Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Sept. 2011 - L 12 AS 5858/10

bei uns veröffentlicht am30.09.2011

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11. November 2010 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 16. Februar 2009 und 19. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2010 verurteilt, an die Kläger für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2009 jeweils 269,06 EUR (insgesamt 807,18 EUR) zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet 3/5 der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01. Februar bis zum 31. Juli 2009 streitig.
Der 1951 geborene erwerbsfähige Kläger bewohnte mit seiner 1959 geborenen erwerbsfähigen Ehefrau, der Klägerin Ziff. 2, und der gemeinsamen Tochter T. (geboren 1992) ein Eigenheim in S. in der W. Straße. Die Eheleute haben sich mittlerweile getrennt; die Klägerin Ziff. 2 und die Klägerin Ziff. 3 sind im Januar 2010 ausgezogen. Auf dem 587 m² großen Grundstück befindet sich ein Wohnhaus, das ausweislich des Zusatzblattes 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung vom 9. September 2006 einen Wohnflächenanteil von ca. 80 m² (4 Räume, 1 Küche, 1 Bad, Gesamtgröße des Hauses 160 m², teilrenoviert) aufweist. Die Eheleute waren beide Eigentümer des Hausgrundstücks jeweils zur Hälfte. Mit notarieller Ehescheidungsfolgenvereinbarung vom 27. April 2011 einigten sie sich dahingehend, den hälftigen Miteigentumsanteil der Klägerin Ziff. 2 an den Kläger Ziff. 1 zu übertragen. Den Erwerb des Wohneigentums hatten die Eheleute mit Darlehen der L. B.-W. (Bank) und der S. für B.-W. (Bank) finanziert. Die Darlehen sind jeweils durch eine Grundschuld gesichert; die Kläger Ziff. 1 und 2 haben sich insofern der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Neben Zins- und Tilgungsleistungen haben die Kläger im Jahr 2009 Grundsteuern (69,34 EUR jährlich), Abfallgebühren (13,-- EUR monatlich), Wasser- und Abwassergebühren (62,-- EUR vierteljährlich), eine Prämie für eine Wohngebäudeversicherung (145,99 EUR jährlich) und Schornsteinfegergebühren (24,16 EUR jährlich) entrichtet. Das Haus wird mit Holz beheizt. Der Beklagte erbringt gesondert für die Anschaffung von Holz Brennstoffbeihilfen.
Neben dem Hausgrundstück verfügen die Kläger über kein weiteres Vermögen.
Die Kläger bezogen seit August 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, wobei durch die Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Träger eine getrennte Aufgabenwahrnehmung stattfindet, da zwischen ihnen keine Arbeitsgemeinschaft bestand und besteht. Der Beklagte erbringt als kommunaler Träger Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Ende 2008 gerieten die Kläger Ziff. 1 und 2 gegenüber der Bank in Zahlungsrückstand. Die Bank wies daraufhin, dass ein weiteres Ansteigen der Zahlungsrückstände nicht akzeptiert werden könne. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass die Kläger die Belastung aus der Finanzierung ihrer Immobilie auf Dauer nicht mehr tragen könnten. Daher müsse der freihändige Verkauf des Objekts empfohlen werden, damit ein höherer finanzieller Schaden vermieden werde (Schreiben vom 21. November 2008). Die Bank bot den Klägern Ziff. 1 und 2 an, durch eine neue Zinsfestschreibung - der variable Zinssatz betrug zum 1. Dezember 2008 5,71 % (Zins- und Tilgungsrate 700,74 EUR vierteljährlich) - die monatliche Belastung durch die Zins- und Tilgungsraten zum 01. März 2009 auf 107,59 EUR zu reduzieren (Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrages vom 16. Januar 2009). Die Kläger lehnten die angebotene Umfinanzierung ab, da sich die Vertragslaufzeit um vier Jahre verlängern würde und sie auf eine Übernahme der Rückstände sowie der zukünftigen Tilgungsleistungen durch das Sozialamt hofften (Schreiben des Klägers Ziff. 1 vom 17. Mai 2009). Daraufhin forderte die Bank den vollständigen Ausgleich der Zahlungsrückstände bis zum 25. Mai 2009 und kündigte die Einleitung gerichtlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an (Schreiben vom 11. Mai 2009).
Die A. f. A. H. bewilligte den Klägern Ziff. 1 und 2 für die Zeit vom 01. Februar bis zum 31. Juli 2009 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von monatlich 73,88 EUR bzw. 73,89 EUR und ging dabei davon aus, dass der von der Bundesagentur für Arbeit zu deckende Bedarf der Klägerin Ziff. 3 durch Einkommen (zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen der Klägerin Ziff. 2 in Höhe von insgesamt monatlich 605,49 EUR und Kindergeld in Höhe von 164,- EUR) vollständig gedeckt sei. In dem Bescheid ist ein übersteigendes Einkommen bei der Klägerin Ziff. 3 in Höhe von 4,26 EUR ausgewiesen. Der Beklagte bewilligte den Klägern für die Zeit vom 01. Februar bis zum 31. Juli 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von monatlich insgesamt 234,10 EUR und berücksichtigte dabei die Aufwendungen für Zinsen, Müll, Wasser- und Abwasser, Grundsteuern, Gebäudeversicherung und Kaminfeger (Bescheide vom 09. Februar, 11. Februar und 16. Februar 2009). Tilgungsleistungen übernahm der Beklagte nicht. Nachdem sich die gegenüber der Bank zu erbringenden Zinsen ab 01. März 2009 auf 3,51 % reduziert hatten (neue Zins- und Tilgungsrate ab 01. Juni 2009: 470,99 EUR vierteljährlich), hob der Beklagte mit Bescheid vom 19. März 2009 seine Entscheidung mit Wirkung zum 01. April 2009 auf und bewilligte nun für die Zeit vom 01. April bis zum 31. Juli 2009 monatliche Leistungen in Höhe von 181,18 EUR.
Die Kläger legten Widerspruch ein und wandten sich gegen die Nichtberücksichtigung der zu erbringenden Tilgungsleistungen (vgl. Schreiben des Klägers Ziff. 1 vom 12. Februar 2008 und Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 02. März 2009).
Im Juli 2009 teilte die Bank den Klägern Ziff. 1 und 2 mit, dass für das Darlehen die Mindesttilgung von 1 % aus dem Ursprungsbetrag zuzüglich ersparter Zinsen vereinbart worden sei. Eine weitere Reduzierung der Tilgung sei nicht möglich (Schreiben vom 17. Juli 2009). Die L-Bank erklärte den Klägern Ziff. 1 und 2 u.a., dass sich der Tilgungsanteil für das Darlehen bereits auf dem niedrigsten Niveau befinde (Schreiben vom 10. Juli 2009).
Die Beteiligten stritten vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) im Rechtsstreit S 13 AS 457/09 um die Höhe der Unterkunftskosten und insbesondere um die Berücksichtigung der Tilgungsleistungen für die Zeit vom 01. Februar bis zum 31. Juli 2008. In diesem Rechtsstreit erklärte der Kläger Ziff. 1 in der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 21. Dezember 2009, dass er sich um eine Tilgungsaussetzung noch nicht gekümmert habe. Die Kläger hatten mit dieser Klage (Bewilligungsabschnitt vom 01. Februar bis zum 31. Juli 2008) insoweit Erfolg, als das SG den Beklagten zur Übernahme der Tilgungsleistungen gegenüber der Bank verurteilt hat (Urteil vom 25. Januar 2010); ihre Berufung nahmen die Kläger zurück (LSG Baden-Württemberg, L 1 AS 929/10).
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Die Bank lehnte mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 und die Bank mit Schreiben vom 11. Januar 2010 eine Aussetzung der Tilgung ab.
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Der Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Bescheid vom 15. April 2010 zurück.
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Hiergegen haben die Kläger am 10. Mai 2010 Klage zum SG erhoben. Eine Aussetzung der Tilgungsleistungen bei beiden Banken sei nicht möglich gewesen. Im Falle der Nichtzahlung der entsprechenden Beträge habe unmittelbar der Verlust des Anwesens gedroht. Unter diesen Umständen seien die Tilgungsleistungen zu übernehmen. Die Kläger bezifferten die monatlichen Tilgungsraten gegenüber der Bank auf 121,83 EUR und gegenüber der Bank auf 141,07 EUR. Die Kläger hätten nicht wissen können, dass Tilgungsraten seitens der Banken durch Gesprächsführung gesenkt werden könnten.
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Das SG hat die Klage durch Urteil vom 11. November 2010 abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Übernahme der Tilgungsleistungen für den Zeitraum vom 01. Februar bis 31. Juli 2009. Die Kläger seien dem Grunde nach leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II und außerdem hilfebedürftig nach den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. §§ 9, 11, 12 SGB II. Damit bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II). Unstreitig stehe zwischen den Beteiligten fest, dass das im Eigentum der Kläger stehende Anwesen in S. als selbst genutzte Immobilie zum Schonvermögen zähle und daher im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht verwertbar sei und grundsätzlich die angemessenen Kosten, welche hiermit im Zusammenhang bei den Eigentümern entstünden, zu übernehmen seien. Demgegenüber stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Kläger im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II vorliegend keinen Anspruch auf Übernahme der Tilgungsleistungen aus den Darlehensverträgen bei der Bank und der Bank hätten. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Als angemessen seien die Aufwendungen für eine Wohnung anzusehen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genüge und keinen gehobenen Wohnstandard aufweise. Die zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze gelten auch, soweit Hilfebedürftige Kosten für eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von angemessener Größe im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geltend machten (unter Berufung auf BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R -). Als tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft kämen bei selbstgenutzten Immobilien nach der Rechtsprechung des BSG vom 18. Juni 2008 (B 14/11b AS 67/06 R) die gesamten Finanzierungskosten, mithin auch Tilgungsleistungen in Betracht. Dabei bestehe jedoch nach der Rechtsprechung des BSG ein Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Wohnungseigentums einerseits und der Beschränkung der Leistungen nach dem SGB II auf die aktuelle Existenzführung des Leistungsempfängers anderseits. Eine Vermögensbildung könne nur nach einer strengen Folgenabwägung der widerstreitenden Interessen hingenommen werden. Hierzu stelle das BSG in seiner Rechtsprechung vom 18. Juni 2008 strenge Kriterien auf: Es müsse der Verlust des selbstgenutzten Wohneigentums drohen (1.). Die Kosten in Form von Tilgungsleistungen zur Erhaltung des Wohneigentums müssten unvermeidbar sein (2.). Tilgungsleistungen seien vom Grundsicherungsträger nur bis zur Höhe zu übernehmen, die auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen seien (3.). Gemessen an diesen Voraussetzungen komme die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Kläger keinen Anspruch auf Übernahme von Tilgungsleistungen für ihr selbstgenutztes Eigenheim im streitgegenständlichen Zeitraum hätten. Zwar stehe unstreitig fest, dass die geltend gemachten Tilgungsleistungen insgesamt die Höhe der von dem Beklagten allgemein anerkannten angemessenen Unterkunftskosten nicht überschreiten würden. Jedoch gelange die Kammer zu der Überzeugung, dass der Verlust des selbstgenutzten Wohneigentums im vorliegenden Fall nicht unmittelbar drohe. Die finanzierenden Banken hätten Zwangsmaßnahmen in ernstzunehmender Weise nicht angedroht. Solche Zwangsmaßnahmen hätten nicht bevor gestanden. Das Schreiben der Bank vom 21. November 2008, in dem den Klägern nahegelegt werde, sich aufgrund der aufgelaufenen Rückstände um einen Verkauf des Objekts zu bemühen, stelle keine Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dar. Zwischen dem Rat, wegen Tilgungsrückständen den Verkauf des Objekts in Erwägung zu ziehen, und dem Einleiten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bedürfe es noch weiterer zahlreicher Schritte, bis letztlich die Wohnungslosigkeit unmittelbar bevorstehe. So kämen als Vollstreckungsmaßnahmen die Zwangshypothek, die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung in Betracht. Im Falle der Zwangsversteigerung bedürfe es beispielsweise der Anordnung und der Verwertung durch Versteigerung. Bei Vorliegen aller Zulässigkeitsvorsetzungen ordne das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung durch Beschluss an, welcher dem Schuldner zuzustellen sei. Zugleich werde das Grundbuchamt ersucht, den Versteigerungsvermerk ins Grundbuch einzutragen. Selbst durch die Anordnung der Zwangsversteigerung drohe selbst noch keine Wohnungslosigkeit, sondern sie wirke zu Gunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks. Diese bewirke ein relatives Veräußerungsverbot zu Gunsten des Gläubigers. Dieses Veräußerungsverbot des betreibenden Gläubigers hindere weder die Schuldner, das Grundstück zu veräußern, noch die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer. Auch die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks führe keine Grundbuchsperre herbei. Hinzu komme, dass der Schuldner die einstweilige Einstellung des Verfahrens noch im Vollstreckungstermin erreichen könne, wenn er die notwendige Summe zur vollständigen Befriedigung aller Gläubiger und den zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag zahle (§§ 75-77 ZVG). Auch nach Versteigerung des Objekts müsse der Erwerber zunächst ein zivilrechtliches Räumungsverfahren gegen die bisherigen Eigentümer durchführen, um in Besitz des Grundstücks zu gelangen. Anhand der dargestellten Grundsätze am Beispiel des Zwangsversteigerungsverfahrens sei ersichtlich, dass eine unmittelbare Wohnungslosigkeit den Klägern im zu beurteilenden streitigen Zeitraum nicht drohe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Kläger im vorliegenden Fall vor Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternommen hätten, um die Tilgungsverpflichtungen während des Leistungsbezugs so niedrig wie möglich zu erhalten. Nachdem bereits keine unmittelbare Wohnungslosigkeit drohe, sei im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Wohneigentums einerseits und der Beschränkung der Leistungen nach dem SGB II auf die aktuelle Existenzsicherung im Rahmen des Sozialstaatsprinzips andererseits festzustellen, dass es der Solidargemeinschaft nicht zuzumuten sei, bereits bei Tilgungsrückständen bzw. Hinweisen einer Bank, ein Objekt besser dem Verkauf frei zu geben, für eine Vermögensmehrung einzuspringen.
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Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 07. Dezember 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. Dezember 2010 eingelegte Berufung der Kläger. Den Klägern habe sehr wohl der unmittelbare Verlust des Eigentums gedroht. Es könne nicht angehen, dass den Klägern dadurch ein Nachteil entstehe, dass sie die Tilgungsleistungen letztendlich durch überobligatorisches Sparen bis zum Hungern von den ihnen für das Bestreiten des Lebensunterhalts zustehenden Beträgen erbracht hätten, um auf diese Art und Weise eine Zwangsversteigerung zu verhindern. Auch die alternative Vorgehensweise, die Raten zunächst nicht zu bezahlen und es auf die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens ankommen zu lassen, sei nicht zumutbar. Hierbei sei zu beachten, dass in diesem Fall ein Verlust des Hauses nahezu unausweislich wäre, wenn der Beklagte die entsprechenden Leistungen nicht unmittelbar auf den ersten Antrag hin erbringe.
15 
Die Kläger beantragen,
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1. das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11. November 2010 aufzuheben,
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2. den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide vom 16. Februar 2009 und 19. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2010 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 01. Februar bis zum 31. Juli 2009 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der an die Bank und Bank erbrachten Tilgungsleistungen zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
20 
Der Beklagte trägt zur Begründung vor, dass den Klägern ohne Übernahme der Tilgungsleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Verlust ihres selbstgenutzten Wohnungseigentums gedroht habe. Vollstreckungsmaßnahmen seien bis heute nicht angedroht worden. Die Banken forderten die Kläger vielmehr dazu auf, die Raten weiterhin fristgerecht zu überweisen. Auch sei zu berücksichtigten, dass die Kläger die von Seiten der Bank mit Schreiben vom 04. Dezember 2008 angebotene Umfinanzierung des bisherigen Darlehens durch die Festschreibung niedriger Zinssätze nicht angenommen hätten. Dabei verkenne der Beklagte nicht, dass die verhältnismäßig geringen Zahlungsrückstände auf eine äußerst sparsame Lebensführung der Kläger zurückzuführen seien. Sicherlich sei es nicht im Sinne der Rechtsprechung des BSG, dass ein Leistungsempfänger seine drohende Zahlungsunfähigkeit gegenüber der kreditgebenden Bank damit abzuwenden versuche, dass er die dem Lebensunterhalt dienenden Mittel zu einem großen Teil für Tilgungsleistungen verwende. Allerdings fordere das BSG ausdrücklich ein höchstes Maß an Engagement des Hilfebedürftigen, um gegenüber der Bank eine weitestmögliche Senkung der bestehenden Tilgungsverpflichtungen zu erwirken. Aufgrund des Spannungsverhältnisses zwischen dem Schutz des Wohneigentums einerseits und der Beschränkung der Leistungen nach dem SGB II auf die aktuelle Existenzsicherung andererseits solle eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme der Tilgungsleistung nur in besonderen Härtefällen in Betracht kommen. Der Obliegenheit zur Kostensenkung seien die Kläger nicht gerecht geworden. Das Umfinanzierungsangebot der Bank hätten sie abgelehnt. Kostensenkungsbemühungen aus eigener Initiative, auch gegenüber der Bank, hätten sie gar nicht angestrebt.
21 
Der Beklagte beziffert die von ihm als angemessen anerkannten Unterkunftskosten ab 01. Juli 2008 für einen Drei-Personen-Haushalt mit einer Wohnfläche von 75 m² mit einer Nettokaltmiete von 435,-- EUR zuzüglich kalten Nebenkosten von 105,-- EUR, Nebenkosten bis 133,-- EUR und Heizkosten ohne Warmwasser bis 66,-- EUR.
22 
Der Senat hat die kreditgebenden Banken der Kläger Ziff. 1 und 2 zu den Finanzierungsdarlehen befragt. Die Bank teilte mit Schreiben vom 20. April 2011 durch die Herren S. und K. mit, dass am 01. April 2009 und am 01. Juli 2009 jeweils eine Tilgungs- und Zinsrate in Höhe von insgesamt 527,96 EUR fällig gewesen sei, wobei auf die Zinsen 145,18 EUR (01. April 2009) bzw. 140,07 EUR (01. Juli 2009) und auf die Tilgung 382,78 EUR (01. April 2009) bzw. 387,89 EUR (01. Juli 2009) entfallen seien. Die Kläger hätten im Februar, März, April und Juni 2009 jeweils 176,-EUR einbezahlt. Zum 01. April 2009 habe noch eine Überzahlung in Höhe von 108,91 EUR bestanden, die mit der Leistungsrate per 01. Februar 2009 verrechnet worden sei. Zum 31. Juli 2009 sei ein Betrag in Höhe von 243,01 EUR offen gewesen. Die Kläger hätten Leistungsrechnungen zum jeweiligen Fälligkeitstermin sowie Zahlungserinnerungen vom 14. April und 13. Juli 2009 erhalten. Das Darlehen sei durch eine erstrangige Grundschuld gesichert. Der jeweilige Eigentümer habe sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Das Restkapital habe zum 01. Februar 2009 10.894,97 EUR betragen. Eine Anfrage der Kläger vom 06. Juli 2009 zur Tilgungsreduzierung sei am 17. Juli 2009 sowohl im Hinblick auf die Reduzierung des Tilgungssatzes als auch der Berechnungsgrundlagen für die Annuität abgelehnt worden. Das Darlehen sei mit einer Mindesttilgung von 1 % p.a. ausgestattet. Eine weitere Reduzierung sei im Hinblick auf die Beleihungs- und Belastungsrichtlinien der Bank sowie die Bestimmungen zur Begrenzung der Laufzeit von Darlehen nicht möglich. Eine befristete Tilgungsaussetzung sei nicht in Erwägung gezogen worden, da eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nicht absehbar gewesen sei und dieses Instrument nur zur Überbrückung kurzfristiger Engpässe eingesetzt werden könne.
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Für die Bank teilten die Herren H. und K. mit Schreiben vom 26. April 2011 mit, die Kläger Ziff. 1 und 2 hätten am 01. März 2009 eine Rate in Höhe von 700,74 EUR (378,94 EUR Zinsen und 321,80 EUR Tilgung) und am 01. Juni 2009 in Höhe von 470,99 EUR (230,11 EUR Zinsen und 240,88 EUR Tilgung) geschuldet. Zum 01. Februar 2009 habe ein Rückstand in Höhe von 663,73 EUR bestanden. Bislang habe die Bank von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgesehen, da die Darlehensnehmer stets bemüht gewesen seien, die laufenden Zins- und Tilgungsraten auszugleichen. Allerdings seien immer wieder Rückstände entstanden, die letztlich nicht vollständig ausgeglichen werden konnten. Als Sicherheit bestehe eine Buchgrundschuld. Die Forderung sei tituliert. Das Darlehen habe zum 01. Februar 2009 mit 27.209,13 EUR valutiert. Bereits mit Angebot vom 16. Januar 2009 sei den Klägern aufgrund der hohen Zinsbelastung bei variablen Darlehenskonditionen eine Umfinanzierung des Darlehensengagements mit dem Ziel angeboten worden, durch die Umfinanzierung und eine neue Zinsfestschreibung die Belastung deutlich zu reduzieren. Leider hätten die Darlehensnehmer das Angebot nicht angenommen. Daraufhin sei das Darlehen zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt worden. Ein weiteres Angebot vom 01. April 2010 zur Umfinanzierung mit Wirkung zum 01. Juni 2010 hätten die Darlehensnehmer nicht angenommen. Grundsätzlich könne eine Tilgungsaussetzung befristet (in der Regel nicht länger als sechs Monate - in besonderen Ausnahmefällen auch bis zu zwölf Monaten) in Aussicht gestellt werden, wenn ein finanzieller Engpass entstanden sei oder entstehen werde und sich absehen lasse, dass danach die regulären Zins- und Tilgungsraten wieder vollumfänglich geleistet werden könnten. Im Falle der Kläger sei dies nicht abzusehen gewesen. Daher sei mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 die Tilgungsaussetzung abzulehnen gewesen. Vielmehr hätten sie den Klägern empfohlen, sich gegebenenfalls um den freihändigen Verkauf der Immobilie zu bemühen, sofern sich deren wirtschaftliche Situation nicht verbessern sollte.
24 
In der mündlichen Verhandlung am 30. September 2011 vor dem Senat erklärte sich der Beklagte bereit, an die Kläger weitere 6,12 EUR für Schuldzinsen im streitgegenständlichen Zeitraum zu zahlen. Die Beteiligten erklärten außerdem zu Protokoll, dass sie sich einig sind, dass die tatsächlich angefallenen Schuldzinsen und sonstige Nebenkosten im streitigen Zeitraum vollumfänglich übernommen worden sind, Heizkosten separat als Einzelleistungen gewährt wurden und für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht geltend gemacht werden und allein hinsichtlich der Übernahme der an die Bank zu zahlenden Tilgungsleistungen Streit besteht.
25 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten des Beklagten (Bd. I-III) sowie die Akten LSG Baden-Württemberg L 1 AS 929/10 und L 12 AS 2713/11 ER-B Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,-- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung hat im tenorierten Umfang Erfolg.
27 
1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden die Bescheide des Beklagten vom 16. Februar 2009 und 19. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2010, mit dem der Beklagte gegenüber der im Bewilligungsabschnitt vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2009 aus den Klägern Ziff.1 bis 3 bestehenden Bedarfsgemeinschaft die Leistungen für Unterkunft und Heizung regelt.
28 
2. Die Kläger Ziff. 1 und 2 haben als erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Klägerin Ziff. 3 gehörte gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft, da sie dem Haushalt der Kläger Ziff. 1 und 2 angehörte, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen konnte. Insbesondere waren die Kläger im Zeitraum vom 01. Februar bis zum 31. Juli 2009 hilfebedürftig. Die A. f. A. in H. (unter Anrechnung des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens der Klägerin Ziff. 2 und des Kindergeldes) und der Beklagte bewilligten den Klägern für diesen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Hilfebedürftigkeit scheitert allerdings nicht daran, dass die Kläger Ziff. 1 und 2 gemeinsam Eigentümer des selbstgenutzten Hausgrundstücks waren. Das Hausgrundstück ist als angemessen anzusehen und daher nicht als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen, wovon auch die Beteiligten und das SG ausgehen. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R -) wird ein Familienheim mit einer Größe von 130 m² als angemessen angesehen. Selbst wenn man bei dieser Beurteilung von einem Vier-Personen-Haushalt ausgeht und bei einer geringeren Bewohnerzahl die Wohnfläche entsprechend reduziert, würde eine angemessene Wohnfläche für drei Personen nicht überschritten. Denn in dem Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung vom 9. September 2006 ist bei vier bewohnbaren Räumen, einer Küche und einem Bad ein Wohnflächenanteil von ca. 80 m² ausgewiesen. Auch die Grundstücksfläche von ca. 600 m² bietet keinen Anlass zu überprüfen, ob nach den tatsächlichen und rechtlichen örtlichen Gegebenheiten die Grundstücksfläche als angemessen anzusehen ist, da nach den in den Verwaltungsakten enthaltenen verschiedenen Bilddokumentationen, die im Einklang mit dem Auszug aus dem Grundbuch von S.-H. einen (ehemals landwirtschaftlichen) Hof mit Gebäude zeigen, Haus und Grundstück offensichtlich eine solche Einheit bilden, dass sie nur als einheitlicher Vermögensgegenstand betrachtet werden können.
29 
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheim gehören neben den zur Finanzierung des Eigenheims geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie beispielsweise Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgeblichen Bewilligungszeitraum (vgl. beispielsweise BSG, Urteil vom 03. März 2009 - B 4 AS 3808 R -). Der Beklagte hat die im streitigen Bewilligungsabschnitt tatsächlich angefallenen Kosten für Schuldzinsen in Höhe von 894,30 EUR (145,18 EUR + 140,07 EUR [Bank] + 378,94 EUR + 230,11 EUR [Bank] = 894,30 EUR), für Grundsteuern 34,67 EUR (69,34 EUR jährlich), für Abfall 78,-- EUR (13,-- EUR monatlich), für Wasser- und Abwasser 124,-- EUR (62,-- EUR vierteljährlich), für Wohngebäudeversicherung 72,99 EUR (145,99 EUR jährlich) und für Schornsteinfeger 12,08 EUR (24,16 EUR jährlich; die im weiteren Verlauf des Jahres 2009 angefallenen Kosten für Schornsteinfeger hat der Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 2010 gesondert übernommen) übernommen, nachdem er in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2011 zu den bereits 888,18 EUR ([2 * 180,47 EUR =] 360,94 EUR + [4 * 131,81 EUR =] 527,24 EUR = 888,18 EUR) weitere 6,12 EUR für Schuldzinsen gewährt hat. Damit in Einklang haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass die tatsächlich angefallenen Schuldzinsen und sonstige Nebenkosten im streitigen Zeitraum durch den Beklagten vollumfänglich übernommen worden sind, Heizkosten separat als Einzelleistungen gewährt wurden und für den streitgegenständlichen Zeitraum von den Kläger nicht geltend gemacht werden und allein hinsichtlich der Übernahme der an die Banken zu zahlenden Tilgungsleistungen Streit besteht. Angesichts dieser unstreitig gestellten Tatsachen ist nur zu entscheiden, ob den Klägern ein Anspruch auf höhere Leistungen in Form der Kosten der Unterkunft im Hinblick auf die im streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt vom 1. Februar bis zum 31. Juni 2009 geschuldeten Tilgungsleistungen (gegenüber der Bank 770,67 EUR [382,78 EUR + 387,89 EUR]; gegenüber der Bank 556,68 EUR [321,80 + 240,88 EUR]; insgesamt 1.327,35 EUR) zusteht.
30 
Der Senat ist der Auffassung, dass die von den Klägern Ziff. 1 und 2 zu erbringenden Tilgungsleistungen an die Bank vollständig und an die Bank, begrenzt durch die im Umschuldungsangebot vom 16. Januar 2009 angebotene Zins- und Tilgungsrate von monatlich 107,59 EUR, als Kosten der Unterkunft anzusehen sind, die von dem Beklagten an die Kläger nach Kopfteilen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R -) zu erbringen sind. Nach dem bereits vom SG zitierten Urteil des BSG vom 18. Juni 2008 (B 14/11b AS 67/06 R) schließt der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Berücksichtigung von Tilgungsraten nicht aus. Als tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft kommen danach bei Wohneigentum die gesamten Finanzierungskosten, mithin auch Tilgungsleistungen in Betracht. Auch der Sinn und Zweck der Leistung steht der Übernahme von Tilgungsleistungen nicht entgegen. Der Gesetzgeber räumt dem Erhalt der Wohnung allgemein einen hohen Stellenwert ein, ohne Rücksicht darauf, ob dieser gemietet ist oder im Eigentum des Hilfebedürftigen steht. § 22 SGB II dient dem Schutz der Wohnung als räumlicher Lebensmittelpunkt. Auch der Verwertungsausschluss des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II dient nicht dem Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein dem Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ und als räumlicher Lebensmittelpunkt. Allerdings besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Wohneigentums einerseits und der Beschränkung der Leistungen nach dem SGB II auf die aktuelle Existenzsicherung andererseits. Das Alg II soll den Lebensunterhalt sichern und grundsätzlich nicht der Vermögensbildung dienen. Die mit der Tilgung eintretende Minderung der auf dem Wohnungseigentum ruhenden Belastungen führt jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einer Mehrung des Vermögens des Eigentümers. Dies ist bei Abwägung der widerstreitenden Zielvorgaben jedenfalls dann hinzunehmen, wenn ohne Übernahme der Tilgungsleistungen durch den Grundsicherungsträger der Verlust des selbstgenutzten Wohneigentums droht. Ist die Erbringung von Tilgungsleistungen notwendig, um die Eigentumswohnung weiter nutzen zu können und wäre ohne Fortführung der Tilgung eine Aufgabe der Wohnung unvermeidlich, hat bei wertender Betrachtung der Gesichtspunkt der Vermögensbildung zurückzutreten. Nach der Rechtsprechung des BSG ist zum einen erforderlich, dass die Kosten in Form von Tilgungsleistungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar sind. Deshalb muss der Hilfebedürftige vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtung während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Zum anderen können Finanzierungskosten einschließlich der Tilgungsleistungen insgesamt vom Grundsicherungsträger nur bis zu der Höhe übernommen werden, die er auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte.
31 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat der Auffassung, dass dem Wohnungserhalt der Kläger ein Vorrang vor der Vermögensbildung einzuräumen ist. Es bestand die hinreichende Gefahr, dass die Kläger ohne die Übernahme der Tilgungsleistungen gezwungen gewesen wären, ihre Wohnung aufzugeben. Zwar hat der spätere Geschehensablauf gezeigt, dass das Wohneigentum ohne Übernahme der zu erbringenden Tilgungsleistungen durch den Beklagten gehalten werden konnte. Erst auf Grund des Beschlusses des SG vom 24. Mai 2011 (S 11 AS 1604/11 ER; bestätigt durch Senatsbeschluss vom 4. August 2011 - L 12 2713/11 ER-B -) erbringt der Beklagte Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Tilgungsleistungen bis zur Angemessenheitsgrenze von 261,- EUR für den Ein-Personen-Haushalt des Klägers Ziff. 1. Jedoch war die Bedienung der Darlehen durch die Kläger nur möglich, weil sie Anteile der zur Sicherung ihres Lebensunterhalts bestimmten Regelleistung nicht - wie in § 20 Abs. 1 SGB II vorgesehen - für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie verwendet, sondern zur Finanzierung ihres Hausgrundstücks eingesetzt haben. Insbesondere der Kläger Ziff. 1 hat sich die Tilgungsleistungen im wahrsten Sinne des Wortes vom Mund abgespart. Von dessen erheblicher Unter- und Mangelernährung, die durch die permanente Unterfinanzierung seit Beginn des Leistungsbezugs im August 2006 jedenfalls mitverursacht wurde, konnte sich der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2011 ein eindrückliches Bild machen und überzeugen. Ein solches Verhalten war den Klägern im Hinblick auf den Umfang der gegenüber den Banken im streitigen Bewilligungsabschnitt zu erbringenden Tilgungsleistungen (insgesamt 1.327,35 EUR) auch nicht zumutbar, was auch der Beklagte eingesteht.
32 
Der Senat gelangt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu der Einschätzung, dass das Wohneigentum der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bei Ausbleiben der Tilgungsleistungen gefährdet war. So hatten sich die Kläger Ziff. 1 und 2 in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, so dass die finanzierenden Banken bereits über einen Vollstreckungstitel verfügten (vgl. §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 799, 800 ZPO). Bei Verzug mit den Zahlungsverpflichtungen aus den Darlehen hätten die Banken von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen können und die Zwangsvollstreckung einleiten können. Zwar wies das Darlehenskonto der Kläger Ziff. 1 und 2 bei der Bank zu Beginn des Bewilligungsabschnitts ein Guthaben auf, was jedoch darauf beruht, dass die Kläger monatliche Leistungen erbracht haben, während die Zins- und Tilgungsraten vierteljährlich fällig wurden. Die Kläger sind ihren Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachgekommen; am Ende des Bewilligungsabschnittes war ein Betrag in Höhe von 243,01 EUR offen. Den Zahlungsrückstand hat die Bank zum Anlass genommen, am 13. Juli 2009 eine „1. Zahlungserinnerung“ zu erstellen. Die Bank hat mit Schreiben vom 17. Juli 2009 eine Reduzierung der Tilgung abgelehnt, weil für das Darlehen die Mindesttilgung von 1 % aus dem Ursprungsbetrag zuzüglich ersparter Zinsen vereinbart worden war und eine weitere Reduzierung der Tilgung aus Sicht der Bank nicht möglich war, und die Kläger Ziff. 1 und 2 aufgefordert, den seinerzeit bestehenden Rückstand auszugleichen und künftig termingerecht die vierteljährliche Rate zu begleichen. Auf Anfrage des Senats hat die Bank unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Reduzierung der Zins- und Tilgungsraten im Hinblick auf die Beleihungs- und Belastungsrichtlinien der Bank ausgeschlossen war und ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die Bank eine Nichterbringung der Tilgungsleistungen durch die Kläger Ziff. 1 und 2 hingenommen hätte. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass die Bank das Darlehen bei Ausbleiben der Tilgungsleistungen zur Rückzahlung fällig gestellt hätte und seine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld gesucht hätte, was eine Gefährdung für das Wohneigentum der Kläger darstellt. Dabei ist der Senat - anders als das SG - der Auffassung, dass zur Begründung einer Gefahr des Verlustes des selbst genutzten Wohneigentums nicht die Einleitung konkreter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erforderlich ist, sondern prognostisch ohne Fortführung der Tilgung die Aufgabe der Wohnung unvermeidlich wäre. Zunächst stellt das BSG in der oben zitierten Entscheidung nicht auf die Einleitung und Durchführung konkreter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Gläubigerbanken ab, sondern darauf, ob die Erbringung der Tilgungsleistungen notwendig ist, um das Wohneigentum weiter zu nutzen und ohne Fortführung der Tilgung eine Aufgabe der Wohnung unvermeidlich wäre. Eine solche Aufgabe der Wohnung und der Verlust der Nutzungsmöglichkeit droht nicht nur als Ergebnis einer Zwangsvollstreckung, sondern kann auch im Vorfeld von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eintreten (bspw. durch einen freihändigen Verkauf auf Veranlassung bzw. Drohung einer Gläubigerbank). Auch ist es den Leistungsempfängern nicht zumutbar, die Einleitung und Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit entsprechenden Kosten (vgl. bspw. Nrn. 2210 - 2243 des Kostenverzeichnisses des GKG) abzuwarten oder sich gar gegen diese mit den ihnen zustehenden Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen zu wehren.
33 
Hinsichtlich des Darlehens bei der Bank bestand zum 31. Dezember 2008 ein Soll von 933,73 EUR und am 31. Dezember 2009 ein Soll von 930,11 EUR. Auf die zwei im Bewilligungsabschnitt fällig gewordenen Zins- und Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 1.171,73 EUR leisteten die Kläger lediglich Zahlungen in Höhe von 815,59 EUR, die die Bank weitgehend mit den Zinsen verrechnete. Dieses Zahlungsverhalten hat die Bank veranlasst, den Klägern Ziff. 1 und 2 eine Frist bis zum 25. Mai 2009 zum Ausgleich der Zahlungsrückstände zu setzen und gerichtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für den Fall anzukündigen, dass der geforderte Ausgleich nicht erfolgt. Bereits vor Beginn des Bewilligungsabschnittes hatte die Bank darauf hingewiesen, dass ein weiteres Ansteigen der Zahlungsrückstände nicht akzeptiert werde, und den Klägern Ziff. 1 und 2 im Hinblick auf ihre schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Finanzierung der Immobilie auf Dauer entgegenstünden, einen freihändigen Verkauf des Objekts nahegelegt. Daher ist der Senat auch hinsichtlich des Darlehens der Bank der Auffassung, dass diese ein erhebliches Ansteigen des Tilgungsrückstandes nicht geduldet hätte.
34 
Eine Tilgungsaussetzung war sowohl bei der Bank als auch bei der Bank tatsächlich ausgeschlossen, so dass es den Klägern Ziff. 1 und 2 nicht oblag, entsprechende Bemühungen gegenüber den finanzierenden Banken zu entfalten. Denn auf Anfrage des Senats haben die beiden Banken übereinstimmend mitgeteilt, dass eine (befristete) Tilgungsaussetzung nur zur Überbrückung kurzfristiger Engpässe in Betracht kommt, nicht jedoch wenn eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse - wie bei den Klägern - nicht absehbar war und ist. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kläger, auch wenn ihr Vortrag widersprüchlich erscheint, sich bei beiden Banken um eine Verringerung der Tilgungslasten bemüht haben. Bereits Ende des Jahres 2008 hat insbesondere der Kläger Ziff. 1 mit der Bank Gespräche hinsichtlich einer Reduzierung der Zins- und Tilgungsraten geführt. Im Juli 2009, mithin während des Bewilligungsabschnittes, hat die Bank ausdrücklich eine Reduzierung der Tilgung abgelehnt. Auf Anfrage des Senats hat die Bank bestätigt, dass das Darlehen mit einer Mindesttilgung von 1% p.a. ausgestattet ist und eine Reduzierung der Tilgung im Hinblick auf die Beleihungs- und Belastungsrichtlinien der Bank nicht möglich war und ist, so dass den Klägern auch keine Verringerung der Belastungen aus ihrer Tilgungsverpflichtung gegenüber der Bank möglich war. Zwar war es den Klägern Ziff. 1 und 2 entsprechend dem Angebot der Bank vom 16. Januar 2009 möglich, ihre Zins- und Tilgungsleistungen ab 1. März 2009 von vierteljährlich 700,74 EUR (davon 321,80 EUR für Tilgung) auf monatlich 107,59 EUR zu reduzieren, jedoch haben sie wegen der Anpassung des variablen Zinssatzes bei einer gleichbleibenden Mindesttilgung von 1 % eine Reduzierung der vierteljährlichen zu erbringenden Zins- und Tilgungsrate zum 1. Juni 2009 auf 470,99 EUR (davon 240,88 EUR Tilgung) erreicht. Mithin waren die Kläger Ziff. 1 und 2 nicht untätig und haben versucht, die Belastung aus der Finanzierung des Eigenheims gegenüber der Bank zu reduzieren. Nach der Festsetzung der Zins- und Tilgungsrate ab 1. Juni 2009 war eine weitere Reduzierung der Tilgung nicht möglich. Denn die Bank brachte gegenüber den Klägern im Juli 2009 zum Ausdruck, dass sich der Tilgungsanteil für das Darlehens bereits auf niedrigstem Niveau befindet (Schreiben vom 10. Juli 2009). Der Umstand, dass die Kläger Ziff. 1 und 2 von der Möglichkeit des Abschlusses eines neuen Darlehensvertrages mit einer niedrigeren Zins- und Tilgungsrate ab 1. März 2009 keinen Gebrauch gemacht haben, führt nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass der Tilgungsanteil für das Darlehen der Bank nicht als Kosten der Unterkunft angesehen werden kann, sondern begrenzt die Übernahme auf den Tilgungsanteil gemäß dem Darlehensangebot der Bank vom 16. Januar 2009.
35 
Daraus resultieren weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 807,18 EUR (770,67 EUR [Tilgung Bank] + 36,49 EUR [107,59 EUR Zins- und Tilgungsrate Bank * 6 Monate = 645,54 EUR - 609,05 EUR gewährte Zinsen = 36,49 EUR]), die entsprechend dem Kopfteil durch den Beklagten an die Kläger in Höhe von je 269,06 EUR zu erbringen sind. Denn dieser Betrag überschreitet zusammen mit den anderen Finanzierungskosten (894,30 EUR Schuldzinsen) nicht die Aufwendungen, die der Grundsicherungsträger auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte. Der Beklagte erkannte im streitgegenständlichen Zeitraum für einen Drei-Personen-Haushalt mit einer Wohnfläche von 75 m² eine Nettokaltmiete von 435,- EUR monatlich an, wobei der Senat die vom Beklagten zugrundegelegte Angemessenheitsgrenze im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (bspw. Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 -) ausdrücklich gebilligt hat (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010 - L 12 AS 5641/09 -). Demgegenüber sind lediglich Finanzierungskosten als Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 283,58 EUR (894,30 EUR + 807,18 EUR = 1701,48 EUR / 6 Monate = 283,58 EUR) entstanden.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
37 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
26 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,-- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung hat im tenorierten Umfang Erfolg.
27 
1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden die Bescheide des Beklagten vom 16. Februar 2009 und 19. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2010, mit dem der Beklagte gegenüber der im Bewilligungsabschnitt vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2009 aus den Klägern Ziff.1 bis 3 bestehenden Bedarfsgemeinschaft die Leistungen für Unterkunft und Heizung regelt.
28 
2. Die Kläger Ziff. 1 und 2 haben als erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Klägerin Ziff. 3 gehörte gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft, da sie dem Haushalt der Kläger Ziff. 1 und 2 angehörte, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen konnte. Insbesondere waren die Kläger im Zeitraum vom 01. Februar bis zum 31. Juli 2009 hilfebedürftig. Die A. f. A. in H. (unter Anrechnung des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens der Klägerin Ziff. 2 und des Kindergeldes) und der Beklagte bewilligten den Klägern für diesen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Hilfebedürftigkeit scheitert allerdings nicht daran, dass die Kläger Ziff. 1 und 2 gemeinsam Eigentümer des selbstgenutzten Hausgrundstücks waren. Das Hausgrundstück ist als angemessen anzusehen und daher nicht als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen, wovon auch die Beteiligten und das SG ausgehen. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R -) wird ein Familienheim mit einer Größe von 130 m² als angemessen angesehen. Selbst wenn man bei dieser Beurteilung von einem Vier-Personen-Haushalt ausgeht und bei einer geringeren Bewohnerzahl die Wohnfläche entsprechend reduziert, würde eine angemessene Wohnfläche für drei Personen nicht überschritten. Denn in dem Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung vom 9. September 2006 ist bei vier bewohnbaren Räumen, einer Küche und einem Bad ein Wohnflächenanteil von ca. 80 m² ausgewiesen. Auch die Grundstücksfläche von ca. 600 m² bietet keinen Anlass zu überprüfen, ob nach den tatsächlichen und rechtlichen örtlichen Gegebenheiten die Grundstücksfläche als angemessen anzusehen ist, da nach den in den Verwaltungsakten enthaltenen verschiedenen Bilddokumentationen, die im Einklang mit dem Auszug aus dem Grundbuch von S.-H. einen (ehemals landwirtschaftlichen) Hof mit Gebäude zeigen, Haus und Grundstück offensichtlich eine solche Einheit bilden, dass sie nur als einheitlicher Vermögensgegenstand betrachtet werden können.
29 
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheim gehören neben den zur Finanzierung des Eigenheims geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie beispielsweise Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgeblichen Bewilligungszeitraum (vgl. beispielsweise BSG, Urteil vom 03. März 2009 - B 4 AS 3808 R -). Der Beklagte hat die im streitigen Bewilligungsabschnitt tatsächlich angefallenen Kosten für Schuldzinsen in Höhe von 894,30 EUR (145,18 EUR + 140,07 EUR [Bank] + 378,94 EUR + 230,11 EUR [Bank] = 894,30 EUR), für Grundsteuern 34,67 EUR (69,34 EUR jährlich), für Abfall 78,-- EUR (13,-- EUR monatlich), für Wasser- und Abwasser 124,-- EUR (62,-- EUR vierteljährlich), für Wohngebäudeversicherung 72,99 EUR (145,99 EUR jährlich) und für Schornsteinfeger 12,08 EUR (24,16 EUR jährlich; die im weiteren Verlauf des Jahres 2009 angefallenen Kosten für Schornsteinfeger hat der Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 2010 gesondert übernommen) übernommen, nachdem er in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2011 zu den bereits 888,18 EUR ([2 * 180,47 EUR =] 360,94 EUR + [4 * 131,81 EUR =] 527,24 EUR = 888,18 EUR) weitere 6,12 EUR für Schuldzinsen gewährt hat. Damit in Einklang haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass die tatsächlich angefallenen Schuldzinsen und sonstige Nebenkosten im streitigen Zeitraum durch den Beklagten vollumfänglich übernommen worden sind, Heizkosten separat als Einzelleistungen gewährt wurden und für den streitgegenständlichen Zeitraum von den Kläger nicht geltend gemacht werden und allein hinsichtlich der Übernahme der an die Banken zu zahlenden Tilgungsleistungen Streit besteht. Angesichts dieser unstreitig gestellten Tatsachen ist nur zu entscheiden, ob den Klägern ein Anspruch auf höhere Leistungen in Form der Kosten der Unterkunft im Hinblick auf die im streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt vom 1. Februar bis zum 31. Juni 2009 geschuldeten Tilgungsleistungen (gegenüber der Bank 770,67 EUR [382,78 EUR + 387,89 EUR]; gegenüber der Bank 556,68 EUR [321,80 + 240,88 EUR]; insgesamt 1.327,35 EUR) zusteht.
30 
Der Senat ist der Auffassung, dass die von den Klägern Ziff. 1 und 2 zu erbringenden Tilgungsleistungen an die Bank vollständig und an die Bank, begrenzt durch die im Umschuldungsangebot vom 16. Januar 2009 angebotene Zins- und Tilgungsrate von monatlich 107,59 EUR, als Kosten der Unterkunft anzusehen sind, die von dem Beklagten an die Kläger nach Kopfteilen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R -) zu erbringen sind. Nach dem bereits vom SG zitierten Urteil des BSG vom 18. Juni 2008 (B 14/11b AS 67/06 R) schließt der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Berücksichtigung von Tilgungsraten nicht aus. Als tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft kommen danach bei Wohneigentum die gesamten Finanzierungskosten, mithin auch Tilgungsleistungen in Betracht. Auch der Sinn und Zweck der Leistung steht der Übernahme von Tilgungsleistungen nicht entgegen. Der Gesetzgeber räumt dem Erhalt der Wohnung allgemein einen hohen Stellenwert ein, ohne Rücksicht darauf, ob dieser gemietet ist oder im Eigentum des Hilfebedürftigen steht. § 22 SGB II dient dem Schutz der Wohnung als räumlicher Lebensmittelpunkt. Auch der Verwertungsausschluss des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II dient nicht dem Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein dem Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ und als räumlicher Lebensmittelpunkt. Allerdings besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Wohneigentums einerseits und der Beschränkung der Leistungen nach dem SGB II auf die aktuelle Existenzsicherung andererseits. Das Alg II soll den Lebensunterhalt sichern und grundsätzlich nicht der Vermögensbildung dienen. Die mit der Tilgung eintretende Minderung der auf dem Wohnungseigentum ruhenden Belastungen führt jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einer Mehrung des Vermögens des Eigentümers. Dies ist bei Abwägung der widerstreitenden Zielvorgaben jedenfalls dann hinzunehmen, wenn ohne Übernahme der Tilgungsleistungen durch den Grundsicherungsträger der Verlust des selbstgenutzten Wohneigentums droht. Ist die Erbringung von Tilgungsleistungen notwendig, um die Eigentumswohnung weiter nutzen zu können und wäre ohne Fortführung der Tilgung eine Aufgabe der Wohnung unvermeidlich, hat bei wertender Betrachtung der Gesichtspunkt der Vermögensbildung zurückzutreten. Nach der Rechtsprechung des BSG ist zum einen erforderlich, dass die Kosten in Form von Tilgungsleistungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar sind. Deshalb muss der Hilfebedürftige vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtung während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Zum anderen können Finanzierungskosten einschließlich der Tilgungsleistungen insgesamt vom Grundsicherungsträger nur bis zu der Höhe übernommen werden, die er auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte.
31 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat der Auffassung, dass dem Wohnungserhalt der Kläger ein Vorrang vor der Vermögensbildung einzuräumen ist. Es bestand die hinreichende Gefahr, dass die Kläger ohne die Übernahme der Tilgungsleistungen gezwungen gewesen wären, ihre Wohnung aufzugeben. Zwar hat der spätere Geschehensablauf gezeigt, dass das Wohneigentum ohne Übernahme der zu erbringenden Tilgungsleistungen durch den Beklagten gehalten werden konnte. Erst auf Grund des Beschlusses des SG vom 24. Mai 2011 (S 11 AS 1604/11 ER; bestätigt durch Senatsbeschluss vom 4. August 2011 - L 12 2713/11 ER-B -) erbringt der Beklagte Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Tilgungsleistungen bis zur Angemessenheitsgrenze von 261,- EUR für den Ein-Personen-Haushalt des Klägers Ziff. 1. Jedoch war die Bedienung der Darlehen durch die Kläger nur möglich, weil sie Anteile der zur Sicherung ihres Lebensunterhalts bestimmten Regelleistung nicht - wie in § 20 Abs. 1 SGB II vorgesehen - für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie verwendet, sondern zur Finanzierung ihres Hausgrundstücks eingesetzt haben. Insbesondere der Kläger Ziff. 1 hat sich die Tilgungsleistungen im wahrsten Sinne des Wortes vom Mund abgespart. Von dessen erheblicher Unter- und Mangelernährung, die durch die permanente Unterfinanzierung seit Beginn des Leistungsbezugs im August 2006 jedenfalls mitverursacht wurde, konnte sich der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2011 ein eindrückliches Bild machen und überzeugen. Ein solches Verhalten war den Klägern im Hinblick auf den Umfang der gegenüber den Banken im streitigen Bewilligungsabschnitt zu erbringenden Tilgungsleistungen (insgesamt 1.327,35 EUR) auch nicht zumutbar, was auch der Beklagte eingesteht.
32 
Der Senat gelangt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu der Einschätzung, dass das Wohneigentum der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bei Ausbleiben der Tilgungsleistungen gefährdet war. So hatten sich die Kläger Ziff. 1 und 2 in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, so dass die finanzierenden Banken bereits über einen Vollstreckungstitel verfügten (vgl. §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 799, 800 ZPO). Bei Verzug mit den Zahlungsverpflichtungen aus den Darlehen hätten die Banken von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen können und die Zwangsvollstreckung einleiten können. Zwar wies das Darlehenskonto der Kläger Ziff. 1 und 2 bei der Bank zu Beginn des Bewilligungsabschnitts ein Guthaben auf, was jedoch darauf beruht, dass die Kläger monatliche Leistungen erbracht haben, während die Zins- und Tilgungsraten vierteljährlich fällig wurden. Die Kläger sind ihren Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachgekommen; am Ende des Bewilligungsabschnittes war ein Betrag in Höhe von 243,01 EUR offen. Den Zahlungsrückstand hat die Bank zum Anlass genommen, am 13. Juli 2009 eine „1. Zahlungserinnerung“ zu erstellen. Die Bank hat mit Schreiben vom 17. Juli 2009 eine Reduzierung der Tilgung abgelehnt, weil für das Darlehen die Mindesttilgung von 1 % aus dem Ursprungsbetrag zuzüglich ersparter Zinsen vereinbart worden war und eine weitere Reduzierung der Tilgung aus Sicht der Bank nicht möglich war, und die Kläger Ziff. 1 und 2 aufgefordert, den seinerzeit bestehenden Rückstand auszugleichen und künftig termingerecht die vierteljährliche Rate zu begleichen. Auf Anfrage des Senats hat die Bank unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Reduzierung der Zins- und Tilgungsraten im Hinblick auf die Beleihungs- und Belastungsrichtlinien der Bank ausgeschlossen war und ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die Bank eine Nichterbringung der Tilgungsleistungen durch die Kläger Ziff. 1 und 2 hingenommen hätte. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass die Bank das Darlehen bei Ausbleiben der Tilgungsleistungen zur Rückzahlung fällig gestellt hätte und seine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld gesucht hätte, was eine Gefährdung für das Wohneigentum der Kläger darstellt. Dabei ist der Senat - anders als das SG - der Auffassung, dass zur Begründung einer Gefahr des Verlustes des selbst genutzten Wohneigentums nicht die Einleitung konkreter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erforderlich ist, sondern prognostisch ohne Fortführung der Tilgung die Aufgabe der Wohnung unvermeidlich wäre. Zunächst stellt das BSG in der oben zitierten Entscheidung nicht auf die Einleitung und Durchführung konkreter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Gläubigerbanken ab, sondern darauf, ob die Erbringung der Tilgungsleistungen notwendig ist, um das Wohneigentum weiter zu nutzen und ohne Fortführung der Tilgung eine Aufgabe der Wohnung unvermeidlich wäre. Eine solche Aufgabe der Wohnung und der Verlust der Nutzungsmöglichkeit droht nicht nur als Ergebnis einer Zwangsvollstreckung, sondern kann auch im Vorfeld von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eintreten (bspw. durch einen freihändigen Verkauf auf Veranlassung bzw. Drohung einer Gläubigerbank). Auch ist es den Leistungsempfängern nicht zumutbar, die Einleitung und Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit entsprechenden Kosten (vgl. bspw. Nrn. 2210 - 2243 des Kostenverzeichnisses des GKG) abzuwarten oder sich gar gegen diese mit den ihnen zustehenden Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen zu wehren.
33 
Hinsichtlich des Darlehens bei der Bank bestand zum 31. Dezember 2008 ein Soll von 933,73 EUR und am 31. Dezember 2009 ein Soll von 930,11 EUR. Auf die zwei im Bewilligungsabschnitt fällig gewordenen Zins- und Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 1.171,73 EUR leisteten die Kläger lediglich Zahlungen in Höhe von 815,59 EUR, die die Bank weitgehend mit den Zinsen verrechnete. Dieses Zahlungsverhalten hat die Bank veranlasst, den Klägern Ziff. 1 und 2 eine Frist bis zum 25. Mai 2009 zum Ausgleich der Zahlungsrückstände zu setzen und gerichtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für den Fall anzukündigen, dass der geforderte Ausgleich nicht erfolgt. Bereits vor Beginn des Bewilligungsabschnittes hatte die Bank darauf hingewiesen, dass ein weiteres Ansteigen der Zahlungsrückstände nicht akzeptiert werde, und den Klägern Ziff. 1 und 2 im Hinblick auf ihre schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Finanzierung der Immobilie auf Dauer entgegenstünden, einen freihändigen Verkauf des Objekts nahegelegt. Daher ist der Senat auch hinsichtlich des Darlehens der Bank der Auffassung, dass diese ein erhebliches Ansteigen des Tilgungsrückstandes nicht geduldet hätte.
34 
Eine Tilgungsaussetzung war sowohl bei der Bank als auch bei der Bank tatsächlich ausgeschlossen, so dass es den Klägern Ziff. 1 und 2 nicht oblag, entsprechende Bemühungen gegenüber den finanzierenden Banken zu entfalten. Denn auf Anfrage des Senats haben die beiden Banken übereinstimmend mitgeteilt, dass eine (befristete) Tilgungsaussetzung nur zur Überbrückung kurzfristiger Engpässe in Betracht kommt, nicht jedoch wenn eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse - wie bei den Klägern - nicht absehbar war und ist. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kläger, auch wenn ihr Vortrag widersprüchlich erscheint, sich bei beiden Banken um eine Verringerung der Tilgungslasten bemüht haben. Bereits Ende des Jahres 2008 hat insbesondere der Kläger Ziff. 1 mit der Bank Gespräche hinsichtlich einer Reduzierung der Zins- und Tilgungsraten geführt. Im Juli 2009, mithin während des Bewilligungsabschnittes, hat die Bank ausdrücklich eine Reduzierung der Tilgung abgelehnt. Auf Anfrage des Senats hat die Bank bestätigt, dass das Darlehen mit einer Mindesttilgung von 1% p.a. ausgestattet ist und eine Reduzierung der Tilgung im Hinblick auf die Beleihungs- und Belastungsrichtlinien der Bank nicht möglich war und ist, so dass den Klägern auch keine Verringerung der Belastungen aus ihrer Tilgungsverpflichtung gegenüber der Bank möglich war. Zwar war es den Klägern Ziff. 1 und 2 entsprechend dem Angebot der Bank vom 16. Januar 2009 möglich, ihre Zins- und Tilgungsleistungen ab 1. März 2009 von vierteljährlich 700,74 EUR (davon 321,80 EUR für Tilgung) auf monatlich 107,59 EUR zu reduzieren, jedoch haben sie wegen der Anpassung des variablen Zinssatzes bei einer gleichbleibenden Mindesttilgung von 1 % eine Reduzierung der vierteljährlichen zu erbringenden Zins- und Tilgungsrate zum 1. Juni 2009 auf 470,99 EUR (davon 240,88 EUR Tilgung) erreicht. Mithin waren die Kläger Ziff. 1 und 2 nicht untätig und haben versucht, die Belastung aus der Finanzierung des Eigenheims gegenüber der Bank zu reduzieren. Nach der Festsetzung der Zins- und Tilgungsrate ab 1. Juni 2009 war eine weitere Reduzierung der Tilgung nicht möglich. Denn die Bank brachte gegenüber den Klägern im Juli 2009 zum Ausdruck, dass sich der Tilgungsanteil für das Darlehens bereits auf niedrigstem Niveau befindet (Schreiben vom 10. Juli 2009). Der Umstand, dass die Kläger Ziff. 1 und 2 von der Möglichkeit des Abschlusses eines neuen Darlehensvertrages mit einer niedrigeren Zins- und Tilgungsrate ab 1. März 2009 keinen Gebrauch gemacht haben, führt nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass der Tilgungsanteil für das Darlehen der Bank nicht als Kosten der Unterkunft angesehen werden kann, sondern begrenzt die Übernahme auf den Tilgungsanteil gemäß dem Darlehensangebot der Bank vom 16. Januar 2009.
35 
Daraus resultieren weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 807,18 EUR (770,67 EUR [Tilgung Bank] + 36,49 EUR [107,59 EUR Zins- und Tilgungsrate Bank * 6 Monate = 645,54 EUR - 609,05 EUR gewährte Zinsen = 36,49 EUR]), die entsprechend dem Kopfteil durch den Beklagten an die Kläger in Höhe von je 269,06 EUR zu erbringen sind. Denn dieser Betrag überschreitet zusammen mit den anderen Finanzierungskosten (894,30 EUR Schuldzinsen) nicht die Aufwendungen, die der Grundsicherungsträger auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte. Der Beklagte erkannte im streitgegenständlichen Zeitraum für einen Drei-Personen-Haushalt mit einer Wohnfläche von 75 m² eine Nettokaltmiete von 435,- EUR monatlich an, wobei der Senat die vom Beklagten zugrundegelegte Angemessenheitsgrenze im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (bspw. Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 -) ausdrücklich gebilligt hat (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010 - L 12 AS 5641/09 -). Demgegenüber sind lediglich Finanzierungskosten als Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 283,58 EUR (894,30 EUR + 807,18 EUR = 1701,48 EUR / 6 Monate = 283,58 EUR) entstanden.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
37 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Sept. 2011 - L 12 AS 5858/10

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Sept. 2011 - L 12 AS 5858/10 zitiert 17 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen


(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind1.angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bür

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Sept. 2011 - L 12 AS 5858/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2010 - L 12 AS 5641/09

bei uns veröffentlicht am 22.12.2010

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten über die H

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum 1. Februar bis 30. November 2009.
Die 1964 geborene Klägerin ist alleinstehend und bewohnt seit März 2000 eine 75 qm große Wohnung in W.. Die Kaltmiete beträgt 375 EUR, die Nebenkosten 110,73 EUR, davon 40 EUR Heizkosten. Die Klägerin bezog bereits im Zeitraum 23. Mai 2005 bis 11. Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), wobei der Beklagte die vollen Unterkunftskosten übernahm, die Klägerin jedoch bereits im Jahr 2005 darauf hinwies, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Nach einer Fortbildungsmaßnahme bis März 2008 stand die Klägerin ab 1. Juni 2008 erneut im Leistungsbezug. Im Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2008, mit dem der Beklagte für Juni bis November 2008 wieder die vollen Unterkunftskosten übernahm, forderte er die Klägerin erneut zur Kostensenkung auf und führte aus, dass in W. eine Gesamtgrundmiete von 261 EUR anerkannt werde (Quadratmeterpreis von 5,80 EUR bei einer Wohnungsgröße von 45 qm). Zugleich forderte er die Klägerin auf, ihre Kostensenkungsbemühungen bis 31. August 2008 nachzuweisen. Eine erneute Anfrage erfolgte am 10. September 2008. Hierauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 17. September 2008, sie habe in Zeitung und Internet geschaut, aber nichts Adäquates gefunden. Hierüber habe sie keine Nachweise. Es müsse beachtet werden, dass sie nur ebenerdig wohnen könne, da sie krankheitsbedingt keine Treppen steigen könne. Mit weiterem Schreiben vom 2. Oktober 2008 teilte sie mit, dass sie lieber in die Ebene ziehen würde wie S., H. oder L., da es ihr mit einer Schwerbehinderung von 50 v.H. und Merkzeichen „G“ schwer falle, in bergiger Gegend zu wohnen. Alle Wohnungen lägen jedoch bei einem Quadratmetermietpreis von 6 EUR. Nachdem die Klägerin wegen ihrer Beschwerden ein Attest des Orthopäden D. vorgelegt hatte, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 nochmals Leistungen für KdU in Höhe von 474,10 EUR für 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2009. Im Bescheid wurde die Klägerin erneut zur Kostensenkung aufgefordert und darauf hingewiesen, dass künftig nur noch die angemessenen KdU berücksichtigt werden könnten, wenn eine Kostensenkung objektiv möglich und zumutbar gewesen wäre.
Der Beklagte veranlasste eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin, die ergab, dass der Klägerin nunmehr ein Wohnungswechsel zumutbar sei, hierbei sei allerdings Hilfe erforderlich. Seit einer operativen Revision eines Wirbelgleitens im Oktober 2005 leide die Klägerin an belastungsabhängigen Schmerzen vom Rücken in die Beine ausstrahlend, Taubheitsgefühl und einer Fußheberschwäche links (amtsärztliche Stellungnahme Dr. R. vom 2. Januar 2009). Auf Anfrage hinsichtlich ihrer Kostensenkungsbemühungen teilte die Klägerin im Januar 2009 mit, sie habe zwar gesucht, jedoch nichts gefunden. Sie habe einen Makler beauftragt, der ihr jedoch noch keine Wohnung vermitteln konnte und einen Wohnungsberechtigungsschein beantragt. Ferner habe sie Zeitungsannoncen durchgesehen.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2009 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2009 KdU in Höhe von 360,10 EUR monatlich. Es habe nur noch die angemessene Kaltmiete übernommen werden können. Entsprechend setzte sich der bewilligte Betrag zusammen aus 261 EUR Kaltmiete, 70,73 EUR Nebenkosten abzüglich 5 EUR Kabelgebühr sowie 40 EUR Heizkosten abzüglich 6,63 EUR Warmwasserpauschale.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2009 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 18. März 2009 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass sie regelmäßig die Zeitungen nach Wohnungsannoncen durchgesehen habe, sich jedoch nichts Adäquates habe finden lassen. Die Behauptung des Beklagten, die angemessene Miete in W. betrage 261 EUR, sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht klar gewesen, welche Bemühungen sie in welchem Zeitraum überhaupt hätte entfalten müssen. Darüber hinaus übersende sie weitere Nachweise über die Wohnungssuche von Januar bis April 2009. Danach sei ersichtlich, dass sich keine Wohnung zu dem vom Beklagten genannten Mietpreis in S. habe finden lassen. Zwar sei sie von einem Mitarbeiter des Beklagten darauf hingewiesen worden, dass für S. ein Quadratmeterpreis von 6,10 EUR gelten würde, allerdings müsse auch hier festgestellt werden, dass Wohnungen unter 7 EUR pro qm dort nicht angeboten würden. Hinzu komme, dass sie ebenerdig wohnen müsse und eine Badewanne benötige.
Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen befragt zur Notwendigkeit einer ebenerdigen Wohnung sowie einer Badewanne aus medizinischer Sicht. Dr. D. hat mit Schreiben vom 20. Juli 2009 ausgeführt, aufgrund einer Minderbelastbarkeit des linken Beines bei Zustand nach Spondylodese im Oktober 2006 habe er der Klägerin von einer Dachwohnung abgeraten. Duschen ohne Duschsitz sollte nicht durchgeführt werden. Dr. F. (Neurologie und Psychiatrie) hat zur Frage, ob die Klägerin ebenerdig wohnen müsse, auf das orthopädische Fachgebiet verwiesen. Es sei bei leichten Lasten davon auszugehen, dass drei Mal täglich Treppen steigen möglich sei, Einschränkungen bestünden bei größeren Lasten (Wasserkasten). Die Benutzung eines Duschstuhls werde für ausreichend erachtet.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, unangemessene KdU seien solange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zumutbar sei, die Aufwendungen zu senken, in der Regel für längstens sechs Monate. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei für die Bestimmung der Angemessenheit die sog. Produkttheorie maßgebend, die darauf abstelle, ob der zu entrichtende Mietpreis sich im Rahmen des Angemessenen halte, wobei sich das Produkt Mietpreis zusammensetze aus angemessener Wohnfläche und Wohnstandard. Als angemessen sehe die Rechtsprechung die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann an, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genüge und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweise. Als räumlicher Vergleichsmaßstab sei in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Lägen keine entsprechenden Mietspiegel vor, habe der Grundsicherungsträger für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Dem sei der Beklagte nachgekommen. Er habe in der 43. bis 47. Kalenderwoche des Jahres 2006 alle verfügbaren Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet ausgewertet. Daneben seien Großvermieter und Großbaugesellschaften, zu deren Einzugsgebiet das Gebiet des Beklagten gehöre, um Auskunft gebeten worden über die bei Neuanmietung einer Wohnung mit einfachem bis mittlerem Ausstattungsstandard und durchschnittlichen Anforderungen an Lage, Bausubstanz und Erhaltungszustand zu zahlende Kaltmiete pro Quadratmeter in den Kreisgemeinden. Außerdem sei eine Anfrage über die marktübliche Miete bei Neuanmietung entsprechender Unterkünfte an die Bürgermeisterämter im Gebiet des Beklagten gerichtet worden. Diese Erhebungen würden seither regelmäßig aktualisiert. Nach Auswertung habe der Beklagte festgestellt, dass es im Kreisgebiet Teilwohnungsmärkte gebe, die hinsichtlich der Höhe der ortsüblichen Kaltmiete der in die Angemessenheitsbetrachtung einzubeziehenden Unterkünfte stark voneinander abwichen. Das ganze Kreisgebiet sei in fünf Gruppen eingeteilt worden, für die jeweils gesonderte Angemessenheitsgrenzen gälten. W. gehöre zur Gruppe 3. Ausgehend von den Erhebungen des Beklagten ergebe sich bei einem Wohnraumbedarf von bis zu 45 qm für einen Ein-Personen-Haushalt eine angemessene Kaltmiete ohne Nebenkosten von 261 EUR (5,80 EUR pro qm). Die Festlegungen des Beklagten entsprächen zur Überzeugung des Gerichts den gesetzlichen Vorgaben. Im Vergleich zur Wohnraummiete der Stadt H., für die ein Mietspiegel existiere, sei ersichtlich, dass der Beklagte mit seinem festgelegten Quadratmeterpreis sogar über dem Preis einer Wohnung in H. liege, wo für Wohnraum mittleren Standards der 70-er bzw. 80-er Jahre 5,46 EUR bzw. 5,89 EUR pro qm zu zahlen seien, ohne dass insoweit Abschläge bezüglich des Standards vorgenommen worden seien. Berücksichtige man, dass die Mieten in H. grundsätzlich höher lägen als in W., habe das Gericht keine Zweifel an der Angemessenheit des Preises von 5,80 EUR pro qm für W..
Die von der Klägerin zu zahlende Kaltmiete von 375 EUR übersteige die als angemessen anzusehende Miete von 261 EUR. Die Klägerin müsse darlegen, dass sie eine andere bedarfsgerechte, kostengünstige Wohnung trotz ernsthafter Bemühungen nicht habe finden können. Die Klägerin habe den zu fordernden Kostensenkungsbemühungen nicht ausreichend Rechnung getragen. Sie habe im September 2008 Zeitungsausschnitte aus der R.-N.-Zeitung vom 27./28. September 2008 vorgelegt sowie im Januar 2009 eine Kopie aus dem Mitteilungsblatt der Stadt S. vom 14. Januar 2009 sowie eine Bescheinigung der Maklerin und ein Ausdruck von einem Wohnungsangebot aus dem Internet. In der mündlichen Verhandlung habe sie angegeben, einmal wöchentlich am Wochenende die Zeitungsanzeigen durchgesehen zu haben. Die Bemühungen seien nicht ausreichend. Zumindest hätte ein detaillierter Dokumentationsbedarf bestanden, um über einen längeren Zeitraum nachweisen zu können, dass kein geeigneter Wohnraum vorhanden sei. Die Vorlage von Zeitungsannoncen von zwei Wochenenden jeweils in direktem Zusammenhang mit Anforderungen der Beklagten zur Vorlage von Nachweisen und die Behauptung, regelmäßig die R-N-Zeitung durchzusehen, genüge den Anforderungen nicht. Auch der Einwand, die Klägerin könne nur im Erdgeschoss wohnen, könne nicht berücksichtigt werden. Die behandelnden Ärzte hätte diesbezüglich keine überzeugende Auskunft geben können. Der Klägerin sei durchaus zumutbar, eine Wohnung im ersten oder zweiten Stock zu beziehen. Dasselbe gelte für das Vorhandensein eines Duschsitzes, so dass sich die Klägerin nicht darauf berufen könne, nur Wohnungen mit Badewanne und im Erdgeschoss anmieten zu können. Der Beklagte habe daher zu Recht Leistungen für KdU nur noch in Höhe von 360 EUR bewilligt.
10 
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 10. November 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. Dezember 2009 eingelegte Berufung der Klägerin. Nach Auffassung des SG habe der Beklagte die Angemessenheitsgrenze in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgelegt. Die hier durchgeführte Datenerhebung im Wesentlichen innerhalb von vier Wochen im Jahr 2006 entspreche jedoch nicht dem mit dem schlüssigen Konzept vom BSG geforderten Standard. Schon aufgrund der regelmäßig eintretenden Teuerung sei die mehrere Jahre zurückliegende Erhebung nicht mehr aussagekräftig. Wie der Beklagte selbst mitteile, sei letztlich eine Festlegung des Angemessenheitswerts durch Schätzung erfolgt. Im Übrigen seien bei der Ermittlung des abstrakten Mietpreises sowohl freie als auch vermietete Wohnungen mit einzubeziehen. Der vom SG gezogene Vergleich mit dem Mietspiegel der Stadt H. sei nicht zulässig. Es treffe zwar zu, dass tatsächlich für Wohnraum bei mittlerem Standard der Baujahre 70er bis 80er und bei 45 qm ein Quadratmeterpreis von 5,46 bis 5,89 EUR angenommen werde. Zu dieser Tabelle 1 (Basismietpreistabelle) gebe es jedoch auch eine Tabelle 2, in der Zu- und Abschläge aufgeführt seien. Hieraus sei zu erkennen, dass für alle Stadtteile von H. bis auf E. teilweise ganz erheblich Zuschläge auf die Basismiete vorzunehmen seien, beispielsweise für N.-O. 47%, aber auch für R.-W. schon 28% und für den Stadtteil W. 35%. Für Leistungsempfänger nach dem SGB II dürfe nicht ausschließlich der günstigste Stadtteil Emmertsgrund als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, der zudem als „Armen-Ghetto“ angesehen werde. Da die Klägerin nicht in H. wohne, könne der Verweis auf den Mietspiegel der Stadt H. nicht weiterführen.
11 
Im Rahmen der geforderten Eigenbemühungen habe die Klägerin die für sie erreichbaren, zumutbaren und bekannten Möglichkeiten ausreichend genutzt und dargetan. Sie habe einmal wöchentlich am Wochenende die Wohnungsanzeigen in der R.-N.-Zeitung und zusätzlich des Wochenkuriers und der BAZ hierzu durchgesehen. Internetrecherchen habe sie kaum betreiben können, da sie nur während einer Weiterbildungsmaßnahme Zugang hierzu gehabt habe. Im Übrigen sei der Klägerin niemals mitgeteilt worden, in welchem Umfang Nachforschungen zu betreiben seien, ganz zu schweigen davon, dass die Klägerin nicht damit habe rechnen können, dass sie nach buchhalterischen Gesichtspunkten eine umfassende Dokumentation über ihre Bemühungen später vorlegen müsse.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Oktober 2010 aufzuheben und den Bescheid vom 22. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 1. Februar bis 30. November 2009 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 485,73 EUR abzüglich der bewilligten Leistungen zu zahlen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Da für das Gebiet des R.-N.-Kreises kein Mietspiegel vorliege, könne der Grundsicherungsträger einen eigenen grundsicherungsrelevanten Mietspiegel erstellen. Der Beklagte habe die Entscheidungen des BSG vom 7. November 2006 (- B 7b AS 10/06 R -; -B 7b AS 18/06 R -) zum Anlass genommen, seine bis dahin anerkannten Angemessenheitswerte von Grund auf zu überprüfen, da das BSG anders als die vormalige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Vergleichsmaßstab nicht das gesamte Kreisgebiet ansehe, sondern im Grundsatz die Miete am konkreten Wohnort heranzuziehen sei. Eine Arbeitsgruppe des Sozialamtes habe in der 43. bis 47. Kalenderwoche 2006 alle verfügbaren Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet ausgewertet. Daneben seien Großvermieter und Wohnungsbaugesellschaften, zu deren Einzugsgebiet das Kreisgebiet gehöre, um Auskunft über die bei Neuanmietung einer Wohnung mit einfachem bis mittlerem Standard und durchschnittlichen Anforderungen an Lage, Bausubstanz und Erhaltungszustand zu zahlende Kaltmiete pro qm in den einzelnen Kreisgebieten gebeten worden. Als weiteres Erkenntnisinstrument habe die Arbeitsgruppe eine Anfrage über die marktübliche Miete bei Neuanmietung der in die Angemessenheitsbetrachtung einzubeziehenden Unterkünfte an die Bürgermeisterämter des R.-N.-Kreises gerichtet. Da im Kreisgebiet nur ein sehr geringes Angebot an den vom BSG in Bezug genommenen Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt bestehe, seien bei Ermittlung der ortsüblichen Mietwerte auch Wohnungen mit normalem Ausstattungsstandard einbezogen worden, um auf eine ausreichende Datenbasis zurückgreifen zu können. In Anlehnung an die Praxis der Mietspiegelerstellung seien die Anzahl der angebotenen Wohnungen innerhalb bestimmter Quadratmeterpreisspannen ermittelt und die gewonnenen Werte in einem Diagramm erfasst worden. Aus den nach Aussonderung der „Ausreißermieten“ (Kappung von je 1/6 der Fälle am oberen und unteren Ende der Mietskala) verbleibenden Mietwerten habe die Spanne der ortsüblichen Miete für Wohnungen mit normalem Ausstattungsstandard geschlossen werden können. Diese Spanne habe für W. beispielsweise 5,51 bis 6,00 EUR betragen. Im zweiten Schritt seien daraufhin die Angebote der Großvermieter und die Auskünfte der Bürgermeisterämter hinzugezogen worden. Anhand dieser weiteren Erkenntnisquellen sei eine Anpassung bzw. Verschiebung der Werte erfolgt. Hierbei seien nicht lediglich Durchschnittswerte gebildet worden, sondern zusätzlich in einem letzten Schritt die in den vergangenen Jahren gewonnenen, auf langfristiger Beobachtung beruhenden Erfahrungswerte einbezogen worden. Im Wege der Schätzung sei sodann, soweit aufgrund der Erfahrungswerte erforderlich, eine Verschiebung der Durchschnittswerte erfolgt. Bei der Gesamtschau habe sich gezeigt, dass es im Kreisgebiet Teilwohnungsmärkte gebe, die hinsichtlich der Höhe der ortsüblichen Kaltmiete stark voneinander abwichen. Die Gemeinden seien daher in fünf Gruppen eingeteilt worden, für die jeweils gesonderte Angemessenheitsgrenzen gälten (Kaltmiete bis 5,11 EUR - 5,50 EUR - 5,80 EUR - 6,10 EUR - 6,50 EUR). W. gehöre zur Gruppe 3. Die seit März 2007 vom Beklagten vierteljährlich stichtagsbezogen erfolgten Auswertungen aller in der örtlichen Presse und im Internet veröffentlichten und allgemein zugänglichen Mietangebote belegten, dass Wohnungen des unteren Segments zu den festgesetzten Referenzmieten am Wohnungsmarkt angeboten würden. Diese Datengrundlage sei bereits mehrfach gerichtlich überprüft und bestätigt worden (unter Hinweis auf Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2009 - L 2 AS 1556/08 - und vom 28. September 2009 - L 1 AS 3286/09 -). Nicht zuletzt die im Laufe des Verwaltungsverfahrens vom Beklagten mehrfach stichprobenhaft ermittelten Wohnungsangebote bestätigen ergänzend, dass im hier streitigen Zeitraum tatsächlich Wohnungen zu den festgesetzten Angemessenheitswerten zur Verfügung standen. Nach der Produkttheorie ergebe sich bei einer Wohnungsgröße von 45 qm und einem Quadratmeterpreis von 5,80 EUR ein angemessener Mietzins von 261 EUR. Die vorliegende Kaltmiete von 375 EUR erweise sich als unangemessen.
17 
Soweit die Rechtsprechung fordere, der Leistungsberechtigte müsse die konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung anzumieten, bedeute dies nicht, dass der Grundsicherungsträger ein konkretes Mietangebot zu unterbreiten habe. Der Hilfeempfänger müsse hinreichende Kostensenkungsbemühungen substantiiert darlegen, wenn er geltend machen wolle, dass eine Kostensenkung durch Umzug unmöglich gewesen sei. Der Beklagte habe bereits mit Bescheid vom 15. Juli 2008 beispielhaft aufgeführt: „detaillierte Nachweise der von Ihnen abgefragten Wohnungsangebote der örtlichen Tagespresse und das Internet, Vorlage von Nachweisen über die Meldung als wohnungssuchend bei der Gemeindeverwaltung und örtlichen Großvermietern, Aufgabe von (kostenlosen) Wohnungsanzeigen, Nachweis über die Beantragung eines Wohnungsberechtigungsscheines.“ Mit Schreiben vom 10. September 2008 habe der Beklagte eine erneute Frist zur Vorlage der Kostensenkungsbemühungen gesetzt. Nach einer letztmaligen Aufforderung zur Nachweisvorlage mit Schreiben vom 5. Januar 2009 habe die Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 2009 die Kopie einer Seite aus dem Mitteilungsblatt der Stadt S. vom 14. Januar 2009, zwei Ausdrucke aus dem Internet sowie die Bescheinigung einer Maklerin vom 12. Januar 2009 vorgelegt. Diese Darstellung zeige, dass die Klägerin eingehend und wiederholt über den Inhalt und das Maß ihrer Mitwirkungspflichten in Kenntnis gesetzt worden sei. Von intensiven Kostensenkungsbemühungen habe die Klägerin jedoch abgesehen. Die während des gesamten Zeitraums lediglich für drei Tage im September 2008 und zwei Tage im Januar 2009 vorgelegten Wohnungsannoncen belegten keine intensiven Kostensenkungsbemühungen.
18 
Mit Teilanerkenntnis vom 14. Dezember 2010 hat der Beklagte im streitigen Zeitraum weitere 5 EUR monatlich an KdU zuerkannt im Hinblick auf den erfolgten Abzug wegen Kabelnutzung. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.
19 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Verwaltungsakten des Beklagten und die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen zur Ermittlung des Gesamtkonzepts betreffend KdU (15 Ordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
21 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzes) eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet.
22 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, als der Beklagte bewilligt hat einschließlich des Teilanerkenntnisses vom 14. Dezember 2010 betreffend den Abzug von 5 EUR für Kabelnutzung. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 angenommen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung einer Kaltmiete von mehr als 261 EUR.
23 
Die Klägerin gehört nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II zum Kreis der Berechtigten für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sie ist insbesondere auch hilfebedürftig. Damit hat die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.
24 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die von der Klägerin im streitigen Zeitraum bewohnte Wohnung in W. ist nicht angemessen im Sinne dieser Vorschrift. Sie ist mit 75 qm nicht nur zu groß für eine Bewohnerin, sondern mit einer Kaltmiete von 375 EUR auch zu teuer.
25 
Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen sind die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandard und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2, 3 und 8). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3).
26 
Auf dieser Grundlage ist für Baden-Württemberg von einer Wohnfläche von 45 qm für einen Ein-Personenhaushalt auszugehen (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240/245) i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248). Eine vom Regelfall abweichende Beurteilung der flächenmäßigen Angemessenheit ist nicht geboten. Hiervon ausgehend ist die Wohnung der Klägerin mit 75 qm unangemessen groß.
27 
Der räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der ortsüblichen Durchschnittsmiete beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Umgebung von W. (Kreisgebiet östlich der B.). Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante „örtliche Wohnungsmarkt“ wird grundsätzlich bestimmt durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2) und kann im Hinblick auf dessen Größe durchaus unterschiedlich sein, je nachdem, ob es sich um einen ländlichen Raum oder ein Ballungsgebiet handelt (vgl. zuletzt, BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - ). Angesichts einer Einwohnerzahl von rund 3.300 kann als Vergleichsraum zur Ermittlung des Mietpreises nicht allein auf die Gemeinde W. abgestellt werden (vgl. BSGE 102, 263). Vergleichbar in ihrer Struktur und Lage im Sinne eines homogenen Lebensraums sind die übrigen östlich der B. im Odenwald liegenden Orte in der Umgebung von W., etwa H., A. oder S..
28 
Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG vom Grundsicherungsträger auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse der örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - ; BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 26); das Konzept muss einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Die Schlüssigkeitsanforderungen hat das BSG wie folgt zusammengefasst (vgl. Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = BSGE 104, 192):
29 
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
30 
Die vom Beklagten zugrunde gelegte Miethöhe von 5,80 EUR pro qm und die sich daraus ergebende Obergrenze für einen Ein-Personenhaushalt von 261 EUR ist nicht zu beanstanden. Das Mietniveau in W. und Umgebung im unteren Segment des Wohnungsmarktes für Wohnungen der Größe bis 45 qm liegt jedenfalls nicht darüber. Der Beklagte kann insoweit auf seine eigenen Erhebungen zurückgreifen. Diese entsprechen den oben dargestellten Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2009 und 28. September 2009, a.a.O.).
31 
Das vom Beklagten entwickelte Konzept, das im Kreisgebiet fünf Mietenstufen (Gruppen) vorsieht, in welche die jeweiligen Gemeinden eingeteilt sind, beruht auf einer Auswertung sämtlicher verfügbarer Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet im Zeitraum Kalenderwochen 43 bis 47 des Jahres 2006 für das gesamte Kreisgebiet. Dabei wurde nach Gemeinde, Zahl der Wohnräume, Kaltmiete und Wohnungsgröße differenziert, wobei nicht nur Wohnungen mit einfacher Ausstattung, sondern auch mit normalem Standard einbezogen wurden. Zusätzlich wurden Großvermieter angefragt nach dem aktuellen Quadratmeterpreis bei Neuvermietungen entsprechender Wohnungen und die Bürgermeisterämter um Auskunft zu dem marktüblichen Quadratmetermietpreis gebeten. An der Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten und der Validität der Datenerhebung hat der Senat angesichts der vorliegenden Unterlagen über die Erstellung des Konzepts keine Zweifel. Durch die Datenerhebung auf der Basis der tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen besteht darüber hinaus eine hohe Gewähr, dass Wohnungen zu dem ermittelten Preis auch angeboten werden und verfügbar sind.
32 
Aus den Wohnungsanzeigen wurden sonach die üblichen Mietwerte ermittelt, indem in Anlehnung an das Vorgehen bei Erstellung eines Mietspiegels je 1/6 der Fälle am oberen und unteren Rand (Ausreißer) gekappt wurde. Daraus ergab sich jeweils für die einzelnen Gemeinden eine Mietpreisspanne. Unter Heranziehung der Angebote der Großvermieter und der Auskünfte der Bürgermeisterämter sowie der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre wurde im Wege der Schätzung sodann die endgültige Angemessenheitsgrenze festgelegt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da der Beklagte eine fundierte Grundlage für die Schätzung ermittelt hat (vgl. Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, DSGT Praktikerleitfäden, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, hrsg. vom Deutschen Sozialgerichtstag e.V., 2009, S. 18). Bei der Gesamtschau ergaben sich für das Kreisgebiet Teilwohnungsmärkte mit stark differierendem Mietniveau. Entsprechend hat der Beklagte fünf Gruppen gebildet (Gruppe 1 unteres Mietniveau 5,11 EUR bis Gruppe 5 oberes Mietniveau 6,50 EUR). W. gehört zur Gruppe 3, die noch weiter im Odenwald gelegenen Orte H. sogar zur Gruppe 1, Sch. zur Gruppe 2.
33 
Die 2006 ermittelten Werte gelten auch noch für den hier streitigen Zeitraum. Seit März 2007 werden vierteljährlich an Stichtagen wiederum sämtliche Medien ausgewertet. Zusätzlich werden nach Mitteilung des Beklagten im Verwaltungsvollzug die Erfahrungen, ob die Mietenstufen noch zutreffend sind, ausgetauscht. Aufgrund so gewonnener Erkenntnisse wurden etwa die Gemeinden N. (von 2 auf 3) und L. (von 3 auf 4) mit Wirkung zum 1. Juli 2008 höheren Mietenstufen zugeordnet. Zudem hat der Beklagte im Juli 2009 erneut eine Erhebung bei den Großvermietern und Bürgermeisterämtern durchgeführt. Auch diese bestätigte eine Konstanz der Mietpreise.
34 
Auf einen Vergleich mit dem Mietspiegel der Stadt H. kommt es nach alledem nicht an, denn mit den Erhebungen des Beklagten liegt eine hinreichende Grundlage für die Festlegung der hier maßgebenden Mietobergrenze vor.
35 
Ist die Einschätzung des Beklagten, der angemessene Quadratmeterpreis für Wohnungen bis 45 qm im hier maßgebenden Vergleichsraum liege nicht über 5,80 EUR nach alledem nicht zu beanstanden, kommt es in einem weiteren Schritt darauf an, ob eine solche Wohnung für die Klägerin konkret verfügbar war.
36 
Der Senat ist davon überzeugt, dass nach der Struktur des Wohnungsmarktes im Vergleichsraum für die Klägerin auch eine realistische Chance bestand, eine abstrakt als angemessen anzusehende Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten (sog. konkrete Angemessenheit). Neben den vierteljährlichen Fortschreibungen des Konzepts durch den Beklagten sprechen vorliegend auch eindeutig die Erhebungen dafür, die der Beklagte begleitend zum Verwaltungsverfahren vorgenommen hat. Wie sich der Verwaltungsakte entnehmen lässt, wurden fast wöchentlich seit Ende September 2008 die Angebote im Immobilienscout durchgesehen und dokumentiert. Hierbei gab es im streitigen Zeitraum zahlreiche kostenangemessene Wohnungen. All dies bestätigt, dass es einen Wohnungsmarkt für Wohnungen bis 45 qm bis zur Mietobergrenze von 261 EUR im Umkreis W. gibt und der Klägerin dem Grunde nach die Anmietung einer entsprechenden Wohnung möglich war.
37 
Keine Rolle spielt dabei, dass die Klägerin die Absicht geäußert hat, ihr räumliches Umfeld zu verändern und an die B. ziehen zu wollen (S., Weinheim oder in die Ebene nach L.). S. und L. gehören zu Gruppe 4 (6,10 EUR pro qm), Weinheim zur Gruppe 3. Solange die Klägerin indes nicht in einen anderen Vergleichsraum gezogen ist, können auch nicht die dort geltenden (höheren) Mietobergrenzen herangezogen werden.
38 
Ob schließlich der Klägerin trotz einer realistischen Chance, eine kostenangemessene Wohnung zu finden, die Anmietung einer derartigen Wohnung tatsächlich nicht möglich war, ist nicht ersichtlich. Dies geht indes zu Lasten der Klägerin. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dieser nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Klägerin ist in ihrer Wohnungssuche nicht auf Erdgeschosswohnungen und Wohnungen mit Badewanne beschränkt. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des SG und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
39 
Die Beklagte hat insgesamt nahezu 29 Monate die unangemessenen Unterkunftskosten getragen. In diesem Zeitraum ist die Klägerin mehrfach zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert worden. Die Hinweise etwa in den Bescheiden vom 15. Juli und 7. Oktober 2008 sind insoweit ausreichend. Der Hinweis hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhält (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - ). Hier enthielt der Hinweis nicht nur die konkret als angemessen betrachtete Höchstmiete von 261 EUR, sondern auch genaue Anforderungen, was die Klägerin als Kostensenkungsbemühungen darzulegen hat. Das Vorbringen der Klägerin reduziert sich insoweit im Kern darauf, es seien keine Wohnungen zu dem vom Beklagten festgelegten Preis angeboten worden. Dieser Vortrag ist indes schon durch die umfangreichen Erhebungen des Beklagten widerlegt, wie sie sich aus der Verwaltungsakte ergeben (z.B. W.: moderne, helle 1 ZKB, 33 qm, SW Terrasse, 215 EUR ;1 Zi, Balkon, EBK, 35 qm, 250 EUR aber auch im Wunschgebiet: W., 1 ZKB 40 qm Wohnfläche mit Terrasse nahe S. 235 EUR bzw. L., 1 Zi, Südbalkon, 43 qm, 260 EUR ). Die von der Klägerin dargelegten Bemühungen zur Kostensenkung sind in keiner Weise ausreichend. Die Kostenübernahme reduziert sich daher auf die als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25).
40 
Die übrigen Betriebs- und Nebenkosten sind - nachdem der Beklagte am Abzug von 5 EUR wegen Kabelnutzung nicht länger festgehalten hat - in zutreffender Höhe übernommen worden. Der Abzug einer Pauschale für die Warmwasserbereitung von 6,63 EUR entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Insgesamt ist die Höhe der bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im hier streitigen Zeitraum nach alledem nicht zu beanstanden.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
42 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
21 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzes) eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet.
22 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, als der Beklagte bewilligt hat einschließlich des Teilanerkenntnisses vom 14. Dezember 2010 betreffend den Abzug von 5 EUR für Kabelnutzung. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 angenommen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung einer Kaltmiete von mehr als 261 EUR.
23 
Die Klägerin gehört nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II zum Kreis der Berechtigten für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sie ist insbesondere auch hilfebedürftig. Damit hat die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.
24 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die von der Klägerin im streitigen Zeitraum bewohnte Wohnung in W. ist nicht angemessen im Sinne dieser Vorschrift. Sie ist mit 75 qm nicht nur zu groß für eine Bewohnerin, sondern mit einer Kaltmiete von 375 EUR auch zu teuer.
25 
Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen sind die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandard und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2, 3 und 8). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3).
26 
Auf dieser Grundlage ist für Baden-Württemberg von einer Wohnfläche von 45 qm für einen Ein-Personenhaushalt auszugehen (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240/245) i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248). Eine vom Regelfall abweichende Beurteilung der flächenmäßigen Angemessenheit ist nicht geboten. Hiervon ausgehend ist die Wohnung der Klägerin mit 75 qm unangemessen groß.
27 
Der räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der ortsüblichen Durchschnittsmiete beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Umgebung von W. (Kreisgebiet östlich der B.). Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante „örtliche Wohnungsmarkt“ wird grundsätzlich bestimmt durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2) und kann im Hinblick auf dessen Größe durchaus unterschiedlich sein, je nachdem, ob es sich um einen ländlichen Raum oder ein Ballungsgebiet handelt (vgl. zuletzt, BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - ). Angesichts einer Einwohnerzahl von rund 3.300 kann als Vergleichsraum zur Ermittlung des Mietpreises nicht allein auf die Gemeinde W. abgestellt werden (vgl. BSGE 102, 263). Vergleichbar in ihrer Struktur und Lage im Sinne eines homogenen Lebensraums sind die übrigen östlich der B. im Odenwald liegenden Orte in der Umgebung von W., etwa H., A. oder S..
28 
Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG vom Grundsicherungsträger auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse der örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - ; BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 26); das Konzept muss einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Die Schlüssigkeitsanforderungen hat das BSG wie folgt zusammengefasst (vgl. Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = BSGE 104, 192):
29 
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
30 
Die vom Beklagten zugrunde gelegte Miethöhe von 5,80 EUR pro qm und die sich daraus ergebende Obergrenze für einen Ein-Personenhaushalt von 261 EUR ist nicht zu beanstanden. Das Mietniveau in W. und Umgebung im unteren Segment des Wohnungsmarktes für Wohnungen der Größe bis 45 qm liegt jedenfalls nicht darüber. Der Beklagte kann insoweit auf seine eigenen Erhebungen zurückgreifen. Diese entsprechen den oben dargestellten Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2009 und 28. September 2009, a.a.O.).
31 
Das vom Beklagten entwickelte Konzept, das im Kreisgebiet fünf Mietenstufen (Gruppen) vorsieht, in welche die jeweiligen Gemeinden eingeteilt sind, beruht auf einer Auswertung sämtlicher verfügbarer Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet im Zeitraum Kalenderwochen 43 bis 47 des Jahres 2006 für das gesamte Kreisgebiet. Dabei wurde nach Gemeinde, Zahl der Wohnräume, Kaltmiete und Wohnungsgröße differenziert, wobei nicht nur Wohnungen mit einfacher Ausstattung, sondern auch mit normalem Standard einbezogen wurden. Zusätzlich wurden Großvermieter angefragt nach dem aktuellen Quadratmeterpreis bei Neuvermietungen entsprechender Wohnungen und die Bürgermeisterämter um Auskunft zu dem marktüblichen Quadratmetermietpreis gebeten. An der Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten und der Validität der Datenerhebung hat der Senat angesichts der vorliegenden Unterlagen über die Erstellung des Konzepts keine Zweifel. Durch die Datenerhebung auf der Basis der tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen besteht darüber hinaus eine hohe Gewähr, dass Wohnungen zu dem ermittelten Preis auch angeboten werden und verfügbar sind.
32 
Aus den Wohnungsanzeigen wurden sonach die üblichen Mietwerte ermittelt, indem in Anlehnung an das Vorgehen bei Erstellung eines Mietspiegels je 1/6 der Fälle am oberen und unteren Rand (Ausreißer) gekappt wurde. Daraus ergab sich jeweils für die einzelnen Gemeinden eine Mietpreisspanne. Unter Heranziehung der Angebote der Großvermieter und der Auskünfte der Bürgermeisterämter sowie der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre wurde im Wege der Schätzung sodann die endgültige Angemessenheitsgrenze festgelegt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da der Beklagte eine fundierte Grundlage für die Schätzung ermittelt hat (vgl. Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, DSGT Praktikerleitfäden, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, hrsg. vom Deutschen Sozialgerichtstag e.V., 2009, S. 18). Bei der Gesamtschau ergaben sich für das Kreisgebiet Teilwohnungsmärkte mit stark differierendem Mietniveau. Entsprechend hat der Beklagte fünf Gruppen gebildet (Gruppe 1 unteres Mietniveau 5,11 EUR bis Gruppe 5 oberes Mietniveau 6,50 EUR). W. gehört zur Gruppe 3, die noch weiter im Odenwald gelegenen Orte H. sogar zur Gruppe 1, Sch. zur Gruppe 2.
33 
Die 2006 ermittelten Werte gelten auch noch für den hier streitigen Zeitraum. Seit März 2007 werden vierteljährlich an Stichtagen wiederum sämtliche Medien ausgewertet. Zusätzlich werden nach Mitteilung des Beklagten im Verwaltungsvollzug die Erfahrungen, ob die Mietenstufen noch zutreffend sind, ausgetauscht. Aufgrund so gewonnener Erkenntnisse wurden etwa die Gemeinden N. (von 2 auf 3) und L. (von 3 auf 4) mit Wirkung zum 1. Juli 2008 höheren Mietenstufen zugeordnet. Zudem hat der Beklagte im Juli 2009 erneut eine Erhebung bei den Großvermietern und Bürgermeisterämtern durchgeführt. Auch diese bestätigte eine Konstanz der Mietpreise.
34 
Auf einen Vergleich mit dem Mietspiegel der Stadt H. kommt es nach alledem nicht an, denn mit den Erhebungen des Beklagten liegt eine hinreichende Grundlage für die Festlegung der hier maßgebenden Mietobergrenze vor.
35 
Ist die Einschätzung des Beklagten, der angemessene Quadratmeterpreis für Wohnungen bis 45 qm im hier maßgebenden Vergleichsraum liege nicht über 5,80 EUR nach alledem nicht zu beanstanden, kommt es in einem weiteren Schritt darauf an, ob eine solche Wohnung für die Klägerin konkret verfügbar war.
36 
Der Senat ist davon überzeugt, dass nach der Struktur des Wohnungsmarktes im Vergleichsraum für die Klägerin auch eine realistische Chance bestand, eine abstrakt als angemessen anzusehende Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten (sog. konkrete Angemessenheit). Neben den vierteljährlichen Fortschreibungen des Konzepts durch den Beklagten sprechen vorliegend auch eindeutig die Erhebungen dafür, die der Beklagte begleitend zum Verwaltungsverfahren vorgenommen hat. Wie sich der Verwaltungsakte entnehmen lässt, wurden fast wöchentlich seit Ende September 2008 die Angebote im Immobilienscout durchgesehen und dokumentiert. Hierbei gab es im streitigen Zeitraum zahlreiche kostenangemessene Wohnungen. All dies bestätigt, dass es einen Wohnungsmarkt für Wohnungen bis 45 qm bis zur Mietobergrenze von 261 EUR im Umkreis W. gibt und der Klägerin dem Grunde nach die Anmietung einer entsprechenden Wohnung möglich war.
37 
Keine Rolle spielt dabei, dass die Klägerin die Absicht geäußert hat, ihr räumliches Umfeld zu verändern und an die B. ziehen zu wollen (S., Weinheim oder in die Ebene nach L.). S. und L. gehören zu Gruppe 4 (6,10 EUR pro qm), Weinheim zur Gruppe 3. Solange die Klägerin indes nicht in einen anderen Vergleichsraum gezogen ist, können auch nicht die dort geltenden (höheren) Mietobergrenzen herangezogen werden.
38 
Ob schließlich der Klägerin trotz einer realistischen Chance, eine kostenangemessene Wohnung zu finden, die Anmietung einer derartigen Wohnung tatsächlich nicht möglich war, ist nicht ersichtlich. Dies geht indes zu Lasten der Klägerin. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dieser nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Klägerin ist in ihrer Wohnungssuche nicht auf Erdgeschosswohnungen und Wohnungen mit Badewanne beschränkt. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des SG und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
39 
Die Beklagte hat insgesamt nahezu 29 Monate die unangemessenen Unterkunftskosten getragen. In diesem Zeitraum ist die Klägerin mehrfach zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert worden. Die Hinweise etwa in den Bescheiden vom 15. Juli und 7. Oktober 2008 sind insoweit ausreichend. Der Hinweis hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhält (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - ). Hier enthielt der Hinweis nicht nur die konkret als angemessen betrachtete Höchstmiete von 261 EUR, sondern auch genaue Anforderungen, was die Klägerin als Kostensenkungsbemühungen darzulegen hat. Das Vorbringen der Klägerin reduziert sich insoweit im Kern darauf, es seien keine Wohnungen zu dem vom Beklagten festgelegten Preis angeboten worden. Dieser Vortrag ist indes schon durch die umfangreichen Erhebungen des Beklagten widerlegt, wie sie sich aus der Verwaltungsakte ergeben (z.B. W.: moderne, helle 1 ZKB, 33 qm, SW Terrasse, 215 EUR ;1 Zi, Balkon, EBK, 35 qm, 250 EUR aber auch im Wunschgebiet: W., 1 ZKB 40 qm Wohnfläche mit Terrasse nahe S. 235 EUR bzw. L., 1 Zi, Südbalkon, 43 qm, 260 EUR ). Die von der Klägerin dargelegten Bemühungen zur Kostensenkung sind in keiner Weise ausreichend. Die Kostenübernahme reduziert sich daher auf die als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25).
40 
Die übrigen Betriebs- und Nebenkosten sind - nachdem der Beklagte am Abzug von 5 EUR wegen Kabelnutzung nicht länger festgehalten hat - in zutreffender Höhe übernommen worden. Der Abzug einer Pauschale für die Warmwasserbereitung von 6,63 EUR entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Insgesamt ist die Höhe der bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im hier streitigen Zeitraum nach alledem nicht zu beanstanden.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
42 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum 1. Februar bis 30. November 2009.
Die 1964 geborene Klägerin ist alleinstehend und bewohnt seit März 2000 eine 75 qm große Wohnung in W.. Die Kaltmiete beträgt 375 EUR, die Nebenkosten 110,73 EUR, davon 40 EUR Heizkosten. Die Klägerin bezog bereits im Zeitraum 23. Mai 2005 bis 11. Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), wobei der Beklagte die vollen Unterkunftskosten übernahm, die Klägerin jedoch bereits im Jahr 2005 darauf hinwies, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Nach einer Fortbildungsmaßnahme bis März 2008 stand die Klägerin ab 1. Juni 2008 erneut im Leistungsbezug. Im Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2008, mit dem der Beklagte für Juni bis November 2008 wieder die vollen Unterkunftskosten übernahm, forderte er die Klägerin erneut zur Kostensenkung auf und führte aus, dass in W. eine Gesamtgrundmiete von 261 EUR anerkannt werde (Quadratmeterpreis von 5,80 EUR bei einer Wohnungsgröße von 45 qm). Zugleich forderte er die Klägerin auf, ihre Kostensenkungsbemühungen bis 31. August 2008 nachzuweisen. Eine erneute Anfrage erfolgte am 10. September 2008. Hierauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 17. September 2008, sie habe in Zeitung und Internet geschaut, aber nichts Adäquates gefunden. Hierüber habe sie keine Nachweise. Es müsse beachtet werden, dass sie nur ebenerdig wohnen könne, da sie krankheitsbedingt keine Treppen steigen könne. Mit weiterem Schreiben vom 2. Oktober 2008 teilte sie mit, dass sie lieber in die Ebene ziehen würde wie S., H. oder L., da es ihr mit einer Schwerbehinderung von 50 v.H. und Merkzeichen „G“ schwer falle, in bergiger Gegend zu wohnen. Alle Wohnungen lägen jedoch bei einem Quadratmetermietpreis von 6 EUR. Nachdem die Klägerin wegen ihrer Beschwerden ein Attest des Orthopäden D. vorgelegt hatte, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 nochmals Leistungen für KdU in Höhe von 474,10 EUR für 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2009. Im Bescheid wurde die Klägerin erneut zur Kostensenkung aufgefordert und darauf hingewiesen, dass künftig nur noch die angemessenen KdU berücksichtigt werden könnten, wenn eine Kostensenkung objektiv möglich und zumutbar gewesen wäre.
Der Beklagte veranlasste eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin, die ergab, dass der Klägerin nunmehr ein Wohnungswechsel zumutbar sei, hierbei sei allerdings Hilfe erforderlich. Seit einer operativen Revision eines Wirbelgleitens im Oktober 2005 leide die Klägerin an belastungsabhängigen Schmerzen vom Rücken in die Beine ausstrahlend, Taubheitsgefühl und einer Fußheberschwäche links (amtsärztliche Stellungnahme Dr. R. vom 2. Januar 2009). Auf Anfrage hinsichtlich ihrer Kostensenkungsbemühungen teilte die Klägerin im Januar 2009 mit, sie habe zwar gesucht, jedoch nichts gefunden. Sie habe einen Makler beauftragt, der ihr jedoch noch keine Wohnung vermitteln konnte und einen Wohnungsberechtigungsschein beantragt. Ferner habe sie Zeitungsannoncen durchgesehen.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2009 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2009 KdU in Höhe von 360,10 EUR monatlich. Es habe nur noch die angemessene Kaltmiete übernommen werden können. Entsprechend setzte sich der bewilligte Betrag zusammen aus 261 EUR Kaltmiete, 70,73 EUR Nebenkosten abzüglich 5 EUR Kabelgebühr sowie 40 EUR Heizkosten abzüglich 6,63 EUR Warmwasserpauschale.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2009 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 18. März 2009 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass sie regelmäßig die Zeitungen nach Wohnungsannoncen durchgesehen habe, sich jedoch nichts Adäquates habe finden lassen. Die Behauptung des Beklagten, die angemessene Miete in W. betrage 261 EUR, sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht klar gewesen, welche Bemühungen sie in welchem Zeitraum überhaupt hätte entfalten müssen. Darüber hinaus übersende sie weitere Nachweise über die Wohnungssuche von Januar bis April 2009. Danach sei ersichtlich, dass sich keine Wohnung zu dem vom Beklagten genannten Mietpreis in S. habe finden lassen. Zwar sei sie von einem Mitarbeiter des Beklagten darauf hingewiesen worden, dass für S. ein Quadratmeterpreis von 6,10 EUR gelten würde, allerdings müsse auch hier festgestellt werden, dass Wohnungen unter 7 EUR pro qm dort nicht angeboten würden. Hinzu komme, dass sie ebenerdig wohnen müsse und eine Badewanne benötige.
Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen befragt zur Notwendigkeit einer ebenerdigen Wohnung sowie einer Badewanne aus medizinischer Sicht. Dr. D. hat mit Schreiben vom 20. Juli 2009 ausgeführt, aufgrund einer Minderbelastbarkeit des linken Beines bei Zustand nach Spondylodese im Oktober 2006 habe er der Klägerin von einer Dachwohnung abgeraten. Duschen ohne Duschsitz sollte nicht durchgeführt werden. Dr. F. (Neurologie und Psychiatrie) hat zur Frage, ob die Klägerin ebenerdig wohnen müsse, auf das orthopädische Fachgebiet verwiesen. Es sei bei leichten Lasten davon auszugehen, dass drei Mal täglich Treppen steigen möglich sei, Einschränkungen bestünden bei größeren Lasten (Wasserkasten). Die Benutzung eines Duschstuhls werde für ausreichend erachtet.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, unangemessene KdU seien solange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zumutbar sei, die Aufwendungen zu senken, in der Regel für längstens sechs Monate. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei für die Bestimmung der Angemessenheit die sog. Produkttheorie maßgebend, die darauf abstelle, ob der zu entrichtende Mietpreis sich im Rahmen des Angemessenen halte, wobei sich das Produkt Mietpreis zusammensetze aus angemessener Wohnfläche und Wohnstandard. Als angemessen sehe die Rechtsprechung die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann an, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genüge und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweise. Als räumlicher Vergleichsmaßstab sei in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Lägen keine entsprechenden Mietspiegel vor, habe der Grundsicherungsträger für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Dem sei der Beklagte nachgekommen. Er habe in der 43. bis 47. Kalenderwoche des Jahres 2006 alle verfügbaren Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet ausgewertet. Daneben seien Großvermieter und Großbaugesellschaften, zu deren Einzugsgebiet das Gebiet des Beklagten gehöre, um Auskunft gebeten worden über die bei Neuanmietung einer Wohnung mit einfachem bis mittlerem Ausstattungsstandard und durchschnittlichen Anforderungen an Lage, Bausubstanz und Erhaltungszustand zu zahlende Kaltmiete pro Quadratmeter in den Kreisgemeinden. Außerdem sei eine Anfrage über die marktübliche Miete bei Neuanmietung entsprechender Unterkünfte an die Bürgermeisterämter im Gebiet des Beklagten gerichtet worden. Diese Erhebungen würden seither regelmäßig aktualisiert. Nach Auswertung habe der Beklagte festgestellt, dass es im Kreisgebiet Teilwohnungsmärkte gebe, die hinsichtlich der Höhe der ortsüblichen Kaltmiete der in die Angemessenheitsbetrachtung einzubeziehenden Unterkünfte stark voneinander abwichen. Das ganze Kreisgebiet sei in fünf Gruppen eingeteilt worden, für die jeweils gesonderte Angemessenheitsgrenzen gälten. W. gehöre zur Gruppe 3. Ausgehend von den Erhebungen des Beklagten ergebe sich bei einem Wohnraumbedarf von bis zu 45 qm für einen Ein-Personen-Haushalt eine angemessene Kaltmiete ohne Nebenkosten von 261 EUR (5,80 EUR pro qm). Die Festlegungen des Beklagten entsprächen zur Überzeugung des Gerichts den gesetzlichen Vorgaben. Im Vergleich zur Wohnraummiete der Stadt H., für die ein Mietspiegel existiere, sei ersichtlich, dass der Beklagte mit seinem festgelegten Quadratmeterpreis sogar über dem Preis einer Wohnung in H. liege, wo für Wohnraum mittleren Standards der 70-er bzw. 80-er Jahre 5,46 EUR bzw. 5,89 EUR pro qm zu zahlen seien, ohne dass insoweit Abschläge bezüglich des Standards vorgenommen worden seien. Berücksichtige man, dass die Mieten in H. grundsätzlich höher lägen als in W., habe das Gericht keine Zweifel an der Angemessenheit des Preises von 5,80 EUR pro qm für W..
Die von der Klägerin zu zahlende Kaltmiete von 375 EUR übersteige die als angemessen anzusehende Miete von 261 EUR. Die Klägerin müsse darlegen, dass sie eine andere bedarfsgerechte, kostengünstige Wohnung trotz ernsthafter Bemühungen nicht habe finden können. Die Klägerin habe den zu fordernden Kostensenkungsbemühungen nicht ausreichend Rechnung getragen. Sie habe im September 2008 Zeitungsausschnitte aus der R.-N.-Zeitung vom 27./28. September 2008 vorgelegt sowie im Januar 2009 eine Kopie aus dem Mitteilungsblatt der Stadt S. vom 14. Januar 2009 sowie eine Bescheinigung der Maklerin und ein Ausdruck von einem Wohnungsangebot aus dem Internet. In der mündlichen Verhandlung habe sie angegeben, einmal wöchentlich am Wochenende die Zeitungsanzeigen durchgesehen zu haben. Die Bemühungen seien nicht ausreichend. Zumindest hätte ein detaillierter Dokumentationsbedarf bestanden, um über einen längeren Zeitraum nachweisen zu können, dass kein geeigneter Wohnraum vorhanden sei. Die Vorlage von Zeitungsannoncen von zwei Wochenenden jeweils in direktem Zusammenhang mit Anforderungen der Beklagten zur Vorlage von Nachweisen und die Behauptung, regelmäßig die R-N-Zeitung durchzusehen, genüge den Anforderungen nicht. Auch der Einwand, die Klägerin könne nur im Erdgeschoss wohnen, könne nicht berücksichtigt werden. Die behandelnden Ärzte hätte diesbezüglich keine überzeugende Auskunft geben können. Der Klägerin sei durchaus zumutbar, eine Wohnung im ersten oder zweiten Stock zu beziehen. Dasselbe gelte für das Vorhandensein eines Duschsitzes, so dass sich die Klägerin nicht darauf berufen könne, nur Wohnungen mit Badewanne und im Erdgeschoss anmieten zu können. Der Beklagte habe daher zu Recht Leistungen für KdU nur noch in Höhe von 360 EUR bewilligt.
10 
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 10. November 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. Dezember 2009 eingelegte Berufung der Klägerin. Nach Auffassung des SG habe der Beklagte die Angemessenheitsgrenze in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgelegt. Die hier durchgeführte Datenerhebung im Wesentlichen innerhalb von vier Wochen im Jahr 2006 entspreche jedoch nicht dem mit dem schlüssigen Konzept vom BSG geforderten Standard. Schon aufgrund der regelmäßig eintretenden Teuerung sei die mehrere Jahre zurückliegende Erhebung nicht mehr aussagekräftig. Wie der Beklagte selbst mitteile, sei letztlich eine Festlegung des Angemessenheitswerts durch Schätzung erfolgt. Im Übrigen seien bei der Ermittlung des abstrakten Mietpreises sowohl freie als auch vermietete Wohnungen mit einzubeziehen. Der vom SG gezogene Vergleich mit dem Mietspiegel der Stadt H. sei nicht zulässig. Es treffe zwar zu, dass tatsächlich für Wohnraum bei mittlerem Standard der Baujahre 70er bis 80er und bei 45 qm ein Quadratmeterpreis von 5,46 bis 5,89 EUR angenommen werde. Zu dieser Tabelle 1 (Basismietpreistabelle) gebe es jedoch auch eine Tabelle 2, in der Zu- und Abschläge aufgeführt seien. Hieraus sei zu erkennen, dass für alle Stadtteile von H. bis auf E. teilweise ganz erheblich Zuschläge auf die Basismiete vorzunehmen seien, beispielsweise für N.-O. 47%, aber auch für R.-W. schon 28% und für den Stadtteil W. 35%. Für Leistungsempfänger nach dem SGB II dürfe nicht ausschließlich der günstigste Stadtteil Emmertsgrund als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, der zudem als „Armen-Ghetto“ angesehen werde. Da die Klägerin nicht in H. wohne, könne der Verweis auf den Mietspiegel der Stadt H. nicht weiterführen.
11 
Im Rahmen der geforderten Eigenbemühungen habe die Klägerin die für sie erreichbaren, zumutbaren und bekannten Möglichkeiten ausreichend genutzt und dargetan. Sie habe einmal wöchentlich am Wochenende die Wohnungsanzeigen in der R.-N.-Zeitung und zusätzlich des Wochenkuriers und der BAZ hierzu durchgesehen. Internetrecherchen habe sie kaum betreiben können, da sie nur während einer Weiterbildungsmaßnahme Zugang hierzu gehabt habe. Im Übrigen sei der Klägerin niemals mitgeteilt worden, in welchem Umfang Nachforschungen zu betreiben seien, ganz zu schweigen davon, dass die Klägerin nicht damit habe rechnen können, dass sie nach buchhalterischen Gesichtspunkten eine umfassende Dokumentation über ihre Bemühungen später vorlegen müsse.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Oktober 2010 aufzuheben und den Bescheid vom 22. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 1. Februar bis 30. November 2009 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 485,73 EUR abzüglich der bewilligten Leistungen zu zahlen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Da für das Gebiet des R.-N.-Kreises kein Mietspiegel vorliege, könne der Grundsicherungsträger einen eigenen grundsicherungsrelevanten Mietspiegel erstellen. Der Beklagte habe die Entscheidungen des BSG vom 7. November 2006 (- B 7b AS 10/06 R -; -B 7b AS 18/06 R -) zum Anlass genommen, seine bis dahin anerkannten Angemessenheitswerte von Grund auf zu überprüfen, da das BSG anders als die vormalige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Vergleichsmaßstab nicht das gesamte Kreisgebiet ansehe, sondern im Grundsatz die Miete am konkreten Wohnort heranzuziehen sei. Eine Arbeitsgruppe des Sozialamtes habe in der 43. bis 47. Kalenderwoche 2006 alle verfügbaren Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet ausgewertet. Daneben seien Großvermieter und Wohnungsbaugesellschaften, zu deren Einzugsgebiet das Kreisgebiet gehöre, um Auskunft über die bei Neuanmietung einer Wohnung mit einfachem bis mittlerem Standard und durchschnittlichen Anforderungen an Lage, Bausubstanz und Erhaltungszustand zu zahlende Kaltmiete pro qm in den einzelnen Kreisgebieten gebeten worden. Als weiteres Erkenntnisinstrument habe die Arbeitsgruppe eine Anfrage über die marktübliche Miete bei Neuanmietung der in die Angemessenheitsbetrachtung einzubeziehenden Unterkünfte an die Bürgermeisterämter des R.-N.-Kreises gerichtet. Da im Kreisgebiet nur ein sehr geringes Angebot an den vom BSG in Bezug genommenen Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt bestehe, seien bei Ermittlung der ortsüblichen Mietwerte auch Wohnungen mit normalem Ausstattungsstandard einbezogen worden, um auf eine ausreichende Datenbasis zurückgreifen zu können. In Anlehnung an die Praxis der Mietspiegelerstellung seien die Anzahl der angebotenen Wohnungen innerhalb bestimmter Quadratmeterpreisspannen ermittelt und die gewonnenen Werte in einem Diagramm erfasst worden. Aus den nach Aussonderung der „Ausreißermieten“ (Kappung von je 1/6 der Fälle am oberen und unteren Ende der Mietskala) verbleibenden Mietwerten habe die Spanne der ortsüblichen Miete für Wohnungen mit normalem Ausstattungsstandard geschlossen werden können. Diese Spanne habe für W. beispielsweise 5,51 bis 6,00 EUR betragen. Im zweiten Schritt seien daraufhin die Angebote der Großvermieter und die Auskünfte der Bürgermeisterämter hinzugezogen worden. Anhand dieser weiteren Erkenntnisquellen sei eine Anpassung bzw. Verschiebung der Werte erfolgt. Hierbei seien nicht lediglich Durchschnittswerte gebildet worden, sondern zusätzlich in einem letzten Schritt die in den vergangenen Jahren gewonnenen, auf langfristiger Beobachtung beruhenden Erfahrungswerte einbezogen worden. Im Wege der Schätzung sei sodann, soweit aufgrund der Erfahrungswerte erforderlich, eine Verschiebung der Durchschnittswerte erfolgt. Bei der Gesamtschau habe sich gezeigt, dass es im Kreisgebiet Teilwohnungsmärkte gebe, die hinsichtlich der Höhe der ortsüblichen Kaltmiete stark voneinander abwichen. Die Gemeinden seien daher in fünf Gruppen eingeteilt worden, für die jeweils gesonderte Angemessenheitsgrenzen gälten (Kaltmiete bis 5,11 EUR - 5,50 EUR - 5,80 EUR - 6,10 EUR - 6,50 EUR). W. gehöre zur Gruppe 3. Die seit März 2007 vom Beklagten vierteljährlich stichtagsbezogen erfolgten Auswertungen aller in der örtlichen Presse und im Internet veröffentlichten und allgemein zugänglichen Mietangebote belegten, dass Wohnungen des unteren Segments zu den festgesetzten Referenzmieten am Wohnungsmarkt angeboten würden. Diese Datengrundlage sei bereits mehrfach gerichtlich überprüft und bestätigt worden (unter Hinweis auf Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2009 - L 2 AS 1556/08 - und vom 28. September 2009 - L 1 AS 3286/09 -). Nicht zuletzt die im Laufe des Verwaltungsverfahrens vom Beklagten mehrfach stichprobenhaft ermittelten Wohnungsangebote bestätigen ergänzend, dass im hier streitigen Zeitraum tatsächlich Wohnungen zu den festgesetzten Angemessenheitswerten zur Verfügung standen. Nach der Produkttheorie ergebe sich bei einer Wohnungsgröße von 45 qm und einem Quadratmeterpreis von 5,80 EUR ein angemessener Mietzins von 261 EUR. Die vorliegende Kaltmiete von 375 EUR erweise sich als unangemessen.
17 
Soweit die Rechtsprechung fordere, der Leistungsberechtigte müsse die konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung anzumieten, bedeute dies nicht, dass der Grundsicherungsträger ein konkretes Mietangebot zu unterbreiten habe. Der Hilfeempfänger müsse hinreichende Kostensenkungsbemühungen substantiiert darlegen, wenn er geltend machen wolle, dass eine Kostensenkung durch Umzug unmöglich gewesen sei. Der Beklagte habe bereits mit Bescheid vom 15. Juli 2008 beispielhaft aufgeführt: „detaillierte Nachweise der von Ihnen abgefragten Wohnungsangebote der örtlichen Tagespresse und das Internet, Vorlage von Nachweisen über die Meldung als wohnungssuchend bei der Gemeindeverwaltung und örtlichen Großvermietern, Aufgabe von (kostenlosen) Wohnungsanzeigen, Nachweis über die Beantragung eines Wohnungsberechtigungsscheines.“ Mit Schreiben vom 10. September 2008 habe der Beklagte eine erneute Frist zur Vorlage der Kostensenkungsbemühungen gesetzt. Nach einer letztmaligen Aufforderung zur Nachweisvorlage mit Schreiben vom 5. Januar 2009 habe die Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 2009 die Kopie einer Seite aus dem Mitteilungsblatt der Stadt S. vom 14. Januar 2009, zwei Ausdrucke aus dem Internet sowie die Bescheinigung einer Maklerin vom 12. Januar 2009 vorgelegt. Diese Darstellung zeige, dass die Klägerin eingehend und wiederholt über den Inhalt und das Maß ihrer Mitwirkungspflichten in Kenntnis gesetzt worden sei. Von intensiven Kostensenkungsbemühungen habe die Klägerin jedoch abgesehen. Die während des gesamten Zeitraums lediglich für drei Tage im September 2008 und zwei Tage im Januar 2009 vorgelegten Wohnungsannoncen belegten keine intensiven Kostensenkungsbemühungen.
18 
Mit Teilanerkenntnis vom 14. Dezember 2010 hat der Beklagte im streitigen Zeitraum weitere 5 EUR monatlich an KdU zuerkannt im Hinblick auf den erfolgten Abzug wegen Kabelnutzung. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.
19 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Verwaltungsakten des Beklagten und die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen zur Ermittlung des Gesamtkonzepts betreffend KdU (15 Ordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
21 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzes) eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet.
22 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, als der Beklagte bewilligt hat einschließlich des Teilanerkenntnisses vom 14. Dezember 2010 betreffend den Abzug von 5 EUR für Kabelnutzung. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 angenommen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung einer Kaltmiete von mehr als 261 EUR.
23 
Die Klägerin gehört nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II zum Kreis der Berechtigten für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sie ist insbesondere auch hilfebedürftig. Damit hat die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.
24 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die von der Klägerin im streitigen Zeitraum bewohnte Wohnung in W. ist nicht angemessen im Sinne dieser Vorschrift. Sie ist mit 75 qm nicht nur zu groß für eine Bewohnerin, sondern mit einer Kaltmiete von 375 EUR auch zu teuer.
25 
Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen sind die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandard und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2, 3 und 8). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3).
26 
Auf dieser Grundlage ist für Baden-Württemberg von einer Wohnfläche von 45 qm für einen Ein-Personenhaushalt auszugehen (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240/245) i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248). Eine vom Regelfall abweichende Beurteilung der flächenmäßigen Angemessenheit ist nicht geboten. Hiervon ausgehend ist die Wohnung der Klägerin mit 75 qm unangemessen groß.
27 
Der räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der ortsüblichen Durchschnittsmiete beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Umgebung von W. (Kreisgebiet östlich der B.). Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante „örtliche Wohnungsmarkt“ wird grundsätzlich bestimmt durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2) und kann im Hinblick auf dessen Größe durchaus unterschiedlich sein, je nachdem, ob es sich um einen ländlichen Raum oder ein Ballungsgebiet handelt (vgl. zuletzt, BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - ). Angesichts einer Einwohnerzahl von rund 3.300 kann als Vergleichsraum zur Ermittlung des Mietpreises nicht allein auf die Gemeinde W. abgestellt werden (vgl. BSGE 102, 263). Vergleichbar in ihrer Struktur und Lage im Sinne eines homogenen Lebensraums sind die übrigen östlich der B. im Odenwald liegenden Orte in der Umgebung von W., etwa H., A. oder S..
28 
Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG vom Grundsicherungsträger auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse der örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - ; BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 26); das Konzept muss einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Die Schlüssigkeitsanforderungen hat das BSG wie folgt zusammengefasst (vgl. Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = BSGE 104, 192):
29 
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
30 
Die vom Beklagten zugrunde gelegte Miethöhe von 5,80 EUR pro qm und die sich daraus ergebende Obergrenze für einen Ein-Personenhaushalt von 261 EUR ist nicht zu beanstanden. Das Mietniveau in W. und Umgebung im unteren Segment des Wohnungsmarktes für Wohnungen der Größe bis 45 qm liegt jedenfalls nicht darüber. Der Beklagte kann insoweit auf seine eigenen Erhebungen zurückgreifen. Diese entsprechen den oben dargestellten Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2009 und 28. September 2009, a.a.O.).
31 
Das vom Beklagten entwickelte Konzept, das im Kreisgebiet fünf Mietenstufen (Gruppen) vorsieht, in welche die jeweiligen Gemeinden eingeteilt sind, beruht auf einer Auswertung sämtlicher verfügbarer Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet im Zeitraum Kalenderwochen 43 bis 47 des Jahres 2006 für das gesamte Kreisgebiet. Dabei wurde nach Gemeinde, Zahl der Wohnräume, Kaltmiete und Wohnungsgröße differenziert, wobei nicht nur Wohnungen mit einfacher Ausstattung, sondern auch mit normalem Standard einbezogen wurden. Zusätzlich wurden Großvermieter angefragt nach dem aktuellen Quadratmeterpreis bei Neuvermietungen entsprechender Wohnungen und die Bürgermeisterämter um Auskunft zu dem marktüblichen Quadratmetermietpreis gebeten. An der Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten und der Validität der Datenerhebung hat der Senat angesichts der vorliegenden Unterlagen über die Erstellung des Konzepts keine Zweifel. Durch die Datenerhebung auf der Basis der tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen besteht darüber hinaus eine hohe Gewähr, dass Wohnungen zu dem ermittelten Preis auch angeboten werden und verfügbar sind.
32 
Aus den Wohnungsanzeigen wurden sonach die üblichen Mietwerte ermittelt, indem in Anlehnung an das Vorgehen bei Erstellung eines Mietspiegels je 1/6 der Fälle am oberen und unteren Rand (Ausreißer) gekappt wurde. Daraus ergab sich jeweils für die einzelnen Gemeinden eine Mietpreisspanne. Unter Heranziehung der Angebote der Großvermieter und der Auskünfte der Bürgermeisterämter sowie der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre wurde im Wege der Schätzung sodann die endgültige Angemessenheitsgrenze festgelegt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da der Beklagte eine fundierte Grundlage für die Schätzung ermittelt hat (vgl. Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, DSGT Praktikerleitfäden, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, hrsg. vom Deutschen Sozialgerichtstag e.V., 2009, S. 18). Bei der Gesamtschau ergaben sich für das Kreisgebiet Teilwohnungsmärkte mit stark differierendem Mietniveau. Entsprechend hat der Beklagte fünf Gruppen gebildet (Gruppe 1 unteres Mietniveau 5,11 EUR bis Gruppe 5 oberes Mietniveau 6,50 EUR). W. gehört zur Gruppe 3, die noch weiter im Odenwald gelegenen Orte H. sogar zur Gruppe 1, Sch. zur Gruppe 2.
33 
Die 2006 ermittelten Werte gelten auch noch für den hier streitigen Zeitraum. Seit März 2007 werden vierteljährlich an Stichtagen wiederum sämtliche Medien ausgewertet. Zusätzlich werden nach Mitteilung des Beklagten im Verwaltungsvollzug die Erfahrungen, ob die Mietenstufen noch zutreffend sind, ausgetauscht. Aufgrund so gewonnener Erkenntnisse wurden etwa die Gemeinden N. (von 2 auf 3) und L. (von 3 auf 4) mit Wirkung zum 1. Juli 2008 höheren Mietenstufen zugeordnet. Zudem hat der Beklagte im Juli 2009 erneut eine Erhebung bei den Großvermietern und Bürgermeisterämtern durchgeführt. Auch diese bestätigte eine Konstanz der Mietpreise.
34 
Auf einen Vergleich mit dem Mietspiegel der Stadt H. kommt es nach alledem nicht an, denn mit den Erhebungen des Beklagten liegt eine hinreichende Grundlage für die Festlegung der hier maßgebenden Mietobergrenze vor.
35 
Ist die Einschätzung des Beklagten, der angemessene Quadratmeterpreis für Wohnungen bis 45 qm im hier maßgebenden Vergleichsraum liege nicht über 5,80 EUR nach alledem nicht zu beanstanden, kommt es in einem weiteren Schritt darauf an, ob eine solche Wohnung für die Klägerin konkret verfügbar war.
36 
Der Senat ist davon überzeugt, dass nach der Struktur des Wohnungsmarktes im Vergleichsraum für die Klägerin auch eine realistische Chance bestand, eine abstrakt als angemessen anzusehende Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten (sog. konkrete Angemessenheit). Neben den vierteljährlichen Fortschreibungen des Konzepts durch den Beklagten sprechen vorliegend auch eindeutig die Erhebungen dafür, die der Beklagte begleitend zum Verwaltungsverfahren vorgenommen hat. Wie sich der Verwaltungsakte entnehmen lässt, wurden fast wöchentlich seit Ende September 2008 die Angebote im Immobilienscout durchgesehen und dokumentiert. Hierbei gab es im streitigen Zeitraum zahlreiche kostenangemessene Wohnungen. All dies bestätigt, dass es einen Wohnungsmarkt für Wohnungen bis 45 qm bis zur Mietobergrenze von 261 EUR im Umkreis W. gibt und der Klägerin dem Grunde nach die Anmietung einer entsprechenden Wohnung möglich war.
37 
Keine Rolle spielt dabei, dass die Klägerin die Absicht geäußert hat, ihr räumliches Umfeld zu verändern und an die B. ziehen zu wollen (S., Weinheim oder in die Ebene nach L.). S. und L. gehören zu Gruppe 4 (6,10 EUR pro qm), Weinheim zur Gruppe 3. Solange die Klägerin indes nicht in einen anderen Vergleichsraum gezogen ist, können auch nicht die dort geltenden (höheren) Mietobergrenzen herangezogen werden.
38 
Ob schließlich der Klägerin trotz einer realistischen Chance, eine kostenangemessene Wohnung zu finden, die Anmietung einer derartigen Wohnung tatsächlich nicht möglich war, ist nicht ersichtlich. Dies geht indes zu Lasten der Klägerin. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dieser nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Klägerin ist in ihrer Wohnungssuche nicht auf Erdgeschosswohnungen und Wohnungen mit Badewanne beschränkt. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des SG und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
39 
Die Beklagte hat insgesamt nahezu 29 Monate die unangemessenen Unterkunftskosten getragen. In diesem Zeitraum ist die Klägerin mehrfach zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert worden. Die Hinweise etwa in den Bescheiden vom 15. Juli und 7. Oktober 2008 sind insoweit ausreichend. Der Hinweis hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhält (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - ). Hier enthielt der Hinweis nicht nur die konkret als angemessen betrachtete Höchstmiete von 261 EUR, sondern auch genaue Anforderungen, was die Klägerin als Kostensenkungsbemühungen darzulegen hat. Das Vorbringen der Klägerin reduziert sich insoweit im Kern darauf, es seien keine Wohnungen zu dem vom Beklagten festgelegten Preis angeboten worden. Dieser Vortrag ist indes schon durch die umfangreichen Erhebungen des Beklagten widerlegt, wie sie sich aus der Verwaltungsakte ergeben (z.B. W.: moderne, helle 1 ZKB, 33 qm, SW Terrasse, 215 EUR ;1 Zi, Balkon, EBK, 35 qm, 250 EUR aber auch im Wunschgebiet: W., 1 ZKB 40 qm Wohnfläche mit Terrasse nahe S. 235 EUR bzw. L., 1 Zi, Südbalkon, 43 qm, 260 EUR ). Die von der Klägerin dargelegten Bemühungen zur Kostensenkung sind in keiner Weise ausreichend. Die Kostenübernahme reduziert sich daher auf die als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25).
40 
Die übrigen Betriebs- und Nebenkosten sind - nachdem der Beklagte am Abzug von 5 EUR wegen Kabelnutzung nicht länger festgehalten hat - in zutreffender Höhe übernommen worden. Der Abzug einer Pauschale für die Warmwasserbereitung von 6,63 EUR entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Insgesamt ist die Höhe der bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im hier streitigen Zeitraum nach alledem nicht zu beanstanden.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
42 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
21 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzes) eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet.
22 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, als der Beklagte bewilligt hat einschließlich des Teilanerkenntnisses vom 14. Dezember 2010 betreffend den Abzug von 5 EUR für Kabelnutzung. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 angenommen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung einer Kaltmiete von mehr als 261 EUR.
23 
Die Klägerin gehört nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II zum Kreis der Berechtigten für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sie ist insbesondere auch hilfebedürftig. Damit hat die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.
24 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die von der Klägerin im streitigen Zeitraum bewohnte Wohnung in W. ist nicht angemessen im Sinne dieser Vorschrift. Sie ist mit 75 qm nicht nur zu groß für eine Bewohnerin, sondern mit einer Kaltmiete von 375 EUR auch zu teuer.
25 
Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen sind die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandard und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2, 3 und 8). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3).
26 
Auf dieser Grundlage ist für Baden-Württemberg von einer Wohnfläche von 45 qm für einen Ein-Personenhaushalt auszugehen (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240/245) i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248). Eine vom Regelfall abweichende Beurteilung der flächenmäßigen Angemessenheit ist nicht geboten. Hiervon ausgehend ist die Wohnung der Klägerin mit 75 qm unangemessen groß.
27 
Der räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der ortsüblichen Durchschnittsmiete beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Umgebung von W. (Kreisgebiet östlich der B.). Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante „örtliche Wohnungsmarkt“ wird grundsätzlich bestimmt durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2) und kann im Hinblick auf dessen Größe durchaus unterschiedlich sein, je nachdem, ob es sich um einen ländlichen Raum oder ein Ballungsgebiet handelt (vgl. zuletzt, BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - ). Angesichts einer Einwohnerzahl von rund 3.300 kann als Vergleichsraum zur Ermittlung des Mietpreises nicht allein auf die Gemeinde W. abgestellt werden (vgl. BSGE 102, 263). Vergleichbar in ihrer Struktur und Lage im Sinne eines homogenen Lebensraums sind die übrigen östlich der B. im Odenwald liegenden Orte in der Umgebung von W., etwa H., A. oder S..
28 
Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG vom Grundsicherungsträger auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse der örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - ; BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 26); das Konzept muss einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Die Schlüssigkeitsanforderungen hat das BSG wie folgt zusammengefasst (vgl. Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = BSGE 104, 192):
29 
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
30 
Die vom Beklagten zugrunde gelegte Miethöhe von 5,80 EUR pro qm und die sich daraus ergebende Obergrenze für einen Ein-Personenhaushalt von 261 EUR ist nicht zu beanstanden. Das Mietniveau in W. und Umgebung im unteren Segment des Wohnungsmarktes für Wohnungen der Größe bis 45 qm liegt jedenfalls nicht darüber. Der Beklagte kann insoweit auf seine eigenen Erhebungen zurückgreifen. Diese entsprechen den oben dargestellten Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2009 und 28. September 2009, a.a.O.).
31 
Das vom Beklagten entwickelte Konzept, das im Kreisgebiet fünf Mietenstufen (Gruppen) vorsieht, in welche die jeweiligen Gemeinden eingeteilt sind, beruht auf einer Auswertung sämtlicher verfügbarer Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet im Zeitraum Kalenderwochen 43 bis 47 des Jahres 2006 für das gesamte Kreisgebiet. Dabei wurde nach Gemeinde, Zahl der Wohnräume, Kaltmiete und Wohnungsgröße differenziert, wobei nicht nur Wohnungen mit einfacher Ausstattung, sondern auch mit normalem Standard einbezogen wurden. Zusätzlich wurden Großvermieter angefragt nach dem aktuellen Quadratmeterpreis bei Neuvermietungen entsprechender Wohnungen und die Bürgermeisterämter um Auskunft zu dem marktüblichen Quadratmetermietpreis gebeten. An der Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten und der Validität der Datenerhebung hat der Senat angesichts der vorliegenden Unterlagen über die Erstellung des Konzepts keine Zweifel. Durch die Datenerhebung auf der Basis der tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen besteht darüber hinaus eine hohe Gewähr, dass Wohnungen zu dem ermittelten Preis auch angeboten werden und verfügbar sind.
32 
Aus den Wohnungsanzeigen wurden sonach die üblichen Mietwerte ermittelt, indem in Anlehnung an das Vorgehen bei Erstellung eines Mietspiegels je 1/6 der Fälle am oberen und unteren Rand (Ausreißer) gekappt wurde. Daraus ergab sich jeweils für die einzelnen Gemeinden eine Mietpreisspanne. Unter Heranziehung der Angebote der Großvermieter und der Auskünfte der Bürgermeisterämter sowie der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre wurde im Wege der Schätzung sodann die endgültige Angemessenheitsgrenze festgelegt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da der Beklagte eine fundierte Grundlage für die Schätzung ermittelt hat (vgl. Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, DSGT Praktikerleitfäden, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, hrsg. vom Deutschen Sozialgerichtstag e.V., 2009, S. 18). Bei der Gesamtschau ergaben sich für das Kreisgebiet Teilwohnungsmärkte mit stark differierendem Mietniveau. Entsprechend hat der Beklagte fünf Gruppen gebildet (Gruppe 1 unteres Mietniveau 5,11 EUR bis Gruppe 5 oberes Mietniveau 6,50 EUR). W. gehört zur Gruppe 3, die noch weiter im Odenwald gelegenen Orte H. sogar zur Gruppe 1, Sch. zur Gruppe 2.
33 
Die 2006 ermittelten Werte gelten auch noch für den hier streitigen Zeitraum. Seit März 2007 werden vierteljährlich an Stichtagen wiederum sämtliche Medien ausgewertet. Zusätzlich werden nach Mitteilung des Beklagten im Verwaltungsvollzug die Erfahrungen, ob die Mietenstufen noch zutreffend sind, ausgetauscht. Aufgrund so gewonnener Erkenntnisse wurden etwa die Gemeinden N. (von 2 auf 3) und L. (von 3 auf 4) mit Wirkung zum 1. Juli 2008 höheren Mietenstufen zugeordnet. Zudem hat der Beklagte im Juli 2009 erneut eine Erhebung bei den Großvermietern und Bürgermeisterämtern durchgeführt. Auch diese bestätigte eine Konstanz der Mietpreise.
34 
Auf einen Vergleich mit dem Mietspiegel der Stadt H. kommt es nach alledem nicht an, denn mit den Erhebungen des Beklagten liegt eine hinreichende Grundlage für die Festlegung der hier maßgebenden Mietobergrenze vor.
35 
Ist die Einschätzung des Beklagten, der angemessene Quadratmeterpreis für Wohnungen bis 45 qm im hier maßgebenden Vergleichsraum liege nicht über 5,80 EUR nach alledem nicht zu beanstanden, kommt es in einem weiteren Schritt darauf an, ob eine solche Wohnung für die Klägerin konkret verfügbar war.
36 
Der Senat ist davon überzeugt, dass nach der Struktur des Wohnungsmarktes im Vergleichsraum für die Klägerin auch eine realistische Chance bestand, eine abstrakt als angemessen anzusehende Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten (sog. konkrete Angemessenheit). Neben den vierteljährlichen Fortschreibungen des Konzepts durch den Beklagten sprechen vorliegend auch eindeutig die Erhebungen dafür, die der Beklagte begleitend zum Verwaltungsverfahren vorgenommen hat. Wie sich der Verwaltungsakte entnehmen lässt, wurden fast wöchentlich seit Ende September 2008 die Angebote im Immobilienscout durchgesehen und dokumentiert. Hierbei gab es im streitigen Zeitraum zahlreiche kostenangemessene Wohnungen. All dies bestätigt, dass es einen Wohnungsmarkt für Wohnungen bis 45 qm bis zur Mietobergrenze von 261 EUR im Umkreis W. gibt und der Klägerin dem Grunde nach die Anmietung einer entsprechenden Wohnung möglich war.
37 
Keine Rolle spielt dabei, dass die Klägerin die Absicht geäußert hat, ihr räumliches Umfeld zu verändern und an die B. ziehen zu wollen (S., Weinheim oder in die Ebene nach L.). S. und L. gehören zu Gruppe 4 (6,10 EUR pro qm), Weinheim zur Gruppe 3. Solange die Klägerin indes nicht in einen anderen Vergleichsraum gezogen ist, können auch nicht die dort geltenden (höheren) Mietobergrenzen herangezogen werden.
38 
Ob schließlich der Klägerin trotz einer realistischen Chance, eine kostenangemessene Wohnung zu finden, die Anmietung einer derartigen Wohnung tatsächlich nicht möglich war, ist nicht ersichtlich. Dies geht indes zu Lasten der Klägerin. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dieser nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Klägerin ist in ihrer Wohnungssuche nicht auf Erdgeschosswohnungen und Wohnungen mit Badewanne beschränkt. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des SG und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
39 
Die Beklagte hat insgesamt nahezu 29 Monate die unangemessenen Unterkunftskosten getragen. In diesem Zeitraum ist die Klägerin mehrfach zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert worden. Die Hinweise etwa in den Bescheiden vom 15. Juli und 7. Oktober 2008 sind insoweit ausreichend. Der Hinweis hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhält (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - ). Hier enthielt der Hinweis nicht nur die konkret als angemessen betrachtete Höchstmiete von 261 EUR, sondern auch genaue Anforderungen, was die Klägerin als Kostensenkungsbemühungen darzulegen hat. Das Vorbringen der Klägerin reduziert sich insoweit im Kern darauf, es seien keine Wohnungen zu dem vom Beklagten festgelegten Preis angeboten worden. Dieser Vortrag ist indes schon durch die umfangreichen Erhebungen des Beklagten widerlegt, wie sie sich aus der Verwaltungsakte ergeben (z.B. W.: moderne, helle 1 ZKB, 33 qm, SW Terrasse, 215 EUR ;1 Zi, Balkon, EBK, 35 qm, 250 EUR aber auch im Wunschgebiet: W., 1 ZKB 40 qm Wohnfläche mit Terrasse nahe S. 235 EUR bzw. L., 1 Zi, Südbalkon, 43 qm, 260 EUR ). Die von der Klägerin dargelegten Bemühungen zur Kostensenkung sind in keiner Weise ausreichend. Die Kostenübernahme reduziert sich daher auf die als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25).
40 
Die übrigen Betriebs- und Nebenkosten sind - nachdem der Beklagte am Abzug von 5 EUR wegen Kabelnutzung nicht länger festgehalten hat - in zutreffender Höhe übernommen worden. Der Abzug einer Pauschale für die Warmwasserbereitung von 6,63 EUR entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Insgesamt ist die Höhe der bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im hier streitigen Zeitraum nach alledem nicht zu beanstanden.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
42 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.