Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2008 - L 11 KR 5543/07

15.07.2008

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Die 1956 geborene Klägerin ist gelernte Industriekauffrau und war in diesem Beruf etwa 20 Jahre tätig, bevor sie 1998 in Elternzeit ging. Sie spielt seit Kindesbeinen Akkordeon und hatte auch elf Jahre lang Klavierunterricht. Über eine musikalische Fachausbildung verfügt sie nicht. Im Jahr 2005 absolvierte sie an insgesamt sechs Wochenenden Lehrgänge des „Musikgarten - Institut für elementare Musikerziehung“ zu den Themen „Musikgarten für Babys“ (0 bis 18 Monate, 1 ½ bis 3-jährige sowie 3 bis 4 ½-jährige Kinder) und „Klangstraße 1“ (Weiterbildungsseminar, 4 bis 6-jährige Kinder).
Die Klägerin leitet seit Oktober 1999 die Gruppenstunden der musikalischen Früherziehung (Melodika) des Akkordeonrings 1963 W. e. V., zunächst ehrenamtlich, seit 16. Mai 2005 erhält sie hierfür eine monatliche Pauschale von 82 EUR. Dort sowie beim Harmonikaspielring Leopoldshafen 1962 e. V. und bei der Musikvereinigung R. bietet sie zudem seit Herbst 2005 Musikgarten-Kurse an, an denen Kinder im Alter von 6 Monaten bis 1 ½ Jahren, von 1 ½ bis 3 Jahren und von 3 bis 4 ½ Jahren teilnehmen. Die Teilnehmerzahl steigerte sich von acht Kindern im Frühjahr 2005 auf insgesamt 101 Kinder im Frühjahr 2008. Die Klägerin erteilt den Musikgartenunterricht teilweise im Auftrag des Vereins, teilweise bestehen unmittelbare vertragliche Beziehungen mit den Eltern der Kinder. Für die Kurse hat die Klägerin von der Gemeinde auch einen Raum angemietet. Die Klägerin geht von Einkünften in Höhe von ca. 10.000 EUR in 2008 aus.
Die Musikgarten-Kurse, wie sie die Klägerin anbietet, dauern jeweils 30 Minuten, für Kinder ab 3 Jahren 45 Minuten. Die Eltern sind anwesend. Zu Anfang des Kurses wird ein Begrüßungslied gesungen, anschließend werden so genannte Kniereiter („Hoppe hoppe Reiter“), Fingerspiele und so genannte Großbewegungen (Schaukeln und freie Bewegungen, insbesondere auf dem Arm des Elternteils) durchgeführt. Mit Hilfe von Versen und der Berührung von Körperteilen der Kinder soll Körpererfahrung erlernt werden. Wenn die Kinder nach ihrem Alter hierzu noch nicht in der Lage sind, wird das Singen und Sprechen weitgehend von den anwesenden Eltern übernommen. Bei so genannten Echospielen wird ein einfaches Muster sprachlicher Art oder ein Rhythmus vorgegeben, den die Kinder, z. B. durch Patschen auf die Oberschenkel, nachmachen, um so Rhythmusgefühl erlangen. Den anwesenden Eltern werden Wiegenlieder und so genannte Bewegungslieder gelehrt, die sie zu Hause einsetzen können. Es werden Tierlaute, klassische Musik oder sonstige Klänge vorgespiegelt, die bewusst und konzentriert gehört und von den Kindern imitiert werden. In der Altersstufe ab 1 ½ Jahren werden die Kinder durch vermehrte Bewegungsspiele und durch Singen verstärkt eingebunden. Durch das Vorspielen so genannter Klanggeschichten wird eine bestimmte Musik einem Geschehen zugeordnet, z. B. dem Besuch eines Spielplatzes, das die Kinder wiedererkennen und pantomimisch umsetzen. In der Altersstufe ab 3 Jahren entwickelt sich dies erneut fort. Den Klanggeschichten werden so genannte Bildpartituren zugeordnet, deren Elementen die Kinder eine bestimmte Musik zuordnen. Außerdem wird eine spezielle Rhythmussprache erlernt, werden Melodiespiele für einfache Lieder mit so genannten Klangstäben und Tänze durchgeführt. Zum Ende des Kurses wird wieder ein Lied gesungen.
Am 6. Januar 2006 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten als Ausbilderin im Bereich Musik und bat um Feststellung ihrer Versicherungspflicht nach dem KSVG. Sie gab an, die Musikgarten-Lizenz werde nur auf Zeit erteilt und es sei für sie selbstverständlich, sich durch den Besuch von Ergänzungsseminaren in regelmäßigen Abständen fortzubilden, um immer auf dem neuesten Wissensstand zu sein und Lizenzinhaberin zu bleiben.
Mit Bescheid vom 30. März 2006 und Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Ihre Tätigkeit könne nicht als künstlerisch/publizistisch angesehen werden. Es liege auch keine „Lehre von Musik“ vor, da wegen Fehlens einer hinreichenden musikalischen bzw. musikalischpädagogischen Qualifikation davon auszugehen sei, dass keine nennenswerten Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten zur Musikausübung vermittelt würden und die Tätigkeiten im Wesentlichen in einer Anleitung zum bewussten Musikhören bestünden. Auch seien die Kinder noch so klein, dass nur gewisse Grundfunktionen vorwiegend im Bereich der Rhythmik, nicht aber ein Musikinstrument gelehrt werden könnten.
Die Klägerin hat hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie auf ihre Angaben im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren verwiesen sowie das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. Oktober 2004, S 13 KR 164/02, vorgelegt. Die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, hat auf eine Information des Verbandes deutscher Musikschulen hingewiesen, wonach das Unterrichtsangebot mit der musikalischen Früherziehung ab vier Jahren beginnt.
Nach Anhörung der Klägerin in einem Erörterungstermin vom 16. Februar 2007 hat das SG im Urteil vom 5. November 2007 den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2006 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin seit dem 6. Januar 2006 der Versicherungspflicht nach dem KSVG in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung unterliegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei der Tätigkeit der Klägerin handle es sich um Lehre von Musik im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG. In den ersten drei Jahren der Erwerbstätigkeit, die mit dem 15. Mai 2005 begonnen habe, sei es auch unschädlich, wenn das Arbeitseinkommen unter 3.900 EUR liege. Die Versicherungspflicht beginne mit dem Tag der Meldung zur Künstlersozialkasse.
Die Beklagte hat hiergegen am 22. November 2007 Berufung eingelegt. Es liege keine Lehre von Musik vor, denn die von der Klägerin durchgeführten Kurse seien im Schwerpunkt durch Elemente des Kommunikations- und Kreativitätstrainings gekennzeichnet, die dem allgemeinpädagogischen Bereich zuzuordnen seien. Im Fall des Bundessozialgerichts (BSG), der dem Urteil vom 14. Dezember 1994, 3/12 RK 80/92, SozR 3-5425 § 1 Nr. 4, zu Grunde gelegen habe, habe es sich um musikalische Früherziehung an einer Musikschule durch eine Musiklehrerin gehandelt. Gegen die Annahme von Kunst spreche auch die allgemeine Verkehrsauffassung, wie sie in der Information des Verbandes deutscher Musikschulen zum Ausdruck komme. Danach liege das Einstiegsalter für Kurse im Regelfall bei vier Jahren. Bei den für eine darüber liegende Altersgruppe angebotenen Eltern-Kind-Kursen sei zu fragen, ob es sich lediglich um Kurse handle, die sich als Vorbereitung für spätere Kurse darstellten. An der Erwerbsmäßigkeit der klägerischen Tätigkeit bestünden keine Zweifel. Auf Anfrage des Berichterstatters des Senats hat die Beklagte angegeben, gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. Oktober 2004 sei aus einzelfallspezifischen Gründen keine Berufung eingelegt worden, womit jedoch kein Präjudiz beabsichtigt bzw. verbunden sei.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. November 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
12 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
16 
Der Senat hat Informationen zum Musikgarten-Konzept beigezogen (www.musikgarten.info; Seiten 22 bis 25 der Senatsakten).
17 
Die Klägerin hat aktuelle Unterlagen zum Umfang ihrer Tätigkeit vorgelegt.
18 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin versicherungspflichtig nach dem KSVG ist, und die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten aufgehoben.
21 
Nach § 1 KSVG werden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Außerdem dürfen sie im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, dies erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig. Letzteres ist hier unproblematisch, denn die Klägerin beschäftigt keine Arbeitnehmer.
22 
Als Künstler im Sinne des Gesetzes bezeichnet § 2 Satz 1 KSVG denjenigen, der Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Das Merkmal der „erwerbsmäßigen“ Ausübung der Tätigkeit soll zum Ausdruck bringen, dass die künstlerische Tätigkeit zum Zwecke des Broterwerbs und nicht nur aus Liebhaberei ausgeübt werden muss (BSG, Urteil vom 24. Juli 1998, B 3 KR 10/97 R, SozR 3-5425 § 2 Nr. 7). Auch dies ist für den Fall der Klägerin zu bejahen, denn sie übt neben der hier streitigen Tätigkeit keine Erwerbstätigkeit aus, für die von ihr angebotenen Kurse erhebt sie Teilnahmegebühren und sie strebt die Ausweitung der Kurse und der Teilnehmerzahlen an. Von daher ist die Tätigkeit der Klägerin als Erwerbstätigkeit angelegt. Das sieht auch die Beklagte so.
23 
Die Tätigkeit der Klägerin ist auch Lehre von Kunst im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG.
24 
§ 2 Satz 1 KSVG bezieht sich nur auf solche Lehrtätigkeiten, die der aktiven Kunstausübung der Auszubildenden dienen. Gegenstand der Lehrtätigkeit muss die Vermittlung praktischer oder theoretischer Kenntnisse sein, die sich auf die Fähigkeiten oder Fertigkeiten der Auszubildenden bei der Ausübung von Kunst auswirken, wobei auch die Unterrichtung von Laien für eine laienhafte Kunstausübung ausreicht (BSG, Urteil vom 20. April 1994, 3/12 RK 14/92, SozR 3-5325 § 2 Nr. 1; Urteil vom 24. Juli 1998, a. a. O.). Dass auch derjenige erfasst wird, der Kindern Musik - als eine Form von Kunst - an einer Musikschule im Rahmen der musikalischen Früherziehung unterrichtet, hat das BSG bereits entschieden (Urteil vom 14. Dezember 1994, 3/12 RK 80/92, SozR 3-5425 § 1 Nr. 4). Dass hiervon Kinder unter 4 ½ Jahren ausgenommen sein sollen, lässt sich nicht begründen. Zwar ist, was als allgemeinkundig anzusehen ist, die Fähigkeit von Kindern, Musik aufzunehmen und solche - gar mittels Instrumenten - auszuüben, von deren Alter abhängig. Jedoch nehmen, was auch allgemeinkundig ist, auch ganz kleine Kinder, jedenfalls solche ab dem im Fall der Klägerin unterrichteten Alter von sechs Monaten Musik wahr und reagieren hierauf. In den vom Senat beigezogenen Informationen zum Musikgarten-Konzept ist die Reaktion von Babys auf Singen, leise Geräusch und Klangerfahrungen in der Form von Bewegungen, Lautäußerungen und verschiedensten Gesichtsausdrücken beschrieben. Auch sehr kleine Kinder üben selbst Musik aus, wobei sie sich in den Anfangsjahren nur einfacher Formen bedienen. Der Einsatz der menschlichen Stimme ist Kindern ab der Geburt möglich, wenn auch anfangs nicht in einer Form, die dem Bereich der Musik zugeordnet werden kann. Dies ist hier jedoch unschädlich, denn das Musikgarten-Konzept („gemeinsam musizieren“) ist darauf ausgerichtet, sehr kleine Kinder an die Ausübung von Musik heranzuführen. Sie werden in die Lage versetzt, sich durch Gesang, mittels einfacher Musikinstrumente (Klanghölzer, Glöckchen, Rasseln, Trommeln, auch Orff-Instrumente) oder durch Tänze stimmlich, instrumental oder rhythmisch, damit musikalisch auszudrücken. Dass somit vermittelte praktische Erfahrungswissen durch Rhythmus- und Klangübungen mit Instrumenten, ist vom BSG als ausreichend für die Lehre von Musik angesehen worden (Urteil vom 14. Dezember 1994, a. a. O.). Nach dem Musikgarten-Konzept steht auch klar das „Musikalische“ im Vordergrund und die Ausübung von Musik wird nicht nur eingesetzt, um ganz andere, etwa allgemeinpädagogische Ziele zu erreichen. Im Übrigen werden auch nach dem von der Beklagten vorgelegten Information des Verbandes deutscher Musikschulen Eltern-Kind-Gruppen mit Kindern ab 18 Monaten an Musikschulen angeboten. Dass sich an deren Charakter als „Lehre von Kunst“ etwas ändert, weil neben den Kindern auch die Eltern anwesend sind, ist nicht einzusehen.
25 
Zwar hat das BSG im Urteil vom 14. Dezember 1994, a.a.O., auch darauf abgestellt, dass Musikschulen der Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe unterliegen. Darin lag aber kein tragender Grund der Entscheidung. Jedenfalls lässt sich daraus nicht im Umkehrschluss folgern, dass Musikerziehung außerhalb von (staatlichen) Musikschulen nach ganz anderen Maßstäben zu beurteilen ist.
26 
Dass die Klägerin über keine staatlich anerkannte musikalische Berufsausbildung verfügt und Laien unterrichtet werden, ist unerheblich, denn dies ist nicht Voraussetzung für die Lehre nach § 2 Satz 1 KSVG (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994, a. a. O.; vgl. auch BSG, Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).
27 
Die Klägerin ist auch nicht versicherungsfrei nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG. Danach ist versicherungsfrei, wer im Kalenderjahr aus selbstständiger künstlerische Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, dass 3.900 EUR nicht übersteigt (so genannte Geringfügigkeitsgrenze). Diese Regelung gilt jedoch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit, womit der Zeitpunkt gemeint ist, zu dem die Tätigkeit erstmals erwerbsmäßig erfolgt. Dies ist nicht vor dem 15. Mai 2005 anzunehmen, als die Klägerin den Vertrag mit dem Akkordeonring 1963 W. über die Tätigkeit als Übungsleiterin abschloss. Nach den von ihr zuletzt vorgelegten Unterlagen ist auch zu erwarten, dass sie nach Mai 2008 ein Einkommen erzielen wird, das über dieser Grenze liegt. Jedenfalls gibt ihr § 3 Abs. 3 KSVG die Möglichkeit, die Grenze von 3.900 EUR zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren zu unterschreiten. Damit wäre selbst bei einem Unterschreiten in 2008 und 2009 keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit anzunehmen.
28 
Die Versicherungspflicht beginnt nach § 11 Abs. 1 KSVG mit dem Tag der Meldung der Klägerin, also mit dem 6. Januar 2006.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
20 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin versicherungspflichtig nach dem KSVG ist, und die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten aufgehoben.
21 
Nach § 1 KSVG werden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Außerdem dürfen sie im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, dies erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig. Letzteres ist hier unproblematisch, denn die Klägerin beschäftigt keine Arbeitnehmer.
22 
Als Künstler im Sinne des Gesetzes bezeichnet § 2 Satz 1 KSVG denjenigen, der Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Das Merkmal der „erwerbsmäßigen“ Ausübung der Tätigkeit soll zum Ausdruck bringen, dass die künstlerische Tätigkeit zum Zwecke des Broterwerbs und nicht nur aus Liebhaberei ausgeübt werden muss (BSG, Urteil vom 24. Juli 1998, B 3 KR 10/97 R, SozR 3-5425 § 2 Nr. 7). Auch dies ist für den Fall der Klägerin zu bejahen, denn sie übt neben der hier streitigen Tätigkeit keine Erwerbstätigkeit aus, für die von ihr angebotenen Kurse erhebt sie Teilnahmegebühren und sie strebt die Ausweitung der Kurse und der Teilnehmerzahlen an. Von daher ist die Tätigkeit der Klägerin als Erwerbstätigkeit angelegt. Das sieht auch die Beklagte so.
23 
Die Tätigkeit der Klägerin ist auch Lehre von Kunst im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG.
24 
§ 2 Satz 1 KSVG bezieht sich nur auf solche Lehrtätigkeiten, die der aktiven Kunstausübung der Auszubildenden dienen. Gegenstand der Lehrtätigkeit muss die Vermittlung praktischer oder theoretischer Kenntnisse sein, die sich auf die Fähigkeiten oder Fertigkeiten der Auszubildenden bei der Ausübung von Kunst auswirken, wobei auch die Unterrichtung von Laien für eine laienhafte Kunstausübung ausreicht (BSG, Urteil vom 20. April 1994, 3/12 RK 14/92, SozR 3-5325 § 2 Nr. 1; Urteil vom 24. Juli 1998, a. a. O.). Dass auch derjenige erfasst wird, der Kindern Musik - als eine Form von Kunst - an einer Musikschule im Rahmen der musikalischen Früherziehung unterrichtet, hat das BSG bereits entschieden (Urteil vom 14. Dezember 1994, 3/12 RK 80/92, SozR 3-5425 § 1 Nr. 4). Dass hiervon Kinder unter 4 ½ Jahren ausgenommen sein sollen, lässt sich nicht begründen. Zwar ist, was als allgemeinkundig anzusehen ist, die Fähigkeit von Kindern, Musik aufzunehmen und solche - gar mittels Instrumenten - auszuüben, von deren Alter abhängig. Jedoch nehmen, was auch allgemeinkundig ist, auch ganz kleine Kinder, jedenfalls solche ab dem im Fall der Klägerin unterrichteten Alter von sechs Monaten Musik wahr und reagieren hierauf. In den vom Senat beigezogenen Informationen zum Musikgarten-Konzept ist die Reaktion von Babys auf Singen, leise Geräusch und Klangerfahrungen in der Form von Bewegungen, Lautäußerungen und verschiedensten Gesichtsausdrücken beschrieben. Auch sehr kleine Kinder üben selbst Musik aus, wobei sie sich in den Anfangsjahren nur einfacher Formen bedienen. Der Einsatz der menschlichen Stimme ist Kindern ab der Geburt möglich, wenn auch anfangs nicht in einer Form, die dem Bereich der Musik zugeordnet werden kann. Dies ist hier jedoch unschädlich, denn das Musikgarten-Konzept („gemeinsam musizieren“) ist darauf ausgerichtet, sehr kleine Kinder an die Ausübung von Musik heranzuführen. Sie werden in die Lage versetzt, sich durch Gesang, mittels einfacher Musikinstrumente (Klanghölzer, Glöckchen, Rasseln, Trommeln, auch Orff-Instrumente) oder durch Tänze stimmlich, instrumental oder rhythmisch, damit musikalisch auszudrücken. Dass somit vermittelte praktische Erfahrungswissen durch Rhythmus- und Klangübungen mit Instrumenten, ist vom BSG als ausreichend für die Lehre von Musik angesehen worden (Urteil vom 14. Dezember 1994, a. a. O.). Nach dem Musikgarten-Konzept steht auch klar das „Musikalische“ im Vordergrund und die Ausübung von Musik wird nicht nur eingesetzt, um ganz andere, etwa allgemeinpädagogische Ziele zu erreichen. Im Übrigen werden auch nach dem von der Beklagten vorgelegten Information des Verbandes deutscher Musikschulen Eltern-Kind-Gruppen mit Kindern ab 18 Monaten an Musikschulen angeboten. Dass sich an deren Charakter als „Lehre von Kunst“ etwas ändert, weil neben den Kindern auch die Eltern anwesend sind, ist nicht einzusehen.
25 
Zwar hat das BSG im Urteil vom 14. Dezember 1994, a.a.O., auch darauf abgestellt, dass Musikschulen der Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe unterliegen. Darin lag aber kein tragender Grund der Entscheidung. Jedenfalls lässt sich daraus nicht im Umkehrschluss folgern, dass Musikerziehung außerhalb von (staatlichen) Musikschulen nach ganz anderen Maßstäben zu beurteilen ist.
26 
Dass die Klägerin über keine staatlich anerkannte musikalische Berufsausbildung verfügt und Laien unterrichtet werden, ist unerheblich, denn dies ist nicht Voraussetzung für die Lehre nach § 2 Satz 1 KSVG (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994, a. a. O.; vgl. auch BSG, Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).
27 
Die Klägerin ist auch nicht versicherungsfrei nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG. Danach ist versicherungsfrei, wer im Kalenderjahr aus selbstständiger künstlerische Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, dass 3.900 EUR nicht übersteigt (so genannte Geringfügigkeitsgrenze). Diese Regelung gilt jedoch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit, womit der Zeitpunkt gemeint ist, zu dem die Tätigkeit erstmals erwerbsmäßig erfolgt. Dies ist nicht vor dem 15. Mai 2005 anzunehmen, als die Klägerin den Vertrag mit dem Akkordeonring 1963 W. über die Tätigkeit als Übungsleiterin abschloss. Nach den von ihr zuletzt vorgelegten Unterlagen ist auch zu erwarten, dass sie nach Mai 2008 ein Einkommen erzielen wird, das über dieser Grenze liegt. Jedenfalls gibt ihr § 3 Abs. 3 KSVG die Möglichkeit, die Grenze von 3.900 EUR zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren zu unterschreiten. Damit wäre selbst bei einem Unterschreiten in 2008 und 2009 keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit anzunehmen.
28 
Die Versicherungspflicht beginnt nach § 11 Abs. 1 KSVG mit dem Tag der Meldung der Klägerin, also mit dem 6. Januar 2006.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 2 Selbständig Tätige


Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglin

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 2


Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 1


Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie 1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig un

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 3


(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische od

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 11


(1) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert wird, hat sich bei der Künstlersozialkasse zu melden. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) W

Referenzen

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.

(2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht.

(3) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt.

(4) (weggefallen)

(1) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert wird, hat sich bei der Künstlersozialkasse zu melden. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert wird oder nach §§ 10 und 10a Anspruch auf einen Beitragszuschuß hat, hat der Künstlersozialkasse auf Verlangen die Angaben, die zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse erforderlich sind, sowie die in § 13 genannten Angaben zu machen. Er hat die dafür notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Angaben, die zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Künstlersozialkasse nach diesem Gesetz erforderlich sind.

(3) Die Vordrucke der Künstlersozialkasse sind zu verwenden.

(4) Der nach Absatz 1 Meldepflichtige hat in dem Anmeldevordruck der Künstlersozialkasse die ihm von einem Träger der Rentenversicherung oder der Datenstelle der Rentenversicherung zugeteilte Versicherungsnummer einzutragen. Ist eine Versicherungsnummer nicht zugeteilt worden, ist sie von der Datenstelle der Rentenversicherung über die Künstlersozialkasse zu vergeben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.

(2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht.

(3) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt.

(4) (weggefallen)

(1) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert wird, hat sich bei der Künstlersozialkasse zu melden. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert wird oder nach §§ 10 und 10a Anspruch auf einen Beitragszuschuß hat, hat der Künstlersozialkasse auf Verlangen die Angaben, die zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse erforderlich sind, sowie die in § 13 genannten Angaben zu machen. Er hat die dafür notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Angaben, die zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Künstlersozialkasse nach diesem Gesetz erforderlich sind.

(3) Die Vordrucke der Künstlersozialkasse sind zu verwenden.

(4) Der nach Absatz 1 Meldepflichtige hat in dem Anmeldevordruck der Künstlersozialkasse die ihm von einem Träger der Rentenversicherung oder der Datenstelle der Rentenversicherung zugeteilte Versicherungsnummer einzutragen. Ist eine Versicherungsnummer nicht zugeteilt worden, ist sie von der Datenstelle der Rentenversicherung über die Künstlersozialkasse zu vergeben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.