Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. März 2010 - L 5 KA 3725/09 ER-B

published on 12/03/2010 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. März 2010 - L 5 KA 3725/09 ER-B
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2009 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 12. März 2009 zur Durchführung künstlicher Befruchtungen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2009 wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.

Gründe

 
I.
Zwischen den Beteiligten steht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der sofortigen Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) im Streit.
Der Antragsteller ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin und nimmt mit Vertragsarztsitz in Karlsruhe an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Er verfügt außerdem über eine von der Antragsgegnerin erteilte Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a Abs. 2 SGB V, die unter der Bezeichnung „Karlsruher IVF Programm“ durchgeführt werden.
Der Beigeladene ist ebenfalls Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und nimmt bislang mit Vertragsarztsitz in Baden-Baden an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Am 21. August 2008 beantragte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Genehmigung nach § 121a Abs. 2 SGB V zur Durchführung der Leistungen in den Räumen des Kreiskrankenhauses Rastatt (Blatt 77 bzw. 93 Verwaltungsakte - VA -). Dem Antrag ist der Zusatz beigefügt, dass der Praxissitz im Falle der Genehmigungserteilung dorthin verlegt werde. In einem nachgereichten Schreiben vom 14. November 2008 stellte der Antragsteller hierzu klar, dass die gesamte vertragsärztliche Tätigkeit grundsätzlich im geplanten Zentrum für Reproduktionsmedizin in Rastatt stattfinden werde. Sollte er doch einmal in Baden-Baden eine Operation oder Behandlung durchführen wollen, werde er die zuständigen Behörden hierüber informieren oder entsprechend eine Nebenbetriebsstätte beantragen.
In einem ersten Umlaufverfahren haben von sechs Kommissionsmitgliedern der Antragsgegnerin fünf dem Antrag nicht zugestimmt, wobei ein Kommissionsmitglied, Dr. W. (im Folgenden Dr. W.), sehr ausführlich auf Kritikpunkte verwies (u. a. auch die Frage ansprach, ob es zutreffe, dass der Beigeladene in der Vergangenheit ohne die erforderliche Genehmigung bereits fortpflanzungsmedizinische Behandlungen vorgenommen habe und ob es in dem Zusammenhang entsprechende Verfahren gegeben habe - siehe hierzu Blatt 113/106 und 128 VA). Ausweislich des Protokolls der Kommission vom 20. Oktober 2008 (Blatt 133 VA) haben sich die Kommissionsmitglieder dafür ausgesprochen, da bisher keine Kriterien für die in § 121a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) u. a. geforderte Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit vorhanden seien, entsprechende Bedarfskriterien zu erarbeiten.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 teilte im weiteren die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KV) mit:
"Die bereits vorhandenen Praxen mit Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen im nördlichen Teil des Einzugsgebiets von Baden-Baden/Rastatt als dem Ort der Niederlassung des Antragstellers (gemeint ist der Beigeladene) genügen unseres Erachtens für eine ausreichende Versorgung. Südlich davon und insbesondere für die Ortenau sehen wir jedoch noch Versorgungspotential, auch wenn uns eine Bedarfsprüfung im klassischen Sinne nicht zusteht.
Wir können somit sowohl für den Antragsteller als auch für die vorhandenen Praxen bestätigen, dass seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg keine Zweifel an der Gewährleistung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bestehen."
In einem an den Beigeladenen gerichteten Schreiben der Antragsgegnerin vom 5. November 2008 (Blatt 135/134 VA) wird u. a. darauf verwiesen, dass sich die Kommission vorbehalte, die Bedarfssituation eingehend zu prüfen.
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Im weiteren Protokoll der Kommission vom 12. Januar 2009 (Blatt 196/195 VA) wird ausgeführt:
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"Zum Kriterium "Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung der IVF-Maßnahmen" teilt die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 mit, dass seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg keine Zweifel an der Gewährleistung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft für den Antragsteller (gemeint hier der Beigeladene) bestehen."
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Mit Vorstandsbeschluss vom 18. Februar 2009 (Bescheid vom 12. März 2009 - siehe Blatt 213/222 VA) erteilte die Antragsgegnerin die beantragte Genehmigung mit folgenden Auflagen:
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1. Die Anstellungs- und Kooperationsverträge, die mit dem Teammitgliedern getroffen werden, sind noch ergänzend vorzulegen.
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2. Zur abschließenden Überprüfung der ordnungsgemäßen Einrichtung und Ausstattung der Praxis führt die Kommission eine Begehung durch.
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Dagegen erhob der Antragsteller bereits am 17. Februar 2009 (Blatt 218 VA) und nach Kenntniserlangung vom Genehmigungsbescheid nochmals am 18. März 2009 Widerspruch (Blatt 239 VA), den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2009 (Blatt 267 VA) zurückwies (Ziff. 1), wobei sie zugleich auch die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 12. März 2009 anordnete (Ziff. 2).
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Hiergegen hat der Antragsteller am 15. Mai 2009 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben (Az. S 11 KA 3388/09) und zugleich Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (S 11 KA 3390/09 ER). Zur Begründung hat der Bevollmächtigte im Wesentlichen vorgebracht, die Genehmigung sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seiner Entscheidung zur Zulässigkeit der defensiven Konkurrentenklage niedergelassener Vertragsärzte gegenüber der Ermächtigung von Krankenhausärzten (Beschluss vom 17. August 2004 - 1 BvR 378/00) ausgeführt, dass die Leistungserbringer im System der gesetzlichen Krankenversicherung durch jede Öffnung ihres gesetzlich regulierten Markts für Dritte belastet würden. Eine Wettbewerbsveränderung, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge habe, könne das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel stehe. Dieser vergleichbaren Situation sehe sich der Antragsteller durch die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung nach § 121a SGB V ausgesetzt. Nach dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen der schon im System tätigen Ärzte, insbesondere im Rahmen der Feststellung des Leistungsbedarfs, der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Anbieter hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen. Der Markt sei insofern staatlich durch die Regelung des SGB V reguliert. Der Drittschutz greife hier zugunsten des Antragstellers unter drei Gesichtspunkten: Der Beigeladene werde im gleichen Einzugsbereich wie der Antragsteller tätig (Entfernung ca. 40 km) und biete IVF-Leistungen an. Er habe hiermit bereits begonnen, indem Termine vergeben würden. Dem Beigeladenen werde durch die Genehmigung der so genannte „Basis-Status“ erteilt, das bedeute, er erhalte erstmals Zugang zu diesem Leistungsbereich der vertragsärztlichen Versorgung, der hohe Zugangshürden in genehmigungsrechtlicher Hinsicht, wie auch im Bezug auf die Investition in technische sowie personelle Ausstattung aufweise. Der Status des Beigeladenen sei gegenüber dem des Antragstellers nachrangig, da dieser bereits zugelassen sei und kein Versorgungsbedarf im Einzugsbereich der beiden Konkurrenten bestehe. Die bereits zugelassenen IVF-Zentren müssten neben den vertragsärztlichen Vorschriften eine ganze Reihe von Anforderungen erfüllen, die hohe wirtschaftliche Belastungen nach sich ziehen würden. Dies könnten sie nur dann in sachgerechter Art und Weise tun, wenn hierauf im Rahmen der Zulassung von Konkurrenten Rücksicht genommen werde. Genau aus diesem Grunde bestehe ein staatlich reguliertes System, das die hohe Qualität der Versorgung sichern solle.
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Die Vorschrift des § 121a SGB V habe drittschützenden Charakter. Denn sie betreffe einen Sonderbereich. Obwohl nämlich beide Konkurrenten bereits zugelassene Vertragsärzte seien, werde nicht nur eine weitere Abrechnungsmöglichkeit eröffnet, sondern grundsätzlich die Ausrichtung der Praxis auf die Leistungen der künstlichen Befruchtung festgelegt. Die Entscheidung habe Berufswahlcharakter. Nicht umsonst bedürfe es einer separaten Genehmigung.
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Um wirtschaftlich und mit hoher Qualität arbeiten zu können, bedürfe es auch eines konstanten Leistungsaufkommens. Aus diesem Grunde sei auch regelmäßig der tatsächliche Bedarf an fortpflanzungsmedizinischen Leistungen Grundlage einer Genehmigung. Daraus folge, dass es sich hier nicht nur um eine zusätzliche Abrechnungsgenehmigung handele, sondern um den Zugang zum Hauptleistungsbereich der Praxis. Der „Basis-Status“ sei damit betroffen.
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Es liege ein für Dritte gesetzlich regulierter Markt vor. Die Genehmigung nach § 121a SGB V sei nicht zwingend zu erteilen und sei auch in den letzten Jahrzehnten nur in Bedarfsfällen erteilt worden. An einem solchen Bedarf fehle es vorliegend.
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Ferner befinde sich der Beigeladene auch im direkten Einzugsbereich des Antragstellers und damit in einem Konkurrenzverhältnis. Der Antragsteller versorge einen ganz maßgeblichen Anteil der Patienten im direkten Einzugsbereich des Beigeladenen (wird noch im Einzelnen weiter dargetan). Das bedeute, die Konkurrenzsituation sei hier gegeben und werde ruinös verschärft, wenn diese Patienten aus dem Einzugsbereich des Antragstellers zum Beigeladenen abwandern würden. Zudem seien die Genehmigungsvoraussetzungen des § 121a SGB V nicht nachgewiesen.
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Auch überschritten die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen bei weitem den möglichen Auflagenumfang und seien dem Charakter nach im Rahmen des § 121a SGB V überhaupt nicht auflagefähig, da es sich um die Erfüllung elementarer Genehmigungsvoraussetzungen handele, die vorab vorliegen müssten. So böte der Beigeladene keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Versorgung und die bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung der Maßnahme, da die entsprechenden Kooperationsverträge nicht vorgelegt worden seien, die vorab erforderlichen Genehmigungen nach den §§ 20b, 20c AMG nicht vorliegen würden und die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung nicht geprüft worden sei. Außerdem sei die Genehmigung nicht im Benehmen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erteilt worden, da diese festgestellt habe, dass ein Bedarf nicht gegeben sei.
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Hieraus folge insgesamt, dass der Antragsteller rechtlich betroffen sei, insbesondere auch dadurch, dass offensichtlich ein IVF-Zentrum unter ganz anderen Vorzeichen zugelassen werden solle, nämlich vorbei an den gesetzlichen Vorschriften, die jedes andere IVF-Zentrum einhalte. Der Antragsteller habe mit sehr hohem finanziellen Aufwand alle Genehmigungen im Vorfeld eingeholt, um die Praxis als Einrichtung nach § 121a SGB V betreiben zu können und müsse einen hohen Aufwand zur Einhaltung der Qualitätsstandards betreiben und sei insoweit auf die Einhaltung der Schutzkriterien des § 121a SGB V, die auch zu seinen Gunsten bestünden, angewiesen. Nur so könne er die Gewähr für Wirtschaftlichkeit und hohe Qualität in der Versorgung des Patienten bieten. Insofern habe § 121a SGB V drittschützenden Charakter.
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Aus den genannten Gründen sei auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung rechtswidrig. So bedürfe es eines erhöhten Vollzugsinteresses hier, welches nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entweder im öffentlichen Interesse oder im besonderen Interesse eines der Beteiligten liegen könne. Im vorliegenden Fall begründe die Antragsgegnerin ihre Entscheidung, die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 12. März 2009 anzuordnen, in erster Linie damit, dass der Rechtsbehelf in der Sache erfolglos gewesen sei. Eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Interessen des Antragstellers finde demgegenüber nicht statt. Ungeachtet dessen, dass der angefochtene Bescheid vom 12. März 2009 rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze, komme es für die Frage des Sofortvollzuges auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nicht an. Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sei Voraussetzung für seinen Erlass, nicht jedoch Rechtfertigung für den Vollzug. Die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zudem mit Blick auf die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen rechtswidrig. Wenn Inhalt der Auflage sei, erst einmal die Genehmigungsvoraussetzungen zu schaffen, mache es keinen Sinn, die sofortige Vollziehbarkeit eines solchen Bescheides anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten und hat geltend gemacht, dass vorliegend keine drittschützende Norm verletzt sei, § 121a SGB V stelle keine drittschützende Norm dar. So setze der vom Antragsteller angeführte Beschluss des BVerfG vom 17. August 2004 voraus, dass eine Öffnung des „gesetzlich regulierten Marktes für Dritte“ erfolge. Eine solche Marktöffnung für „Dritte“ stelle die Genehmigung nach § 121a SGB V gerade nicht dar, weil die Genehmigung zur Durchführung der künstlichen Befruchtung nur an Ärzte erteilt werde, die bereits zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen seien. Dem Beigeladenen sei daher durch die streitgegenständliche Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gerade nicht ein so genannter „Basis-Status“ gewährt worden.
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Aus § 121a SGB V lasse sich darüber hinaus auch kein Vorrangverhältnis zugunsten des Klägers ableiten. So werde auch von der ganz überwiegenden Auffassung anerkannt, dass trotz des Wortlauts des § 121a Abs. 3 SGB V ein Anspruch auf die Genehmigung bestehe, wenn die fachlich-sachlichen Voraussetzungen vorliegen würden und ein Bedarf bejaht werde (mit entsprechenden Nachweisen). Im Wortlaut dieser Norm sei kein Vorrangverhältnis zugunsten eines anderen Leistungserbringers statuiert, wie dies etwa in § 116 Satz 2 SGB V erfolgt sei.
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Die von § 121a SGB V verlangte Leistungsfähigkeit der Einrichtung liege vor. Hierzu zählten nicht die Bestimmungen des AMG, über die die zuständige Behörde zu befinden habe. Die Prüfung dieser Voraussetzungen unterliege nicht der Kompetenz der Antragsgegnerin und sei umgekehrt auch nicht von der Genehmigung nach § 121a SGB V umfasst.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Anhörung des Antragstellers sei erfolgt, die zudem noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden könne. Die Antragsgegnerin sei sich der Bedeutung der widerstreitenden Interessen bewusst gewesen und habe dies in eine Abwägung eingestellt. Dabei sei das wirtschaftliche Interesse des Beigeladenen und der weiteren kooperierenden Ärzte höher bewertet worden als das Interesse des Antragstellers.
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Des Weiteren sei es durchaus richtig, auf die Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen bei der Interessenabwägung ergänzend abzustellen. Zwar sei umstritten, ob die Aussichten des Rechtsbehelfs in die Bewertung einfließen sollten. Dies werde aber in Literatur und Rechtsprechung bejaht, weil andererseits an einem unrechtmäßigen Verwaltungsakt kein Vollzugsinteresse bestehen könne, aber umgekehrt bei einem unberechtigten Rechtsbehelf ohne Erfolgsaussichten sich die Interessen des Klägers auf eine bloße Verzögerung beschränken könnten.
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Der Beigeladene hat noch ausgeführt, er sei der Auffassung, der Antragsteller sei durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Es habe für eine Genehmigung des Beigeladenen nach § 121a Abs. 2 SGB V keine Bedarfsplanung in Form etwaiger Zulassungsbeschränkungen gegeben. Der Antragsteller befinde sich auch nicht im selben Einzugsgebiet wie der Beigeladene. Die Praxen befänden sich in ca. 30 km Entfernung zueinander. Der Antragsteller befinde sich in einer Großstadt mit ca. 290.000 Einwohnern, der Landkreis Rastatt weise ebenfalls nochmals ca. 230.000 Einwohner auf. Im direkten Gebiet um den Antragsteller seien nach Kenntnis des Beigeladenen keine entsprechenden Genehmigungen erteilt worden. Zum Vergleich seien im Raum Stuttgart beispielsweise alleine drei Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen erteilt worden. Die Stadt Freiburg mit nur ca. 200.000 Einwohnern weise allein zwei Zentren auf, Tübingen mit ca. 80.000 Einwohnern besitze ebenfalls zwei IVF-Zentren. Diese Zahlen zeigten, dass der Antragsteller sehr illusorisch ein überdimensionales Einzugsgebiet vor Konkurrenz schützen wolle.
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Den Urteilen des BSG sei immer wieder zu entnehmen, dass derartige Begehren nicht durchdringen könnten, wenn Dritte nur mittelbar bzw. nur durch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Bescheides betroffen seien.
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Auch sei nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BSG nur maßgebend, ob ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis im Bezug auf die Ausübung ambulanter ärztlicher Versorgung bestehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beigeladene erstrebe eine Tätigkeit, die mit derjenigen des Antragstellers identisch sei. Dies sei nicht zu vergleichen mit einer Ermächtigung, wo es den Krankenhausärzten nur ausnahmsweise erlaubt werde, auch in dem den niedergelassenen Ärzten vorbehaltenen Bereich der ambulanten Versorgung tätig zu werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beigeladene erstrebe eine Tätigkeit, die mit derjenigen des Antragstellers identisch sei. Richtig sei, dass der Markt durch staatliche Regelungen im SGB V reguliert werde. Dies schütze jedoch den einzelnen Arzt nicht vor unliebsamer Konkurrenz.
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Mit Beschluss vom 21. Juli 2009 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass der vorliegende Aussetzungsantrag sachdienlich auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nunmehr gerichtet sei. Er sei jedoch unbegründet. Die streitbefangene Anordnung der sofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin genüge den formalen Anforderungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Interesse an der sofortigen Vollziehung sei hinreichend schriftlich begründet worden. Die Eilentscheidung in Anfechtungssachen verlange vom Gericht eine eigene originäre Entscheidung unter Abwägung der betroffenen Interessen, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen seien. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung seien auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs in die Betrachtung mit einzubeziehen. Die danach gebotene Interessenabwägung führe hier zu einem Überwiegen der Interessen des Beigeladenen gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn bei der im Eilverfahren gebotenen, aber zugleich ausreichenden summarischen Prüfung werde die Klage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben.
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Der Antragsteller sei durch den von ihm angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin nicht unmittelbar betroffen. Er sei weder Adressat des Verwaltungsaktes noch würden sein eigener rechtlicher Status und seine sonstigen Rechtsbeziehungen durch die hier erteilte Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen umgestaltet oder sonst unmittelbar rechtlich betroffen werden. Der Antragsteller könne daher nun mittelbar bzw. nur durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Genehmigung an den Beigeladenen betroffen sein. Dies reiche im Regelfall für eine rechtliche Betroffenheit und damit für die Annahme einer Anfechtungsbefugnis nicht aus, denn die Rechtsordnung gewähre bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten grundsätzlich keinen Schutz vor Konkurrenz, weswegen Marktteilnehmer regelmäßig keinen Anspruch darauf hätten, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich blieben, insbesondere nicht darauf, dass Konkurrenten vom Markt fern blieben (mit Hinweis u. a. auf Urteil des BSG vom 7. Februar 2007 - B 6 KA 8/06 R - und weiteren Nachweisen). Das BSG habe in der genannten Entscheidung vom 7. Februar 2007 klargestellt, dass bei der so genannten defensiven Konkurrentenklage zur Abwehr eines zusätzlichen Konkurrenten eine Anfechtungsbefugnis nicht aus materiellen Grundrechten abgeleitet werden könne, weil diese keinen Anspruch auf Fernhaltung anderer begründeten. Eine Befugnis zur Abwehr des Konkurrenten könne sich aus einschlägigen, so genannten einfach-rechtlichen Regelungen ergeben.
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Die Auslegungsfrage, ob den einschlägigen Regelungen drittschützende Wirkung entnommen werden könne, sei dabei nicht der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs (des Widerspruchs bzw. der Klage) zuzuordnen. Die Überprüfung im einzelnen, ob eine Rechtsnorm drittschützenden Charakter habe, erfolge erst im Rahmen der Begründetheit. Das BSG habe in der genannten Entscheidung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG zu defensiven Konkurrentenklagen dargelegt, dass ein Drittwiderspruchsrecht bzw. eine Anfechtungsbefugnis des Konkurrenten im vertragsärztlichen Bereich dann anzunehmen sei, wenn -erstens- der Status des anfechtenden Vertragsarztes Vorrang vor demjenigen des durch den Verwaltungsakt begünstigten Arztes habe und -zweitens- der Anfechtende im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen wie der Begünstigte anbiete. Ein solches Vorrang-Nachrang-Verhältnis sei z. B. im Verhältnis eines Zulassungsinhabers zu einem Krankenhausarzt gegeben, der gemäß § 116 SGB V i. V. m. § 31a Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) eine Ermächtigung beanspruche, bzw. erhalte. Denn eine Ermächtigung dürfe einem Krankenhausarzt lediglich im Falle eines durch die zugelassenen Ärzte nicht gedeckten Bedarfs erteilt werden.
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Das BSG habe auch dargelegt, dass für die Anfechtungsbefugnis durch Dritte weder die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen ausreiche, noch die Verletzung von Rechtssätzen, die lediglich Reflexwirkung hätten, weil in ihnen der Einzelne allein aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt werde. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der Status des Antragstellers keinen Vorrang vor dem des Beigeladenen habe und dessen defensive Konkurrentenklage daher schon aus diesem Grund voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Inwieweit beide im selben räumlichen Bereich tätig seien, bzw. wie dieser zu fassen sei, bedürfe unter diesen Umständen keiner Entscheidung.
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Ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis bestehe zwischen zugelassenen Ärzten grundsätzlich nicht. Ein solcher Vorrang des Antragstellers folge aber auch nicht daraus, dass dieser zuerst eine (zusätzliche) Genehmigung nach § 121a SGB V erhalten habe und sich nun gegen das Hinzukommen eines Konkurrenten wehre. Ein rechtlich relevanter Vorrang im genannten Sinne könne aus dieser Anciennität allein nicht folgen. Hinzukommen müsse eine rechtliche Betroffenheit, an der es vorliegend fehle. Bei der Auslegung, ob den einschlägigen gesetzlichen Regelungen eine drittschützende Wirkung entnommen werden könne, seien die Besonderheiten des jeweiligen Fachbereiches zu berücksichtigen. Die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung nach § 121a SGB V vermittele bei summarischer Prüfung keinen solchen Drittschutz. Dies folge schon daraus, dass die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nicht den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung im Sinne einer Statusgewährung betreffe, sondern dem Beigeladenen nur qualifikationsabhängig einen weiteren Leistungsbereich eröffne.
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Nichts anderes ergebe sich, wenn man - wie sinngemäß der Antragsteller - die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der künstlichen Befruchtung als Zugangsrecht zu einem Teilmarkt - der Antragsteller spreche insoweit von der Ausrichtung der Praxis bzw. der Praxisstruktur - werten würde. Den Regelungen, die der vorliegenden Genehmigung zugrunde liegen würden, könne keine drittschützende Wirkung zugunsten derer entnommen werden, die bereits Marktteilnehmer seien und solche Leistungen durchführten. Denn der „Basis-Status“ des Antragstellers sei auch in diesem Falle nicht tangiert. Die Bestimmung des § 121a SGB V knüpfe die Erteilung an das Vorliegen bestimmter, im Abs. 2 formulierter Genehmigungsvoraussetzungen. Die Bestimmung stelle damit qualitative Voraussetzungen für die Erbringung dieser Maßnahmen auf, ohne damit den Konkurrentenschutz zu intendieren. Die Einführung der Regelung des § 121a SGB V habe die Begrenzung der künstlichen Befruchtung auf Leistungserbringer beabsichtigt, welche durch ein besonderes, in der gesetzlichen Krankenversicherung einzigartiges Zulassungsverfahren einer besonderen Kontrolle unterworfen seien. Hintergrund sei die Sicherstellung der Beachtung der Schutzvorschriften des Embryonenschutzgesetzes bei der Durchführung der künstlichen Befruchtung. Schutzzweck sei damit zum einen die Sicherung einer ordnungsgemäßen Qualität der Leistungserbringung und zum anderen eine Steuerung des Bedarfs. Letztere solle „einer Entwicklung vorbeugen, die durch immer mehr Leistungserbringer zu einem Absinken der Indikationsschwelle für künstliche Befruchtungen führe“ (Hinweis auf Begründung im Regierungsentwurf zu § 121a in BT-Drs. 11/6760 Seite 16; mit noch weiteren Nachweisen). Die Belange der anderen niedergelassenen Ärzte hätten demgegenüber offenbar für den Gesetzgeber keine relevante Rolle gespielt. Wenn und soweit diese hierdurch (gleichwohl) beeinträchtigt seien, handele es sich um einen bloßen Rechtsreflex, nicht aber um die gesetzgeberisch intendierte Einräumung von Drittschutz.
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Nichts anderes folge aus § 121a Abs. 2 Nr. 2 SGB V, wonach die Genehmigungserteilung auch voraussetze, dass der Leistungserbringer die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bieten müsse. Denn allein aus dem Umstand, dass das Gesetz insoweit eine Bedarfsprüfung verlange, könne noch kein Schluss auf eine rechtliche Betroffenheit des bereits niedergelassenen Arztes gezogen werden. Die vorhergehende, grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegende Bedarfsprüfung begründe daher für sich noch nicht die Befugnis zur Erhebung einer defensiven Konkurrentenklage (mit Hinweis auf Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 4. Juni 2008 - L 5 KA 4514/07 - zur Sonderbedarfszulassung eines Konkurrenten; mit weiterem Hinweis auf Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, München 2008, § 18 Rdnr. 36).
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Auch im Übrigen vermöge das SG keine rechtliche Betroffenheit auf Seiten des Antragstellers zu erkennen. Diese folge auch nicht daraus, dass der Beigeladene noch der Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 20b, 20c AMG bedürfe - über die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu befinden sei - bzw. der Genehmigungserteilung bezüglich der Verlegung seines Vertragsarztsitzes. Denn diese Anforderungen seien ebenfalls nicht dem Rechtskreis des Antragstellers zugeordnet.
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Es sei des Weiteren damit auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung nicht zu beanstanden. Bleibe die Drittanfechtung - wie ausgeführt - voraussichtlich erfolglos, so überwiege das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Dem stehe weder das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers entgegen noch der Umstand, dass der Beigeladene - soweit ersichtlich - noch keine erheblichen bzw. nicht wieder rückgängig zu machenden Investitionen getätigt habe. Aus der Rechtsprechung des BVerfG für das zweipolige Verwaltungsrechtsverhältnis ergebe sich u. a aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass der Rechtschutzanspruch des Bürgers umso stärker sei, und um so weniger zurückstehen dürfe, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung sei und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung unabänderliches bewirkten (mit Hinweis auf BVerfGE 35, 382, 401; 69, 220, 227 ff). Werde dagegen wie hier von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bedürfe es schon nach dem einfachen Recht (vgl. §§ 80a, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alternative VwGO) und erst recht nicht wegen Art. 19 Abs. 4 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Denn in dieser Situation stünden sich konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber, die grundsätzlich gleichrangig seien. Die Frage, wer hier bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Beiführung vollendeter Tatsachen tragen müsse, bestimme sich nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs. Art. 19 Abs. 4 GG lasse sich nicht entnehmen, dass hier eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für ihre sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsste (BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08; BSG Urteil vom 11. März 2009 - B 6 KA 15/08 R -). Denn Art. 19 Abs. 4 GG sichere dem Einzelnen (nur) Rechtsschutz für die Verletzung seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt. Er garantiere dem Bürger damit keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung, sondern treffe eine Systementscheidung für den Individualrechtsschutz.
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Der Antragsteller hat gegen den seinem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 23. Juli 2009 zugestellten Beschluss am 17. August 2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht der Bevollmächtigte geltend, entgegen der Auffassung des SG sei der Antragsteller durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten insoweit verletzt, als der Vorschrift des § 121a SGB V ein Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen derer zu entnehmen sei, die schon eine Position am Markt inne hätten. § 121a SGB V komme insoweit drittschützende Wirkung zu. Dieser Regelung sei nämlich - aufgrund der besonderen Genehmigungskonstellation - ein Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen derer zu entnehmen, die schon eine Position am Markt inne hätten. Dies erfolge nicht aus Schutz vor Konkurrenz, sondern aus dem übergeordneten Interesse an einer ordnungsgemäßen Patientenversorgung. Dies insbesondere im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen Patientenversorgung. Bei der Auslegung, ob § 121a SGB V eine drittschützende Wirkung zukomme, seien nämlich die Besonderheiten der Leistungserbringung nach § 121a SGB V zu berücksichtigen. Dies habe jedoch das SG nicht beachtet.
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Die Feststellung des von der Rechtsprechung so genannten „Vorrang-Nachrang-Verhältnisses“ zwischen den am Markt Konkurrierenden im Zusammenhang mit Konkurrentenklagen sei im Hinblick auf die Bedeutung des § 121a SGB V vorzunehmen. Danach könne es vorliegend nicht darauf ankommen, ob beide Ärzte den „Vertragsarztstatus“ genießen würden. Entscheidend sei, dass der Antragsteller mit der Genehmigung nach § 121a SGB V über den „Zugangsstatus“ zu einem ganz speziellen Leistungsbereich in einem abgrenzbaren Leistungsgebiet bereits verfüge, also Vorrang habe.
43 
Der Leistungsbereich „künstliche Befruchtung“ unterliege speziellen gesetzlichen Regelungen und sei einer eigenständigen Zulassung gleichzusetzen. Insoweit habe man es bei der Anwendung des § 121a SGB V mit einem Sonderbereich zu tun. § 121a SGB V erfordere eine medizinisch fachliche Ausrichtung, die eine ganz andere Praxisstruktur, ein entsprechendes Team von Fachleuten und die Zulassung dieses Teams erfordere (wird weiter ausgeführt, u. a. auch mit Hinweis auf maßgebliche EG-Richtlinien, das Arzneimittelgesetz - AMG -, das Transplantationsgesetz, wie auch das Embryonenschutzgesetz). Hieraus folge, dass die Leistungen gerade nicht von allen Frauenärzten ohne Genehmigung erbracht werden dürften, sondern nur unter diesen besonderen Voraussetzungen. So habe u. a. das SG München (Urteil vom 17. März 2009 - S 28 KA 894/07 -) darauf verwiesen, dass es sich bei den durchzuführenden Behandlungen hier nicht lediglich um Leistungen handele, die jeder Frauenarzt durchführen könne. Auch das SG Nürnberg habe in seinem Urteil vom 22. Mai 2002 (S 6 KA 18/01) auf die Bedarfsgerechtigkeit abgestellt, und zwar, dass eine Bedarfsprüfung letztlich regelmäßig darauf abziele, die Zulassung eines Leistungserbringers zur gesetzlichen Krankenversicherung von einem Bedarf abhängig zu machen. Es seien einerseits die Angebote für IVF und umgekehrt der Bedarf einander gegenüberzustellen und sofern das Angebot den Bedarf überwiege, scheide eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen für weitere Antragsteller aus.
44 
Weiter führt der Bevollmächtigte aus, wegen der hohen Investitionen in Personal und Technik und der hohen Sicherheits- und Qualitätsanforderung müsste demgemäß auch eine konsequente Ausrichtung auf diesen Bereich erfolgen, um die Gewähr für die geforderte Wirtschaftlichkeit zu bieten. Entsprechend werde der weit überwiegende Teil aller Leistungen ausschließlich im fortpflanzungsmedizinischen Bereich erbracht. Die fortpflanzungsmedizinischen Leistungsmengen stünden zu den allgemeinen frauenärztlichen Leistungen im Allgemeinen im Verhältnis von 90 zu 10. Die Entscheidung habe damit eigenen Berufswahlcharakter. Es bedürfe damit eines konstanten Leistungsaufkommens. Aus diesem Grunde sei auch regelmäßig der tatsächliche Bedarf an fortpflanzungsmedizinischen Leistungen Grundlage einer Genehmigung. Das Erfordernis einer Bedarfsgerechtigkeit nach § 121a Abs. 1 Satz 1 solle - wie sich aus der seinerzeitigen Begründung des Gesetzentwurfes ausdrücklich ergebe - einer Entwicklung vorbeugen, die durch einen Anstieg der Leistungserbringer zu einem Absenken der Indikationsschwelle für künstliche Befruchtungen führe. Dies könnten zugelassene IVF-Zentren nur dann in sachgerechter Art und Weise tun, wenn hierauf im Rahmen der Zulassung neuer Einrichtungen Rücksicht genommen werde. Genau aus diesem Grunde bestehe ein staatlich reguliertes System, das die hohe Qualität der Versorgung sichern solle. Baden-Württemberg verfüge nach einer Studie aus dem Jahr 2008 bereits über die zweithöchste Zentrenzahl in Deutschland. Bundesweit komme ein Zentrum auf 640.000 Einwohner, in Baden-Württemberg dagegen entfielen nur 560.000 Einwohner auf jedes Zentrum.
45 
Auch ausweislich der Stellungnahme der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg gebe es einen solchen Bedarf nicht. So werde dort im Schreiben vom 20. Oktober 2008 (Bl. 132 VA) darauf verwiesen, dass die bereits vorhandenen Praxen mit Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtung und im nördlichen Teil des Einzugsgebiets von Baden-Baden/Rastatt als dem Ort der Niederlassung des Antragstellers nach dortiger Einschätzung für eine ausreichende Versorgung genügten. Weiter hat der Bevollmächtigte darauf verwiesen, dass die Bedarfsbestimmung für die Zulassung eines IVF-Zentrums üblicherweise nach bestimmten Kriterien erfolge, so u. a. in Bayern nach den Grundsätzen für die Genehmigung nach § 121a SGB V, wonach u. a. für die Genehmigung von bundesweit 91 Zentren bei einem Radius von 80 km ausgegangen werde (in der Fassung vom 1. Januar 2001). Im Mittel würden dabei 901.505 Bewohner im Einzugsbereich eines Zentrums als bedarfsgerecht und wirtschaftlich angesehen. Ähnlich habe die Ärztekammer Nordrhein im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein eine strukturorientierte Bedarfsprüfung und Planung bei der Ärztekammer Nordrhein für das Verfahren nach § 121a SGB V festgelegt. Dort würden 806.470 Einwohner auf ein zugelassenes Zentrum berücksichtigt. In Anwendung dieser Kriterien liege hier keine Bedarf vor. Der Beigeladene befinde sich auch im direkten Einzugsbereich des Antragstellers und damit in einem Konkurrenzverhältnis. Der Antragsteller versorge einen ganz maßgeblichen Anteil der Patienten im direkten Einzugsbereich des Beigeladenen (mindestens ca. 35 % bzw. bei einem entsprechend noch größeren Radius rund 50 %). Zudem sei davon auszugehen, dass sich der Einzugsbereich einer IVF-Praxis nicht nur auf diesen engeren Bereich, sondern auf einen Umkreis von ca. 80 km erstrecke, sodass weitere Patienten aus dem Einzugsbereich des Antragstellers zum Beigeladenen abwandern würden. Damit sei eine Konkurrenzsituation gegeben und werde diese ruinös verschärft, wenn diese Patienten wegfallen würden. Der Antragsteller behaupte sich auch mit viel Aufwand und Sorgfalt bezogen auf die Ergebnisqualität belegbar im deutschen und internationalen Spitzenfeld. Diese hohe Behandlungsqualität sei nur dadurch zu erreichen, dass eine Einrichtung kontinuierliche Patientenzahlen aufweise. Nur so könnten die umfangreichen Anforderungen, die das Gesetz vorschreibe, erfüllt werden. Die Praxis unterliege auch einem sehr hohen Kostendruck, da § 121a SGB V i.V.m. den weiteren Vorschriften einen hohen organisatorischen und investiven Aufwand erfordere.
46 
Im Ergebnis verlange § 121a SGB V zwingend eine Bedarfsprüfung. Die Bedarfsprüfung erfolge im öffentlichen Interesse, um die bedarfsgerechte leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung der Maßnahme zu gewährleisten. Diese sei vorliegend nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin habe in der Vergangenheit angekündigt, die Bedarfssituation eingehend prüfen zu wollen und Bedarfskriterien zu erstellen, anhand derer künftig neue Anträge beurteilt würden. Auf diese Ankündigung hin habe die Antragsgegnerin nichts veranlasst. Entsprechend ihrer Ankündigung hätte sie aber entsprechende Kriterien aufstellen und in die Prüfung einsteigen müssen. Es sei hier zu rügen, dass eine Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit überhaupt nicht stattgefunden habe.
47 
Zudem habe die Antragsgegnerin es auch unterlassen zu prüfen, ob der Beigeladene überhaupt die Gewähr für eine ordnungsgemäße Versorgung biete. Hieran bestünden begründete Zweifel, denn wie auch der Antragsgegnerin gut bekannt sei, habe sich der Beigeladene in der Vergangenheit gerade nicht an die gesetzlichen Vorschriften auf die Versorgung mit Leistungen nach § 121a SGB V gehalten (hierzu wird eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Beigeladenen vom 28. März 2008 vorgelegt - Blatt 82 Senatsakte -). Hintergrund sei gewesen, dass der Beigeladene bereits ohne Genehmigung und ohne Zulassung Kassenpatienten IVF-Behandlungen angeboten und diese bei der Krankenkasse auch beantragt habe. Unter Angabe angeblicher privater Probleme habe er dann die Patienten an die UFK Heidelberg zur Punktion weitergereicht.
48 
Schließlich habe nach der Verordnung der Landesregierung über die Genehmigung der Durchführung der Maßnahmen der künstlichen Befruchtung vom 2. Juli 1991 die Genehmigungserteilung nur im Benehmen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu erfolgen. Dieses Benehmen sei nicht hergestellt. Die KV habe ausdrücklich dargestellt, dass ein Bedarf nicht gegeben sei. Es liege insoweit auch ein Verfahrensfehler vor. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin auch ihre eigene Verfahrensregelung missachtet, wonach vor der Entscheidung unter Übermittlung des Beratungsergebnisses der Kommission die für den jeweiligen Antragsteller zuständige KV zu hören sei. Dies sei nicht erfolgt. Das Beratungsergebnis sei nicht mitgeteilt worden. Die KV habe auch nicht explizit prüfen und Stellung nehmen können, sondern bereits vorher ein allgemeines Schreiben verfasst.
49 
Der Antragsteller beantragt,
50 
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2009 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a Abs. 2 SGB V vom 12. März 2009 wieder herzustellen.
51 
Die Antragsgegnerin beantragt,
52 
die Beschwerde zurückzuweisen.
53 
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt ergänzend aus, § 121a Abs. 1 SGB V sei keine Norm mit drittschützendem Charakter. Das vom Antragsteller geltend gemachte „Rücksichtsnahmegebot“ sei dem Wortlaut nicht zu entnehmen und dort auch nicht hineinzulesen. Es sei hier auch kein Vorrangverhältnis zugunsten des Antragstellers vorgesehen. Der Beigeladene trete nicht erstmals in den Markt ein, sondern habe bereits eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung inne. Durch die nunmehr streitgegenständliche Genehmigung sei ihm zusätzlich die Erlaubnis erteilt worden, künstliche Befruchtungen bei gesetzlich versicherten Patienten zu erbringen. Das BSG habe im Fall der Gewährung einer Abrechnungsgenehmigung zur Behandlung von Dialysepatienten entschieden, dass diese Genehmigung nicht solches rechtliches Gewicht besitze für Vertragsärzte, die schon zuvor eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung erhalten hatten, um eine Vorrangstellung zu vermitteln. Die vom Antragsteller dargestellten hohen Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung der künstlichen Befruchtung bei gesetzlich versicherten Patienten führten nicht dazu, dass sich qualitativ an der Beurteilung von § 121a SGB V im Sinne eines Vorrang-Nachrang-Verhältnisses etwas ändere. Regelmäßig werde bei einer Erweiterung von Abrechnungsbefugnissen ein mehr oder weniger großer Aufwand für den Vertragsarzt zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen verbunden sein.
54 
Soweit der Antragsteller darauf verweise, dass die Entscheidung, künstliche Befruchtungen durchführen zu können, Berufswahlcharakter habe, sei zunächst darauf zu verweisen, dass die Berufswahl sich darauf beziehe, den Beruf des Arztes zu ergreifen. Es möge auch angesichts der Anzahl an gesetzlich versicherten Personen die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung berufswahlähnlichen Charakter haben. Der grundrechtliche Schutz der Entscheidungsfreiheit, künstliche Befruchtungen als zugelassener Facharzt für Frauenheilkunde durchführen zu können, komme jedenfalls nicht allein dem Antragsteller zu. Vielmehr sei von der Antragsgegnerin ebenfalls die grundrechtlich geschützte Position des Beigeladenen zu berücksichtigen. Wegen der grundrechtlichen Relevanz sei umstritten, ob man § 121a SGB V sogar dahingehend zu interpretieren habe, dass jedem Bewerber, der über die diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfüge, die Genehmigung zu erteilen sei, weil der Gesetzgeber der Verwaltung nicht die Entscheidung über den Berufszugang übertragen könne. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht zustimmen wolle, werde ansonsten anerkannt, dass jedenfalls dann, wenn ein Bedarf bestehe, eine Genehmigung bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen zu erteilen sei.
55 
Der Gesetzgeber habe mit der Regelung in § 121a Abs. 2 SGB V die Gefahr bannen wollen, dass die Zulassung weiterer IVF-Zentren zu einem Absinken der Indikationsschwelle für die Durchführung einer künstlichen Befruchtung führe. Es sei dagegen nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen, einzelnen Zentren einen besonders großen Einzugsbereich zu sichern und sie vor Konkurrenz abzuschirmen. Die Gefahr des Absinkens der Indikationsschwelle bestehe nach Einschätzung der Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der KV Baden-Württemberg im vorliegenden Fall durch die Erteilung der Genehmigung an den Beigeladenen nicht. Eine solche Gefahr bestehe deshalb nicht, weil ein Bedarf bestehe. So werde nämlich im Schreiben der KV Baden-Württemberg auch differenziert und allein für den nördlichen Einzugsbereich von Baden-Baden/Rastatt eine ausreichende Versorgung angenommen. Dagegen werde im südlich gelegenen Gebiet, insbesondere für die Ortenau, noch Versorgungspotenzial gesehen. Des Weiteren werde sowohl für den Betrieb einer Praxis durch den Beigeladenen als auch für die Praxis des Antragstellers bestätigt, dass keine Zweifel an der Gewährleistung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bestünden.
56 
Die vom Antragsteller vorgelegte statistische Untersuchung sei nicht von Relevanz für das vorliegende Verfahren. In Baden-Württemberg würden nicht die in Bayern geschlossenen Regelungen gelten. Es sei zu vermerken, dass Bayern bislang einen eigenen Weg gehe. Die Antragsgegnerin habe die dortigen Regelungen überprüft und beschlossen, diese Regelungen nicht in der hiesigen Region zur Selbstbindung der Verwaltung einzuführen. Im Übrigen ergebe die Untersuchung, dass Baden-Württemberg nach den von der Statistik mehr oder weniger willkürlich herangezogenen Parameter etwa im Mittelfeld liege. Auch zeigten die vom Antragsteller zitierten Urteile der Sozialgerichte München und Nürnberg, dass es den Betroffenen problematisch erscheine, mit starren Entfernungsvorgaben eine den gesetzgeberischen Normvorgaben entsprechende Lösung zu realisieren.
57 
Bei der vom Antragsteller zitierten „Verfahrensregelung zur Beurteilung und der Durchführung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 16. Juli 2003“ der Antragsgegnerin sei zu beachten, dass es sich um einen Vorstandsbeschluss handele. Im vorliegenden Verfahren habe die Kommission beschlossen, die Stellungnahme der KV vorab einzuholen. Da es in der Sache auch keinerlei Differenzen zwischen der Auffassung der KV, dem Votum der Kommission zur Beurteilung der Durchführung der Maßnahmen der assistierenden Reproduktion und dem Vorstand der Antragsgegnerin gegeben habe, sei auch nicht erkennbar, worin sich ein Abweichen von einem Vorstandsbeschluss ausgewirkt haben könnte.
58 
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache weiter geäußert.
59 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
60 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.
61 
Gemäß § 86 a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (§ 86 a Abs. 1 Satz 2 SGG). Dies bedeutet, dass die Klage des Antragstellers (Verfahren S 11 KA 3388/09) gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.03.2009 hinsichtlich der verfügten der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. Hat ein bei einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung belasteter Dritter (hier der Antragsteller) einen Rechtsbehelf eingelegt, darf der Begünstigte davon zunächst keinen Gebrauch machen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz - SGG, Kommentar 9. Auflage § 86 a Rdnr. 5). Um gleichwohl bereits vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens Patienten behandeln zu können, muss der erteilten Genehmigung aktuelle Geltung verschafft werden, was hier durch die Antragsgegnerin durch die Anordnung des Sofortvollzuges auch erfolgt ist.
62 
Rechtsgrundlage für den von der Antragsgegnerin erklärten einstweiligen Sofortvollzug der erteilten Genehmigung ist § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG. Danach kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnen.
63 
Das Gericht kann gem. § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn Widerspruch oder Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Dies gilt auch, sofern von der Behörde der Sofortvollzug angeordnet wurde (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 9. Aufl. § 86 b Rn. 5).
64 
Das Gericht wird für die Bewertung und Abwägung der widerstreitenden Interessen zunächst auf die Erfolgsaussichten des gegen den Verwaltungsakt in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs abstellen, je nach Fallgestaltung aber auch andere Belange zu berücksichtigen haben. Danach wird ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts jedenfalls dann nicht anzunehmen sein, wenn der gegen ihn eingelegte Rechtsbehelf des anderen Beteiligten voraussichtlich erfolgreich sein und daher zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen wird. Andererseits kann die voraussichtliche Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs für sich allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht rechtfertigen, da das dafür notwendige besondere Interesse damit noch nicht dargetan ist. Hinzukommen muss vielmehr, dass dem Begünstigten gegenüber die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung unbillig erscheint. Können die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher beurteilt werden, sind die widerstreitenden Interessen der Beteiligten davon unabhängig abzuwägen. Stehen diese gleichwertig nebeneinander, bleibt es beim gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung (vgl. zu alledem etwa NK-VwGO-Puttler, § 80a § 27 ff. m. w. N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl. § 86b Rdnr.4 ff.). Schließlich darf das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die sofortige Vollziehung bei späterer Aufhebung des Verwaltungsakts einerseits gegenüber der Versagung des Sofortvollzugs bei späterer Bestätigung des Verwaltungsakts andererseits führen würde.
65 
Nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung wird die Klage des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein. Bei der des Weiteren hier durchzuführenden Interessenabwägung überwiegt folglich das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der dem Beigeladenen erteilten Genehmigung das Vollzugsinteresse des Beigeladenen.
66 
Nach der neuesten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7. Februar 2007 - B 6 KA 8/06 R - und vom 17. Juni 2009 - B 6 KA 38/08 R -) zur defensiven Konkurrentenklage ist die Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zulässig. So hatte das BSG in dieser Entscheidung betreffend eine Sonderbedarfszulassung u.a. ausgeführt, dass die vom dortigen schon zugelassenen Mitbewerber mit seiner Revision weiter verfolgte Klage nur unzulässig wäre, wenn seine Rechte durch die in Rede stehende Sonderbedarfszulassung offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein könnten (vgl. BSGE 98, 98= SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, jeweils Rdnr. 14, 17 mit Bundesverwaltungsgerichts -Angaben; BSGE 99, 145 = SozR 4-1500 § 116 Nr. 4, jeweils Rdnr. 17; zur sog Möglichkeitstheorie siehe z.B. auch BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, jeweils Rdnr. 17, und BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 - 4 C 3.08 - unter II., vor 1.). Das sei jedoch nicht der Fall. Denn ob und inwieweit bereits zugelassene Vertragsärzte berechtigt seien, anderen Ärzten erteilte Sonderbedarfszulassungen anzufechten, sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
67 
Die Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen vertragsärztlicher Konkurrenten erfolgt nach der Rechtsprechung des BSG zweistufig (siehe z.B. BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, jeweils Rdnr. 22 ff und 26 ff) . Zunächst ist danach zu klären, ob der Vertragsarzt berechtigt ist, die dem konkurrierenden Arzt erteilte Begünstigung (z.B. Zulassung, Ermächtigung) anzufechten. Ist das zu bejahen, so muss geprüft werden, ob die Entscheidung des Berufungsausschusses (bzw. hier der Landesärztekammer) in der Sache zutrifft.
68 
Unter welchen Voraussetzungen Vertragsärzte berechtigt sind, zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidungen anzufechten (sog. defensive Konkurrentenklage), hat das BSG in seinem Urteil vom 7.2.2007 - im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 17.8.2004 (BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4) - im Einzelnen dargestellt (BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10). Danach bestehen drei Voraussetzungen für die Anerkennung einer Drittanfechtungsberechtigung, nämlich (1) dass der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten (BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10 Rdnr. 19, 21; dies weiterführend BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, jeweils Rdnr. 17 f, 20, 22-24) , weiterhin, (2) dass dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird (BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, jeweils Rdnr. 23 i.V.m. 32) , und ferner, (3) dass der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird (BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, jeweils Rdnr. 19-21; so auch BSG in Urteil vom 17. Juni 2009 -) .
69 
Das BVerfG hat jüngst in einem Beschluss vom 23.4.2009 an diese Rechtsprechung angeknüpft (BVerfG , Beschluss vom 23.4.2009 - 1 BvR 3405/08 - GesR 2009, 376 = NVwZ 2009, 977). Es hat ausgeführt, dass eine unter dem Aspekt der Berufsfreiheit nach Rechtsschutz verlangende Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse dann in Frage steht, wenn den bereits zum Markt zugelassenen Leistungserbringern ein gesetzlicher Vorrang gegenüber auf den Markt drängenden Konkurrenten eingeräumt ist (BVerfG aaO unter II.1.a unter Bezugnahme auf seinen früheren Beschluss vom 17.8.2004) .
70 
Hinsichtlich der Sonderbedarfszulassung hat das BSG in seinem Urteil vom 17. Juni 2009 u. a. konkret ausgeführt:
71 
Die Voraussetzung, dass der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig sein muss, ist im Verhältnis von Sonderbedarfszulassungen zu bereits erteilten Zulassungen gegeben. Sonderbedarfszulassungen kommen nur in Planungsbereichen in Betracht, die wegen Überversorgung für weitere Zulassungen gesperrt sind, und sie dürfen nur ausnahmsweise erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der Versorgungsqualität unerlässlich ist (§ 101 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V iVm § 24 Satz 1 Buchst a bis e ÄBedarfsplRL). Erforderlich ist mithin, dass das Leistungsangebot der bereits zugelassenen Ärzte für eine umfassende Versorgung der Versicherten nicht ausreicht und der Bewerber um die Sonderbedarfszulassung das verbliebene Versorgungsdefizit beseitigen oder lindern kann. Damit ist die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung nachrangig gegenüber der Versorgung durch die bereits zugelassenen Ärzte. Insofern unterscheidet sich die Bedarfsprüfung in ihren Grundzügen nicht von derjenigen bei Ermächtigungen gemäß § 116 SGB V (vgl BSG SozR 3-2500 § 101 Nr 1 S 4 f; s auch BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr 4 RdNr 15 ff und BSG SozR 4-2500 § 116 Nr 3 RdNr 16 ff; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr 4, jeweils RdNr 27 f; BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr 16, jeweils RdNr 14).
72 
Dies legt die Folgerung nahe, dass bereits zugelassene Ärzte, ebenso wie sie grundsätzlich Ermächtigungen anfechten können (BVerfG, aaO, RdNr 15 ff und BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr 4, jeweils RdNr 22 ff, 26 ff) , auch berechtigt sind, die Erteilung von Sonderbedarfszulassungen anzufechten. Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass im Verhältnis einer Sonderbedarfszulassung zu bereits erteilten Zulassungen kein Nachrang bestehe, weil die Sonderbedarfszulassung ebenfalls eine Zulassung sei, selbst wenn sie auf Ausnahmesituationen beschränkt ist. Darauf, ob insoweit eine statusmäßige Gleichordnung besteht oder nicht, kommt es nach den Vorgaben des BVerfG nicht an. Für die Anfechtungsberechtigung ist nach dem Kontext seiner Rechtsprechung vor allem relevant, ob die Erteilung von Sonderbedarfszulassungen davon abhängt, dass der Versorgungsbedarf noch nicht durch die bereits zugelassenen und damit dauerhaft in das Versorgungssystem einbezogenen Ärzte gedeckt ist; die Vorrangigkeit der Bedarfsdeckung durch die bereits zugelassenen Ärzte - womit der Nachrang der neuen Statuserteilung korrespondiert - begründet deren Anfechtungsrecht. Dies hat das BVerfG dahingehend zusammengefasst, dass § 116 Satz 2 SGB V drittschützende Funktion zugunsten der bereits zugelassenen Ärzte zukomme (BVerfG, aaO, RdNr 15). Es hat sich ausdrücklich gegen die frühere Rechtsprechung des BSG gewandt, dass § 116 SGB V nicht dem Interesse der bereits zugelassenen Ärzte, sondern nur dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung der Versorgung und/oder dem Interesse des eine Ermächtigung begehrenden Arztes zu dienen bestimmt sei (siehe die Wiedergabe der BSG-Rspr in BVerfG, aaO, RdNr 6). Nach Auffassung des BVerfG haben die bereits zugelassenen Ärzte ungeachtet des Gemeinwohlinteresses an einer qualitativ und quantitativ ausreichenden Versorgung ein von der Rechtsordnung geschütztes Interesse daran, in ihrer beruflichen Entfaltung, die im staatlich regulierten Markt der gesetzlichen Krankenversicherung ohnehin begrenzt ist, nicht zusätzlich durch weitere vertragsärztlich tätige Ärzte und Krankenhäuser eingeschränkt zu werden. Die damit verbundenen Belastungen begründen ihr Recht der Drittanfechtung, sofern der Arzt und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten (hierzu siehe BVerfG, aaO, RdNr 17) . Mit diesen Ausführungen hat das BVerfG zugleich deutlich gemacht, dass die Verneinung einer Drittanfechtungsberechtigung der bereits zugelassenen Ärzte mit dem Argument, dass ein Schutz allein in Richtung auf ein Versorgungsinteresse der Allgemeinheit bestehe, nicht tragfähig ist, vielmehr ist daneben auch das Schutzinteresse der bereits zugelassenen Ärzte zu berücksichtigen. Dementsprechend kann auch im Falle der Sonderbedarfszulassung eine Anfechtungsberechtigung der bereits zugelassenen Ärzte nicht aufgrund von Analysen der normativen Schutzrichtung der Sonderbedarfsregelungen verneint werden (zu Erwägungen dieser Art im Zusammenhang mit Sonderbedarfszulassungen vgl indessen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4.6.2008 - L 5 KA 4514/07 -, das durch das heutige Senatsurteil im Verfahren B 6 KA 25/08 R aufgehoben worden ist) .
73 
D. h. aber mit anderen Worten, für den hier maßgeblichen Rechtsstreit ist von entscheidender Bedeutung, ob ein „Vorrang-Nachrang-Verhältnis“ zwischen Antragsteller und Beigeladenen besteht. Entgegen der Auffassung des SG erscheint es aber nach Einschätzung des Senates absolut offen, inwieweit hier nicht doch ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis besteht. So ist zum einen zu berücksichtigen, dass § 121a Abs. 2 Nr. 2 SGB V u. a. die Gewähr für eine bedarfsgerechte Durchführung der Maßnahmen fordert. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
74 
„Das Erfordernis der Bedarfsgerechtigkeit soll einer Entwicklung vorbeugen, die durch immer mehr Leistungserbringer zu einem Absenken der Indikationsschwelle für künstliche Befruchtungen führt.“
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Dies legt zunächst vom Wortlaut her eher den Schluss nahe, hier sollte eine „Inflation“ entsprechender Maßnahmen/Leistungen verhindert werden, und zwar auch zur Sicherung der Qualität der Leistungen und zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Der Konkurrenzschutz wäre insoweit allenfalls ein Reflex bzw. „Abfallprodukt“. Auf der anderen Seite könnte nach Einschätzung des Senates mit dieser Bedarfsprüfung aber auch sehr wohl bewusst zugunsten der bereits „zugelassenen“ Ärzte die Sicherung einer wirtschaftlichen Basis, um auf diese Weise wiederum das qualitative Niveau der Leistungen halten zu können, weiterer Zweck dieser Regelung sein. Dies nämlich vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses ausdrücklich u. a. auch in der Begründung an der angegebenen Stelle (BT-Drs. 11/6760 Seite 16 zu Nr. 6 (§ 121a SGB V)) ausgeführt wird, die verantwortliche Durchführung der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung erfordere besondere technische und personelle Voraussetzungen, weshalb die künstliche Befruchtung nur Ärzten und Einrichtungen vorbehalten werden solle, denen dafür eine besondere Genehmigung erteilt worden sei. Geht man weiter davon aus, dass bei einer IVF-Praxis 90 % der Leistungen auf den Bereich der Fortpflanzungsmedizin konzentriert sind und nur noch ein ganz geringer Teil klassische gynäkologische Leistungen sind (so jedenfalls bislang unwidersprochen der Antragsteller - was ggf. aber auch noch im Hauptsacheverfahren zu klären wäre), könnte die Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durchaus auch einer Sonderbedarfszulassung vergleichbar sein. Dann aber stünde jede weitere Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung bei gesetzlich versicherten Patienten gegenüber den schon berechtigten Ärzten in einem Nachrangverhältnis (siehe BSG Urteil vom 17. Juni 2009 zum Nachrang einer Sonderbedarfszulassung gegenüber einer älteren schon erteilten Sonderbedarfszulassung). Dies heißt weiter, dass in diesem Falle die Regelung auch drittschützenden Charakter hätte, was letztlich allerdings im Hauptsacheverfahren zu klären sein wird. Ganz abgesehen davon, dass selbst der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin auf entsprechende Literaturmeinung verweist, wonach man davon ausgehe, dass bei Bedarf eine Genehmigung zu erteilen sei. Das heißt aber mit anderen Worten, dass eine Bedarfsprüfung - die diesen Namen auch verdient - durchzuführen ist und in den Fällen, in denen kein Bedarf besteht, die Genehmigung umgekehrt auch nicht zu erteilen ist.
76 
Wenn man also davon ausgeht, dass die Regelung in § 121a SGB V auch drittschützende Wirkung hat, bedeutet dies weiter, dass in diesem Falle die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bedarfsprüfung vom Gericht zu überprüfen wäre, und zwar u. a. insoweit, ob und inwieweit hier von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen und auf Grund nachvollziehbarer und schlüssiger Kriterien entschieden worden ist. Hierzu aber ist festzuhalten, dass die Ermittlungen der Antragsgegnerin dem schon nicht genügen. Es wurden weder etwa die niedergelassenen Ärzte befragt, ob und inwieweit hier tatsächlich ein weiterer Bedarf besteht. Es wurde weder die Auslastung der bereits in der näheren Umgebung bestehenden IVF-Zentren in Karlsruhe und Pforzheim erfragt noch gegebenenfalls bei der KV entsprechende Anzahlstatistiken angefordert. Dies hätte sich aber schon aufgedrängt vor dem Hintergrund, dass auch nach Auskunft der KV Baden-Württemberg gerade für den nördlichen Bereich um Rastatt, der in den Bereich des Antragstellers hineinreicht, kein Bedarf besteht (hier hätte es vielleicht dann eher nahe gelegen, dem Beigeladenen zu empfehlen, sein IVF-Zentrum nach Richtung Süden also Richtung Ortenau, Offenburg, zu verlegen). Ganz abgesehen davon, dass sich die Antragsgegnerin auch mit der Frage hätte auseinander setzen müssen, wie groß denn der Bereich/Radius für eine IVF-Praxis festzusetzen wäre.
77 
Damit bestehen für den Senat insgesamt auch Zweifel, inwieweit die Antragsgegnerin bei ihrer Bedarfsprüfung überhaupt aufgrund nachvollziehbarer und schlüssiger Kriterien entschieden hat, etwa den in Bayern geltenden Kriterien oder vergleichbarer Kriterien. Die Antragsgegnerin erklärt vielmehr, die bayerischen Kriterien nicht übernehmen zu wollen, nicht aber, was stattdessen gelten soll und Grundlage ihrer Entscheidung war, obwohl ganz offensichtlich die Kommission der Antragsgegnerin die Notwendigkeit der Erarbeitung einheitlicher Kriterien für die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit, wie die Protokolle zeigen, gesehen hat. Die Antragsgegnerin wird daher vor einer Entscheidung entsprechende nachvollziehbare und schlüssige Kriterien aufzustellen haben, dies gerade auch im Interesse einer gegenüber allen Antragstellern wie auch der bereits tätigen Ärzte einheitlichen und damit auch rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Entscheidungspraxis.
78 
Gegebenenfalls wird im Hauptsacheverfahren und damit im Weiteren letztlich auch von der Antragsgegnerin der Vorwurf des Antragstellers gegen den Beigeladenen, dieser habe ohne erforderliche Genehmigung Maßnahmen der künstlichen Befruchtung angeboten und durchgeführt, zu klären sein (z. B. durch entsprechende Nachfragen bei der KV bzw. den Krankenkassen). Denn sollte dieser Vorwurf zutreffen, könnte dies durchaus auch Zweifel an der Geeignetheit und Zuverlässigkeit des Beigeladenen hinsichtlich der Einhaltung der geforderten Qualitätsanforderungen und der Beachtung der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelungen (u. a. Embryonenschutzgesetz) möglicherweise begründen. Auch hierzu fehlen jegliche Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung. Sie hat sich offensichtlich mit dieser Frage überhaupt nicht auseinander gesetzt.
79 
Ob und inwieweit daneben auch Verfahrensfehler vorliegen (korrekte Anhörung der KV Baden-Württemberg bzw. liegt überhaupt ein Einvernehmen mit der KV Baden-Württemberg vor?) kann hier dahingestellt bleiben. Dies wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren ebenfalls zu prüfen sein, wobei für den Senat schon erhebliche Zweifel bestehen, ob das hier - entgegen der eigenen Verfahrensordnung - gewählte Verfahren überhaupt das Einvernehmen hat herbeiführen können, da in diesem Fall der KV gerade nicht alle Umstände und Erwägungen von Seiten der Kommission mitgeteilt worden waren (jedenfalls ist in den Akten hierzu nichts dokumentiert). Die Erteilung eines Einvernehmens setzt aber voraus, dass derjenige, der das Einvernehmen erteilen sollen, alle Umstände und Entscheidungsgrundlagen kennt. In dem Zusammenhang wird ohnehin gegebenenfalls auch bei der KV nochmals hinsichtlich des zumindest interpretationsfähigen Schreibens vom 20. Oktober 2008 nachzufragen seien, ob tatsächlich insgesamt ein Bedarf bejaht wird, wenn einerseits zwar für den südlichen Bereich, Bereich der Ortenau, ein Bedarf bejaht wird, für den nördlichen Bereich aber, Einzugsbereich des Antragstellers (im Übrigen befindet sich offenkundig in Pforzheim noch ein IVF-Zentrum (siehe Blatt 95 VA) ein Bedarf verneint wird.
80 
Da also für den Senat das Ergebnis im Hauptsacheverfahren jedenfalls absolut offen erscheint, fällt die weitere hier dann vorzunehmende Interessen- und Folgenabwägung - anders als beim SG - zugunsten des Antragstellers aus. Für diesen würden im Falle eines sofortigen Vollzuges der Genehmigung unter Umständen unwiederbringliche wirtschaftliche Schäden eintreten durch Verlust und Abwanderung von Patienten und damit eine nicht mehr kostendeckende Patientenzahl, die auch bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr reparabel wären. Umgekehrt führt eine Verzögerung der Umsetzung der Genehmigung für den Beigeladenen nach bisherigem Kenntnisstand zu keinen wirtschaftlichen Einbußen, insbesondere wurden offenkundig nämlich vom Beigeladenen entsprechende Investitionen bislang nicht getätigt, was im Übrigen vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller bereits gegen die Ausgangsgenehmigung Widerspruch eingelegt hatte, auch nachvollziehbar erscheint.
81 
Aus diesen Gründen ist aber auf die Beschwerde des Antragstellers der Beschluss des SG aufzuheben und entsprechend dem Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen wiederherzustellen.
III.
82 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
83 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Annotations

(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch

1.
Vertragsärzte,
2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren,
3.
ermächtigte Ärzte,
4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
5.
zugelassene Krankenhäuser,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.

(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie

1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.

(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.

(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.

(1) Eine Einrichtung, die zur Verwendung bei Menschen bestimmte Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes gewinnen (Entnahmeeinrichtung) oder die für die Gewinnung erforderlichen Laboruntersuchungen durchführen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Gewinnung im Sinne von Satz 1 ist die direkte oder extrakorporale Entnahme von Gewebe einschließlich aller Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, das Gewebe in einem be- oder verarbeitungsfähigen Zustand zu erhalten, eindeutig zu identifizieren und zu transportieren. Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn

1.
eine angemessen ausgebildete Person mit der erforderlichen Berufserfahrung (verantwortliche Person nach § 20b) nicht vorhanden ist, die, soweit es sich um eine Entnahmeeinrichtung handelt, zugleich die ärztliche Person im Sinne von § 8d Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes sein kann,
2.
weiteres mitwirkendes Personal nicht ausreichend qualifiziert ist,
3.
angemessene Räume für die jeweilige Gewebegewinnung oder für die Laboruntersuchungen nicht vorhanden sind,
4.
nicht gewährleistet wird, dass die Gewebegewinnung oder die Laboruntersuchungen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik und nach den Vorschriften der Abschnitte 2, 3 und 3a des Transplantationsgesetzes vorgenommen werden, oder
5.
die verantwortliche Person nach § 20b oder der Antragsteller die zur Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Von einer Besichtigung im Sinne von § 64 Abs. 3 Satz 2 kann die zuständige Behörde vor Erteilung der Erlaubnis nach dieser Vorschrift absehen. Die Erlaubnis wird der Entnahmeeinrichtung von der zuständigen Behörde für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmtes Gewebe und dem Labor für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmte Tätigkeiten erteilt und kann die Möglichkeit der Gewebeentnahme außerhalb der Räume nach Satz 3 Nummer 3 durch von der Entnahmeeinrichtung entsandtes Personal vorsehen. Dabei kann die zuständige Behörde die zuständige Bundesoberbehörde beteiligen.

(1a) § 20c Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Einer eigenen Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer diese Tätigkeiten unter vertraglicher Bindung mit einem Hersteller oder einem Be- oder Verarbeiter ausübt, der eine Erlaubnis nach § 13 oder § 20c für die Be- oder Verarbeitung von Gewebe oder Gewebezubereitungen besitzt. In diesem Fall hat der Hersteller oder der Be- oder Verarbeiter die Entnahmeeinrichtung oder das Labor der für diese jeweils örtlich zuständigen Behörde anzuzeigen und der Anzeige die Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen. Nach Ablauf von einem Monat nach der Anzeige nach Satz 2 hat der Hersteller oder der Be- oder Verarbeiter die Entnahmeeinrichtung oder das Labor der für ihn zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, dass die für die Entnahmeeinrichtung oder das Labor zuständige Behörde widersprochen hat. In Ausnahmefällen verlängert sich die Frist nach Satz 3 um weitere zwei Monate. Der Hersteller oder der Be- oder Verarbeiter ist hiervon vor Fristablauf unter Mitteilung der Gründe in Kenntnis zu setzen. Hat die zuständige Behörde widersprochen, sind die Fristen in Satz 3 und 4 gehemmt, bis der Grund für den Widerspruch behoben ist. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 5 dem Hersteller oder dem Be- oder Verarbeiter erteilt wird.

(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach Absatz 1 Satz 3 bei der Erteilung vorgelegen hat. Ist einer dieser Versagungsgründe nachträglich eingetreten, so ist die Erlaubnis zu widerrufen; an Stelle des Widerrufs kann auch das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden. Die zuständige Behörde kann die Gewinnung von Gewebe oder die Laboruntersuchungen vorläufig untersagen, wenn die Entnahmeeinrichtung, das Labor oder der Hersteller oder der Be- oder Verarbeiter die für die Gewebegewinnung oder die Laboruntersuchungen zu führenden Nachweise nicht vorlegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Gewinnung und die Laboruntersuchung von autologem Blut für die Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten.

(5) Der Inhaber der Erlaubnis hat der zuständigen Behörde jede Änderung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen für die Erlaubnis unter Vorlage der Nachweise vorher anzuzeigen und er darf die Änderung erst vornehmen, wenn die zuständige Behörde eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der angemessen ausgebildeten Person nach § 20b hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.

(1) Eine Einrichtung, die Gewebe oder Gewebezubereitungen, die nicht mit industriellen Verfahren be- oder verarbeitet werden und deren wesentliche Be- oder Verarbeitungsverfahren in der Europäischen Union hinreichend bekannt sind, be- oder verarbeiten, konservieren, prüfen, lagern oder in den Verkehr bringen will, bedarf abweichend von § 13 Abs. 1 einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach den folgenden Vorschriften. Dies gilt auch im Hinblick auf Gewebe oder Gewebezubereitungen, deren Be- oder Verarbeitungsverfahren neu, aber mit einem bekannten Verfahren vergleichbar sind. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll, im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde.

(2) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn

1.
eine Person mit der erforderlichen Sachkenntnis und Erfahrung nach Absatz 3 (verantwortliche Person nach § 20c) nicht vorhanden ist, die dafür verantwortlich ist, dass die Gewebezubereitungen und Gewebe im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften be- oder verarbeitet, konserviert, geprüft, gelagert oder in den Verkehr gebracht werden,
2.
weiteres mitwirkendes Personal nicht ausreichend qualifiziert ist,
3.
geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigten Tätigkeiten nicht vorhanden sind,
4.
nicht gewährleistet ist, dass die Be- oder Verarbeitung einschließlich der Kennzeichnung, Konservierung und Lagerung sowie die Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vorgenommen werden,
5.
ein Qualitätsmanagementsystem nach den Grundsätzen der Guten fachlichen Praxis nicht eingerichtet worden ist oder nicht auf dem neuesten Stand gehalten wird oder
6.
die verantwortliche Person nach § 20c oder der Antragsteller die zur Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 kann außerhalb der Betriebsstätte die Prüfung der Gewebe und Gewebezubereitungen in beauftragten Betrieben, die keiner eigenen Erlaubnis bedürfen, durchgeführt werden, wenn bei diesen hierfür geeignete Räume und Einrichtungen vorhanden sind und gewährleistet ist, dass die Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfolgt und die verantwortliche Person nach § 20c ihre Verantwortung wahrnehmen kann.

(3) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis der verantwortlichen Person nach § 20c wird erbracht durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Humanmedizin, Biologie, Biochemie oder einem als gleichwertig anerkannten Studium abgelegte Prüfung sowie eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Be- oder Verarbeitung von Geweben oder Gewebezubereitungen. Für Einrichtungen, die ausschließlich Gewebe oder Gewebezubereitungen prüfen, kann der Nachweis der praktischen Tätigkeit nach Satz 1 auch durch eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Prüfung und Be- oder Verarbeitung von Geweben oder Gewebezubereitungen erbracht werden.

(4) Bei Beanstandungen der vorgelegten Unterlagen ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist abzuhelfen. Wird den Mängeln nicht abgeholfen, so ist die Erteilung der Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmte Gewebe oder Gewebezubereitungen erteilt.

(5) Die zuständige Behörde hat eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis innerhalb einer Frist von drei Monaten zu treffen. Beantragt ein Erlaubnisinhaber die Änderung der Erlaubnis, so hat die Behörde die Entscheidung innerhalb einer Frist von einem Monat zu treffen. In Ausnahmefällen verlängert sich die Frist um weitere zwei Monate. Der Antragsteller ist hiervon vor Fristablauf unter Mitteilung der Gründe in Kenntnis zu setzen. Gibt die Behörde dem Antragsteller nach Absatz 4 Satz 1 Gelegenheit, Mängeln abzuhelfen, so werden die Fristen bis zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der nach Absatz 4 Satz 1 gesetzten Frist gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag, an dem dem Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der Mängel zugestellt wird.

(6) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung einer der in Absatz 2 genannten Angaben unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen und darf die Änderung erst vornehmen, wenn die zuständige Behörde eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der verantwortlichen Person nach § 20c hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.

(7) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach Absatz 2 bei der Erteilung vorgelegen hat. Ist einer dieser Versagungsgründe nachträglich eingetreten, so ist die Erlaubnis zu widerrufen; an Stelle des Widerrufs kann auch das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann vorläufig anordnen, dass die Be- oder Verarbeitung von Gewebe oder Gewebezubereitungen eingestellt wird, wenn der Be- oder Verarbeiter die für die Be- oder Verarbeitung zu führenden Nachweise nicht vorlegt. Wird die Be- oder Verarbeitung von Geweben oder Gewebezubereitungen eingestellt, hat der Be- oder Verarbeiter dafür zu sorgen, dass noch gelagerte Gewebezubereitungen und Gewebe weiter qualitätsgesichert gelagert und auf andere Hersteller, Be- oder Verarbeiter oder Vertreiber mit einer Erlaubnis nach Absatz 1 oder § 13 Abs. 1 übertragen werden. Das gilt auch für die Daten und Angaben über die Be- oder Verarbeitung, die für die Rückverfolgung dieser Gewebezubereitungen und Gewebe benötigt werden.

(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch

1.
Vertragsärzte,
2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren,
3.
ermächtigte Ärzte,
4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
5.
zugelassene Krankenhäuser,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.

(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie

1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.

(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.

(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.

Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 besteht, oder nach § 119b Absatz 1 Satz 3 oder 4 in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind, können, soweit sie über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen, mit Zustimmung des jeweiligen Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, vom Zulassungsausschuß (§ 96) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten der in Satz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt wird.

(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch

1.
Vertragsärzte,
2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren,
3.
ermächtigte Ärzte,
4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
5.
zugelassene Krankenhäuser,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.

(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie

1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.

(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.

(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.

Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 besteht, oder nach § 119b Absatz 1 Satz 3 oder 4 in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind, können, soweit sie über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen, mit Zustimmung des jeweiligen Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, vom Zulassungsausschuß (§ 96) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten der in Satz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt wird.

(1) Die Zulassungsausschüsse können Ärzte, die

1.
in einem Krankenhaus,
2.
in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder
3.
nach § 119b Absatz 1 Satz 3 und 4 des Fünftens Buches Sozialgesetzbuch in einer stationären Pflegeeinrichtung
tätig sind, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigen, soweit sie über eine entsprechende abgeschlossene Weiterbildung verfügen und der Träger der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, zustimmt. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten nach Satz 1 nicht sichergestellt wird.

(2) Der Antrag eines Arztes nach Absatz 1 Satz 1 auf Ermächtigung ist schriftlich an den Zulassungsausschuß zu richten, in dessen Bereich die Einrichtung liegt, in der der Arzt tätig ist. Ihm sind die in § 31 Abs. 6 genannten Bescheinigungen und Erklärungen, die Urkunde, aus der sich die Berechtigung zum Führen einer Gebietsbezeichnung ergibt, sowie eine schriftliche Zustimmungserklärung des Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, beizufügen. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) § 31 Abs. 7 bis 10 gilt entsprechend.

(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch

1.
Vertragsärzte,
2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren,
3.
ermächtigte Ärzte,
4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
5.
zugelassene Krankenhäuser,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.

(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie

1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.

(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.

(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.

(1) Eine Einrichtung, die zur Verwendung bei Menschen bestimmte Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes gewinnen (Entnahmeeinrichtung) oder die für die Gewinnung erforderlichen Laboruntersuchungen durchführen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Gewinnung im Sinne von Satz 1 ist die direkte oder extrakorporale Entnahme von Gewebe einschließlich aller Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, das Gewebe in einem be- oder verarbeitungsfähigen Zustand zu erhalten, eindeutig zu identifizieren und zu transportieren. Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn

1.
eine angemessen ausgebildete Person mit der erforderlichen Berufserfahrung (verantwortliche Person nach § 20b) nicht vorhanden ist, die, soweit es sich um eine Entnahmeeinrichtung handelt, zugleich die ärztliche Person im Sinne von § 8d Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes sein kann,
2.
weiteres mitwirkendes Personal nicht ausreichend qualifiziert ist,
3.
angemessene Räume für die jeweilige Gewebegewinnung oder für die Laboruntersuchungen nicht vorhanden sind,
4.
nicht gewährleistet wird, dass die Gewebegewinnung oder die Laboruntersuchungen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik und nach den Vorschriften der Abschnitte 2, 3 und 3a des Transplantationsgesetzes vorgenommen werden, oder
5.
die verantwortliche Person nach § 20b oder der Antragsteller die zur Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Von einer Besichtigung im Sinne von § 64 Abs. 3 Satz 2 kann die zuständige Behörde vor Erteilung der Erlaubnis nach dieser Vorschrift absehen. Die Erlaubnis wird der Entnahmeeinrichtung von der zuständigen Behörde für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmtes Gewebe und dem Labor für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmte Tätigkeiten erteilt und kann die Möglichkeit der Gewebeentnahme außerhalb der Räume nach Satz 3 Nummer 3 durch von der Entnahmeeinrichtung entsandtes Personal vorsehen. Dabei kann die zuständige Behörde die zuständige Bundesoberbehörde beteiligen.

(1a) § 20c Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Einer eigenen Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer diese Tätigkeiten unter vertraglicher Bindung mit einem Hersteller oder einem Be- oder Verarbeiter ausübt, der eine Erlaubnis nach § 13 oder § 20c für die Be- oder Verarbeitung von Gewebe oder Gewebezubereitungen besitzt. In diesem Fall hat der Hersteller oder der Be- oder Verarbeiter die Entnahmeeinrichtung oder das Labor der für diese jeweils örtlich zuständigen Behörde anzuzeigen und der Anzeige die Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen. Nach Ablauf von einem Monat nach der Anzeige nach Satz 2 hat der Hersteller oder der Be- oder Verarbeiter die Entnahmeeinrichtung oder das Labor der für ihn zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, dass die für die Entnahmeeinrichtung oder das Labor zuständige Behörde widersprochen hat. In Ausnahmefällen verlängert sich die Frist nach Satz 3 um weitere zwei Monate. Der Hersteller oder der Be- oder Verarbeiter ist hiervon vor Fristablauf unter Mitteilung der Gründe in Kenntnis zu setzen. Hat die zuständige Behörde widersprochen, sind die Fristen in Satz 3 und 4 gehemmt, bis der Grund für den Widerspruch behoben ist. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 5 dem Hersteller oder dem Be- oder Verarbeiter erteilt wird.

(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach Absatz 1 Satz 3 bei der Erteilung vorgelegen hat. Ist einer dieser Versagungsgründe nachträglich eingetreten, so ist die Erlaubnis zu widerrufen; an Stelle des Widerrufs kann auch das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden. Die zuständige Behörde kann die Gewinnung von Gewebe oder die Laboruntersuchungen vorläufig untersagen, wenn die Entnahmeeinrichtung, das Labor oder der Hersteller oder der Be- oder Verarbeiter die für die Gewebegewinnung oder die Laboruntersuchungen zu führenden Nachweise nicht vorlegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Gewinnung und die Laboruntersuchung von autologem Blut für die Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten.

(5) Der Inhaber der Erlaubnis hat der zuständigen Behörde jede Änderung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen für die Erlaubnis unter Vorlage der Nachweise vorher anzuzeigen und er darf die Änderung erst vornehmen, wenn die zuständige Behörde eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der angemessen ausgebildeten Person nach § 20b hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.

(1) Eine Einrichtung, die Gewebe oder Gewebezubereitungen, die nicht mit industriellen Verfahren be- oder verarbeitet werden und deren wesentliche Be- oder Verarbeitungsverfahren in der Europäischen Union hinreichend bekannt sind, be- oder verarbeiten, konservieren, prüfen, lagern oder in den Verkehr bringen will, bedarf abweichend von § 13 Abs. 1 einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach den folgenden Vorschriften. Dies gilt auch im Hinblick auf Gewebe oder Gewebezubereitungen, deren Be- oder Verarbeitungsverfahren neu, aber mit einem bekannten Verfahren vergleichbar sind. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll, im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde.

(2) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn

1.
eine Person mit der erforderlichen Sachkenntnis und Erfahrung nach Absatz 3 (verantwortliche Person nach § 20c) nicht vorhanden ist, die dafür verantwortlich ist, dass die Gewebezubereitungen und Gewebe im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften be- oder verarbeitet, konserviert, geprüft, gelagert oder in den Verkehr gebracht werden,
2.
weiteres mitwirkendes Personal nicht ausreichend qualifiziert ist,
3.
geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigten Tätigkeiten nicht vorhanden sind,
4.
nicht gewährleistet ist, dass die Be- oder Verarbeitung einschließlich der Kennzeichnung, Konservierung und Lagerung sowie die Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vorgenommen werden,
5.
ein Qualitätsmanagementsystem nach den Grundsätzen der Guten fachlichen Praxis nicht eingerichtet worden ist oder nicht auf dem neuesten Stand gehalten wird oder
6.
die verantwortliche Person nach § 20c oder der Antragsteller die zur Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 kann außerhalb der Betriebsstätte die Prüfung der Gewebe und Gewebezubereitungen in beauftragten Betrieben, die keiner eigenen Erlaubnis bedürfen, durchgeführt werden, wenn bei diesen hierfür geeignete Räume und Einrichtungen vorhanden sind und gewährleistet ist, dass die Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfolgt und die verantwortliche Person nach § 20c ihre Verantwortung wahrnehmen kann.

(3) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis der verantwortlichen Person nach § 20c wird erbracht durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Humanmedizin, Biologie, Biochemie oder einem als gleichwertig anerkannten Studium abgelegte Prüfung sowie eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Be- oder Verarbeitung von Geweben oder Gewebezubereitungen. Für Einrichtungen, die ausschließlich Gewebe oder Gewebezubereitungen prüfen, kann der Nachweis der praktischen Tätigkeit nach Satz 1 auch durch eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Prüfung und Be- oder Verarbeitung von Geweben oder Gewebezubereitungen erbracht werden.

(4) Bei Beanstandungen der vorgelegten Unterlagen ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist abzuhelfen. Wird den Mängeln nicht abgeholfen, so ist die Erteilung der Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmte Gewebe oder Gewebezubereitungen erteilt.

(5) Die zuständige Behörde hat eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis innerhalb einer Frist von drei Monaten zu treffen. Beantragt ein Erlaubnisinhaber die Änderung der Erlaubnis, so hat die Behörde die Entscheidung innerhalb einer Frist von einem Monat zu treffen. In Ausnahmefällen verlängert sich die Frist um weitere zwei Monate. Der Antragsteller ist hiervon vor Fristablauf unter Mitteilung der Gründe in Kenntnis zu setzen. Gibt die Behörde dem Antragsteller nach Absatz 4 Satz 1 Gelegenheit, Mängeln abzuhelfen, so werden die Fristen bis zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der nach Absatz 4 Satz 1 gesetzten Frist gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag, an dem dem Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der Mängel zugestellt wird.

(6) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung einer der in Absatz 2 genannten Angaben unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen und darf die Änderung erst vornehmen, wenn die zuständige Behörde eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der verantwortlichen Person nach § 20c hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.

(7) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach Absatz 2 bei der Erteilung vorgelegen hat. Ist einer dieser Versagungsgründe nachträglich eingetreten, so ist die Erlaubnis zu widerrufen; an Stelle des Widerrufs kann auch das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann vorläufig anordnen, dass die Be- oder Verarbeitung von Gewebe oder Gewebezubereitungen eingestellt wird, wenn der Be- oder Verarbeiter die für die Be- oder Verarbeitung zu führenden Nachweise nicht vorlegt. Wird die Be- oder Verarbeitung von Geweben oder Gewebezubereitungen eingestellt, hat der Be- oder Verarbeiter dafür zu sorgen, dass noch gelagerte Gewebezubereitungen und Gewebe weiter qualitätsgesichert gelagert und auf andere Hersteller, Be- oder Verarbeiter oder Vertreiber mit einer Erlaubnis nach Absatz 1 oder § 13 Abs. 1 übertragen werden. Das gilt auch für die Daten und Angaben über die Be- oder Verarbeitung, die für die Rückverfolgung dieser Gewebezubereitungen und Gewebe benötigt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch

1.
Vertragsärzte,
2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren,
3.
ermächtigte Ärzte,
4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
5.
zugelassene Krankenhäuser,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.

(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie

1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.

(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.

(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über

1.
einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung,
2.
Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur,
2a.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die von Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b berücksichtigt werden,
2b.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, berücksichtigt werden, einschließlich Vorgaben zum Inhalt und zum Verfahren der Meldungen der ermächtigten Einrichtungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 12,
3.
Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerläßlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken,
3a.
allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können,
4.
Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines Arztes in einer Einrichtung nach § 400 Abs. 2 Satz 1 und in einem medizinischen Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist der Arzt nicht mitzurechnen,
5.
Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, und Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades sind die angestellten Ärzte nicht mitzurechnen,
6.
Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung nach den Nummern 4 und 5 im Fall eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs; für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang soll eine Vergrößerung des Praxisumfangs nicht auf den Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden.
Sofern die Weiterbildungsordnungen mehrere Facharztbezeichnungen innerhalb desselben Fachgebiets vorsehen, bestimmen die Richtlinien nach Nummer 4 und 5 auch, welche Facharztbezeichnungen bei der gemeinschaftlichen Berufsausübung nach Nummer 4 und bei der Anstellung nach Nummer 5 vereinbar sind. Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist erstmals bundeseinheitlich zum Stand vom 31. Dezember 1990 zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist die Entwicklung des Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung seit dem 31. Dezember 1980 arztgruppenspezifisch angemessen zu berücksichtigen. Die regionalen Planungsbereiche sind mit Wirkung zum 1. Januar 2013 so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft mit Wirkung zum 1. Juli 2019 die erforderlichen Anpassungen für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Prüfung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2 Nummer 3 und unter Berücksichtigung der Möglichkeit zu einer kleinräumigen Planung, insbesondere für die Arztgruppe nach Absatz 4. Er kann innerhalb der einzelnen Arztgruppen nach Fachgebieten, Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen differenzierte Mindest- oder Höchstversorgungsanteile für Ärzte dieser Fachgebiete oder für Ärzte mit entsprechenden Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen festlegen; die Festlegung von Mindest- oder Höchstversorgungsanteilen hat keine Auswirkungen auf die für die betreffenden Arztgruppen festgesetzten Verhältniszahlen. Bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind Vertragsärzte mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit dem Faktor 0,5 sowie die bei einem Vertragsarzt nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Ärzte, die in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte und die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2 angestellten Ärzte entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen. Erbringen die in Satz 9 genannten Ärzte spezialfachärztliche Leistungen nach § 116b, ist dies bei der Berechnung des Versorgungsgrades nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2a zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung ermächtigter Ärzte und der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2b. Die Anzahl der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte sowie geeignete Angaben zur Ermittlung des auf den Versorgungsgrad anzurechnenden Leistungsumfangs werden von den ermächtigten Einrichtungen quartalsweise an die Kassenärztlichen Vereinigungen gemeldet und in den Bedarfsplänen gemäß § 99 erfasst. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Rahmen einer befristeten Übergangsregelung zur Umsetzung des Auftrags nach Satz 7 bestimmen, dass die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen Zulassungsbeschränkungen für einzelne Arztgruppen und Planungsbereiche zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Versorgung in verschiedenen Planungsbereichen auf gemeinsamen Antrag der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen auch bei einem Versorgungsgrad zwischen 100 Prozent und 110 Prozent anordnen können. Festlegungen nach Satz 8 sind bei der Ermittlung des Versorgungsgrades nur zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Sitze besetzt sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt, ob die nach Satz 8 festgelegten Mindestversorgungsanteile im Fall der Überversorgung auch durch Erteilung zusätzlicher Zulassungen und Anstellungsgenehmigungen aufzufüllen sind.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 4 und 5 ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist

1.
wegen der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen,
2.
weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl 1 000 übersteigt oder
3.
zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung; dabei sind insbesondere die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur zu berücksichtigen.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erhält der Arzt eine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. Die Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3, spätestens jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit. Endet die Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet. Im Falle der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche Praxisausübung des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Für die Einrichtungen nach § 400 Abs. 2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3a) Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leistungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet.

(4) Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist. Ab dem 1. Januar 2016 gelten die in Satz 5 vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen bedarfsgerecht anpassen kann; zudem können innerhalb des Mindestversorgungsanteils für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile vorgesehen werden. Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung mitzurechnen.

(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem 1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzte eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2; Absatz 4 bleibt unberührt. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die neuen Verhältniszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen. Der Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2000 zu treffen. Ein Wechsel für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet sind.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 2b, 3, 4, 5 und 6 und die Absätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 23 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(4) (weggefallen)

Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 besteht, oder nach § 119b Absatz 1 Satz 3 oder 4 in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind, können, soweit sie über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen, mit Zustimmung des jeweiligen Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, vom Zulassungsausschuß (§ 96) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten der in Satz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt wird.

(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch

1.
Vertragsärzte,
2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren,
3.
ermächtigte Ärzte,
4.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
5.
zugelassene Krankenhäuser,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.

(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie

1.
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
2.
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.

(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.

(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.