Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Feb. 2014 - L 13 AL 2999/12

published on 25/02/2014 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Feb. 2014 - L 13 AL 2999/12
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers ab 19. Mai 2011 wegen Bezugs von anderen Leistungen ruht.
Der 1947 geborene Kläger war vom 1. Mai 2001 bis 30. November 2010 bei der SR Technics Switzerland AG (kurz: SR Technics) beschäftigt und erzielte von Dezember 2009 bis November 2010 Einkommen in Höhe von 111 618,58 CHF (s. Bescheinigung der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen vom 7. Juni 2011). Er meldete sich am 19. Mai 2011 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er gab an, dass er sich für bis zu 30 Stunden wöchentlich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stelle. Der Kläger legte neben der o.g. Bescheinigung ein weiteres Schreiben der SR Technics vom 19. Juli 2010 vor. Hiernach erhält er vom 1. Dezember 2010 bis 30. November 2012 eine monatliche Überbrückungsrente der Pensionskasse SR Technics (kurz: PK) in Höhe von 2.280,00 CHF. Unter dem 29. Juni 2011 teilte die PK mit, dass die Leistungen unabhängig von einer Erwerbstätigkeit gezahlt werden.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab. Der Anspruch ruhe, weil der Kläger eine Altersrente aus der Schweiz erhalte, die den Leistungssatz des Arbeitslosengeldes übersteige. Am 23. August 2011 legte der Kläger Widerspruch ein. Der Kläger begründete den Widerspruch im Wesentlichen damit, dass er keine einer Altersrente ähnliche Leistung erhalte, sondern eine Leistung des Arbeitgebers, die lediglich von der PK ausbezahlt werde; er legte die Scheiben der PK und der Zusatzkasse SR Technics (kurz ZK) vom 1. Juni 2010 über die Höhe der Altersrenten vor. Hiernach erhalte der Kläger entweder Altersrente in Höhe von 692 CHF und 196 CHF monatlich oder einmalige Auszahlungen in Höhe von 140.694 CHF bzw. 39.786 CHF. Er habe bereits telefonisch mitgeteilt, dass er sich für einen Kapitalbezug entschieden habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2011 zurück. In dem Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, der Kläger hätte unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV und der Einschränkung der ihm möglichen Arbeitszeit von 30 Stunden einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem allgemeinen Leistungssatz in Höhe von monatlich 1.383,60 EUR; ohne die Einschränkung der möglichen Arbeitszeit würde die Höhe des Arbeitslosengeld monatlich 1.748,40 EUR betragen Die fiktive Altersrente der PK und die Überbrückungsrente seien mit dem Referenzkurs der Europäischen Zentralbank für Mai 2011 (1,2537) umzurechnen. Entsprechend betrage die fiktive monatliche Altersrente der PK 551,97 EUR (ohne Berücksichtigung der Rente von der ZK) und die monatliche Überbrückungsrente 1.818,62 EUR . Arbeitslosengeld könne nicht gewährt werden, da der Anspruch in Höhe der zuerkannten Renten ruhe.
Am 21. Oktober 2011 hat der Kläger zum Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Er habe sich die Rente abfinden lassen. Die Anrechnung einer fiktiven Altersrente sei nicht möglich. Ferner werde die Überbrückungsrente nicht von einer Vorsorgeeinrichtung bezahlt, die als öffentlich-rechtlicher Träger anzusehen sei, sondern werde vom früheren Arbeitgeber finanziert. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2012 hat der Kläger das Vorsorgereglement der PK, gültig ab 1. Januar 2010 übergeben; wegen des Inhalts wird auf Blatt 26 bis 52 der Akten des SG verwiesen.
Das SG hat mit Urteil vom 20. Juni 2012 die Klage abgewiesen. Bereits die gewährte Überbrückungsrente führe gem. § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung zum vollständigen Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Sie werde abhängig vom Erreichen des 63. Lebensjahres gezahlt und entspreche der maximalen Altersrente der AHV, diene damit der Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Sie sei eine der Altersrente ähnliche Leistung eines ausländischen öffentlich-rechtlichen Trägers.
Am 14. Juli 2012 hat der Kläger gegen das ihm am 9. Juli 2012 zugestellte Urteil Berufung eingelegt und sein Vorbringen vertieft. Es liege keine vergleichbare Leistung vor, weil es bereits an einer Finanzierung durch einen öffentlichen Versorgungsträger fehle; die Überbrückungsrente der PK werde ausschließlich durch den Arbeitgeber finanziert, weshalb die PK kein öffentlich-rechtlicher Träger sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Juni 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2011 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab 19. Mai 2011 zu gewähren.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakte der Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab 19. Mai 2011.
15 
Gemäß § 118 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) in der bis 31. März 2012 und im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung (a.F.) haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer, die
16 
1. arbeitslos sind,
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
17 
Gemäß § 142 Abs. 1 SGB III a.F. ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
18 
1. Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose oder
2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zu Grunde liegt, wegen der der Arbeitslose keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann,
3. Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
19 
Ist dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose den Antrag stellt.
20 
Abweichend von Absatz 1 ruht gemäß § 142 Abs. 2 SGB III a.F. der Anspruch
21 
1. im Falle der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 126 besteht,
2. im Falle der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und
3. im Falle der Nummer 4
22 
a) mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,
b) nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird.
23 
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 gilt § 125 Abs. 3 entsprechend.
24 
Gemäß § 142 Abs. 3 SGB III a. F. gelten die Absätze 1 und 2 auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.
25 
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gemäß § 142 Abs. 4 SGB III a.F. auch während der Zeit, für die der Arbeitslose wegen seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 % des Bemessungsentgelts bezieht.
26 
Ein etwaiger, dem Grunde nach bestehender Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld, der sich nach dem im Ausland erzielten Entgelt richtet (s. BSG, Urteil vom 13. Mai 1981, 7 RAr 68/77, veröffentlicht in Juris), ruht gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 SGB III a.F. wegen Bezuges einer einer deutschen Altersrente ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art eines ausländischen Trägers im Sinne dieser Bestimmung, nämlich der seit Dezember 2010 gewährten Überbrückungsrente der PK; der Senat nimmt auf die Begründung im angefochtenen Urteil des SG Bezug und sieht insoweit von einer Darlegung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
27 
Ergänzend ist auszuführen, dass das BSG in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, dass eine ausländische Leistung dann zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt, wenn im Wege rechtsvergleichender Qualifizierung festgestellt werden kann, dass es sich um eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art handelt (unten 1) und dass von Ähnlichkeit bzw. Vergleichbarkeit der ausländischen mit der inländischen Sozialleistung auszugehen ist (unten 2; zur schweizerischen Altersrente BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008, B 11 AL 32/07 R, und vom 21. Juli 2009, B 7/7a AL 36/07 R, beide veröffentlicht in Juris, m.w.N.).
1)
28 
Die Überbrückungsrente ist eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art. Eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art liegt vor, wenn die Leistung von einem öffentlichen Träger gewährt wird. Dabei kommt es darauf an, ob die Bezüge aus Mitteln gezahlt werden, die gerade für öffentliche Aufgaben vorgesehen sind (BSG, a.a.O.).
29 
Die PK ist eine Stiftung (vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 1 schweizerisches Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG in der ab 1. Juni 2009 geltenden Fassung; a.F.]), die die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG für das Personal der SR Technics durch Gewährung von Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität bezweckt (Art. 1.2, Art 13 des Vorsorgereglements). Sie muss Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach dem BVG organisiert, finanziert und -paritätisch (Art. 51 BVG a.F.)- verwaltet werden (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BVG a.F.). Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine einzutragende Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer anschließen (Art. 11 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BVG a.F.). Die Vorsorgeeinrichtung unterliegt der Aufsicht (vgl. Art. 61 ff. BVG a.F.) Die PK kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus gehen (Art. 1.2 Abs. 2; Art. 1.3 des Vorsorgereglements). Nach Art. 3.1 des Vorsorgereglements werden alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer (Art. 2 BVG a.F.), wie der Kläger, aufgenommen. Die Beitragspflicht besteht bis zum Eintreten des Versicherungsfalles oder bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 5.2 des Vorsorgereglements); die Beiträge werden nach Art. 5.1 des Vorsorgereglements bestimmt. Die PK erfüllt damit eine öffentliche Aufgabe nach nationalem Verständnis gerade durch die Gewährung von Vorsorgeleistungen (vg. Art. 1 Abs. 1 BVG a.F.). Das BSG hat für Altersrenten nach dem BVG überzeugend ausgeführt, dass sie als öffentlich-rechtliche Leistung anzusehen sind (BSG, a.a.O.). Dies gilt auch für die Überbrückungsrente. Wie bereits der Name zum Ausdruck bringt, handelt es sich auch um eine Rente. Sie wird bei Männern gem. Art. 13.9 des Vorsorgereglements bei ordentlichem Rücktritt ab dem vollendeten 63. Lebensjahr bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalter von 65 Jahren gewährt. Sie entspricht der einfachen maximalen Altersrente der AHV im Zeitpunkt des Rücktritts und soll als Rente den vorgezogenen Übergang in die Pensionierung (vgl. Art. 13 BVG a.F.) sichern. Die PK ist auch nicht mit einer deutschen juristischen Person des Privatrechts, sondern mit einem öffentlich-rechtlichen Träger der deutschen Rentenversicherung vergleichbar. Die PK ist als Stiftung Träger einer gesetzlich angeordneten obligatorischen Versicherung, wird vom Arbeitgeber und den Arbeitnehmern paritätisch verwaltet und erfüllt nach Art. 48 Abs. 2 BVG a.F. eine öffentliche Aufgabe, die auch von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 BVG a.F.). Damit entspricht sie den wesentlichen Kriterien eines deutschen Trägers der Rentenversicherung. Nicht gegen die Feststellung, dass die Überbrückungsrente eine öffentlich- rechtliche Leistung ist, spricht, dass die Finanzierung alleine vom Arbeitgeber erfolgt (s. Art. 13.9 des Vorsorgereglements). Denn die Frage der Finanzierung (Herkunft der Einnahmen) hat keinen Einfluss darauf, ob die gewährten Leistungen (Ausgaben) öffentlich-rechtlicher Natur sind. So hat das BSG überzeugend zweckgleiche Leistungen, wie das sogenannte Überbrückungsgeld für Seeleute (BSG, Urteil vom 9. November 1983, 7 R Ar 58/82, veröffentlicht in Juris), ebenfalls als Leistung öffentlich-rechtlicher Art qualifiziert, obwohl deren Mittel von den Unternehmern zu leisten ist, wenn nicht die Satzung auch die Seeleute zur Beteiligung verpflichtet. Das Gleiche gilt für eine Übergangsversorgung, die ebenfalls nur vom Arbeitgeber getragen wird (BSG, Urteil vom 23. September 1980, 7 Rar 66/79, veröffentlicht in Juris), sowie für das Ruhegehalt eines Soldaten, der keinen eigenen Vorsorgebeitrag beisteuert (BSG, Urteil vom 11. Februar 1976, 7 RAR 158/74, veröffentlicht in Juris). Auch die Finanzierung allein durch den Versicherten änderte nichts an einer öffentlich-rechtlichen Leistung (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a.a.O.). Damit sind die Mittel, aus denen der Kläger die Überbrückungsrente erhält, für eine öffentliche Aufgabe vorgesehen und es handelt sich nicht um eine Betriebsrente oder ein dem Arbeitsentgelt vergleichbares Erwerbsersatzeinkommen.
2)
30 
Die Überbrückungsrente ist einer deutschen Altersrente vergleichbar, da sie in ihrem Kerngehalt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O.) die gleichen gemeinsamen und typischen Merkmale aufweist. Vergleichbarkeit kommt insbesondere in Betracht, wenn sie an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und wenn sie Lohnersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O.). Die Überbrückungsrenten werden bei einer bestimmten Altersgrenze gewährt, sie haben Lohnersatzcharakter, da der Arbeitnehmer nicht mehr zu arbeiten braucht, und sollen im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellen. Die Überbrückungsrente wird bei Männern ab dem 63. Lebensjahr gewährt, wenn ein Rücktritt erfolgt. Sie wird in Höhe der maximalen Altersrente der AHV gewährt, was in Anbetracht des Zahlbetrages auch keinen Zweifel daran aufkommen lässt, dass der Lebensunterhalt auch im Konkreten sichergestellt ist. Da die Überbrückungsrente in Höhe der Altersrente gezahlt wird, gelten auch für sie die Ausführungen des BSG zur schweizerischen Altersrente gelten. Die Überbrückungsrente ist auch keine bloße Zusatzversorgung, sondern stellt zusammen mit den durch einmalige Leistungen abgefundenen Altersrenten eine Gesamtkonzeption dar. Sie würde auch mit einer Rente der Invalidenversicherung verrechnet (Schreiben der PK vom 19. Juli 2010), was belegt, dass sie keine Arbeitgeberleistung ist.
3)
31 
Nachdem die Überbrückungsrente zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld führt, ist noch auszuführen, dass bereits diese, in Euro umgerechnet (2280 x 1,2537 = 1818,61 EUR , s. Blatt 40 der Verwaltungsakten der Beklagten), den unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze (5500 EUR ) und des geminderten Bemessungsentgelts aufgrund der eingeschränkten Arbeitsbereitschaft (§ 131 Abs. 5 SGB III) berechneten Anspruch auf Arbeitslosengeld übertrifft, weshalb § 142 Abs. 2 Nr. 3 b SGB III a.F. eingehalten ist.
32 
Dass der Kläger auch nach Auslaufen der Überbrückungsrente (ab 1. Dezember 2012) keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, ergibt sich bereits aus § 117 Abs. 2 SGB III, da der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet hat.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
34 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nach Auffassung des Senates nicht vor. Zwar hat das BSG in den angeführten Entscheidungen keine Ausführungen zur schweizerischen Überbrückungsrente gemacht. Es kann aber nicht hinsichtlich jeder einzelnen ausländischen Leistung eine grundsätzliche Bedeutung darin gesehen werden, ob auch diese anzurechnen ist. Zudem hat das BSG geklärt, dass die zum Ruhen führende Leistung auch nur vom Arbeitgeber finanziert sein kann.

Gründe

 
14 
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab 19. Mai 2011.
15 
Gemäß § 118 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) in der bis 31. März 2012 und im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung (a.F.) haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer, die
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1. arbeitslos sind,
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
17 
Gemäß § 142 Abs. 1 SGB III a.F. ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
18 
1. Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose oder
2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zu Grunde liegt, wegen der der Arbeitslose keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann,
3. Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
19 
Ist dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose den Antrag stellt.
20 
Abweichend von Absatz 1 ruht gemäß § 142 Abs. 2 SGB III a.F. der Anspruch
21 
1. im Falle der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 126 besteht,
2. im Falle der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und
3. im Falle der Nummer 4
22 
a) mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,
b) nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird.
23 
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 gilt § 125 Abs. 3 entsprechend.
24 
Gemäß § 142 Abs. 3 SGB III a. F. gelten die Absätze 1 und 2 auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.
25 
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gemäß § 142 Abs. 4 SGB III a.F. auch während der Zeit, für die der Arbeitslose wegen seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 % des Bemessungsentgelts bezieht.
26 
Ein etwaiger, dem Grunde nach bestehender Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld, der sich nach dem im Ausland erzielten Entgelt richtet (s. BSG, Urteil vom 13. Mai 1981, 7 RAr 68/77, veröffentlicht in Juris), ruht gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 SGB III a.F. wegen Bezuges einer einer deutschen Altersrente ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art eines ausländischen Trägers im Sinne dieser Bestimmung, nämlich der seit Dezember 2010 gewährten Überbrückungsrente der PK; der Senat nimmt auf die Begründung im angefochtenen Urteil des SG Bezug und sieht insoweit von einer Darlegung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
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Ergänzend ist auszuführen, dass das BSG in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, dass eine ausländische Leistung dann zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt, wenn im Wege rechtsvergleichender Qualifizierung festgestellt werden kann, dass es sich um eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art handelt (unten 1) und dass von Ähnlichkeit bzw. Vergleichbarkeit der ausländischen mit der inländischen Sozialleistung auszugehen ist (unten 2; zur schweizerischen Altersrente BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008, B 11 AL 32/07 R, und vom 21. Juli 2009, B 7/7a AL 36/07 R, beide veröffentlicht in Juris, m.w.N.).
1)
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Die Überbrückungsrente ist eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art. Eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art liegt vor, wenn die Leistung von einem öffentlichen Träger gewährt wird. Dabei kommt es darauf an, ob die Bezüge aus Mitteln gezahlt werden, die gerade für öffentliche Aufgaben vorgesehen sind (BSG, a.a.O.).
29 
Die PK ist eine Stiftung (vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 1 schweizerisches Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG in der ab 1. Juni 2009 geltenden Fassung; a.F.]), die die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG für das Personal der SR Technics durch Gewährung von Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität bezweckt (Art. 1.2, Art 13 des Vorsorgereglements). Sie muss Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach dem BVG organisiert, finanziert und -paritätisch (Art. 51 BVG a.F.)- verwaltet werden (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BVG a.F.). Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine einzutragende Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer anschließen (Art. 11 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BVG a.F.). Die Vorsorgeeinrichtung unterliegt der Aufsicht (vgl. Art. 61 ff. BVG a.F.) Die PK kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus gehen (Art. 1.2 Abs. 2; Art. 1.3 des Vorsorgereglements). Nach Art. 3.1 des Vorsorgereglements werden alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer (Art. 2 BVG a.F.), wie der Kläger, aufgenommen. Die Beitragspflicht besteht bis zum Eintreten des Versicherungsfalles oder bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 5.2 des Vorsorgereglements); die Beiträge werden nach Art. 5.1 des Vorsorgereglements bestimmt. Die PK erfüllt damit eine öffentliche Aufgabe nach nationalem Verständnis gerade durch die Gewährung von Vorsorgeleistungen (vg. Art. 1 Abs. 1 BVG a.F.). Das BSG hat für Altersrenten nach dem BVG überzeugend ausgeführt, dass sie als öffentlich-rechtliche Leistung anzusehen sind (BSG, a.a.O.). Dies gilt auch für die Überbrückungsrente. Wie bereits der Name zum Ausdruck bringt, handelt es sich auch um eine Rente. Sie wird bei Männern gem. Art. 13.9 des Vorsorgereglements bei ordentlichem Rücktritt ab dem vollendeten 63. Lebensjahr bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalter von 65 Jahren gewährt. Sie entspricht der einfachen maximalen Altersrente der AHV im Zeitpunkt des Rücktritts und soll als Rente den vorgezogenen Übergang in die Pensionierung (vgl. Art. 13 BVG a.F.) sichern. Die PK ist auch nicht mit einer deutschen juristischen Person des Privatrechts, sondern mit einem öffentlich-rechtlichen Träger der deutschen Rentenversicherung vergleichbar. Die PK ist als Stiftung Träger einer gesetzlich angeordneten obligatorischen Versicherung, wird vom Arbeitgeber und den Arbeitnehmern paritätisch verwaltet und erfüllt nach Art. 48 Abs. 2 BVG a.F. eine öffentliche Aufgabe, die auch von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 BVG a.F.). Damit entspricht sie den wesentlichen Kriterien eines deutschen Trägers der Rentenversicherung. Nicht gegen die Feststellung, dass die Überbrückungsrente eine öffentlich- rechtliche Leistung ist, spricht, dass die Finanzierung alleine vom Arbeitgeber erfolgt (s. Art. 13.9 des Vorsorgereglements). Denn die Frage der Finanzierung (Herkunft der Einnahmen) hat keinen Einfluss darauf, ob die gewährten Leistungen (Ausgaben) öffentlich-rechtlicher Natur sind. So hat das BSG überzeugend zweckgleiche Leistungen, wie das sogenannte Überbrückungsgeld für Seeleute (BSG, Urteil vom 9. November 1983, 7 R Ar 58/82, veröffentlicht in Juris), ebenfalls als Leistung öffentlich-rechtlicher Art qualifiziert, obwohl deren Mittel von den Unternehmern zu leisten ist, wenn nicht die Satzung auch die Seeleute zur Beteiligung verpflichtet. Das Gleiche gilt für eine Übergangsversorgung, die ebenfalls nur vom Arbeitgeber getragen wird (BSG, Urteil vom 23. September 1980, 7 Rar 66/79, veröffentlicht in Juris), sowie für das Ruhegehalt eines Soldaten, der keinen eigenen Vorsorgebeitrag beisteuert (BSG, Urteil vom 11. Februar 1976, 7 RAR 158/74, veröffentlicht in Juris). Auch die Finanzierung allein durch den Versicherten änderte nichts an einer öffentlich-rechtlichen Leistung (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a.a.O.). Damit sind die Mittel, aus denen der Kläger die Überbrückungsrente erhält, für eine öffentliche Aufgabe vorgesehen und es handelt sich nicht um eine Betriebsrente oder ein dem Arbeitsentgelt vergleichbares Erwerbsersatzeinkommen.
2)
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Die Überbrückungsrente ist einer deutschen Altersrente vergleichbar, da sie in ihrem Kerngehalt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O.) die gleichen gemeinsamen und typischen Merkmale aufweist. Vergleichbarkeit kommt insbesondere in Betracht, wenn sie an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und wenn sie Lohnersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O.). Die Überbrückungsrenten werden bei einer bestimmten Altersgrenze gewährt, sie haben Lohnersatzcharakter, da der Arbeitnehmer nicht mehr zu arbeiten braucht, und sollen im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellen. Die Überbrückungsrente wird bei Männern ab dem 63. Lebensjahr gewährt, wenn ein Rücktritt erfolgt. Sie wird in Höhe der maximalen Altersrente der AHV gewährt, was in Anbetracht des Zahlbetrages auch keinen Zweifel daran aufkommen lässt, dass der Lebensunterhalt auch im Konkreten sichergestellt ist. Da die Überbrückungsrente in Höhe der Altersrente gezahlt wird, gelten auch für sie die Ausführungen des BSG zur schweizerischen Altersrente gelten. Die Überbrückungsrente ist auch keine bloße Zusatzversorgung, sondern stellt zusammen mit den durch einmalige Leistungen abgefundenen Altersrenten eine Gesamtkonzeption dar. Sie würde auch mit einer Rente der Invalidenversicherung verrechnet (Schreiben der PK vom 19. Juli 2010), was belegt, dass sie keine Arbeitgeberleistung ist.
3)
31 
Nachdem die Überbrückungsrente zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld führt, ist noch auszuführen, dass bereits diese, in Euro umgerechnet (2280 x 1,2537 = 1818,61 EUR , s. Blatt 40 der Verwaltungsakten der Beklagten), den unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze (5500 EUR ) und des geminderten Bemessungsentgelts aufgrund der eingeschränkten Arbeitsbereitschaft (§ 131 Abs. 5 SGB III) berechneten Anspruch auf Arbeitslosengeld übertrifft, weshalb § 142 Abs. 2 Nr. 3 b SGB III a.F. eingehalten ist.
32 
Dass der Kläger auch nach Auslaufen der Überbrückungsrente (ab 1. Dezember 2012) keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, ergibt sich bereits aus § 117 Abs. 2 SGB III, da der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet hat.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nach Auffassung des Senates nicht vor. Zwar hat das BSG in den angeführten Entscheidungen keine Ausführungen zur schweizerischen Überbrückungsrente gemacht. Es kann aber nicht hinsichtlich jeder einzelnen ausländischen Leistung eine grundsätzliche Bedeutung darin gesehen werden, ob auch diese anzurechnen ist. Zudem hat das BSG geklärt, dass die zum Ruhen führende Leistung auch nur vom Arbeitgeber finanziert sein kann.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 19/11/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. März 2012 wird zurückgewiesen.Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.De
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Annotations

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.