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Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Berufungsausschlussgründe gemäß §§ 143, 144 SGG liegen nicht vor. Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§ 151 SGG).
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Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente bzw. auf Feststellung des Unfalls am 01.08.2008 als Arbeitsunfall.
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Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Das unfallbringende Verhalten muss der versicherten Tätigkeit zurechenbar sein. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
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Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Die wertende Betrachtung erfolgt nach einem objektiven Maßstab, nach dem die Reise vorwiegend von der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt sein muss, um ihre Bestimmung, betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen, bejahen zu können. Steht bei einer vom Arbeitgeber als Fortbildungsveranstaltung bezeichneten Unternehmung die Wissensvermittlung nicht im Vordergrund, sondern wird überwiegend privaten Unternehmungen nachgegangen, mit denen die Teilnehmer durch die Reise für geleistete Arbeit belohnt oder für künftige Arbeit motiviert werden sollen, dient die Veranstaltung nicht wesentlich betrieblichen Interessen. Das allgemeine Interesse der Unternehmensleitung, Arbeitsleistungen seiner Beschäftigten mit geldwerten Vorteilen zu honorieren, reicht nicht aus, für eine solche Betätigung den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG Urteil vom 25.08.1994 -2 RU 23/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 und Urteil vom 16.03.1995 -2 RU 17/94 -, NJW 1995, 3340ff). Hierauf hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend hingewiesen.
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Nach diesen Grundsätzen handelte es sich bei der Veranstaltung am 01.08.2008 nicht um eine dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterfallende Geschäftsreise. Ausweislich des aktenkundigen Programms des Veranstalters M. stand am Veranstaltungstag die Durchführung der Kart-Rennen gänzlich im Vordergrund. Danach war - nach dem für 10:00 Uhr vorgesehenen Treffen (Einchecken) im Hotel - um 10:20 Uhr die Abfahrt vom Hotel zur Kartbahn, wo ab 10:45 Uhr bis 11:30 Uhr eine aktuelle Information zu M. „inklusive ausgiebigem Frühstück“ gegeben werden sollte. Die bis 13:00 Uhr stattfindenden Kart-Rennen waren nach dem Programm ab 13:00 Uhr unterbrochen. Von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr lautete der Programmpunkt: „Weitere Informationen zu M. und unseren Fonds....natürlich bei einem wohlverdienten Mittagessen“. Ab 15:00 Uhr wurden die Kart-Rennen mit anschließender Siegerehrung fortgesetzt und ab 18:00 Uhr war ein Ausklingen mit Grillfest angesetzt. Der Zeitanteil der Veranstaltung, der auf die Teilnahme an den Kart-Rennen entfiel, war demnach annähernd doppelt so groß als der für die Informationsveranstaltung, die zudem auch nur beiläufig während der Einnahme von Mahlzeiten stattfand. Der Veranstalter benannte die Veranstaltung „M. Kart Cup 2008", was ein weiterer Hinweis auf den prägenden Charakter der Veranstaltung ist. Der Schwerpunkt der Veranstaltung lag damit eindeutig bei der freizeitsportlichen Betätigung des Kart-Rennens und dem geselligen Beisammensein bei den vorgesehenen Mahlzeiten, was den privaten Belangen der Teilnehmer zuzurechnen ist. Dagegen spielte die Vermittlung von Informationen zu den M.-Produkten, wie dies der Zeuge W. in seiner Aussage vor dem Sozialgericht dargelegt hat, eine weit geringere Rolle, da dieser Programmpunkt mit einer Frühstückspause und der Mittagspause verwoben war. Auch aus der Auskunft des Arbeitgebers vom 23.09.2008 an die Beklagte erschließt sich, dass weniger die Informationsvermittlung als die Motivation der Mitarbeiter zur Leistungssteigerung mit der Veranstaltung bezweckt wurde. Der Zeuge W. hatte darin mitgeteilt, dass im Auftrag des Vorstandes mit dem Ziel zur Verbesserung des Verkaufserfolges die besten Verkäufer aus dem Hause zu diesem Event eingeladen werden sollten. Dass das Programm auch zur Leistungssteigerung unmittelbar diente, zeigt die Mail des Zeugen W. vom 15.07.2008 an Teilnehmer, in dem die Teilnehmer aufgefordert werden, dem Gastgeber M. für die Einladung besonders zu danken und die letzten Tage des Monats Juli zu nutzen, um den Absatz von „M. B. III“ zu steigern. Die Aufforderung endet mit dem Bemerken, wenn das Ziel 100% bis zum Ende des Monats eingefahren werden könnte, wäre das spitze. Dass nach Aussage des Zeugen W. vor dem Sozialgericht die Absicht der Belohnung der besten Verkäufer nicht vollständig hat umgesetzt werden können, weil wegen der Urlaubszeit der Kreis der potentiell geeigneten Teilnehmer klein war, ändert nichts an der erkennbaren Konzeption der Veranstaltung, wie sie gerade auch in den Schreiben des Zeugen W. zum Ausdruck kommt. Es ist deshalb nicht erheblich, dass der Kläger selbst nicht zur Belohnung wegen guter Verkaufsergebnisse von M.-Produkten, wie er vorträgt, entsandt worden sein kann. Auch der Umstand, dass die Teilnehmer sich während der Rennen oder bei den Mahlzeiten, wie vom Kläger auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt, gegenseitig kennen lernen und einen Erfahrungsaustausch mit Kollegen pflegen konnten, verleiht der Veranstaltung nicht die erforderliche Form einer wesentlichen Betriebsdienlichkeit. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Veranstaltung, bei denen den Teilnehmern nur die Gelegenheit geboten wird, nebenbei über betriebliche Belange zu sprechen, ohne dass dies unterstützend durch gesonderte Programmpunkte einer Fortbildungsveranstaltung gefördert wird, z.B. in einem moderierten Workshop etc., den inneren Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit nicht herzustellen vermag. Dies gilt für die bereits entschiedenen Fälle der Motivationsreisen (vgl. BSG-Urteile vom 25.08.1994 und 16.03.1995, a.a.O.) wie aber insbesondere auch für die geführten kollegialen Gespräche am Rande von Tagungen oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen, deren privater Charakter nicht dadurch entfällt, wenn sie von dienstlichen oder betrieblichen Gegebenheiten mitgeprägt sind, die daher in Abgrenzung zur eigentlichen Veranstaltung in der Regel nicht unter Versicherungsschutz stehen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 17). Auch das etwaige unternehmerische Interesse des Arbeitgebers, zur Bekräftigung der Geschäftsverbindung mit dem Kooperationspartner M. dessen Einladung anzunehmen, begründet für den Kläger nicht den inneren betrieblichen Zusammenhang seiner Teilnahme an der Veranstaltung von M. Abgesehen davon, dass es eher im Interesse von M. lag, bei den Beschäftigten der S. Bank für seine Produkte zu werben, ist ein Unternehmer bei einer durch private Unternehmungen geprägten Veranstaltung auch dann nicht versichert, wenn der Veranstalter ein Geschäftspartner oder möglicher Kunde ist und bei einer solchen Gelegenheit auch geschäftliche Fragen gesprochen werden (BSG Urteil vom 30.07.1981 - 8/8a RU 58/80 -, SozR 2200 § 548 Nr. 57). Etwas anderes kann auch nicht für die Teilnahme eines Beschäftigten aus diesen Gründen gelten, wenn, wie das vorliegend der Fall war, die Teilnahme dem Beschäftigten freigestellt ist und ein konkreter dienstlicher Auftrag nicht erteilt wurde. Dass die Veranstaltung auch zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen hat beitragen sollen, begründet den Versicherungsschutz ebenso wenig, da die betrieblichen Interessen gegenüber dem verfolgten privaten Zweck im Hintergrund stehen (BSG Urteil vom 27.05.1997 - 2 RU 29/96 - , HVBG-Info 1997, 2160 und Juris mit Hinweis auf SozR 2200 § 548 Nr. 21)
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Nach Auffassung des Senats scheitert der geltend gemachte Anspruch des Klägers aber auch dann, wenn zu seinen Gunsten von einer versicherten Fortbildungsveranstaltung ausgegangen wird. Bei dieser Ausgangslage sind betriebsbezogene Tätigkeiten von reinen betriebsunabhängigen, privaten Tätigkeiten auf der Veranstaltung abzugrenzen und der Kläger ist beim Kart-Rennen bei einer unversicherten Verrichtung verunglückt. Das Kart-Rennen ist allenfalls als Begleitprogramm einer Fortbildungsveranstaltung zu werten, das keinerlei Bezug zu den betrieblichen Angelegenheiten aufwies. Es diente allein der Unterhaltung und der Geselligkeit, wobei Letzteres auch unter dem Aspekt des kollegialen Erfahrungsaustauschs den notwendigen betrieblichen Zusammenhang nicht begründet. Diesbezüglich gilt das bereits oben Ausgeführte entsprechend. Dass der Kläger sich der Teilnahme an den Kart-Rennen nicht hätte entziehen können, wird nicht vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich. Eine faktische betriebliche Teilnahmepflicht durch die Erwartungshaltung der Kollegen bzw. des Arbeitgebers, die dem Kläger ohne Inkaufnahme beträchtlicher Nachteile keine andere Möglichkeit gelassen hätte (vgl. BSG Urteil vom 27.05.1997 a.a.O.), ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch für den Senat erkennbar gewesen. Der Kläger hat sich zur Teilnahme an der Veranstaltung freiwillig bereit erklärt. In seiner Position als Filialleiter hätte er zur Überzeugung des Senats seine Teilnahme auf die Programmteile der Informationsveranstaltung beschränken können, ohne dass ihm berufliche Nachteile gedroht hätten.
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Auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist die Teilnahme des Klägers nicht versichert gewesen. Hierauf hat der Kläger selbst auch nicht abgestellt. Zutreffend hat die Beklagte hierzu ausgeführt, dass die Voraussetzung einer allen Betriebsangehörigen offen stehenden gemeinsamen Veranstaltung nicht vorgelegen hat und mit der tatsächlichen Teilnehmerzahl von 11 Bediensteten im Vergleich zu den 650 Beschäftigten die Voraussetzung bei weitem nicht erfüllt ist. Die Voraussetzung liegt auch nicht vor, wenn von der Möglichkeit ausgegangen wird, dass örtlich abgrenzbare Betriebsteile (Filialen) durch Teilnahme an einer anderen Veranstaltung eine eigene Gemeinschaftsveranstaltung („Betriebsausflug der Filiale L. zum M. Kart Cup) durchführen können (vgl. BSG Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Eine Teilnahmemöglichkeit aller 8 Filialangehörigen der Filiale L., der der Kläger und 2 weitere Teilnehmer zugehörten, war nicht vorgesehen. Nach Aussage des Zeugen W. sollte der Geschäftsbetrieb in den Filialen auch aufrechterhalten bleiben. Darüber hinaus entsprach eine Gemeinschaftsveranstaltung der Filiale auch nicht dem Willen der Unternehmens-/Filialleitung.
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Auf Vertrauensschutz (vgl. BSG Urteil vom 09.12.2003, a.a.O. ) kann sich der Kläger nicht berufen. Ihm waren die Umstände der Einladung und Bedingungen der Veranstaltung am 01.08.2008 bekannt. Eine fehlerhafte rechtliche Zuordnung unterliegt nicht dem Vertrauensschutz.
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Damit besteht auch kein Anspruch auf Verletztenrente.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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