Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Jan. 2014 - L 11 R 1699/12

bei uns veröffentlicht am21.01.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.04.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Besuch einer Berufsfachschule im Versicherungsverlauf des Klägers als Anrechnungszeit vorzumerken ist.
Der Kläger ist am ...1982 in Kasachstan geboren und 1993 als Spätaussiedler in die Bundesrepublik gekommen (Bl 51 Verwaltungsakte). Am 19.07.2010 beantragte er bei der Beklagten die Kontenklärung und gab ua an, dass er nach Vollendung des 17. Lebensjahres (24.01.1999) eine Fachschule besucht habe. Der Kläger besuchte vom 14.09.1998 bis 13.07.2000 auf der Gewerblich-Technischen Berufsfachschule B. den Profilbereich Metall (sog „Berufsfachschule Metall“). Er legte ein Zeugnis vom 13.07.2000 vor (Bl 29 Verwaltungsakte). Dort heißt es ua, dass der Kläger die Berufsfachschule Gewerbeschule B. besucht habe, die Abschlussprüfung bestanden und damit die „Fachschulreife“ erworben habe. Dieser Abschluss schließe die Berechtigung des Realschulabschlusses ein. Des Weiteren legte der Kläger ein Abschlusszeugnis des Gewerblich-Technischen Berufskollegs vom 09.07.2003 (dreijähriges Berufskolleg, in Teilzeitunterricht besucht) und ein Abschlusszeugnis der Gewerblichen Berufsschule G. vom 23.06.2003 und das Zeugnis der Fachhochschulreife des Gewerblich-Technischen Berufskollegs G. vom 09.07.2003 sowie das Diplomzeugnis Studiengang Maschinenbau der Hochschule K. vom 01.10.2008 vor.
Mit Bescheid vom 31.01.2011 (Bl 63 Verwaltungsakte) stellte die Beklagte die im beigefügten Versicherungsverlauf aufgeführten Zeiten bis 31.12.2004 verbindlich fest. Ua wurde die Zeit vom 24.01.1999 bis 13.07.2000 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung festgestellt.
Hiergegen erhob der Kläger am 09.02.2011 Widerspruch. Der Zeitraum vom 24.01.1999 bis 13.07.2000 müsse als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung anerkannt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2011 (Bl 91 Verwaltungsakte) wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. An der Gewerbeschule B. würden überwiegend Fachkenntnisse vermittelt, die Schülern auch auf allgemeinbildenden Schulen vermittelt würden (zB Religionslehre, Deutsch, Geschichte, Mathematik, Sport, Physik, Chemie). Entsprechend werde das Abschlusszeugnis dem Realschulabschluss gleichgestellt. Maßgeblich sei der erlangte Abschluss, nicht die Art oder Bezeichnung einer Schule als „Berufsfachschule“.
Hiergegen hat der Kläger am 31.05.2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Berufsfachschulen seien Fachschulen und nicht allgemeinbildende Schulen. Ausweislich des Zeugnisses der Gewerbeschule B. seien dort nur vier allgemeinbildende Fächer (Deutsch, Englisch, Geschichte, Sport) unterrichtet worden. Die Auswahl an berufsbezogenen Fächern sei demgegenüber deutlich größer (Wirtschaftskunde mit Wirtschaftsgeografie, Physik mit Laborübungen, Chemie mit Werkstoffkunde und Laborübungen, Arbeitsplanung, Computertechnik, Technologie-Praktikum, praktische Grundausbildung). Überdies sei im Zeugnis vermerkt, dass durch den Abschluss der Berufsfachschule die Berufsschulpflicht als erfüllt anzusehen sei. Dies sei wohl nicht möglich, wenn die Art der Ausbildung überwiegend allgemeinbildender Natur gewesen wäre.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Mit Urteil vom 04.04.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Der streitgegenständliche Zeitraum vom 24.01.1999 bis 31.08.2000 könne lediglich als Schulausbildung vorgemerkt werden. Aus dem vorgelegten Zeugnis gehe hervor, dass aufgrund der bestandenen Abschlussprüfung eine dem Realschulabschluss gleichwertige Fachschulreife zuerkannt werde. Hierdurch würden die Voraussetzungen geschaffen, um den Zugang zu einer Fachschule zu ermöglichen. Hingegen handle es sich bei einer Fachschulausbildung um den Besuch einer Schule, die im Verhältnis zu allgemeinbildenden und weiterführenden Schulen besondere Merkmale aufweise, die vorliegend nicht gegeben seien.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 14.04.2012 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 23.04.2012 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen nochmals vertieft. Die Tatsache, dass der Schulbesuch der Gewerbeschule B. die Erlangung des Realschulabschlusses mit einschließe, bedeute nicht, dass dies der Hauptzweck der Schule sei. Die Schulart sei nicht allgemeinbildend, sondern beruflich orientiert gewesen. Der Kläger legte ein Merkblatt der Berufsfachschule B. über die zweijährige Berufsfachschule Elektrotechnik/Metalltechnik vor (Bl 14 Senatsakte), in welchem ua mitgeteilt wird, dass insbesondere Hauptschüler durch den Schulbesuch die Fachschulreife/Mittlere Reife erlangen sollten.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.04.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 31.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2011 zu verurteilen, den Zeitraum vom 24.01.1999 bis 13.07.2000 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung anzuerkennen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie nimmt auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und auf die Ausführungen des SG Bezug. Aus dem vom Kläger vorgelegten Merkblatt der Gewerbeschule B. ergebe sich, dass es sich um eine überwiegend schulische Ausbildung handle, die mit dem Abschluss der „Mittleren Reife“ ende. Im Anschluss an den Schulbesuch habe der Kläger das Gewerblich-Technische Berufskolleg besucht, welches mit der Fachhochschulreife geendet habe. Daneben habe er eine dreijährige Berufsausbildung absolviert. Eine Verkürzung der Berufsausbildungszeit sei nicht erfolgt.
15 
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung einer schriftlichen Zeugenauskunft bei der Schulleitung der Gewerbeschule B. (Bl 25 ff Senatsakte). Ergänzend teilte die Gewerbeschule B. auf Anfrage mit, dass von 32 Wochenstunden Unterricht 19 Wochenstunden auf den allgemeinbildenden Teil sowie 9 Wochenstunden zuzüglich 4 Stunden Theorie auf den berufspraktischen Teil entfallen würden.
16 
Die Ergebnisse der Beweisaufnahme wurden in einem Erörterungstermin am 12.04.2013 mit den Beteiligten besprochen.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig aber unbegründet.
19 
Der Bescheid der Beklagten vom 31.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2011 ist, soweit für den Zeitraum vom 24.01.1999 bis 31.08.2000 bisher eine Anrechnungszeit wegen Schulbildung festgestellt worden ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung des Zeitraums vom 24.01.1999 bis 31.08.2000 als Anrechnungszeit wegen einer Fachschulausbildung.
20 
Nach § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (Vormerkungsbescheid). Nach Satz 2 der Vorschrift wird über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Zweck dieses Verfahrens und insbesondere des Vormerkungsbescheides ist eine Beweissicherung hinsichtlich derjenigen Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können (vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg 29.04.2010, L 10 R 3082/07, juris Rn 15 unter Hinweis auf BSG 24.10.1996, 4 RA 108/95, SozR 3-2600 § 58 Nr 9).
21 
Gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten ua Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren.
22 
„Schulausbildung“ ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Ausbildung an allgemeinbildenden öffentlichen oder privaten Schulen, deren Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird, oder der nach den staatlich genehmigten Lehrplänen für öffentliche Schulen gestaltet wird. Schulausbildung liegt auch vor, wenn ein Schüler, ohne einen Beruf auszuüben, allgemeinbildenden Schulunterricht in Privat- oder Abendkursen mit dem Ziel erhält, eine staatlich anerkannte Abschlussprüfung abzulegen (BSG 25.04.1984, 10 RKg 2/83, SozR 5870 § 2 Nr 32). Darunter ist der Besuch allgemeinbildender oder weiterführender öffentlicher und privater Schulen zu verstehen, an denen der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt oder nach den staatlich genehmigten Lehrplänen für öffentliche Schulen gestaltet wird (Gürtner in: Kasseler Kommentar zum SGB VI, § 58 Rn 35 mwN). Der Begriff der Schule umfasst alle Einrichtungen, die von den zur staatlichen Organisation des Schulwesens berufenen Stellen zur Zeit ihres Besuchs als solche definiert wurden und dem Erscheinungsbild einer Schule entsprechen (BSG 11.08.1983, 1 RA 73/82, SozR § 1259 Nr 76, Gürtner in: Kasseler Kommentar zum SGB VI, § 58 Rn 35).
23 
Bei einer „Fachschulausbildung“ handelt es sich demgegenüber um den Besuch einer Schule, die im Verhältnis zu allgemeinbildenden und weiterführenden Schulen besondere Merkmale aufweist. Eine Fachschulausbildung ist die Teilnahme an fachlich-theoretischen Ausbildungsgängen mit überwiegend berufsbildendem Charakter (vgl Reichert in Eichenhofer/Rische/Schmähl, Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. Aufl 2012, S 391), woran es vorliegend fehlt.
24 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, ist der Begriff der „Fachschulausbildung“ so auszulegen, wie er in dem vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1956 herausgegebenen „Fachschulverzeichnis - Die berufsbildenden Schulen in der BR Deutschland“ verstanden wurde (BSG 11.08.1983, 1 RA 73/82, SozR 2200 § 1259 Nr 76 mwN). Danach sind Fachschulen solche nicht als Hochschulen anerkannte berufsbildenden Schulen, die der landwirtschaftlichen, bergmännischen, technischen, gewerblichen, handwerklichen, kunsthandwerklichen, kaufmännischen, verkehrswirtschaftlichen, frauenberuflichen, sozialpädagogischen, künstlerischen, sportlichen oder einer verwandten Ausbildung dienen, deren Besuch eine ausreichende praktische Berufsvorbildung oder mindestens berufspraktische Tätigkeit voraussetzt und deren Lehrgang mindestens einen Halbjahreskurs im Ganztagsunterricht oder in der Regel insgesamt 600 Unterrichtsstunden umfasst hat (Reichert in Eichenhofer/Rische/Schmähl, Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. Aufl 2012, S 391; SG Leipzig 23.06.2009, S 24 R 1032/07, juris Rn 29; Gürtner in: Kasseler Kommentar zum SGB VI, § 58 Rn 41).
25 
Mit Beschluss vom 08.12.1975 hat die Kultusministerkonferenz den Begriff neu gefasst. Danach sind Fachschulen Schulen, die grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Berufstätigkeit voraussetzen; als weitere Voraussetzung wird idR eine zusätzliche Berufsausübung gefordert (Gürtner in: Kasseler Kommentar zum SGB VI, § 58 Rn 42). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
26 
Zu Recht hat die Beklagte nach diesen Maßstäben den streitgegenständlichen Zeitraum vom 24.01.1999 bis 31.08.2000 als Schulausbildung vorgemerkt. Bereits aus dem vorgelegten Zeugnis des Klägers geht hervor, dass auf Grund der bestandenen Abschlussprüfung eine dem Realschulabschluss gleichwertige „Fachschulreife“ zuerkannt wird. Der Schulbesuch hat also erst die Grundlage für einen anschließenden Besuch einer Fachschule geschaffen. Die weitergehenden (Mindest-) Anforderungen einer Fachschulausbildung sind nicht erfüllt.
27 
Der Wortlaut im Zeugnis vom 13.07.2000 und die Ausführungen in der Selbstdarstellung der Gewerbeschule B. selbst sprechen gegen eine Fachschule. Denn durch den Schulbesuch hat der Kläger erst die Fachschulreife erworben. Erkennbar werden hierdurch die Voraussetzungen geschaffen, um den späteren Zugang zu einer Fachschule zu ermöglichen. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass der Schulbesuch der Berufsfachschule B. keine Berufsvorbildung oder mindestens berufspraktische Tätigkeit erfordert. Denn die zweijährige Berufsfachschule baut alleine auf dem Hauptschulabschluss auf und dient ua der Erweiterung der Allgemeinbildung auf das Niveau der Fachschulreife, wie die Schule selbst in ihrem Merkblatt unter „Bildungsziele“ (Bl 14 Senatsakte) und auf ihrer Homepage mitteilt (http://www.gws-b..r..b..schule.de/s./vollzeit/2bfe.htm, abgerufen am 09.01.2014). Der (alleinige) Umstand einer weitergehenden berufspraktischen und berufstheoretischen Grundausbildung ist aber nicht ausreichend, um die Voraussetzung einer Fachschule zu erfüllen.
28 
Auch die Beweisaufnahme durch den Senat hat ergeben, dass überwiegend allgemeinbildender Unterricht stattfand, auch in dem zuletzt vom 14.09.1998 bis 13.07.2000 besuchten Schwerpunktbereich Metall (sog „Berufsfachschule Metall“). Die wöchentliche Stundenzahl im allgemeinen Bereich (vgl Bl 14 Senatsakte: Religion, Deutsch, Englisch, Geschichte, Gemeinschaftskunde, Sport, Mathematik, Physik, Chemie) überwiegt die wöchentliche Stundenzahl im Profilbereich (Elektro- oder Metalltechnik nebst Berufspraxis) deutlich (vgl Bl 27 Senatsakte, 27 Stunden gegenüber 13 Stunden). Die im Rahmen der Beweiserhebung eingeholte Auskunft der Schule vom 07.11.2012 (Bl 27 Senatsakte) hat den Inhalt der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung vom 27.06.2012 (Bl 18 Senatsakte) nicht bestätigt.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben ist.
30 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

 
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig aber unbegründet.
19 
Der Bescheid der Beklagten vom 31.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2011 ist, soweit für den Zeitraum vom 24.01.1999 bis 31.08.2000 bisher eine Anrechnungszeit wegen Schulbildung festgestellt worden ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung des Zeitraums vom 24.01.1999 bis 31.08.2000 als Anrechnungszeit wegen einer Fachschulausbildung.
20 
Nach § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (Vormerkungsbescheid). Nach Satz 2 der Vorschrift wird über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Zweck dieses Verfahrens und insbesondere des Vormerkungsbescheides ist eine Beweissicherung hinsichtlich derjenigen Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können (vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg 29.04.2010, L 10 R 3082/07, juris Rn 15 unter Hinweis auf BSG 24.10.1996, 4 RA 108/95, SozR 3-2600 § 58 Nr 9).
21 
Gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten ua Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren.
22 
„Schulausbildung“ ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Ausbildung an allgemeinbildenden öffentlichen oder privaten Schulen, deren Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird, oder der nach den staatlich genehmigten Lehrplänen für öffentliche Schulen gestaltet wird. Schulausbildung liegt auch vor, wenn ein Schüler, ohne einen Beruf auszuüben, allgemeinbildenden Schulunterricht in Privat- oder Abendkursen mit dem Ziel erhält, eine staatlich anerkannte Abschlussprüfung abzulegen (BSG 25.04.1984, 10 RKg 2/83, SozR 5870 § 2 Nr 32). Darunter ist der Besuch allgemeinbildender oder weiterführender öffentlicher und privater Schulen zu verstehen, an denen der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt oder nach den staatlich genehmigten Lehrplänen für öffentliche Schulen gestaltet wird (Gürtner in: Kasseler Kommentar zum SGB VI, § 58 Rn 35 mwN). Der Begriff der Schule umfasst alle Einrichtungen, die von den zur staatlichen Organisation des Schulwesens berufenen Stellen zur Zeit ihres Besuchs als solche definiert wurden und dem Erscheinungsbild einer Schule entsprechen (BSG 11.08.1983, 1 RA 73/82, SozR § 1259 Nr 76, Gürtner in: Kasseler Kommentar zum SGB VI, § 58 Rn 35).
23 
Bei einer „Fachschulausbildung“ handelt es sich demgegenüber um den Besuch einer Schule, die im Verhältnis zu allgemeinbildenden und weiterführenden Schulen besondere Merkmale aufweist. Eine Fachschulausbildung ist die Teilnahme an fachlich-theoretischen Ausbildungsgängen mit überwiegend berufsbildendem Charakter (vgl Reichert in Eichenhofer/Rische/Schmähl, Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. Aufl 2012, S 391), woran es vorliegend fehlt.
24 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, ist der Begriff der „Fachschulausbildung“ so auszulegen, wie er in dem vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1956 herausgegebenen „Fachschulverzeichnis - Die berufsbildenden Schulen in der BR Deutschland“ verstanden wurde (BSG 11.08.1983, 1 RA 73/82, SozR 2200 § 1259 Nr 76 mwN). Danach sind Fachschulen solche nicht als Hochschulen anerkannte berufsbildenden Schulen, die der landwirtschaftlichen, bergmännischen, technischen, gewerblichen, handwerklichen, kunsthandwerklichen, kaufmännischen, verkehrswirtschaftlichen, frauenberuflichen, sozialpädagogischen, künstlerischen, sportlichen oder einer verwandten Ausbildung dienen, deren Besuch eine ausreichende praktische Berufsvorbildung oder mindestens berufspraktische Tätigkeit voraussetzt und deren Lehrgang mindestens einen Halbjahreskurs im Ganztagsunterricht oder in der Regel insgesamt 600 Unterrichtsstunden umfasst hat (Reichert in Eichenhofer/Rische/Schmähl, Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. Aufl 2012, S 391; SG Leipzig 23.06.2009, S 24 R 1032/07, juris Rn 29; Gürtner in: Kasseler Kommentar zum SGB VI, § 58 Rn 41).
25 
Mit Beschluss vom 08.12.1975 hat die Kultusministerkonferenz den Begriff neu gefasst. Danach sind Fachschulen Schulen, die grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Berufstätigkeit voraussetzen; als weitere Voraussetzung wird idR eine zusätzliche Berufsausübung gefordert (Gürtner in: Kasseler Kommentar zum SGB VI, § 58 Rn 42). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
26 
Zu Recht hat die Beklagte nach diesen Maßstäben den streitgegenständlichen Zeitraum vom 24.01.1999 bis 31.08.2000 als Schulausbildung vorgemerkt. Bereits aus dem vorgelegten Zeugnis des Klägers geht hervor, dass auf Grund der bestandenen Abschlussprüfung eine dem Realschulabschluss gleichwertige „Fachschulreife“ zuerkannt wird. Der Schulbesuch hat also erst die Grundlage für einen anschließenden Besuch einer Fachschule geschaffen. Die weitergehenden (Mindest-) Anforderungen einer Fachschulausbildung sind nicht erfüllt.
27 
Der Wortlaut im Zeugnis vom 13.07.2000 und die Ausführungen in der Selbstdarstellung der Gewerbeschule B. selbst sprechen gegen eine Fachschule. Denn durch den Schulbesuch hat der Kläger erst die Fachschulreife erworben. Erkennbar werden hierdurch die Voraussetzungen geschaffen, um den späteren Zugang zu einer Fachschule zu ermöglichen. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass der Schulbesuch der Berufsfachschule B. keine Berufsvorbildung oder mindestens berufspraktische Tätigkeit erfordert. Denn die zweijährige Berufsfachschule baut alleine auf dem Hauptschulabschluss auf und dient ua der Erweiterung der Allgemeinbildung auf das Niveau der Fachschulreife, wie die Schule selbst in ihrem Merkblatt unter „Bildungsziele“ (Bl 14 Senatsakte) und auf ihrer Homepage mitteilt (http://www.gws-b..r..b..schule.de/s./vollzeit/2bfe.htm, abgerufen am 09.01.2014). Der (alleinige) Umstand einer weitergehenden berufspraktischen und berufstheoretischen Grundausbildung ist aber nicht ausreichend, um die Voraussetzung einer Fachschule zu erfüllen.
28 
Auch die Beweisaufnahme durch den Senat hat ergeben, dass überwiegend allgemeinbildender Unterricht stattfand, auch in dem zuletzt vom 14.09.1998 bis 13.07.2000 besuchten Schwerpunktbereich Metall (sog „Berufsfachschule Metall“). Die wöchentliche Stundenzahl im allgemeinen Bereich (vgl Bl 14 Senatsakte: Religion, Deutsch, Englisch, Geschichte, Gemeinschaftskunde, Sport, Mathematik, Physik, Chemie) überwiegt die wöchentliche Stundenzahl im Profilbereich (Elektro- oder Metalltechnik nebst Berufspraxis) deutlich (vgl Bl 27 Senatsakte, 27 Stunden gegenüber 13 Stunden). Die im Rahmen der Beweiserhebung eingeholte Auskunft der Schule vom 07.11.2012 (Bl 27 Senatsakte) hat den Inhalt der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung vom 27.06.2012 (Bl 18 Senatsakte) nicht bestätigt.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben ist.
30 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Jan. 2014 - L 11 R 1699/12 zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 58 Anrechnungszeiten


(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte1.wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,1a.nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 149 Versicherungskonto


(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und E

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2010 - L 10 R 3082/07

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18.04.2007 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2006 verurteilt, auch d

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18.04.2007 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2006 verurteilt, auch die Zeit der Kindererziehung für die Zeit vom 31.10.1994 bis 31.10.1995 und vom 01.02.1996 bis 30.06.2000 als Berücksichtigungszeit vorzumerken.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Vormerkung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
Die am … 1958 geborene Klägerin war bis Juli 1982 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Danach war sie bis Juli 1989 arbeitslos bzw. in Ausbildung. Im September 1989 heiratete sie ihren Ehemann, der in Deutschland als Arzt in Krankenhäusern abhängig und damit im Grunde versicherungspflichtig beschäftigt, allerdings von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung seit Mai 1982 befreit ist und seit dieser Befreiung als Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Ärztekammer B. Beiträge zur Altersvorsorge entrichtet. Sie gebar am 31.03.1990 ihren Sohn L. und am 31.08.1991 ihre Tochter N., die sie in der Folgezeit auch erzog. Von Oktober 1993 bis September 1994 war die Klägerin wegen eines in Deutschland abgeleisteten Praktikums im Rahmen ihrer Ausbildung zur Sozialarbeiterin erneut rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Ende September 1994 verzog die Familie wegen der besseren Wohnsituation in die N. und wohnte und lebte dort nur wenige Kilometer vom Beschäftigungsort des Ehemannes entfernt bis zur Rückkehr nach Deutschland im Juli 2000. L. besuchte 1995 und 1996 die Vorschule in den N., N. ab 1996 den Kindergarten in Deutschland. Beide Kinder gingen auch während des Aufenthalts in den N. in Deutschland zur Schule und die Klägerin übte in Deutschland in der Zeit von November 1995 bis Januar 1996 eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit (Schwangerschaftsvertretung) aus. Seit Januar 2006 ist sie geringfügig versicherungsfrei beschäftigt. Die Klägerin und ihr Ehemann besaßen und besitzen ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit und waren nie im Ausland, sondern ausschließlich in Deutschland beschäftigt.
Auf den entsprechenden Kontenklärungsantrag der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14.04.2005 die im beigefügten Versicherungsverlauf aufgeführten Zeiten bis 31.12.1998 als verbindlich fest, u.a. Anrechnungszeittatbestände bis Juli 1989, Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung bis Juli 1982, von Oktober 1993 bis September 1994 und November 1995 bis Januar 1996, Pflichtbeiträge für Kindererziehung von April 1990 bis März 1991 und von September 1991 bis August 1992 sowie Berücksichtigungszeiten für März 1990 bis September 1994, November 1995 bis Januar 1996 und - im Bescheid vom 14.04.2005 selbst ausdrücklich anerkannt - Juli 2000 bis August 2001. Hinsichtlich der anerkannten Zeiten im Einzelnen wird auf den von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheid vom 14.04.2005 sowie den diesem Bescheid beigefügten und von der Klägerin ebenfalls vorgelegten Versicherungsverlauf Bezug genommen. Die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten auch für die Zeit von Oktober 1994 bis Oktober 1995 und Februar 1996 bis Juni 2000 lehnte die Beklagte in diesem Bescheid und mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2006 ab, weil weder die Klägerin noch ihr Ehemann, wie dies § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) fordere, Pflichtbeiträge auf Grund einer Beschäftigung in den N. hätten. Lediglich auf Grund des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in der Sache C-135/99 sei eine Anerkennung für die Zeit der Entrichtung von Pflichtbeiträgen während des Auslandsaufenthaltes möglich.
Das hiergegen am 16.02.2006 angerufene Sozialgericht Ulm hat die Klage mit der Klägerin am 21.05.2007 zugestelltem Urteil vom 18.04.2007 abgewiesen. Nach § 56 SGB VI könnten Erziehungszeiten im Ausland nicht anerkannt werden, eine europakonforme Auslegung sei nicht angezeigt.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.06.2007 Berufung eingelegt. Sie sieht eine Parallele zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-28/00 und die Voraussetzungen für eine Berücksichtigungszeit als erfüllt an.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18.04.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2006 zu verurteilen, Berücksichtigungszeiten für die Zeit vom 01.10.1994 bis 31.10.1995 und vom 01.02.1996 bis 30.06.2000 vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Sie sieht keine rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch.
11 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung von Berücksichtigungszeiten der Kindererziehung für den gesamten Zeitraum des Auslandsaufenthaltes.
13 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Vormerkung von Berücksichtigungszeiten der Kindererziehung. Da die Beklagte einen Teil dieser Erziehungszeiten im angefochtenen Bescheid bereits vorgemerkt hat, nämlich die Zeiträume des Inlandsaufenthaltes bis September 1994 und ab Juli 2000 sowie die Zeit der Entrichtung von Pflichtbeiträgen während des Auslandsaufenthaltes (November 1995 bis Januar 1996), begehrt die Klägerin nur die Verurteilung der Beklagten zur Vormerkung der dazwischen liegenden Zeiträume. Nur hierüber, also über einen Anspruch der Klägerin auf Vormerkung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Zeit von Oktober 1994 bis Oktober 1995 und vom Februar 1996 bis Juni 2000 hat der Senat somit zu befinden.
14 
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Die Bestimmung findet gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI Anwendung und zwar unabhängig davon, ob der Sachverhalt, auf den sich der Anspruch gründet, bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vorgelegen hat (BSG, Urteil vom 17.11.1992, 4 RA 15/91 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 4).
15 
Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (so genannter Vormerkungsbescheid). Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird hingegen erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (Satz 2 der Vorschrift). Zweck dieses Verfahrens und insbesondere des Vormerkungsbescheides ist eine Beweissicherung hinsichtlich derjenigen Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können, was sich nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültigen materiell-rechtlichen Regelung beurteilt (BSG, Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 108/95 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 9).
16 
Berücksichtigungszeiten, wie sie hier die Klägerin zur Vormerkung begehrt, sind nach § 57 Satz 1 SGB VI Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Damit verweist diese Regelung auf § 56 SGB VI, nach dessen Abs. 1 Satz 1 Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren sind. Für die Klägerin gilt dies mit der Maßgabe des § 249 Abs. 1 SGB VI, wonach die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind - und damit für beide Kinder der Klägerin - zwölf Monate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Beide Kinder der Klägerin wurden vor den streitigen Zeiträumen geboren und N. vollendete ihr 10. Lebensjahr nach den streitigen Zeiträumen, sodass insoweit die Voraussetzungen für eine Berücksichtigungszeit auch in den streitigen Zeiträumen vorliegen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
17 
Eine Kindererziehungszeit - und damit auch eine Berücksichtigungszeit nach Ablauf des o.g. Zeitraumes der Kindererziehungszeit - wird für einen Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 2 angerechnet, wenn (Nr. 1) die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, (Nr. 2) die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgte oder einer solchen gleichsteht und (Nr. 3) der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
18 
Die Klägerin ist nicht nach Abs. 4 des § 56 SGB VI von der Anrechnung ausgeschlossen, weil keiner der dort geregelten Ausschlusstatbestände vorliegt; auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
19 
Die Erziehungszeit ist auch der Klägerin nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI zuzuordnen, was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist. Die Klägerin gab in ihrem Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten an, die Kinder seien nicht gemeinsam erzogen worden, was nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI - danach ist die Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind erzogen hat - zur Zuordnung der Erziehungszeit zur Klägerin führt. Ob dies allerdings vor dem Hintergrund des sonstigen Vortrages, die Familie, also auch der Ehemann, habe gemeinsam in den N. gewohnt, und dem Umstand, dass eine gemeinsame Erziehung bei häuslicher Gemeinschaft regelmäßig anzunehmen ist und durch vorübergehende beruflich bedingte Abwesenheit nicht entfällt (s. hierzu Löns in Kreikebohm, Gesetzliche Rentenversicherung, 3. Auflage, § 56 Rdnr. 10 f.), zutrifft, kann offen bleiben. Eine überwiegende Erziehung durch den Ehemann der Klägerin (s. § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI: Zuordnung zum überwiegend Erziehenden) ist jedenfalls auszuschließen, weil der Ehemann berufstätig war, während die Klägerin dies - von den drei Monaten Ende 1995/Anfang 1996 abgesehen - nicht war. Damit erzog die Klägerin die Kinder entweder allein (Zuordnung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI), überwiegend (Zuordnung nach § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI) oder gemeinsam mit dem Ehemann, was ebenfalls zur Zuordnung an die Klägerin führt. Denn nach § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen, wenn die Eltern bei gemeinsamer Erziehung (Satz 2) keine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Zeit der Kindererziehung abgegeben haben. Eine solche gemeinsame Erklärung haben die Klägerin und ihr Ehemann nicht abgegeben. Auch wenn diese Zuordnungsregel eine widerlegliche Vermutung enthält (mit der Folge, dass der Ehemann notwendig beizuladen sei, vgl. BSG, Urteil vom 23.10.2003, B 4 RA 15/03 R in SozR 4-2600 § 56 Nr. 1), gilt diese Vermutung so lange, wie sie nicht - durch gemeinsame Erklärung - widerlegt ist. Es ist daher für eine Entscheidung über die Zuordnung, eben wegen dieser Zuordnungsregel, gerade keine übereinstimmende Erklärung erforderlich. Dem entsprechend und weil ohnehin keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Ehemann der Klägerin die Erziehungszeit für sich beansprucht, dieser vielmehr das Begehren der Klägerin unterstützt (s. die vorgelegte Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers über die Tätigkeit als Arzt in A. ) und mit der Zuordnung der Erziehungszeit zur Klägerin ausdrücklich einverstanden ist (vgl. die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegte Erklärung des Ehemannes), bedarf es auch keiner Beiladung des Ehemannes der Klägerin (ebenso BSG, Urteil vom 22.02.1995, 4 RA 43/93 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 8).
20 
Ebenfalls nicht umstritten ist der Umstand, dass die Klägerin ihre Kinder im streitigen Zeitraum nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzog, weil sie sich mit ihrer Familie nicht hier, sondern in den N. gewöhnlich aufhielt (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Allerdings steht einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufhielt und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Dies gilt nach Satz 3 der Regelung bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Ausland auch, wenn der Ehegatte des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er von der Versicherungspflicht befreit war.
21 
Auf § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI kann sich die Klägerin nicht ohne weiteres berufen, weil sie die von dieser Regelung verlangten Pflichtbeitragszeiten nicht hat. Pflichtbeitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht, also nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Diese müssen allerdings nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auf Grund einer „dort“, also im Ausland ausgeübten Beschäftigung gezahlt worden sein. Die Vorschrift erfasst somit die Fälle der Ausstrahlung nach § 4 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit - von zwei hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (vgl. BSG, Urteil vom 23.10.2003, B 4 RA 15/03 R, a.a.O.) - ausschließlich Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich des SGB IV bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland entsandt wurden (BSG, a.a.O.). Die Klägerin war jedoch nie, also auch nicht vor der Geburt der Kinder oder während ihres Aufenthaltes in den N. oder später während der Kindererziehung und auch nicht danach, ins Ausland entsandt worden und auch zu keinen Zeitpunkt im Ausland tätig. Die während des Auslandsaufenthaltes tatsächlich entrichteten Pflichtbeiträge von November 1995 bis Januar 1996 beruhen vielmehr ebenso wie jene für die Zeit von Oktober 1993 bis September 1994 auf einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland.
22 
Auf § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI kann sich die Klägerin ebenfalls nicht ohne weiteres berufen. Zwar hielt sie sich zusammen mit ihrem Ehemann im Ausland auf. Indessen hat der Ehemann der Klägerin keine „solchen“ Pflichtbeitragszeiten, also - dies ergibt sich aus dem Zusammenhang mit dem voranstehenden Satz 2 der Regelung - Pflichtbeiträge auf Grund einer „dort“, im Ausland (s.o.) ausgeübten Beschäftigung. Dies folgt allerdings noch nicht aus dem Umstand, dass der Ehemann der Klägerin seit Mai 1982 von der Versicherungspflicht befreit ist, also auch keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern seit der Befreiung satzungsgemäße Beiträge zum Versorgungswerk der Ärztekammer B. zahlt. Denn nach § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI sind entsprechende Pflichtbeiträge anzunehmen, falls solche ohne Befreiung von der Versicherungspflicht gezahlt worden wären („nur deshalb nicht hat, weil er... von der Versicherungspflicht befreit war“). So liegt der Fall hier. Der Ehemann der Klägerin hätte - ohne Befreiung - wegen seiner im Grunde versicherungspflichtigen Beschäftigung als im Krankenhaus angestellter Arzt Pflichtbeiträge entrichtet, allerdings auf Grund einer Beschäftigung im Inland. § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist auf diesen Fall - Pflichtbeitragszeiten des Ehegatten während der Erziehung des Kindes und des gemeinsamen Aufenthaltes im Ausland auf Grund einer Beschäftigung im Inland (so genannter Grenzgänger) - auf Grund bundesdeutscher Rechtsgrundsätze nach der Rechtsprechung des BSG nicht entsprechend anwendbar (BSG, Urteil vom 25.01.1994, 4 RA 3/93 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 6), was nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt (BSG, a.a.O.). Dass dieses Ergebnis angesichts der nachfolgend zu Satz 2 der Regelung dargelegten europarechtlichen Einwirkungen wohl kaum zu halten sein dürfte, bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägerin Anspruch auf die begehrte Vormerkung bereits nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI i.V.m. dem Recht der Europäischen Gemeinschaft hat.
23 
§ 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI hat durch die Entscheidung des EuGH im Urteil vom 23.11.2000
24 
(C-135/99 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 14) nämlich eine europarechtskonforme Auslegung erfahren. Nach dieser Entscheidung hat die zuständige Einrichtung eines Mitgliedsstaats nach Art. 8a, 48 und 51 (neu: Art. 18, 39 und 42) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Kindererziehungszeiten anzurechnen, die eine zur Zeit der Geburt des Kindes als Grenzgängerin in einem Mitgliedsstaat beschäftigte und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Person in letzterem zurücklegte. Der EuGH sah durch § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI Gemeinschaftsangehörige benachteiligt, die von ihrem in Art. 8a (neu: Art. 18) EGV verbürgten Recht Gebrauch machen, sich in den Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Ein Gemeinschaftsangehöriger, der weiterhin in Deutschland arbeite, dürfe durch die Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedsstaat nicht den Vorteil der Anrechnung von zurückgelegten Erziehungszeiten verlieren. Zu Grunde lag der Fall einer zunächst in Deutschland wohnhaften und versicherungspflichtig Beschäftigten, die nach Wohnsitzverlegung nach Frankreich weiterhin bis zur Geburt des Kindes als Grenzgängerin in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, nach der Geburt ihres Kindes und dem Mutterschaftsurlaub aber keiner versicherten Tätigkeit mehr nachgegangen war. Nach der oben dargestellten Auslegung des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI stand gerade die Eigenschaft als Grenzgängerin einer Anerkennung der Zeit der Kindererziehung entgegen. Dies zeigt, dass der EuGH mit seiner Entscheidung die in § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI enthaltene Beschränkung des Anwendungsbereiches dieser Regelung auf Fälle der Entsendung mit dem europäischen Recht, insbesondere dem Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten zu können, unvereinbar hielt. Im Rahmen der so geforderten europarechtskonformen Auslegung (vgl. Urteil des EuGH vom 19.01.2010, C-555/07) kann diese Einschränkung somit keine Anwendung finden.
25 
Indessen gilt dies nur, wenn auf die streitige Zeit auch deutsches Recht, also auch die §§ 56, 57 SGB VI, Anwendung finden. Es kann offen bleiben, inwieweit die Anwendung dieser Vorschriften auf die Zeit des Aufenthaltes der Klägerin in den N. bereits daraus folgt, dass § 56 Abs. 3 SGB VI - und damit auch § 57 SGB VI - selbst und ausdrücklich ihren Anwendungsbereich auf das Ausland erstrecken, indem eine Erziehung im Ausland einer Erziehung in Deutschland gleichgestellt wird und in welchem Verhältnis dies zu der nachfolgend dargestellten Kollisionsregelung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1401/71 (VO 1401/71) steht. Denn die Anwendung deutschen Rechts ist nach europarechtlichen Vorschriften zu bejahen.
26 
Es bedarf keiner Prüfung, ob und inwieweit durch das Inkrafttreten der die VO 1401/71 ablösenden Verordnung EG Nr. 883/2004 (VO 883/2004, dort Art. 90 Abs. 1 Satz 1) und der sie ergänzenden Verordnung EG Nr. 987/2009 (VO 987/2009, mit dort in Art. 44 ausdrücklich geregelten Kindererziehungszeiten) zum 01.05.2010 Änderungen eintreten. Denn die VO 1401/71 gilt jedenfalls bis 30.04.2010 und damit im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats uneingeschränkt. Ohnehin ist die VO 1401/71 für die hier streitigen Zeiträume wohl weiterhin anzuwendenden (vgl. Art. 87 und 90 der ab 01.05.2010 geltenden VO 883/2004 sowie eine rückwirkende Geltung von Verordnungen im Regelfall ablehnend EuGH, Urteil vom 07.07.2002, a.a.O.), sodass mangels Anwendung der VO 883/2004 auch die zu ihrer Durchführung erlassene VO 987/2009 keine Anwendung findet.
27 
Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der somit anzuwendenden VO 1401/71 unterliegen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates. Hierzu regelt Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO 1401/71, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt. Seinem Wortlaut nach trifft diese Vorschrift auf die Klägerin für den streitigen Zeitraum nicht zu, weil die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Wohnsitzverlegung von Deutschland in die N. zugleich ihre Beschäftigung in Deutschland aufgab. Korrespondierend sieht Art. 13 Abs. 2 Buchst. f VO 1401/71 die Anwendung des Rechts des Wohnortstaates vor, wenn eine Person den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates nicht weiterhin unterliegt und wenn die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates nicht anzuwenden sind. Indessen hat der EuGH - wie die Klägerin zutreffend vorträgt - die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. f VO 1401/71 verneint und stattdessen die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO 1401/71 bejaht, wenn eine „hinreichende Verbindung“ zum Beschäftigungsstaat hergestellt werden kann (Urteil vom 27.02.2002, C-28/00 unter Hinweis auf das Urteil vom 23.11.2000, a.a.O.). Eine solche hinreichende Verbindung hatte der EuGH bereits im Urteil vom 23.11.2000 bejaht, wenn eine Person ausschließlich in einem Mitgliedsstaat arbeitete und dem Recht dieses Mitgliedsstaates bis zur Geburt des Kindes unterlag. Im Urteil vom 07.02.2002 bejahte der EuGH eine derartige „hinreichende Verbindung“ auch für den Fall einer zwei Jahre vor der Geburt des ersten Kindes aufgegebenen Beschäftigung in Ö. , Wohnsitzverlegung nach Belgien ein Jahr nach der (dritten und letzten) Geburt und erstmaliger Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Rückkehr nach Ö. . Er hob zur Begründung hervor, dass die (dortige) Klägerin ausschließlich in einem Mitgliedsstaat gearbeitet hatte und dem Recht dieses Staates unterlag, als das Kind geboren wurde. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Zwar besteht bei der Klägerin zwischen dem letzten Pflichtbeitrag wegen einer Beschäftigung vor der Geburt der Kinder (1990 und 1991) - wie in dem vom EuGH entschiedenen Fall - eine mehrjährige rentenversicherungsrechtliche Lücke, weil dieser letzte Pflichtbeitrag für Juli 1982 gezahlt wurde und die Klägerin anschließend bis August 1985 (unterbrochen durch Ausbildungszeiten) arbeitslos war. Doch war für sie schon allein wegen des Wohnsitzes in Deutschland - vergleichbar wie im Fall des EuGH (nur dort in Ö. ) - weiterhin und damit auch im Zeitpunkt der Geburt der Kinder deutsches Recht anwendbar und war die Klägerin - ebenfalls wie im Fall des EuGH (nur eben dort in Ö. ) - ausschließlich in Deutschland versicherungspflichtig tätig. Darüber hinaus war die Klägerin auch und gerade unmittelbar vor der Wohnsitzverlegung in die N. in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Gerade dies ist für die Abgrenzung der genannten Kollisionsregelungen des Art. 13 Abs. 2 VO 1401/71 und damit zwischen Beschäftigungsstaat und Wohnortstaat von ausschlaggebender Bedeutung und belegt die hinreichende Verbindung zum Beschäftigungsstaat Deutschland. Wenn der EuGH im Urteil vom 07.02.2002 eine derartige hinreichende Verbindung bejahte, auch wenn zur Zeit der Wohnsitzverlegung bereits seit Jahren keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausgeübt wurde, muss eine hinreichende Verbindung in diesem Sinne erst recht bejaht werden, wenn bis zur Wohnsitzverlegung eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde.
28 
Im Ergebnis finden somit deutsche Vorschriften auf die Zeit des Aufenthaltes der Klägerin in den N. Anwendung, und damit auch § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der dargelegten europarechtskonformen Auslegung. Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten (gewesen). Die Beklagte bejahte jedenfalls auf Grund der Beschäftigung der Klägerin als Grenzgängerin in der Zeit von November 1995 bis Januar 1996 zu Recht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 SGB VI (Pflichtbeiträge während der Erziehung). Soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 07.04.2010 nun ausführt, mit den Pflichtbeitragszeiten von November 1995 bis Januar 1996 würden die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht erfüllt, ist dies angesichts der bestandkräftigen Vormerkung einer Berücksichtigungszeit für diesen Zeitraum ohne Bedeutung.
29 
Konsequenterweise ist dann aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch der Folgezeitraum als Berücksichtigungszeit vorzumerken. Zwar wurden nur für die Monate November 1995 bis Januar 1996 Pflichtbeiträge während der Kindererziehung im Ausland und der Beschäftigung in Deutschland gezahlt. Indessen gibt der Wortlaut des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI - anders als die Beklagte im Schriftsatz vom 07.04.2010 behauptet - keine Einschränkung der Anerkennung der Zeit der Kindererziehung auf „die Dauer der Entrichtung“ oder „soweit Pflichtbeiträge entrichtet wurden“ her. Im Gegenteil deutet die im Gesetz geregelte zweite Alternative eines Pflichtbeitrages „unmittelbar vor der Geburt des Kindes“ (so genannter „Vorbeitrag“) ohne das Erfordernis späterer erneuter Beitragszahlung und ohne auf Gründe einer unterbliebenen erneuten versicherungspflichtigen Beschäftigung abzustellen, auf eine nicht zur Widerlegung vorgesehene gesetzliche Vermutung, dass eine unmittelbar vor der Geburt liegende Beitragspflicht eine anschließend durch die Kindererziehung entstandene Lücke im Versicherungsleben bewirkte (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 56 SGB VI, Rdnr. 60). Diese Vermutung gilt dann gleichermaßen für eine erst während der Erziehung des Kindes eingetretene Beitragspflicht (Gürtner, a.a.O.); denn auch in diesem Fall und wegen der weiteren Erziehung aufgegebener Beschäftigung kann - gleichermaßen wie in der ersten Alternative - die dann auftretende Lücke im Versicherungsleben durch die Kindererziehung verursacht sein. Im Übrigen wäre es widersprüchlich, bei einem „Vorbeitrag“ die gesamte Zeit der Kindererziehung anzurechnen, in den Fällen einer während der Kindererziehung eingetretenen Beitragspflicht aber nur die auf diese Zeit der Beitragspflicht entfallende Erziehungszeit. Denn der während der Zeit der Kindererziehung erstmals geleistete Beitrag stellt sich für die Folgezeit als „Vorbeitrag“ dar (Fichte in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung, § 56 Rdnr. 69 m.w.N.). Eine unterschiedliche Handhabung beider Fallvarianten würde auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG Bedenken begegnen, eben weil in beiden Fallvarianten die Aufgabe der versicherungspflichtigen Tätigkeit und damit die Weiterentrichtung von Pflichtbeiträgen durch die Kindererziehung verursacht sein kann. Da es nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI aber auf die tatsächliche Motivation für die Aufgabe der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht ankommt, besteht auch kein erkennbarer Grund, Erziehende, die eine vor der Geburt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit aufgeben, für die Zeit nach Aufgabe der Tätigkeit anders zu behandeln, als Erziehende, die eine während der Erziehung ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit aufgeben.
30 
Damit sind Zeiten der Kindererziehung bei fehlendem „Vorbeitrag“ ab dem ersten, während der Zeit der Kindererziehung entrichteten Pflichtbeitrag entgegen der Auffassung der Beklagten bis zum Ende der übrigen Anrechnungsvoraussetzungen vorzumerken (Gürtner, a.a.O.; Fichte, a.a.O.; Schuler-Harm, juris-PK-SGB VI, 2008, § 56 Rdnr. 55; Löns in Kreikebohm, Gesetzliche Rentenversicherung, 3. Auflage, § 56 Rdnr. 23; a.A.: nur für den Zeitraum der entrichteten Pflichtbeiträge Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung - SGB VI, § 56 Rdnr. 60; Kreikebohm u.a. in Schulin, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3 Rentenversicherungsrecht, 1999, § 30 Rdnr. 154).
31 
Die gegenteilige Auffassung der Beklagten hierzu (Schriftsatz vom 07.04.2010) überzeugt nicht. Soweit sie eine Kompensation von entgangenen Rentenanwartschaften durch Anrechnung von Erziehungszeiten als nach dem gesetzgeberischen Willen nicht erforderlich ansieht, weil die enge Verbindung zur deutsche Arbeits- und Erwerbswelt durch Aufgabe der Tätigkeit im Ausland gelöst worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass eine derartige begrenzende gesetzgeberische Intention dem § 56 SGB VI nicht zu entnehmen ist. Die Beklagte belegt ihre Behauptung auch nicht. Im Übrigen unterstellt die Beklagte mit dieser Überlegung, dass eine Aufgabe der Tätigkeit als Entsandter zugleich eine Lösung von Deutschland darstelle. Dies lässt sich weder mit der dargelegten Rechtsprechung des EuGH zur „hinreichenden Verbindung“ und zum Verstoß gegen die Freizügigkeit und schon gar nicht mit der gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeit, die Tätigkeit als Entsandte sei wegen der Kindererziehung aufgegeben worden (sodass eben doch eine Kompensation zu erfolgen hat), in Einklang bringen. § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI verlangt eine solche Motivforschung gerade nicht. Dem entsprechend kann der (europarechtlich geprägte) Anwendungsbereich der Vorschrift auch nicht im Hinblick auf zwar mögliche, aber spekulative Motivationslagen begrenzt werden.
32 
Soweit die Beklagte darlegt, mit § 56 SGB VI werde die Intention verfolgt, durch die Kindererziehung entstandene Lücken in der Biografie zu schließen, ist dies auch nach Auffassung des Senats zutreffend. Wenn die Beklagte dann aber meint, eine derartige Intention ließe sich bei Erziehung im Ausland nicht verwirklichen, weil der Erziehende nicht durch die Geburt des Kindes, sondern durch den Auslandsaufenthalt an einem weiteren Aufbau von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gehindert sei, trifft diese Annahme gerade für Grenzgänger nicht zu und ist im vorliegenden Fall von der Klägerin sogar widerlegt. Denn jedenfalls für den Zeitraum von November 1995 bis Januar 1996 war ihr eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland mit Beiträgen zur deutsche gesetzlichen Rentenversicherung trotz Erziehung von Kindern und dies im Ausland möglich.
33 
Soweit die Beklagte Rückschlüsse im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses daraus ziehen will, dass der Gesetzgeber in § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI Pflichtbeiträge während der Erziehung an erster Stelle und solche unmittelbar vor der Geburt an zweiter Stelle aufführt, folgt der Senat dieser Überlegung nicht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Varianten in diesem Sinne zu verstehen sein sollen. Die Beklagte begründet auch insoweit ihre Behauptung nicht.
34 
Ist somit der Zeitraum ab November 1995 wegen der von November 1995 bis Januar 1996 entrichteten Pflichtbeiträge auch nach Aufgabe der Beschäftigung und damit ab Februar 1996 eine Berücksichtigungszeit der Kindererziehung trotz Auslandsaufenthalt, kann für die Zeit bis Oktober 1995 nichts anderes gelten. Denn wenn bereits Pflichtbeträge während der Zeit der Kindererziehung im Ausland zu einer Berücksichtigungszeit der Kindererziehung ab dem Zeitpunkt der Entrichtung dieser Pflichtbeiträge führen, muss dies erst recht für Pflichtbeiträge während der Zeit der Kindererziehung im Inland für eine nachfolgende Zeit der Kindererziehung im Ausland gelten. Die Klägerin war von Oktober 1993 bis September 1994 ebenfalls versicherungspflichtig beschäftigt und ihr Versicherungsverlauf weist - bestandskräftig vorgemerkte - Pflichtbeitragszeiten für diesen Zeitraum Oktober 1993 bis September 1994 aus. Diese Pflichtbeitragszeiten liegen im Zeitraum der Kindererziehung (im Inland), sodass - entsprechend dem oben Dargelegten - die gesamte nachfolgende Zeit des Auslandsaufenthaltes ab Oktober 1994 eine Zeit der Kindererziehung ist.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG im Hinblick auf die auch in der Literatur umstrittene Auslegung des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Gründe

 
12 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung von Berücksichtigungszeiten der Kindererziehung für den gesamten Zeitraum des Auslandsaufenthaltes.
13 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Vormerkung von Berücksichtigungszeiten der Kindererziehung. Da die Beklagte einen Teil dieser Erziehungszeiten im angefochtenen Bescheid bereits vorgemerkt hat, nämlich die Zeiträume des Inlandsaufenthaltes bis September 1994 und ab Juli 2000 sowie die Zeit der Entrichtung von Pflichtbeiträgen während des Auslandsaufenthaltes (November 1995 bis Januar 1996), begehrt die Klägerin nur die Verurteilung der Beklagten zur Vormerkung der dazwischen liegenden Zeiträume. Nur hierüber, also über einen Anspruch der Klägerin auf Vormerkung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Zeit von Oktober 1994 bis Oktober 1995 und vom Februar 1996 bis Juni 2000 hat der Senat somit zu befinden.
14 
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Die Bestimmung findet gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI Anwendung und zwar unabhängig davon, ob der Sachverhalt, auf den sich der Anspruch gründet, bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vorgelegen hat (BSG, Urteil vom 17.11.1992, 4 RA 15/91 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 4).
15 
Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (so genannter Vormerkungsbescheid). Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird hingegen erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (Satz 2 der Vorschrift). Zweck dieses Verfahrens und insbesondere des Vormerkungsbescheides ist eine Beweissicherung hinsichtlich derjenigen Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können, was sich nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültigen materiell-rechtlichen Regelung beurteilt (BSG, Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 108/95 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 9).
16 
Berücksichtigungszeiten, wie sie hier die Klägerin zur Vormerkung begehrt, sind nach § 57 Satz 1 SGB VI Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Damit verweist diese Regelung auf § 56 SGB VI, nach dessen Abs. 1 Satz 1 Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren sind. Für die Klägerin gilt dies mit der Maßgabe des § 249 Abs. 1 SGB VI, wonach die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind - und damit für beide Kinder der Klägerin - zwölf Monate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Beide Kinder der Klägerin wurden vor den streitigen Zeiträumen geboren und N. vollendete ihr 10. Lebensjahr nach den streitigen Zeiträumen, sodass insoweit die Voraussetzungen für eine Berücksichtigungszeit auch in den streitigen Zeiträumen vorliegen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
17 
Eine Kindererziehungszeit - und damit auch eine Berücksichtigungszeit nach Ablauf des o.g. Zeitraumes der Kindererziehungszeit - wird für einen Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 2 angerechnet, wenn (Nr. 1) die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, (Nr. 2) die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgte oder einer solchen gleichsteht und (Nr. 3) der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
18 
Die Klägerin ist nicht nach Abs. 4 des § 56 SGB VI von der Anrechnung ausgeschlossen, weil keiner der dort geregelten Ausschlusstatbestände vorliegt; auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
19 
Die Erziehungszeit ist auch der Klägerin nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI zuzuordnen, was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist. Die Klägerin gab in ihrem Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten an, die Kinder seien nicht gemeinsam erzogen worden, was nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI - danach ist die Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind erzogen hat - zur Zuordnung der Erziehungszeit zur Klägerin führt. Ob dies allerdings vor dem Hintergrund des sonstigen Vortrages, die Familie, also auch der Ehemann, habe gemeinsam in den N. gewohnt, und dem Umstand, dass eine gemeinsame Erziehung bei häuslicher Gemeinschaft regelmäßig anzunehmen ist und durch vorübergehende beruflich bedingte Abwesenheit nicht entfällt (s. hierzu Löns in Kreikebohm, Gesetzliche Rentenversicherung, 3. Auflage, § 56 Rdnr. 10 f.), zutrifft, kann offen bleiben. Eine überwiegende Erziehung durch den Ehemann der Klägerin (s. § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI: Zuordnung zum überwiegend Erziehenden) ist jedenfalls auszuschließen, weil der Ehemann berufstätig war, während die Klägerin dies - von den drei Monaten Ende 1995/Anfang 1996 abgesehen - nicht war. Damit erzog die Klägerin die Kinder entweder allein (Zuordnung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI), überwiegend (Zuordnung nach § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI) oder gemeinsam mit dem Ehemann, was ebenfalls zur Zuordnung an die Klägerin führt. Denn nach § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen, wenn die Eltern bei gemeinsamer Erziehung (Satz 2) keine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Zeit der Kindererziehung abgegeben haben. Eine solche gemeinsame Erklärung haben die Klägerin und ihr Ehemann nicht abgegeben. Auch wenn diese Zuordnungsregel eine widerlegliche Vermutung enthält (mit der Folge, dass der Ehemann notwendig beizuladen sei, vgl. BSG, Urteil vom 23.10.2003, B 4 RA 15/03 R in SozR 4-2600 § 56 Nr. 1), gilt diese Vermutung so lange, wie sie nicht - durch gemeinsame Erklärung - widerlegt ist. Es ist daher für eine Entscheidung über die Zuordnung, eben wegen dieser Zuordnungsregel, gerade keine übereinstimmende Erklärung erforderlich. Dem entsprechend und weil ohnehin keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Ehemann der Klägerin die Erziehungszeit für sich beansprucht, dieser vielmehr das Begehren der Klägerin unterstützt (s. die vorgelegte Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers über die Tätigkeit als Arzt in A. ) und mit der Zuordnung der Erziehungszeit zur Klägerin ausdrücklich einverstanden ist (vgl. die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegte Erklärung des Ehemannes), bedarf es auch keiner Beiladung des Ehemannes der Klägerin (ebenso BSG, Urteil vom 22.02.1995, 4 RA 43/93 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 8).
20 
Ebenfalls nicht umstritten ist der Umstand, dass die Klägerin ihre Kinder im streitigen Zeitraum nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzog, weil sie sich mit ihrer Familie nicht hier, sondern in den N. gewöhnlich aufhielt (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Allerdings steht einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufhielt und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Dies gilt nach Satz 3 der Regelung bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Ausland auch, wenn der Ehegatte des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er von der Versicherungspflicht befreit war.
21 
Auf § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI kann sich die Klägerin nicht ohne weiteres berufen, weil sie die von dieser Regelung verlangten Pflichtbeitragszeiten nicht hat. Pflichtbeitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht, also nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Diese müssen allerdings nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auf Grund einer „dort“, also im Ausland ausgeübten Beschäftigung gezahlt worden sein. Die Vorschrift erfasst somit die Fälle der Ausstrahlung nach § 4 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit - von zwei hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (vgl. BSG, Urteil vom 23.10.2003, B 4 RA 15/03 R, a.a.O.) - ausschließlich Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich des SGB IV bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland entsandt wurden (BSG, a.a.O.). Die Klägerin war jedoch nie, also auch nicht vor der Geburt der Kinder oder während ihres Aufenthaltes in den N. oder später während der Kindererziehung und auch nicht danach, ins Ausland entsandt worden und auch zu keinen Zeitpunkt im Ausland tätig. Die während des Auslandsaufenthaltes tatsächlich entrichteten Pflichtbeiträge von November 1995 bis Januar 1996 beruhen vielmehr ebenso wie jene für die Zeit von Oktober 1993 bis September 1994 auf einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland.
22 
Auf § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI kann sich die Klägerin ebenfalls nicht ohne weiteres berufen. Zwar hielt sie sich zusammen mit ihrem Ehemann im Ausland auf. Indessen hat der Ehemann der Klägerin keine „solchen“ Pflichtbeitragszeiten, also - dies ergibt sich aus dem Zusammenhang mit dem voranstehenden Satz 2 der Regelung - Pflichtbeiträge auf Grund einer „dort“, im Ausland (s.o.) ausgeübten Beschäftigung. Dies folgt allerdings noch nicht aus dem Umstand, dass der Ehemann der Klägerin seit Mai 1982 von der Versicherungspflicht befreit ist, also auch keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern seit der Befreiung satzungsgemäße Beiträge zum Versorgungswerk der Ärztekammer B. zahlt. Denn nach § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI sind entsprechende Pflichtbeiträge anzunehmen, falls solche ohne Befreiung von der Versicherungspflicht gezahlt worden wären („nur deshalb nicht hat, weil er... von der Versicherungspflicht befreit war“). So liegt der Fall hier. Der Ehemann der Klägerin hätte - ohne Befreiung - wegen seiner im Grunde versicherungspflichtigen Beschäftigung als im Krankenhaus angestellter Arzt Pflichtbeiträge entrichtet, allerdings auf Grund einer Beschäftigung im Inland. § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist auf diesen Fall - Pflichtbeitragszeiten des Ehegatten während der Erziehung des Kindes und des gemeinsamen Aufenthaltes im Ausland auf Grund einer Beschäftigung im Inland (so genannter Grenzgänger) - auf Grund bundesdeutscher Rechtsgrundsätze nach der Rechtsprechung des BSG nicht entsprechend anwendbar (BSG, Urteil vom 25.01.1994, 4 RA 3/93 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 6), was nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt (BSG, a.a.O.). Dass dieses Ergebnis angesichts der nachfolgend zu Satz 2 der Regelung dargelegten europarechtlichen Einwirkungen wohl kaum zu halten sein dürfte, bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägerin Anspruch auf die begehrte Vormerkung bereits nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI i.V.m. dem Recht der Europäischen Gemeinschaft hat.
23 
§ 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI hat durch die Entscheidung des EuGH im Urteil vom 23.11.2000
24 
(C-135/99 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 14) nämlich eine europarechtskonforme Auslegung erfahren. Nach dieser Entscheidung hat die zuständige Einrichtung eines Mitgliedsstaats nach Art. 8a, 48 und 51 (neu: Art. 18, 39 und 42) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Kindererziehungszeiten anzurechnen, die eine zur Zeit der Geburt des Kindes als Grenzgängerin in einem Mitgliedsstaat beschäftigte und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Person in letzterem zurücklegte. Der EuGH sah durch § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI Gemeinschaftsangehörige benachteiligt, die von ihrem in Art. 8a (neu: Art. 18) EGV verbürgten Recht Gebrauch machen, sich in den Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Ein Gemeinschaftsangehöriger, der weiterhin in Deutschland arbeite, dürfe durch die Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedsstaat nicht den Vorteil der Anrechnung von zurückgelegten Erziehungszeiten verlieren. Zu Grunde lag der Fall einer zunächst in Deutschland wohnhaften und versicherungspflichtig Beschäftigten, die nach Wohnsitzverlegung nach Frankreich weiterhin bis zur Geburt des Kindes als Grenzgängerin in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, nach der Geburt ihres Kindes und dem Mutterschaftsurlaub aber keiner versicherten Tätigkeit mehr nachgegangen war. Nach der oben dargestellten Auslegung des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI stand gerade die Eigenschaft als Grenzgängerin einer Anerkennung der Zeit der Kindererziehung entgegen. Dies zeigt, dass der EuGH mit seiner Entscheidung die in § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI enthaltene Beschränkung des Anwendungsbereiches dieser Regelung auf Fälle der Entsendung mit dem europäischen Recht, insbesondere dem Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten zu können, unvereinbar hielt. Im Rahmen der so geforderten europarechtskonformen Auslegung (vgl. Urteil des EuGH vom 19.01.2010, C-555/07) kann diese Einschränkung somit keine Anwendung finden.
25 
Indessen gilt dies nur, wenn auf die streitige Zeit auch deutsches Recht, also auch die §§ 56, 57 SGB VI, Anwendung finden. Es kann offen bleiben, inwieweit die Anwendung dieser Vorschriften auf die Zeit des Aufenthaltes der Klägerin in den N. bereits daraus folgt, dass § 56 Abs. 3 SGB VI - und damit auch § 57 SGB VI - selbst und ausdrücklich ihren Anwendungsbereich auf das Ausland erstrecken, indem eine Erziehung im Ausland einer Erziehung in Deutschland gleichgestellt wird und in welchem Verhältnis dies zu der nachfolgend dargestellten Kollisionsregelung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1401/71 (VO 1401/71) steht. Denn die Anwendung deutschen Rechts ist nach europarechtlichen Vorschriften zu bejahen.
26 
Es bedarf keiner Prüfung, ob und inwieweit durch das Inkrafttreten der die VO 1401/71 ablösenden Verordnung EG Nr. 883/2004 (VO 883/2004, dort Art. 90 Abs. 1 Satz 1) und der sie ergänzenden Verordnung EG Nr. 987/2009 (VO 987/2009, mit dort in Art. 44 ausdrücklich geregelten Kindererziehungszeiten) zum 01.05.2010 Änderungen eintreten. Denn die VO 1401/71 gilt jedenfalls bis 30.04.2010 und damit im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats uneingeschränkt. Ohnehin ist die VO 1401/71 für die hier streitigen Zeiträume wohl weiterhin anzuwendenden (vgl. Art. 87 und 90 der ab 01.05.2010 geltenden VO 883/2004 sowie eine rückwirkende Geltung von Verordnungen im Regelfall ablehnend EuGH, Urteil vom 07.07.2002, a.a.O.), sodass mangels Anwendung der VO 883/2004 auch die zu ihrer Durchführung erlassene VO 987/2009 keine Anwendung findet.
27 
Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der somit anzuwendenden VO 1401/71 unterliegen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates. Hierzu regelt Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO 1401/71, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt. Seinem Wortlaut nach trifft diese Vorschrift auf die Klägerin für den streitigen Zeitraum nicht zu, weil die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Wohnsitzverlegung von Deutschland in die N. zugleich ihre Beschäftigung in Deutschland aufgab. Korrespondierend sieht Art. 13 Abs. 2 Buchst. f VO 1401/71 die Anwendung des Rechts des Wohnortstaates vor, wenn eine Person den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates nicht weiterhin unterliegt und wenn die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates nicht anzuwenden sind. Indessen hat der EuGH - wie die Klägerin zutreffend vorträgt - die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. f VO 1401/71 verneint und stattdessen die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO 1401/71 bejaht, wenn eine „hinreichende Verbindung“ zum Beschäftigungsstaat hergestellt werden kann (Urteil vom 27.02.2002, C-28/00 unter Hinweis auf das Urteil vom 23.11.2000, a.a.O.). Eine solche hinreichende Verbindung hatte der EuGH bereits im Urteil vom 23.11.2000 bejaht, wenn eine Person ausschließlich in einem Mitgliedsstaat arbeitete und dem Recht dieses Mitgliedsstaates bis zur Geburt des Kindes unterlag. Im Urteil vom 07.02.2002 bejahte der EuGH eine derartige „hinreichende Verbindung“ auch für den Fall einer zwei Jahre vor der Geburt des ersten Kindes aufgegebenen Beschäftigung in Ö. , Wohnsitzverlegung nach Belgien ein Jahr nach der (dritten und letzten) Geburt und erstmaliger Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Rückkehr nach Ö. . Er hob zur Begründung hervor, dass die (dortige) Klägerin ausschließlich in einem Mitgliedsstaat gearbeitet hatte und dem Recht dieses Staates unterlag, als das Kind geboren wurde. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Zwar besteht bei der Klägerin zwischen dem letzten Pflichtbeitrag wegen einer Beschäftigung vor der Geburt der Kinder (1990 und 1991) - wie in dem vom EuGH entschiedenen Fall - eine mehrjährige rentenversicherungsrechtliche Lücke, weil dieser letzte Pflichtbeitrag für Juli 1982 gezahlt wurde und die Klägerin anschließend bis August 1985 (unterbrochen durch Ausbildungszeiten) arbeitslos war. Doch war für sie schon allein wegen des Wohnsitzes in Deutschland - vergleichbar wie im Fall des EuGH (nur dort in Ö. ) - weiterhin und damit auch im Zeitpunkt der Geburt der Kinder deutsches Recht anwendbar und war die Klägerin - ebenfalls wie im Fall des EuGH (nur eben dort in Ö. ) - ausschließlich in Deutschland versicherungspflichtig tätig. Darüber hinaus war die Klägerin auch und gerade unmittelbar vor der Wohnsitzverlegung in die N. in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Gerade dies ist für die Abgrenzung der genannten Kollisionsregelungen des Art. 13 Abs. 2 VO 1401/71 und damit zwischen Beschäftigungsstaat und Wohnortstaat von ausschlaggebender Bedeutung und belegt die hinreichende Verbindung zum Beschäftigungsstaat Deutschland. Wenn der EuGH im Urteil vom 07.02.2002 eine derartige hinreichende Verbindung bejahte, auch wenn zur Zeit der Wohnsitzverlegung bereits seit Jahren keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausgeübt wurde, muss eine hinreichende Verbindung in diesem Sinne erst recht bejaht werden, wenn bis zur Wohnsitzverlegung eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde.
28 
Im Ergebnis finden somit deutsche Vorschriften auf die Zeit des Aufenthaltes der Klägerin in den N. Anwendung, und damit auch § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der dargelegten europarechtskonformen Auslegung. Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten (gewesen). Die Beklagte bejahte jedenfalls auf Grund der Beschäftigung der Klägerin als Grenzgängerin in der Zeit von November 1995 bis Januar 1996 zu Recht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 SGB VI (Pflichtbeiträge während der Erziehung). Soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 07.04.2010 nun ausführt, mit den Pflichtbeitragszeiten von November 1995 bis Januar 1996 würden die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht erfüllt, ist dies angesichts der bestandkräftigen Vormerkung einer Berücksichtigungszeit für diesen Zeitraum ohne Bedeutung.
29 
Konsequenterweise ist dann aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch der Folgezeitraum als Berücksichtigungszeit vorzumerken. Zwar wurden nur für die Monate November 1995 bis Januar 1996 Pflichtbeiträge während der Kindererziehung im Ausland und der Beschäftigung in Deutschland gezahlt. Indessen gibt der Wortlaut des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI - anders als die Beklagte im Schriftsatz vom 07.04.2010 behauptet - keine Einschränkung der Anerkennung der Zeit der Kindererziehung auf „die Dauer der Entrichtung“ oder „soweit Pflichtbeiträge entrichtet wurden“ her. Im Gegenteil deutet die im Gesetz geregelte zweite Alternative eines Pflichtbeitrages „unmittelbar vor der Geburt des Kindes“ (so genannter „Vorbeitrag“) ohne das Erfordernis späterer erneuter Beitragszahlung und ohne auf Gründe einer unterbliebenen erneuten versicherungspflichtigen Beschäftigung abzustellen, auf eine nicht zur Widerlegung vorgesehene gesetzliche Vermutung, dass eine unmittelbar vor der Geburt liegende Beitragspflicht eine anschließend durch die Kindererziehung entstandene Lücke im Versicherungsleben bewirkte (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 56 SGB VI, Rdnr. 60). Diese Vermutung gilt dann gleichermaßen für eine erst während der Erziehung des Kindes eingetretene Beitragspflicht (Gürtner, a.a.O.); denn auch in diesem Fall und wegen der weiteren Erziehung aufgegebener Beschäftigung kann - gleichermaßen wie in der ersten Alternative - die dann auftretende Lücke im Versicherungsleben durch die Kindererziehung verursacht sein. Im Übrigen wäre es widersprüchlich, bei einem „Vorbeitrag“ die gesamte Zeit der Kindererziehung anzurechnen, in den Fällen einer während der Kindererziehung eingetretenen Beitragspflicht aber nur die auf diese Zeit der Beitragspflicht entfallende Erziehungszeit. Denn der während der Zeit der Kindererziehung erstmals geleistete Beitrag stellt sich für die Folgezeit als „Vorbeitrag“ dar (Fichte in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung, § 56 Rdnr. 69 m.w.N.). Eine unterschiedliche Handhabung beider Fallvarianten würde auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG Bedenken begegnen, eben weil in beiden Fallvarianten die Aufgabe der versicherungspflichtigen Tätigkeit und damit die Weiterentrichtung von Pflichtbeiträgen durch die Kindererziehung verursacht sein kann. Da es nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI aber auf die tatsächliche Motivation für die Aufgabe der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht ankommt, besteht auch kein erkennbarer Grund, Erziehende, die eine vor der Geburt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit aufgeben, für die Zeit nach Aufgabe der Tätigkeit anders zu behandeln, als Erziehende, die eine während der Erziehung ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit aufgeben.
30 
Damit sind Zeiten der Kindererziehung bei fehlendem „Vorbeitrag“ ab dem ersten, während der Zeit der Kindererziehung entrichteten Pflichtbeitrag entgegen der Auffassung der Beklagten bis zum Ende der übrigen Anrechnungsvoraussetzungen vorzumerken (Gürtner, a.a.O.; Fichte, a.a.O.; Schuler-Harm, juris-PK-SGB VI, 2008, § 56 Rdnr. 55; Löns in Kreikebohm, Gesetzliche Rentenversicherung, 3. Auflage, § 56 Rdnr. 23; a.A.: nur für den Zeitraum der entrichteten Pflichtbeiträge Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung - SGB VI, § 56 Rdnr. 60; Kreikebohm u.a. in Schulin, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3 Rentenversicherungsrecht, 1999, § 30 Rdnr. 154).
31 
Die gegenteilige Auffassung der Beklagten hierzu (Schriftsatz vom 07.04.2010) überzeugt nicht. Soweit sie eine Kompensation von entgangenen Rentenanwartschaften durch Anrechnung von Erziehungszeiten als nach dem gesetzgeberischen Willen nicht erforderlich ansieht, weil die enge Verbindung zur deutsche Arbeits- und Erwerbswelt durch Aufgabe der Tätigkeit im Ausland gelöst worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass eine derartige begrenzende gesetzgeberische Intention dem § 56 SGB VI nicht zu entnehmen ist. Die Beklagte belegt ihre Behauptung auch nicht. Im Übrigen unterstellt die Beklagte mit dieser Überlegung, dass eine Aufgabe der Tätigkeit als Entsandter zugleich eine Lösung von Deutschland darstelle. Dies lässt sich weder mit der dargelegten Rechtsprechung des EuGH zur „hinreichenden Verbindung“ und zum Verstoß gegen die Freizügigkeit und schon gar nicht mit der gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeit, die Tätigkeit als Entsandte sei wegen der Kindererziehung aufgegeben worden (sodass eben doch eine Kompensation zu erfolgen hat), in Einklang bringen. § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI verlangt eine solche Motivforschung gerade nicht. Dem entsprechend kann der (europarechtlich geprägte) Anwendungsbereich der Vorschrift auch nicht im Hinblick auf zwar mögliche, aber spekulative Motivationslagen begrenzt werden.
32 
Soweit die Beklagte darlegt, mit § 56 SGB VI werde die Intention verfolgt, durch die Kindererziehung entstandene Lücken in der Biografie zu schließen, ist dies auch nach Auffassung des Senats zutreffend. Wenn die Beklagte dann aber meint, eine derartige Intention ließe sich bei Erziehung im Ausland nicht verwirklichen, weil der Erziehende nicht durch die Geburt des Kindes, sondern durch den Auslandsaufenthalt an einem weiteren Aufbau von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gehindert sei, trifft diese Annahme gerade für Grenzgänger nicht zu und ist im vorliegenden Fall von der Klägerin sogar widerlegt. Denn jedenfalls für den Zeitraum von November 1995 bis Januar 1996 war ihr eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland mit Beiträgen zur deutsche gesetzlichen Rentenversicherung trotz Erziehung von Kindern und dies im Ausland möglich.
33 
Soweit die Beklagte Rückschlüsse im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses daraus ziehen will, dass der Gesetzgeber in § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI Pflichtbeiträge während der Erziehung an erster Stelle und solche unmittelbar vor der Geburt an zweiter Stelle aufführt, folgt der Senat dieser Überlegung nicht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Varianten in diesem Sinne zu verstehen sein sollen. Die Beklagte begründet auch insoweit ihre Behauptung nicht.
34 
Ist somit der Zeitraum ab November 1995 wegen der von November 1995 bis Januar 1996 entrichteten Pflichtbeiträge auch nach Aufgabe der Beschäftigung und damit ab Februar 1996 eine Berücksichtigungszeit der Kindererziehung trotz Auslandsaufenthalt, kann für die Zeit bis Oktober 1995 nichts anderes gelten. Denn wenn bereits Pflichtbeträge während der Zeit der Kindererziehung im Ausland zu einer Berücksichtigungszeit der Kindererziehung ab dem Zeitpunkt der Entrichtung dieser Pflichtbeiträge führen, muss dies erst recht für Pflichtbeiträge während der Zeit der Kindererziehung im Inland für eine nachfolgende Zeit der Kindererziehung im Ausland gelten. Die Klägerin war von Oktober 1993 bis September 1994 ebenfalls versicherungspflichtig beschäftigt und ihr Versicherungsverlauf weist - bestandskräftig vorgemerkte - Pflichtbeitragszeiten für diesen Zeitraum Oktober 1993 bis September 1994 aus. Diese Pflichtbeitragszeiten liegen im Zeitraum der Kindererziehung (im Inland), sodass - entsprechend dem oben Dargelegten - die gesamte nachfolgende Zeit des Auslandsaufenthaltes ab Oktober 1994 eine Zeit der Kindererziehung ist.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG im Hinblick auf die auch in der Literatur umstrittene Auslegung des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18.04.2007 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2006 verurteilt, auch die Zeit der Kindererziehung für die Zeit vom 31.10.1994 bis 31.10.1995 und vom 01.02.1996 bis 30.06.2000 als Berücksichtigungszeit vorzumerken.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Vormerkung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
Die am … 1958 geborene Klägerin war bis Juli 1982 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Danach war sie bis Juli 1989 arbeitslos bzw. in Ausbildung. Im September 1989 heiratete sie ihren Ehemann, der in Deutschland als Arzt in Krankenhäusern abhängig und damit im Grunde versicherungspflichtig beschäftigt, allerdings von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung seit Mai 1982 befreit ist und seit dieser Befreiung als Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Ärztekammer B. Beiträge zur Altersvorsorge entrichtet. Sie gebar am 31.03.1990 ihren Sohn L. und am 31.08.1991 ihre Tochter N., die sie in der Folgezeit auch erzog. Von Oktober 1993 bis September 1994 war die Klägerin wegen eines in Deutschland abgeleisteten Praktikums im Rahmen ihrer Ausbildung zur Sozialarbeiterin erneut rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Ende September 1994 verzog die Familie wegen der besseren Wohnsituation in die N. und wohnte und lebte dort nur wenige Kilometer vom Beschäftigungsort des Ehemannes entfernt bis zur Rückkehr nach Deutschland im Juli 2000. L. besuchte 1995 und 1996 die Vorschule in den N., N. ab 1996 den Kindergarten in Deutschland. Beide Kinder gingen auch während des Aufenthalts in den N. in Deutschland zur Schule und die Klägerin übte in Deutschland in der Zeit von November 1995 bis Januar 1996 eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit (Schwangerschaftsvertretung) aus. Seit Januar 2006 ist sie geringfügig versicherungsfrei beschäftigt. Die Klägerin und ihr Ehemann besaßen und besitzen ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit und waren nie im Ausland, sondern ausschließlich in Deutschland beschäftigt.
Auf den entsprechenden Kontenklärungsantrag der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14.04.2005 die im beigefügten Versicherungsverlauf aufgeführten Zeiten bis 31.12.1998 als verbindlich fest, u.a. Anrechnungszeittatbestände bis Juli 1989, Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung bis Juli 1982, von Oktober 1993 bis September 1994 und November 1995 bis Januar 1996, Pflichtbeiträge für Kindererziehung von April 1990 bis März 1991 und von September 1991 bis August 1992 sowie Berücksichtigungszeiten für März 1990 bis September 1994, November 1995 bis Januar 1996 und - im Bescheid vom 14.04.2005 selbst ausdrücklich anerkannt - Juli 2000 bis August 2001. Hinsichtlich der anerkannten Zeiten im Einzelnen wird auf den von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheid vom 14.04.2005 sowie den diesem Bescheid beigefügten und von der Klägerin ebenfalls vorgelegten Versicherungsverlauf Bezug genommen. Die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten auch für die Zeit von Oktober 1994 bis Oktober 1995 und Februar 1996 bis Juni 2000 lehnte die Beklagte in diesem Bescheid und mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2006 ab, weil weder die Klägerin noch ihr Ehemann, wie dies § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) fordere, Pflichtbeiträge auf Grund einer Beschäftigung in den N. hätten. Lediglich auf Grund des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in der Sache C-135/99 sei eine Anerkennung für die Zeit der Entrichtung von Pflichtbeiträgen während des Auslandsaufenthaltes möglich.
Das hiergegen am 16.02.2006 angerufene Sozialgericht Ulm hat die Klage mit der Klägerin am 21.05.2007 zugestelltem Urteil vom 18.04.2007 abgewiesen. Nach § 56 SGB VI könnten Erziehungszeiten im Ausland nicht anerkannt werden, eine europakonforme Auslegung sei nicht angezeigt.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.06.2007 Berufung eingelegt. Sie sieht eine Parallele zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-28/00 und die Voraussetzungen für eine Berücksichtigungszeit als erfüllt an.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18.04.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2006 zu verurteilen, Berücksichtigungszeiten für die Zeit vom 01.10.1994 bis 31.10.1995 und vom 01.02.1996 bis 30.06.2000 vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Sie sieht keine rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch.
11 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung von Berücksichtigungszeiten der Kindererziehung für den gesamten Zeitraum des Auslandsaufenthaltes.
13 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Vormerkung von Berücksichtigungszeiten der Kindererziehung. Da die Beklagte einen Teil dieser Erziehungszeiten im angefochtenen Bescheid bereits vorgemerkt hat, nämlich die Zeiträume des Inlandsaufenthaltes bis September 1994 und ab Juli 2000 sowie die Zeit der Entrichtung von Pflichtbeiträgen während des Auslandsaufenthaltes (November 1995 bis Januar 1996), begehrt die Klägerin nur die Verurteilung der Beklagten zur Vormerkung der dazwischen liegenden Zeiträume. Nur hierüber, also über einen Anspruch der Klägerin auf Vormerkung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Zeit von Oktober 1994 bis Oktober 1995 und vom Februar 1996 bis Juni 2000 hat der Senat somit zu befinden.
14 
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Die Bestimmung findet gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI Anwendung und zwar unabhängig davon, ob der Sachverhalt, auf den sich der Anspruch gründet, bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vorgelegen hat (BSG, Urteil vom 17.11.1992, 4 RA 15/91 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 4).
15 
Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (so genannter Vormerkungsbescheid). Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird hingegen erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (Satz 2 der Vorschrift). Zweck dieses Verfahrens und insbesondere des Vormerkungsbescheides ist eine Beweissicherung hinsichtlich derjenigen Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können, was sich nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültigen materiell-rechtlichen Regelung beurteilt (BSG, Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 108/95 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 9).
16 
Berücksichtigungszeiten, wie sie hier die Klägerin zur Vormerkung begehrt, sind nach § 57 Satz 1 SGB VI Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Damit verweist diese Regelung auf § 56 SGB VI, nach dessen Abs. 1 Satz 1 Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren sind. Für die Klägerin gilt dies mit der Maßgabe des § 249 Abs. 1 SGB VI, wonach die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind - und damit für beide Kinder der Klägerin - zwölf Monate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Beide Kinder der Klägerin wurden vor den streitigen Zeiträumen geboren und N. vollendete ihr 10. Lebensjahr nach den streitigen Zeiträumen, sodass insoweit die Voraussetzungen für eine Berücksichtigungszeit auch in den streitigen Zeiträumen vorliegen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
17 
Eine Kindererziehungszeit - und damit auch eine Berücksichtigungszeit nach Ablauf des o.g. Zeitraumes der Kindererziehungszeit - wird für einen Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 2 angerechnet, wenn (Nr. 1) die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, (Nr. 2) die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgte oder einer solchen gleichsteht und (Nr. 3) der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
18 
Die Klägerin ist nicht nach Abs. 4 des § 56 SGB VI von der Anrechnung ausgeschlossen, weil keiner der dort geregelten Ausschlusstatbestände vorliegt; auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
19 
Die Erziehungszeit ist auch der Klägerin nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI zuzuordnen, was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist. Die Klägerin gab in ihrem Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten an, die Kinder seien nicht gemeinsam erzogen worden, was nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI - danach ist die Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind erzogen hat - zur Zuordnung der Erziehungszeit zur Klägerin führt. Ob dies allerdings vor dem Hintergrund des sonstigen Vortrages, die Familie, also auch der Ehemann, habe gemeinsam in den N. gewohnt, und dem Umstand, dass eine gemeinsame Erziehung bei häuslicher Gemeinschaft regelmäßig anzunehmen ist und durch vorübergehende beruflich bedingte Abwesenheit nicht entfällt (s. hierzu Löns in Kreikebohm, Gesetzliche Rentenversicherung, 3. Auflage, § 56 Rdnr. 10 f.), zutrifft, kann offen bleiben. Eine überwiegende Erziehung durch den Ehemann der Klägerin (s. § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI: Zuordnung zum überwiegend Erziehenden) ist jedenfalls auszuschließen, weil der Ehemann berufstätig war, während die Klägerin dies - von den drei Monaten Ende 1995/Anfang 1996 abgesehen - nicht war. Damit erzog die Klägerin die Kinder entweder allein (Zuordnung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI), überwiegend (Zuordnung nach § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI) oder gemeinsam mit dem Ehemann, was ebenfalls zur Zuordnung an die Klägerin führt. Denn nach § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen, wenn die Eltern bei gemeinsamer Erziehung (Satz 2) keine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Zeit der Kindererziehung abgegeben haben. Eine solche gemeinsame Erklärung haben die Klägerin und ihr Ehemann nicht abgegeben. Auch wenn diese Zuordnungsregel eine widerlegliche Vermutung enthält (mit der Folge, dass der Ehemann notwendig beizuladen sei, vgl. BSG, Urteil vom 23.10.2003, B 4 RA 15/03 R in SozR 4-2600 § 56 Nr. 1), gilt diese Vermutung so lange, wie sie nicht - durch gemeinsame Erklärung - widerlegt ist. Es ist daher für eine Entscheidung über die Zuordnung, eben wegen dieser Zuordnungsregel, gerade keine übereinstimmende Erklärung erforderlich. Dem entsprechend und weil ohnehin keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Ehemann der Klägerin die Erziehungszeit für sich beansprucht, dieser vielmehr das Begehren der Klägerin unterstützt (s. die vorgelegte Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers über die Tätigkeit als Arzt in A. ) und mit der Zuordnung der Erziehungszeit zur Klägerin ausdrücklich einverstanden ist (vgl. die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegte Erklärung des Ehemannes), bedarf es auch keiner Beiladung des Ehemannes der Klägerin (ebenso BSG, Urteil vom 22.02.1995, 4 RA 43/93 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 8).
20 
Ebenfalls nicht umstritten ist der Umstand, dass die Klägerin ihre Kinder im streitigen Zeitraum nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzog, weil sie sich mit ihrer Familie nicht hier, sondern in den N. gewöhnlich aufhielt (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Allerdings steht einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufhielt und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Dies gilt nach Satz 3 der Regelung bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Ausland auch, wenn der Ehegatte des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er von der Versicherungspflicht befreit war.
21 
Auf § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI kann sich die Klägerin nicht ohne weiteres berufen, weil sie die von dieser Regelung verlangten Pflichtbeitragszeiten nicht hat. Pflichtbeitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht, also nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Diese müssen allerdings nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auf Grund einer „dort“, also im Ausland ausgeübten Beschäftigung gezahlt worden sein. Die Vorschrift erfasst somit die Fälle der Ausstrahlung nach § 4 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit - von zwei hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (vgl. BSG, Urteil vom 23.10.2003, B 4 RA 15/03 R, a.a.O.) - ausschließlich Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich des SGB IV bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland entsandt wurden (BSG, a.a.O.). Die Klägerin war jedoch nie, also auch nicht vor der Geburt der Kinder oder während ihres Aufenthaltes in den N. oder später während der Kindererziehung und auch nicht danach, ins Ausland entsandt worden und auch zu keinen Zeitpunkt im Ausland tätig. Die während des Auslandsaufenthaltes tatsächlich entrichteten Pflichtbeiträge von November 1995 bis Januar 1996 beruhen vielmehr ebenso wie jene für die Zeit von Oktober 1993 bis September 1994 auf einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland.
22 
Auf § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI kann sich die Klägerin ebenfalls nicht ohne weiteres berufen. Zwar hielt sie sich zusammen mit ihrem Ehemann im Ausland auf. Indessen hat der Ehemann der Klägerin keine „solchen“ Pflichtbeitragszeiten, also - dies ergibt sich aus dem Zusammenhang mit dem voranstehenden Satz 2 der Regelung - Pflichtbeiträge auf Grund einer „dort“, im Ausland (s.o.) ausgeübten Beschäftigung. Dies folgt allerdings noch nicht aus dem Umstand, dass der Ehemann der Klägerin seit Mai 1982 von der Versicherungspflicht befreit ist, also auch keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern seit der Befreiung satzungsgemäße Beiträge zum Versorgungswerk der Ärztekammer B. zahlt. Denn nach § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI sind entsprechende Pflichtbeiträge anzunehmen, falls solche ohne Befreiung von der Versicherungspflicht gezahlt worden wären („nur deshalb nicht hat, weil er... von der Versicherungspflicht befreit war“). So liegt der Fall hier. Der Ehemann der Klägerin hätte - ohne Befreiung - wegen seiner im Grunde versicherungspflichtigen Beschäftigung als im Krankenhaus angestellter Arzt Pflichtbeiträge entrichtet, allerdings auf Grund einer Beschäftigung im Inland. § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist auf diesen Fall - Pflichtbeitragszeiten des Ehegatten während der Erziehung des Kindes und des gemeinsamen Aufenthaltes im Ausland auf Grund einer Beschäftigung im Inland (so genannter Grenzgänger) - auf Grund bundesdeutscher Rechtsgrundsätze nach der Rechtsprechung des BSG nicht entsprechend anwendbar (BSG, Urteil vom 25.01.1994, 4 RA 3/93 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 6), was nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt (BSG, a.a.O.). Dass dieses Ergebnis angesichts der nachfolgend zu Satz 2 der Regelung dargelegten europarechtlichen Einwirkungen wohl kaum zu halten sein dürfte, bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägerin Anspruch auf die begehrte Vormerkung bereits nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI i.V.m. dem Recht der Europäischen Gemeinschaft hat.
23 
§ 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI hat durch die Entscheidung des EuGH im Urteil vom 23.11.2000
24 
(C-135/99 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 14) nämlich eine europarechtskonforme Auslegung erfahren. Nach dieser Entscheidung hat die zuständige Einrichtung eines Mitgliedsstaats nach Art. 8a, 48 und 51 (neu: Art. 18, 39 und 42) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Kindererziehungszeiten anzurechnen, die eine zur Zeit der Geburt des Kindes als Grenzgängerin in einem Mitgliedsstaat beschäftigte und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Person in letzterem zurücklegte. Der EuGH sah durch § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI Gemeinschaftsangehörige benachteiligt, die von ihrem in Art. 8a (neu: Art. 18) EGV verbürgten Recht Gebrauch machen, sich in den Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Ein Gemeinschaftsangehöriger, der weiterhin in Deutschland arbeite, dürfe durch die Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedsstaat nicht den Vorteil der Anrechnung von zurückgelegten Erziehungszeiten verlieren. Zu Grunde lag der Fall einer zunächst in Deutschland wohnhaften und versicherungspflichtig Beschäftigten, die nach Wohnsitzverlegung nach Frankreich weiterhin bis zur Geburt des Kindes als Grenzgängerin in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, nach der Geburt ihres Kindes und dem Mutterschaftsurlaub aber keiner versicherten Tätigkeit mehr nachgegangen war. Nach der oben dargestellten Auslegung des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI stand gerade die Eigenschaft als Grenzgängerin einer Anerkennung der Zeit der Kindererziehung entgegen. Dies zeigt, dass der EuGH mit seiner Entscheidung die in § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI enthaltene Beschränkung des Anwendungsbereiches dieser Regelung auf Fälle der Entsendung mit dem europäischen Recht, insbesondere dem Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten zu können, unvereinbar hielt. Im Rahmen der so geforderten europarechtskonformen Auslegung (vgl. Urteil des EuGH vom 19.01.2010, C-555/07) kann diese Einschränkung somit keine Anwendung finden.
25 
Indessen gilt dies nur, wenn auf die streitige Zeit auch deutsches Recht, also auch die §§ 56, 57 SGB VI, Anwendung finden. Es kann offen bleiben, inwieweit die Anwendung dieser Vorschriften auf die Zeit des Aufenthaltes der Klägerin in den N. bereits daraus folgt, dass § 56 Abs. 3 SGB VI - und damit auch § 57 SGB VI - selbst und ausdrücklich ihren Anwendungsbereich auf das Ausland erstrecken, indem eine Erziehung im Ausland einer Erziehung in Deutschland gleichgestellt wird und in welchem Verhältnis dies zu der nachfolgend dargestellten Kollisionsregelung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1401/71 (VO 1401/71) steht. Denn die Anwendung deutschen Rechts ist nach europarechtlichen Vorschriften zu bejahen.
26 
Es bedarf keiner Prüfung, ob und inwieweit durch das Inkrafttreten der die VO 1401/71 ablösenden Verordnung EG Nr. 883/2004 (VO 883/2004, dort Art. 90 Abs. 1 Satz 1) und der sie ergänzenden Verordnung EG Nr. 987/2009 (VO 987/2009, mit dort in Art. 44 ausdrücklich geregelten Kindererziehungszeiten) zum 01.05.2010 Änderungen eintreten. Denn die VO 1401/71 gilt jedenfalls bis 30.04.2010 und damit im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats uneingeschränkt. Ohnehin ist die VO 1401/71 für die hier streitigen Zeiträume wohl weiterhin anzuwendenden (vgl. Art. 87 und 90 der ab 01.05.2010 geltenden VO 883/2004 sowie eine rückwirkende Geltung von Verordnungen im Regelfall ablehnend EuGH, Urteil vom 07.07.2002, a.a.O.), sodass mangels Anwendung der VO 883/2004 auch die zu ihrer Durchführung erlassene VO 987/2009 keine Anwendung findet.
27 
Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der somit anzuwendenden VO 1401/71 unterliegen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates. Hierzu regelt Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO 1401/71, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt. Seinem Wortlaut nach trifft diese Vorschrift auf die Klägerin für den streitigen Zeitraum nicht zu, weil die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Wohnsitzverlegung von Deutschland in die N. zugleich ihre Beschäftigung in Deutschland aufgab. Korrespondierend sieht Art. 13 Abs. 2 Buchst. f VO 1401/71 die Anwendung des Rechts des Wohnortstaates vor, wenn eine Person den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates nicht weiterhin unterliegt und wenn die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates nicht anzuwenden sind. Indessen hat der EuGH - wie die Klägerin zutreffend vorträgt - die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. f VO 1401/71 verneint und stattdessen die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO 1401/71 bejaht, wenn eine „hinreichende Verbindung“ zum Beschäftigungsstaat hergestellt werden kann (Urteil vom 27.02.2002, C-28/00 unter Hinweis auf das Urteil vom 23.11.2000, a.a.O.). Eine solche hinreichende Verbindung hatte der EuGH bereits im Urteil vom 23.11.2000 bejaht, wenn eine Person ausschließlich in einem Mitgliedsstaat arbeitete und dem Recht dieses Mitgliedsstaates bis zur Geburt des Kindes unterlag. Im Urteil vom 07.02.2002 bejahte der EuGH eine derartige „hinreichende Verbindung“ auch für den Fall einer zwei Jahre vor der Geburt des ersten Kindes aufgegebenen Beschäftigung in Ö. , Wohnsitzverlegung nach Belgien ein Jahr nach der (dritten und letzten) Geburt und erstmaliger Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Rückkehr nach Ö. . Er hob zur Begründung hervor, dass die (dortige) Klägerin ausschließlich in einem Mitgliedsstaat gearbeitet hatte und dem Recht dieses Staates unterlag, als das Kind geboren wurde. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Zwar besteht bei der Klägerin zwischen dem letzten Pflichtbeitrag wegen einer Beschäftigung vor der Geburt der Kinder (1990 und 1991) - wie in dem vom EuGH entschiedenen Fall - eine mehrjährige rentenversicherungsrechtliche Lücke, weil dieser letzte Pflichtbeitrag für Juli 1982 gezahlt wurde und die Klägerin anschließend bis August 1985 (unterbrochen durch Ausbildungszeiten) arbeitslos war. Doch war für sie schon allein wegen des Wohnsitzes in Deutschland - vergleichbar wie im Fall des EuGH (nur dort in Ö. ) - weiterhin und damit auch im Zeitpunkt der Geburt der Kinder deutsches Recht anwendbar und war die Klägerin - ebenfalls wie im Fall des EuGH (nur eben dort in Ö. ) - ausschließlich in Deutschland versicherungspflichtig tätig. Darüber hinaus war die Klägerin auch und gerade unmittelbar vor der Wohnsitzverlegung in die N. in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Gerade dies ist für die Abgrenzung der genannten Kollisionsregelungen des Art. 13 Abs. 2 VO 1401/71 und damit zwischen Beschäftigungsstaat und Wohnortstaat von ausschlaggebender Bedeutung und belegt die hinreichende Verbindung zum Beschäftigungsstaat Deutschland. Wenn der EuGH im Urteil vom 07.02.2002 eine derartige hinreichende Verbindung bejahte, auch wenn zur Zeit der Wohnsitzverlegung bereits seit Jahren keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausgeübt wurde, muss eine hinreichende Verbindung in diesem Sinne erst recht bejaht werden, wenn bis zur Wohnsitzverlegung eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde.
28 
Im Ergebnis finden somit deutsche Vorschriften auf die Zeit des Aufenthaltes der Klägerin in den N. Anwendung, und damit auch § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der dargelegten europarechtskonformen Auslegung. Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten (gewesen). Die Beklagte bejahte jedenfalls auf Grund der Beschäftigung der Klägerin als Grenzgängerin in der Zeit von November 1995 bis Januar 1996 zu Recht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 SGB VI (Pflichtbeiträge während der Erziehung). Soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 07.04.2010 nun ausführt, mit den Pflichtbeitragszeiten von November 1995 bis Januar 1996 würden die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht erfüllt, ist dies angesichts der bestandkräftigen Vormerkung einer Berücksichtigungszeit für diesen Zeitraum ohne Bedeutung.
29 
Konsequenterweise ist dann aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch der Folgezeitraum als Berücksichtigungszeit vorzumerken. Zwar wurden nur für die Monate November 1995 bis Januar 1996 Pflichtbeiträge während der Kindererziehung im Ausland und der Beschäftigung in Deutschland gezahlt. Indessen gibt der Wortlaut des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI - anders als die Beklagte im Schriftsatz vom 07.04.2010 behauptet - keine Einschränkung der Anerkennung der Zeit der Kindererziehung auf „die Dauer der Entrichtung“ oder „soweit Pflichtbeiträge entrichtet wurden“ her. Im Gegenteil deutet die im Gesetz geregelte zweite Alternative eines Pflichtbeitrages „unmittelbar vor der Geburt des Kindes“ (so genannter „Vorbeitrag“) ohne das Erfordernis späterer erneuter Beitragszahlung und ohne auf Gründe einer unterbliebenen erneuten versicherungspflichtigen Beschäftigung abzustellen, auf eine nicht zur Widerlegung vorgesehene gesetzliche Vermutung, dass eine unmittelbar vor der Geburt liegende Beitragspflicht eine anschließend durch die Kindererziehung entstandene Lücke im Versicherungsleben bewirkte (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 56 SGB VI, Rdnr. 60). Diese Vermutung gilt dann gleichermaßen für eine erst während der Erziehung des Kindes eingetretene Beitragspflicht (Gürtner, a.a.O.); denn auch in diesem Fall und wegen der weiteren Erziehung aufgegebener Beschäftigung kann - gleichermaßen wie in der ersten Alternative - die dann auftretende Lücke im Versicherungsleben durch die Kindererziehung verursacht sein. Im Übrigen wäre es widersprüchlich, bei einem „Vorbeitrag“ die gesamte Zeit der Kindererziehung anzurechnen, in den Fällen einer während der Kindererziehung eingetretenen Beitragspflicht aber nur die auf diese Zeit der Beitragspflicht entfallende Erziehungszeit. Denn der während der Zeit der Kindererziehung erstmals geleistete Beitrag stellt sich für die Folgezeit als „Vorbeitrag“ dar (Fichte in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung, § 56 Rdnr. 69 m.w.N.). Eine unterschiedliche Handhabung beider Fallvarianten würde auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG Bedenken begegnen, eben weil in beiden Fallvarianten die Aufgabe der versicherungspflichtigen Tätigkeit und damit die Weiterentrichtung von Pflichtbeiträgen durch die Kindererziehung verursacht sein kann. Da es nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI aber auf die tatsächliche Motivation für die Aufgabe der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht ankommt, besteht auch kein erkennbarer Grund, Erziehende, die eine vor der Geburt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit aufgeben, für die Zeit nach Aufgabe der Tätigkeit anders zu behandeln, als Erziehende, die eine während der Erziehung ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit aufgeben.
30 
Damit sind Zeiten der Kindererziehung bei fehlendem „Vorbeitrag“ ab dem ersten, während der Zeit der Kindererziehung entrichteten Pflichtbeitrag entgegen der Auffassung der Beklagten bis zum Ende der übrigen Anrechnungsvoraussetzungen vorzumerken (Gürtner, a.a.O.; Fichte, a.a.O.; Schuler-Harm, juris-PK-SGB VI, 2008, § 56 Rdnr. 55; Löns in Kreikebohm, Gesetzliche Rentenversicherung, 3. Auflage, § 56 Rdnr. 23; a.A.: nur für den Zeitraum der entrichteten Pflichtbeiträge Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung - SGB VI, § 56 Rdnr. 60; Kreikebohm u.a. in Schulin, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3 Rentenversicherungsrecht, 1999, § 30 Rdnr. 154).
31 
Die gegenteilige Auffassung der Beklagten hierzu (Schriftsatz vom 07.04.2010) überzeugt nicht. Soweit sie eine Kompensation von entgangenen Rentenanwartschaften durch Anrechnung von Erziehungszeiten als nach dem gesetzgeberischen Willen nicht erforderlich ansieht, weil die enge Verbindung zur deutsche Arbeits- und Erwerbswelt durch Aufgabe der Tätigkeit im Ausland gelöst worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass eine derartige begrenzende gesetzgeberische Intention dem § 56 SGB VI nicht zu entnehmen ist. Die Beklagte belegt ihre Behauptung auch nicht. Im Übrigen unterstellt die Beklagte mit dieser Überlegung, dass eine Aufgabe der Tätigkeit als Entsandter zugleich eine Lösung von Deutschland darstelle. Dies lässt sich weder mit der dargelegten Rechtsprechung des EuGH zur „hinreichenden Verbindung“ und zum Verstoß gegen die Freizügigkeit und schon gar nicht mit der gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeit, die Tätigkeit als Entsandte sei wegen der Kindererziehung aufgegeben worden (sodass eben doch eine Kompensation zu erfolgen hat), in Einklang bringen. § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI verlangt eine solche Motivforschung gerade nicht. Dem entsprechend kann der (europarechtlich geprägte) Anwendungsbereich der Vorschrift auch nicht im Hinblick auf zwar mögliche, aber spekulative Motivationslagen begrenzt werden.
32 
Soweit die Beklagte darlegt, mit § 56 SGB VI werde die Intention verfolgt, durch die Kindererziehung entstandene Lücken in der Biografie zu schließen, ist dies auch nach Auffassung des Senats zutreffend. Wenn die Beklagte dann aber meint, eine derartige Intention ließe sich bei Erziehung im Ausland nicht verwirklichen, weil der Erziehende nicht durch die Geburt des Kindes, sondern durch den Auslandsaufenthalt an einem weiteren Aufbau von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gehindert sei, trifft diese Annahme gerade für Grenzgänger nicht zu und ist im vorliegenden Fall von der Klägerin sogar widerlegt. Denn jedenfalls für den Zeitraum von November 1995 bis Januar 1996 war ihr eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland mit Beiträgen zur deutsche gesetzlichen Rentenversicherung trotz Erziehung von Kindern und dies im Ausland möglich.
33 
Soweit die Beklagte Rückschlüsse im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses daraus ziehen will, dass der Gesetzgeber in § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI Pflichtbeiträge während der Erziehung an erster Stelle und solche unmittelbar vor der Geburt an zweiter Stelle aufführt, folgt der Senat dieser Überlegung nicht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Varianten in diesem Sinne zu verstehen sein sollen. Die Beklagte begründet auch insoweit ihre Behauptung nicht.
34 
Ist somit der Zeitraum ab November 1995 wegen der von November 1995 bis Januar 1996 entrichteten Pflichtbeiträge auch nach Aufgabe der Beschäftigung und damit ab Februar 1996 eine Berücksichtigungszeit der Kindererziehung trotz Auslandsaufenthalt, kann für die Zeit bis Oktober 1995 nichts anderes gelten. Denn wenn bereits Pflichtbeträge während der Zeit der Kindererziehung im Ausland zu einer Berücksichtigungszeit der Kindererziehung ab dem Zeitpunkt der Entrichtung dieser Pflichtbeiträge führen, muss dies erst recht für Pflichtbeiträge während der Zeit der Kindererziehung im Inland für eine nachfolgende Zeit der Kindererziehung im Ausland gelten. Die Klägerin war von Oktober 1993 bis September 1994 ebenfalls versicherungspflichtig beschäftigt und ihr Versicherungsverlauf weist - bestandskräftig vorgemerkte - Pflichtbeitragszeiten für diesen Zeitraum Oktober 1993 bis September 1994 aus. Diese Pflichtbeitragszeiten liegen im Zeitraum der Kindererziehung (im Inland), sodass - entsprechend dem oben Dargelegten - die gesamte nachfolgende Zeit des Auslandsaufenthaltes ab Oktober 1994 eine Zeit der Kindererziehung ist.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG im Hinblick auf die auch in der Literatur umstrittene Auslegung des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Gründe

 
12 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung von Berücksichtigungszeiten der Kindererziehung für den gesamten Zeitraum des Auslandsaufenthaltes.
13 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Vormerkung von Berücksichtigungszeiten der Kindererziehung. Da die Beklagte einen Teil dieser Erziehungszeiten im angefochtenen Bescheid bereits vorgemerkt hat, nämlich die Zeiträume des Inlandsaufenthaltes bis September 1994 und ab Juli 2000 sowie die Zeit der Entrichtung von Pflichtbeiträgen während des Auslandsaufenthaltes (November 1995 bis Januar 1996), begehrt die Klägerin nur die Verurteilung der Beklagten zur Vormerkung der dazwischen liegenden Zeiträume. Nur hierüber, also über einen Anspruch der Klägerin auf Vormerkung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Zeit von Oktober 1994 bis Oktober 1995 und vom Februar 1996 bis Juni 2000 hat der Senat somit zu befinden.
14 
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Die Bestimmung findet gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI Anwendung und zwar unabhängig davon, ob der Sachverhalt, auf den sich der Anspruch gründet, bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vorgelegen hat (BSG, Urteil vom 17.11.1992, 4 RA 15/91 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 4).
15 
Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (so genannter Vormerkungsbescheid). Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird hingegen erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (Satz 2 der Vorschrift). Zweck dieses Verfahrens und insbesondere des Vormerkungsbescheides ist eine Beweissicherung hinsichtlich derjenigen Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können, was sich nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültigen materiell-rechtlichen Regelung beurteilt (BSG, Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 108/95 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 9).
16 
Berücksichtigungszeiten, wie sie hier die Klägerin zur Vormerkung begehrt, sind nach § 57 Satz 1 SGB VI Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Damit verweist diese Regelung auf § 56 SGB VI, nach dessen Abs. 1 Satz 1 Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren sind. Für die Klägerin gilt dies mit der Maßgabe des § 249 Abs. 1 SGB VI, wonach die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind - und damit für beide Kinder der Klägerin - zwölf Monate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Beide Kinder der Klägerin wurden vor den streitigen Zeiträumen geboren und N. vollendete ihr 10. Lebensjahr nach den streitigen Zeiträumen, sodass insoweit die Voraussetzungen für eine Berücksichtigungszeit auch in den streitigen Zeiträumen vorliegen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
17 
Eine Kindererziehungszeit - und damit auch eine Berücksichtigungszeit nach Ablauf des o.g. Zeitraumes der Kindererziehungszeit - wird für einen Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 2 angerechnet, wenn (Nr. 1) die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, (Nr. 2) die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgte oder einer solchen gleichsteht und (Nr. 3) der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
18 
Die Klägerin ist nicht nach Abs. 4 des § 56 SGB VI von der Anrechnung ausgeschlossen, weil keiner der dort geregelten Ausschlusstatbestände vorliegt; auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
19 
Die Erziehungszeit ist auch der Klägerin nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI zuzuordnen, was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist. Die Klägerin gab in ihrem Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten an, die Kinder seien nicht gemeinsam erzogen worden, was nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI - danach ist die Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind erzogen hat - zur Zuordnung der Erziehungszeit zur Klägerin führt. Ob dies allerdings vor dem Hintergrund des sonstigen Vortrages, die Familie, also auch der Ehemann, habe gemeinsam in den N. gewohnt, und dem Umstand, dass eine gemeinsame Erziehung bei häuslicher Gemeinschaft regelmäßig anzunehmen ist und durch vorübergehende beruflich bedingte Abwesenheit nicht entfällt (s. hierzu Löns in Kreikebohm, Gesetzliche Rentenversicherung, 3. Auflage, § 56 Rdnr. 10 f.), zutrifft, kann offen bleiben. Eine überwiegende Erziehung durch den Ehemann der Klägerin (s. § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI: Zuordnung zum überwiegend Erziehenden) ist jedenfalls auszuschließen, weil der Ehemann berufstätig war, während die Klägerin dies - von den drei Monaten Ende 1995/Anfang 1996 abgesehen - nicht war. Damit erzog die Klägerin die Kinder entweder allein (Zuordnung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI), überwiegend (Zuordnung nach § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI) oder gemeinsam mit dem Ehemann, was ebenfalls zur Zuordnung an die Klägerin führt. Denn nach § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen, wenn die Eltern bei gemeinsamer Erziehung (Satz 2) keine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Zeit der Kindererziehung abgegeben haben. Eine solche gemeinsame Erklärung haben die Klägerin und ihr Ehemann nicht abgegeben. Auch wenn diese Zuordnungsregel eine widerlegliche Vermutung enthält (mit der Folge, dass der Ehemann notwendig beizuladen sei, vgl. BSG, Urteil vom 23.10.2003, B 4 RA 15/03 R in SozR 4-2600 § 56 Nr. 1), gilt diese Vermutung so lange, wie sie nicht - durch gemeinsame Erklärung - widerlegt ist. Es ist daher für eine Entscheidung über die Zuordnung, eben wegen dieser Zuordnungsregel, gerade keine übereinstimmende Erklärung erforderlich. Dem entsprechend und weil ohnehin keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Ehemann der Klägerin die Erziehungszeit für sich beansprucht, dieser vielmehr das Begehren der Klägerin unterstützt (s. die vorgelegte Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers über die Tätigkeit als Arzt in A. ) und mit der Zuordnung der Erziehungszeit zur Klägerin ausdrücklich einverstanden ist (vgl. die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegte Erklärung des Ehemannes), bedarf es auch keiner Beiladung des Ehemannes der Klägerin (ebenso BSG, Urteil vom 22.02.1995, 4 RA 43/93 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 8).
20 
Ebenfalls nicht umstritten ist der Umstand, dass die Klägerin ihre Kinder im streitigen Zeitraum nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzog, weil sie sich mit ihrer Familie nicht hier, sondern in den N. gewöhnlich aufhielt (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Allerdings steht einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufhielt und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Dies gilt nach Satz 3 der Regelung bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Ausland auch, wenn der Ehegatte des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er von der Versicherungspflicht befreit war.
21 
Auf § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI kann sich die Klägerin nicht ohne weiteres berufen, weil sie die von dieser Regelung verlangten Pflichtbeitragszeiten nicht hat. Pflichtbeitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht, also nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Diese müssen allerdings nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auf Grund einer „dort“, also im Ausland ausgeübten Beschäftigung gezahlt worden sein. Die Vorschrift erfasst somit die Fälle der Ausstrahlung nach § 4 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit - von zwei hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (vgl. BSG, Urteil vom 23.10.2003, B 4 RA 15/03 R, a.a.O.) - ausschließlich Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich des SGB IV bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland entsandt wurden (BSG, a.a.O.). Die Klägerin war jedoch nie, also auch nicht vor der Geburt der Kinder oder während ihres Aufenthaltes in den N. oder später während der Kindererziehung und auch nicht danach, ins Ausland entsandt worden und auch zu keinen Zeitpunkt im Ausland tätig. Die während des Auslandsaufenthaltes tatsächlich entrichteten Pflichtbeiträge von November 1995 bis Januar 1996 beruhen vielmehr ebenso wie jene für die Zeit von Oktober 1993 bis September 1994 auf einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland.
22 
Auf § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI kann sich die Klägerin ebenfalls nicht ohne weiteres berufen. Zwar hielt sie sich zusammen mit ihrem Ehemann im Ausland auf. Indessen hat der Ehemann der Klägerin keine „solchen“ Pflichtbeitragszeiten, also - dies ergibt sich aus dem Zusammenhang mit dem voranstehenden Satz 2 der Regelung - Pflichtbeiträge auf Grund einer „dort“, im Ausland (s.o.) ausgeübten Beschäftigung. Dies folgt allerdings noch nicht aus dem Umstand, dass der Ehemann der Klägerin seit Mai 1982 von der Versicherungspflicht befreit ist, also auch keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern seit der Befreiung satzungsgemäße Beiträge zum Versorgungswerk der Ärztekammer B. zahlt. Denn nach § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI sind entsprechende Pflichtbeiträge anzunehmen, falls solche ohne Befreiung von der Versicherungspflicht gezahlt worden wären („nur deshalb nicht hat, weil er... von der Versicherungspflicht befreit war“). So liegt der Fall hier. Der Ehemann der Klägerin hätte - ohne Befreiung - wegen seiner im Grunde versicherungspflichtigen Beschäftigung als im Krankenhaus angestellter Arzt Pflichtbeiträge entrichtet, allerdings auf Grund einer Beschäftigung im Inland. § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist auf diesen Fall - Pflichtbeitragszeiten des Ehegatten während der Erziehung des Kindes und des gemeinsamen Aufenthaltes im Ausland auf Grund einer Beschäftigung im Inland (so genannter Grenzgänger) - auf Grund bundesdeutscher Rechtsgrundsätze nach der Rechtsprechung des BSG nicht entsprechend anwendbar (BSG, Urteil vom 25.01.1994, 4 RA 3/93 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 6), was nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt (BSG, a.a.O.). Dass dieses Ergebnis angesichts der nachfolgend zu Satz 2 der Regelung dargelegten europarechtlichen Einwirkungen wohl kaum zu halten sein dürfte, bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägerin Anspruch auf die begehrte Vormerkung bereits nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI i.V.m. dem Recht der Europäischen Gemeinschaft hat.
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§ 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI hat durch die Entscheidung des EuGH im Urteil vom 23.11.2000
24 
(C-135/99 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 14) nämlich eine europarechtskonforme Auslegung erfahren. Nach dieser Entscheidung hat die zuständige Einrichtung eines Mitgliedsstaats nach Art. 8a, 48 und 51 (neu: Art. 18, 39 und 42) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Kindererziehungszeiten anzurechnen, die eine zur Zeit der Geburt des Kindes als Grenzgängerin in einem Mitgliedsstaat beschäftigte und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Person in letzterem zurücklegte. Der EuGH sah durch § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI Gemeinschaftsangehörige benachteiligt, die von ihrem in Art. 8a (neu: Art. 18) EGV verbürgten Recht Gebrauch machen, sich in den Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Ein Gemeinschaftsangehöriger, der weiterhin in Deutschland arbeite, dürfe durch die Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedsstaat nicht den Vorteil der Anrechnung von zurückgelegten Erziehungszeiten verlieren. Zu Grunde lag der Fall einer zunächst in Deutschland wohnhaften und versicherungspflichtig Beschäftigten, die nach Wohnsitzverlegung nach Frankreich weiterhin bis zur Geburt des Kindes als Grenzgängerin in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, nach der Geburt ihres Kindes und dem Mutterschaftsurlaub aber keiner versicherten Tätigkeit mehr nachgegangen war. Nach der oben dargestellten Auslegung des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI stand gerade die Eigenschaft als Grenzgängerin einer Anerkennung der Zeit der Kindererziehung entgegen. Dies zeigt, dass der EuGH mit seiner Entscheidung die in § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI enthaltene Beschränkung des Anwendungsbereiches dieser Regelung auf Fälle der Entsendung mit dem europäischen Recht, insbesondere dem Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten zu können, unvereinbar hielt. Im Rahmen der so geforderten europarechtskonformen Auslegung (vgl. Urteil des EuGH vom 19.01.2010, C-555/07) kann diese Einschränkung somit keine Anwendung finden.
25 
Indessen gilt dies nur, wenn auf die streitige Zeit auch deutsches Recht, also auch die §§ 56, 57 SGB VI, Anwendung finden. Es kann offen bleiben, inwieweit die Anwendung dieser Vorschriften auf die Zeit des Aufenthaltes der Klägerin in den N. bereits daraus folgt, dass § 56 Abs. 3 SGB VI - und damit auch § 57 SGB VI - selbst und ausdrücklich ihren Anwendungsbereich auf das Ausland erstrecken, indem eine Erziehung im Ausland einer Erziehung in Deutschland gleichgestellt wird und in welchem Verhältnis dies zu der nachfolgend dargestellten Kollisionsregelung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1401/71 (VO 1401/71) steht. Denn die Anwendung deutschen Rechts ist nach europarechtlichen Vorschriften zu bejahen.
26 
Es bedarf keiner Prüfung, ob und inwieweit durch das Inkrafttreten der die VO 1401/71 ablösenden Verordnung EG Nr. 883/2004 (VO 883/2004, dort Art. 90 Abs. 1 Satz 1) und der sie ergänzenden Verordnung EG Nr. 987/2009 (VO 987/2009, mit dort in Art. 44 ausdrücklich geregelten Kindererziehungszeiten) zum 01.05.2010 Änderungen eintreten. Denn die VO 1401/71 gilt jedenfalls bis 30.04.2010 und damit im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats uneingeschränkt. Ohnehin ist die VO 1401/71 für die hier streitigen Zeiträume wohl weiterhin anzuwendenden (vgl. Art. 87 und 90 der ab 01.05.2010 geltenden VO 883/2004 sowie eine rückwirkende Geltung von Verordnungen im Regelfall ablehnend EuGH, Urteil vom 07.07.2002, a.a.O.), sodass mangels Anwendung der VO 883/2004 auch die zu ihrer Durchführung erlassene VO 987/2009 keine Anwendung findet.
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Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der somit anzuwendenden VO 1401/71 unterliegen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates. Hierzu regelt Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO 1401/71, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt. Seinem Wortlaut nach trifft diese Vorschrift auf die Klägerin für den streitigen Zeitraum nicht zu, weil die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Wohnsitzverlegung von Deutschland in die N. zugleich ihre Beschäftigung in Deutschland aufgab. Korrespondierend sieht Art. 13 Abs. 2 Buchst. f VO 1401/71 die Anwendung des Rechts des Wohnortstaates vor, wenn eine Person den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates nicht weiterhin unterliegt und wenn die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates nicht anzuwenden sind. Indessen hat der EuGH - wie die Klägerin zutreffend vorträgt - die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. f VO 1401/71 verneint und stattdessen die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO 1401/71 bejaht, wenn eine „hinreichende Verbindung“ zum Beschäftigungsstaat hergestellt werden kann (Urteil vom 27.02.2002, C-28/00 unter Hinweis auf das Urteil vom 23.11.2000, a.a.O.). Eine solche hinreichende Verbindung hatte der EuGH bereits im Urteil vom 23.11.2000 bejaht, wenn eine Person ausschließlich in einem Mitgliedsstaat arbeitete und dem Recht dieses Mitgliedsstaates bis zur Geburt des Kindes unterlag. Im Urteil vom 07.02.2002 bejahte der EuGH eine derartige „hinreichende Verbindung“ auch für den Fall einer zwei Jahre vor der Geburt des ersten Kindes aufgegebenen Beschäftigung in Ö. , Wohnsitzverlegung nach Belgien ein Jahr nach der (dritten und letzten) Geburt und erstmaliger Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Rückkehr nach Ö. . Er hob zur Begründung hervor, dass die (dortige) Klägerin ausschließlich in einem Mitgliedsstaat gearbeitet hatte und dem Recht dieses Staates unterlag, als das Kind geboren wurde. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Zwar besteht bei der Klägerin zwischen dem letzten Pflichtbeitrag wegen einer Beschäftigung vor der Geburt der Kinder (1990 und 1991) - wie in dem vom EuGH entschiedenen Fall - eine mehrjährige rentenversicherungsrechtliche Lücke, weil dieser letzte Pflichtbeitrag für Juli 1982 gezahlt wurde und die Klägerin anschließend bis August 1985 (unterbrochen durch Ausbildungszeiten) arbeitslos war. Doch war für sie schon allein wegen des Wohnsitzes in Deutschland - vergleichbar wie im Fall des EuGH (nur dort in Ö. ) - weiterhin und damit auch im Zeitpunkt der Geburt der Kinder deutsches Recht anwendbar und war die Klägerin - ebenfalls wie im Fall des EuGH (nur eben dort in Ö. ) - ausschließlich in Deutschland versicherungspflichtig tätig. Darüber hinaus war die Klägerin auch und gerade unmittelbar vor der Wohnsitzverlegung in die N. in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Gerade dies ist für die Abgrenzung der genannten Kollisionsregelungen des Art. 13 Abs. 2 VO 1401/71 und damit zwischen Beschäftigungsstaat und Wohnortstaat von ausschlaggebender Bedeutung und belegt die hinreichende Verbindung zum Beschäftigungsstaat Deutschland. Wenn der EuGH im Urteil vom 07.02.2002 eine derartige hinreichende Verbindung bejahte, auch wenn zur Zeit der Wohnsitzverlegung bereits seit Jahren keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausgeübt wurde, muss eine hinreichende Verbindung in diesem Sinne erst recht bejaht werden, wenn bis zur Wohnsitzverlegung eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde.
28 
Im Ergebnis finden somit deutsche Vorschriften auf die Zeit des Aufenthaltes der Klägerin in den N. Anwendung, und damit auch § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der dargelegten europarechtskonformen Auslegung. Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten (gewesen). Die Beklagte bejahte jedenfalls auf Grund der Beschäftigung der Klägerin als Grenzgängerin in der Zeit von November 1995 bis Januar 1996 zu Recht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 SGB VI (Pflichtbeiträge während der Erziehung). Soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 07.04.2010 nun ausführt, mit den Pflichtbeitragszeiten von November 1995 bis Januar 1996 würden die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht erfüllt, ist dies angesichts der bestandkräftigen Vormerkung einer Berücksichtigungszeit für diesen Zeitraum ohne Bedeutung.
29 
Konsequenterweise ist dann aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch der Folgezeitraum als Berücksichtigungszeit vorzumerken. Zwar wurden nur für die Monate November 1995 bis Januar 1996 Pflichtbeiträge während der Kindererziehung im Ausland und der Beschäftigung in Deutschland gezahlt. Indessen gibt der Wortlaut des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI - anders als die Beklagte im Schriftsatz vom 07.04.2010 behauptet - keine Einschränkung der Anerkennung der Zeit der Kindererziehung auf „die Dauer der Entrichtung“ oder „soweit Pflichtbeiträge entrichtet wurden“ her. Im Gegenteil deutet die im Gesetz geregelte zweite Alternative eines Pflichtbeitrages „unmittelbar vor der Geburt des Kindes“ (so genannter „Vorbeitrag“) ohne das Erfordernis späterer erneuter Beitragszahlung und ohne auf Gründe einer unterbliebenen erneuten versicherungspflichtigen Beschäftigung abzustellen, auf eine nicht zur Widerlegung vorgesehene gesetzliche Vermutung, dass eine unmittelbar vor der Geburt liegende Beitragspflicht eine anschließend durch die Kindererziehung entstandene Lücke im Versicherungsleben bewirkte (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 56 SGB VI, Rdnr. 60). Diese Vermutung gilt dann gleichermaßen für eine erst während der Erziehung des Kindes eingetretene Beitragspflicht (Gürtner, a.a.O.); denn auch in diesem Fall und wegen der weiteren Erziehung aufgegebener Beschäftigung kann - gleichermaßen wie in der ersten Alternative - die dann auftretende Lücke im Versicherungsleben durch die Kindererziehung verursacht sein. Im Übrigen wäre es widersprüchlich, bei einem „Vorbeitrag“ die gesamte Zeit der Kindererziehung anzurechnen, in den Fällen einer während der Kindererziehung eingetretenen Beitragspflicht aber nur die auf diese Zeit der Beitragspflicht entfallende Erziehungszeit. Denn der während der Zeit der Kindererziehung erstmals geleistete Beitrag stellt sich für die Folgezeit als „Vorbeitrag“ dar (Fichte in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung, § 56 Rdnr. 69 m.w.N.). Eine unterschiedliche Handhabung beider Fallvarianten würde auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG Bedenken begegnen, eben weil in beiden Fallvarianten die Aufgabe der versicherungspflichtigen Tätigkeit und damit die Weiterentrichtung von Pflichtbeiträgen durch die Kindererziehung verursacht sein kann. Da es nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI aber auf die tatsächliche Motivation für die Aufgabe der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht ankommt, besteht auch kein erkennbarer Grund, Erziehende, die eine vor der Geburt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit aufgeben, für die Zeit nach Aufgabe der Tätigkeit anders zu behandeln, als Erziehende, die eine während der Erziehung ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit aufgeben.
30 
Damit sind Zeiten der Kindererziehung bei fehlendem „Vorbeitrag“ ab dem ersten, während der Zeit der Kindererziehung entrichteten Pflichtbeitrag entgegen der Auffassung der Beklagten bis zum Ende der übrigen Anrechnungsvoraussetzungen vorzumerken (Gürtner, a.a.O.; Fichte, a.a.O.; Schuler-Harm, juris-PK-SGB VI, 2008, § 56 Rdnr. 55; Löns in Kreikebohm, Gesetzliche Rentenversicherung, 3. Auflage, § 56 Rdnr. 23; a.A.: nur für den Zeitraum der entrichteten Pflichtbeiträge Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung - SGB VI, § 56 Rdnr. 60; Kreikebohm u.a. in Schulin, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3 Rentenversicherungsrecht, 1999, § 30 Rdnr. 154).
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Die gegenteilige Auffassung der Beklagten hierzu (Schriftsatz vom 07.04.2010) überzeugt nicht. Soweit sie eine Kompensation von entgangenen Rentenanwartschaften durch Anrechnung von Erziehungszeiten als nach dem gesetzgeberischen Willen nicht erforderlich ansieht, weil die enge Verbindung zur deutsche Arbeits- und Erwerbswelt durch Aufgabe der Tätigkeit im Ausland gelöst worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass eine derartige begrenzende gesetzgeberische Intention dem § 56 SGB VI nicht zu entnehmen ist. Die Beklagte belegt ihre Behauptung auch nicht. Im Übrigen unterstellt die Beklagte mit dieser Überlegung, dass eine Aufgabe der Tätigkeit als Entsandter zugleich eine Lösung von Deutschland darstelle. Dies lässt sich weder mit der dargelegten Rechtsprechung des EuGH zur „hinreichenden Verbindung“ und zum Verstoß gegen die Freizügigkeit und schon gar nicht mit der gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeit, die Tätigkeit als Entsandte sei wegen der Kindererziehung aufgegeben worden (sodass eben doch eine Kompensation zu erfolgen hat), in Einklang bringen. § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI verlangt eine solche Motivforschung gerade nicht. Dem entsprechend kann der (europarechtlich geprägte) Anwendungsbereich der Vorschrift auch nicht im Hinblick auf zwar mögliche, aber spekulative Motivationslagen begrenzt werden.
32 
Soweit die Beklagte darlegt, mit § 56 SGB VI werde die Intention verfolgt, durch die Kindererziehung entstandene Lücken in der Biografie zu schließen, ist dies auch nach Auffassung des Senats zutreffend. Wenn die Beklagte dann aber meint, eine derartige Intention ließe sich bei Erziehung im Ausland nicht verwirklichen, weil der Erziehende nicht durch die Geburt des Kindes, sondern durch den Auslandsaufenthalt an einem weiteren Aufbau von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gehindert sei, trifft diese Annahme gerade für Grenzgänger nicht zu und ist im vorliegenden Fall von der Klägerin sogar widerlegt. Denn jedenfalls für den Zeitraum von November 1995 bis Januar 1996 war ihr eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland mit Beiträgen zur deutsche gesetzlichen Rentenversicherung trotz Erziehung von Kindern und dies im Ausland möglich.
33 
Soweit die Beklagte Rückschlüsse im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses daraus ziehen will, dass der Gesetzgeber in § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI Pflichtbeiträge während der Erziehung an erster Stelle und solche unmittelbar vor der Geburt an zweiter Stelle aufführt, folgt der Senat dieser Überlegung nicht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Varianten in diesem Sinne zu verstehen sein sollen. Die Beklagte begründet auch insoweit ihre Behauptung nicht.
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Ist somit der Zeitraum ab November 1995 wegen der von November 1995 bis Januar 1996 entrichteten Pflichtbeiträge auch nach Aufgabe der Beschäftigung und damit ab Februar 1996 eine Berücksichtigungszeit der Kindererziehung trotz Auslandsaufenthalt, kann für die Zeit bis Oktober 1995 nichts anderes gelten. Denn wenn bereits Pflichtbeträge während der Zeit der Kindererziehung im Ausland zu einer Berücksichtigungszeit der Kindererziehung ab dem Zeitpunkt der Entrichtung dieser Pflichtbeiträge führen, muss dies erst recht für Pflichtbeiträge während der Zeit der Kindererziehung im Inland für eine nachfolgende Zeit der Kindererziehung im Ausland gelten. Die Klägerin war von Oktober 1993 bis September 1994 ebenfalls versicherungspflichtig beschäftigt und ihr Versicherungsverlauf weist - bestandskräftig vorgemerkte - Pflichtbeitragszeiten für diesen Zeitraum Oktober 1993 bis September 1994 aus. Diese Pflichtbeitragszeiten liegen im Zeitraum der Kindererziehung (im Inland), sodass - entsprechend dem oben Dargelegten - die gesamte nachfolgende Zeit des Auslandsaufenthaltes ab Oktober 1994 eine Zeit der Kindererziehung ist.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG im Hinblick auf die auch in der Literatur umstrittene Auslegung des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.