Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Apr. 2004 - L 1 KG 2689/02

bei uns veröffentlicht am23.04.2004

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Juni 2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 03. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1999 werden abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 03. Dezember 1993 Kindergeld für seine Tochter Astrid auch für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Oktober 1995 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte 1/3.

Tatbestand

 
Streitig ist die Gewährung von Kindergeld (KG) für die Zeit von Oktober 1993 bis Oktober 1995.
Der Kläger, ein ehemaliger Soldat, bezog für seine am 30.07.1970 geborene Tochter A. zuletzt bis August 1993 KG. A. hatte sich bis zum 24.06.1993 in einer Berufsausbildung als Bekleidungsfertigerin befunden. Am 13.09.1993 beantragte der Kläger die Weitergewährung von KG mit der Begründung, A. beginne am 01.10.1993 eine weitere Ausbildung. Später legte er dann eine Bescheinigung des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), Kreisverband Z., vor, aus der sich ergibt, dass sich A. zur Teilnahme an einem Lehrgang für Rettungssanitäter in der Zeit vom 04.10.1993 bis zum 14.01.1994 angemeldet hat. Ergänzend teilte er am 09.11.1993 der Beklagten mit, seine Tochter strebe eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin an. Ein Ausbildungsvertrag könne jedoch nicht vorgelegt werden, da seine Tochter keinen solchen Vertrag abgeschlossen habe. Daraufhin erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 03.12.1993, für die Dauer des Lehrgangsbesuchs vom 04.10.1993 bis zum 14.01.1994 könne kein KG gewährt werden, da diese Maßnahme keine Ausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz sei. Das Ausbildungsverhältnis sei schriftlich in einem Vertrag zu regeln, ein solcher Vertrag sei nicht abgeschlossen worden. Das Schreiben war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Nach Abschluss des Lehrgangs bestand A. die Prüfung zur Rettungssanitäterin. Anschließend absolvierte sie verschiedene Praktika auf Rettungswachen, und zwar vom 15.01. bis 17.07.1994, vom 01.08. bis zum 07.08.1994, vom 22.08. bis zum 28.11.1994 und vom 30.11.1994 bis zum 13.04.1995. Am 29.11.1994 nahm sie mit Erfolg an einem Eingangstest für den Ergänzungslehrgang für Rettungsassistentinnen gemäß § 8 Abs. 2 Rettungsassistentengesetz (RettAssG) teil. Ab 18.04.1995 besuchte A. einen Ergänzungslehrgang nach § 8 Abs. 2 RettAssG; sie schloss diesen Lehrgang mit einer am 12.10.1995 erfolgreich bestandenen Prüfung zur Rettungsassistentin ab.
Mit einem am 07.01.1999 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger die Gewährung von KG für seine Tochter unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Ausbildung zur Rettungsassistentin. Er machte geltend, dass das Finanzamt die Ausbildung zur Rettungsassistentin als Ausbildungsberuf anerkannt habe. Die Beklagte lehnte die Gewährung von KG mit Bescheid vom 03.02.1999 und Widerspruchsbescheid vom 27.10.1999 ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG a. F.) werde ein Kind, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, sinngemäß nur berücksichtigt, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet und die Bruttobezüge aus dem Ausbildungsverhältnis die Höhe von 750,00 DM monatlich nicht übersteigen. Berufsausbildung sei der Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um in Zukunft einen bestimmten Beruf gegen Entgelt ausüben zu können. Die Ausbildung finde in Form theoretischen Unterrichts und praktischer Unterweisung statt und müsse die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehmen. Mit dem In-Kraft-Treten des Rettungsassistentengesetzes vom 10.07.1989 ab 01.09.1989 habe eine Ausbildung und Prüfungsordnung über eine zweijährige Ausbildung bestanden. Während dieser Zeit sei der Rettungsassistentenschüler hauptberuflich in einem vertraglichen Ausbildungsverhältnis tätig, das die Zeit und die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. Dafür seien bei volljährigen Kindern mehr als 30 Wochenstunden anzusetzen. Nach eingehender Prüfung des Sachverhalts sei nunmehr festgestellt worden, dass die Tochter des Kläger zwar die Qualifikation zur Rettungsassistentin erworben habe, aber in einem ehrenamtlichen Status und nicht als hauptberuflicher Auszubildender. Die ehrenamtliche Tätigkeit habe sich nur auf die stundenweise Ausübung praktischer Tätigkeiten bezogen. Dadurch sei die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch genommen worden. Eine Berufsausbildung im Sinne des BKGG a.F. liege daher nicht vor. Dies sei dem Kläger bereits mit Schreiben vom 03.12.1993, der als Aufhebungsbescheid zu verstehen sei, mitgeteilt worden. Dieser Bescheid habe Bestandskraft erlangt.
Am 30.11.1999 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Inhalt des Schreibens vom 03.12.1993 nicht in Bestandskraft erwachsen. Es habe sich um bloßes Schreiben gehandelt, das für ihn nicht als Bescheid zu verstehen gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld seien gegeben. Ihm stehe für die Zeit Oktober 1993 bis Oktober 1995 KG für seine Tochter A. zu, da diese sich in einer Berufsausbildung befunden habe und eine monatliche Ausbildungsvergütung von weniger als 750,00 DM erhalten habe. Mit Gerichtsbescheid vom 25.06.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es u.a. ausgeführt, die Beklagte habe mit dem Schreiben des Wehrbereichsgebührnisamts VI vom 03.12.1993 den zuvor vom Kläger gestellten Antrag auf Zahlung von KG abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts stelle dieses Schreiben zweifelsfrei eine Entscheidung dar, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen hat und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet war und sei damit ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB 10. Die Beklagte habe mit diesem Schreiben den Anspruch auf Weiterzahlung von KG verbindlich abgelehnt und damit eindeutig eine Regelung treffen wollen. Der Kläger habe das Schreiben bei verständiger Würdigung auch als verbindliche Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Anspruch verstehen müssen. Der Bescheid sei, nachdem innerhalb der gemäß § 66 Abs. 2 SGG auf 1 Jahr verlängerten Rechtsbehelfsfrist kein Widerspruch eingelegt worden sei, bindend geworden. Soweit der Kläger mit dem im Januar 1999 eingegangenen Schreiben und mit Schreiben vom 07.08.1999 ergänzten Antrag die Zahlung von KG für den Zeitraum von Juli 1993 bis Oktober 1995 geltend mache und diesen Anspruch auch sinngemäß mit der Klage weiter verfolge, stehe diesem Begehren neben der bindend gewordenen ablehnenden Entscheidung des Wehrbereichsgebührnisamtes VI vom 03.12.1993 auch die Regelung in § 9 Abs. 2 BKGG in der bis 31.12.1995 gültigen Fassung entgegen. Danach werde KG rückwirkend nur für die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf KG eingegangen ist. Die für den Kläger bestimmte Ausfertigung des Gerichtsbescheides ist seinem Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 28.06.2002 zugestellt worden.
Am Montag, den 29.07.2002 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass das Schreiben des Wehrbereichsgebührnisamts VI vom 03.12.1993 nicht als Verwaltungsakt zu werten ist, sondern lediglich eine unverbindliche Antwort enthält. Die Berufsausbildung zur Rettungsassistentin stelle entgegen der Auffassung der Beklagten eine Berufsausbildung dar. Die Ausbildung zur Rettungsassistentin sei äußerst zeitaufwändig und nehme den Auszubildenden in vollem Umfang in Anspruch.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Juni 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 1993 für seine Tochter A. für die Zeit von Juli 1993 bis Oktober 1995 Kindergeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
12 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den Bescheid vom 03.12.1993 aufzuheben und dem Kläger KG für seine Tochter A. vom 01.01. bis 31.10.1995 zu gewähren.
14 
Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des SG an, als er das Schreiben des Wehrbereichsgebührnisamtes VI vom 03.12.1993 ebenfalls als Verwaltungsakt wertet. Das SG hat dies mit zutreffenden Erwägungen begründet. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und sieht hierzu von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Zutreffend hat das SG ferner dargelegt, dass aufgrund des im Januar 1999 gestellten Antrages KG nur rückwirkend für 6 Monate gewährt werden kann. Auch diesbezüglich sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.
15 
Der Senat wertet das am 07.01.1999 bei der Beklagten eingegangene Schreiben des Klägers jedoch nicht nur als Antrag auf Gewährung von KG, sondern zugleich als Antrag, die frühere ablehnende Entscheidung vom 03.12.1993 aufzuheben. Aus dem Antrag und seinem weiteren Vorbringen ist hinreichend deutlich, dass der Kläger nicht für die Zukunft, sondern ausschließlich für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum KG begehrt und die frühere ablehnende Auffassung der Beklagten nicht teilt. Aus Sicht der Beklagten, die das Schreiben vom 03.12.1993 ebenfalls als Verwaltungsakt wertet, ist dieses Begehren auch als Antrag auf Überprüfung des früheren Bescheides aufzufassen und von ihr der Sache nach auch so gewertet worden. Denn sie hat den im Januar 1999 gestellten Antrag auch unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheides vom 03.12.1993 abgelehnt. Rechtsgrundlage für den mit der Klage angefochtenen Bescheid ist deshalb auch die Regelung in § 44 SGB X.
16 
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, das bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Aufgrund der speziellen Regelung in § 20 Abs. 5 BKGG besteht für die Beklagte eine Pflicht zur Aufhebung eines früheren Verwaltungsaktes nur mit Wirkung für die Zukunft. Eine Aufhebung auch für die Vergangenheit steht im Ermessen der Beklagten. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Antrag auf Rücknahme bei der Behörde eingegangen ist. Maßgeblich ist demnach das Jahr 1999. Die Gewährung von Kindergeld kommt somit nur noch ab 01.01.1995 in Betracht.
17 
Die Voraussetzungen des § 44 SGB X für eine Aufhebung des Bescheides vom 03.12.1993 liegen vor. Vom Kläger sind nicht nur neue Tatsachen vorgetragen worden, der Bescheid vom 03.12.1993 erweist sich auch unter Beachtung des neuen Sachvortrages als rechtswidrig. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, dem Kläger aufgrund seiner Antragstellung im September 1993 Kindergeld für seine Tochter A. zu gewähren.
18 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (BGBl I S. 169) werden Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, nur berücksichtigt, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung den Begriff der Berufsausbildung dahingehend ausgelegt, dass eine Ausbildungsmaßnahme nur dann eine Berufsausbildung im Sinne des Ausbildungskindergeldes ist, wenn sie dazu dient, die Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung eines zukünftigen Berufs ermöglichen. Sind Betätigungen die diesem Ziel dienen, in einer Ausbildungsordnung abschließend festgelegt, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, weitere Betätigungen als Kindergeld-Leistungszeiten wegen Berufsausbildung anzuerkennen. Unter Beruf in diesem Sinne ist eine für die Dauer vorgesehene Arbeit zu verstehen, die geeignet ist, in der Gesellschaft auftretende materielle oder auch geistige Bedürfnisse zu befriedigen, die der Existenzsicherung dient und bei der die Befähigung zu ihrer Ausführung durch eine Ausbildung erworben wird (BSG Urteil vom 26.06.1996 SozR 3-5870 § 2 Nr. 32 m.w.N.).
19 
Für den Senat steht außer Zweifel, dass die Tätigkeit als Rettungsassistentin einen Beruf im Sinne des Ausbildungskindergeldes darstellt. Die für die Führung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" zu erfüllenden Voraussetzungen sind im Rettungsassistentengesetz vom 10.07.1989 (BGBl. I S. 1384) geregelt. Die Tochter des Klägers hat eine Ausbildung nach diesem Gesetz bereits im Oktober 1993 begonnen und im Oktober 1995 erfolgreich abgeschlossen. Dabei ist der Lehrgang zur Ausbildung als Rettungssanitäterin der Ausbildung als Rettungsassistentin zuzurechnen. Denn nach § 8 Abs. 2 RettAssG ist eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäter in vollem Umfang auf den Lehrgang nach § 4 RettAssG anzurechnen. Auch die Praktika, welche die Klägerin in den Jahren 1994 und 1995 absolviert hat, sind dem Ausbildungsgang zuzurechnen. Denn diese Tätigkeit im Rettungsdienst hat es der Tochter des Klägers schließlich ermöglicht, einen Ergänzungslehrgang nach § 8 Abs. 2 RettAssG durchzuführen, den sie dann mit der am 12.10.1995 bestandenen Prüfung zur Rettungsassistentin erfolgreich abgeschlossen hat. Die Tätigkeit der Klägerin ist deshalb von Oktober 1993 bis zum Bestehen der Prüfung im Oktober 1995 der Ausbildung zur Rettungsassistentin zuzurechnen.
20 
Zwar steht die Aufhebung des Bescheides vom 03.12.1993 mit Wirkung für die Vergangenheit - wie bereits dargelegt - im Ermessen der Beklagten. Gleichwohl ist die Beklagte im vorliegenden Fall zur Zahlung von Kindergeld für Zeit vom 01.01. bis 31.10.1995 zu verurteilen, weil keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die es rechtfertigen können, eine Aufhebung für die Vergangenheit ermessensfehlerfrei abzulehnen, also ein so genannter Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen der Begrenzung durch § 44 Abs. 4 SGB X ohnehin nur noch eine Zahlung von KG ab 01.01.1995 beanspruchen kann. Dem Kläger kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich erst wieder im Jahre 1999 an die Beklagte gewandt hat. Er hat die Nichtauszahlung von KG in keiner Weise zu vertreten.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klage nur teilweise erfolgreich war.
22 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
13 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den Bescheid vom 03.12.1993 aufzuheben und dem Kläger KG für seine Tochter A. vom 01.01. bis 31.10.1995 zu gewähren.
14 
Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des SG an, als er das Schreiben des Wehrbereichsgebührnisamtes VI vom 03.12.1993 ebenfalls als Verwaltungsakt wertet. Das SG hat dies mit zutreffenden Erwägungen begründet. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und sieht hierzu von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Zutreffend hat das SG ferner dargelegt, dass aufgrund des im Januar 1999 gestellten Antrages KG nur rückwirkend für 6 Monate gewährt werden kann. Auch diesbezüglich sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.
15 
Der Senat wertet das am 07.01.1999 bei der Beklagten eingegangene Schreiben des Klägers jedoch nicht nur als Antrag auf Gewährung von KG, sondern zugleich als Antrag, die frühere ablehnende Entscheidung vom 03.12.1993 aufzuheben. Aus dem Antrag und seinem weiteren Vorbringen ist hinreichend deutlich, dass der Kläger nicht für die Zukunft, sondern ausschließlich für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum KG begehrt und die frühere ablehnende Auffassung der Beklagten nicht teilt. Aus Sicht der Beklagten, die das Schreiben vom 03.12.1993 ebenfalls als Verwaltungsakt wertet, ist dieses Begehren auch als Antrag auf Überprüfung des früheren Bescheides aufzufassen und von ihr der Sache nach auch so gewertet worden. Denn sie hat den im Januar 1999 gestellten Antrag auch unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheides vom 03.12.1993 abgelehnt. Rechtsgrundlage für den mit der Klage angefochtenen Bescheid ist deshalb auch die Regelung in § 44 SGB X.
16 
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, das bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Aufgrund der speziellen Regelung in § 20 Abs. 5 BKGG besteht für die Beklagte eine Pflicht zur Aufhebung eines früheren Verwaltungsaktes nur mit Wirkung für die Zukunft. Eine Aufhebung auch für die Vergangenheit steht im Ermessen der Beklagten. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Antrag auf Rücknahme bei der Behörde eingegangen ist. Maßgeblich ist demnach das Jahr 1999. Die Gewährung von Kindergeld kommt somit nur noch ab 01.01.1995 in Betracht.
17 
Die Voraussetzungen des § 44 SGB X für eine Aufhebung des Bescheides vom 03.12.1993 liegen vor. Vom Kläger sind nicht nur neue Tatsachen vorgetragen worden, der Bescheid vom 03.12.1993 erweist sich auch unter Beachtung des neuen Sachvortrages als rechtswidrig. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, dem Kläger aufgrund seiner Antragstellung im September 1993 Kindergeld für seine Tochter A. zu gewähren.
18 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (BGBl I S. 169) werden Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, nur berücksichtigt, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung den Begriff der Berufsausbildung dahingehend ausgelegt, dass eine Ausbildungsmaßnahme nur dann eine Berufsausbildung im Sinne des Ausbildungskindergeldes ist, wenn sie dazu dient, die Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung eines zukünftigen Berufs ermöglichen. Sind Betätigungen die diesem Ziel dienen, in einer Ausbildungsordnung abschließend festgelegt, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, weitere Betätigungen als Kindergeld-Leistungszeiten wegen Berufsausbildung anzuerkennen. Unter Beruf in diesem Sinne ist eine für die Dauer vorgesehene Arbeit zu verstehen, die geeignet ist, in der Gesellschaft auftretende materielle oder auch geistige Bedürfnisse zu befriedigen, die der Existenzsicherung dient und bei der die Befähigung zu ihrer Ausführung durch eine Ausbildung erworben wird (BSG Urteil vom 26.06.1996 SozR 3-5870 § 2 Nr. 32 m.w.N.).
19 
Für den Senat steht außer Zweifel, dass die Tätigkeit als Rettungsassistentin einen Beruf im Sinne des Ausbildungskindergeldes darstellt. Die für die Führung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" zu erfüllenden Voraussetzungen sind im Rettungsassistentengesetz vom 10.07.1989 (BGBl. I S. 1384) geregelt. Die Tochter des Klägers hat eine Ausbildung nach diesem Gesetz bereits im Oktober 1993 begonnen und im Oktober 1995 erfolgreich abgeschlossen. Dabei ist der Lehrgang zur Ausbildung als Rettungssanitäterin der Ausbildung als Rettungsassistentin zuzurechnen. Denn nach § 8 Abs. 2 RettAssG ist eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäter in vollem Umfang auf den Lehrgang nach § 4 RettAssG anzurechnen. Auch die Praktika, welche die Klägerin in den Jahren 1994 und 1995 absolviert hat, sind dem Ausbildungsgang zuzurechnen. Denn diese Tätigkeit im Rettungsdienst hat es der Tochter des Klägers schließlich ermöglicht, einen Ergänzungslehrgang nach § 8 Abs. 2 RettAssG durchzuführen, den sie dann mit der am 12.10.1995 bestandenen Prüfung zur Rettungsassistentin erfolgreich abgeschlossen hat. Die Tätigkeit der Klägerin ist deshalb von Oktober 1993 bis zum Bestehen der Prüfung im Oktober 1995 der Ausbildung zur Rettungsassistentin zuzurechnen.
20 
Zwar steht die Aufhebung des Bescheides vom 03.12.1993 mit Wirkung für die Vergangenheit - wie bereits dargelegt - im Ermessen der Beklagten. Gleichwohl ist die Beklagte im vorliegenden Fall zur Zahlung von Kindergeld für Zeit vom 01.01. bis 31.10.1995 zu verurteilen, weil keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die es rechtfertigen können, eine Aufhebung für die Vergangenheit ermessensfehlerfrei abzulehnen, also ein so genannter Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen der Begrenzung durch § 44 Abs. 4 SGB X ohnehin nur noch eine Zahlung von KG ab 01.01.1995 beanspruchen kann. Dem Kläger kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich erst wieder im Jahre 1999 an die Beklagte gewandt hat. Er hat die Nichtauszahlung von KG in keiner Weise zu vertreten.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klage nur teilweise erfolgreich war.
22 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

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(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt1.vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbun

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(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung

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Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.

(2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) § 1 Absatz 3 in der am 19. Dezember 2006 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen eine Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 18. Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 des Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt.

(2) (weggefallen)

(3) Abweichend von § 6a Absatz 2 beträgt für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2020 der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags für jedes zu berücksichtigende Kind 185 Euro.

(3a) Abweichend von § 6a Absatz 2 beträgt der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags im Kalenderjahr 2023 für jedes zu berücksichtigende Kind 250 Euro.

(4) Wird einer Person Kinderzuschlag für einen nach dem 30. Juni 2019 und vor dem 1. Juli 2021 beginnenden Bewilligungszeitraum bewilligt und wird ihr der Verwaltungsakt erst nach Ablauf des ersten Monats des Bewilligungszeitraums bekannt gegeben, endet dieser Bewilligungszeitraum abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 1 am Ende des fünften Monats nach dem Monat der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.

(5) Abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 1 wird in Fällen, in denen der höchstmögliche Gesamtkinderzuschlag bezogen wird und der sechsmonatige Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 endet, der Bewilligungszeitraum von Amts wegen einmalig um weitere sechs Monate verlängert. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der ursprüngliche Bewilligungszeitraum in Anwendung des § 20 Absatz 4 mehr als sechs Monate umfasst.

(6) Abweichend von § 6a Absatz 8 Satz 1 ist für Anträge, die in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 eingehen, bei der Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens der Eltern nur das Einkommen aus dem letzten Monat vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. In diesen Fällen wird abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 Vermögen nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

(6a) Abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2022 beginnen, Vermögen nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Macht die Bundesregierung von ihrer Verordnungsermächtigung nach § 67 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch und verlängert den in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zeitraum, ändert sich das in Satz 1 genannte Datum, bis zu dem die Regelung Anwendung findet, entsprechend.

(7) In Fällen, in denen der Bewilligungszeitraum vor dem 1. April 2020 begonnen hat, kann im April oder Mai 2020 einmalig während des laufenden Bewilligungszeitraums ein Antrag auf Überprüfung gestellt werden. Bei der Überprüfung ist abweichend von § 6a Absatz 8 Satz 1 als monatlich zu berücksichtigendes Einkommen der Eltern nur das Einkommen aus dem Monat vor dem Überprüfungsantrag zugrunde zu legen. Im Übrigen sind die bereits für den laufenden Bewilligungszeitraum nach Absatz 8 ermittelten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zugrunde zu legen. Die Voraussetzung nach § 6a Absatz 1 Nummer 3, dass bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit besteht, ist nicht anzuwenden. Ergibt die Überprüfung einen höheren Kinderzuschlag, wird für die restlichen Monate des Bewilligungszeitraums Kinderzuschlag in der neuen Höhe bewilligt; anderenfalls ist der Antrag abzulehnen. Ist ein Bewilligungsbescheid für einen Bewilligungszeitraum, der vor dem 1. April 2020 beginnt, noch nicht ergangen, gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. In den Fällen nach den Sätzen 1 bis 6 ist die Verlängerungsregelung nach Absatz 5 nicht anzuwenden.

(7a) (weggefallen)

(8) § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 2 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle der Angabe "25. Lebensjahres" die Angabe "26. Lebensjahres" und an die Stelle der Angabe "25. Lebensjahr" die Angabe "26. Lebensjahr" tritt; für Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendeten, sind § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 2 Absatz 2 und 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 2 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) sind erstmals für Kinder anzuwenden, die im Kalenderjahr 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. § 2 Absatz 3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus“ die Angabe "über das 21. oder 26. Lebensjahr hinaus" tritt; für Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 25., 26. oder 27. Lebensjahr vollendeten, ist § 2 Absatz 3 Satz 1 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.

(9) § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist auf Freiwilligendienste im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50), die ab dem 1. Januar 2014 begonnen wurden, ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.

(9a) § 2 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

(10) § 2 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) ist erstmals ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.

(11) § 2 Absatz 3 ist letztmals bis zum 31. Dezember 2018 anzuwenden; Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat.

(12) § 6 Absatz 3 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 eingehen.

(13) § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem letzten Tag des sechsten auf die Verkündung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes folgenden Kalendermonats beginnen. § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen. § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2022 beginnen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) § 1 Absatz 3 in der am 19. Dezember 2006 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen eine Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 18. Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 des Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt.

(2) (weggefallen)

(3) Abweichend von § 6a Absatz 2 beträgt für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2020 der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags für jedes zu berücksichtigende Kind 185 Euro.

(3a) Abweichend von § 6a Absatz 2 beträgt der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags im Kalenderjahr 2023 für jedes zu berücksichtigende Kind 250 Euro.

(4) Wird einer Person Kinderzuschlag für einen nach dem 30. Juni 2019 und vor dem 1. Juli 2021 beginnenden Bewilligungszeitraum bewilligt und wird ihr der Verwaltungsakt erst nach Ablauf des ersten Monats des Bewilligungszeitraums bekannt gegeben, endet dieser Bewilligungszeitraum abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 1 am Ende des fünften Monats nach dem Monat der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.

(5) Abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 1 wird in Fällen, in denen der höchstmögliche Gesamtkinderzuschlag bezogen wird und der sechsmonatige Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 endet, der Bewilligungszeitraum von Amts wegen einmalig um weitere sechs Monate verlängert. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der ursprüngliche Bewilligungszeitraum in Anwendung des § 20 Absatz 4 mehr als sechs Monate umfasst.

(6) Abweichend von § 6a Absatz 8 Satz 1 ist für Anträge, die in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 eingehen, bei der Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens der Eltern nur das Einkommen aus dem letzten Monat vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. In diesen Fällen wird abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 Vermögen nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

(6a) Abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2022 beginnen, Vermögen nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Macht die Bundesregierung von ihrer Verordnungsermächtigung nach § 67 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch und verlängert den in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zeitraum, ändert sich das in Satz 1 genannte Datum, bis zu dem die Regelung Anwendung findet, entsprechend.

(7) In Fällen, in denen der Bewilligungszeitraum vor dem 1. April 2020 begonnen hat, kann im April oder Mai 2020 einmalig während des laufenden Bewilligungszeitraums ein Antrag auf Überprüfung gestellt werden. Bei der Überprüfung ist abweichend von § 6a Absatz 8 Satz 1 als monatlich zu berücksichtigendes Einkommen der Eltern nur das Einkommen aus dem Monat vor dem Überprüfungsantrag zugrunde zu legen. Im Übrigen sind die bereits für den laufenden Bewilligungszeitraum nach Absatz 8 ermittelten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zugrunde zu legen. Die Voraussetzung nach § 6a Absatz 1 Nummer 3, dass bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit besteht, ist nicht anzuwenden. Ergibt die Überprüfung einen höheren Kinderzuschlag, wird für die restlichen Monate des Bewilligungszeitraums Kinderzuschlag in der neuen Höhe bewilligt; anderenfalls ist der Antrag abzulehnen. Ist ein Bewilligungsbescheid für einen Bewilligungszeitraum, der vor dem 1. April 2020 beginnt, noch nicht ergangen, gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. In den Fällen nach den Sätzen 1 bis 6 ist die Verlängerungsregelung nach Absatz 5 nicht anzuwenden.

(7a) (weggefallen)

(8) § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 2 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle der Angabe "25. Lebensjahres" die Angabe "26. Lebensjahres" und an die Stelle der Angabe "25. Lebensjahr" die Angabe "26. Lebensjahr" tritt; für Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendeten, sind § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 2 Absatz 2 und 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 2 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) sind erstmals für Kinder anzuwenden, die im Kalenderjahr 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. § 2 Absatz 3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus“ die Angabe "über das 21. oder 26. Lebensjahr hinaus" tritt; für Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 25., 26. oder 27. Lebensjahr vollendeten, ist § 2 Absatz 3 Satz 1 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.

(9) § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist auf Freiwilligendienste im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50), die ab dem 1. Januar 2014 begonnen wurden, ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.

(9a) § 2 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

(10) § 2 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) ist erstmals ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.

(11) § 2 Absatz 3 ist letztmals bis zum 31. Dezember 2018 anzuwenden; Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat.

(12) § 6 Absatz 3 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 eingehen.

(13) § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem letzten Tag des sechsten auf die Verkündung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes folgenden Kalendermonats beginnen. § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen. § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2022 beginnen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.