Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Nov. 2010 - L 8 U 2983/10

bei uns veröffentlicht am19.11.2010

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.05.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall des Klägers am 01.08.2008 ein Arbeitsunfall war und dem Kläger deshalb Verletztenrente zusteht.
Der am … 1956 geborene Kläger ist Bankkaufmann und bei der S.-Bank B.-W. als Filialleiter in L. beschäftigt. Am 01.08.2008 nahm er an einer Veranstaltung der M. K.gesellschaft mbH (M.) teil. Im Rahmen dieser Veranstaltung trugen die Teilnehmer auf einer Kart-Bahn Rennen aus. Der Kläger verunglückte als Fahrer eines Gokarts und zog sich eine dislozierte Talusfraktur und Calcaneus-Fraktur rechts zu. Er wurde vom 01.08. bis 27.08.2008 stationär im S.Klinikum M., K., behandelt, wo er am 02.08.2008 operativ mit einer Plattenosteosynthese versorgt wurde (Entlassungsbericht des S.Klinikums M. vom 28.08.2008). Es bestand Arbeitsunfähigkeit bis 31.12.2008 (Zwischenbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. vom 02.01.2009, Schreiben des Arbeitgebers vom 21.01.2009). In dem von der Beklagten veranlassten Gutachten von Prof. Dr. W. vom 02.06.2009 wurde die durch die Verletzungsfolgen verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab 01.01.2009 mit 20 v.H. eingeschätzt.
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, der der Unfall zuerst gemeldet worden war, übersandte zuständigkeitshalber ihre Unterlagen an die Beklagte (Schreiben vom 07.08.2008), die die weiteren Ermittlungen aufnahm. Der Arbeitgeber des Klägers beantwortete die ihm mit Schreiben vom 27.08.2008 gestellten Fragen (Schreiben der S.-Bank B.-W. eG vom 23.09.2008). Ihr Kooperationspartner M. habe zu einer Informationsveranstaltung im H. eingeladen. Die Einladung habe sich auf 10 Mitarbeiter erstreckt und als Attraktion sei der M.-Kart Cup 2008 mit anschließendem Grillabend vorgesehen gewesen. Zur Vertiefung der Kontakte zu M., mit dem Ziel, die Verkaufserfolge zu verbessern, seien die besten Verkäufer aus ihrem Hause, das ca. 650 Vollzeitkräfte beschäftige, zu dem Event eingeladen gewesen. Die Teilnahme der einzelnen Mitarbeiter sei auf freiwilliger Basis erfolgt. Die Veranstaltung habe als Arbeitszeit gezählt und Arbeitsentgelt sei uneingeschränkt gezahlt worden. Dem Schreiben waren die Einladungsschreiben der M. vom 04.04.2008 und 06.05.2008, das mit „M. Kart Cup 2008“ überschriebene Programm sowie der Ausdruck des vom Zeugen W. (Zeuge W.), Bereichsleiter Marktbereich N. der S.-Bank B.-W., am 15.07.2008 versandten Mails beigefügt.
Mit Bescheid vom 07.07.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen wegen des Ereignisses am 01.08.2008 ab. Die Teilnahme an dem Kartrennen sei nicht der versicherten Tätigkeit zuzuordnen. Darüber hinaus habe es sich bei der Veranstaltung auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, da dies schon am begrenzten Teilnehmerkreis scheitere.
Hiergegen legte der Kläger am 15.07.2009 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2009 zurückgewiesen wurde. Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden auch Geschäfts- und Dienstreisen. Während einer Geschäftsreise bestünde aber kein Versicherungsschutz rund um die Uhr. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen seien auch dann nicht versichert, wenn sie im räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgten oder vom Unternehmer gebilligt oder unterstützt würden. Aus den Gesamtumständen sei zu entnehmen, dass die Reise den Charakter einer Belohnung für die Teilnehmer gehabt habe. Es könne dahinstehen, inwieweit die Voraussetzungen einer versicherten Dienstreise überhaupt vorgelegen hätten, denn bei der zum Unfall führenden Verrichtung des Kart-Fahrens, einer abgrenzbaren Veranstaltung im Rahmen einer Dienstreise, habe eindeutig die eigenwirtschaftliche Zwecksetzung (Freizeitgestaltung, Erholung, Unterhaltung, sportliche Betätigung) überwogen. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz sei damit hierfür ausgeschlossen.
Der Kläger erhob am 22.09.2009 Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Veranstaltung habe es sich um Kundenpflege zwischen Geschäftspartnern gehandelt, eine Belohnung- bzw. Motivationsveranstaltung habe nicht vorgelegen. Er - der Kläger - sei überwiegend im Bereich der Baufinanzierung tätig, mit dem Fondskonzept der M. habe er wenig zu tun. Die Informationsveranstaltungen seien in einem Festzelt an der Kart-Bahn durchgeführt worden. Sie sei durch verschiedene Kart-Fahrten unterbrochen gewesen, habe jedoch nicht davon abgetrennt werden können. Bei der Veranstaltung habe es sich um die Pflege und Anbahnung von Geschäftsbeziehungen gehandelt, weshalb Versicherungsschutz bestehe. Die Beklagte habe erst nach Eingang des Rentengutachtens den Versicherungsschutz abgelehnt. Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden entgegen.
Das Sozialgericht vernahm in der Sitzung am 01.12.2009 den Bereichsleiter W. als Zeugen. Auf die Sitzungsniederschrift vom 01.12.2009 wird verwiesen.
Mit Urteil vom 27.05.2010 hob das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, das Ereignis vom 01.08.2008 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. ab 01.01.2009 bis auf weiteres zu zahlen. In den Entscheidungsgründen führte das Sozialgericht aus, dass sich der Unfall im Rahmen einer versicherten Tätigkeit ereignet habe. Aufgrund der zeugenschaftlichen Bekundungen des W sei davon auszugehen, dass die Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung im dienstlichen Interesse gelegen habe, die arbeitgeberische Motivationslage sei klar zum Ausdruck gekommen. Seitens der Bank sei die Teilnahme als Arbeitszeit gewertet und teilweise auch durch entsprechende weitere Kostenübernahme gefördert worden, zumal der Zeuge selber als faktischer Vorgesetzter des Klägers an der Veranstaltung teilgenommen habe.
Gegen das der Beklagten am 16.06.2010 zugestellte Urteil hat sie am 28.06.2010 Berufung eingelegt mit der Begründung, Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung stünden selbst dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie vom Arbeitgeber gebilligt oder unterstützt würden und im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgten. Der Ablauf der gesamten Veranstaltung, insbesondere das Verhältnis von betriebsbezogenen Vorträgen/Gesprächen und der Freizeitgestaltung, zeige ein klares Übergewicht von rein touristischen Unternehmungen. Dass Freizeitaktivitäten auch zur Verbesserung der Beziehung zwischen Angehörigen der beteiligten Unternehmen beitragen könnten begründe keinen Versicherungsschutz ebenso wenig das Führen von Gesprächen über betriebliche Belange anlässlich privater Zusammenkünfte am Wohnort oder auch Fortbildungsveranstaltungen. Das Unternehmen habe es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf ansonsten unversicherte Tatbestände auszuweiten. Im Übrigen vertieft die Beklagte ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.05.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er führt zur Begründung aus, soweit die Beklagte sich wiederholt auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts berufe, sei darauf hinzuweisen, dass den zitierten Urteilen ein anderer Sachverhalt mit einer Incentive/Motivationsreise zu Grunde gelegen habe. Bei den genannten Urteilen habe es sich um eine Belohnungsreise gehandelt. Aus der Aussage des Zeugen W. ergebe sich, dass im vorliegenden Fall gerade keine Belohnung gegeben gewesen sei. Er sei als Teilnehmer ausgewählt worden, da er eine Teil-Marktverantwortung getragen habe und wegen der bereits begonnenen Urlaubszeit weitere personalseitige Dispositionen zu berücksichtigen gewesen seien. Um den jeweiligen Geschäftsbetrieb in den Filialen aufrechtzuerhalten, sei der in Betracht kommende Teilnehmerkreis von 85 Teil-Marktverantwortlichen verengt worden. Aus 5 Filialen seien die jeweiligen Mitarbeiter ausgesucht worden, um das Kenntnisniveau zu verbessern. Bei der Außer-Haus-Veranstaltung habe es sich um eine Informationsveranstaltung gehandelt, die über die jeweiligen Produkte informieren und die der Kontaktpflege der Mitarbeiter der unterschiedlichen Bankfilialen dienen sollte. Die S.-Bank halte einen Kapitalanteil von 45 % der M., weshalb die Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung sei. Es habe sich nicht um eine Spaßveranstaltung gehandelt, der Geschäftsführer der M. habe Produkte selbst vorgestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger angegeben, von den etwas mehr als 30 Teilnehmern der Veranstaltung hätten immer nur 10 Teilnehmer an den Läufen teilnehmen können, weil nicht mehr als 10 Karts vorhanden gewesen seien. Die anderen Teilnehmern hätten in dieser Zeit zugeschaut und ihnen sei daher möglich gewesen, mit den Kollegen anderer Filialen oder den Vertretern von M. ins Gespräch zu kommen. Außer den im Programm genannten Informationsveranstaltungen im aufgebauten Zelt habe aber kein weiterer Programmpunkt bestanden. In der Filiale in L. arbeiteten insgesamt 8 Beschäftigte, von denen 3 einschließlich er selbst an der Veranstaltung teilgenommen hätten.
15 
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen und die vor dem Senat angefallene Akte im Berufungsverfahren wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Berufungsausschlussgründe gemäß §§ 143, 144 SGG liegen nicht vor. Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§ 151 SGG).
17 
Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente bzw. auf Feststellung des Unfalls am 01.08.2008 als Arbeitsunfall.
18 
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Das unfallbringende Verhalten muss der versicherten Tätigkeit zurechenbar sein. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
19 
Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Die wertende Betrachtung erfolgt nach einem objektiven Maßstab, nach dem die Reise vorwiegend von der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt sein muss, um ihre Bestimmung, betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen, bejahen zu können. Steht bei einer vom Arbeitgeber als Fortbildungsveranstaltung bezeichneten Unternehmung die Wissensvermittlung nicht im Vordergrund, sondern wird überwiegend privaten Unternehmungen nachgegangen, mit denen die Teilnehmer durch die Reise für geleistete Arbeit belohnt oder für künftige Arbeit motiviert werden sollen, dient die Veranstaltung nicht wesentlich betrieblichen Interessen. Das allgemeine Interesse der Unternehmensleitung, Arbeitsleistungen seiner Beschäftigten mit geldwerten Vorteilen zu honorieren, reicht nicht aus, für eine solche Betätigung den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG Urteil vom 25.08.1994 -2 RU 23/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 und Urteil vom 16.03.1995 -2 RU 17/94 -, NJW 1995, 3340ff). Hierauf hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend hingewiesen.
20 
Nach diesen Grundsätzen handelte es sich bei der Veranstaltung am 01.08.2008 nicht um eine dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterfallende Geschäftsreise. Ausweislich des aktenkundigen Programms des Veranstalters M. stand am Veranstaltungstag die Durchführung der Kart-Rennen gänzlich im Vordergrund. Danach war - nach dem für 10:00 Uhr vorgesehenen Treffen (Einchecken) im Hotel - um 10:20 Uhr die Abfahrt vom Hotel zur Kartbahn, wo ab 10:45 Uhr bis 11:30 Uhr eine aktuelle Information zu M. „inklusive ausgiebigem Frühstück“ gegeben werden sollte. Die bis 13:00 Uhr stattfindenden Kart-Rennen waren nach dem Programm ab 13:00 Uhr unterbrochen. Von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr lautete der Programmpunkt: „Weitere Informationen zu M. und unseren Fonds....natürlich bei einem wohlverdienten Mittagessen“. Ab 15:00 Uhr wurden die Kart-Rennen mit anschließender Siegerehrung fortgesetzt und ab 18:00 Uhr war ein Ausklingen mit Grillfest angesetzt. Der Zeitanteil der Veranstaltung, der auf die Teilnahme an den Kart-Rennen entfiel, war demnach annähernd doppelt so groß als der für die Informationsveranstaltung, die zudem auch nur beiläufig während der Einnahme von Mahlzeiten stattfand. Der Veranstalter benannte die Veranstaltung „M. Kart Cup 2008", was ein weiterer Hinweis auf den prägenden Charakter der Veranstaltung ist. Der Schwerpunkt der Veranstaltung lag damit eindeutig bei der freizeitsportlichen Betätigung des Kart-Rennens und dem geselligen Beisammensein bei den vorgesehenen Mahlzeiten, was den privaten Belangen der Teilnehmer zuzurechnen ist. Dagegen spielte die Vermittlung von Informationen zu den M.-Produkten, wie dies der Zeuge W. in seiner Aussage vor dem Sozialgericht dargelegt hat, eine weit geringere Rolle, da dieser Programmpunkt mit einer Frühstückspause und der Mittagspause verwoben war. Auch aus der Auskunft des Arbeitgebers vom 23.09.2008 an die Beklagte erschließt sich, dass weniger die Informationsvermittlung als die Motivation der Mitarbeiter zur Leistungssteigerung mit der Veranstaltung bezweckt wurde. Der Zeuge W. hatte darin mitgeteilt, dass im Auftrag des Vorstandes mit dem Ziel zur Verbesserung des Verkaufserfolges die besten Verkäufer aus dem Hause zu diesem Event eingeladen werden sollten. Dass das Programm auch zur Leistungssteigerung unmittelbar diente, zeigt die Mail des Zeugen W. vom 15.07.2008 an Teilnehmer, in dem die Teilnehmer aufgefordert werden, dem Gastgeber M. für die Einladung besonders zu danken und die letzten Tage des Monats Juli zu nutzen, um den Absatz von „M. B. III“ zu steigern. Die Aufforderung endet mit dem Bemerken, wenn das Ziel 100% bis zum Ende des Monats eingefahren werden könnte, wäre das spitze. Dass nach Aussage des Zeugen W. vor dem Sozialgericht die Absicht der Belohnung der besten Verkäufer nicht vollständig hat umgesetzt werden können, weil wegen der Urlaubszeit der Kreis der potentiell geeigneten Teilnehmer klein war, ändert nichts an der erkennbaren Konzeption der Veranstaltung, wie sie gerade auch in den Schreiben des Zeugen W. zum Ausdruck kommt. Es ist deshalb nicht erheblich, dass der Kläger selbst nicht zur Belohnung wegen guter Verkaufsergebnisse von M.-Produkten, wie er vorträgt, entsandt worden sein kann. Auch der Umstand, dass die Teilnehmer sich während der Rennen oder bei den Mahlzeiten, wie vom Kläger auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt, gegenseitig kennen lernen und einen Erfahrungsaustausch mit Kollegen pflegen konnten, verleiht der Veranstaltung nicht die erforderliche Form einer wesentlichen Betriebsdienlichkeit. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Veranstaltung, bei denen den Teilnehmern nur die Gelegenheit geboten wird, nebenbei über betriebliche Belange zu sprechen, ohne dass dies unterstützend durch gesonderte Programmpunkte einer Fortbildungsveranstaltung gefördert wird, z.B. in einem moderierten Workshop etc., den inneren Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit nicht herzustellen vermag. Dies gilt für die bereits entschiedenen Fälle der Motivationsreisen (vgl. BSG-Urteile vom 25.08.1994 und 16.03.1995, a.a.O.) wie aber insbesondere auch für die geführten kollegialen Gespräche am Rande von Tagungen oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen, deren privater Charakter nicht dadurch entfällt, wenn sie von dienstlichen oder betrieblichen Gegebenheiten mitgeprägt sind, die daher in Abgrenzung zur eigentlichen Veranstaltung in der Regel nicht unter Versicherungsschutz stehen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 17). Auch das etwaige unternehmerische Interesse des Arbeitgebers, zur Bekräftigung der Geschäftsverbindung mit dem Kooperationspartner M. dessen Einladung anzunehmen, begründet für den Kläger nicht den inneren betrieblichen Zusammenhang seiner Teilnahme an der Veranstaltung von M. Abgesehen davon, dass es eher im Interesse von M. lag, bei den Beschäftigten der S. Bank für seine Produkte zu werben, ist ein Unternehmer bei einer durch private Unternehmungen geprägten Veranstaltung auch dann nicht versichert, wenn der Veranstalter ein Geschäftspartner oder möglicher Kunde ist und bei einer solchen Gelegenheit auch geschäftliche Fragen gesprochen werden (BSG Urteil vom 30.07.1981 - 8/8a RU 58/80 -, SozR 2200 § 548 Nr. 57). Etwas anderes kann auch nicht für die Teilnahme eines Beschäftigten aus diesen Gründen gelten, wenn, wie das vorliegend der Fall war, die Teilnahme dem Beschäftigten freigestellt ist und ein konkreter dienstlicher Auftrag nicht erteilt wurde. Dass die Veranstaltung auch zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen hat beitragen sollen, begründet den Versicherungsschutz ebenso wenig, da die betrieblichen Interessen gegenüber dem verfolgten privaten Zweck im Hintergrund stehen (BSG Urteil vom 27.05.1997 - 2 RU 29/96 - , HVBG-Info 1997, 2160 und Juris mit Hinweis auf SozR 2200 § 548 Nr. 21)
21 
Nach Auffassung des Senats scheitert der geltend gemachte Anspruch des Klägers aber auch dann, wenn zu seinen Gunsten von einer versicherten Fortbildungsveranstaltung ausgegangen wird. Bei dieser Ausgangslage sind betriebsbezogene Tätigkeiten von reinen betriebsunabhängigen, privaten Tätigkeiten auf der Veranstaltung abzugrenzen und der Kläger ist beim Kart-Rennen bei einer unversicherten Verrichtung verunglückt. Das Kart-Rennen ist allenfalls als Begleitprogramm einer Fortbildungsveranstaltung zu werten, das keinerlei Bezug zu den betrieblichen Angelegenheiten aufwies. Es diente allein der Unterhaltung und der Geselligkeit, wobei Letzteres auch unter dem Aspekt des kollegialen Erfahrungsaustauschs den notwendigen betrieblichen Zusammenhang nicht begründet. Diesbezüglich gilt das bereits oben Ausgeführte entsprechend. Dass der Kläger sich der Teilnahme an den Kart-Rennen nicht hätte entziehen können, wird nicht vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich. Eine faktische betriebliche Teilnahmepflicht durch die Erwartungshaltung der Kollegen bzw. des Arbeitgebers, die dem Kläger ohne Inkaufnahme beträchtlicher Nachteile keine andere Möglichkeit gelassen hätte (vgl. BSG Urteil vom 27.05.1997 a.a.O.), ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch für den Senat erkennbar gewesen. Der Kläger hat sich zur Teilnahme an der Veranstaltung freiwillig bereit erklärt. In seiner Position als Filialleiter hätte er zur Überzeugung des Senats seine Teilnahme auf die Programmteile der Informationsveranstaltung beschränken können, ohne dass ihm berufliche Nachteile gedroht hätten.
22 
Auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist die Teilnahme des Klägers nicht versichert gewesen. Hierauf hat der Kläger selbst auch nicht abgestellt. Zutreffend hat die Beklagte hierzu ausgeführt, dass die Voraussetzung einer allen Betriebsangehörigen offen stehenden gemeinsamen Veranstaltung nicht vorgelegen hat und mit der tatsächlichen Teilnehmerzahl von 11 Bediensteten im Vergleich zu den 650 Beschäftigten die Voraussetzung bei weitem nicht erfüllt ist. Die Voraussetzung liegt auch nicht vor, wenn von der Möglichkeit ausgegangen wird, dass örtlich abgrenzbare Betriebsteile (Filialen) durch Teilnahme an einer anderen Veranstaltung eine eigene Gemeinschaftsveranstaltung („Betriebsausflug der Filiale L. zum M. Kart Cup) durchführen können (vgl. BSG Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Eine Teilnahmemöglichkeit aller 8 Filialangehörigen der Filiale L., der der Kläger und 2 weitere Teilnehmer zugehörten, war nicht vorgesehen. Nach Aussage des Zeugen W. sollte der Geschäftsbetrieb in den Filialen auch aufrechterhalten bleiben. Darüber hinaus entsprach eine Gemeinschaftsveranstaltung der Filiale auch nicht dem Willen der Unternehmens-/Filialleitung.
23 
Auf Vertrauensschutz (vgl. BSG Urteil vom 09.12.2003, a.a.O. ) kann sich der Kläger nicht berufen. Ihm waren die Umstände der Einladung und Bedingungen der Veranstaltung am 01.08.2008 bekannt. Eine fehlerhafte rechtliche Zuordnung unterliegt nicht dem Vertrauensschutz.
24 
Damit besteht auch kein Anspruch auf Verletztenrente.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Berufungsausschlussgründe gemäß §§ 143, 144 SGG liegen nicht vor. Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§ 151 SGG).
17 
Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente bzw. auf Feststellung des Unfalls am 01.08.2008 als Arbeitsunfall.
18 
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Das unfallbringende Verhalten muss der versicherten Tätigkeit zurechenbar sein. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
19 
Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Die wertende Betrachtung erfolgt nach einem objektiven Maßstab, nach dem die Reise vorwiegend von der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt sein muss, um ihre Bestimmung, betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen, bejahen zu können. Steht bei einer vom Arbeitgeber als Fortbildungsveranstaltung bezeichneten Unternehmung die Wissensvermittlung nicht im Vordergrund, sondern wird überwiegend privaten Unternehmungen nachgegangen, mit denen die Teilnehmer durch die Reise für geleistete Arbeit belohnt oder für künftige Arbeit motiviert werden sollen, dient die Veranstaltung nicht wesentlich betrieblichen Interessen. Das allgemeine Interesse der Unternehmensleitung, Arbeitsleistungen seiner Beschäftigten mit geldwerten Vorteilen zu honorieren, reicht nicht aus, für eine solche Betätigung den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG Urteil vom 25.08.1994 -2 RU 23/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 und Urteil vom 16.03.1995 -2 RU 17/94 -, NJW 1995, 3340ff). Hierauf hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend hingewiesen.
20 
Nach diesen Grundsätzen handelte es sich bei der Veranstaltung am 01.08.2008 nicht um eine dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterfallende Geschäftsreise. Ausweislich des aktenkundigen Programms des Veranstalters M. stand am Veranstaltungstag die Durchführung der Kart-Rennen gänzlich im Vordergrund. Danach war - nach dem für 10:00 Uhr vorgesehenen Treffen (Einchecken) im Hotel - um 10:20 Uhr die Abfahrt vom Hotel zur Kartbahn, wo ab 10:45 Uhr bis 11:30 Uhr eine aktuelle Information zu M. „inklusive ausgiebigem Frühstück“ gegeben werden sollte. Die bis 13:00 Uhr stattfindenden Kart-Rennen waren nach dem Programm ab 13:00 Uhr unterbrochen. Von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr lautete der Programmpunkt: „Weitere Informationen zu M. und unseren Fonds....natürlich bei einem wohlverdienten Mittagessen“. Ab 15:00 Uhr wurden die Kart-Rennen mit anschließender Siegerehrung fortgesetzt und ab 18:00 Uhr war ein Ausklingen mit Grillfest angesetzt. Der Zeitanteil der Veranstaltung, der auf die Teilnahme an den Kart-Rennen entfiel, war demnach annähernd doppelt so groß als der für die Informationsveranstaltung, die zudem auch nur beiläufig während der Einnahme von Mahlzeiten stattfand. Der Veranstalter benannte die Veranstaltung „M. Kart Cup 2008", was ein weiterer Hinweis auf den prägenden Charakter der Veranstaltung ist. Der Schwerpunkt der Veranstaltung lag damit eindeutig bei der freizeitsportlichen Betätigung des Kart-Rennens und dem geselligen Beisammensein bei den vorgesehenen Mahlzeiten, was den privaten Belangen der Teilnehmer zuzurechnen ist. Dagegen spielte die Vermittlung von Informationen zu den M.-Produkten, wie dies der Zeuge W. in seiner Aussage vor dem Sozialgericht dargelegt hat, eine weit geringere Rolle, da dieser Programmpunkt mit einer Frühstückspause und der Mittagspause verwoben war. Auch aus der Auskunft des Arbeitgebers vom 23.09.2008 an die Beklagte erschließt sich, dass weniger die Informationsvermittlung als die Motivation der Mitarbeiter zur Leistungssteigerung mit der Veranstaltung bezweckt wurde. Der Zeuge W. hatte darin mitgeteilt, dass im Auftrag des Vorstandes mit dem Ziel zur Verbesserung des Verkaufserfolges die besten Verkäufer aus dem Hause zu diesem Event eingeladen werden sollten. Dass das Programm auch zur Leistungssteigerung unmittelbar diente, zeigt die Mail des Zeugen W. vom 15.07.2008 an Teilnehmer, in dem die Teilnehmer aufgefordert werden, dem Gastgeber M. für die Einladung besonders zu danken und die letzten Tage des Monats Juli zu nutzen, um den Absatz von „M. B. III“ zu steigern. Die Aufforderung endet mit dem Bemerken, wenn das Ziel 100% bis zum Ende des Monats eingefahren werden könnte, wäre das spitze. Dass nach Aussage des Zeugen W. vor dem Sozialgericht die Absicht der Belohnung der besten Verkäufer nicht vollständig hat umgesetzt werden können, weil wegen der Urlaubszeit der Kreis der potentiell geeigneten Teilnehmer klein war, ändert nichts an der erkennbaren Konzeption der Veranstaltung, wie sie gerade auch in den Schreiben des Zeugen W. zum Ausdruck kommt. Es ist deshalb nicht erheblich, dass der Kläger selbst nicht zur Belohnung wegen guter Verkaufsergebnisse von M.-Produkten, wie er vorträgt, entsandt worden sein kann. Auch der Umstand, dass die Teilnehmer sich während der Rennen oder bei den Mahlzeiten, wie vom Kläger auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt, gegenseitig kennen lernen und einen Erfahrungsaustausch mit Kollegen pflegen konnten, verleiht der Veranstaltung nicht die erforderliche Form einer wesentlichen Betriebsdienlichkeit. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Veranstaltung, bei denen den Teilnehmern nur die Gelegenheit geboten wird, nebenbei über betriebliche Belange zu sprechen, ohne dass dies unterstützend durch gesonderte Programmpunkte einer Fortbildungsveranstaltung gefördert wird, z.B. in einem moderierten Workshop etc., den inneren Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit nicht herzustellen vermag. Dies gilt für die bereits entschiedenen Fälle der Motivationsreisen (vgl. BSG-Urteile vom 25.08.1994 und 16.03.1995, a.a.O.) wie aber insbesondere auch für die geführten kollegialen Gespräche am Rande von Tagungen oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen, deren privater Charakter nicht dadurch entfällt, wenn sie von dienstlichen oder betrieblichen Gegebenheiten mitgeprägt sind, die daher in Abgrenzung zur eigentlichen Veranstaltung in der Regel nicht unter Versicherungsschutz stehen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 17). Auch das etwaige unternehmerische Interesse des Arbeitgebers, zur Bekräftigung der Geschäftsverbindung mit dem Kooperationspartner M. dessen Einladung anzunehmen, begründet für den Kläger nicht den inneren betrieblichen Zusammenhang seiner Teilnahme an der Veranstaltung von M. Abgesehen davon, dass es eher im Interesse von M. lag, bei den Beschäftigten der S. Bank für seine Produkte zu werben, ist ein Unternehmer bei einer durch private Unternehmungen geprägten Veranstaltung auch dann nicht versichert, wenn der Veranstalter ein Geschäftspartner oder möglicher Kunde ist und bei einer solchen Gelegenheit auch geschäftliche Fragen gesprochen werden (BSG Urteil vom 30.07.1981 - 8/8a RU 58/80 -, SozR 2200 § 548 Nr. 57). Etwas anderes kann auch nicht für die Teilnahme eines Beschäftigten aus diesen Gründen gelten, wenn, wie das vorliegend der Fall war, die Teilnahme dem Beschäftigten freigestellt ist und ein konkreter dienstlicher Auftrag nicht erteilt wurde. Dass die Veranstaltung auch zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen hat beitragen sollen, begründet den Versicherungsschutz ebenso wenig, da die betrieblichen Interessen gegenüber dem verfolgten privaten Zweck im Hintergrund stehen (BSG Urteil vom 27.05.1997 - 2 RU 29/96 - , HVBG-Info 1997, 2160 und Juris mit Hinweis auf SozR 2200 § 548 Nr. 21)
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Nach Auffassung des Senats scheitert der geltend gemachte Anspruch des Klägers aber auch dann, wenn zu seinen Gunsten von einer versicherten Fortbildungsveranstaltung ausgegangen wird. Bei dieser Ausgangslage sind betriebsbezogene Tätigkeiten von reinen betriebsunabhängigen, privaten Tätigkeiten auf der Veranstaltung abzugrenzen und der Kläger ist beim Kart-Rennen bei einer unversicherten Verrichtung verunglückt. Das Kart-Rennen ist allenfalls als Begleitprogramm einer Fortbildungsveranstaltung zu werten, das keinerlei Bezug zu den betrieblichen Angelegenheiten aufwies. Es diente allein der Unterhaltung und der Geselligkeit, wobei Letzteres auch unter dem Aspekt des kollegialen Erfahrungsaustauschs den notwendigen betrieblichen Zusammenhang nicht begründet. Diesbezüglich gilt das bereits oben Ausgeführte entsprechend. Dass der Kläger sich der Teilnahme an den Kart-Rennen nicht hätte entziehen können, wird nicht vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich. Eine faktische betriebliche Teilnahmepflicht durch die Erwartungshaltung der Kollegen bzw. des Arbeitgebers, die dem Kläger ohne Inkaufnahme beträchtlicher Nachteile keine andere Möglichkeit gelassen hätte (vgl. BSG Urteil vom 27.05.1997 a.a.O.), ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch für den Senat erkennbar gewesen. Der Kläger hat sich zur Teilnahme an der Veranstaltung freiwillig bereit erklärt. In seiner Position als Filialleiter hätte er zur Überzeugung des Senats seine Teilnahme auf die Programmteile der Informationsveranstaltung beschränken können, ohne dass ihm berufliche Nachteile gedroht hätten.
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Auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist die Teilnahme des Klägers nicht versichert gewesen. Hierauf hat der Kläger selbst auch nicht abgestellt. Zutreffend hat die Beklagte hierzu ausgeführt, dass die Voraussetzung einer allen Betriebsangehörigen offen stehenden gemeinsamen Veranstaltung nicht vorgelegen hat und mit der tatsächlichen Teilnehmerzahl von 11 Bediensteten im Vergleich zu den 650 Beschäftigten die Voraussetzung bei weitem nicht erfüllt ist. Die Voraussetzung liegt auch nicht vor, wenn von der Möglichkeit ausgegangen wird, dass örtlich abgrenzbare Betriebsteile (Filialen) durch Teilnahme an einer anderen Veranstaltung eine eigene Gemeinschaftsveranstaltung („Betriebsausflug der Filiale L. zum M. Kart Cup) durchführen können (vgl. BSG Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Eine Teilnahmemöglichkeit aller 8 Filialangehörigen der Filiale L., der der Kläger und 2 weitere Teilnehmer zugehörten, war nicht vorgesehen. Nach Aussage des Zeugen W. sollte der Geschäftsbetrieb in den Filialen auch aufrechterhalten bleiben. Darüber hinaus entsprach eine Gemeinschaftsveranstaltung der Filiale auch nicht dem Willen der Unternehmens-/Filialleitung.
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Auf Vertrauensschutz (vgl. BSG Urteil vom 09.12.2003, a.a.O. ) kann sich der Kläger nicht berufen. Ihm waren die Umstände der Einladung und Bedingungen der Veranstaltung am 01.08.2008 bekannt. Eine fehlerhafte rechtliche Zuordnung unterliegt nicht dem Vertrauensschutz.
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Damit besteht auch kein Anspruch auf Verletztenrente.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Nov. 2010 - L 8 U 2983/10 zitiert 7 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 7 Begriff


(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

Referenzen

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.