Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 9 Antrag

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(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.

(2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

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(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt1.vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbun
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published on 05/05/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2011 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köl
published on 31/08/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juli 2008 abgeändert sowie der Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2006 insgesamt aufgehoben.
published on 07/04/2005 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller Ziff. 1 bis 5 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 28. Februar 2005 werden zurückgewiesen Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe   1  Die unter Beachtung der
published on 30/04/2004 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgericht Mannheim vom 26. Juni 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Tatbestand   1  St
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(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt1.vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist...