Tenor

1. In Abänderung des Bescheides vom 18.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2013 wird festgestellt, dass als Folge des Arbeitsunfalls vom … 2011 eine unter leichter Gelenkstufenbildung ausgeheilte laterale Schienbeinkopffraktur rechts mit verbliebenen Restbeschwerden vorliegt.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung von Unfallfolgen im Streit.
Die am … geborene Klägerin erlitt am … 2011 einen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall, als sie einen Postwagen an ihr Auto schob und dabei stolperte und stürzte. Im Durchgangsarztbericht des Dr. S vom Unfalltag ist als Erstdiagnose eine Prellung des Knies mit präpatellarem Hämatom und lokaler Schwellung angegeben. Der Radiologe Dr. W teilte nach Durchführung einer Kernspintomographie am 22.12.2011 eine anterolaterale Tibiakopffraktur rechts mit Absenkung der Gelenkfläche um gut 5 mm mit. Eine begleitende Meniskus- oder Bandruptur sei nicht nachgewiesen worden.
Die Klägerin befand sich vom … bis zum … 2012 in stationärer Behandlung in der BG-Klinik in Ludwigshafen. Als Diagnose wurde von dort ein Bewegungs- und Belastungsdefizit bei Zustand nach Impressionsfraktur des anterolateralen Tibiakopfes rechts mitgeteilt. Eine Magnetresonanztomographie vom 18.04.2012 habe einen Zustand nach Tibiakopffraktur rechts mit minimaler Impression ventro-lateral ergeben. Es bestehe ein Nachweis von entsprechenden posttraumatischen Signalveränderungen mit zum Teil noch nachweisbaren Frakturlinien und Restödem, ansonsten wirke die Fraktur insgesamt gut knöchern konsolidiert. Außerdem liege eine allenfalls sehr diskrete Gelenkstufe ventro-lateral ohne Impression, sowie ein geringer Gelenkerguss vor.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 19.07.2012 wies die Klägerin auf fortbestehende starke Beeinträchtigungen und Schmerzen hin, welche eine Belastungserprobung verhinderten. Dem Schreiben des Bevollmächtigten war eine Bescheinigung des Hausarztes Dr. U vom 19.07.2012 beigefügt, wonach nach 30 Minuten Gehen bereits starke Schmerzen bestünden und beim Treppensteigen eine Gehunsicherheit auftrete. Eine Arbeit als Paketzustellerin erscheine aus seiner Sicht nicht sinnvoll oder möglich. Außerdem war dem Schreiben ein eigener Antrag der Klägerin auf Verletztenrente beigefügt.
Am 17.08.2012 stellte die Klägerin sich in der BG-Unfallklinik in Frankfurt am Main vor. Der Chirurg Prof. Dr. H teilte mit, dass nach Durchführung eines erneuten MRT sowie eines CT ein Zustand nach Knieprellung rechts anterolateral mit Bone bruise (Knochenkontusion des anterolateralen Schienbeinkopfplateaus) festgestellt worden sei. Es bestehe jetzt eine Rückbildung des Knochenödems. Es sei von einem absolut stabilen und guten Ausheilungszustand auszugehen, lediglich ein ganz diskretes Restödem am Schienbeinkopf sei noch erkennbar. Trotz umfangreichster stationärer und ambulanter Therapiemaßnahmen sei Arbeitsfähigkeit nicht erreicht, was am ehesten mit unfallfremden Faktoren zusammenhänge, möglicherweise auch mit einer medial betonten beginnenden Knorpelschädigung i.S. einer primären medial betonter Kniearthrose. Eine relevante Fehlstellung sei nicht zu erkennen.
Aufgrund der MRT-Aufnahme vom 17.08.2012 gingen die Radiologe Prof. Dr. R und Dr. M im Vergleich zu der Aufnahme von Dezember 2011 nur noch von einem Restspongiosaödem im antero-lateralen Tibiaplateau bei Zustand nach Tibiakopffraktur in diesem Bereich sowie von zart subchondral einsehbar ehemaligen Frakturlinien aus. Es bestünden außerdem initial degenerative Veränderungen in der medialen Gelenkfacette des rechten Kniegelenks mit Gelenkspaltverschmälerung, chondropathischen Veränderungen 2. Grades und ausgewalztem Innenmeniskushinterhorn. Retropatellar seien ebenfalls chondropathische Veränderungen bis 2. Grades vorhanden (vgl. Bl. 204-2 der Verwaltungsakte).
Der Beklagten lag außerdem ein Attest des Hausarztes Dr. U vom 12.09.2012 vor, wonach die Klägerin aufgrund von Beschwerden im rechten Kniegelenk derzeit und in absehbarer Zeit nicht arbeitsfähig sei.
Der Beratungsarzt Dr. V vertrat hierzu am 24.09.2012 die Auffassung, dass gewisse unfallbedingte Restbeschwerden nachvollziehbar seien. Diese seien allerdings keiner speziellen Behandlung zugänglich und rechtfertigten insbesondere keine weitere Arbeitsunfähigkeit. Relevante Unfallfolgen hätten bei der zuletzt am 17.08.2012 durchgeführten ausführlichen CT- und MRT-Untersuchung nicht objektiviert werden können. Die eingetretene Verletzung sei mit allenfalls diskreten Folgen ausgeheilt.
Mit Bescheid vom 18.10.2012 anerkannte die Beklagte das Ereignis vom ... 2011 als Arbeitsunfall. Krankheitsfolgen ab dem 17.09.2012 seien nicht mehr als Folge des Arbeitsunfalls vom … 2011 anzuerkennen und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung insoweit nicht mehr zu gewähren. Ein Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den ab dem 17.09.2012 bestehenden Beschwerden im rechten Kniegelenk bestehe nicht. Die ab dem 17.09.2012 bestehenden Beschwerden und Befunde im Bereich des rechten Knies seien rechtlich nicht wesentlich auf das Ereignis vom … 2011 zurückzuführen, sondern beruhten auf unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen.
10 
Der deswegen eingelegte Widerspruch wurde damit begründet, dass weiterhin erhebliche Schmerzen im rechten Kniegelenk bestünden, wegen derer die Klägerin kaum auftreten könne. Weiterhin liege Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Ereignisses vom … 2011 vor. Der behandelnde Orthopäde Dr. N vertrete die Auffassung, dass auch die jetzigen Beschwerden des rechten Kniegelenks auf den Arbeitsunfall zurückzuführen seien. Dem Widerspruch war ein Kernspin-Befund vom 31.10.2012 beigefügt, wobei im Vergleich zu der Voraufnahme vom 21.12.2011 unverändert eine Gelenkstufenbildung von mindestens 3 mm am antero-lateralen Tibiaplateau im Seitenvergleich zum medialen Tibiaplateau vorliege. Außerdem zeige sich weiterhin ein erneutes Spongiosaödem im Bereich der ehemaligen Frakturzone ohne Nachweis neuer Frakturlinien und bei etwas Gelenkreizerguss. Außerdem war ein Attest des Orthopäden Dr. N vom 12.11.2012 beigefügt, wonach weiterhin ein Zustand nach Tibiakopffraktur bestehe.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2013 wurde der Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Neue entscheidungsrelevante Tatsachen seien im Widerspruchsverfahren nicht vorgetragen. Aufgrund der Untersuchung im August 2012 sei von einem absolut stabilen und guten Ausheilungszustand auszugehen. Die Infraktion der vorderen Gelenkflächen am lateralen Schienbeinkopf sei ohne relevante Fehlstellung knöchern fest verheilt. Am Schienbeinkopf befinde sich lediglich ein diskretes Restödem, welches aber zu keiner anhaltenden Belastungsunfähigkeit und keinen anhaltenden Beschwerden führe. Die fortbestehenden Beschwerden seien daher unfallunabhängig auf degenerative Veränderungen des medialen und retropatellaren Kompartiments zurückzuführen.
12 
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben am 16.05.2013 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Als Unfallfolgen seien weiterhin Kniebeschwerden und insbesondere die Folgen der Tibiakopffraktur anzuerkennen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
den Bescheid der Beklagten vom 18.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2013 abzuändern und festzustellen, dass gemäß den Ausführungen des Gutachters Dr. v. S und den Ausführungen des Beratungsarztes Dr. V eine unter leichter Gelenkstufenbildung ausgeheilte laterale Schienbeinkopffraktur rechts mit verbliebenen Restbeschwerden als Unfallfolge des Ereignisses vom … 2011 vorliegt.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Im Klageverfahren wurde ein Vorerkrankungsverzeichnis bei der … beigezogen. Außerdem wurden die Behandlungsunterlagen des Orthopäden Dr. N und des Hausarztes Dr. U hinzugezogen.
18 
Im Auftrag des SG hat der Orthopäde Dr. v. S am 31.10.2013 ein Gutachten erstellt. Als Diagnose, welche auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sei, hat er eine unter leichter Gelenkstufenbildung ausgeheilte laterale Schienbeinkopffraktur rechts mit zwischenzeitlich normalisierter Knochenbinnenstruktur, bisher ohne Nachweis einer Gelenkspaltverschmälerung oder körpereigene Abstützreaktion als Hinweis auf eine eingetretene posttraumatische Gonarthrose rechts, angegeben. Zwar sei die stattgehabte Kniekontusion mit lateraler Schienbeinkopffraktur zwischenzeitlich in regelrechter Stellung knöchern konsolidiert. Auch könnten die erheblichen Beschwerdeschilderungen der Klägerin mit dem klinischen und röntgenologischen Befund der Klägerin nicht in Einklang gebracht werden. Jedoch könnten für die Beschwerdesymptomatik auch nicht die allenfalls geringgradig vorhandenen Knorpelschäden im medialen Kniekompartiment verantwortlich gemacht werden. Aus seiner Sicht seien sehr wohl noch berufshelferische Maßnahmen bei der Klägerin angezeigt, und zwar auch zu Lasten der Berufsgenossenschaft. Die Klägerin habe eine schwere Verletzung erlitten, welche mit Blutaustritt ins Gelenk, Knorpelschädigung sowie einer posttraumatischen präarthrotischen Deformität einhergehe, was im Falle der Klägerin zweifelsfrei nachgewiesen sei. Insofern seien Restbeschwerden grundsätzlich nachvollziehbar und dem posttraumatischen Befund ursächlich zuzusprechen.
19 
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden seien. Auch der Gutachter Dr. v. S habe keinerlei funktionelle Einschränkungen festgestellt und für die vorhandenen Restbeschwerden auch kein objektives Korrelat festgestellt. Mehrfach werde auch auf die Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden hingewiesen. Insoweit könne auch eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit nicht dem Unfall zugerechnet werden. Den Ausführungen der Beklagten war eine dementsprechende Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr. V vom 07.01.2014 beigefügt.
20 
Mit ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 08.02.2014 wies Dr. v. S darauf hin, dass letztendlich Übereinstimmung mit der Tatsache des posttraumatischen Befundes und der geringen Fehlstellung im Bereich des Schienbeinplateaus bestehe. Diese jedoch eindeutig feststellbare Stufenbildung stelle eine präarthrotische Deformität dar, die ihrerseits immer wieder zu vorliegenden Reizzuständen des Kniegelenks führen könne. Ein gewisses Beschwerdeausmaß sei daher unverändert nachvollziehbar. Auch wenn bei der Klägerin lediglich ein geringer Erguss festgestellt worden sei, stehe damit doch die Tatsache eines Blutaustritts ins Gelenk, einer Knorpelverletzung mit Beteiligung der subchondralen Knochenlamelle fest. Zusammenfassend sehe er in der Stellungnahme von Dr. V keinen Anlass, von seinen gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Er halte nach wie vor berufshelferische Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsleistung zu Lasten der Beklagten für angezeigt.
21 
Die Beklagte legte eine erneute Stellungnahme des Dr. V vom 24.03.2014 hierzu vor, wonach durch einen geringen Gelenkerguss ein Blutaustritt ins Gelenk und eine Knorpelverletzung mit Beteiligung der subchondralen Knochenlamelle nicht nachgewiesen sei. Es könne sich nämlich auch um eine reaktive Veränderung von Gelenkflüssigkeit als Antwort auf einen wie auch immer gearteten Reiz handeln. Unstreitig liege eine posttraumatische Arthrose bisher nicht vor. Dass gewisse unfallbedingte Restbeschwerden verblieben sein könnten, habe er in seiner letzten Stellungnahme bereits bestätigt. Ein Erfordernis berufshelferischer Maßnahme lasse sich bei allenfalls diskreten verbliebenen objektivierbaren Unfallfolgen und einer eher nicht zu erwartenden Verschlimmerung nicht ableiten.
22 
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des SG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet. Nach dieser Vorschrift kann u.a. mit der Klage die Feststellung begehrt werden, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das Feststellungsinteresse der Klägerin liegt vorliegend darin begründet, dass noch eine Unfallfolge vorliegt und zudem auch nach den Ausführungen des Beratungsarztes Dr. V die Möglichkeit einer posttraumatischen Arthrose im rechten Kniegelenk der Klägerin besteht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2012 – L 10 U 945/10 –, juris).
24 
Streitgegenstand des Verfahrens ist, auch wenn die Gutachter sich eingehend zur Frage der Erforderlichkeit von berufshelferischen Maßnahmen eingelassen haben, ausschließlich die Frage, ob entsprechend dem Klageantrag der geltend gemachte pathologische Zustand als Folge des festgestellten Arbeitsunfalls anzuerkennen ist. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dies in der tenorierten Fassung, welche den Feststellungen des Gutachters Dr. v. S entspricht, der Fall ist.
25 
Mit der Klage nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG kann unter anderem die Feststellung begehrt werden, dass eine Gesundheitsstörung die Folge eines Arbeitsunfalls ist. Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Erforderlich für die Feststellung einer Unfallfolge ist, dass sowohl ein kausaler Zusammenhang zwischen der in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall als auch zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden besteht. Diese so genannte doppelte Kausalität wird nach herkömmlicher Dogmatik bezeichnet als die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität. Für beide Bereiche der Kausalität gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung sowie der Beweismaßstab der - überwiegenden - Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 12). Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (grundlegend: Reichsversicherungsamt, AN 1912, S 930 f; übernommen vom BSG in BSGE 1, 72, 76; BSGE 1, 150, 156 f; st.Rspr. vgl. zuletzt BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
26 
Die Kammer folgt zum Vorliegen von Unfallfolgen den schlüssigen Ausführungen des Gutachters Dr. v. S. Danach ist eine unter leichter Gelenkstufenbildung ausgeheilte laterale Schienbeinkopffraktur rechts mit zwischenzeitlich normalisierter Knochenbinnenstruktur, bisher ohne Nachweis einer Gelenkspaltverschmälerung oder körpereigene Abstützreaktion als Hinweis auf eine eingetretene posttraumatische Gonarthrose rechts, als Unfallfolge nachgewiesen. Dieses Erkrankungsbild lässt sich ohne Weiteres mit dem Unfallgeschehen in Einklang bringen. Der Nachweis der Gelenkstufe, die zwar gering, aber durchaus vorhanden ist, wurde auch in der BG-Klinik in Ludwigshafen geführt und ist, auch wenn diese auf den verschiedenen CT- und MRT-Aufnahmen unterschiedlich gut zu erkennen ist, nach Auffassung der Kammer erbracht; hierzu wird vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen von Dr. v. S Bezug genommen. Mit seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 08.02.2014 hat Dr. v. S darauf hingewiesen, dass letztendlich Übereinstimmung mit der Tatsache des posttraumatischen Befundes und der geringen Fehlstellung im Bereich des Schienbeinplateaus besteht. Diese nachgewiesene Stufenbildung stellt eine präarthrotische Deformität dar, die ihrerseits immer wieder zu vorliegenden Reizzuständen des Kniegelenks führen kann. Ein gewisses Beschwerdeausmaß ist daher unverändert nachvollziehbar.
27 
Die Kritik der Beklagten an dem Gutachten von Dr. v. S entzündet sich offenkundig auch nicht an seinen grundsätzlichen Feststellungen, sondern daran, dass eine verhältnismäßig zum Unfallgeschehen relativ geringe Unfallfolge noch anzuerkennen sein soll. Insoweit ist jedoch festzustellen, dass eine geringe Unfallfolge allenfalls im Hinblick auf die bildgebenden Befunde anzunehmen ist. Die aus den Unfallfolgen resultierenden Schmerzen können auch nach den Ausführungen von Dr. V nicht als ganz geringfügig abgetan werden, wenn auch festzustehen scheint, dass nicht alle Schmerzen der Klägerin in dem betroffenen Bereich auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind.
28 
Insofern gibt es zum einen jedoch entgegen der von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht keinen Rechtssatz, der die Anerkennung von geringfügigen Unfallfolgen ausschließt und insoweit etwa das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses negiert. Dies gilt auch nicht insofern, dass jedenfalls geringfügige Unfallfolgen wenigstens zu funktionellen Einschränkungen führen müssten, um anerkennungsfähig zu sein. Das Vorliegen funktioneller Einschränkungen ist eine wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und die Gewährung einer Verletztenrente (grundsätzlich hierzu BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, BSGE 96, 196-209), worum es vorliegend allerdings nicht geht. In § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG findet sich keinerlei Einschränkung dahingehend, dass für den Bereich der Unfallversicherung eine Feststellung von Unfallfolgen erst ab einer wie auch immer gearteten Erheblichkeitsschwelle oder ab dem Vorliegen von funktionellen Einschränkungen erfolgen soll. Grundsätzlich erfolgt die Feststellung von Unfallfolgen unabhängig von der Feststellung von funktionellen Einschränkungen, weswegen in Bescheiden der Unfallversicherungsträger insoweit auch voneinander unabhängige Regelugen vorliegen, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal ereilen kann (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.042011 – L 9 U 2866/09 –, juris; vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2013 – L 10 U 176/11 –, juris). Insoweit liegt bei der Feststellung von Unfallfolgen auch eine andere Interessenlage als bei der Gewährung von Verletztenrente vor, weil der Antrag auf Anerkennung bestimmter Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen (Feststellungsantrag) gerade im Hinblick auf die von der Beklagten nach dem SGB VII zu gewährende Heilbehandlung von Bedeutung ist (BSG, Urteil vom 28.06.1984 – 2 RU 64/83 –, juris), die ebenfalls keine Geringfügigkeitsschwelle kennt.
29 
Zum anderen ist festzustellen, dass sowohl der Beratungsarzt Dr. V als auch der Gutachter Dr. v. S von einem Unfallfolgezustand ausgehen, der bei verständiger Würdigung nicht als geringfügig angesehen werden kann. Beide Ärzte weisen auf nachvollziehbare Restbeschwerden hin, wonach entgegen den Ausführungen von Prof. Dr. H gerade kein absolut stabiler und guter Ausheilungszustand besteht. Dass auch insoweit ein Interesse an der zeitnahen Dokumentation von Unfallfolgen - notfalls mit gerichtlicher Hilfe - besteht, zeigt sich im Fall der Klägerin auch ganz konkret daran, dass die Klägerin aufgrund des unfallbedingten Strukturschadens eine posttraumatische Arthrose zu befürchten hat. Dies wird nur unwesentlich dadurch abgemildert, dass Dr. V von einer „eher nicht zu erwartenden Verschlimmerung“ ausgeht. Die Möglichkeit oder Gefahr einer solchen Entwicklung ist jedenfalls anzunehmen.
30 
Dass sowohl Dr. von S („gewisses Beschwerdeausmaß“ bzw. „verbliebene Restbeschwerden“) als auch Dr. V („gewisse unfallbedingte Restbeschwerden“) sich offenbar nicht in der Lage sahen, die verbliebenen Restbeschwerden genauer zu beschreiben, kann sich nicht zu Lasten der Klägerin auswirken. Auch das aus Nichtmedizinern bestehende Gericht ist nicht in der Lage, hier nachzubessern. Wenn zwei ausgewiesene Experten wie Dr. v. S und Dr. V solche relativ unbestimmten Formulierung verwenden, ist es auch zulässig, diese in eine Feststellung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG aufzunehmen. Insoweit kann mit der Feststellungsklage nach § 55 SGG auch ein relativ diffuses, jedoch in dieser Form als nachgewiesen anzusehendes Krankheitsbild festgestellt werden. Zwar hat es das BSG im Hinblick auf psychische Störungen für wünschenswert angesehen, dass diese aufgrund eines der üblichen Diagnosesysteme und unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen spezifiziert werden (BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, BSGE 96, 196-209), was die Kammer im Interesse der Nachvollziehbarkeit insgesamt für die Feststellung von Unfallfolgen nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG für angezeigt hält. Lediglich aus der Unmöglichkeit einer solchen Festlegung oder der aus anderen Gründen nicht erfolgten Einordnung durch die Sachverständigen darf jedoch kein prozessualer Nachteil für einen Beteiligten erwachsen.
31 
Insoweit wird darauf hingewiesen, dass sich die mancherorts findende Behauptung, gemäß der oben zitierten BSG-Entscheidung zur Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge sei eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme erforderlich (etwa: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2007 – L 2 U 36/04 –, juris), sich zwar auf den in juris veröffentlichten Leitsatz der BSG-Entscheidung stützen kann, nicht jedoch auf die Entscheidungsgründe, in denen auch Abweichungen ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R –, juris Rn. 22: „sollte [sic] … aufgrund eines der üblichen Diagnosesysteme und unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen erfolgen“; „Begründete Abweichungen von diesen Diagnosesystemen aufgrund ihres Alters und des zwischenzeitlichen wissenschaftlichen Fortschritts sind damit nicht ausgeschlossen.“).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
23 
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet. Nach dieser Vorschrift kann u.a. mit der Klage die Feststellung begehrt werden, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das Feststellungsinteresse der Klägerin liegt vorliegend darin begründet, dass noch eine Unfallfolge vorliegt und zudem auch nach den Ausführungen des Beratungsarztes Dr. V die Möglichkeit einer posttraumatischen Arthrose im rechten Kniegelenk der Klägerin besteht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2012 – L 10 U 945/10 –, juris).
24 
Streitgegenstand des Verfahrens ist, auch wenn die Gutachter sich eingehend zur Frage der Erforderlichkeit von berufshelferischen Maßnahmen eingelassen haben, ausschließlich die Frage, ob entsprechend dem Klageantrag der geltend gemachte pathologische Zustand als Folge des festgestellten Arbeitsunfalls anzuerkennen ist. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dies in der tenorierten Fassung, welche den Feststellungen des Gutachters Dr. v. S entspricht, der Fall ist.
25 
Mit der Klage nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG kann unter anderem die Feststellung begehrt werden, dass eine Gesundheitsstörung die Folge eines Arbeitsunfalls ist. Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Erforderlich für die Feststellung einer Unfallfolge ist, dass sowohl ein kausaler Zusammenhang zwischen der in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall als auch zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden besteht. Diese so genannte doppelte Kausalität wird nach herkömmlicher Dogmatik bezeichnet als die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität. Für beide Bereiche der Kausalität gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung sowie der Beweismaßstab der - überwiegenden - Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 12). Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (grundlegend: Reichsversicherungsamt, AN 1912, S 930 f; übernommen vom BSG in BSGE 1, 72, 76; BSGE 1, 150, 156 f; st.Rspr. vgl. zuletzt BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
26 
Die Kammer folgt zum Vorliegen von Unfallfolgen den schlüssigen Ausführungen des Gutachters Dr. v. S. Danach ist eine unter leichter Gelenkstufenbildung ausgeheilte laterale Schienbeinkopffraktur rechts mit zwischenzeitlich normalisierter Knochenbinnenstruktur, bisher ohne Nachweis einer Gelenkspaltverschmälerung oder körpereigene Abstützreaktion als Hinweis auf eine eingetretene posttraumatische Gonarthrose rechts, als Unfallfolge nachgewiesen. Dieses Erkrankungsbild lässt sich ohne Weiteres mit dem Unfallgeschehen in Einklang bringen. Der Nachweis der Gelenkstufe, die zwar gering, aber durchaus vorhanden ist, wurde auch in der BG-Klinik in Ludwigshafen geführt und ist, auch wenn diese auf den verschiedenen CT- und MRT-Aufnahmen unterschiedlich gut zu erkennen ist, nach Auffassung der Kammer erbracht; hierzu wird vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen von Dr. v. S Bezug genommen. Mit seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 08.02.2014 hat Dr. v. S darauf hingewiesen, dass letztendlich Übereinstimmung mit der Tatsache des posttraumatischen Befundes und der geringen Fehlstellung im Bereich des Schienbeinplateaus besteht. Diese nachgewiesene Stufenbildung stellt eine präarthrotische Deformität dar, die ihrerseits immer wieder zu vorliegenden Reizzuständen des Kniegelenks führen kann. Ein gewisses Beschwerdeausmaß ist daher unverändert nachvollziehbar.
27 
Die Kritik der Beklagten an dem Gutachten von Dr. v. S entzündet sich offenkundig auch nicht an seinen grundsätzlichen Feststellungen, sondern daran, dass eine verhältnismäßig zum Unfallgeschehen relativ geringe Unfallfolge noch anzuerkennen sein soll. Insoweit ist jedoch festzustellen, dass eine geringe Unfallfolge allenfalls im Hinblick auf die bildgebenden Befunde anzunehmen ist. Die aus den Unfallfolgen resultierenden Schmerzen können auch nach den Ausführungen von Dr. V nicht als ganz geringfügig abgetan werden, wenn auch festzustehen scheint, dass nicht alle Schmerzen der Klägerin in dem betroffenen Bereich auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind.
28 
Insofern gibt es zum einen jedoch entgegen der von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht keinen Rechtssatz, der die Anerkennung von geringfügigen Unfallfolgen ausschließt und insoweit etwa das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses negiert. Dies gilt auch nicht insofern, dass jedenfalls geringfügige Unfallfolgen wenigstens zu funktionellen Einschränkungen führen müssten, um anerkennungsfähig zu sein. Das Vorliegen funktioneller Einschränkungen ist eine wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und die Gewährung einer Verletztenrente (grundsätzlich hierzu BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, BSGE 96, 196-209), worum es vorliegend allerdings nicht geht. In § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG findet sich keinerlei Einschränkung dahingehend, dass für den Bereich der Unfallversicherung eine Feststellung von Unfallfolgen erst ab einer wie auch immer gearteten Erheblichkeitsschwelle oder ab dem Vorliegen von funktionellen Einschränkungen erfolgen soll. Grundsätzlich erfolgt die Feststellung von Unfallfolgen unabhängig von der Feststellung von funktionellen Einschränkungen, weswegen in Bescheiden der Unfallversicherungsträger insoweit auch voneinander unabhängige Regelugen vorliegen, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal ereilen kann (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.042011 – L 9 U 2866/09 –, juris; vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2013 – L 10 U 176/11 –, juris). Insoweit liegt bei der Feststellung von Unfallfolgen auch eine andere Interessenlage als bei der Gewährung von Verletztenrente vor, weil der Antrag auf Anerkennung bestimmter Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen (Feststellungsantrag) gerade im Hinblick auf die von der Beklagten nach dem SGB VII zu gewährende Heilbehandlung von Bedeutung ist (BSG, Urteil vom 28.06.1984 – 2 RU 64/83 –, juris), die ebenfalls keine Geringfügigkeitsschwelle kennt.
29 
Zum anderen ist festzustellen, dass sowohl der Beratungsarzt Dr. V als auch der Gutachter Dr. v. S von einem Unfallfolgezustand ausgehen, der bei verständiger Würdigung nicht als geringfügig angesehen werden kann. Beide Ärzte weisen auf nachvollziehbare Restbeschwerden hin, wonach entgegen den Ausführungen von Prof. Dr. H gerade kein absolut stabiler und guter Ausheilungszustand besteht. Dass auch insoweit ein Interesse an der zeitnahen Dokumentation von Unfallfolgen - notfalls mit gerichtlicher Hilfe - besteht, zeigt sich im Fall der Klägerin auch ganz konkret daran, dass die Klägerin aufgrund des unfallbedingten Strukturschadens eine posttraumatische Arthrose zu befürchten hat. Dies wird nur unwesentlich dadurch abgemildert, dass Dr. V von einer „eher nicht zu erwartenden Verschlimmerung“ ausgeht. Die Möglichkeit oder Gefahr einer solchen Entwicklung ist jedenfalls anzunehmen.
30 
Dass sowohl Dr. von S („gewisses Beschwerdeausmaß“ bzw. „verbliebene Restbeschwerden“) als auch Dr. V („gewisse unfallbedingte Restbeschwerden“) sich offenbar nicht in der Lage sahen, die verbliebenen Restbeschwerden genauer zu beschreiben, kann sich nicht zu Lasten der Klägerin auswirken. Auch das aus Nichtmedizinern bestehende Gericht ist nicht in der Lage, hier nachzubessern. Wenn zwei ausgewiesene Experten wie Dr. v. S und Dr. V solche relativ unbestimmten Formulierung verwenden, ist es auch zulässig, diese in eine Feststellung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG aufzunehmen. Insoweit kann mit der Feststellungsklage nach § 55 SGG auch ein relativ diffuses, jedoch in dieser Form als nachgewiesen anzusehendes Krankheitsbild festgestellt werden. Zwar hat es das BSG im Hinblick auf psychische Störungen für wünschenswert angesehen, dass diese aufgrund eines der üblichen Diagnosesysteme und unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen spezifiziert werden (BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, BSGE 96, 196-209), was die Kammer im Interesse der Nachvollziehbarkeit insgesamt für die Feststellung von Unfallfolgen nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG für angezeigt hält. Lediglich aus der Unmöglichkeit einer solchen Festlegung oder der aus anderen Gründen nicht erfolgten Einordnung durch die Sachverständigen darf jedoch kein prozessualer Nachteil für einen Beteiligten erwachsen.
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Insoweit wird darauf hingewiesen, dass sich die mancherorts findende Behauptung, gemäß der oben zitierten BSG-Entscheidung zur Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge sei eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme erforderlich (etwa: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2007 – L 2 U 36/04 –, juris), sich zwar auf den in juris veröffentlichten Leitsatz der BSG-Entscheidung stützen kann, nicht jedoch auf die Entscheidungsgründe, in denen auch Abweichungen ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R –, juris Rn. 22: „sollte [sic] … aufgrund eines der üblichen Diagnosesysteme und unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen erfolgen“; „Begründete Abweichungen von diesen Diagnosesystemen aufgrund ihres Alters und des zwischenzeitlichen wissenschaftlichen Fortschritts sind damit nicht ausgeschlossen.“).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 27. Juni 2014 - S 4 U 1782/13

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörun

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(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit

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(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. März 2012 - L 10 U 945/10

bei uns veröffentlicht am 15.03.2012

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 01.02.2010 abgeändert. Als Folge des Arbeitsunfalls vom 08.09.2005 werden eine Bewegungseinschränkung am rechten Daumen mit Einschränkung der Abspreizfähigkeit, reizl

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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 01.02.2010 abgeändert. Als Folge des Arbeitsunfalls vom 08.09.2005 werden eine Bewegungseinschränkung am rechten Daumen mit Einschränkung der Abspreizfähigkeit, reizlose Narben am Handgelenk und an der Hand rechts sowie eine Sensibilitätsminderung streckseitig über dem Daumengrundglied rechts sowie über dem zweiten Mittelhandknochen festgestellt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung von Unfallfolgen und die Weitergewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 08.09.2005.
Im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit als selbstständiger Maler und Gerüstbauer fiel dem am 1945 geborenen Kläger, der sich vor vielen Jahren beim Boxsport u.a. auch den Mittelhandknochen der rechten Hand gebrochen hatte (Bl. 83 VA), am 08.09.2005 eine Axt aus ca. 3 m Höhe auf den körperfernen Teil des rechten Unterarms. Hierdurch zog er sich streckseitig über dem rechten Handgelenk eine Schnittverletzung mit einer Durchtrennung der kurzen und langen Handgelenksstrecksehne zu. Die Erstversorgung und Naht der Sehnen wurde im E. R. (dort behandelnder Arzt u.a. Prof. Dr. K. ) durchgeführt. Im weiteren Verlauf kam es noch zu einer Ruptur der Daumenstrecksehne. Deswegen wurde operativ die Umlagerung des Zeigefingerstreckers als Ersatz des Daumenstreckers vorgenommen (sog. Indicis-Plastik).
Die Beklagte gewährte dem Kläger bis zum 26.03.2006 Verletztengeld und mit Bescheid vom 08.06.2006 auf der Grundlage des Ersten Rentengutachtens von Prof. Dr. K. vom Mai 2006 für den Zeitraum vom 27.03.2006 bis 31.05.2007 unter Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert (v.H.) eine Rente als vorläufige Entschädigung in Form einer Gesamtvergütung. In der Begründung des Bescheides führte die Beklagte aus, sie habe bei der Bewertung der MdE als Unfallfolgen eine Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit sowie der Daumengelenke, einen inkompletten Faustschluss und eine inkomplette Fingerstreckung, eine Verminderung der groben Kraft um die Hälfte, eine Berührungsempfindlichkeit und Verdickung der Weichteile im Bereich der Handgelenksstrecksehne nach Schnittverletzung mit Durchtrennung der kurzen und langen Handgelenksstrecksehne berücksichtigt.
Auf den Weitergewährungsantrag des Klägers holte die Beklagte bei Prof. Dr. K. das Rentengutachten zur Rentenfeststellung nach Gesamtvergütung vom August 2007 ein. Dieser sah als Unfallfolgen eine Bewegungseinschränkung des Handgelenks um insgesamt 80° im Vergleich zur Gegenseite, einen erheblich inkompletten Faustschluss, eine inkomplette Fingerstreckung, eine Bewegungseinschränkung des Daumens, eine Minderung der groben Kraft der Hand, Narbenformationen am Handgelenk und -rücken, eine Verminderung der Handspanne um 2 cm sowie eine Umfangsvermehrung des rechten Handgelenks um 1cm im Vergleich zur Gegenseite. Er ging von einer MdE um 20 v.H. auf Dauer aus. Dem widersprach der beratende Arzt der Beklagten Dr. T. , der Zweifel an der bei der Begutachtung demonstrierten Beweglichkeit äußerte und das ermittelte Funktionsdefizit durch das Verletzungsmuster nicht schlüssig erklärt sah. Einen Teil der inkompletten Fingerstreckung rechts führte er auf eine beim Kläger bestehende Dupuytren’sche Kontraktur zurück und nahm insgesamt keine MdE in rentenberechtigendem Grade an. Darauf gestützt, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.10.2007 die Gewährung einer Rente nach Gesamtvergütung ab. Zur Begründung führte sie aus, lediglich die Bewegungseinschränkung des Handgelenks sowie ein Teil der inkompletten Fingerstreckung sei als Unfallfolge anzusehen, im Übrigen beruhe die inkomplette Fingerstreckung rechts sowie die Beugekontraktur der Finger auf der Dupuytren’schen Erkrankung und dem Bruch des ersten Mittelhandknochens im 18. Lebensjahr. Die unfallbedingten Funktionsbeeinträchtigungen begründeten zur Zeit nur eine MdE um 10 v.H.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren holte die Beklagte das Gutachten des Chefarztes und PDen Dr. G. der Plastischen und Handchirurgischen Klinik im Klinikum der Stadt V. ein. Als Unfallfolgen sah er lediglich die Bewegungseinschränkung im Handgelenk und im Daumen, eine Gefühlsstörung des Handrückens, eine Narbenbildung am Unterarm und der Hand sowie eine Kraftminderung der Hand. Unfallunabhängig seien eine Arthrose im Bereich der Hand- und Fingergelenke, der Morbus Dupuytren und ein Carpaltunnelsyndrom (Verdachtsdiagnose). Die MdE durch die Unfallfolgen bewertete er mit 10 v.H. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2008 wies die Beklagte den Widerspruch mit dem Hinweis, dass nach der Gewährung einer Gesamtvergütung im Hinblick auf die MdE-Bewertung eine Verbesserung der Funktionsbeeinträchtigungen nicht nachgewiesen sein müsse, zurück.
Deswegen hat der Kläger am 24.07.2008 beim Sozialgericht Konstanz mit den Begehren auf Feststellung der von der Beklagten im Gesamtvergütungsbescheid aufgeführten sowie der weiteren von Prof. Dr. K. genannten Funktionsbeeinträchtigungen sowie auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. Klage erhoben. Das Sozialgericht hat Röntgenaufnahmen beigezogen und den Oberarzt (OA) im Fachbereich Handchirurgie des Krankenhauses 14 N. , W. , K. mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens beauftragt. OA K. hat in seinem Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme nur noch die verminderte Abspreizfähigkeit des Daumens, eine reizlose Narbenbildung sowie eine Sensibilitätsminderung streckseitig am Daumengrundglied sowie streckseitig über dem zweiten Mittelhandknochen als Unfallfolgen angesehen. Die Bewegungseinschränkung des Handgelenks hat er auf arthrotische Veränderungen zurückgeführt. Die inkomplette Fingerstreckung - eine solche hat er auch an der linken Hand beschrieben - hat er als Folge der Dupuytren’schen Erkrankung sowie weiterer arthrotischer Veränderungen angesehen. Bei einer Durchtrennung der Strecksehnen des Daumens und anschließender Naht könne mit Sicherheit festgestellt werden, dass eine Einschränkung der Flexion der Langfinger sowie eine Kraftminderung der Langfinger beim Faustschluss, dieser wurde von ihm als beidseitig komplett ausführbar beschrieben, nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen seien.
Mit Urteil vom 01.02.2010 hat das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des OA K. , das im Einklang mit den Einschätzungen des PD Dr. G. und Dr. T. stehe, abgewiesen. Funktional sei allein die Einschränkung der Abspreizfähigkeit des rechten Daumens bedeutsam. Diese sei mit dem vollständigen Verlust des Daumens, der nach der unfallmedizinischen Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. S. 641, zwischenzeitlich 8. Aufl., S. 565) eine MdE um 20 v.H. rechtfertige, nicht gleichzustellen. Dem Gutachten von Prof. Dr. K. könne nicht gefolgt werden, da er nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerden zum Teil auf das Carpaltunnelsyndrom, die Dupuytren’sche Erkrankung sowie eine Arthrose am Handgelenk, die unfallunabhängig bestünden, zurückzuführen seien. Soweit der Kläger die Feststellung von Unfallfolgen begehrt hat, hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Beklagte keine Feststellungen zu den Unfallfolgen getroffen habe. Die Ausführungen zu den Unfallfolgen seien lediglich zur Begründung der Rentenablehnung erforderlich. Im Übrigen entsprächen diese Ausführungen der Einschätzung des OA K. .
Am 25.02.2010 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, OA K. habe sich nicht mit dem Gutachten von Prof. Dr. K. auseinandergesetzt. Die Arthrose, die Dupuytren’sche Erkrankung sowie das Carpaltunnelsyndrom seien auf den Unfall zurückzuführen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Konstanz vom 01.02.2010 und unter Aufhebung des Bescheids vom 22.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2008 zu verurteilen, ihm ab dem 01.06.2007 Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren sowie festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen und Einschränkungen der Handgelenksbeweglichkeit sowie der Daumengelenke, inkompletter Faustschluss und Fingerstreckung, Verminderung der groben Kraft um die Hälfte, Berührungsempfindlichkeit und Verdickung der Weichteile im Bereich der Handgelenksstrecksehne, Minderung der Handspanne rechts um 2 cm, Umfangsvermehrung des rechten Handgelenks um 1 cm im Vergleich zur Gegenseite, Narbenformationen am streckseitigen Handgelenk und Handrücken Folgen des Arbeitsunfalles vom 08.09.2005 sind.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. OA K. habe sich insbesondere in seiner ergänzenden Stellungnahme ausreichend mit dem Gutachten von Prof. Dr. K. auseinander gesetzt.
14 
Der Senat hat OA K. um eine weitere ergänzende Stellungnahmen gebeten. Er hat erläutert, dass es sich bei der Arthrose, dem Carpaltunnelsyndrom sowie der Dupuytren’schen Erkrankung um unfallunabhängige Gesundheitsstörungen handle. Die Arthrose habe, wie sich aus den Röntgenbildern vom Unfalltag ergebe, schon damals vorgelegen. Da der Kläger beugeseitig und im Bereich des Carpalkanals keine Verletzung gehabt habe, sei ein posttraumatisches Carpaltunnelsyndrom auszuschließen. Die Dupuytren’sche Erkrankung sei anlagebedingt. Soweit er in seinem Ausgangsgutachten fälschlicherweise eine Durchtrennung der Daumenstrecksehnen (anstatt der Handgelenksstrecksehnen) beschrieben habe, ändere sich dadurch die Sachlage nicht. Nach Verletzung und Wiederherstellung der Handgelenksstrecker könne es zu einer vorübergehenden Einschränkung der Beweglichkeit des Handgelenkes kommen. Diese sei jedoch reversibel. Beim Kläger hätten bei der Untersuchung am 30.09.2009 keine Verklebungen und Vernarbungen der radialseitigen Handgelenksstrecksehnen vorgelegen. Seine speichenseitigen Beschwerden hätten sich genau auf die arthrotisch veränderten Handwurzelknochen projiziert. Schon in den Röntgenaufnahmen vom 08.09.2005 zeige sich eine erhebliche Arthrose im Daumensattelgelenk und eine Arthrose im Handgelenk. Die geringgradige Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit sei mit hinreichender Sicherheit auf die arthrotischen Veränderungen des Handgelenks zurückzuführen. Eine Inidicis-Plastik könne eine Einschränkung der Streckfähigkeit des Zeigefingers nach sich ziehen. Eine solche habe sich jedoch bei der Untersuchung nicht gezeigt. Die geringgradige Einschränkung der Streckfähigkeit des Mittel-, Ring- und Kleinfingers seien auf die Dupuytren´sche Erkrankung zurückzuführen. Die am 20.10.2011 erstellten Röntgenaufnahmen zeigten auch am linken Daumensattel- und Handgelenk arthrotische Veränderungen.
15 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist, soweit der Kläger die Feststellung von Unfallfolgen begehrt, teilweise begründet, im Übrigen aber unbegründet.
17 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 22.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2008, mit dem die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente nach Ablaufen des Zeitraums, für den zuvor eine Gesamtvergütung bewilligt worden war, ablehnte. Dem entsprechend ist für das prozessuale Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraumes die Anfechtungs- und Leistungsklage die richtige Klageart. Diese Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn beim Kläger liegen ab dem 01.06.2007 keine Folgen des Unfalls vom 08.05.2005 mehr vor, die eine rentenrelevante Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachen.
18 
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist auch das prozessuale Begehren des Klägers auf gerichtliche Feststellung der verbliebenen Unfallfolgen zulässig. Denn nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung begehrt werden, ob eine Gesundheitsstörung die Folge eines Arbeitsunfalles ist. Die begehrte Feststellung muss sich auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung in der letzten Tatsacheninstanz beziehen (Urteil des Senats vom 19.05.2011, L 10 U 5435/07 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.09.1991, RKnU 3/90 in SozR 3-1500 § 55 Nr. 6). Dabei geht das Sozialgericht grundsätzlich zutreffend davon aus, dass das für eine solche Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse nur vorliegt, wenn zuvor ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchgeführt wurde (u.a. BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 22/03 R für unterschiedliche Versicherungsfälle; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage § 55 Rdnr. 3b). Soweit das Sozialgericht aber eine förmliche Feststellung des Unfallversicherungsträgers über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen jeder einzelnen prozessual streitigen Unfallfolge desselben Versicherungsfalles verlangt, überspannt es die Anforderungen an das Feststellungsinteresse. Ausreichend ist vielmehr, dass sich der Versicherungsträger in dem Verwaltungsverfahren mit der Frage nach dem Vorliegen von Unfallfolgen befasste, was hier, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheids ergibt, in umfassender Weise der Fall war. Eine ausdrückliche, förmliche Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über jede einzelne als Unfallfolge behauptete Gesundheitsstörung ist nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 15.02.2005, B 2 U 1/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 12 für den Fall einer allgemeinen Leistungsablehnung durch den Unfallversicherungsträger, weil kein Versicherungsschutz bestanden habe, für die nachfolgend erhobenen Klagen auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles und von Unfallfolgen; im Ergebnis so auch BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R für mittelbare Unfallfolgen in Gefolge ärztlicher Maßnahmen anlässlich eines Unfalles, über die die Behörde gerade keine ausdrückliche Entscheidung getroffen hatte, sondern wo lediglich eine Ausheilung der unfallbedingten Primärverletzung festgestellt worden war). Selbst im Verwaltungsverfahren nicht thematisierte Unfallfolgen können im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 3 SGG in das gerichtliche Verfahren einbezogen werden (Keller, a.a.O., Rdnr. 3c; BSG, Urteil vom 06.10.1977, 9 RV 66/76 in SozR 1500 § 99 Nr. 2 im Falle eines Leistungsbegehrens). Andernfalls müsste über jede, nicht bereits im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom Versicherten ausdrücklich zur Anerkennung begehrte und vom Unfallversicherungsträger entsprechend ausdrücklich abgelehnte Gesundheitsstörung ein gesondertes Verwaltungsverfahren durchgeführt werden. Allein die Betrachtung jener Sachverhalte, in denen die Verletzung durch nachfolgende medizinische Maßnahmen - von konservativen Behandlungen bis zu operativen Eingriffen - immer wieder Veränderungen unterliegt, zeigt, dass - wollte man die gerichtliche Feststellung einer Unfallfolge jeweils von einer förmlichen Ablehnung der einzelnen Gesundheitsstörung durch den Versicherungsträger abhängig machen - ein effektiver Rechtsschutz nicht zu gewährleisten wäre.
19 
Dem Feststellungsinteresse steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Beklagte im Wege der Verpflichtungsklage auf Anerkennung der Unfallfolgen verklagen könnte (BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R, auch zum subjektiv öffentlichen Recht des Versicherten auf Anerkennung von Unfallfolgen durch den Versicherungsträger). Denn insoweit besteht ein Wahlrecht des Versicherten zwischen diesen Klagearten (BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R).
20 
Die Feststellungsklage ist im Sinne der Feststellung einer Bewegungseinschränkung am rechten Daumen mit Einschränkung der Abspreizfähigkeit, reizloser Narben am Handgelenk und an der Hand rechts sowie einer Sensibilitätsminderung streckseitig über dem Daumengrundglied rechts sowie über dem zweiten Mittelhandknochen als Unfallfolgen auch begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
21 
Hier ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger am 08.09.2005 einen Arbeitsunfall erlitt, bei dem es zu einer Schnittwunde und Strecksehnenverletzung (Extensor carpi radialis longus und brevis) kam. Damit ist aber nicht zugleich die Annahme gerechtfertigt, dass die nach dem Arbeitsunfall an der rechten Hand feststellbaren Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen umfassend ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
22 
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Kann dagegen das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele (conditio sine qua non), ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
23 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien können nur die im Tenor genannten Gesundheitsstörungen auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden. Der Senat stützt sich dabei auf die überzeugenden Ausführungen des OA K. , der weitergehende Unfallfolgen ausgeschlossen hat. Soweit die Beklagte im Bescheid vom 08.06.2006 vom Vorliegen weiterer Unfallfolgen ausging, kann der Kläger hieraus nichts ableiten. Denn diese Ausführungen sind lediglich Teil der Begründung dieses Verwaltungsaktes und nehmen nicht an der Regelungs- und Bindungswirkung teil; auch der Kläger behauptet nichts anderes.
24 
Die Dupuytren´schen Erkrankung, an der der Kläger - so PD Dr. G. und OA K. - leidet, ist generell anlagebedingt (s. auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage S. 557). Die Auffassung von OA K. , die Einschränkung der Streckung der Langfinger sei alleinig auf die Dupuytren´sche Erkrankung zurückzuführen, ist für den Senat überzeugend. Denn nach den von OA K. erhobenen Befunden, liegt an beiden Händen des Klägers eine Einschränkung der Streckung der Langfinger vor, wobei die Finger der linken Hand und die Finger drei bis fünf der rechten Hand durch den Unfall nicht betroffen waren. Einzig der Zeigefinger der rechten Hand, bei dem - so OA K. - eine eingeschränkte Streckfähigkeit (auch) durch die (unfallbedingt) durchgeführte Indicis-Plastik erklärt werden könnte, hat anlässlich der Messungen von OA K. keine Einschränkung der Streckfähigkeit aufgewiesen. Bei den Messungen von Prof. Dr. K. und PD Dr. G. wies der Zeigefinger zwar eine Einschränkung der Streckfähigkeit auf, diese wich jedoch von den Einschränkungen an den anderen Fingern nicht erheblich ab; im Übrigen kommt es auch insoweit, also für die Frage einer durch die Indicis-Plastik verbliebenen Einschränkung im Bereich des linken Zeigefingers, allein auf den zuletzt durch OA K. erhobenen Befund an. Im Ergebnis kann die vom Kläger geltend gemachte inkomplette Fingerstreckung damit nicht als Unfallfolge festgestellt werden.
25 
Auch hinsichtlich der verminderten Kraft der groben Hand kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass es sich um eine Unfallfolge handelt. Denn OA K. hat die Kraftminderung nachvollziehbar mit dem beim Kläger vorliegenden Carpaltunnelsyndrom, das seinerseits, da der Kläger - so übereinstimmend OA K. und PD Dr. G. - beugeseitig und im Bereich des Carpaltunnels keine Verletzung hatte, nicht posttraumatisch sein kann, und mit den sich schon zum Unfallzeitpunkt abzeichnenden arthrotischen Veränderungen (hierzu sogleich) erklärt. Hinzu kommt, und hierauf hat OA K. ebenfalls hingewiesen, dass bei einer Durchtrennung von Strecksehnen (hier der Handgelenksstrecker = Extensor carpi radialis longus und brevis) eine Einschränkung für die Flexion (Beugung) der Langfinger, die für den inkompletten Faustschluss verantwortlich ist, nicht eintreten kann. Soweit er in seiner diesbezüglichen Stellungnahme für das Sozialgericht von einer Verletzung der Strecksehnen des Daumens ausgegangen ist (statt jener des Handgelenks), ist dies insoweit nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn es bleibt bei der Tatsache, dass eine Verletzung von Strecksehnen - egal ob des Daumens oder des Handgelenkes - keine Einschränkung der Beugefähigkeit der Langfinger verursachen kann, weil diese in ihrer Struktur nicht betroffen sind. Insoweit hat OA K. in seiner ergänzenden Stellungnahme für den Senat dargelegt, dass die Verletzung und Wiederherstellung der Strecksehnen des Handgelenkes lediglich (und nur vorübergehend) zu einer Bewegungseinschränkung im Handgelenk führen können. Ohnehin liegt beim Kläger nach den von OA K. erhobenen Befunden nicht nur an der rechten Hand, sondern auch an der linken Hand ein inkompletter Faustschluss vor, was zusätzlich gegen einen Zusammenhang mit dem Unfall spricht.
26 
Der Senat geht auf der Grundlage der Darstellungen des OA K. ferner davon aus, dass arthrotische Veränderungen die wesentliche Ursache für die Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit sind. Die arthrotischen Veränderungen selbst können dabei nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Sowohl die Arthrose am Handgelenk als auch (erheblich) am Daumensattelgelenk zeigten sich - so OA K. - bereits auf den am Unfalltag angefertigten Röntgenbildern. Einen Zusammenhang mit dem Unfall hat OA K. in seiner ergänzenden Stellungnahme gegenüber dem Senat zudem auf Grund des Unfallhergangs - Durchtrennung der Sehnen ohne knöcherne Verletzungen und ohne Gelenkkapselverletzungen - ausgeschlossen. Gegen einen Unfallzusammenhang sprechen zudem die zuletzt von OA K. auch linksseitig beschriebenen arthrotischen Veränderungen.
27 
Vor diesem Hintergrund spricht, wie OA K. zuletzt überzeugend dargelegt hat, gegen einen wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen den Sehnendurchtrennungen einerseits und andererseits den belastungsabhängigen Schmerzen sowie der eingeschränkten Handgelenksbeweglichkeit, dass sich die vom Kläger angegebenen Beschwerden speichenseitig am rechten Handgelenk auf die arthrotisch veränderten Handwurzelknochen projizieren, während Verklebungen und Vernarbungen der Handgelenksstrecksehnen auf dieser Seite nicht vorliegen. Die Auffassung von OA K. steht zudem in Übereinstimmung mit der Stellungnahme von Dr. T. , der in dem Verletzungsmuster ebenfalls keine schlüssige Erklärung für das später aufgetretene Funktionsdefizit sah. Nicht nachvollziehbar ist insoweit, dass PD Dr. G. die Bewegungseinschränkung im Handgelenk dem Unfall zuordnete, obwohl auch er die Arthrose im Bereich dieses Gelenks als unfallunabhängig erachtete.
28 
Die vom Kläger gewünschte Feststellung einer Umfangsvermehrung des rechten Handgelenks um 1 cm im Seitenvergleich kann ebenfalls nicht getroffen werden, da zum Zeitpunkt der Begutachtungen durch PD Dr. G. und OA K. eine solche nicht (mehr) vorgelegen hat. Gleiches gilt für die zur Feststellung beantragte Verdickung der Weichteile im Bereich der Handgelenkstrecksehen; eine solche hat OA K. nicht mehr beschrieben.
29 
Die vom Kläger des Weiteren zur Feststellung begehrte Minderung der Handspanne um 2 cm ist in der als Unfallfolge festgestellten eingeschränkten Abspreizfähigkeit des Daumens enthalten.
30 
Auf Grund der als Unfallfolgen festgestellten Gesundheitsstörungen steht dem Kläger keine Verletztenrente zu. Das Sozialgericht hat die für die Gewährung einer Verletztenrente maßgebliche Rechtsgrundlage - § 56 SGB VII - einschließlich der maßgeblichen Kriterien für die Bemessung der MdE umfassend und zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf Bezug genommen.
31 
Zutreffend ist das Sozialgericht zunächst davon ausgegangen, dass sich aus dem Bescheid über die Gesamtvergütung hinsichtlich der damals zu Grunde gelegten MdE von 20 v.H. keine Bindungswirkung ergab, die MdE vielmehr ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Veränderung neu festzustellen war. Dies ergibt sich allerdings, da hier die Abfindung mit eine Gesamtvergütung erfolgte, nicht aus dem vom Sozialgericht herangezogenen § 62 Abs. 1 SGB VII, sondern aus der Regelung zur Abfindung mit einer Gesamtvergütung (§ 75 SGB VII). Nach § 75 Satz 2 SGB VII ist nach Ablauf des Zeitraums, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente auf unbestimmte Zeit zu zahlen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Auch hier ist somit die Einschätzung der MdE für die Anschlussrente von der für die Gesamtvergütung festgestellten MdE unabhängig. Es ist kein Besserungsnachweis erforderlich, wenn sie niedriger ausfällt (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 75 SGB VII Rdnr. 5).
32 
Das Sozialgericht hat umfassend und zutreffend, auch unter Auseinandersetzung mit den Gutachten von Prof. Dr. K. , ausgeführt, dass beim Kläger keine MdE von mindestens 20 v.H. vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen weist der Senat die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist zu ergänzen, dass die OA K. in der vom Senat eingeholten Stellungnahme anschaulich und überzeugend dargelegt hat, dass die Arthrose, die Dupuytren´sche Erkrankung und das Carpaltunnelsyndrom nicht auf den Unfall zurückzuführen sind (s.o.).
33 
Zu ergänzen ist, dass selbst PD Dr. G. , der die Bewegungseinschränkung am Handgelenk und die Kraftminderung der Hand als unfallabhängig erachtete, nur von einer MdE um 10 v.H. ausging. Auch dies ist - einen nach dem vorigen Ausführungen nicht vorhandenen ursächlichen Zusammenhang unterstellt - nach den Erfahrungswerten in Schönberger/Mehrtens/Valentin (a.a.O. S. 534 und 544) schlüssig. Danach kommt erst bei einem Totalverlust des groben Griffs der Hand eine MdE um 30 v.H. in Betracht, erst Einschränkungen der Handgelenksbewegung um insgesamt 80° rechtfertigen eine MdE um 20 v.H. Die Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers sind zur Überzeugung des Senats im Vergleich dazu deutlich geringer. Beim Kläger liegt nur eine sich - so PD Dr. G. - wechselhaft darstellende Kraftminderung der Hand vor, mithin bei Weitem kein vollständiger Verlust der groben Kraft. Soweit Prof. Dr. K. die Beweglichkeit des Handgelenks im Seitenvergleich um 80° eingeschränkt beschrieb, wurden diese Werte von PD Dr. G. und OA K. nicht bestätigt. PD Dr. G. zeigte sich aktiv eine Bewegungsdifferenz von nur 40°, die bei der passiven Beweglichkeitsprüfung ganz entfiel. OA K. hat nur eine geringgradige Beweglichkeitseinschränkung vorgefunden (im Seitenvergleich 10° Differenz zu Lasten der rechten Hand, im Vergleich zu den Normalwerten 15° Differenz). Eine eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit, die in der Zusammenschau mit den übrigen Beeinträchtigungen eine rentenberechtigende MdE rechtfertigen würde, ist mithin - einen Unfallzusammenhang unterstellt - nicht gegeben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostenquotelung zugunsten des Klägers ist trotz der vom Senat auf seinen Antrag hin getroffenen Feststellungen nicht vorzunehmen. Denn die getroffenen Feststellungen weichen zwar von den von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden genannten Unfallfolgen ab, bleiben inhaltlich jedoch hinter diesen zurück. Insgesamt misst der Senat dem Unterliegen des Klägers hinsichtlich seinem Begehr auf Verletztenrente die überragende Bedeutung bei.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist, soweit der Kläger die Feststellung von Unfallfolgen begehrt, teilweise begründet, im Übrigen aber unbegründet.
17 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 22.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2008, mit dem die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente nach Ablaufen des Zeitraums, für den zuvor eine Gesamtvergütung bewilligt worden war, ablehnte. Dem entsprechend ist für das prozessuale Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraumes die Anfechtungs- und Leistungsklage die richtige Klageart. Diese Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn beim Kläger liegen ab dem 01.06.2007 keine Folgen des Unfalls vom 08.05.2005 mehr vor, die eine rentenrelevante Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachen.
18 
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist auch das prozessuale Begehren des Klägers auf gerichtliche Feststellung der verbliebenen Unfallfolgen zulässig. Denn nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung begehrt werden, ob eine Gesundheitsstörung die Folge eines Arbeitsunfalles ist. Die begehrte Feststellung muss sich auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung in der letzten Tatsacheninstanz beziehen (Urteil des Senats vom 19.05.2011, L 10 U 5435/07 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.09.1991, RKnU 3/90 in SozR 3-1500 § 55 Nr. 6). Dabei geht das Sozialgericht grundsätzlich zutreffend davon aus, dass das für eine solche Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse nur vorliegt, wenn zuvor ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchgeführt wurde (u.a. BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 22/03 R für unterschiedliche Versicherungsfälle; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage § 55 Rdnr. 3b). Soweit das Sozialgericht aber eine förmliche Feststellung des Unfallversicherungsträgers über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen jeder einzelnen prozessual streitigen Unfallfolge desselben Versicherungsfalles verlangt, überspannt es die Anforderungen an das Feststellungsinteresse. Ausreichend ist vielmehr, dass sich der Versicherungsträger in dem Verwaltungsverfahren mit der Frage nach dem Vorliegen von Unfallfolgen befasste, was hier, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheids ergibt, in umfassender Weise der Fall war. Eine ausdrückliche, förmliche Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über jede einzelne als Unfallfolge behauptete Gesundheitsstörung ist nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 15.02.2005, B 2 U 1/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 12 für den Fall einer allgemeinen Leistungsablehnung durch den Unfallversicherungsträger, weil kein Versicherungsschutz bestanden habe, für die nachfolgend erhobenen Klagen auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles und von Unfallfolgen; im Ergebnis so auch BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R für mittelbare Unfallfolgen in Gefolge ärztlicher Maßnahmen anlässlich eines Unfalles, über die die Behörde gerade keine ausdrückliche Entscheidung getroffen hatte, sondern wo lediglich eine Ausheilung der unfallbedingten Primärverletzung festgestellt worden war). Selbst im Verwaltungsverfahren nicht thematisierte Unfallfolgen können im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 3 SGG in das gerichtliche Verfahren einbezogen werden (Keller, a.a.O., Rdnr. 3c; BSG, Urteil vom 06.10.1977, 9 RV 66/76 in SozR 1500 § 99 Nr. 2 im Falle eines Leistungsbegehrens). Andernfalls müsste über jede, nicht bereits im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom Versicherten ausdrücklich zur Anerkennung begehrte und vom Unfallversicherungsträger entsprechend ausdrücklich abgelehnte Gesundheitsstörung ein gesondertes Verwaltungsverfahren durchgeführt werden. Allein die Betrachtung jener Sachverhalte, in denen die Verletzung durch nachfolgende medizinische Maßnahmen - von konservativen Behandlungen bis zu operativen Eingriffen - immer wieder Veränderungen unterliegt, zeigt, dass - wollte man die gerichtliche Feststellung einer Unfallfolge jeweils von einer förmlichen Ablehnung der einzelnen Gesundheitsstörung durch den Versicherungsträger abhängig machen - ein effektiver Rechtsschutz nicht zu gewährleisten wäre.
19 
Dem Feststellungsinteresse steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Beklagte im Wege der Verpflichtungsklage auf Anerkennung der Unfallfolgen verklagen könnte (BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R, auch zum subjektiv öffentlichen Recht des Versicherten auf Anerkennung von Unfallfolgen durch den Versicherungsträger). Denn insoweit besteht ein Wahlrecht des Versicherten zwischen diesen Klagearten (BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R).
20 
Die Feststellungsklage ist im Sinne der Feststellung einer Bewegungseinschränkung am rechten Daumen mit Einschränkung der Abspreizfähigkeit, reizloser Narben am Handgelenk und an der Hand rechts sowie einer Sensibilitätsminderung streckseitig über dem Daumengrundglied rechts sowie über dem zweiten Mittelhandknochen als Unfallfolgen auch begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
21 
Hier ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger am 08.09.2005 einen Arbeitsunfall erlitt, bei dem es zu einer Schnittwunde und Strecksehnenverletzung (Extensor carpi radialis longus und brevis) kam. Damit ist aber nicht zugleich die Annahme gerechtfertigt, dass die nach dem Arbeitsunfall an der rechten Hand feststellbaren Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen umfassend ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
22 
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Kann dagegen das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele (conditio sine qua non), ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
23 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien können nur die im Tenor genannten Gesundheitsstörungen auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden. Der Senat stützt sich dabei auf die überzeugenden Ausführungen des OA K. , der weitergehende Unfallfolgen ausgeschlossen hat. Soweit die Beklagte im Bescheid vom 08.06.2006 vom Vorliegen weiterer Unfallfolgen ausging, kann der Kläger hieraus nichts ableiten. Denn diese Ausführungen sind lediglich Teil der Begründung dieses Verwaltungsaktes und nehmen nicht an der Regelungs- und Bindungswirkung teil; auch der Kläger behauptet nichts anderes.
24 
Die Dupuytren´schen Erkrankung, an der der Kläger - so PD Dr. G. und OA K. - leidet, ist generell anlagebedingt (s. auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage S. 557). Die Auffassung von OA K. , die Einschränkung der Streckung der Langfinger sei alleinig auf die Dupuytren´sche Erkrankung zurückzuführen, ist für den Senat überzeugend. Denn nach den von OA K. erhobenen Befunden, liegt an beiden Händen des Klägers eine Einschränkung der Streckung der Langfinger vor, wobei die Finger der linken Hand und die Finger drei bis fünf der rechten Hand durch den Unfall nicht betroffen waren. Einzig der Zeigefinger der rechten Hand, bei dem - so OA K. - eine eingeschränkte Streckfähigkeit (auch) durch die (unfallbedingt) durchgeführte Indicis-Plastik erklärt werden könnte, hat anlässlich der Messungen von OA K. keine Einschränkung der Streckfähigkeit aufgewiesen. Bei den Messungen von Prof. Dr. K. und PD Dr. G. wies der Zeigefinger zwar eine Einschränkung der Streckfähigkeit auf, diese wich jedoch von den Einschränkungen an den anderen Fingern nicht erheblich ab; im Übrigen kommt es auch insoweit, also für die Frage einer durch die Indicis-Plastik verbliebenen Einschränkung im Bereich des linken Zeigefingers, allein auf den zuletzt durch OA K. erhobenen Befund an. Im Ergebnis kann die vom Kläger geltend gemachte inkomplette Fingerstreckung damit nicht als Unfallfolge festgestellt werden.
25 
Auch hinsichtlich der verminderten Kraft der groben Hand kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass es sich um eine Unfallfolge handelt. Denn OA K. hat die Kraftminderung nachvollziehbar mit dem beim Kläger vorliegenden Carpaltunnelsyndrom, das seinerseits, da der Kläger - so übereinstimmend OA K. und PD Dr. G. - beugeseitig und im Bereich des Carpaltunnels keine Verletzung hatte, nicht posttraumatisch sein kann, und mit den sich schon zum Unfallzeitpunkt abzeichnenden arthrotischen Veränderungen (hierzu sogleich) erklärt. Hinzu kommt, und hierauf hat OA K. ebenfalls hingewiesen, dass bei einer Durchtrennung von Strecksehnen (hier der Handgelenksstrecker = Extensor carpi radialis longus und brevis) eine Einschränkung für die Flexion (Beugung) der Langfinger, die für den inkompletten Faustschluss verantwortlich ist, nicht eintreten kann. Soweit er in seiner diesbezüglichen Stellungnahme für das Sozialgericht von einer Verletzung der Strecksehnen des Daumens ausgegangen ist (statt jener des Handgelenks), ist dies insoweit nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn es bleibt bei der Tatsache, dass eine Verletzung von Strecksehnen - egal ob des Daumens oder des Handgelenkes - keine Einschränkung der Beugefähigkeit der Langfinger verursachen kann, weil diese in ihrer Struktur nicht betroffen sind. Insoweit hat OA K. in seiner ergänzenden Stellungnahme für den Senat dargelegt, dass die Verletzung und Wiederherstellung der Strecksehnen des Handgelenkes lediglich (und nur vorübergehend) zu einer Bewegungseinschränkung im Handgelenk führen können. Ohnehin liegt beim Kläger nach den von OA K. erhobenen Befunden nicht nur an der rechten Hand, sondern auch an der linken Hand ein inkompletter Faustschluss vor, was zusätzlich gegen einen Zusammenhang mit dem Unfall spricht.
26 
Der Senat geht auf der Grundlage der Darstellungen des OA K. ferner davon aus, dass arthrotische Veränderungen die wesentliche Ursache für die Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit sind. Die arthrotischen Veränderungen selbst können dabei nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Sowohl die Arthrose am Handgelenk als auch (erheblich) am Daumensattelgelenk zeigten sich - so OA K. - bereits auf den am Unfalltag angefertigten Röntgenbildern. Einen Zusammenhang mit dem Unfall hat OA K. in seiner ergänzenden Stellungnahme gegenüber dem Senat zudem auf Grund des Unfallhergangs - Durchtrennung der Sehnen ohne knöcherne Verletzungen und ohne Gelenkkapselverletzungen - ausgeschlossen. Gegen einen Unfallzusammenhang sprechen zudem die zuletzt von OA K. auch linksseitig beschriebenen arthrotischen Veränderungen.
27 
Vor diesem Hintergrund spricht, wie OA K. zuletzt überzeugend dargelegt hat, gegen einen wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen den Sehnendurchtrennungen einerseits und andererseits den belastungsabhängigen Schmerzen sowie der eingeschränkten Handgelenksbeweglichkeit, dass sich die vom Kläger angegebenen Beschwerden speichenseitig am rechten Handgelenk auf die arthrotisch veränderten Handwurzelknochen projizieren, während Verklebungen und Vernarbungen der Handgelenksstrecksehnen auf dieser Seite nicht vorliegen. Die Auffassung von OA K. steht zudem in Übereinstimmung mit der Stellungnahme von Dr. T. , der in dem Verletzungsmuster ebenfalls keine schlüssige Erklärung für das später aufgetretene Funktionsdefizit sah. Nicht nachvollziehbar ist insoweit, dass PD Dr. G. die Bewegungseinschränkung im Handgelenk dem Unfall zuordnete, obwohl auch er die Arthrose im Bereich dieses Gelenks als unfallunabhängig erachtete.
28 
Die vom Kläger gewünschte Feststellung einer Umfangsvermehrung des rechten Handgelenks um 1 cm im Seitenvergleich kann ebenfalls nicht getroffen werden, da zum Zeitpunkt der Begutachtungen durch PD Dr. G. und OA K. eine solche nicht (mehr) vorgelegen hat. Gleiches gilt für die zur Feststellung beantragte Verdickung der Weichteile im Bereich der Handgelenkstrecksehen; eine solche hat OA K. nicht mehr beschrieben.
29 
Die vom Kläger des Weiteren zur Feststellung begehrte Minderung der Handspanne um 2 cm ist in der als Unfallfolge festgestellten eingeschränkten Abspreizfähigkeit des Daumens enthalten.
30 
Auf Grund der als Unfallfolgen festgestellten Gesundheitsstörungen steht dem Kläger keine Verletztenrente zu. Das Sozialgericht hat die für die Gewährung einer Verletztenrente maßgebliche Rechtsgrundlage - § 56 SGB VII - einschließlich der maßgeblichen Kriterien für die Bemessung der MdE umfassend und zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf Bezug genommen.
31 
Zutreffend ist das Sozialgericht zunächst davon ausgegangen, dass sich aus dem Bescheid über die Gesamtvergütung hinsichtlich der damals zu Grunde gelegten MdE von 20 v.H. keine Bindungswirkung ergab, die MdE vielmehr ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Veränderung neu festzustellen war. Dies ergibt sich allerdings, da hier die Abfindung mit eine Gesamtvergütung erfolgte, nicht aus dem vom Sozialgericht herangezogenen § 62 Abs. 1 SGB VII, sondern aus der Regelung zur Abfindung mit einer Gesamtvergütung (§ 75 SGB VII). Nach § 75 Satz 2 SGB VII ist nach Ablauf des Zeitraums, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente auf unbestimmte Zeit zu zahlen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Auch hier ist somit die Einschätzung der MdE für die Anschlussrente von der für die Gesamtvergütung festgestellten MdE unabhängig. Es ist kein Besserungsnachweis erforderlich, wenn sie niedriger ausfällt (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 75 SGB VII Rdnr. 5).
32 
Das Sozialgericht hat umfassend und zutreffend, auch unter Auseinandersetzung mit den Gutachten von Prof. Dr. K. , ausgeführt, dass beim Kläger keine MdE von mindestens 20 v.H. vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen weist der Senat die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist zu ergänzen, dass die OA K. in der vom Senat eingeholten Stellungnahme anschaulich und überzeugend dargelegt hat, dass die Arthrose, die Dupuytren´sche Erkrankung und das Carpaltunnelsyndrom nicht auf den Unfall zurückzuführen sind (s.o.).
33 
Zu ergänzen ist, dass selbst PD Dr. G. , der die Bewegungseinschränkung am Handgelenk und die Kraftminderung der Hand als unfallabhängig erachtete, nur von einer MdE um 10 v.H. ausging. Auch dies ist - einen nach dem vorigen Ausführungen nicht vorhandenen ursächlichen Zusammenhang unterstellt - nach den Erfahrungswerten in Schönberger/Mehrtens/Valentin (a.a.O. S. 534 und 544) schlüssig. Danach kommt erst bei einem Totalverlust des groben Griffs der Hand eine MdE um 30 v.H. in Betracht, erst Einschränkungen der Handgelenksbewegung um insgesamt 80° rechtfertigen eine MdE um 20 v.H. Die Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers sind zur Überzeugung des Senats im Vergleich dazu deutlich geringer. Beim Kläger liegt nur eine sich - so PD Dr. G. - wechselhaft darstellende Kraftminderung der Hand vor, mithin bei Weitem kein vollständiger Verlust der groben Kraft. Soweit Prof. Dr. K. die Beweglichkeit des Handgelenks im Seitenvergleich um 80° eingeschränkt beschrieb, wurden diese Werte von PD Dr. G. und OA K. nicht bestätigt. PD Dr. G. zeigte sich aktiv eine Bewegungsdifferenz von nur 40°, die bei der passiven Beweglichkeitsprüfung ganz entfiel. OA K. hat nur eine geringgradige Beweglichkeitseinschränkung vorgefunden (im Seitenvergleich 10° Differenz zu Lasten der rechten Hand, im Vergleich zu den Normalwerten 15° Differenz). Eine eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit, die in der Zusammenschau mit den übrigen Beeinträchtigungen eine rentenberechtigende MdE rechtfertigen würde, ist mithin - einen Unfallzusammenhang unterstellt - nicht gegeben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostenquotelung zugunsten des Klägers ist trotz der vom Senat auf seinen Antrag hin getroffenen Feststellungen nicht vorzunehmen. Denn die getroffenen Feststellungen weichen zwar von den von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden genannten Unfallfolgen ab, bleiben inhaltlich jedoch hinter diesen zurück. Insgesamt misst der Senat dem Unterliegen des Klägers hinsichtlich seinem Begehr auf Verletztenrente die überragende Bedeutung bei.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 01.02.2010 abgeändert. Als Folge des Arbeitsunfalls vom 08.09.2005 werden eine Bewegungseinschränkung am rechten Daumen mit Einschränkung der Abspreizfähigkeit, reizlose Narben am Handgelenk und an der Hand rechts sowie eine Sensibilitätsminderung streckseitig über dem Daumengrundglied rechts sowie über dem zweiten Mittelhandknochen festgestellt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung von Unfallfolgen und die Weitergewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 08.09.2005.
Im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit als selbstständiger Maler und Gerüstbauer fiel dem am 1945 geborenen Kläger, der sich vor vielen Jahren beim Boxsport u.a. auch den Mittelhandknochen der rechten Hand gebrochen hatte (Bl. 83 VA), am 08.09.2005 eine Axt aus ca. 3 m Höhe auf den körperfernen Teil des rechten Unterarms. Hierdurch zog er sich streckseitig über dem rechten Handgelenk eine Schnittverletzung mit einer Durchtrennung der kurzen und langen Handgelenksstrecksehne zu. Die Erstversorgung und Naht der Sehnen wurde im E. R. (dort behandelnder Arzt u.a. Prof. Dr. K. ) durchgeführt. Im weiteren Verlauf kam es noch zu einer Ruptur der Daumenstrecksehne. Deswegen wurde operativ die Umlagerung des Zeigefingerstreckers als Ersatz des Daumenstreckers vorgenommen (sog. Indicis-Plastik).
Die Beklagte gewährte dem Kläger bis zum 26.03.2006 Verletztengeld und mit Bescheid vom 08.06.2006 auf der Grundlage des Ersten Rentengutachtens von Prof. Dr. K. vom Mai 2006 für den Zeitraum vom 27.03.2006 bis 31.05.2007 unter Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert (v.H.) eine Rente als vorläufige Entschädigung in Form einer Gesamtvergütung. In der Begründung des Bescheides führte die Beklagte aus, sie habe bei der Bewertung der MdE als Unfallfolgen eine Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit sowie der Daumengelenke, einen inkompletten Faustschluss und eine inkomplette Fingerstreckung, eine Verminderung der groben Kraft um die Hälfte, eine Berührungsempfindlichkeit und Verdickung der Weichteile im Bereich der Handgelenksstrecksehne nach Schnittverletzung mit Durchtrennung der kurzen und langen Handgelenksstrecksehne berücksichtigt.
Auf den Weitergewährungsantrag des Klägers holte die Beklagte bei Prof. Dr. K. das Rentengutachten zur Rentenfeststellung nach Gesamtvergütung vom August 2007 ein. Dieser sah als Unfallfolgen eine Bewegungseinschränkung des Handgelenks um insgesamt 80° im Vergleich zur Gegenseite, einen erheblich inkompletten Faustschluss, eine inkomplette Fingerstreckung, eine Bewegungseinschränkung des Daumens, eine Minderung der groben Kraft der Hand, Narbenformationen am Handgelenk und -rücken, eine Verminderung der Handspanne um 2 cm sowie eine Umfangsvermehrung des rechten Handgelenks um 1cm im Vergleich zur Gegenseite. Er ging von einer MdE um 20 v.H. auf Dauer aus. Dem widersprach der beratende Arzt der Beklagten Dr. T. , der Zweifel an der bei der Begutachtung demonstrierten Beweglichkeit äußerte und das ermittelte Funktionsdefizit durch das Verletzungsmuster nicht schlüssig erklärt sah. Einen Teil der inkompletten Fingerstreckung rechts führte er auf eine beim Kläger bestehende Dupuytren’sche Kontraktur zurück und nahm insgesamt keine MdE in rentenberechtigendem Grade an. Darauf gestützt, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.10.2007 die Gewährung einer Rente nach Gesamtvergütung ab. Zur Begründung führte sie aus, lediglich die Bewegungseinschränkung des Handgelenks sowie ein Teil der inkompletten Fingerstreckung sei als Unfallfolge anzusehen, im Übrigen beruhe die inkomplette Fingerstreckung rechts sowie die Beugekontraktur der Finger auf der Dupuytren’schen Erkrankung und dem Bruch des ersten Mittelhandknochens im 18. Lebensjahr. Die unfallbedingten Funktionsbeeinträchtigungen begründeten zur Zeit nur eine MdE um 10 v.H.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren holte die Beklagte das Gutachten des Chefarztes und PDen Dr. G. der Plastischen und Handchirurgischen Klinik im Klinikum der Stadt V. ein. Als Unfallfolgen sah er lediglich die Bewegungseinschränkung im Handgelenk und im Daumen, eine Gefühlsstörung des Handrückens, eine Narbenbildung am Unterarm und der Hand sowie eine Kraftminderung der Hand. Unfallunabhängig seien eine Arthrose im Bereich der Hand- und Fingergelenke, der Morbus Dupuytren und ein Carpaltunnelsyndrom (Verdachtsdiagnose). Die MdE durch die Unfallfolgen bewertete er mit 10 v.H. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2008 wies die Beklagte den Widerspruch mit dem Hinweis, dass nach der Gewährung einer Gesamtvergütung im Hinblick auf die MdE-Bewertung eine Verbesserung der Funktionsbeeinträchtigungen nicht nachgewiesen sein müsse, zurück.
Deswegen hat der Kläger am 24.07.2008 beim Sozialgericht Konstanz mit den Begehren auf Feststellung der von der Beklagten im Gesamtvergütungsbescheid aufgeführten sowie der weiteren von Prof. Dr. K. genannten Funktionsbeeinträchtigungen sowie auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. Klage erhoben. Das Sozialgericht hat Röntgenaufnahmen beigezogen und den Oberarzt (OA) im Fachbereich Handchirurgie des Krankenhauses 14 N. , W. , K. mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens beauftragt. OA K. hat in seinem Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme nur noch die verminderte Abspreizfähigkeit des Daumens, eine reizlose Narbenbildung sowie eine Sensibilitätsminderung streckseitig am Daumengrundglied sowie streckseitig über dem zweiten Mittelhandknochen als Unfallfolgen angesehen. Die Bewegungseinschränkung des Handgelenks hat er auf arthrotische Veränderungen zurückgeführt. Die inkomplette Fingerstreckung - eine solche hat er auch an der linken Hand beschrieben - hat er als Folge der Dupuytren’schen Erkrankung sowie weiterer arthrotischer Veränderungen angesehen. Bei einer Durchtrennung der Strecksehnen des Daumens und anschließender Naht könne mit Sicherheit festgestellt werden, dass eine Einschränkung der Flexion der Langfinger sowie eine Kraftminderung der Langfinger beim Faustschluss, dieser wurde von ihm als beidseitig komplett ausführbar beschrieben, nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen seien.
Mit Urteil vom 01.02.2010 hat das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des OA K. , das im Einklang mit den Einschätzungen des PD Dr. G. und Dr. T. stehe, abgewiesen. Funktional sei allein die Einschränkung der Abspreizfähigkeit des rechten Daumens bedeutsam. Diese sei mit dem vollständigen Verlust des Daumens, der nach der unfallmedizinischen Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. S. 641, zwischenzeitlich 8. Aufl., S. 565) eine MdE um 20 v.H. rechtfertige, nicht gleichzustellen. Dem Gutachten von Prof. Dr. K. könne nicht gefolgt werden, da er nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerden zum Teil auf das Carpaltunnelsyndrom, die Dupuytren’sche Erkrankung sowie eine Arthrose am Handgelenk, die unfallunabhängig bestünden, zurückzuführen seien. Soweit der Kläger die Feststellung von Unfallfolgen begehrt hat, hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Beklagte keine Feststellungen zu den Unfallfolgen getroffen habe. Die Ausführungen zu den Unfallfolgen seien lediglich zur Begründung der Rentenablehnung erforderlich. Im Übrigen entsprächen diese Ausführungen der Einschätzung des OA K. .
Am 25.02.2010 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, OA K. habe sich nicht mit dem Gutachten von Prof. Dr. K. auseinandergesetzt. Die Arthrose, die Dupuytren’sche Erkrankung sowie das Carpaltunnelsyndrom seien auf den Unfall zurückzuführen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Konstanz vom 01.02.2010 und unter Aufhebung des Bescheids vom 22.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2008 zu verurteilen, ihm ab dem 01.06.2007 Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren sowie festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen und Einschränkungen der Handgelenksbeweglichkeit sowie der Daumengelenke, inkompletter Faustschluss und Fingerstreckung, Verminderung der groben Kraft um die Hälfte, Berührungsempfindlichkeit und Verdickung der Weichteile im Bereich der Handgelenksstrecksehne, Minderung der Handspanne rechts um 2 cm, Umfangsvermehrung des rechten Handgelenks um 1 cm im Vergleich zur Gegenseite, Narbenformationen am streckseitigen Handgelenk und Handrücken Folgen des Arbeitsunfalles vom 08.09.2005 sind.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. OA K. habe sich insbesondere in seiner ergänzenden Stellungnahme ausreichend mit dem Gutachten von Prof. Dr. K. auseinander gesetzt.
14 
Der Senat hat OA K. um eine weitere ergänzende Stellungnahmen gebeten. Er hat erläutert, dass es sich bei der Arthrose, dem Carpaltunnelsyndrom sowie der Dupuytren’schen Erkrankung um unfallunabhängige Gesundheitsstörungen handle. Die Arthrose habe, wie sich aus den Röntgenbildern vom Unfalltag ergebe, schon damals vorgelegen. Da der Kläger beugeseitig und im Bereich des Carpalkanals keine Verletzung gehabt habe, sei ein posttraumatisches Carpaltunnelsyndrom auszuschließen. Die Dupuytren’sche Erkrankung sei anlagebedingt. Soweit er in seinem Ausgangsgutachten fälschlicherweise eine Durchtrennung der Daumenstrecksehnen (anstatt der Handgelenksstrecksehnen) beschrieben habe, ändere sich dadurch die Sachlage nicht. Nach Verletzung und Wiederherstellung der Handgelenksstrecker könne es zu einer vorübergehenden Einschränkung der Beweglichkeit des Handgelenkes kommen. Diese sei jedoch reversibel. Beim Kläger hätten bei der Untersuchung am 30.09.2009 keine Verklebungen und Vernarbungen der radialseitigen Handgelenksstrecksehnen vorgelegen. Seine speichenseitigen Beschwerden hätten sich genau auf die arthrotisch veränderten Handwurzelknochen projiziert. Schon in den Röntgenaufnahmen vom 08.09.2005 zeige sich eine erhebliche Arthrose im Daumensattelgelenk und eine Arthrose im Handgelenk. Die geringgradige Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit sei mit hinreichender Sicherheit auf die arthrotischen Veränderungen des Handgelenks zurückzuführen. Eine Inidicis-Plastik könne eine Einschränkung der Streckfähigkeit des Zeigefingers nach sich ziehen. Eine solche habe sich jedoch bei der Untersuchung nicht gezeigt. Die geringgradige Einschränkung der Streckfähigkeit des Mittel-, Ring- und Kleinfingers seien auf die Dupuytren´sche Erkrankung zurückzuführen. Die am 20.10.2011 erstellten Röntgenaufnahmen zeigten auch am linken Daumensattel- und Handgelenk arthrotische Veränderungen.
15 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist, soweit der Kläger die Feststellung von Unfallfolgen begehrt, teilweise begründet, im Übrigen aber unbegründet.
17 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 22.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2008, mit dem die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente nach Ablaufen des Zeitraums, für den zuvor eine Gesamtvergütung bewilligt worden war, ablehnte. Dem entsprechend ist für das prozessuale Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraumes die Anfechtungs- und Leistungsklage die richtige Klageart. Diese Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn beim Kläger liegen ab dem 01.06.2007 keine Folgen des Unfalls vom 08.05.2005 mehr vor, die eine rentenrelevante Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachen.
18 
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist auch das prozessuale Begehren des Klägers auf gerichtliche Feststellung der verbliebenen Unfallfolgen zulässig. Denn nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung begehrt werden, ob eine Gesundheitsstörung die Folge eines Arbeitsunfalles ist. Die begehrte Feststellung muss sich auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung in der letzten Tatsacheninstanz beziehen (Urteil des Senats vom 19.05.2011, L 10 U 5435/07 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.09.1991, RKnU 3/90 in SozR 3-1500 § 55 Nr. 6). Dabei geht das Sozialgericht grundsätzlich zutreffend davon aus, dass das für eine solche Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse nur vorliegt, wenn zuvor ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchgeführt wurde (u.a. BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 22/03 R für unterschiedliche Versicherungsfälle; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage § 55 Rdnr. 3b). Soweit das Sozialgericht aber eine förmliche Feststellung des Unfallversicherungsträgers über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen jeder einzelnen prozessual streitigen Unfallfolge desselben Versicherungsfalles verlangt, überspannt es die Anforderungen an das Feststellungsinteresse. Ausreichend ist vielmehr, dass sich der Versicherungsträger in dem Verwaltungsverfahren mit der Frage nach dem Vorliegen von Unfallfolgen befasste, was hier, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheids ergibt, in umfassender Weise der Fall war. Eine ausdrückliche, förmliche Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über jede einzelne als Unfallfolge behauptete Gesundheitsstörung ist nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 15.02.2005, B 2 U 1/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 12 für den Fall einer allgemeinen Leistungsablehnung durch den Unfallversicherungsträger, weil kein Versicherungsschutz bestanden habe, für die nachfolgend erhobenen Klagen auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles und von Unfallfolgen; im Ergebnis so auch BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R für mittelbare Unfallfolgen in Gefolge ärztlicher Maßnahmen anlässlich eines Unfalles, über die die Behörde gerade keine ausdrückliche Entscheidung getroffen hatte, sondern wo lediglich eine Ausheilung der unfallbedingten Primärverletzung festgestellt worden war). Selbst im Verwaltungsverfahren nicht thematisierte Unfallfolgen können im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 3 SGG in das gerichtliche Verfahren einbezogen werden (Keller, a.a.O., Rdnr. 3c; BSG, Urteil vom 06.10.1977, 9 RV 66/76 in SozR 1500 § 99 Nr. 2 im Falle eines Leistungsbegehrens). Andernfalls müsste über jede, nicht bereits im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom Versicherten ausdrücklich zur Anerkennung begehrte und vom Unfallversicherungsträger entsprechend ausdrücklich abgelehnte Gesundheitsstörung ein gesondertes Verwaltungsverfahren durchgeführt werden. Allein die Betrachtung jener Sachverhalte, in denen die Verletzung durch nachfolgende medizinische Maßnahmen - von konservativen Behandlungen bis zu operativen Eingriffen - immer wieder Veränderungen unterliegt, zeigt, dass - wollte man die gerichtliche Feststellung einer Unfallfolge jeweils von einer förmlichen Ablehnung der einzelnen Gesundheitsstörung durch den Versicherungsträger abhängig machen - ein effektiver Rechtsschutz nicht zu gewährleisten wäre.
19 
Dem Feststellungsinteresse steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Beklagte im Wege der Verpflichtungsklage auf Anerkennung der Unfallfolgen verklagen könnte (BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R, auch zum subjektiv öffentlichen Recht des Versicherten auf Anerkennung von Unfallfolgen durch den Versicherungsträger). Denn insoweit besteht ein Wahlrecht des Versicherten zwischen diesen Klagearten (BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R).
20 
Die Feststellungsklage ist im Sinne der Feststellung einer Bewegungseinschränkung am rechten Daumen mit Einschränkung der Abspreizfähigkeit, reizloser Narben am Handgelenk und an der Hand rechts sowie einer Sensibilitätsminderung streckseitig über dem Daumengrundglied rechts sowie über dem zweiten Mittelhandknochen als Unfallfolgen auch begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
21 
Hier ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger am 08.09.2005 einen Arbeitsunfall erlitt, bei dem es zu einer Schnittwunde und Strecksehnenverletzung (Extensor carpi radialis longus und brevis) kam. Damit ist aber nicht zugleich die Annahme gerechtfertigt, dass die nach dem Arbeitsunfall an der rechten Hand feststellbaren Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen umfassend ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
22 
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Kann dagegen das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele (conditio sine qua non), ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
23 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien können nur die im Tenor genannten Gesundheitsstörungen auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden. Der Senat stützt sich dabei auf die überzeugenden Ausführungen des OA K. , der weitergehende Unfallfolgen ausgeschlossen hat. Soweit die Beklagte im Bescheid vom 08.06.2006 vom Vorliegen weiterer Unfallfolgen ausging, kann der Kläger hieraus nichts ableiten. Denn diese Ausführungen sind lediglich Teil der Begründung dieses Verwaltungsaktes und nehmen nicht an der Regelungs- und Bindungswirkung teil; auch der Kläger behauptet nichts anderes.
24 
Die Dupuytren´schen Erkrankung, an der der Kläger - so PD Dr. G. und OA K. - leidet, ist generell anlagebedingt (s. auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage S. 557). Die Auffassung von OA K. , die Einschränkung der Streckung der Langfinger sei alleinig auf die Dupuytren´sche Erkrankung zurückzuführen, ist für den Senat überzeugend. Denn nach den von OA K. erhobenen Befunden, liegt an beiden Händen des Klägers eine Einschränkung der Streckung der Langfinger vor, wobei die Finger der linken Hand und die Finger drei bis fünf der rechten Hand durch den Unfall nicht betroffen waren. Einzig der Zeigefinger der rechten Hand, bei dem - so OA K. - eine eingeschränkte Streckfähigkeit (auch) durch die (unfallbedingt) durchgeführte Indicis-Plastik erklärt werden könnte, hat anlässlich der Messungen von OA K. keine Einschränkung der Streckfähigkeit aufgewiesen. Bei den Messungen von Prof. Dr. K. und PD Dr. G. wies der Zeigefinger zwar eine Einschränkung der Streckfähigkeit auf, diese wich jedoch von den Einschränkungen an den anderen Fingern nicht erheblich ab; im Übrigen kommt es auch insoweit, also für die Frage einer durch die Indicis-Plastik verbliebenen Einschränkung im Bereich des linken Zeigefingers, allein auf den zuletzt durch OA K. erhobenen Befund an. Im Ergebnis kann die vom Kläger geltend gemachte inkomplette Fingerstreckung damit nicht als Unfallfolge festgestellt werden.
25 
Auch hinsichtlich der verminderten Kraft der groben Hand kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass es sich um eine Unfallfolge handelt. Denn OA K. hat die Kraftminderung nachvollziehbar mit dem beim Kläger vorliegenden Carpaltunnelsyndrom, das seinerseits, da der Kläger - so übereinstimmend OA K. und PD Dr. G. - beugeseitig und im Bereich des Carpaltunnels keine Verletzung hatte, nicht posttraumatisch sein kann, und mit den sich schon zum Unfallzeitpunkt abzeichnenden arthrotischen Veränderungen (hierzu sogleich) erklärt. Hinzu kommt, und hierauf hat OA K. ebenfalls hingewiesen, dass bei einer Durchtrennung von Strecksehnen (hier der Handgelenksstrecker = Extensor carpi radialis longus und brevis) eine Einschränkung für die Flexion (Beugung) der Langfinger, die für den inkompletten Faustschluss verantwortlich ist, nicht eintreten kann. Soweit er in seiner diesbezüglichen Stellungnahme für das Sozialgericht von einer Verletzung der Strecksehnen des Daumens ausgegangen ist (statt jener des Handgelenks), ist dies insoweit nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn es bleibt bei der Tatsache, dass eine Verletzung von Strecksehnen - egal ob des Daumens oder des Handgelenkes - keine Einschränkung der Beugefähigkeit der Langfinger verursachen kann, weil diese in ihrer Struktur nicht betroffen sind. Insoweit hat OA K. in seiner ergänzenden Stellungnahme für den Senat dargelegt, dass die Verletzung und Wiederherstellung der Strecksehnen des Handgelenkes lediglich (und nur vorübergehend) zu einer Bewegungseinschränkung im Handgelenk führen können. Ohnehin liegt beim Kläger nach den von OA K. erhobenen Befunden nicht nur an der rechten Hand, sondern auch an der linken Hand ein inkompletter Faustschluss vor, was zusätzlich gegen einen Zusammenhang mit dem Unfall spricht.
26 
Der Senat geht auf der Grundlage der Darstellungen des OA K. ferner davon aus, dass arthrotische Veränderungen die wesentliche Ursache für die Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit sind. Die arthrotischen Veränderungen selbst können dabei nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Sowohl die Arthrose am Handgelenk als auch (erheblich) am Daumensattelgelenk zeigten sich - so OA K. - bereits auf den am Unfalltag angefertigten Röntgenbildern. Einen Zusammenhang mit dem Unfall hat OA K. in seiner ergänzenden Stellungnahme gegenüber dem Senat zudem auf Grund des Unfallhergangs - Durchtrennung der Sehnen ohne knöcherne Verletzungen und ohne Gelenkkapselverletzungen - ausgeschlossen. Gegen einen Unfallzusammenhang sprechen zudem die zuletzt von OA K. auch linksseitig beschriebenen arthrotischen Veränderungen.
27 
Vor diesem Hintergrund spricht, wie OA K. zuletzt überzeugend dargelegt hat, gegen einen wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen den Sehnendurchtrennungen einerseits und andererseits den belastungsabhängigen Schmerzen sowie der eingeschränkten Handgelenksbeweglichkeit, dass sich die vom Kläger angegebenen Beschwerden speichenseitig am rechten Handgelenk auf die arthrotisch veränderten Handwurzelknochen projizieren, während Verklebungen und Vernarbungen der Handgelenksstrecksehnen auf dieser Seite nicht vorliegen. Die Auffassung von OA K. steht zudem in Übereinstimmung mit der Stellungnahme von Dr. T. , der in dem Verletzungsmuster ebenfalls keine schlüssige Erklärung für das später aufgetretene Funktionsdefizit sah. Nicht nachvollziehbar ist insoweit, dass PD Dr. G. die Bewegungseinschränkung im Handgelenk dem Unfall zuordnete, obwohl auch er die Arthrose im Bereich dieses Gelenks als unfallunabhängig erachtete.
28 
Die vom Kläger gewünschte Feststellung einer Umfangsvermehrung des rechten Handgelenks um 1 cm im Seitenvergleich kann ebenfalls nicht getroffen werden, da zum Zeitpunkt der Begutachtungen durch PD Dr. G. und OA K. eine solche nicht (mehr) vorgelegen hat. Gleiches gilt für die zur Feststellung beantragte Verdickung der Weichteile im Bereich der Handgelenkstrecksehen; eine solche hat OA K. nicht mehr beschrieben.
29 
Die vom Kläger des Weiteren zur Feststellung begehrte Minderung der Handspanne um 2 cm ist in der als Unfallfolge festgestellten eingeschränkten Abspreizfähigkeit des Daumens enthalten.
30 
Auf Grund der als Unfallfolgen festgestellten Gesundheitsstörungen steht dem Kläger keine Verletztenrente zu. Das Sozialgericht hat die für die Gewährung einer Verletztenrente maßgebliche Rechtsgrundlage - § 56 SGB VII - einschließlich der maßgeblichen Kriterien für die Bemessung der MdE umfassend und zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf Bezug genommen.
31 
Zutreffend ist das Sozialgericht zunächst davon ausgegangen, dass sich aus dem Bescheid über die Gesamtvergütung hinsichtlich der damals zu Grunde gelegten MdE von 20 v.H. keine Bindungswirkung ergab, die MdE vielmehr ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Veränderung neu festzustellen war. Dies ergibt sich allerdings, da hier die Abfindung mit eine Gesamtvergütung erfolgte, nicht aus dem vom Sozialgericht herangezogenen § 62 Abs. 1 SGB VII, sondern aus der Regelung zur Abfindung mit einer Gesamtvergütung (§ 75 SGB VII). Nach § 75 Satz 2 SGB VII ist nach Ablauf des Zeitraums, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente auf unbestimmte Zeit zu zahlen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Auch hier ist somit die Einschätzung der MdE für die Anschlussrente von der für die Gesamtvergütung festgestellten MdE unabhängig. Es ist kein Besserungsnachweis erforderlich, wenn sie niedriger ausfällt (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 75 SGB VII Rdnr. 5).
32 
Das Sozialgericht hat umfassend und zutreffend, auch unter Auseinandersetzung mit den Gutachten von Prof. Dr. K. , ausgeführt, dass beim Kläger keine MdE von mindestens 20 v.H. vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen weist der Senat die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist zu ergänzen, dass die OA K. in der vom Senat eingeholten Stellungnahme anschaulich und überzeugend dargelegt hat, dass die Arthrose, die Dupuytren´sche Erkrankung und das Carpaltunnelsyndrom nicht auf den Unfall zurückzuführen sind (s.o.).
33 
Zu ergänzen ist, dass selbst PD Dr. G. , der die Bewegungseinschränkung am Handgelenk und die Kraftminderung der Hand als unfallabhängig erachtete, nur von einer MdE um 10 v.H. ausging. Auch dies ist - einen nach dem vorigen Ausführungen nicht vorhandenen ursächlichen Zusammenhang unterstellt - nach den Erfahrungswerten in Schönberger/Mehrtens/Valentin (a.a.O. S. 534 und 544) schlüssig. Danach kommt erst bei einem Totalverlust des groben Griffs der Hand eine MdE um 30 v.H. in Betracht, erst Einschränkungen der Handgelenksbewegung um insgesamt 80° rechtfertigen eine MdE um 20 v.H. Die Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers sind zur Überzeugung des Senats im Vergleich dazu deutlich geringer. Beim Kläger liegt nur eine sich - so PD Dr. G. - wechselhaft darstellende Kraftminderung der Hand vor, mithin bei Weitem kein vollständiger Verlust der groben Kraft. Soweit Prof. Dr. K. die Beweglichkeit des Handgelenks im Seitenvergleich um 80° eingeschränkt beschrieb, wurden diese Werte von PD Dr. G. und OA K. nicht bestätigt. PD Dr. G. zeigte sich aktiv eine Bewegungsdifferenz von nur 40°, die bei der passiven Beweglichkeitsprüfung ganz entfiel. OA K. hat nur eine geringgradige Beweglichkeitseinschränkung vorgefunden (im Seitenvergleich 10° Differenz zu Lasten der rechten Hand, im Vergleich zu den Normalwerten 15° Differenz). Eine eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit, die in der Zusammenschau mit den übrigen Beeinträchtigungen eine rentenberechtigende MdE rechtfertigen würde, ist mithin - einen Unfallzusammenhang unterstellt - nicht gegeben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostenquotelung zugunsten des Klägers ist trotz der vom Senat auf seinen Antrag hin getroffenen Feststellungen nicht vorzunehmen. Denn die getroffenen Feststellungen weichen zwar von den von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden genannten Unfallfolgen ab, bleiben inhaltlich jedoch hinter diesen zurück. Insgesamt misst der Senat dem Unterliegen des Klägers hinsichtlich seinem Begehr auf Verletztenrente die überragende Bedeutung bei.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist, soweit der Kläger die Feststellung von Unfallfolgen begehrt, teilweise begründet, im Übrigen aber unbegründet.
17 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 22.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2008, mit dem die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente nach Ablaufen des Zeitraums, für den zuvor eine Gesamtvergütung bewilligt worden war, ablehnte. Dem entsprechend ist für das prozessuale Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraumes die Anfechtungs- und Leistungsklage die richtige Klageart. Diese Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn beim Kläger liegen ab dem 01.06.2007 keine Folgen des Unfalls vom 08.05.2005 mehr vor, die eine rentenrelevante Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachen.
18 
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist auch das prozessuale Begehren des Klägers auf gerichtliche Feststellung der verbliebenen Unfallfolgen zulässig. Denn nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung begehrt werden, ob eine Gesundheitsstörung die Folge eines Arbeitsunfalles ist. Die begehrte Feststellung muss sich auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung in der letzten Tatsacheninstanz beziehen (Urteil des Senats vom 19.05.2011, L 10 U 5435/07 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.09.1991, RKnU 3/90 in SozR 3-1500 § 55 Nr. 6). Dabei geht das Sozialgericht grundsätzlich zutreffend davon aus, dass das für eine solche Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse nur vorliegt, wenn zuvor ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchgeführt wurde (u.a. BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 22/03 R für unterschiedliche Versicherungsfälle; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage § 55 Rdnr. 3b). Soweit das Sozialgericht aber eine förmliche Feststellung des Unfallversicherungsträgers über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen jeder einzelnen prozessual streitigen Unfallfolge desselben Versicherungsfalles verlangt, überspannt es die Anforderungen an das Feststellungsinteresse. Ausreichend ist vielmehr, dass sich der Versicherungsträger in dem Verwaltungsverfahren mit der Frage nach dem Vorliegen von Unfallfolgen befasste, was hier, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheids ergibt, in umfassender Weise der Fall war. Eine ausdrückliche, förmliche Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über jede einzelne als Unfallfolge behauptete Gesundheitsstörung ist nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 15.02.2005, B 2 U 1/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 12 für den Fall einer allgemeinen Leistungsablehnung durch den Unfallversicherungsträger, weil kein Versicherungsschutz bestanden habe, für die nachfolgend erhobenen Klagen auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles und von Unfallfolgen; im Ergebnis so auch BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R für mittelbare Unfallfolgen in Gefolge ärztlicher Maßnahmen anlässlich eines Unfalles, über die die Behörde gerade keine ausdrückliche Entscheidung getroffen hatte, sondern wo lediglich eine Ausheilung der unfallbedingten Primärverletzung festgestellt worden war). Selbst im Verwaltungsverfahren nicht thematisierte Unfallfolgen können im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 3 SGG in das gerichtliche Verfahren einbezogen werden (Keller, a.a.O., Rdnr. 3c; BSG, Urteil vom 06.10.1977, 9 RV 66/76 in SozR 1500 § 99 Nr. 2 im Falle eines Leistungsbegehrens). Andernfalls müsste über jede, nicht bereits im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom Versicherten ausdrücklich zur Anerkennung begehrte und vom Unfallversicherungsträger entsprechend ausdrücklich abgelehnte Gesundheitsstörung ein gesondertes Verwaltungsverfahren durchgeführt werden. Allein die Betrachtung jener Sachverhalte, in denen die Verletzung durch nachfolgende medizinische Maßnahmen - von konservativen Behandlungen bis zu operativen Eingriffen - immer wieder Veränderungen unterliegt, zeigt, dass - wollte man die gerichtliche Feststellung einer Unfallfolge jeweils von einer förmlichen Ablehnung der einzelnen Gesundheitsstörung durch den Versicherungsträger abhängig machen - ein effektiver Rechtsschutz nicht zu gewährleisten wäre.
19 
Dem Feststellungsinteresse steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Beklagte im Wege der Verpflichtungsklage auf Anerkennung der Unfallfolgen verklagen könnte (BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R, auch zum subjektiv öffentlichen Recht des Versicherten auf Anerkennung von Unfallfolgen durch den Versicherungsträger). Denn insoweit besteht ein Wahlrecht des Versicherten zwischen diesen Klagearten (BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R).
20 
Die Feststellungsklage ist im Sinne der Feststellung einer Bewegungseinschränkung am rechten Daumen mit Einschränkung der Abspreizfähigkeit, reizloser Narben am Handgelenk und an der Hand rechts sowie einer Sensibilitätsminderung streckseitig über dem Daumengrundglied rechts sowie über dem zweiten Mittelhandknochen als Unfallfolgen auch begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
21 
Hier ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger am 08.09.2005 einen Arbeitsunfall erlitt, bei dem es zu einer Schnittwunde und Strecksehnenverletzung (Extensor carpi radialis longus und brevis) kam. Damit ist aber nicht zugleich die Annahme gerechtfertigt, dass die nach dem Arbeitsunfall an der rechten Hand feststellbaren Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen umfassend ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
22 
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Kann dagegen das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele (conditio sine qua non), ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
23 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien können nur die im Tenor genannten Gesundheitsstörungen auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden. Der Senat stützt sich dabei auf die überzeugenden Ausführungen des OA K. , der weitergehende Unfallfolgen ausgeschlossen hat. Soweit die Beklagte im Bescheid vom 08.06.2006 vom Vorliegen weiterer Unfallfolgen ausging, kann der Kläger hieraus nichts ableiten. Denn diese Ausführungen sind lediglich Teil der Begründung dieses Verwaltungsaktes und nehmen nicht an der Regelungs- und Bindungswirkung teil; auch der Kläger behauptet nichts anderes.
24 
Die Dupuytren´schen Erkrankung, an der der Kläger - so PD Dr. G. und OA K. - leidet, ist generell anlagebedingt (s. auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage S. 557). Die Auffassung von OA K. , die Einschränkung der Streckung der Langfinger sei alleinig auf die Dupuytren´sche Erkrankung zurückzuführen, ist für den Senat überzeugend. Denn nach den von OA K. erhobenen Befunden, liegt an beiden Händen des Klägers eine Einschränkung der Streckung der Langfinger vor, wobei die Finger der linken Hand und die Finger drei bis fünf der rechten Hand durch den Unfall nicht betroffen waren. Einzig der Zeigefinger der rechten Hand, bei dem - so OA K. - eine eingeschränkte Streckfähigkeit (auch) durch die (unfallbedingt) durchgeführte Indicis-Plastik erklärt werden könnte, hat anlässlich der Messungen von OA K. keine Einschränkung der Streckfähigkeit aufgewiesen. Bei den Messungen von Prof. Dr. K. und PD Dr. G. wies der Zeigefinger zwar eine Einschränkung der Streckfähigkeit auf, diese wich jedoch von den Einschränkungen an den anderen Fingern nicht erheblich ab; im Übrigen kommt es auch insoweit, also für die Frage einer durch die Indicis-Plastik verbliebenen Einschränkung im Bereich des linken Zeigefingers, allein auf den zuletzt durch OA K. erhobenen Befund an. Im Ergebnis kann die vom Kläger geltend gemachte inkomplette Fingerstreckung damit nicht als Unfallfolge festgestellt werden.
25 
Auch hinsichtlich der verminderten Kraft der groben Hand kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass es sich um eine Unfallfolge handelt. Denn OA K. hat die Kraftminderung nachvollziehbar mit dem beim Kläger vorliegenden Carpaltunnelsyndrom, das seinerseits, da der Kläger - so übereinstimmend OA K. und PD Dr. G. - beugeseitig und im Bereich des Carpaltunnels keine Verletzung hatte, nicht posttraumatisch sein kann, und mit den sich schon zum Unfallzeitpunkt abzeichnenden arthrotischen Veränderungen (hierzu sogleich) erklärt. Hinzu kommt, und hierauf hat OA K. ebenfalls hingewiesen, dass bei einer Durchtrennung von Strecksehnen (hier der Handgelenksstrecker = Extensor carpi radialis longus und brevis) eine Einschränkung für die Flexion (Beugung) der Langfinger, die für den inkompletten Faustschluss verantwortlich ist, nicht eintreten kann. Soweit er in seiner diesbezüglichen Stellungnahme für das Sozialgericht von einer Verletzung der Strecksehnen des Daumens ausgegangen ist (statt jener des Handgelenks), ist dies insoweit nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn es bleibt bei der Tatsache, dass eine Verletzung von Strecksehnen - egal ob des Daumens oder des Handgelenkes - keine Einschränkung der Beugefähigkeit der Langfinger verursachen kann, weil diese in ihrer Struktur nicht betroffen sind. Insoweit hat OA K. in seiner ergänzenden Stellungnahme für den Senat dargelegt, dass die Verletzung und Wiederherstellung der Strecksehnen des Handgelenkes lediglich (und nur vorübergehend) zu einer Bewegungseinschränkung im Handgelenk führen können. Ohnehin liegt beim Kläger nach den von OA K. erhobenen Befunden nicht nur an der rechten Hand, sondern auch an der linken Hand ein inkompletter Faustschluss vor, was zusätzlich gegen einen Zusammenhang mit dem Unfall spricht.
26 
Der Senat geht auf der Grundlage der Darstellungen des OA K. ferner davon aus, dass arthrotische Veränderungen die wesentliche Ursache für die Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit sind. Die arthrotischen Veränderungen selbst können dabei nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Sowohl die Arthrose am Handgelenk als auch (erheblich) am Daumensattelgelenk zeigten sich - so OA K. - bereits auf den am Unfalltag angefertigten Röntgenbildern. Einen Zusammenhang mit dem Unfall hat OA K. in seiner ergänzenden Stellungnahme gegenüber dem Senat zudem auf Grund des Unfallhergangs - Durchtrennung der Sehnen ohne knöcherne Verletzungen und ohne Gelenkkapselverletzungen - ausgeschlossen. Gegen einen Unfallzusammenhang sprechen zudem die zuletzt von OA K. auch linksseitig beschriebenen arthrotischen Veränderungen.
27 
Vor diesem Hintergrund spricht, wie OA K. zuletzt überzeugend dargelegt hat, gegen einen wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen den Sehnendurchtrennungen einerseits und andererseits den belastungsabhängigen Schmerzen sowie der eingeschränkten Handgelenksbeweglichkeit, dass sich die vom Kläger angegebenen Beschwerden speichenseitig am rechten Handgelenk auf die arthrotisch veränderten Handwurzelknochen projizieren, während Verklebungen und Vernarbungen der Handgelenksstrecksehnen auf dieser Seite nicht vorliegen. Die Auffassung von OA K. steht zudem in Übereinstimmung mit der Stellungnahme von Dr. T. , der in dem Verletzungsmuster ebenfalls keine schlüssige Erklärung für das später aufgetretene Funktionsdefizit sah. Nicht nachvollziehbar ist insoweit, dass PD Dr. G. die Bewegungseinschränkung im Handgelenk dem Unfall zuordnete, obwohl auch er die Arthrose im Bereich dieses Gelenks als unfallunabhängig erachtete.
28 
Die vom Kläger gewünschte Feststellung einer Umfangsvermehrung des rechten Handgelenks um 1 cm im Seitenvergleich kann ebenfalls nicht getroffen werden, da zum Zeitpunkt der Begutachtungen durch PD Dr. G. und OA K. eine solche nicht (mehr) vorgelegen hat. Gleiches gilt für die zur Feststellung beantragte Verdickung der Weichteile im Bereich der Handgelenkstrecksehen; eine solche hat OA K. nicht mehr beschrieben.
29 
Die vom Kläger des Weiteren zur Feststellung begehrte Minderung der Handspanne um 2 cm ist in der als Unfallfolge festgestellten eingeschränkten Abspreizfähigkeit des Daumens enthalten.
30 
Auf Grund der als Unfallfolgen festgestellten Gesundheitsstörungen steht dem Kläger keine Verletztenrente zu. Das Sozialgericht hat die für die Gewährung einer Verletztenrente maßgebliche Rechtsgrundlage - § 56 SGB VII - einschließlich der maßgeblichen Kriterien für die Bemessung der MdE umfassend und zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf Bezug genommen.
31 
Zutreffend ist das Sozialgericht zunächst davon ausgegangen, dass sich aus dem Bescheid über die Gesamtvergütung hinsichtlich der damals zu Grunde gelegten MdE von 20 v.H. keine Bindungswirkung ergab, die MdE vielmehr ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Veränderung neu festzustellen war. Dies ergibt sich allerdings, da hier die Abfindung mit eine Gesamtvergütung erfolgte, nicht aus dem vom Sozialgericht herangezogenen § 62 Abs. 1 SGB VII, sondern aus der Regelung zur Abfindung mit einer Gesamtvergütung (§ 75 SGB VII). Nach § 75 Satz 2 SGB VII ist nach Ablauf des Zeitraums, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente auf unbestimmte Zeit zu zahlen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Auch hier ist somit die Einschätzung der MdE für die Anschlussrente von der für die Gesamtvergütung festgestellten MdE unabhängig. Es ist kein Besserungsnachweis erforderlich, wenn sie niedriger ausfällt (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 75 SGB VII Rdnr. 5).
32 
Das Sozialgericht hat umfassend und zutreffend, auch unter Auseinandersetzung mit den Gutachten von Prof. Dr. K. , ausgeführt, dass beim Kläger keine MdE von mindestens 20 v.H. vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen weist der Senat die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist zu ergänzen, dass die OA K. in der vom Senat eingeholten Stellungnahme anschaulich und überzeugend dargelegt hat, dass die Arthrose, die Dupuytren´sche Erkrankung und das Carpaltunnelsyndrom nicht auf den Unfall zurückzuführen sind (s.o.).
33 
Zu ergänzen ist, dass selbst PD Dr. G. , der die Bewegungseinschränkung am Handgelenk und die Kraftminderung der Hand als unfallabhängig erachtete, nur von einer MdE um 10 v.H. ausging. Auch dies ist - einen nach dem vorigen Ausführungen nicht vorhandenen ursächlichen Zusammenhang unterstellt - nach den Erfahrungswerten in Schönberger/Mehrtens/Valentin (a.a.O. S. 534 und 544) schlüssig. Danach kommt erst bei einem Totalverlust des groben Griffs der Hand eine MdE um 30 v.H. in Betracht, erst Einschränkungen der Handgelenksbewegung um insgesamt 80° rechtfertigen eine MdE um 20 v.H. Die Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers sind zur Überzeugung des Senats im Vergleich dazu deutlich geringer. Beim Kläger liegt nur eine sich - so PD Dr. G. - wechselhaft darstellende Kraftminderung der Hand vor, mithin bei Weitem kein vollständiger Verlust der groben Kraft. Soweit Prof. Dr. K. die Beweglichkeit des Handgelenks im Seitenvergleich um 80° eingeschränkt beschrieb, wurden diese Werte von PD Dr. G. und OA K. nicht bestätigt. PD Dr. G. zeigte sich aktiv eine Bewegungsdifferenz von nur 40°, die bei der passiven Beweglichkeitsprüfung ganz entfiel. OA K. hat nur eine geringgradige Beweglichkeitseinschränkung vorgefunden (im Seitenvergleich 10° Differenz zu Lasten der rechten Hand, im Vergleich zu den Normalwerten 15° Differenz). Eine eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit, die in der Zusammenschau mit den übrigen Beeinträchtigungen eine rentenberechtigende MdE rechtfertigen würde, ist mithin - einen Unfallzusammenhang unterstellt - nicht gegeben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostenquotelung zugunsten des Klägers ist trotz der vom Senat auf seinen Antrag hin getroffenen Feststellungen nicht vorzunehmen. Denn die getroffenen Feststellungen weichen zwar von den von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden genannten Unfallfolgen ab, bleiben inhaltlich jedoch hinter diesen zurück. Insgesamt misst der Senat dem Unterliegen des Klägers hinsichtlich seinem Begehr auf Verletztenrente die überragende Bedeutung bei.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.