50 €

 953,26 €

        

Aug 08

 1.300,00 €

 114,39 €

 129,35 €

 21,45 €

 11,05 €

 70,50 €

 953,26 €

        

Sep 08

 177,27 €

 15,60 €

 17,64 €

 2,93 €

 1,51 €

 19,56 €

 120,04 €

        

Url.-Abg.

 1.364,46 €

 120,07 €

 135,76 €

 22,52 €

 11,59 €

 - €

 1.074,52 €

        
                                                              

 3.101,07 €

Nettoforderung

                                                              

 936,00 €

Spesen

                                                              

 4.037,07 €

Gesamtforderung

                                                              

 3.150,00 €

gezahlt

                                                              

 887,07 €

offen 

27

Die Beteiligten haben Übereinstimmung mit dieser Berechnung bekundet. Die Beklagte hat jedoch daran festgehalten, dass nach dem Urteil des Sächsischen LSG die Verrechnung vorrangig auf die Lohnforderungen zu erfolgen hatte.

Entscheidungsgründe

28

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

29

Der angefochtene Bescheid vom 04.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2011 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinem Rechten, weil ein Insolvenzgeldanspruch in Höhe von 887,07 € besteht.

30

Einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben gemäß § 183 Abs. 1 SGB 3 (a.F.) Arbeitnehmer, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei

31

1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers,
2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt,

32

(Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

33

Hier liegt mit der Insolvenzeröffnung vom 15.09.2010 ein Insolvenzereignis vor. Soweit die Beklagte bereits in der Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis gesehen hat, ist dies nicht zutreffend, weil es an der weiteren Voraussetzung fehlt, dass ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Die Insolvenzeröffnung zeigt gerade, dass eine kostendeckende Masse vorhanden war. Ausgehend von einem Insolvenzereignis am 15.09.2010 hat der Kläger die Antragsfrist von zwei Monaten eingehalten (§ 324 Abs. 3 SGB III), da der Antrag bereits vor der Insolvenzeröffnung gestellt war.

34

Dem Kläger steht daher dem Grunde nach ein Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses zu. Dies umfasst den Zeitraum vom 04.06.2008 bis 03.09.2008, wobei für Juni 2008 ein Lohnausfall aber von Beginn an nicht vorlag.

35

Ob und in welcher Höhe für den restlichen Zeitraum noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestehen, hängt davon ab, wie die geleisteten Zahlungen zu verrechnen sind. Gemäß § 366 Abs. 1 BGB richtet sich dies vorrangig nach der Tilgungsbestimmung des Schuldners. Die Arbeitgeberin hat hier jedoch keine nähere Bestimmung getroffen, auf welche Teilforderungen des Vergleiches geleistet werden sollte. Die Verrechnung richtet sich in diesem Fall nach § 366 Abs. 2 BGB. Hiernach wird zunächst diejenige Schuld getilgt, welche dem Gläubiger die geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere und unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld. Welche Schuld die geringste Sicherheit bietet, richtet sich nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (ganz. h.M.; vgl. Staudinger, BGB, § 366 Rn. 39 f. m.w.N.)

36

Unter dieser Prämisse vermag der Senat der Bewertung des Sozialgerichts, dass die Lohnforderungen des Klägers erst mit der Feststellung des Insolvenzgeldanspruches eine höhere Sicherheit böten, nicht zu folgen. Denn der wirtschaftliche Wert einer Forderung erhöht sich nicht erst dann, wenn das Bestehen eines sichernden Anspruches gegen einen Dritten tituliert ist. Vielmehr führt bereits die nicht fernliegende Möglichkeit des Bestehend einer Sicherheit dazu, dass die Ausfallwahrscheinlichkeit sinkt und der Anspruch daher bei wirtschaftlicher Betrachtung einen höheren Wert hat. Vorliegend bestand im Zeitpunkt der Zahlungen ohne Zweifel eine mehr als fernliegende Möglichkeit des Bestehens einer Sicherheit in Form eines Insolvenzgeldanspruches. Denn die Entstehung dieses Anspruches setzte abgesehen von der entsprechend Antragstellung nur noch den Eintritt eines Insolvenzereignisses voraus. Dieses wiederum konnte der Kläger im Falle einer erfolglosen Einzelzwangsvollstreckung durch einen Insolvenzantrag selbst herbeiführen. Es bestand daher eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass gerade bei Eintritt des Sicherungsfalles (= Ausfall der Forderung) auch ein Anspruch auf Insolvenzgeld entstehen würde.

37

Die Teilzahlungen waren daher zunächst auf das nicht durch einen Insolvenzgeldanspruch gesicherte Urlaubsausfallgeld und die Spesenansprüche zu verrechnen. Für die Tilgung der Entgeltforderung standen daher nur noch 1.139,49 € zur Verfügung, so dass sich ein Insolvenzgeldanspruch von 887,07 € ergibt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die im Tatbestand wiedergegebene Tabelle Bezug genommen.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

39

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der vorliegende Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Beurteilung der wirtschaftlichen Sicherheit einer Forderung eine Frage der Tatsachenfeststellung im Einzelfall ist.

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 03. Juli 2018 - L 2 AL 40/13 zitiert 11 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung be

Einkommensteuergesetz - EStG | § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer


(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen. (2)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitg

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(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere1.von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Einglied

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 324 Antrag vor Leistung


(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen. (2)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 185 Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen


(1) Träger haben bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach diesem Buch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Mindestentgelt zu zahlen, das durch e

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 184 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Voraussetzungen für die Akkreditierung als fachkundige Stelle und für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen

Referenzen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Voraussetzungen für die Akkreditierung als fachkundige Stelle und für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen einschließlich der jeweiligen Verfahren zu regeln.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

(1) Träger haben bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach diesem Buch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Mindestentgelt zu zahlen, das durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach Absatz 2 verbindlich vorgegeben wird. Setzt der Träger Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der Verleiher zumindest das Mindestentgelt nach Satz 1 zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts nach der jeweils geltenden Verordnung nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder diesem Buch bleibt unberührt.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen:

1.
das Nähere zum sachlichen, persönlichen und zeitlichen Geltungsbereich des vergabespezifischen Mindestentgelts sowie
2.
die Höhe des vergabespezifischen Mindestentgelts und dessen Fälligkeit.
Hierbei übernimmt die Rechtsverordnung die Vorgaben aus der jeweils geltenden Verordnung nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder diesem Buch nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung sind anzuwenden.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen.

(2)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen.2Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit360/7und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.3Von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a) abzuziehen.4Außerdem ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen.5Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um

1.
den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) in den Steuerklassen I bis V,
2.
den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis V,
3.
eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
a)
für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht,
b)
für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht,
c)
für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen,
d)
für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um den Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz und den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung dem Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zu leisten;
Entschädigungenim Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens ist für die Summe der Teilbeträge nach den Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag nach Buchstabe d ein Betrag in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1 900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3 000 Euro in der Steuerklasse III anzusetzen,
4.
den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (§ 24b Absatz 2 Satz 1) in der Steuerklasse II,
ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag.6Für den zu versteuernden Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen I, II und IV nach § 32a Absatz 1 sowie in der Steuerklasse III nach § 32a Absatz 5 zu berechnen.7In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 12 485 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 31 404 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und für den 222 260 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent.8Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend.9Die monatliche Lohnsteuer ist1/12, die wöchentliche Lohnsteuer sind7/360und die tägliche Lohnsteuer ist1/360der Jahreslohnsteuer.10Bruchteile eines Cents, die sich bei der Berechnung nach den Sätzen 2 und 9 ergeben, bleiben jeweils außer Ansatz.11Die auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten.12Das Betriebsstättenfinanzamt kann allgemein oder auf Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42b Absatz 1 nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährleistet ist, dass die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a Absatz 2) nicht unterschritten wird.13Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zulassen, dass bei nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a, die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden und deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, der während der Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und die sich ergebende Lohnsteuer auf den Lohnabrechnungszeitraum zurückgerechnet wird, wobei als Lohnabrechnungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende der Beschäftigung gilt.14Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und beendeten weiteren Dienstverhältnissen in der Steuerklasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort bereits Satz 13 angewandt wurde.15Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung
1.
unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmt,
2.
mit der Zustimmung den nach Satz 14 einzubeziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer erklärt und
3.
mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 und 3a bekannt ist.
16Die Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers ist zum Lohnkonto zu nehmen.

(3)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen.2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird.3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen.4Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln.5Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln.6Dabei ist der sonstige Bezug um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden sind.7Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend.8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist.9Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34 Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden.10Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen.

(4) (weggefallen)

(5)1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3 bei der Lohnabrechnung einbehalten.2Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt.3Das Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint.4Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.

(6)1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen.2Im Programmablaufplan kann von den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis der maschinellen Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis einer Veranlagung zur Einkommensteuer anlehnt.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.