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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
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Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. März 2003, der Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2001 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2001 sowie ihrer Folgebescheide vom 10. Januar 2002, 5. Februar 2002, 17. Dezember 2002, 20. Januar 2003, 28. Januar 2003, Januar 2004 und 19. Januar 2004, über die der Senat mitentschieden hat, weil sie gemäß den §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Alhi für die Zeit ab dem 28. März 2001.
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Die Alhi beträgt nach § 195 Satz 1 Nr. 2 SGB III für Arbeitslose, die – wie der Kläger – die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungsanspruch nicht erfüllen, 53 % des Leistungsentgelts. Die Beklagte hat diese die Alhi-Höhe im Einzelnen bestimmenden Faktoren entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in den angefochtenen Bescheiden zutreffend zu Grunde gelegt. Soweit der Kläger im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 24. Mai 2000 (BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr 1) meint, es sei ein neuer Sachverhalt auch hinsichtlich der Bemessung des Anspruchs auf Alhi unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen geschaffen worden, trifft dies zur Überzeugung des Senats nicht zu.
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Denn die Entscheidung des BVerfG betrifft nicht die Alhi, sondern allein Alg, Unterhaltsgeld und Krankengeld. Nur für Alg, Unterhalts- und Krankengeld hat das BVerfG entschieden, dass § 23a Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –, § 112 Abs 1 Satz 2 AFG und § 47 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) unvereinbar waren, soweit danach auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung erhoben werden, obwohl es bei der Berechnung dieser kurzfristigen Lohnersatzleistungen unberücksichtigt bleibt.
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Es gibt keine Rechtsvorschrift, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt werden könnte. Der Gesetzgeber hat vielmehr durch die §§ 200 Abs. 1, 434c Abs. 4 SGB III (jeweils in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt – Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz – vom 21. Dezember 2000, BGBl I, 1791) ausdrücklich klargestellt, dass für Ansprüche auf Alhi bei der Bemessung dieser Leistung das Bemessungsentgelt um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht, zu vermindern ist, bzw. bei Ansprüchen, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt wurden, beim Bemessungsentgelt außer Betracht bleiben.
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Der Senat, der diese Vorschriften – die §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 SGB III – mit dem Grundgesetz für vereinbar hält, macht sich zur Begründung seiner Entscheidung die Ausführungen zu eigen, die dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juni 2003 (B 11 AL 67/02 R, SozR 4-4300 § 434c Nr.3) zu Grunde liegen (im Ergebnis zuvor bereits ebenso z.B.: LSG Niedersachsen 30. Januar 2003 – L 8 AL 436/01 –; LSG Nordrhein-Westfalen 21. August 2002 – L 12 AL 40/02 –; SG Kassel 24. Januar 2001 – S 7 AL 1223/00 – info also 2001, 85; SG Berlin 23. Februar 2001 – S 58 AL 4607/00 – info also 2001, 91). Darin setzt sich das Bundessozialgericht mit sämtlichen Argumenten auseinander, die der Kläger im vorliegenden Verfahren gegen die angefochtenen Entscheidungen von SG und Beklagter angeführt hat.
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Das Bundessozialgericht führt in seinem Urteil vom 5. Juni 2003 (B 11 AL 67/02 R, SozR 4-4300 § 434c Nr.3) aus:
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Die unter Berufung auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gegen die Bemessung der Alhi unter Nichtberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt geäußerten Bedenken (Gagel, NZS 2000, 591 und SozSich 2001, 241; SG Dortmund vom 23. März 2001 – S 5 AL 304/00 – info also 2001, 81) können sich nicht auf die Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 2000 stützen. In dieser Entscheidung hat das BVerfG, wie schon in der ersten Entscheidung zu den Einmalzahlungen vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 102, 127 ff = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1; vgl. zur Vorgeschichte Bundessozialgericht 25. März 2003 – B 7 AL 106/01 R –; BSG 30. April 2003 – B 11 AL 45/02 R – jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen) beanstandet, dass nach den zur Prüfung gestellten leistungsrechtlichen Vorschriften die Beiträge auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBl I, 1859) einen unterschiedlichen Erfolgswert hätten. Zur Begründung hatte das BVerfG ausgeführt, dass Versicherte mit gleich hoher Beitragsbelastung umso stärker bei kurzfristigen Lohnersatzleistungen belastet würden, je höher der Anteil ihres beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgelts am beitragspflichtigen Gesamtarbeitsentgelt sei. Für die Ungleichbehandlung seien hinreichende sachliche Gründe nicht ersichtlich. Solange die Bemessung der Lohnersatzleistung nicht in einer ganz unbedeutenden Weise durch das bisherige beitragspflichtige Arbeitsentgelt mitbestimmt werde, müssten alle Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen seien, einen grundsätzlich gleichen Erfolgswert haben. Der Erfolgswert müsse nicht zwingend im Rahmen des Berechnungsfaktors gesichert werden. Entscheidend sei aber, dass die vom Gesetzgeber gebildete Lösung das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Ergebnis berücksichtige.
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Der Senat folgt der im Gesetzgebungsverfahren zum Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz geäußerten Auffassung des Gesetzgebers, dass der Beschluss des BVerfG lediglich Ausführungen zur Berechnung beitragsfinanzierter Lohnersatzleistungen enthält, sodass ihm Aussagen zur steuerfinanzierten Alhi nicht entnommen werden können (BT-Drucks 14/4371 S 13). Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Ausgangspunkt der Entscheidung des BVerfG, bei der Feststellung der ungleichen Behandlung von Leistungsempfängern sei auf den Erfolgswert von geleisteten Beiträgen und Leistungshöhe abzustellen. Die Entscheidung beruht auf dem Gedanken der Proportionalität von Beitrag und Leistung (vgl. insbesondere Eichenhofer, SAE 2001, 7, 8), denn das entscheidende Kriterium dafür, die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung zu verneinen, war der "Erfolgswert" der Beitragsleistung. Da die Alhi nicht beitrags- sondern steuerfinanziert ist (§ 363 SGB III), trifft schon der Ansatz des BVerfG auf die Alhi nicht zu. Der Gesetzgeber durfte sich deshalb auf die Aussage des BVerfG verlassen und eine Änderung nur bei den im Beschluss ausdrücklich aufgeführten beitragsfinanzierten Entgeltersatzleistungen herbeiführen, es bei der Alhi hingegen im Ergebnis bei der bisherigen Regelung belassen, die weiterhin nur an das laufende Arbeitsentgelt anknüpft.
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Der fehlende Zusammenhang von vorheriger Beitragsleistung und Leistungshöhe wird im Übrigen dadurch verdeutlicht, dass es sich bei der Alhi um eine Sozialleistung handelt, die die Bedürftigkeit des Leistungsempfängers voraussetzt und nicht gewährt wird, wenn der Lebensunterhalt auf andere Weise gesichert ist. Dieses Abhängigkeitsverhältnis kennzeichnet den das Alhi-Recht beherrschenden Grundsatz der Nachrangigkeit oder Subsidiarität (vgl. nur Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 193 RdNr. 11 m.w.N.). Der Gedanke der Äquivalenzabweichung kann auf das Alhi-Recht also schon deshalb nicht übertragen werden, weil bei fehlender Bedürftigkeit die Alhi unabhängig davon nicht gezahlt wird, ob und in welchem Umfang der Versicherte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet hatte.
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Zudem wird eine Vereinbarkeit der Regelung über die Bemessung von Alhi mit Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf den Erfolgswert für auf Einmalzahlungen geleistete Beiträge auch dadurch belegt, dass es sich bei der Alhi nicht – wie im Beschluss des BVerfG ausdrücklich gefordert – um eine kurzfristige Entgeltersatzleistung handelt. Denn die Alhi wird abweichend etwa vom Alg oder Krg nicht lediglich für eine begrenzte Anspruchsdauer geleistet, sondern grundsätzlich zeitlich unbegrenzt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 190 Abs. 2 SGB III). Mit der jährlichen Prüfung und Wiederbewilligung der Alhi nach § 190 Abs. 3 SGB III soll zwar die Abhängigkeit künftiger Zahlungen vom Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen und der Entstehung schutzwürdigen Vertrauens auf einen Dauerzustand über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinaus vermieden werden (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 190 RdNr. 124). Gleichwohl kommt es gerade in Zeiten einer angespannten Arbeitsmarktlage – wie der vorliegende Fall zeigt – vielfach zum langjährigen Bezug von Alhi (vgl. schon BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr 11). Das Hinzutreten dieser zeitlichen Komponente führt zu einer weiteren Lösung der Leistungshöhe von den im früheren Referenzzeitraum geleisteten Beiträgen.
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Die potenzielle Dauer des Alhi-Anspruchs macht es schließlich erforderlich, das Bemessungsentgelt bei nicht nur vorübergehenden Leistungseinschränkungen an die aktuelle Lage anzupassen, um die Vermittlungsfähigkeit des Arbeitslosen zu erhalten (vgl. § 200 Abs. 2 SGB III). Maßgebend ist in einem derartigen Fall das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Eine derartige fiktive Einstufung löst die Beziehung von früherer Beitragszahlung und Leistungshöhe vollends. Von einer fiktiven Einstufung ist im Übrigen auch der Kläger betroffen gewesen, sodass es in seinem konkreten Fall schon deshalb an einer Grundlage für die Forderung nach einem angemessenen Erfolgswert für die vor 1993 auf Einmalzahlungen geleisteten Beiträge fehlt.
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Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Alhi um eine Sozialleistung handelt, die aus Steuermitteln finanziert und die nur bei Bedürftigkeit des Antragstellers gewährt wird, haben der 7. und der 11. Senat des BSG bereits mehrfach entschieden, dass der Anspruch auf Alhi nicht unter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie fällt (vgl. nur BSGE 73, 10, 17 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr. 11; SozR 3-4300 § 427 Nr. 2). Daran hält der Senat fest. Dem letztgenannten Umstand kommt Bedeutung für den Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung der Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung zu (BVerfGE 74, 9, 24; 91, 389, 401 – stRspr). Da der Gesetzgeber mit der Nichtberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der Alhi nicht in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts eingreift, unterliegt der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für Ungleichbehandlungen nicht den engen Bindungen, die etwa bei dem dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallenden Alg zu beachten sind (vgl. schon BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 6). Es bestehen deshalb keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber sich bei der Alhi von der beitragsbezogenen Betrachtungsweise löst und lediglich die laufend gezahlten Arbeitsentgelte zum Maßstab der Leistungsgewährung macht.
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Da der Erfolgswert der gezahlten Beiträge kein geeigneter Maßstab für eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung der Bezieher von Alhi ist, könnte der Kläger einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nur geltend machen, wenn der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten wäre, den früheren Lebensstandard, der auch durch Einmalzahlungen geprägt wird, während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit aufrecht zu erhalten (so zutreffend Krauß in Wissing, SGB III § 200 RdNr. 17). Das BVerfG lehnt jedoch die Geltung des Lebensstandardprinzips als Verfassungsgebot in seiner Rechtsprechung ausdrücklich ab (BVerfGE 51, 115, 125 = SozR 4100 § 112 Nr. 10; BVerfGE 72, 9, 20 f = SozR 4100 § 104 Nr. 13; BVerfGE 90, 226, 240 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6). Der Gesetzgeber ist deshalb von Verfassungs wegen nicht gehindert, bei der Ausgestaltung der Alhi einfachgesetzlich von diesem Prinzip (vgl. zur Geltung des Lebensstandardprinzips für die Alhi Spellbrink in Kasseler Handbuch SGB III § 13 RdNr. 17) wieder abzuweichen.
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Nach alledem ist das angefochtene Urteil des Sozialgerichts nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen im Hinblick auf die klaren, eindeutigen und überzeugenden Ausführungen zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Einmalzahlungen bei der Bemessung der Alhi im vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juni 2003 nicht vor, so dass auch dem hilfsweisen Begehren des Klägers, die Revision zuzulassen, nicht hat entsprochen werden können.
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