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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der als Fahrer tätig gewesene ... T.K. bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und diese daher für den Zeitraum vom 01. Januar 1994 bis 30. September 1996 Gesamtsozialversicherungsbeiträge (GSVB) in Höhe von DM 89.107,84 zu entrichten hat.
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Die Klägerin betreibt verschiedene Transportbetonwerke. Schwerpunktmäßig vertreibt sie Beton, daneben jedoch auch Schaumbeton, Leichtbeton, Mörtel und Estrich. Für den Transport dieses Materials zu den jeweiligen Baustellen setzt sie neben abhängig beschäftigten Fahrern auch so genannte Subunternehmer ein. Als solcher führte auch T.K. für die Klägerin entsprechende Transporte durch.
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Im Jahr 1997 führte die Rechtsvorgängerin der Beklagte, die Landesversicherungsanstalt (LVA) Württemberg, bezogen auf den Zeitraum vom 01. Januar 1993 bis 31. Dezember 1995 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch, worauf sie mit Bescheid vom 01. August 1997 eine Nachforderung in Höhe von DM 742,96 geltend machte. Diese Nachforderung beruhte darauf, dass für einen Beschäftigten durch einen fehlerhaften EDV-Schlüssel für einen Beitragsmonat kein Beitrag zur Krankenversicherung abgeführt worden war. In dem Bescheid wurde im Anschluss an die geltend gemachte Nachforderung unter dem Text "Die durchgeführte Prüfung hat folgende Feststellungen ergeben:" u.a. unter der Überschrift "Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit" ausgeführt: "Für den Betontransport werden Subunternehmer beschäftigt. Bei einer stichprobenartigen Überprüfung der Rechnungen waren bei allen Subunternehmern Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt. "Scheinselbständigkeit" kann ausgeschlossen werden. Sollten jedoch für diese, oder andere Tätigkeiten Arbeitnehmer als Subunternehmer übernommen werden, ist eine genaue Überprüfung wegen Scheinselbständigkeit durchzuführen. Unterstützung finden Sie bei ihrer Einzugsstelle."
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Aufgrund einer anonymen Anzeige, wonach die Klägerin Schwarzarbeiter beschäftige, führte die Beklagte unter Beteiligung des Arbeitsamtes (ArbA), jetzt: Agentur für Arbeit, Heilbronn und des Hauptzollamtes Heilbronn am 08. April 1998 eine Anlassprüfung durch, bei der insbesondere Tachoscheiben beschlagnahmt wurden und der Geschäftsführer der Klägerin befragt wurde. Ab dem 11. Mai 1998 begann die Beklagte mit der eigentlichen Betriebsprüfung, bei der sie Sachkonten und Subunternehmerrechnungen überprüfte, die ausgewerteten Tachoscheiben mit den Lohnkonten verglich und die Fahrer befragte.
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Die Ermittlungen der Beklagten bezüglich T.K. ergaben, dass dieser ein Gewerbe zur Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften angemeldet hatte und mit einem von der Klägerin gemieteten Fahrzeug Fuhrleistungen für diese erbrachte. Arbeitnehmer hatte T.K. nicht beschäftigt. Dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin lag ein so genannter Fuhrvertrag zugrunde, wie er durch die Klägerin auch mit anderen so genannten Subunternehmen abgeschlossen worden war. Nach § 1 Satz 1 des Fuhrvertrags betraut die Klägerin den Fuhrunternehmer bis auf weiteres mit der Beförderung von Transportbeton und -mörtel von den Transportbetonanlagen zu den Baustellen der Kunden unter Einhaltung der diesbezüglichen bekannten Dienstvorschriften, wobei der Fuhrunternehmer für diesen Zweck einen Fahrmischer einsetzt, "der den bekannten, gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften entsprechend ausgerüstet ist". Nach Satz 2 dieser Regelung streben die Vertragspartner eine auf Dauer gerichtete Verbindung an, wobei die Klägerin den Fahrmischer des Fuhrunternehmens im Rahmen der Absatzlage des Betonwerks mit dem Ziel einsetzen wird, eine ausreichende Beschäftigung zu erreichen. Die Klägerin gestattet dem Fuhrunternehmer deshalb, für die Gesellschaften TBH Transportbetonwerke H. GmbH & Co. KG und Transportbetonwerke D. (TBD nach Vereinbarung Fuhrleistungen auszuführen, sofern dies ihre Auftragslage gestattet. Genehmigung dazu erteilt der Mischmeister der Klägerin in Abstimmung mit der Disposition der TBB (Satz 3 und 4). § 2 des Vertrags bestimmt, dass die Klägerin bzw. TBD Frachtschuldner gegenüber dem Fuhrunternehmer sind. Nach § 3 sind Grundlage der Frachtberechnung die Lieferscheine der Klägerin bzw. der TBD und die jeweilige Verordnung über den Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen, wobei die Abrechnung durch die Klägerin erfolgt. Hierfür ist die Entfernungsliste, die Bestandteil des Vertrags ist, Grundlage. Als Fracht wird die auf der Entfernungsliste ausgewiesene Fracht pro m
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Beton vergütet, abzüglich drei vom Hundert (v.H.) Bearbeitungsgebühr. Soweit Fahrten anfallen, die nach dem Frachtsatz des Partnerwerks abgerechnet werden, erhält der Fuhrunternehmer die Vergütung, die als Fracht dem betreffenden Kunden in Rechnung gestellt wird. Nach § 4 des Vertrags hat die Berechnung durch den Fuhrunternehmer in der Regel bis zum 15. eines jeden Monats für den Vormonat zu erfolgen, wobei der Fuhrunternehmer berechtigt ist, zum 30. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung für die erbrachten Fuhrleistungen anzufordern. Die Schlusszahlung für einen Monat erfolgt aufgrund der Endabrechnung bis zum 20. des Folgemonats. Die Klägerin bzw. TBD übernimmt nach § 6 Buchstabe a des Vertrags im Hinblick auf die Besonderheiten des zu befördernden Produkts die Disposition und den technischen Einsatz des Fahrmischers anstelle des Fuhrunternehmers und im Einvernehmen mit diesem, wobei der Einsatz des Fahrpersonals Sache des Fuhrunternehmers verbleibt. Im Hinblick auf die durch das Vertragsverhältnis begründete gegenseitige Rücksichtnahme und Loyalität ist der Fuhrunternehmer verpflichtet, die Vertragsfahrmischer für Dritte nur nach vorheriger Abstimmung mit der Klägerin einzusetzen (§ 6 Buchstabe b). Der Fuhrunternehmer sorgt nach Buchstabe c dieser Vorschrift für ständige Einsatzbereitschaft, wobei er bei Ausfall umgehend die Klägerin zu benachrichtigen hat. Er wird den Fahrmischer unverzüglich wieder Instand setzen bzw. für den Einsatz ausgefallener Fahrer sorgen. Dem Fuhrunternehmer bleibt es überlassen, Fahrer einzusetzen oder selbst zu fahren. Hinsichtlich der Funkanlage, über die die Klägerin verfügt, ist in § 7 des Fuhrvertrags geregelt, dass dem Fuhrunternehmer nach entsprechender Genehmigung durch die Post gestattet ist, diese Funkfrequenz mitzubenutzen, insbesondere zu dem Zweck, der Beladestelle die Rückkunft des Fahrmischers vom letzten Einsatz schon vorab anzukündigen, damit der weitere Einsatz unverzüglich disponiert werden kann. Nach § 8 Buchstabe a des Vertrags hat der Fuhrunternehmer den Fahrmischer in den Hausfarben der Klägerin zu lackieren, wobei diese die Farbe für die Beschriftung zur Verfügung stellt und diese nach ihren Angaben vorgenommen wird. Der Fuhrunternehmer hat den Fahrmischer nach Buchstabe b dieser Regelung nur in gepflegtem, sauberem, betriebssicherem Zustand einzusetzen und nach Buchstabe c dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm eingesetzte Fahrpersonal, um schädliche Einflüsse auf die Eigenschaften des Frischbetons zu vermeiden, die Weisungen der von der Klägerin bevollmächtigten Personen befolgt, was sowohl für die Be- als auch Entladung gilt. Weiter ist der Fuhrunternehmer zu branchenüblichen Hilfeleistungen beim Be- und Entladen des Fahrzeugs verpflichtet, im Übrigen hat er die Dienstanweisung und die Richtlinie für Transport des Betons, die Bestandteil des Vertrags ist, zu erfüllen. § 9 des Vertrags enthält Regelungen, wonach dem Fuhrunternehmer gestattet ist, an der Dieseltankstelle der Klägerin zu tanken, diese auf dem Betriebsgelände einen Abstellplatz für den Fahrmischer sowie den Pkw des Fahrers und im Übrigen Wasser zum Reinigen und Spülen des Fahrmischers zur Verfügung stellt, wobei die Leistungen monatlich nach gesonderter Vereinbarung berechnet werden und die Klägerin die Anmeldung des im Fahrmischer eingebauten Funkgeräts sowie die Abführung der monatlichen Funkgebühr je Gerät übernimmt, die dem Fuhrunternehmer wiederum belastet werden. § 11 des Fuhrvertrags bestimmt, dass der Fuhrunternehmer die Klägerin im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte im Zusammenhang mit seinen Leistungen entlastet und sich im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens DM 2.000.000,– pauschal versichert. Die weiteren Vereinbarungen enthalten Regelungen über die Verjährung, die Laufzeit, das Vorkaufsrecht für den verwendeten Fahrmischer nach Vertragsende sowie die Kündigung des Vertrags.
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Nach vorausgegangener Anhörung mit Schreiben vom 04. Juli 1998 forderte die Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 27. Oktober 1998 für den Prüfzeitraum vom 01. Januar 1994 bis 31. März 1998 GSVB in einer Höhe von insgesamt DM 1.076.005,16 nach; die auf T.K. entfallende Nachforderung belief sich auf DM 89.107,84. Zur Begründung führte die Beklagte aus, im Prüfzeitraum seien insgesamt elf Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, für die keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden seien. Diese Fahrer seien in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen, was bereits den Verträgen zu entnehmen sei. Die Fahrer hätten kein Unternehmerrisiko getragen, da sie keine eigene Betriebsorganisation unterhalten und in der Regel keinen Kapitaleinsatz für die erforderlichen Arbeitsmittel getätigt hätten. Hauptargument für eine abhängige Beschäftigung sei jedoch die persönliche Abhängigkeit in Form einer zeitlichen und örtlichen Abhängigkeit hinsichtlich des Arbeitseinsatzes. Durch die Einbindung in die Betriebsorganisation der Klägerin und wegen des Einsatzes von Spezialfahrzeugen sei den Fahrern nicht die Möglichkeit eröffnet gewesen, ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei zu gestalten. Die so genannten Selbstständigen seien mit gleichen bzw. vergleichbaren Tätigkeiten wie die versicherungspflichtig Beschäftigten betraut gewesen. Diese Gleichschaltung zeige sich beispielsweise auch in der Auftragsausführung. So leite sich aus der am Vortag auf Nachfrage aufgezeigten Auftragslage faktisch ein Zwang zur frühzeitigen Beladung ab. Die Nachfrage nach Aufträgen sei entsprechend einer Dienstanweisung für die so genannten Selbständigen verpflichtend gewesen. Auch hätten diese sonstige, nicht zusätzlich vergütete Arbeiten übernehmen müssen, wie beispielsweise solche an der Auswaschanlage, Hofreinigen, Mischer bei Überlaufen freischaufeln und sonstige Reinigungsarbeiten der Anlage. Fuhren für andere Transportbetonwerke seien lediglich in Aushilfe der Klägerin zu Konkurrenzunternehmen durchgeführt worden, wobei die Organisation einschließlich der sich anschließenden Abrechnung über die Klägerin erfolgt sei. In keinem Falle hätten die Scheinselbständigen direkt mit dem Konkurrenzunternehmen abrechnen können. Sämtliche Fahrzeuge seien im Übrigen mit einer Funkanlage ausgestattet worden, um die vorhandenen Aufträge im Interesse der Klägerin möglichst effizient abzuarbeiten. Deshalb seien die Fahrer immer an das Werk geordert worden, in dem die meisten Aufträge vorgelegen hätten. Die persönliche Abhängigkeit zeige sich auch in der mangelnden Freiheit der Fahrer bei der Preisgestaltung. Diese sei bei sämtlichen Fahrern einheitlich gewesen. Zudem seien die Rechnungen durch die Klägerin für ihre Auftragnehmer selbst ausgestellt worden. Mit der Qualifizierung als selbstständige Fuhrunternehmer sei auch nicht zu vereinbaren, dass die Klägerin ihre Auftragnehmer für die erforderliche Prüfung zum Erwerb der gewerblichen Erlaubnis zur Beförderung von Gütern angemeldet habe. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zeige sich im Zusammenhang mit der Regelung von Schäden nach Verkehrsunfällen. Solche Vorfälle habe die Klägerin zum Anlass genommen, die Fahrer nur noch im Stundenlohn und dabei noch deutlich abgesenkt zu bezahlen. Zeiten der Krankheit und des Urlaubs seien durch den zuständigen Mischmeister so "sanktioniert" worden, dass an die betroffenen Fahrer die weit weniger lukrativen Aufträge vergeben worden seien. Weiterhin hätten nahezu alle Fahrmischer im Eigentum der Klägerin gestanden, was ein Indiz für das fehlende Unternehmerrisiko und damit die persönliche Abhängigkeit darstelle. Im Fuhrvertrag sowie in der Dienstanweisung seien die Fahrer zur ständigen Einsatzbereitschaft verpflichtet worden; bei Ausfall habe eine umgehende Benachrichtigung des Auftraggebers erfolgen müssen. Dadurch werde die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft und über die eigenen Arbeitsmittel ausgeschlossen. Letztlich sei eine Kontrolle des Fahrzeugzustandes dadurch erfolgt, dass entweder die Reinigung vorgeschrieben oder eine Beladung nicht vorgenommen worden sei.
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Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, der Beschäftigungsstatus lasse sich nicht aus dem fehlenden Kapitaleinsatz der Fahrer herleiten, zumal einige Fahrer einen eigenen Fahrmischer eingesetzt hätten. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Standort der Fahrmischer auf dem Firmengelände statusrelevant sein solle; es sei lediglich wirtschaftlicher, den Weg vom und zum Wohnsitz mit dem Pkw zurückzulegen. Eine Sozialleistung werde den Frachtführern mit dem Stellplatz nicht zuteil; dieser werde an den Subunternehmer vermietet. Entgegen der Darstellung der Beklagten hätten die Fahrzeuge im Krankheits- bzw. Urlaubsfalle nicht zur Verfügung stehen müssen. Es sei zwar häufig gewesen, dass sich die Subunternehmer im Eigeninteresse eines Aushilfsfahrers bedient hätten. Dies sei jedoch aufgrund eigener Willensentschließung ohne ihren Einfluss geschehen. Es habe weder eine Krankmeldung oder Abstimmung erfolgen müssen, noch habe ein angestellter Fahrer das entsprechende Fahrzeug übernommen. Zutreffend sei, dass die Rechnungserstellung durch sie erfolgt sei. Dies sei aus Praktikabilitätsgründen geschehen, da die Erfahrung gezeigt habe, dass die zentrale Rechnungslegung durch den Spediteur weniger zeitintensiv sei. Dieser Abrechnungsmodus sei in der gesamten Massengutbeförderung marktüblich und ermögliche es, die Rechnungsbeträge deutlich schneller zur Auszahlung zu bringen. Sie habe sich jeglicher arbeitsbezogener Weisungen im Verhältnis zu ihren Subunternehmern bzw. deren Angestellten enthalten. Ihren Frachtführern habe sie keine Arbeitszeiten vorgeschrieben. Es gebe weder einen festgesetzten Arbeitsbeginn noch ein bestimmtes Arbeitsende. Auch müssten diese nicht täglich und solange vor Ort sein, bis alle Tagesaufträge abgearbeitet seien. Allerdings seien die Subunternehmer selbstverständlich daran interessiert, möglichst viele Transporte durchzuführen; damit sei nahezu notwendig verbunden, frühmorgens im Werk zu erscheinen. Die Beladung sei dann durch den zuständigen Mischmeister allerdings der Reihe nach erfolgt. Abweichungen habe es nur bei Transporten vor der üblichen Anfangszeit oder an Samstagen gegeben. Dann sei die Bereitschaft zur Durchführung des Transports erfragt worden, ohne dass einem Subunternehmer ein Transport einseitig auferlegt worden sei. Die Subunternehmer hätten auch das Recht gehabt, Aufträge, aus welchem Grund auch immer, abzulehnen. Rahmenvertraglich unterlägen sie keinem Kontrahierungszwang. Zutreffend sei, dass für das 35 km von Heilbronn entfernt liegende Werk Möckmühl ein Wocheneinsatzplan bestehe. Dieser Plan sei bereits vor 1990 auf ausdrücklichen Wunsch der Subunternehmer erstellt worden, da dieses Werk wegen der langen Anfahrtszeiten sehr unbeliebt gewesen sei. Die Subunternehmer hätten den Wunsch nach einem "Lastenausgleich" an sie herangetragen mit dem Ziel, alle möglichst in gleichem Umfang mit Aufträgen aus Möckmühl zu versorgen. Dieser Einsatzplan werde nicht "einseitig verordnet", sondern im Einzelfall mit den Subunternehmern verhandelt und finde auch nicht vollständige Akzeptanz, wie der Umstand zeige, dass zwei Subunternehmer keine Transporte von Möckmühl aus durchführten. Die Verletzung des Einsatzplanes durch einen "diensthabenden Subunternehmer" ziehe auch keinerlei Sanktion nach sich. Eine Dienstanweisung für Fahrmischerfahrer existiere im Übrigen nicht. Soweit diesbezügliche schriftliche Unterlagen vorlägen, würden diese nicht mehr "gelebt". Mit Nichtwissen werde bestritten, dass unliebsam gewordene Subunternehmer mit schlechteren Aufträgen bzw. längeren Standzeiten sanktioniert würden. Entsprechendes gelte im Falle eines schlecht gepflegten Fahrzeugs; Fahrzeugchecks würden nicht durchgeführt. Einen Reinigungsplan für die Auswaschanlage gebe es im Übrigen nicht. Für die Reinigung sei der jeweilige Subunternehmer, der die Auswaschanlage gerade nutze, verantwortlich. Auch die Funkanlage diene nicht dazu, die Subunternehmer ständig dienstbereit zu halten. Die Frachtraten würden zudem nicht einseitig durch sie festgesetzt. Der Einfluss der Subunternehmer auf die Preisgestaltung folge bereits aus dem Recht, nicht hinreichend lukrative Aufträge ablehnen zu können. Grundsätzlich bestehe eine Verhandlungsmöglichkeit, von der in der Praxis auch Gebrauch gemacht werde. In welchem Umfang die Subunternehmer für Dritte, insbesondere für Konkurrenzunternehmen tätig würden, entziehe sich ihrer Kenntnis. Diese hätten die Möglichkeit, unmittelbar mit Wettbewerbern zu kontrahieren und sich direkt beauftragen zu lassen. Dem angesprochenen Schadensfall habe die Vereinbarung zugrunde gelegen, dass der Subunternehmer fortan bis zur vollständigen Schadensregulierung im Stundenlohn beschäftigt werde. An der Tätigkeit des betreffenden Subunternehmers habe sich dadurch nichts geändert. Es sei lediglich ein geänderter Abrechnungsmodus gewählt worden, der bei Selbstständigen nicht ungewöhnlich sei. Letztlich habe auch kein gleichartiges Nebeneinander von angestellten und freiberuflich tätigen Fahrern stattgefunden. Die jeweiligen Tätigkeiten unterschieden sich grundlegend. Die angestellten Fahrer hätten feste Arbeits- und geregelte Pausenzeiten, seien zu umfangreichen Nebenleistungen verpflichtet, ausschließlich für Sondertransporte eingesetzt, die für einen Subunternehmer wirtschaftlich nicht lohnend seien und hätten nicht das Recht, Fuhraufträge abzulehnen.
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Mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 09. August 2000 wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, eine Entscheidungsfreiheit bzw. Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich Dauer, Beginn und Ende der Arbeitszeit habe nicht vorgelegen. Tatsächlich sei die Arbeitszeit dadurch vorgegeben, dass morgens vom Mischmeister die Fahrten vergeben worden seien. Fahrer, die bei der Auftragsvergabe nicht vor Ort gewesen und in der Reihe gewartet hätten, seien mit ihren Aufträgen ausgefallen. Damit seien sie tatsächlich an die Betriebs- und Zeitvorgaben der Klägerin gebunden gewesen. Die Fahrer seien bis zu zwölf Stunden täglich für die Klägerin tätig gewesen, wobei ihre Arbeitszeit zu Ende gewesen sei, wenn keine Aufträge mehr vorhanden gewesen seien. Damit habe sich auch das Ende der Arbeitszeit allein nach der Auftragslage der Klägerin und nicht nach den Bedürfnissen oder Wünschen der Fahrer bestimmt. Unter Berücksichtigung dessen habe für die Fahrer auch keine Möglichkeit bestanden, ihren Zeiteinsatz eigenverantwortlich zu steuern und noch Transporte für andere Kunden durchzuführen. Schon die Grundmerkmale einer selbstständigen Frachtführertätigkeit lägen damit nicht vor. Was die Höhe der geltend gemachten Nachforderung betreffe, bestehe keine Veranlassung, Betriebskosten für die Fahrzeuge bei der Berechnungsgrundlage der Beiträge abzusetzen. Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge seien nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen; darunter seien alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung zu verstehen. Abzüge für den Unterhalt von Geräten des Arbeitnehmers sehe das Gesetz nicht vor.
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Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer am 22. August 2000 beim Sozialgericht (SG) Heilbronn erhobenen Klage (S 9 KR 2050/00). Über die im Widerspruchsverfahren vorgebrachte Begründung hinaus machte sie ergänzend geltend, Beitragsnachforderungen seien bereits aufgrund des Bescheids vom 01. August 1997 ausgeschlossen, da ihr im Hinblick darauf Vertrauensschutz zugute komme. Im Übrigen verwies sie nochmals darauf, dass es keine fixierten Anwesenheitszeiten gegeben habe, die Arbeitszeit sich vielmehr nach dem Auftragsvolumen bestimmt habe, was unternehmertypisch und Ausdruck des wirtschaftlichen Risikos sei.
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Die Beklagte trat der Klage unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen und machte geltend, bei der im Jahr 1997 durchgeführten Betriebsprüfung habe es sich nur um eine auf die Angestellten bezogene Prüfung gehandelt. Im Übrigen habe die im Bescheid vom 01. August 1997 enthaltene Aussage die bei der Klägerin beschäftigten Angestellten betroffen sowie Unternehmer, die eigene versicherungspflichtige Arbeitnehmer angestellt hätten. Eine Art Vertrauensschutz könne aus dem seinerzeitigen Vorgang nicht abgeleitet werden.
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Mit Beschluss vom 07. März 2002 trennte das SG u.a. das die Versicherungspflicht des T.K. und die Beitragsansprüche für ihn betreffende Verfahren zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung von dem Verfahren ab und führte es unter dem Aktenzeichen S 9 KR 540/02 weiter. Zu diesem Verfahren lud es mit weiterem Beschluss vom 25. März 2002 T.K., Beigeladener zu 1), die AOK Heilbronn (richtig: AOK Baden-Württemberg), Beigeladene zu 2), sowie das ArbA Heilbronn (richtig: Bundesanstalt für Arbeit, jetzt Bundesagentur für Arbeit (BA)), Beigeladene zu 3), zu dem Verfahren bei. Mit Urteil vom 19. März 2003 wies es die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) sprechenden Merkmale überwögen deutlich die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden. Der Beitragserhebung stehe auch nicht der Bescheid der LVA Württemberg vom 01. August 1997 entgegen, der über die festgesetzte Betragsnachforderung hinaus keine Regelung treffe, insbesondere nicht im Hinblick auf den Beigeladenen zu 1). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Bevollmächtigten der Klägerin am 15. April 2003 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
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Im Hinblick auf die in weiteren abgetrennten Verfahren hinsichtlich dreier anderer so genannte Subunternehmer zugleich ergangenen Urteile hob die Beklagte den Beitragsbescheid vom 27. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. August 2000 mit Änderungsbescheid vom 11. Juli 2003 bezüglich jener Personen im Umfang einer Beitragssumme von DM 341.619 auf und reduzierte die Nachforderung auf insgesamt DM 661.992,66. Dies ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.
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Mit ihrer am 12. Mai 2003 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des SG und macht geltend, das Gesamtbild der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) zeige ein deutliches Überwiegen der für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale. Gleichermaßen für alle Subunternehmer gelte, dass diese in ihren Betrieb zeitlich nicht eingebunden seien (keine festen Anwesenheitszeiten) und kein Kontrahierungszwang (jederzeitiges Ablehnungsrecht), keine Verpflichtung zu höchstpersönlicher Leistung sowie kein Konkurrenzverbot bestehe. Für sie bestehe ferner die Möglichkeit einer eigenständigen Preiskalkulation und Angebotsabgabe; sie setzten eigene Fahrzeuge ein, an deren Vorhaltekosten sie sich auch nicht mittelbar beteilige, insbesondere nicht durch subventionierte Leasingkonditionen. Zudem verfügten ihre Subunternehmer über eine Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Soweit das SG bemängelt habe, der Beigeladene zu 1) habe keine nennenswerte Betriebsorganisation unterhalten, sei darauf hinzuweisen, dass dieser genau die Organisation unterhalten habe, die er zur Ausübung der Tätigkeit benötigt habe. Vorzuwerfen sei ihr auch nicht, dass T.K. an dem branchenüblichen Abrechnungsverfahren teilgenommen habe, was auf dessen eigener Entscheidung beruht habe. Wenn der Beigeladene zu 1) im Wesentlichen für sie tätig geworden sei, beruhe dies auf seiner eigenen unternehmerischen Entscheidung; statusrechtlich sei dies ohne Bedeutung. Schließlich könne man ihr nicht vorwerfen, dass sie den für sie tätigen Fuhrunternehmern offensichtlich mehr als marktgerechte Konditionen biete. Soweit ein Leasingfahrzeug eingesetzt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass es Existenzgründern regelmäßig nicht möglich sein werde, die erforderlichen Betriebsmittel zu erwerben. Beim Einsatz von Leasingfahrzeugen sei der eigene Kapitaleinsatz naturgemäß vordergründig niedriger. Worauf das SG seine These stütze, ein unternehmerisches Risiko habe auf Seiten des Beigeladene zu 1) nicht bestanden, sei nicht erkennbar. Schließlich habe dieser wie jeder andere Unternehmer am Markt agiert und das volle Risiko für seinen Gewerbebetrieb getragen, ohne von ihr eine wirtschaftliche Absicherung, beispielsweise durch ein vereinbartes Mindestabnahmevolumen, zu haben. Man könne ihr schließlich auch nicht vorwerfen, dass sie den für sie tätigen Fuhrunternehmern zum Teil Aufträge von Drittunternehmen vermittelt habe. Dies mache im Gegenteil vielmehr deutlich, dass ihr Betrieb gerade nicht darauf ausgerichtet gewesen sei, die Fuhrunternehmer praktisch wie angestellte Fahrer an sich zu binden und einem festen Tagesablauf mit entsprechenden zeitlichen Einbindungen zu unterwerfen. Selbstverständlich habe daneben die Möglichkeit eigener Akquise bestanden; inwieweit hiervon Gebrauch gemacht worden sei, sei für sie allerdings schwer erkennbar. Ungeachtet all dieser gegen eine Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) sprechenden Gesichtspunkte komme aber bereits dem Bescheid der LVA Württemberg vom 01. August 1997 vertrauensschützende Wirkung mit der Folge zu, dass die geltend gemachten GSVB nicht erhoben werden dürften. Aus deren Feststellung "Scheinselbständigkeit kann ausgeschlossen werden" habe sie schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, dass Scheinselbstständigkeit nicht vorgelegen habe. Das SG habe zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht in den Tenor des Bescheids aufgenommen worden sei, doch erscheine es treuwidrig, wenn sich die Beklagte nunmehr hierauf berufe, obwohl die vorangegangene Betriebsprüfung, die insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Scheinselbstständigkeit durchgeführt worden sei, zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt sei. Nachdem die Beklagte im Rahmen ihrer Betriebsprüfung im Jahr 1997 ihre Sorgfalts- und Aufklärungspflichten evident dadurch verletzt habe, dass sie entweder den Tenor des Bescheides falsch gefasst oder sie nicht darauf hingewiesen habe, dass unter Umständen eine weitergehende Prüfung veranlasst sei, stehe ihr ein "Herstellungs- oder Schadensersatzanspruch" zu, mit dem sie hilfsweise aufrechne. Letztlich sei auch die Höhe der Beitragsschuld unzutreffend berechnet, da zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt keinesfalls solche Leistungen zählten, denen Aufwendungsersatzcharakter beizumessen ist.
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das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. März 2003 in vollem Umfang sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. August 2000 insoweit aufzuheben, als Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 1) erhoben werden.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Sie verweist insbesondere darauf, dass dem Prüfbescheid vom 01. August 1997 keine vertrauensschützende Wirkung zukomme. Entgegen dem darin enthaltenen ausdrücklichen Zusatz, dass bei Subunternehmern ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers eine genaue Überprüfung wegen Scheinselbständigkeit durchzuführen sei, habe die Klägerin eine entsprechende Prüfung nämlich nicht vorgenommen.
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Der Beigeladene zu 1) hat auf seine im Verwaltungsverfahren in dem Fragebogen der Beklagten gemachten Ausführungen verwiesen. Einen Antrag hat er nicht gestellt.
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Die übrigen Beteiligten haben sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
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Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
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