Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Jan. 2004 - L 7 U 3939/01

bei uns veröffentlicht am15.01.2004

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 4. September 2001 abgeändert und die Klage im vollem Umfang abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Höhe eine vom früheren Arbeitgeber des Klägers bezahlte Abfindung auf die Witwerrente des Klägers nach dem Unfallversicherungsrecht anzurechnen ist.
Der 1943 geborene Kläger war bei der E.B. GmbH M., M.-B. AG - jetzt D.C. AG -, beschäftigt. Seine bei der Beklagten versicherte Ehefrau erlitt am 29.09.1995 einen tödlichen Unfall, den die Beklagte als Arbeitsunfall qualifizierte. Gestützt auf die vom Arbeitgeber des Klägers eingeholte Verdienstbescheinigung vom 01.12.1995 für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.1994 (Bruttoentgelt 193.069,09 DM) gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 20.12.1995 eine Witwerrente vom 29.09. bis 31.12.1995 in Höhe von 4872,22 DM monatlich. Für die Zeit danach bestehe kein Anspruch auf Auszahlung des errechneten Rentenbetrages von monatlich 2923,33 DM (2/5 des Jahresarbeitsverdienstes der Ehefrau), da das anrechenbare Einkommen die zu zahlende Rente übersteige. Die beiden 1978 und 1981 geborenen Kinder des Klägers erhielten Waisenrenten (Bescheide jeweils vom 20.12.1995).
Das Arbeitsamt M. teilte der Beklagten mit (Auskunft vom 13.04.1999), der Kläger habe sich ab 12.01.1999 arbeitslos gemeldet. Es legte die zwischen dem Kläger und der E.B. GmbH M.-B. Omnibusse geschlossene „Ausscheidensvereinbarung“ vom 14.12.1998 vor (Auskunft vom 25.11.1999). Darin hatten die Vertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31.12.1998 vereinbart. Der Kläger erhielt „als Ausgleich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine einmalige Abfindung“ in Höhe von 765.000,00 DM. Mit Bescheid vom 12.08.1999 verfügte das Arbeitsamt M. eine Sperrzeit vom 01.01. bis 25.03.1999 für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sowie das Ruhen der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bis zum 10.07.2000. Das Arbeitslosengeld ab 11.07.2000 betrage voraussichtlich 650,51 DM wöchentlich (Auskunft vom 02.02.2000).
Auf Anforderung der Beklagten gab die D.C. AG an, die Abfindungssumme habe sich an den Gehaltszahlungen, die bis zum Renteneintritt des Klägers hätten bezahlt werden müssen, orientiert, jedoch seien die Beträge um ca. 30 Prozent gekürzt worden. Beträge aus erforderlichen Nach- oder Vorauszahlungen seien nicht eingeflossen (Schreiben vom 17.01.2000). Mit Bescheid vom 23.02.2000 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Witwerrente ab 01.1.1999 in Höhe von 388,76 DM monatlich und ab 01.07.1999 in Höhe von 437,22 DM (= 223,55 EUR monatlich). Bei der vom früheren Arbeitgeber ausgezahlten Abfindungssumme handele es sich um Erwerbseinkommen i. S. v. § 18 a Sozialgesetzbuch (SGB) IV, da sie sich an den Gehaltszahlungen bis zum regulären Renteneintritt im Jahr 2003 orientiert habe. Die Abfindung sei als laufende Zahlung mit einem Betrag in Höhe von 12.750,00 DM monatlich heranzuziehen (765.000 DM : 5 Jahre : 12 Monate). Der hieraus zu errechnende Anrechnungsbetrag in Höhe von 2598,34 DM bzw. 2588,72 DM auf die Monatsrente von 2987,10 DM bzw. 3025,94 DM ergebe die genannten Zahlbeträge.
Mit Bescheid vom 07.06.2000 stellte die Beklagte eine Rentenerhöhung ab 01. 07.2000 auf monatlich 235,06 EUR fest.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, eine Anrechnung der Abfindung sei nicht zu rechtfertigen. Die Aufwendungen für die Betreuung der Kinder und der Führung des Haushaltes seien nach dem Wegfall des Einkommens der Ehefrau aus dem eigenen Einkommen zu tragen. Der aus dem Unfallversicherungsrecht zu gewährende finanzielle Ausgleich für die Hinterbliebenen ginge ins Leere, wenn eine Anrechnung aus dem Einkommen des Witwers vorzunehmen wäre. Die Abfindung sei eine reine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und kein Ausgleich für entgangenes Gehalt bis zur Rente. Zudem ergebe sich aus den Regelungen der Arbeitslosenversicherung, die unter Berücksichtigung des Eigentumsschutzes eine Anrechnung von längstens 12 Monaten zuließen, die zwingende Forderung, dass eine längere Anrechnung auch im Unfallversicherungsrecht nicht zulässig sei. Bei der Annahme eines Gehaltsausgleichs müsste der Anrechnungsbetrag auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen werden.
Die Beklagte ging davon aus, dass in dem Widerspruch ein Antrag nach § 44 SGB X auf Rücknahme des Bescheids vom 23.02.2000 enthalten sei. Mit Bescheid vom 20.09.2000 lehnte die Beklagte diesen Antrag nach § 44 SGB X und die Neuberechnung der Witwerrente ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2000 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.06.2000 zurück. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, der Ablehnungsbescheid vom 20.09.2000 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.
Am 20.10.2000 erhob der Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage und machte geltend, eine dem Arbeitslosenversicherungsrecht vergleichbare Ruhensregelung sei bewusst nicht in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung aufgenommen worden. Die Anrechnung eines fiktiven Arbeitsentgeltanteils sei weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Gesetzesbegründung zu § 18 a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV zu entnehmen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf den Rentenanpassungsbescheid vom 13.06.2001 (Witwerrente von 531,86 DM entsprechend 271,94 EUR monatlich ab 01.07.2001).
10 
Mit Beschluss vom 26.02.2001 wurde die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beigeladen. Außerdem holte das SG die Auskunft der D.C. AG vom 18.05.2001 ein, wonach üblicherweise zur Berechnung der Abfindung maximal 75% des Monatsgehalts bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zuzüglich fünf weiterer Monatsgehälter und die Summe der Rentenversicherungsbeiträge bis zum 63. Lebensjahr herangezogen worden seien. Danach hätte sich im Falle des Klägers ein Höchstbetrag von 807.000,00 DM ergeben, geeinigt habe man sich auf 765.000,00 DM. Außerdem wurde ein Auszug aus dem Arbeitsvertrag des Klägers vom 10.06.1975 zur Kündigungsfrist vorgelegt. Die Beklagte widerrief den in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2001 widerruflich geschlossenen Vergleich (Schriftsatz vom 01.08.2001).
11 
Mit Urteil vom 04.09.2001 hob das SG die angefochtenen Bescheide teilweise auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger vom 01.01.2000 bis 10.07.2000 eine ungekürzte Hinterbliebenenrente und danach eine Hinterbliebenenrente unter Anrechnung der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte das SG aus, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung besitze einen Doppelcharakter. Einerseits gleiche sie abstrakt den Verlust des sozialen Besitzstandes aus, andererseits komme ihr eine gewisse Lohnersatzfunktion zu. Dies gelte umso mehr, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig, d. h. ohne ordentliche Kündigungsfrist, beendet werde. Es sei deshalb sachgerecht, den Abfindungsbetrag danach aufzusplitten, welcher Abfindungsteil auf den Zeitraum bis zur ordentliche Kündigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses entfalle. Die Höhe dieses Betrages ergebe das dem Erwerbseinkommen vergleichbare Einkommen i. S. v. § 18 a Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Der Restbetrag diene dem Ausgleich immaterieller Nachteile und bleibe somit anrechnungsfrei. Vorliegend habe das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrags vom 14.12.1998 erst zum 31.12.1999 gekündigt werden können. Voraussichtlich im November 2003 erfülle der Kläger die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente. Somit ergebe sich bei dem Gesamtbetrag von 765.000 DM geteilt durch 59 Monate ein Betrag von 12.966,10 DM. Die danach vorzunehmende Berechnung der Anrechnungsbeträge für die Halbjahre 1999 übersteige die errechneten Anrechnungsbeträge im angefochtenen Bescheid der Beklagten, was wegen des Verböserungsverbots unberücksichtigt bleiben müsse. Insoweit bleibe es bei der Feststellung der Beklagten. Ab dem 01.01.2000 stehe dem Kläger eine ungekürzte Witwerrente zu, ab dem Beginn des Bezugs des Arbeitslosengeldes am 11.07.2000 sei das als Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigende Arbeitslosengeld auf den Anspruch des Klägers anzurechnen.
12 
Die Beklagte hat gegen das Urteil am 21.09.2001 Berufung eingelegt. Sie macht zur Begründung geltend, die Aufteilung der Abfindung nach Lohnersatzfunktion und Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes mache keinen Sinn. Abzustellen sei auf den weiteren Begriff des Erwerbseinkommens, dem nicht nur das Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV oder Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV, sondern auch vergleichbare Einkommen unterfielen. Die im angefochtenen Urteil zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, denn diese befasse sich mit der Höhe von Sozialleistungen bzw. mit der Beitragspflicht, nicht mit der Anwendbarkeit der Anrechnungsvorschriften auf Hinterbliebenenleistungen. Darüber hinaus werde in den neueren Urteilen des Bundessozialgerichts betont, dass die Abfindung als Entschädigung für den Wegfall sozialer Besitzstände bzw. künftiger Verdienstmöglichkeiten zu betrachten sei. Ergebe sich im Rahmen der Rechtsprechung zu § 14 SGB IV diese Klarstellung, sei die Abfindung jedenfalls vergleichbares Einkommen i. S. v. § 18 a SGB IV. Der Aufteilungsmodus nach der Anzahl der Monate bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit überzeuge deshalb nicht, weil er zu willkürlichen Ergebnissen führe. Wäre die Aufhebungsvereinbarung bereits im November 1998 geschlossen worden, wäre der Zeitpunkt der nächstmöglichen Kündigung um ein halbes Jahr früher anzunehmen. Der Entgeltanteil der Abfindungssumme wäre zu Ungunsten des Entschädigungsanteiles deutlich geringer, obwohl diese Fallgestaltung nur geringfügig von der vorliegenden abweiche. Die Zahlung der Abfindungssumme sei dazu gedacht gewesen, den Einkommensverlust des Klägers bis zum Eintritt in die vorgezogene Altersrente auszugleichen. Das erstinstanzliche Urteil komme zu dem unbilligen Ergebnis, dass ab Januar 2001 eine ungeminderte Hinterbliebenenrente zu zahlen sei, obwohl der Kläger für diesen Zeitraum eine erhebliche Summe bezogen habe.
13 
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04.09.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
15 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
16 
die Berufung zurückzuweisen und
17 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04.09.2001 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 23.02. und 20.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.10.2000 zu verurteilen, auch für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 ungekürzte Witwerrente zu gewähren.
18 
Der Kläger vertieft sein bisheriges Vorbringen und verweist auf § 97 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, wonach nur Einkommen anzurechnen sei. Die Abfindung sei nicht monatlich erbracht, sondern einmalig geleistet worden. Die Abfindung sei nicht als Arbeitsentgelt i. S. v. § 18 a SGB IV anzusehen, da Entgelte nur Leistungen seien, die sich zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen.
19 
Die Beigeladene hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
20 
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des SG beigezogen. Hierauf und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung der Beklagten und die unselbstständige Anschlussberufung des Klägers sind zulässig. Berufungsausschließungsgründe gem. § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
22 
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der ungekürzten Witwerrente. Ein Anspruch nach § 44 SGB X auf Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts vom 23.02.2000 besteht nicht. Daher ist auch die Anschlussberufung des Klägers unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Das Urteil des SG war deshalb aufzuheben.
23 
Rechtsgrundlage für die begehrte Zugunstenentscheidung (Rücknahmebescheid) ist § 44 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein ablehnender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist. Wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. BSG SozR 1300 § 44 SGB X Nr. 33). Im Rahmen einer Entscheidung nach § 44 SGB X gelten dabei die allgemeinen Verfahrens- und Beweislastregeln (vgl. BSGE 45, 1, 10; BSG SozR 3870 § 2 BKGG Nr. 44; Urteil des BSG vom 01.03.1989 - 2 RU 42/88 -).
24 
Nach § 590 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO), der nach §§ 212, 214 Abs. 3 SGB VII auch weiterhin anwendbar ist, ist Einkommen des Berechtigten, das mit der Witwerrente zusammentrifft, auf diese anzurechnen. Das anzurechnende Einkommen ist §§ 18a bis 18e SGB IV zu entnehmen. § 18 a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bestimmt, dass bei Renten wegen Todes als Einkommen „Erwerbseinkommen“ zu berücksichtigen ist. Nach der Legaldefinition des § 18 a Abs. 2 Satz 1 SGB IV zählt zu dem Erwerbseinkommen Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.
25 
Die dem Kläger bezahlte Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag vom 14.12.1998 ist ein vergleichbares Einkommen in diesem Sinne. Zutreffend gehen die Beteiligten und das SG im angefochtenen Urteil davon aus, dass die Abfindung nicht dem Begriff des Arbeitsentgelts nach § 14 SGB IV unterfällt, da sie nicht unmittelbar im oder für den Zeitraum einer Beschäftigung erzielt wurde (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R). Die von Arbeitgebern erbrachten Abfindungen im Rahmen von Aufhebungsverträgen sind nicht das Äquivalent für die vom ausscheidenden Arbeitnehmer geleistete Arbeit, sondern stellen einen Ausgleich für den durch den Verlust des Arbeitsplatzes hinzunehmenden Lohnausfall für die Zeit bis zum Eintritt der Rente dar (vgl. BSG a. a. O.). Daraus ergibt sich aber eine enge Verknüpfung der gewährten Abfindung mit der zum Ende gebrachten Erwerbstätigkeit, indem vergleichbar mit einem auf einem Sozialplan beruhenden Überbrückungsgeld die durch den Verlust des Arbeitsplatzes eingetretenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten wie Arbeitslosigkeit oder geringeres Einkommen ausgeglichen werden sollen. Die Milderung des Einkommensverlustes entspricht der Intention der Vertragsparteien eines Aufhebungsvertrages, in dem einvernehmlich und vorzeitig das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst wird. Demgemäß sind solche Leistungen des Arbeitgebers, die zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards des Arbeitnehmers in der Übergangszeit zwischen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn der gesetzlichen Rente gezahlt werden, auf den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis beruhende Nachwirkungen. Dies rechtfertigt ihre Zuordnung zu dem weitgefassten Begriff der dem Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen vergleichbaren Einkommen (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2001 - B 5 RJ 28/00 R = SozR 3-2400 § 18a Nr. 7 zu der mit § 65 Abs. 3 SGB VII/ 590 Abs. 3 RVO vergleichbaren Vorschrift des § 97 Abs. 1 SGB VI). Demgegenüber kam dem Verlust des Arbeitsplatzes als eines sozialen Besitzstandes hier keine wesentliche Bedeutung zu. Die vom SG vorgenommene Aufsplittung der Abfindung in einen anzurechnenden Teil, der den entgangenen Lohn ausgleicht, und einen anrechnungsfreien Teil für den Verlust des Arbeitsplatzes, wie sie auch von Hauck-Sehnert, SGB IV, § 18a Rdz. 30 für den Fall von Entlassungsentschädigungen/Abfindungen generell vorgeschlagen wird, entspricht hier nicht der beschriebenen Intention der Vertragsparteien und hatte deshalb zu unterbleiben. Zutreffend hat im Übrigen die Beklagte darauf verwiesen, dass die zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Breithaupt 1990, Nr. 68 und 171) die dort vorgenommene Differenzierung anhand der einschlägigen Rechtsgrundlagen, nach denen jeweils entscheidend auf den Begriff des Arbeitsentgelts abzustellen war, vorgenommen haben.
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht entscheidend, dass die Abfindung als einmalige Zahlung gewährt wurde und daher nach seiner Auffassung eine Berücksichtigung über einen längeren Zeitraum wie bei einer wiederkehrenden Leistung nicht gerechtfertigt wäre. Die Anwendung der Kürzungsvorschriften nach § 590 Abs. 3 RVO, jetzt § 65 Abs. 3 SGB VII, kann nicht davon abhängig sein, in welcher Form in einem Sozialplan oder in einem Aufhebungsvertrag durch die Vertragsparteien der beabsichtigte Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes vorgesehen ist. Ansonsten wäre dies von dem Zufall abhängig, ob eine regelmäßige Rentenzahlung, wie sie dem zitierten Urteil des BSG vom 06.09.2001 zugrunde lag, oder eine einmalige Zahlung eines im Ergebnis Gesamt-Rentenbetrags vereinbart worden ist. Maßgebend ist die objektivierbare Zweckrichtung der geleisteten Abfindung, die sich aus der Intention der Vertragsparteien ergibt.
27 
Nach diesen Maßstäbe ist die auf dem Berechnungsmodus von fünf Jahren beruhende Abfindung in Höhe von 765.000 DM wie eine wiederkehrende monatliche Leistung des Arbeitgebers als vergleichbares Einkommen einzustufen, das mit der Witwerrente des Klägers zusammentrifft.
28 
Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass er sich schlechter stelle, als wenn er gearbeitet hätte. Die Renten der gesetzlichen Unfallversicherung sind stets das Resultat einer “abstrakten“ Schadensberechnung und sollen keinen konkreten Schadensausgleich leisten. So wird in den Fällen einer arbeitsunfallbedingten Verletzung die durch eine Rente zu gewährende Entschädigung nicht zum Ausgleich des tatsächlich entstandenen Minderverdienstes des Verletzten gewährt, sondern mit dem Kriterium der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein genereller Unterschied zu den auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten ausgeglichen (vgl. BSG Urteil vom 03.12.2002, a. a. O.). Diesem Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung entsprechen auch die bei der Hinterbliebenenrente vorgesehenen Anteilssätze der §§ 590 Abs. 2 RVO bzw. 65 Abs. 2 SGB VII (BSG a. a. O.).
29 
Die Berechnung der Auszahlungsbeträge der Witwerrente durch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden begegnet keinen Bedenken. Insoweit sind auch keine weiteren Rügen seitens des Klägers erhoben. Die Höhe der darin ausgewiesenen Auszahlungsbeträge beruht auf keinen Rechtsfehlern zu Lasten des Klägers.
30 
Aus den oben genannten Gründen war deshalb die unselbstständige Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
21 
Die Berufung der Beklagten und die unselbstständige Anschlussberufung des Klägers sind zulässig. Berufungsausschließungsgründe gem. § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
22 
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der ungekürzten Witwerrente. Ein Anspruch nach § 44 SGB X auf Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts vom 23.02.2000 besteht nicht. Daher ist auch die Anschlussberufung des Klägers unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Das Urteil des SG war deshalb aufzuheben.
23 
Rechtsgrundlage für die begehrte Zugunstenentscheidung (Rücknahmebescheid) ist § 44 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein ablehnender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist. Wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. BSG SozR 1300 § 44 SGB X Nr. 33). Im Rahmen einer Entscheidung nach § 44 SGB X gelten dabei die allgemeinen Verfahrens- und Beweislastregeln (vgl. BSGE 45, 1, 10; BSG SozR 3870 § 2 BKGG Nr. 44; Urteil des BSG vom 01.03.1989 - 2 RU 42/88 -).
24 
Nach § 590 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO), der nach §§ 212, 214 Abs. 3 SGB VII auch weiterhin anwendbar ist, ist Einkommen des Berechtigten, das mit der Witwerrente zusammentrifft, auf diese anzurechnen. Das anzurechnende Einkommen ist §§ 18a bis 18e SGB IV zu entnehmen. § 18 a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bestimmt, dass bei Renten wegen Todes als Einkommen „Erwerbseinkommen“ zu berücksichtigen ist. Nach der Legaldefinition des § 18 a Abs. 2 Satz 1 SGB IV zählt zu dem Erwerbseinkommen Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.
25 
Die dem Kläger bezahlte Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag vom 14.12.1998 ist ein vergleichbares Einkommen in diesem Sinne. Zutreffend gehen die Beteiligten und das SG im angefochtenen Urteil davon aus, dass die Abfindung nicht dem Begriff des Arbeitsentgelts nach § 14 SGB IV unterfällt, da sie nicht unmittelbar im oder für den Zeitraum einer Beschäftigung erzielt wurde (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R). Die von Arbeitgebern erbrachten Abfindungen im Rahmen von Aufhebungsverträgen sind nicht das Äquivalent für die vom ausscheidenden Arbeitnehmer geleistete Arbeit, sondern stellen einen Ausgleich für den durch den Verlust des Arbeitsplatzes hinzunehmenden Lohnausfall für die Zeit bis zum Eintritt der Rente dar (vgl. BSG a. a. O.). Daraus ergibt sich aber eine enge Verknüpfung der gewährten Abfindung mit der zum Ende gebrachten Erwerbstätigkeit, indem vergleichbar mit einem auf einem Sozialplan beruhenden Überbrückungsgeld die durch den Verlust des Arbeitsplatzes eingetretenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten wie Arbeitslosigkeit oder geringeres Einkommen ausgeglichen werden sollen. Die Milderung des Einkommensverlustes entspricht der Intention der Vertragsparteien eines Aufhebungsvertrages, in dem einvernehmlich und vorzeitig das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst wird. Demgemäß sind solche Leistungen des Arbeitgebers, die zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards des Arbeitnehmers in der Übergangszeit zwischen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn der gesetzlichen Rente gezahlt werden, auf den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis beruhende Nachwirkungen. Dies rechtfertigt ihre Zuordnung zu dem weitgefassten Begriff der dem Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen vergleichbaren Einkommen (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2001 - B 5 RJ 28/00 R = SozR 3-2400 § 18a Nr. 7 zu der mit § 65 Abs. 3 SGB VII/ 590 Abs. 3 RVO vergleichbaren Vorschrift des § 97 Abs. 1 SGB VI). Demgegenüber kam dem Verlust des Arbeitsplatzes als eines sozialen Besitzstandes hier keine wesentliche Bedeutung zu. Die vom SG vorgenommene Aufsplittung der Abfindung in einen anzurechnenden Teil, der den entgangenen Lohn ausgleicht, und einen anrechnungsfreien Teil für den Verlust des Arbeitsplatzes, wie sie auch von Hauck-Sehnert, SGB IV, § 18a Rdz. 30 für den Fall von Entlassungsentschädigungen/Abfindungen generell vorgeschlagen wird, entspricht hier nicht der beschriebenen Intention der Vertragsparteien und hatte deshalb zu unterbleiben. Zutreffend hat im Übrigen die Beklagte darauf verwiesen, dass die zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Breithaupt 1990, Nr. 68 und 171) die dort vorgenommene Differenzierung anhand der einschlägigen Rechtsgrundlagen, nach denen jeweils entscheidend auf den Begriff des Arbeitsentgelts abzustellen war, vorgenommen haben.
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht entscheidend, dass die Abfindung als einmalige Zahlung gewährt wurde und daher nach seiner Auffassung eine Berücksichtigung über einen längeren Zeitraum wie bei einer wiederkehrenden Leistung nicht gerechtfertigt wäre. Die Anwendung der Kürzungsvorschriften nach § 590 Abs. 3 RVO, jetzt § 65 Abs. 3 SGB VII, kann nicht davon abhängig sein, in welcher Form in einem Sozialplan oder in einem Aufhebungsvertrag durch die Vertragsparteien der beabsichtigte Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes vorgesehen ist. Ansonsten wäre dies von dem Zufall abhängig, ob eine regelmäßige Rentenzahlung, wie sie dem zitierten Urteil des BSG vom 06.09.2001 zugrunde lag, oder eine einmalige Zahlung eines im Ergebnis Gesamt-Rentenbetrags vereinbart worden ist. Maßgebend ist die objektivierbare Zweckrichtung der geleisteten Abfindung, die sich aus der Intention der Vertragsparteien ergibt.
27 
Nach diesen Maßstäbe ist die auf dem Berechnungsmodus von fünf Jahren beruhende Abfindung in Höhe von 765.000 DM wie eine wiederkehrende monatliche Leistung des Arbeitgebers als vergleichbares Einkommen einzustufen, das mit der Witwerrente des Klägers zusammentrifft.
28 
Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass er sich schlechter stelle, als wenn er gearbeitet hätte. Die Renten der gesetzlichen Unfallversicherung sind stets das Resultat einer “abstrakten“ Schadensberechnung und sollen keinen konkreten Schadensausgleich leisten. So wird in den Fällen einer arbeitsunfallbedingten Verletzung die durch eine Rente zu gewährende Entschädigung nicht zum Ausgleich des tatsächlich entstandenen Minderverdienstes des Verletzten gewährt, sondern mit dem Kriterium der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein genereller Unterschied zu den auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten ausgeglichen (vgl. BSG Urteil vom 03.12.2002, a. a. O.). Diesem Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung entsprechen auch die bei der Hinterbliebenenrente vorgesehenen Anteilssätze der §§ 590 Abs. 2 RVO bzw. 65 Abs. 2 SGB VII (BSG a. a. O.).
29 
Die Berechnung der Auszahlungsbeträge der Witwerrente durch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden begegnet keinen Bedenken. Insoweit sind auch keine weiteren Rügen seitens des Klägers erhoben. Die Höhe der darin ausgewiesenen Auszahlungsbeträge beruht auf keinen Rechtsfehlern zu Lasten des Klägers.
30 
Aus den oben genannten Gründen war deshalb die unselbstständige Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes


(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindest

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 2 Kinder


(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt1.vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbun

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 212 Grundsatz


Die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels gelten für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 65 Witwen- und Witwerrente


(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Eheg

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 214 Geltung auch für frühere Versicherungsfälle


(1) Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind; dies gilt nicht für die Vorschrift über Leistungen an Berechtigte im

Referenzen

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

Die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels gelten für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind; dies gilt nicht für die Vorschrift über Leistungen an Berechtigte im Ausland.

(2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn der Jahresarbeitsverdienst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals oder aufgrund der §§ 90 und 91 neu festgesetzt wird. Die Vorschrift des § 93 über den Jahresarbeitsverdienst für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind; die Geldleistungen sind von dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden 1. Juli an neu festzustellen; die generelle Bestandsschutzregelung bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind. § 73 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.

(4) Soweit sich die Vorschriften über das Verfahren, den Datenschutz sowie die Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu Dritten auf bestimmte Versicherungsfälle beziehen, gelten sie auch hinsichtlich der Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.

(2) Die Rente beträgt

1.
zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
2.
30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
3.
40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
a)
solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde,
b)
wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
c)
solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend.

(3) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.

(4) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.

(5) Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.

(6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(7) (weggefallen)

(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.

(2) Die Rente beträgt

1.
zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
2.
30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
3.
40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
a)
solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde,
b)
wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
c)
solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend.

(3) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.

(4) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.

(5) Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.

(6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(7) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

Die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels gelten für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind; dies gilt nicht für die Vorschrift über Leistungen an Berechtigte im Ausland.

(2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn der Jahresarbeitsverdienst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals oder aufgrund der §§ 90 und 91 neu festgesetzt wird. Die Vorschrift des § 93 über den Jahresarbeitsverdienst für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind; die Geldleistungen sind von dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden 1. Juli an neu festzustellen; die generelle Bestandsschutzregelung bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind. § 73 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.

(4) Soweit sich die Vorschriften über das Verfahren, den Datenschutz sowie die Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu Dritten auf bestimmte Versicherungsfälle beziehen, gelten sie auch hinsichtlich der Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.

(2) Die Rente beträgt

1.
zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
2.
30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
3.
40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
a)
solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde,
b)
wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
c)
solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend.

(3) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.

(4) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.

(5) Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.

(6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(7) (weggefallen)

(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.

(2) Die Rente beträgt

1.
zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
2.
30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
3.
40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
a)
solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde,
b)
wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
c)
solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend.

(3) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.

(4) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.

(5) Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.

(6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(7) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.