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| Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). |
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| Die 1956 geborene Klägerin ist gelernte Industriekauffrau und war in diesem Beruf etwa 20 Jahre tätig, bevor sie 1998 in Elternzeit ging. Sie spielt seit Kindesbeinen Akkordeon und hatte auch elf Jahre lang Klavierunterricht. Über eine musikalische Fachausbildung verfügt sie nicht. Im Jahr 2005 absolvierte sie an insgesamt sechs Wochenenden Lehrgänge des „Musikgarten - Institut für elementare Musikerziehung“ zu den Themen „Musikgarten für Babys“ (0 bis 18 Monate, 1 ½ bis 3-jährige sowie 3 bis 4 ½-jährige Kinder) und „Klangstraße 1“ (Weiterbildungsseminar, 4 bis 6-jährige Kinder). |
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| Die Klägerin leitet seit Oktober 1999 die Gruppenstunden der musikalischen Früherziehung (Melodika) des Akkordeonrings 1963 W. e. V., zunächst ehrenamtlich, seit 16. Mai 2005 erhält sie hierfür eine monatliche Pauschale von 82 EUR. Dort sowie beim Harmonikaspielring Leopoldshafen 1962 e. V. und bei der Musikvereinigung R. bietet sie zudem seit Herbst 2005 Musikgarten-Kurse an, an denen Kinder im Alter von 6 Monaten bis 1 ½ Jahren, von 1 ½ bis 3 Jahren und von 3 bis 4 ½ Jahren teilnehmen. Die Teilnehmerzahl steigerte sich von acht Kindern im Frühjahr 2005 auf insgesamt 101 Kinder im Frühjahr 2008. Die Klägerin erteilt den Musikgartenunterricht teilweise im Auftrag des Vereins, teilweise bestehen unmittelbare vertragliche Beziehungen mit den Eltern der Kinder. Für die Kurse hat die Klägerin von der Gemeinde auch einen Raum angemietet. Die Klägerin geht von Einkünften in Höhe von ca. 10.000 EUR in 2008 aus. |
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| Die Musikgarten-Kurse, wie sie die Klägerin anbietet, dauern jeweils 30 Minuten, für Kinder ab 3 Jahren 45 Minuten. Die Eltern sind anwesend. Zu Anfang des Kurses wird ein Begrüßungslied gesungen, anschließend werden so genannte Kniereiter („Hoppe hoppe Reiter“), Fingerspiele und so genannte Großbewegungen (Schaukeln und freie Bewegungen, insbesondere auf dem Arm des Elternteils) durchgeführt. Mit Hilfe von Versen und der Berührung von Körperteilen der Kinder soll Körpererfahrung erlernt werden. Wenn die Kinder nach ihrem Alter hierzu noch nicht in der Lage sind, wird das Singen und Sprechen weitgehend von den anwesenden Eltern übernommen. Bei so genannten Echospielen wird ein einfaches Muster sprachlicher Art oder ein Rhythmus vorgegeben, den die Kinder, z. B. durch Patschen auf die Oberschenkel, nachmachen, um so Rhythmusgefühl erlangen. Den anwesenden Eltern werden Wiegenlieder und so genannte Bewegungslieder gelehrt, die sie zu Hause einsetzen können. Es werden Tierlaute, klassische Musik oder sonstige Klänge vorgespiegelt, die bewusst und konzentriert gehört und von den Kindern imitiert werden. In der Altersstufe ab 1 ½ Jahren werden die Kinder durch vermehrte Bewegungsspiele und durch Singen verstärkt eingebunden. Durch das Vorspielen so genannter Klanggeschichten wird eine bestimmte Musik einem Geschehen zugeordnet, z. B. dem Besuch eines Spielplatzes, das die Kinder wiedererkennen und pantomimisch umsetzen. In der Altersstufe ab 3 Jahren entwickelt sich dies erneut fort. Den Klanggeschichten werden so genannte Bildpartituren zugeordnet, deren Elementen die Kinder eine bestimmte Musik zuordnen. Außerdem wird eine spezielle Rhythmussprache erlernt, werden Melodiespiele für einfache Lieder mit so genannten Klangstäben und Tänze durchgeführt. Zum Ende des Kurses wird wieder ein Lied gesungen. |
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| Am 6. Januar 2006 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten als Ausbilderin im Bereich Musik und bat um Feststellung ihrer Versicherungspflicht nach dem KSVG. Sie gab an, die Musikgarten-Lizenz werde nur auf Zeit erteilt und es sei für sie selbstverständlich, sich durch den Besuch von Ergänzungsseminaren in regelmäßigen Abständen fortzubilden, um immer auf dem neuesten Wissensstand zu sein und Lizenzinhaberin zu bleiben. |
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| Mit Bescheid vom 30. März 2006 und Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Ihre Tätigkeit könne nicht als künstlerisch/publizistisch angesehen werden. Es liege auch keine „Lehre von Musik“ vor, da wegen Fehlens einer hinreichenden musikalischen bzw. musikalischpädagogischen Qualifikation davon auszugehen sei, dass keine nennenswerten Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten zur Musikausübung vermittelt würden und die Tätigkeiten im Wesentlichen in einer Anleitung zum bewussten Musikhören bestünden. Auch seien die Kinder noch so klein, dass nur gewisse Grundfunktionen vorwiegend im Bereich der Rhythmik, nicht aber ein Musikinstrument gelehrt werden könnten. |
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| Die Klägerin hat hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie auf ihre Angaben im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren verwiesen sowie das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. Oktober 2004, S 13 KR 164/02, vorgelegt. Die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, hat auf eine Information des Verbandes deutscher Musikschulen hingewiesen, wonach das Unterrichtsangebot mit der musikalischen Früherziehung ab vier Jahren beginnt. |
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| Nach Anhörung der Klägerin in einem Erörterungstermin vom 16. Februar 2007 hat das SG im Urteil vom 5. November 2007 den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2006 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin seit dem 6. Januar 2006 der Versicherungspflicht nach dem KSVG in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung unterliegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei der Tätigkeit der Klägerin handle es sich um Lehre von Musik im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG. In den ersten drei Jahren der Erwerbstätigkeit, die mit dem 15. Mai 2005 begonnen habe, sei es auch unschädlich, wenn das Arbeitseinkommen unter 3.900 EUR liege. Die Versicherungspflicht beginne mit dem Tag der Meldung zur Künstlersozialkasse. |
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| Die Beklagte hat hiergegen am 22. November 2007 Berufung eingelegt. Es liege keine Lehre von Musik vor, denn die von der Klägerin durchgeführten Kurse seien im Schwerpunkt durch Elemente des Kommunikations- und Kreativitätstrainings gekennzeichnet, die dem allgemeinpädagogischen Bereich zuzuordnen seien. Im Fall des Bundessozialgerichts (BSG), der dem Urteil vom 14. Dezember 1994, 3/12 RK 80/92, SozR 3-5425 § 1 Nr. 4, zu Grunde gelegen habe, habe es sich um musikalische Früherziehung an einer Musikschule durch eine Musiklehrerin gehandelt. Gegen die Annahme von Kunst spreche auch die allgemeine Verkehrsauffassung, wie sie in der Information des Verbandes deutscher Musikschulen zum Ausdruck komme. Danach liege das Einstiegsalter für Kurse im Regelfall bei vier Jahren. Bei den für eine darüber liegende Altersgruppe angebotenen Eltern-Kind-Kursen sei zu fragen, ob es sich lediglich um Kurse handle, die sich als Vorbereitung für spätere Kurse darstellten. An der Erwerbsmäßigkeit der klägerischen Tätigkeit bestünden keine Zweifel. Auf Anfrage des Berichterstatters des Senats hat die Beklagte angegeben, gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. Oktober 2004 sei aus einzelfallspezifischen Gründen keine Berufung eingelegt worden, womit jedoch kein Präjudiz beabsichtigt bzw. verbunden sei. |
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| das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. November 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen, |
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| hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. |
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| Der Senat hat Informationen zum Musikgarten-Konzept beigezogen (www.musikgarten.info; Seiten 22 bis 25 der Senatsakten). |
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| Die Klägerin hat aktuelle Unterlagen zum Umfang ihrer Tätigkeit vorgelegt. |
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| Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen. |
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