Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Apr. 2004 - L 1 KG 1274/02

bei uns veröffentlicht am23.04.2004

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1. März 2002 wird zurückgewiesen

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf höheres Kindergeld (KG) für die Zeit von Mai 1990 bis Dezember 1993 hat.
Der 1935 geborene Kläger war Richter am Amtsgericht L. Für seine 1975, 1979 und 1985 geborenen Kinder bezog er vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg auch in den Jahren 1990 bis 1993 KG. Nachdem er im September 1988 gegenüber dem Landesamt erklärt hatte, er beanspruche bis auf weiteres nur den Sockelbetrag (monatlich 70 DM für das zweite Kind, 140 DM für das dritte und jedes weitere Kind), beantragte er am 05.11.1990 ab sofort die Auszahlung des KG ungekürzt und in voller Höhe mit der Begründung, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe entschieden, dass die Kürzungen des KG mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar sind. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung zahlte dem Kläger dennoch weiterhin KG bis Ende 1993 nur in Höhe des Sockelbetrages, weil der Kläger die geforderten Einkommensnachweise nicht vorlegte. Da der Kläger auf einer rechtsbehelfsfähigen Entscheidung bestand, erließ das Landesamt den Bescheid vom 08.08.1994, mit dem es entschied, dass das den Sockelbetrag übersteigende KG vom 01.05.1990 bis zum 31.12.1993 wegen mangelnder Mitwirkung entzogen werde.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 05.09.1994 Widerspruch ein. In der Folgezeit ergingen weitere Bescheide bezüglich der Höhe des KG für die Zeit ab 01.01.1994. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.1999 wies die Beklagte schließlich den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 08.08.1994 als unbegründet zurück.
Am 22.04.1999 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg gegen den Bescheid vom 08.08.1994 und den Widerspruchsbescheid vom 23.03.1999 erhoben. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, er habe auch für die Zeit vom 01.05.1990 bis zum 31.12.1993 Anspruch auf das volle KG. Die Beschränkung des KG auf Sockelbeträge nach § 10 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der damals geltenden Fassung sei grundgesetzwidrig und daher nichtig. Auf die Einhaltung von Mitwirkungspflichten komme es daher nicht an. Es sei von vornherein klar gewesen, dass das maßgebliche Jahreseinkommen die Grenzen des BKGG überstiegen habe. Es wäre Zeitverschwendung gewesen, die Steuerbescheide vorzulegen. Wegen der Verfassungswidrigkeit der Beschränkungen des KG auf Sockelbeträge nach dem Elterneinkommen komme es hierauf nicht an.
Während des Klageverfahrens hat der Beklagte eine Überprüfung nach § 21 BKGG, der durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl I Seite 2552) mit Wirkung vom 01.01.2000 eingeführt worden war, vorgenommen und mit Bescheid vom 17.05.2001 entschieden, dass dem Kläger für die Jahre 1990 bis 1993 kein KG nachzuzahlen ist, weil die vom Finanzamt vorgenommene Überprüfung der ursprünglichen Steuerfestsetzung ergeben habe, dass die Einkommensteuer auf Grund der Höhe des zu versteuernden Einkommens nicht nach § 53 Einkommensteuergesetz (EStG) neu festzusetzen ist.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 01.03.2002 abgewiesen. Die für den Kläger bestimmte Ausfertigung des Urteils ist diesem am 09.03.2002 zugestellt worden.
Mit einem am 08.04.2002 beim SG eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hält die Regelung des § 21 BKGG für verfassungswidrig und ist der Auffassung, dass er Anspruch auf KG in voller Höhe hat.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 01. März 2002 sowie den Bescheid des Beklagten vom 08. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 1999 sowie den Bescheid vom 17. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 1993 nicht auf den Sockelbetrag reduziertes Kindergeld zu zahlen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Der Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wir auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG und das beklagte Land haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.1990 bis zum 31.12.1993 keine weiteren KG-Zahlungen mehr zustehen.
15 
Nach § 10 BKGG in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des BKGG vom 27. Juni 1985 (BGBl I S. 1251) und des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353) betrug das KG im hier streitgegenständlichen Zeitraum für das 1. Kind 70 Deutsche Mark, für das 2. Kind 130 Deutsche Mark, für das 3. Kind 220 Deutsche Mark und für das 4. und jedes weitere Kind je 240 Deutsche Mark monatlich. Das KG für das 2. und jedes weitere Kind wurde nach einem im Gesetz genannten Maßstab stufenweise bis auf den Sockelbetrag von 70 Deutsche Mark für das 2. Kind, 140 Deutsche Mark für jedes weitere Kind gemindert, wenn das Jahreseinkommen des Berechtigten und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten den für ihn maßgeblichen Freibetrag um wenigstens 480 Deutsche Mark übersteigt. Dieser Freibetrag setzte sich zusammen aus 26.600 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, 19.000 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte, sowie 9.200 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem Berechtigten KG zusteht oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 BKGG zustehen würde. Für je 480 Deutsche Mark, um die das Jahreseinkommen den Freibetrag übersteigt, wurde das Kindergeld um 20 Deutsche Mark monatlich gemindert; kam die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden KG in Betracht, wurde sie beim Gesamtkindergeld vorgenommen. Der Sockelbetrag für das 3. und jedes weitere Kind wurde darüber hinaus ebenfalls auf 70 Deutsche Mark festgesetzt, wenn das Jahreseinkommen des Berechtigten und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten den für ihn maßgeblichen Freibetrag überstieg. Der Freibetrag für diese Minderung betrug 100.000 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, 75.000 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte, sowie 9.200 Deutsche Mark für das 4. und jedes weitere Kind, für das dem Berechtigten Kindergeld zusteht oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 BKGG zustehen würde.
16 
Abgesehen davon, dass das Landesamt die Regelung des § 10 Abs. 2 BKGG in der damals geltenden Fassung korrekt angewandt hat, was auch vom Kläger nicht bestritten wird, ist diese Bestimmung nicht mehr entscheidungserheblich (BVerfG Beschluss vom 24.08.2000 - 1 BvL 32/94 - SozR 3-1100 Art 1000 Nr. 4). Denn der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552) die Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes für nicht bestandskräftige Entscheidungen aus den Jahren 1983 bis 1995 neu geregelt. In das Einkommensteuergesetz wurde § 53 als Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 neu eingefügt. Danach sind in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig festgesetzt ist, für jedes bei der Festsetzung berücksichtigte Kind folgende Beträge als Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu belassen:
17 
1993 5940 Deutsche Mark, 1994 6096 Deutsche Mark, 1995 6168 Deutsche Mark.
18 
Das dem Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum zustehende KG ist mit dem auf das bisherige zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen in demselben Veranlagungszeitraum anzuwendenden Grenzsteuersatz in einen Freibetrag umzurechnen. Erreicht die Summe aus dem bei der bisherigen Einkommensteuerfestsetzung abgezogenen Kinderfreibetrag und dem berechneten Freibetrag nicht den maßgeblichen Betrag, ist der Unterschiedsbetrag vom bisherigen zu versteuernden Einkommen abzuziehen und die Einkommensteuer neu festzusetzen.
19 
In das Bundeskindergeldgesetz wurde § 21 BKGG eingefügt, ebenfalls als Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld. Danach kommt in Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, eine von den §§ 10 und 11 BKGG abweichende Bewilligung von KG nur in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell bestandskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen worden ist. Die Familienkasse hat den vom Finanzamt ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und der Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorgelegen hätten, als zusätzliches KG zu zahlen.
20 
Diese Neuregelung ist eigens geschaffen worden, um eine Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes herbeizuführen. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der Entscheidung des BVerfG vom 10.11.1998 (BVerfGE 99, 246, 262ff) Rechnung getragen, in der die Berechnungsmethoden für das steuerfrei zu belassende Existenzminimum in bindender Weise festgelegt worden sind (BVerfG Beschluss vom 24.08.2000 - 1 BvL 32/94 - SozR 3-1100 Art 1000 Nr. 4). Die mit der Neuregelung vorgenommene Verbesserung gegenüber der früheren Rechtslage sind so nachhaltig, dass es das BVerfG (aaO) abgelehnt hat, die geänderte Norm auf den Vorlagebeschluss eines Sozialgerichts von Amts wegen in eine verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen. Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, inwieweit die hier maßgebliche Regelung nicht mit der Verfassung in Einklang stehen soll. Das beklagte Land hat im Bescheid vom 17.05.2001 die Regelung in § 21 BKGG zutreffend angewandt, worauf bereits das SG zutreffend hingewiesen hat.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
22 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG und das beklagte Land haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.1990 bis zum 31.12.1993 keine weiteren KG-Zahlungen mehr zustehen.
15 
Nach § 10 BKGG in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des BKGG vom 27. Juni 1985 (BGBl I S. 1251) und des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353) betrug das KG im hier streitgegenständlichen Zeitraum für das 1. Kind 70 Deutsche Mark, für das 2. Kind 130 Deutsche Mark, für das 3. Kind 220 Deutsche Mark und für das 4. und jedes weitere Kind je 240 Deutsche Mark monatlich. Das KG für das 2. und jedes weitere Kind wurde nach einem im Gesetz genannten Maßstab stufenweise bis auf den Sockelbetrag von 70 Deutsche Mark für das 2. Kind, 140 Deutsche Mark für jedes weitere Kind gemindert, wenn das Jahreseinkommen des Berechtigten und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten den für ihn maßgeblichen Freibetrag um wenigstens 480 Deutsche Mark übersteigt. Dieser Freibetrag setzte sich zusammen aus 26.600 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, 19.000 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte, sowie 9.200 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem Berechtigten KG zusteht oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 BKGG zustehen würde. Für je 480 Deutsche Mark, um die das Jahreseinkommen den Freibetrag übersteigt, wurde das Kindergeld um 20 Deutsche Mark monatlich gemindert; kam die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden KG in Betracht, wurde sie beim Gesamtkindergeld vorgenommen. Der Sockelbetrag für das 3. und jedes weitere Kind wurde darüber hinaus ebenfalls auf 70 Deutsche Mark festgesetzt, wenn das Jahreseinkommen des Berechtigten und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten den für ihn maßgeblichen Freibetrag überstieg. Der Freibetrag für diese Minderung betrug 100.000 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, 75.000 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte, sowie 9.200 Deutsche Mark für das 4. und jedes weitere Kind, für das dem Berechtigten Kindergeld zusteht oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 BKGG zustehen würde.
16 
Abgesehen davon, dass das Landesamt die Regelung des § 10 Abs. 2 BKGG in der damals geltenden Fassung korrekt angewandt hat, was auch vom Kläger nicht bestritten wird, ist diese Bestimmung nicht mehr entscheidungserheblich (BVerfG Beschluss vom 24.08.2000 - 1 BvL 32/94 - SozR 3-1100 Art 1000 Nr. 4). Denn der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552) die Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes für nicht bestandskräftige Entscheidungen aus den Jahren 1983 bis 1995 neu geregelt. In das Einkommensteuergesetz wurde § 53 als Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 neu eingefügt. Danach sind in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig festgesetzt ist, für jedes bei der Festsetzung berücksichtigte Kind folgende Beträge als Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu belassen:
17 
1993 5940 Deutsche Mark, 1994 6096 Deutsche Mark, 1995 6168 Deutsche Mark.
18 
Das dem Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum zustehende KG ist mit dem auf das bisherige zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen in demselben Veranlagungszeitraum anzuwendenden Grenzsteuersatz in einen Freibetrag umzurechnen. Erreicht die Summe aus dem bei der bisherigen Einkommensteuerfestsetzung abgezogenen Kinderfreibetrag und dem berechneten Freibetrag nicht den maßgeblichen Betrag, ist der Unterschiedsbetrag vom bisherigen zu versteuernden Einkommen abzuziehen und die Einkommensteuer neu festzusetzen.
19 
In das Bundeskindergeldgesetz wurde § 21 BKGG eingefügt, ebenfalls als Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld. Danach kommt in Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, eine von den §§ 10 und 11 BKGG abweichende Bewilligung von KG nur in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell bestandskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen worden ist. Die Familienkasse hat den vom Finanzamt ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und der Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorgelegen hätten, als zusätzliches KG zu zahlen.
20 
Diese Neuregelung ist eigens geschaffen worden, um eine Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes herbeizuführen. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der Entscheidung des BVerfG vom 10.11.1998 (BVerfGE 99, 246, 262ff) Rechnung getragen, in der die Berechnungsmethoden für das steuerfrei zu belassende Existenzminimum in bindender Weise festgelegt worden sind (BVerfG Beschluss vom 24.08.2000 - 1 BvL 32/94 - SozR 3-1100 Art 1000 Nr. 4). Die mit der Neuregelung vorgenommene Verbesserung gegenüber der früheren Rechtslage sind so nachhaltig, dass es das BVerfG (aaO) abgelehnt hat, die geänderte Norm auf den Vorlagebeschluss eines Sozialgerichts von Amts wegen in eine verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen. Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, inwieweit die hier maßgebliche Regelung nicht mit der Verfassung in Einklang stehen soll. Das beklagte Land hat im Bescheid vom 17.05.2001 die Regelung in § 21 BKGG zutreffend angewandt, worauf bereits das SG zutreffend hingewiesen hat.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
22 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags


(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt. (2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben. (3) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anw

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 10 Auskunftspflicht


(1) § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und für die sonstigen Perso

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 8 Aufbringung der Mittel


(1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund. (2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags benötigt. (3) De

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 21 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld


In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils gelten

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In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden Fassung abweichende Bewilligung von Kindergeld nur in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell bestandskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen worden ist. Dies ist vom Kindergeldberechtigten durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat die Familienkasse den vom Finanzamt ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und der Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorgelegen hätten, als zusätzliches Kindergeld zu zahlen.

(1) § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichneten Kinder berücksichtigt werden. § 60 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Soweit es zur Durchführung der §§ 2 und 6a erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben auszustellen.

(3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht setzen.

(1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.

(2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags benötigt.

(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 tragen die Länder die Ausgaben für die Leistungen nach § 6b und ihre Durchführung.

(1) § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichneten Kinder berücksichtigt werden. § 60 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Soweit es zur Durchführung der §§ 2 und 6a erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben auszustellen.

(3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht setzen.

In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden Fassung abweichende Bewilligung von Kindergeld nur in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell bestandskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen worden ist. Dies ist vom Kindergeldberechtigten durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat die Familienkasse den vom Finanzamt ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und der Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorgelegen hätten, als zusätzliches Kindergeld zu zahlen.

(1) § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichneten Kinder berücksichtigt werden. § 60 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Soweit es zur Durchführung der §§ 2 und 6a erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben auszustellen.

(3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht setzen.

(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt.

(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.

(3) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(5) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert.

(6) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über

1.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1) sowie
2.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Familienkasse auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt ist, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen.

In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden Fassung abweichende Bewilligung von Kindergeld nur in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell bestandskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen worden ist. Dies ist vom Kindergeldberechtigten durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat die Familienkasse den vom Finanzamt ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und der Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorgelegen hätten, als zusätzliches Kindergeld zu zahlen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichneten Kinder berücksichtigt werden. § 60 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Soweit es zur Durchführung der §§ 2 und 6a erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben auszustellen.

(3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht setzen.

(1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.

(2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags benötigt.

(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 tragen die Länder die Ausgaben für die Leistungen nach § 6b und ihre Durchführung.

(1) § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichneten Kinder berücksichtigt werden. § 60 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Soweit es zur Durchführung der §§ 2 und 6a erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben auszustellen.

(3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht setzen.

In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden Fassung abweichende Bewilligung von Kindergeld nur in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell bestandskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen worden ist. Dies ist vom Kindergeldberechtigten durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat die Familienkasse den vom Finanzamt ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und der Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorgelegen hätten, als zusätzliches Kindergeld zu zahlen.

(1) § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichneten Kinder berücksichtigt werden. § 60 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Soweit es zur Durchführung der §§ 2 und 6a erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben auszustellen.

(3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht setzen.

(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt.

(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.

(3) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(5) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert.

(6) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über

1.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1) sowie
2.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Familienkasse auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt ist, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen.

In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden Fassung abweichende Bewilligung von Kindergeld nur in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell bestandskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen worden ist. Dies ist vom Kindergeldberechtigten durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat die Familienkasse den vom Finanzamt ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und der Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorgelegen hätten, als zusätzliches Kindergeld zu zahlen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.