Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Mai 2004 - L 7 U 5091/03

bei uns veröffentlicht am19.05.2004

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der durch Unfallfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) streitig.
Der 1943 geborene Kläger erlitt am 26.06.1973 im Rahmen seiner Tätigkeit als Lkw-Beifahrer einen Arbeitsunfall, wobei sich der Fahrer/Lenker tödliche Verletzungen zuzog. Im Durchgangsarztbericht vom 27.06.1973 beschrieb Dr. W neben einem Unfallschock eine komplizierte Unterschenkelfraktur links, komplizierte Frakturen im Bereich der linken Fußwurzel, des linken Mittelfußes und der Zehen mit ausgedehnten Weichteildefekten und Verdacht auf Strecksehnenverletzung, sowie Verdacht auf Außenknöchelfraktur rechts. Im ersten Rentengutachten vom 16.08.1974 schätzte Dr. W die unfallbedingte MdE ab dem 29.06.1974 (Eintritt der Arbeitsfähigkeit) bis zum 09.08.1974 auf 60%, anschließend bis zum 09.02.1975 auf 40% und danach auf 30%. Mit Bescheid vom 28.10.1974 stellte die Beklagte eine erhebliche Bewegungseinschränkung des linken unteren Sprunggelenkes und der Zehengelenke, erheblich verminderte Belastungsfähigkeit des linken Beines mit Verkürzung um 1 cm, Verlust der 3. Zehe links, Kalksalzminderung im Bereich des linken Fußes nach Unterschenkelbruch links, sowie Brüche im Bereich der linken Fußwurzel, des linken Mittelfußes und der Zehen und einen folgenlos verheilten Außenknöchelbruch rechts als Unfallfolgen fest. Sie bewilligte dem Kläger Verletztenrente als vorläufige Rente vom 01.07.1974 bis zum 31.07.1974 nach einer MdE von 60% und anschließend bis auf Weiteres nach einer MdE von 40%. Zur Feststellung der Dauerrente ließ die Beklagte den Kläger erneut klinisch und röntgenologisch untersuchen. Dr. B beschrieb im 2. Rentengutachten vom 13.03.1975 als Unfallfolgen eine deutlich verminderte Belastungsfähigkeit des linken Beines nach kompliziertem Unterschenkeltrümmerbruch und schwerer Fußverletzung mit Verlust der dritten Zehe rechts und einen folgenlos verheilten Außenknöchelbruch. Er schätzte die unfallbedingte MdE dauerhaft auf 25%. Mit Bescheid vom 24.03.1975 bewilligte die Beklagte dem Kläger Verletztenrente als Dauerrente ab dem 01.05.1975 nach einer MdE um 25v.H. und stellte die Unfallfolgen im wesentlichen wie im Bescheid vom 28.10.1974 fest.
Im Oktober 1992 beantragte der Kläger, der bis 1981 weiter als Fernfahrer gearbeitet hatte, die Erhöhung der Verletztenrente. Auf diesen Verschlimmerungsantrag ließ die Beklagte den Kläger chirurgisch/unfallchirurgisch begutachten. Nachdem Dr. K im Gutachten vom 15.02.1993 die unfallbedingte MdE weiterhin auf 25 v. H. geschätzt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.1993 die Bewilligung einer höheren Verletztenrente ab. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte von Prof. Dr. Dr. W, Ärztlicher Direktor der BG-Klinik in T, das Gutachten vom 09.07.1993 ein, der darin die unfallbedingte MdE dauerhaft mit 25% bewertete. In seiner Stellungnahme vom 29.07.1993 führte Prof. Dr. Dr. W ergänzend aus, dass die vom Kläger geklagten Erstickungsanfälle – angeblich sei 1986 – nicht mit dem Unfall des Jahres 1973 in Zusammenhang ständen. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 08.09.1993 erhob der Kläger Klage zum SG Konstanz (S 6 U 1064/93). Während des Klageverfahrens zog die Beklagte ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkassen des Klägers, sowie diverse Arztbriefe und Entlassungsberichte bei und holte beim Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. D das Gutachten vom 25.07.1994 ein. Dieser führte aus, es lägen keine unfallabhängigen Schäden auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet vor. Es bestehe keine initiale cerebrale Alteration, die man als Durchgangssyndrom hätte deuten können, mit der möglichen Folge einer hirnorganischen Dauerschädigung. Auch die Kriterien einer initialen Schreckreaktion oder phobisch-erlebnisreaktiv bedingter Panikattacken seien nicht erfüllt. Das lange Intervall ohne jegliche Brückensymptomatik von 1973 bis Sommer 1986 sei völlig uncharakteristisch. Vielmehr sei in der zweiten Jahreshälfte 1986 eine psychotische Phase aus dem zyklothymen Formenkreis aufgetreten. Der Kläger nahm seine Klage am 10.10.1974 zurück, stellte aber im Dezember 1994 einen Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung des Bescheides vom 15.03.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.1993 (gemeint 08.09.1993). Diesen Antrag nahm der Kläger schließlich am 12.06.1997 zurück.
Im Jahr 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Abgeltung seiner MdE durch Gewährung einer Abfindung, woraufhin die Beklagte den Kläger internistisch begutachten ließ (Gutachten bzgl. des allgemeinen Gesundheitszustandes und bzgl. der Lebenserwartung, d.h. nicht bzgl. der unfallbedingten MdE) und mit Bescheid vom 24.06.1997 eine Abfindung auf Lebenszeit i.H.v. DM 112.297,59 nach einer MdE von 25 v. H. bewilligte.
Mit Schreiben vom 15.09.2000 machte der Kläger die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Einschlafschwierigkeiten, Alpträume, Schwitzanfälle bei Nacht, innere Unruhe mit Zittern, ständiges Grübeln, Hyperventilation) geltend, die er auf den Unfall zurückführte.
Die Beklagte veranlasste zwei weitere Untersuchungen. Der Arzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. W schätzte im Gutachten vom 27.01.2001 die unfallbedingte MdE auf 30 v.H. und führte u.a. aus, dass gegenüber dem Vorgutachten das linke untere Sprunggelenk weitgehend eingesteift sei und dass sich die Muskelminderung am linken Ober- und Unterschenkel messtechnisch vermehrt habe. In seinem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten vom 08.10.2001 führte Dr. K u.a. aus, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht vorliege, sondern unfallunabhängig eine Polyneuropathie und eine zyklisch verlaufende affektive Störung bestehe.
Mit Bescheid vom 12.11.2001 lehnte die Beklagte eine Rentenerhöhung mit der Begründung ab, dass eine wesentliche Verschlimmerung nicht eingetreten sei und dass die festgestellte Zunahme der Beschwerden im Sprunggelenk nicht als wesentliche Änderung im Unfallfolgezustand zu bewerten sei.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte im wesentlichen aus, bei ihm liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor.
Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. K wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2002 den Widerspruch zurück. Die Missempfindungen im Bereich beider Vorderfüße, die Verstimmungszustände und Schlafstörungen seien auf unfallunabhängige Erkrankungen zurückzuführen.
10 
Am 03.05.2002 erhob der Kläger zum Sozialgericht Konstanz (SG) Klage und machte insbesondere geltend, dass die Einholung eines psychiatrischen Gutachten notwendig sei.
11 
Auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG holte das SG bei PD Dr. St das nervenärztliche Gutachten vom 12.12.2002 ein. Der Sachverständige beschrieb eine chronifizierte Panikstörung mit seltenen Hyperventilationsanfällen, eine leichtere depressive Symptomatik und eine leichtgradige, funktionell nicht bedeutsame sensible Polyneuropathie; gegenüber dem Gutachten vom 13.03.1975 sei keine wesentliche Änderung eingetreten. Auf weiteren Antrag des Klägers nach § 109 SGG wurde PD Dr. E, Oberarzt an der Chirurgischen Universitätsklinik U, zum Sachverständigen ernannt. Dr. E führte nach einer klinischen Untersuchung mit Auswertung einer röntgenologischen Zusatzuntersuchung in seinem Gutachten vom 24.07.2003 mit Ergänzung vom 03.09.2003 im Wesentlichen aus, dass eine MdE von mehr als 25% nicht anerkannt werden könne, wobei sich gegenüber dem Gutachten Dr. B vom 24.03.1975 eine muskuläre Dysbalance gegenüber dem rechten Bein, d.h. eine Hypotrophie des linken Oberschenkels gegenüber dem rechten zeige.
12 
Mit Schriftsatz vom 07.10.2003 erklärte sich der Kläger mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, beantragte aber gleichzeitig ein unfallchirurgisches Gutachten nach § 109 SGG bei Prof. Dr. K einzuholen.
13 
Mit Gerichtsbescheid vom 18.11.2003 wies das SG die Klage ab. Eine wesentliche Verschlimmerung der anerkannten Unfallfolgen sei nicht eingetreten. Maßgebliche Vergleichsgrundlage sei das 2. Rentengutachten des Dr. B vom 13.03.1975. Die Einschätzung der MdE mit 25 v.H. auf unfallchirurgischem Fachgebiet sei angemessen, denn PD Dr. E weise überzeugend darauf hin, dass eine Erhöhung über 25 v. H. im Vergleich mit anderen schwerwiegenden Verletzungen des Fußskelettes nicht gerechtfertigt sei. Beim Kläger liege keine Versteifung, sondern nur eine mäßige Bewegungseinschränkung vor. Die geringfügige Abweichung des distalen Unterschenkels gehe in der Bewertung der MdE der Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes mit ein. Nervenärztliche Gesundheitsstörungen seien nicht auf den Unfall von 1973 zurückzuführen. Der neuerliche Antrag nach § 109 SGG sei abzulehnen, da besondere Umstände nicht gegeben seien, welche eine wiederholte Anhörung eines Arztes auf gleichem Fachgebiet rechtfertigten.
14 
Am 15.12.2003 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er macht insbesondere geltend, das SG hätte seinem Antrag nach § 109 SGG hinsichtlich der angekündigten medizinischen Fortschritte in Bezug auf die psychische Bearbeitung eines Unfallgeschehens stattgeben müssen. Prof. Dr. K, Direktor der Medizinischen Hochschule H, habe eine Studie erarbeitet, die sich insbesondere mit dem somatischen Zustand nach mehr als 10 Jahren nach einem Unfallereignis beschäftige.
15 
Der Kläger hat gem. § 109 SGG beantragt, Prof. L, Abteilung Psychosomatik der Medizinischen Hochschule H, zum Sachverständigen zu ernennen.
16 
Der Senat hat dem Kläger mitgeteilt, dass eine zweite Begutachtung nach § 109 SGG auf gleichem Fachgebiet grundsätzlich nicht verlangt werden könne und dass die Voraussetzungen einer ausnahmsweise wiederholenden Begutachtung auf gleichem Fachgebiet nicht hinreichend dargelegt seien. Der Berichterstatter hat dem Kläger Auszüge aus einer Internetrecherche zu Forschungen bzgl. posttraumatischer Belastungsstörungen zugeleitet.
17 
Der Kläger hat des weiteren beantragt, ersatzweise nach § 109 SGG bei Dipl.-Psychologe M. O ein Gutachten einzuholen. Der Kläger hat das an seinen Prozessbevollmächtigten gerichtete Schreiben des Prof. Dr. L vom 09.12.2003 vorgelegt.
18 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
den Gerichtsbescheid des SG Konstanz vom 18.11.2003 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2002 aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 50 v. H. unter Berücksichtigung einer bereits regulierten MdE von 25 v. H. zu verurteilen,
21 
hilfsweise, gem. § 109 SGG Prof. Dr. L. gutachtlich zu hören,
22 
höchst hilfsweise, M O, Dipl.-Psychologe, gutachtlich zu hören.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des SG vorgelegen. Auf diese und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
27 
Die Berufung ist nicht begründet.
28 
Das SG hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Der streitige Verwaltungsakt der Beklagten ist nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bewilligung einer Verletztenrente.
29 
Die Rechtsgrundlagen und Grundsätze für die Gewährung einer Verletztenrente, bzw. für die Erhöhung einer Verletztenrente wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse hat das SG zutreffend dargelegt, weshalb der Senat nach eigener Überprüfung insoweit auf das angefochtene Urteil verweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist lediglich auf § 76 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hinzuweisen, wonach bei Gewährung einer Abfindung insoweit (wieder) Rente gezahlt wird, als eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls eintritt. Bei einer Verschlechterung der Unfallfolgen kommt es aber nicht zu einem Wiederaufleben der abgefundenen Rente, sondern Rente wird nur in Höhe der MdE gezahlt, die durch die Verschlimmerung bedingt ist (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 76 SGB VII Randziff. 7). Auch im Rahmen des § 76 SGB VII gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei der Feststellung der MdE eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X nur wesentlich ist, wenn sie mehr als 5 v. H. beträgt; wobei bei Renten auf unbestimmte Zeit die Veränderung der MdE länger als 3 Monate andauern muss (§ 76 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 73 Abs. 3 SGB VII).
30 
Der Senat ist – wie das SG – zur Überzeugung gelangt, dass keine wesentliche Veränderung der Folgen des Arbeitsunfalles vom 26.06.1973 eingetreten ist. Vergleichsgrundlage der wesentlichen Änderung im Sinne des §§ 76 Abs. 3, 73 Abs. 3 SGB VII ist der Zustand, auf dem die letzte verbindliche Leistungsfeststellung der Beklagten beruhte (BSG SozR 2200 § 622 Nr. 12). Bei gesundheitlicher Verschlechterung muss eine Änderung also gegenüber den die Leistungsfeststellung bestimmenden medizinischen Befunden vorliegen, die in der Regel dem jeweils zugrundeliegenden Gutachten zu entnehmen sind. Gutachten oder Befunderhebungen, die nicht zu verbindlichen Leistungsfeststellungen geführt haben, und Nachuntersuchungen, die noch keine Änderungen ergeben haben, sind unbeachtlich (vgl. hierzu Ricke in Kass. Komm. § 73 Randziff. 15). Auch die Ablehnung der Neufeststellung ist keine Rentenfeststellung in diesem Sinne, weil es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Somit ist vorliegend nicht auf die ablehnenden Bescheide der Beklagten des Jahres 1993 abzustellen. Maßgebendes Vergleichsgutachten ist das 2. Rentengutachten des Dr. B vom 13.03.1975, denn hierauf hat sich der Bescheid vom 24.03.1975 gestützt, mit dem die MdE letztmals bindend festgestellt worden ist.
31 
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 SGB VII). Für die Schätzung der MdE kommt es nicht entscheidend darauf an, welchen Diagnosen im Einzelnen zu stellen sind, sondern darauf, wie sich unfallbedingte Krankheitszustände funktionell auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auswirken. Bei der Bestimmung des Grades der MdE durch das Gericht bilden schlüssige ärztliche Schätzungen im Gutachten bedeutsame Anhaltspunkte ohne dass das Gericht hieran gebunden wäre. Sachverständige und das Gericht orientieren sich an den sog. Rententabellen, welche die allgemeinen Erfahrungssätze für die Bewertung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung enthalten. Dabei dürfen die einzelnen MdE- Ansätze nicht schematisch zusammengerechnet werden; vielmehr ist eine integrierende Gesamtschau der Gesamteinwirkungen aller Funktionseinschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit entscheidend (vgl. hierzu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003, S. 153ff, 158).
32 
Der Senat ist nach Auswertung der medizinischen Beweisergebnisse zur Überzeugung gelangt, dass sich die MdE auf unfallchirurgischem Fachgebiet nicht um mehr als 5 v.H. erhöht hat. Es kann dahinstehen, ob – so das SG – weiterhin eine MdE von 25 v. H. angemessen ist, denn selbst wenn der Senat die Einschätzung des Dr. W mit 30 v. H. für zutreffend erachten würde, wäre die Verurteilung der Beklagten zur erneuten Bewilligung von Rente gemäß § 76 Abs. 3, § 73 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen. Aufgrund des Gutachtens des Dr. W vom 27.01.2001 stehen zur Überzeugung des Senats jetzt die folgenden Unfallfolgen fest: "Unter Verkürzung um 1 cm in diskreter Fehlstellung knöchern fest verheilte distale Unterschenkelschaftfraktur links, verstärkte Hohlfußstellung nach multiplen Frakturen im Fußwurzel- und Mittelfußbereich links, deutliche Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk, weitgehende Einsteifung des linken unteren Sprunggelenkes, hinkendes Gangbild, geminderte Belastbarkeit des linken Fußes bei Muskelminderung am linken Ober- und Unterschenkel, Verlust der 3. Zehe links, Beinverkürzung links um 1 cm, Narbenzone über der distalen Tibia, ventralseitig mit gelegentlicher Sekretion". Im Vergleich zum 2. Rentengutachten vom 13.03.1975 ist insofern eine Verschlechterung im Bereich des linken oberen und unteren Sprunggelenkes eingetreten, als das untere Sprunggelenk weitgehend eingesteift ist. Außerdem hat die Muskelminderung am linken Ober- und Unterschenkel zugenommen. Hierdurch wird aber keine wesentliche Änderung begründet, denn die Folgen des Arbeitsunfalls rechtfertigen nun insgesamt – günstigstenfalls – eine MdE von 30%. Fest steht, dass die Unterschenkelschaftfraktur links knöchern fest verheilt ist; ob in diskreter Fehlstellung oder in achsgerechter Form kann dahinstehen, denn nach den oben erläuterten MdE-Erfahrungswerten rechtfertigt eine ausgeheilte Unterschenkelfraktur bei achsengerechter Verheilung – sogar mit Verkürzung bis zu 4 cm – lediglich eine MdE von 10% (Mehrhoff/Murr, Unfallbegutachtung, 10. Auflage, S. 153). Die weitgehende Einsteifung des linken unteren Sprunggelenkes ist mit einer MdE von 15% zu bewerten (Ricke in Kass. Komm. § 56 SGB VII Rdnr. 77). Zusätzlich ist die Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk links zu berücksichtigen, was günstigstenfalls zu einer Einschätzung der Gesamt-MdE auf 25 v.H. führt. In der Regel ist erst bei einer völligen Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenkes eine MdE von 20 v.H. anzuerkennen (Ricke in Kass. Komm. aaO). Der Verlust der 3. Zehe links begründet lediglich eine nicht messbare MdE von unter 10% (Mehrhoff/Murr aaO, S. 151). Auch die seitens Dr. W und PD. Dr. E beschriebene muskuläre Dysbalance/Hypotrophie des linken Oberschenkels rechtfertigt keine höhere MdE, so dass bei integrierender Gesamtschau aller Funktionseinschränkungen keine MdE von mehr als 30 v.H. begründet ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG zum Sachverständigen bestellte Dr. E die unfallbedingte MdE lediglich auf 25 v.H. einschätzte.
33 
Unfallfolgen auf nervenärztlichem Gebiet bestehen nicht. Die erst im Jahr 1986 aufgetretenen psychischen Beschwerden und Erkrankungen sind nicht auf den Unfall vom 26.06.1973 zurückzuführen. Folgen eines Arbeitsunfalles liegen nur dann vor, wenn die durch die versicherte Tätigkeit erlittene Schädigung mit Wahrscheinlichkeit wesentlich an der Entstehung der Gesundheitsstörung mitgewirkt hat. Nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausallehre von der wesentlichen Bedingung (vgl. BSGE 61, 127, 129) sind als Ursache und Mitursache im Rechtssinne unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehungen zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (BSG SozR 3 – 2200 § 548 Nr. 13). Zutreffend hat das SG entschieden, dass die beim Kläger festgestellte Polyneuropathie, die zyklisch verlaufende affektive Störung mit ängstlich hypochondrischen Zügen, sowie die Schlafstörungen nicht mit dem Unfall des Jahres 1973 in Verbindung gebracht werden können, vielmehr sind diese Erkrankungen unfallunabhängig entstanden. Bereits Dr. D hat im Gutachten vom 25.07.1994 darauf hingewiesen, dass keinerlei Brückensymptomatik zwischen dem Unfall und dem erstmaligen Auftreten der Beschwerden (1986) zu finden sind. Auch das auf Antrag des Klägers bei PD Dr. S eingeholte Gutachten vom Dezember 2002 hat keine neuen Erkenntnisse gebracht. PD Dr. S hat eine chronifizierte Panikstörung mit seltenen Hyperventilationsanfällen und eine allenfalls leichtere depressive Symptomatik diagnostiziert und schlüssig begründet, dass diese Gesundheitsstörungen unfallunabhängig entstanden sind. Entgegen den Darlegungen des Klägers ist nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung nicht eingetreten. PD Dr. S führt zu Recht aus, dass die posttraumatische Belastungsstörung zumindest durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist: schweres Trauma, sich aufdrängende Erinnerungen (sog. Intrusionen oder Flashbacks), Alpträume, Vermeidungsverhalten und vegetative Übererregbarkeit. Abgesehen davon, dass der Kläger diese Kriterien im wesentlichen nicht erfüllt und er in der Lage war, über Jahre weiter Lkw zu fahren, ist entscheidend zu berücksichtigen, dass die unfallbedingte Belastungsstörung dem Trauma in der Regel unmittelbar folgt, selten mit einer Latenz von bis zu 6 Monaten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO, S. 229). Der Kläger war jedoch in den Jahren nach dem Unfall weder in psychiatrischer Behandlung, noch hat er bis ca. 13 Jahre nach dem Unfall über irgendwelche Beschwerden geklagt, die mit einer posttraumatischen Belastungsstörung in Verbindung gebracht werden könnten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der im Verwaltungsverfahren beauftragte Neurologe und Psychiater Dr. K die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung im Gutachten vom Oktober 2001 verneint hat.
34 
Der Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen auf nervenärztlichem Gebiet nach § 109 SGG war abzulehnen. Der Anspruch nach § 109 SGG ist durch Einholung des Gutachtens von PD Dr. S, Nervenarzt und Psychotherapeut, erschöpft. Die Anhörung mehrer Ärzte desselben Fachgebiets nach § 109 SGG ist grundsätzlich nicht geboten, insoweit gilt der Anspruch als "verbraucht" (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage § 109 Randnr. 4 a, 5). Die seitens des Klägers für klärungsbedürftig erachtete Frage der zeitlichen Latenz zwischen Unfallereignis und Auftreten erster psychiatrisch zu beurteilender Symptome ist nach der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung beantwortet. Diesbezüglich sind weder konkrete neuere Forschungsergebnisse bekannt, noch konnte der Kläger eine spezifische fachliche Beurteilungskompetenz des benannten Sachverständigen Prof. Dr. L belegen (vgl. hierzu den dem Kläger zugeleiteten Forschungsbericht von 2001; Internetrecherche des Berichterstatters unter www.mh-hannover.de). Prof. Dr. L hat im übrigen in seinem Schreiben vom 09.12.2003 eingeräumt, dass sich seine Studie, die sich möglicherweise nur mit dem Fortbestehen, nicht mit dem erstmaligen Auftreten einer posttraumatischen Belastungsstörung befasst, jedenfalls noch in der Planungsphase befindet. Letztendlich war auch dem ersatzweise gestellten Hilfsantrag auf Einholung eines Gutachtens bei M. O aus den gleichen Gründen nicht stattzugeben. Sollte es sich bei ihm – entsprechend dem Vortrag des Klägers – ausschließlich um einen Dipl.-Psychologen handeln und nicht um einen Arzt im Sinne des § 109 Abs. 1 SGG, so wäre der Antrag schon aus diesem Grunde abzulehnen (vgl. hierzu LSG Bremen Urt. vom 05.10.1989 – L 3 Vs 15/87).
35 
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
26 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
27 
Die Berufung ist nicht begründet.
28 
Das SG hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Der streitige Verwaltungsakt der Beklagten ist nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bewilligung einer Verletztenrente.
29 
Die Rechtsgrundlagen und Grundsätze für die Gewährung einer Verletztenrente, bzw. für die Erhöhung einer Verletztenrente wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse hat das SG zutreffend dargelegt, weshalb der Senat nach eigener Überprüfung insoweit auf das angefochtene Urteil verweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist lediglich auf § 76 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hinzuweisen, wonach bei Gewährung einer Abfindung insoweit (wieder) Rente gezahlt wird, als eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls eintritt. Bei einer Verschlechterung der Unfallfolgen kommt es aber nicht zu einem Wiederaufleben der abgefundenen Rente, sondern Rente wird nur in Höhe der MdE gezahlt, die durch die Verschlimmerung bedingt ist (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 76 SGB VII Randziff. 7). Auch im Rahmen des § 76 SGB VII gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei der Feststellung der MdE eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X nur wesentlich ist, wenn sie mehr als 5 v. H. beträgt; wobei bei Renten auf unbestimmte Zeit die Veränderung der MdE länger als 3 Monate andauern muss (§ 76 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 73 Abs. 3 SGB VII).
30 
Der Senat ist – wie das SG – zur Überzeugung gelangt, dass keine wesentliche Veränderung der Folgen des Arbeitsunfalles vom 26.06.1973 eingetreten ist. Vergleichsgrundlage der wesentlichen Änderung im Sinne des §§ 76 Abs. 3, 73 Abs. 3 SGB VII ist der Zustand, auf dem die letzte verbindliche Leistungsfeststellung der Beklagten beruhte (BSG SozR 2200 § 622 Nr. 12). Bei gesundheitlicher Verschlechterung muss eine Änderung also gegenüber den die Leistungsfeststellung bestimmenden medizinischen Befunden vorliegen, die in der Regel dem jeweils zugrundeliegenden Gutachten zu entnehmen sind. Gutachten oder Befunderhebungen, die nicht zu verbindlichen Leistungsfeststellungen geführt haben, und Nachuntersuchungen, die noch keine Änderungen ergeben haben, sind unbeachtlich (vgl. hierzu Ricke in Kass. Komm. § 73 Randziff. 15). Auch die Ablehnung der Neufeststellung ist keine Rentenfeststellung in diesem Sinne, weil es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Somit ist vorliegend nicht auf die ablehnenden Bescheide der Beklagten des Jahres 1993 abzustellen. Maßgebendes Vergleichsgutachten ist das 2. Rentengutachten des Dr. B vom 13.03.1975, denn hierauf hat sich der Bescheid vom 24.03.1975 gestützt, mit dem die MdE letztmals bindend festgestellt worden ist.
31 
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 SGB VII). Für die Schätzung der MdE kommt es nicht entscheidend darauf an, welchen Diagnosen im Einzelnen zu stellen sind, sondern darauf, wie sich unfallbedingte Krankheitszustände funktionell auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auswirken. Bei der Bestimmung des Grades der MdE durch das Gericht bilden schlüssige ärztliche Schätzungen im Gutachten bedeutsame Anhaltspunkte ohne dass das Gericht hieran gebunden wäre. Sachverständige und das Gericht orientieren sich an den sog. Rententabellen, welche die allgemeinen Erfahrungssätze für die Bewertung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung enthalten. Dabei dürfen die einzelnen MdE- Ansätze nicht schematisch zusammengerechnet werden; vielmehr ist eine integrierende Gesamtschau der Gesamteinwirkungen aller Funktionseinschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit entscheidend (vgl. hierzu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003, S. 153ff, 158).
32 
Der Senat ist nach Auswertung der medizinischen Beweisergebnisse zur Überzeugung gelangt, dass sich die MdE auf unfallchirurgischem Fachgebiet nicht um mehr als 5 v.H. erhöht hat. Es kann dahinstehen, ob – so das SG – weiterhin eine MdE von 25 v. H. angemessen ist, denn selbst wenn der Senat die Einschätzung des Dr. W mit 30 v. H. für zutreffend erachten würde, wäre die Verurteilung der Beklagten zur erneuten Bewilligung von Rente gemäß § 76 Abs. 3, § 73 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen. Aufgrund des Gutachtens des Dr. W vom 27.01.2001 stehen zur Überzeugung des Senats jetzt die folgenden Unfallfolgen fest: "Unter Verkürzung um 1 cm in diskreter Fehlstellung knöchern fest verheilte distale Unterschenkelschaftfraktur links, verstärkte Hohlfußstellung nach multiplen Frakturen im Fußwurzel- und Mittelfußbereich links, deutliche Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk, weitgehende Einsteifung des linken unteren Sprunggelenkes, hinkendes Gangbild, geminderte Belastbarkeit des linken Fußes bei Muskelminderung am linken Ober- und Unterschenkel, Verlust der 3. Zehe links, Beinverkürzung links um 1 cm, Narbenzone über der distalen Tibia, ventralseitig mit gelegentlicher Sekretion". Im Vergleich zum 2. Rentengutachten vom 13.03.1975 ist insofern eine Verschlechterung im Bereich des linken oberen und unteren Sprunggelenkes eingetreten, als das untere Sprunggelenk weitgehend eingesteift ist. Außerdem hat die Muskelminderung am linken Ober- und Unterschenkel zugenommen. Hierdurch wird aber keine wesentliche Änderung begründet, denn die Folgen des Arbeitsunfalls rechtfertigen nun insgesamt – günstigstenfalls – eine MdE von 30%. Fest steht, dass die Unterschenkelschaftfraktur links knöchern fest verheilt ist; ob in diskreter Fehlstellung oder in achsgerechter Form kann dahinstehen, denn nach den oben erläuterten MdE-Erfahrungswerten rechtfertigt eine ausgeheilte Unterschenkelfraktur bei achsengerechter Verheilung – sogar mit Verkürzung bis zu 4 cm – lediglich eine MdE von 10% (Mehrhoff/Murr, Unfallbegutachtung, 10. Auflage, S. 153). Die weitgehende Einsteifung des linken unteren Sprunggelenkes ist mit einer MdE von 15% zu bewerten (Ricke in Kass. Komm. § 56 SGB VII Rdnr. 77). Zusätzlich ist die Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk links zu berücksichtigen, was günstigstenfalls zu einer Einschätzung der Gesamt-MdE auf 25 v.H. führt. In der Regel ist erst bei einer völligen Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenkes eine MdE von 20 v.H. anzuerkennen (Ricke in Kass. Komm. aaO). Der Verlust der 3. Zehe links begründet lediglich eine nicht messbare MdE von unter 10% (Mehrhoff/Murr aaO, S. 151). Auch die seitens Dr. W und PD. Dr. E beschriebene muskuläre Dysbalance/Hypotrophie des linken Oberschenkels rechtfertigt keine höhere MdE, so dass bei integrierender Gesamtschau aller Funktionseinschränkungen keine MdE von mehr als 30 v.H. begründet ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG zum Sachverständigen bestellte Dr. E die unfallbedingte MdE lediglich auf 25 v.H. einschätzte.
33 
Unfallfolgen auf nervenärztlichem Gebiet bestehen nicht. Die erst im Jahr 1986 aufgetretenen psychischen Beschwerden und Erkrankungen sind nicht auf den Unfall vom 26.06.1973 zurückzuführen. Folgen eines Arbeitsunfalles liegen nur dann vor, wenn die durch die versicherte Tätigkeit erlittene Schädigung mit Wahrscheinlichkeit wesentlich an der Entstehung der Gesundheitsstörung mitgewirkt hat. Nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausallehre von der wesentlichen Bedingung (vgl. BSGE 61, 127, 129) sind als Ursache und Mitursache im Rechtssinne unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehungen zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (BSG SozR 3 – 2200 § 548 Nr. 13). Zutreffend hat das SG entschieden, dass die beim Kläger festgestellte Polyneuropathie, die zyklisch verlaufende affektive Störung mit ängstlich hypochondrischen Zügen, sowie die Schlafstörungen nicht mit dem Unfall des Jahres 1973 in Verbindung gebracht werden können, vielmehr sind diese Erkrankungen unfallunabhängig entstanden. Bereits Dr. D hat im Gutachten vom 25.07.1994 darauf hingewiesen, dass keinerlei Brückensymptomatik zwischen dem Unfall und dem erstmaligen Auftreten der Beschwerden (1986) zu finden sind. Auch das auf Antrag des Klägers bei PD Dr. S eingeholte Gutachten vom Dezember 2002 hat keine neuen Erkenntnisse gebracht. PD Dr. S hat eine chronifizierte Panikstörung mit seltenen Hyperventilationsanfällen und eine allenfalls leichtere depressive Symptomatik diagnostiziert und schlüssig begründet, dass diese Gesundheitsstörungen unfallunabhängig entstanden sind. Entgegen den Darlegungen des Klägers ist nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung nicht eingetreten. PD Dr. S führt zu Recht aus, dass die posttraumatische Belastungsstörung zumindest durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist: schweres Trauma, sich aufdrängende Erinnerungen (sog. Intrusionen oder Flashbacks), Alpträume, Vermeidungsverhalten und vegetative Übererregbarkeit. Abgesehen davon, dass der Kläger diese Kriterien im wesentlichen nicht erfüllt und er in der Lage war, über Jahre weiter Lkw zu fahren, ist entscheidend zu berücksichtigen, dass die unfallbedingte Belastungsstörung dem Trauma in der Regel unmittelbar folgt, selten mit einer Latenz von bis zu 6 Monaten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO, S. 229). Der Kläger war jedoch in den Jahren nach dem Unfall weder in psychiatrischer Behandlung, noch hat er bis ca. 13 Jahre nach dem Unfall über irgendwelche Beschwerden geklagt, die mit einer posttraumatischen Belastungsstörung in Verbindung gebracht werden könnten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der im Verwaltungsverfahren beauftragte Neurologe und Psychiater Dr. K die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung im Gutachten vom Oktober 2001 verneint hat.
34 
Der Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen auf nervenärztlichem Gebiet nach § 109 SGG war abzulehnen. Der Anspruch nach § 109 SGG ist durch Einholung des Gutachtens von PD Dr. S, Nervenarzt und Psychotherapeut, erschöpft. Die Anhörung mehrer Ärzte desselben Fachgebiets nach § 109 SGG ist grundsätzlich nicht geboten, insoweit gilt der Anspruch als "verbraucht" (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage § 109 Randnr. 4 a, 5). Die seitens des Klägers für klärungsbedürftig erachtete Frage der zeitlichen Latenz zwischen Unfallereignis und Auftreten erster psychiatrisch zu beurteilender Symptome ist nach der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung beantwortet. Diesbezüglich sind weder konkrete neuere Forschungsergebnisse bekannt, noch konnte der Kläger eine spezifische fachliche Beurteilungskompetenz des benannten Sachverständigen Prof. Dr. L belegen (vgl. hierzu den dem Kläger zugeleiteten Forschungsbericht von 2001; Internetrecherche des Berichterstatters unter www.mh-hannover.de). Prof. Dr. L hat im übrigen in seinem Schreiben vom 09.12.2003 eingeräumt, dass sich seine Studie, die sich möglicherweise nur mit dem Fortbestehen, nicht mit dem erstmaligen Auftreten einer posttraumatischen Belastungsstörung befasst, jedenfalls noch in der Planungsphase befindet. Letztendlich war auch dem ersatzweise gestellten Hilfsantrag auf Einholung eines Gutachtens bei M. O aus den gleichen Gründen nicht stattzugeben. Sollte es sich bei ihm – entsprechend dem Vortrag des Klägers – ausschließlich um einen Dipl.-Psychologen handeln und nicht um einen Arzt im Sinne des § 109 Abs. 1 SGG, so wäre der Antrag schon aus diesem Grunde abzulehnen (vgl. hierzu LSG Bremen Urt. vom 05.10.1989 – L 3 Vs 15/87).
35 
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Mai 2004 - L 7 U 5091/03

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Mai 2004 - L 7 U 5091/03

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Mai 2004 - L 7 U 5091/03 zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs


(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versich

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 73 Änderungen und Ende von Renten


(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist. (2) Fallen aus

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert


(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspru

Referenzen

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden, der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes.

(2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.

(3) Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3) ein, wird insoweit Rente gezahlt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden, der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes.

(2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.

(3) Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3) ein, wird insoweit Rente gezahlt.

(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist.

(2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, wird die Rente bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der Wegfall wirksam geworden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn festgestellt wird, daß Versicherte, die als verschollen gelten, noch leben.

(3) Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muß die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauern.

(4) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Das schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(5) Witwen- und Witwerrenten nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wegen Kindererziehung werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann wiederholt werden.

(6) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden, der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes.

(2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.

(3) Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3) ein, wird insoweit Rente gezahlt.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden, der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes.

(2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.

(3) Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3) ein, wird insoweit Rente gezahlt.

(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist.

(2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, wird die Rente bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der Wegfall wirksam geworden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn festgestellt wird, daß Versicherte, die als verschollen gelten, noch leben.

(3) Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muß die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauern.

(4) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Das schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(5) Witwen- und Witwerrenten nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wegen Kindererziehung werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann wiederholt werden.

(6) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden, der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes.

(2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.

(3) Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3) ein, wird insoweit Rente gezahlt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden, der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes.

(2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.

(3) Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3) ein, wird insoweit Rente gezahlt.

(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist.

(2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, wird die Rente bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der Wegfall wirksam geworden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn festgestellt wird, daß Versicherte, die als verschollen gelten, noch leben.

(3) Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muß die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauern.

(4) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Das schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(5) Witwen- und Witwerrenten nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wegen Kindererziehung werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann wiederholt werden.

(6) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden, der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes.

(2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.

(3) Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3) ein, wird insoweit Rente gezahlt.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden, der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes.

(2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.

(3) Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3) ein, wird insoweit Rente gezahlt.

(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist.

(2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, wird die Rente bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der Wegfall wirksam geworden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn festgestellt wird, daß Versicherte, die als verschollen gelten, noch leben.

(3) Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muß die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauern.

(4) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Das schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(5) Witwen- und Witwerrenten nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wegen Kindererziehung werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann wiederholt werden.

(6) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.