Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2004 - L 9 AL 1587/03

bei uns veröffentlicht am24.02.2004

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung höhere Arbeitslosenhilfe, die unter der Berücksichtigung von Einmalzahlungen zu bemessen sei.
Der ... 1946 geborene Kläger war zwischen Oktober 1980 und März 1997 als angestellter Sachbearbeiter versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt befristet vom 1. Oktober 1995 bis zum 31. März 1997 bei der Firma m-B-GmbH in R. Anschließend bezog er von der Beklagten zunächst, ab dem 3. April 1997, Arbeitslosengeld (Alg) bis zur Erschöpfung des Anspruchs und dann, ab dem 30. Januar 2000, Arbeitslosenhilfe (Alhi). Für die Zeit vom 6. März 2001 bis zum 27. März 2001 wurde der Alhi-Bezug durch die Gewährung von Unterhaltsgeld wegen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme unterbrochen. Auf Grund erneuter Arbeitslosmeldung am 28. März 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 31. Mai 2001 ab dem Tag der Antragstellung (28. März 2001) wieder Alhi in der Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 407,19 DM bei einem zu Grunde gelegten gerundeten Bemessungsentgelt von 1.370,00 DM wöchentlich und einem Leistungsentgelt von 768,31 DM (Bescheid vom 28.01.2003 Bemessungsentgelt 670,00 EUR, Leistungsentgelt 377,82 EUR, Leistungssatz (53 %) = 200,27 EUR).
Den dagegen am 26. Juni 2001 unter Hinweis darauf, Einmalzahlungen seien nicht berücksichtigt worden, erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2001 als unbegründet zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 19. Juli 2001 mit der Begründung, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sei bei der Bemessung der Alhi rechtswidrig nicht berücksichtigt worden, Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Das SG wies diese Klage durch Urteil vom 11. März 2003 als unbegründet zurück. In den Entscheidungsgründen führte es entscheidungserheblich aus: Bemessungsentgelt für die Alhi sei das Bemessungsentgelt, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden sei, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruhe (§ 200 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III –). Die damit gesetzlich festgelegte Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung der Alhi halte die Kammer für verfassungsgemäß. Das Urteil ging den Bevollmächtigten des Klägers am 27. März 2003 zu.
Am 23. April 2003 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil beim Landessozialgericht eingelegt.
Er ist unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren weiterhin der Auffassung, die Nichtberücksichtigung einmaligen Arbeitsentgelts bei der Bemessung der Alhi verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG. Auf die Gründe des Vorlagebeschlusses des Sozialgerichts Dortmund vom 23. März 2001 im dortigen Verfahren S 5 AL 304/00 an das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens werde Bezug genommen. Des Weiteren sei zu beachten, dass die Alhi nicht isoliert vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt betrachtet werden dürfe, weil sie seit der Einführung der Arbeitslosenversicherung aufs Engste mit dem Alg verknüpft sei, sie mit dem Alg zu einem einheitlichen Anspruch nach § 198 Satz 1 SGB III verbunden sei und weitgehend an die selben Voraussetzungen wie das Alg anknüpfe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sich die Alhi auch der Höhe nach grundsätzlich entsprechend dem beitragspflichtigen Entgelt der Einzelnen richte, sie Teil eines einheitlichen Konzepts sei, das teilweise aus Beiträgen und teilweise aus Steuermitteln finanziert werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. März 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 31. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2001 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 10. Januar 2002, 5. Februar 2002, 17. Dezember 2002, 20. Januar 2003, 28. Januar 2003, vom Januar 2004 und vom 19. Januar 2004 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 28. März 2001 höhere Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung einmalig gewährter Arbeitsentgelte zu gewähren,
hilfsweise die Revision gegen eine abweisende Entscheidung zuzulassen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie ist der Auffassung, die Rechts- und Gesetzeslage zur Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung der Alhi sei eindeutig und gebe keinen Anlass zu verfassungsrechtlichen Zweifeln, wie sich aus der Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundessozialgericht ergebe.
13 
Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts Karlsruhe im erstinstanzlichen Verfahren (S 14 AL 2528/01) sowie auf diejenigen des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
15 
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. März 2003, der Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2001 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2001 sowie ihrer Folgebescheide vom 10. Januar 2002, 5. Februar 2002, 17. Dezember 2002, 20. Januar 2003, 28. Januar 2003, Januar 2004 und 19. Januar 2004, über die der Senat mitentschieden hat, weil sie gemäß den §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Alhi für die Zeit ab dem 28. März 2001.
16 
Die Alhi beträgt nach § 195 Satz 1 Nr. 2 SGB III für Arbeitslose, die – wie der Kläger – die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungsanspruch nicht erfüllen, 53 % des Leistungsentgelts. Die Beklagte hat diese die Alhi-Höhe im Einzelnen bestimmenden Faktoren entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in den angefochtenen Bescheiden zutreffend zu Grunde gelegt. Soweit der Kläger im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 24. Mai 2000 (BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr 1) meint, es sei ein neuer Sachverhalt auch hinsichtlich der Bemessung des Anspruchs auf Alhi unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen geschaffen worden, trifft dies zur Überzeugung des Senats nicht zu.
17 
Denn die Entscheidung des BVerfG betrifft nicht die Alhi, sondern allein Alg, Unterhaltsgeld und Krankengeld. Nur für Alg, Unterhalts- und Krankengeld hat das BVerfG entschieden, dass § 23a Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –, § 112 Abs 1 Satz 2 AFG und § 47 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) unvereinbar waren, soweit danach auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung erhoben werden, obwohl es bei der Berechnung dieser kurzfristigen Lohnersatzleistungen unberücksichtigt bleibt.
18 
Es gibt keine Rechtsvorschrift, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt werden könnte. Der Gesetzgeber hat vielmehr durch die §§ 200 Abs. 1, 434c Abs. 4 SGB III (jeweils in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt – Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz – vom 21. Dezember 2000, BGBl I, 1791) ausdrücklich klargestellt, dass für Ansprüche auf Alhi bei der Bemessung dieser Leistung das Bemessungsentgelt um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht, zu vermindern ist, bzw. bei Ansprüchen, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt wurden, beim Bemessungsentgelt außer Betracht bleiben.
19 
Der Senat, der diese Vorschriften – die §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 SGB III – mit dem Grundgesetz für vereinbar hält, macht sich zur Begründung seiner Entscheidung die Ausführungen zu eigen, die dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juni 2003 (B 11 AL 67/02 R, SozR 4-4300 § 434c Nr.3) zu Grunde liegen (im Ergebnis zuvor bereits ebenso z.B.: LSG Niedersachsen 30. Januar 2003 – L 8 AL 436/01 –; LSG Nordrhein-Westfalen 21. August 2002 – L 12 AL 40/02 –; SG Kassel 24. Januar 2001 – S 7 AL 1223/00 – info also 2001, 85; SG Berlin 23. Februar 2001 – S 58 AL 4607/00 – info also 2001, 91). Darin setzt sich das Bundessozialgericht mit sämtlichen Argumenten auseinander, die der Kläger im vorliegenden Verfahren gegen die angefochtenen Entscheidungen von SG und Beklagter angeführt hat.
20 
Das Bundessozialgericht führt in seinem Urteil vom 5. Juni 2003 (B 11 AL 67/02 R, SozR 4-4300 § 434c Nr.3) aus:
21 
Die unter Berufung auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gegen die Bemessung der Alhi unter Nichtberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt geäußerten Bedenken (Gagel, NZS 2000, 591 und SozSich 2001, 241; SG Dortmund vom 23. März 2001 – S 5 AL 304/00 – info also 2001, 81) können sich nicht auf die Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 2000 stützen. In dieser Entscheidung hat das BVerfG, wie schon in der ersten Entscheidung zu den Einmalzahlungen vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 102, 127 ff = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1; vgl. zur Vorgeschichte Bundessozialgericht 25. März 2003 – B 7 AL 106/01 R –; BSG 30. April 2003 – B 11 AL 45/02 R – jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen) beanstandet, dass nach den zur Prüfung gestellten leistungsrechtlichen Vorschriften die Beiträge auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBl I, 1859) einen unterschiedlichen Erfolgswert hätten. Zur Begründung hatte das BVerfG ausgeführt, dass Versicherte mit gleich hoher Beitragsbelastung umso stärker bei kurzfristigen Lohnersatzleistungen belastet würden, je höher der Anteil ihres beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgelts am beitragspflichtigen Gesamtarbeitsentgelt sei. Für die Ungleichbehandlung seien hinreichende sachliche Gründe nicht ersichtlich. Solange die Bemessung der Lohnersatzleistung nicht in einer ganz unbedeutenden Weise durch das bisherige beitragspflichtige Arbeitsentgelt mitbestimmt werde, müssten alle Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen seien, einen grundsätzlich gleichen Erfolgswert haben. Der Erfolgswert müsse nicht zwingend im Rahmen des Berechnungsfaktors gesichert werden. Entscheidend sei aber, dass die vom Gesetzgeber gebildete Lösung das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Ergebnis berücksichtige.
22 
Der Senat folgt der im Gesetzgebungsverfahren zum Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz geäußerten Auffassung des Gesetzgebers, dass der Beschluss des BVerfG lediglich Ausführungen zur Berechnung beitragsfinanzierter Lohnersatzleistungen enthält, sodass ihm Aussagen zur steuerfinanzierten Alhi nicht entnommen werden können (BT-Drucks 14/4371 S 13). Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Ausgangspunkt der Entscheidung des BVerfG, bei der Feststellung der ungleichen Behandlung von Leistungsempfängern sei auf den Erfolgswert von geleisteten Beiträgen und Leistungshöhe abzustellen. Die Entscheidung beruht auf dem Gedanken der Proportionalität von Beitrag und Leistung (vgl. insbesondere Eichenhofer, SAE 2001, 7, 8), denn das entscheidende Kriterium dafür, die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung zu verneinen, war der "Erfolgswert" der Beitragsleistung. Da die Alhi nicht beitrags- sondern steuerfinanziert ist (§ 363 SGB III), trifft schon der Ansatz des BVerfG auf die Alhi nicht zu. Der Gesetzgeber durfte sich deshalb auf die Aussage des BVerfG verlassen und eine Änderung nur bei den im Beschluss ausdrücklich aufgeführten beitragsfinanzierten Entgeltersatzleistungen herbeiführen, es bei der Alhi hingegen im Ergebnis bei der bisherigen Regelung belassen, die weiterhin nur an das laufende Arbeitsentgelt anknüpft.
23 
Der fehlende Zusammenhang von vorheriger Beitragsleistung und Leistungshöhe wird im Übrigen dadurch verdeutlicht, dass es sich bei der Alhi um eine Sozialleistung handelt, die die Bedürftigkeit des Leistungsempfängers voraussetzt und nicht gewährt wird, wenn der Lebensunterhalt auf andere Weise gesichert ist. Dieses Abhängigkeitsverhältnis kennzeichnet den das Alhi-Recht beherrschenden Grundsatz der Nachrangigkeit oder Subsidiarität (vgl. nur Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 193 RdNr. 11 m.w.N.). Der Gedanke der Äquivalenzabweichung kann auf das Alhi-Recht also schon deshalb nicht übertragen werden, weil bei fehlender Bedürftigkeit die Alhi unabhängig davon nicht gezahlt wird, ob und in welchem Umfang der Versicherte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet hatte.
24 
Zudem wird eine Vereinbarkeit der Regelung über die Bemessung von Alhi mit Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf den Erfolgswert für auf Einmalzahlungen geleistete Beiträge auch dadurch belegt, dass es sich bei der Alhi nicht – wie im Beschluss des BVerfG ausdrücklich gefordert – um eine kurzfristige Entgeltersatzleistung handelt. Denn die Alhi wird abweichend etwa vom Alg oder Krg nicht lediglich für eine begrenzte Anspruchsdauer geleistet, sondern grundsätzlich zeitlich unbegrenzt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 190 Abs. 2 SGB III). Mit der jährlichen Prüfung und Wiederbewilligung der Alhi nach § 190 Abs. 3 SGB III soll zwar die Abhängigkeit künftiger Zahlungen vom Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen und der Entstehung schutzwürdigen Vertrauens auf einen Dauerzustand über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinaus vermieden werden (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 190 RdNr. 124). Gleichwohl kommt es gerade in Zeiten einer angespannten Arbeitsmarktlage – wie der vorliegende Fall zeigt – vielfach zum langjährigen Bezug von Alhi (vgl. schon BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr 11). Das Hinzutreten dieser zeitlichen Komponente führt zu einer weiteren Lösung der Leistungshöhe von den im früheren Referenzzeitraum geleisteten Beiträgen.
25 
Die potenzielle Dauer des Alhi-Anspruchs macht es schließlich erforderlich, das Bemessungsentgelt bei nicht nur vorübergehenden Leistungseinschränkungen an die aktuelle Lage anzupassen, um die Vermittlungsfähigkeit des Arbeitslosen zu erhalten (vgl. § 200 Abs. 2 SGB III). Maßgebend ist in einem derartigen Fall das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Eine derartige fiktive Einstufung löst die Beziehung von früherer Beitragszahlung und Leistungshöhe vollends. Von einer fiktiven Einstufung ist im Übrigen auch der Kläger betroffen gewesen, sodass es in seinem konkreten Fall schon deshalb an einer Grundlage für die Forderung nach einem angemessenen Erfolgswert für die vor 1993 auf Einmalzahlungen geleisteten Beiträge fehlt.
26 
Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Alhi um eine Sozialleistung handelt, die aus Steuermitteln finanziert und die nur bei Bedürftigkeit des Antragstellers gewährt wird, haben der 7. und der 11. Senat des BSG bereits mehrfach entschieden, dass der Anspruch auf Alhi nicht unter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie fällt (vgl. nur BSGE 73, 10, 17 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr. 11; SozR 3-4300 § 427 Nr. 2). Daran hält der Senat fest. Dem letztgenannten Umstand kommt Bedeutung für den Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung der Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung zu (BVerfGE 74, 9, 24; 91, 389, 401 – stRspr). Da der Gesetzgeber mit der Nichtberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der Alhi nicht in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts eingreift, unterliegt der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für Ungleichbehandlungen nicht den engen Bindungen, die etwa bei dem dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallenden Alg zu beachten sind (vgl. schon BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 6). Es bestehen deshalb keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber sich bei der Alhi von der beitragsbezogenen Betrachtungsweise löst und lediglich die laufend gezahlten Arbeitsentgelte zum Maßstab der Leistungsgewährung macht.
27 
Da der Erfolgswert der gezahlten Beiträge kein geeigneter Maßstab für eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung der Bezieher von Alhi ist, könnte der Kläger einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nur geltend machen, wenn der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten wäre, den früheren Lebensstandard, der auch durch Einmalzahlungen geprägt wird, während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit aufrecht zu erhalten (so zutreffend Krauß in Wissing, SGB III § 200 RdNr. 17). Das BVerfG lehnt jedoch die Geltung des Lebensstandardprinzips als Verfassungsgebot in seiner Rechtsprechung ausdrücklich ab (BVerfGE 51, 115, 125 = SozR 4100 § 112 Nr. 10; BVerfGE 72, 9, 20 f = SozR 4100 § 104 Nr. 13; BVerfGE 90, 226, 240 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6). Der Gesetzgeber ist deshalb von Verfassungs wegen nicht gehindert, bei der Ausgestaltung der Alhi einfachgesetzlich von diesem Prinzip (vgl. zur Geltung des Lebensstandardprinzips für die Alhi Spellbrink in Kasseler Handbuch SGB III § 13 RdNr. 17) wieder abzuweichen.
28 
Nach alledem ist das angefochtene Urteil des Sozialgerichts nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen im Hinblick auf die klaren, eindeutigen und überzeugenden Ausführungen zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Einmalzahlungen bei der Bemessung der Alhi im vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juni 2003 nicht vor, so dass auch dem hilfsweisen Begehren des Klägers, die Revision zuzulassen, nicht hat entsprochen werden können.

Gründe

 
14 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
15 
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. März 2003, der Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2001 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2001 sowie ihrer Folgebescheide vom 10. Januar 2002, 5. Februar 2002, 17. Dezember 2002, 20. Januar 2003, 28. Januar 2003, Januar 2004 und 19. Januar 2004, über die der Senat mitentschieden hat, weil sie gemäß den §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Alhi für die Zeit ab dem 28. März 2001.
16 
Die Alhi beträgt nach § 195 Satz 1 Nr. 2 SGB III für Arbeitslose, die – wie der Kläger – die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungsanspruch nicht erfüllen, 53 % des Leistungsentgelts. Die Beklagte hat diese die Alhi-Höhe im Einzelnen bestimmenden Faktoren entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in den angefochtenen Bescheiden zutreffend zu Grunde gelegt. Soweit der Kläger im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 24. Mai 2000 (BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr 1) meint, es sei ein neuer Sachverhalt auch hinsichtlich der Bemessung des Anspruchs auf Alhi unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen geschaffen worden, trifft dies zur Überzeugung des Senats nicht zu.
17 
Denn die Entscheidung des BVerfG betrifft nicht die Alhi, sondern allein Alg, Unterhaltsgeld und Krankengeld. Nur für Alg, Unterhalts- und Krankengeld hat das BVerfG entschieden, dass § 23a Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –, § 112 Abs 1 Satz 2 AFG und § 47 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) unvereinbar waren, soweit danach auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung erhoben werden, obwohl es bei der Berechnung dieser kurzfristigen Lohnersatzleistungen unberücksichtigt bleibt.
18 
Es gibt keine Rechtsvorschrift, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt werden könnte. Der Gesetzgeber hat vielmehr durch die §§ 200 Abs. 1, 434c Abs. 4 SGB III (jeweils in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt – Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz – vom 21. Dezember 2000, BGBl I, 1791) ausdrücklich klargestellt, dass für Ansprüche auf Alhi bei der Bemessung dieser Leistung das Bemessungsentgelt um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht, zu vermindern ist, bzw. bei Ansprüchen, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt wurden, beim Bemessungsentgelt außer Betracht bleiben.
19 
Der Senat, der diese Vorschriften – die §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 SGB III – mit dem Grundgesetz für vereinbar hält, macht sich zur Begründung seiner Entscheidung die Ausführungen zu eigen, die dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juni 2003 (B 11 AL 67/02 R, SozR 4-4300 § 434c Nr.3) zu Grunde liegen (im Ergebnis zuvor bereits ebenso z.B.: LSG Niedersachsen 30. Januar 2003 – L 8 AL 436/01 –; LSG Nordrhein-Westfalen 21. August 2002 – L 12 AL 40/02 –; SG Kassel 24. Januar 2001 – S 7 AL 1223/00 – info also 2001, 85; SG Berlin 23. Februar 2001 – S 58 AL 4607/00 – info also 2001, 91). Darin setzt sich das Bundessozialgericht mit sämtlichen Argumenten auseinander, die der Kläger im vorliegenden Verfahren gegen die angefochtenen Entscheidungen von SG und Beklagter angeführt hat.
20 
Das Bundessozialgericht führt in seinem Urteil vom 5. Juni 2003 (B 11 AL 67/02 R, SozR 4-4300 § 434c Nr.3) aus:
21 
Die unter Berufung auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gegen die Bemessung der Alhi unter Nichtberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt geäußerten Bedenken (Gagel, NZS 2000, 591 und SozSich 2001, 241; SG Dortmund vom 23. März 2001 – S 5 AL 304/00 – info also 2001, 81) können sich nicht auf die Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 2000 stützen. In dieser Entscheidung hat das BVerfG, wie schon in der ersten Entscheidung zu den Einmalzahlungen vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 102, 127 ff = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1; vgl. zur Vorgeschichte Bundessozialgericht 25. März 2003 – B 7 AL 106/01 R –; BSG 30. April 2003 – B 11 AL 45/02 R – jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen) beanstandet, dass nach den zur Prüfung gestellten leistungsrechtlichen Vorschriften die Beiträge auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBl I, 1859) einen unterschiedlichen Erfolgswert hätten. Zur Begründung hatte das BVerfG ausgeführt, dass Versicherte mit gleich hoher Beitragsbelastung umso stärker bei kurzfristigen Lohnersatzleistungen belastet würden, je höher der Anteil ihres beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgelts am beitragspflichtigen Gesamtarbeitsentgelt sei. Für die Ungleichbehandlung seien hinreichende sachliche Gründe nicht ersichtlich. Solange die Bemessung der Lohnersatzleistung nicht in einer ganz unbedeutenden Weise durch das bisherige beitragspflichtige Arbeitsentgelt mitbestimmt werde, müssten alle Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen seien, einen grundsätzlich gleichen Erfolgswert haben. Der Erfolgswert müsse nicht zwingend im Rahmen des Berechnungsfaktors gesichert werden. Entscheidend sei aber, dass die vom Gesetzgeber gebildete Lösung das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Ergebnis berücksichtige.
22 
Der Senat folgt der im Gesetzgebungsverfahren zum Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz geäußerten Auffassung des Gesetzgebers, dass der Beschluss des BVerfG lediglich Ausführungen zur Berechnung beitragsfinanzierter Lohnersatzleistungen enthält, sodass ihm Aussagen zur steuerfinanzierten Alhi nicht entnommen werden können (BT-Drucks 14/4371 S 13). Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Ausgangspunkt der Entscheidung des BVerfG, bei der Feststellung der ungleichen Behandlung von Leistungsempfängern sei auf den Erfolgswert von geleisteten Beiträgen und Leistungshöhe abzustellen. Die Entscheidung beruht auf dem Gedanken der Proportionalität von Beitrag und Leistung (vgl. insbesondere Eichenhofer, SAE 2001, 7, 8), denn das entscheidende Kriterium dafür, die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung zu verneinen, war der "Erfolgswert" der Beitragsleistung. Da die Alhi nicht beitrags- sondern steuerfinanziert ist (§ 363 SGB III), trifft schon der Ansatz des BVerfG auf die Alhi nicht zu. Der Gesetzgeber durfte sich deshalb auf die Aussage des BVerfG verlassen und eine Änderung nur bei den im Beschluss ausdrücklich aufgeführten beitragsfinanzierten Entgeltersatzleistungen herbeiführen, es bei der Alhi hingegen im Ergebnis bei der bisherigen Regelung belassen, die weiterhin nur an das laufende Arbeitsentgelt anknüpft.
23 
Der fehlende Zusammenhang von vorheriger Beitragsleistung und Leistungshöhe wird im Übrigen dadurch verdeutlicht, dass es sich bei der Alhi um eine Sozialleistung handelt, die die Bedürftigkeit des Leistungsempfängers voraussetzt und nicht gewährt wird, wenn der Lebensunterhalt auf andere Weise gesichert ist. Dieses Abhängigkeitsverhältnis kennzeichnet den das Alhi-Recht beherrschenden Grundsatz der Nachrangigkeit oder Subsidiarität (vgl. nur Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 193 RdNr. 11 m.w.N.). Der Gedanke der Äquivalenzabweichung kann auf das Alhi-Recht also schon deshalb nicht übertragen werden, weil bei fehlender Bedürftigkeit die Alhi unabhängig davon nicht gezahlt wird, ob und in welchem Umfang der Versicherte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet hatte.
24 
Zudem wird eine Vereinbarkeit der Regelung über die Bemessung von Alhi mit Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf den Erfolgswert für auf Einmalzahlungen geleistete Beiträge auch dadurch belegt, dass es sich bei der Alhi nicht – wie im Beschluss des BVerfG ausdrücklich gefordert – um eine kurzfristige Entgeltersatzleistung handelt. Denn die Alhi wird abweichend etwa vom Alg oder Krg nicht lediglich für eine begrenzte Anspruchsdauer geleistet, sondern grundsätzlich zeitlich unbegrenzt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 190 Abs. 2 SGB III). Mit der jährlichen Prüfung und Wiederbewilligung der Alhi nach § 190 Abs. 3 SGB III soll zwar die Abhängigkeit künftiger Zahlungen vom Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen und der Entstehung schutzwürdigen Vertrauens auf einen Dauerzustand über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinaus vermieden werden (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 190 RdNr. 124). Gleichwohl kommt es gerade in Zeiten einer angespannten Arbeitsmarktlage – wie der vorliegende Fall zeigt – vielfach zum langjährigen Bezug von Alhi (vgl. schon BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr 11). Das Hinzutreten dieser zeitlichen Komponente führt zu einer weiteren Lösung der Leistungshöhe von den im früheren Referenzzeitraum geleisteten Beiträgen.
25 
Die potenzielle Dauer des Alhi-Anspruchs macht es schließlich erforderlich, das Bemessungsentgelt bei nicht nur vorübergehenden Leistungseinschränkungen an die aktuelle Lage anzupassen, um die Vermittlungsfähigkeit des Arbeitslosen zu erhalten (vgl. § 200 Abs. 2 SGB III). Maßgebend ist in einem derartigen Fall das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Eine derartige fiktive Einstufung löst die Beziehung von früherer Beitragszahlung und Leistungshöhe vollends. Von einer fiktiven Einstufung ist im Übrigen auch der Kläger betroffen gewesen, sodass es in seinem konkreten Fall schon deshalb an einer Grundlage für die Forderung nach einem angemessenen Erfolgswert für die vor 1993 auf Einmalzahlungen geleisteten Beiträge fehlt.
26 
Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Alhi um eine Sozialleistung handelt, die aus Steuermitteln finanziert und die nur bei Bedürftigkeit des Antragstellers gewährt wird, haben der 7. und der 11. Senat des BSG bereits mehrfach entschieden, dass der Anspruch auf Alhi nicht unter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie fällt (vgl. nur BSGE 73, 10, 17 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr. 11; SozR 3-4300 § 427 Nr. 2). Daran hält der Senat fest. Dem letztgenannten Umstand kommt Bedeutung für den Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung der Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung zu (BVerfGE 74, 9, 24; 91, 389, 401 – stRspr). Da der Gesetzgeber mit der Nichtberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der Alhi nicht in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts eingreift, unterliegt der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für Ungleichbehandlungen nicht den engen Bindungen, die etwa bei dem dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallenden Alg zu beachten sind (vgl. schon BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 6). Es bestehen deshalb keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber sich bei der Alhi von der beitragsbezogenen Betrachtungsweise löst und lediglich die laufend gezahlten Arbeitsentgelte zum Maßstab der Leistungsgewährung macht.
27 
Da der Erfolgswert der gezahlten Beiträge kein geeigneter Maßstab für eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung der Bezieher von Alhi ist, könnte der Kläger einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nur geltend machen, wenn der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten wäre, den früheren Lebensstandard, der auch durch Einmalzahlungen geprägt wird, während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit aufrecht zu erhalten (so zutreffend Krauß in Wissing, SGB III § 200 RdNr. 17). Das BVerfG lehnt jedoch die Geltung des Lebensstandardprinzips als Verfassungsgebot in seiner Rechtsprechung ausdrücklich ab (BVerfGE 51, 115, 125 = SozR 4100 § 112 Nr. 10; BVerfGE 72, 9, 20 f = SozR 4100 § 104 Nr. 13; BVerfGE 90, 226, 240 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6). Der Gesetzgeber ist deshalb von Verfassungs wegen nicht gehindert, bei der Ausgestaltung der Alhi einfachgesetzlich von diesem Prinzip (vgl. zur Geltung des Lebensstandardprinzips für die Alhi Spellbrink in Kasseler Handbuch SGB III § 13 RdNr. 17) wieder abzuweichen.
28 
Nach alledem ist das angefochtene Urteil des Sozialgerichts nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen im Hinblick auf die klaren, eindeutigen und überzeugenden Ausführungen zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Einmalzahlungen bei der Bemessung der Alhi im vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juni 2003 nicht vor, so dass auch dem hilfsweisen Begehren des Klägers, die Revision zuzulassen, nicht hat entsprochen werden können.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2004 - L 9 AL 1587/03

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2004 - L 9 AL 1587/03

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2004 - L 9 AL 1587/03 zitiert 10 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 363 Finanzierung aus Bundesmitteln


(1) Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet. (2) Der Bund trägt die Ausgaben für die

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 13 Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter


Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Buches sind auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter (§ 12 Abs. 2 des Vierten Buches).

Referenzen

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.

(2) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Buches sind auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter (§ 12 Abs. 2 des Vierten Buches).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.

(2) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Buches sind auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter (§ 12 Abs. 2 des Vierten Buches).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.