Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2011 - L 12 AS 2016/11

published on 21/10/2011 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2011 - L 12 AS 2016/11
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. April 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die direkte Zahlung der vom Beklagten für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2009 bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) an den Vermieter des Klägers.
Der 1948 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Beklagten. Ab Juni 2007 mietete er eine Unterkunft zu einer Kaltmiete von 225 EUR zuzüglich Nebenkosten von 100 EUR (ohne den auch zum Heizen verwendeten Strom) an. Bis April 2008 überwies der Beklagte die Miete von 325 EUR direkt an den Vermieter. Im Januar 2009 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung unter Hinweis darauf, dass seit Mai 2008 mit Ausnahme einer Zahlung von 100 EUR im Juli 2008 keine Mietzahlung mehr erfolgt sei und teilte dies dem Beklagten mit.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2008 bewilligte der Beklagte laufende Leistungen für Januar und Februar 2009 in Höhe von 693,35 EUR und für März bis Juni 2009 in Höhe von 790,07 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 20. Januar 2009 erfolgte eine Erhöhung um 11 EUR monatlich wegen geänderter Abschläge an die Stadtwerke P. (SWP). Mit weiterem Änderungsbescheid vom 7. April 2009 verfügte der Beklagte nach Anhörung des Klägers eine Direktzahlung der Miete von 325 EUR an den Vermieter ab 1. Mai 2009. Der Kläger legte Widerspruch ein. Ihm sei zugesagt worden, dass der Vermieter für das erste Halbjahr die Strom- und Heizungskosten übernehme. Der Vermieter habe durch eine Rückforderung gezahlter Stromkosten von 230 EUR für Juni bis September 2009 zu verantworten, dass die SWP in den Monaten Oktober 2007 bis März 2008 den Strom gesperrt hätten. Er habe daher die Miete auf Null gemindert. Mit Änderungsbescheid vom 5. Mai 2009 wurden dem Kläger für März bis Juni 2009 unter Anhebung der Mietobergrenze und Anpassung der Warmwasserpauschale Leistungen in Höhe von 805,06 EUR bewilligt. Zugleich wurde die Direktzahlung an den Vermieter ab Mai 2009 auf die tatsächlich gewährten KdU-Anteile von 317,17 EUR begrenzt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2009 wurde der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. KdU sollten nach § 22 Abs. 4 SGB II an den Vermieter gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nicht sichergestellt sei. Ein Grund für eine Mietminderung sei nicht ersichtlich, es sei nicht vereinbart gewesen, dass der Kläger im ersten Halbjahr die gemäß dem von ihm mit den SWP geschlossenen Vertrag ab 31. Juli 2007 fälligen Abschlagszahlungen von monatlich 115 EUR nicht zu erbringen habe. Zum letztendlichen Abstellen der Stromzufuhr habe nicht der damalige Rückstand von ca. 500 EUR geführt, sondern Stromschulden aus den vergangenen Jahren von 16.572,80 EUR. Mittlerweile bestünden Mietschulden von 2.825 EUR, die in keinem Verhältnis zu den nicht beglichenen SWP-Abschlägen von 690 EUR im ersten Halbjahr stünden. Es bestünden daher begründete Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung der KdU, weshalb von einer Direktzahlung nicht abgesehen werden könne. Diese sei jedoch auf die berücksichtigungsfähigen Kosten im Bereich der KdU reduziert worden, da die Anteile der Miete, die der Kläger aus der Regelleistung begleichen müsse, nicht direkt überwiesen werden könnten.
Hiergegen richtet sich die am 8. Juni 2009 zum Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) erhobene Klage, die das VG mit Beschluss vom 7. Juli 2009 an das zuständige Sozialgericht Karlsruhe (SG) verwiesen hat.
Den zeitgleich eingereichten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, ebenfalls verwiesen an das SG, hat dieses mit Beschluss vom 2. September 2009 abgelehnt (S 15 AS 2986/09 ER), da nach den Umständen des Einzelfalls eine zweckentsprechende Verwendung der Unterkunftsleistungen durch den Kläger derzeit nicht sichergestellt sei.
Mit Urteil vom 19. April 2011 hat das SG den Bescheid vom 7. April 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 5. Mai 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2009 insoweit aufgehoben, als hierin für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 eine Direktzahlung an den Vermieter des Klägers verfügt werde. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Anfechtungsklage sei begründet, denn der Beklagte könne sich nicht auf § 22 Abs. 4 SGB II als Rechtsgrundlage für die Direktzahlung an den Vermieter berufen. Die Direktzahlung setze konkrete Zweifel an einer zweckkonformen Verwendung der Leistungen durch den Hilfebedürftigen voraus, etwa bei erheblichen Mietrückständen, die in der Vergangenheit mehrfach aufgelaufen seien. Um der Gefahr einer Entmündigung vorzubeugen, seien die Voraussetzungen restriktiv auszulegen. Der Kläger habe zwar seit Mai 2008 keine Miete mehr bezahlt, so dass das Mietverhältnis im Januar 2009 gekündigt worden sei. Er habe sich jedoch wegen der unterbliebenen Mietzahlung auf eine Mietminderung und eine Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen berufen. Das SG habe erhebliche Zweifel, dass der Grundsicherungsträger einem Alg II-Bezieher diese rechtliche Gestaltungsmöglichkeit aus der Hand nehmen dürfe durch Anordnung einer Direktzahlung. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob der Grundsicherungsträger im Rahmen des § 22 Abs. 4 SGB II Mietminderungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen habe, sei nicht bekannt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach der Grundsicherungsträger ein Kostensenkungsverfahren einleiten müsse, wenn er eine Staffelmietvereinbarung für unwirksam halte (SozR 4-4200 § 22 Nr. 24), habe der Grundsicherungsträger, wenn eine Mietminderung zwischen Mieter und Vermieter streitig sei, nur die Möglichkeit, die Leistungen für Unterkunft entsprechend dem Maß der Minderung zu reduzieren, auch wenn der Kläger Gefahr laufe, hierdurch möglicherweise seine Unterkunft zu verlieren. Hinzu komme, dass die Direktzahlung nicht geeignet sei, die Unterkunft des Klägers zu sichern, denn das Mietverhältnis sei bereits mehrere Monate zuvor gekündigt worden und es sei auch keine Nachzahlung der ausstehenden Miete erfolgt. Darüber hinaus habe der Kläger noch vor der Anordnung der Direktzahlung dem Beklagten mitgeteilt, er wolle die Mietzahlungen wieder aufnehmen. Damit sei nicht davon auszugehen, dass ohne die Direktzahlung wiederholt Mietrückstände aufgelaufen wären.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 16. Mai 2011 eingelegte Berufung des Beklagten. Der Ansatz des SG einer äußerst restriktiven Auslegung des § 22 Abs. 4 SGB II a.F. gehe fehl. Anders als im Wohngeldrecht (§ 28 Abs. 2 Wohngeldgesetz) führe die zweckwidrige Verwendung von Leistungen nicht zu einem Wegfall des Anspruchs. Auch § 47 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch sei nicht einschlägig, da er nur Leistungen betreffe, bei denen im Bescheid eine Pflicht zur zweckentsprechenden Verwendung bestimmt worden sei, was bei den Leistungen für KdU nicht der Fall sei. Damit scheide auch eine strafrechtliche Verfolgung der zweckwidrigen Verwendung von Leistungen für KdU als Betrug aus, da anders als im Wohngeldrecht die Antragstellung unter Absicht der zweckwidrigen Verwendung kein Täuschen über das Nichtvorliegen der negativen Gewährungsvoraussetzungen darstelle. Als einzige Möglichkeit bleibe somit das Vorgehen nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. Dieses Vorgehen sei umso wichtiger, da nur sehr restriktiv eine Berechtigung des Sozialleistungsträgers anerkannt werde, aufgrund von zweckwidriger Verwendung von Leistungen für KdU entstandene Mietrückstände nicht im Rahmen eines Darlehens noch einmal übernehmen zu müssen. Angesichts des hohen Schutzgutes der sparsamen und zielgerichteten Verwendung der staatlichen Mittel dürften die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 SGB II a.F. nicht überspannt werden. Die Freiheit des einzelnen Leistungsempfängers habe bei begründeten Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit zurückzutreten. Hier bestünden angesichts der Tatsache, dass in der Vergangenheit bereits erhebliche Mietschulden entstanden seien, konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung der Leistungen durch den Kläger. Dies sei ausreichend. Hieran ändere angesichts des in der Leistungsakte dokumentierten allgemeinen Verhaltens des Klägers auch seine schriftlich kund getane Absicht nichts, die Mietzahlungen wieder aufnehmen zu wollen. So habe er z.B. ein der Beklagten zustehendes und an den Kläger ausgezahltes Guthaben bei der SWP für Abfall, Wasser und Abwasser verbraucht, obwohl er genau gewusst habe, dass er Stromrückstände habe und zudem das Geld dem Beklagten zustehe. Der Beklagte habe dem Kläger wegen dieses Vorfalls schließlich ein Darlehen bewilligt, um Heizungslosigkeit zu vermeiden (Darlehen für Stromkosten von 339,93 EUR am 20. Januar 2009). Weiterhin habe der Kläger bereits im März 2009 zugesichert, die Miete für April an den Vermieter weiterzuleiten, was jedoch nach telefonischer Auskunft des Vermieters nicht erfolgt sei, so dass erst ab Mai 2009 Zahlungen an den Vermieter durch Direktüberweisung geleistet worden seien.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. April 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
12 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
13 
Sämtliche Ausführungen der Gegenseite seien irrelevant, jedenfalls überholt und lägen neben der Sache. Der Vortrag werde bestritten, beweispflichtig sei der Beklagte. Der Beweis sei - bereits im subjektiven Tatbestand - unmöglich. Wegen der Unterstellungen behalte sich der Kläger Strafantrag sowie Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagten vor.
14 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Beteiligten schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben.
17 
Streitgegenstand ist die vom Beklagten mit Bescheid vom 7. April 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2009 verfügte Direktzahlung von 317,17 EUR an Leistungen für KdU an den Vermieter des Klägers. Diese betrifft nur den Zeitraum Mai und Juni 2009, für Januar bis einschließlich April 2009 wurden die Leistungen an den Kläger gezahlt. Insoweit geht die Tenorierung des SG teilweise ins Leere.
18 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Beklagten ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig. Berufungsausschließungsgründe i.S.v. § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor, denn streitig ist vorliegend nicht die Höhe einer Leistung, sondern allein der Auszahlungsweg. Abgesehen davon wäre auch bei einem Abstellen auf die Höhe der Zahlung angesichts der vom SG ausgesprochenen Aufhebung für Januar bis Juni 2009 die Beschwer der Beklagten größer als 750 EUR.
19 
Die Berufung ist auch begründet, denn der Beklagte hat entgegen der Auffassung des SG zu Recht die Direktzahlung der KdU an den Vermieter angeordnet. Die vom Kläger zutreffend erhobene reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) hätte daher als unbegründet abgewiesen werden müssen. Nach § 22 Abs. 4 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706 - a.F.) sollen die Kosten für Unterkunft und Heizung von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. Diese Regelung dient dazu, die Zahlung der Unterkunftskosten in Fällen zu sichern, in denen von einer zweckentsprechenden Verwendung der Leistungen durch den Hilfebedürftigen nicht ausgegangen werden kann (vgl. BT-Drucks. 15/1516 S. 57 zu Abs. 3). Zutreffend ist das SG im Ansatz davon ausgegangen, dass die Vorschrift restriktiv auszulegen ist, da sie die Gefahr einer Entmündigung der Hilfebedürftigen in sich trägt bzw. zumindest die Gefahr, vom Hilfesuchenden entsprechend wahrgenommen zu werden (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2006 - L 5 B 147/06 AS ER - ; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 97).
20 
Indes sind auch bei restriktiver Auslegung die Voraussetzungen für eine Direktüberweisung hier erfüllt, denn es bestand eine konkrete Gefahr der zweckwidrigen Mittelverwendung durch den Kläger. Der Kläger hat von Mai 2008 bis April 2009 nahezu ein Jahr lang - mit Ausnahme einer Zahlung von 100 EUR im Juli 2008 - keine Miete geleistet. Aus diesem Grund wurde das Mietverhältnis im Januar 2009 gekündigt. Es lagen damit ganz erhebliche Mietrückstände vor. Daneben hatte der Kläger im Jahr 2007 Stromschulden von über 16.000 EUR, auch Anfang 2009 musste der Beklagte zur Sicherung der Heizung erneut wegen Stromschulden in Höhe von 339,93 EUR ein Darlehen gewähren. Soweit der Kläger geltend macht, er habe gegen die Mietforderungen mit früheren Mietminderungen und Schadenersatzforderungen gegen den Vermieter aufgerechnet, vermag dies die Zweifel an einer zweckentsprechenden Verwendung der Mittel nicht zu entkräften. Zum einen erscheint mehr als zweifelhaft, dass der Kläger tatsächlich berechtigt die Miete mindern konnte; insbesondere ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass eine - wie vom Kläger behauptet - durch das Verhalten des Vermieters verursachte Erhöhung seiner Stromschulden von mehr als 16.000 EUR um weitere 230 EUR die Ursache für eine mehrmonatige Stromsperre gewesen sein könnte. Zum anderen hat der Kläger bei seiner Antragstellung im November 2008 ausdrücklich angegeben, dass keine Änderungen bei den KdU eingetreten seien. Hätte der Kläger, statt die Leistungen in voller Höhe entgegenzunehmen und nicht weiterzuleiten, bereits damals geltend gemacht, dass er die Miete auf Null gemindert habe, hätte er mangels Bedarf keine entsprechenden Leistungen beziehen können. Die nachträgliche Geltendmachung einer Mietminderung stellt daher die Gefahr einer zweckwidrigen Mittelverwendung nicht in Frage, sondern begründet im Gegenteil weitere Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers hinsichtlich der zweckentsprechenden Verwendung der Leistungen. Ob der Erhalt der Wohnung durch die Aufnahme von Direktzahlungen gesichert werden kann, ist für die Frage einer Direktzahlung an den Vermieter nicht entscheidend, denn anders als bei der Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II a.F. („soweit dies zur Sicherung der Unterkunft … gerechtfertigt“) ist dies bei § 22 Abs. 4 SGB II a.F. nicht Tatbestandsmerkmal.
21 
Ein engeres Verständnis des § 22 Abs. 4 SGB II a.F. ist auch nicht mit Blick auf die zwischenzeitlich vorliegenden Gesetzesänderungen geboten. Mit Wirkung zum 1. April 2011 (BGBl. I S. 850) wurden in § 22 Abs. 7 Satz 3 SGB II n.F. zur Konkretisierung der Gefahr einer zweckwidrigen Verwendung der Leistungen Regelbeispiele eingefügt, die an die bisherige Rechtsprechung anknüpfen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 170 ff.). Genannt sind die Fälle, wenn (1.) Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigten, (2.) Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigten, (3.) konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder (4.) konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
22 
Auf die vom SG in den Vordergrund gerückte Problematik des „aus der Hand Schlagens“ von Gestaltungsrechten des Mieters durch die Direktzahlung an den Vermieter dürfte es dagegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht ankommen. Für den Zeitraum Mai und Juni 2009 hat der Kläger keinerlei Mietminderung geltend gemacht, er hat im Gegenteil in seinen Schriftsätzen an den Beklagten wiederholt klargestellt, dass er selbst die Zahlungen aufnehmen wolle, da die Mietminderung beendet sei. Die Direktzahlung an den Vermieter im Mai und Juni 2009 kollidiert daher nicht mit einer vom Kläger gewollten Mietminderung. Ob der Grundsicherungsträger grundsätzlich bei einer geltend gemachten Mietminderung berechtigt ist, eine Direktzahlung an den Vermieter vorzunehmen und inwieweit er insoweit das Recht oder die Pflicht hat, die Rechtmäßigkeit der Mietminderung zu überprüfen, bedarf daher im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.
23 
Nach alledem war die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für die KdU durch den Kläger nicht sichergestellt, weshalb entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 4 SGB II a.F. diese an den Vermieter gezahlt werden „sollen“. Gründe für ein Abweichen vom Regelfall der Direktzahlung an den Vermieter sind nicht ersichtlich, ein atypischer Fall liegt hier nicht vor.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Beteiligten schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben.
17 
Streitgegenstand ist die vom Beklagten mit Bescheid vom 7. April 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2009 verfügte Direktzahlung von 317,17 EUR an Leistungen für KdU an den Vermieter des Klägers. Diese betrifft nur den Zeitraum Mai und Juni 2009, für Januar bis einschließlich April 2009 wurden die Leistungen an den Kläger gezahlt. Insoweit geht die Tenorierung des SG teilweise ins Leere.
18 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Beklagten ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig. Berufungsausschließungsgründe i.S.v. § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor, denn streitig ist vorliegend nicht die Höhe einer Leistung, sondern allein der Auszahlungsweg. Abgesehen davon wäre auch bei einem Abstellen auf die Höhe der Zahlung angesichts der vom SG ausgesprochenen Aufhebung für Januar bis Juni 2009 die Beschwer der Beklagten größer als 750 EUR.
19 
Die Berufung ist auch begründet, denn der Beklagte hat entgegen der Auffassung des SG zu Recht die Direktzahlung der KdU an den Vermieter angeordnet. Die vom Kläger zutreffend erhobene reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) hätte daher als unbegründet abgewiesen werden müssen. Nach § 22 Abs. 4 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706 - a.F.) sollen die Kosten für Unterkunft und Heizung von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. Diese Regelung dient dazu, die Zahlung der Unterkunftskosten in Fällen zu sichern, in denen von einer zweckentsprechenden Verwendung der Leistungen durch den Hilfebedürftigen nicht ausgegangen werden kann (vgl. BT-Drucks. 15/1516 S. 57 zu Abs. 3). Zutreffend ist das SG im Ansatz davon ausgegangen, dass die Vorschrift restriktiv auszulegen ist, da sie die Gefahr einer Entmündigung der Hilfebedürftigen in sich trägt bzw. zumindest die Gefahr, vom Hilfesuchenden entsprechend wahrgenommen zu werden (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2006 - L 5 B 147/06 AS ER - ; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 97).
20 
Indes sind auch bei restriktiver Auslegung die Voraussetzungen für eine Direktüberweisung hier erfüllt, denn es bestand eine konkrete Gefahr der zweckwidrigen Mittelverwendung durch den Kläger. Der Kläger hat von Mai 2008 bis April 2009 nahezu ein Jahr lang - mit Ausnahme einer Zahlung von 100 EUR im Juli 2008 - keine Miete geleistet. Aus diesem Grund wurde das Mietverhältnis im Januar 2009 gekündigt. Es lagen damit ganz erhebliche Mietrückstände vor. Daneben hatte der Kläger im Jahr 2007 Stromschulden von über 16.000 EUR, auch Anfang 2009 musste der Beklagte zur Sicherung der Heizung erneut wegen Stromschulden in Höhe von 339,93 EUR ein Darlehen gewähren. Soweit der Kläger geltend macht, er habe gegen die Mietforderungen mit früheren Mietminderungen und Schadenersatzforderungen gegen den Vermieter aufgerechnet, vermag dies die Zweifel an einer zweckentsprechenden Verwendung der Mittel nicht zu entkräften. Zum einen erscheint mehr als zweifelhaft, dass der Kläger tatsächlich berechtigt die Miete mindern konnte; insbesondere ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass eine - wie vom Kläger behauptet - durch das Verhalten des Vermieters verursachte Erhöhung seiner Stromschulden von mehr als 16.000 EUR um weitere 230 EUR die Ursache für eine mehrmonatige Stromsperre gewesen sein könnte. Zum anderen hat der Kläger bei seiner Antragstellung im November 2008 ausdrücklich angegeben, dass keine Änderungen bei den KdU eingetreten seien. Hätte der Kläger, statt die Leistungen in voller Höhe entgegenzunehmen und nicht weiterzuleiten, bereits damals geltend gemacht, dass er die Miete auf Null gemindert habe, hätte er mangels Bedarf keine entsprechenden Leistungen beziehen können. Die nachträgliche Geltendmachung einer Mietminderung stellt daher die Gefahr einer zweckwidrigen Mittelverwendung nicht in Frage, sondern begründet im Gegenteil weitere Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers hinsichtlich der zweckentsprechenden Verwendung der Leistungen. Ob der Erhalt der Wohnung durch die Aufnahme von Direktzahlungen gesichert werden kann, ist für die Frage einer Direktzahlung an den Vermieter nicht entscheidend, denn anders als bei der Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II a.F. („soweit dies zur Sicherung der Unterkunft … gerechtfertigt“) ist dies bei § 22 Abs. 4 SGB II a.F. nicht Tatbestandsmerkmal.
21 
Ein engeres Verständnis des § 22 Abs. 4 SGB II a.F. ist auch nicht mit Blick auf die zwischenzeitlich vorliegenden Gesetzesänderungen geboten. Mit Wirkung zum 1. April 2011 (BGBl. I S. 850) wurden in § 22 Abs. 7 Satz 3 SGB II n.F. zur Konkretisierung der Gefahr einer zweckwidrigen Verwendung der Leistungen Regelbeispiele eingefügt, die an die bisherige Rechtsprechung anknüpfen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 170 ff.). Genannt sind die Fälle, wenn (1.) Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigten, (2.) Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigten, (3.) konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder (4.) konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
22 
Auf die vom SG in den Vordergrund gerückte Problematik des „aus der Hand Schlagens“ von Gestaltungsrechten des Mieters durch die Direktzahlung an den Vermieter dürfte es dagegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht ankommen. Für den Zeitraum Mai und Juni 2009 hat der Kläger keinerlei Mietminderung geltend gemacht, er hat im Gegenteil in seinen Schriftsätzen an den Beklagten wiederholt klargestellt, dass er selbst die Zahlungen aufnehmen wolle, da die Mietminderung beendet sei. Die Direktzahlung an den Vermieter im Mai und Juni 2009 kollidiert daher nicht mit einer vom Kläger gewollten Mietminderung. Ob der Grundsicherungsträger grundsätzlich bei einer geltend gemachten Mietminderung berechtigt ist, eine Direktzahlung an den Vermieter vorzunehmen und inwieweit er insoweit das Recht oder die Pflicht hat, die Rechtmäßigkeit der Mietminderung zu überprüfen, bedarf daher im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.
23 
Nach alledem war die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für die KdU durch den Kläger nicht sichergestellt, weshalb entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 4 SGB II a.F. diese an den Vermieter gezahlt werden „sollen“. Gründe für ein Abweichen vom Regelfall der Direktzahlung an den Vermieter sind nicht ersichtlich, ein atypischer Fall liegt hier nicht vor.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 18/03/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger begehrt die Zahlung bzw. Erstattung von Mietrückständen, die von Juni 2012 bis September 2013
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Annotations

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.