Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Aug. 2006 - L 1 U 602/06

bei uns veröffentlicht am21.08.2006

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben auch im Berufungsverfahren einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin am 13.06.2004 einen versicherten Unfall erlitten hat.
Die 1979 geborene Klägerin war 2004 eingeschriebene Studentin der Fachhochschule K. (FH). Am 12.06.2004 besuchte sie das vom Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) der FH organisierte, auf dem Hochschulgelände stattfindende Sommerfest. Die Veranstaltung war im Stadtgebiet allgemein bekannt gemacht worden. Als Programmpunkte für die um 19:00 Uhr beginnende Veranstaltung wurden Disco, Liveband und Openair Kino bei freiem Eintritt genannt. Gegen 1:00 Uhr am Morgen des 13.06.2004 stolperte die Klägerin beim Tanzen über einen Gegenstand und stürzte mit dem linken Unterarm in eine zerbrochene Flasche. Dabei zog sie sich Schnittverletzungen am linken Arm zu. Unter der Diagnose einer komplexen Schnittverletzung am linken Unterarm mit Durchtrennung von Muskelbauch und Sehnen Flexor digitorum profundus II und III, Flexor digitorum superficialis II bis IV, Flexor carpi radialis, Palmaris longus, vollständiger Durchtrennung mit kurzstreckigem Defekt des Nervus medianus und Arterie radialis sowie Nervus radialis superficialis wurde die Klägerin vom 13.06. bis 23.06.2004 im Städtischen Klinikum K. stationär behandelt (Entlassungsbericht des Städtischen Klinikums vom 07.07.2004).
In dem von der Beklagten übersandten Unfallfragebogen "Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung" gab die FH unter dem 04.10.2004 an, der AStA sei Veranstalter des Sommerfestes gewesen, das von der "Unternehmensleitung" über den AStA veranlasst worden sei. Die FH habe die Veranstaltung gebilligt und gefördert. Ein vom “Unternehmen“ Beauftragter sei anwesend gewesen. Alle Betriebsangehörigen hätten Gelegenheit gehabt teilzunehmen, eingeladen seien die Studierenden und Freunde der FH gewesen. Es habe sich um eine offene Veranstaltung gehandelt.
Mit Bescheid vom 19.01.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung für das Ereignis vom 13.06.2004 ab. Grundsätzlich seien Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen gesetzlich gegen Unfall versichert. Die Klägerin habe aber zum Zeitpunkt des Unfalls keine mit dem Studium zusammenhängende Tätigkeit ausgeübt. Analog zur Rechtsprechung zum Versicherungsschutz von Beschäftigten bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen könne kein Versicherungsschutz angenommen werden, da das Sommerfest nicht auf die Teilnahme von Studenten bzw. Beschäftigte der FH beschränkt gewesen sei, sondern es sich um eine so genannte offene Veranstaltung gehandelt habe.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, denn die Teilnahme von Familienangehörigen oder Gästen sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Wertung als Gemeinschaftsveranstaltung unschädlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Versicherungsschutz bestehe nur, wenn eine studienbezogene Tätigkeit in unmittelbarem organisatorischen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zur Hochschule ausgeübt werde. Hieran fehle es. Der Besuch des Sommerfestes sei keine dem Studium zuzurechnenden Tätigkeit, wie auch das Tanzen, bei dem der Unfall eingetreten sei, eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit sei. Auch nach Maßgabe der Rechtsprechung zur betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die der Förderung der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft dienen müsse, liege keine versicherte Tätigkeit vor. Richte sich die Veranstaltung an einen unbestimmten Personenkreis bzw. überwiegend betriebsfremde Personen, liege schon begrifflich keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor. Die Einladung zum Sommerfest sei per Aushang an öffentlichen Plätzen und an Bäumen im Stadtgebiet K. an die gesamte Bevölkerung ausgesprochen worden.
Die Klägerin hat am 14.09.2005 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben mit der vertiefenden Begründung, es sei mit dem Sommerfest ein angemessener Gemeinschaftszweck verfolgt worden im Sinne eines besseren Kennenlernens der Studenten untereinander und der Pflege gesellschaftlichen und geselligen Umgangs zur Herstellung besserer, auch fachlicher studienbezogener Kontakte. Einer betrieblichen Veranstaltung sei es nicht abträglich, wenn dann auch Nichtbetriebsangehörige teilnehmen.
Mit Beschluss vom 28.10.2005 hat das SG die FH beigeladen.
Mit Urteil vom 11.01.2006 hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, bei dem Besuch des AStA-Sommerfestes habe es sich bereits nicht um eine Tätigkeit, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Studium stehe, gehandelt. Es habe sich um eine Tanz- und Amüsierveranstaltung, auf der keinerlei Lehrstoff vermittelt worden sei, gehandelt. Auch unter Rückgriff auf die Grundsätze der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung lasse sich ein innerer Zusammenhang nicht begründen. Das Sommerfest habe nicht im Wesentlichen der Förderung der Verbundenheit zwischen Studenten und Lehrkräften sowie Leitung der FH gedient. Gegen eine derartige betriebliche Zielsetzung spreche, dass an der Veranstaltung grundsätzlich jedermann ohne besondere Voraussetzungen habe teilnehmen können. Nach ihrem Teilnehmerkreis sei die Veranstaltung mithin nicht auf Angehörige und Beschäftigte der FH beschränkt gewesen. Angesichts des offenen Teilnehmerkreises habe es sich nicht um eine Veranstaltung zur Pflege der Verbundenheit der Studenten mit ihrer Leitung oder der Angehörigen der FH untereinander gehandelt. Hiergegen spreche auch Art und Programm der Veranstaltung, das sich eher an jüngere Teilnehmer richte.
Die Klägerin hat am 07.02.2006 Berufung gegen das Urteil eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Ansatz des SG, es sei kein Lehrstoff vermittelt worden, sei unzutreffend. Dies würde zu dem grotesken Ergebnis führen, dass bei einer betrieblichen Veranstaltung einer Schule oder einer Hochschule Unterricht oder Vorlesungsbetrieb stattfinden müsse, bei einem Produktionsbetrieb zumindest teilweise die Produktion weiterlaufen müsse. Es liege im Wesen eines studentisch organisierten Festes, dass in erster Linie die jüngere Generation angesprochen werden solle und nicht emeritierte Professoren. Soweit die Beklagte eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung schon begrifflich für ausgeschlossen erachte, erscheine dies formalistisch. Der Charakter einer Gemeinschaftsveranstaltung werde nicht dadurch bestimmt, dass ausschließlich entgeltlich beschäftigte Mitarbeiter daran teilnehmen. Ebenso wenig könne dem Begriff einer reinen Tanz- und Amüsierveranstaltung eine hinreichende Abgrenzung zukommen, ansonsten müsste zwangsläufig einer Vielzahl von betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wie etwa Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern oder dem in manchen Betrieben stattfindenden Familientag die Eigenschaft einer Gemeinschaftsveranstaltung abgesprochen werden. Seitens der Schulleitung sei die Veranstaltung ausdrücklich als FH-Sommerfest bezeichnet worden und die Verantwortlichen der Organisation seien namentlich erfasst worden. Auch aus dem Verzicht, eine separate Haftpflichtversicherung abzuschließen, könne auf die Wertung der Schulleitung geschlossen werden, dass es sich um eine betriebliche Veranstaltung gehandelt habe.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.01.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 19.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.08.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 13.06.2004 als Arbeitsunfall festzustellen und Entschädigungsleistungen dem Grunde nach zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteils und verweist darauf, dass die Klägerin Studentin der FH gewesen sei und deshalb begrifflich eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht vorliegen können. Die Veranstaltung habe in den Räumen der FH stattgefunden, jedoch nicht in deren organisatorischem Verantwortungsbereich. Ein innerer Zusammenhang mit dem Studium sei nicht gegeben.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat ausgeführt, die Veranstaltung sei vom AStA, der ein Ausschuss des Senats und gleichzeitig die Vertretung der Studierenden sei, durchgeführt worden. Gesetzliche Aufgabe der Hochschule sei auch die Förderung der geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden. Es habe sich damit um eine Hochschulveranstaltung gehandelt. Insofern bestehe ein deutlicher Unterschied zu einer Amüsierveranstaltung. Zu den Festen seien auch Studenten anderer Hochschulen eingeladen, sie richteten sich aber zuallererst an die eigenen Studierenden, die auch die Mehrheit der Teilnehmer stellten.
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Die Klägerin hat entsprechend der Auflage des Senats zur Konkretisierung des Veranstaltungsprogramms vorgetragen, ab 22:00 Uhr habe die Studenten-Band „Perblind“ gespielt und im studentisch organisierten Openair-Kino sei der Film „Iceage“ gezeigt worden.
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Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des SG beigezogen. Auf diese Unterlagen und die beim Senat angefallene Akte im Berufungsverfahren wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
19 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalles für das geltendgemachte Ereignis am 13.06.2004. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das Urteil des SG sind nicht zu beanstanden. Ebenso wie das SG ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unfall der Klägerin auf dem Sommerfest der FH dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist.
20 
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Das unfallbringende Verhalten muss der versicherten Tätigkeit zurechenbar sein. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG, Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99 R - USK 2000-95).
21 
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII sind kraft Gesetzes Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen unfallversichert. Ebenso wie der Versicherungsschutz während eines Besuchs allgemeinbildender Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII) ist auch der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich der Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt. Hier ist der Schutzbereich enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (vgl. BSGE 73, 5, 6 m.w.N.). Allerdings sind bei der Abgrenzung des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule die gegenüber dem Bereich der allgemeinbildenden Schulen besonderen Verhältnisse einer Aus- und Fortbildung an Hochschulen zu beachten. Nicht nur der unmittelbare Besuch von Vorlesungsveranstaltungen an der Hochschule während der Vorlesungszeit soll versichert sein, da sich das Studium an der Hochschule hierin nicht erschöpft und oftmals - je nach der persönlichen Ausrichtung des Studiums des einzelnen Studenten - die Teilnahme an solchen Veranstaltungen nicht einmal den wesentlichen Teil des Aufenthalts an der Hochschule ausmacht. Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie anstelle von Unterrichtsveranstaltungen oder daneben andere Hochschuleinrichtungen wie z.B. Seminare, Institute und Universitätsbibliotheken zu Studienzwecken aufsuchen (BSG Urteil vom 04.07.1995, NJW 1996, 949-950; vgl. auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 12. Auflage, § 2 Rdnnr. 520 ff.; Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung, 4. Auflage, § 2 Rdnr. 316 ff.).
22 
Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten besteht für den Studierenden an Hochschulen kein weitergehender Unfallversicherungsschutz als für Schüler der allgemeinbildenden Schulen. Insbesondere sind den Gesetzesmaterialien sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass für den Studierenden an Hochschulen eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes etwa in den privaten Bereich hinein, sofern er wenigstens mit dem Studium in innerem Zusammenhang steht, erfolgen sollte (s. dazu eingehend BSGE 44, 100 , 102/103; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1; Brackmann aaO S. 474v I). Nur der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 237) für Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung vorhanden gewesene Unfallversicherungsschutz (s. § 539 Abs. 1 Nr. 14 Reichsversicherungsordnung idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 - BGBl. I S. 241) sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auf einen erweiterten Personenkreis ausgedehnt werden. Damit ist auch kein durchgreifendes Argument dafür ersichtlich, hinsichtlich dieses in der Gestaltung seiner Aus- und Fortbildung ohnehin freieren Personenkreises eine Ausdehnung auch des Umfangs des Versicherungsschutzes anzunehmen. Die gesetzliche Formulierung "Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen" bedingt nicht etwa eine an den Status gebundene Interpretation. Dementsprechend sind etwa private Studien und lehrstoffbezogene Arbeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule, etwa im häuslichen Bereich, auf privaten Studienfahrten oder außerhalb zeitlich festgelegter Lehrveranstaltungen nicht versichert (vgl. insgesamt BSG, Urteil 26.09.1996 - 2 RU 12/96 -, SozR 3-2200 § 539 Nr. 36 mit Hinweis auf BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1).
23 
Für den Versicherungsschutz kommt es damit ebenso wie im Schulbereich hier entscheidend darauf an, ob die entsprechende Verrichtung dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist, wobei allerdings auch bei der Abgrenzung dieses Bereichs die gegenüber dem Besuch allgemeinbildender Schulen besonderen Verhältnisse der Aus- oder Fortbildung an Hochschulen zu beachten sind (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 122).
24 
Nach diesen Grundsätzen hat das BSG Versicherungsschutz angenommen (vgl die Aufzählung im Urteil des BSG vom 18.04.2000 - B 2 U 5/99 R -, SozR 3-2200 § 539 Nr. 49) bei einem beruflich Fortzubildenden auf dem Weg zur Universitätsbibliothek, um sich dort Fachliteratur für einen Fernlehrgang auszuleihen (BSGE 35, 207 , 209 = SozR Nr. 37 zu § 539 RVO), bei einem Schüler auf dem Weg zur Besorgung von Material für den Unterricht im Auftrag eines Lehrers (BSGE 51, 257 = SozR 2200 § 548 Nr. 55), einem Schüler beim Austausch eines Schulbuches außerhalb der Schule mit einem Mitschüler, mit dem er gemeinsam das Buch mit der Anordnung des Austausches erhalten hatte (BSG SozR 2200 § 549 Nr. 9), einem Schüler, der seinen zu Hause vergessenen Ausweis holen wollte, ohne den er an der Schulveranstaltung nicht teilnehmen konnte (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 120), einer Studentin auf dem Nachhauseweg nach der Einschreibung (SozR 2200 § 539 Nr. 122), einem Schüler auf dem Weg zu einer Buchhandlung, um sich - auf Veranlassung der Schule - Bücher anzuschaffen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), einer Schülerin auf dem Nachhauseweg von einer von einem eingetragenen Verein getragenen Hausaufgabenhilfe, an der nur Schüler teilnehmen durften, die vom Schulleiter auf Vorschlag des Klassenlehrers ausgewählt waren (BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 79/90 - USK 91178), einem Schüler während eines von der Schule organisierten Auslandsaufenthalts - Schüleraustausch - (SozR 3-2200 § 539 Nr. 22) und schließlich einem Studenten beim Aufenthalt in der Universitätsbibliothek, um - erfolglos - zu erforschen, ob ein geeignetes Buch für seine Studienzwecke vorhanden ist (BSG Urteil vom 4. Juli 1995 -2 RU 45/94 - USK 95163).
25 
Unfallversicherungsschutz hat das BSG dagegen abgelehnt im Fall eines Schülers einer allgemein bildenden Schule auf dem Weg von und zum privaten Nachhilfeunterricht (BSGE 41, 149 = SozR 2200 § 539 Nr. 16), eines Studenten bei der Anfertigung seiner Diplomarbeit im häuslichen Bereich (BSGE 44, 100 = SozR aaO), eines Schülers, der im Rahmen des Unterrichts ein Werkstück herstellen sollte, bei Arbeiten hierfür im häuslichen Bereich (SozR 2200 § 539 Nr. 54), eines Auszubildenden/Berufsschülers auf dem Weg zur Materialbeschaffung für eine weitere freiwillige Abschlussarbeit mit dem Ziel, das bereits hergestellte Gesellenstück auf einen Sockel zu montieren, um es besonders zur Geltung zu bringen ( BSG Urteil vom 30. März 1988 - 2 RU 61/87 - USK 8834), einer Schülerin bei der Anfertigung einer "Hausaufgabe", nämlich dem Fotografieren der Altstadt für eine von der Schule getragene Foto-Arbeitsgemeinschaft (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88 - USK 8857), einer Studentin einer pädagogischen Hochschule mit den Fächern Sport, Englisch und Kunst auf der Heimfahrt von einem privaten Sprachunterricht (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), eines Studenten auf dem Weg nach Südamerika zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt, das im Zusammenhang mit seiner Diplomarbeit stand (BSGE 73, 5 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26), eines im Inland eingeschriebenen Studenten während des Aufenthalts in einer ausländischen Universität und in Buchläden bei der Nachforschung nach geeigneter Literatur für sein Studium (BSG Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 13/92 - HV-Info 1993, 2207) und schließlich eines Studenten auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung über ein in Aussicht genommenes, von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes, aber von ihm frei und eigenverantwortlich auszuwählendes Praktikum (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 36).
26 
Anhand der dargelegten Kasuistik und den vom Bundessozialgericht entwickelten Rechtsgrundsätzen ergibt sich für die nicht am Status der Klägerin als Studierende anknüpfende Bewertung, dass die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte Verrichtung, nämlich die Teilnahme am Sommerfest der FH bzw. das Tanzen auf dem Sommerfest, nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, Ausübung des Studiums, stand. Weder handelte es sich um eine Lehrveranstaltung oder um ein vergleichbares Praktikum noch diente die Veranstaltung fachübergreifenden, dem Studium unmittelbar nutzenden Zwecken. Organisatorische Besonderheiten des Studiums spielten keine Rolle. Zutreffend hat die Beigeladene zwar auf die von den Fachhochschulen auch wahrzunehmende Aufgabe hingewiesen, dass in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden zu fördern sind und auf die soziale Förderung der Studierenden hinzuwirken ist (§ 3 Abs. 3 Fachhochschulgesetz i. d. F. vom 01.01.2000 - aufgehoben mit Art. 24 Nr. 1 Buchst. d. Landeshochschulgesetz in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung bzw. § 2 Abs. 3 Landeshochschulgesetz in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung). Eine fachübergreifende, das Studium durch Förderung geistiger, musischer und sportlicher Interessen generell begleitende Veranstaltung kann in dem Sommerfest jedoch nicht gesehen werden, dessen Schwerpunkt augenscheinlich auf zwanglose Unterhaltung ausgerichtet war. Allein der Umstand, dass der AStA als besonderer Ausschuss des Senats (§ 14 Abs. 2 und 3 des bis 01.01.2005 geltenden Fachhochschulgesetzes) als Organisator der Veranstaltung verantwortlich zeichnet, rechtfertigt nicht die Bewertung als studiumsbezogenen Veranstaltung im oben beschriebenen Sinne. Selbst wenn ein Gedankenaustausch mit Mitstudierenden, Lehrkräften oder Studierenden anderer Fachhochschulen intendiert gewesen sein und stattgefunden haben sollte, wovon der Senat jedoch auf Grund der äußeren Umstände der Veranstaltung und des Programms nicht ausgeht, wäre dies allenfalls ein unwesentlicher, nicht ins Gewicht fallender Nebenzweck der Veranstaltung, der ihr nicht das maßgebende Gepräge verleiht.
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Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Nach Auffassung des Senats sind die für den im gewerblichen Bereich tätigen Versicherten entwickelten Rechtsgrundsätze einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung auf die den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterfallenden Versicherten während des Studiums an einer Hochschule nicht übertragbar. Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung eines Gewerbebetriebs ist deshalb der eigentlich versicherten Tätigkeit, nämlich der Beschäftigung, zuzurechnen, weil die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient und damit im unternehmerischen Interesse steht, das den Gewinn erzielenden, reibungslosen Betriebsablauf im Auge hat. Die Sicherung eines umfassenden ungestörten "Betriebsablaufs" für die Gesamtheit der FH, mit mehreren unterschiedlichen Fakultäten und Interessenlagen, als Ziel einer zwanglosen geselligen Gemeinschaftsveranstaltung ist bei der den Fachhochschulen zugewiesenen gesetzlichen Aufgabenstellung (§ 3 des bis 01.01.2005 geltenden Fachhochschulgesetzes; § 2 Landeshochschulgesetz in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung), die sich insofern vom Gewerbebetrieb deutlich unterscheidet, nicht von gleicher Bedeutung bzw. diese Zielsetzung obliegt den (Leitungs-)Organen der FH, dem Rektorat, dem Senat und dem Hochschulrat (§ 11 Fachhochschulgesetz) bzw. dem Vorstand, dem Senat und dem Aufsichtsrat (§ 15 Landeshochschulgesetz) nicht.
28 
Doch selbst dann, wenn man von einer Übertragbarkeit der Grundsätze der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung auf den Hochschulbereich ausginge, wäre im konkreten Fall die Veranstaltung nicht dem versicherten Bereich zuzuordnen. Zutreffend haben das SG und die Beklagte darauf verwiesen, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen muss, ansonsten wäre der den Versicherungsschutz rechtfertigende Veranstaltungszweck, die Pflege des Gemeinschaftsgefühls im Betrieb, nicht zu erreichen. Es reicht deshalb nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigte des Unternehmens oder des in sich abgeschlossenen Unternehmensteils (z.B. einer Außenstelle) ausgerichteten Veranstaltung offen steht. Deshalb muss es sich auch um eine Veranstaltung handeln, welche nach ihrer Programmgestaltung an sich geeignet ist, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Interessentenkreis der Beschäftigten anspricht (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2003, SozR 4-2700 § 8 Nr. 2; SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 ). In Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hätte das vom AStA veranstaltete Sommerfest nicht nur Studierende, sondern auch Professoren, wissenschaftliche Hilfskräfte, Angestellte und Arbeiter der FH ansprechen müssen. Sowohl das eigene Vorbringen der Klägerin wie auch die Programmgestaltung, mit Disco, Auftritt einer Studentenband und der Vorführung des Animationsfilms „Ice age“ lassen erkennen, dass vornehmlich das jüngere studentische Publikum angesprochen wurde. Außerdem richtete sich die Einladung zum Sommerfest nicht nur an die Angehörigen der FH, sondern an jedermann. Zwar steht eine Beteiligung von "Betriebsfremden“ nicht grundsätzlich der Einstufung einer Veranstaltung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung entgegen. Besteht aber der Teilnehmerkreis aus einem großen Anteil betriebsfremder Personen, kann die den Versicherungsschutz rechtfertigende Förderung des Gemeinschaftsgedankens und der Verbundenheit zum Betrieb nicht mehr erreicht werden. Eine unbegrenzte Einladung an jedermann ist daher nicht geeignet, den Charakter einer Gemeinschaftsveranstaltung in diesem Sinne zu begründen, auch wenn nach den früheren Erfahrungen ein Großteil der Besucher sich aus den Studierenden rekrutieren sollte.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beigeladene, auf die § 193 Abs. 4 SGG nicht anwendbar ist, hat keinen Antrag gestellt. Es entspricht daher der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung analog), dass ihr mangels übernommenen Kostenrisikos (§ 154 Abs. 3 VwGO analog) bereits deshalb keine Kosten zu erstatten sind.
30 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
19 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalles für das geltendgemachte Ereignis am 13.06.2004. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das Urteil des SG sind nicht zu beanstanden. Ebenso wie das SG ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unfall der Klägerin auf dem Sommerfest der FH dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist.
20 
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Das unfallbringende Verhalten muss der versicherten Tätigkeit zurechenbar sein. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG, Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99 R - USK 2000-95).
21 
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII sind kraft Gesetzes Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen unfallversichert. Ebenso wie der Versicherungsschutz während eines Besuchs allgemeinbildender Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII) ist auch der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich der Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt. Hier ist der Schutzbereich enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (vgl. BSGE 73, 5, 6 m.w.N.). Allerdings sind bei der Abgrenzung des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule die gegenüber dem Bereich der allgemeinbildenden Schulen besonderen Verhältnisse einer Aus- und Fortbildung an Hochschulen zu beachten. Nicht nur der unmittelbare Besuch von Vorlesungsveranstaltungen an der Hochschule während der Vorlesungszeit soll versichert sein, da sich das Studium an der Hochschule hierin nicht erschöpft und oftmals - je nach der persönlichen Ausrichtung des Studiums des einzelnen Studenten - die Teilnahme an solchen Veranstaltungen nicht einmal den wesentlichen Teil des Aufenthalts an der Hochschule ausmacht. Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie anstelle von Unterrichtsveranstaltungen oder daneben andere Hochschuleinrichtungen wie z.B. Seminare, Institute und Universitätsbibliotheken zu Studienzwecken aufsuchen (BSG Urteil vom 04.07.1995, NJW 1996, 949-950; vgl. auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 12. Auflage, § 2 Rdnnr. 520 ff.; Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung, 4. Auflage, § 2 Rdnr. 316 ff.).
22 
Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten besteht für den Studierenden an Hochschulen kein weitergehender Unfallversicherungsschutz als für Schüler der allgemeinbildenden Schulen. Insbesondere sind den Gesetzesmaterialien sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass für den Studierenden an Hochschulen eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes etwa in den privaten Bereich hinein, sofern er wenigstens mit dem Studium in innerem Zusammenhang steht, erfolgen sollte (s. dazu eingehend BSGE 44, 100 , 102/103; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1; Brackmann aaO S. 474v I). Nur der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 237) für Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung vorhanden gewesene Unfallversicherungsschutz (s. § 539 Abs. 1 Nr. 14 Reichsversicherungsordnung idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 - BGBl. I S. 241) sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auf einen erweiterten Personenkreis ausgedehnt werden. Damit ist auch kein durchgreifendes Argument dafür ersichtlich, hinsichtlich dieses in der Gestaltung seiner Aus- und Fortbildung ohnehin freieren Personenkreises eine Ausdehnung auch des Umfangs des Versicherungsschutzes anzunehmen. Die gesetzliche Formulierung "Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen" bedingt nicht etwa eine an den Status gebundene Interpretation. Dementsprechend sind etwa private Studien und lehrstoffbezogene Arbeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule, etwa im häuslichen Bereich, auf privaten Studienfahrten oder außerhalb zeitlich festgelegter Lehrveranstaltungen nicht versichert (vgl. insgesamt BSG, Urteil 26.09.1996 - 2 RU 12/96 -, SozR 3-2200 § 539 Nr. 36 mit Hinweis auf BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1).
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Für den Versicherungsschutz kommt es damit ebenso wie im Schulbereich hier entscheidend darauf an, ob die entsprechende Verrichtung dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist, wobei allerdings auch bei der Abgrenzung dieses Bereichs die gegenüber dem Besuch allgemeinbildender Schulen besonderen Verhältnisse der Aus- oder Fortbildung an Hochschulen zu beachten sind (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 122).
24 
Nach diesen Grundsätzen hat das BSG Versicherungsschutz angenommen (vgl die Aufzählung im Urteil des BSG vom 18.04.2000 - B 2 U 5/99 R -, SozR 3-2200 § 539 Nr. 49) bei einem beruflich Fortzubildenden auf dem Weg zur Universitätsbibliothek, um sich dort Fachliteratur für einen Fernlehrgang auszuleihen (BSGE 35, 207 , 209 = SozR Nr. 37 zu § 539 RVO), bei einem Schüler auf dem Weg zur Besorgung von Material für den Unterricht im Auftrag eines Lehrers (BSGE 51, 257 = SozR 2200 § 548 Nr. 55), einem Schüler beim Austausch eines Schulbuches außerhalb der Schule mit einem Mitschüler, mit dem er gemeinsam das Buch mit der Anordnung des Austausches erhalten hatte (BSG SozR 2200 § 549 Nr. 9), einem Schüler, der seinen zu Hause vergessenen Ausweis holen wollte, ohne den er an der Schulveranstaltung nicht teilnehmen konnte (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 120), einer Studentin auf dem Nachhauseweg nach der Einschreibung (SozR 2200 § 539 Nr. 122), einem Schüler auf dem Weg zu einer Buchhandlung, um sich - auf Veranlassung der Schule - Bücher anzuschaffen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), einer Schülerin auf dem Nachhauseweg von einer von einem eingetragenen Verein getragenen Hausaufgabenhilfe, an der nur Schüler teilnehmen durften, die vom Schulleiter auf Vorschlag des Klassenlehrers ausgewählt waren (BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 79/90 - USK 91178), einem Schüler während eines von der Schule organisierten Auslandsaufenthalts - Schüleraustausch - (SozR 3-2200 § 539 Nr. 22) und schließlich einem Studenten beim Aufenthalt in der Universitätsbibliothek, um - erfolglos - zu erforschen, ob ein geeignetes Buch für seine Studienzwecke vorhanden ist (BSG Urteil vom 4. Juli 1995 -2 RU 45/94 - USK 95163).
25 
Unfallversicherungsschutz hat das BSG dagegen abgelehnt im Fall eines Schülers einer allgemein bildenden Schule auf dem Weg von und zum privaten Nachhilfeunterricht (BSGE 41, 149 = SozR 2200 § 539 Nr. 16), eines Studenten bei der Anfertigung seiner Diplomarbeit im häuslichen Bereich (BSGE 44, 100 = SozR aaO), eines Schülers, der im Rahmen des Unterrichts ein Werkstück herstellen sollte, bei Arbeiten hierfür im häuslichen Bereich (SozR 2200 § 539 Nr. 54), eines Auszubildenden/Berufsschülers auf dem Weg zur Materialbeschaffung für eine weitere freiwillige Abschlussarbeit mit dem Ziel, das bereits hergestellte Gesellenstück auf einen Sockel zu montieren, um es besonders zur Geltung zu bringen ( BSG Urteil vom 30. März 1988 - 2 RU 61/87 - USK 8834), einer Schülerin bei der Anfertigung einer "Hausaufgabe", nämlich dem Fotografieren der Altstadt für eine von der Schule getragene Foto-Arbeitsgemeinschaft (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88 - USK 8857), einer Studentin einer pädagogischen Hochschule mit den Fächern Sport, Englisch und Kunst auf der Heimfahrt von einem privaten Sprachunterricht (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), eines Studenten auf dem Weg nach Südamerika zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt, das im Zusammenhang mit seiner Diplomarbeit stand (BSGE 73, 5 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26), eines im Inland eingeschriebenen Studenten während des Aufenthalts in einer ausländischen Universität und in Buchläden bei der Nachforschung nach geeigneter Literatur für sein Studium (BSG Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 13/92 - HV-Info 1993, 2207) und schließlich eines Studenten auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung über ein in Aussicht genommenes, von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes, aber von ihm frei und eigenverantwortlich auszuwählendes Praktikum (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 36).
26 
Anhand der dargelegten Kasuistik und den vom Bundessozialgericht entwickelten Rechtsgrundsätzen ergibt sich für die nicht am Status der Klägerin als Studierende anknüpfende Bewertung, dass die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte Verrichtung, nämlich die Teilnahme am Sommerfest der FH bzw. das Tanzen auf dem Sommerfest, nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, Ausübung des Studiums, stand. Weder handelte es sich um eine Lehrveranstaltung oder um ein vergleichbares Praktikum noch diente die Veranstaltung fachübergreifenden, dem Studium unmittelbar nutzenden Zwecken. Organisatorische Besonderheiten des Studiums spielten keine Rolle. Zutreffend hat die Beigeladene zwar auf die von den Fachhochschulen auch wahrzunehmende Aufgabe hingewiesen, dass in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden zu fördern sind und auf die soziale Förderung der Studierenden hinzuwirken ist (§ 3 Abs. 3 Fachhochschulgesetz i. d. F. vom 01.01.2000 - aufgehoben mit Art. 24 Nr. 1 Buchst. d. Landeshochschulgesetz in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung bzw. § 2 Abs. 3 Landeshochschulgesetz in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung). Eine fachübergreifende, das Studium durch Förderung geistiger, musischer und sportlicher Interessen generell begleitende Veranstaltung kann in dem Sommerfest jedoch nicht gesehen werden, dessen Schwerpunkt augenscheinlich auf zwanglose Unterhaltung ausgerichtet war. Allein der Umstand, dass der AStA als besonderer Ausschuss des Senats (§ 14 Abs. 2 und 3 des bis 01.01.2005 geltenden Fachhochschulgesetzes) als Organisator der Veranstaltung verantwortlich zeichnet, rechtfertigt nicht die Bewertung als studiumsbezogenen Veranstaltung im oben beschriebenen Sinne. Selbst wenn ein Gedankenaustausch mit Mitstudierenden, Lehrkräften oder Studierenden anderer Fachhochschulen intendiert gewesen sein und stattgefunden haben sollte, wovon der Senat jedoch auf Grund der äußeren Umstände der Veranstaltung und des Programms nicht ausgeht, wäre dies allenfalls ein unwesentlicher, nicht ins Gewicht fallender Nebenzweck der Veranstaltung, der ihr nicht das maßgebende Gepräge verleiht.
27 
Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Nach Auffassung des Senats sind die für den im gewerblichen Bereich tätigen Versicherten entwickelten Rechtsgrundsätze einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung auf die den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterfallenden Versicherten während des Studiums an einer Hochschule nicht übertragbar. Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung eines Gewerbebetriebs ist deshalb der eigentlich versicherten Tätigkeit, nämlich der Beschäftigung, zuzurechnen, weil die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient und damit im unternehmerischen Interesse steht, das den Gewinn erzielenden, reibungslosen Betriebsablauf im Auge hat. Die Sicherung eines umfassenden ungestörten "Betriebsablaufs" für die Gesamtheit der FH, mit mehreren unterschiedlichen Fakultäten und Interessenlagen, als Ziel einer zwanglosen geselligen Gemeinschaftsveranstaltung ist bei der den Fachhochschulen zugewiesenen gesetzlichen Aufgabenstellung (§ 3 des bis 01.01.2005 geltenden Fachhochschulgesetzes; § 2 Landeshochschulgesetz in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung), die sich insofern vom Gewerbebetrieb deutlich unterscheidet, nicht von gleicher Bedeutung bzw. diese Zielsetzung obliegt den (Leitungs-)Organen der FH, dem Rektorat, dem Senat und dem Hochschulrat (§ 11 Fachhochschulgesetz) bzw. dem Vorstand, dem Senat und dem Aufsichtsrat (§ 15 Landeshochschulgesetz) nicht.
28 
Doch selbst dann, wenn man von einer Übertragbarkeit der Grundsätze der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung auf den Hochschulbereich ausginge, wäre im konkreten Fall die Veranstaltung nicht dem versicherten Bereich zuzuordnen. Zutreffend haben das SG und die Beklagte darauf verwiesen, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen muss, ansonsten wäre der den Versicherungsschutz rechtfertigende Veranstaltungszweck, die Pflege des Gemeinschaftsgefühls im Betrieb, nicht zu erreichen. Es reicht deshalb nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigte des Unternehmens oder des in sich abgeschlossenen Unternehmensteils (z.B. einer Außenstelle) ausgerichteten Veranstaltung offen steht. Deshalb muss es sich auch um eine Veranstaltung handeln, welche nach ihrer Programmgestaltung an sich geeignet ist, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Interessentenkreis der Beschäftigten anspricht (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2003, SozR 4-2700 § 8 Nr. 2; SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 ). In Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hätte das vom AStA veranstaltete Sommerfest nicht nur Studierende, sondern auch Professoren, wissenschaftliche Hilfskräfte, Angestellte und Arbeiter der FH ansprechen müssen. Sowohl das eigene Vorbringen der Klägerin wie auch die Programmgestaltung, mit Disco, Auftritt einer Studentenband und der Vorführung des Animationsfilms „Ice age“ lassen erkennen, dass vornehmlich das jüngere studentische Publikum angesprochen wurde. Außerdem richtete sich die Einladung zum Sommerfest nicht nur an die Angehörigen der FH, sondern an jedermann. Zwar steht eine Beteiligung von "Betriebsfremden“ nicht grundsätzlich der Einstufung einer Veranstaltung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung entgegen. Besteht aber der Teilnehmerkreis aus einem großen Anteil betriebsfremder Personen, kann die den Versicherungsschutz rechtfertigende Förderung des Gemeinschaftsgedankens und der Verbundenheit zum Betrieb nicht mehr erreicht werden. Eine unbegrenzte Einladung an jedermann ist daher nicht geeignet, den Charakter einer Gemeinschaftsveranstaltung in diesem Sinne zu begründen, auch wenn nach den früheren Erfahrungen ein Großteil der Besucher sich aus den Studierenden rekrutieren sollte.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beigeladene, auf die § 193 Abs. 4 SGG nicht anwendbar ist, hat keinen Antrag gestellt. Es entspricht daher der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung analog), dass ihr mangels übernommenen Kostenrisikos (§ 154 Abs. 3 VwGO analog) bereits deshalb keine Kosten zu erstatten sind.
30 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Aug. 2006 - L 1 U 602/06

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Aug. 2006 - L 1 U 602/06 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 7 Begriff


(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

Referenzen

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.