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Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalles für das geltendgemachte Ereignis am 13.06.2004. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das Urteil des SG sind nicht zu beanstanden. Ebenso wie das SG ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unfall der Klägerin auf dem Sommerfest der FH dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist.
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Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Das unfallbringende Verhalten muss der versicherten Tätigkeit zurechenbar sein. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG, Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99 R - USK 2000-95).
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Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII sind kraft Gesetzes Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen unfallversichert. Ebenso wie der Versicherungsschutz während eines Besuchs allgemeinbildender Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII) ist auch der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich der Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt. Hier ist der Schutzbereich enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (vgl. BSGE 73, 5, 6 m.w.N.). Allerdings sind bei der Abgrenzung des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule die gegenüber dem Bereich der allgemeinbildenden Schulen besonderen Verhältnisse einer Aus- und Fortbildung an Hochschulen zu beachten. Nicht nur der unmittelbare Besuch von Vorlesungsveranstaltungen an der Hochschule während der Vorlesungszeit soll versichert sein, da sich das Studium an der Hochschule hierin nicht erschöpft und oftmals - je nach der persönlichen Ausrichtung des Studiums des einzelnen Studenten - die Teilnahme an solchen Veranstaltungen nicht einmal den wesentlichen Teil des Aufenthalts an der Hochschule ausmacht. Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie anstelle von Unterrichtsveranstaltungen oder daneben andere Hochschuleinrichtungen wie z.B. Seminare, Institute und Universitätsbibliotheken zu Studienzwecken aufsuchen (BSG Urteil vom 04.07.1995, NJW 1996, 949-950; vgl. auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 12. Auflage, § 2 Rdnnr. 520 ff.; Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung, 4. Auflage, § 2 Rdnr. 316 ff.).
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Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten besteht für den Studierenden an Hochschulen kein weitergehender Unfallversicherungsschutz als für Schüler der allgemeinbildenden Schulen. Insbesondere sind den Gesetzesmaterialien sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass für den Studierenden an Hochschulen eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes etwa in den privaten Bereich hinein, sofern er wenigstens mit dem Studium in innerem Zusammenhang steht, erfolgen sollte (s. dazu eingehend BSGE 44, 100 , 102/103; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1; Brackmann aaO S. 474v I). Nur der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 237) für Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung vorhanden gewesene Unfallversicherungsschutz (s. § 539 Abs. 1 Nr. 14 Reichsversicherungsordnung idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 - BGBl. I S. 241) sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auf einen erweiterten Personenkreis ausgedehnt werden. Damit ist auch kein durchgreifendes Argument dafür ersichtlich, hinsichtlich dieses in der Gestaltung seiner Aus- und Fortbildung ohnehin freieren Personenkreises eine Ausdehnung auch des Umfangs des Versicherungsschutzes anzunehmen. Die gesetzliche Formulierung "Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen" bedingt nicht etwa eine an den Status gebundene Interpretation. Dementsprechend sind etwa private Studien und lehrstoffbezogene Arbeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule, etwa im häuslichen Bereich, auf privaten Studienfahrten oder außerhalb zeitlich festgelegter Lehrveranstaltungen nicht versichert (vgl. insgesamt BSG, Urteil 26.09.1996 - 2 RU 12/96 -, SozR 3-2200 § 539 Nr. 36 mit Hinweis auf BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1).
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Für den Versicherungsschutz kommt es damit ebenso wie im Schulbereich hier entscheidend darauf an, ob die entsprechende Verrichtung dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist, wobei allerdings auch bei der Abgrenzung dieses Bereichs die gegenüber dem Besuch allgemeinbildender Schulen besonderen Verhältnisse der Aus- oder Fortbildung an Hochschulen zu beachten sind (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 122).
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Nach diesen Grundsätzen hat das BSG Versicherungsschutz angenommen (vgl die Aufzählung im Urteil des BSG vom 18.04.2000 - B 2 U 5/99 R -, SozR 3-2200 § 539 Nr. 49) bei einem beruflich Fortzubildenden auf dem Weg zur Universitätsbibliothek, um sich dort Fachliteratur für einen Fernlehrgang auszuleihen (BSGE 35, 207 , 209 = SozR Nr. 37 zu § 539 RVO), bei einem Schüler auf dem Weg zur Besorgung von Material für den Unterricht im Auftrag eines Lehrers (BSGE 51, 257 = SozR 2200 § 548 Nr. 55), einem Schüler beim Austausch eines Schulbuches außerhalb der Schule mit einem Mitschüler, mit dem er gemeinsam das Buch mit der Anordnung des Austausches erhalten hatte (BSG SozR 2200 § 549 Nr. 9), einem Schüler, der seinen zu Hause vergessenen Ausweis holen wollte, ohne den er an der Schulveranstaltung nicht teilnehmen konnte (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 120), einer Studentin auf dem Nachhauseweg nach der Einschreibung (SozR 2200 § 539 Nr. 122), einem Schüler auf dem Weg zu einer Buchhandlung, um sich - auf Veranlassung der Schule - Bücher anzuschaffen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), einer Schülerin auf dem Nachhauseweg von einer von einem eingetragenen Verein getragenen Hausaufgabenhilfe, an der nur Schüler teilnehmen durften, die vom Schulleiter auf Vorschlag des Klassenlehrers ausgewählt waren (BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 79/90 - USK 91178), einem Schüler während eines von der Schule organisierten Auslandsaufenthalts - Schüleraustausch - (SozR 3-2200 § 539 Nr. 22) und schließlich einem Studenten beim Aufenthalt in der Universitätsbibliothek, um - erfolglos - zu erforschen, ob ein geeignetes Buch für seine Studienzwecke vorhanden ist (BSG Urteil vom 4. Juli 1995 -2 RU 45/94 - USK 95163).
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Unfallversicherungsschutz hat das BSG dagegen abgelehnt im Fall eines Schülers einer allgemein bildenden Schule auf dem Weg von und zum privaten Nachhilfeunterricht (BSGE 41, 149 = SozR 2200 § 539 Nr. 16), eines Studenten bei der Anfertigung seiner Diplomarbeit im häuslichen Bereich (BSGE 44, 100 = SozR aaO), eines Schülers, der im Rahmen des Unterrichts ein Werkstück herstellen sollte, bei Arbeiten hierfür im häuslichen Bereich (SozR 2200 § 539 Nr. 54), eines Auszubildenden/Berufsschülers auf dem Weg zur Materialbeschaffung für eine weitere freiwillige Abschlussarbeit mit dem Ziel, das bereits hergestellte Gesellenstück auf einen Sockel zu montieren, um es besonders zur Geltung zu bringen ( BSG Urteil vom 30. März 1988 - 2 RU 61/87 - USK 8834), einer Schülerin bei der Anfertigung einer "Hausaufgabe", nämlich dem Fotografieren der Altstadt für eine von der Schule getragene Foto-Arbeitsgemeinschaft (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88 - USK 8857), einer Studentin einer pädagogischen Hochschule mit den Fächern Sport, Englisch und Kunst auf der Heimfahrt von einem privaten Sprachunterricht (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), eines Studenten auf dem Weg nach Südamerika zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt, das im Zusammenhang mit seiner Diplomarbeit stand (BSGE 73, 5 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26), eines im Inland eingeschriebenen Studenten während des Aufenthalts in einer ausländischen Universität und in Buchläden bei der Nachforschung nach geeigneter Literatur für sein Studium (BSG Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 13/92 - HV-Info 1993, 2207) und schließlich eines Studenten auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung über ein in Aussicht genommenes, von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes, aber von ihm frei und eigenverantwortlich auszuwählendes Praktikum (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 36).
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Anhand der dargelegten Kasuistik und den vom Bundessozialgericht entwickelten Rechtsgrundsätzen ergibt sich für die nicht am Status der Klägerin als Studierende anknüpfende Bewertung, dass die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte Verrichtung, nämlich die Teilnahme am Sommerfest der FH bzw. das Tanzen auf dem Sommerfest, nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, Ausübung des Studiums, stand. Weder handelte es sich um eine Lehrveranstaltung oder um ein vergleichbares Praktikum noch diente die Veranstaltung fachübergreifenden, dem Studium unmittelbar nutzenden Zwecken. Organisatorische Besonderheiten des Studiums spielten keine Rolle. Zutreffend hat die Beigeladene zwar auf die von den Fachhochschulen auch wahrzunehmende Aufgabe hingewiesen, dass in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden zu fördern sind und auf die soziale Förderung der Studierenden hinzuwirken ist (§ 3 Abs. 3 Fachhochschulgesetz i. d. F. vom 01.01.2000 - aufgehoben mit Art. 24 Nr. 1 Buchst. d. Landeshochschulgesetz in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung bzw. § 2 Abs. 3 Landeshochschulgesetz in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung). Eine fachübergreifende, das Studium durch Förderung geistiger, musischer und sportlicher Interessen generell begleitende Veranstaltung kann in dem Sommerfest jedoch nicht gesehen werden, dessen Schwerpunkt augenscheinlich auf zwanglose Unterhaltung ausgerichtet war. Allein der Umstand, dass der AStA als besonderer Ausschuss des Senats (§ 14 Abs. 2 und 3 des bis 01.01.2005 geltenden Fachhochschulgesetzes) als Organisator der Veranstaltung verantwortlich zeichnet, rechtfertigt nicht die Bewertung als studiumsbezogenen Veranstaltung im oben beschriebenen Sinne. Selbst wenn ein Gedankenaustausch mit Mitstudierenden, Lehrkräften oder Studierenden anderer Fachhochschulen intendiert gewesen sein und stattgefunden haben sollte, wovon der Senat jedoch auf Grund der äußeren Umstände der Veranstaltung und des Programms nicht ausgeht, wäre dies allenfalls ein unwesentlicher, nicht ins Gewicht fallender Nebenzweck der Veranstaltung, der ihr nicht das maßgebende Gepräge verleiht.
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Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Nach Auffassung des Senats sind die für den im gewerblichen Bereich tätigen Versicherten entwickelten Rechtsgrundsätze einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung auf die den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterfallenden Versicherten während des Studiums an einer Hochschule nicht übertragbar. Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung eines Gewerbebetriebs ist deshalb der eigentlich versicherten Tätigkeit, nämlich der Beschäftigung, zuzurechnen, weil die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient und damit im unternehmerischen Interesse steht, das den Gewinn erzielenden, reibungslosen Betriebsablauf im Auge hat. Die Sicherung eines umfassenden ungestörten "Betriebsablaufs" für die Gesamtheit der FH, mit mehreren unterschiedlichen Fakultäten und Interessenlagen, als Ziel einer zwanglosen geselligen Gemeinschaftsveranstaltung ist bei der den Fachhochschulen zugewiesenen gesetzlichen Aufgabenstellung (§ 3 des bis 01.01.2005 geltenden Fachhochschulgesetzes; § 2 Landeshochschulgesetz in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung), die sich insofern vom Gewerbebetrieb deutlich unterscheidet, nicht von gleicher Bedeutung bzw. diese Zielsetzung obliegt den (Leitungs-)Organen der FH, dem Rektorat, dem Senat und dem Hochschulrat (§ 11 Fachhochschulgesetz) bzw. dem Vorstand, dem Senat und dem Aufsichtsrat (§ 15 Landeshochschulgesetz) nicht.
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Doch selbst dann, wenn man von einer Übertragbarkeit der Grundsätze der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung auf den Hochschulbereich ausginge, wäre im konkreten Fall die Veranstaltung nicht dem versicherten Bereich zuzuordnen. Zutreffend haben das SG und die Beklagte darauf verwiesen, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen muss, ansonsten wäre der den Versicherungsschutz rechtfertigende Veranstaltungszweck, die Pflege des Gemeinschaftsgefühls im Betrieb, nicht zu erreichen. Es reicht deshalb nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigte des Unternehmens oder des in sich abgeschlossenen Unternehmensteils (z.B. einer Außenstelle) ausgerichteten Veranstaltung offen steht. Deshalb muss es sich auch um eine Veranstaltung handeln, welche nach ihrer Programmgestaltung an sich geeignet ist, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Interessentenkreis der Beschäftigten anspricht (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2003, SozR 4-2700 § 8 Nr. 2; SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 ). In Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hätte das vom AStA veranstaltete Sommerfest nicht nur Studierende, sondern auch Professoren, wissenschaftliche Hilfskräfte, Angestellte und Arbeiter der FH ansprechen müssen. Sowohl das eigene Vorbringen der Klägerin wie auch die Programmgestaltung, mit Disco, Auftritt einer Studentenband und der Vorführung des Animationsfilms „Ice age“ lassen erkennen, dass vornehmlich das jüngere studentische Publikum angesprochen wurde. Außerdem richtete sich die Einladung zum Sommerfest nicht nur an die Angehörigen der FH, sondern an jedermann. Zwar steht eine Beteiligung von "Betriebsfremden“ nicht grundsätzlich der Einstufung einer Veranstaltung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung entgegen. Besteht aber der Teilnehmerkreis aus einem großen Anteil betriebsfremder Personen, kann die den Versicherungsschutz rechtfertigende Förderung des Gemeinschaftsgedankens und der Verbundenheit zum Betrieb nicht mehr erreicht werden. Eine unbegrenzte Einladung an jedermann ist daher nicht geeignet, den Charakter einer Gemeinschaftsveranstaltung in diesem Sinne zu begründen, auch wenn nach den früheren Erfahrungen ein Großteil der Besucher sich aus den Studierenden rekrutieren sollte.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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