Landgericht Würzburg Endurteil, 04. Mai 2018 - 64 O 2504/14

bei uns veröffentlicht am04.05.2018

Gericht

Landgericht Würzburg

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 193.361,34 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.01.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Magdeburg, Az. 10 OH 14/10, trägt die Beklagte. Die Kosten der Nebeninterventionen tragen die Streithelfer jeweils selbst.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 198.259,83 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des Daches eines Seniorenpflegeheims in M. geltend. Sie nimmt die Beklagte nach einer wegen Durchfeuchtung und Schimmelbelastung der Dachkonstruktion erforderlichen Dachsanierung wegen eines diesen Schaden (mit-)verursachenden Bauplanungs- und -überwachungsfehlers in Anspruch.

Die Beklagte verkündete mit Schriftsatz vom 05.03.2015 (Bl. 34, 41 d.A.) der S. Parkett und Ausbau GmbH (im Folgenden: Streithelferin zu 1) den Streit, welche wiederum u.a. der M. GmbH (im Folgenden: Streithelferin zu 4) den Streit verkündete. Beide traten dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei, die Streithelferin zu 1) mit Schriftsatz vom 09.07.2015 (Bl. 93 d.A.) und die Streithelferin zu 4) mit Schriftsatz vom 16.09.2015 (Bl. 99 d.A.).

I.

Die Klägerin wurde als Generalunternehmerin von der A. Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. VermietungsKG beauftragt, ein Pflegeheim in M. schlüsselfertig bis spätestens 18.03.2010 zu erstellen. Komplementärin der A. GmbH & Co. KG ist die C. Reha Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft mbH. Die Betreibergesellschaft des Pflegeheims ist die P. V. Heimbetriebsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden einheitlich als Bauherrschaft bezeichnet).

1. Die Architektenleistungen hinsichtlich Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung sowie Genehmigungsplanung wurden von der Bauherrschaft zur Durchführung des Bauvertrages der Klägerin überlassen.

Die Klägerin beauftragte sodann die Beklagte gemäß Vertrag vom 05.11.2008 (Anlage K 1) mit den weiteren Architektenleistungen, insbesondere der Ausführungsplanung, der Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe und der Objektüberwachung, mithin mit den Leistungsphasen 5 bis 8 der HOAI 1996.

In der Folgezeit plante die Beklagte eine nicht belüftete Flachdachkonstruktion. Im Rahmen dieser Konstruktion sollte an der Unterseite des Dachpakets eine Dampfsperrbahn der Firma Isover, Typ Vario KM Duplex, eingesetzt werden. Bei sorgfältiger Umsetzung einer solchen Dachgesamtkonstruktion mit ausreichend trockenen Materialien wäre ein mangelfreier Zustand des Daches erreicht worden.

In der Planung war im Leistungsverzeichnis für die Zimmererarbeiten (Anlage B 1) ohne weitere Angaben zum Trockenheitsgrad ausgeschrieben:

„Bauholz, Schnittklase A trocken, GK II“, „Liefern und einbauen von Stellbretten ... GK II“ und „Liefern und einbauen der Dachschalung aus Profilbrettern auf Sparren GK I“

2. Aufgrund dieser Planung wurden die Streithelfer zu 1) und 4) mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt. Die Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten erbrachte die Streitverkündete zu 4). Mit der Erstellung des weiteren Dachs innerhalb der hölzernen Dachkonstruktion und unterhalb der eigentlichen Dachhaut war die Streithelferin zu 1) mit Vertrag vom 27.04.2009 beauftragt worden. Letztere hatte u.a. eine Klemmfilzdämmung aus mineralischem Dämmstoff und eine Dampfsperre zu liefern, einzubauen und sämtliche Anschlüsse an den aufgehenden Bauteilen und Durchdringungen herzustellen.

Weiterhin war die Streithelferin zu 1) mit den sich hieran anschließenden Trockenbauarbeiten beauftragt, insbesondere der Herstellung der Trockenbauwände nebst Ständerkonstruktion, die zunächst einseitig beplankt erstellt und anschließend vollständig verschlossen wurde, und der einige Wochen später erfolgten. Installation der Gipskartondecken.

Diese Arbeiten wurden im Zeitraum vom 27.08.2009 bis zum 22.10.2009 durchgeführt.

3. Noch vor der für April 2010 geplanten Abnahme der Dachkonstruktion zeigten sich Bauschäden. So wölbten sich im Winter 2009/2010 unterhalb der oberen Dachabdichtung Schalungsbretter; weiterhin zeigten sich aufgetaute Bereiche des schneebedeckten Daches, die auf Undichtigkeiten in der Dachkonstruktion schließen ließen.

Die Klägerin beauftragte deshalb den Zeugen Prof. Dr.-Ing. Michael M. als Privatsachverständigen, um die Schäden vorläufig festzustellen. Dieser ließ einen Blower-Door-Test durchführen, der an allen Durchdringungen eine deutlich messbare Luftströmung ergab. Zudem stellte er fest, dass die Dampfbremse Undichtigkeiten aufwies. Nach Öffnung der Dachhaut konnte weiterhin erkannt werden, dass Wasser in Tropfenform auf der Dachschalung vorhanden war. An der Unterseite des Schalungsholzes konnte Schimmelpilzbefall festgestellt werden, zudem war die darunterliegende mineralische Dämmung durchfeuchtet. An der unter der Dämmung befindlichen Dampfsperre konnten Löcher aufgefunden werden; die auf diesen Löchern aufliegende Dämmung war in diesen Bereichen braun verfärbt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Privatgutachten des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. M. vom 03.03.2010 (Anlage K 4) verwiesen.

Daraufhin wurde die S. GmbH mit Schreiben vom 17.03.2010 (Anlage K 3) erfolglos aufgefordert, die festgestellten Mängel bis 10.04.2010 zu beseitigen.

4. Eine Aufforderung zur Mitwirkung an der Mangelbeseitigung erging mit Schreiben vom 17.03.2010 (Anlage K 5) auch an die Beklagte.

Die Beklagte erstellte in der Folgezeit mehrere Vorschläge für eine Sanierung. Eine Sanierungsvariante sah die Ertüchtigung der Dachkonstruktion von der Oberseite her vor, d.h. durch Aufnahme des derzeitigen Daches in einzelnen Teilbereichen und Erneuerung mit einer Behelfsbelüftung. Als Alternative hätte eine Sanierung vom Inneren des Gebäudes aus, d.h. durch Rückbau des gesamten Trockenbaus, stattfinden können.

Dabei stellte die erste Variante, also die vollständige Sanierung der Dachhaut von oben, die einzige Möglichkeit dar, um innerhalb der vertraglichen Fertigstellungsfristen und mit Einverständnis der Bauherrschaft eine Eröffnung des Pflegeheims zu ermöglichen und umfangreiche bereits angekündigte Ersatzansprüche der Bauherrin zu vermeiden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Aktennotiz der Beklagten vom 08.04.2010 (Anlage K 6) verwiesen. Tatsächlich wurde das Objekt bereits ab April 2010 in den unteren Etagen bezogen.

Die Beklagte plante daraufhin eine Sanierung „von oben“, die das abschnittsweise Entfernen der Dachhaut nebst Entsorgung, den Ausbau der Rauhspundschalung und Dämmung nebst Entsorgung, die Schimmelbehandlung an den Sparren unter Begleitung eines Holzschutzsachverständigen, die Befestigung der Dampfsperre mit einer Zwischenlattung und Abtragen der Folienlast auf die Zwischenlattung, eine Blower-Door-Messung zur Feststellung von Leckagen, die Reparatur der Dampfsperre mit zugelassenen Werkstoffen, den Einbau der Zwischensparrendämmung mit darüberliegender Unterspannbahn, die Aufdopplung der Sparren mit getrockneten imprägnierten Hölzern, um eine Querbelüftung zu ermöglichen, den Einbau einer neuen Rauhspundschalung, die Anbringung einer zweilagigen Bitumenbahn und die Ertüchtigung des Trockenbaus im Innenbereich durch Hohlraumdosen und Schließung eventueller Risse vorsah.

Gleichzeitig berief sich die Beklagte jedoch (im Innenverhältnis) auf eine Alleinhaftung der Streithelferin zu 1), weshalb die Klägerin im März 2010 die Einleitung eines selbständiges Beweisverfahren bei dem Landgericht Magdeburg und die Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragte. Dieses Verfahren wurde unter dem Az. 10 OH 14/10 geführt; zum Sachverständigen wurde Herr Holger R. bestimmt.

5. Die Sanierungsplanung der Beklagten wurde von dem Privatsachverständigen Dr. W. im Auftrag der Bauherrschaft überprüft. Die Auftraggeberin der Klägerin war aufgrund der Kontamination des Daches mit Schimmelbildung verunsichert und technisch nicht in der Lage, die Sanierungsvorschläge der Parteien zu bewerten, so dass sie den Sachverständigen Dr. W. einsetzte. Der Privatgutachter Dr. W. bewertete die Sanierungsplanung als nachvollziehbar und erforderlich. Er stellte zudem fest, dass die Dachkonstruktion durch Schimmelpilzbefall stark beschädigt sei, Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gutachterliche Stellungnahme vom 25.06.2010 (Anlage K 12) Bezug genommen.

Die Klägerin, der zur Beurteilung ebenfalls ausreichende Kenntnisse fehlten, ließ die Sanierungvorschläge ihrerseits durch den Privatgutachter K2. überprüfen, der im Ergebnis mit der Einschätzung des Gutachters Dr. W. übereinstimmte. Für die Klägerin war auch deshalb zu keinem Zeitpunkt erkennbar, dass die von der Beklagten geplante Art und Weise der Sanierung in irgendeiner Form unangemessen oder übersetzt war.

6. Auf Basis der von der Beklagten erstellten Sanierungsplanung wurde die Sanierung der Dachkonstruktion von der Oberseite her im Zeitraum von April bis August 2010 durchgeführt. Die Sanierung des Daches wurde auf Empfehlung der Beklagten an die Streithelferin zu 4) als günstigste Bieterin vergeben (vgl. Anlagen K 10 und K 11). Die Streithelferin zu 1) führte den Austausch der Dämmung und die Reparatur der Dampfsperre durch.

Die nunmehr vorliegende sanierte Dachkonstruktion stellt kein normgerechtes hinterlüftetes Dach dar, nachdem ein solches aufgrund konstruktiver Aspekte am Objekt technisch nicht herstellbar war. Der erfolgte Einbau einer Behelfshinterlüftung war nur deshalb für ein schadensfreies Dach erforderlich, weil es sich um ein Sanierungsobjekt handelte und bei der Sanierung von oben nicht sichergestellt werden konnte, dass alle Undichtigkeiten der Dampfsperre aufgefunden würden.

7. Die Klägerin macht als Schadensersatzforderung nunmehr eine Gesamtsumme von 198.259,82 Euro gegen die Beklagte geltend, die sich aus folgenden Einzelpositionen zusammensetzt:

  • Der Baubetreuer D. K.wurde beauftragt, die Objektüberwachung für die Sanierungsarbeiten auszuführen, die die Beklagte aufgrund der räumlichen Distanz nicht selbst durchführen konnte. Zudem erstellte er auftragsgemäß eine Fotodokumentation der bestehenden Mängel. Für seine Leistungen rechnete er unter dem 03.10.2010 insgesamt 6.000 € netto (Anlage K 17) ab.

  • Nachdem sich die Schalungsbretter der Dachkonstruktion aufgewölbt hatten, führte die Firma B. GmbH im Auftrag der Klägerin an verschiedenen Stellen eine erste Feuchtigkeitsmessung durch, da nicht klar war, ob es sich nur um ein punktuelles Erscheinungsbild handelte. Bei einer zweiten Überprüfung wurde die Feuchtigkeit des Dachaufbaus auftragsgemäß während der Sanierung gemessen. Für ihre Leistungen berechnete sie der Klägerin ausweislich der Anlagen K 18 (28.04.2010) und K 19 (24.09.2010) 536,50 Euro netto bzw. 215,00 Euro netto, mithin insgesamt 751,50 Euro netto.

  • Die Bauherrschaft beauftragte die ... Sicherheitstechnik mit dem Austausch eines thermischen Rauchmelders, der aufgrund der Durchfeuchtung der Dachkonstruktion ausgefallen war. Dies löste Kosten in Höhe von 382,73 Euro netto (Anlage K 20) aus. Weiterhin wurde die Firma Eichhorn Gebäudeanalytik beauftragt festzustellen, ob der Schimmelpilzbefall nur oberflächlich war oder in das Gebäude bzw. das Holz eingedrungen war, Mit diesen Feststellungen sollte auch ausgeschlossen werden, dass Schimmelsporen in die Lüftungsanlage eingedrungen waren. Für diese Leistungen entstanden Kosten von 1.202,00 Euro netto (Anlage K 21).

    Schließlich hatte die Bauherrschaft den Privatsachverständigen Dr. W. - wie bereits ausgeführt - ersucht, die Sanierungsplanung zu überprüfen, um die Sanierung schnellstmöglich freigeben zu können und zum Abschluss zu bringen. Der Sachverständige nahm in diesem Zusammenhang auch an mehreren Ortsterminen teil. Aus dieser Beauftragung resultieren Kosten in Höhe von 3.848,60 Euro netto (Anlage K 22), 995,00 Euro netto (Anlage K 23), 681,10 Euro netto (Anlage K 24) und 809,85 Euro netto (Anlage K 25), mithin insgesamt 6.334,55 Euro netto.

  • Frau Dipl.-Ing. Claudia K. wurde von der Klägerin mit Luftdichtigkeitsmessungen und Blower-Door-Messungen nebst Gerätevorhaltung beauftragt. Hierdurch konnten Leckagen festgestellt werden. Nach Abschluss der Arbeiten wurde die Dichtheit der Konstruktion abschließend überprüft.

    Hierfür fielen Kosten von 150,00 Euro netto (Anlage K 26 vom 01.04.2010), 590,00 Euro netto (Anlage K 27 vom 09.04.2010), 230,00 Euro netto (Anlage K 28 vom 13.07.2010), 1.245,00 Euro netto (Anlage K 29 vom 06.09.2010) und 1.060,00 Euro netto (Anlage K 30 vom 27.09.2010) an, insgesamt also 3.275,00 Euro netto.

  • Der Privatsachverständige Heinz K2. wurde - wie bereits dargestellt - von der Klägerin beauftragt, die Sanierungsvorschläge der Beklagten und des Privatgutachters Dr. W. einer Prüfung zu unterziehen, nachdem allfällige Verzögerungen des Bauvorhabens für die Klägerin massive finanzielle Risiken bargen. Der Sachverständige K2. nahm an mehreren Ortsterminen, insbesondere mit der Beklagten und dem Privatgutachter Dr. W. teil. Er leistete eine bautechnischen Beratung für die Beklagte und erstellte eine bauphysikalische Berechnung sowie einen bebilderten Mängelbericht.

    Der Privatsachverständige K2. berechnete unter dem 20.03.2010 (Anlage K 31) 421,50 Euro netto, unter dem 30.03.2010 (Anlage K 32) 2.117,20 Euro netto, unter dem 07.04.2010 (Anlage K 33) 423,00 Euro netto, unter dem 19.04.2010 (Anlage K 34) 510,50 Euro netto, unter dem 11.05.2010 (Anlage K 35) 1.729,20 Euro netto, unter dem 13.07.2010 (Anlage K 36) 1.757,80 Euro netto und unter dem 17.08.2010 (Anlage K 37) 670 Euro netto ab, mithin insgesamt 7.629,20 Euro netto.

  • Das Ingenieurbüro S. wurde auf Veranlassung der Beklagten beauftragt, eine bauphysikalische Computersimulation zu erstellen, die eine Bewertung sowohl des ursprünglichen Daches als auch der Sanierungskonstruktion wissenschaftlich zuließ, um eine mangelfreie Sanierungsplanung zu ermöglichen, Zudem ergaben sich Nachfragen, die der Gutachter beantwortete.

    Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 2.625,00 Euro netto (Anlage K 38 vom 13.10.2010) und weiteren 500 Euro netto (Anlage K 39 vom 18.10.2010), insgesamt also 3.125 Euro netto.

  • Der Privatsachverständige Dr. W. wurde von der Klägerin für eine privatgutachterliche Stellungnahme herangezogen. Er überprüfte das im selbständigen Beweisverfahren erstellte Gutachten des Sachverständigen R., nachdem die Vielzahl der Sachverständigen keine Einigkeit über die Sanierungplanung und die Mangelursache erzielen konnten. Hierfür stellte Herr Dr. W. 1.947,75 Euro netto in Rechnung (Anlage K 40 vom 30.12.2010).

  • Das Sachverständigenbüro Z. führte im Auftrag der Klägerin holztechnische Untersuchungen der Holzbauteile durch. Er prüfte, ob die tragenden und aussteifenden Holzbauteile Beschädigungen aufwiesen, die einen Austausch erforderlich machen würden. Nachdem derartige Beschädigungen durch den Sachverständigen nicht festgestellt worden waren, konnte die gesamte Tragkonstruktion des Daches erhalten bleiben.

    Der Gutachter Z. berechnete für seine Leistungen unter dem 01.09.2010 (Anlage K 41) 1.321,80 Euro netto und unter dem 21.09.2010 (Anlage K 42) 1.021,80 Euro netto, insgesamt somit 2.343,60 Euro netto.

  • Die A & Z Malerei GmbH wurde mit dem Verschließen der unterseitigen Öffnungen der Dachkonstruktion und den sich hieran anschließenden Malerarbeiten beauftragt.

    Sie berechnete hierfür 943,80 Euro netto (Anlage K 43 vom 11.11.2010).

  • Die B & K Elektro GmbH war mit einem Umsetzen der Müllpresse wegen des Kranaufbaus für die Dachsanierung beauftragt.

    Sie rechnete hierfür 93,05 Euro netto (Anlage K 44 vom 02.09.2010) ab.

  • Mit der Objektreinigung nach Abschluss der Sanierung war die g. Gebäudedienste P. GmbH betraut. Diese stellte 192,00 Euro netto unter dem 25.11.2010 (Anlage K 45) in Rechnung.

  • Die Dächer von M. GmbH erstellte Entlüftungsöffnungen für die Trocknungsmaßnahmen der Dachkonstruktion und wurde schließlich auch mit der eigentlichen Dachsanierung beauftragt.

    Für diese Leistungen berechnete sie 4.119,63 Euro netto (Anlage K 46 vom 11.05.2010) bzw. 127.606,80 Euro netto (Anlage K 47 vom 27.10.2010), insgesamt somit 131.726,43 Euro netto.

  • Für die Trocknung der Zwischensparrendämmung zur Vermeidung eines Ausdehnens des Schimmelbefalls stellte die S2. System Trocknung GmbH der Klägerin 9.956,00 Euro netto (Anlage K 48) in Rechnung.

  • Die Firma Dieter S3. Heizung & Sanitär rechnete unter dem 01.10.2010 für die Wiederherstellung der Dacheinläufe 576,83 Euro netto (Anlage K 49) ab.

  • Schließlich berechnete die S. GmbH für „die beauftragten zusätzlichen Leistungen während der Dachsanierungsarbeiten“ 3.910,39 Euro ohne Mehrwertsteuerausweis (Anlage K 50 vom 30.09.2010).

  • Der Streithelferin zu 1) hatte die Klägerin eine Zahlungsbürgschaft der VHV Allgemeine Versicherung AG gestellt. Weil aufgrund der Mangelhaftigkeit des Daches der Streithelferin zu 1) ihr Werklohn nicht bezahlt wurde, gab die Streithelferin diese Zahlungsbürgschaft nicht frei, so dass diese verlängert werden musste. Die daraus für die Klägerin resultierenden Kosten konnten - was bestritten ist - bei der Streithelferin zu 1) nicht erfolgreich beigetrieben werden.

    Die Klägerin zahlte für die Verlängerung der Zahlungsbürgschaft Avalkosten in Höhe von insgesamt 3.625 Euro netto, bestehend aus 375 Euro netto (Anlage K 51 vom 26.07.2010), 750,00 Euro netto (Anlage K 52 vom 27.07.2010), 1.312,50 Euro netto (Anlage K 53 vom 31.03.2013), 812,50 Euro netto (Anlage K 54 vom 05.05.2014) und 375,00 Euro netto (Anlage K 55 vom 11.12.2014).

  • Die Bauherrin berechnete gegenüber der Klägerin für die Verlängerung einer (bestrittenen) Zahlungsbürgschaft 4.245,00 Euro und 10.000 Euro für die (bestrittene) Prolongation einer Zwischenfinanzierung (Anlagen K 56 vom 08.12.2010), insgesamt somit 14.245,00 Euro netto.

Sämtliche der mit Anlagen K 17 bis K 56 benannten Positionen sind durch Zahlung oder Aufrechnung an die jeweiligen Vertragspartner bzw. Ersatzbegehrenden geleistet worden - mit Ausnahme der Anlage K 50, die noch nicht bezahlt worden ist.

Nach Auffassung der sachverständig beratenen Klägerin war keine andere Sanierungsalternative als die durchgeführte gangbar; auch waren die Aufwendungen für Sachverständige etc. nach Auffassung der Klägerin erforderlich, um einen sicheren Bauablauf der Sanierung innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen zu ermöglichen.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 03.07.2014 (Anlage K 57) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz (inklusive Kosten des selbständigen Beweisverfahrens) bis 15.07.2014 fruchtlos auf.

II.

Die Klägerin trägt vor,

die Beklagte habe das zu verwendenden Holz für die geschlossene Dachkonstruktion nicht ausreichend im Leistungsverzeichnis beschrieben. Es hätten erhöhte Anforderungen an die Trocknung des Holzes gestellt werden müssen. Die Planung eines nicht hinterlüfteten Daches sei mangelanfällig gewesen. Die Planung eines unbelüfteten Holzdaches für das streitgegenständliche Objekt stelle deshalb einen Planungsfehler dar; auf die besonderen Risiken dieser Dachkonstruktion, nämlich dass bereits kleinste Undichtigkeiten erhebliche Durchfeuchtungsschäden auslösen könnten, sei von der Beklagten nicht hingewiesen worden. Auch sei in der von der Beklagten erstellten Ausschreibung kein besonderes Augenmerk auf die Trocknung der Baustoffe gelegt worden. Die Planung einer nicht-hinterlüfteten Konstruktion sei auch nicht erforderlich gewesen.

Zudem habe die Beklagte die Durchführung der Dachabdichtungsmaßnahmen nicht ausreichend überwacht, obwohl es sich insofern um eine besonders überwachungsbedürftige Tätigkeit handele. Es liege deshalb neben dem Planungsfehler auch ein Bauüberwachungsfehler vor.

Die in die Dämmung eingedrungene Feuchte beruhe zu einem ganz erheblichen Teil auf Baufeuchte, nachdem schon vor Installation der vollständigen Dampfsperre Nassestrich und Nassputz in das Objekt auf den unteren Etagen eingebracht worden sei. Die Beklagte habe vor dem Verschließen des Dachaufbaus keine Prüfung der Feuchte der Konstruktion vorgenommen. Außerdem sei keine Prüfung der Luftdichtheit der Dachfläche vorgenommen worden.

Insgesamt läge die Schadensursache in einem Zusammenwirken aus Restbaufeuchte, jahreszeitlich bedingter erhöhter Kondensatbildung in den Wintermonaten, Baufeuchte durch Einbringung der Nassestriche, Einbringung von Bauholz mit erhöhter Restfeuchte, Beschädigungen an der Dampfbremse und ggf. Undichtigkeiten der eigentlichen Dachabdichtung bzw. Wassereintritt vor deren endgültiger Versiegelung. All diese Ursachen fielen aber in den Verantwortungsbereich der Beklagten wegen der von ihr geschuldeten Bauüberwachung.

Aufgrund der ursprünglichen mangelhaften Planung sei zur Sanierung ein (behelfsmäßig) belüftetes Dach geplant worden.

Die Bauherrschaft habe der Klägerin eine Zahlungsbürgschaft gestellt, die vom 01.04.2010 bis 08.12.2010 habe verlängert werden müssen, nachdem die Sanierungsarbeiten bis zum Dezember 2010 andauerten, Für diesen Zeitraum seien deshalb weitere Bürgschaftskosten in Höhe von 4.245 Euro angefallen, die an die Klägerin weitergereicht worden seien.

Außerdem habe die Bauherrschaft eine Zwischenfinanzierung beantragen müssen, nachdem die Schlussrechnung der Klägerin nicht erstellt werden konnte. Dies sei ausschließlich wegen des streitgegenständlichen Schadens der Fall gewesen. Der Kredit habe deshalb prolongiert werden müssen. Hierfür seien Kosten in Höhe von 10.000 Euro angefallen. Die Bauherrin habe auch diese Kosten an die Klägerin weitergegeben.

Da die Rechnung (Anlage K 50) an die Streithelferin zu 1) noch nicht bezahlt worden ist, sei mit der Streithelferin zu 1) ein Verjährungsverzicht zwischenzeitlich bis zum 31.12.2018 (vgl. Anlagen K 62 bis K 68) vereinbart worden.

Die Klägerin beantragt zuletzt (nach Ermäßigung des verlangten Verzugszinssatzes von acht auf fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz):

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 198.259,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.636,90 € Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Die Beklagte trägt vor,

sie habe mit ihrer ursprünglichen Planung und Ausschreibung alles Erforderliche getan, den ausführenden Unternehmen hinreichende Vorgaben für die Ausführung zu machen. So habe das Leistungsverzeichnis für die Zimmererarbeiten (Anlage B 2) den Einbau hinreichend trockener Konstruktionsvollhölzer der Güteklasse II vorgesehen. Besondere Hinweispflichten hätten nicht bestanden; zur Herstellung sei auch keine besondere Sorgfalt erforderlich gewesen. Allein Ausführungsfehler hätten zur Durchfeuchtung des Daches mit Schimmelpilzbefall geführt. Im Übrigen sei ohnehin kein zu feuchtes Holz eingebaut worden; dies sei überprüft worden.

Aufgrund der Gebäudekubatur und der Einbettung des Gebäudes in die Umgebung mit höheren Gebäuden sowie aufgrund des Umstandes, dass mehrere Lichtkuppeln, Aufzugsüberfahrten und Entlüftungsstränge das Dach durchdringen, sei keine Planung möglich gewesen, die ein Dach mit normgerechter Belüftung zugelassen hätte. Es habe deshalb nur ein Flachdach ohne Belüftung geplant werden können, wozu die Beklagte auch geraten hätte; ein Flachdach mit Behelfsbelüftung (wie nun ausgeführt) hätte nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen.

Die Beklagte habe sich vor der Montage des Metallständerwerks und der Gipskartonplatten außerdem darüber vergewissert, dass die zuvor verlegte Dampfsperre fachgerecht eingebracht und unversehrt gewesen sei. Die Beschädigung der Folie sei durch das unsachgemäße Hantieren mit den Profilen des Metallständerwerkes oder der Gipskartonplatten kurz vor dem Anschrauben erfolgt; dabei sei der Beklagten aufgrund des sofortigen Verdeckens der Beschädigung durch das, Anbringen der Gispskartonplatten die Möglichkeit genommen worden, die Mangelfreiheit der Bauleistung insoweit zu überprüfen.

Die als Schadensersatz geltend gemachten Kosten seien weder ortsüblich noch angemessen; außerdem seien die zugrundeliegenden Leistungen, insbesondere der umfangreiche Gutachtereinsatz nicht erforderlich gewesen im Rahmen der Sanierung. Die Rechnung der Streithelferin zu 1) vom 30.09.2010 (Anlage K 50) sei zudem nicht nachzuvollziehen. Dies gelte auch für die Rechnung des Baubetreuers K.(Anlage K 17).

Die Beklagte ist der Ansicht,

die Mehrkosten der nunmehr hinterlüfteten Dachkonstruktion könnten nicht von der Beklagten verlangt werden, da es sich hierbei um Sowiesokosten handele.

Die Klägerin hätte an die Streithelferin zu 1) keinerlei Zahlungen im Zuge der Sanierung leisten dürften; diese sei die eigentliche Mangelverursacherin und deshalb zur kostenfreien Nacherfüllung verpflichtet gewesen.

Die Streithelferin zu 1) trägt vor,

ein vollständiger Dämmungsaustausch sei nicht erforderlich gewesen. Die Dämmung sei auch an den Stellen auf Anweisung der Beklagten ausgetauscht worden, an denen keine undichte Dampfsperre, keine Feuchtigkeit und kein Schimmel festgestellt worden sei. Abgestorbene Schimmelpilze hätten zudem nicht beseitigt werden müssen.

Es sei außerdem ursprünglich keine Konterlattung geplant und ausgeführt worden; im Rahmen der Sanierung sei diese jedoch eingebaut worden. Dies habe auch für die restliche Sanierung einen erhöhten Aufwand bedeutet.

Zahlreiche Positionen aus dem Sanierungskonzept seien schadensbedingt nicht erforderlich gewesen, z.B. die Positionen 3.1, 3.3., 3.4, 3.5, 3.6, 3.7 oder auch 3.8. Teilweise seien die Mengen nicht nachvollziehbar oder die Preise überhöht, z.B. in den Positionen 3.10, 3.12 oder auch 3.13. Zur Erläuterung, dass einzelne Kosten nicht - schon gar nicht aufgrund von Löchern in der Dämpfbremse - erforderlich gewesen seien, verweist die Streithelferin zu 1) auf eine Aufstellung des Privatsachverständigen Gleßmer vom 16.08.2010 (Anlage S1) 1).

Es seien Sowiesokosten von 40.000 Euro anzusetzen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und Streithelferinnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

III.

Im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Magdeburg, Az. 10 OH 14/10, dessen Akten durch das Gericht beigezogen wurden, hat der Sachverständige zwei schriftliche Gutachten vom 04.11.2010 und vom 13.09.2012 vorgelegt. Zu diesen Gutachten wurde er vor dem Landgericht Magdeburg am 11.10.2011, am 29.05.2013 und am 02.07.2014 angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Sachverständigenbegutachtung wird auf die schriftlichen Gutachten sowie die Anhörungsprotokolle verwiesen, die sich im Sonderband „Sachverständigengutachten“ der Akten des beigezogenen OH-Verfahrens befinden.

Das zur Entscheidung berufene Gericht hat den Sachverständigen ergänzend im Verhandlungstermin vom 14.03.2018 angehört. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 259 d.A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat weiterhin im Termin vom 14.03.2018 Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeugen Hans G. und Manfred B. sowie der sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Michael M. und Dr. habil. Helmut W. Auch zum Inhalt dieser Zeugenbefragungen wird auf die Sitzungsniederschrift, (Bl. 259 d.A.) verwiesen.

Gründe

Die Klage ist insgesamt zulässig und weit überwiegend begründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Würzburg ergibt sich aus § 17 ZPO, nachdem die Beklagte in Würzburg ansässig ist. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 71 Abs. 1, 23 GVG.

B.

Die Klage ist weit überwiegend begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Sanierung der durchfeuchteten Dachkonstruktion in Höhe von 190.724,44 Euro (Hauptforderung) aus §§ 634 Nr. 4, 633, 280 BGB i.V.m. dem Architektenvertrag vom 05.11.2008 (Anlage K 1) zu.

1. Die Beklagte war aufgrund des vorgenannten Architektenvertrages mit den Leistungsphasen 5-8 nach § 15 HOAI 1996 beauftragt.

Ein derartiger Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung als Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB zu qualifizieren, vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 692, 939; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts (2014), 12. Teil Rn. 6; Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI (2006), Teil VII, Vorbemerkung Rn. 2.

2. Aufgrund des vorgenannten Vertrages schuldete die Beklagte gemäß den Leistungsbildern des § 15 HOAI 1996 u.a. die Ausführungsplanung sowie die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung.

Der Umfang der vertraglichen Pflicht der Beklagten ist durch den Grundleistungskatalog des § 15 HOAI 1996 und weiterhin durch den Zweck der Bauplanung sowie Bauleitung und -überwachung bestimmt. Die Inhalte des Grundleistungskatalogs des § 15 HOAI 1996, der an und für sich lediglich für Abrechnungszwecke eine Abgrenzung zwischen den vom Grundhonorar erfassten Leistungen gegenüber denjenigen, deren gesonderte Vergütung vereinbart werden kann, enthält, wurden gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag durch entsprechende Bezugnahme unter Ziff. 1 (vgl. Anlage K 1) zu Vertragspflichten erhoben.

Die von der Beklagten geschuldeten Leistungen hat diese nicht mangelfrei erbracht. Vielmehr sind der Beklagten ein Planungsfehler sowie mehrere Bauüberwachungsfehler und damit Mängel ihres Architektenwerks anzulasten.

a) Ihre Planungsleistungen betreffend hätte die Beklagte die Planung einer nicht belüfteten Dachkonstruktion mit einem höheren Detaillierungsgrad hinsichtlich der Materialanforderungen vornehmen müssen. Dies war pflichtwidrig nicht geschehen.

Im Einzelnen:

(1) § 15 Abs. 2 HOAI 1996 führt als Grundleistungen der Leistungsphase 5 u.a. das Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung funktionaler, technischer und bauphysikalischer Anforderungen auf.

Der Erfolg der Leistungsphase 5 ist darüber hinausgehend aber erst eingetreten, wenn der Architekt unter Ausschluss vermeidbarer Mehrkosten detaillierte bauausführungsreife Werkpläne mit textlichen Erläuterungen vertrags- und plangerecht erstellt, bei Planänderungen im Einvernehmen mit dem Bauherrn die Ausführungsplanung bis zur deren Verkörperung im Bauwerk fortschreibt und durch vollständige und widerspruchsfreie Ausführungsvorgaben rechtssichernd Ansprüche des Bauunternehmers gegenüber dem Bauherrn ausgeschlossen hat, vgl. Löffelmann/Fleischmann, in: dies., Architektenrecht (2007), Rn. 89.

In diesem Rahmen hat der Architekt eine Konstruktion zu planen, bei der er völlig sicher sein kann, dass sie den zu stellenden Anforderungen genügt. Die Planung muss dabei auch den neuesten anerkannten Regeln der Technik entsprechen, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist, vgl. Löffelmann/Fleischmann, in: dies., Architektenrecht (2007), Rn. 327 ff. Dabei muss die vom Architekten geschuldete Planung bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Leistung führen.

Welchen Detaillierungsgrad die Planung dabei aufweisen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich sind die - insbesondere unter Berücksichtigung der Umgebungsfaktoren - an die Ausführung zu stellenden Anforderungen und die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind, vgl. BGH BauR 2000, 1330. In den Bereichen, in denen handwerkliche Selbstverständlichkeiten betroffen sind oder sich die Anforderungen aus anerkannten Richtlinien ergeben, deren Kenntnis von dem ausführenden Bauunternehmer zu erwarten ist, bedarf es keiner Planung der Einzelheiten, vgl. Löffelmann/Fleischmann, in: dies., Architektenrecht (2007), Rn. 323. Besonders wichtige oder schadensträchtige Bauteile erfordern jedoch immer eine Detailplanung des Architekten, vgl. BGH NJW 1987, 645. In derartigen Fällen müssen dem Unternehmer die Einzelheiten der Ausführung in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden, vgl. BGH BauR 2000, 1330; OLG Saarbrücken, IBRRS 2006, 1293.

(2) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagten vorzuwerfen, dass sie bei der Planung der geschlossenen Dachkonstruktion nicht besondere Anforderungen an die Holzfeuchte gestellt hatte, mithin in der Ausschreibung nicht eine Restfeuchte von maximal 12 % gefordert hatte.

Bei der Planung einer nicht-belüfteten Dachkonstruktion handelt es sich - wie auch der vorliegende Fall zeigt und der Sachverständige R. mehrfach im Rahmen seiner Begutachtung betont hat - um eine besonders schadensträchtige und risikoreiche Konstruktion, die bereits in planerischer Hinsicht einen hohen Detaillierungsgrad gerade auch hinsichtlich der Materialanforderungen verlangt.

Es wäre deshalb die einzuhaltende Holzfeuchte genau zu definieren gewesen. Dies ist nicht erfolgt:

Der Sachverständige R. hat in seinem Gutachten vom 04.11.2010 ausgeführt, für unbelüftete Flachdachkonstruktionen solle die Holzfeuchte aufgrund ihrer Feuchtigkeitssensibilität 15 % nicht überschreiten. In der Anhörung vom 14.03.2018 hat er konkretisierend angegeben; dass eine Holzfeuchte von 12 % bei der gewählten Dachkonstruktion nicht hätte überschritten werden dürfen.

Demgegenüber hat die Beklagte im Leistungsverzeichnis für die Zimmererarbeiten lediglich in einer Position „trockenes“ Holz ohne nähere Präzisierung ausgeschrieben. In anderen Positionen finden sich überhaupt keine besonderen Anforderungen mehr hinsichtlich der Trockenheit der zu verwendenden Holzbauteile.

Diese Angaben im Leistungsverzeichnis genügen nicht für eine mangelfreie Planung. So führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.11.2010 aus, dass die übliche Obergrenze für „trockenes“ Holz 20 % massebezogene Holzfeuchte betrage und bei konstruktivem Holzbau maximal 18 % verlangt würden. Dass diese Ausführungen des Sachverständigen zutreffen, belegt letztlich auch das Holzfeuchtemessprotokoll vom 26.08.2009 (Anlage B 2). Dort sind als erforderliche Werte nämlich bei den Sparren und Schalungsbrettern max. 20 % Holzfeuchte angegeben. Derartige Feuchtegehalte waren jedoch - wie der Sachverständige ausgeführt hat - zu hoch für das geplante Dach.

Mit diesen sachverständigen Ausführungen deckt sich, dass von der Streithelferin zu 4) tatsächlich Holz mit einer Restfeuchte zwischen 10 und 16 %, davon weit überwiegend mit Werten ab 13 %, eingebaut worden ist, vgl. Anlage B 2, und in der vorgenannten Anlage als zulässige Feuchtewerte solche von 15 % oder 20 % genannt sind.

Damit hat die Beklagte nicht die Anforderungen an die zu verwendenden Hölzer gegenüber der Streithelferin zu 4) in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht. Dies wäre aber auch deshalb erforderlich gewesen, da eine für die gewählte Konstruktion zulässige Restfeuchte nicht unproblematisch aus allgemein zugänglichen Normen zu entnehmen war oder dem bautechnischen Sachverstand zuzuordnen ist, den jeder durchschnittliche Zimmerer haben muss.

Nicht entschieden werden muss an dieser Stelle, ob ein Planungsfehler auch darin zu sehen ist, dass der Bauherrschaft keine Alternativvorschläge, insbesondere eine belüftete Dachkonstruktion, vorgestellt worden sind und eine entsprechende Risikoaufklärung erfolgte. Dies könnte allenfalls einen weiteren Planungsfehler der Beklagten begründen, der ebenfalls zur Haftung der Beklagten führen würde.

(3) Der vorgenannte Planungsfehler ist von der Beklagten auch zu vertreten, was gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu vermuten ist. Entlastende Momente sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

(4) Der Planungsfehler hat sich auch im Bauwerk niedergeschlagen. Ohne den genannten Planungsfehler wäre die Dachkonstruktion nicht wie geschehen mit zu feuchten Holzbauteilen ausgeführt worden, so dass es auch nicht zu den konkreten Bauwerksschäden mit Schimmelpilzbefall gekommen wäre.

Dieser Planungsfehler war zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls mitursächlich für die Durchfeuchtungsschäden. Eine Mitursächlichkeit im Sinne einer kumulativen Kausalität liegt dann vor, wenn das Verhalten des Schädigers den Schaden nicht allein herbeigeführt hat, sondern das Verhalten eines weiteren Schädigers für den konkreten Schadenseintritt mit erforderlich war, und zwar auch in den Fällen, in denen das jeweilige Verhalten der einzelnen Schädiger zwar für sich allein nur einen gewissen Schaden bewirkt hätte, das Zusammentreffen der beiden Schadensursachen aber einen über die bloße Addition der Schäden hinausgehenden Schaden verursacht hat. In derartigen Fällen haften beide Schädiger solidarisch für den Gesamtschaden, vgl. zum Ganzen Langen, BauR 2011, 381, 383 f.

Eine Mitursächlichkeit ist in derartigen Sachverhaltskonstellationen bereits dann anzunehmen; wenn der Planungsmangel eine besondere Gefährdungslage für den vertraglichen Werkerfolg geschaffen hat, die den Ausführungsfehler des Auftragnehmers wenn nicht wahrscheinlich gemacht, so doch wenigstens tendenziell begünstigt hat, vgl. Oetker, in: MüKo-BGB (2016), § 249 Rn. 157 ff.

Dies steht für das Gericht prima facie unerschüttert fest.

Dass die Streithelferin zu 4) bei ordnungsgemäßer Ausschreibung geringerer Holzfeuchten nicht das verbaute, sondern Bauholz mit geringerem Feuchtegehalt verbaut hätte, entspricht nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung und damit einem typischen Geschehensablauf, dessen Typizität ihren Ursprung zudem in der vertraglichen Verpflichtung der Streithelferin zu 4) und deren zu erwartendem vertragskonformen Verhalten findet.

Der Sachverständige hat auch ausgeführt, dass das verbaute zu feuchte Holz einen Beitrag für den konkreten Schaden geleistet hat. Dies hat er bereits in seinem Gutachten vom 04.11.2010 (dort S. 8 ff.) ausgeführt und in seiner Anhörung vom 14.03.2018 bestätigt, so dass eine kumulative Mitverursachung des konkret eingetretenen Feuchtigkeitsschadens mit Schimmelbildung durch die fehlerhafte Ausschreibung vorliegt.

b) Der Beklagten ist aber auch ein Bauüberwachungsfehler anzulasten, indem sie die Bauarbeiten nicht ausreichend koordiniert, die Dichtheit der Bitumenabdichtung nicht kontrolliert, die Feuchtigkeit in der Dachkonstruktion vor deren Verschließen nicht mehr überprüft, sich von der fehlerfreien Anbringung der Dampfsperre nicht überzeugt und die anschließenden gefahrenträchtigen Arbeit unterhalb der Dampfsperre nicht ausreichend überwacht haben.

Im Einzelnen:

(1) § 15 Abs. 2 HOAI 1996 nennt als Grundleistungen der Bauüberwachung die Überwachung der Qualität der Ausführung der Arbeiten auf Übereinstimmung u, a. mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, zudem die Mitwirkung beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage sowie die Überwachung der Beseitigung der bei Abnahme festgestellten Mängel.

(a) Die Verpflichtung des Architekten erschöpft sich jedoch nicht in der Erfüllung des vorbezeichneten Pflichtenkatalogs, sondern wird auch durch den Zweck der Bauoberleitung und örtlichen Bauüberwachung bestimmt. Deren Ziel ist neben der Gewährleistung eines reibungslosen Bauablaufs auch die laufende Kontrolle der Bauausführung, Der Architekt schuldet werkvertraglich die Überprüfung der Leistungen des ausführenden Unternehmens auf Vertragsgerechtigkeit und die entsprechende Information des Bauherrn, vgl. Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI (2006), Teil VII, § 55 Rn. 79. Er hat dabei im Rahmen seiner Beauftragung alle Tätigkeiten zu erbringen, die zur Gewährleistung der mangelfreien Leistungsausführung erforderlich sind und ihm zumutbar sind, vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1315, 1316.

Der Erfüllung dieser Pflicht genügt nicht die bloße Dokumentation von Mängeln im Zeitpunkt der Abnahme; vielmehr muss der eingesetzte Architekt bereits bei Ausführung der Arbeiten seine Überwachungstätigkeit entfalten, vgl. BGH NJW-RR 2000, 1468, 1469. Denn Aufgabe der Bauüberwachung ist es, bereits das Entstehen von Mängeln möglichst zu unterbinden, jedenfalls aber frühzeitig, sobald Mängel erkennbar werden, diese zu rügen und deren Beseitigung zu fordern, so dass sie zeitnah und fortlaufend abgestellt werden und sich nicht verfestigen können, vgl. LG München I, Urteil vom 20.05.20015, Az. 11 O 9911/12, BeckRS 2015, 117959, unter Punkt 3.3. Zur Erreichung dieses Ziels trifft den bauüberwachenden Architekten auch die Pflicht, den Bauunternehmer bei mangelhafter Leistung namens des Bauherrn zur Nachbesserung aufzufordern, vgl. BGH NJW 1973, 1457; BGH NJW-RR 2000, 1468, 1469.

(b) Umfang und Intensität der Überwachungstätigkeit hängen allgemein von den konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Bauüberwacher zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet, vgl. zur ständigen Rechtsprechung des BGH nur BGH NZBau 2000, 525; BGHZ 125, 111 m.w.N. Eine besondere Überwachungspflicht ist insbesondere dann gegeben, wenn durch nachfolgende Arbeiten nicht mehr ohne Weiteres überprüft werden kann, ob ein „verdeckter“ Mangel vorliegt. Dann ist besondere Sorgfalt geboten, vgl. KG, Urteil vom 27.11.2012, Az. 27 U 25/09, IBR 2016, 22, und zwar auch dann, wenn eine Fachfirma zur Durchführung des Gewerks eingesetzt wird.

(c) Im Rahmen der Begleitung der Bauwerksentstehung trifft den Architekten auch die Pflicht, die Reihenfolge der zu erbringenden Leistungen so festzulegen, dass Baubeteiligte sich nicht gegenseitig behindern oder fertiggestellte Teile des Bauwerks durch Folgearbeiten beschädigt werden, vgl. OLG Celle BauR 2004, 1173. Außerdem hat er sicherzustellen, dass die Leistugnen der einzelnen Bauunternehmer während der Ausführung aufeinander abgestimmt sind, vgl. OLG Köln BauR 1999, 768, 769. Diese Koordinationspflicht ist insbesondere dann verletzt, wenn der Architekt Handwerkerleistungen zur Unzeit veranlasst, also in einem Moment, in der sie ohne Gefährdung eigener oder fremder Bauleistungen nicht ausgeführt werden können, vgl. Löffelmann/Fleischmann, in: dies., Architektenrecht (2007), Rn. 702.

(d) Der Auftraggeber legt einen Mangel des Architektenwerks, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substantiiert dar, wenn er die am Bauwerk sichtbaren Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinungen muss er sich nicht äußern; er muss sie daher nicht als Planungs- oder Überwachungsfehler einordnen, vgl. BGH BauR 2003, 1247.

Den Beweis eines derart dargelegten Mangels des Architektenwerks, der in einem Bauüberwachungsfehler besteht, kann der Auftraggeber zudem bereits dadurch führen, dass er einen Ausführungsfehler bzw. Baumangel in einem besonders überwachungsintensiven Bauabschnitt darlegt. In derartigen Fällen ist es nämlich gerechtfertigt, im Wege des Anscheinsbeweises aus dem Vorhandensein eines Ausführungsfehlers auf einen Aufsichtsfehler zu schließen. Gleiches gilt für den Nachweis der Kausalität dieses Überwachungsfehler für den eingetretenen Mangel oder Schaden, vgl. insgesamt Löffelmann/Fleischmann, in: dies., Architektenrecht (2007), Rn. 696 f.

Liegen derartige Umstände vor, ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch zu erschüttern, dass er seinerseits substanziiert darlegt und unter Beweis stellt, was er an Überwachungstätigkeit verrichtet hat, vgl. OLG Köln NZM 2013, 832, 834.

(2) Für den streitgegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies Folgendes:

Bei der von der Beklagten gewählten Dachkonstruktion handelt es sich um eine risikoreichere Konstruktion, bei der insbesondere - mangels Hinterlüftung - von den eingebauten Feuchtigkeiten erhebliche Gefahren drohen können.

Die Errichtung dieser Konstruktion war deshalb von der Beklagten so zu koordinieren, dass ein Feuchtigkeitseintrag durch parallel ausgeführte Bauarbeiten möglichst minimiert wird; außerdem musste die Konstruktion besonders intensiv auf eine mangelfreie Ausführung - insbesondere der Dampfsperre - und auf Feuchtigkeitseintrag überwacht werden, zumal die Dachkonstruktion durch die Dampfsperre und den anschließenden Trockenbau nach unten hin und durch die Bitumenabdichtung nach oben hin verschlossen worden war, so dass zum einen eingebaute Feuchtigkeit nur noch unzureichend entweichen konnte und zum anderen eine nachträgliche Prüfung auf eingebaute Feuchtigkeit und eine mangelfreie Erstellung der Dampfsperre ohne Beschädigung der Konstruktion nicht mehr möglich war.

Ihren Überwachungs- und Koordinationspflichten hat die Beklagte jedoch nicht genügt:

(a) Dies steht bereits nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises fest. So hat sich - unbestritten - nach Verschließen in der Dachkonstruktion Feuchtigkeit gebildet, was nicht nur zu Aufwölbungen des Schalungsholzes, sondern auch zu einer Belastung des Dachaufbaus mit Schimmelpilzen vor Abnahme der Dachkonstruktion führte, so dass allein hieraus auf einen Überwachungsfehler geschlossen werden kann.

Dabei kann dahingestellt bleiben, worin genau dieser Überwachungsfehler zu suchen ist, namentlich ob die Beklagte die ordnungsgemäße Verlegung der Dachabdichtung und der Dampfsperre, die anschließend in Gefährdungsnähe zur Dampfsperre operierenden Handwerker oder die Feuchtigkeitskonzentration vor Verschließen der Dampfsperre nicht geprüft hat.

Denn all diese Versäumnisse wären der Beklagten zum Vorwurf zu machen und haben nach den Ausführungen des Sachverständigen (vgl. Anhörung vom 14.03.2018 und S. 8 ff. des Gutachtens vom 04.11.2010) ihren Anteil an dem konkret eingetretenen Feuchtigkeitsschaden genommen. Angemerkt sei, dass die Beklagte gerade auch die Trockenbaumaßnahmen akribisch zu überwachen gehabt hätte, da diese in der Nähe der sehr empfindlichen Dampfsperrfolie durchgeführt werden mussten und diese bereits bei geringer Nachlässigkeit beschädigen konnten, vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt OLG Köln NZM 2013, 832.

Die Beklagte hat diesen Anscheinsbeweis der mangelhaften Kontrolle auch in keiner Weise erschüttert, Sie hat nicht mit konkretem Sachvortrag Art und Umfang ihrer tatsächlich geleisteten Überwachung dargelegt.

Lediglich hinsichtlich der eingebauten Holzfeuchte hat sie die Ergebnisse einer Feuchtemessung (Anlage B 2) vom 26.08.2009 vorgelegt, die allerdings vor Einbau der Dämmung und Dampfsperre (dazu sogleich) erfolgt ist und damit die erforderliche Kontrolle der Feuchtigkeit vor Verschließen der Konstruktion nicht belegen kann.

Sie hat außerdem auf den nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin, wonach auch während der Durchführung der Trockenbauarbeiten eine Überwachung deren sorgfältiger Ausführung ohne Beschädigung der Dampfsperre möglich gewesen wäre, keinen substantiierten Gegenvortrag gehalten, so dass auch insofern der Anscheinsbeweis für einen Überwachungsfehler nicht erschüttert Ist. Dies belegt im Übrigen die schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. M. vom 08.03.2010 (Anlage K 4), Dort führt er Folgendes aus: „Nach dem vorgefundenen Schadensbild war die Folie entweder unmittelbar bei der Montage beschädigt, oder die Beschädigung erfolgte durch weitere Arbeiten vor Montage der abgehängten Decke. Bei der Montage der abgehängten Decke - nach Angabe des Architekten - durch die gleiche Firma, die die Folie verlegt hat, wären die vorgefundenen Beschädigungen in jedem Fall sichtbar gewesen.“

(b) Schließlich hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Beklagten auch ein gravierender Koordinierungsfehler unterlaufen ist. So gab der Zeuge G. unter Bezugnahme auf seinen mitgebrachten Bauzeitenplan an, dass die - wie auch der Sachverständige bestätigt hat, feuchteintensiven - Innenputz- und Estricharbeiten im Gebäude vom 10.08. bis 30.10.2009 ausgeführt worden waren, während die Dampfsperre erst am 01.10.2009 vollständig eingebaut war (Einbau von Dämmung und Dampfsperre zwischen 27.08. und 01.10.2009).

Es entspricht deshalb einem typischen Geschehensablauf, dass die durch die Trocknung von Estrich und Innenputz anfallende Luftfeuchtigkeit in den noch geöffneten Dachaufbau eingedrungen, dort mit Anbringung der Dampfsperre eingeschlossen worden ist und letztlich im Dachpaket kondensieren konnte. Der Sachverständige hat insofern im Rahmen seiner Anhörung am 14.03.2018 angegeben, dass in einem derartigen Fall ein Austrocknen der Dachkonstruktion durch die Dampfsperre wahrscheinlich 80 Jahre dauern würde, bis dahin aber bereits alles verschimmelt wäre.

(c) All diese Überwachungs-/Koordinierungsfehler waren für den konkret eingetretenen Schaden mitursächlich.

So führte der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung vom 14.03.2018 aus, dass der Planungsfehler „zu hohe Holzfeuchte beim Einbau“ zwar einen Beitrag geleistet hat, nicht aber allein zu dem Gesamtschaden geführt hätte.

Auch das durch den Dachaufbau evtl. eindringende Wasser sei nicht allein für den Schaden verantwortlich.

Gravierender sei, dass die Verputz- und Estricharbeiten durchgeführt worden seien, als die Dampfsperre noch nicht komplettiert gewesen sei.

Das Hauptproblem sei die nicht sauber angearbeitete und teilweise Risse aufweisende Dampfsperre gewesen.

Damit deckt sich auch die Aussage des Zeugen Prof. Dr. M.. Dieser gab an, dass aufgrund des nur teilweisen Abtauens des Daches die primäre Schadensursache in Undichtigkeiten der innenliegenden Luftdichtigkeitsschicht zu suchen gewesen sei. Es seien bei seinen Ortsterminen im Februar/März 2010 Öffnungen der oberseitigen Dachhaut durchgeführt worden. Dort habe er - seiner Vermutung entsprechend - auf der Dachschalung Wassertropfen feststellen können, auf deren Unterseite einen dunklen Schimmelbefall, zudem eine durchfeuchtete Dämmung und hierunter schließlich Öffnungen und Risse in der Dampfsperre.

Bei einer ausreichenden Überwachung hätten all diese Ursachen von der Beklagten erkannt und abgestellt werden können (z.B. durch Nacharbeiten an der Dampfsperre oder sofortiger Trocknung der Dämmung), so dass es nicht zum streitgegenständlichen Schaden gekommen wäre.

(d) Dass die Beklagte keine ausreichende Überwachung geleistet hat, ist von dieser auch zu vertreten.

3. Die Beklagte hat deshalb die aus ihrer mangelhaften Leistung resultierenden Schäden zu ersetzen.

Da die geltend gemachten Schäden nicht die Architektenleistung der Beklagten betreffen, insbesondere also die Kosten der eigentlichen Mangelbeseitigungsarbeiten, schuldet die Beklagte eine Ersatzleistung gemäß §§ 634 Nr. 4, 633, 280 Abs. 1 BGB. Dabei handelt es sich nämlich um Folgeschäden der Architektenleistung, die von § 280 Abs. 1 BGB und nicht von § 281 BGB erfasst und ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung erstattungsfähig sind, vgl. Koeble, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts (2014), Rn. 12.672 und OLG Stuttgart, IBRRS 2012, 3354.

Selbst wenn der Ersatz einzelner geltend gemachter Schäden als Schadensersatz statt der Leistung einzuordnen sein sollte, hat die Beklagte diese gemäß §§ 634 Nr. 4, 633, 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB ohne Fristsetzung zu ersetzen.

Denn die Beklagte hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Anspruch auf die Einräumung einer Nachbesserungsmöglichkeit, wenn das (von den Architekten nicht als körperliche Sache geschuldete) Bauwerk bereits fertiggestellt ist. Dies gilt ohne Weiteres hinsichtlich der vorliegenden Aufsichtsfehler. Denn mit Fertigstellung des Bauwerks bzw. des Bauwerksteils (Dachkonstruktion) hat sich die fehlerhafte Aufsicht des Architekten in ihm bereits endgültig verkörpert. Das Architektenwerk als solches, also insbesondere die Bauaufsicht, kann nach der Errichtung des Bauwerks nicht mehr nachgebessert werden, d.h. eine Nachbesserung in Bezug auf Aufsichtsfehler des Architekten ist objektiv unmöglich, vgl. BGH NZBau 2008, 187; OLG München NJW-RR 1988, 338; OLG Rostock NJOZ 2010, 782; OLG Hamm IBRRS 2015, 1835.

a) Die Beklagte hat gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 BGB dem Geschädigten den Geldbetrag zu leisten, der erforderlich ist, um den Zustand herzustellen, der ohne den zum Schadensersatz verpflichtenden Umstand bestehen würde.

Die Frage, in welcher Höhe ein Schadensbeseitigungsaufwand angefallen ist, entscheidet das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung nach folgenden Kriterien:

(1) Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag besteht in den Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten zur Restitution seines Güterbestandes machen würde. Vermag er ihre Höhe zu beeinflussen, so muss er im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg wählen. Das bedeutet aber nicht, dass von ihm verlangt wird zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte, vgl. BGH NJW 1996, 1958.

Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag richtet sich im Einzelfall nach den örtlichen und zeitlichen Umständen ebenso wie nach den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten, die von Fachleuten wie Sachverständigen und Reparateuren abhängen können, vgl. BGH NJW 1975, 160.

Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen, vgl. BGH NJOZ 2014, 979.

Der Geschädigte genügt in diesem Rahmen seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer - beglichenen - Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Unternehmers. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder, vgl. BGH, NJOZ 2014, 976.

Ein bloßes Bestreiten der Erforderlichkeit der durchgeführten Reparaturmaßnahmen oder des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen, vgl. BGH NJW 2015, 1298. Denn der Schädiger hat auch das Risiko einer Erhöhung der Reparaturkosten durch unwirtschaftliche oder unsachgemäße Schadensbeseitigungsmaßnahmen eines Fachunternehmens zu ersetzen; er trägt das sog. Werkstattrisiko, vgl. BGH NJW 1975, 160, Für ein erfolgreiches Bestreiten muss der Schädiger vielmehr substantiiert Umstände vortragen, die ein Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung der Mehrkosten begründen könnten, vgl. Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR (2016), § 249 BGB Rn. 136.

(2) Diese Grundsätze gelten auch für die Höhe eines geltend gemachten Sachverständigenhonorars, vgl. AG Essen, NZV 1999, 255; AG Siegburg, ZfS 2003, 237; Roß, NZV 2001, 321 (323).

Der Geschädigte darf regelmäßig (vgl. BGH NJW 2014, 1947) einen Sachverständigen mit der Beurteilung des erforderlichen Reparaturweges und der Schätzung der hierauf beruhenden Schadenshöhe beauftragen und von dem Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen, vgl. BGH NJOZ 2014, 976. Als erforderlich sind auch hier diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, vgl. BGH NJOZ 2014, 976.

Ein Verschulden des Geschädigten bei der Schadensentstehung oder -vergrößerung, welches die Beklagte darzulegen hätte und den Schadensersatzanspruch des Geschädigten mindern könnte, kommt dann in Betracht, wenn der Geschädigte auf die Zuverlässigkeit des von ihm eingeschalteten Gutachters und das von diesem vorgeschlagene Vorgehen nicht vertrauen durfte, sei es, weil ihn ein Auswahlverschulden trifft, sei es, weil er - im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle - ohne weiteres hätte erkennen können, dass die Sachverständigenkosten überhöht oder die durchgeführten Maßnahmen offensichtlich für die Schadensbewertung nicht erforderlich waren, vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR (2016), § 249 BGB Rn. 136.

b) Unter Anwendung dieser allgemeinen rechtlichen Grundsätze sind zu den geltend gemachten Schäden folgende Ausführungen veranlasst:

1) Baubetreuung der Sanierungsmaßnahmen durch D. K3.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Baubetreuer D. K.eine Fotodokumentation der bestehenden Mängel im Rahmen der Sanierung angefertigt hat und die erforderliche engmaschige Objektüberwachung durchgeführt hat, da dies der Beklagten nicht möglich war. Die Rechnung des Baubetreuuers K.wurde bezahlt.

Der Zeuge G. hat dieses Vorbringen bestätigt. Er hat insbesondere ausgeführt, dass der Baubetreuuer K.im Einvernehmen mit der Beklagten eingesetzt worden war, weil er selbst aufgrund der räumlichen Entfernung nicht immer vor Ort hätte sein können, um die gebotene engmaschige Bauüberwachung durchzuführen.

Die Beklagte und die Streithelferin haben im Übrigen keine substantiierten Einwendungen gegen das klägerische Vorbringen vorgebracht. Der Klägerin ist in Anbetracht der damals drohenden und nunmehr tatsächlich erfolgten gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten und der noch erforderlichen Abnahme durch die Bauherrschaft auch nicht vorzuwerfen, dass sie den Baubetreuuer K.sanierungsbegleitend eine Mangeldokumentation hat durchführen lassen. Dies wäre ohnehin die Aufgabe der Beklagten im Rahmen des bestehenden Architektenvertrages gewesen.

Der Klägerin sind damit die für den Baubetreuer K.aufgewandten Kosten in Höhe von 6.000 Euro netto zu ersetzen.

2) Feuchtigkeitsmessung durch B. GmbH

Die Klägerin beauftragte die B. GmbH mit ersten Feuchtigkeitsmessungen zur Feststellung des Umfangs der Durchfeuchtung. Eine weitere Feuchtigkeitsmessung wurde während der Sanierung durchgeführt. Die berechneten Kosten wurden bezahlt.

Diese Messungen durfte die Klägerin nach Auffassung des Gerichts für erforderlich halten. Aufgrund der vereinbarten Fertigstellungsfristen war es für die Klägerin von erheblicher Bedeutung, jegliche Verzögerung des Baufortschritts so gering wie möglich zu halten. Sie musste deshalb rasch Klarheit darüber gewinnen, in welchem Umfang evtl. Nacharbeiten aufgrund einer Durchfeuchtung der Dachkonstruktion erforderlich werden würden. Sie konnte deshalb auch nicht zuwarten, dass die Streithelferin zu 1) dem gestellten Nacherfüllungsverlangen nachkommt.

Durch die rasche Einschaltung der B. GmbH war auch nicht ein Mangelbeseitigungsrecht der Beklagten tangiert, da ein solches - wie dargestellt - bei bereits im Bauwerk verkörperten Schäden für einen Architekten nicht besteht.

Im Übrigen sah auch der Sachverständige R. die hierfür angefallenen Kosten in seinem Gutachten vom 13.09.2012 als erstattungsfähig an.

Nachdem die Streithelferin zu 1) und die Beklagte bereits einmal eine mangelhafte Leistung erbracht hatten, durfte die Klägerin den Sanierungserfolg auch durch eine weitere Feuchtigkeitsmessung überprüfen lassen.

Der Klägerin sind deshalb die Kosten der Feuchtigkeitsmessungen in Höhe von 751,50 Euro netto zu erstatten.

3) Verauslagte Kosten der Bauherrschaft

Die Bauherrschaft beauftragte die B+M Sicherheitstechnik mit dem Austausch eines thermischen Rauchmelders, der - unbestritten - aufgrund der Durchfeuchtung der Dachkonstruktion ausgefallen war. Die hierdurch ausgelösten Kosten in Höhe von 382,73 Euro netto, die von der Klägerin erstattet wurden, stehen der Klägerin als Schadensersatz zu.

Weiterhin wurde von Seiten der Bauherrschaft der Privatsachverständige Dr. W. beauftragt, die Ursachen der Durchfeuchtung zu ermitteln und die Sanierungsplanung zu überprüfen. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 6.334,55 Euro an, die von der Klägerin erstattet wurden.

Grundsätzlich sind die Kosten von Sachverständigengutachten erstattungsfähiger Schaden, wenn die Beauftragung erforderlich war, um dem Auftraggeber über die eingetretenen und noch zu erwartenden Mängel ein zuverlässiges Bild zu verschaffen, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2009, Az. 5 U 92/07, Tz. 97 (juris). Beim Auftreten von Mängeln ist es eine typische, unmittelbare Folge, einen Gutachter mit der Feststellung von deren Ursache und Ausmaß zu beauftragen, um Mängelbeseitigung und Schadensersatz zu verlangen, vgl. BGH NJW-RR 1998, 1027.

Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin davon ausgehen hätte sollen, diese Kosten seien nicht durch sie als Auftragnehmerin im Rahmen des § 4 Abs. 7 VOB/B zu erstatten.

Die Kosten von 6.334,55 Euro netto kann die Klägerin damit als Schadensersatz von der Beklagten verlangen.

Gleiches gilt für die Kosten der Eichhorn Gebäudeanalytik zur Feststellung des Ausmaßes des Schimmelbefalls. Es ist dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass in das Gebäudeinnere eingedrungene Feuchtigkeit die naheliegende Gefahr einer Besiedlung der Bausubstanz mit Schimmelpilzen birgt, deren Sporen erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zeitigen können. Die Bauherrschaft war daher gerade in Anbetracht der Gebäudenutzung durch Senioren zur Vermeidung umfangreicher Haftungsrisiken gehalten, eine intensive Prüfung auf mögliche mikrobiologische und gesundheitsgefährdende Kontaminierungen vornehmen zu lassen. Auch der Sachverständige R. sah diese Kosten als erforderlich an, vgl. S. 11 des Gutachtens vom 13.09.2012.

Damit kann die Klägerin die hierfür angefallenen und von Iht erstatteten Kosten von 1.202,00 Euro netto als Schadensersatz verlangen.

Insgesamt kann die Klägerin damit Schadensersatz für die erstatteten Kosten in Höhe von 7.919,28 Euro netto verlangen.

4) Luftdichtigkeitsmessungen durch Dipl.-Ing Claudia K.

Frau K. wurde von der Klägerin mit Luftdichtigkeitsmessungen und Blower-Door-Messungen beauftragt, womit Leckagen festgestellt werden konnten. Nach Abschluss der Arbeiten wurde die Dichtheit der Konstruktion abschließend überprüft.

Insofern kann zur Erforderlichkeit auf die Ausführungen unter Ziff. 2 Bezug genommen werden. Die Klägerin durfte in Anbetracht der ursprünglichen Durchfeuchtung der Dachkonstruktion zur Ursachen- und Ausmaßermittlung ebenso wie zur Überprüfung des Erfolgs der Sanierungsmaßnahme Blower-Door-Messungen durchführen lassen, Dies gilt umso mehr, als der Privatgutachter Dr. W. in seinem Gutachten vom 25.06.2010 eine Blower-Door-Prüfung für die Dichtheit der Dampfbremse vor Einbau der Dämmung ausdrücklich für sinnvoll erachtet hat. Auch der Sachverständige R. stufte diese Kosten als erforderlich ein, vgl. S. 11 des Gutachtens vom 13.09.2012.

Die insofern angefallenen und bezahlten Kosten in Höhe von 3.275,00 Euro netto sind der Klägerin damit zu erstatten.

5) Privatsachverständigenkosten Heinz K2.

Die Klägerin hat wegen mangelnder eigener Sachkunde den Privatgutachter K2. mit der Mangelermittlung und Beurteilung der Sanierungsvorschläge beauftragt.

Hinsichtlich der Ersatzfähigkeit kann auf die Ausführungen unter Schadensposition 3) verwiesen werden. Freilich musste sich die Klägerin nicht auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des von der Bauherrschaft eingesetzten Gutachters verlassen, sondern durfte sich ihrerseits nach Zutagetreten der Mängel an der Dachkonstruktion eines eigenen Sachverständigen bedienen. Zudem hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass letztlich durch das abgestimmte Vorgehen der Sachverständigen eine zeitnahe Sanierungslösung zur Vermeidung weiterer Schäden erarbeitet werden konnte.

Der Klägerin sind deshalb die für den Sachverständigen K2. angefallenen und bereits beglichenen Kosten in Höhe von 7.629,20 Euro netto zu erstatten.

6) Bauphysikalische Computersimulation durch Ingenieurbüro S.

Das Ingenieurbüro S. wurde von der Klägerin beauftragt, eine bauphysikalische Computersimulation zu erstellen, die eine Bewertung sowohl des ursprünglichen Daches als auch der Sanierungskonstruktion wissenschaftlich zuließ, um eine mangelfreie Sanierungsplanung zu ermöglichen. Hierfür und für erforderliche Nachfragen fielen Kosten in Höhe von 3.125 Euro netto an.

Der Privatgutachter Dr. W. empfahl in seinem Gutachten vom 25.06.2010 ausdrücklich die Durchführung derartiger hygrothermische Simulationsberechnungen für den endgültig herzustellenden Aufbau durch ein Bauphysikbüro.

Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin diesen Aufwand nicht für erforderlich hätte halten dürfen. Ihr sind deshalb die bezahlten 3.125 Euro netto zu erstatten.

7) Überprüfung des Sachverständigengutachtens durch Privatgutachter Dr. W.

Nach Vorliegen des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren vom 04.11.2010, der dort ursprünglich lediglich zu einem erforderlichen Mangelbeseitigungsaufwand in Höhe von rund 25.000 Euro (zzgl. Trocknungskosten von 13.000 bis 17.000 Euro) gekommen war, was erheblich von den bisherigen sachverständigen Beurteilungen hinsichtlich der Mängelbeseitigungsmaßnahmen und auch der Rechnung der Dächer von M. GmbH vom 27.10.2010 abwich, beauftragte die Klägerin den Privatgutachter Dr. W. mit einer ergänzenden Stellungnahme, um Einwendungen gegen das gerichtliche Gutachten formulieren zu können.

Auch die hierdurch ausgelösten Kosten stellen einen ersatzfähigen Schaden für die nicht sachkundige Klägerin dar. Es ist anerkannt, dass die Einholung eines Privatgutachtens durch eine nicht sachkundige Partei notwendig sein kann, wenn sie ohne sachverständige Hilfe zu einem sachgerechten Vortrag nicht in der Lage ist, Dazu gehören die Fälle, in denen die Partei ohne sachverständige Hilfe die Feststellungen des Sachverständigen nicht überprüfen oder erschüttern oder das Fragerecht ihm gegenüber nicht ausüben kann, vgl. BGH NJW 2012, 1370 (Tz. 13) für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Die Partei, die selbst über keine hinreichenden Kenntnisse verfügt, hat ein anerkennenswertes Interesse daran, einen eigenen Sachverständigen möglichst frühzeitig in die Beweisaufnahme einzubinden, um wesentliche Beweisfragen zu formulieren, Hinweise zu erteilen, den gerichtlichen Sachverständigen zu kontrollieren und dessen Ergebnisse zu prüfen, vgl. BGH NJW 2013, 1820.

So liegt die Sache auch hier. Der Klägerin sind deshalb die verauslagten weiteren Privatgutachterkosten des Zeugen Dr. W. in Höhe von 1.947,75 Euro netto zu erstatten, zumal der Sachverständige nach erneuter Überprüfung in seinem Gutachten vom 13.09.2012 dann tatsächlich zu einem bedeutend höheren Mangelbeseitigungsaufwand von rund 120.000 Euro gelangte.

8) Holztechnische Untersuchung durch Sachverständigenbüro Z.

Das Sachverständigenbüro Z. wurde von der Klägerin beauftragt, die tragenden und aussteifenden Holzbauteile auf Feuchtigkeitsschäden zu Standsicherheitszwecken zu überprüfen.

Nach Einschätzung des Privatgutachters Dr. W. in seinem Privatgutachten vom 25.06.2010 sollte ein Holzschutzgutachter sanierungsbegleitend einbezogen werden.

Die Einschaltung des Sachverständigen Z. ist deshalb nicht zu beanstanden, so dass die angefallenen Kosten von 2.343,60 Euro netto der Klägerin zu ersetzen sind.

9) Verschließen der Öffnungen durch A & Z Malerei GmbH

Die A & Z Malerei GmbH musste die unterseitigen Öffnungen der Dachkonstruktion, die vor bzw. im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen anfielen, wieder verschließen und dort Malerarbeiten erbringen.

Die Kosten von 943,80 Euro netto sind nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin eindeutig schadensbedingt entstanden und sind damit ersatzfähig.

10) Umsetzen der Müllpresse durch B & K Elektro GmbH

Für den Kranaufbau zur Durchführung der Sanierungsarbeiten musste die Müllpresse versetzt werden. Dies übernahm die B & K Elektro GmbH.

Die Klägerin hat diese Kosten bezahlt. Aufgrund der subjektbezogenen Schadensermittlung ist der Einwand der Streithelferin zu 1), ein Turmdrehkran sei nicht erforderlich gewesen für die Sanierungsarbeiten, unbehelflich, Die Klägerin durfte den Kraneinsatz und damit auch die Versetzung der Mülltonne für erforderlich halten, nachdem beide Maßnahmen auch nicht durch die Beklagte während der Durchführung der Sanierung beanstandet worden waren.

Die hierdurch verursachten Kosten in Höhe von 93,05 Euro netto sind der Klägerin zu erstatten.

11) Objektabschlussreinigung durch g. Gebäudedienste P. GmbH

Für die Objektreinigung nach Abschluss der Sanierung fielen 192,00 Euro netto an. Auch diese Kosten, die die Klägerin verauslagt hat, sind ihr zu erstatten. Substantiellen Gegenvortrag hat die Beklagte nicht geleistet.

12) Dachsanierung durch die Streithelferin zu 4)

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie die Streithelferin zu 4) damit beauftragt habe, Entlüftungsöffnungen für die Trocknungsmaßnahmen der Dachkonstruktion zu erstellen und die eigentliche Dachsanierung vorzunehmen, soweit diese nicht (unentgeltlich) durch die Streithelferin zu 1) durchgeführt worden war.

a) Die Beklagte hat lediglich pauschal bestritten, dass die von der Streithelferin zu 4) abgerechneten Leistungen nicht erforderlich gewesen seien und die abgerechneten Preise weder ortsüblich noch angemessen seien.

Die Streithelferin zu 1) bemängelte, dass ein Komplettaustausch der Dämmung nicht erforderlich gewesen sei, da diese nur an einzelnen Stellen mit Schimmel befallen gewesen sei und es erst durch die Trocknung der Konstruktion zu einer Ausbreitung der Sporen gekommen sei. Ein Turmdrehkran hätte für die Arbeiten nicht zwingend vorgehalten werden müssen. Einzelne Positionen seien nicht schadensbedingt erforderlich gewesen, Zudem habe eine andere Sanierungsmöglichkeit gewählt werden können.

All diese Einwendungen verfangen nicht:

Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass entsprechend der Sanierungsplanung der Beklagten, die mit mehreren Sachverständigen abgestimmt worden war (dazu sogleich), die Streithelferin zu 4) beauftragt worden sei und sie deren Rechnungen vollständig ausgeglichen habe. Für die Rechnung vom 11.05.2010 (Anlage K 46) ergibt sich dies auch aus dem Buchungsvermerk und Zahlungsstempel. Die Rechnung vom 27.10.2010 (Anlage K 47) wurde jedenfalls geprüft, auf die geltend gemachte Summe reduziert und freigegeben. Dies bestätigte auch der Zeuge G..

Die umgesetzte endgültige Sanierungsplanung der Beklagten beruht auf der sachverständigen Einschätzung des Privatgutachters Dr. W., der von der Bauherrschaft eingesetzt worden war. In seinem Privatgutachten vom 25.06.2010 führte er aus, dass die Dacheindeckung und die Rauhspundschalung vollständig entsorgt und entfernt werden müssten. Zudem müsse wegen der nicht auszuschließenden Sporenbelastung auch die Dämmung vollständig ausgetauscht werden. Eine Aufdopplung der Sparren solle erfolgen, um eine Querlüftung der Dachkonstruktion zu ermöglichen.

Auch der von der Klägerin eingesetzte Privatgutachter K2. hat dieses Sanierungskonzept bestätigt. In seinem Privatgutachten vom 17.08.2010 führt er insofern aus: „Die vom bauleitenden Architekten unter Mithilfe aller Parteisachverständigen erarbeitete Sanierung liegt seit etwa Mitte Juli 2010 vor und wurde von allen Parteisachverständigen für richtig erachtet und freigegeben, damit die Sanierungsarbeiten Anfang August vor Einbruch ungeeigneter herbstlicher Witterung begonnen werden können, um weitere Schadenwirkungen an der Bausubstanz nicht entstehen zu lassen.“

Für das Gericht steht damit fest, dass die Sanierungsmaßnahmen entsprechend den gutachterlichen Einschätzungen ausgeschrieben und von der Streithelferin zu 4) ausgeführt worden sind.

Die Beklagte und die Streithelferin zu 1) können in Anbetracht der Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung deshalb nicht mit der pauschalen Behauptung gehört werden, dass einzelne der geplanten und ausgeführten Maßnahmen nicht erforderlich gewesen wären oder die ausgeglichenen Rechnungen der Streithelferin preislich übersetzt waren. Auch die Bezugnahme der Streithelferin auf die gutachterliche Stellungnahme von Herrn Dipl.-Ing Eberhard Gleßmer (Anlage S1) 1)) nützt nichts. Es wäre vielmehr darzustellen gewesen, aus welchen Gründen die Klägerin die durchgeführten Maßnahmen nicht für erforderlich halten durfte. Dies ist aber bereits im Ansatz nicht geschehen und auch nicht ersichtlich.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein umfassender Austausch der in die Dachkonstruktion eingebrachten Materialien auch wegen der jedenfalls teilweise vorhandenen Belastung mit abgestorbenen Schimmelpilzen nicht durch das Gericht zu beanstanden wäre. Es ist allgemein bekannt, dass auch abgestorbene Schimmelpilze und mikrobielle Keime oder Zellbestandteile zu allergischen und immunotoxische Reaktionen oder toxisch-irritativen Effekten oder Vergiftungen führen können, vgl. Selk/Hankammer, NZM 2008, 65. Zudem können auch abgetrocknete Sporen und Myzele (die mit bloßem Auge nicht zu sehen sind) - wie auch der Privatsachverständige Dr. W. in seinem Gutachten vom 30.12.2010 (dort S. 17) festgestellt hat - bei entsprechender Feuchtezufuhr jederzeit wieder aufkeimen. Nachdem gerade nicht sichergestellt war, dass alle Leckagen der Dampfsperre bei der Sanierung aufgefunden werden, musste - um eine sichere Dachkonstruktion zu erreichen - neben Zusatzmaßnahmen (dazu sogleich) auch ein umfangreicher Materialienaustausch durchgeführt werden, so dass eben ein nur partieller Austausch des augenscheinlich kontaminierten Baumaterials zur Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend gewesen wäre.

b) Auch hinsichtlich der Behauptung, die durchgeführten Maßnahmen enthielten Sowieso-Kosten, haben die Beklagte und die Streithelferin keinen ausreichenden Sachvortrag geleistet. Insofern ist jedoch die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet, vgl. BGH BauR 1989, 361, 365.

Die Beklagte hat lediglich pauschal vorgetragen, dass Sowieso-Kosten zu berücksichtigen seien. Die Streithelferin hat ebenso ohne nähere Darstellung, sondern lediglich durch Verweis auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen R. vom 13.09.2012 Sowieso-Kosten in Höhe von 40.000 Euro veranschlagt, u.a. sei es durch die nachträgliche Anbringung von Konterlatten zu einer konstruktiven Veränderung des Daches und zusätzlichen Kosten gekommen.

Dieses Vorbringen der Beklagtenpartei und ihrer Streithelferin genügt nicht für eine ausreichende Darlegung evtl. Sowieso-Kosten. Die tabellarische Aufstellung des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 13.09.2012 (Tabelle 1) ist nicht selbsterklärend. Aus ihr geht nicht hervor, warum es sich bei einzelnen der dort genannten Positionen um Sowieso-Kosten im Sinne nachgeholter Baukosten handeln soll. Gleiches gilt für die Stellungnahme von Dipl.-Ing. Gleßmer.

Die Klägerin hat nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass beispielsweise die nachträgliche Erstellung einer Luftzirkulationsebene allein aufgrund der nicht ordnungsgemäß erstellten und nicht ausreichend überwachten Ausführung erforderlich geworden war. Insofern ist unwidersprochen geblieben, dass bei handwerklich sorgfältiger Planung und Ausführung des Daches die streitgegenständlichen Schäden nicht eingetreten wären und nur bei der nachträglichen Sanierung ohne zusätzliche Hinterlüftungsebene nicht habe sichergestellt werden können, dass sämtliche Leckagen der Dampfbremse aufgefunden werden. Zudem hat auch der Sachverständige R. bei seiner Anhörung am 14.03.2018 bestätigt, dass auch durch die Sanierungsmaßnahmen kein normgerechtes hinterlüftetes Dach hergestellt worden ist.

Die Beklagte hätte deshalb konkret darzustellen gehabt, inwiefern durch die nachträgliche Sanierung Maßnahmen durchgeführt wurden, die Kosten ausgelöst haben, die ohnehin bei von Anfang an mangelfreier Planung ebenso entstanden wären. Derartig substantiierter Sachvortrag wäre der Beklagten auch ohne Weiteres zuzumuten gewesen.

Hinsichtlich des Grades des Substantiierung gilt, dass sich der Vortragende um die für die Substantiierung notwendigen Informationen grundsätzlich zu bemühen hat, vgl. Fritsche, in: MüKo-ZPO (2016), § 138 Rn. 20. Nur soweit Tatsachen außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Partei liegen oder ihr aus ähnlichen Gründen nicht näher bekannt sein müssen, sind geringere Anforderungen an den Parteivortrag zu stellen, vgl. BGH NJW 2010, 1357 (Tz. 16) und NJW-RR 1986, 60. Hieraus folgt, dass die Partei Informationen, die ihr zur Substantiierung - aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich zur Verfügung stehen oder bei gehöriger Nachforschung in der eigenen Sphäre zur Verfügung stünden, nicht zurückhalten darf; ihr Ist vielmehr zumutbar, diese Informationen im Einzelnen mitzuteilen.

Im streitgegenständlichen Fall war es die Beklagte, die sowohl den ursprünglichen Dachaufbau als auch die Sanierungsmaßnahmen geplant, ausgeschrieben und die gestellten Rechnungen jeweils geprüft hat. Sie hätte deshalb im Einzelnen vorzubringen gehabt, inwiefern durch die Sanierung bereits von Anfang an erforderliche Maßnahmen durchgeführt wurden und deshalb in den Sanierungskosten nachgeholte Baukosten enthalten sind.

Auch der Vortrag, dass eine zusätzliche Stützebene (Konterlattung) für die Wärmedämmung eingebracht worden war, genügt allein für die erforderliche Substantiierung nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus umfangreichen Anlagen, Angeboten, Rechnungen und gutachterlichen Stellungnahmen diejenigen Positionen herauszusuchen, die ggf. als Sowiesokosten zu werten wären. Diese wären vielmehr von der Beklagtenseite dezidiert darzustellen gewesen.

Hierauf hat das Gericht auch bereits im Verhandlungstermin vom 06.04.2016 (vgl. Bl. 134 d.A.) hingewiesen. Weitere oder konkretere Hinweise waren nicht veranlasst. Insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien sind die Anforderungen an die richterliche Hinweispflicht geringer als gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Parteien. Im Anwaltsprozess genügt deshalb ein knapper Hinweis auf den konkreten Mangel ohne nähere Begründung. Weitergehende Anleitungen durch das Gericht liefen der Arbeitsteilung zwischen den Rechtspflegeorganen und der richterlichen Neutralität zuwider, vgl. Zöller-Greger, ZPO (2016), § 139 Rn. 12 a.

Gleiches gilt für evtl. sonstige Wertverbesserungen.

c) Der Klägerin sind damit die durch die Firma M. angefallenen Sanierungskosten vollständig in Höhe von 131.726,43 Euro netto zu ersetzen.

13) Trocknung der Dämmung durch S2. System Trocknung GmbH

Die Klägerin hat auf S. 8 der Klageschrift ausgeführt, dass zwischen den Beteiligten vereinbart worden sei, dass vor Durchführung der Sanierung zunächst umfangreiche Trocknungsmaßnahmen durchgeführt werden, um den Schimmelbefall der Sparren und des Holztragwerks einzudämmen, vgl. auch Schriftsatz vom 07.04.2015, dort S. 16.

Die Streithelferin zu 1) wendet hiergegen ein, die Klägerin habe durch die Trocknungsarbeiten das Ausbreiten der Schimmelsporen gefördert.

Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Weder die Beklagte noch die Streithelfer haben ausgeführt, warum die Klägerin nach Feststellung der Auffeuchtung der Dachkonstruktion mit quellenden und schimmelnden Hölzern die Trocknungsmaßnahmen nicht hätte für erforderlich halten dürfen, d.h. warum es die Klägerin für sachgerecht hätte halten müssen, dem Fortschreiten des Schimmelbefalls im Dachaufbau tatenlos zuzusehen. Hierfür ist auch kein Grund ersichtlich. Vielmehr durfte die Klägerin nach Auffassung des Gerichts versuchen, durch Trocknungsmaßnahmen den Befall einzudämmen und ein Übergreifen auf ggf. noch mangelfreie Bauteile zu verhindern. Selbst wenn dies zu einem Verbreiten der Schimmelsporen geführt haben sollte, ist dies aufgrund der nachvollziehbaren Reaktion nicht zum Zwecke der Anspruchskürzung der Klägerin anzulasten.

Im Übrigen hat auch der Sachverständige R. in seinem Gutachten vom 04.11.2010 (dort S. 12) - wenn auch unter Anwendung eines anderen Sanierungskonzepts - ausgeführt, dass zunächst die Feuchtigkeit zwischen Dampfsperre und Abdichtung (also in der Dämmebene) maschinell zu trocknen sei. Zudem wies er darauf hin, dass ohne Sanierungsmaßnahmen und damit auch ohne eine künstliche Trocknung „eine Austrocknung des Dachaufbaus erheblich längere Zeit verlangt, als die Schimmelsporen für ihr munteres Wachstum“ benötigt hätten (S. 15).

Damit ist kein Grund ersichtlich, der Klägerin die Kosten der Trocknungsmaßnahmen anzulasten. Vielmehr steht der Klägerin ein weiterer Schadensersatzbetrag von 9.956,00 Euro netto zu.

14) Wiederherstellung der Dacheinläufe durch Dieter S3. Heizung & Sanitär

Die Dacheinläufe mussten nach der durchgeführten Dachsanierung wiederhergestellt werden. Die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von 576,83 Euro netto, die die Klägerin bereits bezahlt hat, hat der gerichtliche Sachverständige R. auf S. 11 seines Gutachtens vom 13.09.2012 als schadensbedingt anerkannt; sie sind der Klägerin zu erstatten.

15) Zusätzliche Leistungen der Streithelferin zu 1)

Soweit die Klägerin als Schadensersatz auch Kosten der Streithelferin zu 1) für die Ertüchtigung der Dampfsperre und die Einbringung neuer Dämmmaterialien (vgl. Schriftsatz vom 07.04.2015, dort S. 16 = Bl. 62 d.A.) verlangt, kann das Gericht dies anhand der vorgelegten Rechnung vom 30.09.2010 (Anlage K 50) nicht nachvollziehen. Auch die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Rechnung überhaupt nicht nachvollziehbar sei und dass die Streithelferin zu 1) ohnehin zur kostenfreien Nacherfüllung verpflichtet gewesen wäre.

Aus der genannten Rechnung ergibt sich tatsächlich nicht, welche Leistungen dort abgerechnet werden und ob diese Leistungen für die Dachsanierung erforderlich waren. Es handelt sich vielmehr um eine Rechnung über Stundenlohnarbeiten für „die beauftragten zusätzlichen Leistungen während der Dachsanierung“ und damit nicht - wie von der Klägerin behauptet - um die Abrechnung von Leistungen für die Sanierung der Dampfsperre und den Austausch der Dämmmaterialien, die die Streithelferin zu 1) offensichtlich kostenfrei erbrachte.

Dies ergibt sich nicht nur aus dem o.g. Rechnungsbetreff, sondern auch aus der Aussage des Zeugen G.. Dieser hat angegeben, dass ihm die Rechnung (Anlage K 50) nicht bekannt sei und er nicht wisse, was dort abgerechnet worden sei, was für das Gericht nachvollziehbar ist, nachdem sich auf der Rechnung auch kein Prüfvermerk des Zeugen befindet, Zudem gab der Zeuge G. an, dass sich die Streithelferin zu 1) schuldbewusst gezeigt habe und die Dampfsperre geflickt und die Dämmung ausgetauscht habe. Diese Arbeiten habe sie nicht von einer Zuzahlung abhängig gemacht. Die Materialien hierfür habe die Streithelferin zu 1) zudem gestellt. Eine Rechnung für diese Leistungen sei ihm auch nicht bekannt.

Damit dürfte es sich bei der Rechnung (Anlage K 50) um eine solche für Zusatzleistungen handeln, die im Rahmen der Dachsanierung miterledigt wurden. Eine Erstattungsfähigkeit dieser Leistungen ist mithin nicht festzustellen; der Klägerin ist ein entsprechender Ersatzbetrag zu versagen.

16) Kosten dar Verlängerung der Zahlungsbürgschaft

Die Klägerin trägt vor, sie habe der Streithelferin zu 1) eine Zahlungsbürgschaft zu stellen gehabt, mit der die Werklohnforderung der Streithelferin zu 1) gesichert werden sollte. Nachdem die Werklohnforderung aufgrund der Durchfeuchtung der Dachkonstruktion und damit augenscheinlichen Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Streithelferin zu 1) nicht geleistet worden sei, habe die Streithelferin zu 1) die Bürgschaft nicht herausgegeben. Aus diesem Grund seien Avalzinsen für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2014 angefallen. Diese Avalkosten hätten von der Streithelferin zu 1) trotz Zahlungsaufforderung nicht erlangt werden können und seien von der Beklagten, die als Gesamtschuldnerin hafte, zu begleichen.

Die Beklagte wandte hiergegen ein, dass die Streithelferin zu 1) - jedenfalls nach der Gesetzeslage - eine Sicherheit von der Klägerin verlangen könne. Die Streithelferin zu 1) sei auch zur Zahlung der Avalzinsen verpflichet.

Hiergegen hat die Klägerin lediglich eingewandt, dass sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung die Bürgschaft zu stellen gehabt habe; hinsichtlich einer von der Gesetzeslage abweichenden Vereinbarung zur Kostentragungspflicht hat die Klägerin keinen Vortrag geleistet. Ein derartiges Vorbringen war nach Aktenlage auch nicht zu erwarten. Aus der Aufstellung der Klägerin (S. 15 der Klageschrift) ergibt sich nämlich, dass die Streithelferin zu 1) die Avalkosten für den Zeitraum vom 06.05.2009 bis 31.12.2009 auf Rechnung vom 18.01.2010 (nicht vorgelegt) bezahlt hat. Nachdem - jedenfalls für den weit überwiegenden Anteil an diesem Zeitraum - Mängel im Werk der Streithelferin zu 1) noch gar nicht vorgelegen haben können, weil die Streithelferin zu 1) mit ihren Arbeiten noch nicht einmal begonnen hatte (vgl. Aussage des Zeugen G. vom 14.03.2018), ist für das Gericht eine Zahlung dieser Rechnung nur dadurch zu erklären, dass die Streithelferin zu 1) die Avalkosten entsprechend der Gesetzeslage, § 648 a Abs. 3 BGB a.F., zu erstatten hatte. Hierfür spricht auch, dass in keiner der Anlagen K 51 bis K 55 (Abrechnungen für Avalkosten) ein Hinweis auf eine evtl. Schadensersatzpflicht der Streitheiferin zu 1) enthalten war.

Damit war die Streithelferin zu 1) entsprechend der Gesetzeslage verpflichtet, die Kosten für die Zahlungsbürgschaft der Klägerin bis zur Rückgabe der Bürgschaft zu erstatten. Dieser Anspruch besteht auch für den Zeitraum, in dem die Klägerin die Bezahlung der Rechnungen wegen Mängeln an der Werkleistung der Streithelferin zu 1) zurückgestellt hatte (arg, e § 648 a Abs. 3 Satz 2 BGB). Zudem hat die Streithelferin zu 1) die Avalkosten auch dann zu erstatten, wenn sie mit der Freigabe der Sicherheit in Verzug gerät (§ 286 BGB), z.B. wenn die Klägerin berechtigt nach erfolgter Nachbesserung mit Schadensersatzansprüche gegenüber dem noch offenen Werklohn aufgerechnet hat.

Diese Ansprüche, die allein aufgrund der zwischen den Parteien abgeschlossenen Bürgschaftsvereinbarung (oder kraft Gesetzes) bestehen, sind nicht unmittelbar mit dem eingetretenen Schadensfall verknüpft, d.h. ein Erstattungsanspruch gegen die Streithelferin zu 1) stünde der Klägerin auch ohne den Schadensfall insbesondere bei verspäteter Rückgabe der Bürgschaft gleichermaßen zu. Der eingetretene Schaden wäre für die verspätete Bürgschaftsrückgabe nur Anlass, nicht Ursache. Oder anders gewendet: Im Rahmen des aufgrund § 249 BGB durchzuführenden Gesamtvermögensvergleichs wäre der Anspruch auf Ersatz der Bürgschaftskosten auch bei der Ermittlung des hypothetisch bestehenden Vermögens bei Hinwegdenken des eingetretenen Bauwerksschadens in die Vermögensbilanz einzustellen.

Ein Schadensersatzanspruch könnte sich insofern für die Klägerin allenfalls dann ergeben, wenn die Streithelferin zu 1) ihre Verpflichtung auf Erstattung der Bürgschaftskosten ausnahmsweise nicht mehr bedienen müsste oder wegen zwischenzeitlich eingetretenen Vermögensverfalls nicht mehr bedienen könnte. Derartiges hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Ihr sind deshalb die Avalkosten (3.625 Euro) nicht zuzuerkennen.

17) Weitergereichte Kosten der Bauherrschaft

Die Klägerin verlangt schließlich von der Beklagten Ersatz für weitergereichten Kosten für die Verlängerung einer bestrittenen Zahlungsbürgschaft zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 4.245 Euro sowie für die bestrittene Prolongation einer Zwischenfinanzierung, die wegen der Verlängerung der Bauzeit erforderlich geworden sei.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass es lediglich wegen des Dachmangels zu einer Verlängerung der Bauzeit kam. So führte der Zeuge G. unmissverständlich aus, dass es allein wegen der Dachsanierung zu einer Verzögerung bei der Fertigstellung des Gebäudes gekommen war. Das Gebäude sei bereits im Dezember 2009 bis auf das Dach abgenommen gewesen. Die Dachabnahme sei für April 2010 geplant gewesen. Bereits im Dezember 2009 habe man die Probleme am Dach bemerkt. Diese Probleme seien der einzige Grund in der Folgezeit gewesen, weshalb sich die Fertigstellung des Bauvorhabnes verzögert hätte. Im Übrigen hätten nur unwesentliche Mängel vorgelegen.

Auch der Zeuge B. (Mitarbeiter der finanzierenden Bank) gab an, dass ihm gegenüber kommuniziert worden sei, dass eine Prolongation des Darlehens deshalb erforderlich geworden sei, weil die Dachabdichtung noch nicht abgeschlossen gewesen war. Dies ergebe sich aus den Unterlagen. Er gab zudem an, dass die Bank beschlossen habe, nachdem bereits vorher eine mehrfache Verlängerung des Darlehens erforderlich geworden war, für die letzte Prolongation eine Bearbeitungsgebühr zu erheben. Zunächst habe die Bank einen höheren Betrag als 10.000 Euro gefordert. Man habe sich aber in Verhandlungen auf 10.000 Euro geeinigt. Dieser Betrag sei auch nicht mehr groß weiterverhandelbar gewesen. Der Betrag sei auch von der Bauherrschaft bezahlt worden. Zudem seien Avalgebühren für eine Zahlungsbürgschaft zu Gunsten der Klägerin angefallen. Nach Vorhalt der Anlage K 59 konnte er angeben, dass eine Provision von 2.122,50 Euro pro Quartal zutreffend sein dürfte.

Aufgrund dieser Zeugenaussagen sowie in Anbetracht der Anlage K 58 ist das Gericht davon überzeugt, dass zwischen der Bauherrschaft und der Klägerin eine Bürgschaftsstellung vereinbart war und dass diese allein wegen des Dachmangels vom 01.04.2010 bis zum 08.12.2010 verlängert werden musste. Gleiches gilt für die Prolongation des Darlehens.

Aufgrund dieser Verlängerung war die Klägerin der Bauherrschaft gegenüber auch grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet (z.B. aus § 286 BGB oder aus § 4 Abs. 7 VOB/B). Letzteres bedarf jedoch keiner weitergehenden Erörterung. Denn die Klägerin durfte zur Vermeidung von Weiterungen, insbesondere auch des Anfalls einer Konventionalstrafe (vgl. Aussage des Zeugen G.), den Ausgleich dieser Kosten ohne Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflichten und auch ohne umfangreiche rechtliche Prüfung für erforderlich halten.

Die Höhe der Avalkosten ergibt sich aus der Anlage K 59 - sie betragen 2.122,50 Euro pro Quartal. Auch die Prolongationskosten ergeben sich aus der Anlage K 59.

Die klägerische Erstattung der Avalkosten jedenfalls in Höhe von 4.245 Euro und einer Prolongationsgebühr von 10.000 Euro ergeben sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Buchungs- bzw. Zahlungsvermerk auf der Anlage K 56.

Der Klägerin sind daher weitere Kosten in Höhe von 14.245 Euro netto von der Beklagten zu ersetzen.

18) Die insgesamt zu erstattenden Kosten stellen sich mithin wie folgt dar:

Baubetreuung durch D. K3.

6.000,00 Euro

Feuchtigkeitsmessung durch B. GmbH

751,50 Euro

Verauslagte Kosten der Bauherrschaft

7.919,28 Euro

Luftdichtigkeitsmessungen durch Dipl.-Ing K.

3.275,00 Euro

Privatsachverständigenkosten Heinz K2.

7.629,20 Euro

Bauphysikalische Computersimulation durch Ingenieurb. S.

3.125,00 Euro

Gutachtensüberprüfung durch Sachverständigen Dr. W.

1.947,75 Euro

Holztechnische Untersuchung durch Sachverständigen Z.

2.343,60 Euro

Verschließen der Öffnungen durch A & Z Malerei GmbH

943,80 Euro

Umsetzen der Müllpresse durch B & K Elektro GmbH

93,05 Euro

Objektabschlussreinigung durch Fa. g. GmbH

192,00 Euro

Dachsanierung durch Streithelferin zu 4)

131.726,43 Euro

Trocknung der Dämmung durch S2. GmbH

9.956,00 Euro

Wiederherstellung der Dacheinläufe durch Fa. S3.

576,83 Euro

Weitergereichte Kosten der Bauherrschaft

14.245,00 Euro

Insgesamt

190.724,44 Euro

4. Aufgrund der mangelhaften Leistungserbringung der Beklagten hat die Klägerin aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 190.724,44 Euro, mithin in Höhe von 2.636,90 Euro netto.

5. Der Anspruch auf Verzinsung der streitgegenständlichen Forderungen seit Rechtshängigkeit ergibt sich aus § 291 BGB. Der Zinssatz ist § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entnehmen.

Die Zustellung der Klage erfolgte am 22.01.2015.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und § 101 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen


Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI

Zivilprozessordnung - ZPO | § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen


(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen


Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 71


(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

Referenzen

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.