Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. März 2012 - L 10 U 945/10

published on 15/03/2012 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. März 2012 - L 10 U 945/10
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 01.02.2010 abgeändert. Als Folge des Arbeitsunfalls vom 08.09.2005 werden eine Bewegungseinschränkung am rechten Daumen mit Einschränkung der Abspreizfähigkeit, reizlose Narben am Handgelenk und an der Hand rechts sowie eine Sensibilitätsminderung streckseitig über dem Daumengrundglied rechts sowie über dem zweiten Mittelhandknochen festgestellt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung von Unfallfolgen und die Weitergewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 08.09.2005.
Im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit als selbstständiger Maler und Gerüstbauer fiel dem am 1945 geborenen Kläger, der sich vor vielen Jahren beim Boxsport u.a. auch den Mittelhandknochen der rechten Hand gebrochen hatte (Bl. 83 VA), am 08.09.2005 eine Axt aus ca. 3 m Höhe auf den körperfernen Teil des rechten Unterarms. Hierdurch zog er sich streckseitig über dem rechten Handgelenk eine Schnittverletzung mit einer Durchtrennung der kurzen und langen Handgelenksstrecksehne zu. Die Erstversorgung und Naht der Sehnen wurde im E. R. (dort behandelnder Arzt u.a. Prof. Dr. K. ) durchgeführt. Im weiteren Verlauf kam es noch zu einer Ruptur der Daumenstrecksehne. Deswegen wurde operativ die Umlagerung des Zeigefingerstreckers als Ersatz des Daumenstreckers vorgenommen (sog. Indicis-Plastik).
Die Beklagte gewährte dem Kläger bis zum 26.03.2006 Verletztengeld und mit Bescheid vom 08.06.2006 auf der Grundlage des Ersten Rentengutachtens von Prof. Dr. K. vom Mai 2006 für den Zeitraum vom 27.03.2006 bis 31.05.2007 unter Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert (v.H.) eine Rente als vorläufige Entschädigung in Form einer Gesamtvergütung. In der Begründung des Bescheides führte die Beklagte aus, sie habe bei der Bewertung der MdE als Unfallfolgen eine Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit sowie der Daumengelenke, einen inkompletten Faustschluss und eine inkomplette Fingerstreckung, eine Verminderung der groben Kraft um die Hälfte, eine Berührungsempfindlichkeit und Verdickung der Weichteile im Bereich der Handgelenksstrecksehne nach Schnittverletzung mit Durchtrennung der kurzen und langen Handgelenksstrecksehne berücksichtigt.
Auf den Weitergewährungsantrag des Klägers holte die Beklagte bei Prof. Dr. K. das Rentengutachten zur Rentenfeststellung nach Gesamtvergütung vom August 2007 ein. Dieser sah als Unfallfolgen eine Bewegungseinschränkung des Handgelenks um insgesamt 80° im Vergleich zur Gegenseite, einen erheblich inkompletten Faustschluss, eine inkomplette Fingerstreckung, eine Bewegungseinschränkung des Daumens, eine Minderung der groben Kraft der Hand, Narbenformationen am Handgelenk und -rücken, eine Verminderung der Handspanne um 2 cm sowie eine Umfangsvermehrung des rechten Handgelenks um 1cm im Vergleich zur Gegenseite. Er ging von einer MdE um 20 v.H. auf Dauer aus. Dem widersprach der beratende Arzt der Beklagten Dr. T. , der Zweifel an der bei der Begutachtung demonstrierten Beweglichkeit äußerte und das ermittelte Funktionsdefizit durch das Verletzungsmuster nicht schlüssig erklärt sah. Einen Teil der inkompletten Fingerstreckung rechts führte er auf eine beim Kläger bestehende Dupuytren’sche Kontraktur zurück und nahm insgesamt keine MdE in rentenberechtigendem Grade an. Darauf gestützt, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.10.2007 die Gewährung einer Rente nach Gesamtvergütung ab. Zur Begründung führte sie aus, lediglich die Bewegungseinschränkung des Handgelenks sowie ein Teil der inkompletten Fingerstreckung sei als Unfallfolge anzusehen, im Übrigen beruhe die inkomplette Fingerstreckung rechts sowie die Beugekontraktur der Finger auf der Dupuytren’schen Erkrankung und dem Bruch des ersten Mittelhandknochens im 18. Lebensjahr. Die unfallbedingten Funktionsbeeinträchtigungen begründeten zur Zeit nur eine MdE um 10 v.H.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren holte die Beklagte das Gutachten des Chefarztes und PDen Dr. G. der Plastischen und Handchirurgischen Klinik im Klinikum der Stadt V. ein. Als Unfallfolgen sah er lediglich die Bewegungseinschränkung im Handgelenk und im Daumen, eine Gefühlsstörung des Handrückens, eine Narbenbildung am Unterarm und der Hand sowie eine Kraftminderung der Hand. Unfallunabhängig seien eine Arthrose im Bereich der Hand- und Fingergelenke, der Morbus Dupuytren und ein Carpaltunnelsyndrom (Verdachtsdiagnose). Die MdE durch die Unfallfolgen bewertete er mit 10 v.H. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2008 wies die Beklagte den Widerspruch mit dem Hinweis, dass nach der Gewährung einer Gesamtvergütung im Hinblick auf die MdE-Bewertung eine Verbesserung der Funktionsbeeinträchtigungen nicht nachgewiesen sein müsse, zurück.
Deswegen hat der Kläger am 24.07.2008 beim Sozialgericht Konstanz mit den Begehren auf Feststellung der von der Beklagten im Gesamtvergütungsbescheid aufgeführten sowie der weiteren von Prof. Dr. K. genannten Funktionsbeeinträchtigungen sowie auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. Klage erhoben. Das Sozialgericht hat Röntgenaufnahmen beigezogen und den Oberarzt (OA) im Fachbereich Handchirurgie des Krankenhauses 14 N. , W. , K. mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens beauftragt. OA K. hat in seinem Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme nur noch die verminderte Abspreizfähigkeit des Daumens, eine reizlose Narbenbildung sowie eine Sensibilitätsminderung streckseitig am Daumengrundglied sowie streckseitig über dem zweiten Mittelhandknochen als Unfallfolgen angesehen. Die Bewegungseinschränkung des Handgelenks hat er auf arthrotische Veränderungen zurückgeführt. Die inkomplette Fingerstreckung - eine solche hat er auch an der linken Hand beschrieben - hat er als Folge der Dupuytren’schen Erkrankung sowie weiterer arthrotischer Veränderungen angesehen. Bei einer Durchtrennung der Strecksehnen des Daumens und anschließender Naht könne mit Sicherheit festgestellt werden, dass eine Einschränkung der Flexion der Langfinger sowie eine Kraftminderung der Langfinger beim Faustschluss, dieser wurde von ihm als beidseitig komplett ausführbar beschrieben, nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen seien.
Mit Urteil vom 01.02.2010 hat das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des OA K. , das im Einklang mit den Einschätzungen des PD Dr. G. und Dr. T. stehe, abgewiesen. Funktional sei allein die Einschränkung der Abspreizfähigkeit des rechten Daumens bedeutsam. Diese sei mit dem vollständigen Verlust des Daumens, der nach der unfallmedizinischen Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. S. 641, zwischenzeitlich 8. Aufl., S. 565) eine MdE um 20 v.H. rechtfertige, nicht gleichzustellen. Dem Gutachten von Prof. Dr. K. könne nicht gefolgt werden, da er nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerden zum Teil auf das Carpaltunnelsyndrom, die Dupuytren’sche Erkrankung sowie eine Arthrose am Handgelenk, die unfallunabhängig bestünden, zurückzuführen seien. Soweit der Kläger die Feststellung von Unfallfolgen begehrt hat, hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Beklagte keine Feststellungen zu den Unfallfolgen getroffen habe. Die Ausführungen zu den Unfallfolgen seien lediglich zur Begründung der Rentenablehnung erforderlich. Im Übrigen entsprächen diese Ausführungen der Einschätzung des OA K. .
Am 25.02.2010 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, OA K. habe sich nicht mit dem Gutachten von Prof. Dr. K. auseinandergesetzt. Die Arthrose, die Dupuytren’sche Erkrankung sowie das Carpaltunnelsyndrom seien auf den Unfall zurückzuführen.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Konstanz vom 01.02.2010 und unter Aufhebung des Bescheids vom 22.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2008 zu verurteilen, ihm ab dem 01.06.2007 Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren sowie festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen und Einschränkungen der Handgelenksbeweglichkeit sowie der Daumengelenke, inkompletter Faustschluss und Fingerstreckung, Verminderung der groben Kraft um die Hälfte, Berührungsempfindlichkeit und Verdickung der Weichteile im Bereich der Handgelenksstrecksehne, Minderung der Handspanne rechts um 2 cm, Umfangsvermehrung des rechten Handgelenks um 1 cm im Vergleich zur Gegenseite, Narbenformationen am streckseitigen Handgelenk und Handrücken Folgen des Arbeitsunfalles vom 08.09.2005 sind.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. OA K. habe sich insbesondere in seiner ergänzenden Stellungnahme ausreichend mit dem Gutachten von Prof. Dr. K. auseinander gesetzt.
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Der Senat hat OA K. um eine weitere ergänzende Stellungnahmen gebeten. Er hat erläutert, dass es sich bei der Arthrose, dem Carpaltunnelsyndrom sowie der Dupuytren’schen Erkrankung um unfallunabhängige Gesundheitsstörungen handle. Die Arthrose habe, wie sich aus den Röntgenbildern vom Unfalltag ergebe, schon damals vorgelegen. Da der Kläger beugeseitig und im Bereich des Carpalkanals keine Verletzung gehabt habe, sei ein posttraumatisches Carpaltunnelsyndrom auszuschließen. Die Dupuytren’sche Erkrankung sei anlagebedingt. Soweit er in seinem Ausgangsgutachten fälschlicherweise eine Durchtrennung der Daumenstrecksehnen (anstatt der Handgelenksstrecksehnen) beschrieben habe, ändere sich dadurch die Sachlage nicht. Nach Verletzung und Wiederherstellung der Handgelenksstrecker könne es zu einer vorübergehenden Einschränkung der Beweglichkeit des Handgelenkes kommen. Diese sei jedoch reversibel. Beim Kläger hätten bei der Untersuchung am 30.09.2009 keine Verklebungen und Vernarbungen der radialseitigen Handgelenksstrecksehnen vorgelegen. Seine speichenseitigen Beschwerden hätten sich genau auf die arthrotisch veränderten Handwurzelknochen projiziert. Schon in den Röntgenaufnahmen vom 08.09.2005 zeige sich eine erhebliche Arthrose im Daumensattelgelenk und eine Arthrose im Handgelenk. Die geringgradige Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit sei mit hinreichender Sicherheit auf die arthrotischen Veränderungen des Handgelenks zurückzuführen. Eine Inidicis-Plastik könne eine Einschränkung der Streckfähigkeit des Zeigefingers nach sich ziehen. Eine solche habe sich jedoch bei der Untersuchung nicht gezeigt. Die geringgradige Einschränkung der Streckfähigkeit des Mittel-, Ring- und Kleinfingers seien auf die Dupuytren´sche Erkrankung zurückzuführen. Die am 20.10.2011 erstellten Röntgenaufnahmen zeigten auch am linken Daumensattel- und Handgelenk arthrotische Veränderungen.
15 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist, soweit der Kläger die Feststellung von Unfallfolgen begehrt, teilweise begründet, im Übrigen aber unbegründet.
17 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 22.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2008, mit dem die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente nach Ablaufen des Zeitraums, für den zuvor eine Gesamtvergütung bewilligt worden war, ablehnte. Dem entsprechend ist für das prozessuale Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraumes die Anfechtungs- und Leistungsklage die richtige Klageart. Diese Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn beim Kläger liegen ab dem 01.06.2007 keine Folgen des Unfalls vom 08.05.2005 mehr vor, die eine rentenrelevante Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachen.
18 
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist auch das prozessuale Begehren des Klägers auf gerichtliche Feststellung der verbliebenen Unfallfolgen zulässig. Denn nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung begehrt werden, ob eine Gesundheitsstörung die Folge eines Arbeitsunfalles ist. Die begehrte Feststellung muss sich auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung in der letzten Tatsacheninstanz beziehen (Urteil des Senats vom 19.05.2011, L 10 U 5435/07 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.09.1991, RKnU 3/90 in SozR 3-1500 § 55 Nr. 6). Dabei geht das Sozialgericht grundsätzlich zutreffend davon aus, dass das für eine solche Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse nur vorliegt, wenn zuvor ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchgeführt wurde (u.a. BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 22/03 R für unterschiedliche Versicherungsfälle; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage § 55 Rdnr. 3b). Soweit das Sozialgericht aber eine förmliche Feststellung des Unfallversicherungsträgers über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen jeder einzelnen prozessual streitigen Unfallfolge desselben Versicherungsfalles verlangt, überspannt es die Anforderungen an das Feststellungsinteresse. Ausreichend ist vielmehr, dass sich der Versicherungsträger in dem Verwaltungsverfahren mit der Frage nach dem Vorliegen von Unfallfolgen befasste, was hier, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheids ergibt, in umfassender Weise der Fall war. Eine ausdrückliche, förmliche Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über jede einzelne als Unfallfolge behauptete Gesundheitsstörung ist nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 15.02.2005, B 2 U 1/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 12 für den Fall einer allgemeinen Leistungsablehnung durch den Unfallversicherungsträger, weil kein Versicherungsschutz bestanden habe, für die nachfolgend erhobenen Klagen auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles und von Unfallfolgen; im Ergebnis so auch BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R für mittelbare Unfallfolgen in Gefolge ärztlicher Maßnahmen anlässlich eines Unfalles, über die die Behörde gerade keine ausdrückliche Entscheidung getroffen hatte, sondern wo lediglich eine Ausheilung der unfallbedingten Primärverletzung festgestellt worden war). Selbst im Verwaltungsverfahren nicht thematisierte Unfallfolgen können im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 3 SGG in das gerichtliche Verfahren einbezogen werden (Keller, a.a.O., Rdnr. 3c; BSG, Urteil vom 06.10.1977, 9 RV 66/76 in SozR 1500 § 99 Nr. 2 im Falle eines Leistungsbegehrens). Andernfalls müsste über jede, nicht bereits im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom Versicherten ausdrücklich zur Anerkennung begehrte und vom Unfallversicherungsträger entsprechend ausdrücklich abgelehnte Gesundheitsstörung ein gesondertes Verwaltungsverfahren durchgeführt werden. Allein die Betrachtung jener Sachverhalte, in denen die Verletzung durch nachfolgende medizinische Maßnahmen - von konservativen Behandlungen bis zu operativen Eingriffen - immer wieder Veränderungen unterliegt, zeigt, dass - wollte man die gerichtliche Feststellung einer Unfallfolge jeweils von einer förmlichen Ablehnung der einzelnen Gesundheitsstörung durch den Versicherungsträger abhängig machen - ein effektiver Rechtsschutz nicht zu gewährleisten wäre.
19 
Dem Feststellungsinteresse steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Beklagte im Wege der Verpflichtungsklage auf Anerkennung der Unfallfolgen verklagen könnte (BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R, auch zum subjektiv öffentlichen Recht des Versicherten auf Anerkennung von Unfallfolgen durch den Versicherungsträger). Denn insoweit besteht ein Wahlrecht des Versicherten zwischen diesen Klagearten (BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R).
20 
Die Feststellungsklage ist im Sinne der Feststellung einer Bewegungseinschränkung am rechten Daumen mit Einschränkung der Abspreizfähigkeit, reizloser Narben am Handgelenk und an der Hand rechts sowie einer Sensibilitätsminderung streckseitig über dem Daumengrundglied rechts sowie über dem zweiten Mittelhandknochen als Unfallfolgen auch begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
21 
Hier ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger am 08.09.2005 einen Arbeitsunfall erlitt, bei dem es zu einer Schnittwunde und Strecksehnenverletzung (Extensor carpi radialis longus und brevis) kam. Damit ist aber nicht zugleich die Annahme gerechtfertigt, dass die nach dem Arbeitsunfall an der rechten Hand feststellbaren Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen umfassend ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
22 
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Kann dagegen das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele (conditio sine qua non), ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
23 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien können nur die im Tenor genannten Gesundheitsstörungen auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden. Der Senat stützt sich dabei auf die überzeugenden Ausführungen des OA K. , der weitergehende Unfallfolgen ausgeschlossen hat. Soweit die Beklagte im Bescheid vom 08.06.2006 vom Vorliegen weiterer Unfallfolgen ausging, kann der Kläger hieraus nichts ableiten. Denn diese Ausführungen sind lediglich Teil der Begründung dieses Verwaltungsaktes und nehmen nicht an der Regelungs- und Bindungswirkung teil; auch der Kläger behauptet nichts anderes.
24 
Die Dupuytren´schen Erkrankung, an der der Kläger - so PD Dr. G. und OA K. - leidet, ist generell anlagebedingt (s. auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage S. 557). Die Auffassung von OA K. , die Einschränkung der Streckung der Langfinger sei alleinig auf die Dupuytren´sche Erkrankung zurückzuführen, ist für den Senat überzeugend. Denn nach den von OA K. erhobenen Befunden, liegt an beiden Händen des Klägers eine Einschränkung der Streckung der Langfinger vor, wobei die Finger der linken Hand und die Finger drei bis fünf der rechten Hand durch den Unfall nicht betroffen waren. Einzig der Zeigefinger der rechten Hand, bei dem - so OA K. - eine eingeschränkte Streckfähigkeit (auch) durch die (unfallbedingt) durchgeführte Indicis-Plastik erklärt werden könnte, hat anlässlich der Messungen von OA K. keine Einschränkung der Streckfähigkeit aufgewiesen. Bei den Messungen von Prof. Dr. K. und PD Dr. G. wies der Zeigefinger zwar eine Einschränkung der Streckfähigkeit auf, diese wich jedoch von den Einschränkungen an den anderen Fingern nicht erheblich ab; im Übrigen kommt es auch insoweit, also für die Frage einer durch die Indicis-Plastik verbliebenen Einschränkung im Bereich des linken Zeigefingers, allein auf den zuletzt durch OA K. erhobenen Befund an. Im Ergebnis kann die vom Kläger geltend gemachte inkomplette Fingerstreckung damit nicht als Unfallfolge festgestellt werden.
25 
Auch hinsichtlich der verminderten Kraft der groben Hand kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass es sich um eine Unfallfolge handelt. Denn OA K. hat die Kraftminderung nachvollziehbar mit dem beim Kläger vorliegenden Carpaltunnelsyndrom, das seinerseits, da der Kläger - so übereinstimmend OA K. und PD Dr. G. - beugeseitig und im Bereich des Carpaltunnels keine Verletzung hatte, nicht posttraumatisch sein kann, und mit den sich schon zum Unfallzeitpunkt abzeichnenden arthrotischen Veränderungen (hierzu sogleich) erklärt. Hinzu kommt, und hierauf hat OA K. ebenfalls hingewiesen, dass bei einer Durchtrennung von Strecksehnen (hier der Handgelenksstrecker = Extensor carpi radialis longus und brevis) eine Einschränkung für die Flexion (Beugung) der Langfinger, die für den inkompletten Faustschluss verantwortlich ist, nicht eintreten kann. Soweit er in seiner diesbezüglichen Stellungnahme für das Sozialgericht von einer Verletzung der Strecksehnen des Daumens ausgegangen ist (statt jener des Handgelenks), ist dies insoweit nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn es bleibt bei der Tatsache, dass eine Verletzung von Strecksehnen - egal ob des Daumens oder des Handgelenkes - keine Einschränkung der Beugefähigkeit der Langfinger verursachen kann, weil diese in ihrer Struktur nicht betroffen sind. Insoweit hat OA K. in seiner ergänzenden Stellungnahme für den Senat dargelegt, dass die Verletzung und Wiederherstellung der Strecksehnen des Handgelenkes lediglich (und nur vorübergehend) zu einer Bewegungseinschränkung im Handgelenk führen können. Ohnehin liegt beim Kläger nach den von OA K. erhobenen Befunden nicht nur an der rechten Hand, sondern auch an der linken Hand ein inkompletter Faustschluss vor, was zusätzlich gegen einen Zusammenhang mit dem Unfall spricht.
26 
Der Senat geht auf der Grundlage der Darstellungen des OA K. ferner davon aus, dass arthrotische Veränderungen die wesentliche Ursache für die Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit sind. Die arthrotischen Veränderungen selbst können dabei nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Sowohl die Arthrose am Handgelenk als auch (erheblich) am Daumensattelgelenk zeigten sich - so OA K. - bereits auf den am Unfalltag angefertigten Röntgenbildern. Einen Zusammenhang mit dem Unfall hat OA K. in seiner ergänzenden Stellungnahme gegenüber dem Senat zudem auf Grund des Unfallhergangs - Durchtrennung der Sehnen ohne knöcherne Verletzungen und ohne Gelenkkapselverletzungen - ausgeschlossen. Gegen einen Unfallzusammenhang sprechen zudem die zuletzt von OA K. auch linksseitig beschriebenen arthrotischen Veränderungen.
27 
Vor diesem Hintergrund spricht, wie OA K. zuletzt überzeugend dargelegt hat, gegen einen wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen den Sehnendurchtrennungen einerseits und andererseits den belastungsabhängigen Schmerzen sowie der eingeschränkten Handgelenksbeweglichkeit, dass sich die vom Kläger angegebenen Beschwerden speichenseitig am rechten Handgelenk auf die arthrotisch veränderten Handwurzelknochen projizieren, während Verklebungen und Vernarbungen der Handgelenksstrecksehnen auf dieser Seite nicht vorliegen. Die Auffassung von OA K. steht zudem in Übereinstimmung mit der Stellungnahme von Dr. T. , der in dem Verletzungsmuster ebenfalls keine schlüssige Erklärung für das später aufgetretene Funktionsdefizit sah. Nicht nachvollziehbar ist insoweit, dass PD Dr. G. die Bewegungseinschränkung im Handgelenk dem Unfall zuordnete, obwohl auch er die Arthrose im Bereich dieses Gelenks als unfallunabhängig erachtete.
28 
Die vom Kläger gewünschte Feststellung einer Umfangsvermehrung des rechten Handgelenks um 1 cm im Seitenvergleich kann ebenfalls nicht getroffen werden, da zum Zeitpunkt der Begutachtungen durch PD Dr. G. und OA K. eine solche nicht (mehr) vorgelegen hat. Gleiches gilt für die zur Feststellung beantragte Verdickung der Weichteile im Bereich der Handgelenkstrecksehen; eine solche hat OA K. nicht mehr beschrieben.
29 
Die vom Kläger des Weiteren zur Feststellung begehrte Minderung der Handspanne um 2 cm ist in der als Unfallfolge festgestellten eingeschränkten Abspreizfähigkeit des Daumens enthalten.
30 
Auf Grund der als Unfallfolgen festgestellten Gesundheitsstörungen steht dem Kläger keine Verletztenrente zu. Das Sozialgericht hat die für die Gewährung einer Verletztenrente maßgebliche Rechtsgrundlage - § 56 SGB VII - einschließlich der maßgeblichen Kriterien für die Bemessung der MdE umfassend und zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf Bezug genommen.
31 
Zutreffend ist das Sozialgericht zunächst davon ausgegangen, dass sich aus dem Bescheid über die Gesamtvergütung hinsichtlich der damals zu Grunde gelegten MdE von 20 v.H. keine Bindungswirkung ergab, die MdE vielmehr ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Veränderung neu festzustellen war. Dies ergibt sich allerdings, da hier die Abfindung mit eine Gesamtvergütung erfolgte, nicht aus dem vom Sozialgericht herangezogenen § 62 Abs. 1 SGB VII, sondern aus der Regelung zur Abfindung mit einer Gesamtvergütung (§ 75 SGB VII). Nach § 75 Satz 2 SGB VII ist nach Ablauf des Zeitraums, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente auf unbestimmte Zeit zu zahlen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Auch hier ist somit die Einschätzung der MdE für die Anschlussrente von der für die Gesamtvergütung festgestellten MdE unabhängig. Es ist kein Besserungsnachweis erforderlich, wenn sie niedriger ausfällt (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 75 SGB VII Rdnr. 5).
32 
Das Sozialgericht hat umfassend und zutreffend, auch unter Auseinandersetzung mit den Gutachten von Prof. Dr. K. , ausgeführt, dass beim Kläger keine MdE von mindestens 20 v.H. vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen weist der Senat die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist zu ergänzen, dass die OA K. in der vom Senat eingeholten Stellungnahme anschaulich und überzeugend dargelegt hat, dass die Arthrose, die Dupuytren´sche Erkrankung und das Carpaltunnelsyndrom nicht auf den Unfall zurückzuführen sind (s.o.).
33 
Zu ergänzen ist, dass selbst PD Dr. G. , der die Bewegungseinschränkung am Handgelenk und die Kraftminderung der Hand als unfallabhängig erachtete, nur von einer MdE um 10 v.H. ausging. Auch dies ist - einen nach dem vorigen Ausführungen nicht vorhandenen ursächlichen Zusammenhang unterstellt - nach den Erfahrungswerten in Schönberger/Mehrtens/Valentin (a.a.O. S. 534 und 544) schlüssig. Danach kommt erst bei einem Totalverlust des groben Griffs der Hand eine MdE um 30 v.H. in Betracht, erst Einschränkungen der Handgelenksbewegung um insgesamt 80° rechtfertigen eine MdE um 20 v.H. Die Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers sind zur Überzeugung des Senats im Vergleich dazu deutlich geringer. Beim Kläger liegt nur eine sich - so PD Dr. G. - wechselhaft darstellende Kraftminderung der Hand vor, mithin bei Weitem kein vollständiger Verlust der groben Kraft. Soweit Prof. Dr. K. die Beweglichkeit des Handgelenks im Seitenvergleich um 80° eingeschränkt beschrieb, wurden diese Werte von PD Dr. G. und OA K. nicht bestätigt. PD Dr. G. zeigte sich aktiv eine Bewegungsdifferenz von nur 40°, die bei der passiven Beweglichkeitsprüfung ganz entfiel. OA K. hat nur eine geringgradige Beweglichkeitseinschränkung vorgefunden (im Seitenvergleich 10° Differenz zu Lasten der rechten Hand, im Vergleich zu den Normalwerten 15° Differenz). Eine eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit, die in der Zusammenschau mit den übrigen Beeinträchtigungen eine rentenberechtigende MdE rechtfertigen würde, ist mithin - einen Unfallzusammenhang unterstellt - nicht gegeben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostenquotelung zugunsten des Klägers ist trotz der vom Senat auf seinen Antrag hin getroffenen Feststellungen nicht vorzunehmen. Denn die getroffenen Feststellungen weichen zwar von den von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden genannten Unfallfolgen ab, bleiben inhaltlich jedoch hinter diesen zurück. Insgesamt misst der Senat dem Unterliegen des Klägers hinsichtlich seinem Begehr auf Verletztenrente die überragende Bedeutung bei.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist, soweit der Kläger die Feststellung von Unfallfolgen begehrt, teilweise begründet, im Übrigen aber unbegründet.
17 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 22.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2008, mit dem die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente nach Ablaufen des Zeitraums, für den zuvor eine Gesamtvergütung bewilligt worden war, ablehnte. Dem entsprechend ist für das prozessuale Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraumes die Anfechtungs- und Leistungsklage die richtige Klageart. Diese Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn beim Kläger liegen ab dem 01.06.2007 keine Folgen des Unfalls vom 08.05.2005 mehr vor, die eine rentenrelevante Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachen.
18 
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist auch das prozessuale Begehren des Klägers auf gerichtliche Feststellung der verbliebenen Unfallfolgen zulässig. Denn nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung begehrt werden, ob eine Gesundheitsstörung die Folge eines Arbeitsunfalles ist. Die begehrte Feststellung muss sich auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung in der letzten Tatsacheninstanz beziehen (Urteil des Senats vom 19.05.2011, L 10 U 5435/07 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.09.1991, RKnU 3/90 in SozR 3-1500 § 55 Nr. 6). Dabei geht das Sozialgericht grundsätzlich zutreffend davon aus, dass das für eine solche Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse nur vorliegt, wenn zuvor ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchgeführt wurde (u.a. BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 22/03 R für unterschiedliche Versicherungsfälle; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage § 55 Rdnr. 3b). Soweit das Sozialgericht aber eine förmliche Feststellung des Unfallversicherungsträgers über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen jeder einzelnen prozessual streitigen Unfallfolge desselben Versicherungsfalles verlangt, überspannt es die Anforderungen an das Feststellungsinteresse. Ausreichend ist vielmehr, dass sich der Versicherungsträger in dem Verwaltungsverfahren mit der Frage nach dem Vorliegen von Unfallfolgen befasste, was hier, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheids ergibt, in umfassender Weise der Fall war. Eine ausdrückliche, förmliche Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über jede einzelne als Unfallfolge behauptete Gesundheitsstörung ist nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 15.02.2005, B 2 U 1/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 12 für den Fall einer allgemeinen Leistungsablehnung durch den Unfallversicherungsträger, weil kein Versicherungsschutz bestanden habe, für die nachfolgend erhobenen Klagen auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles und von Unfallfolgen; im Ergebnis so auch BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R für mittelbare Unfallfolgen in Gefolge ärztlicher Maßnahmen anlässlich eines Unfalles, über die die Behörde gerade keine ausdrückliche Entscheidung getroffen hatte, sondern wo lediglich eine Ausheilung der unfallbedingten Primärverletzung festgestellt worden war). Selbst im Verwaltungsverfahren nicht thematisierte Unfallfolgen können im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 3 SGG in das gerichtliche Verfahren einbezogen werden (Keller, a.a.O., Rdnr. 3c; BSG, Urteil vom 06.10.1977, 9 RV 66/76 in SozR 1500 § 99 Nr. 2 im Falle eines Leistungsbegehrens). Andernfalls müsste über jede, nicht bereits im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom Versicherten ausdrücklich zur Anerkennung begehrte und vom Unfallversicherungsträger entsprechend ausdrücklich abgelehnte Gesundheitsstörung ein gesondertes Verwaltungsverfahren durchgeführt werden. Allein die Betrachtung jener Sachverhalte, in denen die Verletzung durch nachfolgende medizinische Maßnahmen - von konservativen Behandlungen bis zu operativen Eingriffen - immer wieder Veränderungen unterliegt, zeigt, dass - wollte man die gerichtliche Feststellung einer Unfallfolge jeweils von einer förmlichen Ablehnung der einzelnen Gesundheitsstörung durch den Versicherungsträger abhängig machen - ein effektiver Rechtsschutz nicht zu gewährleisten wäre.
19 
Dem Feststellungsinteresse steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Beklagte im Wege der Verpflichtungsklage auf Anerkennung der Unfallfolgen verklagen könnte (BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R, auch zum subjektiv öffentlichen Recht des Versicherten auf Anerkennung von Unfallfolgen durch den Versicherungsträger). Denn insoweit besteht ein Wahlrecht des Versicherten zwischen diesen Klagearten (BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R).
20 
Die Feststellungsklage ist im Sinne der Feststellung einer Bewegungseinschränkung am rechten Daumen mit Einschränkung der Abspreizfähigkeit, reizloser Narben am Handgelenk und an der Hand rechts sowie einer Sensibilitätsminderung streckseitig über dem Daumengrundglied rechts sowie über dem zweiten Mittelhandknochen als Unfallfolgen auch begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
21 
Hier ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger am 08.09.2005 einen Arbeitsunfall erlitt, bei dem es zu einer Schnittwunde und Strecksehnenverletzung (Extensor carpi radialis longus und brevis) kam. Damit ist aber nicht zugleich die Annahme gerechtfertigt, dass die nach dem Arbeitsunfall an der rechten Hand feststellbaren Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen umfassend ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
22 
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Kann dagegen das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele (conditio sine qua non), ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
23 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien können nur die im Tenor genannten Gesundheitsstörungen auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden. Der Senat stützt sich dabei auf die überzeugenden Ausführungen des OA K. , der weitergehende Unfallfolgen ausgeschlossen hat. Soweit die Beklagte im Bescheid vom 08.06.2006 vom Vorliegen weiterer Unfallfolgen ausging, kann der Kläger hieraus nichts ableiten. Denn diese Ausführungen sind lediglich Teil der Begründung dieses Verwaltungsaktes und nehmen nicht an der Regelungs- und Bindungswirkung teil; auch der Kläger behauptet nichts anderes.
24 
Die Dupuytren´schen Erkrankung, an der der Kläger - so PD Dr. G. und OA K. - leidet, ist generell anlagebedingt (s. auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage S. 557). Die Auffassung von OA K. , die Einschränkung der Streckung der Langfinger sei alleinig auf die Dupuytren´sche Erkrankung zurückzuführen, ist für den Senat überzeugend. Denn nach den von OA K. erhobenen Befunden, liegt an beiden Händen des Klägers eine Einschränkung der Streckung der Langfinger vor, wobei die Finger der linken Hand und die Finger drei bis fünf der rechten Hand durch den Unfall nicht betroffen waren. Einzig der Zeigefinger der rechten Hand, bei dem - so OA K. - eine eingeschränkte Streckfähigkeit (auch) durch die (unfallbedingt) durchgeführte Indicis-Plastik erklärt werden könnte, hat anlässlich der Messungen von OA K. keine Einschränkung der Streckfähigkeit aufgewiesen. Bei den Messungen von Prof. Dr. K. und PD Dr. G. wies der Zeigefinger zwar eine Einschränkung der Streckfähigkeit auf, diese wich jedoch von den Einschränkungen an den anderen Fingern nicht erheblich ab; im Übrigen kommt es auch insoweit, also für die Frage einer durch die Indicis-Plastik verbliebenen Einschränkung im Bereich des linken Zeigefingers, allein auf den zuletzt durch OA K. erhobenen Befund an. Im Ergebnis kann die vom Kläger geltend gemachte inkomplette Fingerstreckung damit nicht als Unfallfolge festgestellt werden.
25 
Auch hinsichtlich der verminderten Kraft der groben Hand kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass es sich um eine Unfallfolge handelt. Denn OA K. hat die Kraftminderung nachvollziehbar mit dem beim Kläger vorliegenden Carpaltunnelsyndrom, das seinerseits, da der Kläger - so übereinstimmend OA K. und PD Dr. G. - beugeseitig und im Bereich des Carpaltunnels keine Verletzung hatte, nicht posttraumatisch sein kann, und mit den sich schon zum Unfallzeitpunkt abzeichnenden arthrotischen Veränderungen (hierzu sogleich) erklärt. Hinzu kommt, und hierauf hat OA K. ebenfalls hingewiesen, dass bei einer Durchtrennung von Strecksehnen (hier der Handgelenksstrecker = Extensor carpi radialis longus und brevis) eine Einschränkung für die Flexion (Beugung) der Langfinger, die für den inkompletten Faustschluss verantwortlich ist, nicht eintreten kann. Soweit er in seiner diesbezüglichen Stellungnahme für das Sozialgericht von einer Verletzung der Strecksehnen des Daumens ausgegangen ist (statt jener des Handgelenks), ist dies insoweit nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn es bleibt bei der Tatsache, dass eine Verletzung von Strecksehnen - egal ob des Daumens oder des Handgelenkes - keine Einschränkung der Beugefähigkeit der Langfinger verursachen kann, weil diese in ihrer Struktur nicht betroffen sind. Insoweit hat OA K. in seiner ergänzenden Stellungnahme für den Senat dargelegt, dass die Verletzung und Wiederherstellung der Strecksehnen des Handgelenkes lediglich (und nur vorübergehend) zu einer Bewegungseinschränkung im Handgelenk führen können. Ohnehin liegt beim Kläger nach den von OA K. erhobenen Befunden nicht nur an der rechten Hand, sondern auch an der linken Hand ein inkompletter Faustschluss vor, was zusätzlich gegen einen Zusammenhang mit dem Unfall spricht.
26 
Der Senat geht auf der Grundlage der Darstellungen des OA K. ferner davon aus, dass arthrotische Veränderungen die wesentliche Ursache für die Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit sind. Die arthrotischen Veränderungen selbst können dabei nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Sowohl die Arthrose am Handgelenk als auch (erheblich) am Daumensattelgelenk zeigten sich - so OA K. - bereits auf den am Unfalltag angefertigten Röntgenbildern. Einen Zusammenhang mit dem Unfall hat OA K. in seiner ergänzenden Stellungnahme gegenüber dem Senat zudem auf Grund des Unfallhergangs - Durchtrennung der Sehnen ohne knöcherne Verletzungen und ohne Gelenkkapselverletzungen - ausgeschlossen. Gegen einen Unfallzusammenhang sprechen zudem die zuletzt von OA K. auch linksseitig beschriebenen arthrotischen Veränderungen.
27 
Vor diesem Hintergrund spricht, wie OA K. zuletzt überzeugend dargelegt hat, gegen einen wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen den Sehnendurchtrennungen einerseits und andererseits den belastungsabhängigen Schmerzen sowie der eingeschränkten Handgelenksbeweglichkeit, dass sich die vom Kläger angegebenen Beschwerden speichenseitig am rechten Handgelenk auf die arthrotisch veränderten Handwurzelknochen projizieren, während Verklebungen und Vernarbungen der Handgelenksstrecksehnen auf dieser Seite nicht vorliegen. Die Auffassung von OA K. steht zudem in Übereinstimmung mit der Stellungnahme von Dr. T. , der in dem Verletzungsmuster ebenfalls keine schlüssige Erklärung für das später aufgetretene Funktionsdefizit sah. Nicht nachvollziehbar ist insoweit, dass PD Dr. G. die Bewegungseinschränkung im Handgelenk dem Unfall zuordnete, obwohl auch er die Arthrose im Bereich dieses Gelenks als unfallunabhängig erachtete.
28 
Die vom Kläger gewünschte Feststellung einer Umfangsvermehrung des rechten Handgelenks um 1 cm im Seitenvergleich kann ebenfalls nicht getroffen werden, da zum Zeitpunkt der Begutachtungen durch PD Dr. G. und OA K. eine solche nicht (mehr) vorgelegen hat. Gleiches gilt für die zur Feststellung beantragte Verdickung der Weichteile im Bereich der Handgelenkstrecksehen; eine solche hat OA K. nicht mehr beschrieben.
29 
Die vom Kläger des Weiteren zur Feststellung begehrte Minderung der Handspanne um 2 cm ist in der als Unfallfolge festgestellten eingeschränkten Abspreizfähigkeit des Daumens enthalten.
30 
Auf Grund der als Unfallfolgen festgestellten Gesundheitsstörungen steht dem Kläger keine Verletztenrente zu. Das Sozialgericht hat die für die Gewährung einer Verletztenrente maßgebliche Rechtsgrundlage - § 56 SGB VII - einschließlich der maßgeblichen Kriterien für die Bemessung der MdE umfassend und zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf Bezug genommen.
31 
Zutreffend ist das Sozialgericht zunächst davon ausgegangen, dass sich aus dem Bescheid über die Gesamtvergütung hinsichtlich der damals zu Grunde gelegten MdE von 20 v.H. keine Bindungswirkung ergab, die MdE vielmehr ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Veränderung neu festzustellen war. Dies ergibt sich allerdings, da hier die Abfindung mit eine Gesamtvergütung erfolgte, nicht aus dem vom Sozialgericht herangezogenen § 62 Abs. 1 SGB VII, sondern aus der Regelung zur Abfindung mit einer Gesamtvergütung (§ 75 SGB VII). Nach § 75 Satz 2 SGB VII ist nach Ablauf des Zeitraums, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente auf unbestimmte Zeit zu zahlen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Auch hier ist somit die Einschätzung der MdE für die Anschlussrente von der für die Gesamtvergütung festgestellten MdE unabhängig. Es ist kein Besserungsnachweis erforderlich, wenn sie niedriger ausfällt (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 75 SGB VII Rdnr. 5).
32 
Das Sozialgericht hat umfassend und zutreffend, auch unter Auseinandersetzung mit den Gutachten von Prof. Dr. K. , ausgeführt, dass beim Kläger keine MdE von mindestens 20 v.H. vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen weist der Senat die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist zu ergänzen, dass die OA K. in der vom Senat eingeholten Stellungnahme anschaulich und überzeugend dargelegt hat, dass die Arthrose, die Dupuytren´sche Erkrankung und das Carpaltunnelsyndrom nicht auf den Unfall zurückzuführen sind (s.o.).
33 
Zu ergänzen ist, dass selbst PD Dr. G. , der die Bewegungseinschränkung am Handgelenk und die Kraftminderung der Hand als unfallabhängig erachtete, nur von einer MdE um 10 v.H. ausging. Auch dies ist - einen nach dem vorigen Ausführungen nicht vorhandenen ursächlichen Zusammenhang unterstellt - nach den Erfahrungswerten in Schönberger/Mehrtens/Valentin (a.a.O. S. 534 und 544) schlüssig. Danach kommt erst bei einem Totalverlust des groben Griffs der Hand eine MdE um 30 v.H. in Betracht, erst Einschränkungen der Handgelenksbewegung um insgesamt 80° rechtfertigen eine MdE um 20 v.H. Die Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers sind zur Überzeugung des Senats im Vergleich dazu deutlich geringer. Beim Kläger liegt nur eine sich - so PD Dr. G. - wechselhaft darstellende Kraftminderung der Hand vor, mithin bei Weitem kein vollständiger Verlust der groben Kraft. Soweit Prof. Dr. K. die Beweglichkeit des Handgelenks im Seitenvergleich um 80° eingeschränkt beschrieb, wurden diese Werte von PD Dr. G. und OA K. nicht bestätigt. PD Dr. G. zeigte sich aktiv eine Bewegungsdifferenz von nur 40°, die bei der passiven Beweglichkeitsprüfung ganz entfiel. OA K. hat nur eine geringgradige Beweglichkeitseinschränkung vorgefunden (im Seitenvergleich 10° Differenz zu Lasten der rechten Hand, im Vergleich zu den Normalwerten 15° Differenz). Eine eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit, die in der Zusammenschau mit den übrigen Beeinträchtigungen eine rentenberechtigende MdE rechtfertigen würde, ist mithin - einen Unfallzusammenhang unterstellt - nicht gegeben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostenquotelung zugunsten des Klägers ist trotz der vom Senat auf seinen Antrag hin getroffenen Feststellungen nicht vorzunehmen. Denn die getroffenen Feststellungen weichen zwar von den von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden genannten Unfallfolgen ab, bleiben inhaltlich jedoch hinter diesen zurück. Insgesamt misst der Senat dem Unterliegen des Klägers hinsichtlich seinem Begehr auf Verletztenrente die überragende Bedeutung bei.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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published on 05/07/2011 00:00

Tenor Die Revision wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung des Zustandes nach Innenmeniskushinterhornresektion als Unfallfolge begehrt.
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published on 27/06/2014 00:00

Tenor 1. In Abänderung des Bescheides vom 18.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2013 wird festgestellt, dass als Folge des Arbeitsunfalls vom … 2011 eine unter leichter Gelenkstufenbildung ausgeheilte laterale Schienbeinkopf
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Annotations

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu festgestellt werden.

(2) Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben.

Ist nach allgemeinen Erfahrungen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu erwarten, daß nur eine Rente in Form der vorläufigen Entschädigung zu zahlen ist, kann der Unfallversicherungsträger die Versicherten nach Abschluß der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, wird auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente auf unbestimmte Zeit gezahlt, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu festgestellt werden.

(2) Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben.

Ist nach allgemeinen Erfahrungen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu erwarten, daß nur eine Rente in Form der vorläufigen Entschädigung zu zahlen ist, kann der Unfallversicherungsträger die Versicherten nach Abschluß der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, wird auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente auf unbestimmte Zeit gezahlt, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.