Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Apr. 2011 - L 6 U 3907/10

published on 07.04.2011 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Apr. 2011 - L 6 U 3907/10
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts R. vom 6. August 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Verletztenrente streitig.
Die Beklagte bewilligte dem 1973 geborenen Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.06.2002 mit Bescheid vom 11.11.2008 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert ab 30.11.2007. Hiergegen legte Rechtsanwalt S. am 11.12.2008 für den Kläger unter Vorlage einer Kopie der vom Kläger am 11.12.2008 unterschriebenen und sich auf alle Instanzen erstreckenden Vollmacht Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2010 als unbegründet zurück.
Hiergegen erhob Rechtsanwalt S. am 10.03.2010 „namens und in Vollmacht“ des Klägers Klage beim Sozialgericht R.. Das Sozialgericht forderte ihn zunächst unter dem 10.03.2010 und erneut unter dem 21.06.2010 mit Fristsetzung zum 24.07.2010 zur Vorlage der Originalvollmacht sowie Abgabe der Klagebegründung auf und wies darauf hin, dass der Mangel der angeforderten Vollmacht die Unzulässigkeit der Klage begründe und bei erfolglosem Fristablauf beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Nach fruchtlosem Fristablauf wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.08.2010 ab. Es führte zur Begründung aus, aus § 73 Abs. 6 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen habe, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftrete, folge nicht zugleich eine entsprechende Einschränkung des Handlungsspielraums des Gerichts und seines Berücksichtigungsrechts. Dies werde durch § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG, wonach der Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden könne, ohne dass diese Norm diese Geltendmachung auf den Prozessgegner beschränke, bestätigt. Die Sozialgerichte seien zwar nicht verpflichtet, aber grundsätzlich weiterhin berechtigt, eine durch einen Rechtsanwalt erhobene Klage als unzulässig abzuweisen, wenn dieser seine Bevollmächtigung trotz Fristsetzung und Hinweis auf die Folgen nicht durch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweise. Dies gelte umso mehr, da bislang keine substantiierte Begründung für das Klagebegehren vorgelegt worden sei.
Gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts hat Rechtsanwalt S. für den Kläger am 18.08.2010 unter Vorlage der Originalvollmacht Berufung eingelegt und diese unter Vorlage von Arztberichten von Dr. H., Dr. R. und Dr. L. begründet. Er machte eine sich verschlimmernde Schmerzhaftigkeit nach unfallbedingter Arthrose des linken Sprunggelenks geltend.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts R. vom 6. August 2010 aufzuheben und den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht R. zurück zu verweisen, hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 30. November 2007 Rente nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit als 20 vom Hundert zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die nach §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist im Sinne einer Aufhebung und Zurückverweisung an das Sozialgericht R. begründet.
12 
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Landessozialgericht eine angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.
13 
Vorliegend hat das Sozialgericht die Klage zu Unrecht, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, als unzulässig abgewiesen. Denn dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, sein zur Prozessführung bevollmächtigter Rechtsanwalt habe seine Bevollmächtigung nicht hinreichend nachgewiesen.
14 
Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG können sich die Beteiligten unter anderem durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nach § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG nachgereicht werden, wofür das Gericht eine Frist bestimmen kann. Nach § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG kann der Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Nach § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.
15 
Das Sozialgericht hat nicht hinreichend beachtet, dass nach § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG die Sozialgerichte den Mangel der Vollmacht nicht mehr von Amts wegen überprüfen sollen, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Eine Fristsetzung zur Vorlage einer Vollmacht im Sinne des § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn die gegnerische Partei den Mangel der Vollmacht rügt (BT-Drucks. 16/3655 S. 90 und 96; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2008 - L 12 AS 4351/08, zit. nach juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73, Rz. 68; Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Auflage, § 73, Rz. 20; Ulmer in Hennig, SGG, § 73, Rz. 24; Steinbach in NZS, 2008, 575, 581; a. A. Burkicak, SGb 2009, S. 400 bis 402). Ausnahmsweise findet eine Prüfung von Amts wegen statt, wenn der Mangel der Vollmacht von dem vertretenen Beteiligten gerügt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.1970 - 7 W 57/69; Saarländisches OLG, Entscheidung vom 18.02.1970 - 1 U 67/66), der Rechtsanwalt selbst ernsthafte Zweifel an seiner eigenen Bevollmächtigung weckt (Hartmann, ZPO, 69. Auflage, § 88, Rz. 5) oder äußert (BGH, Urteil vom 05.04.2001 - IX ZR 309/00; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage, § 88, Rz. 5) oder überhaupt Anlass zu begründeten Zweifeln an der Wirksamkeit der Vollmacht vorliegt (BFH, Urteil vom 11.02.2003 - VII R 18/02; BFH, Beschluss vom 23.07.2002 -: II B 44/01; BFH, Beschluss vom 21.09.2001 - III B 79/01; BFH, Beschluss vom 20.02.2001 - III R 35/00; BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 - 4 A 38/95; BVerwG, Beschluss vom 16.04.1987 - 5 B 43/87; BVerwG, Urteil vom 22.01.1985 - 9 C 105/84; Köhler, SGb 2009, 131, 136; Weth in Musielak, ZPO, 7. Auflage, § 88, Rz. 5). Vorliegend haben weder die Beklagte oder der Kläger den Mangel der Vollmacht gerügt noch haben begründete Zweifel am Vorliegen der Vollmacht vorgelegen, zumal der Rechtsanwalt des Klägers bereits im Verwaltungsverfahren eine Vollmachtskopie vorgelegt hatte. Selbst wenn man darin, dass der Rechtsanwalt des Klägers seine Vollmacht nach zweimaliger Aufforderung des Sozialgerichts nicht vorgelegt hat, trotz der aktenkundigen Vollmachtskopie einen begründeten Anlass für Zweifel am Vorliegen der Vollmacht sehen wollte, käme es hierauf aber nicht an, da die eine Prüfung von Amts wegen voraussetzenden begründeten Zweifel zeitlich vor Einsetzen der Prüfung von Amts wegen vorgelegen haben müssen. Mithin war das Sozialgericht vorliegend im Ergebnis daran gehindert, den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen. Im Übrigen war der Inhalt der Aufforderungsschreiben des Sozialgerichts vom 10.03.2010 und 21.06.2010 nicht zutreffend. Zum einen hätte es genügt, wenn das Sozialgericht den Rechtsanwalt, da dieser bereits mit Widerspruchseinlegung eine Vollmachtskopie eingereicht hatte, aufzufordern, sich im Klageverfahren hierauf zu beziehen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73, Rz. 13a). Zum anderen ist die Vorlage der vom Sozialgericht angeforderten Originalvollmacht nicht notwendig, sondern hätte auch die Vorlage einer Vollmachtskopie genügt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2006 - L 6 SB 1439/06; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73, Rz. 62; a. A. Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Auflage, § 73, Rz. 21). Nach alledem hat das Sozialgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.
16 
Daher war gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit in Ausübung des richterlichen Ermessens an das Sozialgericht zurück zu verweisen. Dabei ist insbesondere das Interesse des Klägers an einer Sachentscheidung durch die erste Instanz zu berücksichtigen zumal inzwischen unter Vorlage der Arztbriefe von Dr. H., Dr. R. und Dr. L. eine sich verschlimmernde Schmerzhaftigkeit geltend gemacht worden ist. Dahinter tritt der Grundsatz der Prozessökonomie zurück, da der Kläger ansonsten eine Instanz verlieren würde (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2008 a. a. O.).
17 
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
18 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

Gründe

 
11 
Die nach §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist im Sinne einer Aufhebung und Zurückverweisung an das Sozialgericht R. begründet.
12 
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Landessozialgericht eine angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.
13 
Vorliegend hat das Sozialgericht die Klage zu Unrecht, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, als unzulässig abgewiesen. Denn dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, sein zur Prozessführung bevollmächtigter Rechtsanwalt habe seine Bevollmächtigung nicht hinreichend nachgewiesen.
14 
Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG können sich die Beteiligten unter anderem durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nach § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG nachgereicht werden, wofür das Gericht eine Frist bestimmen kann. Nach § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG kann der Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Nach § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.
15 
Das Sozialgericht hat nicht hinreichend beachtet, dass nach § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG die Sozialgerichte den Mangel der Vollmacht nicht mehr von Amts wegen überprüfen sollen, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Eine Fristsetzung zur Vorlage einer Vollmacht im Sinne des § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn die gegnerische Partei den Mangel der Vollmacht rügt (BT-Drucks. 16/3655 S. 90 und 96; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2008 - L 12 AS 4351/08, zit. nach juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73, Rz. 68; Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Auflage, § 73, Rz. 20; Ulmer in Hennig, SGG, § 73, Rz. 24; Steinbach in NZS, 2008, 575, 581; a. A. Burkicak, SGb 2009, S. 400 bis 402). Ausnahmsweise findet eine Prüfung von Amts wegen statt, wenn der Mangel der Vollmacht von dem vertretenen Beteiligten gerügt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.1970 - 7 W 57/69; Saarländisches OLG, Entscheidung vom 18.02.1970 - 1 U 67/66), der Rechtsanwalt selbst ernsthafte Zweifel an seiner eigenen Bevollmächtigung weckt (Hartmann, ZPO, 69. Auflage, § 88, Rz. 5) oder äußert (BGH, Urteil vom 05.04.2001 - IX ZR 309/00; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage, § 88, Rz. 5) oder überhaupt Anlass zu begründeten Zweifeln an der Wirksamkeit der Vollmacht vorliegt (BFH, Urteil vom 11.02.2003 - VII R 18/02; BFH, Beschluss vom 23.07.2002 -: II B 44/01; BFH, Beschluss vom 21.09.2001 - III B 79/01; BFH, Beschluss vom 20.02.2001 - III R 35/00; BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 - 4 A 38/95; BVerwG, Beschluss vom 16.04.1987 - 5 B 43/87; BVerwG, Urteil vom 22.01.1985 - 9 C 105/84; Köhler, SGb 2009, 131, 136; Weth in Musielak, ZPO, 7. Auflage, § 88, Rz. 5). Vorliegend haben weder die Beklagte oder der Kläger den Mangel der Vollmacht gerügt noch haben begründete Zweifel am Vorliegen der Vollmacht vorgelegen, zumal der Rechtsanwalt des Klägers bereits im Verwaltungsverfahren eine Vollmachtskopie vorgelegt hatte. Selbst wenn man darin, dass der Rechtsanwalt des Klägers seine Vollmacht nach zweimaliger Aufforderung des Sozialgerichts nicht vorgelegt hat, trotz der aktenkundigen Vollmachtskopie einen begründeten Anlass für Zweifel am Vorliegen der Vollmacht sehen wollte, käme es hierauf aber nicht an, da die eine Prüfung von Amts wegen voraussetzenden begründeten Zweifel zeitlich vor Einsetzen der Prüfung von Amts wegen vorgelegen haben müssen. Mithin war das Sozialgericht vorliegend im Ergebnis daran gehindert, den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen. Im Übrigen war der Inhalt der Aufforderungsschreiben des Sozialgerichts vom 10.03.2010 und 21.06.2010 nicht zutreffend. Zum einen hätte es genügt, wenn das Sozialgericht den Rechtsanwalt, da dieser bereits mit Widerspruchseinlegung eine Vollmachtskopie eingereicht hatte, aufzufordern, sich im Klageverfahren hierauf zu beziehen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73, Rz. 13a). Zum anderen ist die Vorlage der vom Sozialgericht angeforderten Originalvollmacht nicht notwendig, sondern hätte auch die Vorlage einer Vollmachtskopie genügt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2006 - L 6 SB 1439/06; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73, Rz. 62; a. A. Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Auflage, § 73, Rz. 21). Nach alledem hat das Sozialgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.
16 
Daher war gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit in Ausübung des richterlichen Ermessens an das Sozialgericht zurück zu verweisen. Dabei ist insbesondere das Interesse des Klägers an einer Sachentscheidung durch die erste Instanz zu berücksichtigen zumal inzwischen unter Vorlage der Arztbriefe von Dr. H., Dr. R. und Dr. L. eine sich verschlimmernde Schmerzhaftigkeit geltend gemacht worden ist. Dahinter tritt der Grundsatz der Prozessökonomie zurück, da der Kläger ansonsten eine Instanz verlieren würde (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2008 a. a. O.).
17 
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
18 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh
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published on 09.11.2006 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Freiburg zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung de
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published on 26.11.2014 00:00

Tenor Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2013 werden als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1
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Annotations

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2006 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Freiburg zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Im Streit steht die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) der 1946 geborenen Klägerin.
Zuletzt hatte das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Urteil vom 29. August 2003 den Beklagten verurteilt, den GdB ab 27. Juni 2001 mit 40 festzustellen. Mit Telefax vom 16. September 2004 legte Rechtsanwalt D. unter Beifügung einer Vollmacht vom 8. September 2004 den Formantrag der Klägerin auf Neufeststellung ihres GdB vor. Mit Bescheid vom 13. April 2005 stellte das VA den GdB ab 16. September 2004 mit 50 fest. Den hiergegen am 21. April 2005 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2005 zurück.
Dagegen erhob Rechtsanwalt D. mit Telefax vom 17. Oktober 2005 Klage zum SG. Mit Telefax vom 21. November 2005 legte er die Vollmacht vom 15. November 2005 vor. Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 teilte das SG mit, es erwäge, die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid abzuweisen, da die Klage unzulässig sei, solange keine den Erfordernissen des § 73 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genügende Vollmacht vorliege. Es bestehe die Möglichkeit, sich binnen drei Wochen zu äußern oder die Klage zurückzunehmen. Hierzu führte Rechtsanwalt D. unter dem 27. Januar 2006 aus, es sei schwer nachvollziehbar, weshalb an sämtlichen Sozialgerichten und auch beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die Vorlage der Vollmacht per Telefax ausreichend sei, nur nicht bei der 3. Kammer des SG.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Februar 2006 wies das SG die Klage als unzulässig ab. Die Unzulässigkeit ergebe sich daraus, dass eine Vollmachtsurkunde nicht bis zur Verkündung der Entscheidung eingereicht worden sei. Die vorgelegte Faxkopie einer Prozessvollmacht genüge nicht. Vielmehr sei das Original erforderlich. Die entgegengesetzte Meinung widerspreche dem Wortlaut des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Nachweis, dass die Vollmacht gerade für die vorliegende Klage ausgestellt und die Urkunde nicht manipuliert sei, könne nur durch Vorlage der Urkunde selbst erbracht werden. Auch der Wortlaut des Gesetzes spreche für diese Auslegung. Danach sei die Vollmacht und nicht nur eine Kopie von ihr zu den Akten zu geben.
Gegen den am 22. Februar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat Rechtsanwalt D. am 22. März 2006 Berufung eingelegt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 16. November 2000 (B 13 RJ 3/99 R, SozR 3-1500 § 151 Nr. 4) ausgeführt, das Merkmal der Schriftlichkeit schließe bereits nach dem Sprachgebrauch nicht ohne Weiteres notwendig die handschriftliche Unterzeichnung ein. Zwar werde dem Schriftformerfordernis grundsätzlich durch die eigenhändige Unterschrift Rechnung getragen, da dies das typische Merkmal sei, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen. Jedoch seien insoweit zahlreiche Ausnahmen anerkannt. So werde die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax als zulässig angesehen. Der einzige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewährleistet sein. Rechtsanwalt D. hat weiter ausgeführt, vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des BSG sei es schwer nachvollziehbar, weshalb sämtliche anwaltlichen Schriftsätze klaglos auch als Telefax vom Gericht akzeptiert würden und dies ausgerechnet im Falle der Vollmachtsvorlage nicht der Fall sein solle. Augenscheinlich folge auch das LSG Baden-Württemberg dem BSG in dieser Frage. Jedenfalls seien in den letzten 15 Jahren senatsübergreifend vom Unterzeichner per Telefax vorgelegte Vollmachten als ausreichend angesehen worden. Um der normativen Kraft des Faktischen zu genügen, sei darüber hinaus der Hinweis erlaubt, dass auch das BSG etwa in einem von ihm zur Zeit betriebenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - wie auch schon bisher - die Vorlage der Vollmacht per Telefax als ausreichend angesehen habe. Auch hätten das LSG Berlin in seinem Beschluss vom 7. Februar 1991 und das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 28. September 1999 bereits die Auffassung vertreten, dass die Vorlage einer Prozessvollmacht durch Telefax ausreichend sei. Nachdem das SG bisher überhaupt keine Auseinandersetzung mit der inhaltlichen Begründung der Klage geleistet habe, werde beantragt, nach § 159 SGG zu verfahren. Mit Telefax vom 24. Mai 2006 hat Rechtsanwalt D. die Vollmacht vom 16. Mai 2006 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2006 und den Bescheid vom 13. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2005 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Freiburg zurück zu verweisen, hilfsweise den GdB mit 70 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG und des Senats sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere genügt die dem Telefax von Rechtsanwalt D. vom 24. Mai 2006 beigefügte Vollmacht vom 16. Mai 2006 den Anforderungen des § 153 Abs. 1 SGG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG (siehe dazu unten). Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
12 
Die Berufung der Klägerin ist auch begründet.
13 
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das LSG durch Urteil eine angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.
14 
Das SG hat die Klage zu Unrecht, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, als unzulässig abgewiesen.
15 
Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen, sofern sie - was vorliegend nicht in Rede steht - nicht zur Niederschrift des Gerichts erteilt wird.
16 
Entspricht das Vorgehen eines Bevollmächtigten in einem Rechtsstreit nicht den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen und reicht dieser eine Klageschrift ohne schriftliche Prozessvollmacht ein, ist die Klage unzulässig. Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Ist keine schriftliche Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es, damit das Gericht die Klage ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abweisen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen werden kann (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes [GmSOGB], Beschluss vom 17. April 1984 - GmSOGB 2/83 - SozR 1500 § 73 Nr. 4; BSG, Urteil vom 23. Januar 1986 - 11a RA 34/85 - SozR 1500 § 73 Nr. 5; BSG, Urteil vom 15. August 1991 - 12 RK 39/90 - SozR 3-1500 § 73 Nr. 2).
17 
Die dem von Rechtsanwalt D. per Telefax eingereichten Schriftsatz vom 21. November 2005 beigefügte Vollmacht vom 15. November 2005 genügt den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG.
18 
Was unter dem Begriff "schriftlich" im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG zu verstehen ist, ist im SGG nicht geregelt. Nach § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Der Senat lässt es offen, ob diese Vorschrift auf die vorliegende Problematik anwendbar ist. Denn die Klägerin hat die Vollmacht, welche ihr Rechtsanwalt per Telefax vorgelegt hat, eigenhändig unterschrieben und somit dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB genügt.
19 
Die Vorlage dieser schriftlichen Vollmacht im Original ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht erforderlich. Die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend (ebenso: LSG Berlin, Urteil vom 7. Februar 1991 - L 10 An 21/90 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 1989 - L 16 Kr 41/88 - Breithaupt 1990, 95; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 13; Littmann in Lüdtke, Handkommentar zum SGG, § 73, Rz. 10; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, VI., Rz. 44; anderer Ansicht: Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - L 9 EG 158/03 – veröffentlicht in juris; Ulmer, SGb 2003, 671; Ulmer in Hennig, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 10; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 36; Zeihe, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 14a; offen gelassen: Düring in Jansen, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 7; Rohwer-Kahlmann, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 50).
20 
Das Bayerische LSG hat seine in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 (L 9 EG 158/03) vertretene Ansicht, die Vorlage des Originals sei erforderlich, nicht begründet und lediglich auf das Urteil des BSG vom 13. Dezember 2000 (B 6 KA 29/00 R, SozR 3-1500 § 73 Nr. 9) verwiesen, in welchem das BSG aber nur ausgeführt hat, das Verweisen auf eine in den Verwaltungsakten befindliche, nicht zweifelsfrei die Vertretung im nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren mit umfassende, Vollmacht genüge nicht. Das BSG hat sich in dieser Entscheidung aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine per Telefax vorgelegte Vollmacht den Erfordernissen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG genügt.
21 
Auch überträgt der Senat die vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 5. Juni 2003 (III R 38/01 – BFH/NV 2004, 489-491, veröffentlicht in juris, m. w. N.) und vom Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 27. März 2002 (III ZB 43/00 - NJW-RR 2002, 933, veröffentlicht in juris, m. w. N.) dargelegte Ansicht, die Übermittlung der Vollmachtsurkunde per Telefax reiche nicht aus, nicht auf das sozialgerichtliche Verfahren. Denn diese Rechtsprechung (siehe dazu Karst, NJW 1995, 3278) basiert auf Regelungen, die mit § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht vergleichbar sind. Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Nach § 80 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Bevollmächtigte die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. Zweck dieser Regelungen ist es, sicherzustellen, dass der Beweis für die Bevollmächtigung durch Vorlage der Vollmachtsurkunde selbst geführt wird. Die Formstrenge des § 63 Abs. 3 Satz 1 FGO und des § 80 Abs. 1 ZPO ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass gemäß § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO i. V. m. § 3 Nr. 1 Steuerberatergesetz das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen braucht, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt, sowie gemäß § 88 ZPO der Mangel der Vollmacht von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden kann und das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen nur zu berücksichtigen hat, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Hieraus ergibt sich, dass diese Formenstrenge nur gilt, wenn eine nicht als Rechtsanwalt zugelassene Person auftritt oder der Mangel der Vollmacht gerügt wird. Nach Ansicht des Senats gibt es keinen Grund, im sozialgerichtlichen Verfahren eine Originalvollmacht auch dann zu verlangen, wenn - wie vorliegend - ein Rechtsanwalt auftritt oder der Mangel der Vollmacht nicht gerügt wird - und damit höhere Anforderungen an den Nachweis einer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht zu stellen. Im Übrigen ist im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren jederzeit von Amts wegen - auch bei Rechtsanwälten - die Wirksamkeit der Vollmacht zu prüfen. § 73 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG verlangt lediglich, dass die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen ist. Es genügt also die schriftliche Erteilung der Vollmacht. Wie der Nachweis einer schriftlich erteilten Vollmacht zu erfolgen hat, lässt das SGG offen. Insoweit ist es dem Gericht überlassen, wie im Zweifelsfall das Vorliegen einer schriftlich erteilten Vollmacht nachzuweisen ist. So kann, wenn im Einzelfall begründete Bedenken gegen das Vorliegen einer schriftlich erteilten Vollmacht sprechen, zur Ausräumung dieser Zweifel die Vorlage des Originals erforderlich sein. Auch verweist § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG nur für den Umfang und die Wirkungen der Vollmacht auf §§ 81, 84 bis 86 ZPO. Hinsichtlich des Nachweises der Vollmacht wird nicht auf § 80 Abs. 1 ZPO verwiesen. Wegen dieser speziellen Verweisungsvorschrift kann § 80 Abs. 1 ZPO nach Ansicht des Senats auch nicht über § 202 SGG eine entsprechende Anwendung finden.
22 
Schließlich spricht gegen das Erfordernis der Vorlage einer Originalvollmacht die grundsätzliche Akzeptierung der elektronischen Übertragung als formwirksam durch den GmSOGB in seinem Beschluss vom 5. April 2000 (GmSOGB 1/98, SozR 3-1750 § 130 Nr. 1). Danach sei die Erfüllung der gesetzlich erforderlichen Schriftform, zu der grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift gehöre, Schriftsätzen nicht deshalb abzusprechen, weil sie durch moderne elektronische Medien übermittelt würden und eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich sei. Denn auch bei der von der Rechtsprechung zu Recht gebilligten und zum Gewohnheitsrecht erstarkten Übung der telefonischen Telegrammaufgabe existiere keine vom Absender unterschriebene Urschrift. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten Schriftsatzes sei allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspreche ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so sei die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne. Auch der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, könne in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt werden.
23 
Im Übrigen verweist der Senat auf den die Übermittlung von Rechtsmitteleinlegungs- und -begründungsschriftsätzen im Wege des Telebriefverfahrens (Telefax, Telekopie) für zulässig erachtenden Beschluss des BSG vom 28. Juni 1985 (7 BAr 36/85, SozR 1500 § 160a Nr. 53; siehe auch BSG, Urteil vom 20. Dezember 1990 - 4 REg 41/89 - veröffentlicht in juris), wonach gerade das Verfahren der Telekopie im Hinblick auf die Art seiner fernmeldetechnischen Übermittlung die Gewähr für eine einwandfreie und zuverlässige Wiedergabe des Inhalts und der Unterschrift bei Schriftstücken gebe und gegenüber der Übermittlung durch Telegramm oder Fernschreiber eine erhöhte Inhalts- und Unterschriftsgarantie biete.
24 
Diese zum Formerfordernis von bestimmenden Schriftsätzen ergangene Rechtsprechung überträgt der Senat auf die vorliegende Problematik. Denn Verfahrensvorschriften sind nicht Selbstzweck. Auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmSOGB, Beschluss vom 5. April 2000 - GmSOGB 1/98 - SozR 3-1750 § 130 Nr. 1 unter Hinweis auf GmSOGB, Beschluss vom 30. April 1979 - GmSOGB 1/78 - SozR 1500 § 164 Nr. 14). Diesen Erfordernissen genügt nach Ansicht des Senats eine mittels Telefax übermittelte eigenhändig unterschriebene Vollmacht.
25 
Nach alledem hat das SG zu Unrecht die Vorlage einer Originalvollmacht verlangt und die Klage als unzulässig abgewiesen.
26 
Nach § 159 Abs. 1 SGG hat das LSG unter den dort aufgeführten Voraussetzungen von Amts wegen nach seinem Ermessen zu befinden, ob es in der Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Dabei hat das LSG zwischen den Interessen der Beteiligten an einer Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits und dem Verlust einer Instanz andererseits abzuwägen.
27 
Der Senat kommt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine Zurückverweisung an das SG angemessen ist. Zwar könnte der Senat die zur Entscheidung in der Sache notwendigen Ermittlungen selbst durchführen. Jedoch würde die Klägerin dadurch eine Gerichtsinstanz verlieren. Deshalb hat zunächst das SG die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und dann in der Sache zu entscheiden.
28 
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten.
29 
Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob eine per Telefax übermittelte Vollmacht den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG genügt, bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Gründe

 
11 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere genügt die dem Telefax von Rechtsanwalt D. vom 24. Mai 2006 beigefügte Vollmacht vom 16. Mai 2006 den Anforderungen des § 153 Abs. 1 SGG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG (siehe dazu unten). Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
12 
Die Berufung der Klägerin ist auch begründet.
13 
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das LSG durch Urteil eine angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.
14 
Das SG hat die Klage zu Unrecht, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, als unzulässig abgewiesen.
15 
Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen, sofern sie - was vorliegend nicht in Rede steht - nicht zur Niederschrift des Gerichts erteilt wird.
16 
Entspricht das Vorgehen eines Bevollmächtigten in einem Rechtsstreit nicht den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen und reicht dieser eine Klageschrift ohne schriftliche Prozessvollmacht ein, ist die Klage unzulässig. Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Ist keine schriftliche Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es, damit das Gericht die Klage ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abweisen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen werden kann (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes [GmSOGB], Beschluss vom 17. April 1984 - GmSOGB 2/83 - SozR 1500 § 73 Nr. 4; BSG, Urteil vom 23. Januar 1986 - 11a RA 34/85 - SozR 1500 § 73 Nr. 5; BSG, Urteil vom 15. August 1991 - 12 RK 39/90 - SozR 3-1500 § 73 Nr. 2).
17 
Die dem von Rechtsanwalt D. per Telefax eingereichten Schriftsatz vom 21. November 2005 beigefügte Vollmacht vom 15. November 2005 genügt den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG.
18 
Was unter dem Begriff "schriftlich" im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG zu verstehen ist, ist im SGG nicht geregelt. Nach § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Der Senat lässt es offen, ob diese Vorschrift auf die vorliegende Problematik anwendbar ist. Denn die Klägerin hat die Vollmacht, welche ihr Rechtsanwalt per Telefax vorgelegt hat, eigenhändig unterschrieben und somit dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB genügt.
19 
Die Vorlage dieser schriftlichen Vollmacht im Original ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht erforderlich. Die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend (ebenso: LSG Berlin, Urteil vom 7. Februar 1991 - L 10 An 21/90 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 1989 - L 16 Kr 41/88 - Breithaupt 1990, 95; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 13; Littmann in Lüdtke, Handkommentar zum SGG, § 73, Rz. 10; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, VI., Rz. 44; anderer Ansicht: Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - L 9 EG 158/03 – veröffentlicht in juris; Ulmer, SGb 2003, 671; Ulmer in Hennig, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 10; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 36; Zeihe, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 14a; offen gelassen: Düring in Jansen, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 7; Rohwer-Kahlmann, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 50).
20 
Das Bayerische LSG hat seine in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 (L 9 EG 158/03) vertretene Ansicht, die Vorlage des Originals sei erforderlich, nicht begründet und lediglich auf das Urteil des BSG vom 13. Dezember 2000 (B 6 KA 29/00 R, SozR 3-1500 § 73 Nr. 9) verwiesen, in welchem das BSG aber nur ausgeführt hat, das Verweisen auf eine in den Verwaltungsakten befindliche, nicht zweifelsfrei die Vertretung im nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren mit umfassende, Vollmacht genüge nicht. Das BSG hat sich in dieser Entscheidung aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine per Telefax vorgelegte Vollmacht den Erfordernissen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG genügt.
21 
Auch überträgt der Senat die vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 5. Juni 2003 (III R 38/01 – BFH/NV 2004, 489-491, veröffentlicht in juris, m. w. N.) und vom Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 27. März 2002 (III ZB 43/00 - NJW-RR 2002, 933, veröffentlicht in juris, m. w. N.) dargelegte Ansicht, die Übermittlung der Vollmachtsurkunde per Telefax reiche nicht aus, nicht auf das sozialgerichtliche Verfahren. Denn diese Rechtsprechung (siehe dazu Karst, NJW 1995, 3278) basiert auf Regelungen, die mit § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht vergleichbar sind. Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Nach § 80 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Bevollmächtigte die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. Zweck dieser Regelungen ist es, sicherzustellen, dass der Beweis für die Bevollmächtigung durch Vorlage der Vollmachtsurkunde selbst geführt wird. Die Formstrenge des § 63 Abs. 3 Satz 1 FGO und des § 80 Abs. 1 ZPO ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass gemäß § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO i. V. m. § 3 Nr. 1 Steuerberatergesetz das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen braucht, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt, sowie gemäß § 88 ZPO der Mangel der Vollmacht von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden kann und das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen nur zu berücksichtigen hat, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Hieraus ergibt sich, dass diese Formenstrenge nur gilt, wenn eine nicht als Rechtsanwalt zugelassene Person auftritt oder der Mangel der Vollmacht gerügt wird. Nach Ansicht des Senats gibt es keinen Grund, im sozialgerichtlichen Verfahren eine Originalvollmacht auch dann zu verlangen, wenn - wie vorliegend - ein Rechtsanwalt auftritt oder der Mangel der Vollmacht nicht gerügt wird - und damit höhere Anforderungen an den Nachweis einer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht zu stellen. Im Übrigen ist im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren jederzeit von Amts wegen - auch bei Rechtsanwälten - die Wirksamkeit der Vollmacht zu prüfen. § 73 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG verlangt lediglich, dass die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen ist. Es genügt also die schriftliche Erteilung der Vollmacht. Wie der Nachweis einer schriftlich erteilten Vollmacht zu erfolgen hat, lässt das SGG offen. Insoweit ist es dem Gericht überlassen, wie im Zweifelsfall das Vorliegen einer schriftlich erteilten Vollmacht nachzuweisen ist. So kann, wenn im Einzelfall begründete Bedenken gegen das Vorliegen einer schriftlich erteilten Vollmacht sprechen, zur Ausräumung dieser Zweifel die Vorlage des Originals erforderlich sein. Auch verweist § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG nur für den Umfang und die Wirkungen der Vollmacht auf §§ 81, 84 bis 86 ZPO. Hinsichtlich des Nachweises der Vollmacht wird nicht auf § 80 Abs. 1 ZPO verwiesen. Wegen dieser speziellen Verweisungsvorschrift kann § 80 Abs. 1 ZPO nach Ansicht des Senats auch nicht über § 202 SGG eine entsprechende Anwendung finden.
22 
Schließlich spricht gegen das Erfordernis der Vorlage einer Originalvollmacht die grundsätzliche Akzeptierung der elektronischen Übertragung als formwirksam durch den GmSOGB in seinem Beschluss vom 5. April 2000 (GmSOGB 1/98, SozR 3-1750 § 130 Nr. 1). Danach sei die Erfüllung der gesetzlich erforderlichen Schriftform, zu der grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift gehöre, Schriftsätzen nicht deshalb abzusprechen, weil sie durch moderne elektronische Medien übermittelt würden und eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich sei. Denn auch bei der von der Rechtsprechung zu Recht gebilligten und zum Gewohnheitsrecht erstarkten Übung der telefonischen Telegrammaufgabe existiere keine vom Absender unterschriebene Urschrift. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten Schriftsatzes sei allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspreche ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so sei die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne. Auch der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, könne in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt werden.
23 
Im Übrigen verweist der Senat auf den die Übermittlung von Rechtsmitteleinlegungs- und -begründungsschriftsätzen im Wege des Telebriefverfahrens (Telefax, Telekopie) für zulässig erachtenden Beschluss des BSG vom 28. Juni 1985 (7 BAr 36/85, SozR 1500 § 160a Nr. 53; siehe auch BSG, Urteil vom 20. Dezember 1990 - 4 REg 41/89 - veröffentlicht in juris), wonach gerade das Verfahren der Telekopie im Hinblick auf die Art seiner fernmeldetechnischen Übermittlung die Gewähr für eine einwandfreie und zuverlässige Wiedergabe des Inhalts und der Unterschrift bei Schriftstücken gebe und gegenüber der Übermittlung durch Telegramm oder Fernschreiber eine erhöhte Inhalts- und Unterschriftsgarantie biete.
24 
Diese zum Formerfordernis von bestimmenden Schriftsätzen ergangene Rechtsprechung überträgt der Senat auf die vorliegende Problematik. Denn Verfahrensvorschriften sind nicht Selbstzweck. Auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmSOGB, Beschluss vom 5. April 2000 - GmSOGB 1/98 - SozR 3-1750 § 130 Nr. 1 unter Hinweis auf GmSOGB, Beschluss vom 30. April 1979 - GmSOGB 1/78 - SozR 1500 § 164 Nr. 14). Diesen Erfordernissen genügt nach Ansicht des Senats eine mittels Telefax übermittelte eigenhändig unterschriebene Vollmacht.
25 
Nach alledem hat das SG zu Unrecht die Vorlage einer Originalvollmacht verlangt und die Klage als unzulässig abgewiesen.
26 
Nach § 159 Abs. 1 SGG hat das LSG unter den dort aufgeführten Voraussetzungen von Amts wegen nach seinem Ermessen zu befinden, ob es in der Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Dabei hat das LSG zwischen den Interessen der Beteiligten an einer Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits und dem Verlust einer Instanz andererseits abzuwägen.
27 
Der Senat kommt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine Zurückverweisung an das SG angemessen ist. Zwar könnte der Senat die zur Entscheidung in der Sache notwendigen Ermittlungen selbst durchführen. Jedoch würde die Klägerin dadurch eine Gerichtsinstanz verlieren. Deshalb hat zunächst das SG die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und dann in der Sache zu entscheiden.
28 
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten.
29 
Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob eine per Telefax übermittelte Vollmacht den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG genügt, bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2006 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Freiburg zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Im Streit steht die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) der 1946 geborenen Klägerin.
Zuletzt hatte das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Urteil vom 29. August 2003 den Beklagten verurteilt, den GdB ab 27. Juni 2001 mit 40 festzustellen. Mit Telefax vom 16. September 2004 legte Rechtsanwalt D. unter Beifügung einer Vollmacht vom 8. September 2004 den Formantrag der Klägerin auf Neufeststellung ihres GdB vor. Mit Bescheid vom 13. April 2005 stellte das VA den GdB ab 16. September 2004 mit 50 fest. Den hiergegen am 21. April 2005 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2005 zurück.
Dagegen erhob Rechtsanwalt D. mit Telefax vom 17. Oktober 2005 Klage zum SG. Mit Telefax vom 21. November 2005 legte er die Vollmacht vom 15. November 2005 vor. Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 teilte das SG mit, es erwäge, die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid abzuweisen, da die Klage unzulässig sei, solange keine den Erfordernissen des § 73 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genügende Vollmacht vorliege. Es bestehe die Möglichkeit, sich binnen drei Wochen zu äußern oder die Klage zurückzunehmen. Hierzu führte Rechtsanwalt D. unter dem 27. Januar 2006 aus, es sei schwer nachvollziehbar, weshalb an sämtlichen Sozialgerichten und auch beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die Vorlage der Vollmacht per Telefax ausreichend sei, nur nicht bei der 3. Kammer des SG.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Februar 2006 wies das SG die Klage als unzulässig ab. Die Unzulässigkeit ergebe sich daraus, dass eine Vollmachtsurkunde nicht bis zur Verkündung der Entscheidung eingereicht worden sei. Die vorgelegte Faxkopie einer Prozessvollmacht genüge nicht. Vielmehr sei das Original erforderlich. Die entgegengesetzte Meinung widerspreche dem Wortlaut des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Nachweis, dass die Vollmacht gerade für die vorliegende Klage ausgestellt und die Urkunde nicht manipuliert sei, könne nur durch Vorlage der Urkunde selbst erbracht werden. Auch der Wortlaut des Gesetzes spreche für diese Auslegung. Danach sei die Vollmacht und nicht nur eine Kopie von ihr zu den Akten zu geben.
Gegen den am 22. Februar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat Rechtsanwalt D. am 22. März 2006 Berufung eingelegt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 16. November 2000 (B 13 RJ 3/99 R, SozR 3-1500 § 151 Nr. 4) ausgeführt, das Merkmal der Schriftlichkeit schließe bereits nach dem Sprachgebrauch nicht ohne Weiteres notwendig die handschriftliche Unterzeichnung ein. Zwar werde dem Schriftformerfordernis grundsätzlich durch die eigenhändige Unterschrift Rechnung getragen, da dies das typische Merkmal sei, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen. Jedoch seien insoweit zahlreiche Ausnahmen anerkannt. So werde die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax als zulässig angesehen. Der einzige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewährleistet sein. Rechtsanwalt D. hat weiter ausgeführt, vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des BSG sei es schwer nachvollziehbar, weshalb sämtliche anwaltlichen Schriftsätze klaglos auch als Telefax vom Gericht akzeptiert würden und dies ausgerechnet im Falle der Vollmachtsvorlage nicht der Fall sein solle. Augenscheinlich folge auch das LSG Baden-Württemberg dem BSG in dieser Frage. Jedenfalls seien in den letzten 15 Jahren senatsübergreifend vom Unterzeichner per Telefax vorgelegte Vollmachten als ausreichend angesehen worden. Um der normativen Kraft des Faktischen zu genügen, sei darüber hinaus der Hinweis erlaubt, dass auch das BSG etwa in einem von ihm zur Zeit betriebenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - wie auch schon bisher - die Vorlage der Vollmacht per Telefax als ausreichend angesehen habe. Auch hätten das LSG Berlin in seinem Beschluss vom 7. Februar 1991 und das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 28. September 1999 bereits die Auffassung vertreten, dass die Vorlage einer Prozessvollmacht durch Telefax ausreichend sei. Nachdem das SG bisher überhaupt keine Auseinandersetzung mit der inhaltlichen Begründung der Klage geleistet habe, werde beantragt, nach § 159 SGG zu verfahren. Mit Telefax vom 24. Mai 2006 hat Rechtsanwalt D. die Vollmacht vom 16. Mai 2006 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2006 und den Bescheid vom 13. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2005 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Freiburg zurück zu verweisen, hilfsweise den GdB mit 70 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG und des Senats sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere genügt die dem Telefax von Rechtsanwalt D. vom 24. Mai 2006 beigefügte Vollmacht vom 16. Mai 2006 den Anforderungen des § 153 Abs. 1 SGG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG (siehe dazu unten). Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
12 
Die Berufung der Klägerin ist auch begründet.
13 
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das LSG durch Urteil eine angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.
14 
Das SG hat die Klage zu Unrecht, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, als unzulässig abgewiesen.
15 
Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen, sofern sie - was vorliegend nicht in Rede steht - nicht zur Niederschrift des Gerichts erteilt wird.
16 
Entspricht das Vorgehen eines Bevollmächtigten in einem Rechtsstreit nicht den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen und reicht dieser eine Klageschrift ohne schriftliche Prozessvollmacht ein, ist die Klage unzulässig. Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Ist keine schriftliche Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es, damit das Gericht die Klage ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abweisen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen werden kann (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes [GmSOGB], Beschluss vom 17. April 1984 - GmSOGB 2/83 - SozR 1500 § 73 Nr. 4; BSG, Urteil vom 23. Januar 1986 - 11a RA 34/85 - SozR 1500 § 73 Nr. 5; BSG, Urteil vom 15. August 1991 - 12 RK 39/90 - SozR 3-1500 § 73 Nr. 2).
17 
Die dem von Rechtsanwalt D. per Telefax eingereichten Schriftsatz vom 21. November 2005 beigefügte Vollmacht vom 15. November 2005 genügt den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG.
18 
Was unter dem Begriff "schriftlich" im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG zu verstehen ist, ist im SGG nicht geregelt. Nach § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Der Senat lässt es offen, ob diese Vorschrift auf die vorliegende Problematik anwendbar ist. Denn die Klägerin hat die Vollmacht, welche ihr Rechtsanwalt per Telefax vorgelegt hat, eigenhändig unterschrieben und somit dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB genügt.
19 
Die Vorlage dieser schriftlichen Vollmacht im Original ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht erforderlich. Die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend (ebenso: LSG Berlin, Urteil vom 7. Februar 1991 - L 10 An 21/90 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 1989 - L 16 Kr 41/88 - Breithaupt 1990, 95; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 13; Littmann in Lüdtke, Handkommentar zum SGG, § 73, Rz. 10; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, VI., Rz. 44; anderer Ansicht: Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - L 9 EG 158/03 – veröffentlicht in juris; Ulmer, SGb 2003, 671; Ulmer in Hennig, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 10; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 36; Zeihe, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 14a; offen gelassen: Düring in Jansen, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 7; Rohwer-Kahlmann, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 50).
20 
Das Bayerische LSG hat seine in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 (L 9 EG 158/03) vertretene Ansicht, die Vorlage des Originals sei erforderlich, nicht begründet und lediglich auf das Urteil des BSG vom 13. Dezember 2000 (B 6 KA 29/00 R, SozR 3-1500 § 73 Nr. 9) verwiesen, in welchem das BSG aber nur ausgeführt hat, das Verweisen auf eine in den Verwaltungsakten befindliche, nicht zweifelsfrei die Vertretung im nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren mit umfassende, Vollmacht genüge nicht. Das BSG hat sich in dieser Entscheidung aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine per Telefax vorgelegte Vollmacht den Erfordernissen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG genügt.
21 
Auch überträgt der Senat die vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 5. Juni 2003 (III R 38/01 – BFH/NV 2004, 489-491, veröffentlicht in juris, m. w. N.) und vom Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 27. März 2002 (III ZB 43/00 - NJW-RR 2002, 933, veröffentlicht in juris, m. w. N.) dargelegte Ansicht, die Übermittlung der Vollmachtsurkunde per Telefax reiche nicht aus, nicht auf das sozialgerichtliche Verfahren. Denn diese Rechtsprechung (siehe dazu Karst, NJW 1995, 3278) basiert auf Regelungen, die mit § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht vergleichbar sind. Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Nach § 80 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Bevollmächtigte die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. Zweck dieser Regelungen ist es, sicherzustellen, dass der Beweis für die Bevollmächtigung durch Vorlage der Vollmachtsurkunde selbst geführt wird. Die Formstrenge des § 63 Abs. 3 Satz 1 FGO und des § 80 Abs. 1 ZPO ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass gemäß § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO i. V. m. § 3 Nr. 1 Steuerberatergesetz das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen braucht, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt, sowie gemäß § 88 ZPO der Mangel der Vollmacht von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden kann und das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen nur zu berücksichtigen hat, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Hieraus ergibt sich, dass diese Formenstrenge nur gilt, wenn eine nicht als Rechtsanwalt zugelassene Person auftritt oder der Mangel der Vollmacht gerügt wird. Nach Ansicht des Senats gibt es keinen Grund, im sozialgerichtlichen Verfahren eine Originalvollmacht auch dann zu verlangen, wenn - wie vorliegend - ein Rechtsanwalt auftritt oder der Mangel der Vollmacht nicht gerügt wird - und damit höhere Anforderungen an den Nachweis einer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht zu stellen. Im Übrigen ist im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren jederzeit von Amts wegen - auch bei Rechtsanwälten - die Wirksamkeit der Vollmacht zu prüfen. § 73 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG verlangt lediglich, dass die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen ist. Es genügt also die schriftliche Erteilung der Vollmacht. Wie der Nachweis einer schriftlich erteilten Vollmacht zu erfolgen hat, lässt das SGG offen. Insoweit ist es dem Gericht überlassen, wie im Zweifelsfall das Vorliegen einer schriftlich erteilten Vollmacht nachzuweisen ist. So kann, wenn im Einzelfall begründete Bedenken gegen das Vorliegen einer schriftlich erteilten Vollmacht sprechen, zur Ausräumung dieser Zweifel die Vorlage des Originals erforderlich sein. Auch verweist § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG nur für den Umfang und die Wirkungen der Vollmacht auf §§ 81, 84 bis 86 ZPO. Hinsichtlich des Nachweises der Vollmacht wird nicht auf § 80 Abs. 1 ZPO verwiesen. Wegen dieser speziellen Verweisungsvorschrift kann § 80 Abs. 1 ZPO nach Ansicht des Senats auch nicht über § 202 SGG eine entsprechende Anwendung finden.
22 
Schließlich spricht gegen das Erfordernis der Vorlage einer Originalvollmacht die grundsätzliche Akzeptierung der elektronischen Übertragung als formwirksam durch den GmSOGB in seinem Beschluss vom 5. April 2000 (GmSOGB 1/98, SozR 3-1750 § 130 Nr. 1). Danach sei die Erfüllung der gesetzlich erforderlichen Schriftform, zu der grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift gehöre, Schriftsätzen nicht deshalb abzusprechen, weil sie durch moderne elektronische Medien übermittelt würden und eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich sei. Denn auch bei der von der Rechtsprechung zu Recht gebilligten und zum Gewohnheitsrecht erstarkten Übung der telefonischen Telegrammaufgabe existiere keine vom Absender unterschriebene Urschrift. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten Schriftsatzes sei allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspreche ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so sei die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne. Auch der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, könne in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt werden.
23 
Im Übrigen verweist der Senat auf den die Übermittlung von Rechtsmitteleinlegungs- und -begründungsschriftsätzen im Wege des Telebriefverfahrens (Telefax, Telekopie) für zulässig erachtenden Beschluss des BSG vom 28. Juni 1985 (7 BAr 36/85, SozR 1500 § 160a Nr. 53; siehe auch BSG, Urteil vom 20. Dezember 1990 - 4 REg 41/89 - veröffentlicht in juris), wonach gerade das Verfahren der Telekopie im Hinblick auf die Art seiner fernmeldetechnischen Übermittlung die Gewähr für eine einwandfreie und zuverlässige Wiedergabe des Inhalts und der Unterschrift bei Schriftstücken gebe und gegenüber der Übermittlung durch Telegramm oder Fernschreiber eine erhöhte Inhalts- und Unterschriftsgarantie biete.
24 
Diese zum Formerfordernis von bestimmenden Schriftsätzen ergangene Rechtsprechung überträgt der Senat auf die vorliegende Problematik. Denn Verfahrensvorschriften sind nicht Selbstzweck. Auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmSOGB, Beschluss vom 5. April 2000 - GmSOGB 1/98 - SozR 3-1750 § 130 Nr. 1 unter Hinweis auf GmSOGB, Beschluss vom 30. April 1979 - GmSOGB 1/78 - SozR 1500 § 164 Nr. 14). Diesen Erfordernissen genügt nach Ansicht des Senats eine mittels Telefax übermittelte eigenhändig unterschriebene Vollmacht.
25 
Nach alledem hat das SG zu Unrecht die Vorlage einer Originalvollmacht verlangt und die Klage als unzulässig abgewiesen.
26 
Nach § 159 Abs. 1 SGG hat das LSG unter den dort aufgeführten Voraussetzungen von Amts wegen nach seinem Ermessen zu befinden, ob es in der Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Dabei hat das LSG zwischen den Interessen der Beteiligten an einer Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits und dem Verlust einer Instanz andererseits abzuwägen.
27 
Der Senat kommt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine Zurückverweisung an das SG angemessen ist. Zwar könnte der Senat die zur Entscheidung in der Sache notwendigen Ermittlungen selbst durchführen. Jedoch würde die Klägerin dadurch eine Gerichtsinstanz verlieren. Deshalb hat zunächst das SG die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und dann in der Sache zu entscheiden.
28 
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten.
29 
Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob eine per Telefax übermittelte Vollmacht den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG genügt, bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Gründe

 
11 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere genügt die dem Telefax von Rechtsanwalt D. vom 24. Mai 2006 beigefügte Vollmacht vom 16. Mai 2006 den Anforderungen des § 153 Abs. 1 SGG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG (siehe dazu unten). Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
12 
Die Berufung der Klägerin ist auch begründet.
13 
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das LSG durch Urteil eine angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.
14 
Das SG hat die Klage zu Unrecht, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, als unzulässig abgewiesen.
15 
Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen, sofern sie - was vorliegend nicht in Rede steht - nicht zur Niederschrift des Gerichts erteilt wird.
16 
Entspricht das Vorgehen eines Bevollmächtigten in einem Rechtsstreit nicht den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen und reicht dieser eine Klageschrift ohne schriftliche Prozessvollmacht ein, ist die Klage unzulässig. Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Ist keine schriftliche Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es, damit das Gericht die Klage ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abweisen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen werden kann (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes [GmSOGB], Beschluss vom 17. April 1984 - GmSOGB 2/83 - SozR 1500 § 73 Nr. 4; BSG, Urteil vom 23. Januar 1986 - 11a RA 34/85 - SozR 1500 § 73 Nr. 5; BSG, Urteil vom 15. August 1991 - 12 RK 39/90 - SozR 3-1500 § 73 Nr. 2).
17 
Die dem von Rechtsanwalt D. per Telefax eingereichten Schriftsatz vom 21. November 2005 beigefügte Vollmacht vom 15. November 2005 genügt den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG.
18 
Was unter dem Begriff "schriftlich" im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG zu verstehen ist, ist im SGG nicht geregelt. Nach § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Der Senat lässt es offen, ob diese Vorschrift auf die vorliegende Problematik anwendbar ist. Denn die Klägerin hat die Vollmacht, welche ihr Rechtsanwalt per Telefax vorgelegt hat, eigenhändig unterschrieben und somit dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB genügt.
19 
Die Vorlage dieser schriftlichen Vollmacht im Original ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht erforderlich. Die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend (ebenso: LSG Berlin, Urteil vom 7. Februar 1991 - L 10 An 21/90 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 1989 - L 16 Kr 41/88 - Breithaupt 1990, 95; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 13; Littmann in Lüdtke, Handkommentar zum SGG, § 73, Rz. 10; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, VI., Rz. 44; anderer Ansicht: Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - L 9 EG 158/03 – veröffentlicht in juris; Ulmer, SGb 2003, 671; Ulmer in Hennig, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 10; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 36; Zeihe, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 14a; offen gelassen: Düring in Jansen, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 7; Rohwer-Kahlmann, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 50).
20 
Das Bayerische LSG hat seine in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 (L 9 EG 158/03) vertretene Ansicht, die Vorlage des Originals sei erforderlich, nicht begründet und lediglich auf das Urteil des BSG vom 13. Dezember 2000 (B 6 KA 29/00 R, SozR 3-1500 § 73 Nr. 9) verwiesen, in welchem das BSG aber nur ausgeführt hat, das Verweisen auf eine in den Verwaltungsakten befindliche, nicht zweifelsfrei die Vertretung im nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren mit umfassende, Vollmacht genüge nicht. Das BSG hat sich in dieser Entscheidung aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine per Telefax vorgelegte Vollmacht den Erfordernissen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG genügt.
21 
Auch überträgt der Senat die vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 5. Juni 2003 (III R 38/01 – BFH/NV 2004, 489-491, veröffentlicht in juris, m. w. N.) und vom Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 27. März 2002 (III ZB 43/00 - NJW-RR 2002, 933, veröffentlicht in juris, m. w. N.) dargelegte Ansicht, die Übermittlung der Vollmachtsurkunde per Telefax reiche nicht aus, nicht auf das sozialgerichtliche Verfahren. Denn diese Rechtsprechung (siehe dazu Karst, NJW 1995, 3278) basiert auf Regelungen, die mit § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht vergleichbar sind. Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Nach § 80 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Bevollmächtigte die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. Zweck dieser Regelungen ist es, sicherzustellen, dass der Beweis für die Bevollmächtigung durch Vorlage der Vollmachtsurkunde selbst geführt wird. Die Formstrenge des § 63 Abs. 3 Satz 1 FGO und des § 80 Abs. 1 ZPO ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass gemäß § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO i. V. m. § 3 Nr. 1 Steuerberatergesetz das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen braucht, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt, sowie gemäß § 88 ZPO der Mangel der Vollmacht von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden kann und das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen nur zu berücksichtigen hat, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Hieraus ergibt sich, dass diese Formenstrenge nur gilt, wenn eine nicht als Rechtsanwalt zugelassene Person auftritt oder der Mangel der Vollmacht gerügt wird. Nach Ansicht des Senats gibt es keinen Grund, im sozialgerichtlichen Verfahren eine Originalvollmacht auch dann zu verlangen, wenn - wie vorliegend - ein Rechtsanwalt auftritt oder der Mangel der Vollmacht nicht gerügt wird - und damit höhere Anforderungen an den Nachweis einer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht zu stellen. Im Übrigen ist im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren jederzeit von Amts wegen - auch bei Rechtsanwälten - die Wirksamkeit der Vollmacht zu prüfen. § 73 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG verlangt lediglich, dass die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen ist. Es genügt also die schriftliche Erteilung der Vollmacht. Wie der Nachweis einer schriftlich erteilten Vollmacht zu erfolgen hat, lässt das SGG offen. Insoweit ist es dem Gericht überlassen, wie im Zweifelsfall das Vorliegen einer schriftlich erteilten Vollmacht nachzuweisen ist. So kann, wenn im Einzelfall begründete Bedenken gegen das Vorliegen einer schriftlich erteilten Vollmacht sprechen, zur Ausräumung dieser Zweifel die Vorlage des Originals erforderlich sein. Auch verweist § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG nur für den Umfang und die Wirkungen der Vollmacht auf §§ 81, 84 bis 86 ZPO. Hinsichtlich des Nachweises der Vollmacht wird nicht auf § 80 Abs. 1 ZPO verwiesen. Wegen dieser speziellen Verweisungsvorschrift kann § 80 Abs. 1 ZPO nach Ansicht des Senats auch nicht über § 202 SGG eine entsprechende Anwendung finden.
22 
Schließlich spricht gegen das Erfordernis der Vorlage einer Originalvollmacht die grundsätzliche Akzeptierung der elektronischen Übertragung als formwirksam durch den GmSOGB in seinem Beschluss vom 5. April 2000 (GmSOGB 1/98, SozR 3-1750 § 130 Nr. 1). Danach sei die Erfüllung der gesetzlich erforderlichen Schriftform, zu der grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift gehöre, Schriftsätzen nicht deshalb abzusprechen, weil sie durch moderne elektronische Medien übermittelt würden und eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich sei. Denn auch bei der von der Rechtsprechung zu Recht gebilligten und zum Gewohnheitsrecht erstarkten Übung der telefonischen Telegrammaufgabe existiere keine vom Absender unterschriebene Urschrift. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten Schriftsatzes sei allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspreche ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so sei die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne. Auch der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, könne in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt werden.
23 
Im Übrigen verweist der Senat auf den die Übermittlung von Rechtsmitteleinlegungs- und -begründungsschriftsätzen im Wege des Telebriefverfahrens (Telefax, Telekopie) für zulässig erachtenden Beschluss des BSG vom 28. Juni 1985 (7 BAr 36/85, SozR 1500 § 160a Nr. 53; siehe auch BSG, Urteil vom 20. Dezember 1990 - 4 REg 41/89 - veröffentlicht in juris), wonach gerade das Verfahren der Telekopie im Hinblick auf die Art seiner fernmeldetechnischen Übermittlung die Gewähr für eine einwandfreie und zuverlässige Wiedergabe des Inhalts und der Unterschrift bei Schriftstücken gebe und gegenüber der Übermittlung durch Telegramm oder Fernschreiber eine erhöhte Inhalts- und Unterschriftsgarantie biete.
24 
Diese zum Formerfordernis von bestimmenden Schriftsätzen ergangene Rechtsprechung überträgt der Senat auf die vorliegende Problematik. Denn Verfahrensvorschriften sind nicht Selbstzweck. Auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmSOGB, Beschluss vom 5. April 2000 - GmSOGB 1/98 - SozR 3-1750 § 130 Nr. 1 unter Hinweis auf GmSOGB, Beschluss vom 30. April 1979 - GmSOGB 1/78 - SozR 1500 § 164 Nr. 14). Diesen Erfordernissen genügt nach Ansicht des Senats eine mittels Telefax übermittelte eigenhändig unterschriebene Vollmacht.
25 
Nach alledem hat das SG zu Unrecht die Vorlage einer Originalvollmacht verlangt und die Klage als unzulässig abgewiesen.
26 
Nach § 159 Abs. 1 SGG hat das LSG unter den dort aufgeführten Voraussetzungen von Amts wegen nach seinem Ermessen zu befinden, ob es in der Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Dabei hat das LSG zwischen den Interessen der Beteiligten an einer Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits und dem Verlust einer Instanz andererseits abzuwägen.
27 
Der Senat kommt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine Zurückverweisung an das SG angemessen ist. Zwar könnte der Senat die zur Entscheidung in der Sache notwendigen Ermittlungen selbst durchführen. Jedoch würde die Klägerin dadurch eine Gerichtsinstanz verlieren. Deshalb hat zunächst das SG die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und dann in der Sache zu entscheiden.
28 
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten.
29 
Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob eine per Telefax übermittelte Vollmacht den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG genügt, bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.